Skip to content

Zürich Kassationsgericht 01.06.2005 AA050003

1. Juni 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,191 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren, willkürliche tatsächliche Annahme (Eheschutz)

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050003/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2005 in Sachen X., Beklagter, Erstrekursgegner, Zweitrekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., Klägerin, Erstrekurrentin, Zweitrekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2004 (LP040041/U damit vereinigt: LP040042)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 30. August 2001 liess Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht ____ ein Eheschutzverfahren anhängig machen (ER act. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. November 2001 schlossen die Parteien einen Vergleich, wobei sie sich über die von X. (nachfolgend Beschwerdeführer) zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und die beiden Töchter A. und B. nicht einigen konnten (ER Prot. S. 23-25). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 (ER act. 123) entschied die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ____ (Erstinstanz) u.a. über die noch strittigen Unterhaltsbeiträge. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Töchter monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Disp.-Ziff. 7). Für die Beschwerdegegnerin wurde rückwirkend ab 1. Juli 2001 folgende Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers festgelegt (Disp.-Ziff. 8): 1. Juli 2001 - 31. Dezember 2002 Fr. 6'665.-- 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 Fr. 1'785.-- 1. April 2003 bis 31. August 2004 Fr. 3'945.-ab 1. September 2004 Fr. 3'385.-- Zudem wurden die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Disp.-Ziff. 2 und 3). 2. Beide Parteien erhoben Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 entschied die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) über die (vereinigten) Rekursverfahren (OG act. 18 bzw. KG act. 2). Der Erstrekurs der Beschwerdegegnerin wurde insoweit teilweise gutgeheissen, als die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2004 auf Fr. 3'945.-- und für die Zeit ab

- 3 - 1. September 2004 auf Fr. 3'385.-- festgesetzt wurden (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde der Erstrekurs der Beschwerdegegnerin, soweit darauf eingetreten wurde, sowie der Zweitrekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und die erstinstanzliche Verfügung bestätigt. 3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2005 fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Entscheides sei aufzuheben und für die Zeit ab 1. April 2003 sei er zu einem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'380.-- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten; eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Auf (nachträglich eingereichten) Antrag des Beschwerdeführers hin wurde der Beschwerde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 18. Januar 2005 (KG act. 7) teilweise aufschiebende Wirkung verliehen. Die dem Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'500.-- wurde innert (erstreckter) Frist geleistet (KG act. 8/1, 10; 11 und 13). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort zum einen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, zum anderen die sofortige Aufhebung der der Nichtigkeitsbeschwerde verliehenen aufschiebenden Wirkung (KG act.17 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der verliehenen aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG act. 18). II. 1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist an die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, zu er-

- 4 innern. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2.1 Zum besseren Verständnis des vorliegend zu beurteilenden Falles erscheinen folgende Hinweise angebracht: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2001 an, er sei Alleinaktionär der Firmen C. AG und D. AG. Über diese zwei Firmen werde EDV- Personal an Banken und Versicherungen vermittelt, was in den zwei Jahren vor der Jahrtausendwende zu einem extrem guten Verdienst geführt habe. Seit dieser Zeit sei es jedoch deutlich ruhiger geworden, die C. AG sei mangels Aufträgen sogar im Auslaufen begriffen. Die D. AG funktioniere zwar, die Situation für 2002 sei jedoch nicht erfreulich. Der Beschwerdeführer habe einen Lohn von Fr. 12'500.-- brutto pro Monat (ER Prot. S. 6 f.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 brachte der Beschwerdeführer vor Erstinstanz vor, er habe die Aktien der D. AG aufgrund des schlechten Geschäftsgangs für Fr. 320'000.-- an Herrn E. verkaufen

- 5 müssen und mit diesem einen Arbeitsvertrag über eine weitere Tätigkeit in der Unternehmung abgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer nun bei der D. AG angestellt sei, habe zu einer drastischen Einkommensreduktion geführt, mithin werde ihm seit Januar 2003 nur noch ein Bruttolohn von monatlich Fr. 8'000.-ausbezahlt (ER act. 77). Das von der Erstinstanz für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2002 errechnete Einkommen des Beschwerdeführers (Fr. 16'280.--/Monat) war in den Rekursverfahren nicht mehr umstritten (vgl. KG act. 2 S. 7). Nicht einig waren (und sind) sich die Parteien hingegen über das dem Beschwerdeführer ab Januar 2003 anrechenbare Einkommen und entsprechend die Höhe der an die Beschwerdegegnerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. 2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (KG act. 1 S. 4/5), die Vorinstanz sei zur Schlussfolgerung gelangt, es sei ihm nicht gelungen, seine Einkommensreduktion ab Januar 2003 oder den deutlich verschlechterten Geschäftsgang ab Januar 2002 glaubhaft zu machen und er habe es auch unterlassen, den augenscheinlichen Unterschied zwischen dem von ihm geltend gemachten Nettolohn und der Branchenüblichkeit auch nur ansatzweise zu erläutern. Weil die Beschwerdegegnerin die erstinstanzliche Festsetzung des beschwerdeführerischen Einkommens nicht gerügt habe, sei von einem Einkommen von monatlich Fr. 9'440.-- auszugehen. Zu dieser Schlussfolgerung, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, sei die Vorinstanz unter Verletzung klaren materiellen Rechts und unter Berücksichtigung von willkürlichen tatsächlichen Annahmen gelangt, weshalb der angefochtene Entscheid mit Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 Ziff. 2 und 3 ZPO behaftet sei. 3.1 a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der vorinstanzliche Einwand, er habe gemäss vertraglicher Vereinbarung während fünf Jahren jederzeit die Möglichkeit, seine Aktien der D. AG zurück zu kaufen, gehe schon deshalb fehl, weil der Verkaufserlös zum grössten Teil für die Tilgung aktenkundiger, in der Steuererklärung angegebener Schulden habe verwendet werden müssen. Real habe der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit eines Rückkaufes mehr (KG act. 1 S. 5).

- 6 b) Die Vorinstanz erwog, es sei festzuhalten, dass der Kaufvertrag des Beschwerdeführers mit Herrn E. betreffend die Aktien eine Rückkaufoption während fünf Jahren nach dessen Abschluss vorsehe, und auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, neu abgeschlossene Arbeitsverhältnis mit der D. AG gelte für 5 Jahre ab 1. Januar 2003. Der Beschwerdeführer verfüge somit über die Möglichkeit, die Aktien der D. AG während fünf Jahren jederzeit zurück zu kaufen und seine angestammte Position als Alleininhaber und Geschäftsführer wieder einzunehmen (KG act. 2 S. 10). c) Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich diese Ausführungen dahingehend versteht, dass er den während 5 Jahren vertraglich vorbehaltenen Aktienrückkauf durch den erzielten Verkaufserlös finanzieren könnte, so handelt es sich lediglich um eine Interpretation des Beschwerdeführers, welche im Wortlaut der vorinstanzlichen Erwägung keine Stütze findet. Die Vorinstanz hat nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass dem Beschwerdeführer gemäss Vertrag eine zeitlich limitierte Rückkaufsmöglichkeit eingeräumt wurde. Zur Finanzierung eines allfälligen Rückkaufs hat sie sich nicht geäussert. Aus diesem Grund zielt der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. 3.2 a) Eine willkürliche Feststellung sieht der Beschwerdeführer darin, dass es die Vorinstanz als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erachte, wenn sich die finanzielle Lage einer Computerfirma während des Verfahrens verschlechtert habe. Diese Argumentation möge in einem Verfahren gelten, welches ein halbes Jahr oder ein Jahr dauere, nicht aber bei der vorliegend langen Dauer des Eheschutzverfahrens der Parteien. Im Übrigen sei der schlechte Geschäftsgang im IT-Bereich gerichtsnotorisch und ein kurzer Blick in die Konkursmeldungen eines jeden Amtsblattes bestätige diesen immer noch anhaltenden Trend (KG act. 1 S. 5). b) Die Kritik des Beschwerdeführers geht an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei. Das Obergericht hat nämlich festgehalten, aufgrund der Art, wie das Verfahren von den Parteien während mehr als 3 Jahren geführt worden sei, sei es äusserst erstaunlich, dass sich die Lage der D. AG seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2002 derart rapide verschlechtert haben solle, dass

- 7 dem Beschwerdeführer nur der Verkauf übrig geblieben sei, er diesen in Bezug auf seine Unterhaltspflicht zumindest aus seiner Sicht durchaus entscheidenden Umstand aber gegenüber dem Gericht während mehr als einem halben Jahr verschwiegen habe. Das Vorgehen des Beschwerdeführers spreche nicht für seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Verkauf der Unternehmung (KG act. 2 S. 9/10). Eine Erwägung im Sinne der vom Beschwerdeführer als willkürlich kritisierten Feststellung hat die Vorinstanz mit ihren Ausführungen nicht getroffen. 3.3 a) In einer neuen Ziffer der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei den Aufforderungen der ersten Instanz, Unterlagen betreffend der finanziellen Situation einzureichen, jeweilen nachgekommen. Der Umstand, dass er in späterer Zeit nicht unaufgefordert noch weitere Abschlüsse eingereicht habe, könne nicht dazu führen, den schlechten Geschäftsgang der D. seit 2001 als unglaubhaft darzustellen. Dazu seien zu viele Ausführungen getätigt und auch ausreichend andere Belege vor der Vorinstanz eingereicht worden. Auch diese Feststellung sei unzulässig (KG act. 1 S. 6). b) Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, welche konkrete Feststellung des obergerichtlichen Entscheides der Beschwerdeführer als unzulässig erachtet. Anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegen die an die der vorstehend (Ziff. II.3.2.b) wiedergegebenen Erwägung anschliessenden Ausführungen richtet. Die Vorinstanz hielt dort fest, obwohl dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass ihm die Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten finanziellen Verhältnisse obliege, habe er es sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rekursverfahren unterlassen, den behaupteten, verschlechterten Finanzgang der D. AG seit Ende 2001 mittels der geeigneten Unterlagen – zum Beispiel dem von ihm selbst in Aussicht gestellten Halbjahresabschluss der Unternehmung per Mitte 2002 – zu belegen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Kaufvertrag sowie der neue Arbeitsvertrag genüge dafür keinesfalls. Nachdem die Vorinstanz die Parteien bereits mehrfach aufgefordert habe, Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation einzureichen, liege es im Sinne der Mitwirkungspflicht und mit besonderem Hinblick auf die Verhandlungsmaxime am Beschwerdeführer, allfällige Veränderungen seiner finanziellen Ver-

- 8 hältnisse unaufgefordert mit den geeigneten Dokumenten zu belegen. Die persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge, welche vorliegend zur Diskussion stehen würden, unterlägen nicht der Untersuchungsmaxime. Der schlechte Geschäftsgang der D. AG seit 2001 sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden (KG act. 2 S. 10). c) Soweit der Beschwerdeführer wohl geltend machen will, die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. an die Mitwirkungspflicht der glaubhaftmachungsbelasteten Partei, sind seine Vorbringen zu wenig substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könne. Lediglich der Einwand, die vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend, genügt nicht. Nicht ersichtlich ist im Weitern, inwiefern die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Aktenhinweise die obergerichtlichen Erwägungen als unzutreffend erscheinen lassen könnten. Als Beilage zur Rekursantwort (OG act. 12) liegen lediglich Kontoauszüge der UBS über ein auf den Beschwerdeführer persönlich lautendes Privatkonto bei den Akten. Aus den zusätzlich angegebenen erstinstanzlichen Actoren 92, 93 und 96 ist ebenfalls kein Zusammenhang mit dem konkreten Geschäftsgang der D. AG ersichtlich. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe auf die Beilagen zu seiner Rekursbegründung (OG act. 16/7/1-4) verweisen wollen, vermöchte dies kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Weder das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der F. (OG act. 16/7/1) noch dasjenige der G. AG (OG act. 16/7/4) geben Auskunft über den Geschäftsgang der D. AG. 3.4 Nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen unter Ziff. II.5 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 6). Weder wird die angefochtene Stelle des obergerichtlichen Entscheides bezeichnet, noch gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Darstellung seiner eigenen Sichtweise hinaus. 3.5 a) Wenn die Vorinstanz trotz allem schliesslich davon ausgehe, wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Aktien der D. AG einem Dritten übertragen worden seien und dafür der vertraglich vereinbarte Kaufpreis bezahlt worden sei, so wäre auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr der wirtschaftlich Berechtigte der D. AG sei. Weiter wäre davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag, der Lohnausweis und die Salärabrechnungen von einer Drittper-

- 9 son, der AG, ausgestellt wurden und – nachdem diesbezüglich nichts anderes geltend gemacht worden sei und auch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen – dass der Beschwerdeführer effektiv nur dieses Einkommen erziele. Ein anderer Schluss, so wie die Vorinstanz ihn stillschweigend ziehe, sei unzulässig, willkürlich und verletze klares materielles Recht (KG act. 1 S. 6). b) Die Vorinstanz erwog, auch wenn der Verdacht, dass im Hinblick auf den Kaufvertrag ein Scheingeschäft vorliege, bestehen bleibe, beziehungsweise durch die ungenügenden Informationen des Beschwerdeführers noch genährt werde, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer die D. AG Aktien zumindest vorübergehend auf Herrn E. übertragen und dafür den vertraglich vereinbarten Kaufpreis erhalten habe. Davon sei in der Folge auszugehen (KG act. 2 S. 12). c) Eine stillschweigende Schlussfolgerung, wie sie vom Beschwerdeführer als willkürlich und unzulässig gerügt – behauptet wird, kann der angefochtenen Erwägung des Obergerichts nicht entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer eigene Schlüsse zieht, handelt es sich dabei um appellatorische Kritik, auf welche nicht eingetreten werden kann. 3.6 Was der Beschwerdeführer unter Ziff. II.7 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 6/7) ausführt, ist nicht geeignet, einen (selbstständigen) Nichtigkeitsgrund darzutun, falls der Beschwerdeführer dies überhaupt beabsichtigte. Die Ausführungen beschränken sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der obergerichtlichen Erwägung und den Einwand, diese Feststellungen seien in völliger Verkennung der im Prozess geschilderten und auch gerichtsnotorischen Marktsituation erfolgt und deshalb unzulässig. Eine derart allgemeine Kritik genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht. 3.7 Das unter vorstehender Ziffer 3.6 Ausgeführte gilt auch in Bezug auf die beiden anschliessenden Abschnitte der Beschwerdeschrift (Ziffern II.8 und 9; KG act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, soweit er überhaupt angibt, gegen welche obergerichtlichen Überlegungen sich seine Kritik richtet und es fehlen Hinweise auf die-

- 10 jenigen Aktenstellen, auf welche sich die Argumente des Beschwerdeführers stützen liessen. 3.8 a) Als unzulässig erachtet es der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Ansätze beiziehe, die bei bestehender Anstellung angeblich in der Branche bezahlt werden sollten. Der Beschwerdeführer habe die Gründe für den Verkauf der AG und für seine Anstellung angegeben und der Verkauf werde selbst von der Vorinstanz als erstellt betrachtet. Der Lohn sei urkundlich und ausgewiesen tief, weil die Geschäftszahlen keinen höheren Lohn zuliessen. Angesichts seines geringen Lohnes würde ein Geschäftsgewinn grösser und an diesem wiederum partizipiere er gemäss Ziff. 4 des Arbeitsvertrages mit 10 %. Aufgrund der bis heute anhaltend schlechten Geschäftslage sei eine solche Partizipation jedoch nicht möglich gewesen. Es treffe – entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid – nicht zu, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Unterschied zwischen seinem Lohn und dem marktüblichen Lohn gemäss den Personalvermittlungsunternehmen geltend zu machen. Er habe die Gründe für den Verkauf und die Anstellung mit dem schlechten Geschäftsgang in einem schwierigen Marktumfeld angegeben und dieses schwierige Marktumfeld sei auch von allen Beratungsunternehmen bestätigt worden. Sein Lohn sei reduziert worden, weil die D. keinen hohen Festlohn habe zahlen können. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte vorhanden seien, wonach die Angaben im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen falsch seien, sei vom von ihm behaupteten Lohn auszugehen (KG act. 1 S. 7/8). b) Richtig ist, dass bereits die Erstinstanz im Juni 2003 bei verschiedenen Personalvermittlungsunternehmen Auskünfte darüber einholte, was eine Person mit den Qualifikationen und der Stellung des Beschwerdeführers im damaligen wirtschaftlichen Umfeld verdienen könne (ER act. 91). Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer ab Januar 2003 geltend gemachte Nettolohn von gerundet Fr. 6'900.-- liege augenfällig unter den von den vier Unternehmungen mitgeteilten Werten. Es erscheine nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Angestellter mit langjähriger Erfahrung lediglich etwa die Hälfte des für seine Position und Qualifikation marktüblichen Einkommens erzielten solle. Er unterlasse

- 11 es, den Unterschied des von ihm geltend gemachten zum marktüblichen Lohn zu kommentieren und Gründe vorzubringen, welche diesen als nachvollziehbar erscheinen lassen würden (KG act. 2 S. 13). c) Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz – ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen – davon ausging, der Beschwerdeführer habe den schlechten Geschäftsgang der D. AG seit 2001 nicht glaubhaft gemacht (vgl. Ziff. II.3.3 vorstehend). Bereits aus diesem Grund zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, wenn er argumentiert, sein (behaupteter) Lohn sei deshalb tief, weil die Geschäftszahlen keinen höheren Lohn zuliessen. Besondere (aktenkundige) Umstände, die belegten, dass und weshalb es der D. AG wirtschaftlich schlechter gehen würde als anderen gleichartigen Unternehmungen, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Entsprechend wird auch nicht dargetan, inwiefern nicht von einem marktüblichen Einkommen – wie dies von den auskunfterteilenden Personalvermittlungsunternehmen unter Berücksichtigung des grundsätzlich schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes mitgeteilt wurde – ausgegangen werden könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 3.9 Keinen Nichtigkeitsgrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand unter Ziff. II.11 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 8) darzutun. Die Vorbringen sind, soweit sie sich überhaupt auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen, zu wenig substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte. 3.10 Mit den Ausführungen unter Ziff. II.12 wird erläutert, wie das Einkommen des Beschwerdeführers im Falle der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und bei Fällung eines Sachentscheides durch die Kassationsinstanz zu berechnen wäre. Nachdem sich die Rügen des Beschwerdeführers, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet erwiesen, erübrigen sich Weiterungen hiezu. 4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar-

- 12 auf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Er ist des Weiteren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 370.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts ____, je gegen Empfangsschein.

- 13 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AA050003 — Zürich Kassationsgericht 01.06.2005 AA050003 — Swissrulings