Skip to content

Zürich Kassationsgericht 30.06.2006 AA050070

30. Juni 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,271 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050070/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2006 in Sachen 1. A., 2. B., Beklagte, Appellanten und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1. ..., 2. C., 3. D., 4. E., 5. F., 6. ..., 7. G., 8. H., 9. I., 10. J., 11. K., 12. L., 13. M., 14. N., Kläger, Appellaten und Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Vor-Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2005 (LB050006/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Beklagten, Appellanten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 00 in X., begründeten daran Stockwerkeigentum, erstellten darauf ein Mehrfamilienhaus und verkauften die Stockwerkeigentumseinheiten (unter anderem) den heutigen Klägern, Appellaten und Beschwerdegegnern 2-14 (nachfolgend Beschwerdegegner) bzw. ihren Rechtsvorgängern. In der Folge entstand unter den Beteiligten Streit wegen behaupteter Mängel am Gebäude. Nach Durchführung einer Sühnverhandlung erhoben (unter anderem) die Beschwerdegegner entsprechende Klage gegen die Beschwerdeführer im Betrage von Fr. 200'000.-- (BG act. 1). Mit Urteil vom 17. August 2004 wies die II. Abteilung des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) die Klage der Kläger 1 und 6 ab (BG act. 27, Disp.-Ziff. 1) und erliess bezüglich der Klagelegitimation und der Verjährung ein "teilweises Vor-Urteil", in welchem es die Klagelegitimation der Beschwerdegegner 2-5 und 7-14 bejahte und die von den Beschwerdeführern erhobene Verjährungseinrede verwarf (BG act. 27, Disp.-Ziff. 2 und 3). Auf Berufung der Beschwerdeführer hin bestätigte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Vor-Urteil vom 15. April 2005 das erstinstanzliche Erkenntnis in den beiden vorgenannten Punkten (OG act. 46 = KG act. 2, Disp.-Ziff. 1 betreffend Verjährung, Disp.-Ziff. 2 betreffend Aktivlegitimation). 2. Mit am 23. Mai 2005 und damit fristwahrend erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Vor-Urteils und die Abweisung der Klage der (im Recht verbliebenen) Beschwerdegegner 2-5 und 7-14 infolge Gutheissung der Verjährungseinrede (KG act. 1, insbes. S. 2). Die ihnen auferlegte Prozesskaution von Fr. 13'000.-- (vgl. KG act. 4) haben die Beschwerdeführer rechtzeitig geleistet (vgl. KG act. 5/1 und 9). Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer fristwahrenden Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005, zu welcher die Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 22. Juni 2006 Stellung genommen haben (KG act. 15), vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 10). Die Vorinstanz hat am 27. Mai 2005 auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8).

- 3 - Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2005 gegen den vorinstanzlichen Entscheid auch eidgenössische Berufung erklärt (vgl. OG Prot. S. 9). 3. In der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich ihre Beschwerde (nur noch) gegen die in Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Vor-Urteils bestätigte Abweisung der Verjährungseinrede richtet (KG act. 1 S. 3, letzter Satz). Das Kassationsgericht tritt auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, wenn der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses im Rahmen des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Bundesgericht tritt, im Rahmen von Art. 46 OG (Streitwert mindestens Fr. 8'000.--, was vorliegend zutrifft) und Art. 55 OG, aufgrund von Art. 50 OG (vgl. auch den vorinstanzlichen Hinweis im letzten Satz der Rechtsmittelbelehrung) auf eine Berufung gegen einen Zwischenentscheid betreffend Abweisung der Einrede der Verjährung ein (BGE 118 II 449/450 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann auf die (ausdrücklichen) Aktenwidrigkeitsrügen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, 1. Teil, gemäss Ziffer III/1-3 der Nichtigkeitsbeschwerde (wobei Ziffer III/1 und III/2 auf alle Fälle effektiv solche beinhalten) nicht eingetreten werden, da diese Rüge derjenigen von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG entspricht und daher mit der eidgenössischen Berufung geltend gemacht werden kann. Nur soweit gemäss Ziffer III/3 der Beschwerde "eventualiter" von einer "willkürlichen tatsächlichen Annahme" (KG act. 1 S. 7 oben) ausgegangen sowie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (KG act. 1 S. 7 Mitte), kann daher (unter dem Vorbehalt, dass damit der Sache nach nicht die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird) auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden (§ 281 Ziff. 2, 2. Teil, und § 281 Ziff. 1 ZPO). 4.a) Als "eventuelle willkürliche tatsächliche Annahme" rügen die Beschwerdeführer die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (KG act. 2 S. 13 ff., Erw. 4.5- 7), dass Verjährungsunterbrechungshandlungen, die "formell" namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst vorgenommen worden seien, den Stockwer-

- 4 keigentümern zugerechnet werden könnten, wenn auf die Person der einzelnen Stockwerkeigentümer geschlossen werden könne. Materiell habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Wirklichkeit nur für sich geklagt, wobei die Beschwerdegegner nie geltend gemacht hätten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe formell ihre Ansprüche eingeklagt (KG act. 1 S. 6/7). Soweit damit eine Aktenwidrigkeitsrüge erhoben wird, ist auf alle Fälle auf das Gesagte (Erw. 3 hievor) zu verweisen und auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. Hinsichtlich der Rüge der willkürlichen tatsächlichen Annahme ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz als "genügende" Unterbrechungshandlungen (auch) der einzelnen Stockwerkeigentümer den Umstand ansah, dass als Gläubiger in den Zahlungsbefehlen auch die einzelnen Stockwerkeigentümer "gemäss angehefteter Liste" aufgeführt worden seien (KG act. 2 S. 13/14). Das ist zumindest vertretbar und jedenfalls keine willkürliche Annahme. Das gilt auch für den entsprechenden Schluss der Vorinstanz (nämlich dass "die Kläger" um Ansetzung einer Sühnverhandlung ersucht hätten; KG act. 2 S. 14, Erw. 4.7) aus dem Begehren um Ansetzung einer Sühneverhandlung (BG act. 5/24), da dort effektiv (auch) alle Stockwerkeigentümer persönlich aufgeführt worden sind. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwiefern diese Rügen Bundesprivatrecht betreffen, d.h. inwiefern sie sich der Sache nach im Einwand der Verletzung von Bundesrecht erschöpfen, was zur Folge hätte, dass auf sie wegen der Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden könnte (§ 285 ZPO). b) Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (KG act. 1 S. 7) betrifft ebenfalls das Verhältnis zwischen der Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft und derjenigen der einzelnen Stockwerkeigentümer, wobei sich die Vorinstanz nach Meinung der Beschwerdeführer damit nicht auseinander gesetzt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Soweit diese Frage überhaupt noch relevant ist (die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist, im Unterschied zum Verfahren vor Vorinstanz, nicht mehr Prozesspartei), hat sich die Vorinstanz damit genü-

- 5 gend auseinander gesetzt (vgl. KG act. 2 S. 13/14 und Erw. 4/a hievor), zumal die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Argument der Parteien befasst, sondern es genügt, wenn sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet angesehen und welche (allenfalls stillschweigend) verworfen worden sind (vgl. BGE 126 I 102 f., Erw. 2/b mit weiteren Hinweisen). 5. Unter diesen Umständen ist die Nichtigkeitsbeschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 159.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Beschwerdeführers für den gesamten Betrag. 4. Die Beschwerdeführer werden, je unter solidarischer Haftung, verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2-5 und 7-14 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Q., II. Abteilung (ad CG020086), und das schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050070 — Zürich Kassationsgericht 30.06.2006 AA050070 — Swissrulings