Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040065/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Sitzungsbeschluss vom 06. September 2004 in Sachen X.Y., ..., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Klinik A., ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin 2. Klinik B., ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanwälte ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2004 (LI030001/Z05)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 23. April 2003 erhoben die Beschwerdegegnerinnen bei der I. Zivilkammer des Obergerichts (als vereinbarte erste Instanz im Sinne von § 43 Abs. 3 GVG) Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren, er sei zu verpflichten, ihnen unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts insgesamt Fr. 3'455'895.05 zuzüglich 5 % Schadenszins seit 27. Juni 2001 zu bezahlen. Sie begründeten die Klage zusammengefasst damit, zum Zwecke des Aufbaus eines neuen Kompetenzzentrums für Kiefer- und Gesichtschirurgie an ihren Kliniken hätten sie mit dem Beschwerdeführer langfristige Verträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer, ein international anerkannter Spezialarzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie mit eigenem Patientenstamm und grossem Akquisitionspotential, habe dabei der Leitende Arzt dieses neuen Kompetenzzentrums sein wollen und sollen, unter dessen Führung das Zentrum hätte aufgebaut und betrieben werden sollen. Ungeachtet der abgeschlossenen langfristigen Verträge habe der Beschwerdeführer, der bislang im akademischen Rang eines Privatdozenten an der Universität Zürich tätig gewesen sei, in der Folge eine Berufung zum Ordinarius angenommen und erklärt, die mit den Klägerinnen abgeschlossenen Verträge nicht mehr zu honorieren (OG act. 2, S. 2, 5). 2. Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers ab (KG act. 2). 3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung zur Neuentscheidung; eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz sachlich unzuständig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Antragsgemäss wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 22. April 2004 aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 11). Die Beschwerdegegne-
- 3 rinnen beantragen, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG act. 22). 4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 - nach Ablauf der Beschwerdefrist - hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (KG act. 14, 15). Die entsprechenden Vorbringen bleiben infolge Verspätung unbeachtlich. Eine Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme ist deshalb unterblieben. II. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).
- 4 - III. 1. a) Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage die Offizialmaxime gelte. Es seien also "auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet worden" seien. Damit überspanne sie die Kompetenz zur Abklärung von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht. Das Gericht habe sich auf die Parteivorbringen zu stützen und dürfe nicht aktenfremde Tatsachen berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Entscheid seien sodann zahlreiche, einseitig auf die Darstellung der Beschwerdegegnerinnen gestützte Pauschalbeurteilungen anzutreffen. Es sei vorliegend faktisch unmöglich, jede einzelne falsche Behauptung detailliert zu widerlegen. Es müsse der Hinweis genügen, dass diese Feststellungen willkürlich und tatsachenwidrig zustande gekommen seien. Betreffend Ungültigkeit der Prorogationsvereinbarung werde insbesondere auf OG act. 6 und 15 verwiesen (KG act. 1 S. 4-5). b) Diese Rüge genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. oben II.) nicht. Weder nennt der Beschwerdeführer die beanstandeten Stellen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen, noch erklärt er, woraus sich ergebe, dass die Vorinstanz aktenfremde Tatsachen berücksichtigt habe oder einseitig nur die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen beachtet habe, und weshalb diverse Feststellungen willkürlich sein sollen. Ein Verweis auf vorinstanzliche Akten genügt ebenfalls nicht; die Nichtigkeitsgründe sind in der Beschwerdeschrift selber darzulegen. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen (KG act. 2 S. 6) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 96 I 334). 2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er wäre eigentlich bereits aus diesem Grunde aufzuheben (KG act. 1 S. 8). Der vorinstanzliche Zwischenbeschluss musste nach § 188 GVG nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Bundesrecht, insbesondere auch nicht aus der Bundes-
- 5 verfassung (ZR 74 Nr. 17). Eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung hätte zudem keinen Einfluss auf den Fristenlauf und hätte nicht zur Folge, dass der Entscheid mit ordnungsgemässer Belehrung neu mitgeteilt werden müsste. Ein solcher Fehler würde lediglich bewirken, dass die Parteien berechtigt sind, die Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist zu verlangen (ZR 77 Nr. 105; BGE 97 I 417; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13, 14, 16 zu § 188). Vorliegend ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin rechtzeitig eingereicht worden (vg. oben I.3). Die Rüge ist damit abzuweisen. 3. a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der beiden Klagen bejaht. § 43 GVG gebe den Parteien die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht, sondern beim Obergericht als erste Instanz eingereicht werde. Damit sei aber keine Pflicht des Obergerichts zur Anhandnahme von Prozessen mit vereinbarter Zuständigkeit gegeben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 41 zu § 11). Das erwählte Gericht sei frei, die Prorogation anzunehmen oder abzulehnen. § 11 ZPO, welcher als Ausnahme von diesem Grundsatz in konkreten Fällen das Obergericht zur Annahme verpflichtet habe, sei durch Gesetz vom 21. Januar 2002 ersatzlos gestrichen worden. Das Obergericht könne die Anhandnahme entsprechender Prozesse aus Opportunitätsgründen verweigern. Es müsse die Anhandnahme ablehnen, wenn damit die Justizgarantie, das faire Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde. Dabei habe es die Situation als Ganzes umfassend zu würdigen. Unter dem Gesichtspunkt der Justizgarantie sei insbesondere der Schutz der schwächeren Prozesspartei zu berücksichtigen. Sodann seien reglementarische Rechtsverzichte prekärer als spezielle Prorogationsvereinbarungen im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit. Die Vorinstanz habe die Anhandnahme des Prozesses unter diesem grundsätzlichen Aspekt nicht überprüft. Sie habe damit Recht verweigert (KG act. 1 S. 12-13). b) Der vom Beschwerdeführer zitierte § 11 aZPO betraf die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit. Aus der Streichung dieser Bestimmung (und insbesondere der darin statuierten Annahmepflicht für gewisse Fälle) kann daher im vorliegenden Fall, da es um die funktionelle Zuständigkeit geht (vgl. Hauser/
- 6 - Schweri, a.a.O., N 20 zu § 43) von vornherein nichts abgeleitet werden. Die Streichung erfolgte zudem lediglich im Zusammenhang mit der Einführung des Gerichtsstandsgesetzes. Auch nach dessen Art. 9 Abs. 3 besteht in gewissen Fällen eine Annahmepflicht, so dass sich mit der Streichung von § 11 aZPO ohnehin nichts geändert hat (vgl. Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, Zürich 2001, N 115 f. zu Art. 9). Sodann war und ist das Gericht sowohl nach § 11 aZPO als auch nach Art. 9 Abs. 3 GestG nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Prorogation abzulehnen. Vielmehr war und ist es (abgesehen von der erwähnten Annahmepflicht) im Rahmen seines sachgemässen Ermessens frei, die Prorogation anzunehmen oder abzulehnen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 41 zu § 11; Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2000, N 8 zu Art. 9; Müller/Wirth, a.a.O., N 122 ff. zu Art. 9). Demgegenüber geht § 43 Abs. 3 GVG noch weiter; nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat das Obergericht nicht einmal das Recht, die Prorogation trotz Vorliegens aller Voraussetzungen (z.B. gültige Prorogationsvereinbarung, Streitwert) aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung. Insbesondere bezieht sich auch der Ausschluss der Prorogation nach Art. 21 GestG zum Schutz der schwächeren Partei (z.B. in miet- oder arbeitsrechtlichen Verfahren) nur auf die örtliche Zuständigkeit (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 4. Kap. Rz. 75, 2. Kap. Rz. 22). Im Rahmen der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit ist jedoch eine Prorogation auch in diesen Fällen zulässig (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 43; §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 5 GVG). Weshalb ein reglementarischer Rechtsverzicht (d.h. eine Prorogation im Rahmen eines Reglements) grundsätzlich heikel sei und damit zur Ablehnung der Prorogation führen müsse, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarung gültig zustandegekommen sei. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Anhandnahme des Prozesses unter den vom Beschwerdeführer genannten grundsätzlichen Aspekten hätte prüfen müssen. Die Rüge ist abzuweisen. 4. a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, zwischen den Parteien sei das Arztreglement "Spezialvereinbarung" (recte: die Spezialvereinbarung, OG act. 8/9/3) unterzeichnet worden. Diese Spezialvereinbarung hätte für
- 7 den Fall des Zustandekommens einer Zulassungsvereinbarung neben und zusätzlich zum allgemeinen Ärztereglement (OG act. 8/9/15) gelten sollen. Die Spezialvereinbarung werde sinnvollerweise und regelmässig vor Abschluss der Zulassungsvereinbarung ausgearbeitet, damit die Parteien detailliert wüssten, worauf sie sich mit Abschluss der Zulassungsvereinbarung dann wirklich einliessen. Eine Zulassungsvereinbarung sei in der Folge nicht zustande gekommen, es liege lediglich eine Offerte der Beschwerdegegnerin 2 für eine provisorische einjährige Zulassung vor, welche der Beschwerdeführer nicht habe annehmen können (OG act. 8/9/14). Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung zwischen Zulassungsvereinbarung, allgemeinem Arztreglement und Spezialvereinbarung entweder ungenügend beachtet oder gar abgelehnt (KG act. 2 S. 1 f., 8, 11; KG act. 1 S. 11). Unbestritten sei im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Prorogationsvereinbarung nicht Teil der Zulassungsvereinbarung, sondern Teil der Spezialvereinbarung darstelle. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass dies keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit habe (KG act. 2 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer sehe das anders. Der vorliegende Streit drehe sich (zumindest auch) um die Frage, ob überhaupt eine Zulassungsvereinbarung mit den Beschwerdegegnerinnen zustande gekommen sei. Von der Prorogationsvereinbarung werde jedoch nicht einfach alles erfasst. Die Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung, auf welche sich die Beschwerdegegnerinnen beriefen, beziehe sich aber klar nur und ausschliesslich auf die Verhältnisse, welche sich aus der Zusammenarbeit von Belegarzt und Klinik ergäben. Ziffer 27 der Spezialvereinbarung sage in diesem Sinne gleich mehrmals: "Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ...". Richtig sei, dass die Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung auch dann zum Zuge kommen könne, wenn die Gültigkeit, bzw. die Anwendbarkeit des Reglements an sich zur Debatte stehe. Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall gegeben. Die Prorogationsvereinbarung könne insbesondere nicht zum Zuge kommen, wenn ein Streit sich um die Frage drehe, ob überhaupt die Bedingungen der Anwendbarkeit der Spezialvereinbarung erfüllt seien, bzw. wenn es - wie vorliegend - um die Frage gehe, ob mit den Beschwerdegegnerinnen eine Zulassungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Wenn aber keine Zulassungsvereinbarung, welche Voraussetzung für eine Tätigkeit eines jeden Belegarztes an der Klinik sei, zustande gekommen sei, könne auch keine Prorogationsvereinba-
- 8 rung einer Spezialvereinbarung, welche die zustande gekommene Zusammenarbeit regle, für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Streit um die Zulassungsvereinbarung zum Zuge kommen (KG act. 1 S. 13-15). b) Wie der Beschwerdeführer richtig - und übereinstimmend mit der Vorinstanz - bemerkt, kann die Prorogationsklausel auch dann zum Zuge kommen, wenn die Frage der Gültigkeit der Spezialvereinbarung zur Diskussion steht (KG act. 2 S. 7 m.w.H.; vgl. auch BGE 93 I 327; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 26 zu § 11; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 263 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch sinngemäss auf den Standpunkt, vorliegend gehe es nicht um die Gültigkeit dieser Spezialvereinbarung, sondern um die Frage, ob eine Zulassungsvereinbarung zustande gekommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Schadenersatzforderung damit begründen, er habe die Spezialvereinbarung nicht eingehalten (KG act. 2 S. 3; vgl. auch KG act. 22 S. 17, 18). Damit geht es im vorinstanzlichen Verfahren um die Spezialvereinbarung, so dass auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Prorogationsklausel ohne weiteres anwendbar ist (vgl. auch OG act. 8/9/03 Ziff. 27). Sodann hängt gemäss den beschwerdeführerischen Ausführungen die Gültigkeit der Spezialvereinbarung vom Zustandekommen der Zulassungsvereinbarung ab. Insofern stellt die Frage, ob die Zulassungsvereinbarung zustandegekommen sei, eine Vorfrage im Prozess um den Schadenersatzanspruch aus der Spezialvereinbarung dar. So gibt denn auch der Beschwerdeführer zumindest zu, dass es im vorinstanzlichen Verfahren nicht allein um die Zulassungsvereinbarung gehe. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Geltung der Prorogationsklausel nicht auf andere Rechtsverhältnisse ausgeweitet, welche von dieser nicht erfasst werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27, 28 zu § 11; Vogel/Spühler, a.a.O., 4. Kap. Rz. 82a; Müller/Wirth, a.a.O., N 29 zu Art. 9). Damit ist die Rüge abzuweisen. 5. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Aufhebung der Prorogationsabrede in Form des gleichentags unterzeichneten Side Letters (OG act. 8/9/4) an ihrer sachlichen Zuständigkeit nichts ändere (KG act. 2 S. 9-11). Dies sei sicher falsch. Der Side Letter verweise
- 9 in einer "Einleitung" auf die gleichentags abgeschlossene Spezialvereinbarung, bezeichnet als "Spezialistenvertrag". Ausdrücklich werde unter diesem Titel festgehalten, dass jener Vertrag "abgeändert werden solle" im Sinne der nachfolgenden Ausführungen. Nachfolgend werde festgestellt, dass "in Abänderung des Gerichtsstandes der Spezialvereinbarung" ein Schiedsgericht zuständig sein solle. Diese Vereinbarung erscheine klar: Die Streitschlichtungsregelung der Spezialvereinbarung solle aufgehoben und durch die Regelung des Side Letters ersetzt werden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu einer anderen Haltung komme. Die gekünstelt anmutenden Auslegungen dieses Side Letters durch die Vorinstanz würden mit dem Wortlaut der Vereinbarung in Widerspruch stehen (KG act. 1 S. 17-18; vgl. auch OG act. 15 Ziff. 3.6). b) Eine Prorogationsvereinbarung ist ein Vertrag nach kantonalem Prozessrecht. Hinsichtlich der Gültigkeit und bei der Auslegung sind die Grundsätze des Obligationenrechts analog als kantonales Recht heranzuziehen (BGE 116 Ia 56; ZR 89 Nr. 102; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 zu § 11, N 24 vor §§ 238- 258; Guldener, a.a.O., S. 263). c) Die Vorinstanz ermittelte durch Auslegung den wirklichen Willen der Parteien bezüglich der Tragweite der im Side Letter vereinbarten Schiedsklausel (KG act. 2 S. 8, 9-11; OG act. 8/9/4, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Auslegung des Side Letters durch die Vorinstanz als falsch zu bezeichnen, ohne dies näher zu begründen. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls nicht (vgl. oben II.). Im Übrigen legt er auch nicht dar, weshalb er nach dem Vertrauensprinzip davon habe ausgehen dürfen, dass die Schiedsklausel auch die Spezialvereinbarung erfassen solle (vgl. zum Ganzen Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, N 7, 8, 11 ff., 42, 43 zu Art. 18). Der Side Letter sollte nach seinem Wortlaut lediglich eine allfällige Übergangsphase regeln, bis der Beschwerdeführer über eine ordentliche Praxisbewilligung des Kantons Zürich verfügen würde, welche ihn zur selbständigen Berufsausübung unter den Konditionen der Spezialvereinbarung berechtigen würde.
- 10 - Während dieser Zeit sollte der Beschwerdeführer zwar im Angestelltenverhältnis tätig sein, wirtschaftlich aber einem Belegarzt gleichgestellt sein (OG act. 8/9/4, Ziff. 1 und 2). In Abänderung des Gerichtsstandes der Spezialvereinbarung sollten Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden werden (OG act. 8/9/4, Ziff. 4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, die Parteien hätten nur für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Side Letter selbst die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren wollen (KG act. 2 S. 10). Dies ergibt sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer durch den Side Letter bereits vor Vorliegen der Praxisbewilligung wirtschaftlich gesehen eine faktisch selbständige Tätigkeit - wie in der Spezialvereinbarung vorgesehen - ermöglicht werden sollte. Der Side Letter sollte also nur die Bewilligungsproblematik regeln (KG act. 2 S. 9), bzw. die Spezialvereinbarung insofern ergänzen, als deren Erfüllung vor Vorliegen der Praxisbewilligung sichergestellt werden sollte (KG act. 2 S. 11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass beide Vereinbarungen am gleichen Tag geschlossen wurden. Es hätte unter diesen Umständen wenig Sinn gemacht, in der Spezialvereinbarung das Obergericht als zuständiges Gericht zu bezeichnen, nur um diese Abrede im Side Letter sogleich wieder aufzuheben und ein Schiedsgericht für zuständig zu erklären (vgl. OG act. 8/9/3-4). Nach den Gesagten ist die Rüge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6. a) aa) Bezüglich der Prorogationsvereinbarung in der Spezialvereinbarung macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei nicht, wie von Rechtsprechung und Lehre gefordert, unmissverständlich. Dass die Prorogationsklausel nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich aus den entsprechenden vorprozessualen Erklärungen der Beschwerdegegnerinnen, in denen als sachlich angemessene Instanz das Handelsgericht genannt werde (OG act. 8/11/45, OG act. 15 S. 8). Wenn ursprünglich die Prorogationsvereinbarung Gegenstand echter Verhandlungen gewesen wäre, hätte man damals diese "bessere" Lösung gewählt (KG act. 1 S. 18). bb) Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Regelung des Vorgehens bei Meinungsverschiedenheiten umfasse mehr als eine halbe Seite. Es werde ziemlich lange das "interne Schlichtungsverfahren" (Titel) umschrieben, relativ
- 11 kurz und als Pendant dazu in gleicher Schrift der "ordentliche Rechtsweg" (Titel). Der unbefangene Leser entnehme daraus, dass ihn zwar eine Pflicht zum internen Schlichtungsverfahren treffe, dass ihm aber danach der ordentliche Rechtsweg offen stehe. Dem Beschwerdeführer sei dies als "zusätzliche Rechtssicherheit" vorgestellt worden, das ausgebaute interne Schlichtungsverfahren würde insbesondere unnötige Prozesse verhindern. Auch die Regelung unter dem Titel "ordentlicher Rechtsweg" für sich alleine sei mehr dazu angetan, Verwirrung als Klarheit zu schaffen. Durch die Hervorhebung von "Gerichtsstand ist Zürich" entstehe der Eindruck, das sei der wesentliche Teil der Vereinbarung. Mit der Bestimmung "... vereinbaren die Parteien als zuständiges Gericht direkt ... das Obergericht des Kantons Zürich" könne der unbefangene Leser nicht viel anfangen. Er leite prima vista daraus ab, dass es sich dabei um den "ordentlichen Rechtsweg" handle, um den gesetzlichen also. Durch die Hervorhebung anderer Teile des Textes werde zusätzlich suggeriert, dass es sich dabei um Untergeordnetes handle. Dem sei aber nicht so, die vorformulierte Abrede habe nach Meinung der Stipulierenden Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand bewirken sollen (KG act. 1 S. 19). b) Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach der Verzicht auf einen gesetzlichen Gerichtsstand nur wirksam ist, wenn die entsprechende Vereinbarung unmissverständlich ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 11; ZR 89 Nr. 102). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf eine Prorogationsklausel anwendbar ist, in welcher die funktionelle Zuständigkeit geregelt wird, da die Rügen ohnehin abzuweisen sind. c) aa) Die Vorinstanz äusserte sich im Zusammenhang mit der Frage des übereinstimmenden Willens zum Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen vorprozessual die Vereinbarung des Handelsgerichts vorgeschlagen hatten (KG act. 2 S. 25). Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, diese Tatsache sei geeignet, die Prorogationsklausel in der Spezialvereinbarung als unklar erscheinen zu lassen. Der Vorschlag der Beschwerdegegnerinnen erfolgte am 20. Dezember 2002, also mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Spezialvereinbarung vom 28. September 2000, und zwar im Hinblick auf die beabsichtigte Klage (OG act. 8/11/45, 8/9/3). Dieses Schreiben konnte somit zur Zeit des
- 12 - Vertragsschlusses von vornherein keine Verwirrung bezüglich des Vertragsinhalts stiften. Es kann daraus auch nicht - wie die Vorinstanz richtig bemerkte - geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerinnen damals eigentlich das Handelsgericht, und nicht das Obergericht als zuständiges Gericht hätten bezeichnen wollen. Vielmehr wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen in seinem Schreiben klar darauf hin, dass in der Spezialvereinbarung das Obergericht als zuständige Instanz bezeichnet worden sei, dass aber aus verschiedenen Gründen das Handelsgericht als geeigneter erscheine. Insofern weist das Schreiben einzig auf einen Meinungsumschwung bei den Beschwerdegegnerinnen bezüglich des geeignetsten Gerichts hin. Mehr kann aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden. Die Rüge ist damit abzuweisen. bb) Woraus sich ergebe, dass ihm das interne Schlichtungsverfahren als zusätzliche Rechtssicherheit vorgestellt worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Sodann zitiert der Beschwerdeführer den Text der Prorogationsvereinbarung unvollständig. Es hiess dort, die Parteien vereinbarten als zuständiges Gericht direkt die obere kantonale Gerichtsinstanz, d.h. das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 8/9/3, Ziff. 4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass auch dem Beklagten als mittlerweile ordentlichem Hochschulprofessor aufgrund dieser Formulierung klar gewesen sein musste, dass es eine untere kantonale Instanz geben müsse, welche durch diese Vereinbarung ausgeschaltet werden sollte. Ebenso musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass mit dem Titel "ordentlicher Rechtsweg" nicht der gesetzliche Instanzenzug gemeint sein konnte, sondern damit die Abgrenzung vom vorangehenden, unter einem separaten Titel abgehandelten internen Schlichtungsverfahren bezweckt wurde (vgl. KG act. 2 S. 21). Dass der erste Satz der Prorogationsvereinbarung, in welchem als Gerichtsstand Zürich bezeichnet wird, im Unterschied zur nachfolgenden Abkürzung des Instanzenzugs unterstrichen wurde, kann ebenfalls nicht zu Unsicherheiten geführt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass ihm - wie die Vorinstanz bemerkte (KG act. 2 S. 22) - genügend Zeit zur Verfügung stand, um die einzelnen Vertragsklauseln sorgfältig zu studieren. Insofern musste ihm auch die Bedeutung des nicht unterstriche-
- 13 nen Satzes klar werden (vgl. ZR 89 Nr. 102). Die Rüge ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass mit Blick auf die typographische Rechtsprechung eine spezielle Hervorhebung der eigentlichen Prorogation vom übrigen Text wünschbar gewesen wäre, dass dies aber in Anbetracht der Geschäftserfahrenheit des Beschwerdeführers unbeachtlich sei (KG act. 2 S. 25). Im Übrigen komme dem entsprechenden Erfordernis keine selbständige Bedeutung zu (KG act. 2 S. 17 ff.). Vorerst sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Belangen seiner Lehrtätikgeit tatsächlich geschäftserfahren sei, nicht aber in vertraglichen Angelegenheiten vorliegender Art. Diese Unerfahrenheit sei den Beschwerdegegnerinnen bekannt gewesen, daher hätten sie ihm für die Bearbeitung sämtlicher entsprechender Fragen einen fachkundigen Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der anwaltliche Beistand auf die Bewilligungsproblematik beschränkt gewesen sei (KG act. 2 S. 23), seien willkürlich. Der Vertrauensanwalt der Beschwerdegegnerinnen, RA Thomas H., sei dem Beschwerdeführer umfassend als Berater zur Verfügung gestanden, welcher für ihn sämtliche Belange der Aufnahme privater Praxistätigkeit erledigt habe. Dass er für die Einholung einer Praxisbewilligung einen dritten Anwalt organisiert habe, beruhe auf dem Umstand, dass die in seiner Doppelvertretung begründeten Interessengegensätze ein entsprechendes Mandat verunmöglicht hätten (OG act. 8/9/16, 13/2 und 6 Ziff. 2.3.9). Ebensowenig richtig sei, dass der Beschwerdeführer über die grundlegenden prozessualrechtlichen Kenntnisse verfügen würde. Seine Rechtskenntnisse hätten gerade so weit gereicht, dass er verstanden habe, dass die Beschwerdegegnerinnen ihm zusätzlich zum ordentlichen Rechtsweg ein internes Schlichtungsverfahren offeriert hätten (OG act. 15 Ziff. 3.3). Schliesslich habe die Vorinstanz die "typographische Rechtsprechung" missverstanden: Diese diene nicht dem Schutz der besonders unbeholfenen Rechtsgenossen, sondern der Verzicht auf den gesetzlichen Gerichtsstand sei eine Beeinträchtigung der grundrechtlichen Justizgarantie, welcher nur in bestimmter Form rechtsverbindlich möglich sei (KG act. 1 S. 20-21).
- 14 b) aa) Die Vorinstanz bejahte die sinngemässe Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verzicht auf den Wohnsitzrichter auf die Abkürzung des gesetzlichen Instanzenzugs (KG act. 2 S. 19). Ob dies zutreffe, kann offen bleiben, denn die Rügen sind auch unter Anwendung dieser Rechtsprechung abzuweisen. Nach der (überholten) Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Verzicht auf den Richter des eigenen Wohnortes nicht leichthin angenommen werden. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und die den Willen, einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt. Befindet sich die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Formularvertrag, so ist erforderlich, dass sie an gut sichtbarer Stelle angebracht ist und hervortritt. Beim Entscheid darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, hat das Bundesgericht seit jeher auch die persönlichen Verhältnisse derjenigen Partei mitberücksichtigt, die auf den Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Es hat insbesondere unterschieden zwischen Personen, die geschäftlich erfahren sind und über gewisse Rechtskenntnisse verfügen, und solchen, welche in dieser Hinsicht über keinerlei Kenntnisse verfügen. Der Grund für diese Rechtsprechung ist im Vertrauensprinzip zu suchen, das auch bei der Auslegung von Verträgen prozessrechtlichen Inhaltes zu berücksichtigen ist. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliege, hängt demnach davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit der Annahme des Vertrages auch der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht schlechthin zwischen geschäftserfahrenen und rechtskundigen Personen einerseits und nicht gewandten und rechtsunkundigen Personen anderseits unterschieden werden kann. Vielmehr bestehen in dieser Hinsicht Zwischenstufen, für die je nach dem konkreten Stand der Erfahrungen der betreffenden Person sowie nach dem Grad der formellen Klarheit und der inhaltlichen Deutlichkeit der Klausel im Einzelfall die Verbindlichkeit der Vereinbarung entweder zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 109 Ia 57, 118 Ia 297; ZR 89 Nr. 102; Müller/Wirth, a.a.O., N 8, 9 zu Art. 9; Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, a.a.O., N 6 zu Art. 9).
- 15 bb) Nach der zitierten Rechtsprechung durfte somit die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung vornehmen, in deren Rahmen sowohl die typographische Gestaltung der Prorogationsklausel als auch der Bildungsstand und die Geschäftserfahrung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden durfte (vgl. Zusammenfassung, KG act. 2 S. 25). Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Prorogation von vornherein ungültig erklären sollen, weil auch nach ihrer Ansicht eine spezielle Hervorhebung vom übrigen Text wünschbar gewesen wäre (KG act. 2 S. 21, 25), ist damit unbegründet. Im Übrigen war für die Vorinstanz vielmehr von massgeblicher Bedeutung, dass sich die Prorogationsklausel unmittelbar vor der Datierung und den Unterschriften der Parteien und damit an gut sichtbarer Stelle befand, und dass der Beschwerdeführer hinreichend Zeit hatte, die einzelnen Vertragsklauseln sorgfältig zu studieren (KG act. 2 S. 22). c) aa) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). bb) Die Vorinstanz kam angesichts der Ausbildung, des beruflichen Werdegangs und der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers zum Schluss, er sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftserfahren gewesen und habe über grundlegende Rechtskenntnisse verfügt (KG act. 2 S. 22-23). Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen wegen seiner Unerfahrenheit von den Beschwerdegegnerinnen einen Rechtsanwalt zur Seite gestellt erhalten, erwog die Vorinstanz, diese Rechtsberatung habe ausschliesslich die Bewilligungsproblematik betreffend die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit betroffen, bei welcher es sich zweifellos um eine auch für einen Juristen komplexere Angelegenheit handle. Daraus könne somit nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, geschweige denn, er sei geschäftsunerfahren (KG act. 2 S. 23-24). Der von der Vorinstanz zitierten Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass RA Dr. Marc Helfenstein den Beschwerdeführer betreffend der Bewilligungsproblematik vertrat und beide Parteien in dieser Sache beriet, wobei die Beschwerdegegnerinnen das Honorar übernah-
- 16 men (OG act. 4/23-32). Dies zeigt auch das vom Beschwerdeführer zitierte Schreiben der Gesundheitsdirektion an RA Dr. Q. (OG act. 8/9/16). Demgegenüber ist RA Thomas H. bei derjenigen Anwaltskanzlei tätig, welche die Beschwerdegegnerinnen auch im Kassationsverfahren vertritt (vgl. KG act. 22). Gemäss der von der Vorinstanz genannten Korrespondenz war er für die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer zuständig und befasste sich in diesem Zusammenhang ebenfalls mit der Bewilligungsproblematik (vgl. OG act. 4/17-22). Der Korrespondenz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass RA Thomas H. ein Mandat gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu vertreten, oder dass er ihn umfassend beraten hätte. Frühere Rechtsschriften des Beschwerdeführers (OG act. 6) und Schreiben an die Gegenseite (OG act. 13/2) vermögen ebenfalls nicht rechtsgenügend zu belegen, dass der Beschwerdeführer vom einen oder anderen Anwalt im Auftrag der Beschwerdegegnerinnen umfassend - also nicht nur bezüglich der Praxisbewilligung - beraten worden wäre. Die Vorinstanz verfiel damit nicht in Willkür, indem sie annahm, der Beschwerdeführer sei geschäftserfahren. Die Rüge ist abzuweisen. Schliesslich ist schon darauf hingewiesen worden, dass die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand ohne weiteres in der Lage gewesen sei, die Prorogationsvereinbarung richtig zu verstehen (vgl. oben 6.c.bb). 8. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerinnen könnten sich auch deshalb nicht auf die Prorogationsabrede berufen, weil sie die Durchführung des in Ziffer 27 der Spezialvereinbarung vorgesehenen Schiedsverfahrens (recte: des internen Schlichtungsverfahrens, vgl. OG act. 8/9/ 3) verunmöglicht hätten. Nicht ganz klar ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer rügen will, die Vorinstanz habe auf S. 14 f. ihres Beschlusses zu Unrecht angenommen, die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung sei keine Prozessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO (KG act. 1 S. 22, 24). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 14-15) nicht zu beanstanden sind. Vorliegend wurde in Ziffer 27 der Spezialvereinbarung festgehalten, dass zunächst ein internes Schlichtungsverfahren zu durchlaufen sei, bevor den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen stehe (wobei als zuständiges Gericht direkt das Obergericht
- 17 vereinbart wurde; OG act. 8/9/3). Eine vorgeschaltete Schlichtungsstelle, welche keine endgültigen Entscheide trifft, sondern lediglich vor Beschreitung des Rechtsweges angerufen werden muss, ist kein Schiedsgericht (Guldener, a.a.O., S. 598; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 26 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 vor §§ 238-258). Die entsprechende Vereinbarung ist materiellrechtlicher Natur und stellt keinen Prozessvertrag kantonalen Rechts dar. Die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist damit nicht Prozessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO (ZR 99 Nr. 29). Die (allfällige) Rüge ist abzuweisen. b) aa) Im gleichen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, selbst in den Augen der Beschwerdegegnerinnen bilde die Ziffer 7 der Spezialvereinbarung betreffend Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten eine Einheit, ein in sich geschlossenes System, dessen Elemente voneinander abhängig seien. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen hätte das interne Schlichtungsverfahren den Betroffenen einen dem ordentlichen erstinstanzlichen Prozess vergleichbaren Schutz gewähren sollen. Die Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens solle Voraussetzung und Bedingung der von den Beschwerdegegnerinnen stipulierten erstinstanzlichen Anrufung des Obergerichts sein. Dass die Parteien die Streitschlichtungsvereinbarungen als Ganzes, als System verstanden hätten, sei eine tatsächliche Frage. Sie sei unumstritten. Die Vorinstanz habe nicht von einer anderen Tatsache ausgehen dürfen. Ein allfälliger Verzicht auf die gesetzliche Zuständigkeit könne nur als "Gegenleistung" für ein ausgebautes internes Schlichtungsverfahren gesehen werden. So stellten es im Übrigen auch die Beschwerdegegnerinnen dar. Ohne dieses ausgebaute Schlichtungsverfahren hätte der Beschwerdeführer keinen Anlass gehabt, auf wesentliche Teile seiner Justizgarantie zu verzichten. Unbestritten sei, dass die vertraglich zugesicherte doppelte interne Schlichtung nicht gewährt worden sei, und durch eine betriebliche Neuorganisation der Beschwerdegegnerinnen auch nicht mehr habe gewährt werden können. Bei dieser Lage gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Vereinbarung müsse nun halt anders ausgelegt werden. Die Schlichtungsvereinbarung sei nicht mehr erfüllbar, was im konkreten Falle nur die Pflicht zur Beachtung der ordentlichen gesetzlichen Gerichtsstandsregeln bedeuten kön-
- 18 ne. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer zudem sogar eine Verhandlung vor dem Ärzterat als vereinbarte erste Stufe verweigert worden (KG act. 1 S. 22-25). bb) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerinnen räumten zwar ein, die unternehmensinterne Schlichtung verbunden mit der Prorogierung des Obergerichts für den Fall des Scheiterns der Schlichtung bilde ein "logisches, in sich geschlossenes System der Streitbeilegung" respektive die Prorogationsvereinbarung sei als "integrierender Bestandteil" des ganzen Streitbeilegungsmechanismus zu verstehen (OG act. 12 S. 4, 6). Im Sinne einer objektivierten Auslegung könne aber dessen ungeachtet nicht gesagt werden, die Prorogation habe nach dem Parteiwillen nur im Falle der korrekten Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelten sollen. Eine solche Bedingung sei nicht leichthin anzunehmen. Hätten die Parteien solches tatsächlich gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen entsprechenden Vorbehalt in die Klausel aufgenommen hätten. Vorliegend scheine im Gegenteil, dass die Parteien auch allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vor Obergericht als erste Instanz hätten beurteilen lassen wollen. Mit der kombinierten Abrede (Schlichtungsverfahren/Prorogation) sei es den Parteien in erster Linie offensichtlich um eine Verfahrensbeschleunigung gegangen. In diesem Licht sei es deshalb nicht bedeutsam, dass das Schlichtungsverfahren unbestrittenermassen nicht vertragskonform durchgeführt worden sei (KG act. 2 S. 15-16). cc) Wie bereits erwähnt, sind bei der Auslegung der Prorogationsvereinbarung die Grundsätze des Obligationenrechts analog beizuziehen (vgl. oben 5.b). Vorliegend geht es wiederum um den wirklichen Willen der Parteien. Aus den oben zitierten Erwägungen ergibt sich, dass auch die Vorinstanz erkannte, dass die Beschwerdegegnerinnen die Streitschlichtungsvereinbarung als in sich geschlossenes System ansahen. Der Beschwerdeführer erklärt jedoch nicht, inwiefern dies darauf hindeute, dass das interne Schlichtungsverfahren nach dem Willen der Parteien einen Ersatz für einen ordentlichen erstinstanzlichen Prozess hätte darstellen sollen, und daher die korrekte Durchführung dieses internen Schlichtungsverfahrens eine Bedingung dafür hätte sein sollen, dass das Obergericht als erste gerichtliche Instanz hätte angerufen werden können. In der Beschwerde werden auch keine Aktenstellen genannt, welche zeigen würden, dass
- 19 dies der Wille der Parteien gewesen sei. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es mit Blick auf die fehlende Neutralität der Schlichtungsorgane (in der Vereinbarung waren Organe der Beschwerdegegnerinnen für diese Aufgabe vorgesehen, OG act. 8/9/3, Ziff. 27) unwahrscheinlich erscheint, dass das vertragliche Schlichtungsverfahren die erste Gerichtsinstanz hätte ersetzen sollen (KG act. 2 S. 17). Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz nicht. Insgesamt ist damit nicht nachgewiesen, dass nach dem Willen der Parteien die Prorogation des Obergerichts hätte dahinfallen sollen, wenn das vorgelagerte Schlichtungsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre. Damit ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. c) aa) Sodann rügt der Beschwerdeführer, tatsachenwidrig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung bei den Beschwerdeführerinnen vom 23. August 2002 durch Einlassung auf seine entsprechenden Rechte verzichtet. Da es sich nicht nur um eine "Pflicht zum Gespräch" gehandelt habe (vgl. KG act. 2 S. 14), habe er auf der vollständigen Durchführung des Verfahrens bestanden (KG act. 1 S. 22, 23, 25). bb) Nachdem die Vorinstanz - ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen feststellen durfte, eine nicht ordnungsgemässe Durchführung des Schlichtungsverfahrens könne nicht dazu führen, dass eine Prozessvoraussetzung fehle (oben 8.a) oder dass die Prorogation dahinfalle (oben 8.b), ist es unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Schlichtungsverhandlung eingelassen habe, welche allenfalls nicht Ziffer 27 der Spezialvereinbarung entsprach. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit der am 23. August 2002 durchgeführten Schlichtungsverhandlung dem eigentlichen Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich der Verhandlungspflicht, genügend nachgelebt worden sei (KG act. 2 S. 16-17), stellen damit lediglich eine Eventualbegründung dar. Hat der Richter seine Entscheidung mehrfach begründet, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder - als Folge des
- 20 im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips - die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, a.a.O., S. 87, 164; Pra 2002 Nr. 113 [insbes. S. 649]; Spühler/Vock, Rechtsmittel, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291). Diesfalls hat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen Eventualbegründung wegen des rechtlichen Bestands der einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz standhaltenden Haupt- oder Alternativbegründung nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO indessen Grundvoraussetzung für eine Kassation bzw. (von Amtes wegen zu prüfende) Rechtsmittelvoraussetzung ist (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281; Spühler/Vock, Rechtsmittel, a.a.O., S. 65; ZR 84 Nr. 138). Nach dem Gesagten ist auf die Rüge nicht einzutreten. 9. a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die genannte Vereinbarung betreffend Beilegung von Meinungsverschiedenheiten sehe vor, dass nach Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen stehe, dies anschliessend an das interne Schlichtungsverfahren oder aber spätestens drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde. Diese Dreimonatsfrist sei unbestrittenermassen nicht eingehalten worden. Die Vorinstanz gehe allerdings davon aus, damit sei lediglich der Zeitpunkt festgelegt worden, ab welchem der ordentliche Rechtsweg frühestens habe beschritten werden dürfen (KG act. 2 S. 17). Demgegenüber sei festzuhalten, dass die dreimonatige präklusive Klagefrist nachgerade Wesenselement der entsprechenden Vereinbarung sei. Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen hätte die Vereinbarung der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. Diese habe nach der damaligen Meinung der Parteien nicht hintertrieben werden dürfen durch eine saumselige Durchführung der Schlichtungsverfahren. Der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keine Zweifel zu: Hätten die Parteien keine Präklusivfrist vereinbaren wollen, sondern eine Zwangspause, so wäre dies so gesagt worden, indem zum Beispiel geschrieben worden wäre: "Anschliessend an die internen Schlichtungsverfahren, frühestens aber drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde, steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen". Entsprechende Dreimonatsvereinbarungen, welche der Be-
- 21 schleunigung des Verfahrens dienten, seien dem Gesundheitswesen sehr wohl bekannt und geläufig. So sehe der "Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED" betreffend Schlichtungsinstanz vor, dass für den Fall, dass diese innert drei Monaten keine Schlichtung erreichen könne, den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen stehe. Auch das hätten aber die Parteien nicht gewollt, sonst hätten sie es so gesagt. Sie hätten die Dreimonatsfrist im Sinne einer Präklusivfrist eingeführt, sei sie verstrichen gewesen, sei das Klagerecht verloren gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 17) verstosse die Vereinbarung einer Präklusivfrist keinesfalls gegen die guten Sitten, sondern sei valables Mittel zur Verhinderung trölerischer Verhandlungstaktik. Mit dieser Prozessabrede hätten die Parteien ihre Rechte gewiss nicht mehr eingeschränkt als mit der zur Diskussion stehenden Prorogation ans Obergericht (KG act. 1 S. 25-27). b) Auch vorliegend geht es wiederum um die Auslegung der Prorogationsklausel (vgl. oben 5.b). In Ziffer 27 der Spezialvereinbarung heisst es, anschliessend an das interne Schlichtungsverfahren oder aber spätestens drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde stehe beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen (OG act. 8/9/3). Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, ging die Vorinstanz von einer Sperrfrist für die Dauer von mindestens drei Monaten aus (KG act. 2 S. 17). Dies ist tatsächlich nicht ganz korrekt, denn nach dem Wortlaut der Vereinbarung wäre es - bei einer sehr speditiven Durchführung des ganzen internen Schlichtungsverfahrens - auch möglich, den ordentlichen Rechtsweg schon früher zu beschreiten. Trotzdem kann aber auch dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, welcher die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist ansieht. Vielmehr soll - gleich wie in dem vom Beschwerdeführer zitierte TARMED-Vertrag - nach dem Wortlaut der ordentliche Rechtsweg auf jeden Fall nach Ablauf von drei Monaten beschritten werden können, auch wenn das Schlichtungsverfahren länger dauern sollte. Insofern dient die Dreimonatsfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Verfahrensbeschleunigung, da damit vermieden wird, dass die eine Partei durch eine Verzögerung des Schlichtungsverfahrens die andere Partei beliebig daran hindern kann, Klage beim Obergericht einzureichen. Woraus sich ergebe, dass die Parteien trotz dieses klaren Wortlauts und der Tatsache, dass im Gesundheitswesen solche Regelungen auch
- 22 sonst angewandt werden, eine Präklusivfrist hätten vereinbaren wollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen wäre entgegen seiner Ansicht vielmehr zu erwarten gewesen, dass im Vertragstext ausdrücklich erwähnt worden wäre, dass das Klagerecht nach drei Monaten verwirkt sei. Insgesamt setzte die Vorinstanz keinen Nichtigkeitsgrund, indem sie annahm, die Parteien hätten keine Verwirkungsfrist vereinbart. Damit kann offen bleiben, ob eine entsprechende Vereinbarung gegen Art. 20 OR verstossen würde. Die Rüge ist abzuweisen. 10. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die Vorinstanz gegen § 108 ZPO verstossen habe, indem sie auf die Klage eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und er ist zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdegegnerinnen fordern vom Beschwerdeführer Fr. 3'455'895.05, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (OG act. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerinnen hätten offensichtlich aus taktischen Gründen überklagt. Für sie könne in Anbetracht ihrer geballten wirtschaftlichen Macht die Frage der Kosten keine Hürde darstellen. Dadurch wollten sie rechtsmissbräuchlich die Risiken fairer Interessenvertretung des Beschwerdeführers faktisch beschränken (KG act. 1 S. 9). Gemäss § 18 Abs. 1 ZPO ist bei der Bestimmung des Streitwerts direkt auf das Rechtsbegehren abzustellen. Auf das Streitinteresse, d.h. das wirtschaftliche Interesse an der Klage oder andere wirtschaftliche Realitäten kommt demgegenüber nichts an. Ebenso ist über den Streitwert kein Beweisverfahren durchzuführen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 18; Kass.-Nr. 98/034 vom 12.10.1998 i.S. K., Erw. II.4.a mit weiteren Hinweisen). Ohnehin legt der Be-
- 23 schwerdeführer nicht dar, woraus sich eindeutig ergebe, dass schon jetzt klar sei, dass die Beschwerdegegnerinnen mit Sicherheit mit einem grossen Teil ihres Anspruchs unterliegen werden. Vorliegend ist damit ohne weiteres von einem Streitwert von Fr. 3'455'895.05 auszugehen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 9'415.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage des Doppels von KG act. 14) und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: