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Zürich Handelsgericht 30.09.2025 HG230143

30. September 2025·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·14,375 Wörter·~1h 12min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230143-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Christian Zuber, Giuseppe De Simone und Marc Schwitter sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 30. September 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____ Limited, Kläger 1, 2, 3 vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ gegen D1._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, vertreten durch Rechtsanwältin Y3._____

- 2 betreffend Forderung

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen: a) an den Kläger 1 und die Klägerin 2 CHF 3'610'441.36 zzgl. Zins zu 5% ab Urteil des Handelsgerichts Zürich im vorliegenden Verfahren; b) an die Klägerin 3 CHF 4'083'086.00 zzgl. Zins zu 5% ab Urteil des Handelsgerichts Zürich im vorliegenden Verfahren. 2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, gegenüber der Klägerin ordnungsgemäss Rechenschaft abzulegen über die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung mit den Klägern in der Zeitperiode Oktober 2020 bis und mit September 2021 ausbezahlten und von ihr vereinnahmten, noch nicht offengelegten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Finder's Fees, Kick-Backs und/oder Vertriebsentschädigungen, gemeinsam die Kommissionen, insbesondere über: a) die Transaktionen, für welche der Beklagten, einschliesslich ihrer Gruppengesellschaften, Kommissionen geleistet wurden, b) die Kommissionen zahlenden Unternehmen, inklusive Gesellschaften der D._____ Gruppe, und natürlichen Personen, c) die Kommissionssätze und -höhe in Schweizer Franken, pro Transaktion, d) die Zeitpunkte der entsprechenden Vereinnahmungen durch die Beklagte. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 2 hiervor einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber die folgenden Beträge a) an den Kläger 1 und die Klägerin 2 zu bezahlen: - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Oktober 2020; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Oktober 2020; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Oktober 2020; - CHF 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 4. November 2020; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 4. November 2020; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 18. November 2020; - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 23. November 2020; - USD 3'008.23 zzgl. Zins zu 5% seit 25. November 2020; - USD 3'016.45 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Dezember 2020;

- 4 - - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 10. Dezember 2020; - CHF 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Dezember 2020; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Dezember 2020; - EUR 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Dezember 2020; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Dezember 2020; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Dezember 2020; - CHF 2'991.78 zzgl. Zins zu 5% seit 30. Dezember 2020; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Januar 2021; - CHF 3'016.45 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Januar 2021; - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2021; - EUR 3'008.23 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2021; - CHF 1'209.86 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Januar 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Februar 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Februar 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Februar 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Februar 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Februar 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 9. Februar 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 10. Februar 2021; - USD 1'196.77 zzgl. Zins zu 5% seit 16. Februar 2021; - GBP 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 18. Februar 2021; - USD 1'495.89 zzgl. Zins zu 5% seit 19. Februar 2021; - USD 1'196.71 zzgl. Zins zu 5% seit 19. Februar 2021; - CHF 1'256.85 zzgl. Zins zu 5% seit 19. Februar 2021; - USD 3'008.23 zzgl. Zins zu 5% seit 23. Februar 2021; - USD 1'203.29 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Februar 2021; - EUR 3'024.65 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Februar 2021; - CHF 3'024.65 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Februar 2021; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2021; - CHF 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2021; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2021; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 3. März 2021; - GBP 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 4. März 2021; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 4. März 2021;

- 5 - - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 5. März 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 12. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 17. März 2021; - CHF 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 17. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 18. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 18. März 2021; - EUR 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 18. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 30. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. April 2021; - USD 1'000 zzgl. Zins zu 5% seit 6. April 2021; - GBP 1'193.42 zzgl. Zins zu 5% seit 9. April 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 13. April 2021; - EUR 1'213.15 zzgl. Zins zu 5% seit 15. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 20. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 20. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 21. April 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 23. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 28. April 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 28. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 29. April 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 30. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Mai 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai2021;

- 6 - - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Mai 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 13. Mai 2021; - CHF 1'196.71 zzgl. Zins zu 5% seit 18. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 19. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Mai2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 27. Mai 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 8. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 10. Juni 2021; - USD 1'206. 58 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juni 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Juni 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. Juni 2021; - USD 1'200zzgl.Zlnszu 5% seit 24. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Juni 2021;

- 7 - - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021; - GBP 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021; - USD 1'209.86 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021; - USD 1'209.86 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 8. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Juli 2021; - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 23. Juli 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 30. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. August 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. August 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 6. August 2021. b) an die Klägerin 3: - CHF 3'016.45 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Januar 2021; - EUR 3'016.45 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Januar 2021; - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2021; - EUR 3'008.23 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - USD 1'206. 58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Februar 2021;

- 8 - - EUR 3'016.45 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Februar 2021; - USD 2'393.42 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Februar 2021; - GBP 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 18. Februar 2021; - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Februar 2021; - EUR 3'024.64 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Februar 2021; - CHF 3'024.65 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Februar 2021; - CHF 3'024.65 zzgl. Zins zu 5% seit 26. Februar 2021; - USD 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2021; - CHF 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2021; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 3. März 2021; - USD 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 4. März 2021; - GBP 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 4. März 2021; - GBP 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 4. März2021; - GBP 1'508.23 zzgl. Zins zu 5% seit 5. März 2021 ; - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 5. März 2021; - CHF 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 11. März 2021; - USD 3'016.45 zzgl. Zins zu 5% seit 12. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - GBP 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - GBP 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. März 2021; - CHF 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 17. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 17. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 18. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 18. März 2021;

- 9 - - EUR 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 18. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - GBP 1'500 zzgl. Zins zu 5% seit 23. März 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. März 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 29. März 2021; - CHF 3'000 zzgl. Zins zu 5% seit 30. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 31. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 31. März 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. April 2021; - USD 1'000 zzgl. Zins zu 5% seit 6. April 2021; - USD 2'500 zzgl. Zins zu 5% seit 7. April 2021; - GBP 2'983.55 zzgl. Zins zu 5% seit 9. April 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 13. April 2021; - EUR 1'213.15 zzgl. Zins zu 5% seit 15. April 2021; - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 19. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 20. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 20. April 2021; - EUR 1'213.15 zzgl. Zins zu 5% seit 21. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 21. April 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 23. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 28. April 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 28. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 29. April 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 30. April 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Mai 2021;

- 10 - - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2021; - GBP 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Mai 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 13. Mai 2021; - CHF 1'196.71 zzgl. Zins zu 5% seit 18. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 19. Mai 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Mai 2021 ; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 25. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 27. Mai 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Mai 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 8. Juni 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 10. Juni 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juni 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juni 2021;

- 11 - - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 16. Juni 2021, - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Juni 2021; - CHF 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 21. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Juni 2021 ; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 23. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 24. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 28. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Juni 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021; - GBP 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2021; - EUR 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021; - USD 1'209.86 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021; - USD 1'209.86 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 8. Juli 2021; - USD 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Juli 2021; - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 23. Juli 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 30. Juli 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 4. August 2021; - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 5. August 2021; - USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 6. August 2021. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 12 - Präzisiertes Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 5. September 2023: (act. 7 S. 2 ff.) "1. (…) 2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, gegenüber den Klägern ordnungsgemäss Rechenschaft abzulegen über die der Beklagten aufgrund der Geschäftsbeziehung sowohl mit dem Kläger 1 und der Klägerin 2 als auch mit der Klägerin 3 in der Zeitperiode Oktober 2020 bis und mit September 2021 ausbezahlten und von ihr vereinnahmten, noch nicht offengelegten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Finder's Fees, Kick-Backs und/oder Vertriebsentschädigungen, gemeinsam die Kommissionen, insbesondere über: a) die Transaktionen, für welche der Beklagten, einschliesslich ihrer Gruppengesellschaften, Kommissionen geleistet wurden, b) die Kommissionen zahlenden Unternehmen, inklusive Gesellschaften der D._____ Grupp, und natürlichen Personen, c) die Kommissionssätze und -höhe in Schweizer Franken, pro Transaktion, d) die Zeitpunkte der entsprechenden Vereinnahmungen durch die Beklagte. 3. (…) 4. (…)" Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 36 S. 2 ff.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen: a) An den Kläger 1 und die Klägerin 2 aktuell CHF 3'620'937.01 per 30. April 2024, wobei der Schadenersatz auf den Urteilszeitpunkt neu zu berechnen sei, zzgl. Zins zu 5% ab Urteil des Handelsgerichts Zürich im vorliegenden Verfahren; b) An die Klägerin 3 aktuell CHF 4'508'436.02 per 30. April 2024, wobei der Schadenersatz auf den Urteilszeitpunkt neu zu berechnen sei, zzgl. Zins zu 5% ab Urteil des Handelsgerichts Zürich im vorliegenden Verfahren. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen:

- 13 a) An den Kläger 1 und die Klägerin 2 CHF 3'620'937.01 zzgl. Zins zu 5% ab 30. April 2024; b) An die Klägerin 3 CHF 4'508'436.02 zzgl. Zins zu 5% ab 30. April 2024. 3. Subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen: a) An den Kläger 1 und die Klägerin 2 CHF 3'681'086.58 zzgl. Zins zu 5% ab 31. Mai 2023; b) An die Klägerin 3 CHF 4'109'748.72 zzgl. Zins zu 5% ab 31. Mai 2023. 4. Sub-subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen: a) An den Kläger 1 und die Klägerin 2 CHF 3'641'229.36 zzgl. Zins zu 5% ab 31. Dezember 2022; b) An die Klägerin 3 CHF 3'999'474.55 zzgl. Zins zu 5% ab 31. Dezember 2022. 5. Sub-sub-subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen: a) An den Kläger 1 und die Klägerin 2 CHF 1'010'759.37 zzgl. Zins zu 5% ab 30. September 2021; b) An die Klägerin 3 CHF 1'551'594.93 zzgl. Zins zu 5% ab 30. September 2021. 6. Sub-sub-sub-subeventualiter zu Ziff. 1 sei der Schaden des Klägers 1 und der Klägerin 2 und der Schaden der Klägerin 3 im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen zu bestimmen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 zusammen mit der Klägerin 2 und der Klägerin 3 diese Beträge zzgl. Zins zu 5% ab dem relevanten Stichtag zu bezahlen. 7. [Unverändertes Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 5. September 2023; act. 7] 8. [Entspricht bis auf die beiden nachfolgend angeführten Beträge dem Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Eingabe vom 5. September 2023:] a) an den Kläger 1 und die Klägerin 2 zu bezahlen: - EUR 1'200 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Februar 2021; b) an die Klägerin 3: - CHF 1'206.58 zzgl. Zins zu 5% seit 29. Januar 2021; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 14 - Geändertes Rechtsbegehren gemäss Noveneingabe vom 7. Mai 2025: (act. 49 S. 2): "(…) 6. Sub-sub-sub-subeventualiter Begehren zu Ziff. 1 sei die Beklagte zu verpflichten, die folgenden Beträge zu bezahlen: a) An den Kläger 1 und die Klägerin 2 CHF 4'448'022 zzgl. Zins zu 5% ab dem 10. März 2025; b) An die Klägerin 3 CHF 5'165'791 zzgl. Zins zu 5% ab 3. März 2025. [Rechtsbegehren Ziff. 6-9 gemäss Replik vom 8. Mai 2025 nun Rechtsbegehren Ziff. 7-10]." Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren .............................................................................16 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................16 a. Parteien und ihre Stellung ..........................................................................16 b. Prozessgegenstand....................................................................................16 B. Prozessverlauf............................................................................................17 Erwägungen .....................................................................................................18 I. Formelles....................................................................................................18 1. Zuständigkeit ..............................................................................................18 2. Aktive einfache Streitgenossenschaft ........................................................19 3. Klageänderungen .......................................................................................19 3.1. Rechtliches .............................................................................................19 3.2. Schadenersatzbegehren.........................................................................20 3.2.1. Replik ..................................................................................................20 3.2.2. Eingabe vom 7. Mai 2025 ...................................................................21 3.3. Kommissionen ........................................................................................23 4. Unbestimmte Rechtsbegehren...................................................................23 5. Übrige Prozessvoraussetzungen ...............................................................24 6. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren................................24 6.1. Behauptungslast .....................................................................................24 6.2. Bestreitungslast ......................................................................................25 6.3. Beweisverfahren .....................................................................................25 II. Materielles ..................................................................................................27 1. Geschäftsbeziehungen/Investitionen .........................................................27 1.1. Vertragliche Grundlagen.........................................................................27 1.1.1. Kläger 1 und Klägerin 2.......................................................................27 1.1.2. Klägerin 3 ............................................................................................29 1.2. Investitionen............................................................................................30 1.2.1. Getätigte Anlagen ...............................................................................30

- 15 - 1.2.2. Funktionsweise von BRCs ..................................................................31 2. Anwendbares Recht ...................................................................................33 3. Vertragsqualifikation...................................................................................33 3.1. Parteibehauptungen ...............................................................................33 3.2. Rechtliches .............................................................................................33 3.3. Würdigung ..............................................................................................36 3.4. Fazit ........................................................................................................50 4. Schadenersatz ...........................................................................................50 4.1. Vertragsverletzung..................................................................................50 4.1.1. Parteistandpunkte/Sachverhalt ...........................................................50 4.1.2. Rechtliches..........................................................................................51 4.1.3. Verletzung der Beratungspflicht ..........................................................51 4.1.3.1. Parteibehauptungen ........................................................................51 4.1.3.2. Würdigung .......................................................................................52 4.1.3.3. Zwischenfazit ...................................................................................59 4.1.4. Verletzung der Aufklärungspflicht .......................................................59 4.1.4.1. Parteibehauptung ............................................................................59 4.1.4.2. Würdigung .......................................................................................59 4.1.4.3. Zwischenfazit ...................................................................................65 4.1.5. Verletzung der Warnpflicht ..................................................................65 4.1.5.1. Parteibehauptungen ........................................................................65 4.1.5.2. Würdigung .......................................................................................66 4.1.5.3. Zwischenfazit ...................................................................................66 4.2. Fazit ........................................................................................................67 5. Kommissionen............................................................................................67 5.1. Sachverhalt/Parteibehauptungen ...........................................................67 5.2. Stufenklage.............................................................................................68 5.3. Anspruch auf Rechenschaftsablage .......................................................69 5.3.1. Unmöglichkeit der Bezifferung des Hauptanspruchs ..........................69 5.3.2. Kein Hilfsanspruch ..............................................................................70 5.3.2.1. Parteibehauptungen ........................................................................70 5.3.2.2. Rechtliches ......................................................................................71 5.3.2.3. Erfüllung des Anspruchs..................................................................72 5.3.2.4. Verzicht auf Kommissionen .............................................................73 5.4. Fazit ........................................................................................................80 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................81 1. Streitwert ....................................................................................................81 2. Verteilungsgrundsätze................................................................................82 3. Gerichtskosten ...........................................................................................82 4. Parteientschädigung...................................................................................83

- 16 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger 1 und die Klägerin 2 sind verheiratet. Sie sind englische Staatsbürger mit Wohnsitz in Marokko (act. 1 Rz 37; act. 27 Rz 211). Die Klägerin 3 ist ein im Jahre 1980 gegründetes Handelsunternehmen nach englischem Recht mit Sitz in E._____, Vereinigtes Königreich. Sowohl der Kläger 1 als auch die Klägerin 2 sind Directors der Klägerin 3. Die Klägerin 2 ist sodann Sekretärin (Secretary) der Klägerin 3 (act. 1 Rz 40; act. 3/12; act. 7 Rz 6; act. 9/4; act. 27 Rz 211 ff.). Die Klägerin 3 ist im In- und Ausland auf dem Gebiet der Immobilieninvestitionen, - entwicklung und -finanzierung tätig. Der Gesellschaftszweck der Klägerin 3 umfasst Finanzierungstätigkeiten (act. 1 Rz 39; act. 3/10-12; act. 27 Rz 213; act. 36 Rz 43). Sofern keine Differenzierung stattfindet, wird fortan für den Kläger 1, die Klägerin 2 und die Klägerin 3 der Begriff "die Kläger" verwendet. Die Beklagte ist eine dem schweizerischen Recht unterstehende Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb einer Bank (act. 1 Rz 42; act. 27 Rz 6; act. 28/1). b. Prozessgegenstand Der Kläger 1 und die Klägerin 2 sind seit Oktober 2020 und die Klägerin 3 seit Dezember 2020 Kunden der Beklagten. Sowohl der Kläger 1 und die Klägerin 2 als auch die Klägerin 3 investierten grossmehrheitlich in Barrier Reverse Convertible (fortan: BRC). Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Schadenersatz aus pflichtwidriger Anlageberatung sowie Rechenschaftsablage über und die Herausgabe von vereinnahmten Kommissionen. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit auf sie eingetreten werden könne (act. 27 S. 2, Rz 5; act. 53 S. 2, Antrag 4).

- 17 - B. Prozessverlauf Am 11. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichten die Kläger hierorts Klage ein mit oben aufgeführtem Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Kläger 1 und der Klägerin 2 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 58'700.– sowie der Klägerin 3 eines solchen von CHF 63'500.– angesetzt. Die nämliche Frist wurde den Klägern angesetzt, um aktuelle Vollmachten einzureichen und um das Begehren 2 ihrer Klage im Sinne der Erwägungen zu präzisieren. Schliesslich wurde der Klägerin 3 Frist angesetzt, um aktuelle amtliche Dokumente (analog dem Handelsregisterauszug) einzureichen; gleichzeitig wurden der Kläger 1 sowie die Klägerin 2 aufgefordert, ihre aktuelle Wohnadresse anzugeben (act. 4). Mit Eingabe vom 5. September 2023 kamen die Kläger diesen Aufforderungen nach und präzisierten Rechtsbegehren 2 wie oben aufgeführt (act. 7; act. 8A+B; act. 9/3-9). Die einverlangten Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet (act. 6). Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 18. September 2023 beantragte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung durch die Klägerin 3 (act. 12). Nach Einholung von Stellungnahmen (act. 16; act. 18) wurde die Klägerin 3 mit Verfügung vom 27. September 2023 verpflichtet, eine Sicherheit von CHF 71'100.– zu leisten (act. 19). Die Sicherheit wurde rechtzeitig bezahlt (act. 21), worauf der Beklagten mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 eine neue Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde (act. 22). Die Klageantwort vom 22. Dezember 2023 ging - innert erstreckter Frist (act. 24; act. 25) - rechtzeitig ein (act. 27). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 wurde das Verfahren an Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter delegiert (act. 30). Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2024 um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ohne vorangehende Durchführung einer Vergleichsverhandlung ersucht hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 20. Februar 2024 Frist zur Einreichung der Replik angesetzt. Die nämliche Frist wurde den Klägern zur Leistung von zusätzlichen Kostenvorschüssen angesetzt (Kläger 1 und Klägerin 2 CHF 29'000.–; Klägerin 3 CHF 32'000.–; act. 33). Die Vorschüsse wurden rechtzeitig geleistet (act. 35). Die Replik wurde am 8. Mai 2024 fristgerecht eingereicht, wobei die Kläger ihr Rechtsbegehren wie oben aufgeführt änderten

- 18 - (act. 36). Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichten die Kläger die Beilage 672 in vollständiger Ausführung ein (act. 38). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 40). Die Duplik vom 19. August 2024 wurde fristgerecht erstattet (act. 42). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde die Duplik den Klägern zugestellt und festgestellt, dass damit Aktenschluss sei (act. 45). Am 13. September 2024 reichten die Kläger eine Stellungnahme ein (act. 47). Sie wurde der Beklagten zugestellt (Prot. S. 19). Mit Eingabe vom 25. September 2024 äusserte sich die Beklagte zur klägerischen Stellungnahme (act. 48). Das Schreiben wurde den Klägern am 27. September 2024 zugestellt (Prot. S. 19). Am 7. Mai 2025 reichten die Kläger eine "aktualisierte Schadensberechnung/Noveneingabe" ein und änderten ihr Rechtsbegehren erneut (act. 49). Die Beklagte nahm am 2. Juni 2025 zur Eingabe Stellung und stellte einen Antrag auf eine weitere Sicherheit für ihre Parteientschädigung durch die Klägerin 3 (act. 53 S. 2, Antrag 1) sowie einen Sistierungsantrag (act. 53 S. 2, Antrag 2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel dazu (act. 54; act. 56) wurde die Klägerin 3 mit Verfügung vom 5. August 2025 zur Leistung einer weiteren Sicherheit von CHF 12'700.– für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet. Sodann wurde den Klägern Frist zur Leistung von zusätzlichen Kostenvorschüssen angesetzt (Kläger 1 und Klägerin 2 CHF 12'900.–; Klägerin 3 CHF 16'100.–; act. 57). Sowohl die Sicherheit als auch die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht geleistet (act. 59). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet (act. 62; act. 63). Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit Der Kläger 1 und die Klägerin 2 haben Wohnsitz in Marokko. Die Klägerin 3 hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da die Beklagte ihren Sitz in einem LugÜ-Staat

- 19 hat, ist gestützt auf die von den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsklauseln die internationale und örtliche Zuständigkeit in Zürich zu bejahen (vgl. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ; act. 3/3 Ziff. 5; act. 3/4 Ziff. 4; act. 3/5 A22; act. 3/6+7, je D3.). Die Beklagte ist im Schweizer Handelsregister (act. 3/8) und die Klägerin 3 im "Companies House" (act. 9/4) eingetragen. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die Geschäftsbeziehungen der Parteien. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird denn auch von den Parteien anerkannt (act. 1 Rz 19 ff.; act. 27 Rz 205, 209). 2. Aktive einfache Streitgenossenschaft Da die vorliegend zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen, die gleiche sachliche Zuständigkeit für die von den Klägern angehobenen (einzelnen) Klagen gegeben ist und die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt, können der Kläger 1 und die Klägerin 2 sowie die Klägerin 3 gemeinsam gegen die Beklagte klagen. Sie bilden eine aktive einfache Streitgenossenschaft (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO). 3. Klageänderungen 3.1. Rechtliches Gemäss Art. 227 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Der Inhalt eines Rechtsschutzanspruchs ergibt sich aus dem Klage- und dem behaupteten Tatsachenfundament, auf das sich das Begehren stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131 m.w.H.).

- 20 - 3.2. Schadenersatzbegehren 3.2.1. Replik Die Kläger stellen mit der Replik neu das Begehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 2 "aktuell CHF 3'620'937.01 per 30. April 2024" und der Klägerin 3 "aktuell CHF 4'508'436.02 per 30. April 2024" zu bezahlen, wobei die Schadenersatzbeträge auf den Urteilszeitpunkt neu zu berechnen seien (act. 36 S. 2, Rechtsbegehren 1). Weiter ergänzen sie ihr Rechtsbegehren 1 mit mehreren Eventualbegehren (act. 36 S. 2, Rechtsbegehren 2-5). Sie begründen dies damit, dass sie weiterhin den Zeitpunkt des Urteils des Handelsgerichts als Stichtag für die Schadensperiode ansehen würden, weshalb sie ihre (Haupt-)Schadensberechnung per 30. April 2024 aktualisiert hätten (act. 36 Rz 18). Da die Beklagte eine andere Schadensperiode geltend mache, hätten sie aus Vorsichtsüberlegungen ihr Rechtsbegehren 1 mit Eventualbegehren ergänzt. Sie hätten vier weitere Stichtage festgelegt und basierend auf diese Eventualberechnungen des Schadens vorgenommen (act. 36 Rz 19, Rechtsbegehren 2-5). Ferner stellen die Kläger für den Fall, dass das Gericht eine andere Schadensperiode als relevant erachten sollte, ein Begehren um Schätzung des Schadens nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (act. 36 Rz 20, Rechtsbegehren 6 [nach Eingabe vom 7. Mai 2025 neu Rechtsbegehren 7]). Eventualbegehren sind selbständige Klagebegehren. Indem die Kläger in der Replik Eventual- und Subeventualbegehren mit Bezug auf neue Schadensperioden und zusätzlich ein Begehren zur Schadensfeststellung nach richterlichem Ermessen stellen, nehmen sie - entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 36 Rz 21) - eine Klageänderung vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Änderung sind indessen erfüllt. Die Eventualbegehren 2 bis 5 und 7 sind nach der gleichen Verfahrensart wie das Hauptbegehren 1 zu beurteilen und stehen mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang. Die Klageänderungen sind damit zulässig. Offen bleiben kann, ob mit Bezug auf das neu formulierte Hauptbegehren 1 eine Klageänderung oder nur eine Ergänzung oder Anpassung vorliegt. Auch diesbezüglich wäre eine Klageänderung gestützt auf die vorgenannten Voraussetzungen ohne weiteres zulässig. Nicht zu beurteilen ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen sodann,

- 21 ob den Klägern vor der Urteilsfällung Gelegenheit zur Aktualisierung ihrer Schadensberechnung auf den Urteilszeitpunkt eingeräumt werden müsste (vgl. act. 36 Rz 18; act. 42 Rz 49). 3.2.2. Eingabe vom 7. Mai 2025 3.2.2.1. Im März 2025 verkauften die Kläger die Wertschriften in ihren Portfolios bei der Beklagten fast vollständig. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 machen sie basierend auf dieser Tatsache einen weiteren möglichen Zeitpunkt für die Schadensberechnung geltend. Sie reichen eine aktualisierte Schadensberechnung des von ihnen beigezogenen Experten F._____ vom 5. Mai 2025 als Beweismittel ein und stellen entsprechende neue Behauptungen zum Schaden auf. Sodann ergänzen sie ihre Rechtsbegehren gemäss Replik um ein "Sub-sub-sub-subeventualbegehren" zu Hauptbegehren 1 (vgl. act. 49 S. 2, Rechtsbegehren 6, Rz 3 ff.). Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um eine Klageänderung handle. Liege eine Klageänderung vor, seien die Voraussetzungen hierfür ohne weiteres erfüllt und beruhe diese auf neuen Tatsachen und Beweismitteln (act. 49 Rz 35 ff.). Gemäss der Beklagten handelt es sich um eine Klageänderung, welche sich auf unzulässige neue Tatsachen und/oder Beweismittel stütze. Die mit der Noveneingabe vorgenommene Klageänderung sei unzulässig (act. 53 Rz 48 ff.). Die Beklagte beantragt, es seien die Noveneingabe samt Novenbeilagen als unzulässig aus dem Recht zu weisen (act. 53 S. 2, Antrag 3, Rz 51), und es sei auf das Subsub-sub-subeventualbegehren nicht einzutreten (act. 53 S. 2, Antrag 4, Rz 51). 3.2.2.2. Wie bereits dargelegt, ist von einer Klageänderung auszugehen. Die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Indessen ist nach Eintritt des Aktenschlusses eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Umstritten ist, ob die von den Klägern neu vorgebrachten Tatsachen des Verkaufs der Wertschriften sowie der aktualisierten Schadensberechnung zulässige neue Tatsache und das Privatgutachten vom 5. Mai 2025 ein zulässiges neues Beweismittel i.S.v. Art. 229 Abs. 1 aZPO (vgl. Art. 407f. ZPO) darstellen.

- 22 - Sowohl die neu eingebrachte Tatsache des Verkaufs der Wertschriften als auch die darauf vorgenommene aktualisierte Schadensberechnung sind nach Abschluss des Behauptungsverfahrens (nach Aktenschluss) entstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert der Umstand, dass der Verkauf der Titel und damit auch die darauf gestützte Schadensberechnung früher hätten erfolgen können, nichts an der Qualität dieser Tatsachen als echte Noven. Denn es ist weder davon auszugehen, dass der Verkauf ausschliesslich vom Willen der Kläger abhing (Potestativnovum; vgl. BGer 4A_76/2019 vom 15.7.2020 E. 8; vgl. act. 53 Rz 31 ff. und act. 56 Rz 27), noch gibt es Hinweise darauf, dass die Kläger aus taktischen Gründen so vorgegangen wären (vgl. Sébastien Moret, Updates und neuste Entwicklungen im schweizerischen und internationalen Prozessrecht, PraxiZ Band 6, 2018, S. 51). Entsprechend stellt auch das aktualisierte Schadensgutachten ein echtes und damit i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO zulässiges neues Beweismittel dar. 3.2.2.3. Die Kläger haben ihre Wertschriften zwischen dem 3. und dem 10. März 2025 verkauft. Geltend gemacht haben sie diese neue Tatsache jedoch erst mit der Eingabe vom 7. Mai 2025. Dies ist klar verspätet (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 35 und ZR 113 [2014] Nr. 54). Nicht gefolgt werden kann den Klägern darin, dass die Verkäufe und die darauf beruhende Aktualisierung der Schadensberechnung als Einheit anzusehen seien, die in den Prozess einzubringen gewesen sei, sobald sie als Ganzes vorgelegen habe (act. 56 Rz 26; vgl. hierzu BSK ZPO-Willisegger, Art. 230 N 6). Vielmehr wurde die Tatsache des Verkaufs verspätet eingebracht. Sie kann nicht als neuer Zeitpunkt für die Schadensberechnung herangezogen werden. Entsprechend muss nicht weiter geprüft werden, ob die Tatsachenbehauptungen betreffend die aktualisierte Schadensberechnung ohne Verzug geltend gemacht wurden und das diesbezüglich angerufene Beweismittel rechtzeitig eingereicht wurde. Da die Klageänderung nicht gestützt auf zulässige Noven vorgenommen wurde, ist auf das neu geltend gemachte Sub-sub-sub-subeventualbegehren nicht einzutreten. 3.2.2.4. Zu beachten ist, dass zufolge der Eingabe der Kläger vom 7. Mai 2025 nicht nur die Rechtsbegehren 6-9 der Replik neu zu den Begehren 7-10 werden,

- 23 sondern das vormalige Rechtsbegehren 6 zufolge des eingefügten Sub-sub-subsubeventualbegehren zum Sub-sub-sub-sub-subeventualbegehren mutiert. 3.3. Kommissionen Die Kläger nehmen in der Replik mit Bezug auf die "mindestens" an den Kläger 1 und die Klägerin 2 sowie die Klägerin 3 herauszugebenden Kommissionen zwei Korrekturen mit Bezug auf die eingeklagten Währungen vor: USD 1'200 zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Februar 2021 neu eingeklagt EUR sowie USD 1'206.58 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. Januar 2021 neu eingeklagt CHF (vgl. act. 36 Rechtsbegehren 8 [nunmehr Begehren 9], Rz 22). Die Klageänderungen sind zulässig. Die neuen Ansprüche sind nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stehen mit den bisherigen Ansprüchen in einem sachlichen Zusammenhang. 4. Unbestimmte Rechtsbegehren 4.1. Die Beklagte beantragt, auf die Rechtsbegehren 1.a), 2.a), 3.a), 4.a) und 5.a) sei mangels genügender Bestimmtheit nicht einzutreten. Aus den Rechtsbegehren gehe nicht hervor, ob der Kläger 1 und die Klägerin 2 ihre angeblichen Ansprüche als Solidargläubiger oder anteilsmässig verfolgen würden (act. 27 Rz 207; act. 42 Rz 256). Gemäss den Klägern sind die Begehren genügend bestimmt (act. 36 Rz 431 ff.). 4.2. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 verlangen mit den Begehren jeweils die Zusprechung eines bestimmten Betrages. Eine Aufteilung nehmen sie nicht vor. Bereits aus diesem Vorgehen ergibt sich, dass sie die jeweils genannten Beträge gemeinsam einklagen. Sodann sind Rechtsbegehren, denen die Bestimmtheit fehlt, von den Gerichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 6.2; Zürcher, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 58 N 10 m.H.; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 221 N 38 m.H.) und in diesem Sinne von Amtes wegen zu präzisieren, zu reduzieren und umzuformulieren. Dabei muss aufgrund des Dispositionsgrundsatzes die Neufassung vom klägerischen Vorbringen umfasst sein (BGE 97 II 92; BGE 107 II 82 E. 2.b.; HGer

- 24 - ZH HG200002-OU vom 18.5.2021 E. 1.2). Aus den Ausführungen der Kläger ergibt sich eindeutig, dass der Kläger 1 und die Klägerin 2 die in den Rechtsbegehren 1.a), 2.a), 3.a), 4.a) und 5.a) angeführten Beträge als Solidargläubiger einklagen (vgl. z.B. act. 36 Rz 431). Die Begehren sind genügend bestimmt. 5. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. II.5.3.1.), ist - entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 27 S. 2, Rz 181) auch auf die von den Klägern erhobene Stufenklage einzutreten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung notwendig - eingegangen. 6. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren 6.1. Behauptungslast Unter der Geltung der Verhandlungsmaxime haben die Parteien nach Art. 55 Abs. 1 ZPO dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. So hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_415/2021 vom 18.3.2022 E. 5.1 f.). Bestreitet hingegen der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so

- 25 umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b.). Dabei müssen rechtserhebliche Behauptungen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3). 6.2. Bestreitungslast Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3). Unbeachtlich ist deshalb insbesondere die von den Klägern in der Replik angeführte allgemeine Bestreitungsformel (vgl. act. 36 Rz 325). Grundsätzlich nicht darzutun hat die beweisbefreite Partei, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_415/2021 vom 18.3.2022 E. 5.3). Hingegen kann ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten verlangt werden bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf eines Informationsgefälles zwischen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei, und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 43 E. 4.1; BGer 4A_36/2021 vom 1.11.2021 E. 5.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 11; BGer 4A_495/2024 vom 7.1.2025 E. 5.1 m.H.). 6.3. Beweisverfahren Zu einem Beweisverfahren kommt es, sofern rechtserhebliche Tatsachen strittig sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs.

- 26 - 1 ZPO). Als formgerecht angeboten gilt ein Beweismittel nur dann, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (BGer 4A_478/2023 vom 4.3.2024 E. 3.1.3 m.H.). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Kommt eine Partei ihrer Substanziierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt und es ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (BK ZPO-Brönimann, Art. 152 N 3; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 lll 105 E. 3.3.1; BGE 148 lll 134 E. 3.4.1).

- 27 - II. Materielles 1. Geschäftsbeziehungen/Investitionen 1.1. Vertragliche Grundlagen 1.1.1. Kläger 1 und Klägerin 2 Am 13. Oktober 2020 ersuchten der Kläger 1 und die Klägerin 2 die Beklagte u.a. durch die Unterzeichnung der "Application to open a shared account/safe custody account" um Eröffnung einer Konto- und Depotbeziehung mit der Referenznummer 1 (act. 3/3). Die Beklagte nahm den Antrag am 14. Oktober 2020 an. Es sind sowohl der Kläger 1 als auch die Klägerin 2 je einzeln ohne Beschränkung berechtigt, über die Vermögenwerte auf diesem Gemeinschaftskonto zu verfügen (act. 1 Rz 44; act. 27 Rz 21). Ebenfalls am 13. Oktober 2020 unterzeichneten der Kläger 1 und die Klägerin 2 das "Wealth Management D._____ Access Agreement" (fortan: Access Agreement). Die Gegenzeichnung durch die Beklagte erfolgte am 14. Oktober 2020 (act. 1 Rz 46; act. 27 Rz 21; act. 3/19). Unter denselben Daten wurden das "Wealth Management Framework Agreement for investment management and investment advice" (fortan: "Framework Agreement") (act. 3/6) und das "Wealth Management Confirmation of Investment Advisory Mandate D._____ … [Produktname]" (fortan: Confirmation Investment Advisory Mandate) (act. 3/27) unterzeichnet (act. 1 Rz 50, 58; act. 27 Rz 21). Im Confirmation Investment Advisory Mandate, welches ein integraler Bestandteil des Framework Agreements bildet (act. 1 Rz 58; act. 27 Rz 220), wurde die "Investment strategy" "Balanced" markiert (vgl. act. 1 Rz 59; act. 3/27). Der Kläger 1 und die Klägerin 2 machen geltend, die ebenfalls eine vertragliche Grundlage bildenden "Basic Documents" und damit auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ("General Terms and Conditions"; fortan: AGB) seien ihnen erst "später" - auf ihr Verlangen hin - zugestellt worden (act. 1 Rz 61; act. 36 Rz 439). Auch das "Inducements Information sheet" hätten sie bei Eingehung des

- 28 - Vertragsverhältnisses nicht erhalten (act. 1 Rz 62; act. 36 Rz 439). Die Beklagte bestreitet dies (act. 27 Rz 221; act. 42 Rz 259). Der Kläger 1 und die Klägerin 2 haben durch Unterzeichnung des Framework Agreements unterschriftlich bestätigt, dass sie "The Bank's basic documents (particularly the General Terms and Conditions and Application to open an account/safe custody account)" und das "Inducements Information sheet" erhalten und zur Kenntnis genommen haben ("The Client hereby confirms having received and having taken due note of the documents referred to below"; vgl. act. 3/6 D4.). Eine weitere unterschriftliche Bestätigung findet sich in Art. D8. des Access Agreements (vgl. act. 1 Rz 62; act. 3/19). Der Kläger 1 und die Klägerin 2 bestreiten weder die Unterzeichnung der beiden Dokumente noch, dass sie die vorgenannten Klauseln zur Kenntnis genommen haben. Die Klauseln befinden sich jeweils direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Gründe dafür, wieso sie den Erhalt von Dokumenten bestätigen sollten, welche ihnen nicht ausgehändigt wurden, sind weder ersichtlich noch werden sie von den Klägern vorgebracht (act. 36 Rz 439). Unbestritten blieb zudem, dass die von den Klägern eingereichte Version der Basic Documents mit dem Vermerk "24.08.2021/18:20" (act. 3/5) das Datum trägt, an dem die Dokumente zur vorprozessualen Herausgabe an die Kläger aus dem System der Beklagten abgerufen und somit erneut generiert wurden (act. 27 Rz 222; act. 36 Rz 439). Gestützt auf diese Umstände ist erstellt, dass der Kläger 1 und die Klägerin 2 bei Eingehung der Geschäftsbeziehung sowohl die AGB der Beklagten als auch das "Inducements Information sheet" erhalten haben. An diesem Beweisergebnis würden die - zumindest - für den Erhalt des "Inducements Information sheets" offerierten Parteibefragungen des Klägers 1 und der Klägerin 2 nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 1 Rz 62). Die Investment-Kenntnisse und Erfahrungen der Kläger hat die Beklagte mitunter mit den Fragebögen "Investment Knowledge and Experience" eruiert. Der Kläger 1 gab an, zum Wissen und der Erfahrung bezüglich der Funktionsweise, Risiken und Chancen der einzelnen Instrumente (z.B. Geldmarkt, Aktienprodukte, Anleihen, strukturierte Produkte etc.) Grundlagenkenntnisse ("Basic") zu haben und in der

- 29 - Vergangenheit bereits eigene Geschäfte getätigt sowie ein Portfoliomanagement und eine Anlageberatung genutzt zu haben. Er hat sich als "Private client" bezeichnet (vgl. 3/22; act. 1 Rz 53). Die Klägerin 2 gab zu ihrem Wissen und ihrer Erfahrung an, teils über kein Wissen ("None"; z.B. betreffend strukturierte Produkte) und teils über Grundlagenkenntnisse ("Basic") zu verfügen. Sie verneint, je eigene Geschäfte getätigt sowie ein Portfoliomanagement oder eine Anlageberatung genutzt zu haben. Sie hat sich ebenfalls als "Private client" bezeichnet (act. 1 Rz 54; act. 3/23). Das Dokument wurde von den Klägern selbst ausgefüllt. Es wurde nicht mit der Beklagten besprochen (act. 27 Rz 219; act. 36 Rz 437). Weiter hat die Beklagte für den Kläger 1 und die Klägerin 2 (act. 3/25) ein Risikoprofil ("Risk profile") erstellt. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 wählten ein mittleres Risikoprofil ("Your selected risk profile" "Medium") (act. 1 Rz 57; act. 27 Rz 220). 1.1.2. Klägerin 3 Am 10. Dezember 2020 ersuchte die Klägerin 3 die Beklagte u.a. durch die Unterzeichnung der "Application to open an account/safe custody account (for companies, corporations and other institutions)" um Eröffnung einer Konto- und Depotbeziehung mit der Referenznummer 2 (act. 3/4). Die Beklagte nahm den Antrag am 21. Dezember 2020 an. Dem Kläger 1, der Klägerin 2 und G._____ wurden je eine Alleinzeichnungsberechtigung für das Konto der Klägerin 3 eingeräumt (act. 1 Rz 45; act. 27 Rz 22; act. 3/18). Ebenfalls am 10. Dezember 2020 unterzeichnete der Kläger 1 für die Klägerin 3 das Access Agreement. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte erfolgte am 21. Dezember 2020 (act. 1 Rz 46; act. 27 Rz 22; act. 3/20). Unter denselben Daten wurden das Framework Agreement (act. 3/7) und das Confirmation Investment Advisory Mandate (act. 3/28) unterzeichnet (act. 1 Rz 50, 58; act. 27 Rz 22). Im Confirmation of Investment Advisory Mandate, welches ein integraler Bestandteil des Framework Agreements bildet (act. 1 Rz 58; act. 3/28; act. 27 Rz 220), wurde ebenfalls die "Investment strategy" "Balanced" markiert (act. 1 Rz 59; act. 3/28). Auch die Klägerin 3 macht geltend, ihr seien die "Basic Documents" und damit auch die AGB der Beklagten erst "später" auf ihr Verlangen hin zugestellt worden (act. 1

- 30 - Rz 61; act. 36 Rz 439). Sie habe das "Inducements Information sheet" bei Eingehung des Vertragsverhältnisses nicht erhalten (act. 1 Rz 62; act. 36 Rz 439). Die Beklagte bestreitet dies (act. 27 Rz 221; act. 42 Rz 259). Diesbezüglich ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. II.1.1.1.). Es ist erstellt, dass auch die Klägerin 3 sowohl die AGB als auch das "Inducements Information sheet" bei Eingehung der Geschäftsbeziehung im Dezember 2020 erhalten hat (vgl. act. act. 3/7 D4.; act. 3/20 D8.). Im Fragebogen "Investment Knowledge and Experience" gab die Klägerin 3 zu ihrem Wissen und der Erfahrung bezüglich der Funktionsweise, Risiken und Chancen der einzelnen Instrumente (z.B. Geldmarkt, Aktienprodukte, Anleihen, strukturierte Produkte etc.) an, teils über kein Wissen ("None"; z.B. betreffend Hedgefonds) und teils über Grundlagenkenntnisse ("Basic"; auch mit Bezug auf strukturierte Produkte) zu verfügen. Sie gab an, in der Vergangenheit bereits eigene Geschäfte getätigt und eine Anlageberatung genutzt zu haben (act. 1 Rz 55; act. 3/24). Das Dokument wurde von der Klägerin 3 selbst ausgefüllt. Es wurde nicht mit der Beklagten besprochen (act. 27 Rz 219; act. 36 Rz 437). Weiter hat die Beklagte auch für die Klägerin 3 (act. 3/26) ein Risikoprofil erstellt. Auch die Klägerin 3 wählte ein mittleres Risikoprofil ("Your selected risk profile" "Medium") (act. 1 Rz 57; act. 27 Rz 220). 1.2. Investitionen 1.2.1. Getätigte Anlagen Ab dem 21. Oktober 2020 tätigten der Kläger 1 und die Klägerin 2 zahlreiche Anlagen, grossmehrheitlich in BRCs (act. 1 Rz 72 ff.; act. 27 Rz 229 ff.). Die erste Anlage für die Klägerin 3 erfolgte mit Valuta 15. Januar 2021 (act. 1 Rz 118; act. 27 Rz 243). Hernach tätigte auch sie zahlreiche Anlagen, grossmehrheitlich in BRCs (act. 1 Rz 119 ff.; act. 27 Rz 244 ff.). Die Parteien kommunizierten seitens der Kläger durch den Kläger 1 und seitens der Beklagten durch H._____ (Hauptansprechperson) und teilweise I._____ (Assistentin von H._____). Der Kläger 1 war berechtigt, sowohl für das Gemeinschaftskonto mit der Klägerin 1 als auch für das Konto der Klägerin 3 Anlageentscheide zu treffen (act. 1 Rz 63 f.; act. 3/3; act. 3/18).

- 31 - H._____ liess dem Kläger 1 regelmässig - nach Ansicht der Kläger (vgl. act. 1 Rz 73 ff.) - "Anlagevorschläge" bzw. - nach Ansicht der Beklagten (vgl. act. 27 Rz 38) - "Informationen über Produkte am Markt" zukommen. Gemäss dem Flyer "D._____ Initiatives (CHF)" der Beklagten ist das Ziel einer "Balanced" Anlagestrategie ein langfristiger Vermögenszuwachs durch das Eingehen moderater Risiken, die mit mittleren Vermögensschwankungen einhergehen (act. 3/29 S. 2; act. 36 Rz 77). Die Strategie weist eine maximale Allokation von 60 % in "Aktien" ("Equities") auf (act. 1 Rz 69; act. 3/29 S. 2; act. 27 Rz 224 ff.; act. 36 Rz 77 ff.). Das Portfolio sollte einen "Value at Risk" von 15 % nicht überschreiten. Der Prozentsatz zeigt den Verlust an, den der Kunde in neun von zehn durchschnittlichen Jahren nicht überschreiten sollte (act. 36 Rz 79 f.; act. 42 Rz 79). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sowohl das Portfolio des Klägers 1 und der Klägerin 2 als auch dasjenige der Klägerin 3 von Anfang an deutlich über der maximalen Allokation in "Aktien" investiert war. So betrug der Anteil der Aktienanlagen im Portfolio des Klägers 1 und der Klägerin 2 per 31. Dezember 2020 88.8 % und per 31. Dezember 2021 99.6 %. Im Portfolio der Klägerin 3 betrug der Anteil per 31. Dezember 2021 98 %. Zudem bestanden beide Portfolios fast ausschliesslich aus BRC-Produkten. Das Portfolio des Klägers 1 und der Klägerin 2 verfügte am 15. Dezember 2021 über einen Anteil von 85.83 % an BRC-Produkten und dasjenige der Klägerin 3 über einen Anteil von 90.86 % (act. 1 Rz 69 f.; act. 27 Rz 224 ff.). Einigkeit besteht ferner darüber, dass die streitgegenständlichen Portfolios per September 2021 einen fast doppelt so hohen "Value at Risk", als für eine Balanced-Strategie vorgesehen, aufwiesen (act. 36 Rz 80; act. 42 Rz 80). Die BRCs hatten grösstenteils drei Underlyings (zum Begriff; vgl. nachfolgend E. II.1.2.2.). 1.2.2. Funktionsweise von BRCs BRCs sind strukturierte Produkte. Dabei schreibt der Anleger eine Put-Option auf einen oder mehrere Basiswerte (sog. Underlyings; grösstenteils Aktientitel). Die BRCs zahlen während der Laufzeit eine garantierte Optionsprämie (auch Coupon genannt). Bei Verfall des BRCs findet eine Rückzahlung des Nominalwerts zu

- 32 - 100 % statt, falls die Kurse der Basiswerte am Ende der Laufzeit (Europäische Barriere) oder während der ganzen Laufzeit (Amerikanische Barriere) nicht auf oder unter der festgelegten Schwelle (sog. Barrier) notieren. Wird die Barriere erreicht oder unterschritten, so hat der Emittent im Sinne einer Put-Option das Recht, dem Anleger anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine im Voraus festgelegte Menge des Basiswerts zu einem vorab vereinbarten Preis zu verkaufen. Oftmals wird auf eine physische Auslieferung des Basiswerts zugunsten einer Ausgleichszahlung bzw. eines Cash-Settlements verzichtet. Zur Spezifikation der Auszahlung am Ende der Laufzeit sind weitere Parameter (z.B. der Ausübungspreis [Strike]) zu definieren (vgl. act. 1 Rz 66 f.; act. 27 Rz 25, 226). BRCs lassen sich nicht generell als risikoreiche oder risikoarme Anlageinstrumente qualifizieren. Vielmehr hängen die entsprechenden Risiken von den Spezifikationen des einzelnen Produktes ab. Dazu gehören namentlich die Volatilität der Basistitel, die Anzahl Basistitel und die Verwandtschaft der Risiken der einzelnen Titel (z.B. Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen) zueinander bei mehreren Titeln, die Barriereart (europäisch oder amerikanisch), die Spezifikation der Barriere, die Laufzeit und das Gegenparteirisiko. Risikoreiche BRCs weisen höhere Couponzahlungen auf als risikoärmere. Je höher der Markt die Wahrscheinlichkeit ansieht, dass die Barriere erreicht/unterschritten wird, desto höher ist das Risiko und damit die Optionsprämie. Auch erhöhen sich das Risiko des Erreichens/Unterschreitens der Barrieren und die Optionsprämie, wenn das Produkt auf mehrere Aktien bezogen wird, da dies die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Option ausgeübt wird bzw. die Optionsprämie auf mehrere Aktien bezahlt wird (vgl. act. 1 Rz 68; act. 27 Rz 28, 226). Offen bleiben kann aufgrund der weiteren Erwägungen, ob BRCs mit Aktien als Basistitel punkto Risiko grundsätzlich mit den entsprechenden Aktien selbst vergleichbar sind; dies insbesondere dann, wenn die BRCs mehrere Titel als Underlying haben (vgl. act. 27 Rz 28 f.; act. 36 Rz 172-181, 339-340; act. 42 Rz 136 ff.).

- 33 - 2. Anwendbares Recht Die Parteien haben für ihre Bankkundenbeziehungen Rechtswahlklauseln zugunsten des materiellen Schweizer Rechts geschlossen (vgl. Art. 116 Abs. 1 IPRG; act. 3/3 Ziff. 5; act. 3/4 Ziff. 4; act. 3/5 A22; act. 3/6+7, je D3.; act. 1 Rz 814; act. 27 Rz 335). Zudem berufen sich beide Parteien ausdrücklich auf die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Darin ist eine übereinstimmende Willensbekundung zur Wahl des schweizerischen Rechts zu erblicken (BGE 81 II 175 E. 3). 3. Vertragsqualifikation 3.1. Parteibehauptungen Die Vertragsqualifikation ist umstritten. Die Kläger gehen von dauerhaften Anlageberatungsmandaten aus (act. 1 Rz 820; act. 36 Rz 111, 129, 281). Die Anlageentscheide seien gestützt auf die Beratung der Beklagten erfolgt (act. 1 Rz 820 m.V. auf Rz 63 ff., 72 ff.). Die Beklagte bestreitet, Beratungsdienstleistungen für die Kläger erbracht zu haben. Ihre Rolle habe sich auf die "Zusendung von Informationen über Produkte am Markt, welche den Renditevorgaben der Kläger entsprachen", beschränkt (act. 27 Rz 38). Mangels Anlageempfehlungen seien die Geschäftsbeziehungen der Parteien de facto als Execution-Only-Verträge zu qualifizieren (act. 27 Rz 121, 125, 127, 230; act. 42 Rz 101, 105). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommen für die Abwicklung von Börsengeschäften bzw. die Anlagetätigkeit grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbeziehungen in Betracht: die blosse Konto-/Depotbeziehung, die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung. Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen. Von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestra-

- 34 tegie selbst bestimmt, unterscheidet sich die Anlageberatung durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto-/Depot-Beziehung oder der reinen Vermittlung von Geschäften mit Finanzinstrumenten durch einen Finanzdienstleister (sog. Anlagevermittlung; vgl. OGer ZH LB200007 vom 10.12.2020 E. 4.3 m.H. zu diesem aus dem deutschen Recht stammenden Begriff auf Fabrice Eckert, Überwachungs- und Warnpflichten im Kapitalanlagegeschäft, Diss. 2019, S. 58, Fn. 263) dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selbst trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.1 und 2.1.1, je m.H.). Die Beratung besteht aus zwei Komponenten: Einerseits erteilt der Anlageberater seinem Kunden Auskünfte über objektiv verifizierbare Tatsachen bzw. Informationen (Rating, Einschätzung des Entwicklungspotentials eines Finanzprodukts in der Fachwelt, Funktionsweise von einem strukturierten Produkt etc.) und andererseits gibt er seinem Kunden Empfehlungen. Die im Rahmen eines Anlageberatungsverhältnisses erteilten Empfehlungen zeichnen sich als persönliche Empfehlungen aus. Anlageberatung bedeutet die individuelle und adressatengerechte Erteilung von Rat für die Vermögensanlage des Kunden. Der Kunde darf erwarten, dass der Finanzdienstleister bei den an ihn gerichteten Empfehlungen seine konkreten Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. OGer ZH LB200007 vom 10.12.2020 E. 4.3 m.H.; BGer 4A_54/2017 vom 29.1.2018 E. 5.1.3; Tobias Aggteleky, Zivil- und aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten beim Execution-only-Geschäft, Diss. 2022, Rz 116). Damit eine Beratung vorliegt, muss eine Empfehlung über eine bestimmte Vorgehensweise (kaufen, nicht kaufen, halten oder verkaufen) betreffend ein bestimmtes Finanzinstrument ausgesprochen werden, wobei auch mehrere Verhaltensweisen (kaufen oder halten) oder mehrere Finanzinstrumente (X oder Y) i.S. einer Auswahl empfohlen werden können (Aggteleky, a.a.O., Rz 115; Eckert, a.a.O., Rz 75). Eine Empfehlung kann implizit ausgesprochen werden. In Anwendung des Vertrauens-

- 35 prinzips liegt eine Anlageberatung bereits dann vor, wenn der Kunde nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass eine persönliche Empfehlung vorliegt (Aggteleky, a.a.O., Rz 116). Hat der Kunde einen ausdrücklichen Beratungsvertrag abgeschlossen, darf er im Zweifel annehmen, dass alle Produktvorstellungen oder -vorschläge als Empfehlungen für konkrete Anlageentscheidungen angesehen werden sollen (Alexander Jänchen, Die Anlageberatung, in: SJZ 117/2021 S. 955). Keine Rolle spielt, von wem die Initiative zum Geschäft ausgegangen ist. Eine Anlageberatung kann somit auch darin bestehen, dass der Kunde vor der Ausführung eines Geschäfts jeweils seinen Berater um Rat fragt (OGer ZH LB200007 vom 10.12.2020 E. 4.4.; Aggteleky, a.a.O., Rz 115 FN 219 und 220; Eckert, a.a.O., Rz 70; vgl. zum Ganzen HG BE HG 22 21 vom 6.9.2023 E. 9.1.5). 3.2.2. Anlageberatungsverträge unterstehen dem Auftragsrecht (statt vieler: BGE 144 III 155 E. 2.2). Ihr Abschluss bedarf keiner besonderen Form. Die Anlageberatung kann explizit (schriftlich, mündlich) oder konkludent vereinbart werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Anlageberatungsvertrag konkludent zustande, wenn sich zwischen den Parteien aufgrund der Dauer der Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, woraus der Kunde unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 103 E. 7.2). Sodann wird zwischen punktueller und dauerhafter Anlageberatung differenziert. Die Abgrenzung zielt darauf, ob die Beratung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses oder bloss von Fall zu Fall erfolgt (vgl. Sandro Abegglen/Léonie Luterbacher, Transaktionsbezogene vs. portfoliobezogene Anlageberatung unter FIDLEG: keine einfache Abgrenzung, in: SZW 2018 S. 464 m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur; Aggteleky, a.a.O., Rz 117). Die vertragliche Qualifikation von im Rahmen eines Execution-only-Verhältnisses ausgeführten Kundenaufträgen hängt von der jeweiligen konkreten Ausgestaltung ab. Der Auftrag zur konkreten Transaktion stellt im Kern einen einfachen Auftrag dar. Er untersteht keiner besonderen Form und kann ebenfalls explizit oder konkludent geschlossen werden. Beim Wertpapierkauf liegt regelmässig ein Kommissi-

- 36 onsvertrag vor, für den gestützt auf den Verweis in Art. 425 Abs. 2 OR subsidiär ebenfalls Auftragsrecht gilt (vgl. HG 22 221 E. 9.1.6 m.H.). 3.3. Würdigung 3.3.1. Unbestrittenermassen sind der Kläger 1 und die Klägerin 2 sowie die Klägerin 3 mit der Beklagten je einen Konto-/Depotvertrag eingegangen. Sodann haben die Kläger mit der Beklagten schriftliche Anlageberatungsverträge geschlossen (vgl. vorne E. II.1.1.1. und 1.1.2.). Gemäss den Confirmation Investment Advisory Mandaten erteilten die Kläger der Beklagten den Auftrag zur Anlageberatung für die auf ihren Konto/Depot deponierten Vermögenswerte gemäss den Framework Agreements (Rahmenverträge) und den Bestimmungen der Confirmation Investment Advisory Mandaten (vgl. act. 3/27+28). Den rechtsgültigen Abschluss dieser auf eine dauerhafte Anlageberatung der von den Klägern bei der Beklagten deponierten Gelder ausgerichteten Verträge stellt keine Partei in Frage. Die Beklagte hat sich denn im Vorfeld der Unterzeichnung der Verträge auch über den familiären, beruflichen und finanziellen Hintergrund der Kläger informiert. Sie hat sowohl für den Kläger 1 und die Klägerin 2 (act. 28/38 "KYC Profile - Natural Person") als auch die Klägerin 3 (act. 37/605 "KYC Profile - Legal Entity") ein Kundenprofil erstellt (act. 36 Rz 63; act. 42 Rz 71). Zur Erstellung der Profile hat die Beklagte dem Kläger 1 eine Liste von Fragen u.a. zu seinem Beruf, seinem Lebenslauf, seiner familiären Situation und dem Ursprung seines Vermögens übermittelt. Der Kläger 1 kam der Anfrage schriftlich und telefonisch nach (act. 36 Rz 63; act. 42 Rz 71). Weiter wurde für den Kläger 1 und die Klägerin 2 (act. 3/25) sowie die Klägerin 3 (act. 3/26) je ein Risikoprofil erstellt. Die Profile wurden von der Beklagten anhand der von ihr von den Klägern erhaltenen Informationen (Fragebogen "Investment Knowledge and Experience", Befragung für Kundenprofil) ausgefüllt (act. 1 Rz 57; act. 3/25+26; act. 27 Rz 220; act. 36 Rz 74). Die Beklagte macht jedoch geltend, dass die Verträge nie wie vereinbart gelebt worden seien. So hätten die Kläger ihr aus eigener Initiative von allem Anfang an zu verstehen gegeben, in erster Linie in BRCs mit Aktientiteln als Underlying mit hohen zweistelligen Coupons investieren zu wollen (act. 27 Rz 24, 37 und 125). Dies habe ihr von vornherein keinen Raum für das Erbringen von Beratungsdienst-

- 37 leistungen oder "Empfehlungen" gelassen (act. 27 Rz 125; act. 42 Rz 16, 102). Aufgrund ihrer fixen Vorstellung, in BRCs mit hohen zweistelligen Coupons zu investieren, hätten die Kläger keine Beratungsdienstleistung von ihr, der Beklagten, erwartet und auch nicht erwarten dürfen (act. 42 Rz 104). Dies gelte umso mehr, als die Kläger überaus versierte und eigenständig handelnde Anleger gewesen seien, welche sich regelmässig über die Entwicklungen am Markt und ihre Investitionsvorhaben informiert hätten (act. 27 Rz 125). Angesichts des überaus aktiven Anlageverhaltens der Kläger habe sich ihre Rolle in erster Linie auf das Heraussuchen und Zusenden von wertneutralen und nicht-individualisierten Informationen zu jenen BRCs, welche die Kriterien der Kläger erfüllten, beschränkt (act. 27 Rz 38, 125; act. 42 Rz 16). 3.3.2. Massgebend für die Beurteilung und die Subsumtion des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht, welche Bezeichnung die Parteien verwenden, sondern die tatsächlich gelebte Bankbeziehung, d.h. welche Leistungen ein Kläger verlangt und eine Beklagte tatsächlich erbracht hat (vgl. BGer 4A_202/2019 vom 11.12.2019 E. 5.1. m.H.). Behauptungs- und beweispflichtig für das von den schriftlich geschlossenen Anlageberatungsverträgen abweichende tatsächlich Gelebte ist die Beklagte (Art. 8 ZGB). 3.3.3. Umstritten ist, von wem die Initiative ausging, in BRCs zu investieren. Gemäss der Beklagten ging die Initiative zur Investition in BRCs von den Klägern aus. Sie hätten ihr von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie in erster Line in BRCs investieren wollten (act. 27 Rz 24, 36 f.; act. 42 Rz 16, 24, 64, 86 f., 204). Die Kläger machen geltend, H._____ habe gleich zu Beginn der vertraglichen Beziehung mit dem Kläger 1 und der Klägerin 2 zur Anlage in BRCs geraten. Dies habe er auch bei der Beratung der Klägerin 3 getan (act. 1 Rz 65). Es sei von Anfang an die Beklagte gewesen, welche aus eigener Initiative die Anlage in risikoreiche BRCs empfohlen habe (vgl. zum Ganzen act. 36 Rz 113, 343 f., 398, 444; act. 47 Rz 5). Gestützt auf die Tatsachenbehauptungen der Parteien und die offerierten Beweise ist folgender Sachverhalt erstellt: In der E-Mail vom 2. Oktober 2020 von H._____ an den Kläger 1 hielt Ersterer fest, dass die Beklagte über "many years of expertise in the aera of structured products" verfüge und "the leading innovator of these fi-

- 38 nancial instruments in the Swiss market" sei (act. 36 Rz 47; act. 37/608; act. 42 Rz 19). Unbestrittenermassen liess H._____ dem Kläger 1 die im E-Mail enthaltenen Informationen zukommen, weil Letzterer diese in einem mit H._____ am 1. Oktober 2020 geführten Telefonat unter Bezugnahme auf seine BRCs bei der J._____ AG [Bank] und der K.______ [Bank] ausdrücklich verlangt hatte (act. 42 Rz 19; act. 47 Rz 5). H._____ bedankt sich denn in der E-Mail vom 2. Oktober 2020 einleitend für den Anruf des Klägers 1 und erwähnt dessen bestehende Bankbeziehungen zur "J._____ and K._____" (vgl. act. 37/608). Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 liess H._____ dem Kläger 1 Informationen über eine mögliche Investition in Baskets mit US-Aktientiteln zukommen (act. 42 Rz 20). Die Anlageidee beinhaltete Direktinvestitionen in Aktientitel (act. 27 Rz 35; act. 28/5; act. 36 Rz 343). Mit E- Mail vom 8. Oktober 2020, 07:59, bedankte sich der Kläger 1 und hielt weiter fest, dass die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass sie (gemeint sind der Kläger 1 und die Klägerin 2) mit strukturierten Produkten beginnen würden. Er sei sicher, dass sie später mit Aktien, Anleihen usw. fortfahren würden (act. 27 Rz 24, 36; act. 28/4; act. 36 Rz 50, 344; act. 42 Rz 20). Umstritten ist, ob im Nachgang zu dieser E-Mail der Kläger 1 H._____ von sich aus verschiedene Möglichkeiten für Anlagen in BRCs zusandte (act. 42 Rz 64; act. 47 Rz 6). Ausgewiesen ist, dass H._____ um 15.36 Uhr dem Kläger 1 eine E-Mail zukommen liess (act. 43/83), in welcher er festhielt, dass er die verschiedenen Anlageideen zu BRCs angesehen habe ("I have looked through the different investment ideas on Barrier Reverse Convertibles") und es nur zwei gebe, die er in Betracht ziehen würde ("There are only two I would consider"). Da sich H.______ im weiteren Verlauf der E-Mail auf konkrete Titel und Kombinationen von Titeln bezieht und sich dazu äussert, wie er diese einschätzt, sowie der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Verträge zwischen den Parteien unterzeichnet oder Kundenprofile erstellt waren, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Anlageideen vom Kläger 1 kamen. Zwar finden sich, worauf die Kläger zu Recht hinweisen (act. 47 Rz 6), in der E-Mail, auf welche H.______ antwortete (E-Mail vom Kläger 1 vom 8. Oktober 2020, 07:59 Uhr; vgl. act. 43/83), keine Investitionsideen des Klägers 1. Hingegen nimmt H._____ in seiner E-Mail, nebst den Erläuterungen zu den Anlageideen, auch Bezug auf die noch anstehende Diskussion über die anfallenden Gebühren ("I suggest that we

- 39 talk about the fees when we meet. I'm sure that we will find a solution"; act. 43/83). In der von H.______ herangezogenen E-Mail vom Kläger 1 vom 8. Oktober 2020, 07:59 Uhr, hatte der Kläger 1 festgehalten, dass die Frage der Gebühren noch offen sei und dieser Aspekt noch geklärt werden müsse ("This brings me to the outstanding question of fees. With S.P. there is no problem as you do not charge any fees, however I have absolutely no intention of paying the percentage fee that you have intimated in your earlier emails. This aspect will need to be resolved at some point?"). Es erscheint daher folgerichtig, dass H._____ diese E-Mail anführt. Bezeichnenderweise antwortete der Kläger 1 auf die Bewertung der Anlageideen durch H._____ mit E-Mail vom 8. Oktober 2020, 16:54 Uhr, und dessen Vorschlag betreffend die Besprechung der Gebühren, "Perhaps I will wait and do them with you? I'm prepared to discuss the fees next Thursday when we meet up, in the hope (not expectation) that we may be able to agree a sensible amount" (act. 43/83). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte dem Kläger 1 vor Vertragsschluss von sich aus Anlageidee hätte unterbreiten sollen, welche dieser in der Folge mit jemandem anderem ausgeführt hätte. Erstellt ist damit, dass der Kläger 1 H.______ am Morgen des 8. Oktober 2020 von sich aus verschiedene Möglichkeiten für Anlagen in BRCs zusandte und H.______ diese beurteilte (act. 42 Rz 64; act. 47 Rz 6). Am 8. Oktober 2020 um 16:25 Uhr liess dann H._____ dem Kläger 1 Informationen zu BRCs der Beklagten mit einem Underlying mit Indizes zukommen (act. 28/12; act. 36 Rz 51; act. 42 Rz 64 f.). Am 13. Oktober 2020 unterzeichneten der Kläger 1 und die Klägerin 2 die vorgenannten Vertragsdokumente. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte erfolgte am 14. Oktober 2020. Im KYC-Profile des Klägers 1 und der Klägerin 2 wird mitunter festgehalten: "The Client ist particulary interested in structured products […]" (act. 28/38 S. 4; act. 42 Rz 20;). Ebenfalls am 14. Oktober 2020 führten der Kläger 1 und H._____ ein Telefonat (act. 28/6; 11:02 Uhr), anlässlich welchem der Kläger 1 die Absicht äusserte, in BRCs investieren zu wollen. Als Begründung führte er an, "Because there you know we got a, we got a safety net depending on what (which) we use. And hopefully with a bit of volatility we got the chance of getting a ten percent plus Coupon. Obviously not quite in Swiss Francs. So currently in dollars, pounds and in euros?" (act. 28/6 S. 3) (vgl. act. 27 Rz 36; act. 36 Rz 52; act. 42 Rz 21 f., 66). Am 19. Oktober 2020 präsentierte

- 40 - H._____ dem Kläger 1 verschiedene Anlagemöglichkeiten in Aktien und Fonds in den Bereichen China, Online Shopping, Electric batteries und Solar Energy. H.______ nahm dabei Bezug auf ein am Morgen geführtes Telefonat und das Interesse des Klägers 1 in "thematic investments" wie China, Online Shopping, Electric batteries und Solar Energy (act. 37/616). Umstritten ist, ob der Kläger 1 speziell nach "Direktinvestitionen in Aktientitel" (act. 36 Rz 82, 344) oder nur in thematischer Hinsicht nach Informationen zu möglichen Investitionen fragte (act. 42 Rz 83). Unbestritten blieb hingegen, dass der Kläger 1 und die Klägerin 2 keines dieser "thematic investments" mit dem Kauf von Aktien oder Fondsanteilen umsetzten (act. 42 Rz 83; act. 47). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 klärte H.______ den Kläger 1 über verschiedene Arten von "Reverse Convertibles", welche er für seine Kunden benutzte, auf (vgl. act. 36 Rz 84; act. 42 Rz 84; act. 28/56; "I would like to follow up on our telephone conversation of today and give you a better feeling of the differences of several structured products that I use for my customers"). Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 liess H._____ dem Kläger 1 Informationen für zwei BRCs mit jeweils drei Basistiteln und Coupons von 20.11 % bzw. 18.58 % zukommen (act. 3/35+36). Der Kläger 1 und die Klägerin 2 investierten gleichentags in diese beiden Titel (act. 3/32+33; vgl. act. 36 Rz 86; act. 42 Rz 86). Am 22. Oktober 2020 liess H._____ dem Kläger 1 um 12.00 Uhr fünf Ideen ("ideas") mit Coupons zwischen 9.49 % und 10.68 % und einem Underlying von jeweils vier Basistiteln (act. 3/39) und um 14.38 Uhr fünf weitere Titel mit Coupons zwischen 14.01 % und 20.83 %, ebenfalls mit einem Underlying von vier Basistiteln, zukommen (act. 3/40; act. 36 Rz 87; act. 42 Rz 86). Am 23. Oktober 2020 telefonierte H._____ mit dem Kläger 1. Es blieb unbestritten, dass der Kläger 1 anlässlich dieses Telefonats bestätigte, dass er sich auf strukturierte Produkte, BRCs, konzentrieren wolle (act. 27 Rz 36; act. 36 Rz 343 ff.). Mit Valuta 29. Oktober 2020 zeichneten der Kläger 1 und die Klägerin 2 eines der am 22. Oktober 2020 empfohlenen Produkte mit einem Coupon von 21.41 % (act. 1 Rz 79; act. 3/34; act. 27 Rz 233). Aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne, dass die Initiative zur Investition in BRCs vom Kläger 1 ausging. So war es der Kläger 1, der die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien initiierte, indem er telefonisch um Informationen über strukturierte Produkte ersuchte. Dies tat er unter Bezugnahme

- 41 auf seine dazumal bereits bei der J._____ AG und der K._____ gezeichneten BRCs. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Kläger 1, welcher dazumal bereits bei der J._____ AG und der K._____ investiert hatte (vgl. hierzu nachfolgend E. II.3.3.4.1.), diesbezüglich an die Beklagte als eine der grössten Emittentinnen von strukturierten Produkten wandte (vgl. act. 36 Rz 48; act. 42 Rz 63). Der Kläger 1 äusserte sich - teilweise bereits vor Unterzeichnung der vertraglichen Grundlagen - mehrfach dahingehend, dass er in strukturierte Produkte investieren wolle und zeigte - zumindest in den Anfängen der geschäftlichen Beziehung des Klägers 1 und der Klägerin 2 mit der Beklagten - offensichtlich kein Interesse an den von der Beklagten unterbreiteten Idee für Investitionen in Aktientitel oder Fondsanteile. Ferner war es der Kläger 1, welcher noch vor Unterzeichnung der vertraglichen Grundlagen, H.______ von der Beklagten um dessen Meinung zu einigen BRCs bat, dessen Erwerb er in Erwägung zog. Dafür, dass die Initiative zur Investition in BRCs vom Kläger 1 ausging, spricht sodann, dass die Kläger bzw. der Kläger 1 sich im Verlauf der Geschäftsbeziehung bei der Beklagten aktiv nach BRCs bzw. ihrer Meinung dazu erkundigte (vgl. act. 27 Rz 37; act. 36 Rz 345). So fragte der Kläger 1 am 15. Dezember 2020 von sich aus (ausschliesslich) nach interessanten strukturierten Produkten ("Any interesting S.Ps?"; act. 28/7). Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 erkundigte sich der Kläger 1 bei H._____, ob dieser ihm ein bestimmtes BRC mit einem Coupon von 20.75 % p.a. anbieten könne ("Can you do this?"; act. 28/8). Am 5. März 2021 übersandte der Kläger 1 H._____ von sich aus eine Liste mit BRCs, zu welchen sich die Beklagte äussern sollte ("Any view on these?"; act. 28/9). In der WhatsApp-Nachricht vom 1. Juli 2021 erklärte der Kläger 1 der Beklagten bzw. H._____, dass die Zeichnung von "ein paar guten strukturierten Produkten" den Tag "sogar noch spezieller machen würde" ("A few good SPs. would also make the day even more special!!!"; act. 28/10). Mit E-Mail vom 22. September 2021 bat der Kläger 1 um "some suggestions on investing" "into SPs" (act. 42 Rz 23; act. 28/65). 3.3.4. Umstritten ist sodann, ob die Kläger bzw. insbesondere der für sie handelnde Kläger 1 bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im Umgang mit Finanzinstrumenten bewandt und über die Funktionsweise und die Risiken der BRCs bereits informiert waren (vgl. act. 27 Rz 57 ff., 129; act. 36 Rz 65, 67, 361 ff.).

- 42 - 3.3.4.1. Der Kläger 1 ist ein damals 73-jähriger, erfolgreicher Geschäftsmann mit einem geschätzten Vermögen von CHF 150 bis 200 Mio. (act. 27 Rz 57; act. 36 Rz 25, 361). Zu seinem Vermögen kam der Kläger 1 u.a. durch Investitionen in Immobilienprojekte sowie deren Entwicklung und Finanzierung (act. 27 Rz 57; act. 36 Rz 26). Der Kläger 1 machte mit 18 Jahren an der E.____ Börse ein weniger als ein Jahr dauerndes Praktikum als Blue Botton (Nachrichtenbote, welcher auf dem Börsenparkett Anweisungen zum Kauf und Verkauf von Effekten überlieferte; vgl. act. 36 Rz 27; act. 42 Rz 54). Hernach arbeitete der Kläger 1 als Praktikant in der Buchhaltung bei L._____ in E._____. Zwischen 1970 und 1975 war er in verschiedenen Immobiliengesellschaften tätig. Im Jahr 1976 arbeitete er in der Produktionsabteilung eines Unternehmens seiner Familie, welches Koffer und Lampenschirme herstellt (act. 36 Rz 29; act. 42 Rz 52 ff.). Seit 1980 ist der Kläger 1 Director der Klägerin 3 (act. 36 Rz 30). Daneben hatte der Kläger 1 gemäss dem "Annual Return to the registrar of companies" Report 2018 der M._____ Designated Activity Company (fortan: M._____) "Directorships" bei weiteren 28 Gesellschaften inne (act. 27 Rz 58; act. 28/39; act. 36 Rz 363). Unbestrittenermassen haben sich Gesellschaften des Klägers 1 teils ausschliesslich auf das Tätigen von Finanzanlagen konzentriert (vgl. act. 27 Rz 60; act. 28/41 Ziff. 3.4; act. 36 Rz 363 ff.). Aufgrund dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Kläger 1 bereits durch seine beruflichen Tätigkeiten mit verschiedenen Finanzierungs- und Anlagemöglichkeiten in Berührung kam und einen entsprechenden Erfahrungsschatz im Umgang mit Finanzinstrumenten besass. Im Jahr 2018 verkaufte die Klägerin 3 eine Liegenschaft für GBP 14 Mio. und im Jahr 2021 eine weitere Liegenschaft für GBP 21 Mio (act. 36 Rz 32; act. 37/606). Gemäss den Klägern wurden die Verkäufe getätigt, weil sich der Kläger 1 aufgrund seines Alters etwas aus dem Geschäftsleben zurückgezogen und seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit der Klägerin 2 nach Marokko verlegt hatte, wo er noch ein Immobilienprojekt realisierte (act. 36 Rz 31 f.). Aufgrund mangelnder attraktiver Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensektor entschied der Kläger 1, diese Gelder in Finanzanlagen zu investieren (act. 36 Rz 33). Gemäss den Klägern begann der Kläger 1 nach diesem Entscheid damit, sich mit Anlagen auseinanderzusetzen (act. 36 Rz 366). Zudem geben die Kläger selber an, dass der Kläger 1 als Geschäftsmann bereits zuvor das tägliche

- 43 wirtschaftliche Geschehen verfolgte, wozu die Lektüre der Financial Times und ähnlicher Zeitungen gehörte (act. 36 Rz 35). Der rege Informationsaustausch zwischen H._____ und dem Kläger 1 über Aktienkurse und weitere Finanzdaten sowie Investitionsempfehlungen von Dritten zeugen von den vertieften Fachkompetenzen des Kläger 1 (act. 27 Rz 61, 65; act. 28/42-46, act. 36 Rz 366 ff.). Die Kompetenzen des Klägers 1 widerspiegeln sich auch darin, dass er die Beklagte mehrfach mit den Konditionen für BRCs konfrontierte, welche er bei der J._____ AG und der K._____ erhalten hatte (act. 27 Rz 65; act. 28/9, 48 ff.). Es verfügten denn sowohl der Kläger 1 und die Klägerin 2 als auch die Klägerin 3 bereits vor Eröffnung der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten bei der J._____ AG und der K._____ über Portfolios von je zwischen CHF 10 Mio. und 20 Mio. (act. 27 Rz 63; act. 28/38; act. 36 Rz 72, 368; act. 37/605; act. 42 Rz 25). Die Gelder der Kläger bei der J._____ AG waren vorwiegend in BRCs mit zweistelligen Coupons investiert (act. 27 Rz 64, 129; act. 28/47; act. 36 Rz 296; act. 42 Rz 29, 221). Der Zeitpunkt, in welchem die Kläger bei der J._____ AG und K._____ mit der Investition in BRCs begannen, ist umstritten. Gemäss der Beklagten hatten die Kläger schon lange bzw. "for quite some time" vor Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit ihr in BRCs investiert (act. 27 Rz 64; act. 42 Rz 29 f., 54, 95, 221). Die Kläger machen geltend, dass sie bei der J._____ AG seit 2020 damit ungefähr zur selben Zeit wie bei der Beklagten - begonnen hätten, in BRCs zu investieren (act. 36 Rz 72, 296). Danach hätten sie teilweise auch bei der K._____ in strukturierte Produkte investiert (act. 36 Rz 296, 401). Mit Bezug auf die Investitionen bei der J._____ AG ergibt sich aus der Übersicht vom 17. Mai 2021 (act. 28/47), dass der Kläger 1 und die Klägerin 2 in BRCs mit Verfallsdaten ("Expiration") am 24. Juni 2021, 7. Juli 2021, 13. Juli 2021, 13. August 2021, 10. September 2021 und 1. Oktober 2021 (3 Produkte) investiert hatten. Gemäss den Ausführungen der Kläger wurden diese BRCs ein Jahr vor dem Verfalldatum und damit allesamt vor der Begründung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gekauft (vgl. act. 36 Rz 72; act. 47 Rz 18). Die BRCs weisen grossmehrheitlich zweistellige Coupons und drei Aktienunderlyings auf. Damit ist erstellt, dass der Kläger 1 und die Klägerin 2 (zumindest) ab Juli 2020 bei der J._____ AG in BRCs investierten. Die Klägerin 3 investierte spätestens ab dem 22. März 2021. Sodann führte der

- 44 - Kläger 1 in einem Telefonat vom 23. September 2021 zwischen ihm und Vertretern der Beklagten an, dass er zuerst bei K._____ mit strukturierten Produkten angefangen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein im März 2020 ("March last year") eingetretenes Barriere-Ereignis (vgl. act. 3/583, 00.24.18; act. 27 Rz 29; act. 47 Rz 18). Mithin ist gestützt auf die eigenen Angaben des Klägers 1 davon auszugehen, dass er bei K._____ (spätestens) im Frühjahr damit begonnen hat, in BRCs zu investieren. Nicht zutreffen kann die Aussage von N._____, Steuerberater des Klägers 1 und der Klägerin 2, dass diese bis Ende 2020 keine nennenswerten Aktienanlagen im Wert von mehr als 10'000 Pfund besessen oder gehandelt hätten (act. 37/606: "have owned nor dealt in any significant share investments, valued in excess of GBP 10,000, other than the Barrier Reverse Convertibles purchased with D._____ and J._____ since late 2020"). Kommt hinzu, dass das Schreiben von G._____ unterzeichnet wurde, welcher eine Alleinzeichnungsberechtigung für das Konto der Klägerin 3 besass, was denn dessen Aussage ohnehin mindert (vgl. act. 42 Rz 55). Damit ist erstellt, dass der Kläger 1 bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos im Oktober 2020 bereits über mehrere Monate bei zwei anderen Schweizer Banken in BRCs mit zweistelligen Coupons und drei Basistiteln investiert hatte. Als die Klägerin 3 im Dezember 2020 ihr Konto eröffnete, waren es nochmals zwei Monate mehr, während welchen unbestrittenermassen zahlreiche weitere Deals bei der Beklagten getätigt worden waren. Unbestritten blieb die Behauptung der Beklagten, dass die Kläger schon von der J._____ AG und der K._____ über die Funktionsweise und die Risiken von BRCs sowie die Möglichkeit eines Totalverlusts selbst bei einem defensiven "Reverse Convertible Portfolio (EUR)" aufgeklärt worden seien (act. 27 Rz 64 unter Berufung auf act. 28/29; act. 36 Rz 366 ff.). Das Dargelegte zeugt von einem umfangreichen Wissen des Klägers 1 mit Bezug auf Finanzinstrumente und insbesondere auch BRCs. Die spezifischen Kenntnisse des Klägers 1 spiegeln sich auch in der im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung geführten E-Mail Korrespondenz wider. So erwähnt der Kläger 1 in der E-Mail vom 8. Oktober 2020 strukturierte Produkte, Aktien und Anleihen und erweckt den Eindruck, dass er weiss, wovon er schreibt (vgl. act. 28/4). Ebenfalls auf bereits sehr gute Fachkenntnisse lässt der Umstand schliessen, dass es der Kläger 1 war, welcher vor Unter-

- 45 zeichnung der vertraglichen Grundlagen anfangs Oktober 2020 H._____ um dessen Meinung zu einigen BRCs bat (vgl. vorne E. II.3.3.3.). Es war der Kläger 1, der sich nach "thematic investments" wie China, Online Shopping, Electric batteries und Solar Energy erkundigte (vgl. vorne E. II.3.3.3. und act. 37/616). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin (act. 42 Rz 84 f.), dass die von H._____ mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 an den Kläger 1 gesandten Erklärungen, nicht die generelle Funktionsweise von BRCs betrafen (vgl. act. 36 Rz 85), sondern Berechnungen unter verschiedenen Kategorien von BRCs ("Reverse Convertible", "Autocallable Reverse Convertible" und "Callable Reverse Convertible") mit variierenden Parametern ("Strike", "Investment horizon", "barrier, "callable after x months" etc.) (act. 28/56). Einerseits setzte H._____ es bei diesen Erläuterungen als selbstverständlich voraus, dass der Kläger 1 die Begriffe verstand. Andererseits erklärte der Kläger 1 in seiner Antwortmail nicht, dass er generell BRCs diskutieren und verstehen wolle, sondern bezog er sich auf die in der E-Mail enthaltenen Berechnungen und Vergleiche. Von einem von Beginn der geschäftlichen Beziehung an fachkundigen und informierten Kunden zeugt sodann, dass die Kläger von der Beklagten speziell für sie angefertigte Übersichten mit all ihren Investitionen in BRCs anforderten (act. 27 Rz 66; act. 36 Rz 370 f.; vgl. Beispiel act. 28/51 mit E-Mail vom 24. Dezember 2020). Gestützt auf die unbestrittene Tatsache, dass der Kläger 1, nachdem die Beklagte ihm ein erstes Muster der verlangten Übersicht hatte zukommen lassen, der Beklagten mit E-Mail vom 13. November 2020 detaillierte Anweisungen gab, was am Muster seines Erachtens "OK" war ("Curreny, coupon und amount columns") und welche Angaben und in welcher Art und Weise enthalten sein sollten ("Strike Price Colum"; "Current price column", "Barrier Price column") (act. 28/52), ist davon auszugehen, dass der Kläger 1 die Übersichten nicht verlangte, damit die Vorgänge einfacher für ihn verständlich waren (vgl. act. 36 Rz 370), sondern dass er in Bezug auf jedes BRC die für ihn relevanten Parameter sofort erkennen konnte (act. 27 Rz 66). Das Vorgehen zeugt von einem hohen Wissenstand des Klägers 1 über die Funktionsweise und die Risiken von BRC. In den Zusammenstellungen waren auf Wunsch des Klägers 1 insbesondere diejenigen BRCs, bei welchen ein

- 46 - Basistitel weniger als 50 % von der jeweiligen Barriere entfernt war, rot bzw. ockerfarben markiert (act. 27 Rz 66; act. 28/51; act. 36 Rz 371). 3.3.4.2. Die Klägerin 2 ist seit 1972 mit dem Kläger 1 verheiratet. Sie hat die zwei gemeinsamen Kinder grossgezogen und war Hausfrau (act. 28/38). Die Klägerin 2 ist seit dem tt.mm.2003 Secretary der Klägerin 3 (act. 1 Rz 37; act. 3/12; act. 27 Rz 211 ff., act. 36 Rz 37 f.). Sodann ist sie seit dem tt.mm.2017 Director der Klägerin 3 (act. 3/12; act. 27 Rz 57; act. 36 Rz 38). Die Kläger machen geltend, dass die Klägerin 2 die beiden Funktionen zwar offiziell inne gehabt habe, sie allerdings nie im Geschäft involviert gewesen sei (act. 36 Rz 38). Da sich die Klägerin 2 die Kenntnisse des Klägers 1 anrechnen lassen muss, kann eine detaillierte Abklärung ihrer beruflichen Tätigkeiten sowie ihrer Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug auf Finanzanlagen unterbleiben. So ist bei natürlichen Personen auf deren Wissensstand abzustellen, wobei bei gemeinsamen Depots mehrerer Personen deren Wissen gegenseitig zugerechnet werden kann (Aggteleky, a.a.O., S. 603 FN 1507). 3.3.4.3. Die Klägerin 3 ist unbestrittenermassen in der Immobilienentwicklung und -finanzierung tätig. Umstritten ist, ob ihre Tätigkeit auch den Handel mit Wertpapieren betraf. Vom Gesellschaftszweck der Klägerin 3 ist auch letztere Tätigkeit gedeckt (act. 27 Rz 59; act. 36 Rz 43). Die Kläger machen geltend, dass die Klägerin 3 hauptsächlich im Immobilienbereich tätig gewesen sei. Sie habe keine langjährigen Erfahrungen mit BRCs (act. 36 Rz 43 f.). Entgegen der Beklagten lässt sich aus der E-Mail von G._____ vom 8. November 2022 an die Beklagte (act. 28/40), in welchem er auf die Frage der Beklagten, "Can you briefly describe the business tasks in C._____ Ltd, including a task allocation by name?", antwortet, "The business tasks, if you mean by this the principal activities, are of a property und securities investment company", nicht zweifelsfrei herleiten, dass die Klägerin 3 bereits bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten in Wertschriften investierte. Immerhin hatte sie, wie bereits dargelegt, zu diesem Zeitpunkt bereits Portfolios bei der J._____ AG und der K._____. Die Kenntnisse der Klägerin 3 müssen indessen nicht im Detail geklärt werden, da bei der Klägerin 3 als juristischer Person auf das objektiv bei ihr abrufbare Wissen abzustellen ist (Aggteleky, a.a.O., S. 603). Der für die Klägerin 3 die Aufträge erteilende zeichnungsberech-

- 47 tigte Kläger 1, welcher im Übrigen die Verträge für die Klägerin 3 unterzeichnet hatte, war, wie bereits dargelegt, geschäftserfahren und verfügte über umfassende Sach- und Fachkunde in Bezug auf Finanzanlagen, insbesondere BRCs. Dieses Wissen hat sich die Klägerin 3 anrechnen zu lassen. Daran vermag auch die von G._____ unterzeichnete Bestätigung von N._____, dass die Klägerin 3 keine erfahrene Aktieninvestorin sei, nichts zu ändern (act. 36 Rz 44; act. 37/606). 3.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Initiative zur Investition in BRCs vom Kläger 1 ausging. Der Kläger 1 war bereits im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Geschäftsbeziehung

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