Skip to content

Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126

17. Februar 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,934 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040126/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005 in Sachen X., ..., Beklagter, Appellant, Rekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Y. AG, ..., Klägerin, Appellatin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Feststellung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2004 (LB040003/Z03)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck des Betriebs der Psychiatrischen Klinik ________. Der Beschwerdeführer war im 2. Quartal 1986 deren Patient, nachdem er am 23. April 1986 durch seinen Hausarzt eingeliefert worden war und bis zu seiner Flucht am 17. Juni 1986 hospitalisiert und medikamentös behandelt wurde. Am 20. Juni 1986 wurde er gegen Revers seines Vaters formell aus der Klinik entlassen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1989 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Direktion des ________, der Klinikaufenthalt habe dazu geführt, dass er zur Primarlehrer-Ausbildung nicht zugelassen worden sei. Im Verlauf der folgenden Jahre kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteivertretern, wobei der Beschwerdeführer haftpflichtrechtliche Ansprüche geltend machte. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1996 betrieb er die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung über Fr. 2 Mio. 2. Im August 1999 reichte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Klage beim Bezirksgericht Zürich ein; danach sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Klinik der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche zustehen. Ferner sei das Betreibungsamt ______ anzuweisen, die Betreibung Nr. 60345 über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin zu löschen, und schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Betreibung Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich vorbehalte. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde ihm vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von RA ________ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Des

- 3 weiteren beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren zunächst auf die Verjährungsfrage. 3. Nach Durchführung des (schriftlichen) Hauptverfahrens hiess das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2000 die Klage gut (OG act. 3A/58). Mit Beschluss vom 25. April 2001 hob das Obergericht dieses Urteil auf Berufung des Beschwerdeführers hin auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (OG act. 3B/79). Mit Urteil vom 18. September 2001 hiess das Bundesgericht seinerseits eine gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Berufung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 60 Abs. 2 OR teilweise gut, hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (OG act. 3B/88 bzw. 3C/91 [= BGE 127 III 538]). Daraufhin hob das Obergericht am 10. Mai 2002 das Urteil des Bezirksgerichtes erneut auf und wies die Sache wiederum zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück (OG act. 3C/99). Das Bezirksgericht gab den Parteien in der Folge Gelegenheit zur Substanzierung bzw. Ergänzung ihrer Vorbringen. Mit Urteil 3. Oktober 2003 stellte es in Gutheissung der Klage fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Privatklinik ________ im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin (zufolge Verjährung) keinerlei Ansprüche zustehen. Das Betreibungsamt _________ wurde angewiesen, die Betreibung Nr. 60345 (ZB vom 22. April 1996) über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu geben. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (OG act. 4). 4. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer wiederum Berufung an das Obergericht. Umgekehrt rekurrierte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht mit dem Antrag, es sei die ihr zugesprochene Prozessentschädigung auf mindestens Fr. 100'000.-- zu erhöhen. Mit Verfügung des Präsidenten der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 7. Januar 2004 wurde das Rekursverfahren bzw.

- 4 die entsprechenden Akten (OG act. 3) der (mit der Berufung befassten) II. Zivilkammer überwiesen (OG act. 2). Am 3. April 2004 (OG act. 6) ordnete das Obergericht eine Referentenaudienz (mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers) an und wies gleichzeitig den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Berufungshauptverfahren auf seine Substanzierungspflicht hin. Am 21. April 2004 fand die Referentenaudienz statt; im Anschluss daran erläuterte der obergerichtliche Referent dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im einzelnen die Themen der nachzuholenden Substanzierung. Im Hinblick auf den Entscheid über die Weitergeltung des Armenrechts setzte er ihm Frist bis 3. Mai 2004 an, um die angesprochene Substanzierung beizubringen (Prot. OG S. 35/36). Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer im Sinne der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Substanzierung seine Vorbringen (unter gleichzeitiger Einreichung eines Berichtes von Dr. med. U. D. vom 11. Mai 2004, OG act. 19/2) ergänzen und gleichzeitig den Antrag stellen, es sei in Gutheissung der Berufung auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; ferner sei dem Beschwerdeführer auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen (OG act. 18). 5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 (KG act. 2) wies das Obergericht vorab den Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf die Klage nicht einzutreten, ab und hiess ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Referentenaudienz gut. Im weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses entzogen, mit Ausnahme des (von der Gegenseite erhobenen) Rekurses. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, und eine weitere Frist von 20 Tagen, um den Rekurs der Beschwerdegegnerin zu beantworten. 6. Gegen den Beschluss vom 21. Juli 2004 richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt (KG act. 1 S. 2), es sei Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses betreffend Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung auf-

- 5 zuheben; ferner sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in dem vor der II. Zivilkammer des Obergerichts anhängigen Prozessverfahren weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin lässt Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei (KG act. 11). 7. Das Obergericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers am 16. August 2004 die diesem angesetzten Fristen einstweilen abgenommen und sowohl das Berufungs- wie das Rekursverfahren bis zur Entscheidung über den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sistiert (Prot. OG S. 44). II. 1. Gegen den Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ohne weiteres zulässig (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5a zu § 282). 2. Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mittellos und zur Führung des vorliegenden Prozesses auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei. Es ist aber zum Schluss gelangt, es sei sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis dafür, dass Organe der Beschwerdegegnerin sich vor nunmehr 18 Jahren einer massgeblichen Straftat schuldig gemacht hätten, gelingen könnte (Beschluss S. 13 f.). Dieses Nachweises bedarf es deshalb, weil nach dem erwähnten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts der hier allein in Frage kommende Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährt

- 6 ist, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR erfüllt sind (Beschluss S. 5). Zunächst hat das Obergericht die Frage geprüft, ob ein Organ der Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer einen der in Frage kommenden Straftatbestände (schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch) erfüllt habe, wobei als strafbares Verhalten einzig die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen der Zwangshospitalisierung, nicht aber der fürsorgerische Freiheitsentzug als solcher in Frage komme (Art. 429a ZGB; fehlende Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin). Dabei gelangte es zum Schluss, Organstellung im medizinischen Bereich habe im fraglichen Zeitraum allein Chefarzt Dr. K. eingenommen, während die Delegation der medizinischen Entscheide und der Behandlung für einzelne Patienten an die Oberärzte oder Assistenzärzte diese nicht zu Organpersonen der Beschwerdegegnerin gemacht habe (Beschluss S. 7). Im Folgenden prüfte es die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens von Dr. K. im Hinblick auf die genannten Tatbestände und gelangte zum Schluss, dass (schon) die objektiven Straftatbestände voraussichtlich nicht erfüllt sein dürften (Beschluss S. 7 bis 12). Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Obergericht weiter fest, selbst wenn die objektiven Straftatbestände von Art. 122, 183 und 312 StGB erfüllt wären, stelle sich die Frage, ob Dr. K. vorsätzlich gehandelt habe; diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass Dr. K. effektiv über das Handeln der ihm unterstellten Ärzte Bescheid gehabt habe. Es erscheine daher - so das Obergericht zusammenfassend (Beschluss S. 13/14) - "als sehr unwahrscheinlich, dass es dem Beklagten gelingen könnte - nach 18 Jahren und wohl im Wesentlichen mit Zeugen -, nachzuweisen, dass Dr. K. sich einer der genannten Straftatbestände schuldig gemacht hat." Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit dieser Beurteilung sämtliche in § 281 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe erfüllt; insbesondere rügt er im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung eines Straftatbestandes eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO.

- 7 - 3. Unter Ziff. II. ("Sachverhalt"; Beschwerde S. 5 bis 9) rekapituliert der Beschwerdeführer den Sachverhalt und die Prozessgeschichte, ohne in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund zu behaupten. 4. Die Hauptfrage lautet vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen hat (§§ 84, 87 ZPO). Die entsprechenden Bestimmungen gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO). Die sich im Zusammenhang mit den Prozessaussichten stellenden materiellen Fragen stellen Vorfragen dar, welche vom Kassationsgericht nach ständiger Praxis wie die Hauptfrage frei - also nicht nur unter dem Gesichtspunkt des klaren Rechts - überprüft werden (RB 1990 Nr. 65; zuletzt Kass.-Nr. AA040111 v. 5.11.2004 i.S. L., Erw. II/3b). Eine Einschränkung der Kognition auf klare Rechtsverletzung würde bedeuten, dass im Ergebnis der Anspruch der Parteien auf unentgeltliche Prozessführung einen im Gesetz nicht vorgesehenen verkürzten Rechtsschutz erfahren würde. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesses (noch) nicht darum geht, die Rechtslage abschliessend zu klären, sondern lediglich darum, ob sich der Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung gewisse Erfolgschancen ausrechnen kann, welche sein Rechtsbegehren als ernsthaft erscheinen lassen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 21a, b zu § 84 ZPO). Die Subsumtion der erhobenen Rügen unter die zutreffende Rechtsnorm ist im übrigen Aufgabe des Kassationsgerichts (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). 5.a) Zur Frage, wer bei der Beschwerdegegnerin zum fraglichen Zeitpunkt Organstellung innehatte, verweist der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 11 ff., Ziff. 2.2) einleitend auf die (damaligen) Statuten sowie den Handelsregistereintrag der Beschwerdegegnerin, wonach deren Gesellschaftszweck in der Aufnahme, Betreuung und allenfalls Behandlung von Patienten und Patientinnen bestanden habe; ferner verweist er auf die gesetzliche Regelung der Geschäftsführung bzw.

- 8 die Aufsichtspflichten des Verwaltungsrates (Art. 722 aOR), und schliesslich zitiert der Beschwerdeführer verschiedene kantonal-rechtlichen Bestimmungen betreffend Grundsätze ärztlicher Sorgfaltsanwendung bzw. die Verantwortlichkeit von Chefärzten in kantonalen Krankenhäusern (Gesundheitsgesetz §§ 12 ff.; VO über die kantonalen Krankenhäuser von 1981 [LS 813.11] sowie Patientenrechtverordnung von 1991 [LS 813.13]). Delegiere - so der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung weiter - ein Organ oder eine Organperson, hier also der ärztliche Leiter der Klinik (Chefarzt), seine Aufgaben hinsichtlich der Behandlung von Patienten an seine Oberärzte, was mit ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen könne, würden diese in die Organverantwortung einbezogen. Sie erhielten delegierte Organkompetenz, mit der sie den Zweckartikel der Gesellschaft selbständig wahrnähmen. Wenn daher die Vorinstanz den im Falle des Beschwerdeführers zuständigen Oberarzt Dr. M. unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 III 225 ff.) nicht als Organ, sondern als Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR einstufe, verkenne es die erwähnten Grundsätze, wie sie insbesondere in BGE 128 III 76 ff. zum Ausdruck gebracht würden. Mit ihrer Begründung schliesse die Vorinstanz die Haftung der Beschwerdegegnerin aus Art. 55 Abs. 2 ZGB für strafbare und schädigende Handlungen ihrer Ärzte aus, was offenkundig und im Rahmen des angefochtenen Entscheides massgebend unrichtig sei. b) Massgebend für die Frage der Abgrenzung zwischen Organhaftung der Gesellschaft (Art. 55 Abs. 2 ZGB) - zur (an zusätzliche Voraussetzungen gebundenen) Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (Art. 55 OR) ist der vom Obergericht in diesem Zusammenhang angerufene BGE 122 III 225. Nach diesem Entscheid, der sich seinerseits auf die massgebliche Lehre und Rechtsprechung stützt, sind als Organ einer Person jene Personen zu betrachten, welche durch Gesetz, Statuten oder aufgrund der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft teilhaben und auch mit entsprechender rechtlicher oder tatsächlicher Entscheidkompetenz ausgestattet sind. Es genügt danach nicht, wenn ein Mitarbeiter in einem stark eingeschränkten Geschäftsbereich die ihm übertragene Tätigkeit selbständig ausführt (BGE 122 III 227 E. 4b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet oder gar nachgewiesen, dass im mass-

- 9 geblichen Zeitraum andere Personen als Chefarzt Dr. K. - insbes. der hier zuständige Oberarzt Dr. M. - in der Geschäftsleitung bzw. im medizinischen Gesamtbereich der Beschwerdegegnerin grundsätzliche Entscheidbefugnisse hatten. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ohne Setzung eines Nichtigkeitsgrundes die Organeigenschaft auf Dr. K. begrenzen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die (mit Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgte) Delegation von Aufgaben und Kompetenzen durch ein Organ an eine Drittperson unter Umständen deren Organstellung begründen kann, wenn sie in der Folge in massgebender Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt (funktioneller Organbe-griff; vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 515; FORSTMOSER/M.-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 19 N 18; BSK ZGB I-HUGUENIN, N 13 ff. zu Art. 54/55 ZGB). Hier steht nicht eine derartige Form der Delegation in grundsätzlichen, insbes. unternehmerischen Angelegenheiten zur Debatte, sondern es geht allein um die medizinische Behandlung und Betreuung einzelner Patienten im Rahmen des selbständigen Aufgabenbereichs eines Oberarztes. Diese Stellung unterscheidet sich von derjenigen eines Chefarztes oder ärztlichen Direktors mit eigener Handlungs-, Führungs und Organisationsverantwortung, welche in der Regel Organverantwortung begründen (vgl. BRÜHWILER-FRÉSEY, in: Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 289). Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf BGE 128 III 76 ff., 80 (= Pra 2002 Nr. 56) beruft, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht mit diesem Entscheid seine in BGE 122 III 225 wiedergegebene Praxis ändern wollte. Wesentlich ist zudem, dass es in BGE 128 III 76 ff. - anders als vorliegend - um einen Fall öffentlichrechtlicher Staatshaftung handelte, bei welcher der Kanton für alle Verrichtungen seiner Beamten und Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen einzustehen hatte; für die Frage der privatrechtlichen Organeigenschaft lassen sich insoweit ohnehin keine unmittelbaren Schlüsse ziehen. c) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Organeigenschaft wird somit kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen.

- 10 - 6. Der Beschwerdeführer beanstandet im folgenden (Beschwerde S. 14 ff., Ziff. 2.3) die Feststellung der Vorinstanz, wonach (schon) die objektive Seite der einzelnen Straftatbestände (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch) nicht erfüllt sei. Wie bereits erwähnt hat das Obergericht in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn die objektiven Straftatbestände von Art. 122, 183 oder 312 StGB erfüllt wären, fehle es immer noch am Nachweis des vorsätzlichen Handelns bei Dr. K. (Beschluss S. 12/13). Nachdem sich die Beschwerde mit dieser selbständigen Begründung, die geeignet ist, den angefochtenen Entscheid allein zu tragen, im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter auseinandersetzt (bzw. eine nachfolgende Beanstandung sich als unbegründet erweist, vgl. Erw. 8b), erübrigt es sich, auf die oben genannte Rüge einzutreten. Hat der Richter seine Entscheidung nämlich mehrfach begründet, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Begründungsvarianten als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 24; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 291; vgl. Pra 2002 Nr. 113). Diesfalls hat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen (Eventual-)Begründung wegen des Bestandes der unanfechtbaren bzw. nicht angefochtenen Haupt- oder Alternativbegründung nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO Voraussetzung für eine Kassation wäre. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter (Beschwerde Ziff. 3, S. 17 ff.) eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz stelle namentlich im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Freiheitsberaubung wie auch des Amtsmissbrauchs auf tatsächliche Voraussetzungen ab, welche von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch nachgewiesen worden seien.

- 11 - Grundsätzlich ist aus den gleichen wie bereits zuvor genannten Gründen auch auf diese Rüge nicht einzutreten, nachdem sie sich auf die vorinstanzlichen Annahmen zu den objektiven Straftatbeständen bezieht. Zudem wäre die Rüge auch unbegründet. Das Obergericht stellt für die Frage, ob die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung wahrscheinlich sei oder nicht, in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich (und mit Aktenhinweisen) auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf Teile der von Beschwerdegegnerin eingereichten Krankengeschichte ab (Beschluss S. 10 f.); insofern beruht seine Annahme auf Parteivorbringen. Wenn das Obergericht allenfalls bestimmte Aspekte ausser Acht liess (z.B. die Frage der erforderlichen hohen Fremd- oder Selbstgefährdung), berührt dies nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die rechtliche Würdigung. 8. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Gehörsverweigerung und macht gleichzeitig den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme geltend (Beschwerde Ziff. 4, S. 19 ff.) a) Soweit sich die Vorbringen unter dieser Rüge auf die objektiven Straftatbestände beziehen, kann im Lichte des vorstehend Ausgeführten (Ziff. 6) mangels Erheblichkeit bzw. zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses wiederum davon abgesehen werden, auf die Rüge einzutreten. Einzugehen ist auf die Rüge hingegen insoweit, als damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Seite des Tatbestandes in Frage gestellt werden. b) Als willkürlich bzw. gehörsverweigernd erachtet der Beschwerdeführer die Annahme des Obergerichts, es seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach Dr. K. während des 8-wöchigen Zwangsaufenthaltes des Beschwerdeführers von einem strafbaren Handeln der ihm unterstellten Ärzte erfahren hätte und solches für die Zukunft, ohne zu intervenieren, in Kauf genommen hätte (Beschwerde S. 20, zweiter Absatz).

- 12 - Der Beschwerdeführer begründet nicht konkret, inwiefern die in Frage stehende Feststellung willkürlich oder gehörsverweigernd sein soll; man kann sich daher fragen, ob die Rüge den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) genügt. Sie ist jedoch ohnehin materiell unbegründet. Wenn das Obergericht erwog (Beschluss S. 13), es bestünden jedenfalls keine Hinweise dafür, dass Dr. K. eine Fehlbehandlung des Beschwerdeführers erkannt, und schon gar nicht, dass er als deren Folge eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe, ist dies zumal im vorliegenden Zusammenhang, wo es um eine vorläufige Prüfung geht (vgl. vorstehend Erw. 4), nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass Dr. K. von einem Handeln der ihm unterstellten Ärzte erfahren hätte, welches die erwähnten Straftatbestände "überschritt" (recte: erfüllte) und er solches für die Zukunft, ohne zu intervenieren, in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz hielt sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch in diesem Zusammenhang im Rahmen des Zulässigen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter auf die "äusserst rudimentäre Krankengeschichte" verweist, welche nicht den Anforderungen an eine seriöse Dokumentation entspreche, ändert dies nichts an daran, dass der Nachweis strafbarer Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein dürfte. Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis auf eine Umkehr der Beweislast (Beschwerde S. 20): Der Beschwerdeführer hat es sich (durch sein langes Zuwarten) weitgehend selbst zuzuschreiben, dass sich im Hinblick auf die Frage der Verjährung nunmehr vor allem die Frage des Vorliegens strafbarer Handlungen stellt; unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass insofern eine Beweislastumkehr zulasten der Beschwerdegegnerin stattfindet. c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer an anderer Stelle (Beschwerde S. 24, Ziff. 4.4.4-5) Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vor, wenn das Obergericht es als "sehr unwahrscheinlich" erachtet, dass es dem Beschwerdeführer gelingen könnte, "nach 18 Jahren und wohl im Wesentlichen mit Zeugen" nachzuweisen, dass Dr. K. sich einer der genannten Straftaten schuldig gemacht

- 13 habe (Beschluss S. 13/14). Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern der Zeitablauf die aktenmässig feststehenden Handlungen verändern sollte; ebensowenig zeige sie auf, inwiefern der Beschwerdeführer diese Handlungen durch Zeugen belegen müsste. Soweit aber der Beschwerdeführer sich vorsorglich auf Sachverständige als Zeugen berufen habe, gehe es um die damals schon bekannten Auswirkungen der Psychopharmaka sowie um Voraussetzungen und Durchführungsart von Zwangsisolationen, mithin um eindeutig widerrechtliche und strafbare Zwangshandlungen gegen den Beschwerdeführer, für deren angebliche Rechtmässigkeit die Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei. Die vorinstanzliche Prognose hinsichtlich der Beweisbarkeit eines strafbaren Verhaltens von Dr. K. ist nicht zu beanstanden. Es steht fest, dass es für die Bejahung der Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR des Nachweises einer strafbaren Handlung bedarf (vgl. BK-BREHM, N 71 zu Art. 60 OR), wobei dieser Nachweis, wie bereits gesagt, dem Beschwerdeführer obliegt. Dass ein solcher Nachweis - zumal hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes - nach 18 Jahren wenn überhaupt, nur schwer zu erbringen ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. 9. Mit seinen abschliessenden Vorbringen (Beschwerde Ziff. 5, S. 24 ff.) wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vorstehend behandelten Ausführungen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von Aussichtslosigkeit ausgegangen sei. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht nachgewiesen. Unbehelflich ist sein Einwand, wonach er sich auch dann gegen das Ansinnen der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen würde, wenn er den Prozess auf eigene Kosten führen könnte; massgebend sind in diesem Zusammenhang nicht subjektive, persönliche Gesichtspunkte, sondern objektivierte Massstäbe; es kommt darauf an, ob eine vermögende Person "vernünftigerweise" den Prozess führen würde (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO). Gemessen an diesem Massstab leidet der angefochtenen Entscheid an keinem Nichtigkeitsgrund. 10. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 14 - III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Er stellt jedoch auch für das Kassationsverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Auch wenn sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, kann nicht gesagt werden, die Ergreifung der Beschwerde sei von Anfang an ersichtlich aussichtslos gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Dr. Hubert Zürcher einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Dementsprechend sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist dabei auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt. 2. Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 85 ZPO) - zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weiteren ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von RA ________ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

- 15 - 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 372.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten. 6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA ________, wird für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (adCG020163), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA040126 — Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126 — Swissrulings