Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG190052-O U2 Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Handelsrichter Ivo Eltschinger und die Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi Beschluss und Teilurteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 86 S. 2) "1. […] 2. Eventualiter für den Fall der Abweisung von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sei die Beklagte zu verpflichten, den Betrag CHF 52'059.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Februar 2016 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Geändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 111 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Betrag von CHF 52'059.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Februar 2015 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Sachverhalt und Verfahren: A. Parteien und Prozessgegenstand 1. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in C._____. Sie bezweckt … (act. 3/2). Die Beklagte ist eine AG mit Sitz in D._____. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen … (act. 3/3). 2. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag vom 5. November 2012. Die Klägerin übertrug dabei der Beklagten ihren Geschäftsbereich "Online-Marketing". Die Klägerin verlangt von der Beklagen die Bezahlung des Restkaufpreises, den sie auf CHF 52'059.77 zuzüglich Zins vom 11. Februar 2015 bzw. 2016 beziffert. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. 3. In der Klagebegründung vom 29. März 2019 hatte die Klägerin vorgebracht, der Kaufpreis betrage fix CHF 100'000.– und setze sich aus einem Baranteil von CHF 25'000.– und einer Umsatzbeteiligung von CHF 75'000.– zusammen. Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlungen verbleibe eine Restforderung
- 3 in Höhe von CHF 52'059.77 (act. 1 N. 62 f.). Auch in der Replik vom 22. April 2020 hielt die Klägerin im Hauptstandpunkt daran fest, erhob jedoch eventualiter neu eine Stufenklage und stellte zu diesem Zweck u.a. ein Hilfs-Rechtsbegehren auf Herausgabe von Unterlagen und Informationen (act. 22 N. 66 ff.). Nach Durchführung der vollständigen Hauptverhandlung wurde am 21. Dezember 2021 ein Teilurteil gefällt (act. 44). Der von der Klägerin eingenommene Hauptstandpunkt (fixer Kaufpreis von CHF 100'000.–) wurde verworfen. Die Umsatzbeteiligung wurde als variabler Bestandteil des Kaufpreises qualifiziert und die Stufenklage im Eventualbegehren als zulässig erachtet. In Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Teilurteils wurde alsdann über den Informationsanspruch entschieden (erste Stufe des Verfahrens) und die Beklagte verpflichtet, diverse Unterlagen und Informationen betreffend den Zeitraum 2013-2014 (Rechnungen, Übersichten über Zahlungen und Nettobetriebsumsätze) herauszugeben (act. 44). Damit wurde die erste Stufe des Verfahrens (Stufenklage) (rechtskräftig; vgl. act. 57 und nachfolgend B.) abgeschlossen. In der zweiten Stufe des Verfahrens ist nun das Haupt-Rechtsbegehren der Klägerin auf Leistung zu beurteilen. B. Prozessverlauf Für die Einzelheiten des Verfahrens bis zum Erlass des Teilurteils vom 21. Dezember 2021 kann auf die dortige Erwägung Ziff. B verwiesen werden (act. 44). Gegen dieses Teilurteil erhob die Klägerin am 1. Februar 2022 eine Beschwerde beim Bundesgericht (act. 46), welche mit Urteil vom 10. Juni 2022 abgewiesen wurde (act. 57). Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 reichte die Beklagte die Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des genannten Teilurteils ein (act. 47), welche der Klägerin in der Folge mit Verfügung vom 14. Februar 2022 (act. 50) zugestellt wurden. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob die Beklagte ihren Pflichten zur Herausgabe von Unterlagen und Informationen vollumfänglich nachgekommen ist (act. 58). Mit Eingabe vom 28. September 2022 machte die Klägerin geltend, dass die von der Beklagten eingereichten Unterlagen und Informationen unvollständig und fehlerhaft seien (act. 60), was die
- 4 - Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 in Abrede stellte (act. 61; act. 63). Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, im Fall einer Vollstreckung des Teilurteils vom 21. Dezember 2021 innert angesetzter Frist einen entsprechenden Nachweis betreffend die Einleitung eines solchen Verfahrens einzureichen (act. 64). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte die Klägerin innert erstreckter Frist, das Teilurteil beim zuständigen Vollstreckungsgericht vollstrecken zu lassen (act. 66; act. 69). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurden die Parteien aufgefordert, das hiesige Gericht bei einem allfälligen Erledigungsentscheid des Vollstreckungsgerichts umgehend zu informieren (act. 71). Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte die Beklagte das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023 (Geschäfts-Nr. EZ230006-L) ein, mit welchem das Vollstreckungsgesuch der Klägerin abgewiesen wurde (act. 73). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde der Klägerin sodann Frist angesetzt, um ihre (erste) Rechtsschrift zur Bezifferung der Forderung einzureichen (act. 76). Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist zunächst eine "temporäre Stellungnahme" betreffend die Bezifferung ihrer Forderung ein und stellte die Einreichung eines erneuten Vollstreckungsgesuchs in Aussicht (act. 78; act. 80). Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurde die Klägerin auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift bezüglich Rechtsbegehren und Begründung aufmerksam gemacht und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihr die Frist zur Einreichung ihrer (verbesserten) Rechtsschrift noch bis am 16. Oktober 2023 laufe (act. 82). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist eine "erweiterte Stellungnahme" zur Bezifferung ihrer Forderung ein und ersuchte unter Beilage der Kopie eines neuen Vollstreckungsgesuchs ans Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich um Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. 86). Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Beklagten Frist angesetzt, um die Rechtsschrift der Klägerin zur Bezifferung der Forderung zu beantworten (act. 89). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 stellte die Beklagte u.a. einen Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten in Höhe von CHF 10'000.‒ durch die Klägerin (act. 93). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt sowie antragsgemäss der Beklagten die ihr bis am 10. Januar 2024 laufende Antwortfrist
- 5 zur Bezifferung der Forderung einstweilen abgenommen (act. 93). Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 99), hier eingegangen am 26. Januar 2024, reichte die Klägerin innert Nachfrist (act. 96) ihre Stellungahme ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde das Gesuch der Beklagten teilweise gutgeheissen und der Klägerin eine Frist bis 6. März 2024 angesetzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 2'500.‒ zu leisten (act. 100), was diese in der Folge rechtzeitig tat (act. 102). Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Rechtsschrift der Klägerin betreffend die Bezifferung der Forderung erneut angesetzt (act. 103). Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die Beklagte ihre Antwortschrift fristgerecht ein (act. 105). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde der Klägerin sodann Frist angesetzt, um ihre zweite Rechtsschrift zur Bezifferung der Forderung einzureichen (act. 106), was diese mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (act. 108; act. 111) innert Frist tat. Darin beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei die Beklagte in Umkehr der Beweislast zu verpflichten, offenzulegen, dass sie in den Jahren 2013 und 2014 keine Online-Projekte für E._____ umgesetzt habe (act. 111 S. 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde auf den genannten prozessualen Antrag nicht eingetreten und der Beklagten sodann Frist angesetzt, um ihre zweite Antwortschrift zur Bezifferung der Forderung einzureichen (act. 112), was diese mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist tat (act. 114). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde den Parteien schliesslich der Aktenschluss betreffend die zweite Stufe des Verfahrens angezeigt (act. 116). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Am Teilurteil des Handelsgerichts vom 21. Dezember 2021 hatte u.a. Handelsrichter Kaspar Wälti mitgewirkt, welcher per 31. Juli 2024 seinen Rücktritt als Handelsrichter erklärte. An seiner Stelle wirkt neu Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli am vorliegenden Entscheid mit. Anstelle des früheren Präsidenten des Handelsgerichts, Oberrichter Roland Schmid, wirkt neu der Vizepräsident des Handelsgerichts, Dr. Stephan Mazan, mit. Solche personelle Veränderungen sind, weil sachlich begründet, zulässig (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94).
- 6 - Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben. Dazu kann auf die Erwägung Ziff. 1.1 des Teilurteils vom 21. Dezember 2021 verwiesen werden (act. 44). 1.2. Klageänderung In ihrer ersten Rechtsschrift zur Bezifferung der Forderung fordert die Klägerin einen Betrag in Höhe von CHF 52'059.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Februar 2016 (act. 86). In ihrer zweiten Rechtsschrift zur Bezifferung der Forderung verlangt sie neu Zins zu 5% seit 11. Februar 2015 auf diesen Betrag (act. 111). Die Beklagte erachtet die Klageänderung als unzulässig. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Klageänderung nicht mit dem Novenrecht (Art. 229 ff. ZPO) vereinbar sei (act. 114 N. 7). Die Klageänderung beurteilt sich in dieser zweiten Stufe des Verfahrens nach Art. 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 230 ZPO (Klageänderung in der Hauptverhandlung), zumal die Tatsachen betreffend den Zinsenlauf grundsätzlich bereits in der ersten Stufe des Verfahrens dargelegt werden mussten. Entsprechend müssen für die Zulässigkeit der Klageänderung u.a. die Voraussetzungen des Novenrechts gem. Art. 229 aZPO erfüllt sein. Die Klägerin begründet den neuen Zinsenlauf mit keinem Wort. Es ist nicht einmal dargetan, auf welche (neuen) Tatsachen sie sich diesbezüglich stützt, weshalb eine Beurteilung der Novenqualität nicht erfolgen kann. Demzufolge ist der prozessuale Antrag der Klägerin auf Klageänderung abzuweisen.
- 7 - 2. Materielles 2.1. Parteivorbringen Die Klägerin bleibt auch in der zweiten Stufe dabei, dass ihr die Beklagte einen Restbetrag in Höhe von CHF 52'059.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Februar 2016 (bzw. 2015) schulde (act. 86 N. 5). Konkret beziffert sie ihre Forderung nun wie folgt (act. 105 N. 10): Kunden Jahr Nettoumsatz Provisionssatz Umsatzbeteiligung A'._____-Kunden 2013 CHF 129'331.29 30% CHF 38'799.39 F._____ Kunden 2013 CHF 144'309.01 20% CHF 28'861.80 A'._____-Kunden 2014 CHF 110'275.00 30% CHF 33'082.50 F._____ Kunden 2014 CHF 81'923.71 15% CHF 12'288.56 Total CHF 465'839.01 CHF 113'032.25 Mit einem Total von CHF 113'032.25 seien die eingeklagten CHF 52'059.77 bereits deutlich überschritten. Sodann seien CHF 22'940.23 aus den geleisteten Zahlungen auf die geschuldete Umsatzbeteiligung von insgesamt CHF 75'000.00 anzurechnen, sodass ein Restbetrag von CHF 52'059.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Februar 2016 (bzw. 2015) verbleibe. Weiter habe sie (die Klägerin) zahlreiche Online-Projekte für den Kunden "E._____" in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt, und zwar in einem Umfang von mindestens CHF 49'114.10. Die Beklagte habe zudem diverse Falschangaben gemacht, etwa betreffend die Umsätze für "E._____" (act. 86 N. 1; act. 111 N. 7 ff.). Schliesslich seien die auf den Übersichtslisten der Beklagten behaupteten, aber durch keinerlei Rechnungen belegten Drittkosten unbeachtlich (act. 86 N. 4; act. 111 N. 12). Die Beklagte macht dagegen geltend, dass sich der Anspruch der Klägerin auf lediglich CHF 16'476.14 belaufe (act. 105 N. 10.3). Sie beziffert diesen im Einzelnen wie folgt (act. 105 N. 10.1 ff):
- 8 - Kunden Jahr Nettoumsatz Provisionssatz Umsatzbeteiligung F._____-Kunden 2013 CHF 39'739.32 10% CHF 3'973.93 A'._____-Kunden 2013 CHF 45'953.61 15% CHF 6'893.04 F._____-Kunden 2014 CHF 9'263.34 10% CHF 926.33 A'._____-Kunden 2014 CHF 31'218.94 15% CHF 4'682.84 Total: CHF 126'175.21 CHF 16'476.14 Sie (die Beklagte) habe unbestrittenermassen CHF 61'590.23 bezahlt. Davon abzuziehen seien CHF 25'000.00 für den fixen Teil der Kaufpreissumme und CHF 13'650.00 für das Freelance-Honorar (vgl. act. 1 N. 62), womit ihr (der Beklagten) CHF 22'940.23 an die zu zahlende Umsatzbeteiligung anzurechnen seien. Damit sei ersichtlich, dass sie (die Beklagte) bereits mehr bezahlt habe, als der Klägerin zustehe, und entsprechend kein Anspruch mehr bestehe (act. 105 N. 10.3).
- 9 - 2.2. Rechtliches Es obliegt der klagenden Partei, die Höhe ihrer geltend gemachten Forderung bzw. die ihr zugrunde liegenden Tatsachen rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen (Art. 55 ZPO). Die Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls "so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann" (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 327 f.; Urteil 4A_415/2021 des Bundesgerichts vom 18. März 2022, E. 5.1). Dazu müssen die Gegenpartei und das Gericht die Informationen in einer nachvollziehbaren Art erhalten (Urteil 4A_226/2023 vom 10. Oktober 2023, E. 3.3.3; Urteil 4A_371/2022 vom 5. Dezember 2022, E. 3; Urteil 4A_415/2021 des Bundesgerichts vom 18. März 2022, E. 6.2.3; Urteil 4A_446/2020 des Bundesgerichts vom 8. März 2021, E. 6.1). Tabellenförmige Zusammenstellungen mit stichwortartigen oder vagen Beschreibungen genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil 4A_226/2023 des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2023, E. 3.1.1; Urteil 4A_446/2020 des Bundesgerichts vom 8. März 2021, E. 6.1; Urteil 4A_291/2007 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2007, E. 3.4). In der Sache macht es keinen Unterschied, ob eine Partei auf eine Beilage verweist oder diese in die Rechtsschrift kopiert. Entscheidend ist deshalb, ob die Informationen in einer Form vorhanden sind, die einen problemlosen Zugriff gewährleisten, ohne dass diese interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519, E. 5.2.1.2 S. 523 f. = Pra 108 [2019] Nr. 87; Urteil 4A_377/2021 des Bundesgerichts vom 29. Juni 2022, E. 3.2). 2.3. Würdigung 2.3.1. Vollstreckung des Teilurteils vom 21. Dezember 2021 Mit Teilurteil vom 21. Dezember 2021 (act. 44) wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 die ausgestellten Rechnungen und die dazugehörigen Übersichten über die Zahlungseingänge für "F._____"-Kunden und "A'._____ inkl. A''._____ "-Kunden auszuhändigen. Ebenso wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Übersicht über die Nettobetriebsumsätze für das zweite Halbjahr 2014 herausgegeben (act. 44). Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 kam die Beklagte dieser Verpflichtung nach und
- 10 reichte diverse Dokumente ein (act. 47; act. 48; act. 49/A, B, C, 1‒4). Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig und/oder fehlerhaft seien (act. 60), weshalb sie insgesamt zwei Vollstreckungsverfahren am Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich anhängig gemacht habe. Mit Urteil vom 19. April 2023 (Geschäfts-Nr. EZ230006-L) wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das erste Vollstreckungsgesuch der Klägerin vom 30. Januar 2023 vollumfänglich ab (act. 74). Mit Urteil vom 11. April 2024 (Geschäfts-Nr. EZ230041-L) wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich indessen die Beklagte in Vollstreckung des vorgenannten Teilurteils an, sämtliche für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 an die "E._____ Schweiz AG" ausgestellten Rechnungen und eine Übersicht zu den in diesem Zusammenhang empfangenen Zahlungen an die Klägerin herauszugeben (act. 109/1). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung wiederum am 26. April 2024 nach und stellte der Klägerin die entsprechenden Dokumente zu (act. 115/3‒6; vgl. act. 108 S. 2). Ab diesem Zeitpunkt oblag es der Klägerin, ihre Klage abschliessend zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Damit liegt kein Fall einer richterlichen Schadensschätzung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR vor. 2.3.2. Umsätze A'._____‒Kunden 2013 Wie eingangs erwähnt, obliegt es der Klägerin, die von ihr geltend gemachten Beträge nachvollziehbar darzutun und mit entsprechenden Urkunden zu belegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, G._____, Jura studierte und damit rechtskundig ist (act. 3/11 S. 5; act. 10 Rz. 13). Die Klägerin begründet ihre Forderung im Wesentlichen mit den nachstehenden Berechnungstabellen (act. 111 S. 10 f.):
- 11 - A'._____-Kunden Umsatz 2013 (exkl. MwSt.) Referenz, Urkunde H'._____ (Gruppe) CHF 43'327.59 act. 63 H''._____ 2013 (Anzahlung) CHF 15'440.00 act. 22 N. 84; act. 23/37; act. 23/60; act. 23/80 I._____ Gastronomie (Gruppe) CHF 4'424.21 act. 63 J._____ AG CHF 13'093.98 act. 63 K._____ CHF 360.00 act. 63 Hotel L._____ AG CHF 2'240.00 act. 11/4; act. 11/6 M._____ CHF 4'995.51 act. 63; act. 11/4; act. 11/6 Weitere Arbeiten (exkl. H''._____) CHF 54'560.00 act. 22 N. 84; act. 23/37 Bruttoumsatz CHF 138'441.29 Dokumentierte Drittkosten ‒ CHF 9'110.00 act. 22 N. 70; act. 23/64‒66 Nettoumsatz CHF 129'331.29 prozentuale Beteiligung 30% Umsatzbeteiligung CHF 38'799.39 Zu den geltend gemachten Umsätzen: Die Beklagte stellt dieser klägerischen Berechnungstabelle ihre eigene Berechnungstabelle gegenüber (act. 105 N. 10.1; act. 63/1). Gemäss Ziff. 2 lit. a des Kaufvertrags vom 5. November 2012 errechnet
- 12 sich die Umsatzbeteiligung jeweils auf dem Bruttobetriebsertrag aller Kunden abzüglich Mehrwertsteuer. Massgebend ist also der Nettobetriebsertrag (NBE) (act. 3/4). Die Klägerin legt ihren Berechnungstabellen jeweils die einzelnen Nettoumsätze pro Kunde exkl. MwSt. zugrunde. Die Beklagte weist für die einzelnen Kunden dagegen die Bruttoumsätze aus und zieht von diesem Total 8% für die Mehrwertsteuer ab. In den Jahren 2013 und 2014 galt ein Mehrwertsteuersatz von jeweils 8%. Wie nachstehend zu zeigen ist, stimmen diverse Positionen der Parteien in den Berechnungstabellen (act. 63/1‒2; act. 111 S. 10‒12) im Grundsatz überein. Selbst bei den grundsätzlich übereinstimmenden Positionen sind indessen geringfügige rechnerische Diskrepanzen zu finden, die offensichtlich auf die (falsche) Berechnung der Mehrwertsteuer auf Seiten der Beklagten zurückzuführen sind. Es ist deshalb im Grundsatz auf die Zahlen der Klägerin abzustellen, welche die jeweiligen Nettoumsätze direkt ausweist. Die von der Klägerin geltend gemachten Umsätze mit den A'._____-Kunden 2013 "H'._____ (Gruppe)" (CHF 43'327.59), "I._____ Gastronomie (Gruppe)" (CHF 4'424.21), "J._____ AG" (CHF 13'093.98), "K._____" (CHF 360.00) und "M._____" (CHF 4'995.51) sind in der Berechnungstabelle der Beklagten ‒ mit den vorgenannten geringfügigen rechnerischen Diskrepanzen ‒ ebenfalls ausgewiesen (act. 63/1). Darauf ist abzustellen. Der Umsatz in Höhe von CHF 2'240.00 betreffend den Kunden "Hotel L._____ AG" ist zwar in der Berechnungstabelle der Beklagten nicht aufgeführt (vgl. act. 63/1). Indessen ergibt sich der Betrag in Höhe von CHF 2'240.00 (exkl. MwSt.) aus den Beilagen act. 11/6 der Klageantwort. Die Beklagte bestreitet diesen Betrag denn auch nicht konkret. Demzufolge ist auch der Umsatz betreffend den Kunden "Hotel L._____ AG" der Klägerin anzurechnen. Anderes gilt hinsichtlich des behaupteten Umsatzes betreffend den Kunden "H''._____ 2013" (bezeichnet als "Anzahlung") in Höhe von CHF 15'440.00. Die Klägerin verweist diesbezüglich lediglich auf ihre Replik (act. 22 N. 84) und auf die Replikbeilagen (act. 23/37, act. 23/60 und act. 23/80). Sie macht keine weiteren Ausführungen dazu. Namentlich ist unklar, was der Vermerk "Anzahlung" bedeutet. Er indiziert, dass es sich dabei nicht um Umsatz, sondern nur um eine Akontozah-
- 13 lung handelt, allenfalls basierend auf einem Kostenvoranschlag. Wie eingangs ausgeführt (Erw. Ziff. 2.2), genügen derartige tabellenförmige Zusammenstellungen von Forderungen mit stichwortartigen oder vagen Beschreibungen den prozessualen Anforderungen nicht. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, sich die Tatsachen, die der behaupteten Forderung zugrunde liegen, aus den Belegen zusammenzusuchen. Demzufolge sind mangels schlüssiger Behauptungen auch keine Urkundenbeweise abzunehmen. Im Übrigen handelt es sich bei den von der Klägerin offerierten Belegen lediglich um eine weitere von ihr erstellte Tabelle (act. 22 N. 84), um eine Tabelle mit Tarifen betreffend Online-Marketing (act. 23/37) sowie um zwei Auszüge einer E-Mail-Korrespondenz, aus denen sich die Höhe der geltend gemachten Forderung ohnehin nicht bzw. nicht zweifelsfrei ergeben würde. Demzufolge ist der Klägerin der geltend gemachte Betrag in Höhe von CHF 15'440.00 nicht anzurechnen. Ebenso genügt die geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 54'560.00 mit dem Vermerk "Weitere Arbeiten (exkl. H''._____)" den Anforderungen an ein schlüssiges und substantiiertes Behaupten nicht. Die Klägerin macht keinerlei Ausführungen dazu, welche konkreten Arbeiten sie in diesem Zusammenhang für welche Kunden ausführte. Da völlig unklar ist, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt, können auf dieser Basis keine Beweise abgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, liesse sich aus den offerierten Beilagen (act. 22 N. 84; act. 23/37) der geltend gemachte Betrag ohnehin nicht zweifelsfrei herleiten. Zu den geltend gemachten Drittkosten: Die Beklagte macht Drittkosten in Höhe von CHF 9'110.00 und CHF 10'714.00 geltend (act. 105 N. 10.1). Die Klägerin gesteht der Beklagten Drittkosten in Höhe von CHF 9'110.00 zu, stellt weitere Kosten indessen aber in Abrede (act. 86 N. 4; act. 111 N. 12). Die Beklagte schlüsselt nicht weiter auf, wie sich die geltend gemachten Drittkosten in Höhe von CHF 10'714.00 zusammensetzen. Sie weist diese auch nicht durch Rechnungen nach. Entsprechend sind der Beklagten lediglich die von der Klägerin anerkannten Drittkosten in Höhe von CHF 9'110.00 anzurechnen. Im Ergebnis präsentiert sich die Abrechnung betreffend die A'._____-Kunden für das Jahr 2013 wie folgt:
- 14 - A'._____-Kunden Umsatz 2013 exkl. MwSt. H'._____ (Gruppe) CHF 43'327.59 I._____ Gastronomie (Gruppe) CHF 4'424.21 J._____ AG CHF 13'093.98 K._____ CHF 360.00 Hotel L._____ AG CHF 2'240.00 M._____ CHF 4'995.51 Bruttoumsatz CHF 68'441.29 Drittkosten - CHF 9'110.00 Nettoumsatz CHF 59'331.29 Gemäss Ziff. 2 lit. c des Kaufvertrags vom 5. November 2012 (act. 3/4) beträgt der Beteiligungsprozentsatz im Bereich von CHF 50'001.00 bis CH 100'000.00 für A'._____-Kunden 20%. Das ergibt folgende Umsatzbeteiligung für A'._____-Kunden: Umsatzbeteiligung 20% CHF 11'866.26 2.3.3. Umsätze A'._____-Kunden 2014 Die Klägerin begründet ihre Forderung wiederum im Wesentlichen mit der nachstehenden Berechnungstabelle (act. 111 S. 10):
- 15 - A'._____-Kunden Umsatz 2014 (exkl. MwSt.) Referenz, Urkunde H'._____ (Gruppe) CHF 13'490.00 act. 63 Weitere Arbeiten H._____ 2014 CHF 10'000.00 act. 22 N. 93; act. 23/37 I._____ Gastronomie (Gruppe) CHF 5'435.00 act. 63 Weitere Arbeiten I._____ 2014 CHF 15'000.00 act. 22 N. 93; act. 23/37 J._____ AG CHF 13'350.00 act. 63 Weitere Arbeiten J._____ AG 2014 CHF 3'000.00 act. 22 N. 93; act. 23/37 Weitere Arbeiten (exkl. H''._____) CHF 50'000.00 act. 22 N. 88; act. 23/37 Bruttoumsatz CHF 110'275.00 Dokumentierte Drittkosten CHF 0.00 Nettoumsatz CHF 110'275.00 prozentuale Beteiligung 30% Umsatzbeteiligung CHF 33'082.50 Zu den geltend gemachten Umsätzen: Die von der Klägerin geltend gemachten Umsätze mit den A'._____-Kunden 2014 "H'._____ (Gruppe)" (CHF 13'490.00), "I._____ Gastronomie (Gruppe)" (CHF 5'435.00) und "J._____ AG" (CHF
- 16 - 13'350.00), sind ‒ vorbehältlich der genannten geringfügigen Abweichungen ‒ in der Berechnungstabelle der Beklagten ebenfalls ausgewiesen (act. 63/2). Darauf ist abzustellen. Dagegen sind die von der Klägerin behaupteten Umsätze betreffend "Weitere Arbeiten H._____ 2014" in Höhe von CHF 10'000.00 und "Weitere Arbeiten I._____ 2014" in Höhe von CHF 15'000.00 wiederum in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin verweist diesbezüglich lediglich auf eine eigene Berechnungstabelle in der Replik bzw. auf eine entsprechende Beilage, auf welcher Tarife für das Online-Marketing abgebildet sind (act. 22 N. 93; act. 23/37). Der Berechnungstabelle in der Replik (act. 22 N. 93) ist zu entnehmen, dass es sich bei diesen geltend gemachten Umsätzen lediglich um Schätzungen handelt. Auf Basis dieser unzureichenden Behauptungen sind keine weiteren Beweise abzunehmen. Gleiches gilt für den geltend gemachten Umsatz in Höhe von CHF 50'000.00 mit dem Vermerk "Weitere Arbeiten (exkl. H''._____)". Die Klägerin verweist hierzu wiederum auf die Replik (act. 22 N. 88) bzw. auf zwei Artikel, die sich auf Online-Projekte der Klägerin für das N._____ und die V._____ beziehen (act. 23/79, 86‒87). Auch diesem Umsatz liegt eine blosse Schätzung zugrunde, was die Klägerin in der Replik (act. 22 N. 88) ausdrücklich zu erkennen gibt. Demzufolge kann die Klägerin mit dem angeblichen Umsatz in Höhe von CHF 50'000.00 nicht durchdringen. Die Klägerin macht sodann einen Umsatz in Höhe von CHF 3'000.00 mit dem Vermerk "Weitere Arbeiten J._____ 2014" geltend. Sie verweist dazu auf ihre Berechnungstabelle in der Replik (act. 22 N. 93), worin sie wiederum auf die Klageantwortbeilage act. 11/7 verweist. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie sich dieser geltend gemachte Umsatz in Höhe von CHF 3'000.00 zusammensetzen soll. Da sich die Klägerin hierzu nicht substantiiert äussert, sind keine Beweise abzunehmen. Selbst wenn die Klägerin zum Beweis zugelassen würde, ergäbe sich auch aus Beilage act. 11/7 kein Betrag in Höhe von CHF 3'000.00. Entsprechend ist der Klägerin kein Betrag in Höhe von CHF 3'000.00 betreffend "Weitere Arbeiten J._____ AG" anzurechnen. Zu den geltend gemachten Drittkosten: Die Beklagte macht betreffend das Jahr 2014 Drittkosten in Höhe von CHF 849.50 geltend (act. 105 N. 10). Die Klägerin
- 17 stellt pauschal in Abrede, dass Drittkosten entstanden seien, ohne sich im Einzelnen mit dem geltend gemachten Betrag auseinanderzusetzen (act. 111 N. 12). Die Beklagte verweist diesbezüglich auf N. 55 ihrer Klageantwort, wo wiederum auf die Klagebeilage act. 11/7 verwiesen wird. Aus act. 11/7 ergeben sich Drittkosten in Höhe von CHF 849.50. Entsprechend sind der Beklagten Drittkosten in dieser Höhe anzurechnen. Im Ergebnis präsentiert sich die Abrechnung betreffend die A'._____-Kunden für das Jahr 2014 wie folgt: A'._____-Kunden Umsatz 2014 exkl. MwSt. H'._____ (Gruppe) CHF 13'490.00 I._____ Gastronomie (Gruppe) CHF 5'435.00 J._____ AG CHF 13'350.00 Bruttoumsatz CHF 32'275.00 Drittkosten - CHF 849.50 Nettoumsatz CHF 31'425.50 Gemäss Ziff. 2 lit. c des Kaufvertrags vom 5. November 2012 (act. 3/4) beträgt der Beteiligungsprozentsatz im Bereich von CHF 0.00 bis CH 50'000.00 15%. Das ergibt folgende Umsatzbeteiligung für A'._____-Kunden: Umsatzbeteiligung 15% CHF 4'713.85
- 18 - 2.3.4. Umsätze F._____-Kunden 2013 Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Forderung auf die nachstehende Berechnungstabelle (act. 111 S. 10): F._____-Kunden Umsatz 2013 (exkl. MwSt.) Referenz, Urkunde N._____ CHF 3'730.00 act. 63; act. 23/55 O._____ CHF 17'710.00 act. 11/4; act. 11/6; act. 22 N. 58, 69 P._____ CHF 3'900.00 act. 63 E._____ Schweiz CHF 41'034.80 act. 11/4; act. 11/6 Q._____ CHF 13'888.89 act. 63 R._____ CHF 4'251.62 act. 63 S._____ CHF 10'000.00 act. 63; act. 23/56 T._____ CHF 160.00 act. 63; act. 23/57 U._____ CHF 16'633.70 act. 63 V._____ (Schätzung) CHF 33'000.00 act. 22 N. 81 Bruttoumsatz CHF 144'309.01 Dokumentierte Drittkosten CHF 0.00 Nettoumsatz CHF 144'309.01 prozentuale Beteiligung 20%
- 19 - Umsatzbeteiligung CHF 28'861.80 Zu den geltend gemachten Umsätzen: Die von der Klägerin geltend gemachten Umsätze mit den F._____-Kunden 2013 "N._____" (CHF 3'730.00), "P._____" (CHF 3'900.00), "Q._____" (CHF 13'888.89), "R._____" (CHF 4'251.62), "S._____" (CHF 10'000.00), "T._____" (CHF 160.00) und "U._____" (CHF 16'633.70) sind in der Berechnungstabelle der Beklagten ‒ vorbehältlich der vorgenannten geringfügigen Differenzen ‒ ebenfalls ausgewiesen (act. 63/1). Die Klägerin macht sodann einen Betrag in Höhe von CHF 17'710.00 in Bezug auf den Kunden "O._____" geltend. Sie verweist diesbezüglich auf die Klageantwortbeilagen act. 11/4 und act. 11/6 sowie auf ihre Replik (act. 22 N. 58, N. 69). Der geltend gemachte Nettobetrag in Höhe von CHF 17'710.00 ergibt sich zunächst aus den Klageantwortbeilagen act. 11/4 (CHF 13'420.00 für das erste Halbjahr 2013) und act. 11/6 (CHF 4'290.00 für das zweite Halbjahr 2013). Indessen macht die Beklagte geltend, dass die im ersten Halbjahr abgerechnete Position in Höhe von CHF 13'420.00 mit Rechnung Nr. 3992 vom 3. Dezember 2013 storniert worden sei (act. 49/A S. 1; act. 49/3). Die Stornierung dieses Rechnungsbetrags ist ausgewiesen (act. 49/3). Es obliegt der Klägerin, den gesamten von ihr geltend gemachten Umsatz substantiiert darzutun und nachzuweisen. Sie äussert sich nicht zu dieser Stornierung. Entsprechend ist der geltend gemachte Betrag in Höhe von CHF 13'420.00 unbeachtlich. Die Beklagte weist indessen in ihrer Berechnungstabelle act. 63/1 einen Umsatz inkl. MwSt. in Höhe von CHF 9'266.40 aus. In diesem Umfang anerkennt sie einen Umsatz der Klägerin mit dem Kunden "O._____". Dies entspricht einem Betrag in Höhe von CHF 8'580.– exkl. 8% MwSt., welcher der Klägerin für den Kunden "O._____" anzurechnen ist. Die Klägerin macht ferner einen Umsatz in Höhe von CHF 41'034.80 exkl. MwSt. für den Kunden "E._____ Schweiz" geltend. Sie verweist dazu auf die Klagebeilage act. 11/6, wo auch die Beklagte den genannten Umsatz zunächst aufführt. In der zweiten Stufe des Verfahrens vertritt die Beklagte neu den Standpunkt, dass es sich bei sämtlichen Positionen betreffend "E._____" nicht um Online-Umsätze gehandelt habe. Die in act. 11/6 genannte Positionen sei irrtümlich aufgenommen
- 20 worden (act. 114 N. 13). Sie (die Beklagte) habe der Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2024 sämtliche "E._____-Rechnungen" der Jahre 2013 und 2014 zugestellt, aus denen sich ergebe, dass keine Online-Umsätze in Rechnung gestellt worden seien (act. 114 N. 18). Die Beklagte führt indessen nicht näher aus, inwiefern dieser konkrete Umsatz in Höhe von CHF 41'034.80, den sie in der Klagebeilage act. 11/6 noch mit "digitale Aufträge B._____ AG […]" betitelt hatte, nicht auf Online-Kampagnen zurückzuführen sein soll. Namentlich erklärt sie nicht unter Verweis auf konkrete Rechnungen (act. 115/3‒6), welche andere Art von Aufträgen (also Print-Aufträgen) ausgeführt worden sein sollen. Die Beklagte macht lediglich mit Verweis auf einen E-Mailverkehr (act. 81/12) pauschal geltend, dass sie als Vermittlerin zwischen den Medienunternehmen und "E._____" fungiert und jeweils nur Bilder geliefert habe (act. 114 N. 18.2). Da die Vorbringen der Klägerin damit nicht rechtsgenügend bestritten sind, ist auf den von ihr geltend gemachten Umsatz in Höhe von CHF 41'034.80 für den Kunden "E._____ Schweiz" abzustellen. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Umsatz in Höhe von CHF 33'000.00 für die "V._____" handelt es sich wiederum ‒ gemäss eigenen Angaben (act. 111 S. 11; act. 22 N. 81) ‒ um eine Schätzung, die durch keine weiteren Dokumente gestützt wird. Demzufolge ist der Klägerin kein Umsatz in Höhe von CHF 33'000.00 anzurechnen. Zu den geltend gemachten Drittkosten: Die Beklagte macht in ihrer Berechnungstabelle dagegen Drittkosten in Höhe von insgesamt CHF 21'013.57 (CHF 2'024.00 + CHF 18'317.80 + CHF 671.77) geltend (act. 63/1). Die Klägerin stellt in Abrede, dass Drittkosten entstanden seien, und bemängelt, dass diese nicht durch Originalrechnungen belegt würden (act. 86 N. 4). Es obliegt der Beklagten, die Höhe der von ihr behaupteten Drittkosten (substantiiert) zu behaupten und zu beweisen. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf ihre Berechnungstabelle in der Klageantwort (act. 10 N. 49, N. 51) und auf die Beilage 49/1.35. In N. 49 und N. 51 der Klageantwort und in act. 11/4 und act. 11/6 der Klageantwortbeilagen sind die geltend gemachten Drittkosten in Höhe von CHF 2'024.00 und CHF 18'317.80 zumindest pauschal aufgeführt. Sie werden aber nicht auf die einzelnen Kunden aufgeschlüsselt und sind auch nicht durch entsprechende Rechnungen belegt. Dies trifft einzig auf
- 21 die in Beilage act. 49/1.35 ausgewiesenen Drittkosten in Höhe von CHF 671.77 betreffend die "U._____ AG" zu. Demzufolge sind nur diese ausgewiesenen Drittkosten der Beklagten anzurechnen. Im Ergebnis präsentiert sich die Abrechnung betreffend die F._____-Kunden für das Jahr 2013 wie folgt: F._____-Kunden Umsatz 2013 exkl. MwSt. N._____ CHF 3'730.00 O._____ CHF 8'580.00 P._____ CHF 3'900.00 E._____ Schweiz CHF 41'034.80 Q._____ CHF 13'888.89 R._____ CHF 4'251.62 S._____ CHF 10'000.00 T._____ CHF 160.00 U._____ CHF 16'633.70 Bruttoumsatz CHF 102'179.01 Drittkosten - CHF 671.77 Nettoumsatz CHF 101'507.24 Gemäss Ziff. 2 lit. c des Kaufvertrags vom 5. November 2012 (act. 3/4) beträgt der Beteiligungsprozentsatz ab einem Umsatz von CHF 100'001 20%. Das ergibt folgende Umsatzbeteiligung für F._____-Kunden: Umsatzbeteiligung 20% CHF 20'301.45.
- 22 - 2.3.5. Umsätze F._____-Kunden 2014 Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Forderung auf die nachstehende Berechnungstabelle (act. 111 S. 10): F._____ Kunden Umsatz 2014 (exkl. MwSt.) Referenz, Urkunde E._____ Schweiz CHF 8'079.30 act. 11/7 R._____ CHF 3'000.00 act. 63 S._____ CHF 2'048.01 act. 11/7 U._____ CHF 4'275.00 act. 63 N._____ Kanton Zürich (4 Banner-Sujet à CHF 6'600.00) CHF 26'400.00 act. 22 N. 93; act. 23/37 E'._____ Korrektur (Differenz zu Banner Regeltarif CHF 6'600.00) CHF 4'184.00 act. 22 N. 93; act. 23/37; act. 11/7 E'._____ Korrektur (Differenz zu Banner Regeltarif CHF 6'600.00) CHF 3'917.40 act. 22 N. 93; act. 23/37; act. 11/7 E''._____ Korrektur (Differenz zu Banner Regeltarif CHF 6'600.00) CHF 3'620.00 act. 22 N. 93; act. 23/37; act. 11/7 V._____ 4 Banner-Sujet à CHF 6'600.00 CHF 26'400.00 act. 22 N. 93; act. 23/37; act. 11/7 Bruttoumsatz CHF 81'923.71
- 23 - Dokumentierte Drittkosten CHF 0.00 Nettoumsatz CHF 81'923.71 prozentuale Beteiligung 15% Umsatzbeteiligung CHF 12'288.56 Zu den geltend gemachten Umsätzen: Die von der Klägerin geltend gemachten Umsätze mit den F._____-Kunden 2014 "R._____" (CHF 3'000.00), "S._____ (CHF 2'048.01) und "U._____" (CHF 4'275.00) sind in der Berechnungstabelle der Beklagten ‒ vorbehältlich der vorgenannten geringfügigen Abweichungen ‒ ausgewiesen (act. 63/2). Auch der geltend gemachte Umsatz in Höhe von CHF 8'079.30 für den Kunden "E._____ Schweiz" ("E'._____", "E''._____" und "E'''._____ ") ist mit Klagebeilage act. 11/7 ausgewiesen. Wie bereits vorstehend ausgeführt (Erw. Ziff. 2.3.4), handelt es sich beim pauschalen Vorbringen der Beklagten, wonach sämtliche Umsätze betreffend "E._____" in der ersten Stufe des Verfahrens irrtümlich als Online-Umsätze ausgewiesen worden seien, nicht um eine rechtsgenügende Bestreitung der klägerischen Behauptung. Demzufolge ist der Klägerin der Umsatz von CHF 8'079.30 für den Kunden "E._____ Schweiz" anzurechnen. Anders verhält es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Umsätzen in Höhe von je CHF 26'400.00 (4 Banner-Sujet à CHF 6'600.00) für die Kunden "N._____ Kanton Zürich" und "V._____" (4 Banner-Sujet à CHF 6'600.00) (act. 22 N. 93; act. 23/37). Hier handelt es sich wiederum lediglich um blosse Schätzungen, weshalb diese Umsätze nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind. Sodann macht die Klägerin für "E'._____" (Differenz zu Banner Regeltarif CHF 6'600.00) (CHF 4'184.00), "E''._____" (Differenz zu Banner Regeltarif CHF 6'600.00) (CHF 3'917.40) und "E'''._____" (Differenz zu Banner Regeltarif CHF 6'600.00) (CHF 3'620.00) Umsätze geltend (act. 111 S. 11). Bei diesen Beträgen soll es sich jeweils um die Differenz zu einem Banner mit Regeltarif in Höhe von
- 24 - CHF 6'600.00 handeln (act. 111 S. 11). Die Klägerin begründet dieses Vorbringen indessen nicht weiter. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb und auf welcher Grundlage sie solche Differenzbeträge einfordert. Der Verweis auf die Replik (act. 22 N. 93) hilft der Klägerin nicht weiter, zumal dort lediglich ihre Berechnungstabelle ohne jegliche weiteren klärenden Ausführungen abgebildet ist. Demzufolge sind der Klägerin die geltend gemachten und von der Beklagten nicht anerkannten Umsätze für "E'._____" (CHF 4'184.00), "E''._____" (CHF 3'917.40) und "E'''._____" (CHF 3'620.00) nicht anzurechnen. Zu den geltend gemachten Drittkosten: Die Beklagte macht hinsichtlich des Jahres 2014 für die F._____-Kunden keine Drittkosten geltend. Im Ergebnis präsentiert sich die Abrechnung betreffend die F._____-Kunden für das Jahr 2014 wie folgt: Kunden Nettoumsatz 2014 E._____ Schweiz CHF 8'079.30 R._____ CHF 3'000.00 S._____ CHF 2'048.01 U._____ CHF 4'275.00 Bruttoumsatz CHF 17'402.31 Drittkosten CHF 0.00 Nettoumsatz CHF 17'402.31 Gemäss Ziff. 2 lit. c des Kaufvertrags vom 5. November 2012 (act. 3/4) beträgt der Beteiligungsprozentsatz im Bereich von CHF 0.00 bis CHF 50'000.00 10%. Das ergibt folgende Umsatzbeteiligung für F._____-Kunden: Umsatzbeteiligung 10% CHF 1'740.23
- 25 - 2.3.6. Berechnung des Kaufpreises Gemäss Ziff. 2 lit. a des Kaufvertrags vom 5. November 2012 (act. 3/4) beträgt der Baranteil des Kaufpreises CHF 25'000.00. Ebenso schuldet die Beklagte der Klägerin unbestrittenermassen CHF 13'650.00 als zedierte Honorarforderung aus dem Auftragsverhältnis zwischen G._____ und der Beklagten (act. 1 N. 61; act. 105 N. 10.3). Die Beklagte hat bereits unbestrittenermassen CHF 61'590.23 bezahlt (act. 1 N. 62). Das ergibt folgende Berechnung: Baranteil Kaufpreis CHF 25'000.00 zedierte Honorarforderung + CHF 13'650.00 Umsatzbeteiligung + CHF 38'621.79 Zwischentotal CHF 77'271.79 geleistete Zahlungen ‒ CHF 61'590.23 Differenz/geschuldete Summe = CHF 15'681.56 2.3.7. Zins Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte ihr (der Klägerin) die geschuldete Umsatzbeteiligung bis spätestens am 10. Februar 2016 gesamthaft hätte bezahlen müssen. Entsprechend schulde die Beklagte Verzugszins zu 5% seit dem 11. Februar 2016 (act. 1 N. 71). In ihrer zweiten Rechtsschrift betreffend die Bezifferung der Forderung fordert die Klägerin neu Verzugszins seit dem 11. Februar 2015 statt wie bisher ab dem 11. Februar 2016, jedoch ohne jegliche Begründung (act. 111 S. 2). Wie unter Erw. Ziff. 1.2 gezeigt, erweist sich diese Klageänderung als unzulässig, weshalb der ursprünglich beantragte Verzugszins zu beurteilen ist, der von der Beklagten im Übrigen nicht bestritten wird. Aufgrund der vertraglich festgelegten Verfalltage (Ziff. 2 lit. c des Kaufvertrags vom 5. November 2012: jeweils 10.8 und 10.2, act. 3/4) und mangels anderslautender Vorbringen der Beklagten ist diese am 11. Februar 2016 ohne Mahnung in Verzug
- 26 geraten (Art. 102 Abs. 2 OR). Entsprechend schuldet die Beklagte der Klägerin antragsgemäss Verzugszins von 5% seit dem 11. Februar 2016. 2.4. Fazit Die Beklagte schuldet der Klägerin einen Betrag in Höhe von CHF 15'681.56 zzgl. Zins von 5% seit dem 11. Februar 2016. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtsgebühr Gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des Teilurteils vom 5. Dezember 2021 wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen diesem zweiten Teilurteil vorbehalten (act. 44). Bei Stufenklagen sind die Streitwerte für das Informationsbegehren und den Hauptanspruch praxisgemäss zu addieren (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Es erscheint vorliegend angemessen, den Streitwert des Informationsbegehrens auf 25% desjenigen des Hauptbegehrens festzusetzen (vgl. dazu Urteil 4A_542/2017 des Bundesgerichts vom 09. April 2018, E. 4.2.2; 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2; JOHANN ZÜR- CHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, 493, S. 498). Die Klägerin beziffert auch in der zweiten Stufe dieses Verfahrens das Hauptbegehren auf CHF 52'059.77 (act. 86 S. 2). Daraus errechnet sich zusammen mit dem Wert des Informationsbegehrens (rund CHF 13'000.00) einstweilen ein Streitwert von insgesamt rund CHF 65'000.00. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert (CHF 65'000.00) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 6'750.00. Dieses zweistufige Verfahren erwies sich als äusserst aufwendig und erforderte den Erlass von zahlreichen Zwischenverfügungen. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf CHF 13'500.00 zu verdoppeln (§ 4 Abs. 2 GebV OG). 3.2. Kostenverteilung
- 27 - Insgesamt obsiegt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Demzufolge sind die Kosten der Klägerin zu 2/3 (rund CHF 9'000.00) und der Beklagten zu 1/3 (rund CHF 4'500.00) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 5'800.00) (act. 6) zu decken (Art. 111 Abs. 1 aZPO). 3.3. Parteientschädigung Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV bestimmte Grundgebühr beträgt gerundet CHF 8'350.–. Sie ist bereits mit der Erarbeitung der Klageschrift und Klageantwort in der ersten Stufe des Verfahrens verdient. Sie deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2021 ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Parteien bereits in der ersten Stufe des Verfahrens zu allen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten haben vernehmen lassen, zumal das Informationsbegehren erst in der Replik als Eventualbegehren gestellt wurde. Aufgrund dieser prozessualen Konstellation hat sich das Gericht im Teilurteil vom 21. Dezember 2021 schon sehr weitgehend zu den Streitpunkten geäussert. Damit ist der grösste Teil des Aufwands der Parteien bereits in der ersten Stufe des Verfahrens angefallen. Die zweite Stufe des Verfahrens beschränkte sich auf die Bezifferung der Forderung. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Vergleichsverhandlung vom 23. Januar 2020 (Prot. S. 6 f.) und für die weiteren Rechtsschriften, namentlich betreffend die Bezifferung der Forderung, rechtfertigt es sich deshalb, die Grundgebühr insgesamt um 70% zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Dies führt zu einer Parteientschädigung in der Höhe von gerundet CHF 14'100.00. Folglich ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von rund CHF 9'400.00 zu bezahlen. Umgekehrt ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltliche Vertretung bis und mit Vergleichsverhandlung vom 23. Januar 2020 eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von rund CHF 3'200.00 (1/3 von der Grundgebühr in Höhe von CHF 8'350.00 +15% Zuschlag für die Vergleichsverhandlung) zu bezahlen. Insgesamt ist die Klä-
- 28 gerin somit zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'200.00 zu bezahlen. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung der Beklagten ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen. In Höhe von CHF 2'500.00 ist der Beklagten die ihr zustehende Parteientschädigung – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – direkt aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheit zu überweisen (vgl. Art. 111 Abs. 1 aZPO). Das Handelsgericht beschliesst: 1. Der prozessuale Antrag der Klägerin auf Klageänderung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von CHF 15'681.56 zzgl. Zins von 5% seit dem 11. Februar 2016 zu bezahlen. 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'500.00. Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden im Umfang von CHF 4'500.00 der Beklagten und im Umfang von CHF 9'000.00 der Klägerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'200.00 zu bezahlen. In Höhe von CHF 2'500.00 wird diese Entschädigung der Beklagten – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheit ausbezahlt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kasse des Obergerichts.
- 29 - 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 65'000.00. Zürich, 24. März 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Dr. Stephan Mazan Die Gerichtsschreiberin: Dr. Corina Bötschi