Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210027-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Dr. Michael Ritscher, Handelsrichter Prof. Dr. Mischa Senn und Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli sowie die Gerichtsschreiberin Livia Schlegel Urteil vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____ akcionarsko drustvo, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen 1. B1._____ AG, 2. B2._____ BV, 3. B3._____ S.à.r.l., 4. C._____ S.à.r.l., Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y3._____, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____,
- 2 - 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z2._____, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____, betreffend unlauterer Wettbewerb / Forderung
- 3 - Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 3 ff.) Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden (auf Serbisch und Englisch gemachten) Äusserungen der Beklagten gegenüber der Klägerin auf der Homepage www.D._____....com unlauter sind: … [Wiedergabe des Textes] 2. Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Beiträge der Beklagten bezüglich die Klägerin, welche zwischen dem 18. Januar bis 4. Februar 2020 (auf Serbisch) auf dem Fernsehsender D._____-TV erschienen bzw. ausgestrahlt wurden, unlauter sind:1 … [Wiedergabe des Textes] 3. Es seien die Beklagten zu verpflichten, die Äusserungen gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens von der Internetseite www.D._____....com sowie von sämtlichen öffentlich zugänglichen Internetarchiven umgehend zu entfernen und in keiner Weise weiter zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, und es sei den Beklagten zu verbieten, sich in Zukunft über www.D._____....com unlauter über die Klägerin zu äussern: … [Wiedergabe des Textes] 4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, die Beiträge gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehren auf der Internetseite https://hr.D._____....com/… sowie aus sämtlichen anderen Medien, inklusive alle die genannten Beiträge enthaltenden Internetarchiven umgehend zu entfernen und in keiner Weise weiter zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, und es sei den Beklagten zu verbieten, sich in Zukunft über D._____- TV unlauter über die Klägerin zu äussern. 5. Es seien die Beklagten zu verpflichten, die nachfolgenden Entschuldigungstexte in Englisch und Serbisch innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts Zürich im Namen aller Beklagten für die Dauer von 90 Tagen auf der Frontpage der Internetadresse www.D._____....com zu veröffentlichen: … [Wiedergabe des Textes] 6. Es seien die Beklagten zu verpflichten, den serbischen Entschuldigungstext gemäss Ziff. 6 des Rechtsbegehrens innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts Zürich drei Tage in Folge um 19:30 Uhr auf D._____ TV zu verlesen bzw. auszustrahlen. 7. Es seien die Beklagten zu verpflichten, das klagegutheissende Urteil des Handelsgerichts Zürich im serbischen Handelsamtsblatt «Official Gazette of the Republic of Serbia» auf eigene Kosten publizieren zu lassen. 8. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin RSD 15'331'271, EUR 969'571.02 sowie eine Genugtuung in
- 4 einem vom Gericht festzusetzenden Betrag, mindestens aber EUR 20'000 zu bezahlen; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Ergänztes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 55 S. 3) 1. - 8. [unverändert] 9. Es sei das klagegutheissende Urteil des Handelsgerichts Zürich im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. 10. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag, mindestens aber CHF 245'385 unter Nachklagevorbehalt zu bezahlen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach serbischem Recht mit Sitz in E._____ [Serbien], welche Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. Der serbische Staat ist mit 58.1% Mehrheitsaktionär der Klägerin (act. 1 Rz. 44; act. 40 Rz. 24 f.). Die Beklagten sind Gesellschaften des B._____ Konzerns, einem Telekommunikations- und Medienunternehmen. Die Beklagte 2 ist die Muttergesellschaft der B._____ mit Sitz in F._____ [Niederlande]. Die Beklagten 3 und 4 mit Sitz in Luxemburg produzieren Medieninhalte und bieten diese über die Beklagte 1 Verleihern oder Sendeanstalten an. Die Beklagte 4 produziert den Nachrichtensender D._____ TV und die dazugehörige Website www.D._____....com. Die Beklagte 1 mit Sitz in Zürich verhandelt und verkauft Lizenzrechte für die Ausstrahlung von B'._____ Fernsehsendern in Südosteuropa (act. 1 Rz. 46 ff.; act. 40 Rz. 33 f. und 39 ff.; act. 42 Rz. 32 f. und 38 ff.; act. 55 Rz. 616 und 620).
- 5 b. Prozessgegenstand Bis im Januar 2020 strahlten verschiedene Tochtergesellschaften der Klägerin Fernsehsender der Beklagten aus. Nach Scheitern der Vertragsverhandlungen betreffend Verlängerung der entsprechenden Distributionsverträge forderte die Beklagte 1 die Tochtergesellschaften der Klägerin am 17. Januar 2020 auf, die Ausstrahlung einzustellen, was diese gleichentags taten. In der Folge erschienen auf dem zum B._____ Konzern gehörenden Fernsehsender D._____ TV Berichte und auf dem Online-Nachrichtenprotal www.D._____....com Artikel (s. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), welche gemäss Klägerin unwahre und herabsetzende Äusserungen enthalten und eine unlautere Medienkampagne der Beklagten gegen sie darstellen würden. Die Klägerin erhebt gegenüber den Beklagten Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren (Ziff. 3) sowie Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Ziff. 8) gestützt auf serbisches Recht. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit den oben genannten Rechtsbegehren ein (act. 1, act. 2 und act. 3/2-102). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 90'000.‒ zu leisten, sich zum Streitwert einzelner Rechtsbegehren zu äussern sowie eine neue Vollmacht und aktuelle Handelsregisterauszüge für die Beklagten 2, 3 und 4 einzureichen. Letztere wurden zudem aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 7) und die Parteien kamen den restlichen Auflagen innert Frist nach (act. 8, act. 9/103-109, act. 10, act. 12 und act. 14). Mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. 16) wurde den Beklagten 1-4 sodann Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 30. April 2021 (act. 18) erhob die Beklagte 1 die Unzuständigkeitseinrede. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (act. 21) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, und der Beklagten 1 die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (act. 23) erhoben sodann auch die
- 6 - Beklagten 2, 3 und 4 die Unzuständigkeitseinrede. Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. 25) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, und den Beklagten 2, 3 und 4 die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen. Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahmen mit Eingaben vom 26. Mai 2021 (act. 27) bzw. 7. Juni 2021 (act. 28) fristgerecht. Die Beklagten 1-4 reichten in Wahrnehmung ihres Replikrechts je eine Stellungnahme vom 21. Juni 2021 ein (act. 30 und act. 31). Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (act. 32) wurden die Unzuständigkeitseinreden der Beklagten 1-4 abgewiesen und diesen erneut Frist angesetzt, um ihre Klageantworten einzureichen. Mit Verfügung vom 8. September 2021 (act. 35) wurde den Beklagten 2-4 bzw. mit Verfügung vom 16. September 2021 (act. 38) der Beklagten 1 auf entsprechendes Ersuchen je eine Nachfrist für die Klageantwort angesetzt. Nach Eingang der Klageantworten der Beklagten 1 (act. 40 und act. 41/1-60) sowie der Beklagten 2-4 (act. 42 und act. 43/1-60) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (act. 44) an Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter delegiert. Nachdem die Klägerin eine Vergleichsverhandlung abgelehnt hätte (act. 46A-B), wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (act. 47) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Nach Eingang der Replik (act. 55 und act. 56/110-216) innert erstreckter Frist, mit welcher die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie oben aufgeführt ergänzte, wurde den Beklagten mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (act. 57) Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. Die Dupliken der Beklagten 1 (act. 59 und act. 60/1-123) sowie der Beklagten 2-4 (act. 62 und act. 63/1-123) gingen fristgerecht ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (act. 66) wurden diese der Klägerin zugestellt und den Parteien der Aktenschluss angezeigt. Die Klägerin reichte eine Stellungnahme zur Duplik vom 1. September 2022 (act. 73 und act. 74/217-224) ein sowie die Beklagte 1 und die Beklagten 2-4 je eine Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 (act. 79 und act. 80/1- 3; act. 81 und act. 82/1-3). Die Klägern liess sich mit Eingabe vom 7. November 2022 (act. 85) erneut vernehmen. Am 31. Januar 2023 fand eine Vergleichsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung führte (vgl. Prot. S. 28 ff.). Nach Ablauf der informellen Sistierung teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass auch aussergerichtlich keine Einigung hatte erzielt werden können (vgl. act. 90).
- 7 - Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (act. 91) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträge) verzichten. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (act. 93) teilte die Klägerin mit, dass sie nicht auf die mündliche Hauptverhandlung verzichte. Die Beklagte 1 und die Beklagten 2-4 erklärten mit jeweiligen Eingaben vom 12. Februar 2024 (act. 94 und act. 95) den Verzicht. Am 8. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien erstatteten ihre jeweiligen Parteivorträge, in welchen keine Noven rechtsgenüglich vorgebracht wurden (Prot. S. 33 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Das hiesige Gericht hat sich bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2021 als international, örtlich und sachlich zuständig erklärt und die Unzuständigkeitseinreden der Beklagten 1-4 rechtskräftig abgewiesen (act. 32). Die Rechtshängigkeit fixiert die internationale und örtliche Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori; Art. 64 lit. b ZPO; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HEDINGER, Art. 64 N 15 und 21; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 6 N 45 f.), weshalb diese im Urteilszeitpunkt weiterhin vorliegt. 1.2. Klageänderung 1.2.1. Die Klägerin verlangt mit der Replik neu zusätzlich die Publikation des Urteils im schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 55, Rechtsbegehren Ziff. 9) sowie den Ersatz des ihr auf dem Schweizer Markt entstandenen Schadens (Rechtsbegehren Ziff. 10). 1.2.2. Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Ein neues Rechtsbegehren steht in einem solchen
- 8 sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den gleichen Lebensvorgang stützt (ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 227 N 17; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 31). 1.2.3. Vorliegend stimmen die Beklagten der Klageänderung nicht zu (act. 59 Rz. 27 und act. 62 Rz. 27 ff.), weshalb für deren Zulässigkeit ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss. Die neuen Rechtsbegehren Ziff. 9 und 10 stützen sich auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die angeblich unlautere Medienkampagne der Beklagten, wie die restlichen Rechtsbegehren. Die Klageänderung ist somit prozessual zulässig. 2. Anwendbares Recht 2.1. Marktauswirkungsprinzip 2.1.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Marktauswirkungsprinzip). Als Markt gilt derjenige Ort, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit Mitbewerbern in Konkurrenz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet (BGE 136 III 23, E. 6.1). Wenn Märkte in mehreren Staaten betroffen sind, ist die Frage der Widerrechtlichkeit nach jeder Rechtsordnung für den jeweiligen Markt separat zu prüfen. Es geht jedoch nur um das eigentliche Operationsgebiet, nicht um marginale Märkte, auf denen nur vernachlässigbare Auswirkungen zu spüren sind. Märkte, in denen nur ein sporadischer Streuvertrieb erfolgt, d.h. ein Vertrieb der objektiv gar nicht geeignet ist, den Wettbewerb am fraglichen Ort zu beeinflussen, werden ausser Acht gelassen (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N 15; ZK IPRG-VISCHER/GÖKSU, Art. 136 N 13; CHK IPRG- BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, Art. 136 N 15). 2.1.2. Die behauptete unlautere Medienkampagne der Beklagten entfaltet ihre Wirkung hauptsächlich in Serbien. Die Klägerin ist ein serbisches Telekomunternehmen, dessen wichtigster Markt Serbien ist (act. 1 Rz. 238; act. 40 Rz. 353 nicht bestr.). Auf der Website www.D._____....com, auf welcher die streitgegenständlichen Artikel und TV-Beiträge erschienen, sind als Länder nur Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina sowie Slowenien auswählbar (act. 59 Rz. 543;
- 9 act. 60/113). Die Artikel erschienen auf Serbisch und auf Englisch, die TV-Beiträge waren auf Serbisch (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2; act. 3/44-70; act. 3/71-82). Die Medienberichte nahmen zudem Bezug auf Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien betreffend Distributionsverträge mit Geltungsbereich Serbien (act. 1 Rz. 240). Die Wirkung entfaltete sich folglich auf dem serbischen Markt, weshalb serbisches Recht anwendbar ist. 2.1.3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auf die behaupteten Auswirkungen der Medienkampagne in der Schweiz Schweizer Recht anwendbar sei. Nutzer in der Schweiz könnten auf die Medien zugreifen, über welche die Beklagten die Äusserungen publiziert hätten (act. 55 Rz. 473 und Rz. 257 ff.). Die Beklagten agierten über die Website www.D._____....com und die beklagtischen Fernsehsendungen seien über www.G._____.com abonnierbar (act. 55 Rz. 257; act. 3/21). Die Klägerin sei über die indirekte Tochtergesellschaft H._____ SA auch in der Schweiz tätig (act. 55 Rz. 244). Gemäss Beklagter ist die Website www.D._____....com nicht auf den Schweizer Markt ausgerichtet (act. 59 Rz. 543). Die Website www.G._____.com werde von keiner der Beklagten, sondern von I._____ Ltd. betrieben. Auch diese Website sei nicht auf den Schweizer Markt, sondern auf ein weltweites Publikum ausgerichtet. Die Website sei ausschliesslich auf Serbisch verfügbar (act. 59 Rz. 544 f. und Rz. 781). 2.1.4. Wie ausgeführt (vorne E. 2.1.2), ist die Website www.D._____....com auf die Märkte Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina sowie Slowenien ausgerichtet. Die Website ist in der Schweiz zwar abrufbar, dies gilt jedoch für sämtliche Länder weltweit ebenso. Der Fernsehsender D._____ TV ist in der Schweiz zwar ebenfalls abruf- bzw. abonnierbar (vgl. act. 59 Rz. 784), aber – wie die Website – auf Südosteuropa ausgerichtet. Die angebliche Medienkampagne der Beklagten ist nicht geeignet, den Wettbewerb in der Schweiz zu beeinflussen. Somit ist auf sämtliche potentiellen Auswirkungen serbisches Rechts anwendbar. 2.2. Bestimmung des Inhalts ausländischen Rechts 2.2.1. Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG von Amtes wegen festzustellen, wobei die Mitwirkung der Parteien
- 10 verlangt und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Nachweis des Rechts den Parteien überbunden werden kann. Die Ermittlung ausländischen Rechts beschlägt nicht den Sachverhalt und stellt keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar. 2.2.2. Das Gericht hat die von den Parteien eingereichten Nachweise zum ausländischen Recht frei zu würdigen und muss im Ergebnis mindestens von der Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit überzeugt sein (BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019, E. 4.2 m.w.H.). Hat ein Gericht seiner Beurteilung ausländisches Recht zugrunde zu legen, muss es das fremde Recht so auslegen und anwenden, wie dies ein Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts tun würde (BGer 4A_624/2014 vom 9. Juli 2015, E. 5.1; BGE 126 III 492 E. 3c/aa). 2.2.3. Die Parteien können bei der Ermittlung des ausländischen Rechts mitwirken durch Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehrmeinungen, aber auch von Privatgutachten (BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019, E. 4.3). Wenn die Parteien Gutachten einreichen und diese sich zum Inhalt des ausländischen Rechts grundsätzlich übereinstimmend äussern und nur die Anwendung auf eine bestimmte Konstellation strittig bleibt, kann das Gericht die unbestrittenen Grundsätze und Normen auf den Streitfall anwenden, soweit es sich nach einer Würdigung der Nachweise von der Richtigkeit der übereinstimmenden Rechtsdarstellung überzeugt hat (BGer 4A_624/2014 vom 9. Juli 2015, E. 5.1; 4A_336/2008 vom 2. September 2008, E. 5.2; 5A_193/2010 vom 7. Juli 2010, E. 2.3 f.). 2.3. Anwendbarkeit des serbischen Handelsgesetzes 2.3.1. Gemäss Rechtsauffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit das serbische Gesetz "Zakon o Trgovini" (Gesetz über den Handel, nachfolgend Trade Act, kurz "TA"; act. 3/40) einschlägig (act. 1 Rz. 232 und 247). Die Beklagten stellen die territoriale Anwendbarkeit des Trade Acts in Abrede (act. 40 Rz. 106 ff.; act. 42 Rz. 102 ff.). Gemäss Art. 2 TA "Ovaj zakon se primenjuje na sva lica koja obavljaju trgovinu u Republici Srbiji" (act. 3/40 S. 3). Auf Deutsch:
- 11 - Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen, die in der Republik Serbien Handel betreiben (vgl. act. 1 Rz. 256; act. 40 Rz. 107 ff.; trgovina = Handel). 2.3.2. Die Beklagte 1 führt aus, dass sie ihre geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz ausübe, von wo aus sie Lizenzrechte für die Ausstrahlung von Fernsehsendern in ganz Südosteuropa vertreibe. Der einzige Bezug zu Serbien sei, dass gewisse Anbieter, mit welchen sie Distributionsverträge abschliesse, serbisch seien (act. 40 Rz. 110-112; act. 59 Rz. 471). Die Beklagte 2 verwalte ihre Tochtergesellschaften von ihrem Sitz in F._____ [Niederlande] aus. Als Konzernmutter biete sie keine Dienstleistungen für Dritte an und habe keine eigenen Kunden. Damit übe sie ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht primär und direkt im serbischen Markt aus (act. 42 Rz. 106 f.; act. 62 Rz. 481). Die Beklagten 3 und 4 produzierten ihre Inhalte für die B'._____ Kanäle von ihrem Sitz in Luxemburg aus, wo sie auch der Aufsicht unterstünden (act. 42 Rz. 108). Sie strahlten weder selber Medieninhalte von oder in Serbien aus noch verkauften sie Werbefenster an serbische Werbetreibende (act. 62 Rz. 483). 2.3.3. Die Klägerin entgegnet, dass die strittigen Medieninhalte der Beklagten in Serbien auf Serbisch produziert und ausgestrahlt worden seien. Die Konzernstruktur der Beklagten weise enge Bezüge zu Serbien auf und der wirtschaftlich Berechtigte sei ein serbischer Staatsangehöriger. Die Beklagten stellten sich selbst als Unternehmen dar, die primär in Südosteuropa tätig seien (act. 55 Rz. 60 ff. und Rz. 312). 2.3.4. Gemäss dem von den Beklagten selbst eingereichten Gutachten der Professoren J._____ und K._____ ist der Sitz oder das Domizil einer Gesellschaft für den territorialen Anwendungsbereich des Trade Acts irrelevant. Der Trade Act habe extraterritoriale Anwendung, wenn ein Händler aus dem Ausland seine Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Serbiens ausübe, egal ob ganz oder nur teilweise (act. 60/1 bzw. 63/1 Rz. 10; frei übersetzt). 2.3.5. Für die Frage der Anwendbarkeit des serbischen Trade Acts ist folglich irrelevant, dass die Beklagten ihre jeweiligen Gesellschaftssitze im Ausland haben. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Sitze der Beklagten strategisch aufgrund
- 12 der Gesellschaftsstruktur des B._____ Konzerns gewählt wurden. Die B._____ ist gemäss eigenen Angaben ein führender Telekommunikations- und Medienanbieter in Südosteuropa (https://B._____; vgl. auch act. 40 bzw. 42 Rz. 1). Sie erbringt ihre Dienstleistungen in Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina und Slowenien (s. vorne E. 2.1.2). Die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns erfüllen unterschiedliche Aufgaben, um schliesslich in Südosteuropa ihre Fernsehsendungen auszustrahlen und Medienberichte zu erstatten. Die Konzernmutter – die Beklagte 2 – trägt die Hauptverantwortung, die Beklagte 1 vertreibt die erforderlichen Lizenzrechte und die Beklagten 3 und 4 produzieren die Medieninhalte. Auch wenn teilweise vom Ausland aus, üben sie ihre Geschäftstätigkeit letztlich alle in Südosteuropa aus, insbesondere auch in Serbien. Somit ist der Trade Act territorial anwendbar. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwendbarkeit des Trade Act vorliegend durch das "Law on public information and media" ausgeschlossen würde, da es sich bei den Beklagten allesamt um private Wirtschaftssubjekte handelt (vgl. act. 60/1, exhibit 41; act. 60/111; act. 72 Rz. 24 ff.). 2.3.6. Der serbische Trade Act ist seit Juli 2019 in Kraft und hat den Trade Act von 2011 ersetzt (act. 3/12 Rz. 34 ff.; https://www.propisi.pravno-informacioni-sistem.rs/article.php?pid=1662&id=56052). Art. 41 TA regelt den unlauteren Wettbewerb (act. 3/40 S. 5 ff.). Die Parteien haben je mehrere Rechtsgutachten zur Thematik eingereicht (act. 3/12, 41/1 bzw. 43/1, 56/31, 56/211 und 212, 60/1 bzw. 63/1, 60/2 bzw. 63/2 und 74/212), auf welche im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrist näher einzugehen ist (s. hinten E. 4.5). 3. Passivlegitimation 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Die Beklagten 1-4 sind der Ansicht, für die vorliegende Klage nicht passivlegitimiert zu sein; einerseits weil ihnen die jeweiligen Handlungen nicht zurechenbar seien, anderseits weil es am Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin fehle (vgl. act. 40 Rz. 71 ff. und Rz. 116 ff.; act. 42 Rz. 114 ff.).
- 13 - 3.1.2. Die Beklagte 1 habe die streitgegenständlichen redaktionellen Inhalte weder erstellt, noch publiziert, noch verbreitet (act. 40 Rz. 72). Sie habe nur über Fernsehrechte verhandelt, über welche später in den fraglichen Medienerzeugnissen berichtet worden sei (act. 40 Rz. 125). Die Beklagten 2-4 hätten keine Handlung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung der Medieninhalte vorgenommen, welche sich gegen die Klägerin als Wettbewerberin richten würde (act. 42 Rz. 123). 3.1.3. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass gemäss serbischem Recht für ein unlauteres Verhalten ein Wettbewerbsverhältnis nötig sei (act. 40 Rz. 116 ff.; act. 42 Rz. 114 ff.; act. 59 Rz. 478 ff.). Die einzige zur B._____ gehörende Gesellschaft, welche wie die Klägerin im serbischen Markt für Bezahlfernsehen tätig sei, sei die L._____, welche im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt sei (act. 40 Rz. 8, 36, 119 f.; act. 42 Rz. 118). Die L._____ ("L._____") sei die einzige relevante Wettbewerberin der Klägerin (act. 59 Rz. 40; act. 62 Rz. 40). 3.1.4. Die Klägerin bringt vor, dass in den online publizierten Presseberichten verschiedentlich auf "B'._____" Bezug genommen werde. Dabei sei unklar, ob die Beklagte 1 oder 3 gemeint sei (act. 1 Rz. 23). Diese hätten auch einen gemeinsamen Internetauftritt (act. 1 Rz. 27; act. 3/6). Die Beklagten gehörten alle zum B._____ Konzern, welcher nach aussen mit dem Firmennamen "B._____" sowie "B'._____" auftrete (act. 1 Rz. 25 f.). Was die Beklagte 2 betreffe, sei die Bezugnahme in der Medienkampagne auf sie eindeutig. Ihre Medienerklärungen – jeweils Aussagen von "B._____" – zeigten, in welchem Masse sie ihre unternehmerische Macht über ihre Tochtergesellschaften ausgeübt habe (act. 55 Rz. 206). Die Beklagte 3 werde im Artikel vom 5. Februar 2020 (act. 3/66) ausdrücklich erwähnt. Die Beklagte 4 habe als verbundenes Unternehmen die Veröffentlichung von Äusserungen der übrigen Beklagten publiziert (act. 55 Rz. 207 f.). 3.1.5. In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, dass für die Anwendbarkeit von Art. 41 TA kein Konkurrenzverhältnis nötig sei (act. 55 Rz. 315 ff.). Ein solches würde ohnehin vorliegen (act. 55 Rz. 322): So böten sie und die Beklagte 1 aufgrund der ähnlichen Anzahl und Inhalte der TV-Kanäle austauschbare Produkte auf dem gleichen Markt – TV-Kanäle in Serbien – an. Das Gleiche gelte für
- 14 die Beklagte 2. Die Beklagten 3 und 4 böten austauschbare Produkte wie Tochtergesellschaften der Klägerin an (act. 55 Rz. 52 ff.). 3.2. Würdigung 3.2.1. Die Klägerin führt für jeden streitgegenständlichen Artikel aus, welche Gesellschaft des B._____ Konzerns bzw. welche der Beklagten dafür verantwortlich sein soll. So bringt sie z.B. betreffend den Artikel vom 18. Januar 2020 (act. 3/45 serbische bzw. act. 3/46 englische Version) vor, dass die Beklagten resp. die "B'._____" die Klägerin angeprangert hätten (act. 1 Rz. 86). Zu "B'._____" führt sie weiter aus, dass unklar sei, ob damit die Beklagte 1 oder die Beklagte 3 gemeint gewesen sei (s. vorne E. 3.1.4; act. 1 Rz. 23 und 271). Beim Artikel vom 18. Januar 2020 (act. 3/45-46) werden als Autoren "D._____ E._____" und "B'._____" genannt. Zudem beginnt die Überschrift mit "B'._____:" und ist das B'._____ Logo abgebildet. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass für den Leser bzw. die Leserin nicht erkenntlich ist, ob es sich dabei um die Beklagte 1 oder 3 handeln soll. Betreffend den Artikel vom 21. Januar 2020 (act. 3/50 serbische bzw. act. 3/51 englische Version) meint die Klägerin als weiteres Beispiel, dass die Beklagten resp. "B._____" die Klägerin bezichtigten (act. 1 Rz. 105). Bei diesem Artikel werden als Autoren "D._____ E._____" und "B._____" genannt. Der Titel beginnt mit "B._____:" und es ist das B._____ Logo abgebildet. Bei der B2._____ BV, der Beklagten 2, handelt es sich um die Konzernmutter (s. vorne A.A.a). Sämtliche Artikel erschienen auf der Website der Beklagten 4 und der TV-Sender der Beklagten 4 "D._____" wurde jeweils als Autor bzw. Quelle genannt (vgl. act. 3/45-46, 49-66). Somit waren sämtliche Beklagten – die Beklagte 3 zumindest scheinbar – in die streitgegenständlichen Artikel involviert. Die Fernsehsendungen, die ähnliche Äusserungen enthielten, wurden auf dem Sender "D._____" der Beklagten 4 ausgestrahlt (vgl. act 1 Rz. 159; act. 40 Rz. 320 und act. 42 Rz. 317). 3.2.2. Die Passivlegitimation richtet sich nach dem materiell anwendbaren serbischen Recht. Gemäss Art. 41 TA liegt unlauterer Wettbewerb bei einer Handlung eines Händlers oder Dienstleistungserbringers vor, die sich gegen einen anderen Händler oder Dienstleistungserbringer bzw. Konkurrenten richtet, die gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr und gute Geschäftspraktiken verstösst und den an-
- 15 deren Händlern bzw. Dienstleistungserbringern (Konkurrenten) Schaden zufügt oder zufügen kann (act. 3/40 S. 8). 3.2.3. Ob für die Anwendbarkeit von Art. 41 TA ein Wettbewerbsverhältnis (vgl. Art. 3 Ziff. 8 TA) vorliegen muss und falls ja, ob ein solches vorliegend betreffend die einzelnen Beklagten zu bejahen wäre, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen indessen offen bleiben. 4. Sechsmonatige Klagefrist 4.1. Rechtliches 4.1.1. Gemäss Art. 148 Abs. 1 IPRG unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Es gilt der Grundsatz der Einheit des Schuldstatuts. Unter "Verjährung" fällt jeder Verlust der Klagbarkeit einer Forderung durch Zeitablauf, unabhängig davon, ob das berufene Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziert und ob sie als eigentliche Verjährungs- oder aber als Verwirkungsfrist angelegt ist (BSK IPRG-DASSER, Art. 148 N 1 und 8; CHK IPRG-MÖCKLIN-DOSS/SCHNYDER, Art. 148 N 1 und 18). 4.1.2. Der Verlust der Klagbarkeit richtet sich folglich – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – nach serbischem Recht. Gemäss Art. 41 Abs. 7 TA "Tuzba se moze podneti u roku od sest meseci od saznanja za stetu i stetnika, a najkasnije u roku od tri godine od okoncanja radnje." Auf Deutsch: Die Klage kann innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Täters und des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung der unlauteren Wettbewerbshandlung erhoben werden (act. 1 Rz. 340; act. 3/40 S. 8; act. 40 Rz. 167; act. 41/1 S. 16). 4.2. Unstrittiger Sachverhalt Die Klägerin führte Ende 2019 bzw. anfangs 2020 Vertragsverhandlungen mit der Beklagten 1 betreffend die Verlängerung von Distributionsverträgen zur Ausstrahlung von Fernsehsendern, welche scheiterten. Am 17. Januar 2020 forderte die Beklagte 1 die Tochtergesellschaften der Klägerin, M._____ und N._____, auf, die Ausstrahlung der Fernsehsender der Beklagten einzustellen, was diese gleichen-
- 16 tags taten (act. 1 Rz. 53 ff.; act. 40 Rz. 55 ff.). An einer Sitzung am selben Tag beschloss die Klägerin Massnahmen, um den Verlust der B'._____ Kanäle zu mindern, welche sie bis Ende Mai 2020 aufrechthielt (act. 1 Rz. 214 f.; act. 40 Rz. 232; act. 55 Rz. 286). Die Massnahmen verursachten Kosten bis im Juni 2020 (act. 1 Rz. 226; act. 40 Rz. 173). Ab dem 18. Januar 2020 kündigten 200 Kunden ihre Abonnemente mit der Klägerin bzw. ihren Tochtergesellschaften, wovon 145 Kündigungen noch im Januar 2020 erfolgten (act. 1 Rz. 202; act. 3/89-90; act. 40 Rz. 169; act. 55 Rz. 396 ff.). Die streitgegenständliche Medienkampagne der Beklagten dauerte vom 18. Januar 2020 bis am 5. Februar 2020 (act. 1 S. 19 Rechtsbegehren Nr. 5; act. 40 Rz. 168). 4.3. Streitpunkte 4.3.1. Gemäss Klägerin erlangte sie mit Beginn der Medienkampagne der Beklagten am 18. Januar 2020 Kenntnis vom unlauteren Verhalten und zumindest einer möglichen dafür verantwortlichen Person. Das Ausmass des Schadens sei ihr aber erst am 5. August 2020 bekannt gewesen, als der zumindest bislang letzte Abonnementsvertrag eines Kunden und Nutzers der Dienste der Klägerin resp. ihrer Tochtergesellschaft gekündigt worden sei (act. 1 Rz. 342 f.; act. 3/12 Rz. 133; act. 3/90 S. 72). 4.3.2. Die Beklagten bezeichnen die klägerische Sichtweise als unbehelflich, dass eine der 200 Kündigungen erst am 5. August 2020 erfolgt sei und allein deshalb für sämtliche eingeklagten Ansprüche und Schadenspositionen die Verwirkung noch nicht eingetreten sei. Wie sich aus den Kündigungsschreiben (act. 3/89-90) ergebe, sei der allergrösste Teil der bei der Klägerin eingegangenen Kündigungen (145) gerade unmittelbar nach der Abschaltung der D._____-Fernsehsender im Januar 2020 erfolgt. Weitere 52 seien in der Zeitspanne zwischen Februar 2020 und Juli 2020, die letzten drei am 3., 4. und 5. August 2020 geschehen. Die Verwirkung für 199 der 200 Kündigungen sei folglich bereits vor Klageeinreichung am 5. Februar 2021 eingetreten. Ohnehin sei es nicht sachgerecht, dass mit einer angeblich kausalen Kündigung eines Abonnementsvertrags rund ein halbes Jahr nach der angeblichen Medienkampagne eine eigene Verwirkungsfrist ausgelöst werden könne. Viel eher sei darauf abzustellen, dass die Klägerin bereits mit Datum des jeweiligen
- 17 - Escheinungs- bzw. Ausstrahlungsdatums der einzelnen Medienerzeugnisse zwischen 18. Januar und 5. Februar 2020 Kenntnis des angeblichen "Schadeneintritts" und der "Person des Schädigers" erlangt habe. Entsprechend seien sämtliche nicht-monetären klägerischen Ansprüche (Rechtsbegehren 1-7) spätestens am 5. August 2020 verwirkt. Die Zahlungen für die Imagepflege seien zwischen Februar und Juni 2020 getätigt worden, weshalb die entsprechenden Ansprüche spätestens im Dezember 2020 verwirkt seien (act. 40 Rz. 169 ff.; act. 42 Rz. 166 ff.; act. 59 Rz. 527 ff.; act. 62 Rz. 540 ff.). 4.4. Rechtsauffassungen der Parteien 4.4.1. Die Parteien sind sich in rechtlicher Hinsicht uneinig, was "Kenntnis des Schadens" bedeutet, beziehungsweise, ab wann diese gegeben ist und die sechsmonatige Frist zur Erhebung der Klage zu laufen beginnt. 4.4.2. Nach Rechtsauffassung der Klägerin ist die Kenntnis des gesamten Ausmasses des Schadens relevant (act. 1 Rz. 341; act. 3/12 Rz. 79-82). Wurde der Schaden durch mehrere zusammenhängende Ereignisse verursacht, sei auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Gesamtschadens abzustellen. Dies sei vor allem angezeigt, da sich die Geschädigte im Zeitpunkt der einzelnen schadensverursachenden Handlungen nicht unmittelbar der Kausalität mit dem Schaden bewusst sein könne (act. 55 Rz. 400; act. 56/133 S. 5 f.; act. 56/211 S. 12; act. 56/212 S. 15). Hierfür spreche auch die Analogie zur Rechtsprechung betreffend Fristberechnung bei Schadenersatzansprüchen nach Art. 376 des serbischen Contracts Acts (act. 73 Rz. 63; act. 74/217). 4.4.3. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Frist für jedes Schadensereignis individuell bemesse, wenn eine Schädigung aus mehreren Handlungen bestehe (act. 40 Rz. 167; act. 42 Rz. 164; act. 59 Rz. 530; act. 41/1 bzw. act. 43/1 Rz. 3.58 ff.). Bei der Frist für die Einreichung der Klage handle es sich um eine materiellrechtliche Frist (act. 59 Rz. 519; act. 62 Rz. 532; act. 60/1 bzw. 63/1 Rz. 85 ff.). Diese berechne sich für Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Ersatz für immateriellen Schaden ab dem Tag der Kenntnis der Schädigung (act. 59 Rz. 525; act. 62 Rz. 538; act. 60/1 bzw. act. 63/1
- 18 - Rz. 94; act. 60/112 bzw. 63/112). Die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens müsse eine durch mehrfache Anschwärzungshandlungen Geschädigte einreichen, sobald sie dessen voraussichtlichen Gesamtumfang schätzen könne, spätestens jedoch sechs Monate nach Kenntnis, dass sie einen Teil des Schadens erlitten habe (act. 59 Rz. 531; act. 62 Rz. 544; act. 60/1 bzw. act. 63/1 Rz. 95). 4.4.4. Wie ausgeführt (vorne E. 2.3.6), handelt es sich beim Trade Act um ein neues Gesetz. Die Parteien sind sich einig, dass es bis anhin keine serbischen Gerichtsentscheide gibt, die sich spezifisch zur Berechnung der sechsmonatigen Frist nach Art. 41 Abs. 7 TA äussern (act. 60/2 bzw. 63/2 S. 6 Rz. 3.6; act. 74/217 S. 7 Rz. 10). Die von den Parteien eingereichten Rechtsgutachten thematisieren die Fristberechnung jeweils, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 4.5. Rechtsgutachten 4.5.1. Erstes Gutachten der Kanzlei O._____ vom 4. Februar 2021 Gemäss dem ersten klägerischen Gutachten enthält der Trade Act keine weiteren Erklärungen zur sechsmonatigen Frist gemäss Art. 41 Abs. 7 TA, weshalb Art. 376 des Contract Acts anwendbar sei. Nach einschlägiger Rechtsprechung zu diesem Artikel beinhalte die Kenntnis des Schadens die Kenntnis des vollen Umfangs des Schadens (act. 3/12 Rz. 79 ff.). 4.5.2. P._____ Gutachten vom 24. September 2021 Laut Gutachten der Beklagten wird die Frist ab dem Zeitpunkt berechnet, ab welchem die geschädigte Partei vom Vorliegen eines Schadens, der Höhe und des Umfangs des Schadens und der Identität des Schädigers Kenntnis erlangt. Liegen mehrere Handlungen oder mehrere Folgen einer Handlung vor, beginne die Frist mit jeder dieser Handlungen oder deren Folgen einzeln. Die Frist sei prozessual und deshalb eine Verwirkungsfrist (act. 41/1 bzw. 43/1 Rz. 3.60 ff.). 4.5.3. Zweites Gutachten der Kanzlei O._____ vom 18. Februar 2022
- 19 - Das zweite klägerische Gutachten ist ebenfalls der Meinung, dass es sich um eine prozessuale Frist handle. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klage rechtzeitig eingereicht wurde, solle sich das Gericht auf eine prima facie Beurteilung der von der Klägerin eingereichten Beweise beschränken. Die Frist beginne nur bei periodischen Forderungen einzeln, nicht bei einer anhaltenden Handlung von unlauterem Wettbewerb, die aus mehreren verflochtenen Handlungen bestehe (act. 56/133 Rz. 94 ff.). 4.5.4. Gutachten Prof. Q._____ vom 14. Februar 2022 Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Gutachten von Prof. Q._____ ist unbestreitbar, dass die Kenntnis des Schadens auch die Kenntnis des Schadensumfangs beinhalte. Der Beginn der Berechnung könne nicht für jeden Schadensbetrag aufgeteilt werden, da die Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen diesem und der konkreten unlauteren Wettbewerbshandlung nicht sofort erkennen könne (act. 56/211 S. 11 f. Ziff. 7). 4.5.5. Gutachten Prof. J._____ vom 7. Februar 2022 Laut dem von der Klägerin eingereichten Gutachten von Prof. J._____ schliesst die Kenntnis des Schaden die Kenntnis des Betrags, d.h. des Gesamtvolumens des Schadens, ein. Bei der Beurteilung, ob die Klage rechtzeitig eingereicht worden ist, müsse sich das Gericht auf eine prima facie Beurteilung der eingereichten Beweise zum Zeitpunkt beschränken, ab dem die betroffene Partei vom Schaden Kenntnis erlangt habe (act. 56/212 S. 15 Ziff. 8). 4.5.6. J._____/K._____ Gutachten vom 25. Mai 2022 Im von den Beklagten eingereichten Gutachten vertreten die Professoren J._____ und K._____ die Meinung, dass es sich nicht um eine prozessuale sondern um eine materiellrechtliche Frist handle (act. 60/1 bzw. 63/1 Rz. 86 ff.). Die Klagen auf Schadenersatz und Unterlassung müssten nicht gleichzeitig eingereicht werden. Die Klägerin sei zu spät mit einer separaten Schadenersatzklage, wenn sie es zuvor versäumt habe, rechtzeitig eine Klage gegen eine unlautere Wettbewerbshandlung einzureichen (act. 60/1 bzw. 63/1 Rz. 90 f.). Ein Wettbewerber, der durch mehrere
- 20 - Anschwärzungshandlungen geschädigt werde, müsse die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens einreichen, sobald er dessen voraussichtlichen Gesamtumfang schätzen könne, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem er erfahre, dass er irgendeinen Teil des Schadens erlitten habe (act. 60/1 bzw. 63/1 Rz. 92 ff.). 4.5.7. Ergänzendes P._____ Gutachten vom 25. Mai 2022 Gemäss ergänzendem P._____ Gutachten der Beklagten legen weder das Gesetz noch die Praxis fest, dass der gesamte oder ein beliebiger Betrag (aller) Schäden und das Bestehen aller Schäden bestimmt werden müsse, und die Frist erst ab diesem Tag berechnet werden sollte (act. 60/2 bzw. 63/2 Rz. 3.3). Eine einzige Schadenszufügung löse eine Verjährungsfrist aus (act. 60/2 bzw. 63/2 Rz. 3.6). So werde die beklagte Partei durch eine klare und definierte zeitliche Beschränkung geschützt, während die klagende Partei nicht an der rechtzeitigen Einreichung einer Klage gehindert werde (act. 60/2 bzw. 63/2 Rz. 3.11). 4.6. Würdigung 4.6.1. Die angebliche Medienkampagne der Beklagten dauerte unbestrittenermassen vom 18. Januar bis 5. Februar 2020. Der Grossteil der 200 Kündigungen erfolgte im selben Zeitraum (vgl. act. 3/89-90; s. vorne E. 4.2). Die Klägerin behauptet, dass die Kunden ihre Verträge aufgrund der von der Beklagten lancierten Medienkampagne gekündigt hätten (act. 1 Rz. 204). Die Beklagten bestreiten dies: Aus den eingereichten Kündigungsschreiben gehe hervor, dass die Kunden ihre Verträge unter anderem wegen Unzufriedenheit über das Abstellen gewisser Fernsehsender gekündigt hätten. Insbesondere schienen einige Kunden über die Ausschaltung der Sender D._____ TV sowie R._____ verärgert gewesen zu sein (act. 40 Rz. 81; act. 42 Rz. 77). Die Klägerin bestreitet das gut nachvollziehbare Argument der Beklagten, dass die Kündigungen viel eher Folge der Abschaltung der Fernsehsender der Beklagten als von deren Medienkampagne waren, nicht substantiiert (act. 55 Rz. 280 ff.). Insbesondere erläutert sie die Gründe für die Kündigung vom 5. August 2020 nicht, welche sie als massgebend für ihre Schadenskenntnis betrachtet. Dort wird als "Reason for cancellation" aufgeführt: "No
- 21 - D._____, R._____, S._____", das heisst das Fehlen der beklagtischen Fernsehsender (act. 3/90 S. 72). 4.6.2. Ganz allgemein unterlässt es die Klägerin auszuführen, weshalb ihr der Gesamtschaden erst am 5. August 2020 hätte bekannt sein sollen. Gemäss eigenen Ausführungen verlängerte sie ihre Massnahmen zur Minderung des Verlusts der B'._____ Kanäle aufgrund der Medienkampagne der Beklagten bis Ende Mai 2020 (vgl. act. 55 Rz. 286). Diese Massnahmen hätten zu Kosten bis Juni 2020 von total EUR 790'164.53 bzw. EUR 969'571.02 geführt (act. 1 Rz. 226; act. 3/100). Spätestens Ende Juni 2020 hatte die Klägerin folglich von dieser behaupteten Schadensposition Kenntnis. Die Klägerin ist selbst der Ansicht, dass für den Beginn der relativen Frist die Kenntnis des Ausmasses des Schadens und nicht die Kenntnis jeder einzelner Schadensposition massgebend ist. Folgt man der Rechtsauffassung der von ihr eingereichten Gutachten (s. vorne E. 4.5.3 und 4.5.5), nach welcher die Schadenskenntnis prima facie aufgrund der klägerseits eingereichten Beweise zu beurteilen ist, lag diese spätestens Ende Juni 2020 vor. So ist aufgrund der eingereichten Kostentabelle für Februar bis Juni 2020 (act. 3/100) davon auszugehen, dass – falls die Kosten für diese Massnahmen einen Schaden darstellen würden – dieser der Klägerin Ende Juni 2020 bekannt war. Im Übrigen erscheint der für die Kündigungen geltend gemachte Schaden von RSD 15'331'271, was ca. CHF 140'400.– entspricht (vgl. act. 8 Rz. 19), im Vergleich zur Schadensposition von EUR 969'571.– von untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass Ende Juni 2020 die allermeisten Kündigungen bereits erfolgt waren und der Klägerin der allenfalls damit einhergehende Schaden folglich ebenfalls bereits bekannt war. Für die vereinzelt noch im Juli und August 2020 erfolgten Kündigungen legt die Klägerin nicht konkret dar, dass diese auf die Medienkampagne der Beklagten zurückzuführen wären. Ohnehin unterlässt sie es zu behaupten, dass diese zu einer relevanten Vergrösserung des bereits Ende Juni 2020 bekannten Gesamtschadens geführt hätten. 4.6.3. Die sechsmonatige Frist zur Klageeinreichung beginnt mit Kenntnis der schädigenden Person und des Schadens. Die schädigenden Personen bzw. Gesellschaften waren der Klägerin bereits zu Beginn der Medienkampagne der Beklagten
- 22 im Januar 2020 bekannt (vgl. vorne E. 4.3.1). Die Kenntnis des Schadens lag spätestens Ende Juni 2020 vor. Die Schadenersatzansprüche hätten folglich spätestens bis Ende Dezember 2020 geltend gemacht werden müssen. Ob die Frist für die restlichen Klagebegehren (Ziff. 1-7) – gemäss Rechtsauffassung der Beklagten – bereits mit Ende der Medienkampagne anfangs Februar 2020 zu laufen begann, kann offenbleiben. Bei Klageeinreichung am 5. Februar 2021 war die sechsmonatige Frist für alle Ansprüche auf jeden Fall bereits abgelaufen. Inwiefern die Dokumente der EU-Institutionen Einfluss auf die Kenntnis der Klägerin des Schadens gehabt hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 55 Rz. 503). 4.7. Auswirkungen in der Schweiz 4.7.1. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Medienkampagne der Beklagten nicht nur in Serbien, sondern auch in der Schweiz negative Auswirkungen gehabt und zu Schaden für sie geführt habe (vgl. act. 55 Rz. 235 ff. und 556 ff.). Sie unterlässt jedoch jegliche Substantiierung eines solches Schadens, indem sie pauschal behauptet, dass für den schweizerischen Markt 7% der Kosten für Marketingmassnahmen auf den serbischen Mark aufzuwenden gewesen wären und die Nutzer ebenfalls um 11% abgenommen hätten. Dabei behauptet sie nicht, dass ihr diese Kosten tatsächlich angefallen wären oder dass die Nutzer effektiv im gleichen Umfang wie in Serbien abgenommen hätten (act. 55 Rz. 573 ff.). Da die Klägerin keine Aussagen zu einem in der Schweiz effektiv erlittenen Schaden macht, äussert sie sich auch nicht zu ihrer Kenntnisnahme von diesem. Mangels Angaben ist für die Schadenskenntnis – gleich wie in Serbien – von Ende Juni 2020 auszugehen. Da, wie ausgeführt (s. vorne E. 2.1.4), auf allfällige Auswirkungen in der Schweiz ebenfalls serbisches Recht anwendbar ist, sind die geltend gemachten Ansprüche genauso verwirkt. 4.7.2. Anzumerken bleibt, dass selbst bei Anwendung Schweizer Rechts mangels Substantiierung des Schadens keine Schadenersatzansprüche der Klägerin (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 10) bestünden. Folglich könnte auch keine richterliche Schadensschätzung (vgl. act. 55 Rz. 292) erfolgen.
- 23 - 5. Fazit 5.1. Die Passivlegitimation der einzelnen Beklagten kann offengelassen werden, da die Klage gemäss anwendbarem serbischem Recht ohnehin zu spät eingereicht wurde. So enthält Art. 41 Abs. 7 TA eine sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf keine Klage gestützt auf eine unlautere Handlung mehr erhoben werden kann. Die Frist beginnt mit Kenntnis der schädigenden Person und des Schadens. Die Klägerin hatte bereits am 18. Januar 2020 Kenntnis der schädigenden Personen und spätestens Ende Juni 2020 Kenntnis des behaupteten Schadens. Deshalb hätte die Klage bis spätestens Ende Dezember 2020 anhängig gemacht werden müssen. Die vorliegende Klageeinreichung am 5. Februar 2021 war verspätet. 5.2. Auch auf allfällige Auswirkungen der Medienkampagne in der Schweiz ist serbisches Recht anwendbar, weshalb entsprechende Ansprüche ebenfalls verwirkt sind. Die Klage ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten 6.1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In Fällen, in welchen das Rechtsbegehren nicht auf eine Geldleistung lautet, haben sich die Parteien auf den massgeblichen Streitwert zu einigen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO), was i.d.R. dadurch geschieht, dass der von der Klägerin in der Klageschrift angegebene Streitwert vom Beklagten in der Klageantwort anerkannt wird (BSK UWG-RÜET- SCHI/ROTH, Vorbemerkungen zu Art. 9-13a N 82). Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2021 aufgefordert, den Streitwert der Rechtsbegehren Ziff. 1-7 zu beziffern (act. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2021 bezifferte sie diesen auf CHF 140'433.–, weil ihr wirtschaftliches Interesse primär darin bestehe, den Verlust weiterer Kunden zu verhindern. Die Kosten von EUR 969'571.02 zwecks Minderung der negativen Folgen der Medienkampagne würden einmalige Ausgaben darstellen, weshalb nur der entgangene Gewinn von RSD 15'331'271 (CHF 140'433.–) zu
- 24 berücksichtigen sei (act. 8). Dies wurde von den Beklagten weder bestritten (vgl. act. 40 und 42) noch erscheint es offensichtlich unrichtig. Der Streitwert des monetären Rechtsbegehrens Ziff. 8 beträgt CHF 1'210'734.‒ (vgl. act. 4). Mit der Replik verlangte die Klägerin zusätzlichen Schadenersatz von mindestens CHF 245'385.– und die Urteilspublikation in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 9 und 10), wofür sie den Streitwert auf CHF 250'000.– beziffert (act. 55 Rz. 40; nicht bestritten). Somit ist insgesamt von einem Streitwert von CHF 1'601'167.– (CHF 1'210'734.– + CHF 140'433.– + CHF 250'000.–) auszugehen. 6.1.2. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts (separater Beschluss betr. Zuständigkeit vom 13. Juli 2021, act. 32) und der Schwierigkeit des Falls, insbesondere aufgrund der Anwendung ausländischen Rechts, ist die Gerichtsgebühr auf gut 4/3 der Grundgebühr, d.h. CHF 50'000.–, festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen 6.2.1. Die Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen. Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Erstattung der Duplik und die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung ist ein Zuschlag von total 40% vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von rund CHF 52'000.– ergibt. 6.2.2. Bei einfachen Streitgenossen steht allen Streitgenossen eine Entschädigung zu, sofern sich diese nicht vom gleichen Rechtsvertreter vertreten lassen. Die Entschädigung ist jedoch zu reduzieren, weil die verschiedenen Vertreter nach Treu und Glauben zur Arbeitsteilung und Vereinfachung gehalten sind und die Gegenpartei nicht entgelten soll, dass sie mehreren Anwälten gegenübersteht (KuKo ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 106 N 9; ZK ZPO-JENNY, Art. 106 N 16f.)
- 25 - 6.2.3. Vorliegend wird die Beklagte 1 von anderen Rechtsvertretern als die Beklagten 2-4 vertreten. Aufgrund des beinahe identischen Inhalts der jeweiligen Rechtsschriften ist jedoch davon auszugehen, dass eine gewisse Arbeitsteilung stattfand. Entsprechend ist die Parteientschädigung um 1/3 zu kürzen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten 1 sowie den Beklagten 2-4 je eine Parteientschädigung von rund CHF 35'000.– zu bezahlen. Die Beklagte 1 hat die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist ihr die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 50'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 35'000.– und den Beklagten 2-4 zusammen eine Parteientschädigung von CHF 35'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'601'167.–.
- 26 - Zürich, 8. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel