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Zürich Handelsgericht 24.11.2020 HG170097

24. November 2020·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,875 Wörter·~1h 4min·5

Zusammenfassung

Prospekthaftung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170097-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Roger Neininger, Ivo Eltschinger und Samuel Kistler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 24. November 2020

in Sachen

1. A._____, 2. B._____ AG, 3. C._____ AG, 4. D._____ Holding AG, 5. E._____, Kläger

1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. F._____, 2. G._____, 3. H._____ AG, Beklagte

2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

- 2 - 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Prospekthaftung

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3) " 1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger A._____ EUR 250'000.00 plus Zins zu 5% seit 8. Februar 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 8'929 Vorzugs- Namenaktien der K._____ Diagnostics AG I._____ [Ortschaft]. 2. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin B._____ AG EUR 1'000'000.00 plus Zins zu 5% seit 8. Februar 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 35'714 Vorzugs-Namenaktien der K._____ Diagnostics AG I._____. 3. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin C._____ AG EUR 450'000.00 plus Zins zu 5% seit 25. April 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von16'100 Vorzugs- Namenaktien der K._____ Diagnostics AG I._____. 4. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin D._____ Holding AG CHF 55'969.20 plus Zins zu 5% seit 26. April 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1'800 Vorzugs-Namenaktien der K._____ Diagnostics AG I._____. 5. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger E._____ CHF 100'000.00 plus Zins zu 5% seit 10. Juni 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 3'217 Vorzugs- Namenaktien der K._____ Diagnostics AG I._____. 6. Den Beklagten sei bei Gutheissung der Klage der im Urteilszeitpunkt erhältlich gemachte Betrag aus dem Vergleich mit J._____ auf die eingeklagten Beträge und die Zinsschuld anzurechnen. 7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten."

- 4 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 6 A. Sachverhaltsübersicht................................................................................. 6 a. Parteien und ihre Stellung ....................................................................... 6 b. Streitgegenstand ..................................................................................... 6 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 6 C. Spruchreife ................................................................................................. 8 D. Gerichtsbesetzung ...................................................................................... 8 Erwägungen ......................................................................................................... 9 1. Formelles .................................................................................................... 9 1.1. Zuständigkeit ....................................................................................... 9 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit ........................................................................... 9 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit ........................................................................ 9 1.2. Vollmachten ....................................................................................... 12 1.3. Eingaben in Ausübung des Replikrechts ........................................... 12 1.4. Eingaben in Ausübung des Novenrechts ........................................... 14 1.5. Streitgenossenschaft ......................................................................... 16 1.5.1. Zulässigkeit ........................................................................................ 16 1.5.2. Wirkungen des prozessualen Handelns ............................................. 16 1.6. Allgemeines zur Beweisführung ........................................................ 17 1.6.1. Behauptungs- und Substantiierungslast ............................................. 17 1.6.2. Bestreitungslast .................................................................................. 19 1.6.3. Beweislast und Beweisführung ........................................................... 20 1.7. Prozessuale Anträge des Beklagten 1 ............................................... 21 2. Ausgangslage ........................................................................................... 23 2.1. Investorensuche ................................................................................ 23 2.2. Die Investoren ................................................................................... 23 2.3. Technologiediebstahl, Vorwürfe des Beklagten 1 an die Kläger ........ 25 2.4. Entwicklung der K._____ Diagnostics AG ......................................... 25 2.5. Anwendbares Recht .......................................................................... 26 3. Prospekthaftung ........................................................................................ 29 3.1. Parteidarstellungen ............................................................................ 29 3.1.1. Kläger ................................................................................................. 29 3.1.2. Beklagter 1 ......................................................................................... 29 3.1.3. Beklagte 2 und 3 ................................................................................ 30 3.2. Rechtliches ........................................................................................ 30 3.3. Würdigung ......................................................................................... 32 3.3.1. Vorliegen eines Prospekts oder einer ähnlichen Mitteilung ................ 33 3.3.1.1. Prospekt im engeren Sinne ............................................................. 33 3.3.1.2. Ähnliche Mitteilungen ...................................................................... 35 3.3.1.3. Öffentliche Ausgabe der Aktien ....................................................... 35 3.3.1.4. Relevante Unterlagen ...................................................................... 37 3.3.1.5. Zwischenfazit ................................................................................... 46 3.3.2. Fehlerhafte Aussagen / Pflichtverletzung ........................................... 47 3.3.2.1. Zeitliche Aspekte ............................................................................. 49

- 5 - 3.3.2.2. Verwendung der Investitionen ......................................................... 50 3.3.2.3. Funktionsumfang des O._____s ...................................................... 63 3.3.2.4. Bisheriger Einsatz des O._____s .................................................... 74 3.3.2.5. Gesichertes Vertragsvolumen ......................................................... 76 3.3.2.6. Medizinische CE-Zertifizierung des O._____s ................................. 83 3.3.2.7. Bestehende Kleinserienproduktion .................................................. 85 3.3.2.8. Fertige Entwicklung des O._____ Light ........................................... 89 3.3.2.9. Förderungsvertrag mit der U._____................................................. 91 3.3.2.10. Marktreife des O._____s ............................................................... 96 3.3.2.11. Zusammenfassung ...................................................................... 104 3.3.3. Mitwirkung der Beklagten ................................................................. 106 3.3.4. Verschulden ..................................................................................... 107 3.3.4.1. Parteidarstellungen ........................................................................ 107 3.3.4.2. Verschulden des jeweiligen Beklagten .......................................... 109 3.3.5. Schaden und Kausalzusammenhang ............................................... 118 3.3.5.1. Parteidarstellungen ........................................................................ 118 3.3.5.2. Rückabwicklung............................................................................. 122 3.3.5.3. Keine Investition ohne irreführende Aussagen .............................. 124 3.3.5.4. Schadensberechnung nach der Differenztheorie .......................... 130 3.3.5.5. Selbstverschulden ......................................................................... 135 3.3.5.6. Fazit ............................................................................................... 136 3.4. Zusammenfassung .......................................................................... 136 4. Ausservertragliche Haftung / Täuschung ................................................ 137 4.1. Massgebender Sachverhalt ............................................................. 137 4.2. Parteidarstellungen .......................................................................... 137 4.3. Rechtliches ...................................................................................... 139 4.4. Würdigung ....................................................................................... 139 4.4.1. Widerrechtlichkeit / Verletzung einer Schutznorm ............................ 139 4.4.1.1. Betrug gemäss Art. 146 StGB ....................................................... 140 4.4.1.2. Absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR ................................. 141 4.4.2. Verschulden ..................................................................................... 142 4.4.3. Schaden und Kausalzusammenhang ............................................... 144 4.4.3.1. Rückabwicklung............................................................................. 144 4.4.3.2. Verzicht auf Investitionen .............................................................. 145 4.4.3.3. Schadensberechnung nach der Differenztheorie .......................... 146 4.4.3.4. Zwischenfazit ................................................................................. 147 4.5. Fazit ................................................................................................. 147 5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ....................................... 148 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 149 6.1. Kostentragung ................................................................................. 149 6.2. Streitwert ......................................................................................... 149 6.3. Gerichtskosten ................................................................................. 149 6.4. Parteientschädigungen. ................................................................... 150 Urteilsdispositiv ............................................................................................... 151

- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der vorliegende Rechtsstreit ist im Zusammenhang mit der Gründung der K._____ Diagnostics AG in Zürich entstanden. Bei den Klägern handelt es sich um zwei natürliche Personen (Kläger 1 und 5) und drei Aktiengesellschaften (Kläger 2, 3 und 4), die als Investoren an der Gründung beteiligt waren bzw. im Rahmen von kurz darauf erfolgten Kapitalerhöhungen Aktien zeichneten. Der Beklagte 1 ist Gesellschafter der K._____ GmbH in L._____ [Stadt in Österreich] und war als Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrat ebenfalls an der Gründung der K._____ Diagnostics AG beteiligt. Die Beklagte 3 ist eine Aktiengesellschaft, die Beratungsdienstleistungen erbringt. Der Beklagte 2 ist Aktionär und Verwaltungsrat der Beklagten 3 und war ebenfalls Verwaltungsrat der K._____ Diagnostics AG. Die Beklagten 2 und 3 haben die Investorensuche für die K._____ Diagnostics AG organisiert. b. Streitgegenstand Die Kläger machen geltend, im Rahmen der Investorensuche seien ihnen Emissionsprospekte bzw. Emissionsunterlagen ausgehändigt worden, welche fehlerhafte Angaben enthalten hätten. Diese Unterlagen seien durch die Beklagten zu verantworten. Die Investitionen in die K._____ Diagnostics AG seien aufgrund der geweckten falschen Erwartungen getätigt worden. Die Beklagten hätten für die erlittenen Verluste als Prospektersteller einzustehen. Sodann seien sie auch gestützt auf die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR für den eingetretenen Schaden verantwortlich. Die Beklagten bestreiten eine Haftung. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 19. April 2017 machten die Kläger die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Die mit Verfügung vom 21. April 2019 einverlangten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 54'500.– leisteten die Kläger fristgerecht (act. 4; act. 6). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 beantragten die

- 7 - Beklagten 2 und 3 in Bezug auf die Klägerin 2 die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (act. 10). Die Kläger nahmen dazu am 18. Juli 2017 Stellung (act. 14). Am 20. Juli 2017 erging ein gleichlautendes Gesuch des Beklagten 1 (act. 15), bezüglich welchem die Kläger auf eine gesonderte Stellungnahme verzichteten (Prot. S. 7). Daraufhin wurde die Klägerin 2 zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigungen verpflichtet (act. 18). Nach Eingang der Sicherstellungsleistungen (act. 23) erstatteten die Beklagten innert angesetzter Frist am 29. September 2017 (Beklagter 1, act. 26) bzw. am 6. Oktober 2017 (Beklagte 2 und 3, act. 28) ihre Klageantworten. In der Folge wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (act. 32). Auf Antrag der Beklagten 2 und 3 wurde sodann die Sicherheitsleistung der Klägerin 2 erhöht, welche diese innert Frist leistete (act. 34; act. 38; act. 39; act. 41). Sodann ergingen am 23. Januar 2018 die Replik der Kläger (act. 42) und am 11. April 2018 (Beklagter 1; act. 50) bzw. am 16. April 2018 (Beklagte 2 und 3; act. 52) die Dupliken der Beklagten. Aufgrund der bevorstehenden Vergleichsverhandlung wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. April 2018 angezeigt, dass die prozessualen Rechte erst ab dem 6. Juni 2018 zu laufen beginnen (act. 56). Nach erfolglos durchgeführter Vergleichsverhandlung (Prot. S. 22 ff.) wurde das Verfahren zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit Verfügung vom 6. Juni 2018 bis zum 10. September 2018 sistiert (act. 59). Die Vergleichsvorschläge der Parteien wurden von der jeweiligen Gegenseite abgelehnt (act. 61, 62, 66, 67, 69, 71 und 72). Nach Ablauf der Sistierung und gescheiterten Vergleichsgesprächen erstatteten die Kläger am 13. September 2018 eine Stellungnahme und Noveneingabe (act. 73). Zu dieser Eingabe nahmen die Beklagten am 7. Dezember 2018 (Beklagter 1, act. 89) bzw. am 13. Dezember 2018 (Beklagte 2 und 3, act. 91) Stellung. In Ausübung des Replikrechts nahmen die Kläger (16. Januar 2019, act. 92) und der Beklagte 1 (27. Januar 2019, act. 94) erneut Stellung. Am 10. Februar 2020 erstattete der Beklagte 1 eine Noveneingabe, in welcher er zugleich den Ausstand von Oberrichter Dr. Stephan Mazan beantragte (act. 100). Die Kläger nahmen dazu am 26. Februar 2020 Stellung (act. 107). Eine weitere Noveneingabe des Beklagten 1 datiert vom 29. Februar 2020 (act. 108). Auch diese wurde den übrigen Parteien zugestellt, welche sich

- 8 dazu nicht äusserten. Mit Beschluss vom 26. März 2020 wurde das Ausstandsgesuch des Beklagten 1 abgewiesen (act. 111). Sodann reichte der Beklagte 1 am 28. Juli 2020 (Datum Poststempel) eine weitere als "Noveneingabe" bezeichnete Eingabe ein (act. 115). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 117). Die Kläger (act. 121) und die Beklagten 2 und 3 (act. 122) verzichteten ausdrücklich auf eine mündliche Hauptverhandlung. Der Beklagte 1 nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 innert Frist Stellung und stellte mehrere Anträge, namentlich, dass keine erneute Hauptverhandlung durchzuführen sei (act. 119 Rechtsbegehren Ziff. 4). Damit hat der Beklagte 1 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Auf die weiteren prozessualen Anträge ist später einzugehen (vgl. E. 1.7). C. Spruchreife Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist. D. Gerichtsbesetzung An der Vergleichsverhandlung vom 5. Juni 2018 wirkten Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner und Handelsrichter Hans Moser mit (Prot. S. 22). Beide sind zwischenzeitlich altershalber aus dem jeweiligen Amt geschieden. Die Delegation der Prozessleitung an Oberrichter Dr. Stephan Mazan wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Juli 2019 angezeigt (act. 96). Ein vom Beklagten 1 gegen diesen eingereichtes Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss vom 26. März 2020 rechtskräftig abgewiesen (act. 111). Aus jenem Beschluss ergeben sich auch die (neu) eingesetzten Handelsrichter für das vorliegende Verfahren. Dazuhaben sich die Parteien nicht vernehmen lassen.

- 9 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ist nicht bestritten (act. 1 Rz. 16 ff.; act. 26 S. 24 f.; act. 28 Rz. 267) und gestützt auf Art. 40 ZPO (im Verhältnis Kläger 1, 3, 4 und 5 gegen die Beklagten) bzw. Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 151 und Art. 129 IPRG (im Verhältnis Klägerin 2 gegen die Beklagten) gegeben. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Für die primär geltend gemachte Prospekthaftung nach Art. 752 OR ist die sachliche Zuständigkeit unbestrittenermassen gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO. Bestritten wird die Zuständigkeit des Handelsgerichts durch den Beklagten 2 hinsichtlich der behaupteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine objektive Klagehäufung setze neben der Konnexität der Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit voraus. Diese liesse sich nicht durch eine einfache passive Streitgenossenschaft begründen. Für eine Kompetenzattraktion beim Handelsgericht bestehe keine Grundlage (act. 52 Rz. 2; act. 91 Rz. 4 ff.). Die Kläger machen geltend, die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aufgrund der geltend gemachten Prospekthaftung. Wenn mehrere Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt abgeleitet würden, sei jedes Gericht, das über einen der Ansprüche entscheiden könne, für sämtliche Ansprüche zuständig (act. 73 Rz. 8 ff.). Strittig und vorliegend entscheidend ist, ob es sich beim Anspruch der Kläger aus Art. 41 OR um eine andere rechtliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt, der auch für die Frage der Prospekthaftung relevant ist, oder ob für die Beurteilung der Haftung der Beklagten ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegt werden muss. Wie die Beklagten 2 und 3 zu Recht ausführen, ist eine Klage-

- 10 häufung nur zulässig, wenn für sämtliche gleichzeitig geltend gemachten Ansprüche dieselbe sachliche Zuständigkeit besteht (Art. 90 ZPO; vgl. ALEXANDER R. MARKUS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 8 zu Art. 90 ZPO; BALTHASAR BESSE- NICH/LUKAS BOPP, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 90 ZPO). Anders ist die Sache zu behandeln, wenn es sich um einen einzigen Anspruch aus einem einheitlichen Sachverhalt handelt, der der klagenden Partei gestützt auf verschiedene Anspruchsgrundlagen zustehen kann. Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass jedes Gericht, welches für eine Anspruchsgrundlage zuständig ist, den Sachverhalt auch gestützt auf andere Rechtsgrundlagen prüfen kann und muss (BGE 95 II 242 E. 3). Eine Mehrheit in der Lehre wendet diesen Grundsatz auch nach Inkrafttreten der ZPO an. Daran ändert auch der von den Beklagten 2 und 3 vorgebrachte Entscheid des Bundesgerichts nichts, welcher sich mit der objektiven Klagehäufung befasste (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2013 4A_658/2012 E. 2.3; vgl. etwa MEINRAD VETTER in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 6 ZPO; MEINRAD VETTER/MATTHIAS BRUN- NER, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte - eine Zwischenbilanz, in: ZZZ 32/2013 S. 254 ff., S. 266; BERNHARD BERGER, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO I, a.a.O., N 32 zu Art. 6 ZPO). Der Meinung der Mehrheit ist zu folgen. Die Situation hat sich mit dem Inkrafttreten der Eidgenössischen ZPO nicht wesentlich verändert. Nach wie vor geht es um die Beurteilung eines einheitlichen Rechtsbegehrens unter verschiedenen Aspekten. Das Bundesgericht leitete die Zuständigkeit für die Prüfung anderer als der angerufenen Anspruchsgrundlage aus Art. 63 altOG ab. Dieser regelte die Rechtsanwendung von Amtes wegen. Denselben Inhalt hat Art. 57 ZPO: Das Gericht trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtsanwendung und ist nicht an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (CHRISTOPH HURNI, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO I, a.a.O., N 12 zu Art. 57 ZPO). Es muss also auch weiterhin den vorgetragenen bzw. ermittelten Sachverhalt gestützt auf sämtliche Anspruchsgrundlagen prüfen. Gründe, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung überholt sein soll (so ROBERT HAU-

- 11 - SER/ERHARD SCHWERI/VIKTOR LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N 97 zu § 44 GOG), sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei einer alternativ vorgebrachten Anspruchsgrundlage gerade nicht um eine objektive Klagehäufung, sodass die diesbezügliche Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht anwendbar sind. Der Einwand der Beklagten 2 und 3, dies ermögliche einer klagenden Partei, sich eine (sachliche) Zuständigkeit zu erschleichen (act. 91 Rz. 5), ist nicht stichhaltig. Eine Grenze bildet einzig der Rechtsmissbrauch. Eine vorgeschobene Begründung, die von Anfang an nicht ernsthaft verfolgt wird, könnte keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts begründen, gestützt auf welche auch weitere Anspruchsgrundlagen geprüft werden können. Davon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Die Kläger begründen ihren Anspruch nach wie vor in erster Linie mit der Prospekthaftung. Auch wenn sie selbst in der Zwischenzeit einen Anspruch aus einer ausservertraglichen Schädigung gegebenenfalls als erfolgsversprechender einschätzen, kann dies nichts an der Ernsthaftigkeit der Hauptbegründung ändern. Zusammengefasst gilt, dass eine Zuständigkeit für die Beurteilung der Ansprüche nach Art. 41 OR soweit besteht, als derselbe Sachverhalt wie für die Prospekthaftung relevant ist. In diesem Bereich handelt es sich bloss um die Anwendung einer anderen Anspruchsgrundlage, welche von der sachlichen Zuständigkeit gedeckt ist. Darüber hinaus gehende Sachverhaltselemente können jedoch bei der Beurteilung der Haftung nach Art. 41 OR nicht einbezogen werden. Soll das ganze Verhalten der Beklagten beurteilt werden, handelt es sich um einen (deutlich) erweiterten Sachverhalt. In Anwendung der Bestimmungen zur Klagehäufung ist diesfalls die Zuständigkeit des Handelsgerichts separat zu prüfen. Diese ist unbestrittenermassen für die Beklagten 1 und 2 mangels Eintrag im Handelsregister nicht gegeben. In prozessualer Hinsicht hat diesfalls aber kein Nichteintretensentscheid zu erfolgen. Vielmehr ist der materielle Anspruch gestützt (und beschränkt) auf den (auch für die Prospekthaftung) relevanten Sachverhalt vollumfänglich zu prüfen, wobei ein negativer Entscheid einer Neueinbringung mit ausgedehntem Sachverhalt nicht entgegen stehen würde. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist folglich gegeben.

- 12 - 1.2. Vollmachten Der Beklagte 1 bestreitet das Vorliegen gültiger Vollmachten des Klägers 1 und des Klägers 5, da die Unterschriften auf den eingereichten Vollmachten nicht mit denjenigen in den Akten der K._____ Diagnostics AG übereinstimmen würden (act. 26 S. 24). Die Einwände des Beklagten 1 sind unbegründet. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass es sich bei den Unterschriften der Kläger 1 und 5 auf den entsprechenden Vollmachten (act. 2A und act. 2E) um Fälschungen handelt. So weisen sie eine derartige Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den vom Beklagten 1 vorgebrachten Dokumenten (act. 3/42 und act. 3/55), dass keine Zweifel an der Authentizität bestehen können. Daran vermag auch der mutmasslich durch den Beklagten 1 selbst erstellte "Unterschriftenvergleich" (act. 51/171) nichts zu ändern. Die Bevollmächtigung der Rechtsvertreter wird zudem durch die persönliche Anwesenheit der Kläger 1 und 5 zusammen mit ihren Rechtsvertretern an der Vergleichsverhandlung vom 5. Juni 2018 (Prot. S. 22) offensichtlich. Sämtliche Kläger waren folglich rechtmässig vertreten und die eingereichten Rechtsschriften sind zu beachten. 1.3. Eingaben in Ausübung des Replikrechts Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefordert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Behauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Unter Berücksichtigung der Aussetzung der prozessualen Rechte und der Verfahrenssistierung zwecks Führung von Vergleichsgesprächen (act. 55; act. 59) erfolgte die Stellungnahme der Kläger vom 13. September 2018 (act. 73) rechtzei-

- 13 tig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beklagten nahmen dazu innert angesetzter Frist Stellung (act. 77; act. 89; act. 91). Innert kurzer Frist ergingen weitere Eingaben der Kläger (act. 92) und des Beklagten 1 (act. 94). Das Replikrecht ermöglicht den Parteien, zu jeder Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass den Parteien im ordentlichen Verfahren lediglich zweimal das Recht zusteht, sich frei zum prozessgegenständlichen Sachverhalt zu äussern. Danach tritt der Aktenschluss ein, und neue Vorbringen und Beweismittel sind nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts zulässig (dazu sogleich). Daran vermag das Replikrecht nichts zu ändern. Auch in Ausübung des Replikrechts haben die Parteien darzulegen, weshalb neue Behauptungen und Beweismittel zulässig sein sollen. Im Übrigen steht den Parteien das Replikrecht insbesondere zur Bestreitung gegnerischer Behauptungen und zur Klarstellung der Sachdarstellung mit Verweisen auf bereits Vorgebrachtes zur Verfügung. Ausführungen, die diese Schranken nicht einhalten sind nicht zu beachten. Die Eingabe des Beklagten 1 vom 27. Januar 2019 (act. 94) - und in weiten Teilen bereits diejenige vom 7. Dezember 2018 (act. 89) - geht deutlich über den zulässigen Inhalt aus. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck einer Stellungnahme, im Rahmen des Replikrechts einen neuen bzw. ergänzenden Sachverhalt in den Prozess einzubringen oder neue Anträge zu stellen. Die umfangreiche Rechtsschrift enthält bis auf wenige pauschale Bestreitungen keine unter den vorgenannten Aspekten zulässigen Ausführungen, weshalb eine Zustellung der Rechtsschrift an die weiteren Verfahrensparteien bis anhin unterbleiben konnten. Hinsichtlich der mit der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 eingereichten Beilagen (act. 90/1-15) ist anzufügen, dass der Beklagte 1 mit keinem Wort ausführt, weshalb es sich dabei um zulässige Noven handeln soll. Insbesondere kann der pauschale Verweis auf das Replikrecht in der Eingabe vom 27. Januar 2019 (act. 94 S. 18) nicht genügen. Diese sind folglich nicht weiter zu beachten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die vom Beklagten 1 gestellten Schadenersatzbegehren (act. 89 S. 59 f.; act. 94 S. 19 f.) nicht zu

- 14 beachten sind. Diese erfüllen die Anforderungen an eine Widerklage nicht, wobei eine solche ohnehin verspätet wäre. 1.4. Eingaben in Ausübung des Novenrechts Der Beklagte 1 hat unter Hinweis auf das Novenrecht am 10. Februar 2020 (act. 100) und am 29. Februar 2020 (act. 108) jeweils eine Noveneingabe eingereicht. Nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ins Verfahren eingebracht werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Noven ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Ausserdem dürfen die Tatsachen und Beweismittel erst nach dem letzten Schriftenwechsel entstanden oder gefunden worden sein (echte Noven, lit. a) oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht worden sein können (unechte Noven, lit. b). In der Noveneingabe ist auch zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 229 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 33 zu Art. 229 ZPO). In seiner Noveneingabe vom 10. Februar 2020 macht der Beklagte 1 pauschal geltend, dass er sich auf die Mitwirkungspflicht der Parteien berufe und er Daten, die in den Verfahren entstanden seien, nachreiche (act. 100 S. 4). Er bezieht sich dabei auf das laufende strafrechtliche Verfahren. In jenem habe Staatsanwalt Dr. … einseitig ermittelt und lediglich Beweise gegen ihn gesammelt. Es bestehe der Verdacht, dass Beweismittel unterdrückt und gefälschte Beweismittel eingereicht worden seien. Sodann nennt der Beklagte 1 verschiedene zusätzliche Beweismittel und reicht diese teilweise ein (act. 100 S. 16 ff.). Es bleibt aber mehrheitlich unklar, was der Beklagte 1 mit diesen Beweismitteln belegen will. So zieht er keine Schlüsse daraus und offeriert sie nicht zu konkreten Sachverhaltselementen als Beweis. Der Beklagte 1 scheint zu verkennen, dass das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime und nicht etwa der Offizialmaxime unter-

- 15 steht (Art. 55 ZPO). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die eingereichten Beweismittel nach wesentlichen Sachverhaltselementen zu durchforsten. Dieses hat sich alleine an die Behauptungen der Parteien zu halten und den Sachverhalt gestützt darauf zu ermitteln (SUTTER-SOMM/VON ARX, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 55 ZPO). Weiter kann der Beklagte 1 nicht belegen, dass es sich bei den von ihm nachgereichten Unterlagen um (echte oder unechte) Noven handelt. Ausser dem pauschalen Hinweis, es handle sich um beschlagnahmte Daten etc. und sie hätten aufgrund der Verweigerung der Herausgabe nicht früher ins Recht gelegt werden können (act. 100 S. 4), macht der Beklagte 1 hierzu keine Ausführungen. Wie ausgeführt - und dem Beklagten 1 im Schreiben vom 15. Januar 2020 mitgeteilt (act. 99) - wäre das Einhalten der Novenvorschriften zu begründen. Pauschale Behauptungen ohne jegliche Belege für die Begründung der verspäteten Einreichung können dafür nicht genügen. So führt der Beklagte 1 nicht einmal aus, seit wann er wieder über die Urkunden verfügen konnte, was eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorbringen verunmöglicht. Daraus ergibt sich, dass die Vorbringen des Beklagten 1 in der "Noveneingabe" vom 15. Februar 2020 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die als "Noveneingabe" bezeichnete Eingabe vom 29. Februar 2020 enthält keine als Noven bezeichnete Tatsachen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Aneinanderreihung von Vorwürfen, welche ein faires Verfahren verhindern sollen und eine Einstellung des vorliegenden Verfahrens nebst Schadenersatz des Beklagten 1 zur Folge haben sollen (act. 108 S. 4 ff.). Inwiefern die gemachten Vorwürfe für das Verfahren vor dem Handelsgericht relevant sein sollen, wird aus den Ausführungen nicht ersichtlich. Auch diese Eingabe ist im Verfahren somit nicht weiter zu berücksichtigen. Die Noveneingabe des Beklagten 1 vom 28. Juli 2020 (Datum Poststempel) befasst sich mit einem Gläubigerzirkular aus dem Konkursverfahren betreffend die K._____ Diagnostics AG vom 8. Juli 2020 (act. 115; act. 116/1). Ob die Einreichung noch als unverzüglich im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, kann offen gelassen werden. Der Beklagte 1 äussert sich nicht dazu, inwiefern

- 16 dieses Gläubigerzirkular für das vorliegende Verfahren relevant sein könnte. Vielmehr macht er Vorwürfe gegenüber den weiteren Verfahrensparteien und beantragt pauschal Schadenersatz. Mangels Relevanz ist auch diese Eingabe im Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. 1.5. Streitgenossenschaft 1.5.1. Zulässigkeit Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden (einfache Streitgenossenschaft) (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt ist, dass zwischen den Klagen ein sachlicher Zusammenhang besteht (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls ist es erforderlich, dass für die einzelnen Klagen dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (PETER RUGGLE, in: SPÜHLER/TEN- CHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 f. zu Art. 71 ZPO). Dies ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Für die geltend gemachten Ansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten werden im Wesentlichen dieselben Sachverhaltselemente und Haftungsgrundlagen angerufen. Die Bestreitungen des Beklagten 1 (act. 26 S. 25) gehen an der Sache vorbei und sind nicht zu beachten. Zu bemerken ist einzig, dass die Streitgenossenschaften - aktiv wie passiv die Kläger nicht davon befreien, den Anspruch jedes einzelnen Klägers gegenüber jedem einzelnen Beklagten zu belegen (RUGGLE, a.a.O., N 41 zu Art. 71 ZPO). 1.5.2. Wirkungen des prozessualen Handelns Nach Art. 71 Abs. 3 ZPO kann jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen. Da die Klagen der einfachen Streitgenossen selbständig zu beurteilen sind, können sie zu unterschiedlichen Urteilen führen. Dies ist nicht zu verwechseln und durchaus vereinbar mit der durch die Klagehäufung angestrebten Vermeidung von Widersprüchen, geht es doch hierbei nicht in erster Linie um die Vermeidung unterschiedlicher Ergebnisse, sondern

- 17 darum, dass der den Klagen zugrundeliegende Sachverhalt einer einheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unterworfen wird, so dass die Verfahrensergebnisse inhaltlich miteinander vereinbar sind (BGE 125 II 95 E. 2.a.aa S. 98; siehe ferner BALZ GROSS/ROGER ZUBER, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO I, a.a.O., N 2 zu Art. 71 ZPO). Im Einzelnen wirkt sich dies wie folgt aus: Das prozessuale Handeln, etwa Klagerückzug oder Abschluss eines Vergleichs, wirkt nur für den handelnden Streitgenossen. Auch trägt jeder Streitgenosse seine eigenen Tatsachenbehauptungen vor. Allerdings wirken sich faktisch Tatsachenbehauptungen eines Streitgenossen über Tatsachen, die alle Streitgenossen betreffen, auch auf die Stellung der übrigen Streitgenossen aus. Tatsachen, die für alle Streitgenossen erheblich sind, und die Beweismittel dafür, wirken für alle, auch für jene, die sie nicht vorgetragen haben. Widersprüche, die durch den Tatsachenvortrag hervorgetreten sind, sind im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen (RUGGLE, a.a.O., N 32 f. zu Art. 71 ZPO). 1.6. Allgemeines zur Beweisführung 1.6.1. Behauptungs- und Substantiierungslast Der Verhandlungsgrundsatz – welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist – besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Somit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO; HANS PETER WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kom-

- 18 mentar, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N 182 ff. zu Art. 8 ZGB). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (WILLISEG- GER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, in: OBER- HAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N. 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A.169/2011 E. 6.3). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung darf nachträglich mittels eines Beweisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seinerseits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Tatsachenbehauptungen sind dabei immer so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 6.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b f.; BGE 108 II 337 E. 3; WILLISEGGER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 221 ZPO; FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 33 ff. zu Art. 8 ZGB).

- 19 - Hinsichtlich des Aufbaus der Rechtsschriften ist zu bemerken, dass sich bei sämtlichen Parteien zahlreiche Wiederholungen finden. Es wird in der Folge nicht jede Fundstelle zitiert. Ausserdem führen die Kläger aus, auch Sachverhalte zu schildern, welche die Kläger nicht direkt betreffen (act. 42 Rz. 24). Die Relevanz solcher Ausführungen ist nicht ersichtlich. Zu beurteilen ist einzig das Handeln der Beklagten gegenüber der Kläger und nicht deren allgemeines Verhalten im Geschäftsleben. Die entsprechenden Behauptungen sind folglich nicht weiter zu berücksichtigen. 1.6.2. Bestreitungslast Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüglich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Verweis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, a.a.O., N 191 ff. zu Art. 8 ZGB). Die wiederholte Aneinanderreihung der immer gleichen Tatsachenbehauptungen ohne ersichtlichen Zusammenhang zu den vermeintlich behandelten Sachverhaltsdarstellungen der Gegenseite kann nicht als genügende Bestreitung angesehen werden. Entsprechende Ausführungen sind nur so weit zu beachten, als dass die Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens erkennbar ist. Allgemein ist zu den Ausführungen des Beklagten 1 zu bemerken, dass diese wenig stringent sind. Insbesondere werden dieselben Aussagen unzählige Male wiederholt, wobei teilweise unklar ist, welchen klägerischen Behauptungen die Bestreitungen des Beklagten 1 zuzuordnen sind. Dies ist gestützt auf das Gesagte ungenügend. In der Folge wird lediglich auf die zentral relevante Fundstelle verwiesen, Wiederholungen werden nicht zitiert. Irrelevante Darstellungen bleiben ohne Weiterungen unberücksichtigt.

- 20 - 1.6.3. Beweislast und Beweisführung Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat der Kläger die genannten von ihm zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die Anforderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Beklagten (Bestreitungen) abhängen. Dabei hat der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2015, 4A_264/2015 E. 4.2 und vom 17. Oktober 2014, 4A_317/2014 E. 2.2; LAURENT KILLIAS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 23 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 und N 31 zu Art. 221 ZPO). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist Beweis über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu führen. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des konkreten Verfahrens beeinflussen können (PETER GUYAN in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 150 ZPO; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 27 zu Art. 152 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Das Recht, Beweis zu führen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), befreit die Parteien nicht davon, ihre Sachdarstellungen substantiiert vorzubringen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen. Die rechtserheblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann (ANETTE DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: DOLGE, Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 17 ff., S. 22 f.). Über einen nicht substantiiert behaupteten Sachverhalt ist kein Beweis abzunehmen. Insbesondere sind vage, generelle und pauschale Behauptungen, die auf einen Ausforschungsbeweis abzielen, nicht beachtlich (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 33 f. zu Art. 152 ZPO).

- 21 - In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 E.4.4). Insbesondere ist zu bezeichnen, welche Behauptung mit welchem Beweismittel bewiesen werden soll (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 152 ZPO). An die Adresse des Beklagten 1 ist festzuhalten, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen für die Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden können. Der pauschale Einwand, ihm unbekannte Unterlagen dürften nicht einbezogen werden (etwa act. 50 S. 112), kann nicht gehört werden. Sofern er gewisse Urkunden vor dem Prozess nicht gekannt haben soll, ist dies für das gerichtliche Verfahren nicht relevant. Die Urkunden sind Teil der Akten und wurden dem Beklagten 1 offen gelegt. Er konnte von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen und hatte die im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten, dazu Stellung zu nehmen. 1.7. Prozessuale Anträge des Beklagten 1 In seiner "Einsprache und Stellungnahme zur Verfügung vom 5. Oktober 2020" stellte der Beklagte 1 verschiedene Anträge zur Durchführung eines fairen Verfahrens und bemängelt darin verschiedene Aspekte des vorliegenden Verfahrens (act. 119). Eigentliche Anträge, welche durch das Gericht zu behandeln wären bzw. über die ein formeller Entscheid zu fällen wäre, liegen keine vor. Zu Handen des Beklagten 1 ist zu den vorgebrachten Punkten Folgendes zu ergänzen: Der Verfahrensablauf im vorliegenden Fall entspricht dem üblichen Vorgehen in Prozessen vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Erledigung des Prozesses. Praxisgemäss war an diese Verhandlung lediglich eine Delegation des Gerichts anwesend (Prot. S. 22 ff.). Dabei handelte es sich nicht um eine Hauptverhandlung im Sinne von Art. 228 ZPO, an welcher stets die vollständige Gerichtsbesetzung anwesend sein muss (WILLISEGGER, a.a.O., N 12 zu Art. 228

- 22 - ZPO). Im Übrigen wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt. Wann die Hauptverhandlung stattfinden muss, gibt das Gesetz nicht verbindlich vor. Am Handelsgericht findet diese praxisgemäss erst nach Aktenschluss und ausgeübtem Replikrecht statt (vgl. zum Verfahrensablauf GEORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, in: BRUNNER/NOBEL [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866 - 2016, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich 2016, S. 141 ff.). Die Parteien haben einen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Nur bei übereinstimmender Erklärung aller Parteien kann auf deren Durchführung verzichtet werden (Art. 233 ZPO). Es kann also entgegen dem Beklagten 1 nicht von einem "Wunschkonzert" die Rede sein; vielmehr wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf eine ihnen zustehende Äusserungsmöglichkeit im Prozess verzichten. Das Einholen einer solchen Stellungnahme ist zulässig. Die Besetzung des Gerichts für das vorliegende Verfahren erfolgte nach der gängigen Praxis des Handelsgerichts (vgl. dazu etwa THOMAS ALEXANDER STEININGER, Organisation des Zürcher Handelsgerichts, in: BRUNNER/NOBEL, a.a.O., S. 107 ff., S. 116 f.) und insbesondere unter Nachachtung der Ausstandsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff. ZPO). Sie ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 26. März 2020 (act. 111), wobei die Parteien keine Einwände gegen die Besetzung vorgebracht haben. Einen Einfluss auf die Gerichtsbesetzung hatten die Parteien, namentlich die Kläger, nicht. Die haltlosen Vorwürfe des Beklagten 1 betreffend Verletzung der ZPO entbehren jeder Grundlage. Seine Ausführungen stellen reine Mutmassungen dar. Dazu ist einzig zu entgegnen, dass die Bestimmungen der ZPO selbstredend vollumfänglich eingehalten werden, was insbesondere für die Führung der Verfahrensakten und die Leitung des Prozesses durch das Gericht gilt. Die Bedenken des Beklagten 1 sind unbegründet. Auf die prozessualen Anträge des Beklagten 1 gemäss Rechtsbegehren 1, 2, 3 und 5 der Eingabe vom 13. Oktober 2020 (act. 119 S. 4) ist daher nicht weiter einzugehen.

- 23 - 2. Ausgangslage 2.1. Investorensuche Im Wesentlichen übereinstimmend schildern die Parteien den Vorgang der Investorensuche, wobei der Beklagte 1 seine Beteiligung abstreitet und verschiedene der eingereichten E-Mails als möglicherweise gefälscht bezeichnet. Diese sei in erster Linie durch den Beklagten 2, teilweise mit Beteiligung des Beklagten 1, geplant und durchgeführt worden. Der Beklagte 2 habe sich ab dem 15. August 2015 verschiedentlich mit N._____ als Vertreter bzw. Berater der Kläger 1 und 2 getroffen. Bei gewissen Treffen seien weitere Personen anwesend gewesen. Auch habe er diesem verschiedene Unterlagen zur Verfügung gestellt (act. 1 Rz. 54 ff.; act. 26 S. 32 ff.; act. 28 Rz. 87 ff., act. 42 Rz. 310 ff. und Rz. 883 ff.). Ab dem 9. Februar 2016 habe der Beklagte 2 auf Anraten von N._____ Gespräche mit dem Kläger 5 geführt. Auch diesen habe er mehrfach getroffen und ihm dabei verschiedentlich Informationen über die K._____ Diagnostics AG bzw. das O._____ abgegeben (act. 1 Rz. 88 ff.; act. 26 S. 39 ff.; act. 28 Rz. 106 ff.; act. 42 Rz. 324 ff.). Schliesslich begannen am 10. Februar 2016 die Gespräche mit P._____ und Q._____, den Verwaltungsräten der Klägerinnen 3 (P._____) und 4 (Q._____); wiederum erfolgten mehrere Treffen und es wurden verschiedene Unterlagen zugestellt (act. 1 Rz. 101 ff.; act. 26 S. 42 ff.; act. 28 Rz. 114 ff.; act. 42 Rz. 330). Die Gespräche führten letztlich zu den nun relevanten Investitionen der Kläger (act. 1 Rz. 115). 2.2. Die Investoren Die Beklagten 2 und 3 machen geltend, dass es sich bei den Klägern um überdurchschnittlich geschäftserfahrene und überdurchschnittlich wohlhabende Personen gehandelt habe, wobei auch davon ausgegangen werden könne, dass sie in Investmentgeschäften überdurchschnittlich erfahren seien. So sei bestätigt worden, dass die Klägerin 2 über Startup-Erfahrungen verfüge. Der Kläger 1 sei an drei weiteren Unternehmen beteiligt. Der Kläger 5 biete seine Fähigkeiten als bezahlter Coach an und auch die Kläger 3 und 4 würden verschiedene Beteiligungen, teilweise im Startup-Bereich, anerkennen (act. 28 Rz. 9 ff.; act. 52

- 24 - Rz. 275 ff.). Der Beklagte 1 stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, der Kläger 1 sei sowohl im Bereich M&A und Investments als auch in der Medizinbranche erfahren, und auch die übrigen Kläger seien erfahrene Geschäftsleute (act. 26 S. 27 f.; act. 50 S. 4 ff.). Die Kläger bestreiten eine einschlägige Geschäftserfahrung. Die Familie A._____N._____ (Kläger 1 und 2) seien industrielle Unternehmer, die verschiedene Industrieunternehmen hielten und führten. Sie hätten keine spezifischen Erfahrungen und seien keine Risikoinvestoren. Q._____ als Vertreter der Klägerin 3 habe Geschäftserfahrung im Start-Up-Bereich, aber nicht in der Medizinbranche. Die Beteiligungen der Klägerin 4 würden sich ebenfalls auf andere Bereiche beziehen. Der Kläger 5 sei im Eventmanagement tätig. Die Erfahrung als Unternehmer werde hingegen nicht bestritten (act. 42 Rz. 216 ff. und Rz. 866 ff.). Bei den Klägern handelt es sich allesamt um erfahrene Geschäftsleute bzw. von solchen vertretenen Investmentgesellschaften. Bestritten wird einzig eine spezifische Erfahrung hinsichtlich Venture Capital, Start-ups und Medizinbereich. Alle sind bereits an verschiedenen Gesellschaften beteiligt gewesen und kennen die Grundmechanismen einer Investition. Bei der Relevanz der Erfahrung ist zwischen zwei Aspekten zu unterscheiden. Einerseits geht es um Fachkenntnisse, die nur erlangt werden können, wenn bereits früher einschlägige Investitionen getätigt worden sind. Dies betrifft in erster Linie spezifische Kenntnisse zu medizinaltechnischen Themen bzw. Geräten und den damit zusammenhängenden Markt. Diese kann den Klägern nicht ohne Weiteres zugeschrieben werden. Andererseits ist aber auch die allgemeine Geschäftserfahrung und insbesondere die Erfahrung mit Investitionen und dem Kauf und Verkauf von Unternehmen zu beachten, also allgemeine Kenntnisse im Zusammenhang mit Risiken, Due Diligence Anforderungen und Ähnlichem. Diese kommt sämtlichen Klägern (anerkanntermassen) bis zu einem gewissen Grad zu. Es handelt sich nicht um Kleinsparer, die mit der vorliegenden Investition um einen Grossteil ihres Vermögens gebracht worden wären. Vielmehr sind ihnen die Regeln des Finanzmarkts und der Geschäftswelt im Grundsatz bekannt, und sie haben schon verschiedentlich in Unternehmen investiert. Dies heisst nicht, dass die Kläger falsch informiert werden dürfen, doch

- 25 können gewisse Grundkenntnisse betreffend Investitionen vorausgesetzt werden, was bei der Beurteilung der Haftung zu berücksichtigen ist. 2.3. Technologiediebstahl, Vorwürfe des Beklagten 1 an die Kläger Der Beklagte 1 hält wiederholt fest, die Kläger hätten in Zusammenarbeit mit dem Beklagten 2 und J._____ versucht, seine Technologien zu stehlen. Er macht ausserdem verschiedene Gesetzesverstösse der übrigen Beteiligten geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Kapitalerhöhungen und verschiedene Verträge seien ungültig oder gefälscht. Auch die Echtheit einzelner vorgelegter Beweismittel stellt er in Frage. Sodann rügt er das Verhalten der übrigen Beteiligten nach der Gründung der Gesellschaft und behauptet etliche Unregelmässigkeiten (etwa act. 26 S. 31 ff.; act. 50 S. 118 ff. und S. 144 ff.). Ein allfälliges strafbares Verhalten der Kläger ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es alleine um die zivilrechtliche Würdigung des Verhaltens der Beklagten. Die Verdächtigungen des Beklagten 1 finden deshalb nur dort Beachtung, wo dieser konkretere Hinweise für ein im vorliegenden Fall relevantes (Fehl-)Verhalten der übrigen Beteiligten behauptet. Pauschale Anschuldigungen können an der Beurteilung des Streitfalls nichts ändern und werden nicht näher geprüft. 2.4. Entwicklung der K._____ Diagnostics AG Soweit unbestritten ist, dass sich die K._____ Diagnostics AG - und auch die K._____ GmbH - nach den Investitionen der Kläger nicht wie gewünscht entwickelt hat. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Verlegung der Produktion nach Zürich mit Ausbau der Kapazitäten nicht erfolgt ist und dass das O._____ praktisch gar nicht verkauft werden konnte. Über diese allgemeinen Tatsachen muss folglich kein Beweis abgenommen werden. Mit Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2017 wurde die K._____ Diagnostics AG zufolge eines Organisationsmangels aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation angeordnet (act. 43/2). Grund dafür war das Fehlen einer gesetzesmässigen Revisionsstelle bzw. eines

- 26 - Verzichts auf die (eingeschränkte) Revision. Eine Konkurseröffnung erfolgte entgegen der Kläger, act. 42 Rz. 6 und Rz. 946 - nicht. Aus der Auflösung der Gesellschaft kann folglich nicht auf deren finanzielle Situation geschlossen werden. Ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten 1 für die Behebung des Organisationsmangels wurde - auch nach Intervention der Kläger - mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 abgewiesen (act. 43/3). Die Auflösung der K._____ Diagnostics AG ist mittlerweile rechtskräftig. Die Kläger stellen die Entwicklungen der K._____ Diagnostics AG und das Handeln der Beklagten 1 und 2 als deren Verwaltungsräte teilweise ausführlich dar. Es wird weitgehend nicht ersichtlich, welchen Bezug diese Handlungen zur eingeklagten Prospekthaftung und zur Haftung zufolge Täuschung im Rahmen der Investitionsgespräche haben sollen. Das spätere Verhalten dürfte - wenn überhaupt - im Rahmen von Verantwortlichkeitsansprüchen relevant sein. Solche sind vorliegend nicht eingeklagt (explizit act. 42 Rz. 711). Es ist entsprechend auch nicht die Aufgabe des Gerichts, das Verhalten der Verwaltungsräte zu beurteilen. Auf diese Sachverhalte ist in der Folge nur punktuell einzugehen. 2.5. Anwendbares Recht Die Klägerin 2 hat ihren Sitz im R._____, während die übrigen Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Verhältnis zwischen ihr und den Beklagten liegt entsprechend ein internationaler Sachverhalt vor. Das anwendbare Recht für dieses Verhältnis ist nach dem IPRG zu ermitteln. Hinsichtlich des behaupteten Anspruchs aus Prospekthaftung ist - wie die Parteien zu Recht ausführen (act. 1 Rz. 28; act. 28 Rz. 268) - gestützt auf Art. 154 i.V.m. Art. 156 IPRG Schweizer Recht anwendbar (vgl. ROLF WATTER/KATJA ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 f. und N 28 zu Art. 156 IPRG). Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung machen die Kläger die Anwendbarkeit von Schweizer Recht geltend. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Akzessorietätsprinzip, wonach an vorbestehende Rechtsverhältnisse anzu-

- 27 knüpfen sei. Vor der eigentlichen Investition seien Gespräche zwischen dem Beklagten 2 und N._____ geführt worden, welche alle in der Schweiz stattgefunden hätten. In analoger Anwendung der Regeln zur culpa in contrahendo ergebe sich das Schweizer Recht als hypothetisches Vertragsstatut. Aber auch wenn an Handlungs- und Erfolgsort angeknüpft werde, resultiere Schweizer Recht. Beide Orte würden in der Schweiz liegen, zumal für letzteren derjenige Ort ausschlaggebend sei, an dem der irregeführte Geschädigte die ihn unmittelbar schädigende Vermögensverfügung vorgenommen worden sei. Dies sei in der Schweiz erfolgt. Die Klägerin 2 habe Zahlungen von ihren in der Schweiz gelegenen Konten ausgeführt. Die Beklagten hätten sodann auch mit einem Erfolgseintritt in der Schweiz rechnen müssen (act. 42 Rz. 735 ff.). Die Beklagten 2 und 3 halten dagegen … Recht [aus dem Staat R._____] für anwendbar (act. 28 Rz. 268). In erster Linie ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ein vorbestehendes Rechtsverhältnis massgebend (Art. 133 Abs. 3 IPRG; ANTON HEI- NI/TARKAN GÖKSU, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 133 IPRG; ROBERT UM- BRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI, BSK IPRG, a.a.O., N 3 zu Art. 133 IPRG). Ein solches existiert im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin 2 und die Beklagten sind gar nie in einem (direkten) Rechtsverhältnis gestanden. Auch können die Regeln der culpa in contrahendo nicht für die Begründung einer Anknüpfung dienen (so die Kläger act. 28 Rz. 737). Die culpa in contrahendo ist eine eigenständige, gesetzlich nicht geregelte Haftungsgrundlage, bei der aufgrund der Nähe zur vertraglichen Haftung regelmässig vertragliche Grundsätze angewendet werden (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, N 1530 ff.) - wobei umstritten ist, ob die culpa in contrahendo im Anwendungsbereich des IPRG unter die vertraglichen oder die ausservertraglichen Haftungen fällt (dazu PAUL VOLKEN/TARKAN GÖKSU, in: MÜL- LER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER, ZK IPRG II, a.a.O., N 37 vor Art. 129-142 IPRG). Dagegen ist Art. 41 OR dem ausservertraglichen Bereich zuzuordnen, für welchen Art. 133 IPRG klare Regeln aufstellt. Alleine weil vorliegend die behaupteten

- 28 schädigenden Verhaltensweisen im Rahmen eines künftigen Vertragsschlusses erfolgten, liegt damit keine besondere Nähe zur vertraglichen Haftung vor. Insbesondere ist zu bemerken, dass die Kläger nicht gegen ihre späteren Vertragspartner vorgehen und sie auch nie beabsichtigt haben, mit den Beklagten direkt Verträge abzuschliessen. Damit sind die Regeln der ausservertraglichen Haftung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend. Der Handlungsort liegt vorliegend in der Schweiz. Sämtliche Handlungen der Beklagten erfolgten in der Schweiz, und hier haben auch die Kontakte zu den Klägern stattgefunden. Somit ist zu prüfen, wo der Schaden der Klägerin 2 eingetreten ist. Bei reinen Vermögensschäden kann dies der Ort sein, an dem sich die geschädigten Vermögenswerte im Moment der unerlaubten Handlung befinden, sofern sich dies abgrenzen und hinreichend bestimmen lässt, oder der Sitz des Geschädigten als Ort des Hauptvermögens. In Betrugsfällen, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Ort abgestellt werden, an dem der Geschädigte über den Vermögenswert verfügt hat (VOLKEN/GÖKSU, a.a.O., N 56 zu Art. 129 IPRG m.w.H.). Den Ausführungen der Kläger zum Erfolgsort kann gefolgt werden. Unabhängig ob als Grundlage für die ausservertragliche Haftung von einem Betrug oder von einer absichtlichen Täuschung ausgegangen wird (dazu hinten E. 4.4.1), geht es um vergleichbare Vorgänge. Die Täuschungshandlungen ziehen sich über einen gewissen Zeitraum dahin, während der behauptete Erfolg der Handlungen sich in der Vermögensdisposition durch den Geschädigten manifestiert. Diese Disposition hat die Klägerin nachweislich von ihren in der Schweiz gelegenen Bankkonten bei der Bank Julius Bär & Co. AG und der Zürcher Kantonalbank vorgenommen (act. 42 Rz. 744; act. 3/43+44). Der Erfolgsort in der Schweiz ist damit gegeben. Da Handlungs- und Erfolgsort für die ausservertragliche Haftung im Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und den Beklagten beide in der Schweiz liegen, kommt nach Art. 133 Abs. 2 IPRG auch für dieses Verhältnis Schweizer Recht zur Anwendung.

- 29 - 3. Prospekthaftung 3.1. Parteidarstellungen 3.1.1. Kläger Die Kläger behaupten einen Schaden, welchen sie im Zusammenhang mit der Emission von Aktien der K._____ Diagnostics AG erlitten haben sollen. Die Beklagten hätten - in unterschiedlichen Rollen - den Klägern im Rahmen der Investorensuche verschiedene Dokumente übergeben, welche gesamthaft als Emissionsprospekt anzusehen seien. Jene Dokumente hätten verschiedene Tatsachenbehauptungen enthalten, welche für die Kläger nicht überprüfbar gewesen seien. Darunter hätten sich verschiedene tatsachenwidrige Aussagen befunden, welche aber ausschlaggebend für den Investitionsentscheid der Kläger gewesen seien. Die prognostizierten Aussichten der K._____ Diagnostics AG hätten nie erreicht werden können, weshalb bei den Klägern ein Totalverlust eingetreten sei. Dafür hätten die Beklagten einzustehen (act. 1 Rz. 30 ff.; act. 42 Rz. 504 ff.). 3.1.2. Beklagter 1 Der Beklagte 1 macht zusammengefasst geltend, es liege kein Prospekt vor. Zudem seien die Angaben von den Beklagten 2 und 3 sowie J._____ zu verantworten. Ihm seien die Dokumente vor dem hiesigen Prozess und dem laufenden Strafverfahren gar nicht bekannt gewesen. Diese hätte der Beklagte 2 erstellt, welcher auch die Verantwortung trage. Ohnehin sei nicht klar, auf welche Dokumente die Kläger sich stützten, verschiedene E-Mails schienen gefälscht zu sein. Weiter hält der Beklagte 1 daran fest, dass die gemachten Zusicherungen korrekt gewesen seien. Dass die K._____ Diagnostics AG nicht erfolgreich gewesen sei, habe an den Machenschaften der Kläger und der Beklagten 2 und 3 sowie weiterer Beteiligten gelegen, welche die von ihm entwickelten Technologien für sich hätten beanspruchen wollen (act. 26 S. 17 ff. und S. 27 ff.). Insgesamt bezeichnet der Beklagte 1 das vorliegende Verfahren als Teil einer Verschwörung, die darauf abziele, die von ihm entwickelten Technologien zu stehlen.

- 30 - 3.1.3. Beklagte 2 und 3 Die Beklagten 2 und 3 bestreiten ebenfalls, dass es sich bei den abgegebenen Unterlagen um einen Prospekt im Sinne des Gesetzes handle. Ohnehin seien die darin enthaltenen Angaben - zumindest nach dem damaligen Kenntnisstand der Beklagten 2 und 3 - zutreffend gewesen. Die Unterlagen hätten sie, ohne Möglichkeit einer eingehenden Kontrolle, gestützt auf die vom Beklagten 1 gemachten Aussagen erstellt. Die Verantwortung liege nicht bei ihnen. Weiter sei den Klägern ein Datenraum zur Verfügung gestellt worden, worin diese sämtliche erforderlichen Dokumente für eine eingehende Due Diligence hätten abrufen können. Wenn die Kläger dies nicht getan hätten, sei dies nicht von den Beklagten zu verantworten. Sodann halten sie fest, dass die Kläger verschiedentlich Entwicklungen und Erkenntnisse behaupteten, die erst nach dem jeweiligen Investitionsentscheid zu Tage getreten seien. Solche seien für die Haftung der Beklagten ohnehin nicht relevant (act. 28 Rz. 222 ff.; act. 52 Rz. 316 ff. und Rz. 352 ff.). Auch eine Täuschung werde bestritten. Dass die Ziele nicht hätten erreicht werden können, liege in Gründen, die bei der Gründung nicht absehbar gewesen seien. Letztlich hätte sich das Startup-Risiko verwirklicht. An einer eigentlichen Prüfung hätten die erfahrenen Investoren kein Interesse gezeigt. Ohnehin gebe es aber keine Schäden, die durch allfällige Falschangaben der Beklagten 2 und 3 verursacht worden wären. Ein Minderwert der Investition werde nicht quantifiziert, und die Liquidation sei einzig auf den Organisationsmangel zurückzuführen (act. 52 Rz. 17 ff.). 3.2. Rechtliches Die Prospekthaftung ist in Art. 752 OR geregelt. Sie schützt die Anleger bei einem öffentlichen Angebot von Aktien in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben in einem Emissionsprospekt. Dabei sind nach dem Gesetzeswortlaut auch ähnliche Mitteilungen einem Prospekt gleichgestellt. Die Haftung gilt folglich bei sämtlichen Mitteilungen, die der Findung von Investoren dienen. Soweit der Emittent freiwillig ein prospektähnliches Dokument erstellt, kann die Prospekthaftung auch bei Privatplatzierungen zur Anwendung kommen (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, Bern 2014, § 12 N 4 ff.; ROLF WATTER, in:

- 31 - HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 3 ff. zu Art. 752 OR; ANDREAS BINDER/VITO ROBERTO, in: ROBERTO/TRÜEB [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 752 OR). Der Kreis der Haftpflichtigen umfasst alle Personen, die absichtlich oder fahrlässig an der Erstellung oder Verbreitung des fehlerhaften oder irreführenden Prospekts mitgewirkt haben. Dabei handelt es sich um diejenigen Personen, die auf den Inhalt des Prospekts Einfluss genommen haben oder hätten nehmen können (VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 7; WATTER, a.a.O., N 10 zu Art. 752 OR). Einen Anspruch aus Prospekthaftung kann sämtlichen Erwerbern von Aktien oder Obligationen zustehen (VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 9; WATTER, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 752 OR). Die Haftung setzt in erster Linie eine Pflichtverletzung voraus. Diese kann in der Erstellung oder der Verbreitung mangelhafter Informationen bestehen. Umfasst sind Aussagen in Prospekten oder ähnlichen Mitteilungen, nicht aber individuelle Aussagen gegenüber potentiellen Investoren. Unrichtige Angaben entsprechen objektiv nicht den Tatsachen, während bei irreführenden Informationen zwar keine eigentlichen Falschaussagen zwingend sind, aber wesentliche Teile oder Umstände verschwiegen oder unterdrückt werden. Falsche Prognosen werden dann als rechtswidrig angesehen, wenn sie nicht auf konkrete Tatsachen gestützt werden, kaufmännisch oder ökonomisch nicht gerechtfertigt sind oder ungenügend zwischen Tatsachen und Annahmen unterscheiden. Sodann trifft den Prospektherausgeber eine Aktualisierungspflicht, wenn neue Tatsachen zu Tage treten. Soweit es sich nicht um einen Prospekt im eigentlichen Sinne handelt, ist mitentscheidend, ob dem Mitteilungsempfänger die Überprüfung der Angaben möglich und zumutbar war (WATTER, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 752 OR; VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 14 ff.). Ein Anspruch aus Prospekthaftung setzt einen Schaden voraus. Dieser wird nach der Differenztheorie berechnet und besteht aus der Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Preis, der bei richtiger Information bezahlt worden wäre. Nur in Ausnahmefällen kann der Anleger geltend machen, er hätte bei korrekter

- 32 - Information gänzlich auf den Erwerb der Titel verzichtet (VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 11 ff.; WATTER, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 752 OR; ROLF WATTER, Prospekt(haft)pflicht heute und morgen, in: AJP 1/92 S. 48 ff., S. 59 f.). Sodann muss zwischen den relevanten Angaben im Prospekt und dem Kaufentscheid bzw. dem Willensbildungsprozess bezüglich des Kaufpreises ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ausserdem muss auch die Pflichtverletzung adäquat kausal zum geltend gemachten Schaden sein. Der Zusammenhang zwischen Angaben und Kaufentscheid ist dabei nicht im Detail nachzuweisen (BGE 132 III 715 E. 3.2.2 f.; WATTER, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 752 OR; VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 19 ff.). Schliesslich erfordert eine Haftung ein Verschulden der beteiligten Personen, wobei jedes Verschulden, insbesondere auch Fahrlässigkeit, genügen kann. Aufgrund der ausservertraglichen Natur der Prospekthaftung wird das Verschulden nicht vermutet (VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 23 f.; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 18 N 16 f.; a.M. WATTER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 752 OR; MICHAEL G. NOTH/EVELYNE GROB, Rechtsnatur und Voraussetzungen der obligationenrechtlichen Prospekthaftung - ein Überblick, in: AJP 2002, S. 1435 ff., S. 1344 ff.; differenziert BINDER/ROBERTO, a.a.O., N 6 zu Art. 752 OR, welche keine eigentliche Vermutung annehmen, aber davon ausgehen, die Pflichtverletzung impliziere auch ein Verschulden, weshalb letzterem als Haftungsvoraussetzung keine Bedeutung zukomme). Auf Aussagen von Experten dürfen sich die Beteiligten grundsätzlich verlassen. Wie weit eine Haftungsbefreiung bei Vertrauen auf Aussagen anderer involvierter Personen gehen kann, ist vom Einzelfall abhängig (WATTER, a.a.O., N 31 zu Art. 752 OR). Die Beweislast für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen liegt bei den Klägern (WATTER, a.a.O., N 33 zu Art. 752 OR, wobei er das Verschulden als vermutet ansieht). 3.3. Würdigung Vorab ist zu bemerken, dass sowohl seitens der Kläger als auch seitens der Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt, sodass die einzelnen Haftungsvoraussetzungen bzw. Anspruchsgrundlagen jeweils für jede einzelne Partei erfüllt sein müssen. Der Übersichtlichkeit halber wird nur dort zwischen den ver-

- 33 schiedenen Klägern bzw. Beklagten unterschieden, wo dies für den Sachverhalt oder die Rechtsfolgen auch relevant ist. Ansonsten wird in einem pauschalen Sinne von den Klägern bzw. Beklagten gesprochen, wobei damit keine Aussage dazu gemacht wird, wer etwa die Abgabe oder Erstellung eines spezifischen Dokuments an eine bestimmte Person zu verantworten hat. 3.3.1. Vorliegen eines Prospekts oder einer ähnlichen Mitteilung Die Beklagten bestreiten das Vorliegen eines Prospekts oder einer ähnlichen Mitteilung. Der Beklagte 1 stützt sich auf die Bezeichnung der Dokumente, welche nicht mit "Emissionsunterlagen" betitelt seien. Zudem macht er geltend, an der Übergabe wie an der Erstellung der Unterlagen nicht beteiligt gewesen zu sein. Ihm sei teilweise gar die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen vorenthalten worden (act. 26 S. 45 ff.). Die Beklagten 2 und 3 machen geltend, dass die Unterlagen individualisiert worden seien und nur ein kleiner Personenkreis angesprochen worden sei (act. 52 Rz. 299 ff.). 3.3.1.1. Prospekt im engeren Sinne Art. 752 OR unterscheidet zwischen Prospekten und ähnlichen Mitteilungen. Erstere Kategorie umfasst einzig die vom Gesetz oder anderen Regelwerken (Kotierungsreglement etc.) vorgesehenen Prospekte (WATTER, a.a.O., N 5 zu Art. 752 OR; PETER LEHMANN, in: HONSELL [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, N 3 zu Art. 752 OR). Im Vordergrund steht der Emissionsprospekt gemäss Art. 652a OR. Die Prospektpflicht bezweckt, dass dem interessierten Publikum die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Informationen zur Emission zur Verfügung stehen (CONRADIN CRAMER, in: HANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 652a OR; ROLF H. WEBER, in: BÖSCH/RAYROUX/WINZELER/STUPP [Hrsg.], Basler Kommentar Kollektivanlagegesetz, 2. Aufl., Basel 2016, N 14 zu Art. 75 KAG). Im Vordergrund stehen dabei die Informations- und - im Zusammenhang mit der Prospekthaftung - die Garantiefunktion bezüglich der Angaben. Ein Prospekt hat zwar auch eine Werbefunktion, ist aber klar von einer Werbebroschüre abzugrenzen (WEBER, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 75 KAG). Diese Funktion wi-

- 34 derspiegelt sich auch im vorgeschriebenen Inhalt des Prospekts. Gemäss Art. 652a OR muss ein Prospekt neben dem Inhalt des Handelsregisterauszuges die wesentlichen finanziellen Kennzahlen und Kapitalbestimmungen der Gesellschaft enthalten (GAUDENZ G. ZINDEL/PETER R. ISLER, in: HONSELL/VOGT/WATTER, BSK OR II, a.a.O., N 4 zu Art. 652a OR). Insgesamt soll der Prospekt sachlich und knapp über die wesentlichen Grundlagen der Investition informieren. Die von den Beklagten abgegebenen - und von den Klägern als Prospekt im eigentlichen Sinne bezeichneten - Präsentationen (act. 3/11-14) können nicht als Prospekt im eigentlichen Sinne angesehen werden. So haben diese vor allem das Ziel, den Investoren das Produkt der K._____ GmbH bzw. der zu gründenden K._____ Diagnostics AG vorzustellen und als Investitionsobjekt mit hervorragenden Wachstumsprognosen anzupreisen. Die Werbefunktion der Unterlagen stehen dabei klar im Vordergrund. Daneben weisen die Präsentationen auch den für einen Prospekt vorgeschriebenen Inhalt nicht auf. In keiner der abgegebenen Versionen (act. 3/11-14) sind entsprechende Angaben vorhanden. Lediglich einzelne Prognosen werden aufgestellt; die eigentlichen Grundlagen fehlen aber vollständig. Eine sachliche Information über die relevanten Kennzahlen findet sich darin nicht. Unterlagen, welche die inhaltlichen Anforderungen an einen Prospekt nicht erfüllen, stellen keine Prospekte im eigentlichen Sinne dar. Vielmehr sind diese als prospektähnliche Mitteilungen zu qualifizieren, soweit sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen (dazu sogleich). Dass die Beklagten trotz entsprechender Pflicht keinen Prospekt im Sinne von Art. 652a OR erstellt hätten, machen die Kläger nicht geltend. Da sie den diesbezüglichen Sachverhalt nicht darlegen, ist dieser in Anwendung der Dispositionsmaxime auch nicht zu beurteilen. Die Frage der Erfüllung der Prospektpflicht kann entsprechend offen gelassen werden. Ohnehin handelt es sich dabei nicht um einen Fall der Prospekthaftung. Vielmehr wäre eine Verantwortlichkeitsklage im Sinne von Art. 754 OR zu prüfen (VON DER CRONE, a.a.O., § 12 N 8; a.M. WATTER, a.a.O., N 11 zu Art. 752 OR).

- 35 - Ein Prospekt im engeren Sinne liegt damit nicht vor, womit zu prüfen bleibt, ob die von den Beklagten abgegebenen Dokumente prospektähnliche Mitteilungen im Sinne von Art. 752 OR darstellen. 3.3.1.2. Ähnliche Mitteilungen Eine eigentliche Definition der ähnlichen Mitteilungen findet sich im Gesetz nicht. Dem Schutzgedanken von Art. 752 OR folgend sind davon sämtliche Mitteilungen an potentielle Käufer umfasst, die für den Investitionsentscheid relevante Informationen beinhalten. Zudem ist eine Aufklärungs- bzw. Werbefunktion der abgegebenen Informationen zu verlangen. Neben schriftlichen Aussagen in jeder denkbaren Form können auch mündliche Aussagen wie Werbespots oder Reden die Voraussetzungen erfüllen (WATTER, a.a.O., N 14 zu Art. 752 OR; NOTH/GROB, a.a.O., S. 1439 f.; MARC AMSTUTZ/RAMIN SILVAN GOHARI, in: KREN KOSTKIE- WICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 752 OR). Sodann ist zu verlangen, dass die Wertpapiere einem breiteren Kreis von Abnehmern angeboten werden - wobei in der Lehre umstritten ist, wo die Grenze zu ziehen ist - und dass die relevanten Informationen auch einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (WATTER, a.a.O., N 14 zu Art. 752 OR; BINDER/ROBERTO, a.a.O., N 12 zu Art. 752 OR; AMSTUTZ/GOHARI, a.a.O., N 6 zu Art. 752 OR). 3.3.1.3. Öffentliche Ausgabe der Aktien Die Beklagten bestreiten das Vorliegen einer öffentlichen Platzierung der Aktien. Diese seien lediglich einem kleinen Kreis sorgfältig ausgewählter Investoren angeboten worden. Die Suche sei auf grössere Investitionssummen ausgerichtet gewesen, sodass das Ziel mit vier weiteren Investoren habe erreicht werden können (act. 28 Rz. 227; act. 52 Rz. 310 ff. und Rz. 353). Dagegen halten die Kläger fest, es sei eine Vielzahl potentieller Investoren angesprochen worden, wovon sie zwanzig namentlich nennen. Auch das erklärte Investitionsziel der Beklagten bzw. der K._____ Diagnostics AG richte sich klar auf einen Investorenkreis, der über die Kläger hinaus gehe. Das gesamte Funding sei einheitlich organisiert gewesen. Die Beklagten hätten von Anfang an die Durchführung einer Investitionsrunde ge-

- 36 plant, weshalb auch die Kläger als einheitliche Gruppe anzusehen seien (act. 1 Rz. 116 ff.; act. 42 Rz. 306 ff., Rz. 334 ff. und 495 ff.). Die Darstellung der Beklagten greift zu knapp. Sie haben nicht bestritten, dass bei der Suche nach Investoren neben den Klägern verschiedene andere natürliche und juristische Personen angegangen sind. In analoger Anwendung von Art. 652a OR gilt jedes Angebot als öffentlich, das sich an eine unbestimmte Anzahl von Investoren richtet. Entscheidend ist, dass sich das Angebot qualitativ an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet (CRAMER, a.a.O., N 6 zu Art. 652a OR). Alleine weil sich die Finanzierungsrunde im Resultat lediglich aus den fünf Klägern zusammensetzt, kann daraus nicht auf einen engen Kreis an Investoren geschlossen werden, denen die Aktien zum Kauf angeboten worden seien. Ebenso wenig kann aus dem Ziel der Akquise weniger Grossinvestoren auf eine rein private Platzierung geschlossen werden. So wollten die Beklagten eine Investitionssumme von mindestens EUR 5 Mio. (act. 3/11 S. 15; act. 3/13 S. 10 und act. 3/14 S. 10 nennen sogar EUR 7 Mio. als Ziel) erreichen. Dafür wären weitere Investoren erforderlich gewesen, zumal die Kläger lediglich knapp EUR 1.9 Mio. investiert haben, also weniger als die Hälfte des Investitionsziels. Die gezeichneten Tranchen lagen zwischen CHF 55'000.– und EUR 1 Mio. (act. 1 Rz. 83 f., Rz. 99 und Rz. 111 ff.), woraus geschlossen werden kann, dass die Beklagten auch geringere Investitionen zugelassen haben. Aus den nicht substantiiert bestrittenen, teilweise gar bestätigten, Ausführungen der Kläger ergibt sich, dass die Beklagten bei der Investorensuche zahlreiche weitere natürliche und juristische Personen angesprochen haben. Die Kontakte wurden dabei teilweise durch die Kläger, also andere Investoren, vermittelt (act. 1 Rz. 118; act. 52 Rz. 311). Dies ist aber nicht entscheidend. Vielmehr ist relevant, dass die Beklagten an einen breiteren Kreis von potentiellen Investoren getreten sind und diese mit Unterlagen versorgt haben (act. 52 Rz. 312). Sie bestätigen sodann explizit, dass das Angehen von weiteren Interessenten durch die Kläger nur nach Rücksprache und Einverständnis der Beklagten erfolgt ist (act. 52 Rz. 313). Sie haben die Ausweitung des Angebots über die Kläger hinaus damit selbst zu verantworten. Es kann folglich nicht davon die Rede sein, dass die Beklagten ihre Suche von Anfang auf eine bestimmte Gruppe beschränkt hätten. Vielmehr waren sie aktiv auf der Suche

- 37 nach weiteren Investoren, die sie sich ohne erkennbare Einschränkung vermitteln liessen. Das Kriterium der öffentlichen Ausgabe der Aktien ist damit erfüllt. 3.3.1.4. Relevante Unterlagen Wie ausgeführt gilt es zu prüfen, ob die abgegebenen Dokumente prospektähnlichen Charakter aufweisen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass unter diesem Titel lediglich abgehandelt wird, ob die abgegebenen Unterlagen generell der Prospekthaftung unterstehen können. Inwiefern einzelne Behauptungen unrichtig oder irreführend sein sollen, ist anhand der konkreten Aussagen zu eruieren (dazu hinten E. 3.3.2). Nach dem zuvor Gesagten müssen die Unterlagen einerseits für die Beurteilung der Investition relevante Informationen enthalten, und andererseits an einen grösseren Kreis abgegeben worden sein. Die Öffentlichkeit, der die Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen, ist dabei gleich zu definieren wie bei der Frage des Angebots selbst. Soweit eine (anfänglich) unbestimmte Anzahl von Investoren angegangen wird und diese mit weitgehend denselben Unterlagen bedient werden, ist das Öffentlichkeitserfordernis erfüllt. Das bedeutet aber nicht, dass erst dann eine prospektähnliche Mitteilung angenommen werden kann, wenn sämtlichen Interessenten die identischen Unterlagen abgegeben werden. Das qualitative Element der Öffentlichkeit ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. Individuelle Aussagen gegenüber einzelnen Investoren, insbesondere aufgrund von Anfragen derselben, haben keinen Prospektcharakter und können damit auch nicht als ähnliche Mitteilungen im Sinne von Art. 752 OR gelten (WAT- TER, a.a.O., N 14 zu Art. 752 OR). Daraus ergibt sich, dass nicht die Informationsabgabe als Ganze, sondern vielmehr für die einzelnen abgegebenen Unterlagen zu beurteilen ist, ob für diese die Prospekthaftung zur Anwendung kommen kann. Sodann ist zu prüfen, welche der Kläger die jeweilige prospektähnliche Mitteilung erhalten haben und sich für die Prospekthaftung auf diese berufen können. Als eigentlichen Prospekt bezeichnen die Kläger das Dokument "Investment CASE K._____ Bloodless Blood Tests" bzw. "Investment Case K._____ DIAG- NOSTICS", welches den einzelnen Klägern in vier verschiedenen Versionen abgegeben worden sei (act. 1 Rz. 127 ff.; act. 3/11-14; act. 42 Rz. 298 ff.). Nachdem

- 38 es sich dabei entgegen der Kläger nicht um einen Prospekt im Sinne von Art. 652a OR handelt (vorne E. 3.3.1.1), ist zu prüfen, ob eine prospektähnliche Mitteilung vorliegt. Als weitere Unterlagen, welche prospektähnlichen Charakter haben sollen, nennen die Kläger folgende Dokumente (act. 1 Rz. 131 ff.; act. 42 Rz. 497 ff.): - E-Mail des Beklagten 2 an N._____ vom 12. Oktober 2015 bzw. Dokument "Confidentiality Agreement" (act. 1 Rz. 131 ff.; act. 3/59, 60, 71 und 72) - E-Mail von S._____ an N._____ vom 13. Oktober 2015 bzw. Dokumente "Proof of Concept", "Business Plan" und "Use of Funds: Addition to Production Capacity" (act. 1 Rz. 134 ff.; act. 3/22-25) - Dokument "Term Sheet" in verschiedenen Versionen (act. 1 Rz. 138 ff.; act. 3/28, 32, 48 und 61) - Dokument "Anwendungsbreite der K._____ Plattform" (act. 1 Rz. 143 ff.; act. 3/33) - Dokument "K._____ Bewertung, Stand Oktober 2015" (act. 1 Rz. 151 ff.; act. 3/30) - E-Mail des Beklagten 2 an Q._____ vom 11. Februar 2016 (act. 1 Rz. 155 f.; act. 3/59) Die Beklagten bestreiten den prospektähnlichen Charakter der abgegebenen Unterlagen. Dabei präzisieren die Beklagten 2 und 3, dass die Kläger individualisiert über das Investment informiert worden seien. Insbesondere hätten die Kläger nicht alle dieselben und teilweise aktualisierte Unterlagen erhalten. Zudem sei jeder Investor auch in persönlichen Besprechungen, Telefonaten und E-Mails informiert worden (act. 52 Rz. 299 ff.). 3.3.1.4.1. Präsentation "Investment Case" Als zentrales Dokument nennen die Kläger die Präsentation "Investment Case K._____ DIAGNOSTICS", welche sämtlichen Klägern mit leichten Abweichungen zur Verfügung gestellt worden sei (act. 1 Rz. 127 ff.; act. 42 Rz. 298 ff.). Die Beklagten bestreiten die Prospekteigenschaften. Es handle sich um Präsentationen, welche für jeden Investor individuell zusammengestellt worden seien. Dies zeige sich nur schon an der Bezeichnung und am Umfang der verschiedenen Dokumente (act. 28 Rz. 156 und Rz. 228 ff.). Der Beklagte 1 fügt zudem an, es kön-

- 39 ne sich bereits aufgrund der Bezeichnung der Dokumente nicht um Emissionsunterlagen handeln (act. 1 S. 45 ff.). Bei den Präsentationen handelt es sich um vier verschiedene Dokumente, welche an N._____ (act. 3/11), den Kläger 1 und N._____ (act. 3/12), den Kläger 5 (act. 3/13) und Q._____ (act. 3/14) abgegeben worden sind. Von den Beklagten wird auch nicht bestritten, dass die Präsentation der Information der Investoren gedient haben, sie mitunter Angaben enthielten, die für den Investitionsentscheid wesentlich waren. Eine Durchsicht der im Wesentlichen gleich aufgebauten Dokumente zeigt, dass es darin mehrheitlich um eine Vorstellung des O._____s und damit des zentralen Produkts der zu gründenden K._____ Diagnostics AG und dessen Marktpotential geht. Inhaltlich handelt es sich damit um prospektähnliche Mitteilungen, wobei die einzelnen Aussagen separat zu prüfen sind. Die Beklagten betonen die Individualität der einzelnen Präsentationen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Individualisiert wurden in erster Linie die Deckblätter, die den Informationsempfänger und das Datum der Präsentation enthalten. Im Übrigen stimmen die Präsentationen weitgehend überein. Vereinzelt wurden Seiten entfernt und durch neue ersetzt. Dies erweckt aber weniger den Eindruck einer individuellen Ausrichtung der einzelnen Präsentationen - wie die Beklagten glauben machen wollen - als die einer steten Weiterentwicklung und Korrektur der Verkaufsunterlagen. So wurden neue Erkenntnisse eingebaut und gewisse Schwerpunkte leicht anders gesetzt. Insgesamt sind die Präsentationen aber als einheitliche Mitteilung zu qualifizieren. Weiter ist die Abgabe der Präsentation und damit der darin enthaltenen Informationen als öffentlich im Sinne von Art. 752 OR zu qualifizieren. Eine eigentliche öffentliche Auflage der Unterlagen fand nicht statt. Die Kontrolle, wer über die Informationen verfügen kann, verblieb damit bei den Beklagten. Dennoch diente die Präsentation "Investment Case K._____ DIAGNOSTICS" mit geringfügigen Anpassungen in sämtlichen Fällen als Grundlage für die Investitionsgespräche. Zudem belegen die Kläger, dass auch weitere Investoren Präsentationen erhalten haben, welche nur geringfügig von den hier relevanten abweichen (act. 42

- 40 - Rz. 341 ff.; act. 3/70; act. 43/78+79; act. 43/86). Wie ausgeführt ist die Investorensuche an sich als öffentlich im Sinne von Art 752 OR anzusehen, auch wenn letztlich nur wenige Personen das Angebot wahrgenommen haben. Dieselbe Öffentlichkeit wurde aber auch mit den weitgehend gleichen Informationen bedient. So ist aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts anzunehmen, dass die Beklagten für jeden potentiellen Investor eine - im zuvor beschriebenen Sinne - individualisierte Präsentation erstellt haben. Den Klägern wurde diese jeweils bereits beim ersten Treffen vorgelegt, so dass auch allgemein davon ausgegangen werden darf und muss, dass die Vorlage nicht an weitere Voraussetzungen als das generelle Interesse an einer Investition geknüpft war. Etwas anderes führen die Beklagten nicht aus. Das Kriterium der Öffentlichkeit ist folglich für die Präsentationen erfüllt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die den Klägern abgegebene Dokumentation "Investment Case K._____ DIAGNOSTICS" im Grundsatz eine prospektähnliche Mitteilung darstellt. Entsprechend haften die Verantwortlichen für darin enthaltene fehlerhafte Aussagen nach Art. 752 OR. Inwiefern sich die Prospekthaftung auf die einzelnen darin enthaltenen Aussagen erstreckt und für welche Kläger die einzelnen Aussagen überhaupt relevant sind, ist in jenem Zusammenhang zu prüfen (hinten E. 3.3.2). 3.3.1.4.2. Confidentiality Agreement Die von den Klägern genannten Vertraulichkeitserklärungen, welche N._____ und Q._____ erhalten haben (act. 1 Rz. 131 ff.; act. 3/60; act. 3/72), stellen keine prospektähnlichen Dokumente dar. Darin wird einzig die Vertraulichkeit der im Rahmen der Investorengespräche abgegebenen Informationen geregelt. Sie enthalten aber keine Informationen oder Angaben, welche für einen Investitionsentscheid relevant sein könnten. Die K._____ Diagnostics AG wird einzig als Investitionsobjekt genannt. Die Kläger machen auch keine weiteren Angaben, inwiefern die Vereinbarung Prospektcharakter aufweisen soll.

- 41 - 3.3.1.4.3. Proof of Concept und Use of Funds Die Dokumente "Proof of Concept" und "Use of Funds: Addition to Production Capacity" erfüllen das Erfordernis der Öffentlichkeit nicht. Diese sind einzig N._____, als Vertreter der Kläger 1 und 2 zur Verfügung gestellt worden (act. 1 Rz. 135 und Rz. 137). Eine weitergehende Verbreitung wird von den Klägern, welche den prospektähnlichen Charakter zu belegen hätten, nicht geltend gemacht. Bei Unterlagen, welche nur einzelnen Personen zugänglich gemacht werden, handelt es sich aber gerade nicht um prospektähnliche Mitteilungen. Die Prospekthaftung kann sich folglich nicht auf Angaben stützen, welche sich in diesen Unterlagen finden. 3.3.1.4.4. Term Sheet Sodann bezeichnen die Kläger die erhaltenen "Term Sheets" als prospektähnliche Mitteilungen. Diese wurden sämtlichen Klägern in verschiedenen Varianten zugestellt (act. 1 Rz. 128 ff.; act. 3/28; act. 3/32; act. 3/48; act. 3/61). Die Beklagten stellen sich wiederum auf den Standpunkt, es handle sich um individualisierte Mitteilungen (act. 28 Rz. 84 und Rz. 228). Bei den "Term Sheets" handelt es sich ohne Weiteres um prospektähnliche Mitteilungen. Den potentiellen Investoren werden die Rahmenbedingungen der Aktienausgabe genannt, welche für den Investitionsentscheid massgebend sind (act. 3/28; act. 3/31; act. 3/48; act. 3/61). Die von den Beklagten vorgebrachte Individualisierung der Dokumente beschränkt sich auf ein Minimum. So wurden etwa Termine, Investoren und Investitionssummen angepasst. Die eigentlichen Ausgabebedingungen sind aber für alle Investoren gleich geblieben (act. 3/28; act. 3/31; act. 3/48; act. 3/61). Solche minimalen Anpassungen können nicht genügen, damit von einer singulären Information auszugehen wäre. Ausserdem sind die "Term Sheets" als öffentliche Mitteilungen zu qualifizieren. Zwar ist auch diesbezüglich nachvollziehbar, dass eine "Term Sheet" nur denjenigen Investoren zugestellt worden ist, bei denen ein grundsätzliches Inte-

- 42 resse bestanden hat. Trotzdem ist von einer Öffentlichkeit im Sinne der relevanten Bestimmungen auszugehen. Wie bereits die Präsentation "Investment Case K._____ DIAGNOSTICS" stellten die "Term Sheets" zentrale Dokumente im Rahmen der Investorensuche dar. Dass diese lediglich an vier Interessenten ausgegeben wurde, ist weniger dem Umstand geschuldet, dass die Informationen nur punktuell herausgegeben werden sollten als demjenigen, dass nur wenige Investoren den Akquisitionsprozess bis zu diesem Punkt mitgemacht haben. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass eine nächste Tranche von Investoren andere Bedingungen für die Zeichnung der Aktien erhalten hätte. Ein Vergleich zwischen den gezeichneten Aktien und dem Investitionsziel der Beklagten zeigt aber, dass sie weitere Investoren erwartet und gesucht hat; das Term Sheet wäre unter diesen Umständen auch weiter verbreitet worden. Zusammengefasst stellen auch die in verschiedenen Versionen abgegebenen "Term Sheets" prospektähnliche Mitteilungen im Sinne von Art. 752 OR dar. 3.3.1.4.5. Anwendungsbreite der K._____-Plattform Das Dokument "Anwendungsbreite der K._____-Plattform" sei laut den Klägern sowohl an T._____ für die Kläger 1 und 2 als auch an Q._____ für die Kläger 3 und 4 zugestellt worden. Zudem habe der Beklagte 5 anlässlich eines Treffens mit dem Beklagten 2 und N._____ in das Dokument Einblick genommen (act. 1 Rz. 143; act. 42 Rz. 301 ff.). Der Beklagte 1 bestreitet sinngemäss die Prospektqualität des Dokuments. Zudem würden die Kläger auch sämtliche Prüfungsstellen beschuldigen, ohne einen Beweis vorzulegen (act. 26 S. 49 ff.). Die Beklagten bestreiten neben der Prospektqualität auch, dass die Kläger 1 und 2 das Dokument erhalten und zur Kenntnis genommen haben (act. 52 Rz. 282 ff.; act. 89 Rz. 12). Auch das Dokument "Anwendungsbreite der K._____-Plattform" enthält Informationen über das O._____ und damit das zentrale Produkt der zu gründenden K._____ Diagnostics AG (act. 3/33). Diese Informationen sind geeignet, einen Investitionsentscheid zu beeinflussen. Die inhaltlichen Anforderungen an eine prospektähnliche Mitteilung sind damit erfüllt.

- 43 - Weiter wird von den Beklagten nicht bestritten, dass den Interessenten hier dieselben Informationen abgegeben worden sind. Sie machen lediglich geltend, dass nicht alle Kläger über die Informationen verfügt hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine öffentliche Information nicht nur dann vorliegt, wenn sämtliche Interessierten darüber verfügten. Es genügt, dass die Unterlagen - gegebenenfalls auf Nachfrage - einem unbestimmten Kreis zur Verfügung gestellt werden. Genau dies ist vorliegend der Fall. Die interessierten Investoren haben das Dokument erhalten, während der Kläger 5 keine weiteren Unterlagen gewünscht habe (act. 28 Rz. 111). Die Beklagten bestreiten aber auch nicht, dass sie die Zusammenstellung über die Anwendungsbreite ohne weitere Voraussetzungen zugestellt haben. Auch ergeben sich aus den gesamten Umständen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagten einzelnen Interessenten das Dokument verweigert hätten. Damit erfüllt auch dieses Dokument die Voraussetzungen einer prospektähnlichen Mitteilung. 3.3.1.4.6. K._____ Bewertung Stand Oktober 2015 Gemäss den Klägern sei das Dokument "K._____ Bewertung Stand Oktober 2015" N._____ durch den Beklagten 2 übergeben worden. Darin sei eine Wertberechnung für die zu gründende K._____ Diagnostics AG enthalten (act. 1 Rz. 151 ff.). Dieser habe das Dokument auch an den Beklagten 5 weitergegeben (act. 1 Rz. 93). Die Beklagten bringen dagegen vor, es handle sich um ein internes, nicht zur Abgabe bestimmtes Dokument, welches N._____ nur auf expliziten Wunsch und aufgrund der bestehenden Freundschaft überlassen worden sei (act. 28 Rz. 98, Rz. 278 und Rz. 314). Inhaltlich handelt es sich bei der Bewertung (act. 3/30) ohne Weiteres um eine prospektähnliche Mitteilung. Eine betriebswirtschaftliche Bewertung einer Gesellschaft stellt immer eine Information dar, die geeignet ist, einen Investitionsentscheid zu beeinflussen. Dies gilt auch, wenn es sich - wie hier - um ein internes Dokument handelt. Daraus können die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn ein Dokument herausgegeben wird, kann die Prospekthaftung zur

- 44 - Anwendung kommen, unabhängig davon, ob es allein zu diesem Zweck erstellt worden ist oder nicht. Dagegen fehlt es am Qualifikationsmerkmal der Öffentlichkeit. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, wurde die Bewertung einzig N._____ zur Verfügung gestellt. Eine weitere Verbreitung wird von den Klägern nicht geltend gemacht. In nachvollziehbarer Weise ergänzen die Beklagten, dass N._____ das an sich interne Dokument einzig aufgrund seiner persönlichen Beziehung zum Beklagten 2 erhalten hat. Dagegen bringen die beweisbelasteten Kläger nichts Substantiiertes vor. Auch eine eigenmächtige Weitergabe an weitere Interessierte durch den Empfänger der Unterlagen kann daran nichts ändern. Eine schriftliche Mitteilung, die nur an eine oder einzelne Personen gerichtet wird, stellt keine prospektähnliche Mitteilung im Sinne von Art. 752 OR dar. Die Bestimmung soll gerade die Empfänger von Masseninformationen schützen, weil ihnen die besondere Nähe zum Investitionsobjekt fehlt und ihnen daher selten möglich ist, die erhaltenen Informationen näher zu prüfen. Werden einem potentiellen Investor auf Nachfrage weitere Unterlagen zugestellt, stellt dies gerade keinen Fall der Prospekthaftung dar. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Kläger für den Inhalt der "K._____ Bewertung Stand Oktober 2015" nicht auf die Prospekthaftung berufen können, zumal es sich nicht um eine prospektähnliche Mitteilung im Sinne der relevanten Bestimmung handelt. 3.3.1.4.7. E-Mails und weitere Aussagen Keine prospektähnlichen Mitteilungen stellen die von den Klägern genannten E-Mails dar. Diese waren jeweils an eine einzelne Person gerichtet (N._____ act. 1 Rz. 134, act. 3/22; Q._____ act. 1 Rz. 155 f., act. 3/59). Daran vermag auch der Inhalt, insbesondere der E-Mail an Q._____, nichts zu ändern. Es wird von den Klägern nicht dargelegt, dass die entsprechenden Inhalte in gleicher oder zumindest ähnlicher Form an einen Grossteil der Interessenten verbreitet worden seien. Individuelle Aussagen gegenüber einzelnen Investoren können nach dem zuvor Gesagten aber keine Grundlage für eine Prospekthaftung darstellen. Das-

- 45 selbe gilt für die zahlreichen mündlichen Ergänzungen, welche die Kläger vorbringen (etwa act. 1 Rz. 186). Diese können aufgrund ihres individuellen Charakters per se keine prospektähnlichen Mitteilungen darstellen. Es kann entsprechend auch darauf zu verzichten, die jeweils zum Beweis offerierten Gesprächsbeteiligten zum Inhalt einzelner Gespräche zu befragen. Daneben bringen die Kläger zahlreiche weitere Aussagen vor, die die Beklagten ihnen oder weiteren Personen gegenüber getätigt haben sollen. Teilweise ist dabei nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Aussagen oder abgegebenen Unterlagen mit dem hier relevanten Sachverhalt haben sollen. Dies gilt etwa für Aussagen gegenüber Dritten ohne einen Bezug zu den Klägern oder für Aussagen, die erst nach den klägerischen Investitionen gemacht worden sind. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren, in welchem sämtliche Handlungen der Beklagten zu beurteilen wären. Vielmehr geht es alleine um die im Rahmen der Investitionsgespräche mit den Klägern erfolgten Aussagen. Nur diese sind zu beurteilen. Weiterführende

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