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Zürich Handelsgericht 25.06.2018 HG170210

25. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·2,066 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170210-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Thomas Klein, Peter Leutenegger und Ruedi Kessler sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Urteil vom 25. Juni 2018

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

Geändertes Rechtsbegehren: (act. 15 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf Fr. 71'461.75 einen Verzugszins von 5 % ab 4. November 2015 bis und mit 5. November 2017 zu bezahlen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 26. Oktober 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-15). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 7'300.– zu leisten. Nach fristgemässem Eingang des Kostenvorschusses (act. 8) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. November 2017 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Am 11. Januar 2018 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte innert Frist ihre Klageantwort ein und beantragte sinngemäss die Abschreibung des Verfahrens, da sie der Klägerin den von ihr geltend gemachten Betrag von CHF 71'461.75 am 6. November 2017 vergütet habe (act. 11; act. 12/1-2). Mit Verfügung vom 20. April 2018 wurde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit im Umfang von CHF 71'461.75 als teilweise erledigt abgeschrieben, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 13); gleichzeitig wurde der Klägerin hinsichtlich des eingeklagten Mehrbetrages (Zins), welcher von der Beklagten nicht vergütet wurde (Prot. S. 4 f.), Frist zur Replik angesetzt (act. 13 S. 4). Die Replik der Klägerin datiert vom 7. Mai 2018

- 3 - (act. 15). Eine Duplik ging in der Folge nicht ein (vgl. act. 18). Im Übrigen verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 20 und act. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Beklagte bestreitet den in der Klageschrift dargelegten Sachverhalt (vgl. act. 1 S. 3 ff.), welcher sich mit den eingereichten Urkunden deckt (act. 3/1- 15; act. 7), nicht (vgl. act. 11 S. 2 f.; act. 13). Mangels Einreichung einer zweiten Rechtsschrift seitens der Beklagten gilt zudem folgender, in der Replik neu beziehungsweise ergänzend vorgetragener und mit Urkunden (act. 3/4; act. 3/11; act. 12/2) unterlegter Sachverhalt, als unbestritten: act. 15 S. 3 f. "Die Beklagte hat die Forderung über Fr. 71'461.75 durch nachträgliche Bezahlung anerkannt. Weshalb sie den ebenfalls geltend gemachten Verzugszins nicht ebenfalls ausdrücklich anerkannt hat, ist schleierhaft. In ihrer Klageantwort vom 10. Januar 2018 hat sie die Ausführungen in der Klageschrift zum Verzugszins in keiner Weise bestritten. In Ziff. 3 (II. Sachverhalt) der Klageschrift wurde die Rechnung über Fr. 71'461.75 vom 23. Juli 2015 erwähnt und als Beilage 4 ins Recht gelegt. Dieser Betrag wurde am 6. November 2017 von der Beklagten bezahlt und damit anerkannt. (…) In Ziff. 4 (II. Sachverhalt) der Klageschrift wurde die Zustellung der Mahnung vom 4. November 2015 erwähnt und diese als Beilage 11 ins Recht gelegt. (…) Schliesslich hat die Klägerin in Ziff. 3 (II. Zum Rechtlichen) der Klageschrift dargetan, dass die Beklagte durch Zustellung der Mahnung vom 4. November 2015 in Verzug gesetzt wurde und sie gestützt auf Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR der Klägerin auf dem eingeklagten Betrag von Fr. 71'461.75 ab 4. November 2015 einen Verzugszins von 5 % schulde. Nachdem die Zahlung von Fr. 71'461.75 am 6. November 2017 erfolgte, ist der Verzugszins bis und mit 5. November 2017 geschuldet."

2.2. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klägerin stellte der Beklagten am 23. Juli 2015 den Betrag von CHF 71'461.75 inkl. MwSt. – zahlbar innert 30 Tagen – für die fachgerechte Entfernung und Entsorgung von Bodenverunreinigungen in Rechnung (act. 1 S. 3; act. 3/4; act. 3/5-10). Da die Beklagte in der Folge nicht bezahlte, mahnte sie die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 2015 ab und setzte sie dadurch in Ver-

- 4 zug (act. 1 S. 4; act. 3/11, act. 15 S. 3). Am 6. November 2017 überwies die Beklagte der Klägerin den eingeklagten Betrag von CHF 71'461.75, nicht jedoch den ebenfalls geforderten Verzugszins (act. 12/2; act. 15 S. 3, Prot. S. 5 f.). Die Beklagte befand sich somit im Zeitraum zwischen dem 4. November 2015 und dem 6. November 2017 mit der Bezahlung einer Geldschuld in Verzug. Antragsgemäss ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 4. November 2015 bis und mit dem 5. November 2017 einen Verzugszins von 5% auf CHF 71'461.75 – entsprechend CHF 7'165.75 – zu bezahlen (vgl. zur Berechnung: http://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html). 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte (auch) in diesem Zusammenhang kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der für die Höhe der Kosten und Entschädigung massgebende Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Selbstständig geltend gemachte Zinsforderungen fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sind einzelne Zinsbetreffnisse streitig, bilden vielmehr diese den Streitwert. Dies gilt insbesondere für Zinsen, die als selbständige Forderung ohne das zugehörige Kapital eingeklagt werden (STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 91 N. 31; DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 91 N. 17). Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf CHF 71'461.75 einen Verzugszins von 5% ab dem 4. November 2015 bis und mit dem 5. November 2017 zu bezahlen. Es ist vorliegend somit nur noch ein selbständiges Zinsbetreffnis streitig. Dieses bildet den Streitwert. Wie bereits ausgeführt (siehe oben) entspricht ein Verzugszins von 5% auf der Forderung von CHF 71'461.75 ab dem 4. November 2015 bis und mit dem 5. November 2017 dem Betrag von CHF 7'165.75. Der Streitwert (Zins) beträgt vorliegend somit CHF 7'165.75.

- 5 - 3.2.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d sowie § 4 Abs. 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 7'165.75 beträgt die Grundgebühr vorliegend rund CHF 1'350.–. Diese ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.2.2. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Parteientschädigung richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 4 Abs. 2 AnwGebV). Die so ermittelte ordentliche Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zwar ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, die Replik jedoch nur rund drei Seiten umfasst (vgl. act. 15). Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'800.–. Die Klägerin macht keinen Mehrwertsteuerzuschlag geltend, weshalb ihr auch kein

- 6 solcher zuzusprechen ist. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'800.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 7'165.75 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'350.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kasse des Obergerichts. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 7'165.75.

Zürich, 25. Juni 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsident:

Roland Schmid Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky

Urteil vom 25. Juni 2018 Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Geändertes Rechtsbegehren: (act. 15 S. 2) Das Gericht zieht in Erwägung: 2.2. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu ... Die Klägerin stellte der Beklagten am 23. Juli 2015 den Betrag von CHF 71'461.75 inkl. MwSt. – zahlbar innert 30 Tagen – für die fachgerechte Entfernung und Entsorgung von Bodenverunreinigungen in Rechnung (act. 1 S. 3; act. 3/4; act. 3/5-10). Da die... Antragsgemäss ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 4. November 2015 bis und mit dem 5. November 2017 einen Verzugszins von 5% auf CHF 71'461.75 – entsprechend CHF 7'165.75 – zu bezahlen (vgl. zur Berechnung: htt... 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte (auch) in diesem Zusammenhang kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der für die Höhe der Kosten und Entschädigung massgebende Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 S. 1 Z... Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf CHF 71'461.75 einen Verzugszins von 5% ab dem 4. November 2015 bis und mit dem 5. November 2017 zu bezahlen. Es ist vorliegend somit nur noch ein selbständiges Zinsbetreffnis ... 3.2.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welc... Ausgehend von einem Streitwert von CHF 7'165.75 beträgt die Grundgebühr vorliegend rund CHF 1'350.–. Diese ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der K... 3.2.2. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsg... Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zwar ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, die Replik jedoch nur rund drei Seiten umfasst (vgl. act. 15). Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu ... Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 7'165.75 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'350.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kasse des Obergerichts. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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