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Zürich Kassationsgericht 06.07.2004 AA040074

6. Juli 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,054 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren - Änderung prozessleitender Entscheide

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040074/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 6. Juli 2004 in Sachen Rade Q., ..., ... Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Olga Q., ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Gültigkeit einer Vereinbarung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2004 (LQ030021/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem 12. April 2002 vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, in einem Ehescheidungsprozess (BG act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wies der zuständige Einzelrichter das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab (BG act. 38). Der dagegen gerichtete Rekurs des Beklagten wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mit Beschluss vom 21. März 2003 abgewiesen; ausserdem wurde dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren verweigert (BG act. 49). Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 stellte der Einzelrichter im Sinne eines Vorentscheides unter anderem fest, dass die aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2003, gemäss welcher die Klägerin unter anderem erklärt, die Scheidungsklage zurückzuziehen, zufolge Anfechtung zivilrechtlich unverbindlich sei und das Scheidungsverfahren demnach fortgesetzt werde (BG act. 68 = OG act. 3). Gegen diesen Beschluss liess der Beklagte Rekurs erheben (OG act. 2). 2. Da der Beklagte aus einem erledigten, nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten schuldete, wurde ihm mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Juli 2003 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- auferlegt (OG act. 6). Mit Beschluss vom 11. August 2003 wies die I. Zivilkammer sowohl die gegen diese Präsidialverfügung gerichtete Einsprache als auch das in der Einsprache abermals gestellte beklagtische Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Beklagten eine neue 10-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 10). Die gegen diesen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (OG act. 14). Gleichzeitig wurde dem Beklagten eine letzte, nicht er-

- 3 streckbare Frist von 10 Tagen zur Leistung der Prozesskaution in der Höhe von Fr. 4'000.-- unter den bekannten Bedingungen und Androhungen angesetzt (OG act. 14). 3. Am letzten Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung der Kaution stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Januar 2004 unter Beilage verschiedener Belege unter anderem das Gesuch, die Verfügung vom 3. Juli 2003 sowie der Beschluss des Obergerichts vom 11. August 2003 betreffend Prozesskaution seien aufzuheben, auf die Erhebung einer Prozesskaution sei zu verzichten, eventuell sei höchstens eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'000.-- zu verlangen und eine Ratenzahlung zu gewähren, dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu verleihen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und eventuell seien von ihm bestimmte weitere Unterlagen zu verlangen (OG act. 15). 4. Mit Beschluss vom 11. Februar 2004 hob die I. Zivilkammer die Sistierung des Rekursverfahrens auf und wies sowohl das Armenrechtsgesuch des Beklagten als auch das Gesuch des Beklagten vom 26. Januar 2004 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Weiter stellte sie fest, dass der Beklagte verpflichtet bleibe, eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten, und setzte ihm eine "allerletzte, nicht erstreckbare" Frist zur Leistung der Prozesskaution an (OG act. 18). 5. Den Beschluss vom 11. Februar 2004 nahm der Beklagte am 13. Februar 2004 in Empfang (Anhang zu OG act. 18). Am letzten Tag vor Ablauf der Frist zur Leistung der Kaution liess er mit Eingabe vom 23. Februar 2004 dem Obergericht, I. Zivilkammer, erneut das Gesuch stellen, die Verfügung des Kammerpräsidenten vom 3. Juli 2003 sowie die Beschlüsse des Obergerichts vom 11. August 2003 und 11. Februar 2004 betreffend Prozesskaution seien aufzuheben, auf die Erhebung einer Prozesskaution sei zu verzichten, eventuell sei höchstens eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'000.-- zu verlangen und eine Ratenzahlung zu gewähren, dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu verleihen, ihm - dem Beklagten - sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und eventuell seien von ihm bestimmte weitere Unterlagen zu verlangen (OG act. 19).

- 4 - Mit Beschluss vom 30. März 2004 trat das Obergericht, I. Zivilkammer, auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. das erneute Armenrechtsgesuch des Beklagten nicht ein. Im Weiteren trat es auf den Rekurs nicht ein, auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beklagten und verpflichtete ihn, der Klägerin für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (OG act. 21 = KG act. 2). 6. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Anträge stellen lässt (KG act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2004 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichnete als sein Rechtsvertreter zu bezeichnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2004 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verliehen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls später verfügt würden (KG act. 7). Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sind nicht eingeholt worden (§ 289 ZPO). II. 1. Wie bereits im Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003, Kass.-Nr. AA030139 i.S. des Beschwerdeführers erwähnt, stellt das Kassationsverfahren seiner Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor

- 5 dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Da der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO) – gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft –, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt dabei nicht; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Bund und im Kanton Zürich, Zürich 1999, S. 72 f.; ferner Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO). Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121; statt vieler vgl. Kass.-Nr. 2000/233Z, Entscheid vom 26. Februar 2001, Erw. II./5.; Kass.-Nr. 2001/010Z, Entscheid vom 29. April 2001, Erw. II./3.). 2.1 a) Prozessleitende Entscheide können - im Gegensatz zu prozesserledigenden Entscheiden - auch nach ihrer Eröffnung bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 190 ZPO). Dies kann auf Antrag hin oder von Amtes wegen geschehen (ZR 79 Nr. 66). Das Gericht kann mithin auf seinen Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, Kautionsauflage, Beweisauflage etc. jederzeit zurückkommen, sofern dies nur vor der Ausfällung des Endentscheides geschieht

- 6 - (ZR 79 Nr. 66; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nicht (ZR 41 Nr. 68), jedenfalls dann nicht, wenn keine Änderung der massgebenden Verhältnisse vorliegt und lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheides verlangt wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., mit Hinweisen; vgl. auch Kass.-Nr. 99/250 Z, Entscheid vom 28. August 1999 i.S. G., Erw. 2.b). Vielmehr steht es diesfalls im Ermessen des Gerichts, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, es abzuweisen oder gutzuheissen. Haben sich die Verhältnisse, die dem ersten Entscheid zugrundelagen, in der Zwischenzeit geändert und beantragt eine Partei gestützt auf diese Veränderungen, es sei der Entscheid zu überprüfen und entsprechend neuzufassen, so hat diese Partei einen Anspruch auf die erneute Überprüfung (ZR 68 Nr. 121; 79 Nr. 66). Bei richtiger Betrachtung handelt es sich dabei allerdings nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im eigentlichen Sinne, sondern um ein neues Gesuch bzw. Begehren, welches gleich wie ein erstmals gestelltes zu behandeln ist (ZR 79 Nr. 66). Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die Tragweite der inzwischen erfolgten Veränderungen zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Begehrens vorliegen; andernfalls würde die Partei, die schon einmal mit einem Begehren unterlegen ist, in unhaltbarer Weise schlechtergestellt als jene, die dieses Begehren erstmals stellt (ZR 79 Nr. 66). Entsprechend stehen der Partei auch die üblichen Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihres Gesuchs zur Verfügung. Tritt hingegen das Gericht auf ein Wiedererwägungsgesuch (im engeren Sinne) nicht ein oder weist es ein solches unter Bestätigung des ursprünglichen Entscheides ab, steht dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung (ZR 79 Nr. 66; zit. Entscheid des Kassationsgerichts vom 28. August 1999, a.a.O.). Denn mit dem Wiedererwägungsgesuch wird faktisch die Überprüfung des Entscheides verlangt, welche die Partei auf dem Rechtsmittelweg hätte durchsetzen können. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, der gesuchstellenden Partei einen (zusätzlichen) Anspruch auf eine solche Überprüfung einzuräumen. Ebenso wenig kann die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs dazu führen, dass die Rechtsmittelfristen bezüglich des vorangegangenen Entscheides neu eröffnet werden müssen. An-

- 7 dernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch die Stellung eines oder gar mehrerer Wiedererwägungsgesuche die bezüglich der Einreichung von Rechtsmitteln gesetzlich gewollte Fristenstrenge zu umgehen und eine - weit über die Regelung von § 199 GVG hinausreichende - Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen zu bewirken. b) Wiedererwägungsgesuche (im engeren Sinne) unterscheiden sich somit grundlegend von Gesuchen um Abänderung des ursprünglichen Entscheides zufolge zwischenzeitlich geänderter Verhältnisse, was den Anspruch auf Überprüfung und Weiterzug betrifft. Die Abgrenzung der beiden Fälle ist deshalb von nicht zu unterschätzender Bedeutung (ZR 79 Nr. 66). Sie bietet dann keine besonderen Schwierigkeiten, wenn eine Änderung der für den Entscheid massgebenden Verhältnisse weder vorliegt noch von der gesuchstellenden Partei behauptet wird. Keine Probleme ergeben sich auch dort, wo die gesuchstellende Partei zwar Veränderungen geltend macht und das Gericht von solchen ausgeht, das Begehren aber trotzdem abweist, weil es z.B. die Veränderungen als unerheblich erachtet. Unklarheit herrscht hingegen in den Fällen, in denen die Partei Änderungen behauptet und ihrem Antrag auf Abänderung des früheren Entscheides zugrundelegt, das Gericht jedoch davon ausgeht, es werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert. Sofern das Gericht alsdann auf das Gesuch nicht eintritt, muss es der gesuchstellenden Partei möglich sein, überprüfen zu lassen, ob das Vorliegen von veränderten Verhältnissen vom Gericht zu Unrecht verneint wurde. Dies folgt daraus, dass bei veränderten Verhältnissen ein Anspruch auf Überprüfung besteht und dieser Anspruch nicht dadurch zunichte gemacht werden darf, dass das Gericht das Vorliegen veränderter Verhältnisse in Abrede stellt. In solchen Fällen ist deshalb die Weiterzugsmöglichkeit ebenfalls zu bejahen, selbstverständlich nur im Rahmen der bestehenden Rechtsmittelordnung. Das Rechtsmittelverfahren ist dabei auf die Frage beschränkt, ob das Vorliegen veränderter Verhältnisse von der Vorinstanz zu Unrecht verneint wurde. Mit Blick auf die Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde bedeutet dies, dass in der Beschwerdeschrift anhand der Akten genau darzulegen ist, welche Veränderungen sich seit Erlass des ursprünglichen Entscheides ergeben haben, auf die sich die be-

- 8 schwerdeführende Partei berufen hat und inwiefern die Vorinstanz aufgrund des bei ihr gegebenen Aktenstandes bei der Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen ist, sie werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert. 2.2 Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. dessen erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht ein. Sie ging mithin davon aus, es lägen trotz entsprechender Behauptungen keine veränderten Verhältnisse vor, weshalb lediglich eine erneute Überprüfung der bereits mehrmals behandelten Sachlage verlangt werde. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet, einzig geltend gemacht werden, das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden. Insbesondere kann im aktuellen Verfahren nicht einfach der Entscheid des Obergerichts vom 11. August 2003, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen wurde, kritisiert bzw. erneut angefochten werden; gegen diesen Entscheid war die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, welche - wie in der Prozessgeschichte erwähnt - denn auch mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003 abgewiesen wurde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte. Die seinerzeitige Abweisung des Armenrechtsgesuchs kann im Weiteren auch nicht über die Anfechtung des aktuellen Nichteintretensentscheides auf den Rekurs zufolge Nichtleistung der Kaution wieder aufgerollt werden. Zwar ist gegen diesen (End-)-Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, doch kann dagegen vorliegend im Wesentlichen nur vorgebracht werden, das Obergericht sei zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten, etwa, weil die Kaution entgegen der Annahme der Rekursinstanz doch rechtzeitig geleistet worden oder die Kautionsfrist zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. 3.1 Zur Begründung seines Gesuchs vom 23. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen lassen, er habe die von der Klä-

- 9 gerin vor Erstinstanz eingereichte, vom Sekretariat für Inneres Z. ausgestellte, angebliche "Bestätigung" vom 2. September 1996 (wonach er sich verpflichte, der Klägerin die von ihr [wegen Ausgleichs mit seinem Bruder, der von ihm bereits einen Betrag von Fr. 150'000.-- "als seinen Teil an dem gemeinsamen Besitz in S." bekommen habe] erhaltenen Fr. 75'000.-- gleich nach dem Verkauf seines Hauses in V. zurückzugeben) noch nie gesehen und vor allem nicht unterzeichnet. Er habe zwar dannzumal tatsächlich Dobrosav D. geheissen, jedoch stammten die Unterschriften auf dieser angeblichen Bestätigung und auch auf der beigehefteten Schuldanerkennung vom 27. August 1996 und der Passkopie nicht von ihm. Es müsse sich dabei um Urkundenfälschung handeln. Darüber hinaus sei auch der Inhalt der Be-stätigung falsch (OG act. 19 S. 7). 3.2 Das Obergericht erwog dazu, von der Bestätigung vom 2. September 1996 sei schon im Beschluss vom 21. März 2003, der unangefochten geblieben sei, die Rede gewesen. Diese Bestätigung sei der Klägerin vom Vorderrichter anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2002 vorgehalten worden. Die Klägerin habe erklärt, sie sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer die Bestätigung unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer, so das Obergericht, habe während des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht, die Bestätigung stamme nicht von ihm, sei von der Klägerin gefälscht und zudem inhaltlich unwahr, wie er heute ins Feld führe. Überdies habe er vor Vorinstanz ausdrücklich bestätigt, unterschrieben zu haben, dass ihm von der Klägerin Fr. 130'000.-- bis Fr. 140'000.-übergeben worden seien, wie dies aus der Schuldanerkennung vom 27. August 1996 erhelle, wobei diese Unterschrift und jene auf der genannten Bestätigung identisch seien, ebenso diejenige auf dem kopierten Pass. Auch dass er über ein Haus in Vrazogrnac verfüge, wie dies aus der Bestätigung ersichtlich sei, sei bislang unbestritten geblieben (KG act. 2 S. 5 f.). Daraus folgerte das Obergericht, dass die nachträglichen Behauptungen und Unterstellungen des Beschwerdeführers völlig unglaubhaft erscheinen würden. 3.3 In der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer daran festhalten, dass er die von der Klägerin vor Erstinstanz eingereichte, vom Sekretariat für Inneres Z. ausgestellte Bestätigung noch nie gesehen und vor allem nicht unter-

- 10 zeichnet habe. Er werde dies im Rahmen eines anzustrengenden Strafverfahrens noch zu beweisen versuchen. Die erneute Überprüfung der Sachlage habe nun allerdings ergeben, dass die Unterschrift auf der beigehefteten Schuldanerkennung vom 27. August 1996 sowie der Passkopie entgegen den irrtümlichen Angaben im Gesuch vom 23. Februar 2004 von ihm stammten. Im Rahmen eines in Auftrag zu gebenden Schriftgutachtens lasse sich dieser Sachverhalt beweisen. Diese Korrektur des Sachverhalts sei hier zu berücksichtigen, sei doch offenbar im Verfahren mit gefälschten Dokumenten operiert worden, was auch Revisionsgrund sein müsste. Darüber hinaus hätte das Obergericht diesen Sachverhalt näher abklären müssen. Stattdessen habe es "durch die Nichtabklärung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, die Untersuchungsmaxime zu Unrecht nicht angewendet, aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen sowie klares materielles Recht verletzt" (KG act. 1 S. 5). 3.4 Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Behauptung, wonach es sich bei der betreffenden Bestätigung vom 2. September 1996 um eine gefälschte und inhaltlich unwahre Urkunde handelt. Diese Behauptung wurde vom Obergericht jedoch wie erwähnt als völlig unglaubhaft qualifiziert. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt eine falsche Beurteilung vorgenommen haben sollte. Zwar beruft er sich in diesem Zusammenhang auf ein anzustrengendes Strafverfahren und ein in Auftrag zu gebendes Schriftgutachten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Beweisanträge, welche die beschwerdeführerische Behauptung selbstredend nicht zu belegen vermögen. Abgesehen davon ist der Aktenstand vor Vorinstanz massgebend, weshalb solche erstmals im Kassationsverfahren gestellte Beweisanträge zum Nachweis von Nichtigkeitsgründen von vornherein untauglich sind. Ebenso wenig können die in Ziff. II./6.-8. der Beschwerde und ohne jegliche Aktenzitate gemachten Ausführungen als rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation gelten (vgl. KG act. 1 S. 7 f.). 3.5 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufzeigt, inwiefern das Obergericht seine Behauptung, bei der betreffenden Bestätigung

- 11 handle es sich um eine Fälschung, zu Unrecht als unglaubhaft verworfen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen auch nicht, inwiefern das Obergericht diesbezüglich zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass er keine entscheidrelevanten Veränderungen darzutun vermocht habe. Auf seine Beschwerde ist insoweit demnach nicht einzutreten. 3.6 Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Obergericht nicht gehalten war, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt von sich aus näher abzuklären. Zum einen gilt in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ohnehin die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. ZR 90 Nr. 57). Zum andern obliegt es bei Gesuchen um Wiedererwägung bzw. Änderung von prozessleitenden Entscheiden klarerweise der Partei, ihr Gesuch zu begründen und soweit nötig zu belegen; entsprechende Versäumnisse sind nicht dem Gericht, welches um Wiedererwägung bzw. Abänderung ersucht wird, anzulasten. 4.1 In seinem Gesuch vom 23. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringen lassen, als er seinen Onkel Vasic St. in Österreich habe besuchen wollen, um von diesem allenfalls etwas Geld für die Bezahlung der Kaution zu erhalten, habe er einen Unfall erlitten und sich vom 10. bis 20. Februar 2004 im Spital in Feldkirch behandeln lassen müssen (OG act. 19 S. 6). Das Obergericht hielt dem entgegen, dass diese Darstellung durch nichts belegt sei, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, hiezu entsprechende Dokumente beizubringen. Dieses Vorkommnis erscheine daher nicht glaubhaft. Zudem, so das Obergericht, sei überhaupt nicht substantiiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte gewesen sein sollen, seinen Anwalt zu instruieren und mit der Erledigung der erforderlichen Vorkehren zu betrauen (KG act. 2 S. 4). 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich vorgebracht, die Ausführungen des Obergerichts, womit der Unfall des Beschwerdeführers als unglaubhaft abgetan werde, zeigten auf, dass ihm gegenüber überhaupt kein Verständnis entgegengebracht werde. Es sei offensichtlich, dass sein Rechtsvertreter mit verhältnismässigem Aufwand wirklich nur die allerwichtigsten Schritte, d.h. die Rechts-

- 12 mitteleingaben vornehmen könne. Es sei so natürlich ein Leichtes, ihm - dem Beschwerdeführer - vorzuwerfen, er habe mangelnde Vorkehren getroffen (KG act. 1 S. 5). 4.3 Der Beschwerdeführer versäumt es auch hier, sich mit der obergerichtlichen Argumentation rechtsgenügend auseinanderzusetzen. Entsprechend wird in der Beschwerdeschrift auch nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern das Obergericht zu Unrecht eine entscheidrelevante Veränderung der Verhältnisse verneint haben sollte. Auch auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist ohnehin nicht klar, was der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Unfall mit anschliessendem 10-tägigem Spitalaufenthalt während laufender Kautionsleistungsfrist ableiten will; ein Grund für das Zurückkommen auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege könnte darin jedenfalls ohnehin nicht liegen. 5.1 Keine rechtsgenügende Auseinandersetzung findet auch mit der obergerichtlichen Argumentation statt, weshalb der Beschwerdeführer von den neuen, in serbischer Sprache verfassten Grundbuchauszügen hätte Übersetzungen einreichen müssen bzw. weshalb diese Grundbuchauszüge, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend den Inhalt dieser neuen Urkunden zutreffen würden, an der obergerichtlichen Einschätzung betreffend die Undurchsichtigkeit seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermöchten (vgl. KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer wiederholt hier in appellatorischer Art und Weise lediglich seine bereits früher verworfenen Einwände (vgl. KG act. 1 S. 5 f.); dabei verkennt er, dass im vorliegenden Verfahren gerade keine Neuauflage der Diskussion um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattfindet, sondern die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zur - ausnahmsweisen - Überprüfung dient, ob die um Zurückkommen auf einen prozessleitenden Entscheid ersuchte Vorinstanz zu recht davon ausging, sie werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert. 5.2 Gleiches gilt mit Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2002 gemachten Aussagen (KG act. 1 S. 6 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht (mehr)

- 13 zu prüfen, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung hätte gewähren müssen (diese Frage wurde wie gesagt bereits mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003 entschieden), sondern allein, ob aufgrund der seit Erlass des ursprünglichen Entscheides behaupteten Veränderung der Verhältnisse ein Anspruch auf erneute Überprüfung besteht bzw. bestanden hätte. 5.3 Aus dem gleichen Grund geht auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht fehl, das Obergericht hätte zwingend eine erneute Parteibefragung durchführen müssen (KG act. 1 S. 6 und 7). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde bereits (formell) rechtskräftig abgewiesen, weshalb für eine erneute Parteibefragung grundsätzlich kein Raum besteht. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift eingeräumt, es sei tatsächlich so, dass der Beschwerdeführer über die Liegenschaften ständig wirre Angaben mache (KG act. 1 S. 7). Dann kann aber jedenfalls nicht gesagt werden, dass eine erneute Parteibefragung angezeigt gewesen wäre, da auch eine solche keine Klarheit zu bringen vermocht hätte. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, selbst wenn er als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Teilung verlangen könnte, wäre dies kein Grund gewesen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da er - wenn überhaupt - ohnehin nicht rechtzeitig zum Geld gekommen wäre (KG act. 1 S. 7), greift er erneut die Richtigkeit des ursprünglichen Entscheides an, was nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses Argument bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vor Vorinstanz vorgebracht hätte; darauf ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. Ziff. II./1. vorstehend). 6. In Ziff. II./9. der Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer sodann bestimmte Erwägungen des Obergerichts in dessen Entscheid vom 11. Februar 2004 (vgl. KG act. 1 S. 9 bzw. OG act. 18 S. 9). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist jedoch einzig der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2004. Nachdem der Beschwerdeführer nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist, dass die beanstandeten Erwägungen durch die analoge Anwendung von

- 14 - § 161 GVG Bestandteil des Beschlusses vom 30. März 2004 geworden wären, ist auf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten. 7. Gleiches gilt schliesslich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Nichteintreten auf den Rekurs werde sein verfassungsmässiges Recht auf Führen der Ehe verletzt (KG act. 1 S. 9). Wie bereits erwähnt, kann mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde der obergerichtliche Nichteintretensentscheid auf den Rekurs nur noch in engen Grenzen angefochten werden; hingegen kann die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Kautionierung als solche nicht mehr aufgeworfen werden. Auch auf dieses Vorbringen ist mithin nicht einzutreten. 8. Andere - konkrete - Ausführungen, mit denen geltend gemacht würde, das Obergericht sei aufgrund des bei ihm gegebenen Aktenstandes zu Unrecht davon ausgegangen, es werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur Wiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert, sind keine ersichtlich. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten werden. Damit entfällt die ihr einstweilen verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; ein solches hätte indessen ohnehin abgewiesen werden müssen, da auf die Beschwerde wie dargelegt gesamthaft nicht eingetreten werden kann. Da von der Klägerin und Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist ihr mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Kass.-Nr. 99/124 Z, Entscheid vom 17. Juli 1999 i.S. S., Erw. 3).

- 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr einstweilen verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 351.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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