Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170120-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter L._____, Werner Heim und Jean-Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Dario König
Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2022
in Sachen
Gemeinde A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1. B._____ AG, 2. C._____ AG, Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagten seien - unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag - zu verpflichten, der Klägerin CHF 578'722.80 für die Nachbesserung und/oder die Schadensbehebung am Dach C des Hallenbads D._____, E._____, zu bezahlen bzw. zu bevorschussen. Eventuell sei die Klägerin zu verpflichten, den bevorschussten Betrag ausschliesslich für die Nachbesserung und/oder die Schadensbehebung des Dachs C zu verwenden, gegenüber den Beklagten über die Kosten abzurechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Für die Nachbesserung und/oder die Schadensbehebung sei eine Frist von drei Jahren ab Eingang der Vorschusszahlung anzusetzen. 2. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich einen Betrag von CHF 130'692.65 zu bezahlen, nebst Zins von 5 % seit 30. Mai 2017. 3. Die Beklagte 1 sei zusätzlich zu verpflichten, innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils an den Dachrändern der Dächer A und B des Hallenbads D._____, E._____, folgende Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen: • Ersatz der drei im Jahr 2016 als undicht erkannten und provisorisch abgeklebten Dilatationselemente. • Nachbesserung sämtlicher Dilatationselemente entlang der Dachränder der Dächer A und B (ausser den bereits im Jahr 2014 ersetzten zwei Dilatationselementen) durch Überkleben mit einer zusätzlichen PBD-Bahn im Sandwichverfahren nach den Vorgaben der Firma F._____ AG. • Korrekte Verklebung der EPDM-Folie hinter der Wärmedämmschicht. • Ausdämmen sämtlicher Hohlräume entlang der Dachränder A und B. • Ersatz der nassen und teilweise verfaulten Rinnbretter sowie Brettauflagen entlang der Dachränder A und B. • Ersatz von durchnässten Wärmedämmschichten entlang der Dachränder A und B. • Beseitigung der Wasserspuren an allen Fenstern. Eventuell sei die Klägerin zu ermächtigen, die oben genannten Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der Beklagten 1 durch Dritte umzusetzen.
- 3 - Subeventuell sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die oben genannten Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der Beklagten 1 umzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten." Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 38 S. 2) " 1. Unter Nachklagevorbehalt seien die Beklagten - unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag - zu verpflichten, der Klägerin CHF 433'784.40 für die Schadensbehebung am Dach C des Hallenbads D._____, E._____, zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2019. 2. Die Beklagten seien - unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag - zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich einen Betrag von CHF 130'692.50 zu bezahlen, nebst Zins von 5 % seit 30. Mai 2017, sowie zusätzlich einen weiteren Betrag von CHF 7'272.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2019, zu bezahlen. 3. Die Beklagte 1 sei zusätzlich zu verpflichten, innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils an den Dachrändern der Dächer A und B des Hallenbads D._____, E._____, folgende Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen: • Korrekte Verklebung der EPDM-Folie hinter der Wärmedämmschicht. • Ausdämmen sämtlicher Hohlräume entlang der Dachränder A und B. • Ersatz der nassen und teilweise verfaulten Rinnbretter sowie Brettauflagen entlang der Dachränder A und B. • Ersatz von durchnässten Wärmedämmschichten entlang der Dachränder A und B. • Beseitigung der Wasserspuren an allen Fenstern. Eventuell sei die Klägerin zu ermächtigen, die oben genannten Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der Beklagten 1 durch Dritte umzusetzen. Subeventuell sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die oben genannten Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der Beklagten 1 umzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten."
- 4 - Überblick Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 6 A. Sachverhaltsübersicht ..................................................................................... 6 a. Parteien .............................................................................................. 6 b. Prozessgegenstand ............................................................................ 6 c. Wesentliche Parteistandpunkte .......................................................... 7 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 8 Erwägungen ........................................................................................................ 10 1. Formelles ...................................................................................................... 10 1.1. Zuständigkeit .................................................................................... 10 1.2. Klageänderung ................................................................................. 11 1.3. Teilweise Gegenstandslosigkeit von Rechtsbegehren Ziffer 3 ......... 12 2. Überblick über die bauliche Situation ............................................................ 12 3. Bedeutung des Gutachtens von M._____ ..................................................... 15 4. Haftung der Beklagten 1 ............................................................................... 18 4.1. Ausgangslage ................................................................................... 18 4.2. Rechtsbegehren Ziffer 1: Ersatz der Sanierungskosten Dach C ...... 20 4.2.1. Haftung infolge Einbaus undichter Dilatationen ................................ 20 4.2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 20 4.2.1.2. Parteistandpunkte ............................................................................. 21 4.2.1.3. Rechtliches ....................................................................................... 22 4.2.1.4. Würdigung ........................................................................................ 23 4.2.2. Haftung infolge Verletzung einer Abmahnungspflicht ....................... 26 4.2.2.1. Parteistandpunkte ............................................................................. 26 4.2.2.2. Rechtliches ....................................................................................... 27 4.2.2.3. Würdigung ........................................................................................ 29 4.3. Rechtsbegehren Ziffer 3: Nachbesserung ........................................ 36 4.3.1. EPDM-Folie ...................................................................................... 36 4.3.1.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 36 4.3.1.2. Parteistandpunkte ............................................................................. 37 4.3.1.3. Rechtliches ....................................................................................... 39 4.3.1.4. Würdigung ........................................................................................ 40 4.3.2. Ersatz der Rinnbretter und Brettauflagen entlang der Dachränder A und B ............................................................................................. 43 4.3.2.1. Parteistandpunkte ............................................................................. 43 4.3.2.2. Rechtliches ....................................................................................... 44 4.3.2.3. Würdigung ........................................................................................ 44 4.3.3. Hohlräume in der Wärmedämmung .................................................. 45 4.3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 45 4.3.3.2. Parteistandpunkte ............................................................................. 46 4.3.3.3. Rechtliches ....................................................................................... 47 4.3.3.4. Würdigung ........................................................................................ 49 4.3.4. Ersatz der Wärmedämmung entlang der Dachränder A und B ........ 53 4.3.4.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 53 4.3.4.2. Parteistandpunkte ............................................................................. 53 4.3.4.3. Rechtliches ....................................................................................... 54 4.3.4.4. Würdigung ........................................................................................ 55
- 5 - 4.3.5. Beseitigung von Wasserspuren an den Hallenbad-Fenstern ............ 65 4.3.5.1. Parteistandpunkte ............................................................................. 65 4.3.5.2. Rechtliches ....................................................................................... 65 4.3.5.3. Würdigung ........................................................................................ 65 4.4. Rechtsbegehren Ziffer 2 ................................................................... 68 4.4.1. Parteistandpunkte ............................................................................. 68 4.4.2. Rechtliches ....................................................................................... 68 4.4.3. Würdigung ........................................................................................ 70 5. Haftung der Beklagten 2 ............................................................................... 75 5.1. Ausgangslage ................................................................................... 75 5.2. Rechtsbegehren Ziffer 1: Ersatz der Sanierungskosten Dach C ...... 76 5.2.1. Haftungsgrundlage ........................................................................... 76 5.2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 76 5.2.1.2. Parteistandpunkte ............................................................................. 76 5.2.1.3. Rechtliches ....................................................................................... 77 5.2.1.4. Würdigung ........................................................................................ 78 5.2.2. Rechtzeitige Mängelrüge .................................................................. 81 5.2.2.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 81 5.2.2.2. Parteistandpunkte ............................................................................. 82 5.2.2.3. Rechtliches ....................................................................................... 83 5.2.2.4. Würdigung ........................................................................................ 83 5.3. Rechtsbegehren Ziffer 2 ................................................................... 88 6. Zusammenfassung ........................................................................................ 88 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................... 89 7.1. Streitwertberechnung ....................................................................... 89 7.2. Gerichtskosten .................................................................................. 90 7.3. Parteientschädigungen ..................................................................... 93
- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien Bei der Klägerin handelt es sich um eine politische Gemeinde im Kanton Zürich (Klägerin: act. 1 N. 5; Beklagte 1: act. 20 N. 292; Beklagte 2: act. 18 N. 8). Die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist u.a. im Bereich der … tätig. Nachdem die Beklagte 1 im Jahre 2002 auf dem Weg der Fusion die G._____ AG übernommen hatte, führte sie bis 2013 Umbauten und Renovationen unter der Marke "G._____" aus, so auch vorliegend (Klägerin: act. 1 N. 6 f.; Beklagte 1: act. 20 N. 37, 292; Beklagte 2: act. 18 N. 8; act. 3/1). Bei der Beklagten 2 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____. Sie bezweckt die … (Klägerin: act. 1 N. 8; Beklagte 1: act. 20 N. 58, 292; Beklagte 2: act. 18 N. 8; act. 3/2). b. Prozessgegenstand 1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hallenbads D._____ in E._____ (im Folgenden: "Hallenbad"). Das Hallenbad wurde 1973 erbaut. Im Hinblick auf eine Gesamtsanierung des Hallenbads zog die Klägerin die Beklagte 2 als Generalplanerin bei, während die Ausführung der Sanierung der Beklagten 1 als Generalunternehmerin übertragen wurde. In diesem Zusammenhang schlossen die Klägerin und die Beklagte 2 zunächst am 2. November 2006 einen ersten Generalplanervertrag (act. 3/4; im Folgenden: "Planervertrag 1"). Nachdem die Stimmberechtigten den Baukredit im September 2008 genehmigt hatten, schlossen die Klägerin und die Beklagte 2 am 29. Dezember 2008 einen zweiten Generalplanervertrag (act. 3/5; im Folgenden: "Planervertrag 2"). Dieser ersetzte teilweise den Planervertrag 1. Sodann schlossen die Klägerin und die "G._____, ein Unternehmen der B._____ AG" bzw. die Beklagte 1 als deren Rechtsnachfolgerin am 13. Januar 2009 den Generalunternehmer-Werkvertrag (act. 3/3; im Folgenden: "GU-Vertrag"). Die Sanierung der Flachdächer übertrug die Beklagte 1 der
- 7 - I._____ AG als Subunternehmerin. Die Gesamtsanierung des Hallenbads wurde in den Jahren 2009 und 2010 umgesetzt. Die Abnahme des Bauwerks fand am 20. August 2010 statt. 2. Die Klägerin bringt vor, es hätten sich schon kurze Zeit nach Wiederinbetriebnahme des Hallenbads verschiedene Schadensbilder gezeigt. Die geltend gemachte Undichtigkeit der Flachdächer des Hallenbads bzw. die gemäss klägerischer Darstellung seit 2012 aufgetretenen (Wasser-) Schäden in verschiedenen Bereichen des Hallenbads sind Thema des vorliegenden Verfahrens. 3. Das Hallenbad, insbesondere das Flachdach C (vgl. zur Terminologie Erw. 2 nachstehend) wurde im Sommer 2017 erneut umfassend saniert. Die Beklagte 2 wurde mit der Planung und Begleitung der Instandstellung beauftragt. Die Beklagte 1 war nicht in die Sanierungsmassnahmen involviert, abgesehen von einer Abklebung von anlässlich der streitgegenständlichen Sanierung verbauten Dilatationen mit einer zusätzlichen Folie. 4. Die Klägerin verlangt von den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung den Ersatz der Sanierungskosten in der Höhe von CHF 433'784.40 (Rechtsbegehren Ziffer 1; unter Nachklagevorbehalt) sowie den Ersatz verschiedener Mangelfolgeschäden in der Höhe von CHF 130'692.50 und CHF 7'272.70 (Rechtsbegehren Ziffer 2). Von der Beklagten 1 verlangt die Klägerin zusätzlich die Vornahme verschiedener Nachbesserungsarbeiten (Rechtsbegehren Ziffer 3). c. Wesentliche Parteistandpunkte 1. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die am Hallenbad entstandenen, streitgegenständlichen Schäden zum einen auf eine mangelhafte Planung und unterlassene Kontrolle der Ausführung durch die Beklagte 2 und zum anderen auf eine mangelhafte Bauleitung und Werkausführung durch die Beklagte 1 zurückzuführen seien, weshalb die Beklagten 1 und 2 solidarisch haften würden. Da mit der Sanierung der streitgegenständlichen Schäden nicht länger habe zugewartet werden können, sei diese im Sommer 2017 ausgeführt worden.
- 8 - 2. Die Beklagte 1 beantragt die Abweisung der Klage, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, allfällige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien aus verschiedenen Gründen verwirkt bzw. verjährt. Eine Vertragsverletzung, für welche die Beklagte 1 hafte, liege sodann ohnehin nicht vor. Zudem seien seit der streitgegenständlichen Sanierung an den Flachdächern so viele Eingriffe und Änderungen vorgenommen worden, dass der Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Vertragsverletzungen und dem geltend gemachten Schaden nicht mehr nachgewiesen werden könnte. 3. Die Beklagte 2 beantragt die Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Sie bestreitet einen haftungsbegründen Planungsfehler. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Mängelrechte der Klägerin mangels rechtzeitiger Rüge des behaupteten Planungsfehlers verwirkt wären. Sie erhebt im Rahmen der Duplik zudem die Einrede der Verjährung. Die im Zuge der Bauausführung vertraglich geschuldeten periodischen Kontrollen habe sie wahrgenommen. Im Übrigen sei nicht die Beklagte 2, sondern die Beklagte 1 für die Bauleitung und Ausführung verantwortlich gewesen. Auch sei das Flachdach C im Sommer 2017 ohne vorgängige Beweissicherungsmassnahmen erneut umfassend saniert worden, weshalb die relevanten Tatfragen von der Klägerin nicht mehr nachgewiesen werden könnten. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1; Beilagen: act. 3/1-112). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss in der Höhe von CHF 27'000.– zu leisten sowie um rechtsgenügende Vollmachten nachzureichen. Sowohl der Kostenvorschuss (vgl. act. 8) als auch die Vollmachten (vgl. act. 6 und 7) gingen rechtzeitig ein. Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (act. 9) erstattete die Beklagte 2 die Klageantwort fristgerecht mit Eingabe vom 15. September 2017 (act. 18; Beilagen: act. 19/1-10). Die Klageantwort der Beklagten 1 wurde innert erstreckter Frist (Prot. S. 4) am 29. September 2017 eingereicht (act. 20; Beilagen: act. 21/1- 47). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (act. 22) wurde der Klägerin Frist ange-
- 9 setzt, um sich zum Antrag der Beklagten 2 auf Nichteintreten (act. 18 S. 2, N. 9 ff.) sowie zum Antrag der Beklagten 1 auf Verfahrensbeschränkung (act. 20 S. 2 f., N. 14 ff.) zu äussern. Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 24. Oktober 2017 (act. 24; Beilagen: act. 25/1-3). Diese wurde den Beklagten 1 und 2 zugestellt, welche sich dazu nicht mehr vernehmen liessen (Prot. S. 8; act. 26/1-2). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 (act. 27) wurden die vorstehend genannten Anträge der Beklagten 1 und 2 abgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag (act. 28) wurde die Streitverkündung der Beklagten 1 an die I._____ AG vorgemerkt (act. 20 S. 3, N. 32 ff.). Die Streitberufene erklärte sich nicht. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (act. 30) wurde die Prozessleitung an Oberrichter Prof. Dr. J._____ delegiert. Am 18. September 2018 fand eine Vergleichsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung der Parteien führte (Prot. S. 12 ff.). Mit Verfügung vom 26. September 2018 (act. 33) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Die innert erstreckter Frist (Prot. S. 15) eingereichte Replik datiert vom 31. Januar 2019 (act. 38; Beilagen: act. 39/1-226). Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (act. 40) erfolgte die Fristansetzung zur Erstattung der Duplikschriften. Die Duplik der Beklagten 1 wurde am 17. Juni 2019 innert erstreckter Frist (vgl. Prot. S. 16) eingereicht (act. 48; Beilagen: act. 50/1-14). Die Duplik der Beklagten 2 wurde ebenfalls innert erstreckter Frist (vgl. Prot. S. 16) eingereicht und datiert vom 19. Juni 2019 (act. 51; Beilagen: act. 52/1-4). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (act. 53) wurden der Klägerin die Duplikschriften unter Hinweis auf den eingetretenen Aktenschluss zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass zur Stellungnahme zu allfälligen neuen relevanten Behauptungen bzw. Beilagen der Duplikschriften (Noven) nach erfolgter Bearbeitung mit entsprechend konkreten Hinweisen Frist angesetzt würde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (act. 58) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträge) verzichten. In der Folge erklärten alle Parteien ihren Verzicht – die Klägerin unter Vorbehalt des Nichtvorhandenseins von entscheidrelevanten
- 10 - Noven (act. 60-62). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (act. 63) wurden die Parteien über die Änderung im Spruchkörper informiert. Mit Eingaben vom 25. Januar 2022 (act. 65) bzw. 26. Januar 2022 (act. 68) stellten die Beklagten 1 und 2 je ein Ausstandsgesuch gegen Handelsrichterin K._____. Am 26. Januar 2022 erklärte diese, in der vorliegenden Streitsache in den Ausstand zu treten (Prot. S. 28). Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (act. 67) wurde den Parteien mitgeteilt, dass Handelsrichterin K._____ als von der Weiterführung des Verfahrens entbunden gelte und neu durch Handelsrichter L._____ ersetzt werde. Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbingen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; vgl. Ziffer 23 GU-Vertrag [act. 3/3], Ziffern 9 Planervertrag 1 [act. 3/4] und Planervertrag 2 [act. 3/5]; Klägerin: act. 1 N. 9 ff.; Beklagte 1: act. 20 N. 8, 293 f.; Beklagte 2: act. 18 N. 9). Der Antrag der Beklagten 2, auf die Klage zufolge Missachtung der Mediationsvereinbarung gemäss Planervertrag 2 nicht einzutreten (act. 18 N. 9 ff.; act. 24 N. 3 ff.), wurde bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 (act. 27) abgewiesen.
- 11 - 1.2. Klageänderung 1.2.1. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage vom 30. Mai 2017 verlangte die Klägerin eine Bevorschussung der Kosten für die geplante Sanierung des Dachs C in der Höhe von voraussichtlich CHF 578'722.80 (act. 1 S. 2, N. 16, 101 ff., 128 ff.; act. 38 N. 31). Nachdem die Sanierung des Dachs C nach Klageeinleitung vorgenommen worden war, änderte die Klägerin das Rechtsbegehren Ziffer 1 in der Replik vom 31. Januar 2019 dahingehend ab, dass nunmehr die effektiv angefallenen Sanierungskosten in der Höhe von CHF 433'784.40 geltend gemacht werden, wobei die Klägerin einen Nachklagevorbehalt anbringt (act. 38 S. 2, N. 9, 16 ff., 32). Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage forderte die Klägerin den Ersatz von bereits angefallenen Mangelfolgeschäden in der Höhe von CHF 130'692.65 (act. 1 S. 2, N. 137 ff.). Mit in der Replik geändertem Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt sie zusätzlich den Ersatz der in der Zwischenzeit weiteren angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 7'272.70 (act. 38 S. 2, N. 10, 346 ff.). 1.2.2. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder wenn die Gegenpartei zustimmt (lit. b). 1.2.3. Sowohl hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 1 als auch hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 2 ändert die Klageänderung nichts an der Verfahrensart. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 1 werden anstatt eines Vorschusses für die voraussichtlichen Sanierungskosten für das Dach C die nunmehr effektiv angefallenen Sanierungskosten für eben dieses Dach geltend gemacht. Der sachliche Zusammenhang ist daher gegeben. Dasselbe gilt in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2, in welcher Hinsicht in der Zwischenzeit zusätzlich angefallene Kosten als Mangelfolgeschaden geltend gemacht werden. Ohnehin stimmen die Beklagten 1 und 2 der Klageänderung zu (Beklagte 1: act. 48 N. 53 f.; Beklagte 2: act. 51 N. 79 f.). 1.2.4. Die Klage ist im Umfang der Reduktion von Rechtsbegehren Ziffer 1, CHF 144'938.40 [CHF 578'722.80 - CHF 433'784.40], als durch Klagerückzug er-
- 12 ledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nachfolgend unter Erw. 7 einzugehen. 1.3. Teilweise Gegenstandslosigkeit von Rechtsbegehren Ziffer 3 Es ist unbestritten, dass die Beklagte 1 im Juni 2017 und damit nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens sämtliche Dilatationen entlang der Ränder der Dächer A und B (im Folgenden: "Dachränder A und B") mit einer zusätzlichen PBD- Bahn überklebte und somit die Nachbesserungsarbeiten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 2 der Klage ausführte. Obgleich die Beklagte 1 die drei undichten Dilatationselemente gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 1 der Klage nicht ersetzte, sind sich die Klägerin und die Beklagte 1 darin einig, dass mit den von der Beklagten 1 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten die Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkte 1 und 2 gegenstandslos wurden (Klägerin: act. 38 N. 11, 28, 411 ff., 479, 501 ff., 891; Beklagte 1: act. 20 N. 10 ff., 43, 68, 94 ff. und act. 48 N. 44, 55, 857). Die Erfüllung der fraglichen Begehren durch die Beklagte 1 stellt keine Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 dar, sondern führt zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aus anderen Gründen (Art. 242 ZPO) im diesbezüglichen Umfang, da das klägerische Rechtsschutzinteresse entfallen ist (JULIA GSCHWEND / DANIEL STECK, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 241 N. 28 und Art. 242 N. 12). Diese Begehren sind dementsprechend zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nachfolgend unter Erw. 7 einzugehen. Die Klägerin hat die einzelnen Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 nicht nummeriert. Soweit deshalb im Folgenden z.B. vom Rechtsbegehren Ziffer 3 "Punkt 1" die Rede ist, bezieht sich dies auf das geänderte Rechtsbegehren Ziffer 3 gemäss Replik. 2. Überblick über die bauliche Situation 2.1. In den Rechtsschriften der Parteien sowie in verschiedenen Beilagen wird das höherliegende Flachdach über dem Schwimmerbecken des Hallenbads als
- 13 - "Dach A", das ebenfalls höherliegende Flachdach über dem Nichtschwimmerbecken als "Dach B" und das tieferliegende Flachdach zwischen den Dächern A und B sowie über dem Eingangsbereich und der Cafeteria als "Dach C" bezeichnet (vgl. die nachstehenden Pläne, act. 20 N. 35 und act. 3/48 S. 7). Diese Terminologie wird im Folgenden verwendet. Draufsicht:
Seitenansicht:
2.2. Die vorbestehende Konstruktion besteht aus einer offenen Glas- Metallfassade mit Cortenstahl-Stützen. Über diese Fassade sind die höher gelegenen Dächer A und B mit dem tieferliegenden Dach C verbunden. Die Corten-
- 14 stahl-Stützen der Fassade münden jeweils direkt in eine über dem Niveau des Flachachs C gelegene Fensterbank, die ebenfalls aus Cortenstahl besteht (act. 3/48 S. 32):
Vor der streitgegenständlichen Gesamtsanierung in den Jahren 2009 und 2010 konnte durch diese hohlen Cortenstahl-Stützen sich bildendendes Kondens- sowie auch eindringendes Schlagregenwasser aus Entwässerungsöffnungen am unteren Ende der Cortenstahl-Stützen auf das Dach C abfliessen und dort verdunsten (Klägerin: act. 1 N. 109, 157 und act. 38 N. 676; Beklagte 1: act. 20 N. 45, 171 ff.; Beklagte 2: act. 18 N. 215 und act. 51 N. 28). Darüber hinaus wurde Wasser, welches über eine Dilatationsfuge beim Stoss der Fensterbank-Elemente unter die Fensterbank gelangen konnte, mittels einer im Fuss der Cortenstahl- Stützen unterkant eingebrachte Folie auf das Dach C abgeleitet, wo es verdunste-
- 15 te (Klägerin: act. 38 N. 439, 578 f.; Beklagte 1: act. 20 N. 45, 174 f. und act. 48 N. 969; Beklagte 2: act. 51 N. 664 f.). 3. Bedeutung des Gutachtens von M._____ 3.1. Im Rahmen der sich über mehrere Jahre hinziehenden Ursachenforschung hinsichtlich der nach der streitgegenständlichen Sanierung wiederholt auftretenden Wassereintritte ins Hallenbad sowie der Diskussionen der Parteien hinsichtlich der Verantwortlichkeiten einigten sich die Parteien darauf, gemeinsam bei M._____, Eidg. Dipl. Dachdeckermeister sowie Experte Gebäudehülle des N._____ (im Folgenden: "M._____"), ein Gutachten einzuholen. Diesem Gutachten sollte nicht die Bedeutung eines Schiedsgutachtens im Sinne von Art. 189 ZPO zukommen. M._____ sollte zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vielmehr verschiedene Schadensbilder begutachten und diesbezügliche Fragen der Parteien beantworten (Klägerin: act. 1 N. 77 ff. und act. 38 N. 25, 970; Beklagte 1: act. 20 N. 345 ff. und act. 48 N. 64; Beklagte 2: act. 18 N. 90 und act. 51 N. 92; act. 3/46 ff.). Zum Vorabzug des Gutachtens vom 8. April 2016 (act. 3/48) stellten die Parteien Ergänzungsfragen (act. 3/49-51), zu welchen sich M._____ mit Stellungnahmen vom 23. und vom 31. Mai 2016 äusserte (act. 3/52-53). Eine bereinigte Version des Gutachtens wurde nicht zu den Akten gereicht, vielmehr nennen die Parteien den Vorabzug verschiedentlich "Gutachten". Diese Terminologie wird im Folgenden übernommen. Die Stellungnahmen von M._____ zum Gutachten werden explizit als solche bezeichnet. 3.2. Während sich die Klägerin in ihrer Argumentation zu grossen Teilen auf die Erkenntnisse von M._____ abstützt, bringt die Beklagte 1 in Bezug auf dessen Schlussfolgerungen verschiedene Vorbehalte an (vgl. etwa act. 20 N. 349 ff.). Auch die Beklagte 2 hält das Gutachten für fehlerhaft, widersprüchlich und auf falschen Annahmen basierend (vgl. z.B. act. 51 N. 48, 92, 1080 ff., 1093). Die Beklagten 1 und 2 gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um ein blosses Privat- bzw. Parteigutachten ohne besonderen Beweiswert handelt (act. 18 N. 90, 184 und act. 51 N. 6, 91 f., 533, 919, 936, 1016, 1072, 1178 f.; act. 48 N. 1291, 1308). Die Klägerin hingegen vertritt den Standpunkt, dass das Gutachten aufgrund der Einigung der Parteien in Bezug auf den Gutachter, der sich zur
- 16 - Neutralität verpflichtet habe, und der Gelegenheit für Ergänzungsfragen nicht ein gewöhnliches Parteigutachten darstelle (act. 38 N. 25, 970, 1074). Sie offeriert zum Beweis verschiedener Tatsachenbehauptungen zudem die Einvernahme von M._____ als sachverständigen Zeugen. 3.3. Auch die Klägerin bestreitet zu Recht nicht, dass dem Gutachten nicht die Bedeutung eines gerichtlichen Gutachtens zukommt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Parteigutachten nämlich nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (vgl. BGE 141 III 433 ff. Erw. 2.3 und 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch im genannten Entscheid festgehalten, dass die Aufzählung der zulässigen Beweismittel in Art. 168 Abs. 1 ZPO (Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft sowie Parteibefragung und Beweisaussage) abschliessend ist und unter "Gutachten" einzig vom Gericht eingeholte Gutachten zu verstehen sind. Es ist weiter – entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 38 N. 25) – auch nicht zulässig, ein Privatgutachten unter dem Titel der Urkunde doch noch als Beweismittel für die inhaltliche Richtigkeit der im Gutachten enthaltenen Aussagen in das Verfahren einzubringen (BGE 141 III 433 ff. Erw. 2.5). Daran ändert nichts, dass das von M._____ erstellte Gutachten vorliegend von allen Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben worden war. Die Parteien wollten das Gutachten explizit nicht als verbindliches Schiedsgutachten verstanden wissen. Zu einer solchen Verbindlichkeit oder einem Beweiswert kann dem Privatgutachten vorliegend auch nicht mit einer Befragung des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge verholfen werden, auch wenn sich M._____ zu Neutralität verpflichtet und mit einer solchen Befragung einverstanden erklärt hat. Darlegungen eines sachverständigen Zeugen sollen und können ein Gutachten regelmässig nicht ersetzen. Aufgabe eines Gutachters ist es, gestützt auf eigenes Fachwissen Tatsachen festzustellen, dem Gericht wissenschaftliche Erfahrungssätze zu vermitteln oder Tatsachen auf Grund solcher Erfahrungssätze zu beurteilen (ANETTE DOLGE, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 183 N. 4). Demgegenüber kann Zeugnis ablegen, wer Aussagen über streitige Tatsachen machen kann, die er mit seinen eigenen Sinnen "unmittelbar wahrgenommen" hat
- 17 - (Art. 169 ZPO). Während beim Zeugen mithin der Umstand der eigenen unmittelbaren Wahrnehmung von Belang ist, ist es beim Gutachter der Sachverstand und seine Unabhängigkeit von den Parteien (Art. 183 Abs. 1 und 2). Zwar können einem sachverständigen Zeugen gemäss Art. 175 ZPO nebst Fragen zu seinen eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen auch solche zur Würdigung des Sachverhalts gestellt werden. Diese Möglichkeit muss allerdings auf einfache und wenig komplexe Fälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil HG120008 vom 23. Oktober 2013, Erw. 6.5.4.2 m. H.), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Wie nachfolgend im Einzelnen zu zeigen sein wird, liessen sich die sich hier stellenden Beweisfragen grundsätzlich einzig durch das Beweismittel des Gutachtens beantworten. Wenn insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen gewissen Schadensbildern und von der Klägerin behaupteten, den Beklagten 1 und 2 anzulastenden Schadensursachen streitig und daher im Rahmen des Beweisverfahrens zu erstellen ist, dann kommt es auf Umstände an, die im obgenannten Sinne allgemeingültig und gerade nicht von den Wahrnehmungen bestimmter Personen bzw. Zeugen – vorliegend von M._____ – abhängig sind. Der guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass dies selbstredend auch gelten würde, falls die Klägerin durch ihre erneute Sanierung im Sommer 2017 eine Beweisnot herbeigeführt hätte, indem sie den zu beurteilenden Zustand beseitigt und damit eine gutachterliche Beurteilung im Sinne von Art. 183 ZPO verunmöglicht hätte. 3.4. Die Klägerin beantragt eingangs ihrer Replik denn auch selbst ein gerichtliches Akten-Gutachten "zur Beurteilung der Schäden und Mängel an den Flachdächern A, B und C", weil die Beklagten 1 und 2 die Erkenntnisse von M._____ teilweise in Zweifel zögen. Das gerichtliche Gutachten solle zu den "nämlichen Fragen" Stellung nehmen und beurteilen, "ob die Flachdächer A, B und C im Zeitpunkt der Klageeinleitung mangelhaft bzw. schadhaft waren und auf welche Ursachen diese Mängel zurückzuführen" seien. Zwar sei der zu beurteilende bauliche Zustand beseitigt, aber sämtliche M._____ vorgelegten Unterlagen noch vorhanden, weshalb ein gerichtliches Gutachten gestützt auf die Akten ohne weiteres möglich sei (act. 38 N. 26). Ob die sich stellenden Beweisfragen mit einem reinen Akten-Gutachten noch geklärt werden könnten, erscheint zweifelhaft, kann aber
- 18 offenbleiben. Denn das von der Klägerin offerierte Gutachten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beweisofferte ohnehin nicht. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 221 N. 51 unter Hinweis auf BGer-Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 Erw. 4.4; ERIC PAHUD, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 221 N. 17). Genauso ist ein Gutachten, welches eingangs einer Rechtsschrift gewissermassen pauschal zu einem ganzen Sachverhaltskomplex beantragt wird, nicht abzunehmen: Ein Gutachten zur Frage, "ob die Flachdächer A, B und C im Zeitpunkt der Klageeinleitung mangelhaft bzw. schadhaft waren und auf welche Ursachen diese Mängel zurückzuführen sind", bezieht sich offensichtlich nicht auf konkrete Tatsachenbehauptungen, über welche Beweis abgenommen werden könnte, sondern deckt den gesamten Prozessgegenstand ab. Ein gerichtliches Gutachten wäre vielmehr zu konkreten Tatsachenbehauptungen zu offerieren gewesen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Klägerin dies versäumt. 4. Haftung der Beklagten 1 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Gemäss Ziffer 2.2.1 GU-Vertrag (act. 3/3) kommt die SIA-Norm 118 Ausführung von Bauarbeiten, Ausgabe 1977/1991, (im Folgenden: "SIA-118") zur Anwendung, soweit sie auf Generalunternehmer-Verträge anwendbar ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Zusätzlich wurden die SIA- Honorarordnungen und SIA-Normen der einzelnen Arbeitsgattungen zum Vertragsbestandteil erklärt (act. 3/3 S. 3; Klägerin: act. 1 N. 22 und act. 38 N. 462, Beklagte 1: act. 48 N. 882).
- 19 - 4.1.2. Die Klägerin macht der Beklagten 1 verschiedene Vertragsverletzungen bzw. Werkmängel und Mangelfolgeschäden zum Vorwurf, welche nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sein werden: Die Klägerin lastet der Beklagten 1 erstens (Rechtsbegehren Ziffer 1) eine vollständige Durchnässung des neu erstellten Flachdachs C und einen dadurch verursachten (Total-) Schaden an. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, an den Dachrändern A und B seien die von der Subunternehmerin der Beklagten 1 verbauten Dilatationen (vor Abklebung mit einer zusätzlichen Folie im Sommer 2017) undicht gewesen (act. 1 N. 105 ff.; act. 38 N. 449, 650, 653 ff., 673 f., 677, 682, 685 ff., 990). Die Klägerin bringt weiter vor, dass das über die undichten Dilatationen und auf andere Weise in die Cortenstahl-Stützen eintretende Wasser in das Dach C geflossen sei, weil die Entwässerungsöffnungen an den Cortenstahl- Stützen verschlossen worden seien. Es liege ein diesbezüglicher Planungsfehler der Beklagten 2 vor, den die Beklagte 1 als Bauleiterin und ihre Subunternehmerin als ausführende Unternehmerin hätte erkennen und abmahnen müssen. Auch infolge Verletzung dieser Abmahnungspflicht hafte die Beklagte 1 für den beim Dach C eingetretenen Schaden, weshalb die Beklagte 1 (zusammen mit der Beklagten 2) für die entsprechenden Sanierungskosten einstehen müsse (act. 1 N. 112; act. 38 N. 460 ff., 660, 673 f.). Die Klägerin verlangt weiter alleine von der Beklagten 1 verschiedene Nachbesserungsarbeiten (Rechtsbegehren Ziffer 3). So wirft sie ihr bzw. ihrer Subunternehmerin zweitens (Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 1) vor, im Rahmen der Gesamtsanierung die EPDM-Folie hinter der Wärmedämmschicht entlang der Dachränder A und B gelöst und anschliessend falsch wieder verklebt zu haben, sodass Wasser in den Innenbereich eindringen könne. Die Klägerin verlangt deshalb die Neuverklebung dieser EPDM-Folie (act. 1 N. 52, 107, 121; act. 38 N. 488 f., 528 ff.). Die Klägerin macht drittens (Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 2) geltend, die Subunternehmerin der Beklagten 1 habe entlang der Dächer A und B die Flachdachwärmedämmung nicht sauber angeschnitten, weshalb diese Hohlräume von bis zu 60mm aufweise. Die Klägerin fordert deshalb die Ausdämmung dieser Hohlräume (act. 1 N. 107; act. 38 N. 538). Weiter macht die Klägerin die Beklagte
- 20 - 1 – wiederum als Folge von undichten Dilatationen – viertens (Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 3) für feuchte Rinnbretter und Brettauflagen entlang der Dachränder A und B (act. 1 N. 46, 107; act. 38 N. 454 ff., 549) sowie fünftens (Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 4) für eine durchnässte Wärmedämmung entlang der Dachränder A und B (act. 1 N. 107; act. 38 N. 556 ff.) verantwortlich, weshalb sie deren Ersatz verlangt. Die Klägerin wirft der Beklagten 1 sechstens (Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 5) vor, dass durch undichte Dilatationen eintretendes Wasser Wasserspuren an den Hallenbad-Fenstern verursacht habe. Sie verlangt die Beseitigung dieser Spuren (act. 1 N. 107; act. 38 N. 407, 566 ff.). Als weitere Mangelfolgeschäden der von der Beklagten 1 zu vertretenden Werkmängel bezeichnet die Klägerin schliesslich die Kosten für Beweissicherungsmassnahmen, für Kontrollen und Sondagen, für Beurteilungen von drohenden Folgeschäden, für das von M._____ erstellte Gutachten, für zahlreiche Ausbesserungsarbeiten im Gebäudeinnern und für Sofortmassnahmen zur Schadensabwehr. Der Ersatz dieser Kosten (unter solidarischer Haftung zusammen mit der Beklagten 2) ist Gegenstand des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 2 (act. 1 N. 137 ff.; act. 38 N. 346 ff., 689 ff., 1038 ff.). Da sich eine Haftung für diese Mangelfolgeschäden an derjenigen für die verursachenden Werkmängel orientiert, ist auf diese Kosten zum Schluss einzugehen. 4.2. Rechtsbegehren Ziffer 1: Ersatz der Sanierungskosten Dach C 4.2.1. Haftung infolge Einbaus undichter Dilatationen 4.2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Im Rahmen der streitgegenständlichen Gesamtsanierung verbaute die Subunternehmerin der Beklagten 1 entlang der Dachränder A und B 46 neue Dilatationen (Klägerin: act. 38 N. 435 f.; Beklagte 1: act. 20 N. 41 f. und act. 48 N. 856). Nach einem gemeinsamen Wässerungsversuch am 25. November 2014 wurden von der Beklagten 1 erstmals undichte Dilatationen als Auslöser von Wassereintritten erwähnt. Im Dezember 2014 liess die Beklagte 1 zwei Dilatationen ersetzen (Klägerin: act. 1 N. 57 ff.; Beklagte 1: act. 20 N. 89 f., 325 f. und act. 48 N. 856, 869).
- 21 - Im Jahr 2016 wurden insgesamt drei weitere undichte Dilatationen entdeckt (Klägerin: act. 38 N. 436, 503, 756; Beklagte 1: act. 20 N. 42, 91, 350 und act. 48 N. 68, 856, 869). Am 14. November 2016 rügte die Klägerin deshalb gegenüber der Beklagten 1, dass sämtliche Dilatationen an den Dachrändern A und B mangelhaft bzw. undicht seien (Klägerin: act. 1 N. 91; act. 3/60). Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 bot die Beklagte 1 an, sämtliche Dilatationen mit einer zusätzlichen PBD-Bahn zu überkleben (Klägerin: act. 1 N. 94; Beklagte 1: act. 20 N. 362; act. 3/63;). Im Juni 2017 führte die I._____ AG als Subunternehmerin der Beklagten 1 diese Überklebung aus, womit dieser von der Klägerin behauptete (Primär-) Mangel behoben wurde (Klägerin: act. 38 N. 11, 437, 501, 891; Beklagte 1: act. 20 N. 43, 95 f., 101, 104 und act. 48 N. 857). Vor dieser Überklebung floss durch undichte Dilatationen eindringendes Regenwasser in die offene Fassaden-Konstruktion bzw. in die Cortenstahl-Stützen (Klägerin: act. 38 N. 674 f., 677, 685; Beklagte 1: act. 20 N. 232). Im Zuge der streitgegenständlichen Gesamtsanierung wurde die Abdichtungsebene von Dach C infolge einer dickeren Wärmedämmschicht angehoben, wodurch die Entwässerungsöffnungen an den Cortenstahl-Stützen verschlossen wurden. In der Folge konnte in den Cortenstahl-Stützen befindliches Wasser nicht mehr auf das Dach C abfliessen, sondern floss nunmehr in das Dach C (Klägerin: act. 1 N. 38 ff., 83, 109 f., 157 und act. 38 N. 446 f., 676; Beklagte 1: act. 20 N. 48, 201, 217 und act. 48 N. 28, 885, 1015), wo es die Wärmedämmung durchnässte (Klägerin: act. 1 N. 108 ff.; act. 38 N. 449, 475, 653 f., 673 f., 682, 774; Beklagte 1: act. 20 N. 233, 267). 4.2.1.2. Parteistandpunkte Die Klägerin bringt unter Hinweis auf eine Schätzung von M._____ (vgl. act. 3/53) vor, dass bis zu 90% des in das Dach C bzw. dessen Wärmedämmung eingedrungenen Wassers auf die undichten Dilatationen zurückzuführen seien (act. 1 N. 88; act. 38 N. 449, 650, 774, 990). Das restliche, aufgrund von Kondensation und Schlagregen über die Cortenstahl-Stützen in das Dach C eindringende Wasser hätte nach Ansicht der Klägerin sodann allein erst nach rund zehn Jahren zum Totalschaden im Dach C geführt (act. 1 N. 88; act. 38 N. 684, 1120). Im Übrigen
- 22 hält die Klägerin die von der Beklagten 1 genannten, weiteren Schadensursachen für irrelevant (act. 38 N. 653 f., 762). Die Beklagte 1 bestreitet, dass alle Dilatationen undicht waren (act. 20 N. 11, 43, 64, 104, 350, 359, 371; act. 48 N. 68, 834, 856, 869, 891, 950, 954, 1244, 1288) und die tatsächlich undichten Dilatationen direkte Ursache des Schadens im Dach C sind; vielmehr könnten die undichten Dilatationen weggedacht werden, ohne dass der Schaden im Dach C entfiele. Einerseits sei erst durch die Abdichtung der Entwässerungsöffnungen in den Cortenstahl-Stützen überhaupt eine Kausalkette zwischen undichten Dilatationen und Wasserschaden im Dach C hergestellt worden (act. 20 N. 267). Andererseits bestünden zahlreiche andere Schadensursachen, namentlich die Stossfugen der Fensterbank unter den Stützen, die Abdichtung anlässlich einer früheren Sanierung, weitere Öffnungen/Aussparungen in der Fensterbank innerhalb der Cortenstahl-Stützen sowie unfachmännisch durchgeführte Sondagen und Kontrollstutzen. Es sei völlig offen, in welchem Umfang welche Schadensursache zur Durchnässung des Dachs C geführt hätten. Diese unklare Situation müsse nach Beseitigung des angeblich schadhaften Zustands durch die Klägerin zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen (act. 20 N. 51 f., 193, 229 ff., 253; act. 48 N. 891, 1017 ff.). 4.2.1.3. Rechtliches Ein Werk ist mangelhaft, wenn ihm zugesicherte, vertraglich vereinbarte oder wegen Gebrauchstauglichkeit und Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben auch ohne Vereinbarung vorausgesetzte Eigenschaften fehlen (BGE 114 II 239 ff. Erw. 5aa; BGer-Urteil 4A_570/2020 vom 6. April 2021 Erw. 3.1; vgl. Art. 166 SIA- 118). Die Differenz zwischen "Sollbeschaffenheit" und der tatsächlichen Beschaffenheit bildet das Begriffsmerkmal des Werkmangels (GAUDENZ G. ZINDEL / BE- TRAND G. SCHOTT in: Widmer Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 368 N. 9). Das abgelieferte Werk muss mangels anderer Vereinbarung so beschaffen sein, dass es für den massgeblichen Gebrauchszweck in vollem Umfang taugt (vgl. Art. 166 Abs. 2 SIA-118). Dies bestimmt sich nach dem, was für ein Werk der betreffenden Art und Gebrauchsbestimmung gebräuchlich ist. Massgebend sind die Grundsätze, welche
- 23 die Verkehrsanschauung als objektiv vernünftig und richtig anzusehen pflegt. Entsprechend schuldet der Unternehmer ein Werk, dass nach der Beschaffenheit mindestens den anerkannten Regeln der Baukunde oder einem gleichwertigen Standard zum Zeitpunkt der Ausführung entspricht (BGer Urteil 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 Erw. 3.1; PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, N. 1406 ff.). Es wird zwischen Primär- und Sekundärmängeln unterschieden (BGer-Urteil 4A_303/2017 vom 13. Dezember 2017 Erw. 3.4). Der Primärmangel besteht bereits bei Ablieferung des Werks. Er bildet die Ursache des Sekundärmangels, der nach der Ablieferung an demselben Werk entsteht. Beim Sekundärmangel handelt es sich nicht um eine Vergrösserung des Primärmangels, sondern um einen neuen Mangel, der durch den Primärmangel bedingt ist (BGer-Urteil 4A_109/2014 vom 21. Mai 2014 Erw. 3.3.1). Wenn ein ("Primär-") Mangel nicht an demselben Werk, sondern am übrigen Eigentum des Bestellers zu einem Schaden führt, liegt kein Sekundärmangel, sondern ein Mangelfolgeschaden vor (GAUCH, a.a.O., N. 1865). 4.2.1.4. Würdigung 4.2.1.4.1. Zumindest im Grundsatz unstrittig ist wie bereits erwähnt, dass nach der Ablieferung des Werks Wasser durch undichte Dilatationen eindrang und ins Dach C gelangte, wo es die Wärmedämmung durchnässte und einen Schaden verursachte. Das Dach C bzw. die darin verbaute Wärmedämmung gehört wie die undichten Dilatationen zum von der Beklagten 1 erstellten Werk. Beim genannten Schaden im Dach C würde es sich folglich um einen Sekundärmangel handeln. 4.2.1.4.2. Die Klägerin lässt indessen ausführen, dass sämtliches Wasser, welches über die undichten Dilatationen seinen Weg ins Dach C fand, durch die Cortenstahl-Stützen dorthin gelangte (act. 38 N. 674 f., 677, 685). Die undichten Dilatationen haben folglich selbst nach klägerischer Darstellung nur deshalb zu einem Schaden am Dach C geführt, weil die Entwässerungsöffnungen in den Cortenstahl-Stützen verschlossen worden waren. Wären diese Entwässerungsöffnungen nicht verschlossen worden, hätte das durch die undichten Dilatationen in die Cor-
- 24 tenstahl-Stützen eindringende Wasser auf das Dach C abfliessen können, ohne einen Schaden anzurichten. In diesem Sinne macht die Klägerin weiter geltend, das Abdichten der Entwässerungsöffnungen hätte im Dach C auch ohne das Wasser, welches durch die undichten Dilatationen eingedrungen ist, innert zehn Jahren zu einem Totalschaden geführt (act. 1 N. 88; act. 38 N. 684, 1120). Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf die damit übereinstimmenden Ausführungen von M._____, wonach die Mängel und Schäden beim Dach C hauptsächlich auf einen Planungsfehler zurückzuführen seien (act. 1 N. 157). Festzuhalten ist, dass sich der Begriff "hauptsächlich" allein auf die eintretende Wassermenge, nicht auf die eigentliche Schadenursache bezieht. Auch nach M._____ ist der Schaden am Dach C einzig auf die Abdichtung der Entwässerungsöffnungen in den Cortenstahl-Stützen zurückzuführen (vgl. die von der Klägerin zitierte Stelle, act. 3/48 S. 87). 4.2.1.4.3. In diesem Zusammenhang ist folgendes Missverständnis klarzustellen: Die Klägerin weist in der Replik wiederholt auf ein Zitat aus dem Gutachten M._____ hinsichtlich eines nicht ausführbaren Details beim Abschluss der Flachdachabdichtung hin, was im Gutachten M._____ (ebenfalls) als Planungsfehler bezeichnet wird (act. 3/48 S. 82, 91). Diesen Planungsfehler macht die Klägerin der Beklagten 2 zwar an verschiedenen Stellen der Replik in missverständlicher Weise zum Vorwurf (act. 38 N. 973 ff., 1041, 1116, 1138) bzw. macht sie in act. 38 N. 842 geltend, die Beklagte 2 habe in Verletzung ihrer Prüf- und Kontrollpflichten nicht bemerkt, dass „nicht nach Plänen gearbeitet“ worden sei. Dieser "Planungsfehler" bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie sich aus dem Zitat aus dem Gutachten M._____ (act. 3/48 S. 82, 91) und aus der übrigen Argumentation der Klägerin ergibt, bezieht sich die vorgebrachte Planabweichung nicht auf das Verschliessen der Entwässerungsöffnungen, sondern allein auf den Anschluss des Dachs C an die Fensterscheibe bzw. die Fensterbank. In diesem Sinne führt die Beklagte 1 in der Klageantwort unter dem Titel "Planungsfehler 1" klärend aus, ein erster Planungsfehler der Beklagten 2, nämlich der bautechnisch falsch geplante Anschluss der Dichtung direkt an die Fensterscheibe sei aufgrund der Intervention der Beklagten 1 korrigiert und die Abdichtfolie stattdessen ohne Wärmedämmschicht direkt auf der Fensterbank angebracht
- 25 worden. Unter dem Titel "Planungsfehler 2" macht die Beklagte 1 sodann Ausführungen zur Entwässerung über die Cortenstahl-Stützen, welche von der Beklagten 2 bei ihrer Planung nicht beachtet worden sei, was – wie von der Beklagten 2 geplant – zum Verschliessen der Entwässerungsöffnungen mit einer Flüssigkunststoff-Abdichtung geführt habe (act. 20 N. 197 ff., 315; act. 48 N. 992). Die Klägerin bestätigt im Ergebnis die Ausführungen der Beklagten 1 zum "Planungsfehler 1" (act. 38 N. 617 ff., 938). Die Beklagte 2 führt zu den Ausführungen der Beklagten 1 zum "Planungsfehler 1" duplicando aus, die Beklagte 1 habe diese Abweichung von der Ausführungsplanung ohne Information und Rücksprache mit der Beklagten 2 eigenmächtig vorgenommen. Die Beklagte 2 habe davon erst nach Bauabschluss Kenntnis erhalten. Sie bestreitet die im Gutachten M._____ statuierte technische Undurchführbarkeit der ursprünglichen Planung. Die Beklagte 2 vermischt diese Thematik – möglicherweise aufgrund der irreführenden klägerischen Ausführungen – indessen mit dem vorliegend einzig relevanten "Planungsfehler 2", und folgert daraus, dass die Beklagte 1 in Abweichung von der Ausführungsplanung die Entwässerungsöffnungen bei den Cortenstahl-Stützen abgedichtet habe (vgl. z.B. act. 51 N. 30 ff., 65, 936, 949, 1038, 1075, 1214). Dies ist unzutreffend. Der Abschluss der Flachdachabdichtung ("Planungsfehler 1") hat soweit ersichtlich keinen Zusammenhang mit dem Verschliessen der Entwässerungsöffnungen ("Planungsfehler 2"). Die vorliegend allein interessierende Abdichtung der Entwässerungsöffnungen war mithin bereits in der (Ausführungs-) Planung der Beklagten 2 vorgesehen und wurde von der Beklagten 1 plankonform umgesetzt (Klägerin: act. 38 N. 618; Beklagte 1: act. 20 N. 198). Dies entsprach im Übrigen in der Klageantwort auch noch der Haltung der Beklagten 2 (act. 18 N. 63 f., 226). So anerkannte sie explizit, den höheren Dachaufbau geplant zu haben, welcher die Entwässerungsöffnungen in der Folge verdeckte, weil ihr die Entwässerungsöffnungen mangels Einzeichnung in den ihr von der Klägerin zugestellten Bestandesplänen nicht bekannt gewesen seien. Sofern die Beklagte 2 dies in ihrer Duplik neu bestreiten wollte (act. 51 N 5 ff.), wäre dies widersprüchlich. Die von der Beklagten 2 geplante und von der Beklagten 1 umgesetzte Konstruktion, welche die Entwässerungsöffnungen verschloss, wird im Folgenden als
- 26 - Planungsfehler bezeichnet. Ob die Beklagte 2 diesen Fehler zu vertreten hat bzw. eine diesbezügliche Haftung besteht, wird an anderer Stelle zu prüfen sein. 4.2.1.4.4. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz wird ein grundsätzlich bestehender natürlicher Kausalzusammenhang unterbrochen und greift keine Haftung, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweisen kann, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 ff. Erw. 3.1 m. H.; BGer-Urteil 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015 Erw. 2.4.1). Vorliegend wäre selbst nach klägerischer Darstellung derselbe (Total-) Schaden am Dach C auch ohne die undichten Dilatationen eingetreten, bloss später. Gemäss dem vorstehend erwähnten Grundsatz kann die Klägerin unter diesen Umständen von der Beklagten 1 nur insoweit Schadenersatz verlangen, als das frühere Auftreten des Sekundärmangels – vorliegend die Durchnässung des Dachs C – höhere Kosten verursacht hat (BGer-Urteil 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015 Erw. 2.4.2). Solches behauptet die Klägerin nicht. Sie macht im Gegenteil explizit geltend, die undichten Dilatationen hätten nichts am Schadensumfang und den erforderlichen Sanierungsmassnahmen geändert (act. 1 N. 160). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass derselbe Schaden in derselben Höhe auch bei rechtmässigem (Alternativ-) Verhalten der Beklagten 1 eingetreten wäre. Damit würde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den undichten Dilatationen und dem Schaden im Dach C entfallen, sofern er sich denn hätte erstellen lassen. Folglich besteht hinsichtlich des Schadens am Dach C von vornherein keine Haftung der Beklagten 1 aufgrund undichter Dilatationen. 4.2.1.4.5. Zu prüfen bleibt, ob eine Haftung der Beklagten 1 für den Schaden im Dach C besteht, weil sie hinsichtlich der Abdichtung der Entwässerungsöffnungen in den Cortenstahl-Stützen eine Abmahnungspflicht verletzt hat. 4.2.2. Haftung infolge Verletzung einer Abmahnungspflicht 4.2.2.1. Parteistandpunkte
- 27 - Die Klägerin wirft der Beklagten 1 vor, sie habe die fehlerhafte bzw. die Entwässerungsöffnungen in den Cortenstahl-Stützen verschliessende Planung der Beklagten 2 umgesetzt, ohne sie (die Klägerin) über die Folgen abzumahnen, obwohl die Beklagte 1 bzw. deren Subunternehmerin den Planungsfehler erkannt habe bzw. hätte erkennen sollen. Eine entsprechende Abmahnungspflicht der Beklagten 1 leitet die Klägerin aus Art. 25 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 101 Abs. 3 SIA-118 und aus Art. 1.3.51 SIA-Norm 102, Ausgabe 2003 (im Folgenden: "SIA-102") sowie aus vertraglichen Pflichten der Beklagten 1 ab (act. 38 N. 457 ff., 670 ff). Die Beklagte 1 bestreitet das Bestehen und die Verletzung einer Abmahnungspflicht; sie bzw. ihre Subunternehmerin hätten die fehlerhafte Planung nicht erkannt. Die fehlerhafte Planung hätten sie weiter aus mehreren Gründen auch nicht erkennen müssen. Einerseits sei die Klägerin sachverständig sowie durch ihre Bauherrenvertretung und die Beklagte 2 sachverständig vertreten gewesen, weshalb eine Abmahnungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 3 SIA-118 entfalle. Zudem sei eine Nachprüfung der Pläne nicht geschuldet und die Fehlerhaftigkeit der Planung auch nicht ohne weiteres erkennbar (Art. 25 Abs. 3 SIA-118) gewesen (act. 20 N. 243 ff., 355, 376 f.; act. 48 N. 872 ff., 1033 ff.). Die Beklagte 1 sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, komplizierte technische Untersuchungen durchzuführen; solche wären für sie aber nötig gewesen, um die Fehlerhaftigkeit der Planung erkennen zu können (act. 48 N. 879 f.). Die Beklagte 1 bestreitet schliesslich die Anwendbarkeit von Art. 1.3.51 der SIA-102 (act. 48 N. 882). 4.2.2.2. Rechtliches Die Mängelrechte der Bestellerin fallen dahin, wenn diese entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen der Unternehmerin an seinen Weisungen über die Ausführung festhält und dadurch den Werkmangel selbst verschuldet hat (Art. 369 OR). Für Werkmängel, die sich aus der Befolgung einer sachverständig erteilten Weisung ergeben, wird die Unternehmerin auch ohne Abmahnung von der Mängelhaftung befreit, sofern sie die Fehlerhaftigkeit der Weisung weder erkannte noch erkennen musste (BGE 116 II 305 ff. Erw. 2c)cc); BGE 116 II 454 ff. Erw. 2 c)aa); BGer-Urteil 4A_37/2019 vom 30. April 2019 Erw. 3.4.2). Eine Unternehmerin muss die Fehlerhaftigkeit einer sachverständig erteilten Weisung erkennen,
- 28 wenn die Fehlerhaftigkeit offensichtlich ist oder wenn sie erstens zur Nachprüfung der Weisung verpflichtet ist und zweitens der bei ihr vorhandene oder von ihr nach den Umständen zu erwartende Sachverstand ausreicht, um die Fehlerhaftigkeit der sorgfältig nachgeprüften Weisung zu erkennen (BGer-Urteil 4A_213/2015 vom 31. August 2015 Erw. 4.4.2, mit Hinweis auf GAUCH, a.a.O., N. 1968 ff.). Als offensichtlich fehlerhaft gilt eine Weisung, wenn sie für die Unternehmerin aufgrund ihres tatsächlichen oder nach den Umständen zu erwartenden Sachverstands ohne Weiteres, d.h. ohne besondere Nachprüfung, erkennbar war. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit der Weisung auf offenkundig falschen Massen beruht, die Weisung den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Fachbereich der Unternehmerin widerspricht oder wenn die Fehlerhaftigkeit im Zusammenhang mit der konkreten Werkausführung evident zutage tritt (GAUCH, a.a.O., N. 1969). Im Geltungsbereich der SIA-118 enthält deren Art. 25, auf den Art. 166 Abs. 4 SI- A-118 verweist, eine einschlägige Regelung. Art. 25 Abs. 3 SIA-118 sieht vor, dass der Unternehmer die ihm übergebenen Pläne und die Bausubstanz nur dann (nach-) zu prüfen hat, wenn der Bauherr weder durch eine Bauleitung vertreten noch selbst sachverständig, noch durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten ist; der Unternehmer hat allerdings Unstimmigkeiten oder andere Mängel abzumahnen, die er bei der Ausführung seiner Arbeit tatsächlich erkennt. Unter Unstimmigkeiten sind dabei insbesondere Fehler, Widersprüche oder Lücken in (bzw. zwischen) Plänen zu verstehen (Urteil HG120094 vom 8. Mai 2014 Erw. 3.3.4 unter Hinweis auf ROLAND HÜRLIMANN, in: Gauch / Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, Zürich / Basel / Genf 2017, Art. 25 N. 19). Auch die von der Klägerin angerufene SIA-102 enthält in Art. 1.3.51 eine entsprechende, allerdings weniger ausführliche Regelung. Nach dieser Bestimmung hat der Architekt den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen, insbesondere hinsichtlich Terminen, Qualität und Kosten, aufmerksam zu machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist der Architekt für deren Folgen nicht verantwortlich. Diese Abmahnungspflicht entspricht inhaltlich der werkvertraglichen
- 29 - Regelung von Art. 369 OR. Sie fliesst aber auch aus der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht, weshalb es diesbezüglich auf die Qualifikation des Planervertrags nicht ankommt (HUBERT STÖCKLI / PATRICK MIDDENDORF / ROGER ANDRES, SIA-Klauseln für Planerverträge, Erläuterungen zu Art. 1 der Leistungs- und Honorarordnungen (SIA-LHO), Zürich / Basel / Genf 2020, S. 74). Art. 1.3.51 SIA- 102 deckt sich mit Art. 1.2.61 der im Jahre 2014 revidierten Fassung. Neu eingefügt wurde in der revidierten Fassung Art. 1.2.71. Dieser sieht vor, dass Arbeitsergebnisse sachverständiger Dritter grundsätzlich nicht zu überprüfen sind. Der Beauftragte darf diesfalls vielmehr darauf vertrauen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse korrekt sind (MARIO MARTI, in: Marti / Gebhardt / Siegenthaler [Hrsg.], SIA-Verträge für Architekten und Ingenieure, Kommentar zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen [Art. 1 LHO] und Erläuterungen zu den Vertragsformularen, Bern 2021, Art. 1.2 N. 62 f.). Dies entspricht im Ergebnis weitgehend der Regelung der SIA-118, insbesondere dessen Art. 25 Abs. 3 (MARTI, a.a.O., Art. 1.2 N. 64), und der aufgrund der genannten Rechtsprechung (BGE 116 II 305 ff. Erw. 2c)cc); BGE 116 II 454 ff. Erw. 2 c)aa)) geltenden Rechtslage gemäss Werkvertragsrecht. 4.2.2.3. Würdigung 4.2.2.3.1. Wie nachfolgend zu zeigen ist, bestand keine Abmahnungspflicht der Beklagten 1; dies unabhängig davon, ob sich die behauptete Abmahnungspflicht der Beklagten 1 nach der SIA-118 oder der SIA-102 (oder der gesetzlichen Regelung) beurteilt. Insbesondere ergibt sich eine Abmahnungspflicht der Beklagten 1 bzw. infolge Zurechnung ihrer Subunternehmerin auch nicht aus einer Offensichtlichkeit des Planungsfehlers. Festzuhalten ist, dass die klägerische Weisung in Form der Ausführungspläne sachverständig erteilt wurde. Die fraglichen Pläne wurden durch die Beklagte 2 erstellt, welche als spezialisierte Planerin von der Klägerin beigezogen worden war. 4.2.2.3.2. Soweit die Klägerin vorträgt, die Subunternehmerin und "wohl" auch die Beklagte 1 selbst hätten die Fehlerhaftigkeit der Planung anlässlich der Bauausführung tatsächlich erkannt (act. 38 N. 460), ist sie nicht zu hören. Hinsichtlich der Beklagten 1 behauptet die Klägerin gerade nicht konkret, dass diese die Fehler-
- 30 haftigkeit der Planung tatsächlich erkannt hat. Wie sich bereits aus der gewählten Formulierung sowie aus dem weiteren Vorbringen, alles "spreche" für ein tatsächliches Erkennen, als auch aus dem übrigen klägerischen Vortrag ergibt, erachtet die Klägerin die Entwässerung über die Öffnungen in den Cortenstahl-Stützen und die Fehlerhaftigkeit der Planung als erkennbar bzw. offensichtlich. Der klägerische Vorwurf geht damit letztlich dahin, dass die Beklagte 1 den Planungsfehler hätte erkennen müssen. Was die Subunternehmerin der Beklagten 1 anbelangt, substantiiert die Klägerin nicht, wer wann die Fehlerhaftigkeit tatsächlich erkannt haben soll. Im Übrigen würden auch entsprechende Beweisofferten fehlen. Damit ist vorliegend auch hinsichtlich der Subunternehmerin nicht erstellt, dass sie den Planungsfehler tatsächlich erkannt hat. 4.2.2.3.3. Im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, wonach die Beklagte 1 bzw. deren Subunternehmerin die Entwässerungsöffnungen, die ganze Entwässerungslösung in der Fassade sowie den Planungsfehler und dessen (schädliche) Folgen hätte erkennen müssen (act. 38 N. 466), verweist die Klägerin auf die Stellungnahme von M._____ zu seinem Gutachten (act. 3/52; act. 1 N. 87, 112 f.) und auf das von der Beklagten 1 eingereichte Foto Nr. 1530 (act. 21/30) sowie auf die Fotos Nr. 78 und 79 im Gutachten M._____ (act. 3/48 S. 54; act. 38 N. 599 f.). Die Klägerin und die Beklagte 1 gehen darin einig, dass die auf den letztgenannten Fotos ersichtliche und auf dem Foto Nr. 79 umkreiste, kleine Öffnung nicht die fragliche Entwässerungsöffnung darstellt (Klägerin: act. 38 N. 600; Beklagte 1: act. 48 N. 981). Nach Darstellung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten 1 handelt es sich bei der interessierenden Entwässerungsöffnung um die darüber liegende Nut (Klägerin: act. 38 N. 599 f.; Beklagte 1: act. 20 N. 171), welche wie folgt aussieht (act. 20 N. 171; act. 21/29):
- 31 -
4.2.2.3.4. Die Klägerin scheint letztlich aus der Beschaffenheit und Lage dieser Öffnungen abzuleiten, dass ihre Funktion und darüber hinaus die gesamte Entwässerungslösung in dieser Fassade und der drohende Schaden im Falle eines Verschliessens der Entwässerungsöffnungen für die Beklagte 1 als Bauleitung sowie für die ausführende Subunternehmerin mit ihrem Sachverstand erkennbar waren (vgl. act. 38 N. 604, 624). Als Beweis offeriert sie in diesem Zusammenhang eine Passage in der Stellungnahme von M._____ zu seinem Gutachten. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt wurde, kommt dem Gutachten M._____ bzw. der Stellungnahme von M._____ bloss der Stellenwert einer Parteibehauptung zu, weshalb sie als solche zu würdigen ist. M._____ hat die klägerische Frage, ob die Beklagte 1 die Öffnungen hätte erkennen müssen, schlicht mit „Ja.“ beantwortet (act. 3/52 S. 37). Das ist offensichtlich und letztlich nicht entscheidend. Massgebend ist, ob anhand der Lage und Existenz dieser Öffnungen die Entwässerungsfunktion dieser Öffnung und damit die ganze Entwässerungslösung in der Fassade sowie v.a. der drohende Schaden im Falle des geplanten Verschliessens für die Beklagte 1 und deren Subunternehmerin erkennbar war. Dies war Gegenstand einer weiteren klägerischen Ergänzungsfrage an M._____, welche dieser bejahte (act. 3/52 S. 38), ohne dies allerdings näher zu begründen. Demnach ergibt sich aus den zitierten Ausführungen von M._____ keine ausreichende Kon-
- 32 kretisierung des klägerischen Standpunkts. Die Klägerin leitet eine Abmahnungspflicht der Beklagten 1 somit einerseits daraus ab, dass der Planungsfehler bzw. der drohende Schaden aufgrund der Entwässerungsöffnungen am Ende der Cortenstahl-Stützen offensichtlich gewesen sei, andererseits aber auch aus einer angeblichen Pflicht der Beklagten 1, die von der Beklagten 2 erstellte Planung nachzuprüfen. 4.2.2.3.5. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Offensichtlichkeit der fehlerhaften Planung nicht relevant und entsprechend nicht eingehender zu prüfen ist, ob die Beklagte 1 die zweite ursprüngliche Entwässerungsmöglichkeit über die im Fuss der Cortenstahl-Stützen unterkant eingebrachte Folie hätte erkennen müssen oder nicht (Klägerin: act. 38 N. 439 f., 578 ff.; Beklagte 1: act. 20 N. 45 f., 174 ff. und act. 48 N. 970). Der Umstand, dass diese Entwässerungslösung auch nach klägerischer Darstellung von M._____ im Rahmen seiner Gutachtenserstellung nicht erkannt wurde und auch nicht erkannt werden konnte (act. 38 N. 580), dazu vielmehr noch eingehendere Abklärungen einschliesslich des Öffnens dieses Fassadenbereichs notwendig waren, lässt zumindest darauf schliessen, dass die ursprüngliche Entwässerungslösung komplex war und in ihrer Gesamtheit selbst für sachverständige Personen nicht ohne eingehendere Abklärungen zu erfassen war. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die genannte zweite Entwässerungsmöglichkeit bei einer früheren, nicht streitgegenständlichen und ohne Beteiligung der Beklagten 1 durchgeführten Sanierung nicht erkannt und in der Folge unterbunden worden war (Beklagte 1: act. 20 N. 47.1, 180 ff.; von der Klägerin unsubstantiiert bestritten in act. 38 N. 588 ff.). Weiter führt die Klägerin in anderem Zusammenhang aus, dass selbst noch bei der Sanierung im Jahr 2017 trotz sorgfältiger vorgängiger Sondage von der Beklagten 2 eine Sanierungsmassnahme geplant worden sei, welche – wie sich während der Ausführung herausstellte – keine genügende Abdichtung bewirkt hätte (act. 38 N. 284). Die Klägerin führt dies nicht auf fehlenden Sachverstand der Beklagten 2 zurück, sondern auf die hohe Komplexität der Konstruktion. Diese Ausführungen sprechen nicht dafür, dass der Planungsfehler bzw. der drohende Schaden für die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin offensichtlich waren. Weshalb unter diesen Umständen trotzdem von einer – sich nach dem aufseiten der Beklagten 1 bzw. ihrer
- 33 - Subunternehmerin vorhandenen bzw. vorauszusetzenden Sachverstands richtenden – Offensichtlichkeit ausgegangen werden muss, wäre von der Klägerin näher zu begründen gewesen. Dies hat sie unterlassen. 4.2.2.3.6. Die Klägerin offeriert zu ihrer pauschalen Behauptung im Übrigen lediglich M._____ und ihren zuständigen Mitarbeiter N._____ als (im Falle von M._____ sachverständigen) Zeugen (act. 38 N. 466, 473 f., 604). Was eine Befragung von N._____ anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die sich stellende technische Fragestellung nicht durch Vermittlung von unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen, sondern von wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu beantworten wäre. Dies schliesst eine Zeugen- bzw. Parteibefragung aus. Die Klägerin bestreitet im Übrigen hinsichtlich der fraglichen Problematik jedweden Sachverstand ihrer Mitarbeiter und der übrigen auf ihrer Seite involvierten Personen (vgl. act. 38 N. 457 ff.). Inwiefern eine Befragung von N._____ vor diesem Hintergrund etwas zur Klärung der sich stellenden Fragestellung hätte beitragen können, erschliesst sich nicht. Dieser Beweis wäre folglich selbst im Falle eines ausreichend substantiierten Vortrags nicht abzunehmen gewesen. Gleiches gilt für das (sachverständige) Zeugnis von M._____, weil es grundsätzlich eine reine Frage der Sachverhaltswürdigung ist, ob anhand der Entwässerungsöffnungen von der Beklagten 1 als Bauleitung bzw. von deren Subunternehmerin als ausführende Unternehmerin mit ihrem jeweiligen Sachverstand die ganze Entwässerungslösung in der Fassade sowie v.a. der drohende Schaden im Falle eines Verschliessens erkennbar war. Zwar ermöglicht Art. 175 ZPO, einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Sachverhaltswürdigung zu stellen (vgl. zum Ganzen Erw. 3 vorstehend). Vorliegend muss dies aber nur schon deshalb ausser Betracht fallen, weil M._____ nach dem Gesagten nur Fragen zur Sachverhaltswürdigung gestellt werden sollen; dies mit dem Ziel, die genannte beweisbedürftige Behauptung zu beweisen. Das ist wie ausgeführt nicht Sinn und Zweck von Art. 175 ZPO, sondern eines gerichtlichen Gutachtens i.S.v. Art. 183 ff. ZPO. Ein solches ist von der Klägerin zu dieser Frage nicht offeriert. Andere Beweise, mittels welcher sich der klägerische Standpunkt erstellen liesse, offeriert die Klägerin ebenfalls nicht. Die behauptete Offensichtlichkeit des Planungsfehlers bzw. des dadurch drohenden
- 34 - Schadens bliebe folglich unbewiesen, selbst wenn von einem ausreichend substantiierten Behauptungsfundament ausgegangen würde. 4.2.2.3.7. Zu prüfen bleibt der klägerische Vorwurf, wonach die Beklagte 1 insbesondere in ihrer Funktion als Bauleiterin bei vertragsgemässer Überprüfung der von der Beklagten 2 erstellten Ausführungspläne den Planungsfehler hätte erkennen müssen (act. 38 N. 457 ff.). Die Klägerin trägt diesbezüglich insbesondere vor, die Beklagte 1 hätte sich vergewissern müssen, dass die Entwässerung mit dem neuen (höher gelegten) Dachanschluss weiterhin funktioniere. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Bauleitungsaufgaben vertragswidrig vernachlässigt (act. 38 N. 466), zumal im GU-Vertrag die Dichtigkeit im Rahmen des projektbezogenen Qualitätsmanagements als Schwerpunkt definiert worden sei (act. 38 N. 469 ff.). 4.2.2.3.8. Die Beklagte 1 hat unbestrittenermassen eine handwerklich einwandfreie Umsetzung der von der Klägerin vorgegebenen Pläne (Weisungen) abgeliefert. Nach den ersten Wassereintritten zog sich die konkrete Ursachenforschung über Monate bzw. Jahre hin und machte den Beizug von Gutachtern notwendig, welche die gesamte Entwässerungslösung anscheinend zuerst gar nicht zu erfassen vermochten. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass die Entwässerungslösung komplex und nur mittels einschlägigem Spezialwissen nachvollziehbar war. Inwiefern der Beklagten 1 solches Spezialwissen zu eigen wäre oder sie sich solches anrechnen lassen müsste, legt die Klägerin nicht dar. Darüber hinaus war eine eingehende Prüfung des baulichen Vorbestands vor Ort – was die Klägerin gerade der Beklagten 2 als Unterlassung anlastet – und teilweise ein Rückbau der Fassade erforderlich. Dies überschreitet das Mass an Nachprüfung von Plänen, welches von einer Bauleitung und Unternehmerin ohne explizite Vereinbarung verlangt werden kann, und die von einer Bauleitung geschuldete Sorgfalt bei Weitem: Sowohl die ausführende (Sub-) Unternehmerin als auch die Bauleitung haben sich mit den Plänen vor Ort ein Bild der baulichen Situation und des baulichen Vorbestands zu machen, soweit dies zur korrekten und plankonformen Erstellung des Werks erforderlich ist. Aus diesem Zweck ergibt sich aber auch der Umfang der vorzunehmenden Prüfung. Ohne explizite vertragliche Abrede kann
- 35 weder von der Unternehmerin noch von der Bauleitung verlangt werden, die Planung einer spezialisierten Planerin von Grund auf und im Detail zu hinterfragen und nachzuprüfen. Sowohl die Beklagte 1 als auch die ausführende Subunternehmerin dürfen sich unter Vorbehalt einer anderen Abrede grundsätzlich darauf verlassen, dass die spezifisch zu diesem Zweck beigezogene, spezialisierte Beklagte 2 die Details korrekt geplant und somit auch – selbst im Falle des Verschliessens der Entwässerungsöffnungen – eine ausreichende Entwässerung sichergestellt hat. Die Pflicht der Bauleitung zu laufenden Kontrollen zielt in diesem Sinne auf eine korrekte und handwerklich einwandfreie Erstellung des bestellten Werks, nicht auf eine detaillierte bzw. vollständige Nachprüfung der gesamten Planung ab. Insofern orientieren sich die der Unternehmerin bzw. der Bauleitung obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten auch an der von der Bauherrin gewählten Arbeitsteilung. 4.2.2.3.9. Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund konkret darlegen müssen, wie die Beklagte 1 (oder allenfalls ihre Subunternehmerin) ihre angeblich aus dem "projektbezogenen Qualitätsmanagement (PQM)" (im Folgenden: "PQM") oder anderen Abreden ergebenden Kontrollpflichten hätte erfüllen und die schädlichen Folgen der geplanten Abdichtung erkennen sollen. Dies unterlässt die Klägerin, sodass auch unklar bleibt, was die Parteien bzw. die Klägerin unter dem diesbezüglich verwendeten Begriff der "kontrollierten Eigenüberwachung" (act. 38 N. 472, 668; act. 3/3 Ziffer 6.1.4) verstehen. Eine explizite Pflicht der Beklagten 1, die Planung der Klägerin bzw. ihrer Hilfsperson, der Beklagten 2, im Detail zu überprüfen bzw. gar durch den Beizug von Dritten überprüfen zu lassen, ergibt sich aus dem von der Klägerin angeführten Stellen des GU-Vertrags, insbesondere dessen Ziffer 6.1, nicht. Der GU-Vertrag und das PQM scheinen vielmehr daraus ausgerichtet gewesen zu sein, eine einwandfreie Umsetzung der von der spezialisierten Planerin (Beklagte 2) erstellten Pläne sicherzustellen. Eine solche einwandfreie Umsetzung wurde von der Beklagten 1 unbestrittenermassen abgeliefert. Nach dem Gesagten hat die Beklagte 1 die fehlerhafte Planung weder erkannt noch erkennen müssen, weshalb auch keine dahingehende Abmahnungspflicht bestand bzw. verletzt wurde. Eine Haftung der Beklagten 1 für die Schäden
- 36 im Dach C besteht demnach nicht, weshalb das Rechtsbegehren Ziffer 1 hinsichtlich der Beklagten 1 abzuweisen ist. 4.3. Rechtsbegehren Ziffer 3: Nachbesserung 4.3.1. EPDM-Folie 4.3.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Die fragliche (vertikal verlegte) EPDM-Folie, deren Neu-Verklebung die Klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 1 verlangt, befindet sich hinter der Wärmedämmschicht entlang der Dachränder A und B (so bereits das klägerische Rechtsbegehren, ferner act. 1 N. 52, 95, 107 und act. 38 N. 488; Beklagte 1: act. 20 N. 116 und act. 48 N. 939, 955; Foto 46 mit Kommentar aus dem Gutachten M._____, act. 3/48 S. 36):
Infolge einer Bestellungsänderung im Juni 2009 sind gemäss GU-Vertrag ursprünglich vereinbarte Arbeiten im fraglichen Dachrandbereich entfallen. Nebst der Anhebung der Rinne, dem Ersatz der Rinnbretter und Brettauflagen, der Wärmedämmung im Storenkasten, der Wärmedämmung beim Fensteranschluss
- 37 - (innen) entfiel insbesondere auch der Ersatz der fraglichen EPDM-Folie und des Dichtungsbands (Klägerin: act. 38 N. 486 ff.; Beklagte 1: act. 20 N. 73 ff. und act. 48 N. 902). 4.3.1.2. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin hätten im Dachrandbereich trotz der Bestellungsänderung Arbeiten ausgeführt und den Vorbestand verändert. So würden im Juni 2009 aufgenommene Fotos (act. 20/26 und act. 39/210) zeigen, dass die EPDM-Folie von der Beklagten 1 gelöst worden sei und lose herunterhänge. Damit sei erstellt, dass die Beklagte oder ihre Subunternehmerin die EPDM-Folie anschliessend unfachmännisch, nämlich unterlappend, wieder verklebt haben müsse. Herunterfliessendes Wasser sammle sich im Spalt der Unterlappung und könne eindringen (act. 38 N. 488 f., 497, 532). M._____ habe auf die Frage, ob die EPDM-Folie fachmännisch verklebt worden sei, geantwortet, dass dies keine Rolle spiele, weil in diesem Bereich keine Feuchtigkeit entstehen dürfe (act. 3/52 S. 36). Dabei habe er nicht berücksichtigt, dass Feuchtigkeit unter Umständen doch bis zur Folie gelangen könne, wie es vorliegend aufgrund von undichten Dilatationen der Fall gewesen sei (act. 38 N. 531). Die Beklagte 1 wendet dagegen ein, dass die heutige Ausführung mit EPDM-Folie und Wasserfolie bzw. Dichtungsband vor dem Hohlraum des Stahlprofils dem ursprünglichen Zustand entspreche (act. 20 N. 84); sie bzw. ihre Subunternehmerin habe im fraglichen Bereich aufgrund der Bestellungsänderung keinerlei Arbeiten vorgenommen (act. 20 N. 86, 117, 121; act. 48 N. 46, 797, 937, 939). Die Beklagte 1 bestreitet weiter, dass die EPDM-Folie überhaupt falsch verklebt ist und eine unterlappende Verklebung einen Mangel darstellen würde (act. 20 N. 122; act. 48 N. 46, 939). Im Gutachten M._____ sei diesbezüglich keine unfachmännische Ausführung festgestellt worden. Auf Ergänzungsfrage der Klägerin habe M._____ festgehalten (act. 3/52 S. 36, act. 21/25), dass die angeblich falsch verklebte Folie für die Undichtigkeit der Dachränder keine Rolle spiele (act. 20 N. 118 f.). Selbst wenn ein Mangel bestünde, wäre dieser im Übrigen für M._____ und folglich auch für die Beklagte 1 nicht erkennbar gewesen, weshalb auch keine Abmahnungs-
- 38 pflicht bestanden hätte (act. 20 N. 123; act. 48 N. 46). Schliesslich wäre dieser angebliche Mangel mangels rechtzeitiger Rüge verwirkt sowie verjährt (act. 20 N. 124; act. 48 N. 14, 46, 825).
- 39 - 4.3.1.3. Rechtliches Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 ff. Erw. 2b; BGer- Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 Erw. 2 und 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 Erw. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff. Erw. 3.4.2; BGer-Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 Erw. 3.2 m.H., 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 Erw. 2.1 und 4A_443/2017 vom 30. April 2018 Erw. 2.1). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist und darüber Beweis abgenommen werden könnte (BGer-Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 136 III 322 ff. Erw. 3.4.2 und BGE 127 III 365 ff. Erw. 2b m.H.). Ein Beweis gilt in der Regel als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass; statt vieler: BGE 130 III 321 ff. Erw. 3.2). Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Hinsichtlich des Kausalverlaufs genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wenn sich ein direkter Nachweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (sog. Beweisnot; BGE 144 III 264 ff. Erw. 5.3, BGE 140 III 610 ff. Erw. 4.1). Erforderlich ist nicht ein strikter und absoluter Be-
- 40 weis. Vielmehr muss sich das Gericht mit derjenigen Gewissheit zufriedengeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann (BGE 132 III 715 ff. Erw. 3.2.1). Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können indes nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 ff. Erw. 5.3). 4.3.1.4. Würdigung 4.3.1.4.1. Die EPDM-Folie gehörte infolge einer Bestellungsänderung unbestrittenermassen nicht (mehr) zum von der Beklagten 1 geschuldeten Werk. Weshalb die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin die Folie trotzdem bearbeitet haben soll, insbesondere ob ein Versehen vorliegen oder der Subunternehmerin die anscheinend in zeitlicher Nähe zur Bearbeitung erfolgte Bestellungsänderung nicht mitgeteilt worden sein soll, ist unklar. Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da keine Partei konkret behauptet, die fragliche Folie sei vor der genannten Bestellungsänderung bearbeitet worden. Wurde die Folie von der Beklagten 1 oder ihrer Subunternehmerin wie von der Klägerin behauptet gelöst und wieder verklebt, obwohl eine Bearbeitung der Folie zur Erstellung des geschuldeten Werks nicht notwendig war, kann sich die Haftung für allfällige Fehler oder Schäden nicht nach den Art. 367 ff. OR richten. Es kann mit anderen Worten insofern weder ein Werkmangel noch – die angebliche Bearbeitung der EPDM-Folie hat keinen Konnex zu einem Werkmangel – ein Mangelfolgeschaden vorliegen. 4.3.1.4.2. Unabhängig davon, nach welcher Norm die Haftung der Beklagten 1 im Weiteren beurteilt würde, wäre jedenfalls ein schädigendes Verhalten der Beklagten 1 bzw. ihrer Subunternehmerin erforderlich. Der diesbezügliche Nachweis misslingt der Klägerin: Sie hat nämlich auf jeden Fall zu beweisen, dass die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin die Folie (nach klägerischer Ansicht auf der ganzen Länge der Dachränder A und B) gelöst und anschliessend unterlappend wieder verklebt hat. Dies lässt sich anhand des klägerischen Vortrags nicht erstellen. 4.3.1.4.3. Was die unterlappende Verklebung an sich anbelangt, bringt die Klägerin vor, diese an drei Stellen, bei welchen zuvor Wassereintritte aufgetreten wa-
- 41 ren, festgestellt zu haben (act. 1 N. 52). Wo sich diese drei Stellen befinden, lässt die Klägerin offen. Damit fehlt es diesbezüglich an ausreichend substantiierten Behauptungen. Eine Befragung der Zeugen N._____ und O._____ "zur EPDM- Folie […], die sie damals vorgefunden haben" (act. 38 N. 528) bzw. zur Erläuterung der mit der Replik nachgereichten Fotodokumentation (act. 39/223; act. 38 N. 945) dient nicht der Vervollständigung eines unsubstantiierten Vortrags, weshalb das offerierte Zeugnis zu dieser Frage nicht abgenommen werden kann. Die Fotodokumentation (act. 39/223) belegt aber, dass die fragliche Folie zumindest an einer Stelle unterlappend verklebt ist. Zu einer der untersuchten Stellen reicht die Klägerin zum Beweis ein weiteres Foto ein (act. 39/211, vgl. act. 38 N. 528), wobei wiederum unklar bleibt, wo sich diese Stelle befindet und ob es sich um dieselbe Stelle wie in der Fotodokumentation handelt. Ohnehin kann aufgrund des gewählten Ausschnitts nicht beurteilt werden, wo oben bzw. unten ist, weshalb auch die behauptete unterlappende Verklebung nicht überprüfbar ist. Lediglich hinsichtlich der Stichprobe von M._____ ergibt sich aus dessen Gutachten, wo das entsprechende Foto Nr. 46 (act. 3/48 S. 36) aufgenommen wurde. Nicht bekannt ist dagegen, ob es sich dabei um dieselbe Stelle wie in der klägerischen Fotodokumentation handelt. Selbst von zwei Stellen mit einer unterlappenden Verklebung könnte aber nicht ohne weiteres auf eine unterlappende Verklebung auf der gesamten Fassadenlänge geschlossen werden, zumal die fraglichen Arbeiten möglicherweise versehentlich erfolgt wären, was eine bloss punktuelle Veränderung plausibel erscheinen liesse. Beweisofferten (insbesondere Gutachten oder Augenschein), welche eine Überprüfung auf der gesamten Länge der Dachränder A und B erlaubt hätten, fehlen. Die Klägerin behauptet nicht, dass eine Überprüfung auf der gesamten Länge aus sachlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Auch andere Gründe, welche eine Abweichung vom Regelbeweismass hätten rechtfertigen können, sind von der Klägerin nicht dargetan. 4.3.1.4.4. Selbst wenn aber mit der Klägerin von einer durchgängig unterlappenden Verklebung ausgegangen würde, liesse sich anhand des klägerischen Vortrags nicht erstellen, dass diese von der Beklagten 1 bzw. ihrer Subunternehmerin verursacht worden wäre. Die von der Klägerin angerufenen Fotos (act. 39/210) zeigen eine auf einem Fassadenabschnitt herunterhängende schwarze Folie, wo-
- 42 bei nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, ob es sich um die EPDM-Folie handelt. Lediglich auf dem von der Klägerin weiter angeführten, zweiten Foto von act. 21/26 ist klar ersichtlich, dass an der gezeigten Stelle der Fassade die EPDM-Folie gelöst wurde und herunterhängt. Ob dieses Foto tatsächlich wie von der Beklagten 1 behauptet anlässlich einer Sondage aufgenommen wurde (act. 48 N. 903), kann offenbleiben. So oder anders vermag es nicht zu beweisen, dass die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin die EPDM-Folie auf der gesamten Länge gelöst und unterlappend wieder verklebt hat. Die Klägerin stellt auch keinen Bezug zur von M._____ dokumentierten Stelle her, hinsichtlich welcher eine unterlappende Verklebung belegt ist. Die Klägerin bleibt hinsichtlich dieser Stelle und dem Rest der Fassade insbesondere den Nachweis schuldig, dass die EPDM-Folie ursprünglich überhaupt überlappend verklebt war. Es fehlen dazu nicht nur Beweisofferten, sondern überhaupt substantiierte Behauptungen. Dies ist entscheidend, denn selbst wenn die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin die Folie auf der ganzen Länge gelöst und unterlappend wieder verklebt hätte, könnte ihr dies nur dann zum Vorwurf gereichen, wenn die Folie davor tatsächlich überlappend verklebt war. Wäre die Folie seit jeher unterlappend verklebt gewesen, hätte die Beklagte 1 bzw. ihre Subunternehmerin lediglich den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. 4.3.1.4.5. Zwar scheint die Klägerin diesbezüglich zumindest sinngemäss eine von der Beklagten 1 bestrittene (act. 20 N. 123; act. 48 N. 46) Abmahnungs- bzw. Anzeigepflicht der Beklagten 1 geltend zu machen (act. 38 N. 535 und 663). Allerdings erweisen sich auch diese Ausführungen als unsubstantiiert, weil die Klägerin die Erkennbarkeit der Problematik bloss aus der Funktion der Beklagten 1 als Bauleiterin im Sinne der SIA-102 ableitet. Dies greift zu kurz. Die Erkennbarkeit eines drohenden Schadens folgt nicht aus den Bauleitungsfunktionen der Beklagten 1, sondern würde voraussetzen, dass die Beklagte 1 (in dieser Funktion) mit ihrem Sachverstand aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine Problematik hätte erkennen müssen. Die Klägerin insinuiert diesbezüglich, dass bei der EPDM-Folie entgegen der Ansicht der Beklagten 1 und von M._____ mit bis dorthin vordringendem Wasser gerechnet werden müsse (act. 38 N. 531; bestritten durch die Beklagte 1 in act. 48 N. 939). Dies hätte die Frage aufgeworfen, ob eine
- 43 unterlappende Verklebung der genannten Folie an dieser Stelle den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder nicht. Soweit die Klägerin aus der Verneinung dieser Frage eine Abmahnungs- bzw. Anzeigepflicht der Beklagten 1 ableiten wollte, wäre dies von ihr konkret zu behaupten und zu beweisen gewesen. Mangels substantiierter Behauptungen und entsprechender Beweisofferten, insbesondere einem Gutachten, können die diesbezüglich behaupteten, anerkannten Regeln der Baukunde nicht erstellt werden. Daraus folgt auch, dass sich eine Abmahnungs- bzw. Anzeigepflicht auch nicht aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten 1 zur Ablieferung dichter Dächer hätte herleiten lassen. Es wäre mit anderen Worten der Klägerin oblegen, konkret zu behaupten und nachzuweisen, dass nach den anerkannten Regeln der Baukunde zur vereinbarten Werkerstellung ("dichte Dächer") zwingend auch eine überlappende Verklebung der fraglichen EPDM-Folie gehört hätte, weil an jener Stelle mit bis dahin vordringendem Wasser gerechnet werden muss. 4.3.1.4.6. Das klägerische Begehren Ziffer 3 Punkt 1 ist abzuweisen. 4.3.2. Ersatz der Rinnbretter und Brettauflagen entlang der Dachränder A und B 4.3.2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin trägt vor, anlässlich einer Untersuchung durch die I._____ AG im Jahr 2013 seien entlang der Dachränder A und B komplett durchnässte Rinnbretter und zersetzte Brettauflagen entdeckt worden (act. 1 N. 46). Die Klägerin räumt ein, dass eine gewisse Feuchtigkeit der Rinnbretter und Brettauflagen durch Kondenswasser vorbestehend war. Die Undichtigkeit der Dilatationen habe indessen eine viel grössere Nässe mit sich gebracht, weshalb die Rinnbretter und Brettauflagen nun einer viel höheren Gesamtfeuchtigkeit ausgesetzt seien als vor der Sanierung 2009/2010, was Fäulnis zur Folge habe (act. 38 N. 547 ff.). Die Beklagte 1 bestreitet, dass es durchnässte und teilweise verfaulte Rinnbretter gibt (act. 20 N. 136), aber nicht, dass die I._____ AG die Bretter untersucht und dabei festgestellt hat, dass die Bretter Kondenswasser aufweisen und durchnässt sind. Sie versteht diese Durchnässung allerdings im Sinne einer durch das Kon-
- 44 denswasser verursachten Feuchte (act. 20 N. 140), welche konstruktionsbedingt und angesichts der Exposition während 45 Jahren bereits vor der Sanierung bestanden habe (act. 20 N. 138; act. 48 N. 48). Schliesslich erhebt die Beklagte 1 auch die Verjährungseinrede (act. 20 N. 145; act. 48 N. 14). 4.3.2.2. Rechtliches Zur Unterscheidung zwischen Mangelfolgeschaden und Sekundärmangel vgl. Erw. 4.2.1.3. Während die SIA-118 für während der Rügefrist (Art. 173 Abs. 1 SIA-118) gerügte Mängel eine teilweise Beweislastumkehr vorsieht (Art. 174 Abs. 3 SIA-118), obliegt der Nachweis eines Mangelfolgeschadens auch unter Geltung der SIA-118 sowohl vor als auch nach Ablauf der Rügefrist immer der Bauherrin (Art. 8 ZGB). 4.3.2.3. Würdigung 4.3.2.3.1. Die Klägerin führt den behaupteten Schaden an den Rinnbrettern und Brettauflagen auf von der Beklagten 1 bzw. deren Subunternehmerin verbaute, undichte Dilatationen zurück. Bei den Rinnbrettern und Brettauflagen handelt es sich um vorbestehende Bausubstanz (Klägerin: act. 38 N. 486, 546 f.; Beklagte 1: act. 20 N. 40, 73, 86, 136 ff. und act. 48 N. 48, 902, 950). Folglich würde es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen Mangelfolgeschaden handeln. 4.3.2.3.2. Zu ihren Behauptungen, insbesondere, dass alle Rinnbretter und Brettauflagen durchnässt seien, offeriert die Klägerin lediglich eine Rechnung der I._____ AG vom 8. April 2014 (act. 3/82; vgl. act. 1 N. 46, act. 38 N. 546 f.), das Gutachten M._____ (act. 3/48; vgl. act. 1 N. 107) sowie ihre Mängelrüge an die Beklagte 1 (act. 3/24; act. 38 N. 546) als Beweis. Im Übrigen bestreitet sie die Bestreitung der Beklagten 1 (act. 38 N. 546). Damit übersieht die Klägerin, dass sie für das von ihr behauptete Schadensbild bei den Rinnbrettern und Brettauflagen, sowie auch den Kausalzusammenhang zu den undichten Dilatationen als angeblich verursachender Mangel behauptungs- und beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB). Denn der Rechnung der I._____ AG vom 8. April 2014 (act. 3/82) lassen sich kei-
- 45 ne Informationen zum Schadensbild entnehmen. Die Mängelrüge (act. 3/24) erwähnt zwar "Fotos der Mängelüberprüfung", solche wurden aber nicht ins Recht gereicht und als Beweis offeriert. Auch anhand der im Gutachten M._____ (act. 3/48 S. 19 f.) enthaltenen Fotos (Nr. 14-17) lässt sich der Zustand der Rinnbretter und Brettauflagen nicht beurteilen. Schliesslich lassen sich auch den Ausführungen von M._____ auf S. 95 (Ziffer 2) seines Gutachtens (act. 3/48), welche wie dargelegt als Parteibehauptungen zu qualifizieren sind, nicht entnehmen, dass alle Rinnbretter und Brettauflagen nass sind und dies auf undichte Dilatationen zurückzuführen wäre. M._____ empfahl einzig den Ersatz aller Dilatationen im Bereich der Flachdach-Einlaufbleche bzw. falls nötig der Dilatation in den Kastenrinnen und hält fest, dass nasse (nicht: "die nassen") Wärmedämmschichten und Bretter entlang des Dachrandes ersetzt werden müssten. Die von M._____ gewählte Formulierung insinuiert, dass die Bretter zu überprüfen und erst bei Feststellung einer Durchnässung zu ersetzen gewesen wären. Weitere Beweisofferten fehlen. Insbesondere ein Gutachten offeriert die Klägerin bloss zur im Zusammenhang mit der Verjährung aufgeworfenen Frage, ob die Rinnbretter und Brettauflagen zum Dachrand bzw. Dach gehören (act. 38 N. 404). Damit bleibt bereits der angebliche Schaden an den Rinnbrettern und Brettauflagen unbewiesen, darüber hinaus aber auch der Kausalzusammenhang zu undichten Dilatationen. Hinsichtlich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass es die Beklagte 1 zwar grundsätzlich nicht ausschliesst, dass zumindest unterhalb der fünf unbestrittenermassen undichten Dilatationen die Bretter hätten nass sein können (act. 48 N. 950). Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin den (bestrittenen) Kausalzusammenhang konkret hätte behaupten und v.a. beweisen müssen, zumal sie selbst davon ausgeht, dass die Rinnbretter und Brettauflagen seit langer Zeit Kondenswasser ausgesetzt und deshalb bereits vor dem Einbau der undichten Dilatationen feucht gewesen waren. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 Punkt 3 ist abzuweisen. 4.3.3. Hohlräume in der Wärmedämmung 4.3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt M._____ entdeckte im Rahmen seiner Gutachtenserstellung im April 2016 Hohlräume bzw. offene Fugen von bis zu 60mm in der von der Beklagten 1 bzw. deren
- 46 - Subunternehmerin neu erstellten Wärmedämmung entlang der Dachränder A und B (Klägerin: act. 1 N. 107 und act. 38 N. 538; Beklagte 1: act. 20 N. 126, 128, 131). Die Klägerin und die Beklagte 1 haben in Ziffer 15.3 GU-Vertrag folgende Vereinbarung getroffen (Klägerin: act. 1 N. 22; Beklagte 1: act. 20 N. 40, 124, 129, 145, 154, 164):
Unter dem Titel "Erweiterung der Rügefristen" sieht Ziffer 15.6 GU-Vertrag sodann das Folgende vor (Klägerin: act. 1 N. 22; Beklagte 1: act. 20 N. 16):
4.3.3.2. Parteistandpunkte Nach Ansicht der Klägerin sind die Hohlräume in der Wärmedämmung nicht zulässig und stellen einen Mangel dar (act. 1 N. 107; act. 38 N. 538). Mit Zustellung des Gutachtens M._____ sei dieser Mangel rechtsgenügend gerügt worden; der Hauptzweck des von den Parteien gemeinsam eingeholten Gutachtens habe darin bestanden, die Ursache der Wassereinbrüche zu eruieren. M._____ sei beauftragt gewesen, allfällige Mängel zu identifizieren und deren Ursache zu ermitteln.
- 47 - Daran ändere nichts, dass die Hohlräume in der Flachdachwärmedämmung als "Nebenprodukt" der Untersuchung der Wassereinbrüche entdeckt worden seien. Angesichts des Gutachtenszwecks und der "Kette von Mängelrügen" der Klägerin sei das Rügeerfordernis mit Zustellung des Gutachtens an die Beklagte 1 konkludent erfüllt worden. Die Beklagte habe in guten Treuen nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin von ihrer immer klar erkennbaren Haltung, wonach die Beklagte 1 die ihr anzulastenden Mängel zu beseitigen habe, plötzlich abweichen wollte. Wenn die Beklagte 1 nun treuwidrig moniere, dass sie keine "formelle" Mängelrüge erhalten habe, zeige sie, dass sie verstanden habe, was das Aufzeigen eines Mangels durch den Gutachter für sie bedeute (act. 38 N. 539). Die Klägerin bestreitet den Verjährungseintritt bzw. macht einen Verjährungseinredeverzicht der Beklagten 1 geltend (act. 38 N. 377 ff., 404, 541). Die Beklagte 1 bestreitet, dass die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit rechtzeitig nachgekommen ist. Die Hohlräume seien spätestens seit Vorliegen des Gutachtens M._____ bekannt und anschliessend nicht rechtzeitig bzw. korrekt gerügt worden, die blosse Zustellung des Gutachtens stelle keine ausreichende Mängelrüge dar (act. 20 N. 127, 379, 387; act. 48 N. 47, 944, 1148). Die Hohlräume stellen nach Ansicht der Beklagten 1 ferner auch keinen Werkmangel dar (act. 48 N. 47, 943). Schliesslich erhebt sie auch die Verjährungseinrede (act. 20 N. 129; act. 48 N. 47, 799, 943). 4.3.3