Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050113/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 26. Oktober 2005 in Sachen A., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen B. Kläger, Appellat und Beschwerdegegner betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 (LB040115/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 3. November 2004 verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur in teilweiser Gutheissung der Klage den Beklagten A., dem Kläger B. Fr. 390'636.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. September 2001 sowie Fr. 76'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2001 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht die Klage ab. 2. a) Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 auferlegte die II. Zivilkammer des Obergerichts dem Beklagten in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 19'000.– (OG act. 217). b) Der Beklagte stellte mit Eingabe vom 31. Januar 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (OG act. 219). Die II. Zivilkammer des Obergerichts nahm dem Beklagten mit Beschluss vom 9. Februar 2005 die Frist zur Leistung der Prozesskaution ab, und merkte an, dass die Kautionspflicht als solche davon unberührt bleibe. Weiter wies sie das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (mangels sachlicher Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung) ab, und setzte ihm Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Sodann forderte sie den Beklagten mit Blick auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie jene seiner Ehefrau (ungeachtet des Güterstandes) umfassend offen zu legen. In diesem Zusammenhang wies das Obergericht den Beklagten auf die bereits bei den Akten liegenden Dokumente/Unterlagen und die in der vorliegenden Sache ergangenen früheren Entscheide betreffend unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung hin. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, sich mit diesen Akten, namentlichen mit der Argumentation des Obergerichts in den beiden Rekursentscheiden (aus den Jahren 1997 und 2000 betreffend unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung), auseinanderzusetzen (OG act. 224).
- 3 c) Mit Eingabe vom 30. März 2005 stellte der Beklagte hinsichtlich der (verweigerten) unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch und erstattete die von ihm mit Beschluss vom 9. Februar 2005 verlangte Rechtsschrift (OG act. 228 und 229). Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 19. April 2005 auf das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht ein, wies das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm eine Nachfrist von 10 Tagen an, um die ihm mit Beschluss vom 12. Januar 2005 auferlegte Kaution zu bezahlen. Den Nichteintretens-Entscheid hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer nichts vortrage, was ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen würde, und dass das Gericht keinen Anlass habe, ihre im Beschluss vom 9. Februar 2005 vertretene Auffassung zu ändern. Die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung erfolgte mit der Begründung, dass der vom Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Prozessstandpunkt aussichtslos erscheine, keine Prozessarmut vorliege und darüber hinaus der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht (bei der Darlegung der finanziellen Verhältnisse) nicht genügend nachgekommen sei (vgl. OG act. 230). d) Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 (OG act. 232 und 233/1-11) und Ergänzung vom 30 Mai 2005 (OG act. 235 und 236/1-32) erneuerte der Beklagte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Rechtsvertretung. Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 9. Juni 2005 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beklagten nicht ein und trat sogleich auch auf die Berufung mangels Leistung der Kaution (innert erstreckter Nachfrist bis 30. Mai 2005) nicht ein (ohne nochmals eine Nachfrist oder Notfrist zur Leistung der Kaution anzusetzen) (OG act. 237 = KG act. 2) aa) Der Nichteintretens-Entscheid hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs erging mit folgender Begründung (vgl. KG act. 2 S. 2-3, E. I): "Einmal mehr ist dem Beklagten zu sagen, dass er keinen Anspruch auf die Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs hat. Wenn er mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2005 der obergerichtlichen Auffassung einfach widerspricht, so hilft ihm das nichts. Erwähnt sei, dass dem Beklagten in früheren Armenrechtsentscheiden der obergerichtli-
- 4 chen I. Zivilkammer - die teilweise gar im vorliegenden Prozess ergangen sind auseinandergesetzt wurde, dass die eheliche Beistandspflicht seiner Ehefrau in dem hier interessierenden Zusammenhang durchaus von Belang ist (...). Von Belang ist namentlich, dass keine aktuellen Schätzungen betreffend die der Ehefrau des Beklagten gehörenden Liegenschaften vorgelegt wurden. Nicht angängig ist es sodann, wenn der Beklagte, dem mit Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2005 (...) detaillierte Auflagen gemacht worden sind, mit seiner Eingabe vom 12. Mai erneut weitere Fristen verlangt, um seine Vermögenslage endlich zu dokumentieren (...). Ebenso wenig hilft es dem Beklagten, wenn er sich in der Sache auf neue Beweismittel beruft (...), gilt doch, wie bereits mehrfach erörtert, vor Obergericht ein Novenverbot. Der Beklagte trägt mit seinen Eingaben vom 12. und 30. Mai 2005 jedenfalls nichts vor, was rechtfertigen würde, die früheren prozessleitenden Entscheide in Wiederwägung zu ziehen. Die Vorbringen des Beklagten sind vielmehr darauf ausgerichtet, den seit dem Jahre 1996 pendenten Prozess in die Länge zu ziehen. Auf die Wiedererwägungsgesuche ist nach dem Gesagten nicht einzutreten." bb) Von der Ansetzung einer weiteren Nachfrist oder Notfrist zur Leistung der Kaution sah das Obergericht mit folgender Begründung ab (vgl. KG act. 2 S. 3-4, E. II): "Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 wurde dem Beklagten erstmals eine Frist angesetzt, um eine Prozesskaution zu leisten (...). Nachdem der Beklagte in der Folge ein Armenrechtsgesuch gestellt hatte, wurde ihm die Frist zur Leistung der Kaution zwar abgenommen, indessen wurde festgehalten, dass die Pflicht zur Leistung der Prozesskaution nach wie vor bestehe (...). Mit dem Beschluss der Kammer vom 19. April 2005 (...) wurde sodann auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beklagten hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht eingetreten. Ferner wurde mit diesem Beschluss das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Schliesslich wurde dem Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um die ihm am 12. Januar 2005 auferlegte Prozesskaution zu leisten. Mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2005 stellt der Beklagte gleichwohl das Gesuch, es sei ihm eine weitere Nachfrist zur Leistung der Kaution anzusetzen (...). Seit der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 12. Januar 2005 am 21. Januar 2005 weiss der Be-
- 5 klagte, dass er die Prozesskaution bezahlen muss. In der Zwischenzeit hat die Kammer die Armenrechtsgesuche des Beklagten beurteilt. Es fragt sich, ob blosse Wiedererwägungsgesuche einen Grund dafür bilden können, dem Beklagten nach über vier Monaten diese Nachrist zur Leistung der Kaution eine weiteres Mal zu erstrecken. Gleichwohl wurde das ein letztes Mal getan und die Frist bis zum 30. Mai 2005 erstreckt (...). Indessen hat der Beklagte auch innerhalb der erstreckten Nachfrist die Kaution nicht bezahlt, sondern mit seiner Eingabe vom 30. Mai 2005 ein weiteres Mal die Gelegenheit ergriffen, um Argumente vorzutragen, die seine Wiedererwägungsgesuche stützen sollen. Das alles kann nichts daran ändern, dass das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vor der Kammer abgewiesen wurde, nachdem ihm zuvor mit Beschluss vom 9. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt worden war, was er zur Prüfung seines Armenrechtsgesuchs beizubringen habe. Die Frist zur Kautionsleistung kann der Beklagte durch Stellung immer neuer Wiedererwägungsgesuche nicht selber verlängern. Namentlich kann und darf er den Prozess auf diese Art nicht beliebig in die Länge ziehen." cc) Auf die Berufung trat die Vorinstanz schliesslich mit der Begründung nicht ein, der Beklagte habe innert der bis 30. Mai 2005 erstreckten Nachrist die ihm am 12. Mai 2005 auferlegte Kaution nicht geleistet (vgl. KG act. 2 S. 4, E. III). 3. a) Der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) legte gegen den Endentscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2005 mit Eingabe vom 12. August 2005 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem sinngemäss verstandenen Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm im Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (vgl. KG act. 1 S. 2). b) Mit Brief vom 15. August 2005 teilte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer (u.a.) mit (KG act. 3): "Soweit Sie für das Kassationsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (für eine ergänzende Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde) beantragen wollen, weisen wir Sie (wie Ihnen bereits aufgrund der in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheide der Vorinstanz bekannt sein
- 6 muss) darauf hin, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von verschiedenen Voraussetzungen abhängt (vgl. §§ 84/87 ZPO). Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass aufgrund Ihrer unter dem Titel "Begründung" gemachten Ausführungen die Voraussetzung der genügenden Erfolgsaussichten im heutigen Zeitpunkt eher verneint werden muss. Vor allem auf Grund der Organisation des Kassationsgerichtes, an dessen Entscheiden fünf (nebenamtliche) Richter mitzuwirken haben (§ 67 GVG), ist es uns sodann nicht möglich, innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Tagen zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) über Ihr Gesuch (um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) zu entscheiden, zumal die beigezogenen vorinstanzlichen Akten zunächst hierorts eintreffen und eingesehen werden müssen. Um einen möglicherweise entstehenden Rechtsverlust Ihrerseits zu vermeiden, werden Sie wegen der nicht erstreckbaren Begründungsfrist (§ 287 ZPO) und der angesichts der heutigen Aktenlage eher geringen Erfolgsaussichten die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist nach Ihren Möglichkeiten selber ergänzen müssen, soweit Sie dies überhaupt als notwendig erachten. Die Begründungsfrist steht während der Gerichtsferien (d.h. vom 10. Juli bis 20. August 2005) still. Gemäss Ihrer Angabe haben sie den angefochtenen Entscheid am 21. Juni 2005 in Empfang genommen. Die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde läuft somit noch einige Tage. Im Hinblick auf eine Ergänzung der Begründung (durch Sie persönlich) machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht enthalten muss (vgl. § 288 ZPO) [...] [...] Was den vorliegenden Fall im Besonderen betrifft, weisen wir Sie schliesslich auf das Folgende hin: Im angefochtenen Entscheid (vom 9. Juni 2005) trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf Ihre Wiedererwägungsgesuche betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Die Vorinstanz ging dabei zumindest teilweise davon aus, es lägen trotz entsprechender Behauptungen keine veränderten (tatsächlichen) Verhältnisse vor bzw. es werde lediglich eine erneute Überprüfung der bereits mehrmals behandelten (gleichen) Sachlage angestrebt. Nach der Praxis des Kassationsgerichts kann mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in solchen Fällen, soweit sie sich gegen entsprechende Nichteintretensentscheide richtet, in der Sache selber einzig geltend gemacht werden, das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden. Weitere prozessuale Anordnungen werden gegebenenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist verfügt. [...]" c) Der Beschwerdeführer kam in der Folge dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 19. August 2005 innert laufender Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (vgl. KG act. 8).
- 7 - II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt - wie erwähnt - offensichtlich im Hinblick auf eine ergänzende Beschwerdebegründung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. KG act. 1 S. 2 und act. 8 S. 1/2). Über dieses Gesuch ist vorab zu entscheiden. a) Eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen ([1] Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei), hat in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess ([2] Nichtaussichtslosigkeit des angestrengten Rechtsmittelprozesses) auf entsprechendes Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf ([3] sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung) (vgl. § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). b) Zu prüfen ist, ob die Nichtigkeitsbeschwerde genügend Aussichten auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit liegt nach gefestigter Lehre und Praxis bei solchen Rechtsbegehren bzw. Rechtsmitteln vor, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess bzw. zur Erhebung des betreffenden Rechtsmittels entschliessen oder davon absehen würde. In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittel dann nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 125 II 275; zum Ganzen: Kass.-Nr. 2001/108 Z, Entscheid vom 20. Mai 2001, in Sachen W., E. 2/b, m.w.H. auf Rechtsprechung und Literatur).
- 8 c) Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. August 2005 (KG act. 1) nicht von genügenden Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 9. Juni 2005 (KG act. 1 S. 2, act. 8 S. 2 oben). Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde bildet somit der obergerichtliche Endentscheid. Die Vorinstanz trat in diesem Entscheid auf das erneut gestellte Wiedererwägungsgesuch (betreffend unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung) nicht ein, sah von der Ansetzung einer weiteren Nachfrist (oder Notfrist) zur Leistung der Kaution ab und trat schliesslich auf die Berufung infolge Nicht-Leistung der Kaution nicht ein (vgl. vorstehend E. I/2d/aacc). Hinsichtlich dieser Erwägungen machte der Beschwerdeführer in seiner Begründung keine Nichtigkeitsgründe geltend (vgl. KG act. 1 S. 3-7), sondern hält - da er nach seiner Darstellung als Laie ein derart kompliziertes Verfahren nicht rechtsgenügend vortragen könne - lediglich die "Vorakten zusammenfassend" die "Rahmengrundlagen" fest (vgl. KG act. 1 S. 3 unten). d) Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer zwecks Vermeidung eines allfälligen Rechtsverlustes im Schreiben vom 15. August 2005 auseinandergesetzt (vgl. KG act. 3, vorstehend E. I/3/b), dass er angesichts der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 30 Tagen zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) und aufgrund der geringen Erfolgsausichten seiner Eingabe die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert der gesetzlichen Frist nach seinen Möglichkeiten selbst begründen müsse, und ihn damit implizit aufgefordert, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel im kantonalen Beschwerdeverfahren darzutun. Im Hinblick darauf erläuterte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer auch kurz die Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde. e) Wie erwähnt kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte als "juristischer Laie", wie er betont, mit Eingabe vom 19. August 2005 eine Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 8). Darin macht er drei Nichtigkeitsgründe in Form von Gehörsverweigerungen geltend und sieht einen vierten Nichtigkeitsgrund dadurch begründet, dass die Vorinstanz ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung verweigert habe (vgl. KG
- 9 act. 8 S. 2-9). Auch die in der ergänzenden Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände enthalten jedoch keine Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochten Entscheid (vgl. vorstehend E. I/2d/aa-cc). Eine hinreichende Auseinandersetzung fehlt auch bezüglich der Erwägungen der Vorinstanz in den prozessleitenden Beschlüssen vom 9. Februar 2005 (OG act. 224/vgl. vorstehend E. I/2/b) und 19. April 2005 (OG act. 230/vgl. vorstehend E. I/2/c), sofern der Beschwerdeführer diese beiden Entscheide - was nach der Praxis des Kassationsgerichts grundsätzlich möglich wäre (RB 1993 Nr. 50, 1990 Nr. 68) - mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Endentscheid überhaupt (mit-)anfechten wollte. Der Beschwerdeführer rollt statt dessen den Fall nochmals von vorne auf und legt losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgründen seine Sicht der Dinge dar. Im Einzelnen drängen sich folgende Erwägungen auf. aa) Die Vorinstanz trat (wie erwähnt) im Endentscheid vom 9. Juni 2005 auf das erneut gestellte Wiedererwägungsgesuch (betreffend unentgeltlichen Prozessführung/Rechtsvertretung) nicht ein (vgl. vorstehend E. I/2/d/aa). Prozessleitende Entscheide können - im Gegensatz zu prozesserledigenden Entscheiden auch nach ihrer Eröffnung bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, Zürich 1997, 3. Auflage, N 4 zu § 190 und N 2b zu § 85 ZPO). Dies kann auf Antrag hin oder von Amtes wegen geschehen (ZR 79 Nr. 66). Das Gericht kann mithin auf seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, Kautionsauflage, etc. jederzeit zurückkommen, sofern dies nur vor der Ausfällung des Endentscheides geschieht (ZR 79 Nr. 66; vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O.). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nicht (ZR 41 Nr. 68), jedenfalls dann nicht, wenn keine Änderung der massgebenden Verhältnisse vorliegt und lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheides verlangt wird. Vielmehr steht es diesfalls im Ermessen des Gerichts, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, es abzuweisen oder gutzuheissen. Mit anderen Worten ist das Gericht zur Wiedererwägung berechtigt, aber nicht verpflichtet (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., mit Hinweisen; zum Ganzen: Kass.-Nr. AA040074, Beschluss vom 6. Juli 2004, in Sachen S., E. II/2/1, vgl. auch: Kass.-Nr. 2001/396 Z, Zwischenbeschluss
- 10 vom 9. Juli 2002, in Sachen R., E. 4/b; Kass.-Nr. 99/250 Z, Beschluss vom 28. August 1999 in Sachen G., E. 2/b). Indem die Vorinstanz im Endentscheid vom 9. Juni 2005 auf das gestellte Wiedererwägungsgesuch (betreffend unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung) nicht eintrat, verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedererwägung. Sie ging mithin davon aus, dass trotz entsprechender Behauptungen keine veränderten tatsächlichen Verhältnisse vorlägen, mithin lediglich eine erneute Überprüfung der bereits behandelten Sachlage angestrebt werde. Nach der Praxis des Kassationsgerichts kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich (wie hier) gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet, einzig geltend gemacht werden, das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden (Kass.-Nr. AA040074, Beschluss vom 6. Juli 2004, in Sachen S., E. II/2/1/b). Das Kassationsgericht hat den Beschwerdeführer mit Brief vom 15. August 2005 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Dennoch hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem Wort geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen veränderter Verhältnisse verneint habe, geschweige denn dargelegt, inwieweit er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung veränderte tatsächliche Verhältnisse behauptet habe. Dabei waren keine komplizierten rechtlichen Überlegungen anzustellen, welche dem Beschwerdeführer nicht hätten zugemutet werden können. Das gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer - betrachtet man seine Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang (vgl. OG act. 224 S. 2ff.) - nicht um einen jener hilflosen Laien handelt, die mit der Führung eines kantonalen Beschwerdeverfahrens völlig überfordert wären. bb) Dass die Vorinstanz sodann von der Ansetzung einer weiteren Nachfrist oder einer Notfrist zur Leistung der Kaution abgesehen hatte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht beanstandet. Auch hier hätte sich der Beschwerdeführer - ohne komplizierte rechtliche Überlegungen anstellen zu müssen - zur Wehr setzen können, wenn er denn Anhaltspunkte für ein unzulässige Vorgehen der Vorinstanz gehabt hätte.
- 11 cc) Abgesehen davon, dass die Eingaben des Beschwerdeführers keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthalten, ist auch sonst wie nicht ersichtlich, dass der angefochtene Beschluss oder die allenfalls mitangefochtenen prozessleitenden Beschlüsse an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 leiden. Sind aufgrund einer Vorabbeurteilung aber keine Nichtigkeitsgründe offenkundig, kann nicht von genügenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Jedenfalls erscheinen die Gewinnaussichten einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit sie als aussichtslos zu gelten hat. 2. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. III. 1. Folglich ist der Entscheid in der Sache selber zu fällen. a) Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 289 ZPO auf Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (B. [Beschwerdegegner]) verzichtet. Ferner erübrigt sich mit der Fällung des Endentscheids ein Entscheid über den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. KG act. 1 S. 2). b) Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und unter Bezugnahme auf die vor Rekursinstanz bestandene Aktenlage aufzeigt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund bestehen soll. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre. In der Beschwerdebegründung sind auch die
- 12 angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. c) Es bleibt beim im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten festgestellten Zwischenergebnis, wonach die Eingaben des Beschwerdeführers keine argumentative Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochten Entscheids oder der vorangegangenen Beschlüsse vom 9. Februar 2005 und 19. April 2005 enthalten (vgl. vorstehend E. II). Statt dessen beschränkt er sich darauf, seinen Prozessstandpunkt in appellatorischer Weise darzulegen. Abgesehen davon bezeichnete der Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheidstellen nicht, und hat es überhaupt unterlassen, irgendwelche Aktenfundstellen anzugeben. 2. Die Eingaben vermögen nach dem Gesagten die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen, was zu einem Nichteintretens-Entscheid führt. IV. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (vgl. vorstehend E. II).
- 13 - V. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenpartei ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Winterthur (ad CG960052), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
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