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Zürich Kassationsgericht 07.07.2006 AA060068

7. Juli 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,734 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren, Ablehnung von Richtern

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060068/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2006 in Sachen A. Gesuchsteller, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B. 2. C. 3. D. 4. E. 5. F. 6. G. 7. H. 8. I. 9. J. 10. K. 11. L. 12. M. 13. N. 14. O. 15. P. 16. Q. 17. R. 18. S. 19. T. 20. U. 21. V. 22. W. 23. X. 24. Y.

- 2 - 25. Z. 26. AA. 27. AB. 28. AC. 29. AD. 30. AE. 31. AF. 32. AG. 33. AH. 34. AI. 35. AJ. 36. AK. 37. AL. 38. AM. 39. AN. 40. AO. 41. AP. 42. AQ. 43. AR. 44. AS. 45. AT. 46. AU. 47. AV. 48. AW. 49. AX. 50. AY. 51. AZ. 52. BA. 53. BB. 54. BC. 55. BD. 56. BE. 57. BF. 58. BG. 59. BH. 60. BI. 61. BJ. 62. BK. 63. BL. 64. BM. 65. BN. 66. BO. 67. BP.

- 3 - 68. BQ. 69. BR. 70. BS. 71. BT. 72. BU. 73. BV. 74. BW. 75. BX. 76. BY. Gesuchsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner 1 - 76 1 - 76 vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt Martin Sacher, Sacher Rechtsanwälte, Breiternstr. 32, 5107 Schinznach-Dorf betreffend Ablehnung von Bezirksgerichtspräsident XY, Bezirksgericht Z, im Verfahren EU060003 in Sachen der Parteien betreffend Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2006 (VV060009/U)

- 4 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Zwischen den Parteien ist vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Z. ein Verfahren betreffend Vollstreckung anhängig; am 16. März 2006 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Eingabe vom 21. März 2006 stellte der Beschwerdeführer gegen den die Verhandlung leitenden Bezirksgerichtspräsidenten XY ein Ablehnungsbegehren (OG act. 1). Der abgelehnte Richter gab am 27. März 2006 die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG ab, nicht befangen zu sein, und überwies das Begehren zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts (OG act. 2). Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Begehren mit Beschluss vom 9. Mai 2006 ab (KG act. 2). 2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. Mai 2006, mit welcher der Beschwerdeführer (sinngemäss) beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ablehnungsbegehren sei gutzuheissen (vgl. KG act. 1 S. 2 unten). 3. Mit Eingangsanzeige vom 24. Mai 2006 (KG act. 5) orientierte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Ausserdem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beschwerdegegner und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner wurde unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abgesehen. 5. a) Gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ablehnungsbegehren gemäss § 101 GVG ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 282

- 5 - Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ohne weiteres zulässig (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 6; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 6a zu § 282 ZPO; zuletzt: Kass.-Nr. AA050098, Beschluss vom 24. August 2005, in Sachen B., E. 3). b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Erwägungen zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) (VON RECHEN- BERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄU- LI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der

- 6 - Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. 6. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 20. Mai 2006 unter Hinweis auf § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO vor, einzelne Punkte seines Ablehnungsbegehrens herausgepflückt und die wesentlichen Punkte nicht behandelt zu haben. Die summarisch aufgeführten Fakten "(Punkte 1:a-e, 2:a-g, 3:a-d)" des Ablehnungsbegehrens hätten lediglich den Umfang der Fehlleistungen des Vorsitzenden dokumentieren sollen. Ob massive Nötigung "(Punkt 2d)", Amtsanmassung "(2b, 2f)" und Aufforderungen zu kriminellen Handlungen "(3b)" statthaft seien, habe die Vorinstanz nicht dargetan. Weiter habe die Vorinstanz die angegebene Sachzeugin nicht befragt. Nicht gewichtet worden sei auch die Notlüge des Vorsitzenden "(Zitat: ..., da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Existenz des Retentionsbeckens geht, sondern höchstens um deren Unterhalt.)", welche Letzterer in seiner Antwort "(EU060003/K01)" auf die Eingabe, Punkt 3 letzter Satz von sich gegeben habe. Fakt sei, dass die Eingabe an das Bezirksgericht Z. zur Einklage des Vergleichs diesen Punkt nicht enthalten habe. In Abschnitt 4c verweise die Vorinstanz auf eine Beilage vom 30. Dezember 2005 (act. 3/2/2). Er - der Beschwerdeführer - habe das Vollstreckungsbegehren erst am 9. Januar 2006 anhängig gemacht. Es sei rätselhaft, wie die Gegenpartei "schon vor der Eingabe diese hätte beantworten sollen". Allfällig sei dieses Dokument (act. 3/2/2) privater Natur und eine Antwort des Anwalts der Gegenpartei auf einen unterschiedlichen Sachverhalt. Dieses Dokument sei ihm - dem Beschwerdeführer - nie zugestellt oder erwähnt worden und könne somit nicht Teil des Verfahrens sein. Abschliessend verlangt der Beschwerdeführer die Prüfung der erwähnten Punkte sowie die Einvernahme der angerufenen Zeugin (vgl. KG act. 1). b) Die Vorinstanz hat die unter Ziffer 2 des Ablehnungsbegehrens erhobenen Einwände auf den Seiten 11 und 12 des Beschlusses (E. c) behandelt. Auf Seite 12 des Beschusses (E. d) ging sie sodann auch auf den unter Ziffer 3b des Ablehnungsbegehrens erhobenen Einwand ein. Anstatt sich mit diesen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen, wendet der Beschwerdeführer lediglich

- 7 ein, er habe im Ablehnungsbegehren bloss summarische Fakten angeführt, und wirft der Vorinstanz - sinngemäss - vor, das Verhalten des abgelehnten Einzelrichters nicht unter strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt zu haben. Dadurch wird kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der entscheidrelevanten Erwägungen nachgewiesen. Festgehalten sei lediglich, dass die Vorinstanz - wie aus den obergerichtlichen Erwägungen sogleich erhellt - in den Vorbringen im Ablehnungsbegehren offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des abgelehnten Richters erkennen konnte. Sie - die Vorinstanz - war daher auch nicht mit Blick auf die in § 21 StPO statuierte Anzeigepflicht gehalten, die Akten zwecks Prüfung strafbarer Handlungen an die Strafverfolgungsbehörden zu überweisen. Der Beschwerdeführer scheint weiter zu verkennen, dass bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens auf das abzustellen ist, was zu dessen Begründung vorgetragen wurde. Es besteht keine Pflicht, nach anderen als den angerufenen Gründen zu forschen (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 6 zu § 100 GVG). Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Der Beschwerdeführer belegt indessen nicht, dass bzw. wo er vor Vorinstanz die Einvernahme einer "unabhängigen Sachzeugin" zu welchen Behauptungen beantragt hatte. Die Einvernahme der Zeugin kann schliesslich auch nicht im vorliegenden Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholt werden (Novenverbot). Weshalb die gewissenhafte Erklärung eine "Notlüge" des abgelehnten Richters enthalten sollte, geht aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht klar hervor. Der Beschwerdeführer stellte (entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde) jedenfalls im Vollstreckungsbegehren den Antrag, es sei die Existenz des Retentionsbecken festzustellen (vgl. OG act. 3/1 S. 1 unten). Insofern besteht auch ein sachlicher Zusammenhang zu der in der gewissenhaften Erklärung gemachten Äusserung, im vorliegenden Verfahren gehe es gar nicht um die Existenz der Retentionsbecken, sondern höchstens um deren Unterhalt (vgl. OG act. 2 S. 1/2).

- 8 - Das in der Beschwerde erwähnte Dokument "30. Dezember 2005 act. 3/2/2" stellt eine Stellungnahme des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters dar, in welchem sich Letzterer (vorprozessual) zu den Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August 2005 und 20. November 2005 geäussert hatte. Diese Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer als Beilage 2/2 zusammen mit seinem Vollstreckungsbegehren vom 9. Januar 2006 (OG act. 3/1 und 3/2/2) zu den Akten (EU060003). Weshalb dieses Dokument nicht Teil des Verfahrens bilden sollte, bleibt unerfindlich. Der Vorinstanz war es auch unbenommen, gestützt auf diese Stellungnahme eine Einschätzung des voraussichtlichen Prozessstandpunktes der Beschwerdegegner vorzunehmen (vgl. KG act. 2 S. 11 unten). Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen und/oder auf welche näher eingegangen zu werden braucht, können der Eingabe vom 20. Mai 2006 (KG act. 1) nicht entnommen werden. c) Folglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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