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Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095

25. August 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·2,829 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Beschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040095/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christian Vogel Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2004 in Sachen 1. X. Television GmbH, ..., 2. Y. Fernsehen GmbH, ..., 3. Z. Fernsehen GmbH, ..., Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Q. GmbH, ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Urheberrecht (vorsorgliche Massnahmen) Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (I. Zivilkammer) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2004 (LL040002/U1)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. April 2004 stellten die Beschwerdeführerinnen, welche als Sendeunternehmen die Fernsehprogramme A., B. und C. veranstalten, beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch, dem Kabelunternehmen Q. GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Sinne einer vorprozessualen vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die erwähnten Fernsehprogramme im Tessin und in der französischsprachigen Schweiz zu verbreiten resp. weiterzusenden (OG act. 2). Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 wies der Einzelrichter der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch ab. Er hielt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 URG dafür, dass die Weitersenderechte nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden könnten; die Befugnisse der für den Bereich der visuellen und audiovisuellen Werke zuständigen Suisseimage beschränkten sich nicht auf die Einforderung der Vergütungsansprüche, sondern umfassten auch die Durchsetzung des Verbotsrechts gemäss Art. 37 lit. a URG. Entsprechend fehle den Beschwerdeführerinnen die Aktivlegitimation für das Massnahmeverfahren, weshalb das Gesuch ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Massnahme abzuweisen sei (KG act. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Juni 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1). Die von den Beschwerdeführerinnen mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2004 gestützt auf § 75 ZPO eingeforderte Kaution in Höhe von CHF 9'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 5 und 9).

- 3 - Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 10), beantragt die Beschwerdegegnerin mit fristgerecht erstatteter Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde (KG act. 11). II. 1. a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid, mit welchem ein auf das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) gestütztes Gesuch um Erlass vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen vom nach § 43 Abs. 2 GVG sachlich zuständigen Einzelrichter im summarischen Verfahren am Obergericht abgewiesen worden ist. Solange der ordentliche Prozess noch nicht eingeleitet ist, können vorprozessuale Massnahmeentscheide des obergerichtlichen Einzelrichters nach konstanter Praxis gemäss § 281 ZPO und § 69a GVG mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden (ZR 94 [1995] Nr. 19; 88 [1989] Nr. 40; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu § 281 ZPO). b) Dem Eintreten steht auch nicht entgegen, dass das Bundesrecht für Streitigkeiten um Urheber- und verwandte Schutzrechte eine einzige kantonale Instanz vorschreibt (Art. 64 Abs. 3 URG), da die entsprechende Vorschrift nach herrschender Auffassung im vorprozessualen Massnahmeverfahren keine Geltung beansprucht (David, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 14 f., 51, 175 f., 197; von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002, S. 164 f., N 821; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 zu § 61 GVG). c) Bevor auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen einzugehen ist (vgl. zum folgenden ZR 99 [2000] Nr. 105, Erw. 3), ist mit Blick auf § 285 ZPO so-

- 4 dann vorweg festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid betreffend vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen nicht der eidgenössischen Berufung unterliegt, da es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG handelt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 65 [mit Anm. 16/17] und 90; David, in: SIWR I/2, S. 198; Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 189; Ernst, Die vorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Zürich 1992, S. 143). Demzufolge sind im kantonalen Beschwerdeverfahren auch Rügen zulässig, mit denen eine Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, wozu auch die Art. 22, 37 und 40 URG gehören, geltend gemacht wird. Eine vorliegend nicht weiter interessierende Ausnahme besteht allerdings bezüglich jenen Einwänden, die im Rahmen der - auch gegen Massnahmeentscheide zulässigen (BGE 122 III 215; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz. 129; David, in: SIWR I/2, S. 198; Alder, a.a.O., S. 189; Ernst, a.a.O., S. 143) - eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht erhoben werden können. Wird dabei die Missachtung (auch bundesrechtlich geregelter) wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO behauptet, prüft das Kassationsgericht sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht frei, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; siehe auch RB 1987 Nr. 46). Anderes gilt demgegenüber, wenn eine Verletzung materiellen (Bundes-)Rechts zur Debatte steht. Diesfalls hat das Kassationsgericht - im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei der eidgenössischen Berufung - nur zu überprüfen, ob klares Recht verletzt wurde (vgl. § 281 Ziff. 3 ZPO), was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz offensichtlich unvertretbar ist. Zufolge der in diesem Sinne beschränkten Kognition ist eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur möglich, wenn darüber, dass die Auslegung der im Streit liegenden Rechtsnorm durch die Vorinstanz falsch ist, kein begründeter Zweifel besteht. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vermag mithin lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung des materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281

- 5 - ZPO; siehe auch Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 364, Kap. 13 N 20). 2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die selbständige Prozessführungsbefugnis abgesprochen und fälschlicherweise eine zwingende Prozessstandschaft der Verwertungsgesellschaften zur Durchsetzung des ausschliesslichen Weitersenderechts nach Art. 37 lit. a URG angenommen. Damit verletze die angefochtene Verfügung einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz und klares materielles Recht (KG act. 1, S. 3 f. und 14 f., Rz. 2 - 6 und 46 - 48). Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Auffassung damit, dass den Sendeunternehmen nach Art. 37 lit. a URG das ausschliessliche Recht zustehe, ihre Sendungen weiterzusenden. Gemäss Art. 38 URG finde Art. 22 Abs. 1 URG, welcher eine kollektive Verwertung des Rechts der Urheber, gesendete Werke weiterzusenden, vorsehe, auf die (verwandten Schutz-)Rechte der Sendeunternehmen sinngemäss Anwendung. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 40 Abs. 1 lit. b URG ergebe sich, dass der Zwang zur kollektiven Rechtswahrnehmung nach Art. 22 Abs. 1 URG nur bezüglich der Geltendmachung der Vergütungsansprüche, nicht jedoch für die Ausübung des Verbotsrechts bestehe. Eine grammatikalische und systematische Auslegung der einschlägigen Normen ergebe, dass das Verbotsrecht den Sendeunternehmen verbleibe (KG act. 1, S. 4 - 6, Rz. 7 - 15). Auch eine korrekte historische Auslegung führe entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe nur die Vergütungsansprüche der kollektiven Verwertung unterstellen wollen. Eine Einschränkung der Ausübung des Verbotsrechts der Sendeunternehmen sei nicht beabsichtigt gewesen; ein Indiz dafür sei auch die im Gesetzgebungsverfahren angestrebte Europakompatibilität der Regelung (KG act. 1, S. 6 - 12, Rz. 16 - 32). Da es im Gegensatz zum Weitersenderecht der Urheber nach Art. 10 Abs. 2 lit. e URG beim Weitersenderecht der Sendeunternehmen nach Art. 37 lit. a URG lediglich eine geringe Anzahl Rechteinhaber gebe, sei es nicht notwendig, dass die Verbotsansprüche der Sendeunternehmen durch Verwertungsgesellschaften ausgeübt würden. Da die Verwertungsgesellschaften, welche möglichst hohe Einnahmen erzielen wollten, kein Interesse an der Durchsetzung der Verbotsansprüche hätten, führe die vorin-

- 6 stanzliche Entscheidung im Ergebnis dazu, dass das ausschliessliche Weitersenderecht der Sendeunternehmen mit einer gesetzlichen Lizenz belastet werde. Mit dem Begriff des "ausschliesslichen Rechts" sei dies jedoch nicht vereinbar. Entsprechend führe auch die teleologische Auslegung zum Ergebnis, dass die Sendeunternehmen in der Lage sein müssten, das Verbotsrecht selbständig geltend zu machen (KG act. 1, S. 12 f., Rz. 33 - 40). Schliesslich gebiete auch die verfassungskonforme Auslegung, dass die vorliegend zu beurteilenden Normen so ausgelegt würden, dass die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und die Eigentumsgarantie nicht verletzt würden. Beides sei nur der Fall, wenn das Verbotsrecht durch die Sendeunternehmen ausgeübt werden könne (KG act. 1, S. 13 f., Rz. 41 - 45). Für den Fall, dass das Kassationsgericht die vorinstanzliche Auffassung, die Beschwerdeführerinnen seien nicht zur selbständigen Prozessführung befugt, schützen sollte, wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Gesuch der Beschwerdeführerinnen zu Unrecht mit der Begründung, den Beschwerdeführerinnen fehle die Aktivlegitimation, abgewiesen. Die Aktivlegitimation könne nur dann verneint werden, wenn einer Partei das eingeklagte Recht nicht zustehe. Im vorliegenden Fall stehe ausser Frage, dass den Beschwerdeführerinnen nach Art. 37 lit. a URG ein ausschliessliches Verbotsrecht zustehe. Nach Auffassung der Vorinstanz könne die Durchsetzung des den Beschwerdeführerinnen zustehenden Verbotsrechts nicht durch diese selbst erfolgen, sondern müsse von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Damit gehe es aber nicht um eine Frage der Aktivlegitimation, sondern um eine solche der Prozessführungsbefugnis und somit um das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehle, sei auf das Begehren nicht einzutreten. Da nach Auffassung der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerinnen - eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben gewesen sei, hätte das Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden dürfen. Richtigerweise wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Dies habe unter anderem Folgen für die Frage der materiellen Rechtskraft, obwohl die Rechtskraftwirkung im Massnahmeverfahren grundsätzlich eingeschränkt sei. Indem die Vorinstanz eine unrichtige Erledigungsform gewählt habe,

- 7 habe sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt und entsprechend einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen gesetzt (KG act. 1, S. 15 f., Rz. 49 - 53). 3. Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei Art. 22 URG um eine (bundesrechtliche) Verfahrensnorm oder um eine Norm des materiellen Rechts handelt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Wenn die kollektive Verwertung zwingend vorgeschrieben ist, ergibt sich die Befugnis der Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche unmittelbar aus dem Gesetz; es ist somit nicht erforderlich, dass die Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder ihnen gar die entsprechenden Ansprüche abgetreten hätten (BGE 124 III 489 Erw. 2.a/b). Entsprechend räumt das Gesetz den Verwertungsgesellschaften die ausschliessliche Verfügungsmacht über fremde Rechte ein (vgl. Holenstein, Die prozessuale Stellung des gesetzlich über Drittrechte Verfügungsberechtigten, Diss. Zürich, Zürich 1976, S. 30 - 39). Wenn aber Rechtszuständigkeit und Verfügungsmacht auseinanderfallen, kann für die Berechtigung zur Durchsetzung des Rechts im Zivilprozess nicht mehr wie im Regelfall an die Rechtszuständigkeit angeknüpft werden (Sachlegitimation). Es ist vielmehr an die Verfügungsmacht anzuknüpfen, welche im Prozessrecht mit dem Begriff der Prozessführungsbefugnis umschrieben werden kann (vgl. Holenstein, a.a.O., S. 75 - 77). Da sich auch die Prozessführungsbefugnis nach den Vorgaben des materiellen Rechts beurteilt, überzeugt deren Qualifikation durch einen Teil der Lehre als Prozessvoraussetzung (so etwa Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 149, Rz. 277; Brenner, Der Parteiwechsel im Zivilprozess als Folge des Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen, Bamberg 1992, S. 19 f.; Bischofberger, Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich, Zürich 1973, S. 20; Kopp, Die Prozessführungsbefugnis, Diss. Zürich, Winterthur 1957, S. 40 - 46) nicht. Es drängt sich vielmehr auf, diese wie die

- 8 - Sachlegitimation als Frage des materiellen Rechts zu betrachten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 221, Anm. 6c). Entsprechend wären die Normen des Urheberrechtsgesetzes, welche die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zugrundelegte, als materiellrechtliche Normen zu betrachten. Da die vorinstanzliche Rechtsanwendung auch im Rahmen der freien Prüfung nicht zu beanstanden ist, kann die Frage, ob es sich bei Art. 22 URG um eine (bundesrechtliche) Verfahrensnorm oder um eine materiellrechtliche Norm handelt, indes offenbleiben: Gemäss Art. 37 lit. a URG haben die Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, ihre Sendungen weiterzusenden. Art. 22 Abs. 1 URG, welcher eine kollektive Verwertung des Rechts der Urheber, ihre Sendungen weiterzusenden, vorsieht, findet nach der in Art. 38 URG enthaltenen Verweisung auf die verwandten Schutzrechte der Sendeunternehmen sinngemäss Anwendung. Entsprechend kann (auch) das Weitersenderecht der Sendeunternehmen nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Mosimann, in: von Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel und Frankfurt a.M. 1995, S. 349; Govoni, in: SIWR II/1, S. 390; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, Bern 2000, N 5 zu Art. 37 URG). Daran ändert nichts, dass in Art. 40 Abs. 1 lit. b URG nur von Vergütungsansprüchen gesprochen wird. Nach einhelliger Auffassung handelt es sich dabei lediglich um ein Versehen des Gesetzgebers (Govoni, in: SIWR II/1, a.a.O., S. 389; Hefti, in: SIWR II/1, a.a.O., S. 478, Fn 25; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 8 zu Art. 40 URG; Wittweiler, Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz, AJP 1993, 589). Die Beschwerdeführerinnen verkennen bei ihrer Argumentation, dass die Beschränkung der Befugnisse der zuständigen Verwertungsgesellschaft auf die Einforderung von Vergütungsansprüchen aus der Weitersendung von Sendungen nicht praktikabel wäre. Wenn einerseits die Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft eingefordert werden und anderseits - wie dies die Beschwerdeführerinnen vorschlagen - ein Sendeunternehmen sein Verbotsrecht

- 9 geltend machen könnte, würde dies bedeuten, dass sich die Kabelunternehmen möglicherweise gegenläufigen Forderungen gegenüber sehen könnten. Eine solche Regelung würde nicht nur den Gesetzen der Logik, sondern auch jenen einer vernünftigen Gesetzgebung zuwiderlaufen. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen sind somit nicht stichhaltig. Was die Europakompatibilität der Regelung betrifft, ist sodann festzuhalten, dass das Kabelweiterverbreitungsrecht der Sendeunternehmen gemäss der in der Beschwerde angerufenen Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheberund leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993) nicht der kollektiven Verwertung unterliegt, auch nicht in bezug auf Vergütungsansprüche. Damit weicht das schweizerische Urheberrechtsgesetz, selbst nach der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Auslegung, bezüglich der Weitersenderechte der Sendeunternehmen von der Rechtslage in der Europäischen Union aber grundsätzlich ab. Entsprechend erweist sich auch dieses Argument als unbehelflich. Nach dem bereits Gesagten kann die Zuständigkeit zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche und der Verbotsansprüche sinnvollerweise nicht auseinanderfallen. Nachdem auch die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, dass die Vergütungsansprüche ausschliesslich durch die zuständige Verwertungsgesellschaft geltend zu machen sind, ist letztere auch befugt, das Verbotsrecht durchzusetzen. Die Behauptung, dass die Verwertungsgesellschaften, welche für die Rechteinhaber möglichst hohe Einnahmen erzielen wollen, vorrangig den Vergütungsanspruch und nicht den Verbotsanspruch durchsetzen, zielt an der Sache vorbei. Die Verwertungsgesellschaften (vorliegend ist die SUISSE- IMAGE federführend) haben sich auch bei der Wahrnehmung der Rechte gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 URG nach Art. 45 URG zu richten, insbesondere die Gewährung (und Verweigerung) des Weitersenderechts nach festen Regeln und dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen. Die entsprechenden Grundsätze sind im Gemeinsamen Tarif 1, gültig vom 1.1.2002 bis 31.12.2006, enthalten (die Erlaubnis ist in Ziff. 3 geregelt). Sollten die Beschwerdeführerinnen mit der Praxis der Verwertungsgesellschaften nicht einverstanden sein, stehen ihnen die ver-

- 10 waltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Entsprechend läuft die gesetzliche Regelung weder den gesetzgeberischen Absichten zuwider noch verstösst sie gegen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen. Da die vorinstanzliche Auslegung der strittigen Norm nicht zu beanstanden ist und mit der einhellig von der Lehre vertretenen Auffassung übereinstimmt, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aber als unbegründet. 4. Wie bereits ausgeführt, überzeugt die Ansicht, dass es sich bei der Prozessführungsbefugnis um eine Prozessvoraussetzung handelt, nicht. Vorliegend fehlt den Beschwerdeführerinnen aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift die Befugnis, ihre Rechte selbst auszuüben und geltend zu machen. Da es sich somit aufdrängt, die Prozessführungsbefugnis wie die Sachlegitimation nach materiellem Recht zu beurteilen, wäre die vorinstanzliche Abweisung des vorprozessualen Massnahmegesuchs nicht zu beanstanden. Indes kann auch diese Frage offenbleiben. Abweisende vorprozessuale Massnahmeentscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (§ 212 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist nicht zu sehen, wie die Beschwerdeführerinnen durch eine allenfalls unrichtige Erledigungsform beschwert sein könnten. Ein durch eine unrichtige Erledigungsform allfällig gesetzter Nichtigkeitsgrund hätte sich somit jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt, was indessen Grundvoraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist (vgl. § 281 ZPO). 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen den Nachweis nicht erbracht haben, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil an den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen leidet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 11 - III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführerinnen für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag je zu einem Drittel auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag von Fr. 4'500.-- (inkl. MWST) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Einzelrichter im summarischen Verfahren der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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