Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050108/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 12. Juni 2006 in Sachen X., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. Y. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. Z. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin 2 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung / Wiederherstellung einer Frist Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2005 (LI030001/Z10)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 23. April 2003 erhoben die Beschwerdegegnerinnen (bzw. bezüglich der Y. AG ihre [gleichnamige] Rechtsvorgängerin; vgl. nachfolgend Ziff. II.) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts (als vereinbarter erster Instanz im Sinne von § 43 Abs. 3 GVG) Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren, er sei zu verpflichten, ihnen unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts insgesamt Fr. 3'455'895.05 zuzüglich 5 % Schadenszins seit 27. Juni 2001 zu bezahlen. Sie begründeten die Klage zusammengefasst damit, zum Zwecke des Aufbaus eines neuen Kompetenzzentrums für Kiefer- und Gesichtschirurgie an ihren Kliniken hätten sie mit dem Beschwerdeführer langfristige Verträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer, ein international anerkannter Spezialarzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie mit eigenem Patientenstamm und grossem Akquisitionspotential, habe dabei der Leitende Arzt dieses neuen Kompetenzzentrums sein wollen und sollen, unter dessen Führung das Zentrum hätte aufgebaut und betrieben werden sollen. Ungeachtet der abgeschlossenen langfristigen Verträge habe der Beschwerdeführer, der bislang im akademischen Rang eines Privatdozenten an der Universität Zürich tätig gewesen sei, in der Folge eine Berufung zum Ordinarius angenommen und erklärt, die mit den Klägerinnen abgeschlossenen Verträge nicht mehr zu honorieren (OG act. 32 S. 2 Ziff. I.1. mit Verweisung auf OG act. 2 S. 2, S. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet die Klagen und beantragt deren vollumfängliche Abweisung (OG act. 6). 2. Vorab hatte der Beschwerdeführer eingewendet, die Vorinstanz sei nicht zuständig zur (erstinstanzlichen) Behandlung der Klage. Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies die Vorinstanz diese Unzuständigkeitseinrede ab (OG act. 22). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht. Mit Beschluss vom 6. September 2004 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab (Kass.-Nr. AA040065; OG act. 32).
- 3 - 3. Die Klageschrift der Beschwerdegegnerinnen vom 17. April 2003 wurde von Rechtsanwalt A. aus der Kanzlei NN eingereicht (OG act. 2). Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 ersuchte RA A. um Kenntnis- und Vormerknahme, dass dieses Mandat ab sofort von Rechtsanwalt B., daselbst, weitergeführt werde. RA A. erwähnte: "Wir werden Ihnen die neue Prozessvollmacht unserer Mandantschaft in den nächsten Tagen einreichen". RA B. war im Briefkopf der Kanzlei NN ebenso wie RA A. aufgeführt (OG act. 17). Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 (OG act. 18) bezog sich RA A. auf das Schreiben vom 26. Januar 2004 und reichte neben Handelsregisterauszügen eine Fax-Kopie der (bereits mit der Klagebegründung eingereichten; OG act. 4/1) Vollmacht der Beschwerdegegnerinnen an RA A. vom 12. Februar 2002 ein (OG act. 19/2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 hielt die Vorinstanz u.a. fest, es sei vorzumerken, dass RA A. das Mandat der Beschwerdegegnerinnen nicht mehr weiterführe, und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Stellungnahme zu den Schreiben von RA A. vom 26. und 28. Januar 2004 und den Beilagen dazu. Im Rubrum dieser Verfügung wurde RA A. als Vertreter der Beschwerdegegnerinnen aufgeführt (OG act. 20). Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers ab. Im Rubrum dieses Beschlusses wurde kein Vertreter der Beschwerdegegnerinnen aufgeführt (OG act. 22). Der Beschluss wurde direkt den Beschwerdegegnerinnen zugestellt (ES angeheftet an OG act. 22). Mit Verfügung vom 23. März 2004 setzte die Vorinstanz sodann den Beschwerdegegnerinnen je eine Frist von 20 Tagen an, um "die Berufungsreplikschrift" einzureichen unter der Androhung, dass Säumnis den Ausschluss mit der Replik zur Folge hätte. Auch im Rubrum dieser Verfügung wurde kein Vertreter der Beschwerdegegnerinnen aufgeführt, und auch diese Verfügung wurde direkt den Beschwerdegegnerinnen zugestellt (OG act. 23 und ES daran angeheftet). Am 22. April 2004 teilte die Vorinstanz RA B. telefonisch mit, dass sie den beiden Beschwerdegegnerinnen direkt Frist für die Replik angesetzt habe, weil RA A. diese nicht mehr vertreten habe. Die Beschwerdegegnerinnen hätten aber keine Replik eingereicht. RA B. erklärte, den Entscheid betreffend Zuständigkeit von RA A. erhalten zu haben. Zudem sei in die Wege geleitet worden, dass er eine Vollmacht erhalte. Er werde die Angelegenheit mit RA A. und den beiden
- 4 - Beschwerdegegnerinnen besprechen (OG act. 27). Mit Verfügung vom 23. April 2004 - in deren Rubrum wiederum kein Vertreter der Beschwerdegegnerinnen aufgeführt wurde - nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die beiden Beschwerdegegnerinnen innert Frist keine Replik eingereicht hätten. Ferner setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Duplik an (OG act. 26). Auch diese Verfügung wurde den Beschwerdegegnerinnen direkt zugestellt (ES angeheftet an OG act. 26). Mit Eingabe vom 28. April (recte:) 2004 ersuchte RA B. namens der Beschwerdegegnerinnen um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik, eventualiter um Wiederherstellung dieser Frist und um deren Erstreckung (OG act. 28). Dazu reichte er eine mit 25.2.2004 datierte und von den Beschwerdegegnerinnen auf ihn und Dr. C. ausgestellte Vollmacht ein (OG act. 29/1). Mit Beschluss vom 30. April 2004 hob die Vorinstanz die Präsidialverfügung vom 23. April 2004 (OG act. 26) auf und sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 12. März 2004 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 30). Nach dem diese abweisenden kassationsgerichtlichen Beschluss vom 6. September 2004 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerinnen vom 28. April 2004 an (OG act. 33). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer Nichterteilung der Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung (OG act. 38 S. 2). 4. Mit Beschluss vom 17. Juni 2005 stellte die Vorinstanz den Beschwerdegegnerinnen die Frist zur Einreichung der (recte): Replik wieder her und erstreckte diese Frist um 20 Tage ab Zustellung des Beschlusses (angefochtener Beschluss KG act. 2). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien innert dreissigtägiger Frist (OG act. 45, ES angeheftet, KG act. 1) reichte der Beschwerdeführer dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und (sinngemäss) die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdegegnerinnen für die Replik (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution nach § 75 ZPO von Fr. 25'000.-- auferlegt. Ferner wurde der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen
- 5 - (KG act. 7). Der Beschwerdeführer leistete die Prozesskaution fristgerecht (KG act. 8/1 und act. 16). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 17). Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 20. September 2005 eine Beschwerdeantwort ein (KG act. 18). Mit Eingabe vom 21. September 2005 erklärte der Beschwerdeführer, er habe eine "Vorabkopie" der Beschwerdeantwort vom 20.9.2005 erhalten. Sie sei nicht fristgerecht eingereicht worden und aus den Akten zu nehmen (KG act. 19). Diese Eingabe des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdegegnerinnen zugestellt (KG act. 20). Diese nahmen mit Eingabe vom 6. Februar 2006 Stellung (KG act. 22). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 23). Eine Eingabe seinerseits dazu erfolgte nicht mehr. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2006 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu Mitteilungen aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und einem Internet-Teilauszug betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und die W. Holding AG gegeben (KG act. 26). Die Beschwerdegegnerinnen nahmen mit Eingabe vom 10. März 2006 Stellung (KG act. 31), der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2006 (auch zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 10. März 2006; vgl. KG act. 32). II. 1. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerdebegründung einen Internet-Teilauszug betreffend die Y. AG ein, gemäss welchem diese Gesellschaft am 9.7.2004 gelöscht worden ist (KG act. 4/3). Die Y. AG ist im angefochtenen Beschluss als Klägerin 1 aufgeführt (KG act. 2 Rubrum) und als solche Gegnerin der vom Beklagten = Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. auch Beschwerde KG act. 1 S. 1), also Partei, Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren. Wäre sie gelöscht, besässe sie aber keine Parteifähigkeit. Die Parteifähigkeit ist auch im Kassationsverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 64 - 64c zu §§ 27/28, N 5 zu § 108; Kass.-Nr. 91/152 vom 14.10.1991 Erw. III.1; Kass.-Nr. AA040142 vom
- 6 - 24.12.2004 Erw. II.3.b; Kass.-Nr. AA040197 vom 18.1.2005). Zu diesem Zweck wurden Mitteilungen aus dem SHAB vom 20.6.2003 betreffend die Y. AG (KG act. 25/1) und die W. Holding AG (KG act. 25/2) sowie am 28.2.2006 ein Teilauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die Y. AG (KG act. 25/3) aus dem Internet beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (KG act. 26). 2. Aus den erwähnten SHAB-Mitteilungen und dem erwähnten Internet-Teilauszug ergibt sich, dass die Y. AG gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 4.6.2003 infolge Fusion mit der W. Holding AG aufgelöst worden ist, Aktiven und Passiven der Y. AG durch Universalsukzession auf die W. Holding AG übergegangen sind und die W. Holding AG in Y.n AG umbenannt worden ist (vgl. auch KG act. 26 S. 2). Die Parteien bestreiten diese Vorgänge als solche nicht (KG act. 31, act. 35). Die Beschwerdegegnerin 1 ist demnach Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin 1 zufolge Fusion (Gesamtnachfolge). Als solche trat sie grundsätzlich ohne weiteres an Stelle der ursprünglichen Klägerin 1 in den Prozess ein (§ 49 Abs. 1 und 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 49; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, § 13 S. 144 f.; Bischofberger Walter, Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1973, S. 103 Ziff. II Abs. 2; Brenner Monika, Der Parteiwechsel im Zivilprozess als Folge des Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen 1992, S. 30, 83 f., 92, 112, 141, 144 f., 146 f.). Dieser Parteiwechsel fand bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 17. Juni 2005 statt. Die Beschwerdegegnerin 1 ist demnach die Klägerin 1 des angefochtenen Beschlusses. Als Aktiengesellschaft (KG act. 25/3) ist sie parteifähig. Das genügt für die Feststellung der Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren. Weiterungen sind nicht nötig. Da die Feststellung der Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin 1 ihrer eigenen Position entspricht (KG act. 31) und darüber hinaus nicht auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers (KG act. 35) abgestellt wird, kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnerinnen ihrerseits vor dem Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
- 7 - 3. Den Parteien wurden die Dokumente KG act. 25/1-3 ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage der Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zur Stellungnahme zugestellt (KG act. 26). Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen KG act. 31 und KG act. 35 ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, so auch nicht auf die im Wesentlichen die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin 1 betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers (KG act. 35 S. 3 ff.). Er hat diese ggfs. vor Vorinstanz vorzubringen. Ferner kann auch nicht auf Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. März 2006 zu Nichtigkeitsgründen (KG act. 35 S. 2, S. 6 f.) eingetreten werden. Die Beschwerdefrist ist längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er von einem neu geltend gemachten Nichtigkeitsgrund ohne Verschulden erst innert 30 Tagen vor seiner Eingabe Kenntnis erhalten hat (vgl. § 287 zweiter Satz ZPO). Insbesondere reichte er selber bereits mit der Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2005 einen Internetauszug über die Y. AG ein, nachdem diese Gesellschaft mit der Firmennummer ____-8 am 9.7.2004 gelöscht worden war (KG act. 4/3), und hätte die Dokumente KG act. 25/1 - 3 ebenfalls schon damals selber erhältlich machen und darauf gestützte Nichtigkeitsgründe vorbringen können. 4. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene - ebenfalls von Amtes wegen zu prüfende - Frage der prozessual rechtsgültigen Vertretung der Beschwerdegegnerin 1 anbelangt (KG act. 35 S. 6 f.), ist festzustellen, dass sich RA B. vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. April (recte): 2004 auch - zusammen mit RA C. - als Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 bezeichnete (OG act. 28 S. 1, S. 13) und eine am 25.2.2004 auf ihn und RA C. ausgestellte Vollmacht auch der Beschwerdegegnerin 1 einreichte, wonach diese die beiden Anwälte je einzeln zu ihrer Vertretung bevollmächtigte (OG act. 29/1). Am 25.2.2004, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Vollmacht, waren die Y. AG mit der Firmennummer ____-8 bereits aufgelöst worden und Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die Y. AG mit der Firmennummer ____-0 übergegangen (KG act. 25/1-3). Die Vollmacht vom 25.2.2004 war mithin von letzterer ausgestellt worden. Die Vorinstanz führte in der Folge RAe B. und C. als Vertreter der Beschwerdegegnerinnen (vgl. Rubrum des angefochtenen Beschlusses KG act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom 21. Juni
- 8 - 2005 teilte RA B. der Vorinstanz mit, dass er die beiden Beschwerdegegnerinnen inskünftig alleine vertrete. RA C. habe die Kanzlei NN verlassen und vertrete die Beschwerdegegnerinnen nicht mehr (OG act. 46). In der Folge wurde auch im kassationsgerichtlichen Verfahren RA B. allein als Vertreter der Beschwerdegegnerinnen geführt (vgl. KG Protokoll sowie act. 7, 20, 23, 26, 32). An der Bevollmächtigung von RA B. zur (alleinigen) Vertretung der Beschwerdegegnerinnen - auch der Beschwerdegegnerin 1, und zwar prozessual für diese handelnd spätestens ab dem 28. April 2004 - bestehen damit keine Zweifel. Die Einholung einer weiteren Vollmachtsurkunde für RA B., worum der Beschwerdeführer ersucht (Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. 1.1.2), erübrigt sich damit. Daran ändert auch nichts, dass RA C. gemäss der (alleinigen) Mitteilung von RA B. die Beschwerdegegnerinnen nicht mehr vertritt, da RA B. ohnehin zur alleinigen Vertretung bevollmächtigt ist und es somit auch genügt, ihm allein die Gerichtsurkunden zuzustellen. III. Die Verfügung vom 3. August 2005 mit der Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Beschwerdeantwort unter der Androhung, dass andernfalls auf Grund der Akten entschieden würde (KG act. 7 S. 2 Ziff. 3), wurde den Beschwerdegegnerinnen am 8. August 2005 und damit während der Gerichtsferien (§ 140 Abs. 1 GVG) zugestellt (KG act. 8/2). Bis am 20. August 2005 stand die Frist deshalb still. Der 21. August 2005 war ein Sonntag. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, sie seien davon ausgegangen, dass die Frist am Montag, 22. August 2005, zu laufen begonnen habe. Messmer/Imboden (offensichtlich damit gemeint: Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992) zählten den Tag nach den Gerichtsferien (zumal einen Sonntag) nicht mit, wenn die Frist während der Gerichtsferien angesetzt werde. Allerdings scheinen die Beschwerdegegnerinnen zuzugestehen, dass ihnen dabei ein Irrtum unterlaufen sei (KG act. 22). § 140 Abs. 1 GVG und § 191 GVG (wonach der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung des Entscheides bei der Fristberechnung nicht
- 9 mitgezählt wird) dürfen nicht kumulativ angewendet werden. Sinn und Zweck von § 191 GVG, den ersten Tag der Frist voll ausnützen zu können, wird durch die Regelung über die Gerichtsferien voll abgedeckt. Erfolgt die Zustellung während der Gerichtsferien, so zählt der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mit (ZR 95 [1996] Nr. 39.a), und zwar auch dann, wenn dieser Tag ein Samstag oder ein Sonntag ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 zu § 140, mit Verweisung auf § 192 Satz 2 GVG). Ob es sich bei bundesrechtlichen Fristen anders verhält, ist für diese kantonalrechtliche Frist ohne Bedeutung und nicht zu prüfen (vgl. auch dazu ZR 95 [1996] Nr. 39.a S. 118 Erw. 8). Im vorliegenden Fall begann somit die Frist zur Beschwerdeantwort am 21. August 2005 zu laufen (vgl. ZR 95 [1996] Nr. 39.a S. 118 Erw. 10). Sie betrug 30 Tage und endete damit am 19. September 2005, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Die Beschwerdeantwort vom 20. September 2005 ist damit verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist beantragten die Beschwerdegegnerinnen nicht. Auf die Beschwerdeantwort ist deshalb nicht einzutreten. Allerdings ist sie auch nicht aus den Akten zu entfernen, wie der Beschwerdeführer beantragt. Vielmehr ist androhungsgemäss - ohne Beachtung der Beschwerdeantwort - auf Grund der Akten zu entscheiden.
- 10 - IV. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Beschwerdegegnerinnen die Frist zur Replik wiederhergestellt. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Ein solcher kann unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass durch die Fristwiederherstellung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Überdies werde mit der Beschwerde ein erheblicher unnötiger Verfahrensaufwand verhindert (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 1.4). Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid über ein Fristwiederherstellungsgesuch kann (möglicherweise) ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand erspart werden. Es liegt ein Anwendungsfall von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 6 Ziff. 3; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 105 zu § 199; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 49 Ziff. 3). Das Kassationsgericht tritt in konstanter Rechtsprechung auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen prozessleitende Entscheide betreffend Fristwiederherstellung gestützt auf § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ein (Kass.-Nr. 415/87 vom 3.10.1988 Erw. 2; Kass.-Nr. 97/310 Z vom 19.10.1997 Erw. II.1; Kass.-Nr. 99/295 vom 2.10.2000 Erw. II.1.3; Kass.-Nr. 2002/344 Z vom 1.4.2003 Erw. II.1). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach einzutreten. Dabei kann offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer (auch) ein schwer wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO drohte, da die Beschwerde bereits aufgrund von Ziff. 2 dieser Bestimmung zulässig ist.
- 11 - 2. Vorab ersucht der Beschwerdeführer darum, die Beschwerdegegnerinnen seien aufzufordern, eine gültige aktuelle Vollmachtsurkunde einzureichen. Dabei solle die Beschwerdegegnerin 1 "die Nachfolgeverhältnisse" darlegen (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 1.1.2). Dazu kann auf die Erwägungen in vorstehender Ziffer II. verwiesen werden. Einen Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer damit nicht geltend. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der angefochtene Beschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 1.8). Dies wirkte sich indes nicht zu seinem Nachteil aus, da ihm ja die Möglichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde auch ohne Rechtsmittelbelehrung bewusst war und er auch eine Nichtigkeitsbeschwerde einreichte. Auf diese Rüge - sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als solche zu verstehen - ist nicht einzutreten. 4. Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob überhaupt eine gültige Fristansetzung zur Erstattung der Replikschrift erfolgt sei. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob diese Frist den Beschwerdegegnerinnen wiederherzustellen sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 Ziff. II. vor Ziff. 1). In der Folge unterliess die Vorinstanz indes eine Entscheidung der ersten Frage, ob überhaupt eine gültige Fristansetzung zur Erstattung der Replikschrift erfolgt sei. Sie hielt fest, zu beachten sei, dass RA A. sein Mandat nicht einfach nur niedergelegt, sondern zugleich der Vorinstanz mit seinem Schreiben vom 26. Januar 2004 klar und unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sein bisheriges Mandat ab sofort von RA B. weitergeführt werde. Diese Erklärung sei den Beschwerdegegnerinnen zuzurechnen. Sie sei so zu behandeln (zu "würdigen"), wie wenn sie von den beiden Beschwerdegegnerinnen der Vorinstanz gegenüber selber und direkt abgegeben worden wäre. RA B. sei aber vorerst nicht als Vertreter der beiden Beschwerdegegnerinnen im vorinstanzlichen EDV-System erfasst worden, weil die in Aussicht gestellte Vollmachtsurkunde nicht vorgelegen habe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6). RA A. könne nicht ein grobes
- 12 - Verschulden angelastet werden, wenn er es bei der Meldung des neuen Vertretungsverhältnisses bewenden lassen und die Vollmachtsurkunde nicht nachgereicht habe. Ebensowenig treffe die neu bevollmächtigten RAe B. und C. ein grobes Verschulden. RA B. habe mit der Vorlage der Vollmacht zuwarten dürfen, bis er von sich aus dem Gericht etwas mitzuteilen gehabt hätte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Prozessführung gegen den Beschwerdeführer in guten Treuen von allem Anfang an in anwaltschaftliche Hände gelegt und sich darauf verlassen dürfen, dass sie sich um die prozessualen Belange nicht weiter zu kümmern hatten. Es stellten sich die Fragen, ob den Beschwerdegegnerinnen als grobe Nachlässigkeit anzukreiden sei, dass sie der Erwägung in dem ihnen persönlich zugestellten Beschluss vom 12. März 2004, wonach die von RA A. in Aussicht gestellte neue Vollmacht seines angeblichen Nachfolgers RA B. bis dato noch nicht im Recht liege, und der Tatsache, dass im Rubrum dieses Beschlusses kein Vertretungsverhältnis ersichtlich gewesen sei, nicht die notwendige Beachtung geschenkt hätten. Beide Fragen seien zu verneinen. Der juristische Laie, der einen Vertreter bestelle, sei erfahrungsgemäss leicht geneigt, sich als von jedem selbständigen Handeln entlastet zu betrachten. Deshalb liege ein grobes Verschulden nicht vor. Die Beschwerdegegnerinnen hätten am 22. April 2004 "vom Fristversäumnis" erfahren. Das Wiederherstellungsgesuch sei am 28. April 2004 und damit rechtzeitig gestellt worden. Damit seien alle Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist zur Replik erfüllt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerinnen (durch RA A.) rechtsgenügend mitgeteilt hätten, dass sie nach dem Mandatsende von RA A. durch RA B. vertreten würden. Statt aber in der Folge zu prüfen, ob deshalb die Frist zur Einreichung der Replik, welche nur den Beschwerdegegnerinnen direkt, nicht aber ihrem benannten Vertreter RA B. mitgeteilt worden war, zum Zeitpunkt des Fristerstreckungsgesuchs durch RA B. überhaupt schon abgelaufen war, prüfte die Vorinstanz die Fragen des Verschuldens der Beschwerdegegnerinnen selber und ihrer Vertreter, erwog, dass kein grobes Verschulden vorliege, und stellte die Frist zur Erstattung der Replik wieder her (obwohl noch gar nicht entschieden war, ob bzw. dass diese versäumt war).
- 13 - 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, hätte RA A. Kontinuität in der Prozessvertretung organisieren wollen, hätte er der Vorinstanz mitgeteilt, RA B. vertrete nun die Beschwerdegegnerinnen, und hätte dessen Vollmacht der Vorinstanz eingereicht. RA A. habe das aber bewusst nicht getan. Er habe deshalb keine neuen Vollmachten eingereicht, weil er ein hängiges Aufsichtsverfahren betreffend Doppelvertretung nicht habe belasten wollen. Die interne Prozessberatung der Beschwerdegegnerinnen habe er weitergeführt. Die Beschwerdegegnerinnen seien mit diesem prozessualen Verhalten ihrer Rechtsberater im Büro NN. einverstanden gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 19). Die RAe B. und C. hätten durch Verzicht auf Einreichung der Vollmachtsurkunde bewusst auf die Schaffung klarer Verhältnisse verzichtet. RA B. habe eingestandenermassen Kenntnis von der direkten Zustellung der gerichtlichen Mitteilungen an die Beschwerdegegnerinnen gehabt (Beschwerde KG act. 1 S. 20). Von den Beschwerdegegnerinnen sei die fehlende Prozessvertretung gewollt gewesen. Sie hätten die gerichtlichen Entscheide dem Anwaltsbüro NN auch zugestellt. Diese Zustimmung zur fehlenden formellen Prozessvertretung habe der Beschwerdeführer vor Vorinstanz konkret behauptet. Ohne Beweisverfahren darüber dürfe die Vorinstanz nicht vom Gegenteil ausgehen (Beschwerde KG act. 1 S. 22 mit Verweisung auf OG act. 38 S. 2, 8 und 17). Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich nicht von selbständigem prozessualem Handeln entlastet gefühlt, sondern die entsprechenden verfahrensrechtlichen Prozessrisiken nach Absprache mit ihren Anwälten akzeptiert und um die Bedeutung der angesetzten Fristen gewusst (Beschwerde KG act. 1 S. 23 mit Verweisung auf OG act. 38). Das Gesetz verlange (als Voraussetzung einer Fristwiederherstellung), dass die säumige Partei durch ein Hindernis von der Fristwahrung abgehalten werde. Die Beschwerdegegnerinnen hätten kein Hindernis geltend gemacht, somit auch keine Darlegungen über den Wegfall eines Hindernisses vorgetragen. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert (Beschwerde KG act. 1 S. 27 mit Verweisung auf OG act. 38 S. 4 zu B4). Die direkte Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen durch die Vorinstanz habe dem prozessualen Kalkül der Beschwerdegegnerinnen entsprochen. Die zugestellten Gerichtsakten seien der sie beratenden Anwaltschaft weitergeleitet worden. Dies
- 14 habe die Vorinstanz zu Unrecht als irrelevant beurteilt (Beschwerde KG act. 1 S. 34). 6. Tatsächlich finden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen zur vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebrachten Behauptung (OG act. 38 S. 4 zu B4), die Beschwerdegegnerinnen hätten gar kein Hindernis geltend gemacht, aufgrund dessen sie von der Fristwahrung abgehalten worden wären. a) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). b) Aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend (fehlendem) Hindernis tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Im angefochtenen Beschluss wird zwar das Verschulden von RA A., RA B., RA C. und der Beschwerdegegnerinnen selber geprüft. Es ergibt sich aber daraus nicht, ob überhaupt die Beschwerdegegnerinnen mit der Replik säumig waren, bejahendenfalls was der eigentliche Grund für die Säumnis war und wer dafür verantwortlich war (RAe A., B. und/oder C. oder die Beschwerdegegnerinnen [was sich darauf auswirken müsste, wessen Verschulden überhaupt zu prüfen ist; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 zu § 199] oder die Vorinstanz selber). Wären die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft worden,
- 15 wären diese Fragen im angefochtenen Beschluss beantwortet. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verletzte sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben. 7. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegnerinnen hätten bewusst aus prozessfremden Gründen den Prozess vorübergehend ohne anwaltschaftliche Vertretung geführt, wobei sich RA B. durch die Beschwerdegegnerinnen regelmässig informieren lassen habe (OG act. 38 S. 17 - 19, angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). a) Die Vorinstanz erwog, diese Ausführungen des Beschwerdeführers verfehlten ihr Ziel. Zwar wäre wünschbar gewesen, dass RA B. seine Vollmacht von sich aus und unverzüglich dem Gericht eingereicht hätte. Indem er dies nicht gemacht habe, habe er aber keine gesetzliche Pflicht, sondern lediglich "eine ihn verpflichtende Obliegenheit" verletzt. Es brauche nicht weiter geprüft zu werden, aus welchem Grunde er die Vollmacht nicht von sich aus unverzüglich eingereicht habe. Es sei bereits erwogen worden, dass es ihm jedenfalls nicht als grobes Verschulden angekreidet werden könne, wenn er überlegt habe, er werde die Vollmachtsurkunde mit der nächsten Eingabe an das Gericht vorlegen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 vor lit. d). b) Damit bezeichnet die Vorinstanz die zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers als irrelevant. Zu Recht beanstandet dieser das als unrichtig (Beschwerde KG act. 1 S. 33). Träfen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu, wären die Beschwerdegegnerinnen nach der Anzeige des Mandatsendes durch RA A. absichtlich und bewusst der Vorinstanz gegenüber ohne Vertreter aufgetreten, hätten sich aber intern weiter durch die Anwälte beraten lassen und diese regelmässig (offensichtlich gemeint: über das, was sich im Verfahren ereignete) informiert. Daran gehen die vorinstanzlichen Erwägungen zur (Nicht-) Einreichung der Vollmacht durch RA B. - wegen derer die Ausführungen des Beschwerdeführers irrelevant sein sollen - völlig vorbei. Träfen die zitierten Behauptungen des Beschwerdeführers zu, hätte die Vorinstanz zu Recht die Fristansetzung zur Einreichung der Replik direkt den Beschwerdegegnerinnen
- 16 zugestellt - diese hätten das ja gerade so beabsichtigt, zumindest aber bewusst in Kauf genommen -, hätte die Frist mit dieser Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen zu laufen begonnen und wäre unbenutzt abgelaufen, woran die Beschwerdegegnerinnen bzw. ihre sie weiterhin intern beratenden Anwälte zweifellos mindestens ein grobes Verschulden träfe und ein Wiederherstellungsgesuch unter diesen Umständen geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen des Beschwerdeführers trotzdem als irrelevant bezeichnete, verletzte sie § 199 GVG und auch damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist auch aus diesem Grund aufzuheben. 8. Da der angefochtene Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen (Ziff. 6 und 7) aufzuheben ist und die Vorinstanz vorab über das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen zu entscheiden haben wird (vgl. nachfolgend Ziff. 9), brauchen die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht mehr geprüft zu werden. 9. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Feststellungen, dass die den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 23.3.2004 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replikschrift verpasst sei und nicht wiederhergestellt werden könne. Damit beantragt er einen Entscheid des Kassationsgerichtes in der Sache selbst. Voraussetzung dazu wäre indes, dass die Sache spruchreif ist (§ 291 ZPO). Das ist sie aber nicht: Wie der Beschwerdeführer schon mit seinen Anträgen richtig erkannte, ist vorab darüber zu entscheiden, ob die Frist zur Einreichung einer Replikschrift überhaupt verpasst ist (Beschwerde KG act. 1 S. 2), bzw. wird die Vorinstanz vorab über das von den Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 28. April (recte:) 2004 mit Ziff. 1 des Begehrens gestellte Fristerstreckungsgesuch (OG act. 28 S. 2) zu entscheiden haben. Da sie das bislang nicht getan hat, hat nicht die Kassationsinstanz direkt und erstmalig darüber zu befinden. Vielmehr ist die Sache dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als vorab zu prüfen sein wird, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 22. Oktober 2004 mit den dazu eingereichten Beilagen (OG act. 38 und 39 bzw. 40/1 - 7) den
- 17 - Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme zuzustellen ist (oder ob ggfs. die [von der Vorinstanz nicht erwähnte] ohne entsprechende Fristansetzung eingereichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 10. November 2004 [OG act. 44] als solche zulässig war und genügt und ob diese wiederum dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen ist). V. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerdeantwort ist zufolge verspäteter Einreichung nicht zu beachten (vorstehend Ziff. III). Die Beschwerdegegnerinnen sind damit im Beschwerdeverfahren auch nicht als unterliegende Parteien zu betrachten. Deshalb können auch ihnen die Kosten nicht auferlegt werden, und sie haben dem Beschwerdeführer auch keine Prozessentschädigung zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind vielmehr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und sind für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA050068 vom 19. Mai 2006 Erw. III).
- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Obergerichts, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: