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Zürich Handelsgericht 15.01.2021 HG170220

15. Januar 2021·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,827 Wörter·~1h 4min·3

Zusammenfassung

Feststellung / Urheberrechte

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170220-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, die Handelsrichter Matthias Städeli, Peter Leutenegger und Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 15. Januar 2021

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... Beklagte

- 2 - 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Feststellung / Urheberrechte

- 3 - Rechtsbegehren gemäss Klageschrift: (act. 1 S. 3) ......................................... 7 Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 47 S. 3 ff.) ........................ 7 Sachverhaltsübersicht und Verfahren ............................................................. 10 A. Sachverhaltsübersicht .............................................................................. 10 a. Parteien und ihre Stellung ....................................................................... 10 b. Prozessgegenstand ................................................................................ 10 B. Prozessverlauf .......................................................................................... 11 a. Klageeinleitung ....................................................................................... 11 b. Wesentliche Verfahrensschritte .............................................................. 11 Erwägungen ....................................................................................................... 13 1. Formelles ................................................................................................... 13 1.1. Zuständigkeit .......................................................................................... 13 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit ............................................................................ 13 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit ........................................................................ 14 1.2. Klageänderung ....................................................................................... 14 1.3. Feststellungsinteresse ............................................................................ 15 1.4. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ....................................................... 15 1.5. Weitere Prozessvoraussetzungen .......................................................... 16 2. Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____ .................. 16 2.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt ............................................ 16 2.2. Rechtliche Grundlagen ........................................................................... 18 2.2.1. Rechte des ausübenden Künstlers ........................................................ 18 2.2.2. Übertragung verwandter Schutzrechte .................................................. 20 2.2.3. Übergangsbestimmungen ..................................................................... 21 2.2.4. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast .................. 22 2.2.5. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung ......................................... 25 2.3. Übertragung der VVR und RZ durch Anerkennung ................................ 26 2.3.1. Streitpunkte ........................................................................................... 26 2.3.2. Würdigung ............................................................................................. 27 2.3.3. Fazit ...................................................................................................... 27 2.4. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / tatsächlicher Wille ...... 27

- 4 - 2.4.1. Streitpunkte ........................................................................................... 28 2.4.2. Würdigung ............................................................................................. 32 a) Vorbemerkung: Substanziierung Übertragungsvertrag ........................... 32 b) Übertragungswille: VVR / weltweite VVR / Rechte an Arbeitsresultaten . 33 c) 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit .............................................. 36 d) Aufhebung des V1977 ............................................................................ 38 e) Wortlaut GesV ........................................................................................ 38 f) Anhang zum Vertrag vom 1. November 1984 zwischen E._____ und F._____ vom 23. Januar 1986 ................................................................ 46 g) Grundsatzvereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 1981 ......................... 47 h) Schriftliche Anerkennung Inhaberschaft durch Erbschaftsverwaltung .... 50 i) Parteiaussage G._____ .......................................................................... 51 2.4.3. Fazit ...................................................................................................... 52 2.5. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / normativer Konsens ... 53 2.5.1. Streitpunkte ........................................................................................... 53 2.5.2. Würdigung ............................................................................................. 53 2.5.3. Fazit ...................................................................................................... 61 2.6. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / Lückenfüllung ............ 61 2.6.1. Streitpunkte ........................................................................................... 61 2.6.2. Rechtliches ............................................................................................ 61 2.6.3. Würdigung ............................................................................................. 62 2.6.4. Fazit ...................................................................................................... 63 2.7. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / Anpassung GesV ....... 63 2.7.1. Streitpunkte ........................................................................................... 63 2.7.2. Würdigung ............................................................................................. 63 2.7.3. Fazit ...................................................................................................... 65 2.8. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Altrepertoire / tatsächlicher Wille ........ 65 2.8.1. Streitpunkte ........................................................................................... 65 2.8.2. Würdigung ............................................................................................. 66 2.8.3. Fazit ...................................................................................................... 68

- 5 - 2.9. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Altrepertoire / normativer Konsens und Lückenfüllung .......................................................................................... 68 2.9.1. Streitpunkte ........................................................................................... 68 2.9.2. Würdigung ............................................................................................. 69 2.9.3. Fazit ...................................................................................................... 69 2.10. Übertragung RZ zu Lebzeiten / tatsächlicher Wille ................................. 69 2.10.1. Streitpunkte ......................................................................................... 69 2.10.2. Würdigung ........................................................................................... 70 2.10.3. Fazit .................................................................................................... 72 2.11. Übertragung RZ zu Lebzeiten/ normativer Konsens und Lückenfüllung . 72 2.11.1. Streitpunkte ......................................................................................... 72 2.11.2. Würdigung ........................................................................................... 72 2.11.3. Fazit .................................................................................................... 73 2.12. Zusammenfassung ................................................................................. 73 3. Eventualiter: Lizenzierung VVR und RZ von D._____ an E._____ ......... 73 3.1. Ausgangslage ......................................................................................... 73 3.2. Würdigung .............................................................................................. 74 3.3. Fazit ........................................................................................................ 75 4. Übertragung der VVR und RZ auf die Klägerin ....................................... 76 4.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt ............................................ 76 4.2. Simulation V1994 / direkter Vertrag zwischen E._____ und Klägerin ..... 78 4.2.1. Streitpunkte ........................................................................................... 78 4.2.2. Rechtliches ............................................................................................ 79 4.2.3. Würdigung ............................................................................................. 81 4.2.4. Fazit ...................................................................................................... 86 4.3. Übertragung der VVR und RZ von E._____ auf die Klägerin .................. 86 4.3.1. Behauptungslage .................................................................................. 86 4.3.2. Fazit ...................................................................................................... 89 4.4. Zusammenfassung ................................................................................. 89 5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ...................................... 89

- 6 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 90 6.1. Verteilungsgrundsätze ............................................................................ 90 6.2. Gerichtskosten ........................................................................................ 90 6.3. Parteientschädigung ............................................................................... 91 Dispositiv ........................................................................................................... 92

- 7 - Rechtsbegehren gemäss Klageschrift: (act. 1 S. 3) " 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) sämtlicher Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen sind. 2. Es sei festzustellen, dass es sich bei den Darbietungen, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen wurden, insbesondere um die Titel gemäss Beilage 22 handelt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (zzgl. MWSt.)."

Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 47 S. 3 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) sämtlicher Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen sind. 1.bis Es sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG an sämtlichen Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen sind. 2. Es sei festzustellen, dass es sich bei den Darbietungen, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen wurden, insbesondere um die Titel gemäss Beilage 22 handelt. 3. a. Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG sowie Inhaberin der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG an sämtlichen Darbietungen des ausübenden

- 8 - Künstlers D._____ sei, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. b. Eventualiter sei diese Feststellung auf die Inhaberschaft der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG zu beschränken. 4. a. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG sowie Inhaberin der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG an sämtlichen Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, bei denen es sich um eine Darbietung des ausübenden Künstlers D._____ einer der Titel gemäss Beilage 22 handelt und die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. b. Eventualiter sei diese Feststellung auf die Inhaberschaft der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG zu beschränken. 4.bis a. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin einer ausschliesslichen zeitlich und räumlich unbeschränkten Lizenz zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung irgendwelcher auf Masterbändern aufgenommener Darbietungen das ausübenden Künstlers D._____ sei. b. Eventualiter sei diese Feststellung darauf zu beschränken, dass die ausschliessliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenz der Klägerin auf die Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt sei. c. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 4bisa und 4bisb auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. d. Eventualiter seien die Feststellungen gemäss Rechtsbegehren Nr. 4bisa und 4bisb auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ der Titel gemäss Beilage 22 zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. 5. a. Subsubsubeventualiter sei festzustellen, dass durch das Vervielfältigen und Verbreiten sowie das öffentliche Zugänglichmachen irgendwelcher auf Masterbändern aufgenommener Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ – sei es durch die Klägerin, sei es durch die von der Klägerin lizenzierte Dritte – unabhängig von Ort und Zeit keine Vervielfältigungs-

- 9 und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG und keine Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG der Beklagten 1-5 verletzt werden. b. Eventualiter sei diese Feststellung darauf zu beschränken, dass durch das Vervielfältigen und Verbreiten der genannten Darbietungen unabhängig von Ort und Zeit keine Vervielfältigungs- und Verarbeitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG der Beklagten 1 und 2 verletzt werden. c. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 5a und 5b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. d. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 5 und 5b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ der Titel gemäss Beilage 22 zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. 6. a. Subsubsubsubeventualiter sei festzustellen, es der Klägerin erlaubt sei, irgendwelche auf Masterbändern aufgenommene Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ unabhängig von Ort und Zeit zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen sowie Dritten diese Tätigkeit ebenfalls zu erlauben. b. Eventualiter sei diese Feststellung darauf zu beschränken, dass es der Klägerin erlaubt sei, irgendwelche auf Masterbändern aufgenommene Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ unabhängig von Ort und Zeit zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten diese Tätigkeiten ebenfalls zu erlauben. c. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 6a und 6b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. d. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 6a und 6b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ der Titel gemäss Beilage 22 zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. dass durch das Vervielfältigen und Verbreiten sowie das öffentliche Zugänglichmachen irgendwelcher auf Masterbändern aufgenommener Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ einer der Titel gemäss Beilage 22 – sei es durch die Klägerin, sei es durch die von der Klägerin lizenzierte Dritte – keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des

- 10 - Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG und keine Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG der Beklagten 1-5 verletzt werden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (zzgl. MWSt)." Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie wurde am tt.mm.1995 gegründet und bezweckt insbesondere den Erwerb, die Verwertung und Verwaltung sowie den Verkauf von Tonträgern und damit verbundenen Rechten. Konkret kümmert sie sich um die Verwertung des musikalischen Schaffens des Künstlers D._____ (nachfolgend: D._____). 126 der insgesamt 254 Aktien der Klägerin werden von den Beklagten 1 und 2 gehalten, die übrigen 128 von G._____, welcher als Präsident des Verwaltungsrates fungiert (act. 1 Rz. 2 f.; act. 16 Rz. 167 f.). Bei den Beklagten 1 und 2 (nachfolgend zusammen: Beklagte) handelt es sich um die in Deutschland wohnhaften Erben und direkten Nachkommen des am tt.mm.2014 verstorbenen D._____. b. Prozessgegenstand Streitgegenstand bildet in erster Linie die Rechtsinhaberschaft der Verbreitungsund Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ (nachfolgend der Abkürzung der Klägerin folgend: VVR; vgl. act. 47 Rz. 8) sowie der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG (nachfolgend der Abkürzung der Klägerin folgend: RZ; vgl. act. 47 Rz. 10). Die Klägerin macht (als Hauptbegründung) geltend, die VVR und RZ seien von D._____ an die E._____ (nachfolgend: E._____) und gestützt auf einen im Jahre 1995 zwischen ihr und der

- 11 - E._____ geschlossenen Vertrag durch Rückfall von der F._____ an die E._____ am 21. Juni 2016 von Letzterer wiederum auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin verlangt mit obgenannten Rechtsbegehren im Hauptbegehren die Feststellung, dass sie Inhaberin der VVR und RZ, eventualiter dass sie Inhaberin einer ausschliesslichen zeitlich und räumlich unbeschränkten Lizenz an den betreffenden Rechten ist. Die Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass D._____ seine Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers nie in die E._____ eingebracht habe, und diese auch nie von der E._____ auf die Klägerin übertragen worden seien. Sie schliessen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie hinsichtlich der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 1bis, 2, 4bis lit. a und lit b., 5 lit. a und lit. b sowie 6 lit. a und lit. b einen Nichteintretensantrag stellen. B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 17. November 2017 reichte die Klägerin hierorts die Klage gegen die Erbengemeinschaft D._____ sel., bestehend aus 1. B._____, 2. C._____, 3. H._____, 4. I._____, 5. J._____ sowie gegen 6. K._____, Notar des Notarkreises L._____, ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte Mir Verfügung vom 17. November 2019 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 31'000.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 4, 8). In der Folge wurde den (damaligen) Beklagten 1 bis 6 mit Verfügung vom 4. Januar 2018 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde die klägerische Eingabe vom 2. März 2018 samt Beilagen (act. 11, 12/26-28) aus dem Recht gewiesen (act. 13). Die Klageantwort der Beklagten 1 bis 6 wurde mit Eingabe vom 6. März 2018 fristgerecht eingereicht, womit die Beklagten 1 bis 6 diverse prozessuale Anträge erhoben (act. 16). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. März 2018 Frist angesetzt, um zu den in der Klageantwort erhobenen prozessualen An-

- 12 trägen der Beklagten 1 bis 6 Stellung zu nehmen (act. 18). Die Klägerin leistete dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. April 2018 Folge. Sie reichte dabei sodann ein geändertes bzw. umformuliertes Rechtsbegehren ein, erläuterte dieses und stellte ihrerseits prozessuale Anträge (act. 20). Die Beklagten 1 bis 6 nahmen dazu mit Eingabe vom 7. Mai 2018 unaufgefordert Stellung (act. 22, 24). Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 wurde hinsichtlich der Beklagten 1-5 mangels Prozessführungsbefugnis auf die Klage nicht eingetreten. Im Übrigen wurde der beklagtische Nichteintretensantrag abgewiesen. Auch der Antrag der Beklagten 1 bis 6 auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. Das geänderte Rechtsbegehren der Klägerin gemäss act. 20 Seiten 3 bis 5 wurde einstweilen zugelassen, wobei die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Eingabe vom 23. April 2018 (act. 20 Rz. 51-124) aus dem Recht gewiesen wurden. Weiter wurden hinsichtlich der Beklagten 1-5 die Kosten verlegt und diese der Klägerin auferlegt. Der Klägerin wurde alsdann Frist zur Leistung eines zusätzlichen Vorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 25, 30A). Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde vorgemerkt, dass die (damaligen) Beklagten 7 (M._____, geboren tt. Juli 1947, Staatsangehöriger von Österreich, … [Adresse]) und 8 (N._____, Dr. iur., geboren tt. September 1960, von Zürich, Rechtsanwalt, O._____ ag, … [Adresse]) an Stelle des (damals) bisherigen Beklagten 6 (K._____, lic. iur., Notar, Notar des Notariatskreises L._____, … [Adresse]) neu als Beklagte in den Prozess eintreten würden. Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt (act. 31). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler als Instruktionsrichterin delegiert (act. 33). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 orientierte der beklagtische Rechtsvertreter über den unwiderruflichen Rücktritt des (damaligen) Beklagten 7 vom Amt als Willensvollstrecker. Am 14. Januar 2019 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Vergleichsgespräche zu keinem Ergebnis führten (Prot. S. 15 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt. Mit nämlicher Verfügung wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zur beklagtischen Eingabe vom 10. Januar 2019 Stellung zu nehmen (act. 40). Während laufender Frist teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. März 2019 mit,

- 13 dass auch der (damalige) Beklagte 8 seinen unwiderruflichen Rücktritt vom Amt als Willensvollstrecker erklärt habe, weshalb das Verfahren nunmehr gegen die alleinigen Erben von D._____, B._____ und C._____, weiterzuführen sei (act. 42). Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 15. März 2019 Gelegenheit gegeben, innert laufender Frist zur besagten Eingabe Stellung zu nehmen (act. 45). Die Replik datiert vom 22. März 2019 (act. 47). Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde vorgemerkt, dass B._____ und C._____ an Stelle der bisherigen Beklagten 7 und 8 neu als Beklagte in den Prozess eintreten würden. Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt und die genannten Personen wurden (wiederum wie bei Klageeinleitung) als Beklagte 1 und 2 aufgeführt. Weiter wurde den Beklagten Frist zur Duplik angesetzt, welche sie fristgerecht mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erstatteten (act. 52). Das Doppel der Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 zugestellt. Weiter wurde den Parteien der Aktenschluss angezeigt (act. 54). Mit der als "Triplik" bezeichneten Eingabe vom 1. Juli 2019 nahm die Klägerin zur Duplik unaufgefordert Stellung (act. 56). Die Hauptverhandlung fand am 15. Januar 2021 statt. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2018 bejaht (act. 25). Der dahingehende Nichteintretensantrag der (damaligen) Beklagten 1 bis 6 wurde abgewiesen (vgl. act. 25, Erw. Ziff. 4, Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss blieb unangefochten. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. der vorliegen-

- 14 den Klageanhebung, abzustellen (perpetuatio fori; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Somit ist zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf den rechtskräftigen Beschluss vom 25. Juni 2018 zu verweisen und diese – ungeachtet der verschiedenen Wechsel auf Beklagtenseite – ohne Weiteres zu bejahen. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Vertragsklagen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 5 lit. a ZPO (VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 5 ZPO; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011, in: SJZ 2012, S. 496 f.). Somit ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die vorliegende, auf der vertraglichen Übertragung der streitgegenständlichen Immaterialgüterrechte basierenden Feststellungsklage zu bejahen. 1.2. Klageänderung Nachdem die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren, wie erwähnt, bereits mit Eingabe vom 23. April 2018 (act. 20) geändert hat und die Klageänderung mit Beschluss vom 25. Juni 2018 einstweilen zugelassen wurde (vgl. act. 25 Erw. Ziff. 6, Dispositiv-Ziff. 3), erhob die Klägerin diese – um Ziff. 4bis ergänzt – replicando erneut, weshalb über die Zulässigkeit der Klageänderung abschliessend zu entscheiden ist. Gemäss Art. 227 Abs.1 ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, was auch die Beklagten im Übrigen nicht in Abrede stellen. Die Klageänderung ist zuzulassen.

- 15 - 1.3. Feststellungsinteresse Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 wurde ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht und der entsprechende Nichteintretensantrag der (damaligen) Beklagten 1 bis 6 abgewiesen. Der Beschluss blieb erwähntermassen unangefochten. Es ist somit zum Feststellungsinteresse der Klägerin auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (act. 25 Erw. Ziff. 7, Dispositiv-Ziff. 1). 1.4. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Wie schon in ihrer Klageantwort (act. 16 Rz. 16 ff.) machen die Beklagten auch duplicando hinsichtlich der geänderten Klage geltend, das Rechtsbegehren der Klägerin sei in Ziff. 1, 1bis, 2, 4bis lit. a und lit b., 5 lit. a und lit. b sowie 6 lit. a und lit. b unbestimmt, weshalb in jenem Umfang auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 52 Rz. 12, 223 ff., 281 ff). Diese Frage wurde in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 (ohne Rechtsbegehren Ziff. 4bis) bereits im (unangefochtenen) Beschluss vom 25. Juni 2018 (act. 25) geprüft und die Bestimmtheit der klägerischen Rechtsbegehren bejaht. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 8 der Erwägungen verwiesen werden, welche sinngemäss auch für die replicando zusätzlich erhobene Ziff. 4bis gelten. An dieser Stelle bleibt anzufügen, dass die Klägerin auch in ihrer Replik erklärt, Eigentümerin an allen Masterbändern mit Darbietungen von D._____ zu sein, die je produziert worden seien (act. 47 Rz. 23). Insofern wird klar, dass sich die vorliegend beantragte Feststellung der Klägerin jeweils im Hauptstandpunkt (vgl. Ziff. 1, 1bis, 2, 4bis lit. a und lit b, 5 lit. a und lit. b sowie 6 lit. a und lit. b ) auf sämtliche Darbietungen von D._____, welche je auf ein Masterband aufgenommen wurden, bezieht (act. 47 Rz. 21 f.) und sich die Rechtsbegehren insofern als genügend bestimmt erweisen. Die übrigen Ziffern des klägerischen Rechtsbegehrens erweisen sich ohnehin als genügend bestimmt, als sie hinsichtlich der Masterbänder auf abschliessende Listen (nämlich act. 3/22 bzw. act. 21/26 und act. 21/27) verweisen. Ob diesen Rechtsbegehren schlussendlich

- 16 auch so stattgegeben werden kann, ist eine andere Frage, welche allenfalls in den nachstehenden Erwägungen zu prüfen ist. 1.5. Weitere Prozessvoraussetzungen Nachdem die Klägerin den ihr ursprünglich auferlegten Gerichtskostenvorschuss sowie die Erhöhung desselben rechtzeitig geleistet hat (vgl. vorstehend) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Da die Triplik der Klägerin nichts Relevantes zu Lasten der Beklagten enthält, kann offen bleiben, ob und inwiefern diese Eingabe zulässig war (act. 56). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurden von den Parteien keine relevanten Noven vorgebracht. 2. Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____ 2.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt Mit Datum vom 18. August 1977 vereinbarten D._____ und die F1._____ AG (später umfirmiert in F._____ AG (vgl. act. 47 S. 15 Fn. 3; nachfolgend: F._____) einen sogenannten Künstlerexklusivvertrag (nachfolgend: V1977; act. 48/38). Am 6. September 1977 schlossen D._____ und G._____ einen Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GesV; act. 3/10) und gründeten die E._____. D._____ war Komplementär, G._____ Kommanditär der E._____ (act. 1 Rz. 22; act. 16 Rz. 177). Am 26. Oktober 1977 schlossen die E._____ und die F._____ einen ersten Vertrag betreffend die Auswertung von Tonaufnahmen des Interpreten D._____ (nachfolgend: F._____ I; act. 3/12). Diesem folgten während der jahrzehntelangen Zusammenarbeit zwischen der F._____ und der E._____ weitere Verträge und Vertragsanhänge wie insbesondere der Anhang zum Vertrag vom 1. November 1984 zwischen E._____ und F._____ vom 23. Januar 1986 (act. 48/39), der Vertrag vom 24. Juli 1993 (nachfolgend: F._____ II; act. 3/13) und die Verlängerungsvereinbarung vom 10. Juni 2003 (act. 48/42). Am tt.mm.2014 verstarb der in der Schweiz wohnhafte D._____. Der F._____ II endete automatisch 18 Monate nach dem Tod von D._____, d.h. am tt.mm.2016. In jenem Zeitpunkt war die P._____ GmbH (nachfolgend: P._____) die Vertragspartnerin von E._____, weil

- 17 die F._____ durch die P._____ übernommen worden war (act. 1 Rz. 27; act. 16 Rz. 178; act. 47 S. 15, Fn. 3). Am 23. Februar 2016 schlossen die Klägerin und die P._____ einen Bandübernahmevertrag, mit welchem die Klägerin ihr das Recht einräumte, die Tonaufnahmen des Künstlers D._____ zu verwerten oder verwerten zu lassen (act. 3/5). Gestützt darauf wurde im September 2016 der Tonträger "Q._____" veröffentlicht und eine weitere Veröffentlichung durch die P1._____ GmbH geplant. Mit Eingabe vom 20. November 2017 (act. 17/8) reichte der einstige Beklagte 6 (K._____, lic. iur., Notar, Notar des Notariatskreises L._____, … [Adresse]) beim Landgericht Hamburg ein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen P1._____ GmbH ein, um die Veröffentlichung des genannten Tonträgers zu verhindern. Dies, da P._____ nach Ansicht des einstigen Beklagten 6 die Vervielfältigungsrechte an den entsprechenden Tonaufnahmen von D._____ nicht rechtsgültig von der Klägerin erworben habe, weil Letztere selbst gar nicht Inhaberin der Rechte gewesen sei (act. 1 Rz. 10 ff.; 16 Rz. 6 ff.). Nach einer mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018 hiess das Landgericht Hamburg das Begehren des einstigen Beklagten 6 gut (act. 17/9). Die von der P1._____ GmbH dagegen erhobene Berufung an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg wurde – nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien – anlässlich der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zurückgezogen (act. 65 S. 6 und Prot. S. 30). Die Klägerin macht nun vorliegend zusammengefasst geltend, D._____ habe seine VVR und RZ auf die E._____ übertragen, was von den Beklagten bestritten wird. Die Klägerin unterscheidet dabei hinsichtlich der VVR in Bezug auf die Darbietungen von D._____ zwischen dem sogenannten Neurepertoire, d.h. Darbietungen, welche nach Abschluss des GesV entstanden sind, und dem sogenannten Altrepertoire, d.h. Darbietungen von D._____, welche vor Abschluss des GesV entstanden sind (act. 47 Rz. 48). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen einzugehen. Vorab sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen darzulegen, wobei diese unter einzelnen Punkten zu ergänzen sein werden.

- 18 -

2.2. Rechtliche Grundlagen 2.2.1. Rechte des ausübenden Künstlers Gemäss der Legaldefinition in Art. 33 Abs. 1 URG ist ein ausübender Künstler im Sinne des Gesetzes stets eine natürliche Person, die ein Werk darbietet oder an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirkt. Juristische Personen können die Rechte der ausübenden Künstler im Sinne von Art. 33 Abs. 2 URG (nachfolgend auch Interpretenrechte oder künstlerische Leistungsschutzrechte genannt) demnach nur derivativ erwerben. (HILTY, Urheberrecht, 2011, N. 354). Interpreten- und Urheberrechte bestehen unabhängig voneinander und nebeneinander. Jemand, der eine Werkinterpretation verwenden will, benötigt daher die Zustimmung sowohl des Urhebers als auch des Interpreten (AUF DER MAUR, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 33 URG; zum (weiteren) Zustimmungserfordernis des Tonträgerherstellers vgl. nachstehend). Möglich ist, dass die Urheberschaft und die Interpreteneigenschaft zusammenfallen; beispielsweise dann wenn – wie vorliegend – ein Sänger seine eigene Komposition vorträgt (HILTY, a.a.O., N. 354). Für seine Darbietungen gewährt das Gesetz dem ausübenden Künstler gewisse Verbotsrechte (vgl. Art. 33 Abs. 2 URG). Diese erlauben ihm die Entscheidung, die Verwertung seiner Leistung durch andere zu gestatten und dafür eine Entschädigung zu verlangen (HILTY, a.a.O., N. 356). Der Katalog der Leistungsschutzrechte ist abschliessend. Vorliegend interessieren in erster Linie die Rechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante], lit. c und lit. d URG. Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c URG (Recht zur Aufnahme und Vervielfältigung) hat der Künstler das ausschliessliche Recht, seine Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen (Erstaufnahme) und diese Aufnahme zu vervielfältigen. Das Recht zur Aufnahme und das Recht zur Vervielfältigung sind zu trennen (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 9, 21 zu Art. 33 URG). Laut Art. 33 Abs. 2 lit. d URG (Verbreitungsrecht) hat der Künstler das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob seine Darbietung – sobald sie gemäss lit. c der betreffenden Bestimmung aufgenommen ist – mittels Vervielfältigungsexemplaren angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet werden darf (AUF DER MAUR, a.a.O.,

- 19 - N. 24 zu Art. 33 URG). Mit der Revision des URG 2007 ist Art. 33 Abs. 2 lit. a URG um das ausschliessliche Recht zur Zugänglichmachung (On-Demand- Recht) ergänzt worden, d.h. das Recht des Künstlers, seine Darbietung oder deren Festlegung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. Im Einleitungssatz zu Art. 33 Abs. 2 URG wurde mit der Revision 2007 zudem klargestellt, dass sich diese Befugnis nicht nur auf die Livedarbietung, sondern auch auf jegliche Festlegung ihrer Darbietung erstreckt (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 33 URG). Bei der Darbietung im Sinne von Art. 33 URG handelt es sich um einen Vortrag, eine Aufführung oder eine Vorführung. Sie muss für die Wahrnehmung anderer bestimmt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Darbietung öffentlich erfolgt oder nicht. Tonaufnahmen im Studio sind geschützt, weil sie im Hinblick auf die Wahrnehmung durch Dritte hergestellt werden (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 6 zu Art. 33 URG). In Art. 36 URG werden als zweite Kategorie von Leistungsschutzberechtigten die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern aufgeführt. Hersteller in diesem Sinn ist, wer eine Darbietung oder eine andere Folge von Tönen und/oder Bildern festlegt. Der Schutz erstreckt sich nur auf den ersten Hersteller einer solchen Aufzeichnung. Wer bereits bestehende Aufnahmen vervielfältigt und verbreitet, ist durch Art. 36 URG nicht geschützt (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 36 URG). Bei den in Art. 36 URG statuierten Rechten handelt es sich ebenfalls um Verbotsrechte. Auch sie sind abschliessend aufgeführt. Sie stehen sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen zu. Entscheidend ist die wirtschaftlichorganisatorische Verantwortung für den Produktionsvorgang. Die Rechte, die Art. 36 URG dem Hersteller einräumt (Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie On-Demand-Recht) stehen – wie gesehen – auch dem ausübenden Künstler zu. Diese Rechte sind gleichgestellt, was bedeutet, dass für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die On-Demand-Zugänglichmachung einer Darbietung das Einverständnis sowohl des Künstlers als auch des Trägerherstellers notwendig ist (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 7-9. zu Art. 36 URG). Zusammenfassend ist in dieser Hinsicht somit festzuhalten, dass es für die Vervielfältigung, die Verbrei-

- 20 tung und die On-Demand-Zugänglichmachung einer Darbietung – seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Urheberrechtsrevisionen in den Jahren 1993 und 2008; vgl. dazu nachstehend – gemäss schweizerischem Recht das Einverständnis des Urhebers, des Künstlers und des Trägerherstellers bedarf. 2.2.2. Übertragung verwandter Schutzrechte Die Übertragung von Urheberrechten ist kausal, d.h. das Verfügungsgeschäft bleibt vom Bestand und von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig. In der Praxis fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich oft zusammen, d.h. das Urheberrecht wird gleichzeitig mit dem Abschluss des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts übertragen. Als Ausfluss der Vertragsfreiheit können Urheberrechte auf der Basis von unterschiedlichen Vertragstypen an Dritte übertragen werden, so auch durch Sacheinlage, Schenkung, Tausch, Arbeitsvertrag u.a. (DE WERRA, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2012, N. 8 f. zu Art. 16 URG). Dies gilt über Verweisung in Art. 38 URG auch für die Übertragung von verwandten Schutzrechten. Die Übertragung verwandter Schutzrechte weist gegenüber der Übertragung von Urheberrechten keine Besonderheiten auf (EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 38 URG). Somit gelten die nachfolgenden Grundsätze für die Übertragung von Urheberrechten bzw. die Auslegung von urheberrechtlichen Übertragungsverträgen sinngemäss auch für die Übertragung von verwandten Schutzrechten. Für die Übertragung von Urheberrechten bestehen keine Formvorschriften. Sie kann mithin ausdrücklich, stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Dies gilt für das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft gleichermassen (STREULI-YOUSSEF, in: Urhebervertragsrecht, 2006, S. 18). Ob und in welchem Umfang in einem Vertrag eine Übertragung von Urheberrechten vereinbart wurde, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann dieser für beide Vertragsparteien übereinstimmend festgestellt werden, so gilt dieser sogenannte tatsächliche Konsens und es ist keine weitere Auslegung mehr nötig. Wenn hingegen der wirkliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauens-

- 21 prinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2008 vom 8. Mai 2008 E. 4.2; HILTY, a.a.O., Rz. 264). Dabei ist vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen, wobei die Umstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Parteien, allfällige Verkehrssitten und der Vertragszweck als weitere Auslegungsmittel ebenfalls zu berücksichtigen sind (HILTY, a.a.O., N. 264). Für die Inhaltsbestimmung von Verträgen im Bereich der Übertragung von Urheberrechten sind zusätzlich zum Vertrauensprinzip spezielle Regeln anzuwenden. Insbesondere ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber keine weitergehenden Befugnisse übertragen hat, als es der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungstheorie; zit. BGE 4A_104/2008 E. 4.2). Zudem sind gegebenenfalls die beiden Regeln von Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 URG zu beachten (DE WERRA, a.a.O., N. 38 zu Art. 16 URG). Ist in einem Vertrag aber weder die Abtretung von Urheberrechten noch die Einräumung von Nutzungsbefugnissen vorgesehen, so gibt es auch nichts zu interpretieren; vielmehr hat es mit der Feststellung, dass eine Rechtseinräumung nicht vereinbart wurde, sein Bewenden. Nur wenn eine Rechtseinräumung zwar beidseits gewollt ist, über deren Umfang aber kein übereinstimmender Parteiwille vorliegt, ist für eine objektivierende Auslegung Platz (EGLOFF, a.a.O., N. 26 zu Art. 16 URG). Die Zweckübertragungstheorie setzt mit anderen Worten eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung/Einräumung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten voraus und kann diese nicht ersetzen (ALDER, in: sic! 2004, S. 490 ff, 496). Auch im Urheberrecht ist vom Grundsatz auszugehen, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat. Ein gutgläubiger Rechtserwerb vom Nichtberechtigten ist ausgeschlossen (STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 22; EGLOFF, a.a.O., N. 32 zu Art. 16 URG). 2.2.3. Übergangsbestimmungen Die hier strittigen verwandten Schutzrechte wurden erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Revisionen des Urheberrechts am 1. Juli 1993 (Einführung verwandter Schutzrechte überhaupt) bzw. 1. Juli 2008 (Erweiterung um vorerwähntes On-Demand-Recht) im schweizerischen Recht verankert. Der streitgegen-

- 22 ständliche Sachverhalt reicht bis ins Jahre 1977 zurück. Somit sind die Übergangsbestimmungen zu beachten. Art. 80 Abs. 1 URG statuiert insofern eine Rückwirkung der neuen Schutzbestimmungen, als sie auch auf alle Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen anwendbar sind, die vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes bereits geschaffen bzw. ausgestrahlt waren (EGLOFF, a.a.O., N. 3 zu Art. 80 URG). Art. 81 URG regelt die Auswirkungen von Änderungen des URG auf den Inhalt und Regelungsbereich von vertraglichen Einigungen, die vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung getroffen worden sind. Als Grundsatz gilt, dass unter altem Recht abgeschlossene Verträge unverändert gültig bleiben und auch nach altem Recht zu interpretieren sind (MÜL- LER/OERTLI, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2012, N. 1 zu Art. 81 URG). Eine Anwendung bisheriger Verträge auf die durch das neue Gesetz geschaffenen Rechte ist nur zulässig, soweit dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen bzw. von einem eindeutigen vertraglichen Konsens getragen ist. Pauschalklauseln genügen dafür nicht (EGLOFF, a.a.O. N. 4 zu Art. 81 URG; MÜL- LER/OERTLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 81 URG). Es ist dabei ein klarer Vertragswille auf die Abtretung bestimmter künftiger Nutzungsbefugnisse erforderlich. Dies ist etwa dort der Fall, wo auf die zukünftige, durch das neue URG entstehende Rechtslage direkt Bezug genommen wird, oder bei Verträgen, die auf die internationale Rechtslage ausgerichtet sind und mit Blick darauf bereits die Nutzung verwandter Schutzrechte regeln. Vertragliche Vereinbarungen, die ausdrücklich auf "verwandte Schutzrechte", "Interpretenrechte", "Leistungsschutzrechte" oder ähnliches Bezug nehmen, sind in der Regel als Vereinbarungen über solche zukünftigen Rechte zu interpretieren, da sie sich auf kein nach bisherigem schweizerischem Recht regelungsbedürftiges Schutzrecht beziehen können (EGLOFF, a.a.O. N. 4 zu Art. 81 URG). 2.2.4. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen

- 23 - Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 221 ZPO). Die Substanziierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je

- 24 m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH). Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich grundsätzlich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung erfolgt, ist hingegen nicht vorausgesetzt. Die Substanziierungslast im Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetra-

- 25 gener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO). Eine richterliche Fragepflicht besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie gegen die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substantiiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vorbringen der (vorliegend anwaltlich vertretenen) Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 2.2.5. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechts-

- 26 begründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung beziehungsweise Durchsetzbarkeit bestreitet (statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 12.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel mehr hat oder allfällige verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2). Gemäss Art. 157 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. 2.3. Übertragung der VVR und RZ durch Anerkennung 2.3.1. Streitpunkte Die Klägerin macht unter diesem Punkt geltend, die VVR seien – sollten sie tatsächlich nicht zu Lebzeiten von D._____ auf die E._____ übergegangen sein – durch Anerkennung der Beklagten auf die E._____ übergegangen. Dies leitet sie zum einen aus dem Umstand ab, dass in dem der Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2017 übermittelten Entwurf eines "Exklusiven Lizenzvertrages" der Rechtsanwälte R._____ und S._____ (act. 3/8) die Beklagten ausdrücklich festgehalten hätten, dass D._____ die "künstlerischen Leistungsschutzrechte" auf die E._____ übertragen habe. Auch im Schreiben der besagten Rechtsanwälte vom 24. August 2017 (act. 48/33) sei festgehalten worden, dass die "Interpretenrechte" seit Auflösung der E._____ beim Nachlass liegen würden, was im erwähnten Schreiben vom 6. November 2017 (act. 3/7) nochmals wiederholt worden sei. Dies sei zumindest bei der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen (act. 47 Rz. 40-43).

- 27 - Die Beklagten bestreiten eine entsprechende Anerkennung. Sie weisen darauf hin, dass die von der Klägerin genannten Dokumente durch die Rechtsvertreter der damaligen Erbschaftsverwaltung verfasst worden und damit nicht ihnen zuzurechnen seien. Überdies sei im Rahmen des vorliegenden Prozesses durchwegs der Standpunkt vertreten worden, dass ein entsprechender Rechtsübergang nicht stattgefunden habe (act. 52 Rz. 231-234). 2.3.2. Würdigung Wie gesehen, setzt die Übertragung verwandter Schutzrechte einen Übertragungsvertrag voraus. Dieser bedingt einen Übertragungswillen der die betreffenden Rechte übertragenden Person. Ein solcher ist indessen den von der Klägerin angerufenen Erklärungen der Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters nicht beizumessen (act. 3/7 f.; act. 48/33). Wohl wird dort festgehalten, dass die "Interpretenrechte" bei der E._____ bzw. nach deren Auflösung beim Nachlass liegen würden und dass D._____ die "künstlerischen Leistungsschutzrechte" zu Lebzeiten in die E._____ eingebracht habe. Bei diesen Aussagen handelt es sich indessen lediglich um Tatsachenfeststellungen, welche festhalten, bei wem – nach damaliger Rechtsauffassung der Rechtsvertreter des Erbschaftsverwalters – die betreffenden Leistungsschutzrechte liegen. Eine blosse Tatsachenfeststellung reicht für eine Übertragung von Leistungsschutzrechten nach dem Gesagten nicht aus. Somit ist eine Übertragung der VVR durch Anerkennung zu verneinen. Auf die Berücksichtigung der genannten Äusserungen der Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachstehend einzugehen (vgl. Ziff. 2.4.2 lit. h)). 2.3.3. Fazit Eine Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ durch Anerkennung ist zu verneinen.

- 28 - 2.4. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / tatsächlicher Wille 2.4.1. Streitpunkte Die Klägerin macht unter diesem Punkt geltend, dass D._____ die VVR zu Lebzeiten auf die E._____ übertragen habe. Sie qualifiziert die Übertragung der VVR (und RZ) als Leistung des Gesellschafters D._____ im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR und macht geltend, es habe dem wirklichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen, dass D._____ diese Rechte in die E._____ einbringe, indem er sie im eigentlichen Sinne auf die E._____ übertrage, d.h. die E._____ Inhaberin werde und D._____ seine Inhaberschaft verliere (act. 47 Rz. 44-46). Den von ihr geltend gemachten Übertragungswillen hinsichtlich des Neurepertoires schliesst die Klägerin zum einen aus der 40-jährigen störungsfreien Zusammenarbeit zwischen der E._____ und der F._____. Beide Gesellschafter der E._____ hätten mithin gewollt, dass die F._____ die Auswertung von Tonträgern mit Darbietungen von D._____ übernehmen sollte, wobei D._____ die Verträge F._____ I und F._____ II ebenfalls unterzeichnet habe. Auch die F._____ sei während der ganzen Vertragsdauer davon ausgegangen, die VVR und später auch die RZ übertragen erhalten zu haben. Da es dem Willen von D._____ und G._____ entsprochen habe, dass die F._____ die Verwertung der Tonträger mit Darbietungen von D._____ übernimmt, sei es auch der Wille dieser beiden Personen gewesen, die VVR und RZ auf die F._____ zu übertragen. Gleichzeitig den Willen zu haben, dass ein Dritter die Auswertung von Darbietungen enthaltenden Tonbändern übernehmen soll, und nicht zu wollen, dass die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf den vertretenden Dritten übertragen werden, wäre ein Widerspruch. Damit die E._____ die VVR auf die F._____ habe übertragen können, habe die E._____ darüber verfügen müssen. Dies heisse nichts anderes, als dass es der Wille von D._____ und G._____ habe gewesen sein müssen, dass D._____ seine originär erworbenen VVR auf die E._____ übertrage (act. 47 Rz. 51-59).

- 29 - Aus der Auflösung des zwischen D._____ und der F._____ geschlossenen Vertrages vom 18. August 1977 (V1977; act. 48/38) sei alsdann zu folgern, dass keine direkte Übertragung der VVR von D._____ auf die F._____ gewollt gewesen sei. Dies werde weiter dadurch bestätigt, dass der genannte Vertrag in dessen Ziff. 10 eine Klausel enthalte, wonach eine Vertragsübernahme durch die E._____ vorbehalten sei. In der Aufhebung des zwischen D._____ und der F._____ abgeschlossenen Vertrags zeige sich mit grösster Deutlichkeit, dass es der Wille von D._____ gewesen sei, nicht direkt in einer Geschäftsbeziehung mit der F._____ zu stehen, sondern dass die Geschäftsbeziehung zwischen der E._____ und der F._____ habe bestehen sollen. Aus diesem Grund habe D._____ auch den Willen gehabt haben müssen, dass die VVR auf die E._____ übertragen würden und anschliessend auf die F._____. Den Willen zu haben, nicht mit der F._____ in einer direkten Geschäftsbeziehung zu stehen, und gleichzeitig den Willen zu haben, F._____ die VVR direkt zu übertragen, stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar (act. 47 Rz. 61-64). Weiter leitet die Klägerin den von ihr geltend gemachten tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR auf die E._____ aus dem GesV (act. 3/10), nämlich aus Ziff. IV Nr. 1, Ziff. II und Ziff. VII Nr. 3 GesV ab (act. 45 Rz. 65-74; vgl. zu den Vorbringen im Einzelnen die nachstehende Würdigung). Die Klägerin macht sodann geltend, dass sich der tatsächliche Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ aus dem Anhang vom 23. Januar 1986 zum Vertrag zwischen der E._____ und der F._____ vom 1. November 1984 (act. 48/39) ergebe, worin in Bezug auf das Altrepertoire mit aller Deutlichkeit festgehalten worden sei, dass die VVR auf die E._____ übergehen sollten. Mit dem dort erwähnten Ausdruck "Auswertungsrechte am Altrepertoire" seien alle Rechte gemeint, die zur Auswertung des Altrepertoires benötigt würden, wozu auch die VVR gehörten. Wenn für die Auswertungsrechte am Altrepertoire klar sei, dass sie auf die E._____ übergegangen seien, sei auch klar, dass der wirkliche Wille von D._____ und G._____ bezüglich Neurepertoire darauf gerichtet gewesen sei, die VVR daran auf die E._____ zu übertragen. Alles andere wäre widersinnig (act. 47 Rz. 74 f.).

- 30 - Schliesslich beruft sich die Klägerin für den von ihr geltend gemachten tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ auf die zwischen D._____ und G._____ geschlossene und am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Grundsatzvereinbarung (act. 3/16; act. 47 Rz. 76 f.). Die Beklagten machen geltend, D._____ habe nie gewollt, dass die Klägerin oder eine sonstige Drittperson über seine Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers verfügen könne, und bestreiten einen tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ auf Übertragung der VVR und RZ auf die E._____ (act. 52 Rz. 235 f.). Dass die F._____ angeblich davon ausgegangen sei, die für die Auswertung erforderlichen künstlerischen Leistungsschutzrechte von der E._____ erhalten zu haben, sei vorliegend irrelevant. Diese Annahme sei wohl auf falsche Zusicherungen der Klägerin über ihre Rechteinhaberschaft gegenüber F._____ zurückzuführen. Es sei im Rechtsleben denn auch nicht ungewöhnlich, dass Parteien von rechtlichen Voraussetzungen ausgingen, die tatsächlich nicht vorlägen (act. 52 Rz. 241). Aufgrund des Umstandes, dass D._____ mit der ihm bekannten Auswertung durch die F._____ grundsätzlich einverstanden gewesen sei, gehen die Beklagten im Rahmen ihrer Klageantwort von einer fallweisen konkludenten an die E._____ erfolgten Rechtseinräumung bzw. Lizenzierung im jeweiligen für die betreffende Verwertungshandlung nötigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang bzw. duplicando von einem entsprechenden Rechtsschein zugunsten der F._____ aus, wobei sie in beiden Fällen betonen, dass eine Rechtsübertragung nicht gewollt gewesen und nicht erfolgt sei. Duplicando bestreiten die Beklagten jegliche Lizenzierung der E._____ durch D._____ (act. 16 Rz. 64 f., 151; act. 52 Rz. 242, 256, 288). Entsprechend seien die künstlerischen Leistungsschutzrechte stets bei D._____ verblieben bzw. jedenfalls mit Ende des F._____ II an die Nachlassberechtigten von D._____ (zurück)gefallen (act. 16 Rz. 149). Hinsichtlich des von der Klägerin angerufenen V1977 bringen die Beklagten vor, dass selbst wenn Ziff. 10 des entsprechenden Vertrages als eine Art Parteiwechselabrede zu qualifizieren wäre, worin sich die F._____ damit einverstanden erklärt habe, dass D._____ seine bereits an sie vorausabgetretenen Rechte an eine

- 31 noch zu gründende Gesellschaft ein weiteres Mal abtrete unter der Bedingung, dass diese Gesellschaft sodann die von D._____ formal im Wege der Doppelabtretung abgetretenen Rechte der F._____ einräume, es noch immer an einer im Nachgang zum Abschluss des vorgenannten Vertrages und vor Abschluss des F._____ I erfolgten Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte an die E._____ mangle (act. 52 Rz. 19-24). Die Beklagten bestreiten insbesondere auch eine im GesV stipulierte Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte von D._____ an die E._____. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der GesV überhaupt keine Bestimmungen zu einer Rechteübertragung enthalte. Er weise bei näherer Betrachtung die Elemente eines Künstlermanagementvertrages auf, weshalb das Fehlen einer Rechtsübertragung nicht weiter verwundere (vgl. dazu im Einzelnen act. 52 Rz. 37 ff., 237). Hinsichtlich des von der Klägerin angerufenen Vertragsanhangs vom 23. Januar 1986 machen die Beklagten im Wesentlichen geltend, dass der Übergang der "Auswertungsrechte am Altrepertoire" im Vertragsverhältnis zur F._____ wohl deklaratorisch erwähnt worden, aber nie erfolgt sei. Der am 18. Dezember 1985 abgeschlossene Vergleich (nachfolgend: T._____-Vergleich; act. 3/14) sei nur zwischen D._____ persönlich und der Edition T._____ (nachfolgend: T._____) abgeschlossen worden, weshalb daraus kein Übergang der Auswertungsrechte am Altrepertoire von D._____ auf E._____ abgeleitet werden könne. Die künstlerischen Leistungsschutzrechte D._____s seien ohnehin nie Gegenstand des T._____- Vergleichs gewesen. T._____ sei nur Inhaberin der Leistungsschutzrechte der Musiker, Arrangeure und künstlerischen Aufnahmeleiter gewesen, welche im Rahmen des betreffenden Vergleiches auf D._____ persönlich übertragen worden seien. Darüber hinaus habe T._____ lediglich über die Rechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 des deutschen Urheberrechtsgesetzes verfügt. Der von der Klägerin geltend gemachte Wille von G._____ und D._____, die künstlerischen Leistungsschutzrechte von D._____ auf E._____ zu übertragen, sei nirgends dokumentiert und finde weder im T._____-Vergleich noch im Vertragsanhang von 1986 seinen Ausdruck (act. 52 Rz. 96-113).

- 32 -

2.4.2. Würdigung a) Vorbemerkung: Substanziierung Übertragungsvertrag Die Übertragung von verwandten Schutzrechten setzt nach dem Gesagten einen Übertragungsvertrag voraus (vgl. Ziff. 2.2.2). Ein Vertrag wird durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen geschlossen (Art. 1 Abs. 1 OR). Da der Abschluss eines Übertragungsvertrages erwähntermassen an keine Formvorschriften gebunden ist, kann dieser nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch konkludent oder stillschweigend geschlossen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OR). Die Klägerin behauptet die Übertragung der VVR von D._____ an die E._____. Sie ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) somit für den Abschluss eines Übertragungsvertrages (Verpflichtungsgeschäft) und den eigentliche Übertragungsvorgang (Verfügungsgeschäft) behauptungs- und beweisbelastet. Wird die behauptete Rechtsübertragung, wie vorliegend, bestritten, hat sie den Abschluss eines Übertragungsvertrages im Einzelnen zu substanziieren. Sie hat demnach darzulegen, durch den Austausch welcher übereinstimmender, mündlicher oder schriftlicher Willensäusserungen ein entsprechender Übertragungsvertrag zwischen der E._____ und D._____ abgeschlossen wurde. Bei konkludenten Willensäusserungen ist alsdann darzulegen, dass solche vorliegen und welches Verhalten als solche gewertet wird. Weiter hat die Klägerin darzulegen, durch welchen Vorgang die Übertragung der VVR (im Sinne des Verfügungsgeschäfts) von D._____ auf E._____ erfolgte. Nur so kann das Gericht beurteilen, ob ein Übergang der behaupteten Rechte stattgefunden hat. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Ausführungen der Klägerin zu prüfen. Die Klägerin qualifiziert vorliegend die von ihr geltend gemachte Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ zunächst als Leistung von D._____ als Gesellschafter der E._____ im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR (act. 47 Rz. 44). In der

- 33 - Folge macht sie (pauschal) geltend, dass es der wirkliche Wille von D._____ und G._____ gewesen sei, dass D._____ seine originär erworbenen VVR (und RZ) in die E._____ einbringe und auf diese übertrage (act. 47 Rz. 45, 59). Sie führt weiter verschiedene Gegebenheiten an (langjährige störungsfreie Zusammenarbeit zwischen F._____ und E._____; Direktübertragung von D._____ auf F._____ von D._____ nicht gewollt / Auflösung V1977; Wortlaut GesV; Vertragsanhang vom 23. Januar 1986; Grundsatzvereinbarung; vgl. dazu eingehend unter Ziff. 2.4.1), woraus auf einen solchen Willen zu schliessen sei. Allerdings wird aus diesen Vorbringen der Klägerin zum tatsächlichen Konsens nicht abschliessend klar, durch welche ausdrückliche oder konkludente Willensäusserung wann ein Übertragungsvertrag zwischen D._____ und der E._____ betreffend VVR (und RZ) abgeschlossen worden sein soll und wodurch die VVR (und RZ) tatsächlich auf die E._____ übertragen worden sein sollen. Zwar kann nachträgliches Parteiverhalten – wie die Klägerin richtig ausführt (act. 47 Rz. 51) – Indiz für das tatsächliche Verständnis des einstig Erklärten bilden. Dazu muss indessen klar sein, von welchen seinerzeitigen Erklärungen auszugehen ist. Insofern erscheint fraglich, ob die Klägerin mit den aufgezeigten Vorbringen zum tatsächlichen Konsens ihrer Substanziierungsobliegenheit in ausreichendem Masse nachkommt. Bleibt nämlich unklar, wann und bei welcher Gelegenheit sowie wodurch der von der Klägerin geltend gemachte Wille von G._____ und D._____ geäussert worden sein soll, kann darüber auch nicht Beweis geführt werden. In den weiteren Ausführungen der Klägerin (insbesondere zum normativen Konsens) gibt es indessen deutliche Hinweise, dass sich die Klägerin als Übertragungsgrundlage für die VVR (und RZ) auf Ziff. IV. Nr. 1. GesV berufen möchte (vgl. act. 47 Rz. 79, 92, 97, 112). Ob diesbezüglich von einer ausreichenden Substanziierung eines Übertragungsvertrages auszugehen ist, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn vorliegend der GesV und dabei insbesondere Ziff. IV. Nr. 1. GesV als zu prüfende Übertragungsgrundlage angenommen würde, wäre – wie noch zu zeigen sein wird – eine dadurch erfolgte Übertragung der VVR (und RZ) von D._____ an die E._____ zu verneinen.

- 34 b) Übertragungswille: VVR / weltweite VVR / Rechte an Arbeitsresultaten Die Klägerin macht ausser an zwei Stellen ihrer Rechtsschriften (vgl. dazu sogleich) einzig einen auf die Übertragung der VVR – von ihr erwähntermassen selbst definiert als: Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____; act. 47 Rz. 8 – und damit einen auf die Übertragung der betreffenden künstlerischen Leistungsschutzrechte nach schweizerischem Recht gerichteten tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ geltend. Da die VVR im Jahre 1977, d.h. im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV, gesetzlich noch gar nicht verankert waren, ist bereits schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der wirkliche Wille von D._____ und G._____ auf deren Übertragung gerichtet war. Der tatsächliche Wille könnte (wenn überhaupt; vgl. dazu nachstehend lit. e)) höchstens darin bestanden haben, durch den GesV die notorischermassen im damaligen Zeitpunkt bereits im deutschen Recht verankerten Leistungsschutzrechte und/oder allfällige zukünftig durch entsprechende Gesetzesnovellen in den jeweiligen Ländern neu verankerte Leistungsschutzrechte zu übertragen. Einen entsprechenden Willen behauptet die Klägerin aber nicht, sondern behauptet fast ausnahmslos einen auf die Übertragung der VVR gerichteten tatsächlichen Willen. Insbesondere wird von ihr nicht vorgebracht, dass die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV daran gedacht hätten, dass Leistungsschutzrechte auch in der Schweiz entstehen könnten bzw. dass die Parteien sich damals einig gewesen seien, zukünftig durch weitere Rechtsordnungen neu geschaffene Rechte zu übertragen. Sie erwähnt nur am Rande (act. 47 Rz. 111), dass die "VVR" für diejenigen Territorien auf die E._____ übertragen worden seien, die den Schutz der ausübenden Künstler bereits gekannt hätten, ohne dafür irgendwelche Beweismittel zu nennen oder ihre Vorbringen weiter zu substanziieren. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die Beklagten jegliche Rechtsübertragung durch den GesV und dabei insbesondere auch eine Übertragung der damals bereits existenten Rechte bestreiten (act. 52 Rz. 51). Ausserdem sind ihre diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich, indem sie die Abkürzung "VVR" – wie vorstehend erläutert – klar definiert als Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c

- 35 und d URG an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____, diese aber an vorerwähnter stelle inkonsequent verwendet. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, diese Unregelmässigkeiten nach dem eigenen Gutdünken zu interpretieren und zu berichtigen. Zwar wäre wohl davon auszugehen, dass wenn bei Abschluss des GesV der wirkliche Wille von D._____ und G._____ darauf gerichtet gewesen wäre, die künstlerischen Leistungsschutzrechte nach deutschem Recht (und allenfalls andere zum jenem Zeitpunkt bereits gesetzlich verankerte Leistungsschutzrechte) zu übertragen, dass dann wohl auch die künftig (in weiteren Rechtsordnungen) geschaffenen künstlerischen Leistungsschutzrechte hätten übertragen werden sollen, insbesondere wenn damals bereits eine Verwertung für das jeweilige Land vorgesehen gewesen wäre. Aber auch dazu stellt die Klägerin keine Behauptungen auf. Ferner hätte eine solche Übertragung künftig geschaffener Rechte nicht zwingend bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV erfolgen müssen, sondern hätten diese auch zu einem späteren Zeitpunkt durch die E._____ nacherworben werden können. Somit wäre selbst ein allfälliger tatsächlicher Wille auf die Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte nach deutschem Recht zwar mögliches, aber nicht zwingendes Indiz, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV auch die noch nicht existenten VVR hätten mitübertragen werden sollen. Die Klägerin macht zwar an einer Stelle ihrer Rechtsschrift zusätzlich geltend, dass es dem tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen habe, die "weltweiten VVR" (gemeint wohl die weltweiten Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers; vgl. zur Widersprüchlichkeit vorstehend) auf die E._____ zu übertragen. Dieser Wille habe seit dem 26. Oktober 1977 bestanden (act. 47 Rz. 110). Damit beruft sie sich aber auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des GesV (Abschluss GesV: 6. September 1977), ohne weiter darzulegen, gestützt auf welche ausdrückliche oder konkludente Willensäusserung und im Rahmen welcher Übertragungshandlung eine solche Übertragung erfolgt sein soll. Angesichts der beklagtischen Bestreitung eines Rechtsübertragungswillens (act. 52 Rz. 251) erweisen sich die dahingehenden Ausführungen der Klägerin als unsubstanziiert, weshalb darüber auch kein Beweis zu führen und demzufolge von der

- 36 - Einvernahme der diesbezüglich angebotenen Zeugen abzusehen ist. Es ist somit ein tatsächlicher Konsens auf die Übertragung der "weltweiten VVR" zu verneinen. Da offen bleibt, gestützt auf welche Willensäusserung ein entsprechender Übertragungsvertrag durch die Klägerin angenommen wird, kann auch keine Ermittlung des normativen Konsens erfolgen. Somit ist in der Folge auf die Übertragung der "weltweiten VVR" nicht mehr weiter einzugehen. An einer Stelle ihrer Rechtsschrift behauptet die Klägerin alsdann, G._____ und D._____ hätten den Willen gehabt, die Rechte an den Arbeitsresultaten von D._____ auf die E._____ zu übertragen (act. 47 Rz. 66). Auch diese Ausführungen sind bestritten (act. 52 Rz. 236). Die Klägerin offeriert für diesen tatsächlichen Übertragungswillen (formgültig) aber keine Beweismittel. Die zwei Randziffern später angebrachte Beweisofferte betreffend GesV genügt dem Grundsatz der Beweisverbindung (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO) nicht, abgesehen davon, dass dieser den Beweis eines tatsächlichen Willens hinsichtlich einer Rechtsübertragung an sämtlichen Arbeitsresultaten von D._____ auf E._____ nicht zu erbringen vermöchte (vgl. dazu nachstehend lit. e)). Somit ist hier auch auf diese Variante des Übertragungswillens nicht mehr weiter einzugehen. Das Gesagte erhellt, dass eine im Zeitpunkt des GesV tatsächlich gewollte Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ schon aufgrund grundsätzlicher Überlegungen wenig wahrscheinlich erscheint. Ungeachtet dessen sind nachfolgend die von der Klägerin in dieser Hinsicht angerufenen Verträge und Umstände im Einzelnen zu würdigen. c) 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit Wie gesehen, macht die Klägerin zunächst geltend, ein tatsächlicher Wille auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ ergebe sich aus der 40jährigen störungsfreien Zusammenarbeit zwischen E._____ und F._____. Die Auswertung der Darbietungen von D._____ durch die F._____ (bzw. P._____) verlief unbestrittenermassen für eine sehr lange Zeitdauer und während der gesamten Zusammenarbeit zwischen E._____ und F._____ (bzw. P._____) störungsfrei. Unbestritten ist auch, dass D._____ mit der Auswertung durch die

- 37 - F._____ einverstanden war und den F._____ I und F._____ II mitunterzeichnet hat. Dies wertet die Klägerin, wie erwähnt, als Indiz bzw. Beweis dafür, dass D._____ die VVR mit Abschluss des GesV in die E._____ eingebracht hat. Dabei ist aber zu beachten, dass die VVR erst durch die Urheberrechtsrevision per 1. Juli 1993 geschaffen wurden. Dies bedeutet, dass eine Übertragung der VVR für eine erfolgreiche bzw. rechtskonforme Auswertung der Darbietungen von D._____ bis Mitte 1993 nicht vorausgesetzt war. Unbestritten ist, dass die Zusammenarbeit zwischen der E._____ und F._____ auch ab dem Jahre 1993 ohne weitere Probleme fortgesetzt wurde. Weil aber die Übertragung der VVR an die F._____ für eine rechtskonforme Auswertung der Darbietungen von D._____ im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV nicht nötig war, kann die Beauftragung der F._____ und die nachfolgende reibungslose Auswertung nicht als klarer Beweis für einen entsprechenden von der Klägerin geltend gemachten Willen im Jahre 1977 herangezogen werden. Jedenfalls erlaubt die reibungslose weitere Zusammenarbeit mit F._____ auch nach Mitte 1993 nicht den unmittelbaren Rückschluss darauf, dass die VVR bereits im Jahre 1977 durch den GesV auf die E._____ übertragen wurden. Eine nach der Einführung der künstlerischen Leistungsschutzrechte in der Schweizer Rechtsordnung erfolgte Übertragungshandlung durch D._____ behauptet die Klägerin indessen nicht. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei den in Art. 33 Abs. 2 URG statuierten Rechten um Verbotsrechte handelt. Sie erlauben es dem darbietenden Künstler, gegen unerwünschte Verwertungshandlungen vorzugehen. Erhebt der betreffende Künstler somit keine Einwendungen gegen eine Verwertung, entstehen daraus auch keine weiteren Störungen. Insofern setzt die störungsfreie Zusammenarbeit nicht zwingend die Übertragung der Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers voraus, solange dieser mit den Verwertungshandlungen einverstanden ist. Ob die F._____ – wie die Klägerin geltend macht (act. 47 Rz. 56) – während der gesamten Vertragsbeziehung mit der E._____ davon ausgegangen ist, über die VVR zu verfügen, erweist sich vorliegend als irrelevant, weil die seinerzeitigen Vorstellungen von F._____ keine Rückschlüsse auf die Rechtsbeziehung zwischen D._____ und der E._____ erlauben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 38 - Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit zwischen der E._____ und der F._____ zwar ein Indiz für eine Übertragung der VVR durch den GesV darstellen könnte, indessen aus den aufgezeigten Gründen für sich allein keinen eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Rechtsübertragungswillen zulässt. d) Aufhebung des V1977 Aus dem Umstand, dass D._____ seinerzeit seine am 18. August 1977 eingegangenen, direkten Vertragsbeziehungen mit der F._____ aufgehoben und die E._____ mit der F._____ am 26. Oktober 1977 einen spiegelbildlichen Vertrag (F._____ I) abgeschlossen hat, lässt sich zwar schliessen, dass D._____ – aus welchem Grund auch immer – nicht (mehr) direkt mit F._____ in einer vertraglichen Beziehung stehen wollte. Für einen Erwerb der VVR durch die E._____ kann aus diesem Vorgang indessen nichts abgeleitet werden. Auch im Zeitpunkt der Beendigung der direkten vertraglichen Zusammenarbeit zwischen D._____ und F._____ und dem Abschluss von F._____ I gab es im schweizerischen Recht keine VVR, sodass deren Übertragung für eine rechtmässige Auswertung von Darbietungen von D._____ nicht vorausgesetzt war. War eine solche Übertragung mithin nicht zwingend, kann auch aus dem Umstand, dass E._____ quasi in die vertraglichen Verpflichtungen von D._____ eintrat, nichts in Bezug auf den Erwerb der VVR abgeleitet werden. Jedenfalls reicht dieser Umstand nicht aus, um zweifelsfrei auf den von der Klägerin behaupteten Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV zu schliessen. e) Wortlaut GesV Ziff. IV Nr. 1 GesV Die Klägerin scheint – wie aufgezeigt, vgl. vorstehend lit a) – die von ihr behauptete Rechtsübertragung in erster Linie aus obgenannter Bestimmung des GesV mit dem Titel "1. Aufgaben- und Kompetenzbereich des Komplementärs" abzuleiten. Diese lautet (auszugsweise) wie folgt (act. 3/10):

- 39 - " Herr D._____ verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft sowie seine volle künstlerische Gestaltungskraft als Komponist und Texter ausschliesslich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und nunmehr durch diese kommerziell verwerten zu lassen, mit der Massgabe, dass Dritte Ansprüche auf persönliche Arbeitsleistungen des Komplementärs oder Rechte an Arbeitsresultaten des Komplementärs nurmehr durch den Abschluss von Verträgen mit der Gesellschaft zu erwerben vermögen […]" Gemäss Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV war D._____ mithin verpflichtet, seine volle Arbeitskraft sowie seine volle künstlerische Gestaltungskraft als Komponist und Texter ausschliesslich der E._____ zur Verfügung zu stellen und diese nur noch durch die E._____ verwerten zu lassen. Ausserdem enthält die betreffende Bestimmung die Weisung ("mit der Massgabe"; vgl. www.duden.de zu Massgabe, zuletzt besucht am 2. November 2020), dass Dritte Ansprüche auf persönliche Arbeitsleistungen von D._____ oder Rechte an Arbeitsresultaten von D._____ nur noch durch den Abschluss von Verträgen mit der E._____ zu erwerben vermögen. Der Wortlaut ist somit klar: D._____ darf nur noch für die E._____ tätig sein. Seine Arbeits- und künstlerische Gestaltungskraft wird fortan nur noch durch die E._____ verwertet. D._____ ist es untersagt, direkt mit Dritten Verträge über persönliche Arbeitsleistungen und Rechte an seinen Arbeitsresultaten abzuschliessen. Eine Rechtsübertragung ist dem Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV aber nicht zu entnehmen. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie leitet eine solche vielmehr aus der statuierten Weisung, wonach Dritte Rechte an Arbeitsresultaten von D._____ nur noch über den Vertragsschluss mit der E._____ erwerben können bzw. dürfen, ab (act. 47 Rz. 66). Wenngleich der Klägerin insofern zuzustimmen ist, dass ein gültiger Rechtserwerb der VVR an Darbietungen von D._____ durch einen Dritten über die E._____ voraussetzen würde, dass Letztere mindestens im entsprechenden Umfang über die betreffenden Rechte verfügt, kann nicht ohne Weiteres daraus abgeleitet werden, dass durch die Aufnahme der besagten Weisung in den GesV eine Übertragung der VVR bzw. überhaupt eine Rechtsübertragung vereinbart wurde. Zum einen ist davon auszugehen, dass eine solche explizit statuiert worden wäre. Zum anderen wäre eine entsprechende Weisung denn auch nicht notwendig gewesen, wenn mit dem GesV tatsächlich eine

- 40 - Rechtsübertragung hätte vereinbart werden sollen. Im Falle der Rechtsübertragung wäre D._____ nämlich ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen, über die entsprechenden Rechte zu kontrahieren. Indem aber die betreffende Weisung und nicht eine eigentliche Rechtsübertragung in den GesV aufgenommen wurde, spricht der Wortlaut doppelt gegen die von der Klägerin behauptete Rechtsübertragung. Sodann ist zu beachten, dass die Übertragung sämtlicher Rechte von D._____ an seinen Arbeitsergebnissen als einschneidende Rechtshandlung zu werten wäre, sodass davon auszugehen ist, dass eine solche nur schon aus diesem Grund explizit und im Sinne einer klaren und detaillierten Regelung in den GesV aufgenommen worden wäre. Wäre eine Rechtsübertragung gewollt gewesen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf eine ausdrückliche Formulierung verzichtet worden wäre. Auffallend ist zudem, dass in der Überschrift der betreffenden Bestimmung keinerlei Rechtsübertragung erwähnt wird. Es wird vielmehr deutlich, dass die betreffende Bestimmung die Aufgaben und Kompetenzen von D._____ in Bezug auf die E._____ sowie im Verhältnis zu G._____ und damit – wie der Obertitel von Ziff. IV GesV selbst besagt – das Innenverhältnis regelt. Eine Rechtsübertragung passt thematisch nicht unter die genannten Titel. Weil die besagte Bestimmung gemäss Wortlaut also keinerlei direkten Bezug zu irgendeiner Übertragung von Rechten herstellt, ist mit der Beklagten (act. 52 Rz. 62) eher davon auszugehen, dass es den Vertragsparteien in der betreffenden Klausel um die Sicherstellung der Exklusivität der Verwertung durch die E._____ ging. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass in der von der Beklagten angerufenen (act. 52 Rz. 64) spiegelbildlichen Bestimmung für den Kommanditär, also G._____, festgehalten wurde, dass G._____ eben nicht verpflichtet war, der E._____ seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (Ziff. IV. Nr. 2 lit. a a. E.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die fragliche Bestimmung gemäss ihrem Wortlaut lediglich die Exklusivität der Tätigkeit von D._____ für die E._____ statuiert und damit im Zusammenhang die Weisung an D._____ enthält, mit Dritten über seine Rechte an Arbeitsergebnissen nicht direkt zu kontrahieren. Ob, wann und wie welche Rechte von D._____ auf die E._____ übertragen werden, wird gemäss Wortlaut der betreffenden Bestimmung nicht festgelegt.

- 41 - Auch die für beide Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bestehende Beitragspflicht (Art. 598 i.V.m. Art. 557 i.V.m. Art. 531 OR) führt nicht zwingend zu einem andern Ergebnis. Ein solcher Beitrag kann nämlich auch allein in der Einbringung der Arbeitsleistungen eines Gesellschafters bestehen, welche bis zu einer ständigen (und wohl auch exklusiven) Tätigkeit für die Gesellschaft reichen kann (SCHÜTZ, in: Stämpflis Handkommentar, Personengesellschaftsrecht Art. 530–619 OR, 2015, N. 2, 6 f. zu Art. 531 OR). Zudem war eine Rechtsübertragung für die Verwertung von Tonaufnahmen von Darbietungen von D._____ durch die E._____ nicht zwingend nötig. Dafür hätte bereits die von der Beklagten in der Klageantwort noch eingestandene, fallweise, konkludente Lizenzierung seiner Rechte in dem für die konkreten Verwertungshandlungen inhaltlich und zeitlich notwendigen Umfang (vgl. act. 16 Rz. 65) oder – aufgrund des Verbotsrechtscharakters der Schutzrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 URG – gar eine reine, mit der E._____ vereinbarte Duldung durch D._____ genügt, was ebenfalls gegen das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis spricht. Dabei ist aber wiederum daran zu erinnern, dass selbst eine im obigen Sinne limitierte Rechtseinräumung im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV und bis ins Jahre 1993 in Bezug auf die VVR (und für die RZ bis ins Jahre 2008) nicht vorausgesetzt war, da diese Rechte in jenem Zeitpunkt noch nicht in der Schweizer Rechtsordnung verankert waren. Hinsichtlich des Wortlauts von Ziff. IV. Nr. 1. GesV fällt weiter auf, dass es um die Arbeitskraft und künstlerische Gestaltungskraft von D._____ als Komponist und Texter ging. Genau die diesbezüglichen Rechte des Urhebers wurden aber unbestrittenermassen am 10. April 1978 – also nach Abschluss des GesV – von D._____ auf die damals allein durch D._____ kontrollierte U._____ AG (nachfolgend: U._____) übertragen (act. 1 Rz. 28; act. 16 Rz. 179). Auch dies spricht dagegen, dass in der betreffenden Bestimmung überhaupt eine Rechtsübertragung vereinbart wurde, zumal auch Urheberrechte als Rechte an Arbeitsergebnissen von D._____ zu qualifizieren gewesen und somit – der Auffassung der Klägerin folgend – konsequenter Weise mit der betreffenden Bestimmung auf die E._____ übertragen worden wären, was einer späteren Übertragung von D._____ an U._____ entgegengestanden hätte. Weiter ist zu beachten, dass Ziff. IV Nr. 1 GesV gemäss Wortlaut lediglich das Verpflichtungsgeschäft betrifft ("Herr

- 42 - D._____, verpflichtet sich […]; Hervorhebung hinzugefügt), weshalb daraus ohnehin keine Übertragung der Rechte abgeleitet werden könnte. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass im Jahre 1977 die VVR noch nicht existent waren, sodass – selbst wenn die genannte Ziffer des GesV als Rechtsübertragungsgrundlage zu werten wäre – ohnehin nicht davon auszugehen wäre, dass sich der tatsächliche Wille auf die rund 16 Jahre später überhaupt erst geschaffenen VVR bezogen hätte (vgl. dazu lit. b) hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ziff. IV Nr. 1 des GesV nicht zwingend auf die Übertragung der VVR von D._____ auf E._____ schliessen lässt, sondern eher gegen eine Rechtsübertragung in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinn spricht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Übertragungsverträge, welche vor der URG-Novelle im Jahre 1993 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht auf durch dieses Gesetzt neu geschaffene Rechte, d.h. auf VVR, anwendbar sind. Dafür bräuchte es eine explizite Reglung (vgl. dazu Ziff. 2.2.3). Eine solche ist der genannten Bestimmung keineswegs zu entnehmen. Wollte man in der genannten Bestimmung einen Übertragungsvertrag hinsichtlich sämtlicher "Rechte an Arbeitsresultaten" von D._____ sehen, so wäre Ziff. IV Nr. 1 GesV als Pauschalklausel zu werten, sodass nach dem Gesagten mit der betreffenden Bestimmung eine Rechtsübertragung der VVR ohnehin nicht rechtswirksam hätte vereinbart werden können. Weshalb Art. 81 Abs. 2 URG auf eine im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages geltend gemachte Übertragung im damaligen Zeitpunkt noch nicht existenter Rechte keine Anwendung finden soll (so die Klägerin; vgl. act. 47 Rz. 113), ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Übertragung der betreffenden Rechte für die Aufgabenerfüllung der Gesellschaft vorauszusetzen gewesen wäre, kann dies nicht dazu führen, dass ein ausübender Künstler ohne Weiteres seiner neu geschaffener Rechte entledigt wird. Dazu braucht es auch im Umfeld eines Gesellschaftsvertrages einer entsprechenden Vereinbarung.

- 43 - Ziff. II GesV Diese Bestimmung lautet wie folgt: " Zweck der Gesellschaft ist die kommerzielle Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die Vorbereitung, Durchführung, Aufzeichnung und kommerzielle Verwertung von musikalischen Darbietungen im In- und Ausland in dem Sinne, dass durch Koordination der Anstrengungen beider Gesellschafter darauf hingewirkt werden soll, dass die berufliche und künstlerische Arbeitskraft des Komplementärs als Komponist, Texter, Sänger oder Entertainer sowie die Arbeitskraft, die berufliche Erfahrung und die Beziehungen des Kommanditisten als Fachmann der Unterhaltungsindustrie im Interesse der Gesellschaft so ertragreich wie möglich genutzt werden." Die vorliegende Zweckbestimmung macht gemäss ihrem Wortlaut deutlich, dass die E._____ eine Tätigkeit nicht nur im In-, sondern auch im Ausland verfolgte und diese mitunter die kommerzielle Verwertung musikalischer Darbietungen sowie die ertragsreiche Nutzung der künstlerischen Arbeitskraft von D._____ nicht nur als Komponist und Texter, sondern auch als Sänger und Entertainer umfasste. Im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV existierten die VVR, wie schon mehrfach erwähnt, aber noch nicht. Somit waren deren Übertragung damals für die Zweckverfolgung – anders als die Klägerin behauptet (act. 47 Rz. 70) – auch nicht notwendig. Dies räumt die Klägerin an einer anderen Stelle ihrer Rechtsschriften selbst ein (act. 47 Rz. 111). Insofern kann aus der Zweckbestimmung nicht mit ausreichender Deutlichkeit auf den von der Klägerin geltend gemachten Übertragungswillen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Urheber(verlags)rechte, wie bereits erwähnt, mit Vertrag vom 10. April 1978 von D._____ an die damals allein durch D._____ gehaltene U._____ übertragen wurden. Auch diese Rechte sind zur Verwertung musikalischer Darbietungen vorausgesetzt. Dies zeigt auf, dass die Rechtsinhaberschaft für die Zweckerreichung somit nicht Voraussetzung war, was ebenfalls die Beweiskraft dieser Zweckbestimmung für die behauptete Rechtsübertragung der VVR zusätzlich relativiert.

- 44 -

Ziff. VII Nr. 3 GesV Die Klägerin beruft sich hier auf folgenden Wortlaut: " Der Komplementär bezieht für seine Tätigkeit ein Gehalt, das wie folgt festgesetzt wird: […] 3. Interpretenlizenzen, Produzentenlizenzen und Interpretengagen […]". Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, eine Gehaltszusprache an D._____ für Interpretenlizenzen mache nur Sinn, wenn man diese – also die Entgelte für das Einräumen der VVR – als der E._____ zustehend betrachte, was wiederum voraussetze, dass die E._____ Inhaberin der VVR sei, denn nur so sei deren Übertragung von der E._____ auf Dritte und damit ein Entgelt möglich (act. 45 Rz. 72). Zunächst ist festzuhalten, dass in dieser Bestimmung tatsächlich auf Interpretenlizenzen Bezug genommen wird, also ein Rechtsinstitut, das es in der Schweiz im damaligen Zeitpunkt nicht gegeben hat. Es fragt sich somit, ob aus diesem Umstand alleine auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 URG geschlossen werden kann (vgl. Ziff. 2.2.3). Dies ist nicht der Fall, weil die besagte Bestimmung klar keine Rechtsübertragung regelt, sondern die Beteiligung von D._____ an den durch die Vergabe von allfälligen Interpretenlizenzen generierten Einnahmen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Dabei ist zu beachten, dass unter Ziff. 3.1. der genannten Bestimmung namentlich die Einnahmen aus dem Vertrag zwischen D._____ und F._____ vom 18. August 1977 (V1977) erwähnt werden, in Bezug auf welche die Klägerin davon ausgeht, dass die (allerdings noch nicht existenten) VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV – zumindest bis zum Abschluss des F._____ I – von D._____ an F._____ übertragen worden waren (act. 47 Rz. 87). Daraus folgt, dass die Rechtsinhaberschaft der E._____ für das Gehalt von D._____ aus Interpretenlizenzen offensichtlich nicht vorausgesetzt war.

- 45 - Diese Bestimmung wird durch einen Blick in die von der Beklagten angerufene (act. 52 Rz. 73 ff.) Einnahmereglung der E._____ noch verständlicher. Gemäss den dortigen Bestimmungen waren alle Einnahmen, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, dieser durch die Gesellschafter ungeschmälert zuzuleiten, wozu auch Einnahmen aus Plattenverträgen gehörten (Ziff. V. GesV). Somit war für die Zuleitung von Einnahmen der Gesellschafter an die E._____ nicht vorausgesetzt, dass die E._____ Rechtsinhaberin eines verwerteten Rechts war, sondern dass die Einnahmen der E._____ aus der Natur des Geschäfts zuzurechnen waren. Wäre beim Abschluss des GesV davon auszugehen gewesen, dass die E._____ Rechtsinhaberin der VVR ist, wäre eine entsprechende Zuleitungsregelung aus Plattenverträgen nicht notwendig gewesen. Somit ist auch diese Gehaltsregelung kein zwingendes Indiz für eine Rechtsübertragung, sondern spricht im Zusammenhang mit der Einnahmeregelung der E._____ betrachtet gar eher gegen die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsübertragung. Auffallend ist in diesem Zusammenhang alsdann die von der Beklagten erwähnte (act. 16 Rz. 71) Bestimmung Ziff. IX Nr. 4.2. GesV. Dort wird die Aufteilung von Einnahmen nach Ausscheiden des Komplementärs (d.h. G._____) aus der Gesellschaft geregelt und G._____ für den Zeitraum von 10 Jahren ab Ausscheiden 15% an den Nettoeinnahmen aus "Interpretenlizenzen des Komplementärs [also D._____s] und Produzentenlizenzen der Gesellschaft bzw. des Komplementärs aus der kommerziellen Verwertung von Tonaufnahmen, welche vor dem Ausscheiden des Kommanditärs [also G._____] produziert worden sind" zugewiesen. Dies ist klar als Indiz gegen die von der Klägerin behauptete Übertragung zu werten, weil deutlich wird, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV die Interpretenlizenzen D._____ und nicht der E._____ zuwiesen. Aus dem Umstand, dass sie in der betreffenden Bestimmung die Einnahmenverteilung für den Fall des Ausscheidens von G._____ und damit ein künftiges Ereignis regelten, erhellt, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV davon ausgingen, dass die Interpretenlizenzen auch inskünftig bei D._____ bleiben würden. Dass die Zuweisung der Interpretenlizenz mit der Inhaberschaft an den VVR gleichzusetzen bzw. gleichläufig ist, macht auch die Klägerin geltend (vgl. act. 47 Rz. 72). Somit ist diese Bestimmung so zu werten, dass die Gesell-

- 46 schafter der E._____, d.h. G._____ und D._____, im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV davon ausgingen, dass D._____ Inhaber der Interpretenrechte ist und auch inskünftig bleiben sollte. Dies spricht klar gegen eine Übertragung der (damals noch durch das schweizerische Recht zu schaffenden) VVR oder irgendwelcher Leistungsschutz- und insbesondere Interpretenrechte im GesV. Die von den Beklagten weiter angerufene (act. 52 Rz. 69) Ziff. 3.2. GesV, wonach der Inhalt von Verträgen mit Schallplattenfirmen der Zustimmung beider Gesellschafter bedurfte, führte alsdann dazu, dass die E._____ selbst bei einer Rechtsübertragung nicht ohne das Einverständnis von D._____ hätte Verwaltungshandlungen vornehmen dürfen, was zusätzlich gegen eine Rechtsübertragung spre-

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