Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040075/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Alfred Keller und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2004 in Sachen 1. X., 2. Y. & Co., Beklagte, Rekurrenten und Beschwerdeführer sowie Z. AG, Litisdenunziatin gegen A. AG in Konkurs, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt __________ betreffend Befehl / Ausweisung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2004 (NL040019/Z2)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung vom 16. September 2003 befahl die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. dem Beschwerdeführer 1 (Beklagter und Rekurrent 1) und der durch diesen vertretenen Beschwerdeführerin 2 (Beklagte und Rekurrentin 2) in Gutheissung eines von der Beschwerdegegnerin (Klägerin und Rekursgegnerin) am 18. Juni 2003 gestellten Ausweisungsbegehrens (vgl. ER act. 1) gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO und unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfalle (sowie unter gleichzeitiger Vollstreckungsanweisung an das Gemeindeammannamt Q.), die von den Beschwerdeführern benützte 3 1/2-Zimmer-Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft P. in Q. innert fünf Tagen ab Rechtskraft des Befehls ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen; überdies wurde dem Beschwerdeführer 1 unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfalle befohlen, das genannte Objekt innert Frist in ordnungsgemäss gereinigtem Zustand zu übergeben (ER act. 16 = OG act. 2 = OG act. 5). 2. Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer rechtzeitig mit dem (Haupt-) Antrag auf Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung (OG act. 1 = ER act. 25 [insbes. S. 1, Ziff. 1]). Zudem stellten sie unter anderem das (prozessuale) Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben (OG act. 1 S. 1 f., Ziff. 5 und 12-13). Weiter lehnten sie nicht nur sämtliche (auch Ersatz-)Richter/-innen und juristischen Mitarbeiter/ -innen des Obergerichts (OG act. 1 S. 1, Ziff. 1 und 2, sowie S. 3), sondern auch diejenigen des Bezirksgerichts Q. (OG act. 1 S. 3 unten) wegen mangelnder Neutralität ab. Im Besonderen und namentlich richtete sich ihr Ablehnungsbegehren auch gegen die den erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid fällende Einzelrichterin M., welcher sie Voreingenommenheit und Vorbefassung vorwarfen (OG act. 1 S. 2, Ziff. 14).
- 3 - Mit Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) auf die beklagtischen Ausstandsbegehren nicht ein, und sie wies das Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ab. Ferner setzte sie den Beschwerdeführern eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Zustellung des (Zwischen-)Beschlusses an, um ihre im Wesentlichen nur aus Rekursanträgen bestehende Rekursschrift zu ergänzen und eine Begründung der Anträge nachzureichen, soweit Letztere nicht bereits beurteilt oder obsolet geworden sind (OG act. 8 = KG act. 2). 3. Gegen diesen ihnen am 27. April 2004 zugestellten (vgl. OG act. 9/1-2) obergerichtlichen Zwischenentscheid erhoben die Beschwerdeführer unter dem 7. Mai 2004 die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), welche sie mit (gleichentags zur Post gegebener und damit noch innert laufender Beschwerdefrist) eingereichter (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Eingabe vom 27. Mai 2004 ergänzend begründeten (KG act. 8; s.a. KG act. 6). Damit beantragen sie in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses (KG act. 1 S. 1, Ziff. 1). Sodann stellen sie mit Bezug auf das Kassationsverfahren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 1, Ziff. 4) und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wobei Letzterem Gelegenheit zur Nachreichung der Beschwerdebegründung zu geben sei (KG act. 1 S. 1 f., Ziff. 2 und 3). Schliesslich verlangen sie, vom Umstand Vormerk zu nehmen, dass die fragliche Wohnung an der _____strasse in Q. per 1. April 2004 an Dritte vermietet worden sei, womit das gegen sie geführte Ausweisungsverfahren hinfällig geworden sei (KG act. 1 S. 2, Ziff. 6). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 1, Ziff. 5) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Da sich die Beschwerde – wie im Folgenden (Erw. IV) zu zeigen sein wird – nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5) sofort als unbegründet erweist (soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt zu genügen vermag), kann von Weiterungen im Sinne
- 4 von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch sind die Beschwerdeführer nicht kautionspflichtig, nachdem im Rahmen des vorliegenden, nunmehr vor Zweitinstanz hängigen Ausweisungsverfahrens, welches in Anwendung von Art. 274g OR mit den von den Beschwerdeführern angehobenen Kündigungsschutzverfahren vereinigt wurde (vgl. ER act. 3A/9 = ER act. 11 und ER act. 3B/10 = ER act. 12), nicht nur über das Ausweisungsbegehren, sondern (vorab) auch über die Gültigkeit bzw. Wirkung der von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigungen zu befinden ist und hinsichtlich dieses (eine Mietstreitigkeit über Wohn- und Geschäftsräume betreffenden) Entscheids die Besonderheiten des einfachen und raschen Verfahrens (insbes. § 78 Ziff. 2 ZPO) gelten (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). II. 1. Die Beschwerdeführer beantragen (auch) für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und – im Hinblick auf die Begründung ihrer Beschwerde – die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG act. 1 S. 1, Ziff. 2-4). Diese Gesuche sind – wenn auch zulässigerweise erst im Rahmen des vorliegenden Erledigungsbeschlusses (vgl. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12) – vorweg zu entscheiden. Dabei seien zunächst die (hier relevanten) Grundsätze des prozessualen Armenrechts in Erinnerung gerufen (vgl. bereits Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/3/b-e): a) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf (eingehend zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 84 ZPO und N 1 ff. zu
- 5 - § 87 ZPO; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung [zu Art. 4 aBV] statt vieler Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, S. 179 ff. m.w.Hinw.). Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob neben den natürlichen Personen, auf welche die eben genannten Vorschriften zugeschnitten sind, auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften in den Genuss des prozessualen Armenrechts kommen können. Dies deshalb, weiI nach der primär anwendbaren kantonalrechtlichen Vorschrift von § 84 Abs. 3 (i.V.m. § 87) ZPO nicht nur juristische Personen (dazu ZR 96 Nr. 109; 100 Nr. 29; vgl. immerhin auch ZR 101 Nr. 93), sondern auch Handelsgesellschaften von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen sind. Sollte die – die kantonale (Ausschluss-)Regelung diesfalls derogierende – bundes(verfassungs)rechtliche Minimalgarantie in diesem Punkt über die durch § 84 (i.V.m. § 87) ZPO gewährleisteten Ansprüche hinausgehen und auch den Handelsgesellschaften – bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft (vgl. OG act. 7) – einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einräumen, wäre dieser jedenfalls an die (zusätzliche) Voraussetzung geknüpft, dass sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren unbeschränkt haftende Gesellschafter mittellos sind (vgl. BGE 116 II 651 ff. [zu Art. 152 OG]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27 zu § 84 ZPO). (Sollte Art. 29 Abs. 3 BV hingegen keine über die kantonalrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche einräumen, wäre das Armenrechtsgesuch, soweit es von der Beschwerdeführerin 2 gestellt ist, schon gestützt auf § 84 Abs. 3 ZPO abzuweisen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden, da das Gesuch aus den nachstehenden [anderen] Gründen ohnehin abzuweisen ist.) b) Als aussichtslos im Sinne des zweitgenannten Erfordernisses sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren (bzw. – bezüglich des Rechtsmittelverfahrens – Rechtsmittelanträge) zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziel-
- 6 len Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 11 Rz 68 f.; Kley-Struller, a.a.O., S. 181 f.; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29). In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren (oder Rechtsmittelanträge) dann nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Kley-Struller, a.a.O., S. 182; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271). Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (RB 1997 Nr. 76; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 307; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO), wobei das Gericht den Gesuchsteller im Hinblick auf die (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen über seine Angriffs- und Verteidigungsmittel befragen kann (§ 84 Abs. 2 ZPO). c) Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommenswie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, wie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4). d) Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege folgt sodann, dass das befasste Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen – unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht –- grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung. Diese ergibt sich einerseits aus dem in § 84 Abs. 1 ZPO und § 87 ZPO statuierten Antragsprinzip und andererseits aus der in § 84 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. im Einzelnen zur Ausge-
- 7 staltung der "beschränkten" Offizialmaxime ZR 90 Nr. 57; s.a. ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d). In Anbetracht der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, insbesondere seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE 120 Ia 181 f.; 125 IV 164). Dabei werden umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt, je komplexer sich diese Verhältnisse präsentieren (BGE 120 Ia 182; 125 IV 164 f.). Erteilt der Ansprecher die zur Beurteilung des Gesuchs bzw. der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte nicht oder nicht vollständig, kann ihm – wie aus § 84 Abs. 2 ZPO gefolgert und auch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet wird – die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert werden (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.4; 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO m.w.Hinw; Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.; BGE 120 Ia 182; 125 IV 165; Pra 92 Nr. 63, Erw. 2.1). Immerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der (zumal prozessunerfahrene) Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (oder – mit Blick auf die Beurteilung der Prozessaussichten – seiner Angriffs- oder Verteidigungsmittel) aufgefordert wird, wobei eine einmalige richterliche Fristansetzung grundsätzlich ausreicht; insbesondere besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Kass.-Nr. 97/315 vom 17.12.1997 i.S. K. c. S., Erw. II/4/b m.w.Hinw.). Anders verhält es sich indessen, wenn der gesuchstellenden Partei bereits aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung eines Armenrechtsgesuchs (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und
- 8 belegen muss und sie demzufolge weiss, welche Anforderungen an einen solchen Nachweis gestellt werden. Diesfalls ist es zulässig, diese Anforderungen als bekannt vorauszusetzen und bei mangelhaft begründetem oder dokumentiertem Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen abzusehen (RB 1994 Nr. 65; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 171 m.w.Hinw. in Anm. 61). Das gilt insbesondere im Rechtsmittelverfahren, wenn die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchende Partei schon von der unteren Instanz auf ihre mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und sie dem angefochtenen Entscheid entnehmen kann, dass es ihrem (auch) vor der unteren Instanz gestellten Begehren an der notwendigen Substanziierung und Dokumentierung fehlte. In diesem Fall ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, die säumige Partei an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 6/b zu § 80 ZPO TG [der sich inhaltlich mit der Vorschrift von § 84 ZPO deckt]). 2.a) Wie bereits die Vorinstanzen (jeweilen mit Blick auf das für ihr Verfahren gestellte Gesuch) zutreffend ausgeführt haben (und überdies gerichtsnotorisch ist), wurde dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen früherer Verfahren, in denen er Parteistellung hatte, von den jeweiligen Gerichten und Behörden schon mehrfach erörtert, dass die ein Armenrechtsgesuch stellende Partei insbesondere hinsichtlich der Darlegung ihrer aktuellen finanziellen Situation eine Mitwirkungspflicht treffe und dass es der betreffenden Partei in deren Rahmen grundsätzlich obliege, ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation (d.h. die gesamten gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. ER act. 16 S. 16, Erw. VIII/3-4 m.Hinw. auf frühere Verfahren; KG act. 2 S. 3, Erw. 4; s.a. Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/3/e); dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Säumnis die Abweisung des Gesuchs nach sich ziehen könne (vgl. z.B. Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/3/e). Dementsprechend ist davon auszugehen, das sowohl dem Beschwerde-
- 9 führer 1 als auch der von diesem vertretenen Beschwerdeführerin 2, der das Wissen ihres Vertreter anzurechnen ist, die Anforderungen an die Begründung und Dokumentierung eines Armenrechtsgesuchs bzw. – im Besonderen – an die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bekannt und sie sich über ihre Mitwirkungspflicht (und die Folgen einer allfälligen Missachtung derselben) im Klaren sind. Dies umso mehr, als ihnen diese Obliegenheit (und die Folgen der Nichtbeachtung) nicht nur im erstinstanzlichen (ER act. 16 S. 16, Erw. VIII/4) und im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (KG act. 2 S. 3, Erw. 4), sondern auch in der kassationsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 (KG act. 6 S. 2) nochmals ausdrücklich in Erinnerung gerufen und ihnen zugleich vorgehalten wurde, bis anhin ihre finanzielle Situation nicht rechtsgenügend dargelegt und mit Belegen dokumentiert zu haben. Ungeachtet dieser Vorhalte unterlassen es die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Kassationsverfahren (erneut bzw. weiterhin), nähere Angaben zu ihren finanziellen (Einkommens-/Einnahmen- und Vermögens-)Verhältnissen zu machen und diesbezügliche Belege einzureichen. Statt dessen beschränken sie sich darauf, bloss eine durch nichts belegte (und überdies im Widerspruch zu den Angaben vor Erstinstanz stehende; vgl. ER Prot. S. 7) Behauptung zum Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 aufzustellen, "viele" offene, d.h. nicht bezahlte "Gerichtskosten und Steuerforderungen" sowie eine durch das Konkursverfahren der Beschwerdegegnerin bewirkte "Vermögensblockade" geltend zu machen und den Beizug weiterer Unterlagen bzw. die Erstellung einer "Expertise" zu beantragen (KG act. 8 S. 3). Damit kommen sie der ihnen hinreichend bekannten Obliegenheit zur vollständigen und schlüssigen Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse, welche mangels näherer Angaben und Belege nach wie vor vollends im Dunkeln bleiben, jedoch nicht einmal ansatzweise nach. Infolgedessen kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV sind. Ihr Armenrechtsgesuch ist daher schon wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen, ohne dass unter den gegebenen Umständen Anlass (oder gar eine Pflicht des Gerichts) bestünde, ihnen zuvor Gelegenheit zur Ergänzung desselben zu geben.
- 10 - An dieser Beurteilung würde im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die von den Beschwerdeführern (KG act. 8 S. 3) genannten (und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht an sich von ihnen selbst beizubringenden) Urkunden (Kontoauszug der Obergerichtskasse, Betreibungsregisterauszug) vom Kassationsgericht beigezogen würden, erscheinen diese allein (mangels anderweitiger Angaben) doch von vornherein ungeeignet, einen vollständigen und schlüssigen Überblick über die finanzielle Situation der beiden Beschwerdeführer zu vermitteln. b) Im Weiteren fehlt es der Beschwerde bzw. den darin erhobenen Rügen auch an hinreichenden Erfolgsaussichten. Abgesehen davon, dass die Beschwerde den in § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO statuierten formellen Erfordernissen kaum zu genügen vermag (vgl. dazu hinten, Erw. IV/2), bestehen – unabhängig von deren formaler Ausgestaltung – auch in inhaltlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leide. So lassen weder die Beanstandungen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 und 8) noch eine anderweitige Durchsicht der Akten Argumente oder Angriffsmittel erkennen, mit denen der angefochtene Zwischenbeschluss allenfalls (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) zu Fall gebracht werden könnte. Vielmehr muss die Beschwerde (resp. müssen die darin gestellten Rechtsmittelanträge) aus den nachstehend (Erw. IV/3) dargelegten Gründen als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren auch mangels genügender Prozessaussichten abzuweisen. c) Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren ist schliesslich festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer 1, der zugleich als Vertreter der Beschwerdeführerin 2 auftritt, gerichtsnotorischerweise nicht nur um einen an mehreren, in verschiedenen Rechtsformen konstituierten Gesellschaften beteiligten erfahrenen Geschäftsmann, sondern darüber hinaus auch um eine versierte Prozesspartei handelt, die – insbesondere auch unter Berücksichtigung der keineswegs komplexen Rechtsfragen, welche Gegenstand des mit vorliegender Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschlusses waren (und damit zum Gegenstand
- 11 des Kassationsverfahrens gemacht werden können) – durchaus in der Lage scheint, den beschwerdeführerischen Prozessstandpunkt (auch vor Kassationsinstanz) selber darzulegen und die Beschwerde selber rechtsgenügend zu begründen. Eine Durchsicht der Akten, namentlich des erstinstanzlichen Protokolls (ER Prot. S. 7 ff., 14 f.), der Rekursschrift (OG act. 1) und der Eingaben vor Kassationsgericht (KG act. 1 und 8), bestätigt diese Auffassung, zeigen die dortigen Ausführungen und Hinweise auf einschlägige Gesetzesbestimmungen doch, dass der Beschwerdeführer 1 durchaus befähigt ist, die im vorliegenden Prozess wesentlichen Punkte aufzugreifen und seine Argumente (auch unter juristischen Gesichtspunkten) darzulegen. Dass die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht in allen Teilen zu genügen vermag (vgl. dazu nachstehende Erw. IV/2-3), ändert daran nichts. Mithin fehlt es auch an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung, weshalb dem entsprechenden Gesuch auch unter diesem Aspekt nicht stattgegeben werden kann. 3. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die in §§ 84/87 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV statuierten Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts in casu nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren abzuweisen. Damit erweist sich das weitere Gesuch der Beschwerdeführer, ihnen Gelegenheit zur Nachreichung der Beschwerdebegründung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu geben (KG act. 1 S. 1, Ziff. 2), als hinfällig. Für eine Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (bzw. eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist) besteht umso weniger Anlass, als die Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (aus den dort genannten Gründen) kaum gegeben seien, sie dementsprechend nicht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vertrauen dürften und die Beschwerde daher innert der – grundsätzlich
- 12 nicht erstreckbaren (vgl. § 189 GVG) – gesetzlichen Frist von § 287 ZPO zu begründen hätten (s. KG act. 6 S. 3). III. 1. In der Sache selbst ist vorweg beachtlich, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Beschluss um einen im Rahmen des vor Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens ergangenen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 ZPO eine selbständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (§ 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Währenddem die erstgenannte dieser – von Amtes wegen zu prüfenden – (zusätzlichen) Prozessvoraussetzungen bei Beschlüssen, mit denen einer Partei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert (und dieser zugleich Frist zur Einreichung einer [ergänzenden] Rechtsmittelbegründung angesetzt) wurde, regelmässig erfüllt ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO und N 28 zu § 84 ZPO), fallen prozessleitende Entscheide, mit denen ein Ausstandsbegehren abgelehnt wurde, praxisgemäss unter die Bestimmung von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (Kass.-Nr. 97/522 vom 12.4.1998 i.S. W. c. M., Erw. II/1; 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/1; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 6 Rz 16; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6). Die Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist somit zu bejahen. 2. Sodann ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Kassationsverfahren allein zu prüfen, ob der vorinstanzliche Zwischenbeschlusses vom 26. März 2004 (KG act. 2) an einem (von den Beschwerdeführern nachzuweisenden) Nichtig-
- 13 keitsgrund leidet. Mithin beschränkt sich das hiesige Verfahrensthema von vornherein auf die Fragen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des bei ihr gegebenen Aktenstandes zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert und die Ausstandsbegehren beider Beschwerdeführer in zulässiger Weise von der Hand gewiesen habe. Im Kassationsverfahren ohne Relevanz bleibt dagegen der von den Beschwerdeführern behauptete und ihrer Ansicht nach zur Gegenstandslosigkeit des gegen sie geführten Ausweisungsverfahrens führende Umstand, dass das Mietobjekt in der Zwischenzeit (per 1. April 2004) an Dritte vermietet worden sei (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 6). Diese Tatsache mag – sollte sie zutreffen – möglicherweise für den Entscheid in der Sache selbst, d.h. für die Fortsetzung des vor Vorinstanz hängigen, gegen die Beschwerdeführer gerichteten Ausweisungsverfahrens von Bedeutung sein. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren, welches lediglich die inzidenten Fragen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren und des Ausstands der im – wie auch immer fortzusetzenden – Rekursverfahren mitwirkenden Gerichtspersonen betrifft, hat sie jedoch keinerlei Einfluss; insbesondere wäre durch eine Vermietung der fraglichen Wohnung an Dritte das rechtliche Interesse an der Beurteilung der gegen den vorinstanzlichen Zwischenbeschluss gerichteten Beschwerde keineswegs weggefallen, weshalb eine allfällige Drittvermietung im Kassationsverfahren von vornherein unbeachtlich wäre. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, von diesem – im Übrigen bloss behaupteten und jedenfalls nicht rechtsgenügend erstellten – Umstand Vormerk zu nehmen. IV. 1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass auf die pauschalen, gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts, des Bezirksgerichts Q. sowie gegen alle juristischen Sekretäre/-innen dieser Gerichte gerichteten, offenkundig allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei. Soweit den Richtern vorgeworfen werde, sie seien "vorbefasst", sei ferner
- 14 darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitwirkung von Richtern an früheren Urteilen und Entscheiden (gegen die gesuchstellende Partei) nicht geeignet sei, diese Richter als befangen erscheinen zu lassen. Dem Vorwurf, wonach die erstinstanzliche Einzelrichterin voreingenommen gewesen sei, stehe zudem entgegen, dass die Beschwerdeführer selbst anlässlich der Verhandlung vor Erstinstanz am 16. September 2003 ausdrücklich darauf verzichtet hätten, ein Ausstandsbegehren zu stellen (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3). Mit Bezug auf das weitere Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, verneinte die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nach § 87 ZPO; ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer Rechtsverbeiständung nach § 29 Abs. 2 ZPO erfüllt. Im Sinne einer den Entscheid diesbezüglich selbständig tragenden Alternativbegründung hielt sie sodann fest, dass es dem Beschwerdeführer 1 im Übrigen auch an einer hinreichend belegten Bedürftigkeit fehle, weshalb – so der implizite vorinstanzliche Schluss – das Gesuch auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen sei (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4). 2. In Anbetracht der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1 und 8) sind die Beschwerdeführer vorab an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/2.6/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Da der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) – gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft –, hat er sich konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei ebenso wenig wie die pauschale Bestreitung von Feststellungen im angefochtenen Entscheid bzw. rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochte-
- 15 nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde: von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). Aus dem Wesen des Kassationsverfahrens folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 3.1. Wegen des eben erwähnten Novenverbots kann der erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene Einwand, wonach die im Streit liegende Wohnung per 1. April 2004 (und damit nach Fällung des angefochtenen Entscheids) an Dritte vermietet worden und das vor Vorinstanz hängige Ausweisungsverfahren dadurch hinfällig geworden sei (KG act. 1 S. 2, Ziff. 6), von vornherein keine Beachtung finden. Insoweit, als sich die Beschwerde auf dieses unzulässige neue Vorbringen stützt, kann daher nicht auf sie eingetreten werden. 3.2.a) Soweit damit sinngemäss auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren angefochten wird, vermag die Beschwerde den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. So beschränken sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die blosse (und als solche zutreffende) Feststellung, dass dem Beschwerdeführer 1 (in der vorinstanzlichen Alternativbegründung) vorgeworfen werde, nur ungenügend Auskunft über sein
- 16 - Einkommen gegeben zu haben (KG act. 8 S. 3). Dabei unterlassen sie es jedoch, sich auch nur ansatzweise argumentativ mit der von der Vorinstanz für die Abweisung des Gesuchs gegebenen (doppelten) Begründung (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4) auseinander zu setzen. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). Insbesondere fehlt in der Beschwerde auch jedwelche Bezugnahme auf das den abweisenden vorinstanzlichen Entscheid tragende (Haupt-)Argument, wonach keine sachliche Notwendigkeit zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bestehe; dieses bleibt vielmehr unangefochten, weshalb dessen Richtigkeit nicht zu prüfen ist (vgl. § 290 ZPO). Stützt sich ein Entscheid aber auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2002 Nr. 113; BGE 130 III 328; 111 II 397 f. und statt vieler Kass.-Nr. 95/132 vom 19.2.1996 i.S. B. c. B., Erw. II/b). Mithin kann dem (sinngemäss erhobenen) Einwand, dem Beschwerdeführer 1 sei für das Rekursverfahren zu Unrecht kein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden, auch mangels Anfechtung der hiefür gegebenen Hauptbegründung kein Erfolg beschieden sein. (Im Übrigen ist – nebenbei bemerkt – mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 durch den vorinstanzlichen Entscheid, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, überhaupt beschwert ist, was einem Eintreten auf die Rüge, soweit sie von jener erhoben wird, ebenfalls entgegenstehen könnte [vgl. § 51 Abs. 2 ZPO].) b) Ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung, denen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges
- 17 entgegensetzen und auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid in diesem Punkt an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Insbesondere ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Lichte der Aktenlage annahm, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um eine versierte Prozesspartei, die zur gehörigen Führung des (relativ überblickbaren) Rekursverfahrens nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei, noch dass sie ihm eine die Abweisung des Gesuchs rechtfertigende Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwarf. 3.3.a) Weitgehend appellatorischer Natur ist die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid richtet, nicht auf die beklagtischen Ausstandsbegehren einzutreten (KG act. 8 S. 1-3). Auch diesbezüglich lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nämlich jedwelche Bezugnahme bzw. auch nur ansatzweise inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz hiefür gegebenen Hauptbegründung (wonach derart pauschale, einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ablehnungsbegehren rechtsmissbräuchlich seien) vermissen. Statt dessen machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Gerichtspersonen hätten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit "bewusst Dritte wirtschaftlich begünstigt ... und [ihnen] dadurch ... absichtlich erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt", weshalb sie – die Gerichtspersonen – mit Schadenersatz- bzw. Rückgriffsklagen zu rechnen und dabei als Zeugen aufzutreten hätten (KG act. 8 S. 2 [und 3]). Damit schieben die Beschwerdeführer ihrem von der Vorinstanz von der Hand gewiesenen Ablehnungsbegehren neue Ablehnungsgründe nach (vgl. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 und § 96 Ziff. 2 GVG). Da diese erstmals im Kassationsverfahren genannten (und nach beklagtischer Auffassung zur Ablehnung berechtigenden) Umstände den Beschwerdeführern jedoch bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Ablehungsbegehrens bekannt gewesen sein dürften – Gegenteiliges wird jedenfalls nicht geltend gemacht –, zielen sie der Sache nach auf eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffes ab und sind daher – als unzulässige Noven – nicht zu hören (vgl. vorstehende Erw. IV/2 a.E.; s.a. § 102 Abs. 2 GVG). Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
- 18 b) Im Übrigen ist der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid auch materiell nicht zu beanstanden, wobei zur Begründung – mit den nachstehenden Ergänzungen – wiederum in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3) verwiesen werden kann. aa) Ein Ausstandsbegehren kann sich immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Gerichtspersonen richten, nicht auch gegen die zuständige Gesamtbehörde als solche (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147). Sodann muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit möglich – durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Wird ein völlig unsubstanziiert und global formuliertes Ausstandsbegehren in Missachtung dieser Grundsätze nicht mit konkreten Vorhalten begründet und richtet es sich – wie das vorliegend zur Diskussion stehende (vgl. OG act. 1 S.1 [Ziff. 1 und 2] und S. 3 unten) – zudem gegen ein ganzes Gericht als Gesamtbehörde oder eine Vielzahl von (auch mit der Sache nicht befassten) Gerichtsmitgliedern, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f. GVG – nicht einzutreten, wobei beim Nichteintretensentscheid auch Richter und Kanzleibeamte mitwirken dürfen, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet (vgl. ZR 91/92 Nr. 54; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 18 f. zu §§ 95 f. GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. 2003/043 vom 25.4.2003 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/b/bb; 2002/152 vom 26.7.2002 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/c; 2001/247 vom 1.10.2001 i.S. T. c. StaZ und OGZ, Erw. 2/b). Braucht in derartigen Fällen aber kein eigentliches Ausstandsverfahren durchgeführt zu werden, greifen die Rügen der Beschwerdeführer, es hätten keine gewissenhaften Erklärungen im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG vorgelegen und die im Ablehnungsbegehren genannten Be-
- 19 weise seien unberücksichtigt geblieben (KG act. 8 S. 1 und 2), von vornherein ins Leere. bb) An der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer gegen die (in ihrer Gesamtheit) abgelehnten Justizpersonen eine (gemäss § 6 des kantonalen Haftungsgesetzes [LS 170.1] im Übrigen ohnehin gegen den Staat und nicht gegen dessen Funktionsträger persönlich zu richtende) Schadenersatzklage in Aussicht stellen und deren Benennung als Zeugen in Erwägung ziehen (KG act. 8 S. 2), genügt nach der Rechtsprechung allein die Einleitung einer Zivilklage (oder die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine [oder mehrere] am Verfahren beteiligte Gerichtsperson[en]) doch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der Feindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (ZR 60 Nr. 33, Erw. 2; 81 Nr. 42; s.a. Kass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999 i.S. M. c. A., Erw. III/1; 2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3) oder desjenigen von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 95 GVG) bzw. § 96 Ziff. 2 GVG; andernfalls hätte es eine Prozesspartei nämlich in der Hand, durch blosse Einreichung von – allenfalls noch so unbegründeten – Zivilklagen (oder Strafanzeigen) nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 96 GVG). Desgleichen führt auch der blosse Antrag auf Vernehmung als Zeuge (oder die blosse Absicht oder Ankündigung, einen bestimmten Justizbeamten als Zeugen zu benennen) nicht ohne weiteres zum Ausstandsgrund von § 96 Ziff. 2 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 96 GVG). Ebenso wenig begründet allein der Umstand, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess einmal zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat (haben), den Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 8 zu §§ 95 f. GVG; ZR 79 Nr. 5; Kass.-Nr. AA040004 i.S. S. et al. c. S., Zwischenbeschluss vom 12.2.2004, Erw. II/3.2/d/aa m.w.Hinw; BGE 114 Ia 278 f., Erw. 1; BGE 6S.203/2003 vom 7.7.2003 i.S. T. c. StaZ und BGE 6S.282/2003
- 20 vom 13.8.2003 i.S. T. c. StaZ, je Erw. 2). Sollte sich das vor Vorinstanz gestellte Ausstandsbegehren konkret auf die Tatsache der Mitwirkung der abgelehnten Justizpersonen an früher gegen die Beschwerdeführer ergangenen Gerichtsentscheiden stützen (was die Beschwerdeführer allerdings verneinen [KG act. 8 S. 2 oben]), erwiese sich die für die Ablehnung gegebene Begründung mithin als unbehelflich. cc) Was schliesslich die (sinngemässe) Ablehnung der erstinstanzlichen Einzelrichterin M. betrifft (vgl. OG act. 1 S. 2, Ziff. 14), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführer gemäss den Angaben im erstinstanzlichen Protokoll, die – als eigentliche Entscheidgrundlage – für die Kassationsinstanz verbindlich sind (vgl. § 154 Abs. 1 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 19), auf entsprechende Rückfrage hin ausdrücklich auf die Stellung eines Ausstandsbegehrens verzichtet haben (ER Prot. S. 7); von einer von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme kann (entgegen KG act. 8 S. 2, wonach die Einzelrichterin "faktisch abgelehnt" worden sei) somit keine Rede sein. Auf diesen Verzicht sind die Beschwerdeführer zu behaften, wobei grundsätzlich belanglos bleibt, aus welchen Motiven er letztlich erfolgte. Fehlte es jedoch an einem gegen die Einzelrichterin gerichteten Ablehnungsbegehren, bestand für diese selbstredend auch kein Anlass zur Abgabe einer gewissenhaften Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG. Auch insoweit zielt die Beschwerde (KG act. 8 S. 2 Mitte) an der Sache vorbei. Im Lichte ihres ausdrücklichen Verzichts auf Stellung eines Ausstandsbegehrens ist den Beschwerdeführern zudem ein "venire contra factum proprium" und damit ein gegen § 50 Abs. 1 ZPO und Art. 2 ZGB verstossendes treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie – ohne dabei neu entdeckte Tatsachen zu nennen, die den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken geeignet sind – besagter Richterin in der Beschwerde Befangenheit vorwerfen und (im Nachhinein doch noch) den Ausstandsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG anrufen (so sinngemäss KG act. 8 S. 2 Mitte). Jedenfalls ist auch im Zusammenhang mit der Amtsführung der erstinstanzlichen Einzelrichterin kein Nichtigkeitsgrund erkennbar.
- 21 c) Somit ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht rechtsgenügend dargetan), dass und inwiefern der vorstanzliche Entscheid, auf die nicht näher begründeten, sondern völlig unsubstanziierten, nicht nur gegen die erstinstanzliche Einzelrichterin M., sondern in pauschaler Weise gegen das gesamte Obergericht und das gesamte Bezirksgericht Q. sowie gegen sämtliche juristischen Sekretärinnen und Sekretäre dieser Gerichte gerichteten Ablehnungsbegehren (vgl. OG act. 1 S. 1 [Ziff. 1 und 2] und S. 3) nicht einzutreten, an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Auch diesbezüglich vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. 3.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die weitere Rüge, die Vorinstanz habe die Sache nicht an den Regierungsrat und den Kantonsrat des Kantons Zürich überwiesen, obwohl dies in der Rekursschrift (im Hinblick auf die gegen den Kanton Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen) ausdrücklich beantragt worden sei (KG act. 8 S. 2). Denn einerseits dürften die Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die Vorinstanz ihren Überweisungsantrag im angefochtenen Zwischenentscheid, mit welchem einstweilen lediglich die beklagtischen Ausstandsbegehren sowie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren beurteilt wurden, (noch) nicht behandelt hat, (noch) gar nicht beschwert sein, was – als Prozessvoraussetzung – jedoch unabdingbare Grundprämisse für eine Gutheissung wäre (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO und § 281 ZPO ["zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers"]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Andererseits betrifft die damit zur Prüfung gestellte Frage, ob im Rahmen eines zivilprozessualen Verfahrens eine Überweisung der Akten an den Regierungs- oder Kantonsrat erfolgen soll, nicht das Prozessverhältnis zwischen den Parteien und daher keinen Akt der Rechtsprechung, sondern einen solchen der Justizverwaltung. (Das gilt zumindest ausserhalb der Vorschrift von § 194 GVG, welche in casu deshalb nicht weiter beachtlich ist, weil die Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Einzelrichterin explizit darüber belehrt worden sind, bei welcher Behörde eine gegen den Kanton gerichtete Haftungsklage einzureichen ist [vgl. ER act. 16 S. 11, Erw. IV/6/g] und diesbezüglich folglich kein Irrtum vorlag.) Gegen Akte der Justizverwaltung ist – wie aus § 284
- 22 - Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 [und 3a] zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 58; von Rechenberg, a.a.O., S. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 a.E. zu § 105 GVG). 4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihren Einwänden nicht darzutun vermögen, dass der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 (KG act. 2) zu ihrem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit (insbesondere unter dem Aspekt von § 288 ZPO) überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführern ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Einreichung einer ergänzten Rekursbegründung neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). Dabei steht es der Vorinstanz selbstverständlich frei, den Beschwerdeführern diese Frist in Ausübung der (durch die Neuansetzung nicht tangierten) zweitinstanzlichen Prozessleitung gegebenenfalls wieder abzunehmen und abweichende Anordnungen zu treffen, sollte sie zur Auffassung gelangen, dass die behauptete Weitervermietung der im Streit liegenden Wohnung eine andere Fortsetzung des Rekursverfahrens angezeigt erscheinen lasse. V. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführern aufzu-
- 23 erlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Den Beschwerdeführern wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um beim Obergericht (II. Zivilkammer) im Doppel eine schriftliche Ergänzung der Rekursbegründung im Sinne der Erwägungen im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 einzureichen. Säumnis hätte den Ausschluss der Ergänzung der Rekursbegründung zur Folge. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den Gesamtbetrag, auferlegt.
- 24 - 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: