Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG240099-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Michael Spahn, die Handelsrichter Ruedi Kessler, Thomas Kraft und Jean-Marc Bovet sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 60'382.50 zuzüglich Zins zu 5% gemäss nachfolgender Auflistung zu bezahlen: Ab dem 27. Februar 2023 für CHF 10'813.20 Ab dem 3. März 2023 für CHF 2'865.65 Ab dem 16. März 2023 für CHF 6'129.40 Ab dem 16. März 2023 für CHF 7'498.00 Ab dem 19. März 2023 für CHF 697.00 Ab dem 19. März 2023 für CHF 3'832.65 Ab dem 19. März 2023 für CHF 4'288.50 Ab dem 26. März 2023 für CHF 11'859.70 Ab dem 31. März 2023 für CHF 2'377.65 Ab dem 31. März 2023 für CHF 185.25 Ab dem 15. April 2023 für CHF 439.65 Ab dem 23. April 2023 für CHF 24'318.50 Ab dem 1. Mai 2023 für CHF 1'733.00 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Handel und Vertrieb von …. (act. 3/5). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, welche die Ausführung sämtlicher Gipserarbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Gebäude- und Umgebungsunterhalt sowie die Vermittlung und Auftragsvergabe von Bauaufträgen bezweckt (act. 3/4).
- 3 b. Prozessgegenstand Die Klägerin fordert gestützt auf diverse Lieferscheine und Rechnungen die Bezahlung eines Ausstands von CHF 60'382.50 für von der Beklagten getätigte Materialbestellungen aus dem Jahre 2023. B. Prozessverlauf Am 17. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage samt Beilagen ein (act. 1, 2, 3/2-53). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt sowie der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'400.– angesetzt (act. 4). Die Verfügung wurde der Klägerin am 24. Juni 2024 zugestellt (act. 5/1). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 6). Die Beklagte bestätigte den Empfang der Verfügung vom 19. Juni 2024 mittels Empfangsschein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – Frist bis 16. Oktober 2024 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Die Beklagte hat die ihr avisierte Sendung nicht abgeholt (act. 8/2) und innert Frist keine Klageantwort eingereicht. In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 – wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort bis 13. November 2024 angesetzt (act. 9). Auch diese Sendung wurde von der Beklagten nach entsprechender Avisierung nicht abgeholt (act. 10/2). Die Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt worden ist, gilt am siebtem Tag nach dem erfolglosen
- 4 - Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beklagte hat den Empfang der Verfügung vom 19. Juni 2024 bestätigt. Sie hatte ab diesem Zeitpunkt vom vorliegenden Verfahren sowie von der gegen sie eingereichten Klage Kenntnis und musste demzufolge mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die Verfügung vom 18. Juli 2024 (Frist Klageantwort) wurde am 19. Juli 2024 per Einschreiben versendet und der Beklagten am 22. Juli 2024 mittels Abholungseinladung mit Frist bis 29. Juli 2024 zur Abholung gemeldet. Die Sendung wurde nicht abgeholt und am 30. Juli 2024 an das hiesige Gericht retourniert (act. 8/2). Sie gilt demzufolge als per 29. Juli 2024 zugestellt. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Nachfristansetzung Klageantwort) wurde am 23. Oktober 2024 mit eingeschriebener Post versendet und am Folgetag der Beklagten mittels Abholungseinladung mit Frist bis 31. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet. Sie wurde von der Beklagten ebenfalls nicht abgeholt und am 1. November 2024 an das hiesige Gericht zurückgesendet (act. 10/2). Sie gilt demnach als per 31. Oktober 2024 zugestellt. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun-
- 5 gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es (zur Hauptsache), wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.3. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte ist eine langjährige Kundin der Klägerin und bezog bei ihr diverses Material für ihre Tätigkeit auf Baustellen, wobei sich die Geschäftsbeziehung der Parteien wie folgt präsentierte: Die Beklagte bestellte jeweils telefonisch oder elektronisch (per E-Mail oder Whatsapp) bei der Klägerin das benötigte Material, wobei die Bestellungen von Herrn E._____ oder Herrn F._____ getätigt wurden. Daraufhin lieferte die Klägerin das bestellte Material selbst oder durch ein Drittunternehmen an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten Termin. Der jeweilige Lieferschein wurde bei Annahme oder Abholung des Materials durch die Beklagte datiert und unterzeichnet. In der Folge stellte die Klägerin aufgrund des bestätigten Lieferscheins Rechnung, wobei jeweils auch mehrere Lieferscheine auf einer Rechnung zusammengefasst wurden (act. 1 Rz. 7).
- 6 - Aus diversen Materialbezügen aus dem Jahre 2023, welche mit Rechnungen Nr. 2300411, Nr. 2300441, Nr. 2300982, Nr. 2300981, Nr. 2301027, Nr. 2301026, Nr. 2301028, Nr. 2301217, Nr. 2301512, Nr. 2301511, Nr. 2301772, Nr. 2301979, Nr. 2302171 im Gesamtbetrag von CHF 77'038.15 (= CHF 10'813.20 + CHF 2'865.65 + CHF 6'129.40 + CHF 7'498.00 + CHF 697.00 + CHF 3'826.65 [recte: CHF 3'832.65] + CHF 4'288.50 + CHF 11'859.70 + CHF 2'377.65 + CHF 185.25 + CHF 439.65 + CHF 24'318.50 + CHF 1'733.00) fakturiert wurden, ist gemäss dem Debitorenauszug der Klägerin ein Betrag von total CHF 60'382.50 offen (act. 3/6). Betreffend die Rechnungen Nr. 2300411, Nr. 2300982, Nr. 2300981, Nr. 2301027, Nr. 2301026, Nr. 2301028, Nr. 2301217, Nr. 2301512 (Bestellungen vom 14., 16. und 17. Februar 2023), Nr. 2301511, Nr. 2301772, Nr. 2301979, Nr. 2302171 hat die Klägerin das von der Beklagten bestellte Material geliefert, was die Beklagte jeweils mit Unterzeichnung des entsprechenden Lieferscheins bestätigte. In einem Fall (Rechnung Nr. 2300441) wurde die Annahme des bestellten und gelieferten Materials von der Beklagten verweigert. Die mit Rechnung Nr. 2301512 abgerechnete Bestellung der Beklagten vom 15. Februar 2023 wurde vertragsgemäss bereitgestellt und von der Beklagten nicht abgeholt (vgl. zu den klägerischen Ausführungen im Einzelnen act. 1 Rz. 9-57, 61). 2.2. Kaufpreisforderung 2.2.1. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Grundsätzlich sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR). Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm vom Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen (Art. 211 Abs. 1 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem
- 7 - Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig (Art. 213 Abs. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung statuiert diese Bestimmung indessen keine Vorleistungspflicht des Verkäufers. Für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung genügt, wenn er seine Leistung anbietet. Eine Hinterlegung ist nicht vorausgesetzt (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2021 vom 14. Dezember 2021, Pra 111 (2022) Nr. 92, E. 4.2.2.2). 2.2.2. Würdigung Die Beklagte hat unbestrittenermassen Materialbestellungen im Umfang von CHF 77'038.15 bei der Klägerin getätigt, woraus ein Ausstand von CHF 60'382.50 resultierte. Die bestellte Ware wurde – bis auf die genannten Ausnahmen – von der Klägerin geliefert und von der Beklagten gegen Quittierung des Lieferscheins entgegengenommen. Die diesbezügliche Kaufpreisforderung ist somit ohne Weiteres fällig. Die Annahmeverweigerung der Beklagten sowie die ausgebliebene Abholung der bestellten Ware stehen der Fälligkeit der darauf entfallenden Kaufpreisforderung nach dem Gesagten indessen nicht entgegen, da die Klägerin die Ware unbestrittenermassen vertragsgemäss geliefert bzw. zur Abholung bereitgestellt hat. Die klägerischen Ausführungen unter Rz. 60 der Klage sind denn auch nicht als eigentliche Vorleistungsverpflichtung der Klägerin, sondern vielmehr als Konkretisierung der Zahlungsmodalitäten im Rahmen des Zug-um-Zug-Geschäfts zu verstehen und damit nicht fälligkeitsrelevant. Die Kaufpreisforderung ist somit im eingeklagten Umfang ausgewiesen und der eingeklagte Betrag der Klägerin demgemäss zuzusprechen. 2.3. Verzugszins 2.3.1. Rechtliches Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins von jährlich 5% zu bezahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet,
- 8 so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ist eine Mahnung. Für die Voraussetzungen des Verzugs(zinses) trägt der Gläubiger die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; BSK-Obligationenrecht I-LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9, 15). 2.3.2. Würdigung Die Klägerin fordert vorliegend bei einem eingeklagten Forderungsausstand von CHF 60'382.50 Verzugszinsen auf insgesamt CHF 77'038.15 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), was dem Gesamtbetrag der ihrer Klage zugrunde liegenden Rechnungen entspricht, ohne weiter anzuführen, welche der fakturierten Kaufpreisforderungen wann (offenbar) untergegangen sind. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht gehalten ist, in der Rechtschrift fehlende Sachverhaltselemente aus den Beilagen zusammenzusuchen, erweist sich auch der von der Klägerin eingereichte Debitorenauszug in dieser Hinsicht nicht klar oder als selbsterklärend (act. 3/6). Zwar stimmen die in der zweiten Spalte von links aufgeführten Rechnungsnummern und die Beträge in der zweiten Spalte von rechts mit den geltend gemachten Rechnungen und Rechnungsbeträgen überein. Auch geht der eingeklagte, unbestrittene Ausstand aus der Spalte ganz rechts des Debitorenauszugs hervor. Indessen lässt sich daraus nicht ohne Weiteres erschliessen, woraus sich die in dieser Spalte angeführten, im Verhältnis zum jeweiligen Rechnungsbetrag teilweise tieferen oder gar negativen Beträge ergeben, sodass letztlich für die Beurteilung des Zinsenlaufs unklar bleibt, bis wann welcher (Teil-)Betrag zu zahlen bzw. ab wann welche Summe ausstehend war. Unbestritten ist hingegen, dass per Zustellung des Zahlungsbefehls am 14. Juli 2023 aus den streitgegenständlichen Rechnungen ein (fälliger) Betrag von CHF 60'382.50 offen war (act. 1 Rz. 58), weshalb der Klägerin auf dem eingeklagten Betrag ab 14. Juli 2023 Verzugszins in der Höhe von 5% zuzusprechen ist.
- 9 - 2.4. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt weiter die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 79 N. 10a und N. 35). Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen (act. 3/2-53) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 60'382.50 zuzüglich 5% Zins seit 27. Januar 2023 gemäss Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2023 übereinstimmt. Im Weiteren sind auch die Gläubigerin und Schuldnerin gemäss Zahlungsbefehl mit den Parteien im vorliegenden Verfahren identisch. Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Insofern bedarf es diesbezüglich – entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 1 Rz. 65) – keiner speziellen gerichtlichen Anordnung. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2023) im zuzusprechenden Umfang von CHF 60'382.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 zu beseitigen. 2.5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 60'382.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom12. Juni 2023) zu beseitigen.
- 10 - Im Mehrumfang (Zins) ist die Klage abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird nach dem Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 60'382.50 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangs- und antragsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 7'900.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 60'382.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2023) wird im Umfang von CHF 60'382.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 beseitigt.
- 11 - 3. Im Mehrumfang (Zins) wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'800.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'900.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Betreibungsamtes Oberwinterthur. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'382.50. Zürich, 3. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsidentin: Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider