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Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004

2. Dezember 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·6,725 Wörter·~34 min·1

Zusammenfassung

Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040004/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2004 in Sachen 1. A.S., 2. B.S., 3. C.S., 4. D.S., Kläger, Rekurrenten und Beschwerdeführer Nr. 3 und 4 vertreten durch Nr. 1 und 2 gegen B., Dr. iur., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X. betreffend Befehl/Feststellung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2003 (NL030097/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. 1988 wurden A.S. und ihre beiden Söhne C.S. und D.S (Beschwerdeführer 1, 3 und 4) in eine Auffahrkollision verwickelt. Im Zusammenhang mit diesem Unfall vertrat Dr. B. (Beschwerdegegner) ab 1990 die Interessen der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 4 gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (vgl. ER act. 19a S. 4 lit. b/bb und S. 5 lit. d), mit welcher es 1991 zu einer vergleichsweisen Einigung kam. Die Beschwerdeführer 1-4 warfen dem Beschwerdegegner später jedoch vor, er habe sie im Zusammenhang mit der Erledigung des Haftpflichtfalls unzulänglich beraten und seine Sorgfaltspflichten in verschiedener Weise verletzt, und stellten am 11. März 2002 beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, einen Fr. 1 Mio übersteigenden Betrag als Schadenersatz zu bezahlen (vgl. ER act. 3/4 S. 2 und 3). 2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2003 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an das Bezirksgericht Zürich, und verlangten vom Beschwerdegegner die Herausgabe diverser Akten (ER act. 1a S. 2). Daraufhin wurden sie mit richterlichem Schreiben vom 21. Mai 2003 angefragt, ob dieses Begehren im Rahmen des bereits hängigen (Schadenersatz-)Verfahrens behandelt werden solle, oder ob ein separates summarisches Befehlsverfahren i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO bzw. ein separates ordentliches Verfahren durchzuführen sei (ER act. 4), worauf die Beschwerdeführer die Durchführung eines Befehlsverfahrens wünschten (ER act. 5). So wurde ein neues Verfahren angelegt und zur Verhandlung auf den 17. Juli 2003 vorgeladen. Im Vorfeld dieser Verhandlung nahm der Beschwerdegegner schriftlich Stellung zum Herausgabebegehren der Beschwerdeführer und liess dem Gericht gleichzeitig zahlreiche Kopien verschiedener Akten zukommen (ER act. 9 bzw. 10/1-8). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde der Beschwerdegegner zur Herausgabe der bereits in Kopie eingereichten Originalakten verpflichtet - im übrigen Umfang wurde auf das Herausgabebegehren man-

- 3 gels klarer tatsächlicher Verhältnisse nicht eingetreten (hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 wurde überdies die Aktivlegitimation verneint, ER act. 19a). 2. Mit Eingabe vom 21. August 2003 ergriffen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Rekurs, und hielten dabei an ihrem Begehren um Herausgabe sämtlicher Akten gemäss erstinstanzlichem Rechtsbegehren fest (OG act. 1 S. 2). Dieser Rekurs wurde mit Beschluss des Obergerichtes (II. Zivilkammer) vom 10. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 20 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 3. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2003 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. In ihrer Beschwerdeschrift verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Die gleichzeitig gestellten prozessualen Anträge (Ablehnung verschiedener Kassationsrichter, Antrag betreffend Bestellung eines Rechtsvertreters nach § 29 Abs. 2 ZPO, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) wurden mit Zwischenbeschlüssen vom 12. Februar bzw. 24. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG act. 17 bzw. 23). Die den Beschwerdeführern auferlegte Kaution von Fr. 4'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 25), womit die Beschwerde nunmehr in materieller Hinsicht zu behandeln ist. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (KG act. 31), der Beschwerdegegner reichte innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. II. 1. Es ist vorab festzuhalten, dass im Kassationsverfahren in der Regel kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht, so dass auch die folgende materielle Behandlung der Beschwerde im schriftlichen Verfah-

- 4 ren ergeht (vgl. die Ausführungen in den bisher ergangenen Zwischenbeschlüssen, KG act. 17 S. 3/4 und act. 23 S. 2). 2. Sodann ist zu beachten, dass im vorinstanzlichen Rekursverfahren in materieller Hinsicht lediglich zu prüfen war, ob der Beschwerdegegner unter den Voraussetzungen von § 222 Ziff. 2 ZPO (klare Rechtslage und nicht streitige bzw. sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse) zur Herausgabe aller verlangten Akten zu verpflichten gewesen wäre - die Frage nach Bestehen oder Umfang einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Damit ist auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zum (angeblichen) Fehlverhalten des Beschwerdegegners beim Abschluss des Vergleiches (siehe etwa KG act. 1 S. 13 ff.) von vornherein nicht einzugehen. 3. Die Beschwerdeführer sind zudem auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen: Das Nichtigkeitsverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar, woraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

- 5 - Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.). In der Beschwerdeschrift werden zum Teil pauschale Vorwürfe erhoben, ohne dass dabei Bezug auf den angefochtenen Entscheid genommen wird. Ebenso üben die Beschwerdeführer verschiedentlich appellatorische Kritik am angefochtenen Rekursentscheid, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz genügend auseinanderzusetzen. So wird etwa unter Berufung auf Art. 8 ZGB bzw. Art. 6 EMRK die Nichtabnahme von Beweisen gerügt, ohne dass dabei ausgeführt wird, an welcher Stelle dem Obergericht welche Beweise vergeblich offeriert worden seien (KG act. 1 S. 39 bzw. S. 60/61). An anderer Stelle wird behauptet, es sei die unentgeltliche Prozessführung trotz intakter Prozesschancen "verwehrt" worden, ohne dass dargelegt wird, wann überhaupt ein entsprechender Antrag gestellt bzw. vom Obergericht abgelehnt worden sei (KG act. 1 S. 60 oben). Nach dem oben Gesagten ist auf solche Rügen nicht einzutreten; soweit die beschwerdeführerischen Vorbringen im Folgenden nicht im Einzelnen behandelt werden, ist davon auszugehen, dass darauf aus den genannten Gründen nicht eingetreten wird. 4. Die Beschwerdeführer machen zunächst verfahrenstechnische Mängel geltend und erheben dabei folgende Rügen: 4.1 a) Vor Obergericht habe weder eine mündliche und öffentliche Verhandlung noch eine mündliche und öffentliche Beratung bzw. Eröffnung des Entscheides stattgefunden, obwohl dies aufgrund von § 135 GVG bzw. Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten gewesen wäre. Zudem wäre das Obergericht nach § 55 ZPO verpflichtet gewesen, sie - die Beschwerdeführer - über ihr Recht auf Teilnahme an der Urteilsverkündung aufzuklären (KG act. 1 S. 25-27, 39). Im gleichen Zusammenhang wird der Vorinstanz zudem vorgeworfen, sie habe den angefochtenen Beschluss in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 3 BV auf dem Zirkulationsweg getroffen (KG act. 1 S. 27 unten).

- 6 b) Es trifft zu, dass die Verhandlungen und mündlichen Entscheideröffnungen gemäss der Regel von § 135 Abs. 1 GVG bei allen zürcherischen Gerichten öffentlich sind. Nicht beantwortet wird in dieser Bestimmung jedoch die Frage, in welchen Fällen überhaupt eine Verhandlung bzw. mündliche Entscheideröffnung stattzufinden hat. Nach den Vorschriften über den Rekurs besteht zwar die Möglichkeit, dass im Rekursverfahren gegen familienrechtliche Entscheide des Bezirksrates eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann (§ 280d ZPO). Handelt es sich jedoch - wie hier - um einen "gewöhnlichen" Rekurs (gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Befehl und Feststellung), wird dieser - im Unterschied zum Berufungsverfahren, wo die Berufungsverhandlung die Regel darstellt und deshalb in der ZPO ausdrücklich erwähnt wird (§ 268 ZPO) - in der Regel im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Im grundsätzlich schriftlichen Rekursverfahren (§§ 276 und 277 ZPO) kommt die in § 184 GVG vorgesehene Möglichkeit der mündlichen Eröffnung des Entscheides sodann kaum zum Tragen, da eine solche die Anwesenheit der Parteien voraussetzt (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 184 GVG). Damit haben die Beschwerdeführer nach dem kantonalen Prozessrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche (und öffentliche) Rekursverhandlung und Entscheidverkündung. Ein solches Recht lässt sich auch nicht der Bundesverfassung entnehmen, denn das in Art. 30 Abs. 3 BV statuierte Öffentlichkeitsprinzip betrifft - wie § 135 Abs. 1 GVG - nur diejenigen Fälle, in welchen überhaupt eine Verhandlung bzw. mündliche Eröffnung stattfindet. Schliesslich wird dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan, wenn wie im vorliegenden Fall vor dem Einzelrichter - während des ganzen mehrinstanzlichen Verfahrens wenigstens einmal eine Verhandlung vor einer Instanz mit umfassender Kognition stattgefunden hat (RB 1997 Nr. 87). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg in § 139 GVG ausdrücklich vorgesehen ist und durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keineswegs ausgeschlossen wird. Soweit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV gerügt wird, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Anspruch auf unentgeltliche Pro-

- 7 zessführung/Rechtsvertretung durch die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg tangiert sein sollte. Diese Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 4.2 a) In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, der Beschwerdegegner sei der einzelrichterlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit eine Störung in der Abwicklung des Geschäftsganges in Kauf genommen. Weil er sich gemäss § 182 GVG sofort hätte entschuldigen müssen, hätten ihm die Kosten dieser nutzlosen Tagfahrt auferlegt werden sollen, doch seien ihm aus seiner unentschuldigten Absenz keine Nachteile erwachsen - insbesondere sei ihm auch eine disziplinarische Folge erspart geblieben. Weil das Obergericht diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ignoriert und nicht korrigiert habe, sei auch der angefochtene Entscheid mit diesem Mangel behaftet (KG act. 1 S. 28, 31, 63). b) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdegegners von der Verhandlung vom 17. Juli 2003 hätte disziplinarisch geahndet werden müssen, ist auf den Vorwurf nur schon deshalb nicht einzutreten, weil es den Beschwerdeführern zur Erhebung dieser Rüge an der nötigen rechtlichen Beschwer fehlt (zum Erfordernis der Beschwer vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 13). Sodann erweist sich der Vorwurf, wonach die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdegegners im Rahmen der Kostenverteilung hätte beachten müssen, als unbegründet: Für den Beschwerdegegner bestand - anders als etwa für einen Zeugen (vgl. § 163 ZPO) - gar keine mit Staatsgewalt durchsetzbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen; vielmehr stand es ihm grundsätzlich frei, auf die einzelrichterliche Vorladung zu reagieren oder nicht. Immerhin bestand eine entsprechende Obliegenheit, denn der säumige Beklagte im summarischen Verfahren muss mit den Folgen von § 208 ZPO rechnen. Weil eine Berücksichtigung der Säumnis bei der Kostenverteilung in dieser Bestimmung jedoch nicht vorgesehen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner - trotz seiner schriftlichen Stellungnahme (ER act. 9) - überhaupt als "säumig" i.S.v. § 208 ZPO zu bezeichnen ist. Schliesslich kann ohnehin nicht von einer "nutzlosen Tagfahrt" gesprochen werden, denn die Beschwerdeführer waren

- 8 sowieso zur persönlichen Befragung vorgeladen (ER act. 6), womit auch von einer Verursachung unnötiger Kosten i.S.v. § 66 ZPO nicht die Rede sein kann. 4.3 a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten das anlässlich des Beschlusses vom 10. November 2003 verfasste Protokoll noch nicht erhalten, womit eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt worden sei. Sie verlangen die Herausgabe dieses Protokolls (KG act. 1 S. 38 unten). b) Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass ihnen die Akteneinsicht verweigert worden sei, doch machen sie sinngemäss geltend, dass ihnen das Protokoll des Beschlusses vom 10. November 2003 unaufgefordert hätte zugestellt werden müssen. Eine solche Pflicht des Gerichtes kann § 56 Abs. 2 ZPO jedoch nicht entnommen werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 56 ZPO), weshalb hier von einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift keine Rede sein kann. Im Übrigen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Beschwerdeführer aus der betreffenden Protokollseite (OG Prot. S. 6) zu ziehen erhoffen, nachdem darin lediglich das Dispositiv des ihnen bereits zugestellten Beschlusses wiedergegeben wird. Sollten die Beschwerdeführer an dieser Protokollseite dennoch interessiert sein, steht es ihnen nach Massgabe von § 56 Abs. 2 ZPO selbstverständlich frei, nach Absprache mit der Kanzlei desjenigen Gerichtes, bei welchem sich die Akten befinden, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich daraus nicht ableiten. 4.4 a) In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren vorgebracht, gemäss Art. 30 Abs. 1 BV bestehe ein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, doch seien die Mitglieder der II. Zivilkammer alles andere als unabhängig und unparteiisch gewesen, als sie beschlossen hätten, der Beschwerdegegner müsse die verlangten Akten nicht herausgeben (KG act. 1 S. 39, 60). Gleichsam sei auch Art. 13 EMRK verletzt worden, denn das Recht auf wirksame Beschwerde beinhalte das Recht auf eine unabhängige Verwaltungsinstanz (KG act. 1 S. 63).

- 9 b) Der aus Sicht der Beschwerdeführer ungünstige Ausgang des Rekursverfahrens bedeutet für sich allein keineswegs, dass die Oberrichter befangen bzw. nicht unabhängig und unparteiisch gewesen sind (ob der Entscheid betreffend die Herausgabe der verlangten Dokumente zu beanstanden ist, wird nachfolgend unter Ziff. 6 im Einzelnen zu beurteilen sein). Mit dieser Begründung vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 4.5 a) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2003 auf S. 6 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner den in der Verfügung vom 17. Juli 2003 angeordneten Herausgabepflichten nur unvollständig nachgekommen sei, und dass dessen rechtlicher Vertreter auf ihre schriftliche Aufforderung zur Herausgabe der fehlenden Dokumente nicht reagiert habe. Es sei befremdend, dass das Obergericht auf diesen Nachtrag nicht eingehe und diese unangenehme Stelle des Rekurses einfach ausschweige. Dieses Vorgehen stelle sowohl eine klare Verletzung materiellen Rechts wie auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem hätte die Vorinstanz - so die Beschwerdeführer - in Ausübung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO wenigstens den Versuch unternehmen müssen, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, wenn das Vorbringen denn unklar gewesen wäre (KG act. 1 S. 49/50). b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich das Obergericht mit dem erwähnten Nachtrag durchaus auseinandergesetzt. Es hielt dabei allerdings - zutreffend - fest, dass der Vollzug des erstinstanzlichen Herausgabebefehls nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilde (KG act. 2 S. 5 unten). Damit kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung materiellen Rechts zu erblicken sein soll. Schliesslich geht aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht hervor, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer als unklar erachtet worden wären, so dass nicht einzusehen ist, weshalb in diesem Zusammenhang die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO hätte zur Anwendung kommen sollen; diese Rüge erweist sich als unbegründet.

- 10 - 4.6 a) Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie seien offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu vertreten. Dies habe schon der Einzelrichter Dr. Klausberger erkannt, habe er ihnen doch anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2003 gesagt:"Ihr seid völlig überfordert. An eurer Stelle würde ich jetzt aufgeben." Trotzdem sei ihnen in Verletzung von § 29 Abs. 2 ZPO weder vor dem Einzelrichter noch im Rekursverfahren ein Rechtsvertreter bestellt worden (KG act. 1 S. 56 ff.). Damit seien nicht nur die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO, sondern auch das in Art. 11 BV (recte: Art. 12 BV) statuierte Recht auf Hilfe in Notlagen sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK missachtet worden (KG act. 1 S. 59, 63). Bei dieser Rüge sei vom Kassationsgericht nicht nur zu prüfen, ob sie - die Beschwerdeführer - fähig seien, einzelne Prozesshandlungen wie das Aktenherausgabebegehren vorzunehmen, sondern ob sie mit der Sache als Ganzes überfordert seien (KG act. 1 S. 58). b) Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Sache gehörig zu vertreten, so ist ihr gemäss § 29 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen ein rechtlicher Vertreter zu bestellen. Ein solches Vorgehen ist nach konstanter Praxis des Kassationsgerichtes jedoch nur in krassen Fällen ("offensichtlich") angezeigt (vgl. die detaillierten Ausführungen im Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2004, KG act. 23 Ziff. I.2.2). Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge auf eine Aussage von Dr. Klausberger verweisen, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeschrift kein entsprechendes Aktenzitat entnommen werden kann. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, das Aktenherausgabeverfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO und das entsprechende Rekursverfahren gehörig zu führen und die entsprechenden Anträge zu formulieren. Hinsichtlich dieses Verfahrens kann von einer Verletzung von § 29 Abs. 2 ZPO (geschweige denn von § 55 ZPO, Art. 12 BV oder Art. 14 EMRK) nicht die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre Fähigkeit sei nicht nur anhand des Aktenherausgabeverfahrens, sondern "als Ganzes" zu beurteilen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sie mit der selbständigen Führung des parallel laufenden Schadenersatzverfahrens überfordert sind, nicht im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zu beant-

- 11 worten ist. Damit vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 5. a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form geltend, die Vorinstanz habe die Liquidität des Herausgabeanspruchs zu Unrecht verneint und damit Art. 9 BV ("Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben") sowie Art. 8 BV ("Rechtsgleichheit") verletzt. Im Weiteren sei die Schadensbezifferung gegenüber dem Beschwerdegegner ohne die Herausgabe der verlangten Dokumente nicht möglich, was wiederum immense, nicht wieder gutzumachende Nachteile für ihr Familienleben zur Folge habe. Aus diesem Grunde verletze der angefochtene Entscheid auch die Art. 7 BV ("Menschenwürde"), 10 BV ("Recht auf Leben und persönliche Freiheit"), 12 BV ("Recht auf Hilfe in Notlagen"), 14 BV ("Recht auf Ehe und Familie") und 25 Abs. 3 BV ("Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung") sowie Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter") und 8 EMRK ("Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens") (KG act. 1 S. 51 ff. und S. 58 ff.). b) Ob die Ansicht des Einzelrichters, wonach hinsichtlich der vom Beschwerdegegner nicht bereits in Kopie eingereichten Unterlagen keine klaren tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO vorliegen würden (ER act. 19a S. 5), von der Vorinstanz zu Unrecht geschützt wurde, ist im Folgenden unter Ziff. 6 im Einzelnen zu prüfen. Damit kommt den Rügen betreffend die Verletzung von Art. 8 und 9 BV keine selbständige Bedeutung zu, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die negativen Folgen des Prozessausganges die Verletzung verschiedener Rechte der BV und der EMRK rügen, erscheint zunächst fraglich, inwieweit auf diese Rügen angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da ohnehin nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid den Schutzbereich der angerufenen Rechte tangieren soll (zum Schutzbereich der einzelnen Rechte vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N 32 ff. zu Art. 7 BV, N 9 ff. zu Art. 10 BV, N 19 ff. zu Art. 12 BV, N 11 ff. zu Art. 14 BV und N 20 ff. zu

- 12 - Art. 25 BV; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, Baden-Baden 2003, N 2 ff. zu Art. 3 EMRK und N 3 ff. zu Art. 8 EMRK). 6. Die Beschwerdeführer nehmen sodann Bezug auf die einzelnen Dokumente, deren Herausgabe umstritten ist, und rügen dabei Folgendes: 6.1 a) Hinsichtlich der Dokumente Nr. 1-8 (diverse Spitalrechnungen, Aufnahmeberichte, Röntgenberichte und Röntgenbilder) bezeichne die Vorinstanz das Herausgabebegehren als "illiquid", weil dem Schreiben von C. vom 1. August 1990 nicht entnommen werden könne, dass dem Beschwerdegegner genau diese Unterlagen zugestellt worden seien. Diese Annahme - so die Beschwerdeführer sei befremdend, denn es könne doch nicht angenommen werden, die verlangten Akten hätten sich nicht im Dossier befunden, nur weil sie nicht einzeln aufgeführt seien, zumal davon auszugehen sei, dass C. dem Beschwerdegegner sämtliche unfallrelevanten Akten zugestellt habe (KG act. 1 S. 28/29). Es sei zudem beschämend, auf welche Weise vorliegend mit ungleichen Ellen gemessen werde: So glaube man dem Beschwerdegegner, wenn dieser unter Hinweis auf ein "Begleitschreiben" vom 20. August 1991 behauptet habe, er habe die Röntgenberichte und Röntgenbilder bereits zugestellt, obwohl diese Zustellung uneingeschrieben erfolgt sei und dem erwähnten Begleitschreiben der Inhalt der Sendung ebenfalls nicht detailliert zu entnehmen sei. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz in keiner Weise eingegangen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem beruhe die Annahme der Vorinstanz auf einer aktenwidrigen Annahme und verletze klares Recht (S. 29/30). b) Der Erlass eines Herausgabebefehls i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO kommt nur dann in Frage, wenn sowohl die Rechtslage klar als auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht streitig oder sofort beweisbar sind. Bei umstrittener Sachlage macht die Einleitung eines summarischen Befehlsverfahrens folglich nur dann Sinn, wenn man über unwiderlegbare Beweismittel verfügt. Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze des herausverlangten Gegenstandes zu sein, ist auf das Begehren mangels Liquidität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzutreffend entkräftet werden kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 222 ZPO und N 3 zu § 226 ZPO).

- 13 c) Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach Fürsprecher C. sicherlich sämtliche Akten übermittelt habe, weshalb auch ohne explizite Aufzählung der einzelnen Dokumente davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner im Besitz derselben sei, vermag nicht zu überzeugen: Es erscheint zwar nicht geradezu ausgeschlossen, dass sich im "Dossier mit medizinischen Akten" oder im "Dossier betr. Unfall vom 17.7.1983" oder im "Dossier betr. Unfall vom 23.6.1988" die verlangten medizinischen Dokumente (Röntgenbilder, etc.) befunden haben, doch stellt diese Möglichkeit keinesweges einen klaren Beweis i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO dar. Andernfalls müsste die Liquidität hinsichtlich eines jeden Aktenstückes bejaht werden, welches sich theoretisch in den übermittelten Dossiers befunden haben könnte. Die Ansicht des Obergerichtes, wonach hier Illiquidität vorliege (KG act. 2 S. 3), ist somit nicht zu beanstanden, und es ist die entsprechende Rüge abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz glaube dem Beschwerdegegner zu Unrecht, dass dieser die Röntgenberichte und Röntgenbilder bereits zugestellt habe, so ist auf diese Rüge nicht einzutreten, da die Vorinstanz gar keine entsprechende Annahme getroffen hat. In diesem Zusammenhang können sich die Beschwerdeführer sodann nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, weil sie kein Recht darauf haben, dass das Gericht auf die Argumente der Gegenpartei eingeht. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich daraus nicht ableiten. 6.2 a) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner habe hinsichtlich des Dokumentes Nr. 9 ("Schweden-Dossier" bzw. Dossier X.- Versicherung) in seiner Rekursantwort vom 15. September 2003 ausgeführt, diese Akten würden im hängigen Schadenersatzverfahren keine Wichtigkeit aufweisen, weil beim Abschluss des Vergleiches betreffend den Unfall von 1988 keine Reduktionen wegen allfälliger Folgen aus dem Unfall von 1983 in Schweden vorgenommen worden seien. Diese Ansicht - so die Beschwerdeführer - werde jedoch vehement bestritten, denn wenn die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich aus dem Unfall in Schweden herrühren sollten, wie dies der Beschwerdegegner anlässlich der friedensrichterlichen Verhandlung behauptet habe, so sei dies im Zusammenhang mit der Schadensberechnung sehr wohl von Relevanz (KG act. 1 S. 31/32).

- 14 - Im Weiteren führe das Obergericht auf S. 3 des angefochtenen Entscheides aus, die Herausgabe des Dossiers X.-Versicherung sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt worden und könne im Rekursverfahren nicht ediert werden. Dies - so die Beschwerdeführer - stimme jedoch nicht, denn die Herausgabe des besagten Unfalldossiers sei anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2003 verlangt worden (KG act. 1 S. 32/33, mit Verweis auf ER Prot. S. 4). Zudem habe man dem Gericht damals eine Liste mit dem Titel "Welche Akten sind seitens des Beklagten herauszugeben?" abgegeben, welche auf S. 3 mit dem Nachtrag "Schweden-Dossier" D./C./X.-Versicherung als letzte Position handschriftlich ergänzt worden sei (KG act. 1 S. 33). Sodann bestreiten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Vorgänge aus der Vergangenheit, dass das Herausgabebegehren betreffend das "Schweden-Dossier" illiquid sein soll. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz - so die Beschwerdeführer - verletze klares Recht und sei aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 S. 33-38). b) Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Ausführungen des Beschwerdegegners zur rechtlichen Relevanz des "Schweden-Dossiers" im Schadenersatzverfahren seien unzutreffend, ist darauf nicht einzugehen, denn die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage gar nie geäussert (Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid und nicht die Argumentation der Gegenpartei). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von der Illiquidität des Herausgabebegehrens betreffend das "Schweden- Dossier" ausgehe, da das Obergericht eine solche Annahme gar nicht getroffen hat. Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ER Prot. S. 4 vorbringen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Dossier X.-Versicherung vor dem Einzelrichter gar nicht herausverlangt worden sei, gilt Folgendes: Es trifft zwar zu, dass die "Unfallakten aus Schweden" an der zitierten Stelle erwähnt wurden, doch kann hier kaum von einem substanziert vorgetrage-

- 15 nen Herausgabebegehren gesprochen werden. Selbst wenn an dieser Stelle ein Herausgabebegehren formuliert worden wäre, so wäre davon auszugehen, dass dieses im späteren Verlauf der Verhandlung sinngemäss zurückgezogen wurde, denn die Beschwerdeführer reichten als ER act. 11 eine Liste ein ("Welche Akten sind seitens des Beklagten herauszugeben?"), in welcher gemäss Aussage der Beschwerdeführerin 1 die anbegehrten Akten im Einzelnen aufgeführt waren (ER Prot. S. 5), und in welcher von einem "Schweden-Dossier" bzw. einem "Dossier X.Versicherung" nirgends - auch nicht als handschriftlicher Nachtrag - die Rede war. Damit ist die Auffassung der Rekursinstanz, wonach das Begehren um Herausgabe des "Schweden-Dossiers" ein (unzulässiges) neues Rechtsbegehren dargestellt habe, nicht zu beanstanden, womit die entsprechende Rüge abzuweisen ist. 6.3 a) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten vom Beschwerdegegner die Herausgabe der Haushaltsabrechnungen für die Zeit vom 23. Juni 1988 bis 11. November 1991 verlangt (Dokument Nr. 10). Diese Unterlagen hätten sie zwar teilweise erhalten, doch seien nach wie vor die Haushaltsabrechnungen der Voranwälte für die Zeit vom 23. Juni 1988 bis zum Januar 1990 ausstehend. Wenn der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 15. Juli 2003 ausführe, er habe alle Akten, die noch in seinem Besitze gewesen seien, dieser Sendung beigelegt, so stelle sich die Frage, ob der Beschwerdegegner denn den Haushaltsschaden abgerechnet habe, ohne die Unterlagen der Voranwälte verlangt oder eingesehen zu haben (KG act. 1 S. 39). Sodann habe der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort vom 10. Juni 2002 behauptet, die Voranwälte hätten mit der Haftpflichtversicherung Teilvergleiche abgeschlossen. Dem sei jedoch keinesfalls so - sollten tatsächlich solche Teilvergleiche abgeschlossen worden sein, so solle der Beschwerdegegner diese sofort herausgeben. Es sei befremdend, wenn die Vorinstanz festhalte, es sei unklar, ob selbständige Abschlüsse der Voranwälte vorliegen würden, denn wenn der Beschwerdegegner so die Beschwerdeführer - nicht im Besitze dieser Dokumente gewesen wäre, hätte er den Haushaltsschaden, wie er in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 aufgeführt sei, wohl kaum auf diese Weise abgerechnet. Damit habe die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdegegner keine Akten über die

- 16 selbständigen Haushaltabrechnungen der Voranwälte besitze, zu Unrecht bejaht (KG act. 1 S. 40-42). b) Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, dass der Beschwerdegegner im Besitze der verlangten Abrechnungen sein müsse, ansonsten ihm Unsorgfältigkeit vorzuwerfen wäre. Diese Überlegung vermag allerdings den von § 222 Ziff. 2 ZPO geforderten klaren Nachweis nicht zu erbringen, zumal die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im Schadenersatzverfahren gerade ein unsorgfältiges Verhalten vorwerfen. Soweit die Vorinstanz festgehalten hat, die Sachlage sei diesbezüglich illiquid (KG act. 2 S. 3/4), kann von einem Verstoss gegen § 222 Abs. 2 ZPO bzw. 226 ZPO folglich keine Rede sein. Sodann können vor Kassationsgericht keine neuen Herausgabebegehren gestellt werden, weshalb auf das beschwerdeführerische Begehren, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, die (möglicherweise) abgeschlossenen Teilvergleiche herauszugeben, nicht einzutreten ist. 6.4 a) Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, sie hätten die Herausgabe der Studie "Monetäre Bewertung der Haushaltarbeit, 3. Auflage 1990" von Ria Wiggenhauser verlangt (Dokument Nr. 11), doch nehme das Obergericht an, dass sie - die Beschwerdeführer - bereits im Besitze derselben seien. Dabei verkenne es, dass es sich bei der im Zivilprozess eingereichten Beilage Nr. 47 nicht um die verlangte Studie aus dem Jahre 1990, sondern um die Berechnungsansätze der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung für die Jahre 1987- 1998 handle. Wenn die Vorinstanz tatsächlich davon ausgehe, dass es sich bei diesem Blatt mit dem Titel "Berechnungsansätze" (KG act. 6/3/19) um eine Studie betreffend Berechnung eines Haushaltsschadens handle, so sei dies mehr als willkürlich und verletze das rechtliche Gehör auf gröbste Weise (KG act. 1 S. 42/43). b) Der Beschwerdegegner brachte in seiner Rekursantwort vor, die verlangte Publikation befinde sich bereits im Besitz der Beschwerdeführer, was sich darin zeige, dass sie von den Letzteren bereits als Beilage Nr. 47 im Zivilprozess eingereicht worden sei (OG act. 13 S. 4), worauf die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort lediglich in allgemeiner Form daran fest-

- 17 hielten, nicht im Besitz der verlangten Studie zu sein, ohne sich konkret zum Einwand des Beschwerdegegners zu äussern (OG act. 18 S. 4). Die erst im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der im Schadenersatzprozess als Beilage Nr. 47 eingereichten Dokument (OG act. 14/5 = KG act. 6/3/19) gar nicht um die verlangte Studie handle, stellt damit ein unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar (zur Unzulässigkeit von Noven im Nichtigkeitsverfahren vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 17 ff.), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 6.5 a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten die Herausgabe der Berechnungsunterlagen des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 1 verlangt (Dokument Nr. 12), und werfen dem Obergericht vor, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 genügend deutlich zu entnehmen sei, wie der Erwerbsausfall errechnet worden sei. Soweit das Obergericht die Ansicht vertrete, im heutigen Zeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr auf Erläuterung dieser Berechnung, sei dies nicht einleuchtend, denn es sei dem Beschwerdegegner wohl zumutbar, die Berechnungsgrundlage zu edieren (KG act. 1 S. 43/44, 49). b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf OG act. 14/6 und 14/7 zunächst fest, dass die Beschwerdeführer bereits im Besitz der verlangten Berechnungsgrundlagen seien (KG act. 2 S. 4); diese tatsächliche Feststellung ist als zutreffend zu erachten, nachdem sich die Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzen. In einem weiteren Schritt führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer hätten im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr darauf, dass ihnen vom Beschwerdegegner erläutert werde, wie der hypothetische Erwerbsausfall aufgrund dieser Grundlagen errechnet worden sei - dies gehe aus der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 (OG act. 14/13 = KG act. 6/3/18) allerdings ohnehin genügend deutlich hervor (KG act. 2 S. 4). Die Frage, ob die herausgegebenen Dokumente erläuterungsbedürftig sind bzw. ob ein Anspruch auf Erläuterung besteht, hätte die Vorinstanz gar nicht beantworten müssen, denn im Rahmen eines Herausgabeverfahrens nach § 222 Ziff. 2 ZPO kann nur die Herausgabe von gegenständlichen Dingen verlangt werden, so dass

- 18 der Beschwerdegegner im Rekursverfahren ohnehin nicht zur Erläuterung der herausgegebenen Dokumente hätte verpflichtet werden können. Damit sind die angefochtenen Erwägungen für das vorliegende Aktenherausgabeverfahren letztlich unerheblich, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist (zum Erfordernis der Erheblichkeit des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). 6.6 a) Hinsichtlich der Dokumente Nr. 13 und 14 ("Dossier Y.- Versicherung", medizinische Akten des Vertrauensarztes der Y.-Versicherung) bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 ausgeführt, dass es keinen spezifischen medizinischen Bericht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin 1 gegeben habe bzw. dass dieser Grad vom Vertrauensarzt der Y.- Versicherung "abgeschätzt" worden sei. Das Obergericht - so die Beschwerdeführer - übernehme die Version des Beschwerdegegners und bezeichne das entsprechende Herausgabebegehren als illiquid. Diese Annahme sei jedoch aktenwidrig und willkürlich, denn es dürfe nicht möglich sein, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 ohne spezifischen medizinischen Bericht zum Abschluss der Vereinbarung geraten habe (KG act. 1 S. 44 ff.). b) Die Vorinstanz führte aus, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach der verlangte medizinische Bericht gar nicht existiere, durch ein Schreiben der Y.-Versicherung (OG act. 14/8) bestätigt werde, womit das Herausgabebegehren illiquid sei (KG act. 2 S. 4). Weil sich die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation gar nicht auseinandersetzen, ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. Ausführungen unter Ziff. II.3 vorstehend). Im Übrigen vermöchte die Überlegung, wonach der Beschwerdegegner im Besitze eines solchen medizinischen Berichtes sein müsse, weil dies von einem pflichtbewussten Anwalt zu erwarten sei, die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach kein solcher Bericht bestehe, ohnehin nicht sofort zu entkräften (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 6.3.b vorstehend), so dass auch hier von einer Verletzung von § 222 Ziff. 2 bzw. 226 ZPO nicht die Rede sein könnte.

- 19 - 6.7 a) In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Beschwerdegegner habe bei der Y.-Versicherung Verjährungsverzichtserklärungen für die Beschwerdeführer 1 und 4 verlangt (Dokument Nr. 15); diese seien herauszugeben (KG act. 1 S. 47) b) Aus dem eingangs unter Ziff. II.3 Gesagten ergibt sich, dass sich der Nichtigkeitskläger nicht damit begnügen kann, lediglich an seinem Rechtsbegehren festzuhalten, sondern darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Weil sich die Beschwerdeführer hier auf die Wiederholung ihres Herausgabebegehrens beschränken und sich in keiner Weise mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4) auseinandersetzen, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 6.8 a) Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des Dokumentes Nr. 16 (vollständige Patientenunterlagen des Beschwerdeführers 4) geltend, dass der Beschwerdeführer 4 bereits im Dezember 1989 von Dr. F. geröntgt worden sei. Sodann sei aus den Unterlagen des Beschwerdeführers 4 klar ersichtlich, dass er schon vor der Mandatierung des Beschwerdegegners medizinisch untersucht und behandelt worden sei: So habe Dr. E. am 14. Mai 1990 auf Zuweisung von Dr. F. Röntgenaufnahmen erstellt - die entsprechende Rechnung (KG act. 6/3/79) sei vom Fürsprecher C. der Z.-Versicherung in Rechnung gestellt worden (KG act. 6/3/26). Es könne daher nicht sein, dass lediglich die am 4. Juli 1990 eröffnete und sogleich wieder geschlossene Krankenakte (KG act. 6/3/27) bestehe, vielmehr müsse es noch eine zweite, inoffzielle, ab Dezember 1989 eröffnete Krankengeschichte von Dr. F. über den Beschwerdeführer 4 geben. Der Beschwerdegegner müsse im Besitz derselben sein, denn als sorgfältiger Anwalt hätte er ohne die Unterlagen der ersten Unfallstunden und aufgrund der Lücke zwischen dem 23. Juni 1988 bis zum 4. Juli 1990 keinen Vergleich hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 vornehmen dürfen. Ohne auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, gelange die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zweiten Krankengeschichte vorliegen würden, was nicht nur willkürlich und aktenwidrig sei, sondern auch eine Verletzung

- 20 des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung klaren Rechts bedeute (KG act. 1 S. 47/48). b) Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist auf die Rüge schon deshalb nicht einzutreten, weil nicht dargelegt wird, an welcher Stelle der Vorinstanz welche Beweismittel vergeblich unterbreitet worden seien (vgl. Ausführungen unter Ziff. II.3 vorstehend). Ob in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der angeblich existierenden zweiten Krankengeschichte unzulässige neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, kann offenbleiben, da sich die beschwerdeführerische Argumentation ohnehin als wenig überzeugend erweist: Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von den Beschwerdeführern angeführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer 4 von Dr. F. und - auf dessen Zuweisung hin - auch von Dr. E. geröntgt worden sei, ein klarer Beweis für das Vorliegen einer inoffiziellen Krankengeschichte sein sollte. Auch hier vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 6.9 a) Im Zusammenhang mit dem Dokument Nr. 18 (Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991) wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 geltend gemacht, dass die beim Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs getroffenen Annahmen in quantitativer Hinsicht einem Vergleich mit dem ähnlich gelagerten Fall ZR 102 Nr. 36 durchaus standhalten würden. Ein Vergleich dieser beiden Fälle - so die Beschwerdeführer - zeige jedoch ein zu Ungunsten des Beschwerdegegners zum Himmel schreiendes Bild. Die Vorinstanz sei auf die Meinung der Gegenpartei bzw. auf den Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 bewusst nicht eingegangen, womit auch an dieser Stelle Aktenwidrigkeit vorliege und das rechtliche Gehör und klares Recht verletzt worden sei (KG act. 1 S. 48). b) Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, das Obergericht sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs gar nicht auf die Meinung des Beschwerdegegners eingegangen, ist die Rüge schon deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführer gar keinen Anspruch darauf haben, dass sich das Gericht mit den Argumenten der Gegenpartei auseinandersetzt. Im Übrigen ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz einen Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 hätte an-

- 21 stellen sollen, denn im Rahmen des Aktenherausgabeverfahrens spielt es überhaupt keine Rolle, ob die vom Beschwerdegegner abgeschlossene Vereinbarung in quantitativer Hinsicht einem Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 standhält oder nicht (ein solcher Vergleich ist allenfalls im Rahmen des Schadenersatzprozesses anzustellen, vgl. Ausführungen unter Ziff. II.2. vorstehend). Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit bzw. eine Verletzung klaren Rechts zu erblicken sein soll, womit die Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermögen. 6.10 a) Hinsichtlich des Dokumentes Nr. 19 (Quittung des Einzahlungsscheines der Rechnung von Dr. F. vom 15. August 1990) machen die Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe den Beschwerdegegner nichts an, wofür diese Quittung über Fr. 30.-- benötigt werde - als Jurist wisse er, dass diese aufzubewahren sei. Die Vorinstanz bezeichne es hingegen als plausibel, dass eine Quittung über einen solchen "Bagatellbetrag" nicht aufbewahrt werden müsse, und sei der Ansicht, dass sie - die Beschwerdeführer - dem nichts entgegenzuhalten hätten. Dies - so die Beschwerdeführer weiter - sei jedoch nicht zutreffend, hätten sie in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2003 doch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner die betreffende Rechnung hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe und ihr die Quittung vorenthalten habe, damit sie nichts von der ärztlichen Diagnose (Neurasthenie) erfahre. Der Beschwerdegegner solle deshalb dazu angehalten werden, die Quittung herauszugeben, weil er sie ganz einfach besitze (KG act. 1 S. 49). b) In der Beschwerdeschrift werden lediglich die bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach es unerfindlich sei, wie der Beschwerdegegner mit einem Verschwindenlassen der Rechung habe verhindern können, dass die Beschwerdeführerin 1 von der Diagnose erfahren habe, nachdem Dr. F. die Diagnose bereits dem früheren Anwalt der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt habe (KG act. 2 S. 5), fehlt. Nach dem unter Ziff. II.3 vorstehend Gesagten ist auf dieses Vorbringen folglich nicht weiter einzugehen.

- 22 - 7.a) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie seien vom Obergericht verpflichtet worden, sämtliche Gerichtsgebühren zu bezahlen und dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zu auszurichten. Es sei jedoch "jenseits von Gut und Böse" und verletze materielle Gesetzesvorschriften i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO, wenn der Beschwerdegegner mit einer Prozessentschädigung belohnt werde, obwohl er sich vorsätzlich und böswillig geweigert habe, die Akten herauszugeben (KG act. 1 S. 37). Vielmehr müsste eigentlich ihnen den Beschwerdeführern - eine Prozessentschädigung zugesprochen werden (KG act. 1 S. 28 oben). Die Beschwerdeführer rügen sodann sinngemäss eine Verletzung von § 64 Abs. 3 ZPO, weil das Obergericht bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt habe, dass sie sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hätten. Zur Begründung verweisen sie auf einen Entscheid des Kassationsgerichtes vom 23. Mai 2003 (Kass.-Nr. 2003/035Z), in welchem einer höchstbehinderten Klägerin zugestanden worden sei, dass diese den Prozessweg habe beschreiten müssen, weil ihr die beklagte Versicherung keine andere Wahl gelassen habe (KG act. 1 S. 55/56). b) Nachdem sich die Beschwerde zusammenfassend als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, ändert sich nichts am Ausgang des Rekursverfahrens (vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführer). Mit Bezug auf den Prozessausgang ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen folglich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von § 64 Abs. 3 ZPO rügen, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dem genannten Beschluss des Kassationsgerichtes zu ihren Gunsten abzuleiten versuchen. Dem zitierten Entscheid lässt sich jedenfalls keineswegs entnehmen, dass das Vorliegen einer körperlichen Behinderung in jedem Falle auf eine Prozessführung in guten Treuen schliessen lasse, womit auch in dieser Hinsicht kein Nichtigkeitsgrund erkennbar ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner stellte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge, womit er

- 23 nicht als obsiegende Partei i.S.v. § 68 Abs. 1 ZPO gilt und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 999.-- Schreibgebühren, Fr. 321.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA040004 — Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004 — Swissrulings