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Zürich Handelsgericht 12.05.2025 HG210076

12. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,614 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210076-O U/ei Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Martin Kleiner, Handelsrichter Attila Mathé und Handelsrichter Jürgen Niederer sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Beschluss und Urteil vom 12. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.______ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.______ gegen B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.______ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.______ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren Klage: (act. 1 S. 5) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'615'086.74 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Geändertes Rechtsbegehren Klage: (act. 48 S. 4) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'549'061.26 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren Widerklage: (act. 15 S. 2) " Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin CHF 3'000'000 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Juli 2021 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten." Übersicht Sachverhalt und Verfahren .....................................................................................2 A. Sachverhalt ......................................................................................................2 B. Prozessverlauf .................................................................................................2 Erwägungen ............................................................................................................2 I. Klage ....................................................................................................................2 1. Formelles .........................................................................................................2 1.1. Prozessvoraussetzungen .........................................................................2 1.2. Anwendbares Verfahrensrecht .................................................................2 1.3. Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023 ................2 1.4. Teilweiser Klagerückzug...........................................................................2 2. Materielles........................................................................................................2 2.1. Anspruchsgrundlagen...............................................................................2 2.1.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.1.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.1.3. Bestellungsänderungen.............................................................................2 2.2. AER-Plankunde ........................................................................................2 2.2.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.2.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2

- 3 - 2.2.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.2.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.3. Berechtigungskonzept ..............................................................................2 2.3.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.3.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.3.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.3.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.4. Betriebsdatenerfassung............................................................................2 2.4.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.4.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.4.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.4.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.5. Zusätzliche Prozesse................................................................................2 2.5.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.5.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.5.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.5.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.6. LOGA-Schnittstelle ...................................................................................2 2.6.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.6.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.6.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.6.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.7. LASOFT-Integration..................................................................................2 2.7.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.7.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.7.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.7.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.8. Zusätzliche Unterstützung nach Go-Live..................................................2 2.8.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.8.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.8.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.8.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.9. Migration ...................................................................................................2 2.9.1. Aufwand nach Vertrag ...............................................................................2 2.9.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .........................................2 2.9.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen .............................2 2.9.4. Zwischenergebnis......................................................................................2 2.10. Testing ..................................................................................................2 2.10.1. Aufwand nach Vertrag .............................................................................2 2.10.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .......................................2 2.10.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen ...........................2 2.10.4. Zwischenergebnis....................................................................................2 2.11. Schulung ...............................................................................................2 2.11.1. Aufwand nach Vertrag .............................................................................2 2.11.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .......................................2 2.11.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen ...........................2 2.11.4. Zwischenergebnis....................................................................................2 2.12. Projektleitung ........................................................................................2

- 4 - 2.12.1. Aufwand nach Vertrag .............................................................................2 2.12.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung .......................................2 2.12.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen ...........................2 2.12.4. Zwischenergebnis....................................................................................2 2.13. Andere Leistungen ................................................................................2 2.14. Ergebnis Klage......................................................................................2 II. Widerklage ..........................................................................................................2 1. Formelles .........................................................................................................2 2. Materielles........................................................................................................2 2.1. Projektverschiebung .................................................................................2 2.2. Projektabbruch..........................................................................................2 2.3. Ergebnis Widerklage.................................................................................2 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................................2 1. Streitwert ..........................................................................................................2 2. Gerichtskosten .................................................................................................2 2.1. Höhe .........................................................................................................2 2.2. Verteilung..................................................................................................2 3. Parteientschädigungen ....................................................................................2 3.1. Höhe .........................................................................................................2 3.2. Verteilung..................................................................................................2 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____; sie bezweckt die "Erbringung von Dienstleistungen in Informatik und … sowie die Entwicklung und [den] Vertrieb von Software und Hardware, insbesondere …" (act. 1 Rz. 13, 25; act. 15 Rz. 50; act. 3/3). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in D._____; sie bezweckt "Herstellung, Entwicklung von und Handel mit chemischen, pharmazeutischen und textilen Produkten …, Bau und Betrieb von Anlagen für…, Beteiligung an anderen Unternehmungen" (act. 1 Rz. 13, 26; act. 3/4). Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der börsenkotierten B2._____ AG und stellt das Stammhaus der B._____-Gruppe dar (act. 15 Rz. 18). Sie verfügt am Werkplatz D._____ über acht Produktionsbetriebe (act. 15 Rz. 22, 171, 799). Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung der Differenz zwischen den von ihr erfassten effektiven und den bezahlten Aufwänden für die Einführung der

- 5 - ERP-Softwarelösung SAP S/4 HANA bei der Beklagten (act. 1 Rz. 19, 313). Die Beklagte begehrt von der Klägerin widerklageweise die Bezahlung zweier Konventionalstrafen wegen Verschiebung bzw. Abbruch des Projektes (act. 15 Rz. 15). Die Beklagte steuerte ihre Geschäftsprozesse seit 1966 über die Eigenentwicklung E._____ (act. 1 Rz. 32; act. 15 Rz. 36, 37, 39). Für die betriebswirtschaftlichen Aufgaben nutzte sie die Module FI und CO von SAP ERP 6.0 (act. 1 Rz. 32; act. 15 Rz. 38). Daneben bestanden 25 Ergänzungssysteme und über 70 Kleinapplikationen, welche Informationen mit E._____ austauschten (act. 1 Rz. 32; act. 15 Rz. 38). Im Jahre 2016 entschied die Geschäftsleitung der Beklagten, die bisherigen Systeme vollumfänglich durch ein kommerzielles ERP-System abzulösen (act. 15 Rz. 40). Am 14. April 2016 trat die Beklagte im Rahmen ihrer Evaluation einer Nachfolgelösung an die Klägerin heran und lud diese ein, eine Nachfolgelösung vorzuschlagen (act. 1 Rz. 34). Zwischen Mai und September 2016 evaluierte die Beklagte verschiedene Dienstleister als potentielle Partner (act. 15 Rz. 53). Aus acht Anbietern wählte sie drei für die nächste Runde aus (act. 15 Rz. 53, 54). Sie führte je eine separate Werksbegehung sowie im Zeitraum zwischen dem 29. Juni und dem 29. Juli 2016 je drei Workshop-Tage durch (act. 15 Rz. 54, 55). Die Werksbegehung mit der Klägerin fand am 20. Mai 2016 und die Workshops fanden vom 27. bis 29. Juli 2016 statt (act. 15 Rz. 54, 55; act. 3/6). Am 9. September 2016 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein verbindliches Angebot bis zur Abnahme eines Realisierungskonzepts einschliesslich sog. Scoping Workshops sowie eine Richtofferte für die nachfolgenden Projektphasen (act. 15 Rz. 61; act. 17/4 Ziffer 1.3.1 S. 5). Die Beklagte selektierte die Klägerin im September 2016 als Favoritin für das Vorprojekt mit 57 Workshops (act. 15 Rz. 57, 73; act. 17/9). Die Parteien schlossen den Dienstleistungsvertrag Nr. 2727 vom 7. September 2016 betreffend "Vorprojekt 'Ablösung E._____" über die gesonderte Beauftragung zur Realisierung des Vorprojekts (act. 1 Rz. 35; act. 15 Rz. 74; act. 3/6). Von November 2016 bis Juli 2017 führten die Parteien das Vorprojekt durch, welches eine Reihe von Workshops mit verschiedenen Fachgruppen und Verantwortlichen umfasste (act. 1 Rz. 37). Das Vorprojekt brachte das Realisierungskonzept vom

- 6 - 14. Juli 2017 und eine angepasste Offerte der Klägerin hervor (act. 1 Rz. 36, 37; act. 15 Rz. 82; act. 3/7). Auf der Grundlage des Vorprojekts unterzeichneten die Parteien am 21. September bzw. am 2. Oktober 2017 den Dienstleistungsvertrag "Realisierung 'Ablösung E._____' SAP S/4 HANA Enterprise Management" betreffend die Realisierung der Ablösung der alten ERP-Systeme bei der Beklagten am Standort D._____(nachfolgend: Einführungsvertrag; act. 1 Rz. 33, 39; act. 15 Rz. 5, 88, 89; act. 3/2). Die Beklagte stellte die Bestellung Nr. 1/55788/00 über CHF 2'900'530.000 aus (act. 39 Rz. 58-63; act. 40/102). Mit dem Einführungsvertrag wurde die Klägerin beauftragt, bei der Beklagten unter Ablösung der bestehenden Systeme "die auf SAP S/4 HANA Enterprise Management basierende Lösung gemäss Realisierungskonzept und Projektplan am Standort D._____ einzuführen" und per 1. Januar 2019 produktiv in Betrieb zu setzen (sog. Go-Live; act. 1 Rz. 40, 48; act. 15 Rz. 89, 91, 95; act. 3/2 Ziffer 1.1.1 S. 3 und Ziffer 2.2 S. 8). Das streitgegenständliche Einführungsprojekt bestand neben dem übergeordneten Projektmanagement zusammenfassend aus den folgenden Aufgabengruppen: Installation von SAP S/4 HANA auf den Systemen der Beklagten; Konzeption, Entwicklung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts in der Ziellösung; Umsetzung der Geschäftsprozesse in SAP durch Parametrierung; Entwicklung von Schnittstellen zu anderen, verbleibenden Systemen der Beklagten; Migration der Daten von den Altsystemen zu SAP, einschliesslich Bereinigung der Daten in den Altsystemen; Testing, umfassende Funktionstests, Integrationstests und Endanwendertests; Schulung der Anwender; Durchführung des Go-Live (sog. Cutover); enge Betreuung der Anwender der Beklagten nach Go-Live (sog. Hyper-Care; act. 1 Rz. 54). Der Einführungsvertrag sah den folgenden Grobplan zur Umsetzung des Einführungsprojekts vor (act. 1 Rz. 48; act. 15 Rz. 255; act. 3/2 Ziffer 2.2 S. 8; act. 3/7 Ziffer 4.1.1 S. 16): Zeitpunkt Aktion Migrationslauf September 2017 Projektstart –

- 7 - Zeitpunkt Aktion Migrationslauf Februar 2018 Funktionstest 1 Voller Lauf April 2018 Funktionstest 2 Voller Lauf Juni 2018 Integrationstest 1 Voller Lauf September 2018 Integrationstest 2 Voller Lauf Oktober/November 2018 Finale Vorbereitung – November/Dezember 2018 Migration Voller Lauf Ende Dezember 2018 Go-Live/Cutover – 1. Januar 2019 Ziellösung ist in Betrieb – Mitte Januar – 5. April 2019 Hyper-Care-Phase – Gemäss Ziffer 3 des Einführungsvertrags vereinbarten die Parteien die Umsetzung "im Rahmen eines verbindlichen Angebots mit garantiertem Kostendach" von CHF 2'900'530.00 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 40, 311, 417; act. 15 Rz. 5, 86, 96, 522; act. 39 Rz. 15, 16; act. 3/2 Ziffer 3 S. 11). Der Einführungsvertrag schlüsselt den Aufwand folgendermassen auf (act. 3/2 Ziffer 3 S. 11): Aufwand A._____ in Tage / CHF Gesamtübersicht Dienstleistungen nach Bereich Tage Ansatz CHF 1 Projektleitung inkl. Cut-over Management 116.00 1'770.00 205'320.00 2 Projektassistenz 20.00 860.00 17'200.00 3 Testmanagement und Training (Schulung übergreifend) 38.00 1'770.00 67'260.00 4 SAP Solution Manager, SAP Activate 5.00 1'770.00 8'850.00 5 Datenmigration 204.00 1'770.00 361'080.00 6 Beschaffungslogistik, Materialwirtschaft 221.00 1'770.00 391'170.00

- 8 - Aufwand A._____ in Tage / CHF Gesamtübersicht Dienstleistungen nach Bereich Tage Ansatz CHF 7 Beschaffung technische Materialien, DL, nicht Lager, Limit 47.00 1'770.00 83'190.00 8 Lagerverwaltung 75.00 1'770.00 132'750.00 9 Produktion 117.00 1'770.00 207'090.00 10 Planung (PP-DS) 65.00 1'770.00 115'050.00 11 Wartung, Instandhaltung 82.50 1'770.00 146'025.00 12 Vertriebslogistik, Distribution 71.00 1'770.00 125'670.00 13 Vertrieb, Zoll, Service 83.00 1'770.00 146'910.00 14 Finanz- und Rechnungswesen 120.00 1'770.00 212'400.00 15 Controlling 75.00 1'770.00 132'750.00 16 Middleware und Schnittstellen 207.50 1'770.00 367'275.00 17 Systems Management, SAP Basis 43.00 1'770.00 76'110.00 18 Mobile Integration, SAP Fiori 59.00 1'770.00 104'430.00 Die Klägerin offerierte der Beklagten einen Nettoansatz pro Arbeitstag zu 8 Stunden von CHF 1'770.00 für einen Consultant (alle Stufen), von CHF 1'520.00 für einen Software Engineer (act. 1 Rz. 308; act. 34 Rz. 67; act. 3/2 Ziffer 4.1 S. 12) und von CHF 860.00 für einen Project Assistant (act. 34 Rz. 67; act. 3/2 Ziffer 4.1 S. 12). Die erbrachten Leistungen stellte sie mit detaillierten Arbeitsrapporten monatlich in Rechnung (act. 34 Rz. 68, 71; act. 39 Rz. 55, 57; act. 3/2 Ziffer 4.2 S. 12). Ausserdem trafen die Parteien in Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags die folgende Bonus/Malus-Regelung: Bei Unterschreitung des Kostendachs wurde der Klägerin 50 % der Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs vergütet (act. 34 Rz. 71; act. 39 Rz. 273, 402, 1628; act. 3/2 Zif-

- 9 fer 4.3.1 S. 13). Bei Überschreitung des Kostendachs gingen sämtliche Mehraufwände bzw. Kosten zu Lasten der Klägerin (act. 15 Rz. 8, 99, 372; act. 39 Rz. 21, 273, 402; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13). Ausgenommen von der Bonus-Malus-Regelung waren "Budget Erweiterungen, die aufgrund von durch den Lenkungsausschuss bewilligten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) erfolgen" (act. 1 Rz. 418, 422; act. 15 Rz. 100; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 24; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13). Bis 8. April 2019 erfassten die Parteien 79 sog. Change-Requests (Änderungs-Anträge; act. 15 Rz. 161; act. 34 Rz. 520; act. 17/21). 36 Change-Requests genehmigte die Beklagte unterschriftlich (act. 15 Rz. 162, 893; act. 34 Rz. 521; act. 39 Rz. 31, 32; act. 17/20). 10 Change-Requests lehnte die Beklagte ab (act. 34 Rz. 520; act. 17/21). 12 Change-Requests wurden obsolet oder nur zur Übersicht in die Liste aufgenommen (act. 34 Rz. 520; act. 17/21). Die verbleibenden 21 Change-Requests haben den Status "on hold" (19 Change-Requests) oder sind offen bzw. in Prüfung (je 1 Change-Request; act. 34 Rz. 520; act. 39 Rz. 161; act. 17/21). Die Klägerin gab insbesondere mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 die Change-Requests E.______CR_020 betreffend das Berechtigungskonzept, E.______CR_021 betreffend die Migration und E.______CR_022 betreffend die Betriebsdatenerfassung ein (act. 1 Rz. 374, 383; act. 3/141-144). Die Beklagte unterzeichnete diese nicht (act. 1 Rz. 378; act. 15 Rz. 894; act. 3/141-143; act. 17/21). Gemäss Ziffer 2.2 des Einführungsvertrags und Ziffer 4.1.1 des Realisierungskonzept Manteldokuments legten die Parteien den Go-Live-Termin auf den 1. Januar 2019 fest (act. 1 Rz. 40, 48; act. 15 Rz. 95; act. 3/2 Ziffer 2.2 S. 8; act. 3/7 Ziffer 4.1.1 S. 16). Daran schloss sich die sog. Hypercare-Phase an: "Allfällige Anlaufschwierigkeiten und Unsicherheiten [s]eitens der Endanwender werden proaktiv aufgenommen und sofort durch Unterstützung mit Know-how Transfer abgearbeitet. […] Ergänzend dazu wird die Pendenzenliste mit Hochdruck abgearbeitet, damit das Gesamtsystem innert maximal zwei Wochen nach dem ersten Periodenabschluss bereit steht für die Endabnahme. […] Etwa zwei Wochen nach Go-Live wird

- 10 die Projektorganisation entlastet und die Betreuung geht an die Support-[O]rganisation über." (act. 15 Rz. 93; act. 39 Rz. 1727, 1781; act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 7). Gemäss Ziffer 4.5 des Einführungsvertrags verpflichtete sich die Klägerin für den Fall eines Abbruchs oder einer Verschiebung des Go Live "wegen der Nichteinhaltung der Termine oder wegen anderer durch [die Klägerin] verursachte[r] Umstände" zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 1.0 Mio. (act. 1 Rz. 440; act. 15 Rz. 104, 401; act. 26 Rz. 15; act. 39 Rz. 1629; act. 3/2 Ziffer 4.5 S. 14). An der Sitzung vom 22. November 2018 besprach der Lenkungsausschuss die Frage eines Rückstands im Projekt (act. 15 Rz. 279; act. 34 Rz. 664; act. 39 Rz. 390, 1673, 2107; act. 46 Rz. 260; act. 3/140). An der Besprechung vom 6. Dezember 2018 kamen die Parteien überein, den Go-Live-Termin auf den 1. März 2019 zu verschieben (act. 1 Rz. 115; act. 15 Rz. 281, 283, 403; act. 34 Rz. 666; act. 17/52). Der Lenkungsausschuss genehmigte an der Sitzung vom 13. Dezember 2018 die Verschiebung des Go-Live-Termins und legte die Meilensteine für die Erreichung des neuen Go-Live-Termins fest (act. 1 Rz. 115; act. 15 Rz. 284; act. 34 Rz. 669; act. 3/37 [Entwurf]; act. 17/53). An der Sitzung vom 29. Januar 2019 hielt der Lenkungsausschuss am Go-Live-Termin vom 1. März 2019 fest (act. 15 Rz. 309; act. 34 Rz. 669, 694; act. 3/97). Der Go-Live fand am 1. März 2019 statt (act. 1 Rz. 116; act. 15 Rz. 311; act. 34 Rz. 696). Gemäss Ziffer 5.1 des Einführungsvertrags schuldete die Klägerin der Beklagten "einen Schadenersatz von 2 Mio. CHF zur Deckung des entstandenen Schadens", falls "der Projektabbruch durch [die Klägerin] fahrlässig oder absichtlich verursacht wurde" (act. 15 Rz. 105, 402; act. 26 Rz. 27; act. 39 Rz. 1740; act. 3/2 Ziffer 5.1 S. 14). Am 19. bzw. 21. April 2019 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über die Leistungen der Klägerin "für die vertraglichen Restarbeiten (inklusive Mängelbehebung) sowie Support während des Zeitraums vom 23. April 2019 bis 17. Mai 2019 im Umfang von 45 Tagen" zu einem reduzierten Tagessatz von CHF 1'200.00 (act. 1 Rz. 303; act. 15 Rz. 336, 339, 340; act. 3/135). Am 18. Mai 2019 entzog die

- 11 - Beklagte der Klägerin den Zugriff auf das System (act. 1 Rz. 409; act. 15 Rz. 345). Eine (förmliche) Endabnahme fand nicht statt (act. 39 Rz. 1728, 1781). Der effektive Ablauf zur Umsetzung des Einführungsprojekts gestaltete sich zusammenfassend folgendermassen (act. 1 Rz. 50): Zeitpunkt Aktion Migrationslauf 21. September 2017 Projektstart – 5. März - 16. März 2018 Funktionstest 1 Voller Lauf 26. März - 13. April 2018 Funktionstest 2 Voller Lauf 20. Juni - 13. Juli 2018 Integrationstest 1 Voller Lauf 20. - 28. August 2018 Integrationstest 1b Voller Lauf 3. - 28. September 2018 Integrationstest 2 Voller Lauf 23. - 26. Oktober 2018 Integrationstest 2b Teil-Lauf 29. - 31. Oktober 2018 Endanwendertest (UAT 1) für den vorgezogenen Go-Live des Teils der Ziellösung für die Jahresplanung, abgebrochener 1. Versuch Voller Lauf 1. - 3. November 2018 Endanwendertest (UAT 1) für den vorgezogenen Go-Live des Teils der Ziellösung für die Jahresplanung Voller Lauf 19. - 30. November 2018 Endanwendertest (UAT 1) für den Rest der Ziellösung Voller Lauf 26. November - 7. Dezember 2018 Migration für den vorgezogenen Go-Live des Teils der Ziellösung für die Jahresplanung Voller Lauf 1. Januar 2019 Teilmigration für den Go-Live des Teils der Ziellösung für die Pensionskasse Teil-Lauf 1. Januar 2019 Teil-Go-Live der Ziellösung für die Pensionskasse –

- 12 - Zeitpunkt Aktion Migrationslauf 15. - 18. Januar 2019 Endanwendertest (UAT 1b) Voller Lauf 21. Januar - 22. Februar 2019 Endanwendertest (UAT 2) Voller Lauf 28. Februar - 3. März 2019 Go-Live/Cutover des Rest-Zielsystems Voller Lauf 3. März 2019 Zielsystem ist in Betrieb – März - Mai 2019 Hyper-Care-Phase – Die Beklagte beglich die Rechnungen bis zum 30. September 2018 vollständig (act. 34 Rz. 122, 149). Im Einzelnen bezahlte sie die folgenden Rechnungen (act. 34 Rz. 117; act. 35/198; act. 35/199): Datum Nummer Netto MWST Brutto 30.09.2017 90022778 51'113.91 8.0 % 55'203.00 31.10.2017 90022974 129'319.91 8.0 % 139'665.50 30.11.2017 90023335 152'495.16 8.0 % 164'694.75 31.12.2017 90023820 148'560.20 8.0 % 160'445.00 31.01.2018 90024130 182'114.74 7.7 % 196'137.55 28.02.2018 90024509 169'054.30 7.7 % 182'071.50 31.03.2018 90024752 193'143.73 7.7 % 208'015.80 30.04.2018 90025289 218'201.86 7.7 % 235'003.40 31.05.2018 90025600 277'447.98 7.7 % 298'811.45 30.06.2018 90025814 259'194.72 7.7 % 279'152.70 31.07.2018 90026345 258'352.64 7.7 % 278'245.80 31.08.2018 90026712 338'291.62 7.7 % 364'340.05

- 13 - Datum Nummer Netto MWST Brutto 30.09.2018 90027130 343'490.98 7.7 % 369'939.80 31.10.2018 90027521 18'861.59 7.7 % 20'313.95 01.11.2018 90027898 5'420.64 7.7 % 5'838.05 30.11.2018 90027764 36'561.63 7.7 % 39'376.90 31.12.2018 90028290 45'229.11 7.7 % 48'711.75 31.01.2019 90028391 17'368.15 7.7 % 18'705.50 28.02.2019 90029059 61'507.58 7.7 % 66'243.65 Ausserdem bezahlte die Beklagte die folgenden Rechnungen im Zusammenhang mit der sog. Notvereinbarung vom 19./21. April 2019 (act. 15 Rz. 340; act. 26 Rz. 38; act. 34 Rz. 120, 728; act. 3/176): Datum Nummer Netto MWST Brutto 30.04.2019 90029460 18'412.50 7.7% 19'830.25 06.05.2019 90029718 6'884.50 7.7% 7'414.60 13.05.2019 90029779 17'786.00 7.7% 19'155.50 20.05.2019 90029780 12'836.00 7.7% 13'824.35 Die folgenden beiden Rechnungen bezahlte die Beklagte teilweise (act. 1 Rz. 379, 380; act. 15 Rz. 900; act. 34 Rz. 118; act. 39 Rz. 462; act. 3/138): Datum Nummer Netto MWST Brutto Zahlung 31.10.2018 90027519 238'397.13 7.7 % 256'753.70 193'590.15 31.03.2019 90029142 90'878.51 7.7 % 97'876.15 68'186.00 Die folgenden Rechnungen der Klägerin beglich die Beklagte nicht (act. 1 Rz. 379; act. 3/138; betreffend Rechnung Nr. 90029771 auch: act. 34 Rz. 346; act. 35/222):

- 14 - Datum Nummer Netto MWST Brutto 30.11.2018 90027762 1'216.88 7.7% 1'310.60 31.12.2018 90028308 242'158.40 7.7% 260'804.60 30.11.2018 90028309 276'090.33 7.7% 297'349.30 31.01.2019 90028389 300'734.42 7.7% 323'890.95 28.02.2019 90029057 183'471.85 7.7% 197'599.20 31.03.2019 90029140 233'197.81 7.7% 251'154.05 31.03.2019 90029446 46'020.00 7.7% 49'563.55 31.03.2019 90029448 205'320.00 7.7% 221'129.65 30.04.2019 90029769 34'459.79 7.7% 37'113.20 30.04.2019 90029771 52'657.57 7.7% 56'712.20 Insgesamt vergütete die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen CHF 3'148'790.90 (exkl. MWST) bzw. CHF 3'392'692.25 (inkl. MWST; act. 1 Rz. 311; act. 15 Rz. 14; act. 34 Rz. 119; act. 39 Rz. 228, 463; act. 35/199). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe neben den im Einführungsvertrag festgehaltenen Leistungen Mehraufwände durch Bestellung von im Einführungsvertrag nicht vorgesehenen Leistungen (Bestellungsänderungen) und nicht, nicht korrekt oder nicht zeitgerecht erfüllten Aufgaben durch die Beklagte gehabt (act. 1 Rz. 18; act. 34 Rz. 125). Die bezahlten Leistungen würden sowohl solche betreffen, welche unter den Einführungsvertrag fallen, als auch Mehrleistungen (act. 34 Rz. 124, 126). Das Kostendach sei deshalb noch nicht erreicht (act. 34 Rz. 126). Die Beklagte behauptet, das Kostendach sei am 2. Oktober 2018 erreicht gewesen (act. 15 Rz. 246; act. 39 Rz. 14). Sie erhebt ihrerseits eine Widerklage als Teilklage, mit welcher sie von der Klägerin die Bezahlung von zwei Konventionalstrafen

- 15 verlangt, einerseits CHF 1 Mio. wegen Verschiebung des Go-Live, andererseits CHF 2 Mio. wegen Abbruch des Projekts. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sich dies für die Entscheidungsfindung als erforderlich erweist. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. April 2021 ihre Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-173). Den ihr mit Verfügung vom 14. April 2021 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss von CHF 56'000.00 leistete die Klägerin am 19. April 2021 fristgemäss (act. 6). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 22. September 2021 innerhalb erstreckter Frist (act. 7; act. 11; act. 12; act. 13) ihre Klageantwort ein und erhob Widerklage (act. 15; act. 16/A; act. 16/1-101). Den ihr mit Verfügung vom 24. September 2021 (act. 18) auferlegten Kostenvorschuss für die Widerklage von CHF 51'000.00 leistete die Beklagte am 29. September 2021 fristgemäss (act. 22); ausserdem reichte sie am 28. Oktober 2021 ein ergänztes Beweismittelverzeichnis ein (act. 23; act. 24). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. November 2021 innerhalb erstreckter Frist (act. 18; act. 20) eine Widerklageantwort ein (act. 26; act. 27/174-181). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler delegiert (act. 28). Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 8. März 2022 konnten die Parteien keine Einigung erzielen (act. 30; Prot. S. 12 ff.). Mit Verfügung vom 9. März 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 31). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 am 20. April 2022 fristgemäss (act. 33). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2022 fristgemäss die Replik ein (act. 34; act. 35/182-133; act. 36). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 16. November 2022 innerhalb der ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2022 (act. 37) angesetzten Frist die Duplik und Widerklagereplik ein (act. 39; act. 40/102-130). Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde der Klägerin die Duplik und Widerklagereplik vom 16. November 2022 zugestellt und Frist zur Einreichung einer Widerklageduplik angesetzt (act. 41). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 25. November 2022 um Ansetzung einer Frist

- 16 zur Stellungnahme zur Duplik und eventualiter zur Ansetzung einer Frist zu vom Gericht identifizierten, entscheidungsrelevanten Dupliknoven nach Prüfung der Duplik (act. 43). Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde der Antrag der Klägerin auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Duplik samt Eventualantrag abgewiesen (act. 44). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2023 fristgemäss die Widerklageduplik ein (act. 46; act. 47/234-254) und nahm mit separater Eingabe vom 10. Februar 2023 Stellung zur Duplik (act. 48; act. 49/S-1-4). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurden die Widerklagedepulik und die Stellungnahme zur Duplik vom 10. Februar 2023 der Klägerin zugestellt und der Eintritt des Aktenschlusses festgestellt (act. 50). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023 einschliesslich Beilagen sei nicht zu berücksichtigen (act. 52). Weitere Stellungnahmen erfolgten durch die Klägerin mit Eingabe vom 8. März 2023 (act. 54), durch die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2023 (act. 56) und durch die Klägerin mit Eingabe vom 27. März 2023 (act. 58). Die Stellungnahme der Klägerin vom 27. März 2023 wurde der Beklagten am 29. März 2025 zugestellt (act. 59). Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten, wobei bei Stillschweigen Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen werde (act. 60). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2025 auf die Durchführung der Hauptverhandlung unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens (act. 62). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2025 auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung unter Aufrechterhaltung ihrer Beweisanträge (act. 63). Demzufolge liegt ein gemeinsamer Verzicht der Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 233 ZPO vor. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Endentscheid ergehen kann (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 17 - Erwägungen I. Klage 1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen 1.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 10 des Einführungsvertrags Zürich als Gerichtsstand (act. 1 Rz. 2; act. 3/2 Ziffer 10 S. 15). Die örtliche Zuständigkeit in Zürich ist gegeben. 1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.1.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. 1.1.4. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2. Anwendbares Verfahrensrecht Am 1. Januar 2025 trat die Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 in Kraft (AS 2023 491). Die in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen finden auch auf bei Inkrafttreten bereits hängige Verfahren wie das vorliegende Anwendung. Im Übrigen gilt das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 1.3. Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023 Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 reichte die Klägerin gleichzeitig mit der Widerklageduplik eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 48; act. 49/1-4). Die Beklagte macht mit Eingabe vom 27. Februar 2023 geltend, die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023 einschliesslich Beilagen sei verspätet erfolgt und deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 52 Rz. 14).

- 18 - Die absolute Novenschranke tritt mit Beginn der Phase der Urteilsberatung ein, damit das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig eine Entscheidung fällen kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Ihrem Zweck entsprechend muss die absolute Schranke für sämtliche Eingaben der Parteien gelten. Im Hinblick auf die relativen zeitlichen Grenzen neuer Ausführungen ist jedoch zwischen dem Replikrecht und dem Novenrecht zu unterscheiden (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 215-216). Zur Gewährleistung des Replikrechts muss das Gericht nach Zustellung einer Eingabe an die Gegenpartei eine angemessene Zeitdauer mit der Entscheidfällung zuwarten, damit sich diese dazu äussern kann (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53-54 = Pra 106 [2017] Nr. 4). Dies bedeutet nicht, dass eine nach einer solchen Zeitspanne eingegangene Eingabe vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden darf, sondern lediglich, dass das Gericht nach Ablauf dieser Dauer zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen (BGer 5A_365/2019 v. 14.12.2020 E. 5.2.1.3; 4A_61/2017 vom 31.08.2017 E. 6.2.2 m.w.Hw.). Solange das Verfahren noch nicht in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, d.h. jedenfalls bis zur Hauptverhandlung oder einem Verzicht auf deren Durchführung, ist eine Replikeingabe zu berücksichtigen. Die durch Änderung vom 17. März 2023 eingefügte Regelung von Art. 53 Abs. 3 ZPO ist auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Unter dem Gesichtspunkt des Replikrechts ist die Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2023 zu berücksichtigen. Für das Vorbringen von Noven besteht in Art. 229 ZPO eine eigene gesetzliche Regelung (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 215-216). Die Änderung vom 17. März 2023 findet auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO sind Noven "ohne Verzug" vorzubringen. Unter den Novenbegriff fallen nach der Rechtsprechung auch (blosse) Bestreitungen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6 S. 485-486). Indessen braucht die bestreitungsbelastete Partei die bereits erfolgte Bestreitung einer von der Gegenpartei wiederholten Behauptung nicht nochmals vorzunehmen (SOGO/NÄGELI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, 3. Aufl. 2021, N. 10c zu Art. 229 ZPO). Mit dem Unverzüglichkeitskriterium will das Gesetz dilatorisches Taktieren vermeiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro-

- 19 zessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7340-7341; zu Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO: BGer 5A_790/2016 v. 09.08.2018 E. 3.4; PETER REETZ/SARAH HIL- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler, 4. Aufl. 2025, N. 44, 47 zu Art. 317 ZPO). In Einzelfällen darf eine Partei zur Wahrnehmung des Novenrechts indessen eine ihr bereits laufende Eingabefrist ausschöpfen, um einen separaten "Novenschriftenwechsel" zu vermeiden (BGer 4A_77/2020 v. 17.06.2020 E. 4.2.3; SOGO/NÄGELI, a.a.O., N. 10c zu Art. 229 ZPO). Die Klägerin nutzte die ihr laufende Frist zur Widerklageduplik, um eine separate Stellungnahme zur Duplik einzureichen. Die Widerklagekonstellation mit umgekehrten Parteirollen führte zu einem phasenweise versetzten Schriftenwechsel. Während die Klägerin innerhalb der Frist zur Widerklageduplik sich umfassend zur Widerklage äussern konnte, war der Aktenschluss für die Klage bereits eingetreten. Die Beurteilung der Widerklage erfolgt grundsätzlich im selben Verfahren wie jene der Hauptklage, wenn die sie das Gericht nicht nach Art. 125 lit. d ZPO vom Hauptverfahren trennt. Deshalb dient es der Prozessökonomie und der Übersichtlichkeit des Verfahrens, wenn eine Partei sich in einem Verfahrensabschnitt nach Aktenschluss jeweils sowohl zur Klage als auch zur Widerklage äussert. Dieser Gleichlauf lässt sich dadurch erzielen, dass die Zustellung der Stellungnahme zur Duplik erst zusammen mit der Widerklageduplik erfolgt. Eine frühere Einreichung der Stellungnahme der Klägerin zur Duplik hätte deshalb zu keinem prozessökonomischen Gewinn geführt. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin vorliegend mit der Einreichung bis zum Ablauf der Frist zur Widerklageduplik zuwarten. 1.4. Teilweiser Klagerückzug Gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung der Klage jederzeit möglich. Die Beschränkung der Klage stellt einen teilweisen Klagerückzug dar (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 227 ZPO). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

- 20 - Mit der Klage vom 12. April 2021 macht die Klägerin eine Forderung von CHF 1'615'086.74 geltend (act. 1 S. 5). Diese reduziert die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 auf CHF 1'549'061.26 (act. 48 S. 4 und Rz. 12). Damit liegt eine Klagereduktion im Umfang von CHF 66'025.48 vor. Das Verfahren ist im Umfang von CHF 66'025.48 als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben. 2. Materielles Die Klägerin fasst ihre Forderung folgendermassen zusammen: Klage (act. 1 Rz. 311-314, 480-494) Replik (act. 34 Rz. 117-121, 1259-1264)Aufgabenbereich Zeit Wert (CHF) Zeit Wert (CHF) AER-Plankunde 54.75 h6.8 PT 12'113.44 54.75 h 12'113.44 Berechtigungskonzept 525.75 h65.7 PT 116'322.19 517.75 h 114'552.19 Betriebsdatenerfassung 736.00 h92.0 PT 162'840.00 736.00 h 162'840.00 Zusätzliche Prozesse 69.25 h8.7 PT 15'321.56 69.25 h 15'321.56 LOGA-Schnittstelle 259.75 h32.5 PT 57'469.69 259.75 h 57'469.69 LASOFT-Integration 106.25 h13.3 PT 23'507.81 329.00 h 72'791.25 Zusätzliche Unterstützung 469.75 h58.7 PT 103'932.19 598.00 h 132'307.50 Migration 3'682.75 h460.3 PT 814'808.44 3'685.50 h 815'416.88 Testing 1'877.00 h234.6 PT 415'286.25 1'831.25 h 405'164.06 Schulung 339.50 h77.1 PT 136'400.63 329.75 h 72'957.19 Projektleitung 1'890.75 h236.3 PT 418'328.44 1'885.75 h 417'222.19

- 21 - Klage (act. 1 Rz. 311-314, 480-494) Replik (act. 34 Rz. 117-121, 1259-1264)Aufgabenbereich Zeit Wert (CHF) Zeit Wert (CHF) Andere Leistungen 10'721.25 h1154 PT 2'372'076.56 10'521.50 h 2'309'960.63 Total exkl. MWST 20'732.75 h2'591.59 PT 4'648'407.19 4'587'102.19 Zahlungen exkl. MWST 3'148'790.90 3'148'790.90 Forderung exkl. MWST 1'499'616.29 1'438'311.29 Forderung inkl. MWST 1'615'086.74 1'549'061.26 Gemäss eigener Darstellung stellte die Klägerin insgesamt CHF 4'587'102.19 in Rechnung (act. 34 Rz. 120, 1264; act. 3/176). Die Beklagte bezeichnet diesen Betrag zwar einerseits als korrekt (act. 39 Rz. 463); andererseits weist sie darauf hin, dass die Klägerin an anderer Stelle auf einen offenen Rechnungsbetrag von CHF 1'661'542.20 komme (act. 15 Rz. 901; act. 39 Rz. 226). Bei diesem Streitstand liegt keine tatsächliche Anerkennung der klägerischen Berechnung vor. Eine Partei muss ihre Bezifferung nachvollziehbar begründen (BGer 4A_260/2022 v. 07.03.2023 E. 1.2). Aktenkundig sind gestellte Rechnungen in einem Umfang von insgesamt CHF 4'810'333.14 (exkl. MWST) bzw. CHF 5'182'173.25 (inkl. MWST; act. 1 Rz. 379; act. 34 Rz. 117; act. 3/138; act. 35/198). Dieser Betrag liegt höher als das geltend gemachte Total. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen und in der Höhe unbestrittenen Zahlungen der Beklagten ergibt sich der von der Klägerin behauptete offene Rechnungsbetrag von CHF 1'661'542.20 (exkl. MWST) bzw. CHF 1'789'481.00 (inkl. MWST). Die Klägerin erklärt, vorliegend nicht den gesamten in Rechnung gestellten Betrag geltend zu machen (act. 1 Rz. 381). Da die tatsächlichen Behauptungen grundsätzlich in den Rechtsschriften zu erfolgen haben (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 S. 522 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2), ist auf den dort dargelegten und nicht auf den in Rechnung gestellten Aufwand abzustellen.

- 22 - Die Klägerin übernimmt in Klage und Replik die einzelnen Aufwandspositionen aus ihrem Leistungserfassungssystem in Form von nach Aufgabenbereichen gegliederten (mehrere hundert Seiten umfassenden) Tabellen (vgl. act. 1 Rz. 480-494; act. 34 Rz. 1259-1264). Bei einigen Aufgabenbereichen unterscheiden sich die Aufwandspositionen in der Replik von jenen der entsprechenden Aufgabenbereiche in der Klage. Die Beklagte geht dennoch von deckungsgleichen Tabellen aus (vgl. act. 39 Rz. 1621, 1622). Die Darstellung der Klägerin ist so auszulegen, dass ausschliesslich auf die Aufwandspositionen in der Replik abzustellen ist. Der Entscheidung sind deshalb die Zahlen aus der Replik zugrunde zu legen. Die Einwendungen der Beklagten in der Klageantwort gelten auch für die Zahlen aus der Replik. Darauf weist die Beklagte ausdrücklich hin (act. 39 Rz. 1621, 1622). Die Summe der für die jeweiligen Aufgabenbereiche geltend gemachten Aufwände ergibt CHF 4'588'116.57 (exkl. MWST). Dem Spruchkörper erschliesst sich nicht, wie die Klägerin zu einem Total von CHF 4'587'102.19 (exkl. MWST) bzw. CHF 4'940'309.06 (inkl. MWST) gelangt (act. 34 Rz. 120, 1264). Die behauptete Summe ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der sog. Notvereinbarung vom 19./21. April 2019 gestellten Rechnungen (act. 34 Rz. 120; act. 3/176). Zudem führt die Klägerin diese lediglich im Zusammenhang mit der Widerklage ein (act. 26 Rz. 38; act. 3/176). Beim Total inkl. MWST beachtet die Klägerin zudem nicht, dass bis zum 31. Dezember 2017 der MWST-Satz 8.0 % betrug (act. 1 Rz. 311 FN 16; AS 2010 2055). Nach Beurteilung der einzelnen Aufgabenbereiche wird das Total neu zu berechnen sein. 2.1. Anspruchsgrundlagen Die Qualifikation von Verträgen im Informatikbereich erfolgt einzelfallbezogen (BGE 124 III 456 E. 4b/bb S. 459; BGer 4A_573/2020, 4A_575/2020 v. 11.10.2021 E. 4.2). Der Vertrag über die Lieferung, Lizenzierung, Installation, Individualisierung einer Standardsoftware sowie die Datenmigration, Anwendungsschulung und den Unterhalt bildet einen gemischten Vertrag mit Elementen des Lizenz-, Kauf- und Werkvertrags (BGer 4C.393/2006 v. 27.04.2007 E. 3.1). Bei gemischten Verträgen, so beim Architektenvertrag, erfolgt eine nach Streitgegenstand differenzierte Rechtsanwendung (BGE 144 III 43 E. 3.1.3 S. 47-48; BGE 134 III 361 E. 5.1 S. 363

- 23 - = Pra 98 [2009] Nr. 8; BGE 127 III 543 E. 2a S. 545 m.Hw. = Pra 90 [2001] Nr. 194; BGer 4A_534/2019 v. 13.10.2020 E. 2.1; 4A_190/2019 v. 08.10.2019 E. 5.1 [nicht in BGE 145 III 506 publ.]). Stehen Leistungen im Streit, bei denen der Dienstleister einen Erfolg gewährleisten kann, haftet er nach Werkvertragsrecht; schuldet er hingegen lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden, haftet er nach Auftragsrecht (vgl. BGer 4A_534/2019 v. 13.10.2020 E. 2.1; 4A_89/2017 v. 02.10.2017 E. 4). Dagegen untersteht die Vertragsbeendigung für den gesamten Vertrag einer einheitlichen Regelung (BGE 118 II 157 E. 3a S. 162; BGE 109 II 462 E. 3d S. 466). Gemäss Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags beinhaltet die Realisierung: die Systemplanung und Installation, die Realisierung der abzubildenden Prozesse, Funktionen, Stammdaten, Schnittstellen und deren Anbindung an die Umfeldsysteme, Datenmigrationen, Schulungen sowie Funktions- und Integrationstests (act. 1 Rz. 41, 461; act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 4). Die Leistungen der Klägerin fallen mehrheitlich unter das Werkvertragsrecht. Die Anwendungsschulung ist wie der Unterrichtsvertrag grundsätzlich nach Auftragsrecht zu beurteilen (BGer 4A_275/2019 v. 29.08.2019 E. 1.3.1; 4A_601/2015 v. 19.04.2016 E. 1.2.1; 4A_141/2011 v. 06.07.2011 E. 2.2). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes "dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben". Die Anforderungen an Inhalt und Detaillierungsgrad der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen materiellen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; BGer 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 5.1). Zunächst genügt es, wenn die behauptungsbelastete Partei die unter die Tatbestandsmerkmale der das Begehren stützenden Normen zu subsumierenden Tatsachen "in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen" behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_132/2022 vom 18.07.2022 E. 2.1; 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 5.1). Ein Tat-

- 24 sachenvortrag ist schlüssig, wenn "er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1). Die "Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGE 132 III 186 E. 8.2 S. 205-206; BGer 4A_64/2021 v. 09.09.2021 E. 4.2). Vorliegend muss der geltend gemachte Aufwand deshalb "so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1). Beim über das Kostendach geltend gemachten Mehraufwand muss ausserdem ersichtlich sein, inwiefern dieser nicht bereits unter den Einführungsvertrag fällt. Die Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls "so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann" (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 327-328; BGer 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 5.1). Dazu müssen die Gegenpartei und das Gericht die Informationen in einer nachvollziehbaren Art erhalten (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.3.3; 4A_371/2022 v. 05.12.2022 E. 3; 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 6.2.3; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1). Tabellenförmige Zusammenstellungen mit stichwortartigen oder vagen Beschreibungen genügen diesen Anforderungen nicht (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1; 4A_291/2007 v. 29.10.2007 E. 3.4). Für die Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der Zusammenstellungen der Klägerin sind dieselben Kriterien massgebend wie für die Zulässigkeit einer (eindeutigen) Verweisung auf Beilagen. In der Sache macht es keinen Unterschied, ob eine Partei auf eine Beilage verweist oder diese in die Rechtsschrift kopiert. Entscheidend ist deshalb, ob die Informationen in einer Form vorhanden sind, die einen problemlosen Zugriff gewährleistet und keinen Interpretationsspielraum zulässt, ohne dass diese interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523-524 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2).

- 25 - Wenn und soweit die Gegenpartei "den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_132/2022 vom 18.07.2022 E. 2.1). Die Vorbringen sind diesfalls "in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_132/2022 vom 18.07.2022 E. 2.1; je unter Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Jedenfalls bei einer Bestreitung durch die Gegenpartei genügen stichwortartige oder vage Beschreibungen den Substantiierungsanforderungen nicht mehr (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.3.3). 2.1.1. Aufwand nach Vertrag Gemäss Art. 363 OR ist der Besteller in einem Werkvertrag zur Leistung einer Vergütung verpflichtet. Zur Festlegung der Vergütung ist zwischen einer festen Übernahme i.S.v. Art. 373 OR und einer Festsetzung nach dem Wert der Arbeit i.S.v. Art. 374 OR zu unterscheiden (BGE 143 III 545 E. 4.4.1 S. 547). Soweit auf Schulungsleistungen Auftragsrecht anwendbar ist, ergibt sich die Vergütungspflicht aus Art. 394 Abs. 3 OR. Im Einführungsvertrag haben die Parteien eine monatliche Abrechnung, Tagesansätze und ausserdem ein sog. Kostendach vereinbart. Die Parteien sind sich über die rechtliche Qualifikation dieser Preisabrede nicht einig. Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten "eine Vergütung nach Aufwand zu Einheitspreisen" vereinbart (act. 1 Rz. 462; act. 34 Rz. 754); das Kostendach sei als reiner Höchstpreis zu verstehen (act. 1 Rz. 463; act. 34 Rz. 754). Dagegen scheint die Beklagte von einem Pauschalpreis auszugehen (act. 15 Rz. 372, 922). Bei einem Kostendach handelt es sich in der Regel um einen reinen Höchstpreis oder um einen Referenzpreis (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N 1040). Der reine Höchstpreis fixiert ausschliesslich einen Höchstbetrag, während sich die Vergütung bis zu diesem Betrag nach dem übrigen Inhalt des Vertrages beurteilt (GAUCH, a.a.O., N 1036). Der Referenzpreis stellt dagegen keinen Ver-

- 26 tragspreis dar, sondern bildet Bestandteil eines vertraglichen Bonus-Malus-Systems (GAUCH, a.a.O., N 1038). Bei der Vertragsauslegung kommt dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien der Vorrang vor der normativen Auslegung zu (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 397-398; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666-667; BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148; BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557 m.Hw.). Die Vereinbarung der Parteien weist Elemente sowohl einer Vergütung nach Aufwand als auch eines Pauschalpreises auf. Zwischen den Parteien besteht ein tatsächlicher Konsens, dass die Klägerin unter dem Dienstleistungsvertag maximal das sog. Kostendach von CHF 2'900'530.00 (exkl. MWST) gemäss Ziffer 3 des Einführungsvertrags als Vergütung fordern kann (act. 1 Rz. 40, 41, 44, 417, 418, 466; act. 25 Rz. 96, 98, 131; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 14, 16). Sämtliche Mehraufwände bzw. Kosten gehen gemäss Ziffer 4.3.1 zu Lasten der Klägerin. Bei einer Unterschreitung teilen sich die Parteien die Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs. In der Sache entspricht dies einer Abrechnung nach Aufwand mit Referenzpreis. Dafür spricht auch der monatliche Abrechnungsmodus. Eine normative Auslegung des Vertragstextes würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip "ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste" (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675 m.Nw.; Ziffer II.2.1.1 unten). Aus der Regelung des Kostendachs ergibt sich, dass dieses einerseits im Sinne eines Höchstpreises das Kostenrisiko für die Beklagte begrenzen soll. Andererseits belohnt die Bonus-Regelung die Klägerin für einen effizienten Ressourceneinsatz. Inwiefern sich aus der unterschiedlichen Qualifikation der Preisvereinbarung andere Ergebnisse ergeben, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich le-

- 27 diglich um eine Frage der Perspektive, ob die Klägerin bei einer Unterschreitung des Kostendachs den angefallenen Aufwand sowie zusätzlich 50 % der Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs als Bonus oder das Kostendach abzüglich 50 % der Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs erhält. Betragsmässig führen beide Berechnungsarten zum selben Ergebnis. Bei einer Überschreitung des Kostendachs hat die Klägerin sowohl nach einem reinen Höchstpreis als auch nach der Bonus/Malus-Regelung im Sinne eines Referenzpreises keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung. Der Bezeichnung der Vergütungsabrede kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Die von der Klägerin behaupteten Leistungen überschreiten bei vollständiger Vergütung quantitativ den Umfang des Kostendachs (vgl. act. 1 Rz. 464; act. 15 Rz. 246; act. 34 Rz. 125; act. 39 Rz. 508). Neben den Leistungen gemäss ursprünglichem Einführungsvertrag macht die Klägerin Mehrleistungen aus mangelhafter Mitwirkung der Beklagten und aus Erweiterung des Leistungsgegenstands (Bestellungsänderung) geltend (act. 1 Rz. 18, 464; act. 34 Rz. 125). Dabei liegt sämtlichen von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Leistungen ein Nettoansatz von CHF 1'770.00 pro Arbeitstag zugrunde (act. 1 Rz. 309). Zur Festlegung der Vergütung ist in jedem Fall zunächst der massgebliche Aufwand festzustellen. Bei einer Festsetzung nach dem Wert der Arbeit bildet Grundlage der Entschädigung nicht der tatsächliche Aufwand des Unternehmers, sondern der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand (BGE 96 II 58 E. 1 S. 61; BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1; 4A_15/2011 v. 03.05.2011 E. 3.3). 2.1.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung Die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit durch den Besteller kann bei einem vereinbarten Pauschalpreis zu einem Anspruch des Unternehmers auf eine Mehrvergütung führen (BGer 4A_507/2015 v. 19.02.2016 E. 3.4; GAUCH, a.a.O., N 1336, 1337; ROLAND HÜRLIMANN, Ansprüche des Unternehmers aus Bauablaufstörungen des Bauherrn, in: Pierre Tercier [Hrsg.], Gauchs Welt, FS für Peter Gauch zum

- 28 - 65. Geburtstag, 2004, S. 818-819; PASCAL REY, Mitwirkung und Mitwirkungsversäumnis des Bauherrn, 2019, N 1065, 1079; HUBERT STÖCKLI/PASCAL REY, Mehrvergütung wegen Mitwirkungsverzugs des Bestellers, BR 2016, 332, S. 335). Die Beweislast trägt der Unternehmer (GAUCH, a.a.O., N 1339; HÜRLIMANN, in: FS Gauch, a.a.O., S. 827; REY, a.a.O., N 1056, 1057; RAINER SCHUMACHER/ROGER KÖ- NIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, N 624). Dieser muss nachweisen, dass (i) ihm ein Mehraufwand im geltend gemachten Umfang entstanden ist, (ii) die Ursache in den Risikobereich des Bestellers fällt und der geltend gemachte Mehraufwand nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt gehört, (iii) ein Kausalzusammenhang besteht zwischen Ursache und den Folgen, welche den Mehraufwand bewirkt haben (HGer ZH HG180113-O v. 21.12.2020 E. 2.2; HÜRLIMANN, in: FS Gauch, a.a.O., S. 827-828, 834-835; SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N 625-627). Der Unternehmer muss dem Besteller den drohenden Mehraufwand anzeigen (vgl. BGer 4C.99/2004 v. 28.06.2004 E. 4.2; GAUCH, a.a.O., N 1007; HÜRLIMANN, in: FS Gauch, a.a.O., S. 828; SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N 341, 716). Die Klägerin verweist im Zusammenhang mit der Migration, dem Testing, der Schulung, dem Cutover und der Systembedienung nach Go-Live auf das Dokument "Detaillierung Mitwirkungspflichten B._____ / Unverbindliche Grundlagen zur internen Aufwandsschätzung" Version 1.00 vom 14. Juli 2017 (act. 1 Rz. 66, 73, 76, 82, 84; act. 3/10). Nach Ansicht der Klägerin bildet dieses Dokument Bestandteil des Teils Kosten des Realisierungskonzepts (act. 1 Rz. 43, Rz. 66 Abs. 2; act. 34 Rz. 471, 472). Sie stützt sich dabei auf folgende Passage im Realisierungskonzept: "Basierend auf den vorliegenden Konzeptdokumenten hat die A._____ die schliessend verbindliche Aufwandsschätzung mit garantiertem Kostendach für die Phase 2 des Projekts E._____, die Realisierung, erstellt. Diese Aufwandschätzung ist mit ein Teil dieses Realisierungskonzepts." (act. 34 Rz. 472 Abs. 1; act. 3/7 Ziffer 1 S. 8). Nach Ansicht der Beklagten wurde dieses Dokument mangels Verweises nicht Vertragsbestandteil (act. 39 Rz. 980).

- 29 - Zur Einbeziehung des Dokuments "Detaillierung Mitwirkungspflichten B._____ / Unverbindliche Grundlagen zur internen Aufwandsschätzung" Version 1.00 vom 14. Juli 2017 bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Übernahme in den Einführungsvertrag (BGE 148 III 57 E. 2.1 S. 59 m.Hw.). Bei der Frage, ob dieses Vertragsbestandteil geworden ist, handelt es sich um einen Konsensstreit (ROMAN PERRIG, in: Ernst A. Kramer/Thomas Probst/Roman Perrig, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. Aufl. 2023, N 111 und FN 399). Der Einführungsvertrag und das Realisierungskonzept verweisen nicht ausdrücklich auf das streitgegenständliche Dokument (act. 39 Rz. 979, 980). Das Dokument wurde von den Parteien, insbesondere von der Beklagten, nicht unterzeichnet (act. 15 Rz. 123; act. 34 Rz. 471). Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Massgeblich ist somit die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (ROMAN PERRIG, in: Ernst A. Kramer/Thomas Probst/Roman Perrig, a.a.O., N 120; CORINNE ZELLWE- GER-GUTKNECHT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 52 zu Art. 1 OR). Die von der Klägerin – in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 ZPO – angeführte Passage im (unterzeichneten) Realisierungskonzept Manteldokument vom 14. Juli 2017 befindet sich im Kapitel 1 "Management Summary". Aus systematischen Gründen kann diesem Teil des Dokuments lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommen, denn eine Zusammenfassung wiederholt begriffsnotwendig lediglich in knapper Form die wichtigsten Ergebnisse aus den Einzelkapiteln. Es gehört nicht zum Wesen einer Zusammenfassung, dass diese neue Inhalte einführt, auch wenn es sich lediglich um eine Verweisung auf externe Dokumente handelt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Dokument zum verbindlichen Vertragsinhalt erklären wollte. In inhaltlicher Hinsicht mangelt es der Verweisung schliesslich an der hinreichenden Bestimmtheit, da diese das Dokument nicht eindeutig identifiziert. Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob sich die Verweisung auf die organisationsübergreifende Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 (act. 3/8)

- 30 oder die Detaillierung Mitwirkungspflichten Version 1.00 vom 14. Juli 2017 (act. 3/10) bezieht. Damit ergibt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Das Dokument "Detaillierung Mitwirkungspflichten B._____ / Unverbindliche Grundlagen zur internen Aufwandsschätzung" Version 1.00 vom 14. Juli 2017 ist somit nicht Bestandteil des Realisierungskonzepts bzw. des Einführungsvertrags geworden. Hinsichtlich des Inhalts des streitgegenständlichen Dokuments macht die Beklagte geltend, dieses enthalte keine verbindlichen Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten (act. 15 Rz. 123; act. 39 Rz. 113, 980). Bereits aus der Bezeichnung des Dokuments gehe hervor, dass dieses lediglich als unverbindliche Grundlage zur internen Aufwandschätzung der Beklagten diene (act. 15 Rz. 123; act. 39 Rz. 114). Die Beklagte habe am 17. Juli 2017 ihre eigene Liste "Organisationsübergreifende Aufwandsschätzung Projekt E._____, Realisierung" erstellt und sich neben der Liste zur internen Aufwandschätzung an der Aufwandschätzung der Klägerin in Ziffer 3 des Einführungsvertrags orientiert (act. 39 Rz. 114; act. 3/2 Ziffer 3 S. 11; act. 17/56). Nach Ansicht der Klägerin wären dagegen lediglich die Schätzungen im Hinblick auf die Aufwände der Beklagten unverbindlich (act. 34 Rz. 472 Abs. 1). Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Demnach ist der Inhalt des Dokuments nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen. Die Überschrift spricht gegen den selbstständigen verbindlichen Charakter des Dokuments. Würde sich die Unverbindlichkeit lediglich auf die Schätzungen der Aufwände der Beklagten beziehen, müsste die Bezeichnung vielmehr "Grundlagen zur unverbindlichen internen Aufwandsschätzung" lauten. Selbst wenn dem Dokument Rechtsverbindlichkeit zukäme, liessen sich die Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten daraus nicht bestimmen. Aus den stichwortartigen Themenbereichen / Aktivitäten lässt sich nicht ohne weitere Informationen erkennen, welche konkreten Pflichten der Beklagten gemeint sind. Die Tabelle ist nicht selbsterklärend. Sie lässt sich nur unter Hinzunahme weiterer Dokumenten und Grundlagen verstehen. Der Inhalt der Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten bleibt unbestimmt.

- 31 - 2.1.3. Bestellungsänderungen Gemäss Art. 363 i.V.m. Art. 374 OR ist der Besteller in einem Werkvertrag zur Leistung einer Vergütung für den Mehraufwand infolge einer Bestellungsänderung verpflichtet; sofern keine andere Abrede besteht, ist der Mehraufwand nach Aufwand zu entschädigen (BGE 143 III 545 E. 4.4.2 S. 547-548, E. 4.4.4.1 S. 549-550; BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1; 4A_156/2018 v. 24.04.2019 E. 4.2.3; 4A_465/2017 v. 02.05.2018 E. 2; 4C.23/2004 v. 14.12.2004 E. 4.1; GAUCH, a.a.O., N 785). In Übereinstimmung damit nimmt Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags "Budget Erweiterungen, die aufgrund von durch den Lenkungsausschuss bewilligten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) erfolgen", von der Bonus-Malus-Regelung aus (act. 1 Rz. 418, 422; act. 15 Rz. 100; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 24; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13). Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, welche Leistungen vergütungspflichtigen Mehraufwand darstellen (BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1; 4A_156/2018 v. 24.04.2019 E. 4.2.3; 4A_465/2017 v. 02.05.2018 E. 2; 4C.86/2005 v. 02.06.2005 E. 3; 4C.23/2004 v. 14.12.2004 E. 4.1; GAUCH, a.a.O., N 786, 906). 2.1.3.1. Im Grundsatz sind sich die Parteien einig, dass die Mehrvergütung auf einer Erweiterung des Leistungsumfangs beruht (act. 1 Rz. 466; act. 15 Rz. 137; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 26). Gemäss Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags bildet das Realisierungskonzept die Grundlage für den zu realisierenden Funktionsumfang und für die abschliessend verbindliche Aufwandsschätzung mit garantiertem Kostendach (act. 1 Rz. 41, 42, 44; act. 15 Rz. 130, 131; act. 39 Rz. 26, 130, 138; act. 3/2). Das Realisierungskonzept besteht aus dem Manteldokument vom 14. Juli 2017 (act. 3/7) und zahlreichen Unterdokumenten (act. 1 Rz. 43). Die Unterdokumente reichen die Parteien nur insoweit ein, als diese nach ihrer Auffassung für das vorliegende Verfahren relevant sind (act. 1 Rz. 43) bzw. sie sich auf diese stützen (vgl. act. 15 Rz. 811; act. 39 Rz. 1790): Realisierungskonzept Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 (act. 3/111), Realisierungskonzept Vertriebslogistik (SD) vom 14. Juli 2017 (act. 3/124), Realisierungskonzept Produktionspla-

- 32 nung und -steuerung (PP-PI) vom 14. Juli 2017 (act. 3/117), Realisierungskonzept Warehouse Management (WM) vom 14. Juli 2017 (act. 17/96), Realisierungskonzept Instandhaltung (PM) vom 14. Juli 2017 (act. 40/117), Organisationsübergreifende Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 (act. 3/8), Detaillierung Mitwirkungspflichten Version 1.00 vom 14. Juli 2017 (act. 3/10; s. Ziffer 2.1.2 oben). Auch soweit die entsprechenden Unterdokumente in den Akten liegen, ist es jeweils Sache der behauptungsbelasteten Partei, die Tatsachen in den Rechtsschriften darzulegen (BGE 147 III 440 E. 5.3 S. 448-449; BGer 4A_368/2024 v. 23.10.2024 E. 3.3; 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 6.3.2.2). Zwischen den Parteien ist streitig, was für im Realisierungskonzept mit "Zusatzleistung" bezeichnete Leistungen gilt. Nach Ansicht der Klägerin seien sämtliche in der Aufwandschätzung mit "Zusatzleistungen" gekennzeichneten Leistungsgegenstände von der Beklagten mit dem Einführungsvertrag nicht bestellt worden, auch wenn sie sich im Realisierungskonzept finden sollten (act. 1 Rz. 46, 57; act. 34 Rz. 483; act. 3/8). Nach Ansicht der Beklagten steht der Begriff "Zusatzleistung" hingegen für Aufgaben, die von der Richtofferte der Klägerin vom 9. September 2016 nicht erfasst waren, jedoch im Rahmen der Durchführung des Vorprojekts erkannt und in der Folge in das Realisierungskonzept aufgenommen wurden, womit sie mit Abschluss des Einführungsvertrags verbindlich zum Leistungsumfang genommen wurden und unter das garantierte Kostendach fallen (act. 15 Rz. 131; act. 17/4). Der Begriff der "Zusatzleistung" findet sich nur in der organisationsübergreifenden Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 (vgl. act. 1 Rz. 46, 57, 72, 77; act. 34 Rz. 484; act. 3/8 = act. 35/224 [Details]). Die Klägerin ist der Ansicht, diese sei der Beklagten bekannt gewesen und aufgrund der Einbindung in den Einführungsvertrag Vertragsbestandteil geworden (act. 1 Rz. 47; act. 34 Rz. 790). Die Beklagte bestreitet, die Kostenschätzung genehmigt zu haben (act. 15 Rz. 539). Die Kostenschätzung sei ihr im Detail nicht bekannt gewesen (act. 15 Rz. 488; act. 39 Rz. 1339, 1375); die Beklagte habe die Kostenschätzung nicht beurteilen können, weil die Klägerin ihre Kostenkalkulation nicht offengelegt habe (act. 15 Rz. 488, 502, 566; act. 39 Rz. 19, 1339).

- 33 - Zur Einbeziehung der organisationsübergreifenden Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Übernahme in den Einführungsvertrag (BGE 148 III 57 E. 2.1 S. 59 m.Hw.; Ziffer 2.1.2 oben). Die Aufwand-Kostenschätzung vom 14. Juli 2017 wurde, insbesondere von der Beklagten, nicht unterschrieben (act. 15 Rz. 539; act. 3/8). Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Damit ist nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die Beklagte das streitgegenständliche Dokument zum verbindlichen Vertragsinhalt erklären wollte. Die Aufwandschätzung in Ziffer 3 des Einführungsvertrags beruht auf der Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin vom 14. Juli 2017 (act. 1 Rz. 310, 314; act. 39 Rz. 18; act. 3/2 Ziffer 3 S. 11; act. 3/8). Ziffer 17 des Realisierungskonzepts Manteldokument vom 14. Juli 2017 verweist auf die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin (act. 1 Rz. 47; act. 34 Rz. 94; act. 39 Rz. 17). Ziffer 3.6.1 des Realisierungskonzepts Produktionsplanung und -steuerung (PP-PI) vom 14. Juli 2017 verweist auf Ziffer 17.2 der Aufwands-Kostenschätzung (act. 34 Rz. 230; act. 3/117 Ziffer 3.6.1 S. 49). Aus dem Einführungsvertrag und dem Realisierungskonzept ergibt sich eine hinreichend deutliche Verweisung auf die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin. Die Beklagte muss zudem mindestens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Aufwandschätzung der Klägerin gehabt haben (BGE 148 III 57 E. 2.1.2 S. 59 m.Hw.). Diesbezüglich ist auf die Behauptung der Klägerin, ihre Aufwands-Kostenschätzung sei der Beklagten bekannt gewesen, abzustellen. Gemäss Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anzuerkennen oder zu bestreiten. Dazu bedarf es einer klaren Äusserung, "dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird" (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 4A_77/2023 v. 27.12.2023 E. 3.1.2). Die Beklagte behauptet lediglich, die Kostenschätzung sei ihr "im Detail nicht bekannt" gewesen (act. 15 Rz. 488). Ihre Bestreitung bezieht sich denn auch auf die Herleitung der Aufwandschätzung bzw. detaillierte Arbeitspapiere (act. 39 Rz. 1339, 1375). Sie anerkennt, dass die Klägerin die

- 34 zusammenfassende Liste der Kostenschätzung offengelegt habe (act. 39 Rz. 1375). Die Beklagte bestreitet jedoch nicht mit einer klaren Äusserung, die Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 gesehen zu haben. Die Kenntnis der Beklagten ist im Übrigen auch durch Indizien erstellt. Die Beklagte reichte die Aufwands-Kostenschätzung Version 3.03 vom 10. Juni 2017 selber ins Recht (act. 15 Rz. 85; act. 34 Rz. 94; act. 17/11 = act. 35/185 [Details]). Es handelt sich um eine frühere Version der Aufwands-Kostenschätzung gemäss Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 36, 484). Diese löste die Kostenschätzung vom Oktober 2016 ab (act. 15 Rz. 85; act. 39 Rz. 325). Daraus ergibt sich, dass der Beklagten die Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 beim Abschluss des Einführungsvertrags bekannt sein musste. In inhaltlicher Hinsicht macht die Beklagte geltend, die streitgegenständliche Kostenschätzung habe lediglich als Grundlage für die interne Aufwandschätzung der Klägerin gedient (act. 39 Rz. 18, 114). Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Demnach ist der Inhalt des Dokuments nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen. Die Preisvereinbarung der Parteien beinhaltet eine Abrechnung nach dem effektiven Aufwand mit einer Bonus/Malus-Regelung. Die Aufwandschätzung vermag die Bonus/Malus-Regelung nicht zu übersteuern. Die Klägerin trägt das Risiko einer Aufwandüberschreitung. Die Zahlenschätzungen sind für die Beklagte deshalb nicht verbindlich. Anderes gilt jedoch für die Bezeichnung als "Zusatzleistungen". Die "Zusatzleistungen" sind mit 0.00 Aufwand in der Kostenschätzung erfasst (act. 34 Rz. 483; act. 3/8). Von einer Aufwandschätzung kann deshalb keine Rede mehr sein. Vielmehr ist die entsprechende Leistung nicht mehr Inhalt des Leistungskatalogs. Die als "Zusatzleistungen" bezeichneten Aufwände sind somit nicht mehr vom Leistungskatalog erfasst. 2.1.3.2. Nach Ansicht der Beklagten ist nach Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags eine Bewilligung des Lenkungsausschusses erforderlich (act. 15 Rz. 140, 142; act. 39 Rz. 28, 418). Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, die Nennung des Len-

- 35 kungsausschusses diene nur der Organisation des Informationsflusses (act. 34 Rz. 77, 497); die Parteien hätten nach Projektstart die Genehmigung der Change- Requests an den Projektleiter der Beklagten delegiert (act. 34 Rz. 78, 79 Abs. 2). Der Lenkungsausschuss sei über die Mehraufwände der Klägerin im Bilde gewesen und habe diese gebilligt (act. 1 Rz. 426). Gemäss Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags sind Budget-Erweiterungen "aufgrund von durch den Lenkungsausschuss bewilligten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests)" von der Bonus-Malus-Regelung ausgenommen (act. 1 Rz. 418, 422; act. 15 Rz. 100; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 24; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13). Die jeweiligen Projektleiter der Parteien hielten das Vorgehen bei Projektänderungen im Dokument "Grundsätze Change Management" vom 21. Februar 2018 fest (act. 15 Rz. 148; act. 34 Rz. 503; act. 17/18). Gemäss Ergänzung vom 20. Februar 2018 werden sämtliche Change-Requests und Optimierungen in der Change- und Optimierungsliste des Projekts [einer Excel-Tabelle] erfasst; danach prüft die Projektleitung die erfassten Einträge und beschliesst, ob das offizielle Antragsverfahren für den Change-Request freigegeben wird; bei Freigabe beantragt der/die Bedarfsträger/-in den Change-Request mittels entsprechenden Formulars bei der Projektleitung; die Projektleitung gibt die Change-Request Anträge frei oder weist sie zurück (act. 15 Rz. 150; act. 34 Rz. 79 Abs. 1; act. 17/18). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass keiner der 36 von der Beklagten unterschriftlich genehmigten Change-Request dem Lenkungsausschuss vorgelegt wurde (act. 34 Rz. 78, 519). Die Beklagte bezieht sich bei ihrer Bestreitung darauf, dass Change-Requests durch den Lenkungsausschuss zu bewilligen wären (act. 15 Rz. 160; act. 39 Rz. 28, 418). Gemäss Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2018 war bei einer fliessenden Funktionserweiterung eine Aufwandschätzung zu erstellen und "als Change Request dem Projektausschuss vorzulegen" (act. 15 Rz. 160; act. 3/147 S. 5 Abs. 1) bzw. erwartete die Klägerin, "dass auch spät eingereichte Change Requests ordentlich durch den Lenkungsausschuss beurteilt und im Bedarfsfall gutgeheissen werden" (act. 34 Rz. 519; act. 39 Rz. 1032; act. 3/147 S. 6 Abs. 3). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass die Behandlung von

- 36 - Change-Requests tatsächlich durch den Lenkungsausschuss erfolgt wäre. Gemäss Darstellung der Beklagten hätten die Mitglieder der Beklagten im Lenkungsausschuss die Kompetenz zur Bewilligung kleinerer Change-Requests an den Projektleiter der Beklagten delegiert; der Lenkungsausschuss sei zweite Instanz gewesen, wenn sich die Projektleiter der beiden Parteien nicht auf einen Change-Request hätten einigen können (act. 39 Rz. 29). Die Beklagte nennt keine konkreten Change-Requests, welche der Lenkungsausschuss behandelt hätte. Jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Leistungen habe es keine gemäss dem vereinbarten Prozess schriftlich vom Lenkungsausschuss bewilligten Change-Requests gegeben (act. 15 Rz. 151). Die 36 aktenkundigen genehmigten Change-Requests wurden vom Projektleiter der Beklagten unterzeichnet (act. 34 Rz. 79 Abs. 2; act. 17/20). Sie enthalten keinen Hinweis auf einen allfälligen Beschluss des Lenkungsausschusses. Es kann offen bleiben, wie weit die Kompetenz des Projektleiters der Beklagten ging, denn die unterzeichneten Change-Requests liegen in einem überschaubaren Rahmen; die Beklagte bestreitet nicht, dass sie im Kompetenzrahmen des Projektleiters lagen. 2.1.3.3. Nach Ansicht der Beklagten besteht aufgrund von Ziffer 7 des Einführungsvertrags ein Schriftformerfordernis (act. 15 Rz. 102, 144; act. 39 Rz. 33; act. 3/2). Nach Ansicht der Klägerin ist hingegen Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags einschlägig, welche im Hinblick auf Leistungsänderungen kein Formerfordernis vorsieht (act. 1 Rz. 422). Auf eine allfällige Formvorschrift habe die Beklagte verzichtet (act. 1 Rz. 429, 436; act. 34 Rz. 92), nachdem sie die Mehrleistungen angenommen (act. 1 Rz. 429; act. 34 Rz. 84) und teilweise auch bezahlt habe (act. 34 Rz. 84, 87, 88, 124). Die Beklagte habe Change-Requests akzeptiert, nachdem bereits ein Teil der Leistungen erfolgt sei (act. 1 Rz. 430-434). Auch im Hinblick auf Terminänderungen, für welche Ziffer 7 des Einführungsvertrags ein Schriftformerfordernis vorsehe, habe die Beklagte nie auf einer schriftlichen Vereinbarung bestanden (act. 1 Rz. 435). Schliesslich habe die Beklagte die 19 Change-Requests mit dem Status "on hold" treuwidrig einfach liegen lassen, anstatt sie entweder zu genehmigen oder abzulehnen (act. 34 Rz. 85; act. 17/21).

- 37 - Ziffer 7 des Einführungsvertrags nennt "insbesondere Änderungen des Leistungsumfanges wie Change Requests oder der Termine" unter den Änderungen des Vertrages, welche der Schriftform bedürfen (act. 15 Rz. 102; act. 39 Rz. 33; act. 3/2 Ziffer 7 S. 15). Da sich ein übereinstimmender wirklicher Willen der Parteien nicht feststellen lässt, ist die Vertragsklausel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Ziffer 2.1.1 oben). Zudem ist das Verhältnis zu Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags zu klären. Die Ziffer 4.3.1 trägt die Überschrift "Bonus / Malus Regelung"; sie regelt die Folgen einer Unter- oder Überschreitung des Kostendaches und definiert die Change-Requests als bewilligte Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs. Zu Formvorschriften schweigt die Vertragsklausel. Ziffer 7 enthält einen Schriftformvorbehalt für "insbesondere Änderungen des Leistungsumfanges wie Change Requests oder der Termine". Mit dem Verfahren bei Bestellungsänderung befasst sich die Vertragsklausel nicht. Damit hat jede Vertragsklausel ihren eigenen Regelungszweck. Die beiden Bestimmungen ergänzen sich somit. Auch ihre Anwendungsbereiche decken sich nicht. Ziffer 4.3.1 betrifft die Change-Requests nur insofern, als diese von der Bonus/Malus-Regelung ausgenommen sind. Ziffer 7 bezieht sich demgegenüber generell auf Vertragsänderungen. Der Wortlaut sowie die Systematik sprechen gegen ein Auslegung, wonach Ziffer 4.3.1 Change-Requests abschliessend regeln soll. Der Regelungszweck dieser Ziffer beschränkt sich auf die preislichen Auswirkungen von Change-Requests. Hingegen richtet sich die Form, in welcher Change-Requests zu vereinbaren sind, ausschliesslich nach Ziffer 7. Diese nennt Change-Requests ausdrücklich als Beispiel. Nach dem Vertrauensprinzip muss die Ziffer so verstanden werden, dass sie die Schriftform von Change- Requests regelt. Hinzu kommt, dass ein Schriftformvorbehalt bereits vorvertraglich im Zusammenhang mit einem vertragsändernden Change-Request Erwähnung fand. In der Präsentation der Klägerin zum sog. Vorab-Kick-Off vom 6. Dezember 2016 hielt diese fest: "Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Change Request wird zum Vertragsbestandteil." (act. 15 Rz. 145; act. 34 Rz. 500; act. 17/17 S. 20). Die Um-

- 38 stände bei Vertragsschluss stützen die Auslegung von Ziffer 7 des Einführungsvertrags. Das konkrete Vorgehen bei Change-Requests hielten die Parteien im Dokument "Grundsätze Change Management" vom 21. Februar 2018 fest (act. 15 Rz. 148; act. 34 Rz. 503): "Jede Projektänderung muss vor Arbeitsbeginn bzgl. ihrer Auswirkungen geprüft und beim Projektleiter schriftlich beantragt und bewilligt werden." (act. 15 Rz. 149; act. 34 Rz. 506; act. 39 Rz. 1017; act. 17/18). Diese von der Projektleitung vereinbarte Regelung wiederholte der Lenkungsausschuss in der Sitzung vom 29. Mai 2018 (act. 15 Rz. 157; act. 3/105). Die Parteien können einen vertraglichen Formvorbehalt nachträglich durch konkludentes Handeln beseitigen (BGE 125 III 263 E. 4c S. 268), insbesondere wenn "die Parteien sich über die vereinbarte Form hinwegsetzen oder den Vertrag vorbehaltlos erfüllen" (BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 5.3; 4A_41/2009 v. 01.04.2009 E. 4.1) bzw. eine Partei vertragliche Leistungen vorbehaltlos erbringt und die Gegenpartei diese entgegennimmt (BGE 105 II 75 E. 1 S. 78-79; BGer 4A_87/2021 v. 31.08.2021 E. 6.2). Von der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Änderung des Formvorbehalts ist indessen nicht leichthin auszugehen, und Zusatzleistungen können nicht schon deshalb als stillschweigend festgesetzt gelten, weil sie für die Ausführung des Werks erforderlich waren (BGer 4A_51/2023 v. 23.05.2023 E. 5.3.2). Die Voraussetzungen für einen konkludenten Verzicht auf den Formvorbehalt sind nicht erfüllt. Die Parteien haben bis zum Schluss eine Change- und Optimierungsliste geführt. Die Beklagte hat auch einen Teil unterschriftlich bestätigt, während sie andere nicht genehmigt oder offen gelassen hat. Der Umstand, dass sich Zusatzleistungen als notwendig erwiesen, genügt nicht. 2.2. AER-Plankunde Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem sog. AER-Plankunden effektive Leistungen von insgesamt 54.75 Arbeitsstunden bzw. 6.84 Personentagen im Wert von CHF 12'113.44 (exkl. MWST) bzw. CHF 13'046.17 (inkl. MWST) geltend (act. 1

- 39 - Rz. 314, 480; act. 34 Rz. 191, 1259 S. 254 f.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe "AER-Plankunde" rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 480; act. 34 Rz. 191, 195, 1259 S. 254 f.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 929; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1578). Gemäss Darstellung der Klägerin geht es bei dem Aufwand um ein "Konstrukt namens 'AER-Plankunde'" (act. 1 Rz. 247). Nähere Ausführungen, was darunter zu verstehen ist, machen die Parteien nicht. Die stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind entweder generisch ("Partnerrolle Plankunde anlegen", "Projekteinsatz vor Ort", "div. Besprechungen offene Punkte", "Suche nach Lösungen […] für das Performance Problem in der Kalkulation", "Klärung von Fragen betreffend Schnittstellen") oder kryptisch ("IT2 TSZ07", "OSS", "CO-004 + CO005", "ZZSD_MV45AFZZ_001_PREP_TKOMP1", "USEREXIT_PRICING_PREPARE_ TKOMP"). Am 4. Juli 2018 fand eine Besprechung mit Vertretern der Klägerin und der Beklagten zum Thema "AER-Kunde" statt, deren Protokoll die Klägerin als Beilage einreicht (act. 1 Rz. 247; act. 34 Rz. 182, 183; act. 3/110). Die Beklagte erstellte weiter am 17. September 2018 ein Dokument "Ablauf PL Kunde (ehemals AER-Kunde)" (act. 34 Rz. 184; act. 35/200). Mit E-Mail vom 28. September 2018 fasste die Beklagte zudem eine vorangehende Besprechung mit der Klägerin bezüglich AER/Plankunden zusammen (act. 34 Rz. 185; act. 35/201). Sämtliche dieser von der Klägerin eingereichten Beilagen sind nicht selbsterklärend. Daran ändert sich auch nichts, dass die Klägerin die E-Mail vom 28. September 2018 unverändert in der Rechtsschrift wiedergibt (act. 34 Rz. 185). Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 10. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 9 Stunden im Wert von CHF 1'991.25 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 197, 1259 S. 254 f.). Die zwei gleichlautenden Positionen "Partnerrolle Plankunde anlegen" über insgesamt 2.5 Stunden, welche die Klägerin am 30. September 2018 rapportierte, bezahlte die Beklagte am 26. Oktober 2018 mit der Rechnung Nr. 90027130 vom 30. September 2018 (act. 34 Rz. 117, 197, 1259

- 40 - S. 254 f.; act. 35/198; act. 35/199). Die Position "Projekteinsatz vor Ort, IT2 TSZ07, div. Besprechungen offene Punkte Customizing, Thema Plankunde AER, etc." über 6.5 Stunden, welche die Klägerin am 10. Oktober 2018 rapportierte, bezahlte die Beklagte gemäss Darstellung der Klägerin am 23. Mai 2019 mit Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 380; act. 34 Rz. 118, 197, 1259 S. 254 f.; act. 3/138). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akontooder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1). Es verbleibt eine offene Restforderung für 45.75 Stunden im Wert von CHF 10'122.19 (exkl. MWST). 2.2.1. Aufwand nach Vertrag Gemäss Darstellung der Klägerin bildeten die Leistungen nicht Gegenstand des Einführungsvertrags (act. 1 Rz. 247; act. 34 Rz. 190, 192). Gemäss Darstellung der Beklagten seien diese bereits ursprünglicher Leistungsgegenstand gewesen (act. 15 Rz. 858, 929); es handle sich lediglich um eine Detailänderung (act. 15 Rz. 782; act. 39 Rz. 160). Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich ausschliesslich um Mehraufwand (act. 34 Rz. 191, 1259 S. 254 f.; act. 39 Rz. 159). 2.2.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 192). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen. Gemäss Darstellung der Klägerin hätten die zusätzlichen Funktionen ausserdem, insbesondere durch mangelhafte Wahrnehmung der Testaufgaben und Fehlbedienung durch die Beklagte, zu Folgeaufwänden in den Bereichen Testing und Analyse von Fehlern geführt (act. 1 Rz. 317). Allerdings beziffert die Klägerin den auf den AER-Plankunden entfallenden Aufwand nicht. Demnach lässt sich ein allfälliger Mehraufwand aufgrund mangelhafter Mitwirkung an dieser Stelle nicht beurteilen.

- 41 - 2.2.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen Gemäss Darstellung der Klägerin bilden sämtliche Leistungen von insgesamt 54.75 Arbeitsstunden bzw. 6.84 Personentagen Mehrleistungen (act. 1 Rz. 247, 480; act. 34 Rz. 191, 192, 1259 S. 254 f.). Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 929; act. 39 Rz. 1574, 1578). 2.2.3.1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Umsetzung des Konstrukts "AER-Planungskunde" an der Besprechung vom 4. Juli 2018 bestellt (act. 1 Rz. 247; act. 34 Rz. 182; act. 3/110). Die Beklagte bestreitet einen tatsächlichen oder normativen Parteiwillen (act. 39 Rz. 161, 163, 558, 568). Die Klägerin führt zum Protokoll aus, es sei die konkrete Anweisung gegeben worden, dass Mitarbeiter der Klägerin die Rolle "Plankunde" einrichten und die nötigen Anpassungen in COPA vornehmen und sich Mitarbeiter der Beklagten um die entsprechenden Migrationen kümmern sollten (act. 34 Rz. 183; act. 3/110). Aus diesen Ausführungen ergibt sich allerdings nicht, dass es sich um eine Bestellungsänderung und nicht lediglich um eine Koordinationsbesprechung gehandelt haben soll. Im Übrigen ist das Protokoll der Sitzung vom 4. Juli 2018 nicht selbsterklärend. Die Klägerin vermag daraus deshalb keine Bestellungsänderung abzuleiten. Ausserdem erfüllt das Protokoll die Anforderungen an die Schriftform nicht. 2.2.3.2. Am 16. Oktober 2018 erfasste die Klägerin den Change-Request E.______CR_027 mit einem geschätzten Mehraufwand von 4 Personentagen in der Change- und Optimierungsliste (act. 34 Rz. 189, 194, 1086; act. 39 Rz. 560, 576; act. 17/21). Die Beklagte genehmigte diesen jedoch nie (act. 15 Rz. 929; act. 34 Rz. 189, 1086; act. 39 Rz. 163). Am 23. Oktober 2018 erklärte die Klägerin, sie werde die Leistung in Kulanz umsetzen (act. 39 Rz. 160, 561, 562; act. 17/21). Auf Betreiben der Klägerin wurde der Status des Change-Request jedoch am 13. November 2018 wieder auf offen gestellt, da diverse Integrations-Aktivitäten erforderlich würden, welche "weder im

- 42 - CO- noch im SD-Realisierungskonzept so festgehalten" seien (act. 39 Rz. 160, 564; act. 17/21). Ein Change-Request-Formular liegt nicht vor. Die Klägerin behauptet, der Change- Request sei auf den Systemen der Beklagten gespeichert; sie beantragt dessen Edition (act. 34 Rz. 189, 194). Die Beklagte bestreitet die Einreichung des entsprechenden Formulars durch die Klägerin (act. 15 Rz. 782, 858; act. 39 Rz. 163, 560, 576). Es kann offen bleiben, ob das entsprechende Change-Request-Formular erstellt bzw. eingereicht wurde. Es ist unstreitig, dass die Beklagte den Change-Request nicht genehmigt hat. Damit liegt keine Einigung über eine Bestellungsänderung vor. Auch die Schriftform ist nicht eingehalten. Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen 9 Arbeitsstunden bzw. rund 1.1 Personentage auf den Zeitraum bis und mit 16. Oktober 2018, 45.75 Arbeitsstunden bzw. 5.7 Personentage auf den Zeitraum nach dem 16. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 480; act. 34 Rz. 195, 1259 S. 254 f.). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung (act. 39 Rz. 577). Die Klägerin leitet daraus ab, mit der Einreichung des Change-Request sei es nicht um eine nachträgliche Genehmigung der Leistungen gegangen, sondern der Grossteil der Leistungen sei nach Eingabe des Change-Request angefallen (act. 34 Rz. 196). Damit will die Klägerin einer entsprechenden Einwendung der Beklagten begegnen (act. 15 Rz. 137, 379). Es bleibt jedoch unklar, welche Schlussfolgerung die Klägerin daraus ziehen will. Dies kann letztlich offen bleiben, da keine (schriftliche) Genehmigung des Change-Request vorliegt. Ein Konsens hinsichtlich der Bestellungsänderung durch Einigung über einen Change-Request liegt nicht vor. 2.2.3.3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Bestellungsänderung durch Bezahlung der Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 nach Eingabe des Change-Request am 23. Mai 2019 anerkannt (act. 34 Rz. 197). Die Beklagte bestreitet eine Anerkennung durch teilweise Bezahlung der Aufwände (act. 39 Rz. 579).

- 43 - Die Beklagte bezahlte die Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 nicht vollständig. Die Zuordnung der Teilzahlung beruht ausschliesslich auf einer pauschalen Behauptung der Klägerin. Dabei legt die Klägerin nicht dar, welche konkreten Positionen der Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 die Beklagte durch die Teilzahlung getilgt haben soll. Die Beklagte bestreitet jedenfalls, dass diese Positionen den AER-Plankunden betroffen habe (act. 39 Rz. 580). Die entsprechende Position in den Details zur Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 enthält ausserdem keinen Hinweis auf den Change-Request E.______CR_027 (act. 39 Rz. 579; act. 3/138). Weitere Umstände legt die Klägerin nicht dar. Ein Konsens hinsichtlich der Bestellungsänderung durch Bezahlung dieser einen Position aus knapp 17 Seiten Rechnungsanhang liegt nicht vor. 2.2.3.4. Zur konkreten Mehrarbeit behauptet die Klägerin, die Umsetzung der Bestellungsänderung habe zu Mehraufwänden in den folgenden Bereichen geführt: Aufnahme und Analyse der Anforderungen an die zusätzlichen Funktionen, Workshops und Abstimmungsmeetings und -korrespondenz mit der Beklagten, Konzeption der Umsetzung der zusätzlichen Funktionalitäten, Umsetzung der zusätzlichen Funktionalitäten und Projektmanagement (act. 1 Rz. 317). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Mehraufwands (act. 15 Rz. 858; act. 39 Rz. 165). Die generischen Ausführungen der Klägerin erlauben keine inhaltliche Beurteilung, ob die Leistungen über den Einführungsvertrag hinaus gehen. Die Klägerin vermag nicht darzulegen, dass es sich um Mehraufwand aufgrund einer Bestellungsänderung handelt. Zudem liegt keine schriftliche Genehmigung durch die Beklagte vor. 2.2.3.5. Die stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend (Ziffer 2.2 oben). Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich. 2.2.4. Zwischenergebnis Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.2.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Zif-

- 44 fer 2.2.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit dem AER-Plankunden geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar. Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten). 2.3. Berechtigungskonzept Ein funktionsfähiges und revisionstaugliches System setzt ein entsprechendes Berechtigungswesen voraus (act. 15 Rz. 792; act. 39 Rz. 168, 306). Gemäss Ziffer 14.1 des Realisierungskonzepts waren die grundsätzlichen Festlegungen zum SAP-Berechtigungswesen zentral in einem Berechtigungskonzept zu dokumentieren (act. 34 Rz. 31; act. 3/7 Ziffer 14.1 S. 34). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 9 Personentage (act. 1 Rz. 314; act. 34 Rz. 199, 211, 222; act. 3/2). Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Berechtigungskonzept effektive Leistungen von insgesamt 525.75 Stunden bzw. rund 65.7 Personentagen im Wert von CHF 116'322.18 (exkl. MWST) bzw. CHF 125'278.98 (inkl. MWST) geltend (act. 1 Rz. 314, 481; act. 34 Rz. 213, 215, 1259 S. 256 ff.; die Position vom 26. April 2018 in der Replik ist aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs um zusätzliche 8 Stunden zu erhöhen gemäss Klage und Detail zu Rechnungsnummer 90025289 S. 15, act. 35/198). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschrift integrierte Aufwandstabelle, welche die im Zusammenhang mit der Aufgabe "Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts" rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 481; act. 34 Rz. 219, 222, 1259 S. 256 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 931; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1581). Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 22. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 495.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 109'574.06 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 221, 1259 S. 256 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).

- 45 - Es verbleibt eine offene Restforderung für 30.50 Stunden im Wert von CHF 6'748.13 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 221; act. 39 Rz. 167). 2.3.1. Aufwand nach Vertrag Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand für die Unterstützungsleistungen, welche die Klägerin aufgrund des Einführungsvertrags geschuldet habe, [rund] 7.4 Personentage bzw. CHF 13'164.38 (exkl. MWST) betragen (act. 34 Rz. 212, 214). Ausweislich der Aufwandstabelle handelt es sich im Einzelnen um die Aufwände vom 29. Januar 2018 von 1.75 Stunden, vom 31. Januar 2018 von 2 Stunden, vom 7. Februar 2018 von 1 Stunde, vom 19. Februar 2018 von insgesamt 5.75 Stunden, vom 20. Februar 2018 von 2.25 Stunden, vom 22. Februar 2018 von 0.5 Stunden, vom 19. März 2018 von 1.5 Stunden, vom 29. März 2018 von 1 Stunde , vom 13. April 2018 von 0.5 Stunden, vom 18. April 2018 von 9 Stunden, vom 20. April 2018 von 1 Stunde, vom 23. April 2018 von 4 Stunden, vom 25. April 2018 von 1.5 Stunden, vom 30. Mai 2018 von 1.5 Stunden, vom 13. Juni 2018 von insgesamt 7.75 Stunden, vom 19. November 2018 von 5.25 Stunden, vom 23. November 2018 von 2 Stunden, vom 30. November 2018 von 1 Stunde, vom 29. Januar 2019 von 10.25 Stunden (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Dies entspricht einem Aufwand von 59.5 Stunden. Die für den Zeitraum bis und mit 22. Oktober 2018 verrechneten 41 Arbeitsstunden bzw. CHF 9'071.25 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Von den nach dem 22. Oktober 2018 geleisteten Arbeitsstunden verbleiben insgesamt 8.25 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90028309 vom 30. November 2018 (act. 3/138) und 10.25 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90028389 vom 31. Januar 2018 (act. 3/138) den Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.; act. 39 Rz. 1581; act. 3/138). Diese Rechnungen sind unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 379; act. 3/138). Für behaupteten Aufwand nach Vertrag verbleibt eine offene Restforderung für 18.5 Stunden bzw. CHF 4'093.13 (exkl. MWST). Die Mehrforderung beträgt 466.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 103'157.81 (exkl. MWST) bzw. CHF 111'100.96 (inkl. MWST; act. 34 Rz. 216, 1259 S. 256 ff.; act. 39 Rz. 167; aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs bei der Position vom

- 46 - 26. April 2018 in der Replik ist Aufwand um zusätzliche 8 Stunden bzw. CHF 1'770.00 exkl. MWST zu erhöhen gemäss Klage und Detail zu Rechnungsnummer 90025289 S. 15; act. 1 Rz. 314; act. 34 Rz. 213, 215; act. 35/198). 2.3.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 216). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen. 2.3.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen Mehrleistungen im Umfang von 466.25 Arbeitsstunden bzw. CHF 103'157.81 (exkl. MWST) auf Bestellungsänderungen (act. 34 Rz. 216, 1259 S. 256 ff.; die Position vom 26. April 2018 in der Replik ist aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs um zusätzliche 8 Stunden bzw. CHF 1'770.00 zu erhöhen; act. 1 Rz. 481; Detail zu Rechnungsnummer 90025289 S. 15, act. 35/198). Die für den Zeitraum bis und mit 22. Oktober 2018 für Mehrleistungen verrechneten 454.25 Arbeitsstunden bzw. CHF 100'502.81 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Von den nach dem 22. Oktober 2018 geleisteten Arbeitsstunden verbleiben 2 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 und insgesamt 10 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90028309 vom 30. November 2018 (act. 3/138). Diese Beträge sind unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 379; act. 3/138). Für behauptete Mehrleistungen verbleibt eine offene Restforderung für 12 Arbeitsstunden im Wert von CHF 2'655.00 (exkl. MWST). Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 931; act. 39 Rz. 1574, 1581). 2.3.3.1. Die Klägerin behauptet, die Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts wäre nach dem Einführungsvertrag Aufgabe der Beklagten gewesen (act. 1 Rz. 56, 57, 253; act. 34 Rz. 198). Die Klägerin habe lediglich die Pflicht über-

- 47 nommen, die Fachbereiche der Beklagten bei deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts zu unterstützen (act. 34 Rz. 199). Die Beklagte habe ihr die Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts nachträglich übertragen (act. 1 Rz. 254; act. 34 Rz. 200). Hingegen behauptet die Beklagte, die Erstellung und Umse

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