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Zürich Kassationsgericht 23.05.2005 AA050007

23. Mai 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,154 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren - Eheschutzmassnahmen

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050007/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2005 in Sachen A. B., geboren ..., ... Staatsangehöriger, in C., Beklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen F. B.-G., geboren ..., ... Staatsangehörige, in C., Klägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2004 (LP040121/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Nachdem ein erstes, am 10. Februar 2004 anhängig gemachtes Eheschutzbegehren von der Klägerin zurückgezogen worden war (EEXXXXXX = ER act. 2), reichte die Klägerin am 28. Juni 2004 erneut ein Eheschutzbegehren (ER act. 1) ein. Mit Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht C. vom 12. August 2004 wurde der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 15. Januar 2004 auf unbestimmte Zeit getrennt leben, das Kind J. (geb. 1988) unter die elterliche Obhut der Klägerin gestellt, die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. August 2004 betreffend Besuchsrecht genehmigt und im Übrigen von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei er den Mietzins von Fr. 900.-- und die Krankenkasse für die Tochter J. von Fr. 150.-direkt zu bezahlen habe und der Restbetrag von Fr. 1'200.-- (wovon Fr. 600.-- für die Tochter und Fr. 600.-- für die Klägerin persönlich) an die Klägerin zu bezahlen sei (ER act. 12). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Rekurs und verlangte insbesondere, der Beklagte sei zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge (monatlich Fr. 5'442.--) zu verpflichten, eventualiter sei er zu verpflichten, verschiedene Belege der Firma K. Gebäudebuchhaltung [recte: Gebäudeunterhalt] zu edieren (OG act. 2). Der Beklagte erhob Anschlussrekurs und beantragte, er sei zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von höchstens Fr. 1'600.-- (zuzüglich Kinderzulagen) zu verpflichten (OG act. 8). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Gesuche beider Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und entzog ihr die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren. Sodann setzte sie in teilweiser Gutheissung des Rekurses die vom Beklagten an die Klägerin zu bezah-

- 3 lenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'050.-- fest (davon seien der Mietzins von Fr. 900.-- und die Krankenkasse für J. von Fr. 150.-- direkt zu bezahlen; Fr. 1'000.-- für J. und Fr. 2'000.-- für die Klägerin persönlich seien an die Klägerin zu bezahlen). 3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt damit die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin angemessene Unterhaltsbeiträge, höchstens aber Fr. 1'600.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) monatlich auszurichten, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2005 auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.-- ging innert Frist ein (KG act. 10). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (künftig: Beschwerdegegnerin) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 11). II. 1.a) Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, er halte an seinen Ausführungen in den Verfahren EEXXXXXX und EEYYYYYY betreffend Eheschutz fest und seine sämtlichen Vorbringen in diesen Verfahren bildeten integrierenden Bestandteil dieser Eingabe und seien bei der Würdigung der Beschwerde zu berücksichtigen (KG act. 1, Ziff. 5, S. 3). b) Hierzu ist festzuhalten, dass aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, welches keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO); die blosse Verweisung auf frühere

- 4 - Vorbringen genügt daher nicht. Ferner sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). c) Nach diesen Ausführungen wird klar, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht auf die neu im Beschwerdeverfahren vollständig eingereichte Jahresrechnung 2003 der "K. Gebäudeunterhalt" (KG act. 3) verweisen und abstellen kann, da neue Beweismittel nicht zulässig sind. Zu beurteilen ist im Folgenden bloss, ob der Entscheid der Vorinstanz auf Grund der dieser damals vorliegenden Akten (insbesondere der vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren teilweise eingereichten Kontoauszüge, welche teilweise abgedeckt wurden: OG act. 10/13-19) auf einem Nichtigkeitsgrund beruhe.

- 5 - 2. a) Im Rahmen der Bestimmung des Einkommens des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender ging die Vorinstanz auf verschiedene Posten der Geschäftsbuchhaltung ein und prüfte, ob und inwiefern darin – gemäss den Behauptungen der Beschwerdegegnerin – auch Privataufwand des Beschwerdeführers enthalten sei. So erwog die Vorinstanz bezüglich dem Posten "Personalaufwand" von Fr. 44'421.55, die Beschwerdegegnerin mache geltend, der Beschwerdeführer arbeite grundsätzlich alleine und ziehe ab und zu Hilfskräfte bei, wobei eine ihr nicht näher bekannte weibliche Hilfskraft monatlich ca. Fr. 1'000.-und der Sohn L. maximal Fr. 600.-- monatlich verdiene; die Personalkosten dürften somit höchstens ca. Fr. 2'000.-- monatlich oder Fr. 24'000.-- jährlich ausmachen; es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einen Grossteil der behaupteten Personalkosten selber auszahle. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgeführt, der aufgeführte Personalaufwand setze sich aus dem Lohn für eine festangestellte Teilzeitmitarbeiterin und jenem für den Sohn zusammen und zudem ziehe er je nach Reinigungsobjekt 2-3 Reinigungsmitarbeiter bei. Die Vorinstanz erwog weiter, dabei habe sich der Beschwerdeführer nicht zu der Höhe der Löhne seiner Mitarbeiter geäussert, sondern lediglich ausgeführt, der verbuchte Personalaufwand für zwei Teilzeitmitarbeiter und fallweise 2-3 weitere Mitarbeiter sei nicht übertrieben. Damit habe der Beschwerdeführer jedoch die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Lohn der Teilzeitmitarbeiterin und des Sohnes L. zusammen betrage Fr. 1'600.--, nicht substanziert bestritten und davon sei auszugehen. Völlig unsubstanziert seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fallweise beigezogenen Mitarbeitern, da jegliche Angaben zu deren Lohn fehlten oder auch nur zum Umfang, in welchem sie für die Reinigungsfirma tätig seien. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Konto Lohnaufwand gebe darüber keinen Aufschluss, da die wesentlichen Stellen unkenntlich gemacht worden seien. Es sei damit von den von der Beschwerdegegnerin behaupteten jährlichen Personalkosten von Fr. 24'000.-- auszugehen (KG act. 2, S. 9). b) Der Beschwerdeführer macht bezüglich dem Posten "Personalaufwand" einerseits geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich und aktenwidrig von einem zu tiefen Personalaufwand von Fr. 24'000.-- aus, nachdem gemäss der eingereich-

- 6 ten Jahresrechnung 2003 der Personalaufwand Fr. 35'877.65 an Löhnen für die Mitarbeiter M., N.O.P., die Ehefrau (Beschwerdegegnerin) und den Sohn L. sowie Fr. 7'570.65 an AHV,ALV,IV und EO und Fr. 973.45 an BVG betragen habe (KG act. 1, Ziff. 10, S. 5). Weiter macht er geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Personalaufwand in seiner Eingabe vom 13. September 2004 (Rekursantwort / Anschlussrekurs) vor Vorinstanz sehr wohl bestritten, nämlich einerseits allgemein (dort Ziff. 4, S. 3) und andererseits explizit die Höhe des Privataufwandes, welchen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zuzuschreiben versuche; er habe bestritten, dass er "seinen Jahresgewinn mittels Aufblähung der Ausgabenpositionen künstlich herunterzudrücken versuch[t]e" und er habe ausgeführt, dass der Personalaufwand von Fr. 44'421.75 korrekt sei. Die Vorinstanz habe damit zu Unrecht auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin abgestellt und sei willkürlich von deren Ausführungen ausgegangen (KG act. 1, Ziff. 9, S. 4 f.). c) Wie bereits oben (Erw. 1.c) ausgeführt wurde, kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf die neu eingereichte vollständige Jahresrechnung 2003 der K. Gebäudeunterhalt Nichtigkeitsgründe nachweisen. Zudem stellt er – soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren – die neue Behauptung auf, ein Teil der Lohnzahlungen im Jahr 2003 sei an die Beschwerdegegnerin gegangen. Auch diese (neue) Behauptung wäre bereits vor Vorinstanzen vorzubringen gewesen und darauf kann nicht weiter eingegangen werden. Auf Grund der der Vorinstanz vorliegenden Akten (insbesondere OG act. 10/14) und Behauptungen der Parteien erscheinen die Erwägungen jedoch nicht willkürlich, wonach der Beschwerdeführer nicht substanziert bestritten habe, dass der Lohn der festangestellten Teilzeitmitarbeiterin und von Sohn L. zusammen Fr. 1'600.-- (monatlich) betragen würde und die Ausführungen zu den 2-3 fallweise beigezogenen Mitarbeiter völlig unsubstanziert geblieben seien (insbesondere bezüglich Lohn und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit). Die vom Beschwerdeführer aufgeführten allgemeinen Bestreitungen in der Rekursantwort / Anschlussrekursschrift vom 13. September 2004 (OG act. 8, S. 3 und 11 f.) ändern nichts daran, dass er weder konkrete Angaben zu den Löhnen noch zum Arbeitsumfang der weiteren (neben Sohn L. und der Teilzeitangestellten) beigezogenen Mitarbeiter machte und

- 7 diese auch nicht belegte. Eine geradezu willkürliche Würdigung, indem die Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Personalkosten von Fr. 24'000.-- jährlich ausging, liegt nicht vor. 3. a) Bezüglich dem Raumaufwand von Fr. 23'692.50 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin bestreite diesen und mache geltend, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Kellerraum von ca. 20 m2 gemietet, dessen Monatsmiete höchstens Fr. 1'000.-- , d.h. im Jahr Fr. 12'000.-- betragen könne. Der Beschwerdeführer mache hingegen geltend, die Räumlichkeiten würden aus ca. 80 m2 Büro- und Lagerraum an der Q.strasse X und einem Lagerraum von ca. 30 m2 in R. bestehen. Er beziffere weder die angeblichen Mietkosten der beiden Räume noch belege er diese durch Mietverträge oder ähnliches. Beim eingereichten Kontoauszug "Mietaufwand" seien alle Beträge der verbuchten Zahlungen abgedeckt worden, ohne dafür plausible Gründe anzugeben. Zudem gehe aus dem Kontoauszug hervor, dass ein Teil der Zahlungen an die Baugenossenschaft S., in welcher die Beschwerdegegnerin wohne, geleistet worden sei. Zudem sei der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass gemäss dem eingereichten Kontoauszug pro Monat zumindest zeitweise vier Mietzinszahlungen verbucht worden seien, woraus sie schliesse, dass auch andere Mietzinse bezahlt worden seien, als für die Firma des Beschwerdeführers. Dazu bringe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung vor. Auf Grund all dieser Ungereimtheiten und da der Beschwerdeführer die Mietkosten für die angeblich zwei Büro- bzw. Lagerräume weder beziffert noch belegt habe, erscheine die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin wesentlich glaubhafter und es sei von einem Raumaufwand von jährlich Fr. 12'000.-- auszugehen (KG act. 2, S. 9 f.). b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er halte an seinem Mietaufwand von Fr. 23'504.20 gemäss der Jahresrechnung 2003 fest. Die Mietkosten von Fr. 990.-- beträfen das Büro und einen Lageranteil in T., die Mietkosten von Fr. 130.-- das Lager am U.ring X in Zürich und die Fr. 70.-- den Parkplatz für das Geschäftsfahrzeug; lediglich die Mietkosten von Fr. 870.-- beträfen die Wohnung der Beschwerdegegnerin, weshalb von einem Mietaufwand

- 8 von Fr. 23'503.20, eventualiter unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Beschwerdegegnerin von Fr. 15'770.20 auszugehen sei (KG act. 1, Ziff. 11, S. 5 f.). c) Die detaillierten Ausführungen zu den verschiedenen Beträgen und Mieträumlichkeiten werden im Beschwerdeverfahren erstmals und somit verspätet vorgebracht. Wie bereits ausführt kann auch auf die neu eingereichte vollständige Jahresrechnung 2003, mit welcher die neuen Behauptungen belegt werden sollen, nicht eingegangen werden. Bezüglich der vorinstanzlichen Begründung auf der Grundlage des vor Vorinstanz vorliegenden Aktenstandes bringt der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund vor, weshalb auf die Rüge hinsichtlich dem Raumaufwand nicht einzutreten ist. 4. a) Bezüglich Fahrzeugaufwand ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdegegnerin anerkenne nur einen solchen von Fr. 500.-- im Monat bzw. Fr. 6'000.-- im Jahr für den Citroën Jumpy Lieferwagen als Geschäftsaufwand anstelle der geltend gemachten Fr. 13'805.65, da darin auch der Privataufwand für die Fahrzeuge des Beschwerdeführers (Seat Alhambra) und des Sohnes L. (Alfa Romeo) enthalten seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, L. brauche das Auto auch für Fahrten zu seinen Reinigungseinsätzen, was unbestritten geblieben sei. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die Kosten für das Fahrzeug des Sohnes L. könnten dem Beschwerdeführer angerechnet werden, sei dies als Geschäftsaufwand oder als (privater) Bedarfsposten im Falle einer Unterstützungsleistung an den bei der Beschwerdegegnerin wohnhaften Sohn. Zum Seat Alhambra habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dieser sei bis April 2004 für die K. als Lieferwagen zur Verfügung gestanden, von ihm aber auch als Privatauto benutzt worden. Es rechtfertige sich daher, von dem auf den Seat Alhambra fallenden Drittel des Fahrzeugaufwandes gemäss Erfolgsrechnung die Hälfte (Fr. 2'300.-- im Jahr) als Privataufwand dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen (KG act. 2, S. 10 f.). b) In seiner Nichtigkeitsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er halte am Fahrzeugaufwand von Fr. 13'805.65 gemäss Jahresrechnung fest. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ohne Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Hälfte des auf den Seat Alhambra fallenden Fahrzeugaufwandes als Privataufwand sei-

- 9 nem Einkommen zugerechnet. Er, der Beschwerdeführer, habe die klare Weisung erlassen, dass er nicht gewillt sei, das Privatfahrzeug des Sohnes zu finanzieren. Der Seat Alhambra sei in der Zwischenzeit durch einen Alfa Romeo ersetzt worden, wofür ebenfalls gelte, dass dieser der Firma K. gehöre und nicht dem Sohn. Wenn sich dieser privat ein Fahrzeug leisten wolle, habe er seinem Vater die entsprechenden Kosten zu ersetzen. Damit seien jedoch keine Kosten für dieses Geschäftsfahrzeug dem Privataufwand des Beschwerdeführers zuzurechnen (KG act. 1, Ziff. 12, S. 6). c) Diese Beanstandungen des Beschwerdeführers gehen an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese hat klar ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob der Sohn den (einen) Wagen des Geschäftes nur für geschäftliche Fahrten oder auch privat brauche, da die Kosten so oder so entweder im Geschäftsaufwand der K. Gebäudeunterhalt zu berücksichtigen seien oder dann als Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an den Sohn im Bedarf des Beschwerdeführers einzurechnen wären. Die Vorinstanz hat denn auch nicht einen Teil des Fahrzeugaufwandes als Privataufwand angerechnet, weil der Sohn L. einen Wagen (auch) benutzt, sondern weil der Beschwerdeführer selber ausführte, er benutze den Wagen Seat Alhambra auch für Privatfahrten (OG act. 8, S. 14). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen ausführt, der Seat Alhambra sei durch einen Alfa Romeo ersetzt worden, legt er nicht dar, inwieweit und wo dies bereits vor Vorinstanzen vorgebracht worden wäre und darauf ist nicht weiter einzugehen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt jedenfalls nicht vor. 5. a) Bezüglich Verwaltungsaufwand hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin anerkenne anstelle von Fr. 3'814.-- Verwaltungsaufwand, Fr. 4'560.85 für Buchhaltung und Beratung und von Fr. 2'734.-- für Werbung und Repräsentation jeweils nur Fr. 2'000.-- im Jahr und sie führe insbesondere (soweit ersichtlich bezüglich dem eingereichten Kontoauszug "Werbung") aus, es seien diverse Kosten für eine Homepage aufgeführt, der Beschwerdeführer besitze aber keine Homepage. Dies sei unbestritten geblieben, weshalb die entsprechenden Kosten (von der Beschwerdegegnerin implizit mit Fr. 734.-- beziffert) dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen seien (KG act. 2, S. 11 f.).

- 10 b) In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, er halte am Verwaltungsaufwand von Fr. 3'814.-- fest. Die Annahme der Vorinstanz, dass er die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach er keine Homepage besitze und der Verwaltungsaufwand Fr. 2'000.-- betrage, nicht bestritten habe, sei nicht richtig. Dazu verweist der Beschwerdeführer weiter auf seine zuvor gemachten (allgemeinen) Ausführungen betreffend Bestreitungen (KG act. 1, Ziff. 12, S. 6 unter Hinweis auf Ziff. 9a, S. 4). c) Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort ganz konkret (bezüglich Werbeaufwand, nicht Verwaltungsaufwand) bestritten hat, dass der Beschwerdeführer eine Homepage habe, weshalb die im beanstandeten Konto aufgeführten diversen Kosten für eine Homepage nicht zu berücksichtigen seien (OG act. 12 S. 9), wäre es am Beschwerdeführer gewesen, in seiner Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Noven in der Rekursantwort (OG act. 13) diese konkrete Behauptung spezifisch zu bestreiten bzw. zu widerlegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat er dies jedoch in seiner Stellungnahme (OG act. 13, S. 7) nicht getan. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aufgeführten allgemeinen Bestreitungen in seiner Rekursantwort (KG act. 1, S. 4 unter Hinweis auf OG act. 8, Ziff. 4, S. 3) und der bloss allgemeine Hinweis, dass er die Höhe des Privataufwandes, welchen die Beschwerdegegnerin ihm zuschreibe, bestreite (KG act. 1, Ziff. 9.a, S. 4 unter Hinweis auf OG act. 8, Ziff. 11.1, S. 11), reichen dazu nicht aus. Je konkreter eine Behauptung ausfällt, desto detaillierter hat auch die Bestreitung zu erfolgen, da sich daraus bestimmen lassen soll, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden sollen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 113 ZPO). Ein Nichtigkeitsgrund liegt somit auch bezüglich der Erwägung, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, keine Homepage zu haben, nicht vor. 6. a) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch die Aufrechnung eines Teils der von ihm geltend gemachten Kosten für Telefon und Porti von Fr.10'131.85 als Privataufwand. Er macht hierzu geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die privaten Telefonkosten über das Konto 6520 abgerechnet worden seien, sondern diese seien in der Jahres-

- 11 rechnung 2003 in der Position "Privat B.", Konto 2850, aufgeführt und deshalb nicht dem Gewinn belastet. Da der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht den Tatsachen entspreche, sei er aufzuheben (KG act. 1, Ziff. 13, S. 6 f.). b) Der Beschwerdeführer verweist zum Nachweis seiner Behauptung, wonach die privaten Telefonkosten im Konto 2850 "Privat B." aufgeführt worden seien, auf die neu im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Jahresrechnung 2003. Weder macht er geltend, im bisherigen Verfahren die Behauptung aufgestellt zu haben, die privaten Telefonkosten seien nicht im Konto 6520 "Telefon und Porti" abgerechnet worden, noch geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bisher einen Auszug aus dem Konto 2850 "Privat B." eingereicht hätte. Auf diese neuen Behauptungen und Beweise ist im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen und auf die entsprechende Rüge kann daher nicht eingetreten werden. 7. Zusammenfassend konnte daher der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid nachweisen und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie die Einzelrichterin am Bezirksgericht C., 8. Abteilung (EEXXXXXX), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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