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Zürich Kassationsgericht 16.12.2005 AA050176

16. Dezember 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,396 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, Grundsätze des BeschwerdeverfahrensKostenfreiheit bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050176/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 16. Dezember 2005 in Sachen X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen Y., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005 (LA050036/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.1. Am 5. März 1998 trat die Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) eine Stelle als Sekretärin im Beratungsbüro des Beklagten, Appellanten und Beschwerdeführers (im Folgenden Beschwerdeführer) an. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nie. Mündlich vereinbarten die Parteien anfänglich einen (Brutto-)Lohn von Fr. 23.-- pro Stunde, der im Verlaufe der Anstellung anstieg und zuletzt bei Fr. 30.-- lag (vgl. ER Prot. S. 3 f. und 7 sowie ER act. 3/2/1-26). Mit Schreiben vom 10. März 2000 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2000 (ER act. 7/1). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 machte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer eine Forderungsklage über Fr. 16'000.-- (nebst Zins) anhängig (ER act. 1 und 1b). Damit verlangt(e) sie von diesem den Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (April bis Mai 2000) abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 1'159.75 netto für April 2000 sowie den Lohn für nicht bezogene Ferien während der gesamten Dauer der Anstellung. Nach Durchführung der auf den 21. Februar 2005 anberaumten Hauptverhandlung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die eingeklagte Forderung vollumfänglich bestritten hatte (ER Prot. S. 3), fällte der Einzelrichter der 2. Abteilung des Arbeitsgerichts (Erstinstanz) am 13. Mai 2005 sein Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 14'173.15 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2000 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (ER act. 8 = OG act. 11). 1.3. Dagegen erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2005 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Forderungsklage (OG act. 12). Nach Eingang der ergänzenden Berufungsbegründung (OG act. 16) und der Berufungsanwortschrift vom 14. Juli 2005, in der die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte (OG act. 18), beschloss (auch) die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 12. Oktober 2005, den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Be-

- 3 schwerdegegnerin Fr. 14'173.15 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2000 zu bezahlen und die Klage im übrigen Umfang abzuweisen (OG act. 21 = KG act. 2). 1.4. Gegen diesen im besonderen Berufungsverfahren nach § 259 Abs. 2 ZPO ergangenen, dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 zugestellten (OG act. 22/3), als Berufungs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingegangene (vgl. § 287 ZPO und § 191 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde vom 16. November 2005 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom 17. November 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 4). Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Forderungsklage (KG act. 1 S. 1). Ein Weiterzug des vorinstanzlichen Beschlusses an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. 1.5. Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4.1-4.3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig bzw. als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – darauf verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort einzuholen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario). Auch ist dem Beschwerdeführer keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 Abs. 2 OR). 2. Im wesentlichen Kern ihrer Erwägungen ging auch die Vorinstanz – teilweise unter Verweisung im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. z.B. KG act. 2 S. 4, 5 und 6) – davon aus, dass in casu die (engen) Voraussetzungen, die eine Auszahlung des Ferienlohnes erlaubt hätten, nicht gegeben seien. Daran ändere auch die im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers nichts, wonach mit der Beschwerdegegnerin mündlich vereinbart worden sei und diese anlässlich einer Geburtstagsfeier auch erklärt habe, dass ihr bekannt sei, dass die Ferienentschädigung von 8,33% im vereinbarten Stundenlohn inbegriffen sei (was die Beschwerdegegnerin bestritt). Denn selbst wenn dem so wäre, sei dieser Vertragspunkt (Einschluss der Feri-

- 4 enentschädigung im Stundenlohn) der Beschwerdegegnerin nicht in rechtsgenügender Form (nämlich durch betragsmässige Ausscheidung des Ferienlohnanteils sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den einzelnen Monatsabrechnungen) zur Kenntnis gebracht worden, so dass die Beschwerdegegnerin den Ferienlohn auf jeden Fall nachfordern könne, selbst wenn sie Ferien bezogen hätte. Auf die zum Beweis dieser beklagtischen Tatsachenbehauptungen beantragten Zeugeneinvernahmen, welche im Übrigen auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Novenrecht unterbleiben müssten, könne somit verzichtet werden (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/3/a-b). Neu und damit ebenfalls unzulässig (sowie im Widerspruch zu den weiteren beklagtischen Vorbringen stehend) – so die Vorinstanz weiter – sei auch die (klägerischerseits ebenfalls bestrittene) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die Ferien in den Jahren 1998 und 1999 bezogen habe. Auch darauf könne somit nicht abgestellt werden (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/3/c). Für unbehelflich hielt die Vorinstanz sodann auch die Einrede der Verjährung des Ferienanspruchs, sei dessen Fälligkeit doch erst am 7. April 2000 herbeigeführt worden. Folglich sei die Verjährung nicht einmal dann eingetreten, wenn man – entgegen der Lehre – nicht von einer zehnjährigen, sondern von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgehe (KG act. 2 S. 6, Erw. II/3/d). Im Weiteren pflichtete die Vorinstanz der Erstinstanz auch darin bei, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im Quantitativ unbestritten gebliebenen Löhne für die Monate April und Mai 2000 (abzüglich der geleisteten Teilzahlung vom April 2000) im Gesamtbetrag von Fr. 8'748.-- brutto zu bezahlen habe (KG act. 2 S. 6 f., Erw. II/4/a). Und da die seitens der Beschwerdegegnerin bestrittene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Erstere im Verlaufe der letzten Arbeitstage erklärt habe, nach dem 7. April 2000 Ferien beziehen zu wollen, ebenfalls neu sei und die Voraussetzungen von § 115 ZPO diesbezüglich nicht erfüllt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Ferienbezug aus eigener Initiative und ohne Absprache mit der Beschwerdegegnerin so angeordnet habe. Deshalb habe die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht zusätzlich zum Lohnanspruch (für die Monate April

- 5 und Mai 2000) für die ganze Zeit der Anstellung – bei einem Ansatz von 8,33% – einen (vom Beschwerdeführer im Quantitativ nicht bemängelten) Ferienlohn von Fr. 8'264.20 brutto zugesprochen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer daher zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'012.20 brutto bzw. Fr. 15'332.90 netto zu bezahlen, wovon die bereits im April 2000 bezahlten Fr. 1'320.-- brutto bzw. Fr. 1'159.75 netto zu subtrahieren seien, so dass der Restanspruch Fr. 15'692.20 brutto bzw. Fr. 14'173.15 netto plus Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2000 betrage (KG act. 2 S. 7 ff., Erw. II/4/b). 3.1. Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der dagegen erhobenen Rügen ist vorauszuschicken, dass gemäss § 285 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüft das Bundesgericht eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 72 ff.; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz 4.37 ff.). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden Fall, in dem Forderungen aus Arbeitsvertrag zur Diskussion stehen, zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (auch klarem materiellem) Bundesrecht, zu welchem insbesondere auch die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Vorschriften von Art. 329a und 329d OR gehören, in berufungsfähigen Fällen somit nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern mittels Berufung vor Bundesgericht zu erheben (Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 15 zu § 285 ZPO). (Dass der vorinstanzliche Erledigungsbeschluss vom 12. Oktober 2005 der eidgenössischen Berufung unterliegt und seine Berufungsfähigkeit demnach zu bejahen ist, bedarf keiner weiterer Erörterungen; vgl. insbes. Art. 46/48 OG und KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 6.)

- 6 - Gleich verhält es sich diesfalls mit dem Vorwurf, der Sachrichter habe eine behauptete Tatsache zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. einen beantragten Beweis über eine solche nicht abgenommen, sofern aus dessen Erwägungen hervorgeht, dass er sie aus Gründen des materiellen (Bundes-)Rechts als für die Urteilsfindung unerheblich erachtete; denn damit wird der Sache nach eine Verletzung der allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift (Art. 8 ZGB) gerügt (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 vor §§ 133 ff. ZPO, N 3 zu § 133 ZPO, N 13b f. zu § 285 ZPO; Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 f.; Kass.-Nr. 96/299 vom 15.5.1997 i.S. S. c. S., Erw. II/1/c [m.w.Hinw.]; 97/087 vom 31.10.2000 i.S. M. c. A., Erw. II/2/b/bb). 3.2. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer sodann auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 12. Oktober 2005) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer

- 7 rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben, und wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot). Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. "sozialen Untersuchungsmaxime" (Art. 343 Abs. 4 OR; vgl. BGE 107 II 237, Erw. 3; ZR 101 Nr. 39, Erw. 2/a/bb; 97 Nr. 96) und selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 4.1. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu nachstehende Erw. 4.2-4.3), vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Aktenstellen vollends fehlen, lassen die Ausführungen

- 8 des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 ff.) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise (oder gar konkret) auf, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden soll. Ein solcher ist insbesondere auch mit dem (zu) allgemeinen Einwand nicht dargetan, die Vorinstanz habe "falsch gehandelt, falsche Berechnung [an]gestellt und ... [des Beschwerdeführers] Argumentation vollumfänglich übersehen" (KG act. 1 S. 2 oben). Gleiches gilt hinsichtlich der Bemerkung, es sei dem Beschwerdeführer nicht klar, weshalb die beiden Vorinstanzen die Beschwerdegegnerin nicht gefragt hätten, warum sie die Ferienauszahlung erst nach fünf Jahren verlange, ist damit doch nicht rechtsgenügend dargetan, mit Bezug auf welche unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebenen Parteivorbringen die Vorinstanzen die (damit wohl angesprochene) richterliche Fragepflicht (nach § 55 ZPO) hätten ausüben müssen. Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer mit der Rüge, die vorinstanzlichen Entscheide seien "nicht haltbar", weil "beide Gerichte prozessuell und materiell gehandelt" hätten (KG act. 1 S. 3), beanstanden will. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer – soweit es sich bei seinen Vorbringen nicht um unzulässige Noven handelt (was z.B. für die Behauptung zutrifft, die Beschwerdegegnerin habe die Lohnabrechnungen selber erstellt [KG act. 1 S. 2 Mitte]) – darauf, seine bereits vor den Vorinstanzen vorgetragene eigene Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne sich dabei in genügender Weise mit denjenigen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz seine Argumente entkräftet hat. Damit übt er der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Begründung bzw. hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).

- 9 - 4.2.a) Als konkrete Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die von ihm anerbotenen Zeugenbeweise zur Behauptung abzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass die Ferienentschädigung im vereinbarten Brutto-Stundenlohn inbegriffen gewesen sei (KG act. 1 S. 2 unten). Dadurch habe die Vorinstanz – so der sinngemässe Vorwurf – sein Recht auf Beweis(führung) (Art. 8 ZGB, § 133 ZPO) und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 38 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27) verletzt. b) Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf die betreffende Aktenstelle aufzeigt, dass und wo er die fraglichen (Zeugen-)Beweise vor Vorinstanz offeriert hat (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. 3.2), geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher auseinander setzt, klar hervor, dass die angerufenen Zeugen in erster Linie deshalb nicht befragt wurden, weil die Vorinstanz die damit zu beweisende Tatsache (Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Einschluss der Ferienentschädigung im vereinbarten Brutto-Stundenlohn) aus Gründen des materiellen (Bundes-)Rechts (Nichterfüllung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abgeltung des Ferienanspruchs in Geld) für unerheblich erachtet hat (vgl. KG act. 2 S. 4/5). Folglich kann die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis im vorliegenden Zusammenhang als Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB auf dem Wege der eidgenössischen Berufung der freien bundesgerichtlichen Prüfung unterbreitet werden, womit sie im Kassationsverfahren unzulässig ist (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3.1). Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Im Sinne einer ihren Entscheid (betreffend Nichtabnahme der beantragten Beweise) selbständig tragenden Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem aus, dass es sich bei der zum Beweis verstellten Tatsachenbehauptung um ein unzulässiges neues Vorbringen handle. Diese (Eventual-)Begründung, auf die in der Beschwerde mit keinem Wort Bezug genommen wird, ficht der Beschwerdeführer nicht an. (Allein mit der Bemerkung, die Vorinstanz habe "wa[h]rschein-

- 10 lich ... die billigere Variante" gewollt [KG act. 1 S. 2 unten], lässt sich jedenfalls nicht rechtsgenügend dartun, dass die Alternativbegründung an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leidet.) Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. vorne, Erw. 3.2) – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2002 Nr. 113; BGE 130 III 328; 111 II 397 f. und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a). Diesfalls hat sich der (nur bezüglich einem Teil der mehreren Begründungen) allenfalls bestehende bzw. geltend gemachte Mangel nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt (vgl. § 281 ZPO), was wiederum zur Folge hat, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). Somit kann in diesem Punkt (Nichtabnahme der offerierten Zeugenbeweise) auch mangels rechtsgenügender Anfechtung der von der Vorinstanz angeführten Alternativbegründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 4.3.a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten "falsche Berechnung[en] vorgenommen" (KG act. 1 S. 2 unten). So sei er zu Unrecht verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vom 7.-12. April 2000 Lohn zu bezahlen. Nachdem Letztere während dieser Tage zufolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe für diese Zeit nämlich kein Lohnanspruch. Bestenfalls sei die Beschwerdegegnerin in den Monaten April und Mai 2000 mit einem Pensum von 50% angestellt gewesen, weshalb seiner Meinung nach der Berechnung ein entsprechend reduziertes Einkommen hätte zugrunde gelegt werden müssen (KG act. 1 S. 3).

- 11 b) Bei den damit zur Prüfung gestellten Fragen, ob die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit, in der sie zufolge Krankheit arbeitsunfähig war, einen Lohnanspruch habe und gegebenenfalls wie hoch dieser sei, handelt es sich um Rechtsfragen, die vom materiellen Bundesrecht (Art. 324a f. OR) geregelt werden. Als solche können sie im eidgenössischen Berufungsverfahren vom Bundesgericht mit freier Kognition beurteilt werden, womit sie der kassationsgerichtlichen Prüfung entzogen sind (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3.1). Soweit sich die Beschwerde diesbezüglich nicht auf unzulässige neue Vorbringen stützt und ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann – der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und wo bereits vor den Vorinstanzen auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin und den reduzierten Beschäftigungsgrad in den Monaten April und Mai 2000 hingewiesen wurde –, erweist sie sich daher auch in diesem Punkt als unzulässig. 4.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dartut, dass der angefochtene Berufungsentscheid an einem der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Mangel im Sinne von § 281 ZPO leidet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art der Grundsatz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und Instanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M. c. F., Erw. III; Rehbinder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR), findet sie namentlich auch für das Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W. c. B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann dem Beschwerdeführer doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). Demzufolge sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben.

- 12 - Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die (durch Art. 343 Abs. 3 OR nicht ausgeschlossene) Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Kassationsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (ad AN050064), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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