Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG230262-O U/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Christoph Pfenninger, Prof. Dr. Mischa Senn und Dr. Martin Ritscher sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann Urteil vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 78'403.66 nebst Zins zu 5% ab 17.11.2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon sei im Umfang des Klageschutzes zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche die Ein-/Ausfuhr, den Handel und Vertretung von elektronischen Apparaturen und Artikeln, die damit zusammenhängen, bezweckt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt den Betrieb eines Ausführungs-, Beratungs- und Projektierungsunternehmens für alle Sparten der Elektro- und Haustechnikbranche (vgl. Handelsregisterauszug der Parteien). b. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt von der Beklagten den ausstehenden Kaufpreis über insgesamt CHF 78'403.66 für regelmässige Materialbestellungen zwischen dem 17. Juli 2023 und 8. September 2023. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Klage mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 3/2-5 [wobei die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Klagebeilage 5 nicht eingereicht wurde]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die fehlende Klagebeilage 5 (act. 3/5) einzureichen und für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 7'800.– zu leisten. Nach fristgerechtem Eingang der Klagebeilage 5 (act. 6; act. 7/5) sowie des Kostenvorschusses (act. 8) wurde der Beklagten
- 3 mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (act. 9) – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Da der Beklagten bereits die Verfügung vom 20. Dezember 2023 nicht zugestellt werden konnte und mit dem Vermerk der Post "Nicht abgeholt" retourniert worden war (act. 5/2), wurden die Verfügungen vom 20. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 an E._____, einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten (Präsident des Verwaltungsrates), zuhanden der Beklagten zugestellt (act. 10/2). Die Beklagte reichte weder die Klageantwort innert Frist ein noch ersuchte sie rechtzeitig um Fristerstreckung, weshalb ihr mit Verfügung vom 18. März 2024 (act. 11) – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist bis zum 23. April 2024 angesetzt wurde. Auch diese Verfügung wurde E._____ zuhanden der Beklagten zugestellt (act. 12/2). Die Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es –
- 4 zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1 Rz. 10 ff.): Die Beklagte hat zwischen dem 17. Juli 2023 und 8. September 2023 regelmässig Material bei der Klägerin bestellt. Letztere hat die Bestellungen ausgeführt und der Beklagten in Rechnung gestellt. Zudem hat sie der Beklagten für retournierte Waren Gutschriften gewährt (act. 3/3.1-51). Die Rechnungen haben als Zahlungsziel jeweils festgehalten: "30 Tage netto ab Fakturadatum 3% Skonto, 60 Tage netto". Die letzte Rechnung datiert vom 18. September 2023. Seit dem 30. August 2023 hat die Beklagte keine Zahlungen mehr geleistet. Unter Berücksichtigung der Gutschriften und nach Abzug der Zahlungen der Beklagten ist für die Warenbestellungen per 17. November 2023 ein Betrag von CHF 78'403.66 ausstehend. Diesen Betrag hat die Klägerin am 17. November 2023 in Betreibung gesetzt. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Wallisel-
- 5 len-Dietikon vom 20. November 2023 erhob die Beklagte am Tag der Zustellung, dem 28. November 2023, Rechtsvorschlag (act. 7/5). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Kaufvertrag Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). 2.2.2. Verzug Voraussetzung des Zahlungsverzugs ist gemäss Art. 102 Abs. 1 OR erstens die Fälligkeit der Forderung und zweitens deren Mahnung (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; BGE 130 III 591 E. 3.; BGE 129 III 535 E. 3.2). Unter einer Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung der Gläubigerin zu verstehen, durch die sie zum Ausdruck bringt, dass sie die Leistung ohne Säumnis verlangt (BGE 143 II 37 E. 5.2.2.; BGE 129 III 535 E. 3.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5.). Kommt ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er dem Gläubiger einen Verzugszins in der Höhe von 5 % der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 5A_473/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.3.3.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Kaufpreisforderung Auf entsprechende Bestellung hin hat die Klägerin mehrfach Material an die Beklagte geliefert. Hierfür hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Bezahlung einer Vergütung in Form des Kaufpreises. Unbestrittenermassen besteht für die von der Beklagten bestellten und ihr bezogenen Waren vom 17. Juli 2023 bis 8. September 2023 ein offener Saldo im Umfang des vorliegend eingeklagten Betrags von CHF 78'403.66 zu Gunsten der Klägerin. Die letzte Rechnung datiert vom 18. September 2023, weshalb der vorstehend genannte Betrag spätestens
- 6 - 60 Tage später, d.h. am 17. November 2023, fällig geworden und von der Beklagten geschuldet ist. 2.3.2. Verzugszinsen Die Klägerin fordert zusätzlich Verzugszins von 5 % seit dem 17. November 2023. Entgegen den klägerischen Ausführungen wurde die Beklagte nicht bereits mit Einleitung der Betreibung (act. 1 Rz. 22), sondern erst durch die Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls vom 20. November 2023 in Verzug gesetzt, zumal es sich bei einer Mahnung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte erfolgte am 28. November 2023 (act. 7/5). Folglich befand sich die Beklagte ab dem darauffolgenden Tag mit der Bezahlung der vorliegend eingeklagten Forderung in Verzug und hat die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % ab dem 29. November 2023. 2.3.3. Beseitigung des Rechtsvorschlages Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon (act. 7/5) im Umfang der Klagegutheissung. Ausgangsgemäss ist der Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung im Umfang von CHF 78'403.66 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 29. November 2023 zu beseitigen (vgl. Art. 79 SchKG). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegend Streitwert von CHF 78'403.66 beträgt die Grundgebühr rund CHF 7'800.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Um-
- 7 fang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 9'600.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'600.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 78'403.66 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. November 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 20. November 2023) wird im Umfang von CHF 78'403.66 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. November 2023 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'200.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'600.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, für die Beklagte an E._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde
- 8 richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 78'403.66. Zürich, 8. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. Stephan Mazan Gerichtsschreiber: Alain Rutschmann