Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050088/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2006 in Sachen A. B., geboren …, von …, Beruf …, whft. …, Kläger, Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C. D. gegen E. B., geboren …, von …, Beruf …, whft. …, Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F. G. betreffend Revision des Scheidungsurteils Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2005 (LC040053/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts H. vom 18. Januar 1994 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die vom Gericht genehmigte Vereinbarung über die güterund scheidungsrechtlichen Nebenfolgen enthielt unter anderem folgende Bestimmung: "4. a) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für das Kind monatlich und im voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Rente erhöht sich ab Wegfall oder während der Dauer der Sistierung der Frauenrente um Fr. 100.-- pro Monat. b) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin unter dem Titel von Art. 152 ZGB monatlich und im voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Rente von Fr. 800.-- zu bezahlen bis zum vollendeten 16. Altersjahr der gemeinsamen Tochter. Die Rente wird für solange sistiert, als die Klägerin mehr als 12 Monate mit einem andern Mann in Wohngemeinschaft zusammenlebt, auch wenn dadurch kein Versorgungsverhältnis begründet wird. c) Indexierungsklausel..." (BG act. 2/3/1). 1.2 Ein beim Bezirksgericht H. vom (heutigen) Kläger im Mai 2002 eingeleitetes Abänderungsverfahren endete im Juni 2003 mit einem Vergleich, gemäss welchem die (heutige) Beklagte mit Rückwirkung ab dem 17. Mai 2002 auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4. lit. b des Scheidungsurteils vom 18. Januar 1994 verzichtete und sich verpflichtete, dem Kläger Fr. 8'750.-- zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge zurückzuzahlen (BG act. 2/9/53). 1.3 Im Dezember 2002 hatte der Kläger beim Bezirksgericht H. bereits ein Revisionsbegehren anhängig gemacht und damit die Aufhebung und Neufassung der Disp.-Ziff. 4. lit. a und lit. b (Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.-im Monat und Feststellung, dass keine Unterhaltsbeiträge an die Beklagte per-
- 3 sönlich geschuldet seien) sowie die Rückzahlung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge verlangt (BG act. 2/1). Mit Beschluss vom 28. Februar 2003 trat das Bezirksgericht H. auf die Rückforderungsklage nicht ein und wies das Revisionsbegehren ab (BG act. 2/10). Der Nichteintretensentscheid betreffend Rückforderungsklage wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Hingegen erhob der Kläger beim Obergericht Rekurs gegen die Abweisung seines Revisionsbegehrens; mit Beschluss vom 3. September 2003 hob die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Gutheissung des Rekurses und des Revisionsbegehrens Disp.-Ziff. 4. lit. a und lit. b des Scheidungsurteils vom 18. Januar 1994 auf und wies das Verfahren zur neuen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an das Bezirksgericht H. zurück (BG act. 3/14). Mit Urteil vom 16. Juli 2004 legte die 2. Abteilung des Bezirksgerichts H. in Neufassung von Disp.-Ziff. 4 lit. a und lit. b die vom (heutigen) Kläger an den Unterhalt des Kindes zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Februar 1994 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit, und längstens bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, fest (lit. a). Für die (heutige) Beklagte wurden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen (lit. b; BG act. 17 = OG act. 23). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Revisionsbeklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.4.b sei der (damalige) Beklagte zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Rente von monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen, bis zum vollendeten 16. Altersjahr der gemeinsamen Tochter (eventuell sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 542.-- festzusetzen) (OG act. 30). Der (heutige) Kläger beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 33). Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass Disp.-Ziff. 1 4.a des erstinstanzlichen Urteils am 10. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Urteil vom 12. Mai 2005 sodann hob die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Disp.-Ziff. 1 4.b des Urteils der 2. Abteilung des Bezirksgerichts H. vom 16. Juli 2004 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin unter dem Titel von Art. 152 aZGB monatlich und im Vor-
- 4 aus ab 1. Februar 1994 bis 16. Mai 2002 eine Rente von Fr. 700.-- zu bezahlen (OG act. 42 = KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Revisionskläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er beantragt, es seien Disp.-Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2005 aufzuheben und es seien der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin (künftig: Beschwerdegegnerin) unter dem Titel von Art. 152 aZGB keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1, S. 2) wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2005 entsprochen (KG act. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 5'500.-- ging innert Frist ein (KG act. 10). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin liess mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragen (KG act. 8). II. 1. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim angefochtenen Berufungsentscheid der Vorinstanz um einen der eidgenössischen Berufung an das Bundesgericht unterliegenden Entscheid handelt. Verletzungen von materiellem Bundesrecht wären somit beim Bundesgericht zu rügen; auf entsprechende Rügen kann im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO). 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet als erstes, die Vorinstanz sei (in Erw. IV.2., S. 14) zu Unrecht davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Prozess nicht (auch) um die (damalige) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gehe. Die Vorinstanz selbst habe in ihrem – zu Recht als verbindlich erklärten – Beschluss vom 3. September 2003 erwogen, unter Berücksichtigung unter anderem des damaligen Einkommens des Beschwerdeführers (monatlich Fr. 3'900.-netto) bzw. seines Existenzminimums (Fr. 3'300.--) könne nicht im Ernst behaup-
- 5 tet werden, der Beschwerdeführer hätte sich unabhängig von der Höhe des Vermögens der Beschwerdegegnerin zu solch hohen Unterhaltsbeiträgen (monatlich insgesamt Fr. 1'400.--) verpflichtet. Bei einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von somit maximal Fr. 600.-- im Monat und der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 600.-- im Monat werde bei der weiteren Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.--/Mt. in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen, was gemäss der Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB nicht zulässig sei. Mit dem Entscheid werde nicht nur die bundesgerichtliche Rechtsprechung beiseite geschoben, sondern in aktenwidriger und willkürlicher, sachlich nicht begründeter Weise von der damaligen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, obwohl auch im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer mit seiner unwidersprochen gebliebenen Bestätigung seiner damaligen finanziellen Verhältnisse erwähnt werde (KG act. 1, Ziff. 1, S. 3 f.). 2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, gerate ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so könne nach Art. 152 aZGB der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld sei, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, vielmehr stehe einzig und allein nur die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin in Frage. Diese hänge von ihrem Notbedarf, ihrem Einkommen und ihrem Vermögen ab (KG act. 2, Erw. IV.2, S. 14). 2.3 Aus dieser Formulierung der Vorinstanz geht nicht völlig klar hervor, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rolle spielen soll. Es kann wohl ausgeschlossen werden, dass dies der Fall sein könnte, weil dieses Kriterium von der Vorinstanz nicht als Voraussetzung der Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 aZGB angesehen wurde, nachdem sie zuvor ausführte, zur Leistung eines seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden [Hervorhebung durch das Kassationsgericht] Beitrages könne auch der andere Ehegatte, welcher an der Scheidung nicht schuld sei, verpflichtet werden. Aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist
- 6 jedoch zu schliessen, dass sie von den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers selber ausging, wonach er im Scheidungsprozess bestätigt habe, dass die Unterhaltsbeiträge auf seinem Einkommen von Fr. 4'600.-- brutto und Fr. 3'900.-- netto zuzüglich 13. Monatslohn basieren würden, wobei man bei der Aufsetzung der Konvention von einem Existenzminimum seinerseits in der Höhe von Fr. 3'300.-- ausgegangen sei (KG act. 2, S. 17). Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ging die Vorinstanz sodann davon aus, der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- habe – bei den damals voraussehbaren Zukunftsaussichten – den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin und auch der Tochter der Parteien entsprochen, und auch wenn anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 18. Januar 1994 die Höhe des Vermögens der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen wäre, hätte kein Grund bestanden, den Unterhaltsbeitrag zu reduzieren, weil die Beschwerdegegnerin auch bei diesem Unterhaltsbeitrag teilweise auf ihr Vermögen werde greifen müssen. Dabei dürfe auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer während der Ehe für sich ebenfalls gewisse Ersparnisse habe anhäufen können (KG act. 2, S. 28). Die in diesen Erwägungen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ficht der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht an. Vielmehr beanstandet er, dass die Vorinstanz (implizit) von seiner damaligen finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den festgelegten Unterhaltsbeitrag von (insgesamt) Fr. 1'400.-- monatlich für die Beschwerdegegnerin und die Tochter der Parteien ausgegangen sei, obwohl damit in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Damit rügt er jedoch nicht willkürliche tatsächliche Annahmen durch die Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung (allfälliger Eingriff in das Existenzminimum) der tatsächlichen Grundlagen (Einkommen, Vermögen, Existenzbedarf des Schuldners) im Hinblick auf die geschuldete Rente. Diese Rüge wäre jedoch beim Bundesgericht zu erheben. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bezüglich dem damaligen Einkommen der Beschwerdegegnerin aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid ausgeführt, für die Festsetzung einer Bedürftigkeitsrente sei auf jene finanziellen Verhältnisse [der Beschwerdegegnerin] abzustellen, welche im Zeit-
- 7 punkt der Scheidung (im Januar 1994) mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit für die Zukunft voraussehbar gewesen seien. Krass aktenwidrig sei jedoch die folgende Schlussfolgerung, wonach "keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte" dafür vorlägen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Jahreseinkommen 1994 von netto Fr. 44'925.60 bei der "Kieswerk I." bereits im Januar 1994 hätte voraussehen bzw. vorausberechnen können. Entgegen diesen Ausführungen müsse die Beschwerdegegnerin im Scheidungszeitpunkt sehr genau gewusst haben, wie sich ihr Einkommen 1994 entwickeln, bzw. dass sie ein Nettomonatssalär von Fr. 3'743.80 erzielen würde. In der Berufungsbegründung vom 15. November 2004 habe die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 1993 von Fr. 2'199.35 geltend gemacht (nämlich ein Jahreseinkommen von Fr. 15'582.-- bei der Firma K. und ein Jahreseinkommen von Fr. 7'668.30 bei den Kieswerken I. und einen Vermögensertrag von Fr. 2'900.25) und die Berechnungen des Bezirksgerichts H. von künftigen monatlichen Einkünften von Fr. 2'450.-- als fiktive Annahmen, die lediglich auf vagen Angaben der Beschwerdegegnerin beruhten, bezeichnet, obwohl sie auf der Modellberechnung der Beschwerdegegnerin selber beruht hatten. Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht nur in Bezug auf die Höhe ihres Vermögens bei der Scheidung falsche Angaben gemacht, sondern auch hinsichtlich anderer Umstände. Z.B. habe sie falsch ausgesagt, sie habe erst am 3. Januar 1994 mit der Arbeit bei der "Kieswerk I." begonnen, obwohl sie mit dem Lohnausweis 1993/1994 selber belegt habe, dass sie bereits im Jahr 1993 dort gearbeitet hatte. Sodann habe sie ausgesagt, sie wisse noch nicht, wie hoch ihr Verdienst zur Zeit sei und es sei noch nichts abgemacht, obwohl sie nie bestritten habe, im Jahr 1993 jeweils entsprechende Monatslohnabrechnungen von der "Kieswerk I." bekommen zu haben und sie habe auch nie geltend gemacht oder belegt, dass sie während allen zwölf Monaten des Jahres 1993 bei der "Kieswerk I." gearbeitet habe, sodass sich die Teilung ihres Jahreseinkommens durch 12 überhaupt rechtfertigen würde. Da die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, sie habe bei der Unterzeichnung der Konvention gewusst, wie viel sie im Jahr 1993 verdient habe, habe sie auch gewusst, was sie bei der "Kieswerk I." pro gearbeiteten Monat und in der Stunde verdient habe, weshalb sie auch habe wissen müssen, was sie ihm Jahr 1994 dort verdie-
- 8 nen würde und es höchst unglaubwürdig erscheine, wenn eine berufstätige, alleinerziehende Mutter einen Stellenwechsel ohne klare Lohnabmachung vornehmen würde (KG act. 1, Ziff. 2 und 3, S. 5 ff.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch, die Vorinstanz habe offenbar die Akten des Abänderungsprozesses EOE8/FPXXXXXX des Bezirksgerichts H.– welche den Lohnausweis 1993/1994 der "Kieswerk I." (act. 20/2 und 25/1) beinhalteten – trotz Antrag nicht beigezogen (KG act. 1, S. 6). 3.2 Letztere Rüge geht fehl. Die beanstandeten Akten FPXXXXXX waren bereits als BG act. 2/9/1-56 im Revisionsverfahren BRYYYYYY des Bezirksgerichts H. beigezogen worden und demgemäss auch Bestandteil der der Vorinstanz vorliegenden Akten. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen denn auch explizit auf den Lohnausweis der Beschwerdegegnerin bei der "Kieswerk I." für die Jahre 1993/1994 (BG act. 2/9/20/B2) verwiesen (KG act. 2, lit. bb, 2. Abs., S. 21), konnte jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht folgen, weil nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdegegnerin das darin ausgewiesene Jahreseinkommen (für 1994) bereits im Januar 1994 hätte voraussehen bzw. hätte vorausberechnen können (vgl. dazu untenstehende Erwägung 3.3). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen rügt, ist vorerst folgendes festzuhalten: Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288).
- 9 - Die oben erwähnte Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdegegnerin das Jahreseinkommen von Fr. 44'925.60 inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn im Jahr 1994 bei der "Kieswerk I." bereits im Januar 1994 hätte voraussehen können, erscheint nicht als willkürlich. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände nichts. Dass nämlich die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Bezirksgerichts H., welche auf ihren eigenen Angaben beruhte, als lediglich fiktiv und vage bezeichnet hatte, erscheint nicht willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin im damaligen Scheidungsverfahren eben tatsächlich nur ungenaue Angaben machte: Ihr Ziel sei es, 60% arbeiten zu können; dies hänge vom Arbeitsanfall ab; pro Stunde erhalte sie Fr. 24.-- brutto (Akten CEZZZZZZ Bezirksgericht H.: BG act. 2/9/3 Prot. S. 4). Auch hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich ihres Arbeitsbeginns bei der "Kieswerk I." am 3. Januar 1994 nicht die Unwahrheit gesagt, obwohl sich bei den Akten ein Lohnausweis der "Kieswerk I." bereits für das Jahr 1993 befindet. Die Beschwerdegegnerin hat im Scheidungsverfahren explizit ausgeführt, dass sie bereits vorher – offenbar neben ihrer Tätigkeit für M. K.(vgl. BG act. 2/9/20/B1) – während zehn Jahren dort [bei der "Kieswerk I."] teilzeitlich gearbeitet und ca. Fr. 1'000.-- im Monat verdient habe (BG act. 2/9/3 Prot. S. 4). Neu an der Anstellung auf den 3. Januar 1994 war offenbar ein festes Anstellungsverhältnis mit einem erheblich höheren Beschäftigungsgrad. Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Scheidungsverhandlung gewusst hatte, was sie durchschnittlich pro gearbeitete Stunde bzw. Monat beim "Kieswerk I." im Jahr 1993 verdient hatte, ändert nichts daran, dass damals für die Beschwerdegegnerin offenbar noch unklar war, wie hoch ihr Beschäftigungsgrad ab dem Jahr 1994 effektiv sein werde. Eine willkürliche tatsächliche Annahme der Vorinstanz liegt demgemäss nicht vor. 4.1 Als weitere aktenwidrige und krass willkürliche Annahme der Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer gerügt, es werde ihm der Vorhalt gemacht, er habe "im Abänderungsprozess am 27. August 2002 selber ausdrücklich ausgeführt, im Scheidungszeitpunkt sei offenbar weder für ihn noch für die Beklagte voraussehbar gewesen, welches Einkommen die Beklagte bei der Firma 'Kieswerk I.' ab
- 10 - 3. Januar 1994 erhalte". Die damaligen Ausführungen des Beschwerdeführers seien von der Vorinstanz sinnentstellt wiedergegeben und in der Zwischenzeit längst richtiggestellt worden. Am 27. August 2002 während des ersten Teils der Hauptverhandlung im Abänderungsverfahren habe er noch gar keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Angaben anlässlich der Scheidungsverhandlung bereits vor dem 3. Januar 1994 bei der "Kieswerk I." gearbeitet und dort Lohn bezogen habe. Die Lohnausweise 1993 und 1994 seien erst auf das am 27. August 2002 gestellte Editionsbegehren hin eingereicht worden. Zudem widerspreche der Vorhalt dem obergerichtlichen Revisionsentscheid vom 3. September 2003, in welchem dem Beschwerdeführer ein wesentlicher Irrtum unter anderem deswegen attestiert worden sei, dass er davon ausgegangen sei, "die Beklagte könne nicht selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen" (KG act. 1, Ziff. 4.a, S. 7). Anlässlich der Scheidungsverhandlung sei sodann keine der Angaben der Beschwerdegegnerin geprüft worden und die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, für die Berechnung des zukünftigen (ab 1994) Einkommens der Beschwerdegegnerin hätten beiden Parteien anlässlich der Scheidungsverhandlung die zwei Angaben zu Bruttolohn und angestrebtem Arbeitspensum zur Verfügung gestanden (KG act. 1, Ziff. 4.d, S. 8). 4.2 Diese Rüge und Argumentation des Beschwerdeführers geht schon deshalb fehl, weil aus den beigezogenen Akten des Scheidungsprozesses – wie bereits oben ausgeführt wurde (Erw. 3.3) – klar hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin bereits damals angab, schon zuvor (also vor dem 3. Januar 1994) während zehn Jahren für die "Kieswerk I." teilzeitlich gearbeitet und ca. Fr. 1'000.- - im Monat verdient zu haben (vgl. BG act. 2/9/3 Prot. S. 4). Auch der Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 3. September 2003 (BG act. I/1) vermag in diesem Zusammenhang keine Willkür der Vorinstanz zu belegen. In jenem Entscheid erwog die I. Zivilkammer des Obergerichts, unter Berücksichtigung der von den Parteien der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegten Zahlen sowie des Umstandes, dass offenbar beide davon ausgegangen seien, die Beklagte könne nicht selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen (unter Hinweis auf das Abänderungsverfahren FPYYYYYY Prot. S. 7: Aussage der Beschwerdegegnerin), könne nicht im Ernst behauptet werden, der Kläger (= Beschwerdeführer) hätte sich un-
- 11 abhängig von der Höhe des Vermögens der Beklagten (= Beschwerdegegnerin) zu solch hohen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet (BG act. I/1, S. 7). Die Vorinstanz ging somit nicht von einem Irrtum des Beschwerdeführers darüber aus, dass "die Beschwerdegegnerin nicht selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne", weil von einem falschen Einkommen der Beschwerdegegnerin ausgegangen worden sei, sondern es ging in der Erwägung vielmehr darum, dass unter den genannten Umständen der Irrtum über die Höhe des Vermögens der Beschwerdegegnerin relevant gewesen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, im Berufungsverfahren sei vom Beschwerdeführer nicht nur unbestritten geblieben, sondern anerkannt worden, dass die Beschwerdegegnerin nur einer 60%-igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In Wahrheit sei es nur die Beschwerdegegnerin gewesen, welche ihre Absicht deklariert habe, was vom Beschwerdeführer bloss zur Kenntnis habe genommen werden können. Dies sei auch gar nicht relevant, sondern von Bedeutung sei einzig, was die Beschwerdegegnerin in den letzten Monaten des Jahres 1993 bei der "Kieswerk I." verdient habe und von welchem künftigen Verdienst sie habe ausgehen können (KG act. 1, Ziff. 4.e, S. 8). Der Beschwerdeführer führt hier nicht aus, aus welcher Aktenstelle hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht anerkannt habe, dass die Beschwerdegegnerin nur einer 60%-igen Erwerbstätigkeit nachging. Die Rüge ist damit ungenügend begründet und darauf ist nicht weiter einzugehen. Zudem ist festzuhalten, dass eigentliche Rügen der Aktenwidrigkeit in berufungsfähigen Fällen beim Kassationsgericht nicht erhoben werden können. Vor Bundesgericht kann nämlich mit eidgenössischer Berufung geltend gemacht werden, dass die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz auf einem offensichtlichen Versehen beruhe (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). 4.4 Als weitere willkürliche und ohne nachvollziehbare Begründung getroffene Annahme rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, der von der Beklagten angegebene Bruttostundenlohn habe "für die damalige Zeit eine realistische Höhe, zumal die Beklagte im Scheidungsprozess diesen Ansatz
- 12 selber nannte". Die Beschwerdegegnerin selber habe ihre Angaben im Berufungsverfahren als vage und die darauf basierenden Berechnungen des Bezirksgerichts H. als "fiktiv" bezeichnet und die damaligen Behauptungen seien nie verifiziert worden. Willkürlich sei auch die Annahme der Vorinstanz, die beiden verwendeten Variablen (Arbeitsmonat von 21 Tagen und 8,4 Arbeitsstunden) seien von der Beschwerdegegnerin nie substanziert bestritten worden. Indem die Beschwerdegegnerin auf die aktenkundigen Einkommenszahlen [für das Jahr 1993] habe abstellen wollen, sei die Zuhilfenahme solcher Variablen genügend bestritten worden und es habe kein Grund für den Beschwerdeführer bestanden, Eventualeinwendungen zu machen (KG act. 1, Ziff. 4.f, S. 8 f.). Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin selbst habe mit dem Hinweis auf bloss vage Angaben und eine fiktive Berechnung sowie das "Abstellenwollen" auf die aktenkundigen Einkommenszahlen ihre frühere Angabe eines Bruttolohnes von Fr. 24.-- in der Stunde und die Annahme von 21 Arbeitstagen im Monat und 8,4 Arbeitsstunden pro Tag genügend bestritten, geht gänzlich fehl. Darin, dass die Beschwerdegegnerin in ihren späteren Eingaben im Abänderungsverfahren und im Berufungsverfahren bezüglich Revision nicht auf die von ihr im Scheidungsverfahren zum zukünftigen Verdienst gemachten Angaben abstellen wollte, sondern die früheren Einkommenszahlen aus dem Jahr 1993 als massgebend ansah, hat sie nicht ihre Angaben im Scheidungsverfahren bestritten, sondern eine andere rechtliche Position vertreten. Damit ist auch der Ansicht die Grundlage entzogen, wonach der Beschwerdeführer selbst keinen Anlass gehabt habe, im Berufungsverfahren gegen die Angaben und die von der ersten Instanz angenommenen "Variablen" "Eventualeinwendungen" zu machen. Eine willkürliche tatsächliche Annahme der Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. 4.5 Abzuweisen ist damit auf Grund der obigen Erwägungen auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zusammengefasst im Urteil willkürlich darauf abstelle, bei einem unbestrittenen Notbedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'350.-- sei von einem massgeblichen monatlichen Gesamteinkommen von nur Fr. 2'665.65 auszugehen, da die Beschwerdegegnerin in Tat und Wahrheit im Zeitpunkt der Scheidung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gewusst
- 13 habe, dass sie im Jahr 1994 bei der "Kieswerk I." ein Einkommen von monatlich netto Fr. 3'743.80 und einen Vermögensertrag von Fr. 227.50 im Monat (inklusive Vermögensertrag des Kindesvermögens) erzielen werde und zudem einen Kinderunterhaltsbeitrag für L. von Fr. 500.-- und für das gemeinsame Kind von Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen erhalten werde. Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte die Vorinstanz in haltbarer Weise davon ausgehen, dass keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hatten, dass die Beschwerdegegnerin das (im Jahr 1994 erzielte) Jahreseinkommen von Fr. 44'925.60 inklusive Kinderzulagen und 13. Monatslohn bereits im Januar 1994 hätte voraussehen bzw. hätte vorausberechnen können (vgl. KG act. 2, S. 21). 4.6 Was der Beschwerdeführer weiter zur Berücksichtigung auch des Wertes des Autos im Vermögen der Beschwerdegegnerin (KG act. 1, Ziff. 5.a, S. 9), des Vermögensertrages des Kindesvermögens (vgl. auch KG act. 1, Ziff. 5.b, S. 10) sowie zur Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge bei der Festlegung einer allfälligen monatlichen Unterdeckung der Beschwerdegegnerin ausführt, erschöpft sich in der Beanstandung der Verletzung von Bundesrecht. Darauf kann im kantonalen Beschwerdeverfahren jedoch nicht eingetreten werden, da diese Rügen mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht hätten erhoben werden können (§ 285 ZPO). Dasselbe gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz in willkürlicher, sachlich nicht gerechtfertigter Weise die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht lasse, wonach die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Voraussetzung und Grenze von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen darstelle, dafür aber der Beschwerdegegnerin zugestehe, diese könne nicht verpflichtet werden, über ihre Vermögenserträgnisse hinaus die Vermögenssubstanz für die Ausgleichung der Unterdeckung (KG act. 1, Ziff. 5.c, S. 10) anzugreifen. Auch hier wird die Verletzung von Bundesrecht gerügt, worauf vorliegend nicht einzutreten ist. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe von der willkürlichen tatsächlichen Annahme aus, auch die Parteien seien vorliegend bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention davon ausgegangen, dass die beiden Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Beschwerde-
- 14 gegnerin nicht isoliert betrachtet werden dürften, sondern vielmehr in der Regel in einer gewissen Relation zueinander stünden, da vielfach zuerst der gemeinsame Notbedarf berechnet und eine allfällige Unterdeckung dann auf die beiden Personen aufgeteilt werde. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich, er habe sich – wie vom Obergericht festgehalten – bezüglich der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin in einem Irrtum befunden, weshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, von welchen Prämissen die Parteien damals überhaupt übereinstimmend und irrtumsfrei ausgegangen seien. Die in der Konvention vorgesehene Erhöhung der Kinderrente um nur Fr. 100.-- lege nicht den Schluss nahe, dass von einer grossen Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen worden sei (KG act. 1, Ziff. 5.d, S. 10 f.). In der beanstandeten Erwägung ging die Vorinstanz davon aus, die Parteien hätten in ihrer Scheidungskonvention Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- an die Beschwerdegegnerin und Fr. 600.-- an die Tochter vereinbart. Diese beiden Unterhaltsbeiträge dürften indessen nicht getrennt und isoliert betrachtet werden, vielmehr stünden diese in der Regel in einer gewissen Relation zueinander, indem vielfach zuerst der gemeinsame Notbedarf berechnet und eine allfällige Unterdeckung dann auf die beiden Personen aufgeteilt würde. Davon seien vorliegend auch die Parteien in der Scheidungskonvention ausgegangen, hätten sie doch eine Erhöhung der Kinderrente um Fr. 100.-- vereinbart für den Fall, dass die Ehegattenrente entfalle oder sistiert werde, ohne dass sich in diesem Zeitpunkt der Bedarf der Tochter erhöht hätte (KG act. 2, S. 27 oben). Die einzige Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz aus der genannten Stelle der Scheidungsvereinbarung zog, war demnach jene, dass auch die Parteien bei der Ausarbeitung der Konvention die beiden Renten nicht isoliert betrachtet hätten, sondern diese in Relation zueinander gestellt hätten, da sie für den Fall des Entfallens oder der Sistierung der Ehegattenrente eine Erhöhung der Kinderrente vorgesehen hätten. Diese Schlussfolgerung erscheint gemäss dem aktenkundigen Vereinbarungstext (BG act. 2/9/3/5) als haltbar. Die Vorinstanz hat in keiner Weise ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich damals irrtumsfrei zu dieser Konvention entschlossen. Die Vorinstanz hat entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers aus der Scheidungskonvention auch nicht den Schluss gezogen, die Parteien seien von
- 15 einer grossen Bedürftigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin ausgegangen. Jedoch ist nicht einzusehen, welchen Einfluss ein Irrtum über die Höhe des Vermögens der Beschwerdegegnerin auf diese Frage der isolierten Betrachtung der Renten oder der Frage, ob diese in ein Verhältnis zueinander zu stellen seien, allenfalls gehabt hätte. Solches legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Die Rüge geht somit an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorinstanz sei im Widerspruch zu ihrer Feststellung, wonach der Notbedarf der Beschwerdegegnerin gemäss der Berechnung des Bezirksgerichts H. von Fr. 3'350.-- anerkannt und massgebend sei, hernach plötzlich davon ausgegangen, dass sich der erweiterte Notbedarf der Beschwerdegegnerin auf gesamthaft Fr. 984.35 belaufe (womit wohl die angebliche gesamthafte Unterdeckung gemeint sei); willkürlich sei auch die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten davon ausgehen müssen, dass sich die Ersparnisse der Beschwerdegegnerin im Laufe der ganzen Zahlungspflicht um Fr. 20'647.20 auf Fr. 48'144.60 reduzieren werden. Zumindest der Beschwerdeführer habe damals keine irrtumsfreien Annahmen treffen können, sondern hätte angesichts seiner finanziellen Lage und in Kenntnis des Einkommens und Vermögens der Beschwerdegegnerin keinen Unterhalt zahlen wollen (KG act. 1, Ziff. 5.e, S. 11). Schliesslich führt der Beschwerdeführer auch noch an, die Vorinstanz sei willkürlich von der Mutmassung ausgegangen, "auch wenn anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 18. Januar 1994 bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte über ein Vermögen von Fr. 68'791.80 verfügt hätte, hätte kein Grund bestanden, den Unterhaltsbeitrag zu reduzieren, weil davon hätte ausgegangen werden müssen, dass die Beklagte auch bei diesem Unterhaltsbeitrag teilweise auf ihr Vermögen werde greifen müssen". Der Beschwerdeführer argumentiert diesbezüglich, wenn das Vermögen der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen wäre, wäre die Beschwerdegegnerin auch ehrlich gewesen hinsichtlich ihres Einkommens bei der "Kieswerk I.", womit sie im Ergebnis eben nicht auf ihr Vermögen hätte zurückgreifen müssen (KG act. 1, Ziff. 5.f, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer eine aktenwidrige tatsächliche Annahme rügen wollte, indem die Vorinstanz von einem viel tieferen Notbedarf der Beschwer-
- 16 degegnerin ausgegangen sei, damit aber wohl die angebliche gesamthafte Unterdeckung gemeint gewesen sei, ist auf die obige Erwägung 4.3, 2. Absatz, zu verweisen, wonach die Rüge, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, in berufungsfähigen Fällen wie dem vorliegenden vor Bundesgericht vorgebracht werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er hätte irrtumsfrei bei seiner eigenen finanziellen Lage und in Kenntnis des Vermögens und des Einkommen der Beschwerdegegnerin dieser gar keinen Unterhaltsbeitrag zahlen wollen, weshalb es willkürlich sei festzuhalten, die Parteien hätten von einer Abnahme des Vermögens der Beschwerdegegner ausgehen müssen, geht die Rüge an den von der Vorinstanz zu Grunde gelegten Tatsachen vorbei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz – ohne willkürliche tatsächliche Annahmen zu treffen (vgl. oben Erw. 3.3) – von einem im Scheidungszeitpunkt voraussehbaren Einkommen der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 2'665.65 (inklusive Vermögensertrag) ausgegangen und nicht – wie es der Beschwerdeführer nun implizit bei seiner Argumentation unterstellt – vom von der Beschwerdegegnerin tatsächlich im Jahr 1994 erzielten Einkommen von Fr. 3'743.80 monatlich (vgl. KG act. 2, S. 21 f.). Nachdem die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen konnte, das tatsächlich von der Beschwerdegegnerin im Jahr 1994 erzielte Einkommen sei von ihr anlässlich der Scheidungsverhandlung im Januar 1994 nicht voraussehbar gewesen, geht auch die Argumentation fehl, wonach die Beschwerdegegnerin bei ehrlicher Bekanntgabe ihres Vermögens auch ehrlich in Bezug auf das von ihr erzielte Einkommen gewesen wäre. Ein Nichtigkeitsgrund liegt auch diesbezüglich nicht vor. 5.3 Als sinnentstellt und aktenwidrig bezeichnet der Beschwerdeführer sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Bezirksgericht H. die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für die Tochter gewissermassen unabhängig von Parteianträgen neu auf Fr. 700.-- festgesetzt habe (gegenüber Fr. 600.-- im Scheidungsurteil). In Wahrheit sei bei Wegfall des nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdegegnerin und bei nichtangefochtener Kinderunterhaltsregelung für den Beschwerdeführer klar gewesen, dass die in der Scheidungskonvention vereinbarte Höhe der Kinderalimente greife und das Bezirksgericht H.
- 17 davon quasi Vormerk genommen habe. Ihm könne nicht nachteilig angelastet werden, dass er diese "Neuregelung... nicht angefochten" habe (KG act. 1, Ziff. 5.g, S. 11). Es bleibt unergründlich, inwiefern in der beanstandeten Erwägung der Vorinstanz zum Nachteil des Beschwerdeführers davon ausgegangen worden sein soll, er habe diese Neuregelung nicht angefochten. Tatsache ist, dass die Neuregelung der Kinderunterhaltsbeiträge im erstinstanzlichen Urteil vom 16. Juli 2004 (OG act. 23) weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochten worden und damit rechtskräftig geworden ist. Die Vorinstanz hat mit ihrer Erwägung IV.7 am Ende ihres Entscheides lediglich – und zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers – diese Neuregelung dahingehend berücksichtigt, als sie den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdegegnerin von zuvor festgelegten, an sich geschuldeten Fr. 800.-- monatlich (KG act. 2, Ziff. 7, S. 28) um die Fr. 100.--, welche bereits in die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages an die Tochter geflossen waren, gekürzt hat. Eine Beschwer des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht auszumachen und auf die Rüge ist nicht weiter einzutreten. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe willkürlich und nicht nachvollziehbar die vom Bezirksgericht H. im Entscheid vom 16. Juli 2004 in Disp.-Ziff. 4 festgelegte Prozessentschädigung von Fr. 3'120.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Berufungsverfahren – obwohl die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Antrag auf Aufhebung im Berufungsverfahren nicht begründet habe – neu für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 380.-- Mehrwertsteuer festgelegt (KG act. 1, Ziff. 6, S. 12). 6.2 Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Vorinstanz in Disp.- Ziff. 4 festgelegten Prozessentschädigung nicht um dieselbe Entschädigung wie in Disp.-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils handelt. Vielmehr wurde im erstinstanzlichen Urteil – zufolge des dortigen Obsiegens des Klägers (und Beschwerdeführers) – die Beklagte (und Beschwerdegegnerin) verpflichtet, dem Kläger (und Beschwerdeführer) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'120.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen (OG act. 23, Disp.-Ziff. 4, S. 15). Im vorinstanzlichen Entscheid wurde hingegen der Kläger (und Beschwerdeführer) zufol-
- 18 ge seines Unterliegens im erst- (und zweit)instanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren an die Beklagte (und Beschwerdegegnerin) verpflichtet (KG act. 2, Disp.-Ziff. 4, S. 30). Von der Vorinstanz wurde daher für das erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung an die jeweils andere Partei festgelegt, als von der ersten Instanz. Nur schon aus diesem Grund kann sich eine Abweichung im Betrag (allenfalls wegen unterschiedlicher Aufwendungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren) rechtfertigen. Zudem erscheint vorliegend – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Änderung des Betrages durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei – durchaus klar, aus welchen Gründen die Vorinstanz einen anderen Betrag festlegte als die erste Instanz. Das Bezirksgericht H. hat in seinem Entscheid begründet, bei der Festlegung der Prozessentschädigung sei vorliegend von einem Streitwert von Fr. 90'400.-- auszugehen, womit die Grundgebühr gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Fr. 8'320.-- betrage. Nachfolgend sah es die erste Instanz als gerechtfertigt an, diesen Ansatz gemäss § 3 Abs. 2 AnwGebV wegen des nicht besonders aufwendigen Streitgegenstandes, zunächst um einen Viertel auf Fr. 6'240.-- und hernach wegen der im Streit liegenden periodischen Unterhaltsbeiträge [vgl. § 2 Abs. 3 AnwGebV] auf die Hälfte zu kürzen (OG act. 23, S. 14 f.). Die Vorinstanz hingegen ging von einem Streitwert von Fr. 80'000.-aus und beachtete bei der Festlegung der Prozessentschädigung § 2 Abs. 3 AnwGebV, wonach bei periodisch wiederkehrenden Leistungen, namentlich Unterhaltsbeiträgen, die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden könne (KG act. 2, Erw. V., S. 29). Weitere Kürzungsgründe (z.B. wie das Bezirksgericht gemäss § 3 Abs. 2 AnwGebV) zog das Obergericht hingegen nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat damit die Festsetzung der zugesprochenen Prozessentschädigung durchaus nachvollziehbar begründet und der implizite Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Begründungspflicht verletzt worden sei, geht fehl. Der weitere Vorwurf der willkürlichen Festlegung der Höhe der Prozessentschädigung gründet nur im Vergleich mit der durch die erste Instanz (für die andere Partei) festgelegten Prozessentschädigung und geht nicht auf die unterschiedlichen Grundlagen (anderer Streitwert, Kürzung nur gemäss § 2 Abs. 3 AnwGebV, nicht gemäss § 3 Abs. 2
- 19 - AnwGebV) ein. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei klares materielles Recht verletzt worden, indem die Vorinstanz den Kürzungsgrund von § 3 Abs. 2 AnwGebV nicht beachtet habe. Die Rüge ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Zusammenfassend ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'700.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 482.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 20 - 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht H., 2. Abteilung, (BR030002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: