Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG230116-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Christian Zuber, Dr. Martin Liebi und Thomas Wyler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Beschluss und Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG [Bank], Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwältin Y3._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsverkehrssperre der beiden Beklagten gegenüber dem Kläger rechtswidrig ist. 2. a. Es seien die Beklagten anzuweisen, sämtliche Banküberweisungen von Dritten an den Kläger unverzüglich auszuführen und sämtliche Banküberweisungen vom Kläger an Dritte unverzüglich anzunehmen, einschliesslich denjenigen Banküberweisungen, die in Zukunft in Auftrag gegeben werden. b. Eventualiter: Es sei den Beklagten zu verbieten, die in Ziff. 2.a genannten Banküberweisungen deshalb zu verweigern, weil der Kläger in der US-amerikanischen OFAC-Sanktionsliste aufgeführt ist. c. Subeventualiter: Es seien die Beklagten anzuweisen, die in Ziff. 2.a genannten Banküberweisungen unverzüglich auszuführen, respektive anzunehmen, sofern es sich um Banküberweisungen in Schweizer Franken handelt und Absender sowie Empfänger Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. 3. Die Anordnungen gemäss Ziff. 2 hiervor seien unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST von 7.7%, solidarisch zulasten der Beklagten." Geändertes Rechtsbegehren: (act. 51 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger verhängte Zahlungsverkehrssperre (Weigerung der Ausführungen von Zahlungen von oder an den Kläger) in Bezug auf Transaktionen in Schweizer Franken unter Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz rechtswidrig ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, Banküberweisungen ihrer Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz in Schweizer Franken ab deren Konten auf das Konto des Klägers bei der C._____ AG [Bank] auszuführen und sämtliche Banküberweisungen vom Konto des Klägers bei der C._____ AG in Schweizer Franken an Kunden der Beklagten mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen und den Konten dieser Kunden gutzuschreiben. 3. EVENTUALITER sei die Beklagte zu verpflichten, Banküberweisungen ihrer Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz in Schweizer Franken bis zu einem maximalen Betrag von Schweizer Franken 20'000.00 pro Überweisung ab deren Konten auf das
- 3 - Konto des Klägers bei der C._____ AG auszuführen und sämtliche Banküberweisungen vom Konto des Klägers bei der C._____ AG in Schweizer Franken bis zu einem maximalen Betrag von Schweizer Franken 20'000.00 pro Überweisung an Kunden der Beklagten mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen und den Konten dieser Kunden gutzuschreiben. 4. Die Anordnungen gemäss Ziffer 2 und 3 hiervor seien unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST von 8.1%, zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist ein natürliche Person mit Wohnsitz in D._____. Er ist als Rechtsanwalt und unabhängiger Verwaltungsrat tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um eine … [Bankentyp] mit Sitz in Zürich. b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage will der Kläger erreichen, dass die Beklagte Zahlungsaufträge zwischen ihm und Kunden der Beklagten ausführt. Dies wird seitens der Beklagten mit Verweis auf die Aufnahme des Klägers auf die Sanktionsliste des «US Office of Foreign Asset Control» (fortan OFAC) verweigert. Der Kläger hält diese Verweigerung aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 (Datum Poststempel) machte der Kläger die vorliegende Klage gegen die Beklagte sowie die E._____ AG [Bank] mit obgenannten Rechtsbegehren beim hiesigen Handelsgericht anhängig und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 6'000.– leistete der Kläger fristgerecht (act. 4; act. 6). Innert angesetzter Frist erging am 26. Juni 2023 die Gesuchsantwort der Beklagten (Beklage act. 7; E._____ AG act. 10). Dazu nahm der Kläger am 10. Juli 2023 erneut
- 4 - Stellung (act. 14), woraufhin das Massnahmebegehren am 3. August 2023 abgewiesen wurde (act. 16). Eine dagegen angehobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. September 2023 abgewiesen (act. 19). Nachdem die Beklagten am 21. November 2023 ihre Klageantworten erstattet hatten (Beklagte act. 22; E._____ AG act. 24), fand am 19. Februar 2024 eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher sämtliche Parteien vertreten waren. Eine Einigung konnte in diesem Rahmen nicht erzielt werden (Prot. S. 9 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung stellte der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen Handelsrichter F._____ (Prot. S. 10). Der Handelsrichter (act. 36) und die Beklagten (act. 37) nahmen dazu Stellung. Nach erneuter Stellungnahme des Klägers (act. 39) wurde das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 28. März 2024 abgewiesen (act. 40). Eine dagegen geführte Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2024 abgewiesen (act. 46; act. 47). Sodann wurde mit Verfügung vom 23. September 2024 das Rubrum auf Seiten der Beklagten angepasst (vgl. E. 1.3), die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet und ein zusätzlicher Kostenvorschuss eingefordert (act. 48). Letzteren leistete der Kläger fristgerecht (act. 50). Mit Eingabe vom 26. November 2024 erstattete der Kläger die Replik (act. 51). Sodann erging am 14. Februar 2025 eine Noveneingabe des Klägers (act. 56). Die Beklagte reichte ihre Duplik am 19. Februar 2025 ein (act. 63) und nahm am 10. März 2025 zur Noveneingabe des Klägers Stellung (act. 65). Sodann erging am 11. April 2025 eine Stellungnahme des Klägers zur Duplik (act. 68), welche der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 23). Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 70). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erklärte der Kläger, nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten (act. 72). Am 26. November 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge hielten (Prot. S. 25 f.).
- 5 - Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist. C. Gerichtsbesetzung Am Beschluss vom 3. August 2024 haben die Handelsrichter F._____ und Dr. Martin Liebi sowie Handelsrichterin Ursula Mengelt Steiner mitgewirkt (act. 16). Erstgenannter amtete zudem an der Vergleichsverhandlung vom 19. Februar 2024 als Referent (Prot. S. 9). Handelsrichter F._____ und Handelsrichterin Mengelt Steiner sind in der Zwischenzeit zurückgetreten, weshalb sie durch die Handelsrichter Christian Zuber und Thomas Wyler zu ersetzen sind. Diese Besetzungsänderung ist zulässig. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anwendbares Prozessrecht Das vorliegende Verfahren ist am 26. Mai 2023 anhängig gemacht worden. Am 1. Januar 2025 sind die Änderungen der ZPO vom 17. März 2023 in Kraft getreten. Dabei gelten verschiedene neue Bestimmungen auch für Verfahren, die – wie das vorliegende – vor dem 1. Januar 2025 anhängig gemacht worden sind (Art. 407f ZPO). Im Übrigen kommen die Bestimmungen der ZPO in der im Zeitpunkt der Anhängigmachung geltenden Fassung zur Anwendung. 1.2. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist unbestritten (act. 1 Rz. 5 ff.; act. 22 Rz. 2) und gegeben (Art. 10 ZPO; Art. 20 ZPO; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).
- 6 - 1.3. Fusion der Beklagten Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Beklagte (B._____ AG, vormals Beklagte 1) und die E._____ AG als Beklagte 2. Am 1. Juli 2024 ist die E._____ AG zufolge Fusion mit der Beklagten 1 im Handelsregister gelöscht worden (Publikation im K._____ vom 3. Juli 2024). Mit der Fusion gehen sämtliche Aktiven und Passiven auf die übernehmende Gesellschaft über, was zu einem Parteiwechsel führt (Art. 22 FusG; CHRISTIAN STALDER, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBER- GER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, N 41 zu Art. 83 ZPO). Da die Beklagte als übernehmende Gesellschaft bereits am Prozess beteiligt ist, führt die Fusion vorliegend einzig zum Ausscheiden der E._____ AG aus dem Prozess. Dieser richtet sich nunmehr einzig gegen die B._____ AG als Beklagte. Im Zeitpunkt der Klageantwort waren noch beide Beklagten (vertreten durch dieselben Rechtsvertreter) am Prozess beteiligt, weshalb auch beide Beklagten eine Klageantwort einreichten (act. 22; act. 24). Diese stimmen weitgehend überein, weshalb jeweils nur auf die Rechtsschrift der Beklagten (act. 22) Bezug genommen wird. Auf die Klageantwort der E._____ AG (act. 24) wird nur verwiesen, soweit diese in relevanter Weise davon abweicht. 1.4. Klageänderung Mit der Replik hat der Kläger sein Rechtsbegehren geändert. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 soll neu festgestellt werden, dass die «Zahlungsverkehrssperre» der Beklagten in Bezug auf Transaktionen in Schweizer Franken unter Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz rechtswidrig sei. Das neue Rechtsbegehren Ziff. 2 entspricht dem bisherigen Subeventualbegehren Ziff. 2c, welches sich auf die Ausführung von Zahlungen im vorgenannten Sinne beschränkt. Zudem hat der Kläger ein neues Rechtsbegehren Ziff. 3 gestellt, welches eine zusätzliche Beschränkung auf CHF 20'000.– pro Transaktion enthält. Die Rechtsbegehren Ziff. 2 a und b, also die Anweisung zur Ausführung sämtlicher Zahlungen bzw. das Verbot die Zahlungsanweisungen aufgrund der OFAC-Sanktionen zu verweigern, hat der Kläger nicht aufrecht erhalten (act. 1 S. 2; act. 51 S. 2).
- 7 - Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Dies ist vorliegend der Fall, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 63 Rz. 22). Demnach sind die geänderten Rechtsbegehren gemäss Replik vom 26. November 2024 zu beurteilen und die Klage ist im dies übersteigenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 1.5. Antrag auf Schutzmassnahmen Mit der Replik hat der Kläger einen Antrag auf Schutzmassnahmen bezüglich dreier angerufener Zeugen gestellt. Dabei geht es dem Kläger darum, dass die Namen der angerufenen Zeugen der Beklagten nicht bekannt gegeben werden, da diese Nachteile der Beklagten zu befürchten hätten (act. 51 Rz. 4). Die Beklagte macht geltend, dass sich die Begründung des Klägers auf blosse Spekulationen beschränke, was eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertige. Im Übrigen sei über unstreitige Tatsachen ohnehin kein Beweis abzunehmen, weshalb es keiner Zeugenaussage bedürfe (act. 63 Rz. 19 ff.). Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei gefährdet, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO), wobei eine konkrete Gefährdung verlangt wird. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akteneinsicht und Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei abzuwägen. Die konkrete Gefährdung ist von der betroffenen Partei darzutun. Sie hat alsdann ihr schutzwürdiges Interesse hinreichend zu substantiieren. Dafür hat sie darzulegen, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen, damit überhaupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGE 134 III 255 E. 2.5; PETER GUYAN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], a.a.O., N 1 und N 4 zu Art. 156 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER/SONIA YAÑEZ, in: SUT- TER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], a.a.O., N 4 und N 11 zu Art. 156 ZPO; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2013, N 12 f. und N 18 zu
- 8 - Art. 156 ZPO; MORITZ VISCHER/CHRISTIAN LEU, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, N 12 ff. zu Art. 156 ZPO). Der Kläger begründet die Erforderlichkeit der Schutzmassnahmen relativ knapp damit, dass seinem Rechtsvertreter Nachteile angedroht worden seien, sollte er Zahlungen des Klägers entgegen nehmen. Zwar wird dies von der Beklagten bestritten, doch scheinen gewisse Nachteile für Dritte, die für den Kläger Zahlungen vornehmen nicht ausgeschlossen, zumal die Beklagte unbestrittenermassen auch Zahlungsaufträge zwischen Dritten nicht ausgeführt hat, welche den Namen des Klägers im Betreff enthalten haben (act. 51 Rz. 42; act. 63 Rz. 156). Allerdings verfängt auch der Einwand der Beklagten: Ein Ausschluss der Beklagten von der Zeugeneinvernahme würde eine schwerwiegende Einschränkung des Gehörsanspruchs darstellen. Zudem könnte die Beklagte ohne Kenntnis der Identität der Zeugen nicht wirksam zur Zeugeneinvernahme Stellung nehmen, was die Verwertbarkeit des Beweismittels generell in Frage stellen würde. Diese Aspekte sind aber nur relevant, wenn die Beweisabnahme in Form der Zeugeneinvernahme überhaupt erforderlich ist. Dies ist vorliegend – wie zu zeigen sein wird – nicht der Fall, zumal die Tatsachen, für welche die Zeugen angerufen werden, ohnehin unbestritten sind (dazu hinten E. 2.1). Werden die Zeugen nicht befragt, ist für die Beklagte auch nicht relevant, um wen es sich handelt, es sei denn, sie will daraus Schlüsse für die geschäftliche Beziehung zu den Zeugen ziehen. In diesem Sinne sind die beantragten Schutzmassnahmen gerechtfertigt und entsprechend anzuordnen. 1.6. Noveneingabe Nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 aZPO ins Verfahren eingebracht werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Noven ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Ausserdem dürfen die Tatsachen und Beweismittel erst nach dem letzten Schriftenwechsel entstanden oder gefunden worden sein (echte Noven, lit. a) oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht worden können sein (unechte Noven, lit. b). In der Noveneingabe ist auch zu begründen, wes-
- 9 halb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 33 zu Art. 229 aZPO). Mit seiner Noveneingabe vom 14. Februar 2025 reicht der Kläger ein Memorandum des «Office of the Attorney General» vom 5. Februar 2025 ein (act. 57/1), welches die neuen Schwerpunkte der Regierung bei der Verbrechensbekämpfung beschreibe. Zudem hält er fest, dass ein Memorandum zum gleichen Thema vom 28. April 2022 (act. 57/2) ein unechtes Novum darstelle, zumal dieses erst aufgrund des neuen Memorandums für das vorliegende Verfahren relevant geworden sei (act. 56 Rz. 2 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei letzterem um ein zulässiges Novum handelt (act. 65). Das Memorandum vom 5. Februar 2025 ist unbestrittenermassen nach Aktenschluss bzw. nachdem für den Kläger die Novenschranke eingetreten ist, entstanden. Entsprechend handelt es sich um ein echtes Novum, welches der Kläger in Anwendung von Art. 229 Abs. 1 aZPO innert kurzer Frist in den Prozess einbringen durfte. Sodann bestand zumindest im Sinne des Standpunkts des Klägers keine Veranlassung, das Memorandum vom 28. April 2022 bereits früher in den Prozess einzubringen. Erst das Memorandum vom 5. Februar 2025 machte es für den Kläger erforderlich, die Unterschiede in der Politik der US-Strafverfolgungsbehörden aufzuzeigen. Auch dieses Memorandum ist demnach im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO als unechtes Novum zuzulassen. Inwiefern die beiden Urkunden für die Entscheidfindung relevant sind, ist im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung der Ansprüche zu ermitteln. 1.7. Beweisführung mittels Verweis auf Internetseiten Die Beklagte ruft zum Beweis ihres Standpunkts verschiedentlich Online-Publikationen an. Seitens des Klägers wird bestritten, dass es sich dabei um zulässige Beweismittel handelt (act. 68 Rz. 30). Die zulässigen Beweismittel sind im Gesetz abschliessend geregelt (Art. 168 ZPO). Elektronische Dateien sind zu den Urkunden zu zählen (FRANZ HASENBÖH- LER, Das Beweisrecht der ZPO, Die Beweismittel, Zürich 2019, N 5.10). Als solche sind sie mit der Rechtsschrift einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO).
- 10 - Davon zu unterscheiden sind Online-Publikationen, die analog zur Literatur zur Verifizierung des eigenen Standpunkts angerufen werden. Dabei handelt es sich nicht um Urkunden im Sinne von Art. 168 ZPO. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um generelle Informationen und nicht um ein verfahrensspezifisches Beweismittel handelt. Allerdings ist zu verlangen, dass die Internetadresse der Quelle in genügend konkreter Weise angegeben wird, so wie dies die Beklagte etwa für die Berichte der L._____ gemacht hat (act. 63 Rz. 50 Fn. 4). Inwiefern der Verweis genügend konkret ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dagegen ist nicht genügend, wenn lediglich ein genereller Titel angegeben wird, ohne spezifische URL, unter welcher das Dokument auffindbar ist (vgl. etwa act. 63 Rz. 50 Fn. 2). Ansonsten kann nicht sichergestellt werden, dass die Parteien genau jene Quelle gemeint haben. Ausserdem trägt die Partei das Risiko, dass die Quelle nicht im gleichen Masse bzw. mit demselben Inhalt verfügbar ist. Inwiefern auf die von der Beklagten angerufenen Quellen abgestellt werden kann, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Der relevante Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Der Kläger befindet sich seit dem tt.mm.2022 auf der Liste der «Specially Designated Nationals and Blocked Persons» (fortan SDN-Liste) des «US Office of Foreign Asset Control» (OFAC). Mit Verweis auf diesen Eintrag verweigert die Beklagte die Ausführung von Zahlungsaufträgen, die mit dem Kläger in einem Zusammenhang stehen. Dies betrifft sowohl Zahlungsaufträge, die der Kläger – von seinem Konto bei der C._____ AG – zu Gunsten Dritter in Auftrag gibt, als auch solche, die Dritte zu seinen Gunsten in Auftrag geben. Über eine Kontoverbindung bei der Beklagten verfügt der Kläger – abgesehen von einem Mieterkautionssparkonto – seit Oktober 2022 nicht mehr. Die Aufforderung des Klägers, diese «Zahlungsverkehrssperre» aufzuheben, ist erfolglos geblieben. Durch das Verhalten der Beklagten ist der Kläger gezwungen, für die Zahlung von und an Kunden der Beklagten die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 22 Rz. 36 ff. insb. Rz. 42 f.).
- 11 - Nach dem Gesagten ist sowohl unbestritten geblieben, dass die Beklagte keine Zahlungsaufträge zu Lasten und zu Gunsten des Klägers ausführt als auch die Tatsache, dass der Kläger für die Zahlung und Entgegennahme von Geldern deshalb teilweise Dritte mit einbeziehen muss. Beweise sind nur über strittige Tatsachen abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Befragung der vom Kläger zu diesem Thema offerierten Zeugen (act. 51 Rz.40 ff.), insbesondere der drei vom Antrag auf Schutzmassnahmen betroffenen Zeugen (vorne E. 1.5), kann zur Klärung des Sachverhalts demnach nichts beitragen und kann entsprechend unterbleiben. 2.2. Streitpunkte und Parteidarstellungen Strittig ist, ob dieses Verhalten der Beklagten zulässig ist. Nach der Ansicht des Klägers verhält sich die Beklagte rechtswidrig, wenn sie die Ausführung der genannten Zahlungsaufträge verweigert. Dabei hat der Kläger seine Klage in der Replik dahingehend präzisiert, dass lediglich die Verweigerung «signifikanter» Zahlungen zulässig sei und die als nicht «signifikante» Transaktionen zu qualifizierenden Zahlungen in Schweizer Franken zur Deckung des täglichen Bedarfs zugelassen werden müssten (act. 51 Rz. 36). Durch die Verweigerungshaltung der Beklagten werde der Kläger weitgehend vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen, was aus verschiedenen Gründen nicht zulässig sei. So sei die Verweigerung eine Persönlichkeitsverletzung (act. 1 Rz. 38 ff.; act. 51 Rz. 97 ff.), es handle sich um unlauteren Wettbewerb nach Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (act. 1 Rz. 55 ff.; act. 51 Rz. 148 ff.), stelle eine Verletzung des Kartellrechts (act. 1 Rz. 70 ff.; act. 51 Rz. 165 ff.) und einen Verstoss gegen die guten Sitten dar (act. 51 Rz. 73 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass sie sich rechtswidrig verhalten habe. Die Verweigerung der Ausführung der Zahlungsaufträge sei zulässig gewesen. Eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Ausführung habe nicht bestanden. Vielmehr habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Bestimmungen der FINMA und deren Positionspapier «Rechtsrisiken» eine gesetzliche Pflicht zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit Verletzung ausländischen Rechts und Reputationsrisiken. Die Verweigerung der Ausführung von Zahlungen vom oder an den Kläger aufgrund dessen Nähe zur Familie G._____ und der damit verbundenen Sanktionierung sei berechtigt, um diese Risiken zu reduzieren (act. 1 Rz. 42 ff.).
- 12 - 2.3. Ausgangslage Wie ausgeführt, ist unbestritten, dass die Beklagte aufgrund der Sanktionierung des Klägers durch die OFAC die Ausführung von Zahlungsaufträgen mit Beteiligung des Klägers verweigert. Dies verhindert, dass der Kläger Zahlungen an und von Kunden der Beklagten leisten bzw. empfangen kann. Dies schränkt den Kläger im Bereich des Zahlungsverkehrs unbestrittenermassen ein. Insbesondere muss er teilweise Drittpersonen in Anspruch nehmen um Zahlungen auszuführen oder zu empfangen, wenn die jeweilige Gegenpartei ausschliesslich Kontoverbindungen bei der Beklagten unterhält (act. 51 Rz. 39 ff.). Weiter ist unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten keine relevante Kontoverbindung, also kein Konto, über welches Zahlungsaufträge abgewickelt würden, unterhält, weshalb er sich nicht auf vertragliche Ansprüche stützen kann. Weiter ist vorab festzuhalten, dass kein genereller Kontrahierungszwang existiert, gestützt auf welchen die Beklagte zu Leistungen zu Gunsten des Klägers verpflichtet wäre. Grundsätzlich ist die Beklagte zur Verweigerung von Leistungen, bzw. der Nutzung ihrer Infrastruktur für den Zahlungsverkehr, berechtigt. Zu prüfen ist demnach einzig, ob eine (ausservertragliche) Grundlage existiert, welche dem Kläger einen Anspruch auf die Nutzung der beklagtischen Infrastruktur für den Zahlungsverkehr gibt. 2.4. Sanktionen 2.4.1. Direkte Anwendung der Sanktionen Der Kläger ist auf der Sanktionsliste des OFAC in den USA aufgeführt (act. 3/4 S. 2). Auf Sanktionslisten der Schweiz oder der EU ist er dagegen nicht enthalten (act. 1 Rz. 19; act. 22 Rz. 36). Die OFAC-Sanktionen bewirken, dass (1) die Vermögenswerte der sanktionierten Personen in den USA blockiert sind, (2) US-Personen mit sanktionierten Personen keine Geschäfte tätigen dürfen und (3) auch Nicht-US-Personen insoweit an die Sanktionen gebunden sind, als es ihnen untersagt ist, die US-Finanzmarktinfrastruktur zu benutzen, um mit sanktionierten Personen Geschäfte zu tätigen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 16. No-
- 13 vember 2020, HG180215 E. 4.3.2). Unbestrittenermassen sind diese drei Voraussetzungen im Rahmen der von den geänderten Rechtsbegehren umfassten Transaktionen nicht erfüllt. Eine direkte Anwendung der Sanktionen bzw. eine Verweigerung der Zahlungsaufträge aus diesem Grund fällt damit ausser Betracht (act. 1 Rz. 45 ff.; act. 22 Rz. 23 ff.). Dies macht die Beklagte jedoch selbst nicht geltend. Vielmehr hält sie fest, dass die Verweigerung aus der Umsetzung ihres eigenen Risikomanagements zur Erfüllung des aufsichtsrechtlichen Gewährserfordernisses erfolgt (act. 22 Rz. 24 ff.; act. 63 Rz. 207). 2.4.2. Sekundärsanktionen 2.4.2.1. Ausgangslage US-Sanktionen können auch extraterritoriale Wirkung entfalten, indem Sekundärsanktionen auch Nicht-US-Personen erfassen können. Sekundärsanktionen können durch das OFAC gestützt auf den «Countering America's Adversaries Through Sanctions Act» (fortan CAATSA) gegen ausländische Finanzdienstleister erlassen werden, wenn diese vorsätzlich signifikante Transaktionen für eine sanktionierte Person tätigen (§ 589.209 CFR [«Code of Federal Regulations»]). Der Kläger argumentiert diesbezüglich, dass H._____, … [Position] des OFAC, anlässlich einer Tagung ausgeführt habe, dass Zahlungen in Schweizer Franken zur Deckung des alltäglichen Bedarfs nicht als «signifikante Transaktionen» zu qualifizieren seien, weshalb sekundäre Sanktionen vom Tisch seien (act. 51 Rz. 36). Dem hält die Beklagte entgegen, dass für sie die Haltung der FINMA massgebend sei, welche in ihrem Risikomonitor die Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit US-sanktionierten Personen als hoch bzw. kaum begrenzbar einstufe (act. 63 Rz. 185). 2.4.2.2. Vorgaben der FINMA Als Bank untersteht die Beklagte der Aufsicht durch die FINMA (Art. 3 BankG). Zur Aufrechterhaltung ihrer Bewilligung muss sie – unter anderem – Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Dabei gelangen die Rundschreiben der FINMA, insbesondere das hier relevante Rund-
- 14 schreiben 2008/21 «Operationelle Risiken – Banken» zur Anwendung (CHRISTOPH WINZELER, in: WATTER/BAHAR [Hrsg.], Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019, N 18 und N 35 zu Art. 7 FINMAG). Darin wird festgehalten, dass Banken, die grenzüberschreitend Finanzdienstleistungen erbringen, auch die aus der Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften resultierenden Risiken angemessen erfassen, begrenzen und kontrollieren müssen (FINMA Rundschreiben 2008/21 Rz. 136.2). Die diesbezüglichen Anforderungen konkretisiert die FINMA in verschiedenen Berichten. Hervorzuheben ist dabei der von der Beklagten zitierte FINMA-Risikomonitor 2024. Dazu ist vorab festzuhalten, dass es sich um eine allgemeine Online-Publikation handelt, weshalb die beklagtische Zitierweise (act. 63 Rz. 59) als genügend anzusehen ist. Gemäss dem Risikomonitor schätzt die FINMA – und damit ein unabhängiges Aufsichtsorgan – die Risiken im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der USA und insbesondere den Sekundärsanktionen als hoch ein. So sieht sie mögliche gravierende Konsequenzen für einzelne Institute wie auch für die Reputation des gesamten Finanzmarkts (FINMA-Risikomonitor 2024 S. 16 f.). Dies wird vom Kläger nicht bestritten. Er zieht lediglich in Zweifel, dass diese Risikoeinschätzung noch zutreffe und hälft fest, dass dies kein Verbot seitens der FINMA darstelle (act. 68 Rz. 43 ff.). Letzteres ist zwar zutreffend, doch kann dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Beklagte die Risiken aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften berücksichtigen muss. Aufgrund der für sie verbindlichen Vorgaben der FINMA hat sie dabei grundsätzlich von einem hohen Risiko von Sekundärsanktionen der USA auszugehen. Das Gesagte zeigt, dass die Beklagte aufgrund der regulatorischen Vorgaben grundsätzlich berechtigt ist, Transaktionen vom und an den Kläger zu verweigern. 2.4.2.3. Signifikante Transaktionen Wie ausgeführt, sind Sekundärsanktionen dann möglich, wenn «signifikante» Transaktionen für eine sanktionierte Person ausgeführt werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss dass nicht jede Transaktion im Ausland Sekundärsanktionen nach sich zieht bzw. dieses Risiko nicht für jede Transaktion gleich zu bewerten ist. Vorliegend geht es – nach der Klageänderung – einzig um Transaktionen zwischen Personen und Gesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz in Schweizer
- 15 - Franken. Damit ist ein eindeutiger US-Bezug (abgesehen von allfälligen US-Staatsbürgern mit Wohnsitz in der Schweiz) nahezu ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob auch Transaktionen ohne einen solchen US-Bezug Sekundärsanktionen auslösen können. Dies ist in der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt worden. Konkrete festgeschriebene Kriterien für die Kategorisierung einer Transaktion als «signifikant» im Sinne der US-amerikanischen Sanktionen existieren nicht. Das OFAC nennt auf seiner Webseite verschiedene Faktoren, welche bei der Beurteilung, ob eine Transaktion «signifikant» ist, berücksichtigt werden können. Darunter fallen die Höhe, Anzahl, und Häufigkeit wie auch die Art der Transaktionen, allfällige erkennbare Muster bei der Ausführung der Transaktionen, der Zusammenhang zwischen der Transaktion und sanktionierten Personen, die Auswirkungen auf die Ziele der Sanktionen und das Beinhalten betrügerischer Praktiken. Zudem können andere Faktoren, welche die zuständigen Personen im Einzelfall relevant erachten, berücksichtigt werden (vgl. https://ofac.treasury.gov/faqs/545, zuletzt besucht am 16. September 2025). Dies zeigt, dass die Transaktionen bzw. die Signifikanz oder Alltäglichkeit derselben letztlich im Einzelfall zu beurteilen sind, was wiederum gegen eine generelle Kategorisierung anhand der Höhe der Transaktion spricht. Hinzu kommt, dass ein reines Abstellen auf die Höhe der Überweisung Umgehungsgeschäfte deutlich erleichtert. So wäre es ein leichtes, den Grenzbetrag übersteigende Transaktionen in mehrere Tranchen aufzuteilen, sodass diese gestützt auf eine entsprechende gerichtliche Anweisung auszuführen wären. Insgesamt wären die Transaktionen dagegen «signifikant», sodass die Beklagte ein erhebliches Risiko gewahren müsste, soweit der Zusammenhang zwischen den einzelnen Zahlungen ermittelt werden könnte. Schliesslich ist auch zu beachten, dass der Kläger unter anderem Zahlungen für seine Tätigkeit als unabhängiger Verwaltungsrat nennt, welche nicht ausgeführt werden können (act. 1 Rz. 37). Gerade diese Tätigkeit als Verwaltungsrat in verschiedenen Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz hat jedoch dazu geführt, dass der Kläger auf die Sanktionsliste des OFAC aufgenommen wurde (act. 22 Rz. 18 ff.; act. 51 Rz. 186). Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass das OFAC Zahlungen in diesem Zusammenhang ohne betragsmässige Beschränkung als «signifikant» ansehen würde.
- 16 - Eine eindeutige Kategorisierung behauptet auch der Kläger nicht, beruft er sich doch einzig auf eine angebliche Aussage von H._____, … [Position] des OFAC, anlässlich einer Tagung zu internen und regulatorischen Untersuchungen, ohne jegliche Belege dafür vorzulegen, dass diese Aussage überhaupt gemacht wurde (act. 51 Rz. 36). Demnach sollen Zahlungen im Zusammenhang mit dem täglichen Bedarf nicht signifikant sein. Naheliegend wäre, dass davon etwa Zahlungen für Mietzinsen, Nahrungsmittel, Kommunikation oder Versicherungen umfasst sein könnten. Ebenfalls dazu zu zählen sein dürfte das Erwerbseinkommen der sanktionierten Person. Allerdings legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kategorisierung – seinem Eventualantrag entsprechend – mit einer betraglich definierten Obergrenze vorgenommen werden könnte. Gerade der Hinweis auf den täglichen Bedarf spricht gegen eine eindeutig bestimmbare betragliche Grenze. Da selbst unter Annahme der klägerischen Darstellung als zutreffend keine eindeutige Qualifikation signifikanter Forderung möglich ist, erübrigt sich die offerierte Zeugeneinvernahme von H._____, zumal dieser ohnehin nur dazu befragt werden könnte, ob er die zitierte Aussage (Zahlungen in CHF zur Deckung des alltäglichen Bedarfs seien nicht «signifikant») tatsächlich gemacht hat und nicht etwa zur Kategorisierung einzelner Transaktionen. Ähnliches ergibt sich aus Rechtsprechung und Lehre zu den Gerichtsstandsbestimmungen für Konsumentenstreitigkeiten (Art. 32 ZPO; Art.15 LugÜ), welche mit ähnlichen Begriffen arbeiten. Konsumentenverträge umfassen nach Schweizer Recht Leistungen des üblichen Verbrauchs. Die Qualifikation einer Leistung als üblich bzw. alltäglich hängt dabei nicht nur von der Höhe der Transaktion ab, sondern vielmehr auch von der Art der Leistung (etwa NOËLLE KAISER JOB, in: SPÜHLER/TEN- CHIO/INFANGER [Hrsg.], a.a.O., N 6 ff. insb. N 9 zu Art. 32 ZPO; URS FELLER, in: SUT- TER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], a.a.O., N 30 zu Art. 32 ZPO). Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens steht bei der Qualifikation der Konsumentenstreitigkeit der Zweck der Transaktion klar im Zentrum (ANDREAS FUR- RER/ANDREAS GLARNER, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., Bern 2021, N 26a zu Art. 15 LugÜ; MYRIAM A. GEHRI, in: OETIKER/WEI- BEL/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., Basel 2024, N 19 ff. zu Art. 15 LugÜ).
- 17 - 2.4.2.4. Entfallen des Risikos aufgrund politischer Entscheide Weiter macht der Kläger in seiner Noveneingabe vom 14. Februar 2025 geltend, dass aufgrund der (neuen) Schwerpunkte der 2025 angetretenen Regierung Trump die Risiken für Sekundärsanktionen vernachlässigbar seien (act. 56 Rz. 10). Dem kann so nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte zu Recht festhält, haben die Gesetzesvorschriften nicht geändert (act. 65 Rz. 6). Das macht auch der Kläger nicht geltend (act. 68 Rz. 6). Alleine weil die neue Administration ihre Schwerpunkte bei der Verbrechensbekämpfung anders setzt, wird dadurch das betreffende Verhalten nicht legalisiert. Insbesondere wurden die Sanktionen selbst gar aktiv verlängert (act. 65 Rz. 9 m.w.H.). Damit bestehen auch die Risiken für Sekundärsanktionen weiter. Auch wenn diese gegebenenfalls temporär geringer ausfallen, weil andere Schwerpunkte bei der Strafverfolgung gesetzt werden, kann das Verhalten weiterhin geahndet werden. Nicht zuletzt können die Schwerpunkte jederzeit wieder anders gesetzt werden. Entsprechend kann von der Beklagten auch nicht verlangt werden, dass sie diese Risiken gänzlich ignoriert. 2.4.2.5. Widersprüchliches Verhalten der Beklagten Schliesslich moniert der Kläger ein widersprüchliches Verhalten, zumal die Beklagte ein auf den Namen des Klägers lautendes Mieterkautionssparkonto führe (act. 51 Rz. 161). Die Beklagte weist diesen Vorwurf von sich (act. 63 Rz. 88). Dem ist zu folgen. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hat ein Mieterkautionssparkonto alleine den Zweck Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis abzusichern. Bereits dies zeigt, dass allfällige Transaktionen von diesem Konto nur dem alltäglichen Bedarf des Klägers dienen können. Zudem steht der passive Vermögenserhalt bei einem solchen Konto klar im Vordergrund. Transaktionen können nur in Ausnahmefällen getätigt werden. 2.4.2.6. Fazit Nach dem Gesagten können auch Transaktionen in Schweizer Franken zwischen Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz zu Sekundärsanktionen führen. Entsprechend kann sich die Beklagte auch für solche Transaktionen auf die
- 18 - Weisungen der FINMA berufen und gegebenenfalls Transaktionen aufgrund befürchteter Risiken verweigern. Hinzu kommt, dass auch eine (generelle) betragsmässige Beschränkung nicht zur Abgrenzung zwischen «signifikanten» und «nicht signifikanten» Transaktionen geeignet erscheint. Dem Kläger gelingt es nicht, zu beweisen, dass sämtliche Transaktionen bis zu CHF 20'000.– als Zahlungen zur Deckung des alltäglichen Bedarfs anzusehen wären. Entsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten in diesem Zusammenhang keine Risiken drohen. Entsprechend ist sie auch berechtigt, zumindest gewisse Transaktionen im Sinne des Eventualbegehrens gestützt auf die Sanktionierung des Klägers zu verweigern. Dies kann einen Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Dienstleistungen gegenüber dem Kläger darstellen. 2.5. Grundversorgung Gestützt auf Art. 32 Postgesetz (PG) i.V.m Art. 43 Abs. 1 Postverordnung (VPG) besteht ein Recht aller Rechtspersonen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz auf Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Davon umfasst sind die Führung eines Zahlungsverkehrskontos sowie Zahlungsanweisungen, Bargeldeinzahlungen und Bargeldbezüge (Art. 43 Abs. 1 VPG). Indes trifft diese Pflicht alleine die Postfinance AG (Art. 2 Abs. 2 VPG). Bei dieser unterhält der Kläger ein solches – nach eigenen Angaben «perfekt funktionierendes» – Zahlungsverkehrskonto (act. 1 Rz. 30). Der Kläger macht geltend, dass er durch die Blockade der Beklagten – und weiterer Banken – vom innerschweizerischen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sei. Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Sicherung der Grundversorgung sei nur realisierbar, wenn alle anderen Banken in der Schweiz die Pflicht treffe, alltägliche Zahlungen von und auf ein Grundversorgungskonto zuzulassen (act. 51 Rz. 68 ff.). Soweit der Kläger daraus ableiten will, dass ihm gestützt auf das Postgesetz ein Anspruch auf Nutzung der Zahlungsinfrastruktur der Beklagten zustehen soll, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass alleine die Leistungen der Postfinance AG gestützt auf deren Verpflichtung zur Grundversorgung nicht
- 19 ausreichen, um am gesamten Zahlungsverkehr in der Schweiz teilzunehmen. Ein solcher Anspruch kann aber alleine aus dem Postgesetz und der Postverordnung auch nicht abgeleitet werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber anerkannt, dass die Führung eines Kontos sowie der Zahlungsverkehr zur Grundversorgung gehört und entsprechend gewährleistet werden muss. Er hat sich aber bewusst dafür entschieden, dass die entsprechenden Pflichten einzig der Postfinance AG auferlegt werden sollen. Pflichten weiterer Banken, insbesondere der Beklagten, können dagegen direkt aus diesen Bestimmungen keine abgeleitet werden. Ebenso wenig verfangen die Ausführungen des Klägers zu den Regelungen im europäischen Ausland (act. 51 Rz. 9 ff.). Daraus wird einzig ersichtlich, dass die Europäische Union den Grundversorgungsanspruch tendenziell etwas weiter fasst und auch die Ausführung von Zahlungsaufträgen innerhalb der Union sichergestellt werden muss (act. 53/4 Art. 17). Ob diese Regelung tatsächlich sämtliche Banken betrifft (so der Kläger act. 51 Rz. 29) oder nur jeweils diejenige, welche das Grundversorgungskonto für die betreffende Person führt – wie in der Schweiz die C._____ AG – kann offen bleiben. Jedenfalls kann aus den EU-Richtlinien keine Erweiterung der schweizerischen Gesetzgebung hergeleitet werden. Demnach kann der Kläger aus dem Grundversorgungsauftrag gemäss Art. 32 PG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 VPG keinen Anspruch auf Nutzung der Zahlungsverkehrsinfrastruktur der Beklagten ableiten. 2.6. Verstoss gegen gute Sitten 2.6.1. Parteidarstellungen Der Kläger leitet einen Anspruch auf Nutzung der Infrastruktur der Beklagten aus dem allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz des Verbots des Verstosses gegen die guten Sitten ab. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien seien vorliegend erfüllt. So würde die Beklagte ihre Leistungen öffentlich anbieten und normalerweise jedem ohne vertragliche Grundlage zur Verfügung stellen. Es handle sich um eine Dienstleistung, die zum Normalbedarf gehöre. Ausserdem bestehe zwischen den Parteien ein Machtgefälle. Der Kläger habe für Zahlungen von und an
- 20 - Kunden der Beklagten keine Ausweichmöglichkeiten, weshalb er nicht in der Lage sei, bestehende Leistungsverpflichtungen mit Kunden der Beklagten fristgerecht zu erfüllen, und in der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt behindert werde. Schliesslich würden sachliche Gründe für den Ausschluss des Klägers fehlen (act. 51 Rz. 73 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, dass das Bundesgericht der Vertragsabschlussfreiheit einen hohen Stellenwert zuordne, weshalb Kontrahierungspflichten ausserhalb der gesetzlichen Anordnung mit grosser Zurückhaltung angenommen werden müssten. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, zumal die Erbringung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs abschliessend geregelt worden sei. Die Beklagte bestreite nicht, dass die Nutzung ihrer Infrastruktur zur Ausführung von Zahlungen auch ohne Vertrag öffentlich angeboten werde und von zahlreichen Personen nachgefragt werde. Dagegen liege die vorausgesetzte Machtposition nicht vor, da es sich bei der Beklagten nicht um den einzigen zureichend erreichbaren Anbieter handle. Der Kläger könne Transaktionen über die PostFinance AG und andere Banken ausführen. Sodann verschweige der Kläger, dass sich aus den von ihm zitierten Quellen ergebe, dass Schweizerinnen und Schweizer im Schnitt 2.2 Bankverbindungen hätten und jeder dritte volljährige Einwohner und ca. 270'000 Geschäftskunden die Produkte und Dienstleistungen der PostFinance AG nutzen würden. Ohnehin sei die PostFinance AG gemessen an der Zahl der Transaktionen der grösste Wettbewerber im Zahlungsverkehr. Daneben würden dem Kläger weitere Möglichkeiten offen stehen, wie PayPal oder Hinterlegung. Sollten auch andere Banken die Ausführung von Zahlungen von und an den Kläger verweigern, sei dies nicht auf eine Absprache zurückzuführen sondern auf die Einhaltung geltender aufsichtsrechtlicher Vorschriften (act. 63 Rz. 42 ff.). 2.6.2. Rechtliches Einen Kontrahierungszwang gestützt auf einen Verstoss gegen die guten Sitten hat das Bundesgericht in BGE 129 III 35 entwickelt. Demnach ist die Kontrahierungspflicht von vier Voraussetzungen abhängig. So müssen (1.) die Waren oder Dienstleistungen allgemein und öffentlich angeboten werden, (2.) es sich um Produkte des Normalbedarfs handeln, die praktisch jedermann zur Verfügung stehen
- 21 und im Alltag in Anspruch genommen werden, (3.) dem Publikum aufgrund der starken Machtstellung des Anbieters keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Befriedigung des Bedarfs bestehen und (4.) keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung eins Vertragsabschlusses vorliegen (BGE 129 III 35 E. 6.3; ALFRED KOLLER, OR AT Band I, 4. Aufl., Bern 2023, N 22.02; TARKAN GÖKSU, Gedanken zur Kontrahierungspflicht anlässlich von BGE 129 III 35, in: ZBJV 140/2004 S. 35 ff., N 19 ff.). 2.6.3. Würdigung Die ersten beiden Voraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt. Es handelt sich bei der Nutzung der Zahlungsverkehrsinfrastruktur um eine Dienstleistung, die von der Beklagten ohne spezifische Voraussetzungen einem breiten Publikum angeboten und von diesem im Alltag auch in Anspruch genommen wird (act. 51 Rz. 77 ff.; act. 63 Rz. 44). Bestritten ist dagegen die Voraussetzung der Machtstellung. Dabei bringt die Beklagte zu Recht vor, dass in der Schweiz verschiedene zureichend erreichbare Anbieter für dieselbe Dienstleistung existieren. Dass sämtliche Finanzinstitute seine Zahlungsaufträge ablehnen würden (act. 51 Rz. 83), bleibt eine pauschale Behauptung des Klägers, die ohne jegliche Beweisofferten daherkommt. Insbesondere können die Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort (act. 22 Rz. 27) nicht als diesbezügliches Eingeständnis angesehen werden, setzt sie sich doch lediglich mit den Feststellungen der FINMA und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) auseinander, welche den Banken ein bestimmtes Verhalten geradezu vorgeben sollen. Daraus kann kein abgesprochenes Verhalten sämtlicher Banken in der Schweiz abgeleitet werden. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte für mehr als ihr eigenes Verhalten verantwortlich gemacht werden könnte. Hinsichtlich der Machtstellung ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Verweis auf die vom Kläger genannten Zahlen zu Recht vorbringt, dass lediglich rund 20% der Einwohner der Schweiz die Beklagte als Hauptbank bezeichnen (act. 63 Rz. 50, dazu auch hinten E. 2.7.3.1). Dies spricht per se gegen eine Machtstellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Allerdings ist auch festzuhalten, dass für Zahlungen, die von einem oder an ein bei der Beklagten
- 22 geführtes Konto ausgeführt werden sollen, zwingend die Infrastruktur der Beklagten in Anspruch genommen werden muss. Insofern verfügt die Beklagte bereits bei einem relativ geringen Marktanteil über eine nicht unerhebliche Machtstellung. Dies gilt es aber zu relativieren, zumal ein Ausschluss des Klägers vom Markt nur dann erfolgt, wenn für die Zahlung bestimmter Vertragspartner ausschliesslich ein Konto bei der Beklagten verwendet werden könnte. Dazu macht der Kläger keine substantiierten Ausführungen. In diesem Sinne gelingt es dem Kläger nicht, zu belegen, inwiefern er durch die Machtstellung der Beklagten vom Markt ausgeschlossen sein soll. Ohnehin kann dem Kläger aber der Beweis der fehlenden sachlichen Gründe nicht gelingen. Unbestrittenermassen ist er auf der Sanktionsliste der OFAC aufgeführt. Dies kann für sich bereits einen sachlichen Grund darstellen. Grundsätzlich ist aufgrund der Vertragsfreiheit jeder berechtigt, Geschäfte mit Personen, die auf einer internationalen Sanktionsliste verzeichnet sind, abzulehnen. Kontrahierungspflichten sind aufgrund des hohen Stellenwerts der Vertragsfreiheit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (GÖKSU, a.a.O., N 12). Dies hat aber auch zur Folge, dass an die sachlichen Gründe – zumindest im Anwendungsbereich einer generellen Kontrahierungspflicht – keine strengen Anforderungen zu stellen sind. In diesem Sinne kann auch eine Risikoeinschätzung der Beklagten einen sachlichen Grund darstellen, wenn diese auf objektiven Gründen – wie vorliegend die Sanktionierung des Klägers – basiert. Dabei ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine neuerliche Risikoeinschätzung durch das Gericht vorzunehmen. Vielmehr kann nur eingegriffen werden, wenn diese geradezu als abwegig angesehen würde. So hat das Bundesgericht in einem einschlägigen Entscheid festgehalten, dass allgemein bekannt sei, dass die Post lediglich die Verteilung von Sendungen jeglicher Art besorgt und keinen Einfluss auf deren Inhalt hat. Dennoch hätte es die Verweigerung der Zustellung rechtswidriger Inhalte geschützt (BGE 129 III 35 E. 6.4). In diesem Sinne ist die Risikoeinschätzung der Beklagten, welche immerhin auch von der FINMA geteilt wird (vorne E. 2.4.2.2), zu schützen. Auch wenn die Risiken gegebenenfalls geringer sind, als von der Beklagten angenommen, handelt es sich damit um einen sachlichen Grund, welcher nicht aufgrund der Person des Klägers, sondern einzig aufgrund dessen Eintragung auf der Sanktionsliste
- 23 geltend gemacht wird. Zudem erscheint die Einschätzung grundsätzlich realistisch, zumal das US-amerikanische Recht Sekundärsanktionen gegenüber der Beklagten erlaubt, sofern diese «signifikante Transaktionen» für den Kläger ausführt. Zusammengefasst gelingt es dem Kläger nicht, die Voraussetzungen einer allgemeinen Kontrahierungspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beweisen. Gestützt darauf hat er folglich keinen Anspruch auf die Nutzung der Zahlungsverkehrsinfrastruktur der Beklagten. 2.7. Persönlichkeitsverletzung 2.7.1. Parteidarstellungen Der Kläger sieht sein Recht auf wirtschaftliche Entfaltung verletzt. Seine Handlungsfreiheit sei durch die Verweigerung sämtlicher Banktransaktionen erheblich eingeschränkt und er werde genötigt, die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen oder gewisse Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Zudem könne er seine Verpflichtungen gegenüber Personen, die ein Konto der Beklagten benutzen, nicht erfüllen. Durch die boykottähnliche Verweigerungshaltung sei er in seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit verletzt. Diese wiege vorliegend schwer, denn der Kläger sei in seinem persönlichen und wirtschaftlichen Leben stark eingeschränkt. Aufgrund des grossen Marktanteils der Beklagten würden viele Dritte lediglich Konten bei ihr verwenden; gegenüber diesen Personen sei der Kläger vom geschäftlichen Verkehr wie auch von privaten Überweisungen ausgeschlossen. Rechtfertigungsgründe würden keine vorliegen (act. 1 Rz. 40 ff.). Weiter bringt die Kläger vor, er sei ein unbescholtener Bürger, der als Rechtsanwalt tätig sei und in Verwaltungsräten Einsitz genommen habe. Sein einziges «Vergehen» sei, dass er auf die Sanktionsliste einer fremden Macht gesetzt worden sei, die von der Schweiz nicht umgesetzt werde. Dennoch müsse er sich gefallen lassen, dass er anders als alle anderen Personen behandelt und stigmatisiert werde. Mitarbeiter der Beklagten würden Dritten gegenüber implizieren, dass er kriminell sei. Es handle sich um eine gravierende soziale Ausgrenzung und Abwertung (act. 51 Rz. 109). Sodann seien vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit auch jene Freiheiten erfasst, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen würden. Dies sei
- 24 vorliegend verletzt, indem der Kläger das Grundbedürfnis, Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen vom eigenen Konto auf Konten Dritter tätigen zu können, nicht wahrnehmen könne (act. 51 Rz. 113 ff.). Gleichzeitig sei der Kläger damit in seiner Menschenwürde verletzt (act. 51 Rz. 120 f.). Schliesslich sieht der Kläger auch seine Wirtschaftsfreiheit verletzt, weil er aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten faktisch vom «üblichen Wirtschaftsleben» ausgeschlossen sei. Dies führe zu einer eigentlichen Zwangslage des Klägers. Solche «Boykottmassnahmen» seien nur zulässig, wenn die Beklagte damit offensichtlich überwiegende berechtigte Interessen verfolge, was nicht der Fall sei. Sodann behindere die Beklagte den Kläger in der Ausübung der Konsumfreiheit (act. 51 Rz. 130 ff.). Das Verhalten der Beklagten stelle eine nachhaltige und andauernde Störung der Persönlichkeitsgüter des Klägers dar. Die Abhängigkeit von Gefälligkeiten Dritter sei nicht allein eine «Unbequemlichkeit». Der Kläger müsse sich ihnen gegenüber erklären, und es sei zutiefst herabwürdigend, sich wie ein auf der Flucht befindlicher Krimineller konspirativer Methoden für Alltagsgeschäfte bedienen zu müssen. Auch die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt sei stark erschwert (act. 51 Rz. 139 ff.). Die Beklagte betont, dass die persönliche Freiheit zum physischen Schutzbereich gehöre. Inwiefern der Kläger in dieser verletzt sein soll, sei nicht ersichtlich. Sein Recht auf persönliche Entfaltung im wirtschaftlichen Bereich werde ebenfalls nicht verletzt. Selbst wenn der Kläger die in der Klage umschriebenen Massnahmen habe ergreifen müssen, würde dies keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagten keine Pflicht zur Sicherstellung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr zukomme (act. 22 Rz. 59 ff.). Die Beklagte bestreitet weiter, dass der Kläger vom innerstaatlichen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werde. Zunächst bestätige er, dass ihm die C._____ AG ein funktionierendes Konto zur Verfügung stelle. Sodann sei das angebliche Parallelverhalten anderer Banken unbewiesen und im vorliegenden Verfahren ohnehin nur insoweit relevant, als es zeige, dass die Entscheidung der Beklagten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und sachlich gerechtfertigt sei. Weiter würden dem Kläger verschiedene zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, von welchen er auch Gebrauch gemacht haben müsse, zumal behauptete Kündigungen und Mahnungen nie erfolgt seien. Allfälliger Mehraufwand oder erforderliche Erklä-
- 25 rungen seien lediglich eine geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit. Eine allfällige Stigmatisierung oder Ausgrenzung sei auf die Sanktionierung durch die OFAC zurückzuführen und nicht der Beklagten zuzurechnen. Seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt könne der Kläger nach wie vor nachgehen, lediglich im Rahmen seiner Bezahlung müsse er auf Überweisungen, die auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen seien, verzichten. Bestritten werde, dass er aufgrund der Sperre keine neuen Klienten gewinnen könne. So sei denkbar, dass gewisse Mandanten nicht mit einer sanktionierten Person in Verbindung gebracht werden wollen. Ausserdem würden für Klienten verschiedene zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen, den Kläger zu bezahlen. Weiter würde der Kläger die Sanktionierung als eigentliche Ursache der von ihm angeblich und rein subjektiv empfundenen Stigmatisierung und Ausgrenzung ausblenden. Die Entscheidung der Beklagten, keine Transaktionen mit seiner Beteiligung auszuführen, sei eine logische Folge dieser Sanktionierung. Dritte habe die Beklagte weder genötigt noch diesen gedroht, sie hätte gegebenenfalls lediglich über allfällige Risiken im Zusammenhang mit der Einzahlung von Geldern, an denen eine sanktionierte Person wirtschaftlich berechtigt sei, aufgeklärt. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Drohung gegenüber Dritten bzw. eine Nötigung Dritter die Persönlichkeit des Klägers überhaupt berühren könne (act. 63 Rz. 72 ff.). 2.7.2. Rechtliches Gemäss Art. 28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die (Persönlichkeits-)Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Die Beklagte als Urheber der behaupteten Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).
- 26 - Das Gesetz bietet Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit, d.h. gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte (ANDREAS MEILI, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 28 N 39). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.1 f.). Zu den anerkannten Teilbereichen der Persönlichkeitsrechte gehören die physischen, psychischen und sozialen Schutzbereiche (HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Das Persönlichkeitsrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 5. Aufl., Bern 2020, N 581; MEILI, a.a.O., N 17 zu Art. 28 ZGB). Geschützt ist (in den Schranken der Bedürfnisse des menschlichen Zusammenlebens) die körperliche Bewegungsfreiheit und ebenso die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im Sinne der Freiheit des Einzelnen, aufgrund eigener Entscheidung seine Persönlichkeitsattribute (Arbeitskraft, besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, Sporttalent, Name, äussere Erscheinung, «Prominenz») gegen Entgelt kommerziell zu verwerten – oder im Gegenteil auf eine solche Verwertung gerade zu verzichten (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 590 und N 710). Eine generelle Handlungsfreiheit jedwelcher Art kann aus dem Persönlichkeitsrecht indessen nicht abgeleitet werden. 2.7.3. Würdigung 2.7.3.1. Persönlichkeitsschutz Zweifelsohne erfährt der Kläger durch die Verweigerung der Beklagten, Zahlungsaufträge, die einen Bezug zu ihm haben, auszuführen, gewisse Einschränkungen in seinem Alltag, sowohl in privater als auch in geschäftlicher Hinsicht. Al-
- 27 lerdings sind diese Einschränkungen zu einem wesentlichen Teil vom Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes gar nicht erst erfasst. Wie ausgeführt, kann aus dem Persönlichkeitsschutz keine allgemeine Handlungsfreiheit abgeleitet werden. Ebenso wenig kann von einem «Anspruch auf Bequemlichkeit» ausgegangen werden. Der Kläger hat entsprechend auch keinen (persönlichkeitsrechtlichen) Anspruch darauf, jede Zahlung in der von ihm bevorzugten Form vorzunehmen bzw. zu empfangen. Zu den Grundrechten ist die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr und das Verfügen über ein Konto zu zählen. Dieser generelle Anspruch wird durch das … [Konto] des Klägers bei der C._____ AG sichergestellt (vgl. dazu vorne E. 2.5). Darüber hinaus ist aber kein Anspruch ersichtlich, sich für jeden einzelnen Geldtransfer bargeldloser Zahlungen zu bedienen. Insbesondere sieht das Gesetz nach wie vor die Barzahlung als einziges gesetzliches Zahlungsmittel vor, während eine elektronische Überweisung der Zustimmung des Gläubigers bedarf (Art. 84 OR; vgl. ULRICH G. SCHROETER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.]; Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 20 vor Art. 84-90 OR). Wie der Kläger selbst darlegt, sind ihm Zahlungen durchaus auf anderem Weg möglich, auch wenn dies teilweise einen gewissen Aufwand seinerseits bedarf. Ausserdem hat die Beklagte zu Recht vorgebracht, dass der Kläger keinerlei Betreibungen, Kündigungen oder dergleichen vorlegt, womit ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihm die erforderlichen Zahlungen möglich gewesen sind. Von einer «elementaren Notwendigkeit», die Infrastruktur nutzen zu können (so der Kläger act. 51 Rz 115) kann demnach nicht die Rede sein. Ohnehin kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, durch die Verweigerung der Beklagten sei er vom elektronischen Zahlungsverkehr mit 83% aller Privatpersonen und mindestens 91.2% der Geschäftskunden in der Schweiz ausgeschlossen (act. 51 Rz. 71). Gemäss den von ihm selbst behaupteten Zahlen hat die Beklagte einen Anteil von rund 20% (Privatkunden) bis 26% (KMU) an den Hauptkontoverbindungen in der Schweiz (act. 51 Rz. 9). Auf die Behauptungen der Beklagten zur durchschnittlichen Anzahl Kontoverbindungen, welche sich aus der vom Kläger zitierten Studie ebenfalls ergeben sollen, wie auch zum Marktanteil der
- 28 - PostFinance AG im Zahlungsverkehr (act. 63 Rz. 59), kann nicht abgestellt werden. So wird auf erstere Studie nicht in genügender Weise verwiesen (vorne E. 1.7) und umfasst der Artikel, welcher den Marktanteil belegen soll, mehr als 50 Seiten, weshalb ein konkreteres Zitat erforderlich wäre. Dennoch kann nicht ausgeblendet werden, dass die vom Kläger angerufene Studie alleine die Hauptkontoverbindung betrifft (act. 53/1 S. 2). Sodann ist belegt, dass die C._____ AG – bei welcher der Kläger ein Konto unterhält und innerhalb derer er jedenfalls Überweisungen tätigen kann – nebst den Hauptkontoverbindungen zahlreiche weitere Kunden – insgesamt rund 2.1 Mio. Privat- und 270'000 Geschäfskunden – hat und jährlich 1.2 Mia. Transaktionen ausführt (CHRISTIAN LEVRAT/MATTHIAS DIETRICH/MARKUS SCHUMA- CHER, Die Governance von PostFinance – Zwischen Grundversorgungsauftrag, Systemrelevanz und Kreditverbot, in: SZW 2022 S. 511, S. 515 f.). Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sämtliche Kunden der Beklagten nicht über weitere Konten verfügen, kann damit keine relevante Verletzung der Persönlichkeit angenommen werden. Anders als der Kläger glauben machen will, würde er durch das Verhalten der Beklagten lediglich im genannten Umfang von 20%-26% vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Weshalb die Beklagte für die behauptete Verweigerungshaltung anderer Banken einzustehen haben soll, ist nicht ersichtlich. Absprachen zwischen den Banken sind lediglich pauschal behauptet und bestritten worden. Der Kläger nennt keine Beweismittel, welche eine solche Absprache belegen würden. Somit kann der Kläger mindestens drei Viertel der natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz weiterhin auch mittels Zahlungsaufträgen im bargeldlosen Zahlungsverkehr erreichen. Damit liegt kein praktisch vollständiger Ausschluss vom Zahlungsverkehr vor und wird die Persönlichkeit des Klägers nicht verletzt. 2.7.3.2. Ehrverletzung Weiter ruft der Kläger eine Verletzung seiner Ehre an, wobei er in erster Linie eine Stigmatisierung moniert (act. 51 Rz. 109). Der Argumentation des Klägers kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter teilweise gegenüber Dritten kommuniziert haben, dass eine Transaktion nicht durgeführt werde. Inwiefern die vom Kläger zitierten Rückmeldungen an Dritte eine
- 29 kriminelle Tätigkeit seinerseits implizieren sollen, ist nicht ersichtlich. Die jeweiligen Rückmeldungen sind ohne jegliche Wertung und enthalten lediglich einen knappen Hinweis auf die mögliche Sanktionierung des Klägers (act. 3/17-19), bzw. ist bei der Rückweisung der Zahlung der I._____ gar nicht klar, ob auf den Status hingewiesen wurde (act. 3/20). Dass die Beklagte über die Gründe der Verweigerung einer Zahlungsanweisung informiert, ist nicht verwerflich. Dass sie dabei auf eine öffentlich verfügbare Sanktionsliste verweist, ebenfalls nicht. Wenn der Kläger dies als stigmatisierend empfindet, ist ihm mit der Beklagten entgegenzuhalten, dass diese Stigmatisierung nur indirekt auf die (wahrheitsgemässen) Äusserungen der Beklagten und in erster Linie auf die Aufnahme des Klägers auf der Sanktionsliste durch das OFAC zurückzuführen ist. In diesem Sinne kann der Beklagten keine Persönlichkeitsverletzung vorgeworfen werden. Ohnehin erscheint fraglich, ob die behauptete Verletzung der Ehre des Klägers eine Anweisung zur Ausführung der Zahlungsaufträge rechtfertigen würde. Diesbezüglich liegt das verletzende Verhalten alleine in der Äusserung gegenüber Dritten, weshalb auch nur ein entsprechendes Verbot – das aber nicht beantragt wurde – dadurch gerechtfertigt werden könnte. 2.7.3.3. Verletzung der Menschenwürde Sodann macht der Kläger eine Verletzung der Menschenwürde geltend (act. 53 Rz. 120). Die Menschenwürde erlaubt jeder Person, ihren Selbstwert zu leben und sich selbst zu entfalten. Geschützt wird als zentrales Element das Recht der Selbstbestimmung in den für die Existenz grundlegenden Entscheidungen (RAI- NER J. SCHWEIZER/CHRISTOPH A. SPENLÉ, in: EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/ SCHINDLER/SCHMID/SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 30 und N 43 f. zu Art. 7 BV). Die materielle Kernaussage der Norm verbietet jegliche unmenschliche erniedrigende Behandlung einschliesslich des Duldens von schweren Zwangslagen von Menschen (SCHWEIZER/SPENLÉ, a.a.O., N 52 zu Art. 7 BV). Die Schutzbereiche der Menschenwürde betreffen vor allem vulnerable und notleidende Menschen, Menschen in Zwangsunterkünften, Gefängnissen, Straf- und Erziehungsanstalten, Versklavte Menschen oder Opfer von Menschenhandel, Opfer bewaffneter Konflikte
- 30 und Angehörige gesellschaftlicher oder kultureller Minderheiten (SCHWEIZER/SPENLÉ, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 7 BV). Das Gesagte zeigt, dass der Kläger aufgrund der ihm entstehenden Einschränkungen in keiner Weise in seiner Menschenwürde verletzt wird. Der geltend gemachte Anspruch, jede Zahlung in der ihm beliebigen Form vornehmen zu können, stellt keine für seine Existenz grundlegende Entscheidung dar, und er wird dadurch nicht daran gehindert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Auch der Verweis auf die Lage in Deutschland (act. 51 Rz. 119) verfängt nicht, zumal er über ein solches … [Konto] bei der C._____ AG verfügt. Ein weitergehender Anspruch besteht diesbezüglich nicht (vgl. auch vorne E. 2.5). 2.7.3.4. Verletzung der wirtschaftlichen Persönlichkeit Geschützt ist weiter die wirtschaftliche Persönlichkeit, welche der Kläger ebenfalls als verletzt ansieht (act. 51 Rz. 130). Vom Schutzbereich umfasst ist das Recht auf wirtschaftliche Entfaltung (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 710). Selbst nach eigener Darstellung wird der Kläger in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht ernstlich eingeschränkt. Er bemängelt lediglich, dass er von seinen Kunden keine Zahlungen über Konten bei der Beklagten empfangen kann und diese deshalb gezwungen wären, ein Konto bei der PostFinance AG zu eröffnen. Wie gezeigt, gibt es durchaus alternative Wege für eine Zahlung, welche nebst dem Kläger auch allfälligen Kunden offen stehen würden. Dass er – abgesehen von den Zahlungsmodalitäten – von der Beklagten in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt würde, macht der Kläger nicht geltend. Mit anderen Worten hindert ihn die Beklagte weder an der Tätigkeit als Rechtsanwalt noch an einer Tätigkeit als freier Verwaltungsrat. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Behauptung, er könne aufgrund der Einschränkungen keine oder weniger neue Kunden gewinnen, keine Beweismittel genannt wurden (act. 51 Rz. 158 f.). Auf diese Behauptung kann folglich nicht abgestellt werden. Ohnehin erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf der US- Sanktionsliste figuriert, fraglich, ob – nicht genannte – potentielle Kunden sich tatsächlich aufgrund der geringfügigen Einschränkungen bei den Zahlungsmodalitäten gegen den Kläger entscheiden. Jedenfalls kann dem Kläger der Beweis eines Zusammenhangs diesbezüglich nicht gelingen. Insgesamt kann festgehalten wer-
- 31 den, dass die Persönlichkeit des Klägers auch nicht in der Form des Rechts auf wirtschaftliche Entfaltung verletzt wird. 2.7.3.5. Verletzung der Konsumfreiheit Die vom Kläger angerufene Konsumfreiheit wird vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung abgelehnt (etwa BGE 102 Ia 104 E. 7) und ist auch in der Lehre umstritten. Dem ist zu folgen. Selbst wenn eine Konsumfreiheit bejaht würde, ist aber nicht ersichtlich, inwiefern diese im vorliegenden Fall verletzt würde. Der Kläger bringt nur pauschal vor, dass ihn das Verhalten der Beklagten in seiner Konsumfreiheit behindern würde (act. 51 Rz. 133). Die Konsumfreiheit schützt – zumindest wird das in der Lehre so plädiert – den freien Zugang zum Markt (etwa FELIX UHLMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2014, N 18 zu Art. 27 BV; ALEXANDER BRUNNER, Konsumentenkartellrecht, in: AJP 1996, S. 931 ff., S. 933). Auch darunter kann nicht verstanden werden, dass dem Konsumenten ermöglicht werden müsste, sich jederzeit und nach seinem Belieben des elektronischen Zahlungsverkehrs zu bedienen. Der Kläger rügt gerade nicht, dass die Beklagte ihn als Anbieterin eines Konsumguts ausschliessen würde, sondern vielmehr, dass er aufgrund ihres Verhaltens nicht ohne Einschränkungen konsumieren könne. Eine solche Bereitstellungspflicht konsumfördernder Nebenleistungen könnte jedoch ohnehin nicht aus der Konsumfreiheit abgeleitet werden. 2.8. Unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 2 UWG 2.8.1. Parteidarstellungen Der Kläger macht weiter geltend, dass die Verweigerungshaltung der Beklagten eine boykottähnliche Verhaltensweise darstelle, welche unter Art. 2 UWG zu subsumieren sei. Der Kläger werde aufgrund deren hohen Marktanteils vom üblichen Marktgeschehen abgesperrt. Dem Kläger würden entsprechend die Rechtsbehelfe von Art. 9 UWG zur Verfügung stehen (act. 1 Rz. 55 ff.; act. 51 Rz. 148 ff.). Massgebend sei, dass es sich um ein wirtschaftsrelevantes Verhalten handle, dieses die Teilnahme des Verletzers oder eines begünstigten Dritten am Marktgesche-
- 32 hen begünstige und das Handeln zu einem wirtschaftlichen Zweck erfolge. Dies sei vorliegend der Fall, zumal sein Ausschluss dem wirtschaftlichen Fortkommen der Beklagten diene und dieser dazu geeignet sei, den Erfolg des Klägers im Kampf um Klienten zu mindern. Tatsächlich stehe die Beklagte mit dem Kläger im Wettbewerb, biete sie doch Dienstleistungen im Rechtsbereich an. Das Handeln der Beklagten wirke sich ausserhalb der eigenen privaten Sphäre der Beklagten aus und ihre Weigerung würde es dem Kläger verunmöglichen neue Klienten zu werben (act. 51 Rz. 153 ff.). Die Beklagte bestreitet ein unlauteres Verhalten. Dass Bezugssperren ein unlauteres Verhalten darstellen könnten, gesteht sie ein, hält aber fest, dass keine Kontoverbindung bestehe und der Vorwurf deshalb fehl gehe. Sodann sei ihr Vorgehen gerade nicht auf die Beeinflussung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers gerichtet, sondern erfolge zwecks Einhaltung des aufsichtsrechtlichen Gewährserfordernisses. Das Verhalten der Beklagten sei weder täuschend noch entgegen Treu und Glauben und würde den Wettbewerb nicht beeinflussen. Das Verhalten der Beklagten sei rechtmässig. Sodann werde bestritten, dass Dritte einzig aufgrund der Handlungen der Beklagten nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten wollten (act. 22 Rz. 78 ff.). Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Verhalten das wirtschaftliche Fortkommen der Beklagten fördern solle. Im Gegenteil beende die Beklagte in der Regel Beziehungen zu sanktionierten Personen im Rahmen ihres Risikomanagements. Das Vorgehen diene einzig dem angemessenen Umgang mit bestehenden Rechts- und Reputationsrisiken. Ein sorgfältiges Risikomanagement sei für die Existenz der Beklagten unabdingbar; alleine weil dieses auch das Handeln Dritter betreffe, könne es nicht unlauter sein. Absurd sei die Argumentation, das Verhalten der Beklagten diene ihrem Fortkommen im Bereich der Rechtsberatung. Dass die Bitte, eine andere Zahlungsverbindung zu wählen, Klienten zu einem Anwaltswechsel veranlassen würde, sei ebenfalls unglaubwürdig (act. 63 Rz. 102 ff.). 2.8.2. Aktivlegitimation des Klägers Zentrale Voraussetzung für das Geltendmachen von Ansprüchen aus dem UWG ist die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb. Erforderlich ist ein
- 33 unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (PHILIPPE SPITZ, in: JUNG [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 3. Aufl., Bern 2023, N 9 zu Art. 9 UWG). Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und unabhängiger Verwaltungsrat tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzung der eigenen Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb. Allerdings betrifft der von ihm geschilderte Sachverhalt seine wirtschaftliche Tätigkeit nur teilweise. Soweit es um Zahlungen des privaten Bereichs geht, ist das UWG nicht anwendbar. Dies ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen, sofern die Abgrenzung relevant ist. 2.8.3. Rechtliches Unlauter im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG ist ein Verhalten oder Geschäftsgebaren, das objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist, das mithin marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet ist (BGE 120 II 76 E. 3a; LORENZA FERRARI HOFER, in: HEIZMANN/LOACKER [Hrsg.], UWG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, N 23 f. zu Art. 2 UWG). Eine Wettbewerbsbehinderung wird entsprechend erst lauterkeitsrechtlich relevant, wenn ein Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt gar nicht oder nur erschwert zur Geltung bringen kann (FERRARI HOFER, a.a.O., N 87 zu Art. 2 UWG; PETER JUNG, in: JUNG [Hrsg.], a.a.O., N 69 zu Art. 2 UWG). Unter diesen Voraussetzungen können auch Bezugssperren oder andere boykottähnliche Behinderungsmassnahmen ein unlauteres Verhalten darstellen. Als Boykott ist im weiteren Sinne jedes Absperren eines Teilnehmers vom üblichen Marktgeschehen anzusehen (FERRARI HOFER, a.a.O., N 89 zu Art. 2 UWG; JUNG, a.a,O., N 85 zu Art. 2 UWG). 2.8.4. Würdigung Wie bereits ausgeführt, ist das Verhalten der Beklagten geeignet, den Kläger in seinem geschäftlichen Alltag einzuschränken (vorne E. 2.7.3.1). Allerdings ist das Verhalten der Beklagten nicht auf eine Wettbewerbsbeeinflussung ausgerichtet. Die Beklagte begründet die Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen mit ihrem eigenen Risikomanagement. Dass die Massnahme der eigentlichen
- 34 - Behinderung des Klägers im Geschäftsverkehr gelten soll, wird selbst von diesem nicht geltend gemacht. Er befasst sich lediglich damit, dass die Risikoeinschätzung der Beklagten falsch sein soll (act. 51 Rz. 160); welchen anderen Zweck die Beklagte mit ihrer Verweigerungshaltung verfolgen soll, macht er dagegen nicht geltend. Die Beeinträchtigung im Zahlungsverkehr schliesst den Kläger nicht vom Markt als Rechtsanwalt aus. Der Zahlungsverkehr betrifft den Kern der anwaltlichen Tätigkeit nicht. Er kann nach wie vor in diesem Bereich unbeschränkt tätig sein. Lediglich die Möglichkeiten der Zahlung durch seine Kunden unterliegt gewissen Einschränkungen. Er macht geltend, dass es ihm dadurch verunmöglicht werde, Kunden der Beklagten als neue Klienten zu werben (act. 51 Rz. 157). Dabei bleibt es bei unbewiesenen Behauptungen des Klägers. Er nennt keine Beispiele – auch nicht in anonymisierter Form – von potentiellen Klienten, die aufgrund des Verhaltens der Beklagten von einer Zusammenarbeit abgesehen hätten, oder solchen, die das Auftragsverhältnis beendet hätten. Der Kläger macht auch keinerlei Ausführungen dazu, in welchem Ausmass die Beziehungen zu seinen Klienten von der Sperre betroffen sein sollen. Insbesondere nennt der Kläger zwar verschiedene Beispiele von verweigerten Zahlungsaufträgen (act. 1 Rz. 23), doch handelt es sich dabei allesamt um Zahlungsaufträge aus dem privaten Bereich des Klägers. Wie der Kläger selbst betont, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zentral. Dass dieses alleine durch eine Forderung des Klägers, Rechnungen nicht von einem Konto bei der Beklagten zu begleichen, erschüttert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es angesichts seiner öffentlich einsehbaren Sanktionierung durch das OFAC am Kläger, diesbezüglich konkretere Darstellungen zu machen. Ohnehin kann – entgegen dem Kläger – nicht von einem Boykott oder einem boykottähnlichen Verhalten gesprochen werden. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.7.3.1), kann bei der Beklagten nicht von einer marktbeherrschenden Stellung im Zahlungsverkehr ausgegangen werden. Aufgrund ihres Marktanteils ist es der Beklagten – selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ihre Kunden über keine weiteren Kontoverbindungen verfügen – gar nicht möglich, den Kläger vom Zah-
- 35 lungsverkehr auszuschliessen. Dass ihn «die Banken» in gemeinsamer Absprache boykottieren würden oder die Beklagte dazu aufgerufen hätte, was als charakteristisches Merkmal eines Boykotts im engeren Sinne erforderlich wäre (JUNG, a.a.O. N 85 zu Art. 2 UWG), behauptet der Kläger lediglich, ohne dafür Beweismittel zu nennen (etwa act. 51 Rz. 158, 166, 188). Entgegen dem Kläger (act. 51 Rz. 195) kann ein unabhängig von einander gewähltes übereinstimmendes Verhalten kein Boykott oder boykottähnliches Verhalten im Sinne des Gesetzes darstellen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus der Behauptung, die Beklagte stehe mit ihm im Wettbewerb (act. 51 Rz. 155), ableiten will, zumal ein Verstoss gegen Art. 2 UWG auch ohne direkte Konkurrenz möglich ist. Selbst wenn die Beklagte ihren Kunden in einzelnen, zum Bankengeschäft in einem engen Zusammenhang stehenden Bereichen Rechtsauskünfte erteilen sollte, wird sie damit nicht zu einem Konkurrenten für einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater. Daraus lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beklagten kein unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 2 UWG vorgeworfen werden kann und daraus entsprechend kein Verbotsanspruch abgeleitet werden kann. 2.9. Unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG 2.9.1. Parteidarstellungen Weiter hält der Kläger fest, die Beklagte – bzw. damals die Beklagte 2 – habe mit ihren E-Mails an J._____ und K._____ (bzw. seine Arbeitgeberin) angedeutet, dass der Kläger unter Sanktionsmassnahmen falle. In jenem Zeitpunkt habe der Kläger aber noch nicht auf der Sanktionsliste gestanden, weshalb es sich um unrichtige oder irreführende Ausführungen gehandelt habe. Diese Äusserungen seien zudem herabsetzend und würden dem beruflichen Ansehen des Klägers schaden (act. 1 Rz. 66 ff.). Die Beklagte würde durch Zahlungsrückweisungen von Zahlungen eigener Kunden den Eindruck erwecken, dass mit dem Kläger etwas nicht stimme bzw. dieser kriminell sei (act. 51 Rz. 164).
- 36 - Die Beklagte bestreitet, dass der Inhalt der E-Mails geeignet sei, den Kläger herabzusetzen. Die vormalige Beklagte 2 habe sich nicht negativ über den Kläger geäussert und die Korrespondenz würde keinen Hinweis auf allenfalls gegen ihn erwogene oder verfügte Sanktionen enthalten. Sodann sei unbestritten, dass der Kläger am tt.mm.2022 von der OFAC auf die SDN-Liste gesetzt worden sei, und seine Arbeitgeberin habe schon im Vorfeld damit rechnen müssen, dass es zu Einschränkungen in der Handlungsfreiheit des Klägers kommen könnte. Schliesslich stehe der Kläger offensichtlich nicht im Wettbewerb zu seiner Arbeitgeberin, weshalb die E-Mails auch aus diesem Grund nicht UWG-relevant sein könnten (act. 24 Rz. 98.1 ff.). 2.9.2. Rechtliches Unlauter handelt, wer andere durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Vorausgesetzt wird eine Äusserung – worunter jede Informationsübertragung zu verstehen ist – deren Inhalt unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist und einen Wettbewerbsteilnehmer betreffen muss (FERRARI HOFER, a.a.O., N 10 f. und N 21 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; SPITZ, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Äusserung muss objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abzielen und an eine Person gerichtet sein, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass sie mit dem Wettbewerbsteilnehmer eine Geschäftsbeziehung eingehen will (FERRARI HOFER, a.a.O., N 22 und N 26 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 2.9.3. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Verhaltens nur die eingereichten E-Mails relevant sein können. Diese richteten sich allesamt an J._____ und K._____ (act. 3/17-19) und damit an den Arbeitgeber des Klägers. Diese können, wie die Beklagte zu Recht vorbringt, nicht wettbewerbsrelevant sein. Mutmassungen über weitere E-Mails an beliebige Dritte erbringen keinen Beweis für deren Existenz. So scheint die I._____ nicht über die Gründe für die Ablehnung der Zahlung informiert worden zu sein (act. 3/20), was gegen die klägerische Darstellung spricht.
- 37 - Selbst wenn gleich lautende E-Mails an Dritte gerichtet worden wären, kann daraus nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden. So blendet er in diesem Zusammenhang aus, dass er seit dem tt.mm.2022 auf der öffentlich einsehbaren Sanktionsliste des OFAC aufgeführt ist. Eine diesbezügliche Information kann demnach (seither) weder unrichtig noch irreführend sein. Sodann sind die betreffenden E-Mails auch nicht als unnötig herabsetzend zu qualifizieren, zumal einzig neutral, teilweise gar zurückhaltend über die Pflichten der Beklagten als Bank informiert wird (act. 3/17-19). Daran kann auch die Tatsache, dass der Kläger damals noch nicht auf der Sanktionsliste verzeichnet war, nichts ändern. Informiert hat die (vormalige) Beklagte 2 lediglich darüber, dass sie Zahlungen, die einen «direkten oder indirekten Bezug zu Personen, Unternehmen oder Produkten haben, welche Gegenstand von Sanktionsmassnahmen sind» nicht ausführt. Eine wertende Aussage über den Kläger persönlich wird damit nicht vorgenommen. Hinzu kommt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren einzig die Anweisung an die Beklagte, Zahlungsaufträge auszuführen, beantragt. Inwiefern aufgrund wettbewerbswidriger Äusserungen eine solcher Anspruch bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Andere Massnahmen, wie das Verbot entsprechender Äusserungen, hat der Kläger nicht beantragt (vgl. auch vorne E. 2.7.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht festgestellt werden kann und ein solcher die Gutheissung der beantragten Rechtsbegehren ohnehin nicht rechtfertigen könnte. 2.10. Kartellrecht 2.10.1. Parteidarstellungen Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte zumindest als relativ marktmächtiges Unternehmen zu qualifizieren sei. Für ihn auf der Marktgegenseite würden keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen. Als freiberuflich tätiger, unabhängiger Verwaltungsrat nehme er als «Unternehmer» am Wirtschaftsprozess teil und trete insbesondere
- 38 als Nachfrager von Banktransaktionen auf. Er werde im Wettbewerb behindert, indem er nicht mehr mit allen Geschäftspartnern frei geschäften könne. Die Beklagte bewirke mit ihrer Verweigerung eine Bezugssperre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG (act. 1 Rz. 70 ff.). In der Replik ergänzt er, dass nach den Regeln des Kartellrechts ein Verbot von Ausbeutungsmissbrauch und Diskriminierung gegenüber den Konsumenten bestehe. In beiden Fällen werde die Vertragsfreiheit des Klägers als Konsument beeinträchtigt. Darin sei eine Verletzung des Kartellrechts zu sehen (act. 51 Rz. 165 ff.). Die Beklagte bestreitet ein kartellrechtswidriges Verhalten. Der Kläger stehe in keiner Weise im Wettbewerb mit der Beklagten, weshalb ihr Vorgehen auch nicht darauf ausgerichtet sei, den Kläger im Wettbewerb zu behindern oder zu benachteiligen. Es gehe der Beklagten auch nicht darum eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen oder sich selbst einen Wettbewerbsvorteil zu beschaffen. Schliesslich würden auch Rechtfertigungsgründe vorliegen (act. 22 Rz. 97 ff.). Das Kartellrecht sei vorliegend nicht anwendbar, da das aufsichtsrechtliche Gewährserfordernis einer Anwendung des Kartellgesetzes entgegen stehe. Es lägen aber auch keine Abreden zwischen den Banken vor und die Beklagte habe weder eine marktbeherrschende Stellung noch eine relative Marktmacht gegenüber dem Kläger inne (act. 63 Rz. 115 ff.). 2.10.2. Rechtliches Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KG kann insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. eine Bezugssperre) ein unzulässiges, auf eine Behinderung anderer Unternehmen bei der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs hinauslaufendes Verhalten sein. Dies ist eine Form des sog. Behinderungsmissbrauchs (LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER, in: ZÄCH ET AL. [Hrsg.], KG Kommentar, Zürich 2018, Art. 7 N 62, 194). Dieser richtet sich (direkt oder indirekt) gegen aktuelle oder potentielle Wettbewerber und bezweckt, diese in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs zu behindern (STÄUBLE/SCHRANER, a.a.O., Art. 7 N 52, 56, 59, 194). Entsprechend kann sich die von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG erfasste Geschäftsverweigerung gegen Mitbewerber auf demselben Markt oder Unternehmen auf einem vor- oder nachgelagerten oder benachbarten Markt richten (STÄUBLE/SCHRA-
- 39 - NER, a.a.O., Art. 7 N 195). Klageberechtigt sind sämtliche natürliche und juristische Personen, die vom Unternehmensbegriff von Art. 2 KG erfasst sind, also am Wirtschaftsprozess teilnehmen (MEINRAD VETTER, in: ZÄCH ET AL. [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 12 KG). Das genannte Verhalten ist nur dann unzulässig, wenn es auf dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung basiert und wettbewerbswidrig ist (STÄUBLE/SCHRANER, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 7 KG). Eine marktbeherrschende Stellung bedingt, dass sich das Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern im wesentlichen unabhängig verhalten kann. In Abgrenzung zur relativen Marktmacht gilt dies generell und insbesondere im Horizontalverhältnis (STÄUBLE/SCHRANER, a.a.O., N 158 f. zu Art. 4 Abs. 2 KG). Ein Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn sich das betreffende Unternehmen unter Wettbewerbsbedingungen nicht identisch verhalten könnte, ohne gleichzeitig einen Wettbewerbsnachteil zu riskieren (STÄUBLE/SCHRANER, a.a.O., N 75 zu Art. 7 KG). 2.10.3. Würdigung Als selbständig erwerbstätige Person ist der Kläger grundsätzlich zur Klage nach Art. 12 KG berechtigt. Für die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus Art. 7 KG wird darüber hinaus allerdings eine Wettbewerbssituation vorausgesetzt, die so im konkreten Fall nicht vorliegt. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Kläger nicht um einen Mitbewerber der Beklagten im Bankgeschäft. Somit wäre eine Tätigkeit auf einem nachgelagerten oder benachbarten Markt erforderlich. Eine solche liegt jedoch nicht vor, zumal der Kläger nicht im Finanzsektor tätig ist. Der Kläger bezieht zwar auch in seiner Rolle als Rechtsanwalt und unabhängiger Verwaltungsrat Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Dabei handelt es sich aber um Leistungen, die einzig für die Abwicklung seiner Entschädigungszahlungen benötigt werden. Mit seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit hat dies nichts zu tun. Insofern steht er auch als Abnehmer der Leistungen der Beklagten nicht auf der Marktgegenseite im Sinne des Kartellgesetzes; vielmehr ist er in dieser Hinsicht als Konsument zu qualifizieren.
- 40 - Sodann kann der Kläger auch aus dem behaupteten Angebot von Rechtsberatungsleistungen der Beklagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die Beklagte punktuell ihren (Bank-)Kunden rechtliche Beratungen bietet (vgl. vorne E. 2.8.4), wird sie damit nicht im gleichen Markt wie der Kläger als Rechtsanwalt tätig. Diese Beratungsleistungen sind lediglich ergänzend zu denjenigen von Rechtsanwälten anzusehen und können keine Konkurrenzsituation begründen. Ohnehin kommt der Beklagten im Bereich des Zahlungsverkehrs keine marktbeherrschende Stellung zu. Wohl mag es sein, dass der Beklagten in gewissen Geschäftsbereichen zumindest eine relative Marktmacht zukommt. Für den vorliegend relevanten Bereich des Zahlungsverkehrs kann aber eine marktbeherrschende Stellung weder als gerichtsnotorisch angesehen werden (so der Kläger act. 68 Rz. 75) noch aus dem Marktanteil bei den Erstkontoverbindungen von ca. 20-26% (dazu vorne E. 2.7.3.1) abgeleitet werden. Zum Marktanteil oder dem Volumen im Zahlungsverkehr hat der Kläger keine Ausführungen gemacht. Dass es sich um ein abgestimmtes Verhalten zwischen den Banken handeln würde, stellt der Kläger lediglich pauschal in den Raum (act. 51 Rz. 166), ohne jegliche Beweismittel zu nennen. Selbst wenn von einer marktbeherrschenden Stellung ausgegangen würde, kann der Kläger nicht beweisen, dass die Verweigerung der Geschäftsbeziehung bzw. der Ausführung der Zahlungsaufträge ein Missbrauch derselben darstellen würde. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt keinem Kontrahierungszwang (STÄUBLE/SCHRANER, a.a.O., N 192 zu Art. 7 KG). Mit anderen Worten ist nicht jede Behinderung als missbräuchlich anzusehen. Genau davon scheint der Kläger aber auszugehen (act. 1 Rz. 75; act. 51 Rz. 167). Inwiefern die Beklagte ihre Marktmacht ausnutzen soll, legt er nicht dar. Entgegen dem Kläger ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beklagte unter Wettbewerbsbedingungen nicht genau gleich verhalten können sollte, ohne einen (zusätzlichen) Wettbewerbsnachteil zu riskieren. Insbesondere entgehen der Beklagten – wie sie zu Recht und unbestritten vorbringt (act. 22 Rz. 100; act. 51 Rz. 272) – die verweigerten Geschäfte und sie riskiert den Verlust von Geschäftsbeziehungen.
- 41 - Zusammenfassend hat der Kläger auch gestützt auf das Kartellgesetz keinen Anspruch auf Ausführung der streitgegenständlichen Zahlungsaufträge. 2.11. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Nutzung der Zahlungsverkehrsinfrastruktur der Beklagten hat. Selbst wenn ein Anspruch bestehen würde, kann sich dieser lediglich auf nicht signifikante Transaktionen beziehen, da die Beklagte aufgrund der regulatorischen Vorgaben verpflichtet ist, Risiken im Zusammenhang mit ausländischem Recht zu berücksichtigen, wozu insbesondere drohende Sekundärsanktionen zu zählen sind. Dass sämtliche von den Rechtsbegehren umfasste Transaktionen nicht signifikant wären, kann der Kläger nicht beweisen, zumal diese Qualifikation nicht von der Höhe der Zahlung abhängt. Somit würde selbst bei einem Verstoss der Beklagten gegen die vom Kläger vorgebrachten Anspruchsgrundlagen ein Rechtfertigungsgrund der Gutheissung der Klage entgegenstehen. Somit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Im vorliegenden Verfahren geht es um die Weigerung der Beklagten, Transaktionen vom und an den Kläger auszuführen, was dieser für rechtswidrig hält (E. 2.1). Der Kläger ist auf der Sanktionsliste des OFAC aufgeführt, was keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nach sich zieht. Eine Verweigerung von Zahlungen kann aber aufgrund der drohenden Sekundärsanktionen gerechtfertigt werden (E. 2.4). Der Kläger behautet verschiedene Rechtsgrundlagen, gestützt auf welche er einen Anspruch auf die Ausführung von Zahlungsaufträgen haben soll. Ein Anspruch auf Grundversorgung besteht lediglich gegenüber der PostFinance AG (E. 2.5). Eine Kontrahierungspflicht gestützt auf das Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten scheitert sowohl an der fehlenden Machtstellung als auch am Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes (E. 2.6). Eine relevante Persönlichkeitsverletzung (E. 2.7) kann der Kläger ebenso wenig beweisen wie eine Ver-
- 42 letzung des UWG (E. 2.8 ff.). Schliesslich stehen dem Kläger auch keine kartellrechtlichen Ansprüche zu, zumal er nicht im Wettbewerb mit der Beklagten steht (E. 2.10). Insgesamt gelingt dem Kläger der Beweis einer Anspruchsgrundlage nicht, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Kostentragung Die Kosten des Verfahrens sind den Parteien gemessen an ihrem Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, soweit sie nicht zurückgezogen wurde (vorne E. 1.4). Entsprechend sind die Kosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. 4.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Kläger beziffert den Streitwert auf mindestens CHF 50'000.– (act. 1 Rz. 15), während die Beklagte die Berechnung für nicht nachvollziehbar hält und eine gerichtliche Festlegung beantragt (act. 22 Rz. 10). Wie der Kläger auf ihm entgehende Zahlungen im Umfang von mindestens CHF 50'000.– kommt, ist nicht ersichtlich. Er führt weder aus, welche Zahlungen berücksichtigt noch auf welchen Zeitraum abgestellt wurde. Jedenfalls ist aufgrund der von ihm gemachten Angaben davon auszugehen, dass Zahlungen in mindestens diesem Umfang verweigert werden. Hinzu kommen die geltend gemachten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, welche nicht konkreter beziffert werden. Insgesamt ist der Streitwert auf CHF 100'000.– festzusetzen. Den zurückgezogenen Anträgen bzw. Teilbegehren (vorne E. 1.4) ist kein eigener Streitwert zuzurechnen, zumal sich aufgrund der Argumentation des Klägers ergibt, dass
- 43 die relevanten Transaktionen ohnehin im Wesentlichen unter die aufrechterhaltenen Begehren fallen. Der Grundbetrag ist aufgrund des Massnahmegesuchs, dessen Kosten im Beschluss vom 3. August 2023 vorbehalten wurden, um rund 20% zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 10'500.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen Entsprechend seinem Unterliegen hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Ursprünglich waren zwei Beklagte am Verfahren beteiligt, welche beide von denselben Rechtsvertretern vertreten waren und beide eine Klageantwort einreichten. Dies rechtfertigt in Anwendung von § 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 AnwGebV eine geringfügige Erhöhung der Entschädigung hinsichtlich der Ausarbeitung der Klageantworten. Für die Ausarbeitung der weiteren Rechtsschriften (Stellungnahme zum Massnahmegesuch, Duplik) und die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung ist ebenfalls ein Zuschlag zu gewähren. Insgesamt ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf CHF 18'000.– festzusetzen. Das Handelsgericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Klage vom 26. Mai 2023, soweit dieses Transaktionen in anderen Währungen als CHF betrifft, sowie bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2a und 2b gemäss Klage vom 26. Mai 2023 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Der Antrag des Klägers auf Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO wird gutgeheissen und die Namen der in der Replik offerierten Zeugen (act. 52A) werden der Beklagten nicht bekannt gegeben. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 44 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtgebühr wird festgelegt auf CHF 10'500.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 26. November 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. Stephan Mazan Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler