Skip to content

Zürich Handelsgericht 01.07.2024 HG210147

1. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,754 Wörter·~1h 4min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210147-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Giuseppe De Simone, Ivo Eltschinger und Ruedi Kessler sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B1._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y2._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Klage: (act. 5 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den kreditierten Betrag von CHF 434'780.00 sowie den darauf geschuldeten Darlehenszins (12%) im Betrag von CHF 22'872.90, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% auf dem Betrag von CHF 434'780.00 seit dem 15.10.2020 (Zustellung Betreibung) zu bezahlen, 2. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin den kreditierten Betrag von CHF 80'831.78 sowie den darauf geschuldeten Darlehenszins (12%) im Betrag von CHF 4'578.34, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% auf dem Betrag von CHF 80'831.78 seit dem Datum der Klageeinleitung zu bezahlen, 3. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 55'157.55 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinleitung zu bezahlen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zu Lasten der Beklagten." Inhaltsverzeichnis A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................4 a. Parteien und ihre Stellung................................................................................4 b. Prozessgegenstand .........................................................................................4 B. Prozessverlauf .................................................................................................6 I. Formelles .........................................................................................................7 1. Zuständigkeit....................................................................................................7 2. Übrige Prozessvoraussetzungen .....................................................................8 II. Materielles........................................................................................................8 A. Vorbemerkungen .............................................................................................8 1. "Vereinbarung für selektiven Fakturakauf".......................................................8 2. Kontokorrentverhältnis .....................................................................................8 2.1. Parteibehauptungen .....................................................................................8 2.2. Rechtliches...................................................................................................9 2.2.1. Kontokorrentverhältnis..............................................................................9 2.2.2. Vertragsschluss ........................................................................................9 2.3. Würdigung ..................................................................................................11 2.3.1. Kontokorrentabrede ................................................................................11 2.3.2. Saldoanerkennung..................................................................................12 B. Hauptforderungen ..........................................................................................15 1. Forderungen aus Einkaufsfinanzierung .........................................................15 1.1. Finanzierung Atemschutzmasken Türkei ...................................................15 1.1.1. Parteibehauptungen ...............................................................................15 1.1.2. Rechtliche Qualifikation ..........................................................................17 1.1.3. Würdigung ..............................................................................................17 1.1.4. Kreditrückzahlung in Schweizer Franken ...............................................22

- 3 - 1.1.5. Umrechnungskurs...................................................................................25 1.1.6. Zinspflicht................................................................................................30 1.1.7. Zinsbeginn ..............................................................................................31 1.1.8. Zinsende .................................................................................................32 1.1.9. Fälligkeit/Verzugszinsen .........................................................................35 1.1.10. Fazit ........................................................................................................35 1.2. Weitere Einkaufsfinanzierungen.................................................................35 1.2.1. Parteibehauptungen ...............................................................................35 1.2.2. Würdigung ..............................................................................................36 1.2.2.1. Rechnung P._____ .............................................................................36 1.2.2.2. Rechnung H._____ .............................................................................37 1.2.2.3. Rechnung I._____...............................................................................38 1.2.2.4. Fälligkeit/Verzugszins .........................................................................39 1.2.3. Fazit ........................................................................................................39 2. Restschuld Darlehensvertrag vom 30. Mai 2018 ...........................................39 3. Regressforderungen aus Debitorenvorfinanzierungen ..................................41 3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt ...............................................................41 3.2. Regressrecht ..............................................................................................43 3.2.1. Vorabbemerkung ....................................................................................43 3.2.2. Parteibehauptungen/Sachverhalt ...........................................................44 3.2.3. Rechtliches .............................................................................................45 3.2.4. Würdigung ..............................................................................................46 3.2.5. Fazit ........................................................................................................50 3.3. Höhe der Regressforderungen...................................................................50 3.3.1. Abtretung Regressforderungen ..............................................................51 3.3.2. Bezahlung Regressforderungen .............................................................54 3.3.3. Regressansprüche..................................................................................54 3.3.3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt ........................................................54 3.3.3.2. Bezahlung an die Beklagte .................................................................55 3.3.3.3. Rechnungen mit Einwendungen .........................................................56 3.3.3.4. Rechnungen ohne Einwendungen ......................................................59 3.4 Fazit............................................................................................................65 3.5. Eventualstandpunkt der Beklagten.............................................................65 3.6. Berechnung Regressforderungen ..............................................................66 3.7. Verzugszins und Gesamtfazit.....................................................................67 4. Fazit Hauptforderungen .................................................................................67 C. Verrechnungsforderungen .............................................................................67 1. Vorbemerkungen ...........................................................................................67 2. Abzüge Saldoabrechnungen..........................................................................68 2.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt ...............................................................68 2.2. Rechtliches.................................................................................................68 2.3. Würdigung ..................................................................................................70 2.4. Fazit............................................................................................................70 3. Falsche Devisenumrechnungen ....................................................................70 3.1. Parteibehauptungen ...................................................................................70 3.2. Würdigung ..................................................................................................71 4. Unberechtigte Regressbelastungen...............................................................84 4.1. Parteibehauptungen ...................................................................................84

- 4 - 4.2. Würdigung ..................................................................................................85 4.3. Fazit............................................................................................................85 5. Administrationsgebühren ...............................................................................86 5.1. Parteibehauptungen ...................................................................................86 5.2. Würdigung ..................................................................................................86 6. Fazit Verrechnungsforderungen ....................................................................87 D. Gesamtfazit ....................................................................................................89 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................89 1. Gerichtskosten ...............................................................................................89 2. Parteientschädigung ......................................................................................89 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Ausübung des …-Geschäfts und damit zusammenhängender Tätigkeiten. Sie kann … (vgl. act. 6/5). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in D._____. Sie bezweckt unter anderem den Verkauf und Import-Export von Geräten und Werkzeugen … (act. 6/8) und ist hauptsächlich im Handel mit Produkten für den Heimwerker- und Baubereich sowie … tätig. b. Prozessgegenstand Am 13. März 2013 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung für selektiven Fakturakauf". Demgemäss übernahm die Klägerin gegen die Bezahlung von Gebühren die Absatzfinanzierung von Rechnungen der Beklagten (act. 6/1). Gemäss der Klägerin finanzierte sie ausserdem Wareneinkäufe der Beklagten, indem sie deren Lieferantenrechnungen bezahlte und der Beklagten dadurch Kredite im entsprechenden Umfang gewährte (sog. Einkaufsfinanzierungen; von den Parteien auch als Warenbeschaffungskredite bezeichnet). Die Klägerin stellte der Beklagten periodisch Abrechnungen zu. Im Frühling 2020 kam es zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem gescheiterten Import von Schutzmasken aus der Türkei im

- 5 - Betrag von EUR 400'000.00 zu Streitigkeiten und in deren Nachgang zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Nach dem 3. März 2020 reichte die Beklagte keine Rechnungen mehr bei der Klägerin zur Vorfinanzierung ein. Im Sommer 2020 gelangte die Beklagte zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft B2._____ GmbH (fortan: B2._____), die seit 2011 Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin unterhielt, mit einem Massnahmebegehren an das hiesige Einzelgericht. Sie verlangte, es sei der Klägerin gerichtlich zu verbieten, ihre bzw. die Kunden der B2._____ zu kontaktieren, ihnen Rechnungen oder Mahnungen für bezahlte Rechnungen zu stellen oder ihnen mitzuteilen, dass Rechnungen nur mit befreiender Wirkung an sie, die Klägerin, bezahlt werden könnten. Das Einzelgericht wies das gestellte Dringlichkeitsbegehren und nach Einholung einer Gesuchsantwort auch das Massnahmebegehren ab (act. 6/4 = Urteil vom 21. September 2020 in HE200300). Nach Ansicht der Klägerin stehen ihr aus der beendeten Geschäftsbeziehung mit der Beklagten noch diverse Forderungen zu. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten einerseits die Rückzahlung von Darlehen (zuzüglich 12 % Darlehenszins), welche sie der Beklagten zur Beschaffung von Waren gewährt habe (CHF 434'780.00 + CHF 22'872.90 [Rechtsbegehren Ziff. 1]; CHF 80'831.78 + CHF 4'578.34 [Rechtsbegehren Ziff. 2]). Andererseits verlangt sie die Rückerstattung des von ihr bezahlten Kaufpreises für diejenigen Debitorenforderungen, welche nach dem Ankauf nicht bedient oder von den Debitoren trotz der Abtretung direkt der Beklagten bezahlt worden seien (sog. Regressforderungen; Rechtsbegehren Ziff. 3, CHF 55'157.55). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie macht gegenüber der Klägerin Verrechnungsforderungen aus von der Klägerin ihr gegenüber anerkannten Guthaben, von der Klägerin zu Unrecht erhobenen Abzügen im Rahmen der periodischen Abrechnungen, falschen Devisenumrechnungen, unberechtigten Regressbelastungen sowie der unzulässigen Erhebung von Administrationsgebühren geltend. Dabei beruft sich die Beklagte auch auf Verrechnungsforderungen der B2._____, welche ihr diese am 28. Januar 2022 abgetreten habe. Die ihr zustehenden Forderungen beziffert die Beklagte mit total CHF 3'840'831.69.

- 6 - B. Prozessverlauf Am 14. Juli 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 22'700.00 zu leisten. Die nämliche Frist wurde der Klägerin angesetzt, um eine verbesserte Klageschrift und um die Beilagen durchnummeriert und mit einem Beweismittelverzeichnis einzureichen (act. 3). Nachdem die Klägerin den Vorschuss rechtzeitig geleistet (act. 7) und eine verbesserte Klageschrift, datiert vom 3. September 2021, mit einem Beilagenverzeichnis und den durchnummerierten Beilagen eingereicht hatte (act. 5; act. 6/1-45), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 10. September 2021 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort vom 31. Januar 2022 ging rechtzeitig ein (act. 15; act. 17). Die Beklagte beantragte darin, es sei auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten und das Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen; subsidiär sei die Klage abzuweisen. Sodann stellte sie den Antrag, es sei vorab über die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden (act. 17). Nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahme der Klägerin (act. 22), wurde die Unzuständigkeitseinrede mit Beschluss vom 7. April 2022 abgewiesen (act. 23). In der Folge wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 29. August 2022 vorgeladen (act. 27). Anlässlich der Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 11 f.). Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 28). Die Replik erging fristgerecht am 17. November 2022 (act. 30; act. 33). Nachdem die Klägerin die Replikbeilage 25 aufforderungsgemäss verbessert hatte (vgl. act. 36; act. 37; Prot. S. 15), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 38). Die Duplik wurde unter dem 13. März 2023 fristgerecht erstattet (act. 41; act. 46). Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurden der Beklagten die eingereichten Beilagen zurückgesandt und ihr Frist angesetzt, um sämtliche Beilagen samt "Beilagen-Beweismittelverzeichnis" ordnungsgemäss einzureichen (act. 45). Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde das Doppel der Duplik samt Beilagen (einschliesslich des ursprünglichen sowie des angepassten Beweismittelverzeichnisses) der Klägerin zugestellt und festgehalten, dass damit Aktenschluss sei (act. 50). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 machte die

- 7 - Klägerin eine Noveneingabe und nahm das freiwillige Replikrecht wahr (act. 52). Die Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Juni 2023 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht (act. 54). Die darauf folgende Eingabe der Beklagten vom 14. Juli 2023 wurde der Klägerin am 21. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 56; act. 57/1; Prot. S. 22). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde den Parteien Frist zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten, angesetzt (act. 59). Die Klägerin verzichtete (act. 61), während die Beklagte mit Eingabe vom 17. April 2024 an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festhielt (act. 62). Am 1. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 27 f.). Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. April 2022 bejaht (vgl. act. 23). Auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben, da eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO vorliegt, beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind und der erforderliche Streitwert für eine Beschwerde ans Bundesgericht erfüllt ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Dabei spielt keine Rolle, dass sich die mit den klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 verlangten Beträge aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzen, die zum Teil unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 liegen und für sich allein genommen dem vereinfachten Verfahren unterstehen würden. Da sich die einzelnen Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen, sind bei der vorliegenden objektiven Klagehäufung die Streitwerte zu addieren (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO), weshalb insgesamt das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt und das Handelsgericht zur Beurteilung sämtlicher Ansprüche zuständig ist (vgl. Roland Schmid in: ZZZ 2017/2018, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Entwicklungen und Besonderheiten, Ziff. 4.2.1). Die sachliche Zustän-

- 8 digkeit des Handelsgerichts wird denn von den Parteien auch anerkannt (act. 5 Rz 5; act. 17 Ad 5). 2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, eingegangen. II. Materielles A. Vorbemerkungen 1. "Vereinbarung für selektiven Fakturakauf" Die Klägerin ist im Factoring-Geschäft tätig. Der Factoringvertrag als Innominatkontrakt ist eine auf Dauer angelegte Abrede zwischen dem Factor und dem Klienten, wonach der Klient alle oder bestimmte Debitorenforderungen an den Factor abtritt und dieser in Bezug auf die abgetretenen Forderungen die Debitorenbuchhaltung führt sowie in unterschiedlicher Ausprägung weitere Funktionen wahrnimmt, wie z.B. das Inkasso von Debitorenforderungen. Der Klient verpflichtet sich, für die vom Factor übernommenen Dienstleistungen ein Entgelt zu entrichten (CHK-Jenni, Vorb. zu Art. 184 ff./Factoring N 1, m.w.H.). Diese charakteristischen Merkmale weist die schriftliche "Vereinbarung für selektiven Fakturakauf" vom 13. März 2013 (act. 6/1) auf, weshalb sie mit der Beklagten (vgl. act. 17 Ad 2) als Factoring-Vertrag zu qualifizieren ist. 2. Kontokorrentverhältnis 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten in einem Kontokorrentverhältnis gestanden. Sie hätten fortlaufend mit Saldoziehung abgerechnet (act. 5 Rz 83 f. und 88; act. 33 Rz 6 und 74). Gemäss der Beklagten ist eine Kontokorrentabrede weder rechtsgenügend behauptet noch erstellt (act. 43 Ad 7 und 75).

- 9 - 2.2. Rechtliches 2.2.1. Kontokorrentverhältnis Ein Kontokorrentverhältnis setzt einen Kontokorrentvertrag voraus. Dieser besteht in der Abrede zweier in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, wonach alle von diesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrechnungsdatum zu stunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln sind. Er enthält einen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entweder laufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden (vgl. BGE 100 III 79 E. 3 und BGE 127 III 147). Ein Kontokorrent kommt durch übereinstimmende Parteiwillen zustande. Es ist anzunehmen, wenn die Parteien eine Vielzahl gegenseitiger Ansprüche durch eine einzige Forderung – den Saldo – ersetzen wollen (BGE 40 II 405; BSK OR I-Loacker, Art. 117 N 6). Die Übereinkunft kann auch stillschweigend erfolgen. Fehlt es an einer (vorherigen) Vereinbarung, anerkennen die Parteien aber (später) dennoch den Saldo aus ihren gegenseitigen Forderungen, liegt ab diesem Anerkennungszeitpunkt ein sog. faktisches Kontokorrentverhältnis vor, wobei die Anerkennung wiederum auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen kann (ZK-Aepli, Art. 117 OR N 7 f.). 2.2.2. Vertragsschluss Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende ausdrückliche oder stillschweigende (auch konkludente) Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Ausdrückliche und konkludente Willenserklärungen sind dem Grundsatz nach gleichwertig (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage, 2019, § 2 N 172). Bei einer reinen (ausdrücklichen) Erklärung erfolgt die Mitteilung durch eine Handlung, die gerade und nur bezweckt, den Geschäftswillen kundzugeben; vor allem die Sprache, aber auch andere (nonverbale) Ausdruckmittel, denen nach Vereinbarung oder Übung ein bestimmter Sinn zukommt (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, 11. Auflage, N 178 ff.; Huguenin, a.a.O., § 2 N

- 10 - 173). Beim konkludenten (schlüssigen) Verhalten gibt der Erklärende den Geschäftswillen dadurch kund, dass er ihn gegenüber dem Erklärungsempfänger betätigt (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 181; Huguenin, a.a.O., § 2 N 172). Die stillschweigende Äusserung stellt einen (praktisch bedeutsamen) Unterfall der konkludenten Willensäusserung dar. Blosses passives Stillschweigen oder Nichtstun kann zwar im Regelfall nicht als Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens verstanden werden. Stillschweigen im eigentlichen Sinne kann aber dann als konkludente Willensäusserung gelten, wenn hinreichend schlüssige Anhaltspunkte vorhanden sind, gemäss denen der «Empfänger» des Schweigens nach Treu und Glauben auf einen Rechtsfolgewillen des Schweigenden schliessen konnte und musste (vgl. BK-Müller, Art. 1 OR N 39 und 43 ff.). Oft wird gleichzeitig mit der Leistungserbringung oder der Inanspruchnahme einer Gegenleistung konkludent der Rechtsfolgewille bekundet und damit der Vertrag "in Vollzug gesetzt" (sog. Realakzept bzw. Realofferte) (Huguenin, a.a.O., § 2 N 174). Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen. Ob dies gegeben ist, muss durch Auslegung der beiden Erklärungen ermittelt werden. Ergibt die Auslegung, dass die Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt haben, so liegt ein sog. natürlicher oder tatsächlicher Konsens vor. Kann hingegen ein übereinstimmender gemeinsamer Wille der Parteien nicht festgestellt werden, so sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ergibt sich danach bezüglich des Erklärungswertes eine Übereinstimmung, so ist ein sog. normativer oder rechtlicher Konsens gegeben (vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, 2020, N 29.01 ff.). Für die Auslegung des tatsächlichen Verständnisses der einzelnen Erklärung ist nicht allein deren Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte. Diese subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es

- 11 - Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat die Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann dabei nicht berücksichtigt werden (BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 143 III 157 E. 1.2.2). 2.3. Würdigung 2.3.1. Kontokorrentabrede Gestützt auf die unbestrittenen Parteibehauptungen ist Folgendes erstellt: Die Parteien haben hinsichtlich ihrer gegenseitigen Forderungen in kurzen Zeitabständen jeweils dann abgerechnet, wenn die Beklagte Debitorenforderungen im Rahmen der Absatzfinanzierung entgeltlich an die Klägerin abtrat. Die Abrechnungen wurden von der Klägerin erstellt (act. 5 Rz 83; act. 17 Ad 83). Pro Abrechnung wurden dem jeweiligen Kaufpreisanspruch bzw. den Guthaben der Beklagten verrechnungsweise (heute mehrheitlich bestrittene) Ansprüche der Klägerin auf Rückerstattung von Debitorenvorfinanzierungen, Factoring- und Administrationsgebühren, Kreditrückzahlungen, Kreditzinsen und "OP" gegenübergestellt. Die Beklagte hat nie eine direkte Zahlung an die Klägerin geleistet (act. 5 Rz 84 ff.; act. 17 Ad 55+56 und Ad 84 ff.), vielmehr zogen die Parteien im Rahmen ihres laufenden Abrechnungsverhältnisses jeweils Saldi. Die Saldi waren auf den Abrechnungen ausgewiesen. Ergab sich ein Saldo zugunsten der Beklagten, wurde dieser der Beklagten von der Klägerin entrichtet (act. 5 Rz 88 f.; act. 17 Ad 88 f.; act. 33 Rz 81; act. 43

- 12 - Ad 81). Die Abrechnungen wurden der Beklagten zugestellt (act. 5 Rz 87; act. 17 Ad 87). Die Beklagte hat bis zum Bruch der Parteien nie eine Abrechnung beanstandet bzw. die von der Klägerin gezogenen Saldi bestritten (act. 5 Rz 89; act. 17 Ad 89). Mithin standen die Parteien in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis. Die gegenseitigen Forderungen wurden nicht separat geltend gemacht, sondern als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos behandelt und im Abrechnungszeitpunkt gegeneinander aufgerechnet bzw. verrechnet. Selbst wenn die Beklagte keinen dahingehenden tatsächlichen Willen hatte, dass sie mit der Klägerin eine Kontokorrentabrede schliessen wollte, durfte letztere aufgrund der Tatsachen, dass die Beklagte nie eine direkte Zahlung an sie leistete (obwohl die Klägerin ihr Einkaufsfinanzierungen gewährte; vgl. nachfolgend E. B.1.), nie eine Abrechnung (auf welcher klar erkennbar ein Saldo gezogen wurde; vgl. nachfolgend E.A.2.3.2.) beanstandete und bei einem zu ihren Gunsten ausgewiesenen Saldo die Zahlung der Klägerin kommentarlos entgegen nahm, nach Treu und Glauben auf einen solchen Willen schliessen. Die Beklagte behauptet keinen hiervon abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien (vgl. BGE 121 III 118 E. 4; BGer 4A_683/2011 vom 06.03.2012, E. 5.1 und 5.2; HGer HG170199 vom 24.03.2021 E. 3.1), weshalb von einer Kontokorrentabrede auszugehen ist. 2.3.2. Saldoanerkennung 2.3.2.1. Die Klägerin macht geltend, der resultierende Saldo sei auf jeder Abrechnung ersichtlich gewesen. Soweit es einen Saldo zu ihren Gunsten gegeben habe, sei er auf die nächste Abrechnung vorgetragen und dort belastet worden. Die Beklagte sei auf jeder Abrechnung aufgefordert worden, den neuen Saldo zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von acht Tagen zu melden. Die Beklagte habe die Abrechnungen geprüft. Beanstandungen seien keine erfolgt. Damit habe die Beklagte den jeweiligen Saldo anerkannt. Die Beklagte habe die Saldi zu ihren Gunsten denn auch einkassiert (act. 5 Rz 89 und act. 33 Rz 6, 74, 81 und 92 ff.). Die Beklagte bestreitet eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Saldi (act. 17 Ad 89; act. 43 Ad 75).

- 13 - 2.3.2.2. Beim Kontokorrent wird das Konto, d.h. die nach Haben und Soll geführte Rechnung über die gegenseitigen Forderungen, durch eine der beiden Parteien oder einen Dritten geführt (ZK-Aepli, Art. 117 OR N 17). Der Kontoführer zieht den Saldo am Abrechnungstermin, womit er die durch die zum Voraus vereinbarte Verrechnung entstandene Restforderung feststellt. Diese kann zugunsten der einen oder anderen Partei lauten (ZK-Aepli, Art. 117 OR N 25). Der gezogene Saldo ist mitzuteilen, wobei die Mitteilung regelmässig neben dem eigentlichen Saldobetrag auch die ganze Soll- und Habenrechnung der betreffenden Kontokorrentperiode enthält. Die Saldomitteilung bezweckt, die von ihr umfasste Kontokorrentperiode zu erledigen. Dies geschieht durch die Anerkennung des mitgeteilten Saldos (ZK- Apeli, Art. 117 OR N 31). Führt eine der beiden Parteien das Kontokorrent, so liegt in der Saldomitteilung an die Gegenpartei eine Offerte zur Anerkennung der Saldoforderung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitteilende aufgrund der von ihm vorgenommenen Verrechnung Gläubiger oder Schuldner der Saldoforderung ist (ZK-Aepli, Art. 117 OR N 26). Mangels abweichender Vereinbarung kann die Anerkennung formfrei erfolgen (ZK-Aepli, Art. 117 OR N 32; BSK OR I-Loacker, Art. 117 N 15 f.). Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden (BGE 130 III 694 E. 2.2.2). Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die vereinbarte Prüfungsfrist verstrichen ist, wobei die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen Gegenstand gesonderter Prüfung ist (BSK OR I-Loacker, Art. 117 N 16). Hingegen muss auch Stillschweigen während einer bestimmten Frist als Anerkennung gelten. Die Frist, innert welcher ein Widerspruch zu erwarten ist, ist im Einzelfall festzulegen. Als Kriterien kommen in Frage: die Person des Adressaten (kürzere Fristen im kaufmännischen Verkehr) sowie die Komplexität der in der betreffenden Kontokorrentperiode abgewickelten Geschäfte (ZK-Aepli, Art. 117 N 32). 2.3.2.3. Wie bereits erwähnt, haben die Parteien in kurzen Zeitabständen abgerechnet und dabei jeweils Saldi gezogen. Abgerechnet hat die Klägerin. Die Beklagte hat die jeweiligen Abrechnungen erhalten. Aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang als Beweis offerierten Abrechnungen vom 3. April 2018 bis zum 3. März 2020 ergibt sich, dass - wie von der Klägerin behauptet - in jeder einzelnen Abrechnung ein Saldo gezogen wurde (vgl. act. 33 Rz 6 und 74; act. 6/39/1-337). Sofern sich nach den von der Klägerin vorgenommenen Berech-

- 14 nungen ein Saldo zugunsten der Beklagten ergab, findet sich dieser am Ende der Sparte DEBIT unter dem Vermerk "AUSZUZAHLENDER BETRAG" (vgl. zum Beispiel act. 6/39/1). Ergab sich ein Saldo zugunsten der Klägerin, wurde dieser am Ende der Sparte KREDIT unter dem Vermerk "ZU UNSEREN GUNSTEN" angeführt. Ferner findet sich der Hinweis "DER BETRAG WIRD BEI DER NÄCHSTEN ABRECHNUNG ABGEZOGEN". Entsprechend erfolgte diesfalls in der nächstfolgenden Abrechnung in der Sparte DEBIT ein Abzug mit dem Vermerk "SALDO LETZTER ABRECHNUNG" (vgl. zum Beispiel act. 6/39/3 und act. 6/39/2). Die Abrechnungen sind insoweit klar und unmissverständlich. Es war für die ein Handelsgeschäft führenden Organe der Beklagten und deren Mitarbeiter ohne weiteres erkennbar, wie hoch der ausgewiesene Saldo war und ob er zu ihren Gunsten oder zu ihren Lasten ausfiel. Die Beklagte hat denn auch sämtliche Beträge zu ihren Gunsten einkassiert und nie gegen einen Saldo zu ihren Lasten oder dessen Berücksichtigung als Guthaben der Klägerin in der nachfolgenden Abrechnung reklamiert. Durch die Zusendung der Abrechnungen hat die Klägerin der Beklagten jeweils eine Offerte zur Anerkennung des ausgewiesenen Saldos gemacht. Jede Abrechnung enthält, was unbestritten blieb, den Vermerk: "EVENTUELLE REKLAMATIO- NEN MÜSSEN INNERHALB VON 8 TAGEN ERFOLGEN." (act. 33 Rz 6 und 74; act. 43 Ad 6 und 74; vgl. auch act. 6/39/1-337). Ob diese Frist zu kurz angesetzt ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, denn die Beklagte hat, bis zum Zerwürfnis der Parteien nie gegen einen Saldo, die Fristansetzung oder deren Dauer opponiert. Dieses Stillschweigen gilt als Anerkennung der Saldi. Gestützt auf das Gesagte ist somit auch ein faktisches Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien erstellt.

- 15 - B. Hauptforderungen 1. Forderungen aus Einkaufsfinanzierung 1.1. Finanzierung Atemschutzmasken Türkei 1.1.1. Parteibehauptungen Die Klägerin fordert von der Beklagten CHF 434'780.00 sowie Darlehenszinsen von CHF 22'872.90 (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 1). Sie macht geltend, sie finanziere im Interesse ihrer Vertragspartner auf deren Ersuchen Wareneinkäufe vor, indem sie ihnen einen Kredit gewähre, damit diese bei ihren Lieferanten im Hinblick auf einen Wiederverkauf Produkte erwerben könnten (act. 5 Rz 8.1 und 39.1; sog. Einkaufsfinanzierung). Die Beklagte habe sie jeweils um einen Kredit gebeten, indem sie die entsprechenden Rechnungen ihrer Lieferanten für Warenbezüge bei ihr eingereicht habe. Sie habe den beantragten Kredit bewilligt und ausgerichtet, indem sie die auf die Beklagte lautenden Rechnungen in deren Auftrag und in deren Namen direkt beim Lieferanten beglichen habe (act. 5 Rz 51; act. 33 Rz 29). Nach Beginn der Covid-19-Pandemie habe sich die Beklagte dazu entschlossen, Atemschutzmasken in ihr Verkaufssortiment aufzunehmen (act. 5 Rz 15 und 31). Mit der in der Türkei domizilierten Unternehmung E._____ habe sie hierfür einen Lieferanten identifiziert (act. 5 Rz 31). In der Folge habe die Beklagte bei ihr eine Einkaufsfinanzierung in der Höhe von EUR 400'000.00 beantragt und die Rechnungen der Lieferantin vom 26. Februar bzw. 3. März 2020 bei ihr zur Bezahlung und Kreditierung eingereicht. Die Rechnung vom 26. Februar 2020 habe sich auf EUR 275'000.00, diejenige vom 3. März 2020 auf EUR 125'000.00 belaufen (act. 5 Rz 32). Sie, die Klägerin, habe, wie dies in den anderen Fällen der Gewährung von Einkaufskrediten auch gehandhabt worden sei, die auf den Namen der Beklagten lautenden beiden Rechnungen instruktionsgemäss für die Beklagte an E._____ bezahlt, womit der von der Beklagten zur Warenbeschaffung gewünschte Kredit in der Höhe von EUR 400'000.00 begeben gewesen sei (act. 5 Rz 33). Die Beklagte bestreitet den Anspruch. Sie bestätigt zwar, dass die Klägerin im Verlauf der Geschäftsbeziehungen der Parteien "vereinzelt" Einkaufsfinanzierungen

- 16 getätigt habe; erstmals sei es in den Jahren 2013 oder 2014 dazu gekommen, als sie und ihre Schwestergesellschaft B2._____ ein Cash-flow-Problem gehabt hätten. Es hätten Warenbestellungen von Kunden für rund CHF 300'000.00 vorgelegen; sie habe die Waren aber aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht erwerben können. Die Klägerin habe sich bereit erklärt, den entsprechenden Einkauf zu finanzieren. Danach habe sich die Klägerin aufgrund des bestehenden Factoring- Verhältnisses die entsprechenden Rechnungen abtreten lassen. Ein schriftlicher, von den Parteien unterzeichneter, Vertrag (Rahmenvertrag, Vertrag pro Geschäft) bestehe für diese Einkaufsfinanzierungen hingegen nicht (act. 17 Ad 8.1 und 51). Das Geschäft mit E._____ ist gemäss der Beklagten jedoch kein Fall einer Einkaufsfinanzierung durch die Klägerin (act. 17 Ad 8.2). Zu Beginn der COVID-19- Pandemie im Frühjahr 2020 habe in der Schweiz ein enormer Mangel an Atemschutzmasken bestanden. Die Klägerin habe, als sie von ihr erfahren habe, dass sie, die Beklagte, einen Lieferanten für Masken in der Türkei ausfindig gemacht habe, ein grosses Geschäft gewittert und sich daran beteiligen wollen (act. 17 Ad 15, 32 und 40; act. 43 Ad 16). Die Klägerin habe ihr keinen Kredit im Umfang von EUR 400'000.00 gewährt. Es sei diesbezüglich auch nie irgendeine (schriftliche oder mündliche) Abmachung mit dem Inhalt, wonach für das Maskengeschäft ein entsprechendes Darlehen gewährt würde, getroffen worden (act. 17 Ad 51). Die Beklagte stellt sich einerseits auf den Standpunkt, die Klägerin habe, bevor die Finanzierung habe geklärt werden können oder das Geschäft mit der Türkei überhaupt finalisiert worden sei, ohne jede Absicherung den zu diesem Zeitpinkt diskutierten Kaufpreis von EUR 400'000.00 an den türkischen Lieferanten überwiesen (act. 17 Ad 15; act. 43 Ad 16 und 29). Andererseits beruft sich die Beklagte darauf, dass das Risiko, dass das Maskengeschäft nicht habe stattfinden können, einzig der Klägerin zufalle. Diese habe sich dazu entschieden, zunächst den Kaufpreis zurückzubehalten und sich erst zu einem Zeitpunkt dazu entschlossen, diesen doch noch zu bezahlen, als die Ware nicht mehr rechtzeitig habe geliefert werden können (act. 43 Ad 28). Gemäss der Beklagten hat die Klägerin ein Einkaufsdarlehen weder substantiiert behauptet noch belegt (act. 43 Ad 4 + 5 und 29).

- 17 - Im Eventualstandpunkt bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation. Wenn es ein Darlehensgeschäft betreffend die Finanzierung der Masken gegeben habe, sei dieses mit der B2._____ abgeschlossen worden (act. 17 Ad 36). 1.1.2. Rechtliche Qualifikation Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Sofern vereinbart, kann die Darlehenssumme auch mittelbar übertragen werden, so durch Zahlung an einen Dritten, z. B. einen Gläubiger des Borgers (BGer 4A_17/2009 vom 14. 4. 2009, E. 4.1; BGer 4A_177/2021 vom 06.09.2021, E. 3.1). Die Rückgabeverpflichtung des Borgers ergibt sich nicht aus der vom Darleiher getätigten Zahlung, sondern aus dem Rückerstattungsversprechen, welches den Darlehensvertrag kennzeichnet. In der Praxis muss der Richter in Anwendung der Regeln betreffend die Vertragsauslegung prüfen, ob sich die Parteien auf eine Rückgabeverpflichtung geeinigt haben; dabei stützt er sich auf die konkreten Umstände des Falles, deren Nachweis dem Darleiher obliegt (vgl. Art. 8 ZGB; BGer 4A_635/2016 = Pra [2019] Nr. 40 E. 5.1.1). 1.1.3. Würdigung Die Klägerin macht geltend, der Beklagten seit Abschluss der Vereinbarung für selektiven Fakturakauf vom 13. März 2013 Kredite für Warenbeschaffungen in der Höhe von rund CHF 6,45 Mio. gewährt zu haben (act. 5 Rz 8.2). Die Beklagte bestreitet dies zwar mit "Nichtwissen" (act. 17 Ad 8.2), beruft sich im Rahmen der von ihr geltend gemachten Verrechnungsforderungen jedoch selbst auf ihr und der B2._____ (act. 17 Rz 112[neu]) ab dem März 2013 über 256 (!) gewährte Einkaufsfinanzierungen, bei welchen ihr die Klägerin angeblich einen falschen Umrechnungskurs (vor allem EUR in CHF) belastet habe (vgl. act. 17 Ad 115[neu] und act. 43 Ad 42). Dabei handelt es sich lediglich um die in Fremdwährung vorgenommenen Einkaufsfinanzierungen (act. 17 Ad 113[neu]), ohne die Einkaufsfinanzierungen

- 18 in Landeswährung. Folglich hat die Klägerin ab dem März 2013 zahlreiche Einkaufsfinanzierungen für die Beklagte und die B2._____ getätigt. Anerkanntermassen ersuchte die Beklagte die Klägerin jeweils um eine Finanzierung, indem sie die entsprechenden Rechnungen ihrer Lieferanten für Warenbezüge bei der Klägerin einreichte. Die Klägerin bewilligte die beantragte Finanzierung und richtete sie aus, indem sie die auf die Beklagte lautenden Rechnungen in deren Auftrag und deren Namen direkt beim Lieferanten beglich (act. 5 Rz 51; act. 17 Ad 51; act. 33 Rz 29; act. 43 Ad 29). Die Rückbezahlung bzw. Rückerstattung der gewährten Finanzierung erfolgte in den von der Klägerin erstellten Saldoabrechnungen durch Verrechnung mit den Kaufpreisansprüchen der Beklagten aus der Debitorenvorfinanzierung gemäss der Vereinbarung für selektiven Fakturakauf (act. 5 Rz 84 und 84.3). Bis zur Rückerstattung wurden der Beklagten Zinsen belastet (vgl. nachfolgend E.B.1.1.6.). Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie die Gelder, welche die Klägerin zur Bezahlung der Lieferantenrechnungen für sie aufwendete, dieser nicht hätte zurückerstatten müssen. So hat sie die in den Abrechnungen belasteten Positionen aus Einkaufsfinanzierungen umgerechnet in Schweizer Franken nie beanstandet (vgl. act. 5 Rz 41; act. 17 Ad 41). Sie beruft sich auch vorliegend nicht darauf, dass die Beträge für die von der Klägerin bezahlten Lieferantenrechnungen zu Unrecht abgezogen worden wären (vgl. act. 17 Ad 41; act. 43 Ad 36). Vielmehr macht sie geltend, dass die Klägerin bei den in EUR und USD bezahlten Rechnungen einen falschen Umrechnungskurs verwendet habe (vgl. act. 17 Ad 112.[neu] ff.) und es für sie nicht feststellbar gewesen sei, wann welche Einkaufskredite abbezahlt bzw. verrechnet worden seien (act. 43 Ad 36). Die Rückzahlungsverpflichtung an sich bestreitet die Beklagte nicht. Damit ist gestützt auf das langjährige Verhalten der Parteien davon auszugehen, dass die Beklagte jeweils mit der Zusendung einer Lieferantenrechnung an die Klägerin um den Abschluss einer Einkaufsfinanzierung und damit die Gewährung eines Darlehens im Umfang der eingereichten Lieferantenrechnung ersuchte. Indem die Klägerin die auf den Namen der Beklagten lautende Rechnung dem Lieferanten bezahlte, nahm sie die Offerte an und übertrug die Darlehenssumme mittelbar. Nicht von Relevanz ist, ob die Beklagte die Klägerin jeweils noch mit einer E-Mail oder einem Begleitschreiben um Bezahlung der Rechnung ersuchte (vgl. act. 52

- 19 - Rz 14, act. 53/5.1; act. 56 Ad 14.1. f.) oder sie diese der Klägerin kommentarlos zusandte, denn die Klägerin durfte aufgrund des langjährigen diesbezüglichen Vorgehens nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich auch ohne spezielles Ersuchen um eine Offerte der Beklagten handelte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was die Klägerin sonst mit den für sie fremden Lieferantenrechnungen hätte anfangen sollen. Sie ist eine Finanzdienstleisterin und führt selbst keinen Handelsbetrieb. Gestützt auf das Gesagte ist davon auszugehen (vgl. act. 5 Rz 64), dass die von der Klägerin gewährten Einkaufsfinanzierungen als der Beklagten gewährte Darlehen zu qualifizieren sind. Mit Bezug auf den behaupteten Kredit zum Kauf von Masken bei E._____ ist unbestritten, dass sich die Beklagte zu Beginn der Covid-19-Pandemie dazu entschloss, Atemschutzmasken in ihr Sortiment aufzunehmen und hierfür mit der in der Türkei domizilierten Unternehmung E._____ einen Lieferanten identifiziert hatte (act. 5 Rz 31; act. 17 Ad 31). Die Beklagte reichte die Rechnungen von E._____ vom 26. Februar 2020 über EUR 275'000.00 und 3. März 2020 über EUR 125'000.00 bei der Klägerin ein (act. 5 Rz 32; act. 17 Ad 32). Die Klägerin bezahlte E._____ am 27. Februar 2020 EUR 275'000.00 und am 5. März 2020 EUR 125'000.00 (act. 52 Rz 18; act. 56 Ad 18). Die Rechnungen lauteten auf den Namen der Beklagten (act. 5 Rz 33; act. 17 Ad 33). Als Zahlungsgrund wird auf den Kontoauszügen der Klägerin die Beklagte angeführt (act. 6/16+17). Nach den Behauptungen der Klägerin wurde bei den E._____-Krediten somit nach dem üblichen Schema vorgegangen (vgl. act. 5 Rz 32 f. und act. 33 Rz 29). Damit behauptet die Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 43 Ad 4+5 und 29) - auch betreffend der behaupteten Einkaufsfinanzierungen über EUR 400'000.00 rechtsgenügend die Stellung einer Offerte durch die Beklagte und deren Annahme durch die Klägerin und die Begebung des Darlehens dadurch, dass sie die auf die Beklagte lautenden Lieferantenrechnungen bezahlte (vgl. BGE 144 III 591 E. 5.2.1.1). Aufgrund des sich zwischen den Parteien über Jahre eingespielten Vorgehens durfte die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte ihr mit der Einreichung der Rechnungen Offerten zum Abschluss von Darlehensverträgen machte. Mit der Bezahlung hat sie diese angenommen und die Darlehen begeben. Die Beklagte behauptet nun aber in den E._____-Geschäften einen dahingehenden abweichenden tatsächli-

- 20 chen Willen der Parteien, dass sich die Klägerin an diesen Geschäften habe beteiligen wollen. Hierfür ist sie behauptungs- und beweispflichtig (BGE 121 III 118 E. 4; BGer 4A_683/2011 vom 6. März 2012, E. 5.1 und 5.2). Die Beklagte führt diesbezüglich lediglich an, sie habe einen Lieferanten in der Türkei ausfindig gemacht. Die Klägerin habe ein grosses Geschäft gewittert und sich daher am Geschäft beteiligen wollen (act. 17 Ad 15). Die Klägerin habe sich an der einmaligen Gelegenheit beteiligen wollen und dementsprechend die Rechnungen von E._____ bezahlt (act. 17 Ad 40). Die Klägerin habe bei diesem Geschäft drei Tage gebraucht, um sich zu entscheiden. F._____ von der Beklagten habe sie mehrmals angerufen und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt, da der Lieferant E._____ Vorkasse gewollt habe und nicht habe liefern wollen, bevor die Zahlung eingegangen gewesen sei (act. 17 Ad 32). Die Beklagte führt nicht aus, aus welchen tatsächlichen Äusserungen oder welchem Verhalten welcher natürlichen Personen sich ergeben soll, dass sich die Klägerin – im Gegensatz zur früheren, sich auf blosse Einkaufsfinanzierungen beschränkten Begleichung von Lieferantenrechnungen – am Maskengeschäft beteiligen wollte und was genau der Inhalt einer solchen Vereinbarung gewesen sein soll. Damit fehlt es bereits an rechtsgenügenden Behauptungen (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1). Abgesehen davon ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Klägerin in Abkehr vom bisherigen Geschäftsmodell nicht nur auf die Einkaufsfinanzierung hätte beschränken, sondern sich auf einmal am Geschäft der Beklagten (hier: dem Handel mit Atemschutzmasken) hätte beteiligen sollen. Die blosse Möglichkeit, zu Beginn der Corona-Pandemie ein allenfalls lukratives Geschäft abzuschliessen, genügt dafür – entgegen der Ansicht der Beklagten – jedenfalls nicht. Die Klägerin ist weder im Einzel- noch im Grosshandel von Waren tätig und auch keine Import/Export-Gesellschaft. Da sie der Beklagten auf die gewährten Einkaufsfinanzierungen jeweils einen Zins von 12% belastete (vgl. nachfolgend E.B.1.1.6.) und diese überdies mit den beklagtischen Guthaben aus den Forderungskäufen verrechnete, bestand keine finanzielle Notwendigkeit für eine Beteiligung. Vor allem erscheint es lebensfremd, dass die Klägerin nicht nur die Gewinnchancen, sondern auch die Verlustrisiken aus dem Maskenhandel hätte (mit-)tragen wollen. Dies hätte für sie im Vergleich zum bisher gelebten Geschäftsmodell wirtschaftlich betrachtet eine massive Verschlechterung

- 21 bedeutet. Sodann kann auch aus der Tatsache, dass die Klägerin offensichtlich in der Türkei gegenüber E._____, nachdem die Masken angeblich nicht in die Schweiz geliefert werden konnten, versuchte, die bezahlten EUR 400'000.00 zurückzuerlangen (act. 17 Ad 36; act. 33 Rz 31 f.; act. 43 Ad 31 f.), kein dahingehender Wille abgeleitet werden, dass sie sich über die blosse Einkaufsfinanzierung hinaus am Maskengeschäft beteiligen wollte. Es ist von einer Einkaufsfinanzierung und damit einem Darlehen auszugehen und nicht von einer Beteiligung der Klägerin am Geschäft an sich. Auch eine allfällige interne Limite der Klägerin für die Gewährung von Einkaufskrediten ändert daran nichts. Es blieb der Klägerin unbenommen, im Einzelfall der Beklagten auch höhere Einkäufe zu finanzieren. Vor allem aber wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin für eine die interne Limite gar übersteigende Lieferantenrechnung bereit gewesen sein sollte, mittels einer Beteiligung am Geschäft an sich noch grössere Risiken als üblich in Kauf zu nehmen. Die Beklagte legt nicht weiter dar, inwieweit bei einem Einkaufskredit von über CHF 40'000.00 eine Sondervereinbarung zwischen den Parteien notwendig gewesen sein sollte, was von der Klägerin bestritten wird (vgl. act. 43 Ad 57; act. 52 Rz 29; act. 56 Ad 29). Inwieweit das "Risiko", dass das Maskengeschäft nicht habe stattfinden können, einzig der Klägerin zufallen soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin habe sich dazu entschieden, zunächst den Kaufpreis zurückzubehalten und sich schliesslich erst zu einem Zeitpunkt entschlossen, diesen doch zu bezahlen, als die Ware nicht mehr habe rechtzeitig geliefert werden können (act. 43 Ad 28 und 47). In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die türkische Regierung am 4. März 2020 um 9 Uhr morgens eine Maskenausfuhrbeschränkung verhängte, welche gleichentags im offiziellen Amtsblatt der Türkischen Republik veröffentlicht wurde (act. 17 Ad 15 und 32; act. 33 Rz 16 und 28). Unbestritten blieb, dass die Beklagte (erst) am 6. März 2020 gegenüber der Klägerin kund tat, dass die in der Türkei beschafften Atemschutzmasken derzeit nicht aus der Türkei ausgeführt werden könnten, weil die Regierung im Lichte der Covid-Situation die Ausfuhr von gewissen Medizinalprodukten, worunter auch die Atemschutzmasken fallen würden, unter Bewilligungspflicht gestellt habe (act. 5 Rz 34; act. 17 Ad 34). Die Beklagte behauptet nicht konkret, wie oder durch wen die Klägerin vor dem 6. März

- 22 - 2020 über die Beschränkung informiert worden sein soll (act. 43 Ad 35). Ebenso wenig bestand für die Mitarbeiterinnen oder die Organe der Klägerin eine Pflicht, sich vor der Zahlung der zweiten Rechnung an E._____ am 5. März 2020 – die erste Rechnung über CHF 275'000.00 hatte sie bereits am 27. Februar 2020 bezahlt – in der Türkei bzw. den türkischen Medien nach allfällig zwischenzeitlich erlassenen Verboten zu erkundigen (vgl. act. 43 Ad 35; act. 56 Ad 18). Es ist nicht nachvollziehbar, was für ein Interesse die Klägerin daran gehabt haben sollte, der Beklagten ein weiteres Darlehen über EUR 125'000.00 zu gewähren (oder sich gar an diesem Geschäft zu beteiligen), wenn klar war, dass schon die mit dem am 27. Februar 2020 gewährten Darlehen über EUR 275'000.00 finanzierten Masken nicht ausgeführt werden konnten. Gestützt auf das Gesagte ist erstellt, dass die Klägerin der Beklagten eine Einkaufsfinanzierung und damit ein Darlehen von total EUR 400'000.00 durch die Bezahlung von zwei Rechnungen an E._____ gewährt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Darlehensgeschäft mit der B2._____ und nicht mit der Beklagten abgeschlossen haben soll, und es ihr daher an der Passivlegitimation fehlen soll (act. 17 Ad 36), sind nicht ersichtlich. Die Rechnungen lauteten auf die Beklagte und wurden von der Klägerin für sie bezahlt (vgl. Zahlungsgrund; act. 6/16+17). Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Rückforderungsanspruch. Da das Kontokorrent zwischen den Parteien zwischenzeitlich aufgekündigt wurde (vgl. nachfolgend II.B.1.1.8.3.), kann und muss sie den Anspruch nicht mehr verrechnungsweise tilgen. 1.1.4. Kreditrückzahlung in Schweizer Franken 1.1.4.1. Parteibehauptungen/unbestrittener Sachverhalt Die beiden Rechnungen der E._____ lauteten auf Euro (act. 6/16+17) und wurden von der Klägerin unbestrittenermassen ab ihrem Euro-Konto bezahlt (act. 5 Rz 63; act. 17 Ad 63). Gemäss der Klägerin bestand zwischen den Parteien eine Vereinbarung, wonach bei einer gewährten Einkaufsfinanzierung der daraus resultierende Rückzahlungs-

- 23 kredit auf Schweizer Franken lautete, falls die kreditbegründende Lieferantenrechnung in einer Fremdwährung ausgestellt worden war (act. 5 Rz 57; act. 33 Rz 37). Entsprechend klagt sie auf Rückzahlung der gewährten Kredite von EUR 400'000.00 in Schweizer Franken (act. 5 Rz 63 f.). Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihre Schuld regelmässig in Schweizer Franken umgerechnet und in diesem Betrag kreditiert wurde. Sie bestreitet hingegen die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens und macht damit - zumindest sinngemäss - geltend, dass keine entsprechende Vereinbarung bestanden habe (vgl. act. 5 Rz 57; act. 17 Ad 57). 1.1.4.2. Rechtliches Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Welche Währung geschuldet wird, kann vertraglich vereinbart werden. Eine auf Zahlung in Schweizer Franken zielende Klage auf Durchsetzung einer Fremdwährungsschuld ist wegen der Verletzung von Art. 84 Abs. 1 OR abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2; BGE 149 III 54 E. 5.2). 1.1.4.3. Würdigung Es behauptet keine Partei rechtsgenügend einen dahingehenden übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, dass bei einer auf eine Fremdwährung ausgestellten Lieferantenrechnung das daraus resultierende Darlehen auf Schweizer Franken lauten sollte (vgl. act. 5 Rz 57, 58, 60; act. 17 Ad 57; act. 33 Rz 37 und 44; act. 43 Ad 37 und 44). Demnach ist zu prüfen, ob ein normativer Konsens besteht. Unbestrittenermassen hat die Klägerin der Beklagten jeweils Zinsabrechnungen zukommen lassen (act. 5 Rz 60; act. 17 Ad 60; act. 33 Rz 45; act. 43 Ad 45). Auf den Abrechnungen ist der Name des Lieferanten angeführt ("Lieferantenrechnung[en]"). Es wird der Rechnungsbetrag in der Fremdwährung ("RG-Betrag FremdWHG") und unter "Rückzahlungsbetrag" jeweils ein Betrag in Schweizer Franken angeführt. Ferner nennt die Abrechnung zu jedem Darlehen ein Rückzahlungsdatum ("Datum d. Rückzahlung"; vgl. act. 6/33.1-3). Die Beklagte hat diese Abrechnungen, aus welchen klar ersichtlich ist, dass die Klägerin die ihr eingereich-

- 24 ten Lieferantenrechnungen zwar in der Fremdwährung bezahlt, diesen Betrag hernach aber in Schweizer Franken umrechnet und diese umgerechnete Summe als Rückzahlungsbetrag ausgewiesen hat, über Jahre hinweg erhalten. Unbestrittenermassen hat sie nie Einwendungen gegen die von der Klägerin vorgenommene Konvertierung erhoben (act. 33 Rz 43; act. 43 Ad 43 und 44) und namentlich keine Zinsabrechnung moniert. Die Rückforderungsansprüche der Klägerin, welche aus der Bezahlung einer Lieferantenrechnung in einer Fremdwährung entstanden, wurden in Schweizer Franken verrechnet. So behauptet die Klägerin für den in der Zinsabrechnung vom 10. Februar 2020 erwähnten Kredit G._____ 20193334 ("RG- Betrag FremdWHG" EUR 7'017.78 und "Rückzahlungsbetrag" CHF 7'763.05; act. 6/33.1), dass dieser der Beklagten auch in dieser Höhe belastet worden sei. Sie offeriert hierfür die Saldoabrechnung vom 10. Februar 2020 als Beweis (act. 33 Rz 45 und 46; act. 6/39/16). In der Abrechnung wird unter DEBIT und dem Vermerk G._____ 20193334 ein Betrag von CHF 7'763.05 angeführt (act. 6/39/16). Die Einkaufsfinanzierung wurde demnach in Schweizer Franken verrechnet. Ebenso verhält es sich mit den Krediten von H._____ 144 + 145 (CHF 10'037.80 und CHF 14'633.25) sowie I._____ 586/2019 (act. 33 Rz 45 und 46; act. 6/39/16; act. 6/33.1). Die Zinsabrechnung und die Saldoabrechnung datieren beide vom 10. Februar 2020. Es braucht keine Fachkräfte aus dem Finanz- und Buchhaltungsbereich (act. 43 Ad 46), um zu erkennen, dass es sich bei den in der Abrechnung vom 10. Februar 2020 verrechneten Darlehen (act. 6/39/16) um diejenigen handelt, bei welchen in der gleichentags an die Beklagte gesandten Zinsabrechnung als Rückzahlungsdatum der 10. Februar 2020 angegeben ist (act. 6/33.1). Dies gilt umso mehr, als die Lieferantenrechnungen der Beklagten bekannt sein mussten, da es sich dabei um ihre Lieferanten handelte und sie die entsprechenden Rechnungen bei der Klägerin zur Einkaufsfinanzierung eingereicht hatte. Die Klägerin durfte demnach nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte mit einer Umrechnung der Forderungen aus der Einkaufsfinanzierung in Schweizer Franken, wenn die eingereichte Lieferantenrechnung auf eine Fremdwährung lautete, einverstanden war. Im Rahmen des langjährig praktizierten Kontokorrentverhältnisses der Parteien machte eine Umrechnung allfälliger Fremdwährungskredite in Schweizer Franken durchaus Sinn. Gestützt auf das Gesagte ist von einer Umrechnungs-

- 25 vereinbarung auszugehen. Die Umrechnung der EUR 400'000.00 in Schweizer Franken ist rechtens. Die Klägerin kann den Betrag in Schweizer Franken einklagen. 1.1.5. Umrechnungskurs 1.1.5.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die erste Rechnung von E._____ über Euro 275'000.00 wurde unbestrittenermassen am 27. Februar 2020 und die zweite über Euro 125'000.00 am 5. März 2020 bezahlt (act. 5 Rz 63 f; act. 17 Ad 63 f.). Beide Parteien gehen von einer Umrechnung per diesen Daten aus. Basierend auf den Mittelkursen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Monat Februar 2020 von 1.0912 und vom Monat März von 1.0776 berechnet die Klägerin eine Schuld von total CHF 434'780.00 (CHF 300'080.00 erste Zahlung und CHF 134'700.00 zweite Zahlung; act. 5 Rz 63 f.). Die Beklagte stützt sich betreffend die EUR 275'000.00 auf einen Tageskurs gemäss www.fxtop.com von 1.0627, woraus CHF 292'242.50 resultieren. Für die EUR 125'000.00 geht sie von einem Umrechnungskurs von 1.0663 aus. Es resultiert ein Betrag von CHF 133'287.50. Gesamthaft ergeben sich CHF 425'530.00 (act. 17 Ad 63 f.). Gemäss der Klägerin wurde, wenn eine in Fremdwährung lautende Lieferantenrechnung direkt ab ihrem Schweizer Franken-Konto beglichen wurde, derjenige Schweizer Franken-Betrag zum Kreditbetrag, welcher ihr für die Bezahlung der Rechnung (zuzüglich allfälliger Bankspesen) von der ausführenden Bank belastet wurde (act. 5 Rz 57; act. 33 Rz 39). Habe sie eine in Euro lautende Lieferantenrechnung ab ihrem Euro-Konto (oder selten USD in USD) bezahlt, sei es nicht zu einer bankinternen Kursumrechnung in Schweizer Franken gekommen. Diesfalls habe sie die Umrechnung nach dem Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung für den Monat, in welchem die Kreditgewährung mittels Bezahlung der Lieferantenrechnung erfolgt sei, vorgenommen (act. 5 Rz 60; act. 33 Rz 38). Die Beklagte habe die Verwendung des Mittelkurses erstmals in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2020 zum von ihr, der Klägerin, vorgeschlagenen Darlehensvertrag über die Schuld von Euro 400'000.00 aus der Bezahlung der Rechnungen

- 26 für die Atemschutzmasken beanstandet (act. 5 Rz 60 f.). Gemäss der Klägerin haben die Parteien die von ihr behauptete Umrechnungspraxis (zumindest im Sinne eines normativen Konsenses) vereinbart (act. 33 Rz 43). Die Beklagte bestreitet eine Vereinbarung der Parteien darüber, welcher Umrechnungskurs angewendet werden sollte (act. 17 Ad 57; act. 43 Ad 48 f.). Sie stellt sowohl die von der Klägerin behauptete Praxis betreffend die Zahlung von Lieferantenrechnungen ab dem Schweizer Franken-Konto (act. 17 Ad 59) als auch ab den Fremdwährungskonti in Abrede (act. 17 Ad 60). Ferner bestreitet sie jeden einzelnen Umrechnungskurs (act. 17 Ad 57) und, dass die Klägerin nach dem Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung gerechnet habe (act. 17 Ad 61). Gemäss der Beklagten hätte mangels Vereinbarung zwischen den Parteien in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach dem jeweiligen Tageskurs gemäss www.fxtop.com umgerechnet werden müssen (vgl. act. 17 Ad 57). 1.1.5.2. Rechtliches Welcher Umrechnungskurs im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ist unter Berücksichtigung der Parteiabrede, Usanz sowie der Umstände des Rechtsgeschäftes zu bestimmen (vgl. BK-Weber, OR 84 N 333). Das Bundesgericht stützt sich zur Umrechnung einer Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken regelmässig auf die Website http://www.fxtop.com, auf der die von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen offiziellen Wechselkurse aufgeführt sind (BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 [2010] Nr. 89; BGE 137 III 623 E. 3 = Pra 2012 [2013] Nr. 66; BGE 138 III 628 E. 5.5 = Pra 102 [2013] Nr. 27). Das Bundesgericht sieht im Umrechnungssatz der Währungen eine notorische Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 [2010] Nr. 89; BGE 137 III 623 E. 3 = Pra 2012 [2013] Nr. 66). 1.1.5.3. Würdigung Die Klägerin leitet einen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen, dass bei einer Umrechnung einer ab ihren Fremdwährungskonten bezahlten Lieferantenrechnung jeweils der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur

- 27 - Anwendung gelange, daraus ab, dass die Beklagte habe nachprüfen können, welcher Umrechnungskurs im Rahmen der Währungskonvertierung angewandt worden sei. Die Beklagte habe erkannt und gewusst, dass der Monatsmittelkurs zur Anwendung gelange und über Jahre keine Einwendungen gegen den angewendeten Umrechnungskurs erhoben (act. 33 Rz 43 und 49). Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte für die eingereichten Lieferantenrechnungen Zinsabrechnungen erhalten (vgl. vorne E. B.1.1.4.3.). Die Berechnung des angewandten Umrechnungskurses anhand der in den Abrechnungen angeführten Angaben (RG-Betrag FremdWHG in EUR, Rückzahlungsbetrag in Schweizer Franken) war ohne weiteres möglich (Umrechnungskurs = Kreditbetrag in CHF : Rechnungsbetrag in EUR; vgl. act. 33 Rz 48 und act. 6/33.1-3). Dabei handelt es sich um eine mathematische Formel, deren Kenntnis bei den im grenzüberschreitenden Warenhandel tätigen und mit den Finanzangelegenheiten der Beklagten betrauten Organen und Angestellten vorauszusetzen ist. Hingegen lässt sich weder aus den Angaben in den Zinsabrechnungen noch in den Saldoabrechnungen (vgl. act. 6/1- 239) herleiten, dass die Klägerin jeweils den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Umrechnungskurs anwandte. Andere Anhaltspunkte dafür, weshalb bzw. gestützt worauf die Beklagte dies erkannt und gewusst haben sollte (act. 33 Rz 44 und 47), was die Beklagte bestreitet (act. 43 Ad 44 und 47), legt die Klägerin nicht dar. Insbesondere führt sie nicht an, dass ihre Organe oder Angestellten die Beklagte je über diese Umrechnungsgepflogenheit informiert hätten. Entsprechend ist auf eine Zeugeneinvernahme von J._____ und K._____ zu verzichten. Auch aus den weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Beweismitteln lässt sich nicht erstellen, dass die Beklagte erkannte bzw. sich bewusst war, dass der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung angewandt wurde. Solches geht weder aus der "Lieferantenrechnung L._____ v. 20.09.2019" (act. 34/22), der "Saldo-Abrechnung v. 30.09.2019" (act. 6/39/83), des "Monatsmittelkurs Sept. 2019 ESTV" (act. 34/10), der "Lieferantenrechnung L._____ v. 05.02.2020" (act. 34/23), der "Saldo-Abrechnung v. 25.02.2020" (act. 6/39/6) noch der "Publikation Monatsmittelkurs 2020 ESTV" (act. 6/34) hervor. Gestützt auf das Gesagte kann somit aus der Nichtbeanstandung der Zins- und Saldoabrechnungen durch die Beklagte, mithin deren Schweigen, kein dahingehender

- 28 tatsächlicher Wille abgeleitet werden, dass die Beklagte sich mit der Umrechnung der Fremdwährungskredite, welche ab einem Fremdwährungskonto bezahlt wurden, mittels des Monatsmittelkurses der Eidgenössischen Steuerverwaltung pauschal einverstanden erklärt hätte. Offen bleiben kann, ob die Beklagte den Umrechnungskurs jeweils ausgerechnet hat (vgl. act. 52 Rz 16.1.). Sodann kann allein gestützt auf den Erhalt der Zinsabrechnungen der Klägerin und der fehlenden Beanstandungen durch die Beklagte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei der vorliegenden Sachlage darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte den Umrechnungskurs jeweils selbst ausrechnet und sich darüber Gedanken macht, welchen Kurs die Klägerin angewandt hat; den bankinternen Devisenkurs der ausführenden Bank, den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung, den Devisenkurs der Eidgenössischen Zentralbank etc. Die Klägerin behauptet namentlich nicht, dass die Beklagte den Umrechnungskurs der ausführenden Bank der Klägerin kannte. Entsprechend kann auch gestützt auf das Vertrauensprinzip nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien vereinbart hätten, bei einer Zahlung ab den Fremdwährungskonten werde mit dem Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung umgerechnet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien diesbezüglich gar keine Abmachung (weder mittels tatsächlichem noch normativem Konsens) getroffen haben. Gleiches gilt für die von der Klägerin behauptete Umrechnungsmethode, wenn die Rechnung ab ihrem Schweizer Franken-Konto bezahlt wurde. Denn für die Beklagte war namentlich weder anhand der Zinsabrechnungen noch der Saldoabrechnungen erkennbar, ab welchem klägerischen Konto die Lieferantenrechnungen jeweils bezahlt wurden. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie die Beklagte darüber jeweils informiert hätte. Verspätet ist die von der Klägerin erst mit der Eingabe vom 5. Juni 2023 aufgestellte Behauptung, dass sie bei den "1:1" Belastungen der Beklagten jeweils den Bankbeleg der bei ihr erfolgten Belastung per E-Mail zugesandt habe (act. 52 Rz 17.1.). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern bezüglich dieser Behauptung die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sein sollen (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Somit haben die Parteien betreffend beiden Varianten keine Vereinbarung über den anzuwendenden Umrechnungskurs geschlossen. Es ist daher auf die Usanz sowie die Umstände des Rechtsgeschäfts abzustellen. Wie dargelegt ist erstellt, dass die

- 29 - Parteien vereinbarten, dass aus den von der Beklagten bei der Klägerin eingereichten Lieferantenrechnungen, welche auf eine Fremdwährung lauteten, eine Darlehensschuld in Schweizer Franken entstehen sollte. Die Begebung des Darlehens erfolgt dadurch, dass die Klägerin die eingereichten Rechnungen den Lieferanten bezahlt. Damit entsteht das Darlehen im Zeitpunkt der Zahlung (vgl. vorne E. B.1.1.3.). Entsprechend durfte die Klägerin für diejenigen Rechnungen, welche sie ab ihrem Schweizer Franken-Konto begleicht, den ihr von der Bank hierfür berechneten Kurs (samt weiterer Kosten) als Darlehensbetrag einsetzen. Eine Anweisung der Beklagten an die Klägerin, ab welchem Konto zu bezahlen wäre, behauptet keine Partei. Bei einer Umrechnung durch die Klägerin selbst, wie dies bei der Zahlung ab einem Fremdwährungskonto geschah, ist hingegen nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass eine Usanz bestehen würde, dass diesbezüglich der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung angewendet wird. Vielmehr erscheint es auch beim vorliegenden Rechtsgeschäft sachgerecht, diesfalls auf einen Tageskurs zur Umrechnung abzustellen. Da die Klägerin keine andere Website behauptet als die von der Beklagten angeführte www.fxtop.com, und insbesondere nicht darlegt, weshalb nicht auf den Tageskurs dieser Website abgestellt werden könnte, ist hiervon auszugehen; zumal es sich hierbei um den Mittelkurs der Europäischen Zentralbank handelt, welchen auch das Bundesgericht regelmässig heranzieht. 1.1.5.4. Umrechnung Für die erste Rechnung von E._____ resultieren CHF 292'242.50 (EUR 275'000.00 x 1.0627 Wechselkurs gemäss www.fxtop.com am 27. Februar 2020) und für die zweite CHF 133'287.50 (EUR 125'000.00 x 1.0663 am 5. März 2020). Damit beläuft sich das Darlehen auf total CHF 425'530.00. 1.1.6. Zinspflicht 1.1.6.1. Parteibehauptungen/unbestrittener Sachverhalt

- 30 - Die Klägerin verlangt Zinsen von 12 % (act. 5 Rz 69). Sie beruft sich auf eine Vereinbarung der Parteien gestützt auf die Tatsachen, dass die Parteien die Einkaufsfinanzierungen über Jahre zu 12 % verzinst hätten, dass der Zinssatz von der Beklagten akzeptiert und vergütet worden sei (act. 5 Rz 69), dass im Darlehensvertrag vom 30. Mai 2018 ein Zins von 12 % vereinbart worden sei (act. 5 Rz 70) und dass sich die Beklagte im ihr mit Bezug auf den Maskenkauf unterbreiteten Darlehensvertrag zwar am Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken, nicht jedoch am veranschlagten Zinssatz von 12 % gestört habe (act. 5 Rz 71). Gemäss der Beklagten haben die Parteien nie eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung betreffend einen Zinssatz getroffen. Sie hätten nie vereinbart, dass überhaupt ein Zins geschuldet sei (act. 17 Ad 69). Aus einem einzigen Fall könne nicht auf eine generelle Zinsvereinbarung über 12 % geschlossen werden (act. 17 Ad 70). Sodann habe sie sich im Schreiben vom 31. März 2020 ausdrücklich der Anwendung eines Zinssatzes von 12 % widersetzt (act. 17 Ad 71). 1.1.6.2. Rechtliches Im gewöhnlichen Verkehr ist das Darlehen nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs.1 OR). Im kaufmännischen Verkehr sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen (Art. 313 Abs. 2 OR). Kaufmännischer Verkehr ist u.a. gegeben, wenn der Borger Darlehen zu kaufmännischen Zwecken, d.h. für sein Geschäft oder Gewerbe, aufnimmt (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 313 N 3). Betreffend die Zinshöhe ist vorab die vertragliche Vereinbarung massgebend (vgl. Art. 314 Abs. 1 OR). 1.1.6.3. Würdigung Die Beklagte hat die Einkaufsfinanzierungen für ihr Gewerbe beantragt bzw. ist die entsprechenden Kredite für ihr Gewerbe eingegangen. Sie hat damit Waren finanziert, die sie weiterverkauft hat. Entsprechend ist von verzinslichen Darlehen auszugehen. Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille betreffend die Höhe des Zinssatzes wird von keiner Partei rechtsgenügend behauptet. Die Beklagte bestreitet nicht,

- 31 dass sie für jede einzelne Zinsbelastung eine Zinsabrechnung erhalten hat, in all diesen Abrechnungen jeweils mit einem Zinssatz von 12 % gerechnet wurde und dieser Zinssatz auf jeder Zinsabrechnung vermerkt war (act. 5 Rz 73, act. 17 Ad 73; act. 33 Rz 52; act. 56 Ad 52). Der Vermerk des Zinssatzes "12 % p.a" auf der Abrechnung ist durch die von der Klägerin als Beweismittel offerierten "Beispiele Zinsabrechnungen samt Zustellungsemail" denn auch erstellt (act. 6/33.1-3; act. 24/1-4). Die Abrechnungen tragen den Titel "Zinsabrechnungen" und die E-Mail den Betreff: "Zinsberechnung Lieferantenrechnungen". Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zeugeneinvernahmen von M._____ und F._____ sowie eine "Parteieinvernahme" diese Beweismittel zu entkräften vermöchten (vgl. act. 56 Ad 52). Für die Beklagte war somit klar erkennbar, dass Zinsen und zwar in der Höhe von 12 % für die Lieferantenrechnungen, welche die Klägerin für sie bezahlte, erhoben werden. Die Klägerin durfte nach Treu und Glauben, da die Beklagte unbestrittenermassen die ihr zugesandten Zinsabrechnungen nie beanstandet hat (act. 33 Rz 54; act. 56 Ad 54), davon ausgehen, dass die Beklagte mit dem Zinssatz einverstanden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein dahingehender normativer Konsens bestand, dass die aus der Bezahlung der Lieferantenrechnungen entstehenden Darlehen zu 12 % zu verzinsen sind. Entsprechend haben sie denn auch im schriftlichen Darlehensvertrag vom 30. Mai 2018 einen Zinssatz von 12 % vereinbart (act. 6/22 Ziff. 3). Inwiefern die Zinsvereinbarung bei den E._____-Krediten aus dem Jahr 2020 Gegenstand von Sonderverhandlungen hätte sein sollen, legt die Beklagte nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. act. 43 Ad 57). 1.1.7. Zinsbeginn 1.1.7.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, die Zinspflicht habe jeweils am Folgetag der Darlehensbegebung begonnen. Die Darlehensbegebung sei dabei jeweils derjenige Tag, an welchem sie die von der Beklagten zur Kreditierung eingereichte Lieferantenrechnung bezahlt habe (act. 5 Rz 74). Die Beklagte bestreitet dies (act. 17 Ad 74 und 74.1 - 74.4).

- 32 - 1.1.7.2. Rechtliches/Würdigung Die Zinszahlungspflicht beginnt mit der Auszahlung der Valuta durch den Darleiher (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 313 N 5), also vorliegend mit der Zahlung der eingereichten Rechnung an den Lieferanten. Mit der Klägerin ist daher jeweils auf den von ihr geltend gemachten Folgetag abzustellen. 1.1.8. Zinsende 1.1.8.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe mit Schreiben vom 24. Juni 2020, ihr zugegangen am 25. Juni 2020, sämtliche hängigen Verträge und Vertragsbeziehungen mit ihr fristlos - wozu sie mangels berechtigter Gründe jedoch nicht berechtigt gewesen sei - gekündigt. Ausgehend von einer Kündigungsfrist von sechs Wochen geht die Klägerin von einem Zinsende am 6. August 2020 aus (act. 5 Rz 13 und 76 f.). Die Beklagte bestreitet dies. Sie beruft sich darauf, ihre Vertragsverhältnisse zur Klägerin seien bereits seit dem 6. März 2020 bzw. spätestens am 20. März 2020 einvernehmlich aufgelöst worden. Nur sicherheitshalber und in der Befürchtung, dass dies später bestritten werden könnte, sei das Vertragsverhältnis ob des Verhaltens der Klägerin am 24. Juni 2020 auch noch fristlos schriftlich gekündigt worden (act. 17 Ad 16 und 76). 1.1.8.2. Rechtliches Die Zinszahlungspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf der Vertragsdauer (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 313 N 6). Gemäss Art. 318 OR ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen. Art. 318 OR enthält einen Auffangtatbestand. Er regelt die ordentliche Beendigung des Darlehensvertrages für den Fall, dass die Parteien selber keine andere Lösung vereinbart haben (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 1). Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung im Gesetzestext gilt Art. 318 OR in seinem Anwendungsbereich bei verzinslichen Darlehen auch für den Borger (BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer,

- 33 - Art. 318 N 6). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung haben die Parteien aufgrund der Natur des Darlehensvertrages als Dauerschuldverhältnis jedoch das Recht, diesen jederzeit - ohne Einhaltung allfälliger Kündigungstermine, -fristen oder einer allfälligen Mindestdauer - aus wichtigen Gründen aufzulösen (BK-Weber, Art. 318 OR N 47). 1.1.8.3. Würdigung Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie keine Abrede hinsichtlich der jeweiligen Darlehensdauer getroffen haben (act. 5 Rz 75; act. 17 Ad 75). Somit waren die Darlehen grundsätzlich innert sechs Wochen nach der ersten Aufforderung bzw. der Kündigung durch die Klägerin oder die Beklagte zurückzuzahlen. Die Darlehensrückzahlungen erfolgten jedoch über Jahre hinweg fortlaufend mittels Verrechnung der Kredite mit den Guthaben der Beklagten aus dem Forderungskauf. Mit der Verrechnung endete jeweils die Zinszahlungspflicht der Beklagten (act. 5 Rz 77; act. 17 Ad 77). Die Darlehensforderungen der Klägerin aus den Einkaufsfinanzierungen E._____ können hingegen nicht mehr verrechnet werden, da die Beklagte seit dem 3. März 2020 keine Rechnungen mehr bei der Klägerin eingereicht hat und entsprechend keine Guthaben zu ihren Gunsten mehr resultieren. Sodann wurde das Kontokorrentverhältnis - wie nachfolgend aufgezeigt - zwischenzeitlich aufgelöst. Umstritten ist, wann und durch wen die beiden Darlehen aus den Einkaufsfinanzierungen E._____ gekündigt wurden. Die Beklagte stellte diesbezüglich in der Klageantwort detaillierte Behauptungen auf, indem sie anführte, dass die Klägerin im März 2020 das Vertragsverhältnis in Anwesenheit von Zeugen wiederholt gekündigt habe. So seien ihre Mitarbeiter N._____ und F._____ am 6. März 2020 von K._____, einer Mitarbeiterin der Klägerin, telefonisch kontaktiert worden. Während dem Telefonat habe K._____ mitgeteilt, dass die Klägerin nichts mehr mit der Beklagten zu tun haben wolle und die Zusammenarbeit aufkündige. Gleichwohl habe in der Folge K._____ die Beklagte am 20. März 2020 in ihren Räumlichkeiten in O._____ besucht. Bei diesem Treffen habe sie F._____ gegenüber erneut mitgeteilt, dass die Klägerin mit der Beklagten nichts mehr zu tun haben wolle und die Zusammenarbeit aufkündige. Sowohl N._____ als auch F._____ hätten die Aufhe-

- 34 bung der Zusammenarbeit bestätigt und die Kündigungen akzeptiert (act. 17 Ad 16). Die Klägerin bezeichnet diese Behauptungen pauschal als nicht zutreffend. Sie bestreitet weder konkret, dass das Telefonat und das Treffen zwischen den von der Beklagten genau bezeichneten Personen an diesen Daten stattfand, noch die angeführten Äusserungen der Teilnehmenden (vgl. act. 33 Rz 13 und 17). Die Klägerin hätte die Behauptungen substantiiert bestreiten müssen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_36/2021 vom 01.11.2021, E. 5.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 11), was sie versäumt hat. Entsprechend haben die Behauptungen als unbestritten zu gelten. Es ist von einer Kündigung der Vertragsverhältnisse durch K._____, welche als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin hierzu auch berechtigt war (vgl. act. 6/5), bereits am 6. März 2020 auszugehen. Damit wurden auch die Darlehen E._____ in diesem Zeitpunkt gekündigt. Hingegen ergibt sich aus den behaupteten Erklärungen nicht, dass die Darlehen fristlos gekündigt worden wären. Daher ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen. Die sechswöchige Frist begann am 6. März 2020 zu laufen und endete am 17. April 2020. Entsprechend hat die Beklagte 12 % Zins bis zum 17. April 2020 zu bezahlen. Die Darlehenszinsen berechnen sich wie folgt: Jahreszins = Darlehen x Zinssatz : 100 Tageszins = Jahreszins : 365 Darlehen E._____ vom 27.02.2020 CHF 292'242.50 Jahreszins (12 %) CHF 35'069.10 Tageszins CHF 96.08 Zins vom 28.02.2020 bis 17.04.2020 (= 50 Tage) Zinsbetrag CHF 96.08 x 50 = CHF 4'804.00 Darlehen E._____ vom 05.03.2020 CHF 133'287.50 Jahreszins (12 %) CHF 15'994.50 Tageszins CHF 43.82 Zins vom 06.03.2020 bis 17.04.2020 (= 43 Tage) Zinsbetrag CHF 43.82 x 43 = CHF 1'884.26 Gesamthaft ergeben sich Darlehenszinsen von CHF 6'688.26 (CHF 4'804.00 + CHF 1'884.26).

- 35 - 1.1.9. Fälligkeit/Verzugszinsen Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte am 15. Oktober 2020 (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 1, und Rz 81). Durch die Aufforderung nach Art. 318 OR wird das Darlehen innert sechs Wochen zur Rückzahlung fällig. Mit Ablauf der Sechswochenfrist endet der Vertrag und der Borger kommt ohne weiteres in Verzug (Art. 102 Abs. 2; vgl. BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 318 N 7). Demnach sind die Darlehen E._____ seit dem 6. März 2020 fällig und die Beklagte befindet sich seit dem 18. April 2020 in Verzug. Der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) blieb unbestritten (act. 17 Ad 81). Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin, wie von dieser beantragt, ab dem 15. Oktober 2020 5 % Verzugszins zu bezahlen. 1.1.10. Fazit Die Beklagte hat der Klägerin CHF 425'530.00 sowie CHF 6'688.26 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Oktober 2020 auf CHF 425'530.00 zu bezahlen. 1.2. Weitere Einkaufsfinanzierungen 1.2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht total CHF 80'831.78 sowie CHF 4'578.34 Darlehenszinsen auf CHF 80'831.78 aus drei weiteren Einkaufsfinanzierungen geltend (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 2, Rz 52 ff. und 65 ff.). Die Beklagte bestreitet den Bestand der behaupteten Darlehen, die Rückzahlungspflicht in Schweizer Franken, den angewandten Umrechnungskurs, das Bestehen einer Zinspflicht und die Zinshöhe (vgl. act. 17 Ad 80 und Ad 80.1 bis 80.5). 1.2.2. Würdigung 1.2.2.1. Rechnung P._____ Es ist unbestritten, dass die Beklagte anfangs Februar 2020 die Rechnung GB200442 über EUR 24'293.47 (act. 6/26) ihrer Lieferantin P._____ bei der Klägerin einreichte (act. 5 Rz 52; act. 17 Ad 52). Wie bereits dargelegt (vgl. vorne

- 36 - E. II.B.1.1.3.), durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte sie mit der Einreichung der Lieferantenrechnung um den Abschluss eines Darlehensvertrages im Umfang der eingereichten Lieferantenrechnung ersuchte. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 11. Februar 2020 (act. 5 Rz 52; act. 6/27; act. 17 Ad 52), womit sie die Offerte der Beklagten annahm. Es ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Ein von diesem Ergebnis abweichender tatsächlicher Konsens wird nicht rechtsgenügend behauptet. Der Einkaufskredit wurde am 11. Februar 2020 gewährt (vgl. vorne E. II.B.1.1.3.; vgl. act. 5 Rz 65; act. 17 Ad 65). Die Rechnung wurde ab dem EUR-Konto der Klägerin bezahlt (act. 5 Rz 65; act. 6/27), weshalb die Kreditsumme vereinbarungsgemäss in Schweizer Franken umzurechnen war (vgl. vorne E. II.B.1.1.4.3). Bei der Umrechnung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 5 Rz 65) - nicht auf den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern auf den Tageskurs gemäss www.fxtop.com abzustellen (act. 17 Ad 17; vgl. vorne E. II.B.1.1.5.3.). Dieser betrug am 11. Februar 2020 - was denn auch unbestritten blieb (act. 17 Ad 65; act. 33) - 1 EUR = 1.0667 CHF, was CHF 25'913.84 ergibt. Der Einkaufskredit war ab dem Folgetag der Zahlung, mithin dem 12. Februar 2020 (act. 5 Rz 74.2; vgl. vorne E. II.B.1.1.7.2.), mit 12 % zu verzinsen (act. 5 Rz 74; vgl. vorne E. II.B.1.1.7.3.). Die Kündigung erfolgte am 6. März 2020, womit die Zinspflicht am 17. April 2020 endete (vgl. vorne E. II.B.1.1.8.3.). Es ergibt sich folgende Zinsberechnung: Darlehensbetrag CHF 25'913.84 Jahreszins (12 %) CHF 3'109.66 Tageszins CHF 8.52 Zins vom 12.02.2020 bis 17.04.2020 (= 66 Tage) Zinsbetrag CHF 8.52 x 66 = CHF 562.32 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung von CHF 25'913.84 sowie CHF 562.32 Zinsen durch die Beklagte. 1.2.2.2. Rechnung H._____ Im Weiteren hat die Beklagte bei der Klägerin, was ebenfalls unbestritten ist, im Januar 2020 die Rechnung Numero 5 über Euro 26'048.84 (act. 6/28) ihrer Liefe-

- 37 rantin H._____ eingereicht (act. 5 Rz 53; act. 17 Ad 53). Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II.B.1.1.3.), durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte sie mit der Einreichung der Lieferantenrechnung um den Abschluss eines Darlehensvertrags im Umfang der eingereichten Lieferantenrechnung ersuchte. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 11. Februar 2020 (act. 5 Rz 53; act. 6/29; act. 17 Ad 53), womit sie die Offerte der Beklagten annahm. Damit ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Ein von diesem Ergebnis abweichender tatsächlicher Konsens wird nicht rechtsgenügend behauptet. Der Einkaufskredit wurde am 11. Februar 2020 gewährt (vgl. vorne E. II.B.1.1.3.; vgl. act. 5 Rz 66; act. 17 Ad 66). Die Rechnung wurde ab dem Euro-Konto der Klägerin bezahlt (act. 5 Rz 66; act 6/29), weshalb die Darlehenssumme vereinbarungsgemäss in Schweizer Franken umzurechnen war (vgl. vorne E. II.B.1.1.4.3). Bei der Umrechnung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 5 Rz 66) - nicht auf den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern auf den Tageskurs gemäss www.fxtop.com abzustellen (act. 17 Ad 17; vgl. vorne E. II.B.1.1.5.3.). Dieser betrug am 11. Februar 2020 - was denn auch unbestritten blieb (act. 17 Ad 66; act. 33) - 1 EUR = 1.0667 CHF, was CHF 27'786.30 ergibt. Der Einkaufskredit war ab dem Folgetag der Zahlung, damit dem 12. Februar 2020 (act. 5 Rz 74.3; vgl. vorne II.B.1.1.7.2.), mit 12 % zu verzinsen (act. 5 Rz 74; vgl. vorne E. II.B.1.1.7.3.). Die Kündigung erfolgte am 6. März 2020, womit die Zinspflicht am 17. April 2020 endete (vgl. vorne E. II.B.1.1.8.3.). Es ergibt sich folgende Zinsberechnung: Darlehensbetrag CHF 27'786.30 Jahreszins (12 %) CHF 3'334.36 Tageszins CHF 9.14 Zins vom 12.02.2020 bis 17.04.2020 (= 66 Tage) Zinsbetrag CHF 9.14 x 66 = CHF 603.24 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung von CHF 27'786.30 sowie CHF 603.24 Zinsen durch die Beklagte.

- 38 - 1.2.2.3. Rechnung I._____ Unbestritten ist sodann, dass die Beklagte im Februar 2020 die Rechnung Nr. 50/2020 über Euro 8'460.38 (act. 6/30) ihrer Lieferantin I._____ bei der Klägerin eingereicht hat (act. 5 Rz 54; act. 17 Ad 54). Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II.B.1.1.3.), durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte sie mit der Zusendung der Lieferantenrechnung um den Abschluss eines Darlehensvertrages im Umfang der eingereichten Lieferantenrechnung ersuchte. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 25. Februar 2020 (act. 5 Rz 54; act. 6/31act. 17 Ad 54), womit sie die Offerte der Beklagten annahm. Damit ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Ein von diesem Ergebnis abweichender tatsächlicher Konsens wird nicht rechtsgenügend behauptet. Der Einkaufskredit wurde am 25. Februar 2020 gewährt (vgl. vorne E. II.B.1.1.3. ; vgl. act. 5 Rz 67; act. 17 Ad 67). Die Rechnung wurde ab dem Euro-Konto der Klägerin bezahlt (act. 5 Rz 67; act. 6/31), weshalb die Darlehenssumme vereinbarungsgemäss in Schweizer Franken umzurechnen war (vgl. vorne E. II.B.1.1.4.3). Bei der Umrechnung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 5 Rz 67) - nicht auf den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern auf den Tageskurs gemäss www.fxtop.com abzustellen (act. 17 Ad 17; vgl. vorne E. II.B.1.1.5.3.). Dieser betrug am 25. Februar 2020 - was denn auch unbestritten blieb (act. 17 Ad 67; act. 33) - 1 EUR = 1.0605 CHF, was CHF 8'972.23 ergibt. Der Einkaufskredit war ab dem Folgetag der Zahlung, damit dem 26. Februar 2020 (act. 5 Rz 74.4; vgl. vorne II.B.1.1.7.2.), mit 12 % zu verzinsen (act. 5 Rz 74; vgl. vorne E. II.B.1.1.7.3.). Die Kündigung erfolgte am 6. März 2020, womit die Zinspflicht am 17. April 2020 endete (vgl. vorne E. II.B.1.1.8.3.). Es ergibt sich folgende Zinsberechnung: Darlehensbetrag CHF 8'972.23 Jahreszins (12 %) CHF 1'076.67 Tageszins CHF 2.95 Zins von 26.02.2020 bis 17.04.2020 (= 52 Tage) Zinsbetrag CHF 2.95 x 52 = CHF 153.40 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung von CHF 8'972.23 sowie CHF 153.40 Zinsen durch die Beklagte.

- 39 - 1.2.2.4. Fälligkeit/Verzugszins Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % ab dem Datum der Klageeinleitung (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 2, und Rz 82). Die Beklagte nimmt dies zur Kenntnis (act. 17 Ad 82). Die Darlehen sind seit dem 6. März 2020 fällig und die Beklagte befindet sich seit dem 18. April 2020 in Verzug (vgl. E. II.B.1.1.9.). Der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) blieb unbestritten (act. 17 Ad 82). Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin, wie von dieser beantragt, ab dem 14. Juli 2021 5 % Verzugszins zu bezahlen. 1.2.3. Fazit Die Beklagte hat der Klägerin aus den Einkaufsfinanzierungen P._____, H._____ und I._____ total CHF 62'672.37 (CHF 25'913.84 + CHF 27'786.30 + CHF 8'972.23) sowie CHF 1'318.96 (CHF 562.32 + CHF 603.24 + CHF 153.40) zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juli 2021 auf CHF 62'672.37 zu bezahlen. 2. Restschuld Darlehensvertrag vom 30. Mai 2018 2.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Darlehen wurden in der Regel im Rahmen des laufenden Absatzfinanzierungsverhältnisses verrechnungsweise zurückgeführt. Per Ende Mai 2018 hatte sich indes ein Ausstand aus den gewährten Einkaufsfinanzierungen von CHF 283'062.48 angehäuft, worauf die Parteien am 30. Mai 2018 CHF 200'000.00 in ein "längerfristiges" Darlehen umwandelten. Es wurden 24 monatliche Raten à je CHF 8'333.35 vereinbart (act. 1 Rz 55; act. 6/22; act. 17 Ad 55.+56.). Die Klägerin macht, unter Berücksichtigung der von der Beklagten bis zum Zerwürfnis geleisteten Amortisationen, einen verbleibenden Ausstand von CHF 16'666.30 geltend. Bis zu dieser Restanz sei das Darlehen samt Zinsen im Rahmen der Sal-

- 40 doabrechnungen verrechnungsweise zurückgeführt worden. Die Klägerin offeriert eine Aufstellung "betr. Ratenzahlungen für Darlehensvertrag vom 30.05.2018" (act. 6/32) als Beweis (act. 5 Rz 56; act. 33 Rz 36). Die Beklagte bestreitet die behauptete Restschuld und beruft sich auf eine mangelhafte Substantiierung der CHF 16'666.30 (vgl. act. 17 Ad 55 + 56; act. 43 Ad 36). 2.2. Rechtliches Die Beweislast bezüglich des Abschlusses eines Darlehensvertrags und der Auszahlung der Darlehensvaluta kommt dem Darlehensgeber zu (vgl. BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 312, N 11b; BK-Weber, Art. 312 OR N 90). Die Beweisund damit auch die Behauptungslast für die Rückerstattung (und damit die Tilgung des Darlehens) trifft (als rechtsvernichtende Tatsache) den Darlehensnehmer (Art. 8 ZGB; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 58). 2.3. Würdigung Es hätte der Beklagten oblegen, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass sie bereits mehr als die von der Klägerin zugestandenen Ratenzahlungen geleistet hat. Eine Umkehr der Beweislast, weil die Beklagte die Saldoabrechnungen der Klägerin nicht verstanden haben will (vgl. act. 17 Ad 55 + 56), rechtfertigt sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht verlangt. Die Darlehensraten wurden jeweils separat unter Nennung der bekannten Ratenhöhe von CHF 8'333.35 aufgeführt (vgl. beispielhaft act. 6/39/1, 6/39/20 und 6/39/27). Die Restschuld von CHF 16'666.30 ist damit erstellt. Die Beklagte hat der Klägerin diese Summe aus dem Darlehensvertrag vom 30. Mai 2018 zu bezahlen. Die Parteien haben - was anerkannt ist (act. 43 Ad 54) - vertraglich einen Zinssatz von 12 % vereinbart (vgl. act. 5 Rz 55 und 70; act. 6/22 Ziff. 3; act. 17 Ad 55+56). Eine letzte Darlehensrate à CHF 8'333.35 wurde mit der Abrechnung vom 3. März 2020 verrechnet (act. 6/35). Entsprechend ist der Zins von 12 % auf die verbleibende Restschuld von CHF 16'666.30 - wie von der Klägerin gefordert (vgl. act. 5 Rz 80.4.) - ab dem 4. März 2020 geschuldet (vgl. vorne E. II.B. 1.1.7.2.). Die Kündigung erfolgte am

- 41 - 6. März 2020, womit die Zinspflicht am 17. April 2020 endete (vgl. vorne E. II.B.1.1.8.3.). Es ergibt sich folgende Zinsberechnung: Restanz CHF 16'666.30 Jahreszins (12 %) CHF 1'999.95 Tageszins CHF 5.48 Zins vom 04.03.2020 bis 17.04.2020 (= 45 Tage) Zinsbetrag CHF 5.48 x 45 = CHF 246.60 Die Klägerin hat einen Anspruch von CHF 16'666.30 sowie CHF 246.60 Zinsen. 2.4. Verzugszins Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % ab dem Datum der Klageeinleitung (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 2, und Rz 82). Die Beklagte nahm dies zur Kenntnis (act. 17 Ad 82). Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 14. Juli 2021 5 % Verzugszins zu bezahlen (vgl. vorne E. II.B.1.2.3.). 2.5. Fazit Die Beklagte hat der Klägerin aus dem "Darlehensvertrag" vom 30. Mai 2018 CHF 16'666.30 sowie CHF 246.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juli 2021 auf CHF 16'666.30 zu bezahlen. 3. Regressforderungen aus Debitorenvorfinanzierungen 3.1. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Klägerin macht einen Rückforderungsanspruch von CHF 55'157.55 aus Debitorenvorfinanzierungen geltend (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 3, und Rz 83 ff.). Gestützt auf die unbestrittenen Parteibehauptungen ist Folgendes erstellt: Die Parteien schlossen am 13. März 2013 die "Vereinbarung für selektiven Fakturakauf". Demgemäss übernahm die Klägerin gegen die Bezahlung von Gebühren die Vorfinanzierung von Rechnungen der Beklagten (act. 6/1). Die Beklagte bot der Klägerin die zur Vorfinanzierung gewünschten Debitorenforderungen jeweils blockweise mittels eines Einreicherformulars zur Abtretung an. Mit dem Einreicherformular übergab die Beklagte die entsprechenden Rechnungen mit Abtretungsvermerk der Klä-

- 42 gerin, welche, sofern die Vorfinanzierung gewährt wurde, die Rechnungen an die Debitoren versandte. Wenn die Beklagte Debitorenforderungen entgeltlich an die Klägerin abtrat, rechneten die Parteien untereinander ab (vgl. act. 5 Rz 83 und act. 17 Ad 83). Am 3. März 2020 reichte die Beklagte letztmals Rechnungen bei der Klägerin ein (act. 5 Rz 90; act. 17 Ad 90). Die Klägerin macht geltend, dass sie der Beklagten seit dem 4. November 2019 bis zum 3. März 2020 Forderungen von insgesamt CHF 1'092'352.75 vorfinanziert habe. Die Beklagte habe ihr die entsprechenden Forderungen abgetreten und sie dieser den Kaufpreis bezahlt (act. 5 Rz 96 bis 96.19). Aus der Abrechnung vom 3. März 2020 habe ein Saldo zugunsten der Beklagten von CHF 32'396.48 resultiert. Diesen Betrag habe sie zurückbehalten, weshalb er der Beklagten gutzuschreiben sei (act. 5 Rz 91). Da die Beklagte nach dem 3. März 2020 keine Rechnungen mehr zur Vorfinanzierung eingereicht habe, seien Verrechnungen mit Guthaben der Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin macht seit dem 4. März 2020 zulasten der Beklagten aufgelaufene Regressforderungen gestützt auf eine "120 Tage Regelung" sowie zufolge von der Beklagten vorgenommener Rechnungsstornos bzw. bereits an diese bezahlter Rechnungen von total CHF 208'108.39 geltend (act. 5 Rz 84.1 und 93 ff.). Von diesem Betrag bringt sie ihr bis zum 30. April 2021 zugegangene Debitorenzahlungen von CHF 71'354.36, welche der Beklagten zustehen würden, in Abzug (act. 5 Rz 100 ff.). Gemäss der Klägerin resultiert ein Anspruch ihrerseits von CHF 104'857.55 (CHF 208'608.39 [CHF 208'108.39 zuzüglich Jahresgebühr von CHF 500.00 {vgl. act. 5 Rz 99} – CHF 32'396.48 – CHF 71'354.36; act. 5 Rz 103). Hiervon bringt die Klägerin weitere CHF 49'700.00 "Rückbehalte" in Abzug, welche sie zur Sicherstellung ihrer Ansprüche zu Beginn der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien im Einverständnis mit der Beklagten getätigt habe (act. 1 Rz 107; act. 6/44; act. 17 Ad 107), womit sich eine behauptete Restforderung von CHF 55'157.55 ergibt (act. 5 S. 2, Rechtsbegehren 3, und Rz 107). Die Beklagte bestreitet den behaupteten Anspruch (act. 17 Ad 97). Das Ausfallrisiko habe bei der Klägerin gelegen. Sodann habe ihr die Klägerin die Forderungen, für welche sie regressiert habe, nie zurückzediert und sie zu keinem Zeitpunkt einzeln

- 43 darüber informiert, welche Forderung von welchem Kunden nicht beglichen worden sei. Eine "120-Tage-Regel" sei nie zwischen den Parteien vereinbart worden (act. 17 Ad 84.1, Ad 93 ff.). Die Beklagte bestreitet betreffend sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Regressforderungen gemäss Beilage 6/42, dass diese in der geltend gemachten Höhe bestehen würden, insbesondere, dass diese an die Klägerin abgetreten und ihr von dieser vergütet worden seien sowie, dass die Forderungen von der Klägerin nicht eigenommen werden konnten. Ferner stellt sie in Abrede, dass die Klägerin das Notwendige zur Eintreibung der Forderungen (Mahnung, Betreibung, gerichtliches Verfahren) vorgenommen habe (act. 17 Ad 98 und 98.1 ff.). Im Eventualstandpunkt beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin die Forderungen nicht zum Nennwert habe zurückfordern dürfen (act. 17 Ad 98 und 98.1 ff.). Zu ihrem Guthaben aus der Abrechnung vom 3. März 2020 von CHF 32'396.48 wendet die Beklagte ein, dass es von der Klägerin bei der Berechnung des Quantitativen nicht berücksichtigt worden sei, ebenso wie die der Klägerin für Debitorenforderungen zugegangenen CHF 71'354.36 (vgl. act. 17 Ad 106). Den getätigten Rückbehalt von CHF 49'700.00 nimmt die Beklagte zur Kenntnis (act. 17 Ad 107). 3.2. Regressrecht 3.2.1. Vorabbemerkung Unbestrittenmassen wurden mit der Abrechnung vom 3. März 2020 letztmals Forderungen der Parteien gegenseitig verrechnet. Die Klägerin führt die von ihr nach dem 3. März 2020 erstellten Abrechnungen, welche die behaupteten aufgelaufenen Regressforderungen betreffen, einzeln an und reicht diese ein (act. 5 Rz 98.1 ff.; act. 6/42.1a-42.41a). Hingegen macht sie nicht geltend, dass sie diese Abrechnungen (samt den Detailauszügen Regress) der Beklagten zugesandt hat (vgl. act. 5 Rz 93 ff.). Entsprechend entfaltet diesbezüglich die auf der Abrechnung angeführte Genehmigungsklausel ("EVETUELLE REKLAMATIONEN MÜSSEN INNERHALB VON 8 TAGEN ERFOLGEN") keine Wirkung.

- 44 - 3.2.2. Parteibehauptungen/Sachverhalt Die Klägerin geht von einem ihr zustehenden Regressrecht aus (act. 5 Rz 84.1 und 93; act. 33 Rz 69 und 93). Im Rahmen ihres langjährigen Vertragsverhältnisses hätten die Parteien eine vorfinanzierte Debitorenforderung als unterblieben und damit regresspflichtig bzw. ihr gegenüber als zur Rückerstattung fällig betrachtet, wenn eine Zeitspanne von 120 Tagen seit dem Rechnungsdatum der vorfinanzierten Rechnung abgelaufen und die entsprechende Debitorenrechnung in diesem Zeitpunkt noch nicht beglichen worden sei. Entsprechend dieser Fälligkeitsregel seien in den Saldoabrechnungen jeweils die Rückforderungen aus Debitorenvorfinanzierungen in Abzug gebracht worden, welche im Zeitpunkt der jeweiligen Abrechnung fällig gewesen seien (act 5 Rz 84.1; act. 33 Rz 113). Sie, die Klägerin, habe, bevor sie einen Regress bloss wegen dieses Zeitablaufs veranschlagt habe, dem säumigen Debitor zwei Zahlungsaufforderungen gestellt gehabt. Es sei denn, die Beklagte habe ihr für den betreffenden Debitor eine Mitteilung gemacht, ihm trotz der säumigen Rechnung keine weiteren Zahlungsaufforderungen mehr zuzustellen (act. 33 Rz 59.1 f. und 113). Seien Rechnungen teilweise bedient worden, habe ein Teilrückvergütungsanspruch bestanden. Sodann bestand gemäss der Klägerin ein Rückforderungsanspruch, wenn der Debitor ihr gegenüber vor Ablauf der 120-tägigen Frist seit Rechnungsdatum erklärt habe, eine abgetretene Forderung aufgrund erhobener Einreden nicht oder nur teilweise zu bedienen. Diesfalls sei die Regressforderung gemäss Ziff. 7 der Vereinbarung für selektiven Fakturakauf gegenüber der Beklagten bereits vor dem Ablauf von 120 Tagen seit dem Rechnungsdatum fällig gewesen. Ferner sei auch dann vor Ablauf der 120-tägigen Frist ein Regress zu Lasten der nächsten Saldoabrechnung erfolgt, wenn die Beklagte ihr, der Klägerin, mitgeteilt habe, dass sie eine vorfinanzierte Debitorenrec

HG210147 — Zürich Handelsgericht 01.07.2024 HG210147 — Swissrulings