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Zürich Kassationsgericht 31.05.2005 AA040185

31. Mai 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,560 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Aktenwidrigkeit - Materielle Rechtskraft eines selbständigen Exequaturentscheides

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040185/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2005 in Sachen X., Kläger, Arrestgläubiger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Y., Beklagter, Arrestschuldner, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Arresteinsprache Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2004 (NN040108/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist (nach seiner Behauptung) Rechtsnachfolger der (aufgelösten) saudiarabischen Z. Ltd. Mit Urteil vom 31. Mai 1995 verpflichtete das Gericht der I. Instanz von Kairo-Süd den Beschwerdegegner, dieser Gesellschaft 6'173'506.-- Riyals zu bezahlen (ER act. [= Akten des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich] 4/2/1). Mit Entscheid vom 24. Juni 1998 wies der Appellationshof von Kairo eine Berufung gegen dieses Urteil ab und bestätigte es (ER act. 4/2/4). Noch vor der Klageanhebung in Aegypten hatte die Z. Ltd. in Genf eine Forderungsklage gegen den Beschwerdegegner anhängig gemacht, die am 14. September 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde (angefochtener Beschluss KG act. [= Akten des Kassationsgerichts] 2 S 2). Gemäss einem Entscheid des Tribunal de première Instance des Kantons Genf vom 18. November 2002 hatten der Beschwerdeführer und die Z. Ltd. bei diesem Gericht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (Exequatur) der ägyptischen Urteile und die Aufhebung eines vom Beschwerdegegner gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlags beantragt (ER act. 3/11 S. 1). Mit Entscheid vom 18. November 2002 wies das Tribunal de première Instance des Kantons Genf die Antragsteller mit den Begehren ihres Antrags ab ("Déboute les requérants des fins de leur requête") (ER act. 3/11 S. 10). Am 15. Mai 2003 erliess der Arrestrichter des Bezirkes Zürich einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 1, gemäss welchem Guthaben des Beschwerdegegners bei verschiedenen Banken und beim Betreibungsamt Zürich 1 für eine Forderung von Fr. 1'350'000.-- basierend auf den vorstehend erwähnten ägyptischen Urteilen mit Arrest belegt wurden (ER act. 4/3).

- 3 - Gegen diesen Arrestbefehl erhob der Beschwerdegegner eine Arresteinsprache. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 hob der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich den Arrestbefehl auf (OG act. [= Akten des Obergerichts] 2). Einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. November 2004 ab und bestätigte die einzelrichterliche Verfügung vom 7. Juli 2004 (KG act. 2). 2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. November 2004 reichte der Beschwerdeführer innert Frist (KG act. 1 i.V. mit OG act. 19/1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses vom 2. November 2004 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1). Den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (KG act. 7) leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG act. 12 i.V. mit KG act. 8/1). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 11). Der Beschwerdegegner beantragt mit fristgerechter (KG act. 13 i.V. mit KG act. 8/2) Beschwerdeantwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (KG act. 13 S. 2). II. 1. Die Vorinstanz wies den Rekurs deshalb ab, weil das erstinstanzliche Genfer Gericht mit Entscheid vom 18. November 2002 in einem selbständigen Exequaturverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG bereits entschieden habe, dass die ägyptischen Urteile in der Schweiz nicht anerkennungsfähig seien und in der Schweiz nicht vollstreckt werden könnten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). Dieser Genfer Entscheid sei zwischen den Parteien in materielle Rechtskraft erwachsen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Ziff. 12). Er sei für das vorinstanzliche Arresteinspracheverfahren verbindlich. Es fehle an einem (anerkennbaren) gerichtlichen Urteil (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 Ziff. 15). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der - als aktenwidrige Annahme gerügten - vorinstanzlichen Auffassung habe das Genfer Gericht nicht

- 4 selbständig über die Anerkennung der ägyptischen Urteile entschieden, sondern lediglich vorfrageweise (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.). Zudem verletze die vorinstanzliche Annahme, der Genfer Exequaturentscheid sei in materielle Rechtskraft erwachsen, klares materielles Recht. Negative Exequaturentscheide - wie der Genfer Entscheid - könnten nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Beschwerde KG act. 1 S. 6 ff.). 3. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist - wie der Beschwerdegegner richtig zitiert (Beschwerdeantwort KG act. 13 S. 6 Ziff. 11) - nur am Platz, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung sich als blanker Irrtum erweist. Eine der Partei ungünstige Auslegung einer in ihrem richtigen Text dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Urkunde kann ebenso wenig wie die Beweiswürdigung überhaupt oder die unrichtige Subsumtion von Tatsachen unter Rechtsnormen mit der Rüge der Aktenwidrigkeit angefochten werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 44 zu § 281, mit Verweisungen). Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt; willkürlich wäre die Beweiswürdigung dann, wenn der richtige Akteninhalt unrichtig gewürdigt worden ist (Kass.-Nr. 334/79 vom 27.2.80 Erw. 4). a) Die Vorinstanz erwog, im Genfer Verfahren hätten die Kläger die Vollstreckbarkeitserklärung der ägyptischen Urteile sowie die definitive Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung verlangt. Das angerufene Gericht habe in Betracht gezogen, dass die definitive Rechtsöffnung - in Ermangelung eines Vollstrekkungstitels - abgelehnt werden müsse. Es habe deshalb die Kläger mit den Anträgen ihres Begehrens abgewiesen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 Ziff. 6, mit Verweisungen auf ER act. 3/13 und 3/11). Aufgrund des Genfer Entscheides vom 18. November 2002 sowie der entsprechenden Klageschrift vom 5. August 2002 sei glaubhaft, dass die damaligen Kläger zwei selbständige Begehren um Vollstreckbarerklärung und definitive Rechtsöffnung gestellt hätten und dass das angerufene Gericht auch tatsächlich über beide Begehren entschieden habe. Das

- 5 - Gericht sei von einem (selbständigen) Exequaturverfahren ausgegangen, auf welches nach Genfer Recht das summarische Verfahren Anwendung finde. Da ein anerkennbares ausländisches Urteil auf Begehren einer Partei stets für vollstreckbar erklärt werden müsse und auch im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung primär zu prüfen sei, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 25 ff. IPRG erfüllt seien, genüge es, wenn das Gericht festgehalten habe, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und das Urteil dementsprechend nicht anerkannt werden könne. Damit sei über beide Anträge entschieden worden, und zwar über die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit der ägyptischen Urteile nicht bloss vorfrageweise, sondern in einem selbständigen Exequaturverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 f. Ziff. 9 und 10). b) Die Vorinstanz prüfte mithin sowohl das Begehren an das Genfer Gericht vom 5. August 2002 (ER act. 3/13) als auch den Entscheid des Genfer Gerichts darüber vom 18. November 2002 (ER act. 3/11) und gelangte aufgrund einer Auslegung dieser Dokumente zur gerügten Schlussfolgerung. Von einem irrtümlichen unrichtigen Einbezug oder einer unrichtigen Wiedergabe der Akten kann keine Rede sein. Auch kann ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz aufgrund eines Uebersehens oder eines irrtümlichen Verständnisses der vom Beschwerdeführer in Ziff. 11 auf S. 5 der Beschwerde fettgedruckten Ausdrücke in seinem Antrag vom 5. August 2002 ("préliminairement être reconnus..."; "Au préalable"; Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 11 mit Verweisung auf ER act. 3/13) zu einer irrtümlichen Schlussfolgerung (dass das Genfer Gericht nicht bloss vorfrageweise im Sinne von Art. 29 Abs. 3 IPRG, sondern in einem selbständigen Exequaturverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG entschieden hat) gelangte. Vielmehr bezeichnete es die Vorinstanz einerseits als glaubhaft, dass die damaligen Kläger (mit dem Begehren vom 5. August 2002) zwei selbständige Begehren um Vollstreckbarerklärung und definitive Rechtsöffnung gestellt haben (angefochtener Beschluss S. 9 oben). Das ist anbetrachts des einleitenden Titels dieser Rechtsschrift ("REQUETE EN MAINLEVEE DEFINITIVE ET DEMANDE D'EXE- QUATUR", aufgeteilt auf drei Zeilen, die beiden Begehren [Requête und demande] klar zweigeteilt und gleichgewichtig gestellt mit ET [ER act. 3/13 S. 1]) und

- 6 des offenbar gleichen Verständnisses des Genfer Gerichts in BG act. 3/11 S. 1 nicht aktenwidrig. Andererseits gelangte die Vorinstanz insbesondere aufgrund einer Prüfung des Genfer Entscheides selber (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 vor Ziff. 10) zum Schluss, dass das Genfer Gericht über beide Anträge (Rechtsöffnung, Exequatur) entschied, und zwar betreffend Vollstreckbarerklärung in einem selbständigen Exequaturverfahren. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne eines blanken Irrtums liegt nicht vor. Die Rüge der aktenwidrigen Annahme geht fehl. 4. Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen die vorinstanzliche Auffassung, die Frage der Anerkennung der ägyptischen Urteile zwischen den Parteien sei bereits mit dem Entscheid des erstinstanzlichen Genfer Gerichts vom 18. November 2002 (zum Nachteil des Beschwerdeführers) materiell rechtskräftig entschieden worden (aufgrund welcher Auffassung auch die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdegegnerin gegen den Arrestbefehl guthiess und den Arrestbefehl aufhob bzw. den Rekurs abwies und die erstinstanzliche Verfügung bestätigte; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 Ziff. 15, S. 11 Ziff. 1). a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des (materiellen) Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch darauf beruht (BGE 121 III 476 f. Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 191; BGE 119 II 89, 115 II 90, 112 II 272, 101 II 377, 98 II 158, 95 II 639). Auch damit zusammenhängende Fragen beurteilen sich nach Bundesrecht. Bundesrechtliche Frage ist dabei auch, welches der Sinn des auf die erste Klage hin ergangenen kantonalen Entscheides gewesen ist (vgl. Kass.-Nr. 282/77 vom 6.12.1977, BGE 101 II 378, 105 II 151 f.). Der im vorliegenden Fall zu beurteilende bzw. beurteilte Anspruch - vorab auf Anerkennung und Vollstreckung der ägyptischen Urteile, in der Hauptsache der vorinstanzlichen Verfahren auf Arrestaufhebung - beruht auf Bundesrecht (IPRG, SchKG).

- 7 - Diesbezügliche Rügen (wie auch bezüglich Voraussetzungen betreffend Erlass eines Arrestbefehls; Kass.-Nr. 95/322 vom 17.6.1996) sind daher unter dem (beschränkten) Gesichtspunkt von § 281 Ziff. 3 ZPO zu prüfen. Insoweit zutreffend macht denn auch der Beschwerdeführer - neben der Aktenwidrigkeitsrüge - Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO geltend (Beschwerde KG act. 1 S. 5 unten, S. 6 ff.). b) Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann auch diesbezüglich zitiert der Beschwerdegegner zutreffend (Beschwerdeantwort KG act. 13 S. 10 Ziff. 20) - deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69). Die Nichtigkeitsbeschwerde vermag also lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen (Spühler/Vock, a.a.O., S. 69). c) Die vorinstanzliche Schlussfolgerung (betreffend die Tragweite des Genfer Entscheides vom 18. November 2002), dass das Genfer Gericht über die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit der ägyptischen Urteile nicht bloss vorfrageweise im Sinne von Art. 29 Abs. 3 IPRG, sondern in einem selbständigen Exequaturverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG entschieden habe, ist auch unter dem (beschränkten) Aspekt von § 281 Ziff. 3 ZPO nicht zu beanstanden: Das Gesuch ans Genfer Gericht vom 5. August 2002 war betitelt mit "REQUETE EN MAINLEVEE DEFINITIVE ET DEMANDE D'EXEQUATUR" (ER act. 3/13 S. 1). Gemäss diesem Titel ersuchten die Antragsteller mithin explizit nicht nur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, sondern auch um Exequatur. Sie wiesen explizit darauf hin, das angerufene Gericht sei zuständig zum Entscheid über Begehren um Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Ent-

- 8 scheide (ER act. 3/13 S. 9 Ziff. 2). Sie verlangten vom angerufenen Genfer Gericht explizit - wenn auch unter der Bezeichnung "Au préalable" -, die ägyptischen Urteile anzuerkennen und vollstreckbar zu erklären (ER act. 3/13 S. 12 unten). Das Genfer Gericht erwog, dass die Antragsteller die Exequatur der ägyptischen Urteile und die definitive Rechtsöffnung verlangten (ER act. 3/11 S. 1). Das Exequaturverfahren sei durch den Art. 472A LPC (Loi de procédure civile; ZPO/GE) geregelt (ER act. 3/11 S. 4). Das Genfer Gericht wandte mithin explizit die Bestimmungen der Genfer Zivilprozessordnung für das Exequaturverfahren an. Das wäre nicht erforderlich gewesen, hätte es in der Hauptsache ausschliesslich über das Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden gehabt und die Frage der Vollstreckbarkeit der ägyptischen Urteile lediglich als Vorfrage innerhalb des Rechtsöffnungsverfahrens prüfen müssen. Aufgrund der Erwägungen auf den Seiten 4 - 8 gelangte das Genfer Gericht zum Schluss, dass die Anerkennung der beiden ägyptischen Urteile in der Schweiz verweigert werden müsse und dass die definitive Rechtsöffnung mangels Rechtsöffnungstitels verweigert werden müsse (ER act. 3/11 S. 8). Entsprechend wies das Genfer Gericht die Antragsteller mit den Begehren ihres Antrags ab (ER act. 3/11 S. 10). Der Schluss aus diesen Unterlagen, dass das Genfer Gericht über die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit der ägyptischen Urteile in einem selbständigen Exequaturverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG entschieden hat, ist nicht direkt unvertretbar - wenn auch der gegenteilige Schluss ebenfalls möglich wäre, dass das Genfer Gericht bloss vorfrageweise im Sinne von Art. 29 Abs. 3 IPRG über die Exequatur entschieden hat - und verletzt deshalb zumindest nicht klares materielles Recht. Die von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 11 auf S. 5 fettgedruckten Ausdrücke mögen darauf hindeuten, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag an das Genfer Gericht vom 5. August 2002 lediglich eine vorfrageweise Prüfung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der ägyptischen Urteile im Rahmen eines Hauptantrages auf Rechtsöffnung wünschten (wobei es in diesem Gesuch, wie vorstehend aufgezeigt, durchaus auch gegenteilige Hinweise gibt, so insbesondere dessen Titel), vermögen aber die vorinstanzliche Schlussfolgerung aus dem Genfer Entscheid nicht zu widerlegen und vermögen damit auch keine Verletzung klaren Rechts darzutun.

- 9 - Daran ändert auch nichts, dass das Dispositiv des Genfer Entscheides nicht explizit erwähnte, dass den ägyptischen Urteilen Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit versagt werden (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Ziff. 12; vgl. auch S. 8 Ziff. 18). Wie die Vorinstanz richtig ausführte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7) und wie auch der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht (Beschwerdeantwort KG act. 13 S. 11 f.), ergibt sich die Tragweite eines Urteilsdispositivs oft erst aus den Urteilserwägungen. Mit dem Urteilsdispositiv vom 18. November 2002 wies das Genfer Gericht die Antragsteller mit den Begehren ihres Antrages ab. Was diese Abweisung umfasste, war aufgrund der Urteilserwägungen zu prüfen (wie wenn sich ein Urteilsdispositiv darauf beschränkt, eine Klage [beispielsweise auf eine bestimmte Geldsumme] abzuweisen). Das hat die Vorinstanz getan, wobei sie, wie vorstehend dargelegt, kein klares Recht verletzte. Die Position des Beschwerdeführers, die Antragsteller hätten vor dem Genfer Gericht ihre Anträge in eine Vorfrage und eine Hauptfrage gegliedert, und indem das Genfer Gericht lediglich im Sinne ihrer Anträge über die Anerkennung der ägyptischen Urteile befunden habe, habe sie darüber bloss als Vorfrage entschieden (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Ziff. 12), bedeutet eine nähere Begründung der bereits vorstehend behandelten Position. Wie dargelegt, vermag der Beschwerdeführer damit nicht darzutun, dass die andere vorinstanzliche Schlussfolgerung direkt unvertretbar wäre. Die Rüge der Verletzung klaren Rechts geht deshalb fehl, auch wenn auch die Auffassung des Beschwerdeführers als vertretbar erscheint. 5. Als Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, der negative Genfer Exequaturentscheid sei in materielle Rechtskraft erwachsen. Negative Exequaturentscheide könnten - so der Beschwerdeführer - nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Beschwerde KG act. 1 S. 6 ff.). a) Bereits die Vorinstanz hat sich explizit mit diesem Einwand des Beschwerdeführers befasst (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz damit klares Recht verletzt hätte. Im Gegenteil:

- 10 b) Der Beschwerdeführer erwähnt explizit, dass nach dem Inkrafttreten des IPRG die Praxis anerkannte, dass auch eine auf Art. 25 IPRG gestützte Vollstreckbarerklärung auf Bundesrecht beruht und dass deshalb auch ihr die Bindungswirkung für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft zukommt (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 16). c) Die Ausführung, dass die Vollstreckbarerklärung nicht bloss in der Begründung oder vorfrageweise behandelt worden sein dürfe, sondern ausdrücklich ausgesprochen worden sein müsse, um an der materiellen Rechtskraft teilhaben zu können (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 17; vgl. auch Ziff. 18), geht am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Wie vorstehend behandelt, ging die Vorinstanz gerade (nicht aktenwidrig und ohne Verletzung klaren Rechts) davon aus, dass der (negative) Genfer Exequaturentscheid nicht bloss vorfrageweise erfolgte, sondern ein selbständiger Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG war. d) Eine Begründung dafür, weshalb von einer Bindungswirkung alle Entscheide ausgeschlossen wären, die im summarischen Verfahren die Vollstreckbarkeit abgelehnt haben (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 18), unterlässt der Beschwerdeführer. Schon gar nicht legt er diesbezügliches klares Recht dar. Gemäss der vertretbaren vorinstanzlichen Auffassung (unter Hinweis auf ZR 96 Nr. 110) erwächst ein selbständiger Exequaturentscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG in materielle Rechtskraft. Demnach kommt es darauf an, ob der Exequaturentscheid ein vorfrageweiser oder ein selbständiger war und nicht darauf, ob er in einem summarischen oder einem ordentlichen Verfahren erging. Gemäss zürcherischem Prozessrecht stehen die Entscheide im summarischen Verfahren hinsichtlich der Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleich (§ 212 Abs. 1 ZPO). Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Entscheide des summarischen Verfahrens für den ordentlichen Richter nicht verbindlich wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 212, mit Verweisung auf BGE 84 II 79). Insbesondere anbetrachts ZR 96 (1997) Nr. 110 besteht kein klares Recht, dass einem selbständigen Exequaturentscheid, mit dem eine Anerkennung bzw. Vollstreckung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird, keine materielle Rechts-

- 11 kraft zukäme. Das folgt auch aus den Ausführungen des Beschwerdegegners in Ziff. 24 der Beschwerdeantwort (KG act. 13 S. 12). e) Weshalb zwar ein positiver, nicht aber ein negativer (selbständiger) Exequaturentscheid in materielle Rechtskraft erwachse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die vorinstanzliche Auffassung mit Begründung, dass auch negative (selbständige) Exequaturentscheide der materiellen Rechtskraft zugänglich sind, und die vorinstanzliche Anwendung dieser Auffassung auf den vorliegenden Fall, die Bindung an den negativen Exequaturentscheid des Genfer Gerichts, verletzt kein klares Recht. f) An der Frage der materiellen Rechtskraft und am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vorbei geht die Behauptung des Beschwerdeführers, dem erstinstanzlichen Genfer Gericht sei am 18. November 2002 nicht ersichtlich gemacht worden, dass dem Beschwerdegegner in Genf und in Kairo voneinander völlig verschiedene Tatbestände von Veruntreuungen vorgeworfen worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 19). Damit kritisiert der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Genfer Entscheides. Diese ist aber, wenn der Entscheid formell und materiell rechtskräftig ist, gerade nicht mehr zu überprüfen (so auch der angefochtene Beschluss KG act. 2 S. 10 Ziff. 15). Ob der Entscheid materiell rechtskräftig ist, bestimmt sich nicht nach dessen Richtigkeit oder Unrichtigkeit. g) An der vorliegenden Frage der materiellen Rechtskraft des selbständigen Genfer Exequaturentscheides im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG und am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vorbei (so auch der richtige Einwand des Beschwerdegegners; Beschwerdeantwort KG act. 13 S. 10 Ziff. 21) geht auch die Verweisung des Beschwerdeführers darauf, dass Anerkennungsentscheide gemäss Art. 26 Abs. 3 LugUe von der Rechtskraft nicht erfasst würden (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 20). h) Schliesslich geht auch die Ausführung des Beschwerdeführers in Ziff. 21 der Beschwerde am angefochtenen Beschluss vorbei. Sie bezieht sich auf eine (Möglichkeit der) Inzidentanerkennung (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 21). Die Vorinstanz ging indes in vertretbarer Weise von einem selbständigen Exequatur-

- 12 entscheid des Genfer Gerichts aus. Die Auffassung, dass es bei einem solchen zu verhindern gilt, dass einander sich widersprechende Entscheide ergehen, verletzt kein klares Recht. Dass einem ausländischen Urteil wenn immer möglich die Anerkennung zu attestieren sei und dessen res iudicata-Wirkung zu respektieren sein solle, wie der Beschwerdeführer hierunter behauptet, mag bei einem (erstmaligen) selbständigen Exequaturverfahren von Bedeutung sein, vermag aber nicht darzutun, dass die einem selbständigen negativen Exequaturentscheid zuerkannte materielle Rechtskraft klares Recht verletze. 6. Die vorinstanzliche Auffassung, dass das erstinstanzliche Genfer Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der ägyptischen Urteile am 18. November 2002 mit einem selbständigen Exequaturentscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IPRG ablehnte, beruht weder auf einer aktenwidrigen Annahme noch ist sie unvertretbar. Ist damit mit der Vorinstanz von einem selbständigen Exequaturentscheid auszugehen, liegt in der Zuerkennung der materiellen Rechtskraft auch keine Verletzung klaren Rechts (vgl. auch ZR 96 [1997] Nr. 110 und Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 60 zu Art. 80 SchKG). Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Beschwerde ist abzuweisen. Zwar beantragt der Beschwerdegegner hauptsächlich, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG act. 13 S. 2). Diesen Hauptantrag begründet er indes nicht. Vielmehr gelangt er in seiner Begründung zum Schluss, der Entscheid der Vorinstanz setze keine Nichtigkeitsgründe, die Nichtigkeitsbeschwerde sei somit nicht begründet, sie sei abzuweisen (KG act. 13 S. 14). Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen. Es ist darauf einzutreten. Mangels Nachweises eines Nichtigkeitsgrundes ist sie aber abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 48, 49 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 GebV SchKG).

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- (zuzüglich 7.6 % MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich, das Betreibungsamt Zürich 1 sowie das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (untere Aufsichtsbehörde in Konkurs- und Betreibungssachen; [sistiertes] Geschäft Nr. CB030166), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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