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Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076

31. August 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·7,068 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Kassations- und Bundesgericht

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA030076/U/mb Kass.-Nr. 2003/146Z alt Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2004 in Sachen A. Kläger, Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen 1. B., 2. C., 3. D., Beklagte, Appellanten und Beschwerdegegner 1-3 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend einfache Gesellschaft / Kollektivgesellschaft Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2003 (LB010122/U) -

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Eheleute B. und C. (Beschwerdegegner 1 und 2) führten zusammen das Alters-, Ferien- und Pflegeheim "E." in F.. Nachdem sie zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, schlossen sie am 17. Januar 1994 mit dem Vermieter der Liegenschaft - Dr. L. - und D. (Beschwerdegegner 3) eine "Stillhalte- und Sanierungsvereinbarung", mit welcher der Beschwerdegegner 3 als "Sanierer" eingesetzt und die finanzielle Dispositionsbefugnis der beiden Erstgenannten wesentlich eingeschränkt wurde (BG act. 4/4). Ab 1995 mietete der Beschwerdegegner 3 zudem die Liegenschaft in G., worin auf dessen Rechnung und Verantwortung von den Beschwerdegegnern 1 und 2 ein Alters-, Ferien- und Pflegeheim geführt wurde (OG act. 88 S. 10 = KG act. 2 S. 10). Gegen Ende des Jahres 1996 zeigte sich, dass die finanzielle Lage der Beschwerdegegner 1 und 2 wesentlich schlechter war, als diese bekannt gegeben hatten (KG act. 2 S. 4). Es stellte sich zudem heraus, dass diese ohne Zustimmung des Beschwerdegegners 3 vom Gartenbauunternehmer A. (Beschwerdeführer) einen Auftrag in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- hatten ausführen lassen, wofür trotz mehrfacher Mahnung noch Fr. 7'000.-- zu begleichen waren (KG act. 2 S. 5; BG act. 4/6 Ziff. 2.1 und 2.2). Vor diesem Hintergrund kam es zum Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner 3 und dem Beschwerdeführer; aus den zwischen den Parteien geführten Gespräche resultierte schliesslich die "Vereinbarung Zusammenarbeit A/B/C/D" (künftig: Vereinbarung), in welcher unter anderem davon die Rede war, die beiden Heime in F. und G. nach der Sanierung zusammenzulegen und als Aktiengesellschaft weiterzuführen (BG act. 4/6 Ziff. 3.5). Zudem gewährte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 und 2 ein Darlehen über Fr. 100'000.- - (siehe undatierter Darlehensvertrag, BG act. 4/7).

- 3 - Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilten die Beschwerdegegner 1-3 dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Zusammenarbeit entgegen ihren Erwartungen entwickelt habe, weshalb der Darlehensvertrag und die damit zusammenhängende Vereinbarung per 31. März 1998 gekündigt werden müsse (BG act. 4/10). Das Darlehen wurde daraufhin mit Valuta vom 24. März 1998 inklusive Zinsen zurückbezahlt (KG act. 2 S. 8/9). In der Folge entbrannte zwischen den Parteien ein Streit über die rechtliche Qualifikation dieser Verträge sowie die sich daraus ergebenden Folgen (KG act. 2 S. 5; vgl. auch Korrespondenz zwischen den Parteien, BG act. 4/11 bis 4/18). 2. a) Nachdem das Obergericht auf Begehren des Beschwerdeführers das Bezirksgericht H. als gemeinsamen Gerichtsstand bezeichnet hatte (BG act. 4/3), stellte dieser - unter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung vom 26. April 1999 (BG act. 1) - mit Eingabe vom 1. September 1999 beim Bezirksgericht H. das Begehren, es sei festzustellen, dass er nach wie vor Gesellschafter der einfachen bzw. Kollektivgesellschaft "A/B/C/D" sei, und dass die Kündigung durch die Beschwerdegegner 1-3 unwirksam sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende einfache bzw. Kollektivgesellschaft mit Wirkung auf den 31. Dezember 1998 aufgelöst und daher zu liquidieren sei. Es sei zudem festzustellen, dass ihm für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses ein vollständiges Einsichtsrecht in sämtliche Gesellschaftsunterlagen zustehe (BG act. 3 S. 2). Mit Urteil vom 6. November 2001 stellte das Bezirksgericht H. fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Gesellschafter der Gesellschaft der Parteien sei, und dass die Kündigung der Beschwerdegegner vom 19. Februar 1998 rechtlich unwirksam sei (Dispositivziffer 1); auf den Antrag betreffend Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen trat es nicht ein (BG act. 62). b) Gegen dieses Urteil erklärten die Beschwerdegegner 1-3 Berufung (BG act. 65); in ihrer Berufungsschrift vom 28. Februar 2002 stellten sie den Antrag, es sei Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die

- 4 entsprechende Klage des Beschwerdeführers abzuweisen. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Kollektivgesellschaft bestehe, und dass die Kündigung vom 19. Februar 1998 unbesehen der Qualifikation des Rechtsverhältnisses rechtlich wirksam sei (OG act. 75 S. 2). Im Gegensatz zur Erstinstanz wies das Obergericht (I. Zivilkammer) die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 14. April 2003 ab; unter Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und sprach den Beschwerdegegnern 1-3 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'748.-- zu (Dispositivziffern 1-5). Mit Beschluss vom selben Datum wurde davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid bezüglich des Feststellungsbegehrens betreffend Einsicht in die Geschäftsunterlagen rechtskräftig geworden sei (OG act. 88 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). c) Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 1); in seiner Beschwerdeschrift beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Soweit ersichtlich wurde keine eidgenössische Berufung ergriffen. Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2003 auferlegte Prozesskaution von Fr. 9'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 3 bzw. 11). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8), beantragen die Beschwerdegegner 1-3 die Abweisung der Beschwerde (KG act. 12). II. 1. a) Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung aus, Kernpunkt der Auseinandersetzung bilde die Frage, ob zwischen den Parteien neben der Darle-

- 5 hensvereinbarung ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden sei, oder ob lediglich ein partiarisches Darlehen zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 vereinbart worden sei (KG act. 2 S. 8 Ziff. 5). b) Das Obergericht befasste sich zunächst mit der Frage, welches der Zweck der angeblich bestehenden Gesellschaft sein könnte und hielt dazu fest, der gemeinsame Betrieb des Heimes der Beschwerdegegnerin 1 ab dem 1. Januar 1997 werde nicht als Zweck der angeblichen Gesellschaft genannt (KG act. 2 S. 17 Ziff. 22). Einziger Sinn und Zweck des Abschlusses der Vereinbarung und des Darlehensvertrages sei gewesen, den drohenden finanziellen Zusammenbruch der Einzelunternehmung der Beschwerdegegnerin 1 zu verhindern und jener sowie dem Beschwerdegegner 2 die Existenzgrundlage zu erhalten; dies ergäbe sich unzweifelhaft aus der Vereinbarung und dem Darlehensvertrag (siehe KG act. 1 S. 11 Ziff. 12, wo überdies auf eine Aussage der Zeugin K. verwiesen wird). Die Konstruktion einer einfachen Gesellschaft zum Zwecke der Schuldensanierung eines der Gesellschafter sei verfehlt, denn Gesellschafter könne nur sein, wer ein eigenes, direktes Interesse an der Verfolgung des Gesellschaftszweckes besitze. Der Beschwerdeführer habe indessen kein direktes Interesse an der Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1, beschränke sich sein Interesse doch darauf, sein Darlehen inkl. Zins und versprochenem Anteil am Ergebnis zurückzuerhalten (KG act. 2 S. 18 Ziff. 24). Es bleibe zu prüfen, ob der zweite behauptete Zweck - die Gründung einer AG - durchschlage, bringe der Beschwerdeführer doch bekanntlich vor, es sei die Absicht der Parteien gewesen, eine finanzielle Sanierung der beiden Heime zu erreichen und diese danach in eine Aktiengesellschaft einzubringen, womit dieser die Konstellation einer sog. Gründergesellschaft anrufe. Von einer Gründergesellschaft könne jedoch nur gesprochen werden, wenn sich die zu gründende Gesellschaft im Errichtungsstadium befinde; zudem sei eine solche nur für ein Übergangsstadium gedacht. Die kontroverse Frage, ob es zur Eingehung einer Gründergesellschaft sogar einer öffentlichen Beurkundung bedürfe, könne offen gelassen werden, da - selbst wenn man einfache Schriftlichkeit genügen lassen würde - vorliegendenfalls nicht von einer Gründergesellschaft gesprochen werden

- 6 könne. Dies auch deshalb nicht, weil bei einer solchen Gesellschaft einziger und einmaliger Zweck die Gründung der ins Auge gefassten Gesellschaft sei, wogegen im vorliegenden Fall die Sanierung der überschuldeten Einzelfirma der Beschwerdegegnerin 1 klar im Vordergrund gestanden sei (KG act. 2 S. 19 Ziff. 25). Es komme hinzu, dass die Vereinbarung unter Ziffer 3 lediglich ein Konzept für die Zukunft enthalte; die darin festgehaltenen Punkte würden denn auch weitgehend von Bedingungen abhängige Absichtserklärungen für zukünftiges Verhalten und Zusammenwirken darstellen. Die von den Parteien und der Erstinstanz breit abgehandelte Ziffer 3.5 ("Zusammenlegung des Alters- mit dem Therapieheim") sei denn auch nur vordergründig klar, weil darin prozentuale Beteiligungen der Parteien an einer zu gründenden Aktiengesellschaft definiert würden. Bereits hinsichtlich der Gründungsart werde aber keine klare Vereinbarung getroffen, sondern ausgeführt:"(...) mit einem Sacheinlagevertrag und/oder einer Bargründung". Diese unbestimmte Formulierung sei angesichts der Tatsache, dass der Beitrag des Beschwerdeführers noch gänzlich offen gewesen sei, verständlich. Völlig ungewiss sei zudem gewesen, ob sich die Parteien über die Bewertung der einzubringenden Heime und die übrigen Modalitäten hätten einig werden können. Von entscheidender Bedeutung sei ausserdem, dass die Gründung der AG von der erfolgreichen Sanierung abhängig gemacht werde - was bei Scheitern geschehen solle, sei nicht definiert. Zudem bleibe auch der zeitliche Horizont unklar, werde in Ziff. 3.5 der Vereinbarung doch wörtlich ausgeführt:"Sobald die Sanierung erfolgreich durchgeführt ist (ohne Komplikationen und Erkenntnisse in voraussichtlich ca. vier Jahren) (...)". Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Ziff. 3.5 der Vereinbarung zwingend festlege, dass eine Aktiengesellschaft zu gründen sei, könne deshalb nicht geteilt werden (KG act. 2 S. 12 ff. Ziff. 16; vgl. auch S. 19/20 Ziff. 25). Mit diesen Ausführungen brachte die Vorinstanz sinngemäss zum Ausdruck, dass es für die Annahme eines Gründergesellschaftsvertrages auch an der genügenden Bestimmtheit, mithin an der rechtsgenügenden Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OR, fehle. c) Die Vorinstanz stellte sich sodann die Frage, worin der unabdingbar notwendige Beitrag des Beschwerdeführers an die behauptete Gesellschaft zu sehen sei, nachdem dieser mehrfach erklärt habe, die Vereinbarung statuiere für

- 7 ihn keine Arbeitspflicht. Das Obergericht hielt dazu fest, der Beschwerdeführer behaupte - abgesehen von der Teilnahme an drei Sitzungen - selber nicht, eine Tätigkeit für die angebliche Gesellschaft entwickelt zu haben. Die Teilnahme an drei Sitzungen könne nicht im Ernst als Beitrag zur Gesellschaft betrachtet werden; überdies könne auch das Darlehen nicht als Beitrag an die angeblich eingegangene einfache Gesellschaft betrachtet werden, sei dieses doch ausdrücklich den Beschwerdegegnern 1 und 2 persönlich gewährt worden. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Überlegungen zum Schluss, es gebreche damit an einem unabdingbaren Element der einfachen Gesellschaft (KG act. 2 S. 15 Ziff. 18). d) Das Obergericht hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe auch kein für ein Gesellschaftsverhältnis typisches Risiko (Verlust der Kapitalanlage oder Nichthonorierung der Arbeitsleistung) getragen. Er habe weder eine Kapitaleinlage noch eine nennenswerte Arbeit geleistet, und habe sich sein Darlehen nebst einem durchaus üblichen Zins - zum grössten Teil durch ein Faustpfand sichern lassen. Laut glaubhafter Aussage der Zeugin K. sei die zusätzlich vereinbarte Beteiligung "am ausgewiesenen Resultat" eine weitere, dem Beschwerdeführer eingeräumte Sicherheit gewesen. Diese Zeugenaussage stimme im Übrigen mit der Interessenlage und den Aussagen des Beschwerdegegners 3 überein (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG Prot. S. 17 und 21). Es ergebe sich somit, dass die vom Beschwerdeführer aus durchsichtigen Gründen behauptete Verlustbeteiligung seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen würde. Daran vermöge auch das auffallende widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdegegners 3 nichts zu ändern, spreche dieser doch andernorts klar nicht nur von fehlender Verlustbeteiligung, sondern positiv von einer Gewinnbeteiligung, die der Beschwerdeführer zusätzlich gefordert habe (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG Prot. S. 18, 19, 21 und 23); dies alleine mache denn auch Sinn. Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, eine zusätzliche Sicherheit und eine zusätzliche Risikoprämie zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer zurückgewiesene Abrechnung zeige denn auch einen Gewinnanteil von über Fr. 20'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers, welcher sich damit offenbar nicht zufrieden gegeben habe, insbesondere nicht mit den Auszahlungsmodalitäten (KG act. 2 S. 16 Ziff. 19, mit Verweis auf BG act. 4/11-14). Von einem über das Risiko eines jeden

- 8 - Darlehensgebers hinausgehenden Risiko könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin 1 für die ab dem 1. Januar 1997 bestehenden Schulden nach wie vor alleine gehaftet habe, da die neu zu begründenden Schulden in deren Namen und nicht im Namen der Gesellschaft eingegangen worden seien (KG act. 2 S. 16/17 Ziff. 21). Ergänzend hielt das Obergericht fest, dass auch eine allfällige Verlustbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zwingend auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen lassen würde, da Vereinbarungen betreffend Gewinne und Verluste auch bei Austauschverträgen, insbesondere bei partiarischen Darlehen, vorkommen würden (KG act. 2 S. 16 Ziff. 20). e) Die Vorinstanz führte sodann aus, das dem Beschwerdeführer eingeräumte, relativ ausgedehnte Einsichts- und Mitwirkungsrecht spreche ebenfalls nicht zwingend für ein Gesellschaftsverhältnis und gegen ein partiarisches Darlehen, stehe es den Parteien doch auch bei einem partiarischen Darlehen selbstverständlich frei, ausgedehnte Mitwirkungsrechte vorzusehen (KG act. 2 S. 21 Ziff. 29). Entscheidend komme hinzu, dass das Konzept (in dieser Hinsicht) gar nicht wie vereinbart abgewickelt worden sei. So sei der Beschwerdeführer weder an der neuen Trägerschaft "F." beteiligt noch Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen. Zudem habe er die ihm eingeräumte Befugnis, bei neu eintretenden Patienten den Heimvertrag sowie allfällige Depotleistungsverträge mitzuunterschreiben, nicht wahrgenommen. Wenn er diesem Faktum entgegenhalte, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten einmal mehr eigenmächtig gehandelt, so zeige dies nur, dass er sich um den Geschäftsverlauf gar nicht gekümmert habe und dazu auch nicht gewillt gewesen sei, ansonsten er seine Rechte wahrgenommen hätte. Dass ein solches Verhalten gegen ein gemeinsames Interesse im Sinne einer "affectio societatis" spreche, brauche nicht nicht betont zu werden (KG act. 2 S. 18 Ziff. 23 und S. 21 Ziff. 29). f) Das Obergericht kam zum Schluss, es bestehe zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Kollektivgesellschaft (KG act. 2 S. 20 Ziff. 26 und 27); vielmehr lasse sich das Verhältnis zwischen den Parteien problemlos als partiarisches Darlehen einordnen. Dies ergäbe sich denn auch

- 9 daraus, dass der Beschwerdeführer mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Darlehens zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Darlehensgeber verstanden habe. Dieses Resultat werde auch dadurch bestätigt, dass die in diesem Punkt glaubhaften Zeuginnen M. und K. den Beschwerdeführer lediglich als Darlehensgeber wahrgenommen hätten (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28). g) Das Obergericht befasste sich schliesslich mit der Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung der Vereinbarung und führte hiezu aus, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers würden die Vereinbarung und der Darlehensvertrag untrennbar zusammengehören und müssten daher dasselbe rechtliche Schicksal haben; dies ergäbe sich unter anderem aus der Interessenlage der Parteien. Ohne Darlehensvertrag wäre auch die Vereinbarung nicht geschlossen worden. Bezeichnend sei, dass der Titel des Darlehensvertrages laute: "Darlehensvertrag in Ergänzung zur Vereinbarung Zusammenarbeit A/B/C/D". Weil sich die Verträge mehrfach aufeinander beziehen würden, entspreche die künstliche Trennung, welche der Beschwerdeführer vornehmen wolle, weder dem Vertragstext noch dem Sinn. Was die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gebraucht hätten, sei dessen Darlehen gewesen. Damit Letzterer dieses bezahlt habe, hätten ihm Erstere offenbar immer weiter entgegenkommen müssen. So habe der Beschwerdeführer nicht nur eine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden Unternehmens, sondern auch am Unternehmen des Beschwerdegegners 3 verlangt. Weshalb sich der Beschwerdegegner 3 dazu hergegeben habe, auch einen Anteil am Erfolg seines Heimes dem Beschwerdeführer zu versprechen, werde nur durch die Aussage der Zeugin K., wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen, erklärlich. Auch wenn sich der Beschwerdeführer alle diese Sicherungen und Beteiligungen habe versprechen lassen, sei dadurch nicht per se eine einfache Gesellschaft entstanden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff. 17). Angesichts des untrennbar engen Zusammenhangs zwischen Darlehensvertrag und Vereinbarung ergäbe die Fortführung der Vereinbarung keinen vernünftigen Sinn, was nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen. Bezeichnenderweise habe sich die Opposition des Beschwerdeführers gegen die von den Beschwerdegegnern per 31. März 1998 ausgesprochene Kündigung (BG

- 10 act. 4/10) nicht gegen die Auflösung der Vertragsverhältnisse als solche, sondern nur gegen die Abrechnung und den Zahlungsvorschlag für die zusätzliche Beteiligung gerichtet. Dessen Gesellschaftsthese entpuppe sich als Versuch, ohne jegliche Mitarbeit und ohne jegliches Risiko auf unbestimmte Zeit von der Arbeit der Beschwerdegegner zu profitieren (KG act. 2 S. 20/21 Ziff. 28). 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Abschluss der Vereinbarung und des Darlehensvertrages ausschliesslich die prekäre finanzielle Lage der Beschwerdegegner 1 und 2 hätte verbessern bzw. den drohenden finanziellen Zusammenbruch des Einzelunternehmens der Beschwerdegegnerin 1 hätte verhindern sollen, sei falsch bzw. aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 S. 3 und 5 Ziff. 3). In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor: a) Diese Tatsachenfeststellung finde keine Stütze im Wortlaut der beiden Verträge; vielmehr ergäbe sich aus Ziff. 3.5 der Vereinbarung und der Aussage des Beschwerdegegners 3, dass der eigentliche Zweck die Überführung des sanierten Heimes in eine Aktiengesellschaft gewesen sei (KG act. 1 S. 4. Ziff. 3, 5 Ziff. 3 und 6 Ziff. 4, mit Verweis auf BG Prot. S. 19). b) Hinsichtlich dieser Behauptung sei ein Beweisverfahren durchgeführt worden, wobei die Zeugin M. dazu nichts habe sagen können oder es nicht gewusst habe (KG act. 1 S. 3 Ziff. 3, mit Verweis auf diverse Aussagen der erwähnten Zeugin). Zudem laute die Aussage der Zeugin K. keineswegs so, wie im angefochtenen Entscheid wiedergegeben, habe diese doch lediglich erklärt, "dass man entscheiden musste, das Darlehen zu nehmen oder Konkurs anzumelden" (KG act. 1 S. 4 Ziff. 3, mit Verweis auf OG Prot. S. 38). Zudem habe er - der Beschwerdeführer - in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2001 eingehende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin K. gemacht und dargelegt, dass diese nicht nur die Tochter der Beschwerdegegnerin 1, sondern überdies wenige Tage vor der Einvernahme vom Beschwerdegegner 3 instruiert worden sei. Im Weiteren habe diese ihr eminentes Interesse am Prozessausgang mit der Aussage, wonach sie "in diese ganze Sache ja schliesslich auch involviert sei", dokumentiert (KG act. 1 S. 4/5 Ziff. 3, mit Verweis auf OG Prot. S. 43). Die Erstinstanz habe

- 11 denn auch festgestellt, dass die Aussagen dieser Zeugin nur mit grosser Zurückhaltung als Beweismittel zu verwenden seien, wogegen sich das Obergericht in keiner Weise mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt habe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3). c) Die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach die Vereinbarung unter Ziff. 3 lediglich ein Konzept, also eine Absichtserklärung, enthalte, sei erstmals in der Berufungsbegründung geschrieben worden, weshalb es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handle (KG act. 1 S. 6 Ziff. 4). Überdies sei diese Behauptung in der Berufungsantwort mit der Begründung, Ziff. 3.5 lege dies als verbindliches Vorgehen vor, bestritten worden. Auch habe das Konzept mit dem Einverständnis von Dr. L. Gültigkeit erlangt. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegner bei der Schlussabrechnung keineswegs das Guthaben des Beschwerdeführers errechnet hätten, wenn es sich bloss um eine Absichtserklärung gehandelt hätte. Der angefochtene Entscheid beruhe deshalb zum Nachteil des Beschwerdeführers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes sowie auf einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO (KG act. 1 S. 6/7 Ziff. 4 und S. 7/8 Ziff. 5). 2.2 Bei der angefochtenen Feststellung betreffend den Vertragszweck handelt es sich nicht um eine vom Kassationsgericht überprüfbare Feststellung tatsächlicher Natur (Feststellung eines übereinstimmenden inneren Willens der Parteien), sondern um das Resultat einer objektiven Vertragsauslegung. Damit wären die dazu angebrachten Rügen auf dem Weg der eidgenössischen Berufung geltend zu machen gewesen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 13 N 166; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 41), und es ist auf diese angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) nicht einzutreten. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zwar fest, dass die Sanierung der überschuldeten Einzelfirma der Beschwerdegegnerin 1 der einzige bzw. vordergründige Vertragszweck gewesen sei (siehe KG act. 2 S. 11 Ziff. 12 bzw. S. 19 Ziff. 25),

- 12 doch prüfte sie dennoch, wie die Rechtslage gewesen wäre, wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nebst der Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 auch die Gründung einer AG bezweckt worden wäre. Wie bereits unter Ziff. II.1.b vorstehend erwähnt, gelangte sie zum Schluss, dass es der Vereinbarung (insbesondere deren Ziff. 3.5) diesfalls für die Annahme einer sog. Gründergesellschaft an der rechtsgenügenden Bestimmtheit fehlen würde. Zudem verneinte sie das Bestehen einer gesellschaftlichen Verbindung auch damit, dass die Gründung der ins Auge gefassten Gesellschaft bei einer Gründergesellschaft einziger und einmaliger Zweck sein müsse (KG act. 2 S. 19 Ziff. 25). Selbst wenn die Vorinstanz also zum Schluss gekommen wäre, die Parteien hätten nicht nur die Sanierung der Unternehmung der Beschwerdegegnerin 1 beabsichtigt, sondern auch die Gründung einer AG ins Auge gefasst, hätte sie das beschwerdeführerische Feststellungsbegehren folglich dennoch abgewiesen. Weil sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 ZPO zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf das Verfahren oder den Entscheid ausgewirkt haben muss, und grundsätzlich kein Anspruch auf Feststellung allfälliger Mängel (ohne Aufhebung oder Änderung des fraglichen Entscheides) besteht (von Rechenberg, a.a.O., S. 23 f.), wäre auf die vorgebrachten Rügen auch mangels Erheblichkeit nicht einzutreten. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er keinen unabdingbaren, notwendigen Beitrag an die angebliche Gesellschaft geleistet habe, und führt dazu Folgendes aus: Das Obergericht halte fest, er habe mehrfach erklärt, dass die Vereinbarung für ihn keine Arbeitspflicht statuiere. Vielmehr habe er jedoch bereits in seiner Replik dargelegt, dass sich seine Tätigkeit, also Arbeit, einerseits aus der Vereinbarung ergäbe und andererseits aus der Tatsache, dass er an den jeweiligen Sitzungen mitgewirkt und dabei sein Wissen und seine Erfahrung als selbständiger Unternehmer eingebracht habe. Er habe zudem wiederholt ausgeführt, dass die Formulierung der Vereinbarung durch den Beschwerdegegner 3 vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz führe aus, die Teilnahme an drei Sitzungen vertrage sich ganz klar mit den Rechten eines Darlehensgebers und könne wohl

- 13 nicht im Ernste als Beitrag zur Gesellschaft betrachtet werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass er in seiner Replik auf S. 6 wohl eingeräumt habe, kein Kapital in die Gesellschaft eingebracht zu haben, dass jedoch erst das Darlehen die Überbrückung der liquiditätsmässigen Notlage und damit die Sanierung der Beschwerdegegner 1 und 2 ermöglicht habe. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, also einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO, verletzt habe (KG act. 1 S. 10/11 Ziff. 7 und 8). 3.2 a) Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 123 I 34 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). b) Der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, hat sich die Vorinstanz doch explizit mit seiner Teilnahme an drei Sitzungen und seinem Darlehen als mögliche Gesellschaftsbeiträge auseinandergesetzt (siehe KG act. 2 S. 15 Ziff. 18). Zudem legt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der von ihm zitierten Berufungsantwort (OG act. 80 S. 5 zu Ziff. 14) dar, inwiefern seine Behauptung, wonach die Verträge vom Beschwerdegegner 3 ausformuliert worden seien, im Zusammenhang mit der Frage des angeblichen Beitrages von Bedeu-

- 14 tung hätte sein sollen; dies ist denn auch nicht ersichtlich. Soweit diese Rüge im Hinblick auf § 285 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt geprüft werden kann, könnte von einer Nichtbeachtung eines wesentlichen Argumentes/Gesichtspunktes und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in dieser Hinsicht nicht die Rede sein. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen (sinngemäss) geltend machen will, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines Gesellschaftsbeitrages einen willkürlichen Schluss gezogen, gilt Folgendes: Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer aufgeführten Handlungen als Beiträge an die Gesellschaft i.S.v. Art. 530 Abs. 1 OR zu betrachten sind, stellt eine solche des Bundesrechts dar. Weil diese Rüge demgemäss vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden könnte (Art. 43 bzw. 63 Abs. 3 OG), wäre darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (§ 285 Abs. 1 ZPO). 4.1 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das für ein Gesellschaftsverhältnis typische Risiko nicht getragen habe, rügt jener sodann Folgendes: a) Er habe in seiner Berufungsantwort auf S. 14 festgehalten, dass er sehr wohl ein Betriebsrisiko übernommen habe, am Verlust beteiligt gewesen sei und für die Gesellschaftsschulden einzustehen habe. Überdies habe er Rechte eingeräumt erhalten, welche den Rahmen einer blossen Sicherung eines Darlehens bei Weitem übersteigen würden. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 11/12 Ziff. 9). b) Die zusätzlich vereinbarte Beteiligung am ausgewiesenen Resultat sei keineswegs eine Sicherheit für den Beschwerdeführer gewesen, sei er doch auch am Verlust beteiligt gewesen. Davon seien auch alle Beschwerdegegner ausgegangen, wie dies aus act. 4/13 ersichtlich sei. Indem sich die Vorinstanz mit diesen Tatsachen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9).

- 15 c) Weil die Verlustbeteiligung nicht nur behauptet, sondern gemäss act. 4/13 auch tatsächlich vorgenommen worden sei, sei die Feststellung der Vorinstanz zudem aktenwidrig (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9). d) Die Vorinstanz habe sich einmal mehr nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. auseinandergesetzt. Dem Beschwerdegegner attestiere das Obergericht widersprüchliche Aussagen, behaupte aber, diese Widersprüche würden nichts ändern. Auch hier habe die Vorinstanz § 149 ZPO, mithin einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO, verletzt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9). e) Es sei daran zu erinnern, dass die Vereinbarung vom Beschwerdegegner 3 formuliert worden sei. Wenn in Ziff. 3.5 derselben von der Beteiligung am Resultat die Rede sei, könne aus dem "Resultat" keineswegs nur auf eine Gewinnbeteiligung geschlossen werden (KG act. 1 S. 12 Ziff. 9). f) Es sei falsch, dass er die Abrechnung mit einem Gewinnanteil zurückgewiesen habe, weil er sich damit offenbar nicht zufrieden gegeben habe, werde doch weder in BG act. 4/14 noch in BG act. 4/15 festgehalten, dass er gegen die Verlustbeteiligung protestiert habe. Es werde darin lediglich festgehalten, dass diese Bilanz und Erfolgsrechungen in keiner Art und Weise den Anforderungen entsprechen würden und dass er auf seinem Einsichtsrecht in die Buchhaltung beharre. Nicht einmal die Beschwerdegegner hätten ausführen lassen, dass er die Abrechnung deswegen beanstandet habe, weil eine Verlustbeteiligung enthalten gewesen sei. Somit habe die Vorinstanz eine weitere Aktenwidrigkeit i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO vorgenommen (KG act. 1 S. 12/13 Ziff. 10). 4.2 Es wurde bereits unter Ziff. II.2.2 vorstehend darauf hingewiesen, dass Rügen nicht zu prüfen sind, wenn deren Gutheissung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen würde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheides im Endeffekt gar keine Rolle spielte, ob er ein Betriebsrisiko bzw. eine Verlustbeteiligung zu tragen hatte oder nicht, denn das Obergericht führte aus, dass selbst eine allfällige Verlustbeteiligung sich mit einem partiarischen Darlehen vertragen würde und somit nicht

- 16 zwingend auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen liesse (KG act. 2 S. 16 Ziff. 20). Angesichts des Umstandes, dass gegen das angefochtene Urteil keine eidgenössische Berufung ergriffen wurde, ist auf die unter Ziff. 4.1 vorstehend erwähnten Rügen somit mangels Erheblichkeit nicht einzutreten. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz auf S. 17 ausführe, die neu zu begründenden Schulden seien im Namen der Beschwerdegegnerin 1 und nicht im Namen der angeblichen Gesellschaft eingegangen worden. Hiefür gebe das Obergericht zu Recht keine Aktenstelle an, sei dies doch nicht einmal von den Beschwerdegegnern behauptet worden. Der Vereinbarung (act. 4/6) könne jedenfalls keine entsprechende Stelle entnommen werden (KG act. 1 S. 13 Ziff. 11). Dasselbe gelte bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Ertrag ab dem 1. Januar 1997 für die Tilgung fälliger Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin 1 verwendet werden müsse, weshalb Ziff. 3.4 der Vereinbarung von Beginn weg insofern obsolet gewesen sei, als ein allfälliger Ertragsüberschuss bis zur vollständigen Tilgung der fälligen Verpflichtungen zur Schuldentilgung zu verwenden gewesen sei, so dass dieser Klausel erst nach der vollständigen Sanierung der Finanzen der Beschwerdegegnerin 1 Bedeutung zugekommen wäre. Auch dies - so der Beschwerdeführer finde in der Vereinbarung keine Stütze, sei also i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO aktenwidrig. Im Übrigen habe er sich in seiner Berufungsantwort ausführlich mit einer Gewinnverwendung befasst, doch habe sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 13 Ziff. 11). Zudem werde bestritten, dass ein Anteil am Ergebnis nur Sinn mache, wenn es um die Verteilung von Gewinn gehe (KG act. 1 S. 16 Ziff. 15). 5.2 Auch wenn der Beschwerdeschrift nicht klar entnommen werden kann, inwiefern die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe das Ergebnis des angefochtenen Urteils beeinflusst haben sollen, scheinen diese Rügen letztlich ebenfalls im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verneinung eines Betriebsrisikos bzw. einer Verlustbeteiligung zu stehen. Nach dem unter Ziff. 4.2 vorstehend Gesagten wäre auf diese somit ohnehin nicht einzutreten.

- 17 - Im Übrigen wäre auf die hier vorgebrachten Aktenwidrigkeits- bzw. Willkürrügen auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer jeweils nicht darlegt, woraus sich denn das Gegenteil der angefochtenen Feststellungen ergeben solle. Überdies wäre die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich mit seinen Ausführungen zur Gewinnverwendung nicht auseinandergesetzt habe, abzuweisen, sofern sie gemäss § 285 Abs. 1 ZPO überhaupt zu prüfen wäre: Da den zitierten Ausführungen im Berufungsverfahren (OG act. 80 S. 7 zu Ziff. 21; act. 86 S. 6 zu Ziff. 33 und 37) nicht entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer damit überhaupt zum Ausdruck bringen wollte, könnte von einer Nichtbeachtung wesentlicher Gesichtspunkte nicht die Rede sein. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er - der Beschwerdeführer - sich gar nicht um den Geschäftsverlauf gekümmert habe und dazu auch nicht gewillt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor: Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz auf S. 17 f. festhalte, der Beschwerdeführer sei nicht an der neuen Trägerschaft "F." beteiligt und auch nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen, sei dies doch weder von den Beschwerdegegnern behauptet worden noch sei darüber ein Beweisverfahren durchgeführt worden. Zudem habe Dr. L. sein Einverständnis gemäss Ziff. 4.2 der Vereinbarung abgegeben, so dass das Konzept "gültig" geworden sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit Dr. L. gewesen sei, dies jedoch nur deshalb, weil ihn der Beschwerdegegner 3 nicht zur Mitunterzeichnung eingeladen habe. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und somit eine aktenwidrige bzw. willkürliche Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen (KG act. 1 S. 14 Ziff. 13). Er habe in seiner Berufungsantwort auf S. 17 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur seine Unterschrift, sondern auch diejenige des Beschwerdegegners 3 auf den Heimverträgen fehle, und zwar nur deshalb, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 einmal mehr eigenmächtig gehandelt hätten. Bei eigenmächtigem Handeln auf ein Desinteresse zu schliessen, sei wiederum eine aktenwidrige bzw. willkürliche Annah-

- 18 me i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO. Zudem hätten die Beschwerdegegner nie beanstandet, er hätte sich nicht um das Budget gekümmert; vielmehr sei aus den Verhandlungsprotokollen ersichtlich, dass das Budget Thema der Sitzungen war (KG act. 1 S. 14/15 Ziff. 13). 6.2 Der Beschwerdeführer räumt - wie bereits in seiner Replik vom 15. Mai 2000 (BG act. 20 S. 7) - selber ein, dass er den Mietvertrag mit Dr. L. nicht mitunterzeichnet habe. Damit erweist sich die sinngemäss angebrachte Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime als unbegründet. Gleichzeitig kann von einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO keine Rede sein. Ob der Beschwerdeführer dennoch als "Beteiligter" an der Trägerschaft "F." zu bezeichnen wäre, stellt eine vom Bundesgericht zu prüfende Rechtsfrage dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz ziehe insofern die falschen Schlüsse, als das eigenmächtige Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht auf ein Desinteresse seinerseits schliessen lasse, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier auf appellatorische Kritik und setzt sich mit dem Argument der Vorinstanz, wonach sich sein Desinteresse eben daraus ergäbe, dass er sich gegen das (angeblich) eigenmächtige Handeln nicht gewehrt habe, nicht auseinander. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach er durch die widerspruchslose Entgegennahme der Rückzahlung des Darlehens zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Darlehensgeber verstanden habe: Durch die Ausgestaltung des Darlehensvertrages und aufgrund der in Art. 4 des Darlehensvertrages vorgesehenen einmonatigen Kündigungsfrist habe er die Annahme der Rückzahlung gar nicht verweigern dürfen. Zudem ergäbe sich aus der Vereinbarung, dass eine Rückzahlung des Darlehens keineswegs zu einer Aufhebung der Vereinbarung führe. Der Verweis auf die Aussage der Zeugin M. sei unbehelflich, sei diese doch nur bei der allerersten Besprechung anwesend gewesen. Es sei somit aktenwidrig, aus der wider-

- 19 spruchslosen Entgegennahme des Darlehens auf ein partiarisches Darlehen zu schliessen (KG act. 1 S.16/17 Ziff. 17). 7.2 Die Frage, ob die Entgegennahme der Rückzahlung einen Schluss auf die Rechtsnatur der Vereinbarung zulässt, stellt eine solche des Bundesrechts dar, welche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren gemäss § 285 ZPO nicht zu prüfen ist. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auch ohne die Berücksichtigung dieses Umstandes (Entgegennahme der Rückzahlung) bereits zum Schluss gekommen war, es bestehe kein Gesellschaftsverhältnis (siehe KG act. 2 S. 20 Ziff. 26 und 27). Somit wäre auf diese Rüge mangels Erheblichkeit ohnehin nicht einzutreten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.2.2 vorstehend). 8.1 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Vereinbarung und das Darlehen untrennbar zusammengehören würden und dasselbe rechtliche Schicksal haben müssten, bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: a) Er habe schon auf S. 4 und 5 seiner Replik vorgebracht, gegen diese Annahme spreche alleine schon die Tatsache, dass die Vereinbarung und der Darlehensvertrag nicht identische Vertragsparteien hätten. Zudem habe er dargelegt, dass sich in keinem der beiden Verträge eine Klausel finde, wonach bei Rückzahlung des jederzeit kündbaren Darlehens auch die Vereinbarung entfalle, und dass sich die Ausgestaltung in zwei Dokumente alleine schon deshalb ergäbe, weil der Beschwerdegegner 3 nicht Darlehensschuldner sei. Mit diesen Ausführungen setze sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinander, sondern spreche pauschal von einer künstlichen Trennung, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (KG act. 1 S. 8/9 Ziff. 6). b) Die Vorinstanz halte auf S. 20 Ziff. 28 fest, seine Opposition habe sich bezeichnenderweise nicht gegen die Auflösung der Vertragsverhältnisse als solche, sondern nur gegen die Abrechung für die zusätzliche Beteiligung gerichtet. Es sei - so der Beschwerdeführer - erstinstanzlich der Beweissatz ergangen, dass er die Kündigung anlässlich der Besprechung vorbehaltlos akzeptiert habe.

- 20 - Dieser Beweis sei den Beschwerdegegnern jedoch nicht gelungen, nachdem der Beschwerdegegner 3 selber festgehalten habe, die Kündigung sei nur unter Bedingungen akzeptiert worden. Zudem seien die Zeuginnen M. und K. dazu nicht befragt worden. Die Feststellung der Vorinstanz sei deshalb aktenwidrig i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 17 Ziff. 18). 8.2 a) Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz durchaus erkannt hat, dass die beiden Verträge nicht identische Vertragsparteien hatten (siehe etwa KG act. 2 S. 8 Ziff. 5). Sie mass diesem Umstand jedoch - "entgegen den Behauptungen des Klägers" - insofern keine Bedeutung zu, als die Interessenlage sowie der Text und Sinn der Verträge (dennoch) dafür sprechen würden, dass die beiden Verträge untrennbar zusammengehören würden (KG act. 2 S. 14/15 Ziff. 17). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht die Rede sein. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, die fehlende Identität der Vertragsparteien bzw. die fehlende Kündigungsklausel lasse die vorinstanzliche Schlussfolgerung als willkürlich erscheinen, so ist auf die Rüge nur schon deshalb nicht einzutreten, weil es sich bei der Frage nach der Zusammengehörigkeit der beiden Verträge um eine solche des Bundesrechts handelt, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, § 285 Abs. 1 ZPO). Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Weiterführung der Vereinbarung keinen Sinn mache, was nach Treu und Glauben auch dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, gar nicht auseinandersetzt. b) Die Vorinstanz begründete ihre Schlussfolgerung betreffend die fehlende Opposition des Beschwerdeführers gegen die Kündigung als solche mit dem Hinweis auf BG act. 4/14 (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28). Da sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung in keiner Weise auseinandersetzt, ist auf seine Rüge nur schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Zudem gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz nirgends ausführte, der Beschwerdeführer habe die Kündigung vorbehaltlos akzeptiert, sondern vielmehr festhielt, dieser habe sich gegen die Abrechnung und den

- 21 - Zahlungsvorschlag gewehrt (KG act. 2 S. 20 Ziff. 28). Es sei im Übrigen angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, wonach den Beschwerdegegnern 1-3 der Beweis gemäss Beweissatz III.2 ("dass der Kläger die Kündigung anlässlich der Besprechung vom 13. März 1998 vorbehaltlos akzeptierte", BG Prot. S. 11) nicht gelungen sei, verkennt, dass ihm für die gegenteilige Behauptung der Hauptbeweis auferlegt worden war (siehe Beweissatz I.8 ["dass er nicht bereit war, die Kündigung der Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Beklagten zu akzeptieren und anlässlich der Besprechung vom 13. März 1998 gegen die Kündigung der Beklagten protestierte"], BG Prot. S. 10). 9.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz führe auf S. 14 ihres Entscheides aus, dass ihm die Beschwerdegegner offenbar immer weiter hätten entgegenkommen müssen, habe er sich doch weder mit einem üblichen Zins noch mit der Faustpfand-Sicherung begnügt, sondern darüber hinaus eine Beteiligung am Erfolg des zu sanierenden Unternehmens und des Unternehmens des Beschwerdegegners 3 verlangt. Diese Tatsache - so der Beschwerdeführer - belege die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 3 anlässlich dessen persönlicher Befragung. Gemäss § 149 Abs. 3 ZPO würden Aussagen zugunsten der befragten Partei keinen Beweis bilden; weil diese Aussagen im Ergebnis zugunsten der Beschwerdegegner lauten würden, habe die Vorinstanz mit der Verletzung dieser Bestimmung folglich eine wesentliche Verfahrensregel i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 9 Ziff. 6). 9.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie sich die angefochtene Feststellung der Vorinstanz, wonach er eine Erfolgsbeteiligung verlangt habe, zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben soll (dies ist denn auch nicht ersichtlich, nachdem gemäss Art. 533 bzw. 559 OR dem einfachen bzw. Kollektivgesellschafter ein Anteil am Gewinn zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, und die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses lautete). Im Übrigen ist ohnehin nicht einzusehen, inwiefern die Aussage des Beschwerdegegners 3 zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 gelautet haben soll, so dass von einer Verletzung von § 149 Abs. 3

- 22 - ZPO nicht die Rede sein könnte. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 10.1 In der Beschwerdeschrift wird auf S. 9/10 schliesslich Folgendes vorgebracht: Die Vorinstanz bezeichne es als kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner (gemeint ist wohl der Beschwerdegegner 3) sich dazu hergegeben habe, auch einen Anteil am Erfolg seines Heimes dem Beschwerdeführer zu versprechen. Die Vorinstanz halte dazu fest, dies sei nur so erklärlich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen. Der Beschwerdegegner 3 habe jedoch ausgeführt, in den ersten beiden Vertragsentwürfen sei keine Beteiligung vorgesehen gewesen. Weiter habe dieser ausgeführt, im dritten Entwurf sei die Beteiligung als Amortisation für das Darlehen wohl als Grundidee enthalten gewesen, doch sei dann die vierte Variante zustandegekommen, wo dies nicht mehr dringestanden sei. Daraus - so der Beschwerdeführer - erhelle, dass zwischen den Parteien mehrere Verhandlungen stattgefunden hätten, was dann zur Vereinbarung in der vorliegenden Form geführt habe. Die Vorinstanz setze sich mit dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht auseinander und verletze damit einmal mehr das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers; sie verkenne, dass die Vereinbarung und/oder der Darlehensvertrag nie wegen Willensmängeln angefochten worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Mitwirkung des Beschwerdegegners 3 an der Vereinbarung, finde in den Akten keine Stütze und sei von den Parteien nicht einmal behauptet worden. Darauf, dass auf die Zeugenaussage K. nicht abgestellt werden könne und einmal mehr keine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, sei bereits hingewiesen worden. Auch hier habe die Vorinstanz wieder einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne des rechtlichen Gehörs verletzt, also den Grund nach § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 9/10 Ziff. 6). 10.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welcher Stelle er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf die zitierten Ausführungen des Beschwerdegegners 3 berufen haben soll. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist auf diese Rüge somit nicht einzutreten. Sollte er mit diesem Vor-

- 23 bringen geltend machen wollen, die Vorinstanz habe in seinem Entscheid rechtserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, so wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, da die Frage der Erheblichkeit von Beweismitteln eine vom Bundesgericht zu prüfende Frage des Bundesrechts darstellt (von Rechenberg, a.a.O., S. 41). Aus den weiteren, unter Ziff. 10.1 vorstehend erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, was er damit genau zum Ausdruck bringen will. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Nichtbeachtung rechtserheblicher Tatsachen rügen will, wäre nach dem oben Gesagten darauf ebenfalls nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Vorinstanz auch dann keine willkürliche Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden könnte, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Entstehungsgeschichte der Vereinbarung als richtig unterstellt würden, da die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners 3 nur damit zu erklären sei, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen, durchaus vertretbar erscheint. III. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Überdies ist er zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

- 24 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 570.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1-3 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'500.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht H., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA030076 — Zürich Kassationsgericht 31.08.2004 AA030076 — Swissrulings