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Zürich Handelsgericht 21.08.2025 HG250003

21. August 2025·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·405 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Forderung (URG)

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG250003-O U/lh Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Hans Martin Dietschweiler und Ivo Eltschinger, die Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann Urteil vom 21. August 2025 in Sachen A._____ [Genossenschaft], Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 157'788.75 zzgl. Zins zu 5% seit 12.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 578'528.05 zzgl. Zins zu 5% seit 19.11.2023 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9'335.70 zzgl. Zins zu 5% seit 22.05.2024 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'996.25 zzgl. Zins zu 5% seit 16.06.2024 zu bezahlen. 5. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon vollumfänglich zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023, - CHF 578'528.05 nebst Zins zu 5 % seit 20. November 2023, - CHF 9'335.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2024 sowie - CHF 5'996.25 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2024 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zins) wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) wird im Umfang von CHF 157'788.75 nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2024 und CHF 3'912.30 beseitigt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 5 abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 19'500.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).

- 3 - 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/58g, 3003 Bern. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Zürich, 21. August 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber: Alain Rutschmann

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