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Zürich Handelsgericht 18.01.2021 HG160218

18. Januar 2021·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,110 Wörter·~1h 1min·4

Zusammenfassung

Forderung / Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG160218-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Hans Dietschweiler und Christoph Pfenninger, die Handelsrichterin Astrid Fontana sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger

Urteil vom 18. Januar 2021

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung / Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Inhaltsübersicht I. Sachverhalt und Verfahren .......................................................................................................... 6 A. Parteien und ihre Stellung .................................................................................................... 6 B. Ausgangslage / Prozessgegenstand .................................................................................... 7 C. Prozessverlauf ...................................................................................................................... 9 D. Beweisvorbringen der Parteien .......................................................................................... 12 II. Formelles.................................................................................................................................... 13 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit ................................................................................. 13 2. Objektive Klagehäufung ..................................................................................................... 13 3. Klageänderung ................................................................................................................... 13 III. Grundlagen ............................................................................................................................... 14 1. Zivilprozessuale Grundsätze .............................................................................................. 14 2. Vertragliche Grundlagen .................................................................................................... 16 2.1. Werkverträge Nr. 11211, Nr. 11214 und Nr. 11212 ....................................................... 16 2.2. Werkvertrag Nr. 21107 ................................................................................................... 17 IV. Die klägerische Forderung im Überblick ............................................................................... 18 1. Grundforderung .................................................................................................................. 18 2. Nicht zuordenbare Zahlungen der Beklagten..................................................................... 19 3. Offene Werklohnforderung der Klägerin ............................................................................ 19 V. Forderung betr. Liegenschaft C._____-strasse ..................................................................... 20 1. Ausgangslage ..................................................................................................................... 20 2. Ausmass ............................................................................................................................. 21 2.1. Rechtliches ..................................................................................................................... 21 2.2. Ausgangslage ................................................................................................................ 22 2.3. Zur Aufnahme der Ausmasse und deren Anerkennung ................................................ 24 2.4. Teilweise bestrittene Position NPK 113 (Baustelleneinrichtung) ................................... 28 2.5. Teilweise bestrittene Position NPK 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisation und Entwässerung) ..................................................................................................................... 39 2.6. Teilweise bestrittene Position NPK 241 (Ortbetonbau) ................................................. 42 2.7. Teilweise bestrittene Position NPK 314 (Maurerarbeiten) ............................................. 45 2.8. Total Ausmass ............................................................................................................... 51 3. Regieleistungen .................................................................................................................. 52 3.1. Rechtliches ..................................................................................................................... 52 3.2. Ausgangslage ................................................................................................................ 53 3.3. Zur anerkannten Vergütung nach Regie bezüglich einzelner Rapporte ........................ 54 3.4. Zum beklagtischen Einwand der Vergütung nach Ausmass ......................................... 56 3.5. Zum beklagtischen Einwand, es sei auf eine Vergütung verzichtet worden ................. 75 3.6. Zum beklagtischen Einwand der Vergütung nach Werkvertrag Abbruch ...................... 77 3.7. Weitere Regierapporte ................................................................................................... 82 3.8. Total Regieleistungen .................................................................................................... 82 4. Mehrkosten infolge Planlieferverzögerung ......................................................................... 84 4.1. Wesentliche Parteivorbringen ........................................................................................ 84 4.2. Würdigung ...................................................................................................................... 85 4.3. Fazit ............................................................................................................................... 87 5. Nachtrag Nr. 3 .................................................................................................................... 87 5.1. Unbestrittenes ................................................................................................................ 87 5.2. Wesentliche Parteivorbringen ........................................................................................ 88 5.3. Rechtliches und Würdigung ........................................................................................... 88 5.4. Fazit ............................................................................................................................... 90 6. Zusätzlich in Rechnung gestellte Regieleistungen (Rechnung Nr. 150426) ...................... 90 6.1. Ausgangslage ................................................................................................................ 90 6.2. Würdigung und Fazit ...................................................................................................... 91 7. Zusammenfassung ............................................................................................................. 93 8. In Abzug zu bringende (Akonto-)Zahlungen der Beklagten ............................................... 93 9. Fazit Forderung betr. Liegenschaft C._____-strasse ......................................................... 94 VI. Forderung betr. Liegenschaft D._____-strasse .................................................................... 95

- 3 - 1. Ausgangslage ..................................................................................................................... 95 2. Ausmass ............................................................................................................................. 95 2.1. Ausgangslage ................................................................................................................ 95 2.2. Zur Aufnahme der Ausmasse und deren Anerkennung ................................................ 97 2.3. Teilweise bestrittene Position NPK 113 (Baustelleineinrichtung) .................................. 97 2.4. Teilweise bestrittene Position NPK 237 (Kanalisation und Entwässerung) ................. 102 2.5. Teilweise bestrittene Position NPK 241 (Ortbetonbau) ............................................... 105 2.6. Teilweise bestrittene Position NPK 314 (Maurerarbeiten) ........................................... 114 2.7. Total Ausmass ............................................................................................................. 118 3. Regieleistungen ................................................................................................................ 119 3.1. Ausgangslage .............................................................................................................. 119 3.2. Zur anerkannten Vergütung nach Regie bezüglich einzelner Rapporte ...................... 120 3.3. Zum beklagtischen Einwand der Vergütung nach Ausmass ....................................... 122 3.4. Zum beklagtischen Einwand, es sei auf eine Vergütung verzichtet worden ............... 128 3.5. Zum beklagtischen Einwand der Vergütung nach Werkvertrag Abbruch .................... 129 3.6. Weitere Regierapporte ................................................................................................. 133 3.7. Total Regieleistungen .................................................................................................. 135 4. Mehrkosten infolge Planlieferverzögerung ....................................................................... 137 4.1. Wesentliche Parteivorbringen ...................................................................................... 137 4.2. Würdigung .................................................................................................................... 138 4.3. Fazit ............................................................................................................................. 140 5. Nachtrag Nr. 2 .................................................................................................................. 140 5.1. Unbestrittenes .............................................................................................................. 140 5.2. Wesentliche Parteivorbringen ...................................................................................... 140 5.3. Rechtliches und Würdigung ......................................................................................... 141 5.4. Fazit ............................................................................................................................. 142 6. Zusätzlich in Rechnung gestellte Regieleistungen .......................................................... 142 6.1. Ausgangslage .............................................................................................................. 142 6.2. Würdigung .................................................................................................................... 143 6.3. Fazit ............................................................................................................................. 150 7. Zusammenfassung ........................................................................................................... 150 8. In Abzug zu bringende (Akonto-)Zahlungen der Beklagten ............................................. 150 9. Fazit Forderung betr. Liegenschaft D._____-strasse ....................................................... 152 VII. Forderung betr. Liegenschaft E._____-strasse ................................................................. 152 1. Ausgangslage ................................................................................................................... 152 2. Ausmass ........................................................................................................................... 152 2.1. Ausgangslage .............................................................................................................. 152 2.2. Zur Aufnahme der Ausmasse und deren Anerkennung .............................................. 154 2.3. Teilweise bestrittene Position NPK 113 (Baustelleneinrichtung) ................................. 154 2.4. Teilweise bestrittene Position NPK 241 (Ortbetonbau) ............................................... 159 2.5. Teilweise bestrittene Position NPK 314 (Maurerarbeiten) ........................................... 164 2.6. Teilweise bestrittene Position NPK 321 (Montagebau in Stahl) .................................. 168 2.7. Total Ausmass ............................................................................................................. 170 3. Regieleistungen ................................................................................................................ 171 3.1. Ausgangslage .............................................................................................................. 171 3.2. Zur anerkannten Vergütung nach Regie bezüglich einzelner Rapporte ...................... 172 3.3. Zum beklagtischen Einwand der Vergütung nach Ausmass ....................................... 173 3.4. Zum beklagtischen Einwand der Vergütung nach Werkvertrag Abbruch .................... 179 3.5. Weitere Regierapporte ................................................................................................. 180 3.6. Total Regieleistungen .................................................................................................. 182 4. Mehrkosten infolge Baustopps ......................................................................................... 183 4.1. Wesentliche Parteivorbringen ...................................................................................... 183 4.2. Würdigung .................................................................................................................... 184 4.3. Fazit ............................................................................................................................. 185 5. Zusätzlich in Rechnung gestellte Regieleistungen .......................................................... 186 5.1. Ausgangslage .............................................................................................................. 186 5.2. Würdigung .................................................................................................................... 187 5.3. Fazit ............................................................................................................................. 194

- 4 - 6. Zusammenfassung ........................................................................................................... 194 7. In Abzug zu bringende (Akonto-)Zahlungen der Beklagten ............................................. 194 8. Fazit Forderung betr. Liegenschaft E._____-strasse ....................................................... 196 VIII. Nicht zuordenbare Zahlungen der Beklagten ................................................................... 196 1. Unbestrittenes .................................................................................................................. 196 2. Wesentliche Parteivorbringen .......................................................................................... 197 3. Rechtliches ....................................................................................................................... 197 4. Würdigung und Fazit ........................................................................................................ 198 IX. Verzugszins ............................................................................................................................ 199 1. Parteistandpunkte ............................................................................................................ 199 2. Rechtliches ....................................................................................................................... 200 3. Würdigung ........................................................................................................................ 201 3.1. Fälligkeit ....................................................................................................................... 201 3.2. Mahnung ...................................................................................................................... 202 3.3. Zinssatz ........................................................................................................................ 203 4. Fazit .................................................................................................................................. 203 X. Verrechnungsforderungen der Beklagten ............................................................................ 203 1. Ausgangslage ................................................................................................................... 203 2. Entgangene Mietzinseinnahmen ...................................................................................... 204 2.1. Parteistandpunkte ........................................................................................................ 204 2.2. Rechtliches ................................................................................................................... 204 2.3. Würdigung und Fazit .................................................................................................... 205 3. Mehrkosten für die Begutachtung der klägerischen Ausmassberechnungen durch die Generalplanerin ......................................................................................................................... 206 3.1. Parteistandpunkte ........................................................................................................ 206 3.2. Würdigung und Fazit .................................................................................................... 206 4. Fazit Verrechnungsforderungen der Beklagten ............................................................... 207 XI. Aushändigung der Garantie Zug um Zug ............................................................................ 207 XII. Definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte .................................................... 208 1. Ausgangslage ................................................................................................................... 208 2. Eintragungsvoraussetzungen im Überblick ...................................................................... 209 3. Passivlegitimation und Pfandobjekte ............................................................................... 209 4. Fehlen einer hinreichenden Sicherheit ............................................................................. 209 5. Pfandberechtigte Leistungen............................................................................................ 209 6. Eintragungsfrist ................................................................................................................ 210 6.1. Rechtliches ................................................................................................................... 210 6.2. Liegenschaft C._____-strasse ..................................................................................... 210 6.3. Liegenschaft D._____-strasse ..................................................................................... 210 6.4. Liegenschaft E._____-strasse ..................................................................................... 211 7. Quantitativ: Höhe der Pfandsumme ................................................................................. 211 8. Fazit .................................................................................................................................. 213 XIII. Zusammenfassung/Fazit ..................................................................................................... 213 XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................................................. 214 1. Streitwert .......................................................................................................................... 214 2. Kostenverteilung ............................................................................................................... 214 3. Gerichtsgebühr ................................................................................................................. 215 4. Parteientschädigung ......................................................................................................... 216 Das Handelsgericht erkennt: ...................................................................................................... 217

- 5 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 878'797.05 zu bezahlen nebst Zins zu 6.05% seit dem 20. Juni 2016: 2. Das Grundbuchamt F._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundbuchblatt Nr. 2, an der C._____-strasse 3, … Zürich, von welcher die Beklagte Eigentümerin ist, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 199'790.95 nebst Zins zu 6.05% seit 20. Juni 2016, sowie zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks Liegenschaft Kataster-Nr. 4, Grundbuchblatt Nr. 5, an der D._____-strasse 6, … Zürich, von welcher die Beklagte Eigentümerin ist, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 293'878.50 nebst Zins zu 6.05% seit 20. Juni 2016, definitiv einzutragen. 3. Das Grundbuchamt G._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks Liegenschaft Kataster-Nr. 7, Grundbuchblatt Nr. 8 (recte: Grundbuchblatt Nr. 9), an der E._____-strasse 10, … Zürich, von welcher die Beklagte Eigentümerin ist, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 385'127.60 nebst Zins zu 6.05% seit 20. Juni 2016 definitiv einzutragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer (einschliesslich der Verfahrenskosten für die summarischen Verfahren HE160262-O; HE160263-O; HE160267-O) zulasten der Beklagten." Im Rahmen der Replik angepasstes Rechtsbegehren: (act. 38 S. 8) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 878'797.05 zu bezahlen nebst Zins zu 6.05% seit dem 20. Juni 2016, Zug um Zug gegen Aushändigung der Garantie gemäss Ziff. 24 der Allgemeinen Bedingungen der Bauherrschaft des Werkvertrags Nr. 21107 datiert vom 24. Februar 2015. 2. Das Grundbuchamt F._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks

- 6 - Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundbuchblatt Nr. 2, an der C._____-strasse 3, … Zürich, von welcher die Beklagte Eigentümerin ist, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 199'790.95 nebst Zins zu 6.05% seit 20. Juni 2016, sowie zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks Liegenschaft Kataster-Nr. 4, Grundbuchblatt Nr. 5, an der D._____-strasse 6, … Zürich, von welcher die Beklagte Eigentümerin ist, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 293'878.50 nebst Zins zu 6.05 % seit 20. Juni 2016, definitiv einzutragen. 3. Das Grundbuchamt G._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks Liegenschaft Kataster-Nr. 7, Grundbuchblatt Nr. 8 (recte: Grundbuchblatt Nr. 9), an der E._____-strasse 10, … Zürich, von welcher die Beklagte Eigentümerin ist, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 385'127.60 nebst Zins zu 6.05% seit 20. Juni 2016 definitiv einzutragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer (einschliesslich der Verfahrenskosten für die summarischen Verfahren HE160262-O; HE160263-O; HE160267-O) zulasten der Beklagten." I. Sachverhalt und Verfahren A. Parteien und ihre Stellung a. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die im Wesentlichen die Führung einer Bauunternehmung im Hoch- und Tiefbau, insbesondere die Ausführung und Planung von Umbauten, bezweckt (act. 3/2). b. Die Beklagte ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft, die in erster Linie den Kauf und Verkauf sowie die Vermittlung und Verwaltung von Liegenschaften im In- und Ausland bezweckt … (act. 3/3). Gleichzeitig ist sie Eigentümerin der folgenden drei mit je einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücke (act. 1 Rz. 3 und Rz. 19; act. 3/4-6): − Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundbuchblatt Nr. 2, C._____-strasse 3, … Zürich;

- 7 - − Liegenschaft Kataster-Nr. 4, Grundbuchblatt Nr. 5, D._____-strasse 6, … Zürich; und − Liegenschaft Kataster-Nr. 7, Grundbuchblatt Nr. 9, E._____-strasse 10, … Zürich. B. Ausgangslage / Prozessgegenstand a. Im Rahmen des Projekts "… Sanierungsprojekt Kreis …" (nachfolgend: "Bauprojekt") wurde die Klägerin von der Beklagten beauftragt, die drei obgenannten Mehrfamilienhäuser C._____-strasse 3, D._____-strasse 6 und E._____strasse 10 in … Zürich (fortan: "Liegenschaft C._____-strasse", "Liegenschaft D._____-strasse" und "Liegenschaft E._____-strasse") gleichzeitig zu sanieren (act. 1 Rz. 19). Die Klägerin offerierte der Beklagten bezüglich des Bauprojekts die Erbringung sowohl von Abbruch- und Sanierungsleistungen als auch von Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten (act. 1 Rz. 8). Für die den Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten zeitlich vorgelagerten Abbruch- und Sanierungsarbeiten auf den jeweiligen Liegenschaften schlossen die Parteien am 9. Januar 2015 je einen separaten Werkvertrag, wobei jeweils ein Pauschalpreis vereinbart wurde (act. 1 Rz. 28; act. 23 Rz. 4). Es sind dies die folgenden drei Werkverträge: − Werkvertrag Nr. 11211 betreffend BKP 112.00 V2 Abbrüche/Altlastensanierung, C._____-strasse 3, datiert vom 9. Januar 2015, mit einem vereinbarten Pauschalpreis von CHF 132'916.25 (inkl. MwSt.) (act. 3/8); − Werkvertrag Nr. 11214 betreffend BKP 112.00 V2 Abbrüche/Altlastensanierung, D._____-strasse 6, datiert vom 9. Januar 2015, mit einem vereinbarten Pauschalpreis von CHF 145'201.25 (inkl. MwSt.) (act. 3/9); und − Werkvertrag Nr. 11212 betreffend BKP 112.00 V2 Abbrüche/Altlastensanierung, E._____-strasse 10, datiert vom 9. Januar 2015, mit einem vereinbarten Pauschalpreis von CHF 163'778.70 (inkl. MwSt.) (act. 3/10). Sämtliche Forderungen aus den drei obgenannten Werkverträgen (act. 3/8-10) wurden von den Parteien bereinigt und von der Beklagten bezahlt (act. 1 Rz. 28; act. 23 Rz. 4). Strittig ist indessen, was Leistungsinhalt dieser drei Werkverträge war (act. 23 Rz. 4). Darauf wird im Folgenden vereinzelt Bezug zu nehmen sein.

- 8 b. Für die Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten schlossen die Parteien am 24./25. Februar 2015 bzw. am 16. März 2015 für alle drei obgenannten Liegenschaften einen einzigen Werkvertrag (act. 1 Rz. 29). Es ist dies der Folgende: − Werkvertrag Nr. 21107 betreffend BKP 211.0 Baumeister E2/211.5 Beton, TP 1401, 1402 und 1404, datiert vom 24. Februar 2015 (act. 3/7). Bei diesem – vierten – Werkvertrag (act. 3/7) handelt es sich unbestrittenermassen um einen Einheitspreisvertrag, unter Ausschluss der Teuerung (act. 1 Rz. 29; Position NPK 102.942.100, Besondere Bestimmungen [act. 3/7 S. 21]). c. Als Generalplanerin für das Bauprojekt zog die Beklagte die H._____ AG mit Sitz in Zürich bei. Als Bauingenieurin war die I._____ AG mit Sitz in Zürich tätig. Als Bauherrenvertreter amtete J._____, Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten (act. 1 Rz. 19; act. 23 Rz. 22 f.; Position NPK 102.121 ff. [act. 3/7 S. 5 f.]; act. 3/3). d. Die Parteien haben für die Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten betreffend die Liegenschaften C._____-strasse und D._____-strasse eine Rohbauzeit von drei Monaten und für die Liegenschaft E._____-strasse eine solche von vier Monaten bzw. für sämtliche drei Liegenschaften eine Rohbauzeit von "zeitgleich März bis Juli 2015" vereinbart (act. 1 Rz. 25; Position NPK 102.622.100 [act. 3/7 S. 17]). Am 13. März 2015 begann die Klägerin auf allen drei Liegenschaften mit den Baumeisterarbeiten (act. 1 Rz. 34). Bei sämtlichen Liegenschaften kam es zu einer verlängerten Bauzeit (act. 1 Rz. 36). Die Arbeiten dauerten teilweise bis Ende Mai/anfangs Juni 2016 und damit rund zehn Monate länger als geplant (act. 1 Rz. 36 ff.; act. 23 Rz. 44 ff.). Während die Klägerin die Beklagte für die verlängerte Bauzeit verantwortlich macht – unter anderem aufgrund zahlreicher Planlieferverzögerungen, schlechter Planung und Mitwirkungspflichtverletzungen durch die Beklagte bzw. deren Bauleitung (act. 1 Rz. 20 ff., Rz. 33 ff., Rz. 41 ff. und Rz. 71) –, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die verlängerte Bauzeit habe die Klägerin selbst verursacht, da sie zu langsam gearbeitet habe (act. 23 Rz. 13).

- 9 e. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin einen noch offenen Werklohn aus dem vierten Werkvertrag betreffend die Baumeister- und Beton- /Stahlbetonarbeiten (act. 3/7) im Betrag von CHF 878'797.05 (netto, inkl. MwSt.) (act. 1 Rz. 8, Rz. 28 und Rz. 172 f.). Die Klägerin macht – gegliedert nach Liegenschaften (C._____-strasse, D._____-strasse und E._____-strasse) – zahlreiche Ausmasspositionen, Regieleistungen, Mehrkosten infolge Planlieferverzögerung bzw. infolge Baustopps sowie Nachträge geltend (act. 1). Die Beklagte bestreitet nicht sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Positionen, stellt sich aber auf den Standpunkt, die von ihr geleisteten Akontozahlungen würden die anerkannten Positionen übersteigen (act. 23 S. 174). Zudem macht sie verrechnungsweise eigene (Schadenersatz-)Forderungen gegenüber der Klägerin geltend (act. 23 Rz. 15 ff. und S. 174), weshalb sie auf Klageabweisung schliesst (act. 23 S. 2). C. Prozessverlauf a. In den am 17. Juni 2016 und 20. Juni 2016 (jeweils hierorts überbracht) angestrengten Massnahmeverfahren (Geschäfts-Nr. HE160262-O, HE160263-O und HE160267-O) hat das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 21. Juni 2016 die Gesuche der Klägerin (und dortigen Gesuchstellerin) um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den obgenannten Liegenschaften (siehe lit. A.b hiervor) gutgeheissen und die zuständigen Grundbuchämter F._____ und G._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen angewiesen, zugunsten der Klägerin die folgenden Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 5/3; act. 6/3 und act. 7/3): − auf Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundbuchblatt Nr. 2, C._____strasse 3, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 222'057.75 nebst Zins zu 5% seit 17. Juni 2016; − auf Liegenschaft Kataster-Nr. 4, Grundbuchblatt Nr. 5, D._____strasse 6, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 368'116.45 nebst Zins zu 5% seit 17. Juni 2016; und − auf Liegenschaft Kataster-Nr. 7, Grundbuchblatt Nr. 9, E._____strasse 10, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 521'076.55 nebst Zins zu 5% seit 20. Juni 2016.

- 10 - Mit Verfügungen vom 19. Juli 2016 wurden die obgenannten Massnahmeverfahren jeweils zufolge Anerkennung des Gesuchs als erledigt abgeschrieben und die einstweiligen Anweisungen an die zuständigen Grundbuchämter als vorläufige Eintragungen im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Hauptprozesses bestätigt. Gleichzeitig wurde der Klägerin in den jeweiligen Massnahmeverfahren Frist angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben (act. 5/8; act. 6/8 und act. 7/9). b. Am 14. Oktober 2016 (Datum Poststempel) – und damit innert angesetzter Prosequierungsfrist – machte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (act. 8) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 29'000.– geleistet hatte (act. 10), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte die Beklagte eine Vollmacht ein und verkündete der H._____ AG den Streit (act. 13 und 14). Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde das Doppel der genannten Streitverkündung der Klägerin zugestellt, die Streitverkündung vorgemerkt und die streitberufene Person auf ihre Rechte gemäss Art. 79 Abs. 1 und 2 ZPO hingewiesen (act. 15). Mit derselben Verfügung wurde der Beklagten – unter Androhung von Säumnisfolgen – Frist angesetzt, um eine neue oder bereinigte Vollmacht einzureichen, aus welcher klar ersichtlich sei, wer für die Beklagte unterzeichnet habe (act. 15). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 kam die Beklagte dieser Aufforderung nach (act. 17, 18 und 19). Nach Eingang der Klageantwort (act. 23) wurde diese mit Verfügung vom 8. März 2017 der Klägerin zugestellt und die Prozessleitung an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 25). Mit Anzeige vom 12. April 2017 wurden die Parteien auf den 24. Oktober 2017 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 27/1-4). Unter dem 14. September 2017 reichte die Klägerin mit Blick auf die anberaumte Vergleichsverhandlung eine als "Verdeutlichung zum Sachverhalt" bezeichnete Eingabe ein (act. 28). Mit Eingabe vom 21. September 2017 beantragte die Beklagte, es sei die genannte unaufgeforderte Eingabe der Klägerin aus dem Recht zu wei-

- 11 sen (act. 31). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 24. Oktober 2017 konnte keine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden (Prot. S. 11 ff.). Auf entsprechendes Gesuch der Parteien im Rahmen besagter Vergleichsverhandlung (Prot. S. 12 f.) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 bis 22. Januar 2018 sistiert und den Parteien aufgegeben, dem Gericht bis spätestens mit Fristablauf entweder den angestrebten Vergleich einzureichen oder mit schriftlicher Eingabe über den Stand der Verhandlungen zu berichten (act. 33). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass zwischen den Parteien keine Einigung habe erzielt werden können. Gleichzeitig beantragte sie die Aufhebung der Verfahrenssistierung und die Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik (act. 35). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 36). Nach fristgerechtem Eingang der Replik (act. 38) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. April 2018 Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 40). Nach Eingang der Duplik (act. 46) wurde diese der Klägerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 zugestellt und zugleich der Aktenschluss verfügt (act. 48). Am 11. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin unter gleichzeitiger Stellung prozessualer Anträge eine Stellungnahme zu den Dupliknoven ein (act. 50), welche der Beklagten am 22. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 18). Am 31. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte – ebenfalls unter Stellung prozessualer Anträge – eine Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 11. Oktober 2018 (act. 50) ein (act. 53), welche der Klägerin am 31. Oktober 2018 zugestellt wurde (Prot. S. 19). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass der vorliegende Prozess nunmehr an Oberrichterin Noëlle Kaiser Job anstelle des altershalber zurückgetretenen Oberrichters Prof. Dr. Alexander Brunner zugeteilt sei (act. 55). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfällig durchzuführenden Beweisverfahrens – auf die Hauptverhandlung verzichten (Prot. S. 22). Mit Eingaben vom 8. Januar 2021 und 12. Januar 2021 erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 61 und act. 62).

- 12 - D. Beweisvorbringen der Parteien a. Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen diverse Urkunden, den Beizug der Verfahrensakten Geschäfts-Nr. HE160262-O, HE160263-O und HE160267-O, die Parteibefragung von K._____ und J._____, die Befragung von L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ als Zeugen sowie eine gerichtliche Expertise über die Regeln der Baukunde betreffend das Erstellen von Schlitzen (act. 3/2-20 und act. 39/266-331). b. Die Beklagte offeriert zum Beweis ihrer Darstellung diverse (unter anderem von der Klägerin bereits offerierte) Urkunden, die Parteibefragung von J._____ sowie die Befragung von S._____, N._____, T._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ als Zeugen sowie ein gerichtliches Gutachten über die Berechnungen der Beklagten (act. 23, act. 24/1-3 und act. 47/1-22). Was den von der Klägerin ins Recht gereichten Werkvertrag Nr. 21107 betreffend die Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten, datiert vom 24. Februar 2015 (fortan: Werkvertrag Nr. 21107 [act. 3/7]), anbelangt, so bringt die Beklagte vor, es gebe davon offenbar zwei Versionen. Diejenige, welche die Generalplanerin in ihren Akten habe, weiche von act. 3/7 dahingehend ab, als dass sie einige zusätzliche Seiten im Leistungsverzeichnis zähle (act. 23 Rz. 5; act. 24/1). Bei diesem pauschalen Vorbringen hat es indes sein Bewenden. Die Beklagte erklärt weder, welche zusätzlichen Seiten im Leistungsverzeichnis ihre Version des Werkvertrages Nr. 21107 zählen soll, noch leitet sie daraus etwas Konkretes ab. Vielmehr nimmt sie in ihren Rechtsschriften und den darin enthaltenen Beweisofferten selbst Bezug auf die von der Klägerin eingereichte Version des Werkvertrages Nr. 21107 (act. 3/7). Entsprechend ist auch diese Version (act. 3/7) für die Prüfung der streitgegenständlichen Forderungen massgeblich. c. Auf die Durchführung eines Beweisverfahrens kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit

- 13 einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2012 [5A_95/2012] E. 2). II. Formelles 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 1.1. In Ziffer 30 der Allgemeinen Bedingungen der Bauherrschaft des Werkvertrags Nr. 21107 (act. 3/7 S. 4) haben die Parteien Zürich als Gerichtsstand vereinbart. Die örtliche Zuständigkeit ist damit gegeben (Art. 17 ZPO). 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist ebenfalls gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, diese im Handelsregister eingetragen sind und gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Zu Recht bringt auch die Beklagte keine Einwendungen gegen die örtliche und sachliche Zuständigkeit vor (act. 23 Rz. 3). 2. Objektive Klagehäufung 2.1. Die Klägerin begehrt sowohl die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer noch ausstehenden Werklohnforderung als auch die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den streitgegenständlichen Grundstücken. 2.2. Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei gegen dieselbe Partei einer Klage mehrere Ansprüche vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Das hiesige Handelsgericht ist für die Beurteilung sowohl der Werklohnforderung als auch der Begehren um definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte sachlich zuständig. Deren gleichzeitige Geltendmachung im vorliegenden Verfahren ist damit zulässig. 3. Klageänderung 3.1. Im Rahmen ihrer Replik ergänzte die Klägerin ihre Leistungsklage dahingehend, dass sie der Beklagten neu Zug um Zug gegen Bezahlung ihrer Forde-

- 14 rung die Aushändigung der Garantie gemäss Ziffer 24 der Allgemeinen Bedingungen der Bauherrschaft des Werkvertrags Nr. 21107 (act. 3/7 S. 4) anbietet (act. 38 S. 8). 3.2. Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. 3.3. Sowohl die Werklohnforderung als auch die Aushändigung der Garantie Zug um Zug basieren auf dem Werkvertrag Nr. 21107 (act. 3/7), stehen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander und sind nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung sind damit erfüllt. Sie werden von der Beklagten denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die im Rahmen der Replik erfolgte Klageänderung ist damit zulässig. III. Grundlagen 1. Zivilprozessuale Grundsätze 1.1. Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiell-rechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2020 [4A_567/2019] E. 4.4.1). Welche Partei behauptungs- und beweisbelastet ist, folgt dabei aus den einschlägigen Vorschriften des Privatrechts, mithin aus Art. 8 ZGB und den diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen (KUKO ZPO-OBERHAMMER, 2. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Art. 55 ZPO). 1.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2018 [4A_443/2017] E. 2 und vom 8. Mai 2014 [4A_57/2014] E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr

- 15 - Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2010 [4A_210/2009] E. 3.2 m.w.H., vom 20. Februar 2013 [4A_591/2012] E. 2.1 und vom 30. April 2018 [4A_443/2017] E. 2.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen im Prozess unberücksichtigt. Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. dagegen der Gegenbeweis angetreten und darüber Beweis abgenommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018 [4A_443/2017] E. 2.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.). Grundsätzlich ist den genannten Lasten in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Das Gericht und die Gegenpartei sollen nicht aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann ein Verweis auf eine Beilage ausreichend sein. Auch das Bundesgericht verlangt nicht, dass Beilagen zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der Verweis ist ungenügend, wenn die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspielraum entste-

- 16 hen. Dieser ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2018 [4A_443/2017] E. 2.2.1 und 2.2.2 m.w.H., und vom 22. Januar 2018 [4A_281/2017] E. 5). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisverfahren darf nicht der Vervollständigung ungenügender Parteivorbringen dienen. 1.3. Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei die Bestreitungslast. Sie hat darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018 [4A_281/2017] E. 4.3). Daraus darf jedoch keine Umkehr der Beweislast resultieren (vgl. BK ZGB-WALTER, Bern 2012, N 191 ff. zu Art. 8 ZGB). 2. Vertragliche Grundlagen 2.1. Werkverträge Nr. 11211, Nr. 11214 und Nr. 11212 Wie bereits erwähnt, schlossen die Parteien für die Abbrucharbeiten und die Altlastensanierung auf den Liegenschaften C._____-, D._____- und E._____-strasse in Zürich am 9. Januar 2015 unbestrittenermassen je einen separaten Werkvertrag (Werkverträge Nr. 11211, Nr. 11214 und Nr. 11212). Jeder dieser Werkverträge weist je diverse Bestandteile auf. Die Vertragsbestandteile und deren Rangordnung gestalten sich in jedem der drei genannten Werkverträge wie folgt (act. 3/8 S. 4 Ziff. 1; act. 3/9 S. 4 Ziff. 1; act. 3/10 S. 4 Ziff. 1):

- 17 a. Der Werkvertrag b. Vorliegende allgemeine Bedingungen der Bauherrschaft c. Allgemeine Bedingungen der Architekten d. Durch das Bauprojekt bedingte, besondere Bestimmungen (NPK 102) e. Leistungsverzeichnis oder Baubeschrieb f. Pläne g. SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) h. Übrige Normen, Empfehlungen und Richtlinien anderer Fachverbände i. Allg. Geschäftsbedingungen des Unternehmers, sofern sie der Bauherr schriftlich bestätigt hat 2.2. Werkvertrag Nr. 21107 2.2.1. Wie ebenfalls schon erwähnt, schlossen die Parteien am 24./25. Februar 2015 bzw. am 16. März 2015 für die Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten betreffend sämtliche der drei streitgegenständlichen Grundstücke (TP1401 [= Liegenschaft C._____-strasse], TP1402 [= Liegenschaft E._____-strasse] und TP1404 [= Liegenschaft D._____-strasse] [vgl. act. 3/7 S. 9 NPK 102.161.100]) einen weiteren, separaten Werkvertrag (Werkvertrag Nr. 21107). Die Vertragsbestandteile und deren Rangordnung gestalten sich in diesem – vierten – Werkvertrag wie folgt (act. 3/7 S. 3 Ziff. 1): a. Der Werkvertrag b. Vorliegende allgemeine Bedingungen der Bauherrschaft c. Allgemeine Bedingungen der Architekten d. Durch das Bauprojekt bedingte, besondere Bestimmungen (NPK 102) e. Leistungsverzeichnis oder Baubeschrieb f. Pläne g. SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) h. Übrige Normen, Empfehlungen und Richtlinien anderer Fachverbände i. Allg. Geschäftsbedingungen des Unternehmers, sofern sie der Bauherr schriftlich bestätigt hat 2.2.2. Mit dem Werkvertrag Nr. 21107 vereinbarten die Parteien unbestrittenermassen einen Einheitspreis, unter Ausschluss der Teuerung (act. 1 Rz. 29; Position NPK 102.942.100, Besondere Bestimmungen [act. 3/7 S. 21]; Art. 42 Abs. 2

- 18 - SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013, fortan: SIA-Norm 118]). Der Einheitspreis bestimmt die Vergütung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis (Art. 8 SIA-Norm 118) als separate Position vorgesehen ist. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SIA-Norm 118 wird der Einheitspreis je Mengeneinheit festgesetzt, so dass sich die für die Leistung geschuldete Vergütung nach der gemäss Art. 141 ff. SIA- Norm 118 festgestellten Menge ergibt. Die massgebliche Menge wird, je nach dem Inhalt des Vertrages, entweder nach dem tatsächlichen oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass ermittelt. Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Menge der zu einem Einheitspreis geleisteten Einheiten liegt beim Unternehmer (GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Auflage, Zürich 2019, N 917). Zum Ausmass im Einzelnen siehe Ziffern V.2, VI.2 und VII.2 hiernach. IV. Die klägerische Forderung im Überblick 1. Grundforderung Gemäss Darstellung der Klägerin schuldet ihr die Beklagte für die von ihr (der Klägerin) unter dem Werkvertrag Nr. 21107 (act. 3/7) auf den Liegenschaften C._____-, D._____- und E._____-strasse erbrachten Arbeiten grundsätzlich noch einen Betrag von CHF 1'061'691.90 (netto, inkl. MwSt.). Dieser Betrag setze sich zusammen wie folgt (act. 1 Rz. 166; act. 38 Rz. 60 bis Rz. 63):

- 19 - 2. Nicht zuordenbare Zahlungen der Beklagten Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe nebst den Akontozahlungen seit April 2016 folgende Zahlungen getätigt, welche sich keiner Rechnung zuordnen liessen (act. 1 Rz. 167; act. 38 Rz. 64):

An den von der Beklagten geleisteten, nicht zuordenbaren Betrag von CHF 35'313.15 sei die von dieser nicht bezahlte Schlussrechnung Nr. 160065 für die Abbruch- und Sanierungsarbeiten C._____-strasse im Betrag von CHF 14'656.25, deren Bestand und Höhe von ihr anerkannt worden sei, anzurechnen, welche somit als bezahlt gelte. Die weiteren, nicht zuordenbaren Zahlungen im Umfang von CHF 20'656.90 (Zahlung gemäss Gutschriftsanzeige vom 1. April 2016 im Betrag von CHF 35'313.15, abzüglich CHF 14'656.25), von CHF 55'353.15 und von CHF 106'884.80 seien von der ausstehenden Werklohnrestanz im Betrag von CHF 1'061'691.90 abzuziehen (act. 1 Rz. 168 f.). 3. Offene Werklohnforderung der Klägerin Unter Berücksichtigung der nicht zuordenbaren Zahlungen der Beklagten ergebe sich eine noch ausstehende Werklohnsumme von CHF 878'797.05 (netto, inkl. MwSt.). Diesen Betrag macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend (act. 1 Rz. 172 f.; act. 38 Rz. 64):

- 20 -

V. Forderung betr. Liegenschaft C._____-strasse 1. Ausgangslage Die Klägerin macht für von ihr auf der Liegenschaft C._____-strasse erbrachte Baumeister- und Beton-/Stahlbetonarbeiten – ohne Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten, nicht zuordenbaren Zahlungen (auf welche unter Ziffer VIII hiernach separat einzugehen sein wird) – einen noch offenen Werklohn von CHF 220'447.85 (netto, inkl. MwSt.) geltend (act. 1 Rz. 96; act. 38 Rz. 60 und Rz. 227). Dieser Betrag setzt sich gemäss klägerischer Darstellung wie folgt zusammen (jeweils netto, inkl. MwSt. [act. 1 Rz. 91 ff.; act. 38 Rz. 60]): Ausmass: CHF 263'237.20 Regie: CHF 127'284.15 Mehrkosten infolge Planlieferverzögerung: CHF 8'298.35 1. Akontozahlung ./. CHF 48'384.00 2. Akontozahlung ./. CHF 68'256.00 3. Akontozahlung ./. CHF 80'568.00 Zwischentotal CHF 201'611.70 Nachträge: CHF 4'851.25 Zusätzliche Regie: CHF 13'984.90 Total CHF 220'447.85 Auf die obgenannten Positionen ist nachfolgend einzugehen.

- 21 - 2. Ausmass 2.1. Rechtliches 2.1.1. Beim Einheitspreisvertrag ergibt sich der Werklohn bekanntlich aus der Menge der geleisteten Einheiten multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis. Vergütungspflichtig ist nur diejenige Menge, die bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte, um die geschuldete Leistung vertragsgemäss auszuführen. Die Beweislast liegt – wie bereits ausgeführt – beim Unternehmer (GAUCH/STÖCKLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 6.4 zu Art. 39 m.H.), d.h. vorliegend bei der Klägerin. Entsprechend hat sie die vertragliche Vereinbarung der erbrachten Leistungen, die Menge der geleisteten Einheiten, die Notwendigkeit dieser Menge bei sorgfältigem Vorgehen sowie den jeweils vereinbarten Einheitspreis im Bestreitungsfall zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018 [4A_281/2017] E. 2; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., N 6.1 ff. zu Art. 39; SCHUMACHER/MONN, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 2.2 zu Art. 141 m.H.; GAUCH, a.a.O., N 928). Um zum Beweis zugelassen zu werden, sind aber die entsprechenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend darzutun. 2.1.2. Die Mengen der geleisteten Einheiten können nach plangemässem theoretischem oder nach tatsächlichem Ausmass ermittelt werden (Art. 141 Abs. 1 SIA- Norm 118). Auf welches Ausmass es ankommt, beurteilt sich nach dem Inhalt des konkreten Vertrages. So kann beispielsweise das Leistungsverzeichnis für einzelne Positionen angeben, dass die entsprechenden Leistungen nach dem plangemässen theoretischen Ausmass zu ermitteln sind, oder es finden sich entsprechende Angaben in AGB (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., N 9.2 zu Art. 141; SPIESS/HUSER, Stämpflis Handkommentar zur Norm-SIA 118, Bern 2014, N 7 zu Art. 141 [fortan zitiert als: SHK-SPIESS/HUSER]; GAUCH, a.a.O., N 927). Auf das plangemässe (statt tatsächliche) Ausmass kommt es dann – und nur dann – an, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben (GAUCH, a.a.O., N 927). Beim tatsächlichen Ausmass werden die erbrachten Mengeneinheiten am Objekt gemessen, in natura gewogen oder gezählt (SCHU- MACHER/MONN, a.a.O., N 3 zu Art. 142 m.H.). Die Bauleitung und der Unternehmer

- 22 ermitteln die Ausmasse gemeinsam und anerkennen sie gegenseitig in den Ausmassurkunden. Grundsätzlich hat die Ermittlung fortlaufend und zeitgerecht zu erfolgen (Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118). Ausmasse, die nach dem Fortschreiten des Baus nicht mehr festgestellt werden können, sind gemäss Art. 142 Abs. 2 SIA-Norm 118 sofort aufzunehmen, wobei der Unternehmer die Bauleitung rechtzeitig zu benachrichtigen hat. Auch die gewöhnlichen Ausmasstermine werden in der Praxis vom Unternehmer organisiert. Der Ausmasstermin kann gemeinsam abgesprochen werden, andernfalls hat die einladende Partei der anderen eine angemessene Reaktions- und Vorbereitungszeit einzuräumen (SCHUMA- CHER/MONN, a.a.O., N 7.2 f. zu Art. 142). Wird der für die gemeinsame Aufnahme des Ausmasses vereinbarte Termin von einer Seite nicht eingehalten, hat der Säumige das Aufnahmeergebnis des anderen als endgültig anzuerkennen, sofern die Aufnahme nicht nachgeholt werden kann oder er ein zweites Mal säumig wird (Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118). Sowohl die tatsächliche Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausmassaufnahme als auch die Anerkennung aufgrund von Säumnis begründen eine natürliche (tatsächliche) Vermutung dafür, dass die in der Ausmassurkunde enthaltenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Sie kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., N 9.4 f. zu Art. 142). Die tatsächliche Vermutung entbindet allerdings nicht von der rechtsgenügenden, nachvollziehbaren Aufstellung entsprechender Tatsachenbehauptungen. 2.2. Ausgangslage 2.2.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Mengen der zu Einheitspreisen zu vergütenden Leistungen nach tatsächlichem Ausmass zu ermitteln sind (act. 1 Rz. 31; act. 3/7 Ziff. 26 der Allgemeinen Bedingungen der Bauherrschaft des Werkvertrags Nr. 21107). 2.2.2. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Ausmasse in Abweichung von der vereinbarten SIA-Norm 118 (siehe Ziffer V.2.1.2 hiervor) von der Klägerin alleine aufgenommen und anschliessend der Bauleitung zugestellt wurden (act. 1 Rz. 48; act. 38 Rz. 39, act. 46 Rz. 30 ff.). Die Klägerin erstellte am 17. Juli 2015 ein erstes Ausmass mit Stand per 30. Juni 2015 und stellte dieses am 21. Juli 2015 der Bau-

- 23 leitung zu (act. 1 Rz. 48; act. 46 Rz. 35). Ein zweites Ausmass mit Stand per Ende November 2015 übermittelte sie am 3. Dezember 2015 der Bauleitung (act. 1 Rz. 52). Ein drittes Ausmass (zugleich Schlussausmass) mit Stand per 30. Dezember 2015 stellte sie der Bauleitung am 15. Januar 2016 zu (act. 1 Rz. 54; act. 3/49). 2.2.3. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das handschriftlich korrigierte Schlussausmass vom 2. Juni 2016 (act. 3/49). Sie ermittelte damals ein tatsächliches Ausmass im Betrag von CHF 266'621.70 brutto, exkl. MwSt. (act. 1 Rz. 58 und 67, mit Verweis auf act. 3/49; s.a. act. 3/22 S. 3), räumt in ihrer Klageschrift und Replik aber ein, dass sie sich in der Schlussrechnung verrechnet habe und das Schlussausmass C._____-strasse CHF 262'595.25 brutto, exkl. MwSt. (act. 38 Rz. 229 S. 135) bzw. CHF 262'084.05 brutto, exkl. MwSt. (act. 1 Rz. 67 f.; act. 38 Rz. 47 S. 36) beträgt. Abzüglich werkvertraglich vereinbarter Rabatte von 6% und allgemeinen Bauabzügen (für Bauherren-Haftpflichtversicherung, Baureinigung, Bauschäden, Baustrom und Bauwasser) von 1% sowie zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% – macht sie somit CHF 263'237.20 netto, inkl. MwSt. geltend (act. 1 Rz. 58 und Rz. 68; act. 38 Rz. 47 S. 36). Sie behauptet, die folgenden Leistungen erbracht zu haben (act. 1 Rz. 67 S. 36 f.; act. 38 Rz. 229 S. 129 ff., insb. S. 135): NPK-Position CHF (brutto, exkl. MwSt.) Total 113 (Baustelleneinrichtungen) CHF 71'757.40 Total 117 (Abbrüche und Demontagen) CHF 11'069.20 Total 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisation und Entwässerung) CHF 3'085.90 Total 241 (Ortbetonbau) CHF 96'945.00 Total 314 (Maurerarbeiten) CHF 71'625.55 Total 321 (Montagebau in Stahl) CHF 8'112.20

- 24 - Gesamtsumme CHF 262'595.25 2.2.4. Die von der Klägerin gestützt auf das korrigierte Schlussausmass vom 2. Juni 2016 (act. 3/49) unter dem Titel "NPK 117 (Abbrüche und Demontagen)" geltend gemachten Positionen und Beträge von gesamthaft CHF 11'069.20 (brutto, exkl. MwSt.) sowie die unter dem Titel "NPK 321 (Montagebau in Stahl)" geltend gemachten Positionen und Beträge von total CHF 8'112.20 (brutto, exkl. MwSt.) werden von der Beklagten nicht bestritten (act. 38 Rz. 229 S. 131 und S. 134 f.). Der Klägerin steht damit unter diesen Positionen unbestrittenermassen ein Betrag von CHF 19'181.40 (brutto, exkl. MwSt.) zu. Die von der Klägerin unter den Titeln "NPK 113 (Baustelleneinrichtung)", "NPK 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisationen und Entwässerung)", "NPK 241 (Ortbetonbau)" und "NPK 314 (Maurerarbeiten)" geltend gemachten Einzelpositionen werden von der Beklagten zumindest teilweise bestritten. 2.2.5. Bevor auf die genannten strittigen Positionen einzugehen ist (siehe Ziffer V.2.4 hiernach), ist zunächst zu klären, ob und inwiefern die von der Klägerin aufgenommenen Ausmasse von der Bauleitung bzw. der Beklagten anerkannt wurden. 2.3. Zur Aufnahme der Ausmasse und deren Anerkennung 2.3.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.3.1.1. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, das Ausmass Nr. 1 per Stand 30. Juni 2015 habe von der Beklagten aufgrund zweimaliger Säumnis im Sinne von Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 als anerkannt zu gelten (act. 1 Rz. 51). Das Ausmass Nr. 1 sei Bestandteil des Ausmasses Nr. 2, weshalb Letzteres im Umfang des Ausmasses Nr. 1 ebenfalls als anerkannt zu gelten habe (act. 38 Rz. 43). Das Ausmass Nr. 3 (Schlussausmass) habe die Beklagte in dem Umfang anerkannt, in welchem dieses von der Bauingenieurin I._____ AG handschriftlich (und somit "bis auf die willkürlich erfolgten Kürzungen") anerkannt worden sei (act. 38 Rz. 44).

- 25 - 2.3.1.2. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, das Ausmass Nr. 1 sei nie anerkannt worden, auch nicht mittels Fiktion (act. 46 Rz. 31 ff.). Die Klägerin substantiiere und belege nicht, welche strittigen Positionen der Ausmasse von der Genehmigungsfiktion betroffen sein sollen. Weder das 1. noch das 2. Ausmass seien in den Akten. Einzig die Deckblätter dieser Ausmasse seien eingereicht worden (act. 46 Rz. 46; act. 3/44 und act. 3/46). Betreffend das Ausmass Nr. 3 (Schlussausmass) sei richtig, dass die Ausmasse nicht über die handschriftlichen Kürzungen der I._____ AG hinaus in Frage gestellt würden, mit der Verdeutlichung, dass die im Ausmass "inkludierten", tatsächlich nur mit einer Gesamtsumme abgebildeten "Regieleistungen" ebenfalls gestrichen worden seien. Hinsichtlich des Ausmasses Nr. 3 behaupte die Klägerin keine Genehmigung durch Säumnis, die Ablehnung der Ausmasse sei bekannt (act. 46 Rz. 47). 2.3.2. Würdigung 2.3.2.1. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das Ausmass Nr. 3 (Schlussausmass). Da das Ausmass Nr. 3 das Ausmass Nr. 1 mitumfasst, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Ausmass Nr. 1 von der Bauleitung bzw. der Beklagten anerkannt worden ist bzw. im Sinne von Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 als anerkannt zu gelten hat. In einem weiteren Schritt sind die Ausmasse Nr. 2 und Nr. 3 zu thematisieren. 2.3.2.2. Zum Ausmass Nr. 1: Nachdem die Beklagte eine Anerkennung des Ausmasses Nr. 1 in Abrede gestellt hat, wäre es an der Klägerin gewesen, substantiiert zu behaupten, welchen Betrag und welche konkreten Positionen des Ausmasses Nr. 1 die Beklagte infolge Säumnis anerkannt haben soll. Dies hat die Klägerin nicht getan. Diesbezügliche Tatsachenbehauptungen fehlen gänzlich. Eine Anerkennung des Ausmasses Nr. 1 durch die Beklagte ist bereits mangels rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen zu verneinen. Hinzu kommt, dass die Klägerin das Ausmass Nr. 1 gar nicht erst (vollständig) ins Recht legt. Vielmehr befindet sich lediglich das Deckblatt bei den Akten (act. 3/44). Zur angerufenen Genehmigungsfiktion (Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118): Die Parteien haben das Ausmass Nr. 1 unbestrittenermassen nicht im Sinne von Art. 142

- 26 - Abs. 1 SIA-Norm 118 gemeinsam aufgenommen. Vielmehr hat die Klägerin sämtliche Ausmasse (Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) einseitig aufgenommen und der Bauleitung bzw. der Beklagten in der Folge zugestellt. Die in Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 vorgesehene Genehmigungsfiktion gelangt damit nicht zur Anwendung, da sie primär die Säumnis eines für die gemeinsame Aufnahme des Ausmasses vereinbarten Termins voraussetzt. Die "Bereinigungstermine", auf welche sich die Klägerin stützt, stellen keine unter Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu subsumierende Termine dar. Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 statuiert im Übrigen zwei weitere (alternative) Voraussetzungen. Das Aufnahmeergebnis hat als endgültig anerkannt zu gelten wenn entweder (i) die Aufnahme des Ausmasses nicht nachgeholt werden kann, oder, (ii) wenn der Säumige (Bauleiter) ein zweites Mal säumig wird. Selbst wenn die Bereinigungstermine unter die genannte Bestimmung zu subsumieren wären und diese zur Anwendung käme, wären deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, behauptet die Klägerin nicht, dass eine gemeinsame Aufnahme des Ausmasses nicht hätte nachgeholt werden können (act. 46 Rz. 32 f.). Was die Voraussetzung der zweimaligen Säumnis anbelangt, so fehlen bereits hinsichtlich eines ersten Termins und einer ersten Säumnis der Bauleitung substantiierte Tatsachenbehauptungen der Klägerin. Sie bringt weder vor, wer genau einen ersten "Bereinigungstermin" am 25. August 2015 vereinbart haben soll noch legt sie die Umstände dar, unter welchen eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll (act. 1 Rz. 49; act. 38 Rz. 39 ff.). Was die Klägerin mit dem Protokoll Nr. 15 vom 21. Juli 2015 (Position 2.2.2, S. 4 [act. 3/19]) konkret beweisen will, bleibt unklar. Aus diesem lässt sich weder herauslesen, dass "die Parteien" einen Bereinigungstermin vereinbart hätten, zu welchem diese zu erscheinen gehabt hätten, noch dass ein solcher am 25. August 2015 hätte stattfinden sollen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Bauleiter N._____ dem Bereinigungstermin unentschuldigt ferngeblieben wäre (act. 3/19). Es fehlt auch aus diesem Grund bereits an einer ersten Säumnis. Weiter fehlt es auch bezüglich eines zweiten Termins an substantiierten Tatsachenbehauptungen. Auch hier bringt die Klägerin weder vor, wer genau einen

- 27 zweiten "Bereinigungstermin" am 26. November 2015 vereinbart haben soll noch legt sie die Umstände dar, unter welchen eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Eine solche lässt sich im Übrigen auch den zu dieser pauschalen Behauptung offerierten Urkunden nicht entnehmen. Schliesslich sei erwähnt, dass eine zweite Säumnis im Sinne von Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 genau genommen gar nicht behauptet wird. Die Klägerin bringt vor, die Bauleitung sei zwar zu einem zweiten Termin (am 26. November 2015) erschienen, an diesem seien aber nur die Regiearbeiten besprochen und bereinigt worden; die Ausmassbereinigung sei kein Thema gewesen (act. 1 Rz. 51; act. 38 Rz. 40). Ist die Bauleitung am 26. November 2015 aber erschienen, kann sie nicht säumig gewesen sein. Eine zweite Säumnis (würde denn überhaupt eine erste Säumnis vorliegen) wäre folglich zu verneinen. Dass die Klägerin – nachdem am 26. November 2015 keine Ausmassbereinigung erfolgt war – zu einem neuen (eigentlichen zweiten) Termin für die Bereinigung des Ausmasses Nr. 1 eingeladen hätte (wäre denn überhaupt ein erster Termin vereinbart worden), wird von dieser nicht behauptet. Eine stillschweigende oder konkludente Genehmigung des Ausmasses Nr. 1 ist ebenfalls zu verneinen, zumal dessen Ablehnung durch die Bauleitung aktenkundig ist (act. 24/11; act. 24/18; act. 47/3). Das Ausmass Nr. 1 kann damit nicht als anerkannt gelten. 2.3.2.3. Zum Ausmass Nr. 2: Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern die Beklagte das Ausmass Nr. 2 im das Ausmass Nr. 1 übersteigenden Umfang anerkannt haben soll (act. 38 Rz. 43). Dahingehende Tatsachenbehauptungen fehlen gänzlich. Auch das Ausmass Nr. 2 legt die Klägerin nicht (vollständig) ins Recht. Vielmehr befindet sich auch hier lediglich das Deckblatt bei den Akten (act. 3/46). Das Ausmass Nr. 2 gilt damit nicht als anerkannt. 2.3.2.4. Zum Ausmass Nr. 3: Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte das Ausmass Nr. 3 über die handschriftlichen Kürzungen der I._____ AG hinaus nicht in Frage stellt (act. 38 Rz. 44; act. 46 Rz. 47). In Bezug auf die handschriftlich gekürzten Positionen bringt die Klägerin nicht vor, diese hätten durch Säumnis als anerkannt zu gelten. Vielmehr geht sie selber davon aus, dass diese im Umfang

- 28 der Kürzungen nicht anerkannt wurden. Sie bezeichnet diese denn auch als "willkürlich erfolgte Kürzungen" (act. 1 Rz. 54 f. und Rz. 70 f.; act. 38 Rz. 44). Das Ausmass Nr. 3 (zugleich Schlussausmass; act. 3/49), auf welches die Klägerin ihre Forderung stützt, gilt somit im Umfang der handschriftlich gekürzten Positionen der I._____ AG nicht als anerkannt. In diesem Umfang vermag das Schlussausmass folglich auch keinen Beweis für die tatsächlichen Ausmasse zu erbringen (siehe Ziffer V.2.1.2 hiervor). Im Folgenden gilt es nunmehr, die (teilweise) strittigen Ausmasspositionen zu prüfen. 2.4. Teilweise bestrittene Position NPK 113 (Baustelleneinrichtung) 2.4.1. Unbestrittene Positionen 2.4.1.1. Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Schlussausmass vom 2. Juni 2016 (act. 3/49) einen Betrag von CHF 71'516.20 (brutto, exkl. MwSt.) (gemäss Tabelle in act. 1 Rz. 67 S. 36; recte: CHF 71'757.40 [brutto, exkl. MwSt.] gemäss act. 1 Rz. 67 S. 36 i.V.m. act. 1 Rz. 70 S. 39 und act. 38 Rz. 229 S. 130) für "NPK 113 (Baustelleneinrichtung)" geltend. Die Position "NPK 113 (Baustelleneinrichtung)" setzt sich zusammen aus den in der Replik aufgelisteten Einzelpositionen und Beträgen (der von der Klägerin geltend gemachte Betrag ergibt sich aus der Spalte "Anspruch Klägerin (CHF)" [act. 38 S. 130; act. 39/294 S. 1]). 2.4.1.2. Die Beklagte bestreitet lediglich die unter den Positionen 181.101 (vorhalten), 238.102 (Batterie vorhalten), 238.104 (Kontrolle), 300 (Anschlüsse Wasser, Strom, Kran) sowie 426.122 (Toilettenkabinen) geltend gemachten Beträge. Die Position 922.121 (versch. Einrichtungen/Leistungen) anerkennt die Beklagte explizit (act. 23 S. 28; act. 46 S. 28). Zu den unter den übrigen Positionen geltend gemachten Beträgen äussert sie sich nicht. Die folgenden von der Klägerin geltend gemachten Positionen und Beträge (brutto, exkl. MwSt.) haben deshalb als anerkannt zu gelten: CHF 61'200.– für Position 111.002 (Baustelleneinrichtung), CHF 500.– für Position 231.001 (BSE vorhalten), CHF 20.– für Position 236.100/101 (Signaltafel), CHF 216.– für Position 237.321 (Längslatten einrich-

- 29 ten, entfernen), CHF 144.– für Position 237.322 (vorhalten), CHF 60.– für Position 238.101 (Leuchten einrichten, entfernen), CHF 75.– für Position 242.411 (Bauwände einrichten) und CHF 482.40 für Position 922.121 (versch. Einrichtungen/Leistungen) (act. 38 Rz. 229 S. 130). 2.4.1.3. Zusammengefasst hat unter dem Titel "NPK 113 (Baustelleneinrichtung)" eine Vergütungsforderung in Höhe von CHF 62'697.40 (brutto, exkl. MwSt.) als anerkannt zu gelten. Im Folgenden sind die unter dem Titel "NPK 113 (Baustelleneinrichtung)" noch strittig gebliebenen Positionen zu prüfen. 2.4.2. Position 181.101 (vorhalten) 2.4.2.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.4.2.1.1. Für die Position "181.101 (vorhalten)" macht die Klägerin CHF 5'600.– (brutto, exkl. MwSt.) geltend (act. 38 Rz. 229 S. 130 und S. 136 f.). Zur Begründung führt sie an, die Vorhaltezeit für die Baustelleneinrichtung habe effektiv 12 Monate betragen (13. März 2015 bis 8. März 2016). Kalkuliert gewesen sei eine Vorhaltezeit von 10 Monaten. Die Parteien hätten vertraglich eine Mehrvergütung von CHF 2'800.– pro Monat vereinbart. Für das Vorhalten der Baustelleneinrichtung für zwei zusätzliche Monate schulde ihr die Beklagte somit CHF 5'600.– (act. 1 Rz. 70 S. 38; act. 38 Rz. 229 S. 136). Gemäss handschriftlichen Korrekturen der I._____ AG sei das Vorhalten der Baustelleneinrichtung bis zum 11. März 2016 (recte: 8. März 2016 [act. 3/61]) und damit für zwei zusätzliche Monate anerkannt worden. Die Bauzeitverlängerung habe sich die Beklagte anrechnen zu lassen, weil die Verzögerungen von ihr zu vertreten gewesen seien (act. 38 Rz. 229 S. 137). 2.4.2.1.2. Während die Beklagte diese Position im Rahmen ihrer Klageantwort vollumfänglich bestritten bzw. eventualiter im Umfang von CHF 100.– (brutto, exkl. MwSt.) anerkannt hat, gesteht sie der Klägerin im Rahmen ihrer Duplik neu einen Betrag von CHF 2'800.– (brutto, exkl. MwSt.) zu, mit der Begründung, gestützt auf die Angaben der Bauleitung müsse sie (die Beklagte) davon ausgehen, dass die Baustelleneinrichtung am 8. Februar 2016 effektiv abgebaut worden sei

- 30 und allfällige Aufräumarbeiten, welche die Klägerin bis 8. März 2016 vorgenommen habe, nicht von Belang seien. Entsprechend sei eine Entschädigung für elf Monate geschuldet, mithin eine solche für einen zusätzlichen Monat im Betrag von CHF 2'800.– (act. 23 S. 25; act. 46 Rz. 63 S. 26 f.). Im Übrigen stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Parteien seien sich über das Ende der Bauzeit uneinig gewesen, weshalb die I._____ AG im handschriftlichen Korrex (act. 3/49) beide Versionen, diejenige der Klägerin (bis 11. März 2016) und diejenige, die die Bauleitung angegeben habe (bis 8. Februar 2016), vermerkt habe. Die Notiz dieser beiden Versionen bedeute keine Anerkennung durch die Beklagte. Zudem habe die Klägerin selber für eine verlängerte Bauzeit gesorgt, vor allem, weil sie für den Aushub zu lange gebraucht habe (act. 23 S. 25; act. 46 Rz. 63 S. 26 f.). 2.4.2.2. Rechtliches und Würdigung 2.4.2.2.1. Die Beklagte anerkennt einen Betrag von CHF 2'800.– (brutto, exkl. MwSt.) (act. 46 Rz. 63 S. 26 f.). 2.4.2.2.2. Zum klägerischen Vorbringen, gemäss handschriftlicher Korrekturen der I._____ AG im Korrex (act. 3/49) sei das Vorhalten der Baustelleneinrichtung bis zum 11. März 2016 und damit für zwei zusätzliche Monate anerkannt worden (act. 38 S. 136), ist zu bemerken, dass sich aus den handschriftlichen, roten Notizen auf Seite 31 des Korrex ("13.03.-08.02.2016  11 Monate;  11.03.2016  12 Monate" [act. 3/49]), welche unstreitig von der I._____ AG stammen (act. 46 S. 26 f.), nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten lässt. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Beklagte habe das Vorhalten der Baustelleneinrichtung bis zum 11. März 2016 und damit für zwei zusätzliche Monate anerkannt (act. 38 S. 136). Einerseits deshalb, weil die genannte Notiz zur handschriftlichen, roten Streichung der Anzahl Monate ("Mt. 2.000 1") sowie zur handschriftlichen, roten Korrektur des Betrages (CHF 2'800.– statt CHF 5'600.–) und zur handschriftlichen, roten Kommentierung auf Seite 31 des Korrex oben ("BSE bis 08.02.2016") in Widerspruch steht, andererseits, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Replik selber vorbringt, im Korrex der I._____ AG werde für die Position (lediglich) ein Betrag von CHF 2'800.– (brutto, exkl. MwSt.) anerkannt (act. 38 S. 136).

- 31 - 2.4.2.2.3. Ob die Baustelleneinrichtung tatsächlich bis zum 8. März 2016 vorgehalten wurde, kann aber ohnehin offen bleiben. Nachdem die Forderung im CHF 2'800.– (brutto, exkl. MwSt.) übersteigenden Umfang strittig ist, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret und substantiiert zu behaupten, weshalb und inwiefern das Vorhalten der gesamten Baustelleneinrichtung (bestehend aus welchen Teilen) bis 8. März 2016 – und damit für einen weiteren Monat – notwendig gewesen sein soll. Dies hat sie nicht getan. Es fehlt damit an einer anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptung. 2.4.2.2.4. Sollte sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Forderung unter der Position 181.101 (vorhalten) auf besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 58 SIA-Norm 118 berufen wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 58 SIA-Norm 118 wird die Frage der Vergütung bei festen Preisen geregelt, wenn übernommene Bauleistungen durch besondere Verhältnisse erschwert werden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SIA-Norm 118 hat der Unternehmer bei fehlendem Verschulden des Bauherrn die geschuldete Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen, ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118 indes hat der Unternehmer – bei Verschulden des Bauherrn – Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Als Verschulden sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund und die bestehende Bausubstanz (Art. 5 SIA-Norm 118) anzurechnen, vorausgesetzt, dass der Bauherr durch eine Bauleitung vertreten oder selbst sachverständig oder durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten war. Für einen Mehrvergütungsanspruch – und damit auch für den Mehraufwand infolge eines Bauerschwernisses, z.B. bei gestörtem Bauablauf – ist der Unternehmer beweispflichtig im Sinne von Art. 8 ZGB, was bedeutet, dass er (i) die Existenz und den Umfang des Mehraufwandes zu beweisen hat, (ii) dass die Ursache in den Risikobereich des Bauherrn fällt und dass der geltend gemachte Mehraufwand nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt gehört sowie (iii) den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Folgen (SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag: Grundvergütung – Mehrvergütung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 624 ff.; HÜRLIMANN, Ansprüche

- 32 des Unternehmers aus Bauablaufstörungen des Bauherrn, in: Pierre Tercier [Hrsg.], Gauchs Welt, FS für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, 2004, S. 827 f.; im gleichen Sinne hinsichtlich Bauzeitverzögerung/Mehrkosten nach deutschem Recht: SUNDERMEIER, in: Würfele/Gralla/Sundermeier [Hrsg.], Nachtragsmanagement, 2. Auflage 2012, N 1965). Um zum Beweis zugelassen zu werden, sind aber auch hier die entsprechenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend darzutun. 2.4.2.2.5. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, die Bauzeitverlängerung habe sich die Beklagte anrechnen zu lassen, weil die Verzögerungen von ihr zu vertreten gewesen seien (act. 38 Rz. 229 S. 137), vermag die Klägerin weder die Ursache des geltend gemachten Mehraufwandes noch deren Zuteilung in den Risikobereich der Beklagten noch den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Folgen rechtsgenügend darzutun. Diesbezügliche Tatsachenbehauptungen fehlen vielmehr gänzlich. Ein Beweisverfahren erübrigt sich entsprechend nur schon mangels rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 8 ZGB der beweispflichtigen Partei bloss dann einen Anspruch darauf gibt, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 [4A_56/2013] E. 4.4; BGE 133 III 295 E. 7.1 m.H.). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2016 [4A_262/2016], E. 4.1 m.H.). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 [4A_56/2013] E. 4.4 m.H.).

- 33 - In ihrer Klageschrift macht die Klägerin über knapp vier Seiten hinweg – in tabellarischer Form, gegliedert nach Normpositionen-Katalog-Nummern (NPK) – Ausführungen "Zu den willkürlichen Streichungen einzelner Positionen im Ausmass" (act. 1 Rz. 70 S. 38 bis S. 41). Im Anschluss daran folgt auf Seite 41 f. der Klageschrift eine Auflistung von 12 Beweismitteln, jedoch ohne einen Bezug zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen herzustellen (act. 1 S. 41 f.). Zwar verweist die Klägerin in der fünften Spalte ihrer Tabelle, wo sich ihre Begründung findet, z.T. auch auf Beilagen. Dies jedoch nicht durchwegs, und es erscheinen auch nicht alle in der Spalte erwähnten Beilagen bei den aufgelisteten Beweismitteln. Unklar ist v.a. inwiefern die Zeugen- und/oder Parteibefragung für welche Behauptungen zum Beweis angeboten sind. Dies gilt erst recht für die knapp sechs Seiten umfassenden Ausführungen in Tabellenform im Rahmen der Replik (act. 38 Rz. 229 S. 136 bis S. 141) sowie die darauf folgende Auflistung von nunmehr 16 Beweismitteln, darunter ein weiterer Zeuge, auf Seite 141 f. der Replik (act. 38 S. 141 f.). Die genannten Beweismittel erweisen sich als nicht formgerecht angeboten, weshalb die Klägerin auch aus diesem Grund nicht zum Beweis zugelassen werden könnte. 2.4.2.2.6. Der Klägerin ist damit unter der Position 181.101 (vorhalten) einzig der von der Beklagten anerkannte Betrag von CHF 2'800.– (brutto, exkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4.3. Position 238.102 (Baustellenleuchten vorhalten) 2.4.3.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.4.3.1.1. Für diese Position macht die Klägerin CHF 480.– (brutto, exkl. MwSt.) geltend. Zur Begründung führt sie an, es hätten von ihr acht Baustellenleuchten vom 13. März 2015 bis zum 28. Februar 2016 vorgehalten werden müssen, folglich also 12 Monate (act. 1 Rz. 70 S. 38). Eine doppelte Verrechnung habe nicht stattgefunden: In der Pauschale des separaten Werkvertrags Nr. 11211 (act. 3/8 S. 18) sei lediglich das Vorhalten von 10 LE (St. x Menge) und somit nicht das Vorhalten von Baustellenleuchten über 10 Monate vorgesehen gewesen. Der

- 34 - Pauschalwerkvertrag sei für die Arbeiten unter dem Einheitspreisvertrag Nr. 21107 ohnehin nicht beachtlich (act. 38 S. 137). 2.4.3.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass tatsächlich acht Leuchten installiert gewesen seien (act. 23 S. 26). Es habe sich lediglich um vier Leuchten gehandelt, die bis zum 8. Februar 2016 installiert gewesen seien. Folglich seien 44 LE (4 Leuchten x 11 Monate), entsprechend CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) zu entschädigen (act. 23 S. 26; act. 46 Rz. 63 S. 27). 2.4.3.2. Würdigung 2.4.3.2.1. Die Beklagte anerkennt einen Betrag von CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) (act. 23 S. 26; act. 46 S. 27). 2.4.3.2.2. Ob tatsächlich acht anstelle von vier Leuchten zwölf statt elf Monate installiert waren, kann offen bleiben. Nachdem die Forderung im CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) übersteigenden Umfang strittig ist, wäre es auch hier an der Klägerin gewesen, konkret und substantiiert zu behaupten, welche Vereinbarung die Parteien hinsichtlich der Leuchten getroffen haben und weshalb bzw. inwiefern die Installation von acht (und nicht nur vier) Leuchten für zwölf (und nicht nur elf) Monate notwendig gewesen sein soll. Dies hat sie nicht getan. Es fehlt damit an anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen; ein Beweisverfahren erübrigt sich. 2.4.3.2.3. Der Klägerin ist damit unter der Position 238.102 (Batterie vorhalten) einzig der von der Beklagten anerkannte Betrag von CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4.4. Position 238.104 (Kontrolle Baustellenleuchten) 2.4.4.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.4.4.1.1. Die Klägerin macht für die Position "Kontrolle" CHF 480.– (brutto, exkl. MwSt.) geltend. Zur Begründung führt sie an, vom 13. März 2015 bis zum 28. Februar 2016, mithin zwölf Monate, habe sie acht Baustellenleuchten kontrollieren und unterhalten müssen (act. 1 S. 39; act. 38 S. 137). Im Übrigen verweist

- 35 sie auf Randziffer 231 ihrer Replik (act. 38 S. 137 [Abschnitt "Zu NPK 113.238.102"]). 2.4.4.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass tatsächlich acht Leuchten installiert gewesen seien. Auch für Unterhalt und Kontrolle sei von elf Monaten und vier Leuchten, mithin 44 LE, entsprechend CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.), auszugehen (act. 23 S. 26 f.; act. 46 S. 27). 2.4.4.2. Würdigung 2.4.4.2.1. Die Beklagte anerkennt einen Betrag von CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) (act. 23 S. 26 f.; act. 46 S. 27). 2.4.4.2.2. Ob tatsächlich acht anstelle von vier Leuchten zwölf statt elf Monate installiert waren, kann wiederum offen bleiben. Nachdem die Forderung im CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) übersteigenden Umfang strittig ist, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret und substantiiert zu behaupten, welche Vereinbarung die Parteien hinsichtlich der Leuchten getroffen haben und weshalb bzw. inwiefern der Unterhalt und die Kontrolle von acht (statt vier) Leuchten für zwölf (statt elf) Monate notwendig gewesen sein soll. Dies hat sie nicht getan. Es fehlt damit an anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen. Ein Beweisverfahren erübrigt sich. Eine Randziffer 231, auf welche die Klägerin verweist, ist der Replik (act. 38) im Übrigen nicht zu entnehmen. Sollte die Klägerin ihre Ausführungen zum Vorhalten der Baustellenleuchten gemäss ihrer Tabelle auf Seite 137 der Replik meinen, so fehlt es dort ebenfalls an rechtsgenügenden Tatsachenbehauptungen (siehe Ziffer V.2.4.3.2.2 hiervor). 2.4.4.2.3. Der Klägerin ist damit unter der Position 238.104 (Kontrolle) einzig der von der Beklagten anerkannte Betrag von CHF 220.– (brutto, exkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 36 - 2.4.5. Position 300 (Anschlüsse Wasser, Strom, Kran) 2.4.5.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.4.5.1.1. Die Klägerin macht für die Position "Anschlüsse, Wasser, Strom, Kran" CHF 1'000.– geltend. Zur Begründung führt sie an, die Vorhaltezeit der Elektrokabel und des Elektrokastens habe effektiv zwölf Monate (vom 13. März 2015 bis 8. März 2016) betragen. Kalkuliert gewesen sei eine Vorhaltezeit von zehn Monaten, was der Beklagten bekannt gewesen und von der Bauleitung auch nicht beanstandet worden sei (act. 1 S. 39 [Abschnitt "NPK 113.332.20301 (längeres Vorhalten für Elektrokabel und Elektrokasten)"]). Die Parteien hätten für das Vorhalten der Elektrokabel und des Elektrokastens für die zwei zusätzlichen Monate einen angemessenen Pauschalpreis von CHF 500.– pro Monat vereinbart (act. 38 S. 137 f.). Die Leistung falle nicht unter die Pauschale des separaten Werkvertrags Nr. 11211 (act. 3/8), weshalb die Beklagte der Klägerin CHF 1'000.– schulde (act. 1 S. 39; act. 38 S. 138). 2.4.5.1.2. Die Beklagte bringt demgegenüber vor, der Anschluss sei nachweislich nur bis zum 13. Januar 2016 in Betrieb gewesen und, da der Hausanschluss fertig gewesen sei, anschliessend entfernt worden. Daher sei unter diesem Titel keine weitere Entschädigung geschuldet, da für zehn Monate inklusive (act. 23 S. 27). Eine Vereinbarung über den Preis werde bestritten, würde dies doch voraussetzen, dass die Beklagte überhaupt ein längeres Vorhalten akzeptiere, was die Bauleitung verneint habe (act. 46 S. 27 f.). 2.4.5.2. Würdigung 2.4.5.2.1. Ob Elektrokabel und Elektrokasten tatsächlich bis zum 8. März 2016 vorgehalten wurden, kann offen bleiben, denn: Nachdem die Beklagte die von der Klägerin unter Position 300 (Anschlüsse Wasser, Strom, Kran) geltend gemachte Forderung bestreitet, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret und substantiiert zu behaupten, weshalb bzw. inwiefern das Vorhalten welcher Elektrokabel und Elektrokasten bis zum 8. März 2016 – und damit für zwei zusätzliche Monate –

- 37 notwendig gewesen sein soll. Dies hat sie nicht getan. Es fehlt damit an einer anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptung. 2.4.5.2.2. Betreffend die behauptete Vereinbarung des Preises begnügt sich die Klägerin im Übrigen mit dem pauschalen Vorbringen, die Parteien hätten einen angemessenen Pauschalpreis von CHF 500.– pro Monat vereinbart, wobei sie – ohne weitere Erklärung – mit Klammerbemerkung auf eine Preistabelle eines Anbieters namens "…" verweist (act. 39/359). Auch diese Vorbringen können nicht genügen. Die Klägerin hätte konkret darlegen müssen, wann sie wo, wie und mit wem einen Preis von CHF 500.– pro Monat vereinbart hat. 2.4.5.2.3. Hinsichtlich der offerierten Beweismittel gilt auch hier das in Ziffer V.2.4.2.2.5 hiervor Gesagte. Beweise sind keine abzunehmen. 2.4.5.2.4. Der Klägerin ist für die Position 300 (Anschlüsse Wasser, Strom, Kran) somit keine Vergütung zuzusprechen. 2.4.6. Position 426.122 (Toilettenkabinen) 2.4.6.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.4.6.1.1. Die Klägerin macht für die Position "Toilettenkabinen" CHF 1'500.– (brutto, exkl. MwSt.) geltend. Zur Begründung führt sie an, der Pauschalpreis von CHF 1'500.– sei mit dem Bauleiter U._____ vereinbart worden (act. 1 S. 39; act. 38 S. 138). 2.4.6.1.2. Die Beklagte bestreitet die Vereinbarung einer Mehrvergütung. Die Position Sanitärräume habe es im Werkvertrag nicht gegeben, sie sei bei der Baustelleneinrichtung inklusive gewesen. Somit sei auch keine zusätzliche Vergütung für ein längeres Vorhalten zuzusprechen. Wenn einzig die WC nach Bauende noch stehen geblieben wären, dann sei der angemessene Preis durch die Position im WV Abbruch belegt: CHF 260.– pro Monat. Sei die Baustelleneinrichtung am 8. Februar 2016 entfernt worden, so sei bis 28. Februar 2016 noch ein Monat für Sanitärräume zu entschädigen. Sie (die Beklagte) sei bereit, der Klägerin hier-

- 38 für CHF 260.– zu bezahlen, sofern nachgewiesen werde, dass die WC erst am 28. Februar 2016 entfernt worden seien (act. 46 S. 28). 2.4.6.2. Würdigung 2.4.6.2.1. Die Beklagte bestreitet die Forderung von CHF 1'500.– vollumfänglich und erklärt sich lediglich im Eventualstandpunkt und unter zusätzlichen Voraussetzungen zur Zahlung von CHF 260.– bereit. 2.4.6.2.2. Damit wäre es an der Klägerin gewesen, die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert zu behaupten. Sie äussert sich jedoch weder zu der unter der Position 426.122 (Toilettenkabinen) konkret erbrachten Leistung noch zu deren Notwendigkeit. Betreffend die vereinbarte Mehrvergütung beschränkt sie sich auf das pauschale Vorbringen, der Bauleiter U._____ sei mit dem angemessenen Pauschalpreis von CHF 1'500.– einverstanden gewesen. Nachdem die Beklagte die Vereinbarung einer Mehrvergütung bestritten hatte, kann dies nicht genügen. 2.4.6.2.3. Ein Beweisverfahren erübrigt sich damit nur schon mangels rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen. Hinsichtlich der offerierten Beweismittel gilt auch hier das in Ziffer V.2.4.2.2.5 hiervor Gesagte, weshalb die Klägerin – hätte sie denn rechtsgenügende Tatsachenbehauptungen aufgestellt – auch deshalb nicht zum Beweis zugelassen werden könnte. 2.4.6.2.4. Der Klägerin ist für die Position 426.122 (Toilettenkabinen) keine Vergütung zuzusprechen. 2.4.7. Fazit NPK 113 (Baustelleineinrichtung) Zusammengefasst ist der Klägerin unter dem Titel "NPK 113 (Baustelleneinrichtung)" ein Betrag von CHF 65'937.40 (brutto, exkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 39 - 2.5. Teilweise bestrittene Position NPK 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisation und Entwässerung) 2.5.1. Unbestrittene Positionen 2.5.1.1. Unter dem Titel "NPK 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisation und Entwässerung)" macht die Klägerin unter Hinweis auf das Schlussausmass vom 2. Juni 2016 (act. 3/49) einen Betrag von CHF 3'085.90 (brutto, exkl. MwSt.) geltend (act. 1 Rz. 67 S. 36; act. 38 Rz. 229 S. 131). Die Position "NPK 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisation und Entwässerung)" setzt sich zusammen aus den Positionen 231.301 (Aushub für Kontrollschacht), 2.213 (Aushubmaterial), 2.221 (Belagmaterial), 671.222 (Schacht DN800/600) und 675.121 (Schachtdeckel begehbar) (act. 38 Rz. 229 S. 131). 2.5.1.2. Die Beklagte bestreitet lediglich den unter der Position 231.301 (Aushub für Kontrollschacht) geltend gemachten Betrag. Zu den unter den übrigen Positionen geltend gemachten Beträgen äussert sie sich nicht. Die folgenden von der Klägerin geltend gemachten Positionen und Beträge (brutto, exkl. MwSt.) haben deshalb als anerkannt zu gelten: CHF 174.20 für Position 2.213 (Aushubmaterial), CHF 174.20 für Position 2.221 (Belagmaterial), CHF 400.– für Position 671.222 (Schacht DN800/600) und CHF 160.– für Position 675.121 (Schachdeckel begehbar). 2.5.1.3. Zusammengefasst hat unter dem Titel "NPK 211 (Baugruben und Erdbau)/237 (Kanalisation und Entwässerung)" eine Vergütungsforderung in Höhe von CHF 908.40 (brutto, exkl. MwSt.) als anerkannt zu gelten. Im Folgenden ist die unter dem Titel "NPK 211 (Baugruben und Erdbau)/237 (Kanalisation und Entwässerung)" noch strittig gebliebene Position 231.301 (Aushub für Kontrollschacht) zu prüfen.

- 40 - 2.5.2. Position 231.301 (Aushub für Kontrollschacht) 2.5.2.1. Wesentliche Parteivorbringen 2.5.2.1.1. Für die Position "Aushub für Kontrollschacht" macht die Klägerin CHF 2'177.50 (brutto, exkl. MwSt.) geltend (act. 1 Rz. 70 S. 40; act. 38 Rz. 229 S. 131 und S. 138 f.). Zur Begründung führt sie an, massgebend betreffend den Kanalisationsaushub sei der Plan Nr. 14129 (act. 3/63) gewesen. Beim Aushub sei es zu unvorhersehbaren Erschwernissen gekommen. Sie (die Klägerin) sei beim Aushub auf Fels gestossen. Dies habe dazu geführt, dass nicht habe gegraben werden können, sondern der Fels habe weggespitzt werden müssen (act. 1 S. 40). Das Material sei derart verfestigt gewesen, dass kein Aushub von Hand möglich gewesen sei, sondern ein Elektrospitzhammer habe zugezogen werden müssen, um den Boden aufzuspitzen. Unter Punkt 5 im Protokoll vom 11. April 2015 sei von den Baubeteiligten denn auch festgehalten worden, dass beim Aushub ein erheblicher Anteil an Estrich/Beton zu Tage getreten sei und mit Blick auf die Kosten und Bauzeit eine Lösung gefunden werden müsse (act. 3/64). Im Ausmass seien lediglich Grabungen enthalten gewesen. Direkt auf der Baustelle sei durch den Bauleiter N._____ das Feldausmass anerkannt worden und er habe entschieden, dass die Klägerin als Pauschalzuschlag das tatsächliche Ausmass von 8.61 m3 doppelt in Rechnung stellen dürfe, was einem Ausmass von 17.42 m3 entspreche. Bei einem Einheitspreis von CHF 125.–/m3 ergebe dies einen geschuldeten Betrag von CHF 2'177.50 (act. 1 S. 40). Sowohl im elektronischen Korrex der I._____ AG (act. 39/291) als auch im handschriftlichen Korrex (act. 3/49 S. 53) werde die Position vollumfänglich anerkannt (act. 38 Rz. 229 S. 138 f.). 2.5.2.1.2. Während die Beklagte diese Position im Rahmen ihrer Klageantwort vollumfänglich bestreitet, gesteht sie der Klägerin im Rahmen ihrer Duplik neu einen Betrag von CHF 1'088.75 (brutto, exkl. MwSt.) zu. Sie bringt vor, geologisch massiver Fels sei in dieser Region unmöglich. Auch die Bilder des Aushubs (act. 47/10) würden belegen, dass kein Fels und keine grösseren Steine bestanden hätten. Bei festem Boden hätte einfach aufgelockert werden können. Es habe nichts anderes als eine Auflockerung von festem Material von fest auf locker

- 41 stattgefunden. Das Foto in act. 3/360 zeige weder Fels noch einen Elektrospitzhammer, sondern nur schotterartiges Material. Es fehle sodann der Nachweis einer Vereinbarung mit der Bauleitung sowie ein Nachweis für angeblich geleistete Mehraufwendungen. Act. 3/64 (Feldausmass) sei als Nachweis untauglich, da dieses Dokument handschriftlich von der Klägerin (Verfasser unbekannt) erstellt worden sei und überdies nicht begründet werde, weshalb ein Faktor 2 anzuwenden sei. Es liege keine beidseitige Anerkennung vor (act. 23 S. 28; act. 46 S. 28). Zudem habe die I._____ AG in act. 3/49 S. 53 den Faktor 2 gestrichen. Entsprechend sei nur die Hälfte anerkannt, mithin CHF 1'088.75. Wenn es sich um maschinellen Aushub handle, nicht Aushub von Hand, wie die Klägerin nun behaupte, wäre der Tarif nach NPK 237.231.100 nur CHF 28.– pro m3. Eine Erschwernis sei somit keinesfalls zu sehen. Die CHF 125.– ohne Faktor seien genügend (act. 46 S. 29). 2.5.2.2. Würdigung 2.5.2.2.1. Die Beklagte anerkennt einen Betrag von CHF 1'088.75 (brutto, exkl. MwSt.) (act. 46 Rz. 63 S. 28 f.). 2.5.2.2.2. Dass die Beklagte die Position im elektronischen und im handschriftlichen Korrex vollumfänglich anerkennt – wie die Klägerin vorbringt –, lässt sich den beiden Dokumenten nicht entnehmen. Auch dass die Beklagte einen Faktor 2 anerkannt hätte, geht aus den beiden Urkunden nicht hervor. Dem handschriftlichen Korrex ist vielmehr zu entnehmen, dass der Faktor 2 mit Rotstift handschriftlich durchgestrichen worden ist (act. 3/49 S. 53 oben). 2.5.2.2.3. Dass die Klägerin beim Aushub auf Fels gestossen ist, lässt sich den im Recht liegenden Urkunden nicht entnehmen. Dies kann vorliegend aber ohnehin offen bleiben, womit sich auch eine Befragung des offerierten Zeugen P._____ erübrigt. Nachdem die Forderung im CHF 1'088.75 (brutto, exkl. MwSt.) übersteigenden Umfang strittig ist, wäre es an der Klägerin gewesen, die "unvorhersehbaren Erschwernisse" im Zusammenhang mit dem Aushub ausreichend zu substantiieren. Sie bringt diesbezüglich lediglich vor, sie sei beim Aushub auf Fels gestossen, es habe nicht gegraben werden können, sondern gespitzt werden müs-

- 42 sen, und es sei ein Elektrospitzhammer nötig gewesen. Inwiefern ihr durch das Spitzen und den Beizug eines Elektrospitzhammers der behauptete Mehraufwand entstanden sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen legt sie auch nicht näher dar, weshalb das tatsächliche Ausmass von 8.61 m3 mit einem Faktor 2 multipliziert werden soll. Dies ist denn auch nicht selbsterklärend, zumal die Klägerin gerade nicht vorbringt, es sei die doppelte Menge an Aushub angefallen oder die Arbeiten hätten doppelt so lange gedauert. 2.5.2.2.4. Schliesslich führt die Klägerin nicht näher aus, gegenüber wem, wann und unter welchen Umständen Bauleiter N._____ erklärt haben soll, die Klägerin dürfe das tatsächliche Ausmass doppelt in Rechnung stellen. Ein Beweisverfahren erübrigt sich damit nur schon mangels rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen. Beweismittel zu dieser Frage hat die Klägerin aber ohnehin nicht formgerecht offeriert, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht zum Beweise zugelassen werden könnte. 2.5.2.2.5. Der Klägerin ist damit unter der Position 231.301 (Aushub für Kontrollschacht) einzig der von der Beklagten anerkannte Betrag von CHF 1'088.75 (brutto, exkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.5.3. Fazit NPK 211 (Baugruben und Erdbau) / 237 (Kanalisation und Entwässerung) Zusammengefasst ist der Klägerin unter dem Titel "NPK 211 (Baugruben und Erdbau)/237" (Kanalisation und Entwässerung) ein Betrag von CHF 1'997.15 (brutto, exkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.6. Teilweise bestrittene Position NPK 241 (Ortbetonbau) 2.6.1. Unbestrittene Positionen 2.6.1.1. Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Schlussausmass vom 2. Juni 2016 (act. 3/49) eine Forderung von CHF 96'675.– (brutto, exkl. MwSt.) (gemäss act. 1 Rz. 67 S. 36 f.) bzw. CHF 96'945.– brutto, exkl. MwSt. (gemäss act. 38 Rz. 229 S. 131 ff.) für "NPK 241 (Ortbetonbau)" geltend. Die Position "NPK 241

- 43 - (Ortbetonbau)" setzt sich zusammen aus den in der Replik aufgelisteten Einzelpositionen und Beträgen. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag ergibt sich aus der Spalte "Anspruch Klägerin (CHF)" (act. 38 S. 131 bis S. 133; act. 39/294 S. 2 bis S. 5). 2.6.1.2. Die Beklagte bestreitet lediglich den unter der Position R193.101 (Liftunterfangung zu TP1024) geltend gemachten Betrag. Die Positionen R119.002 (Aushub Fundamente v. Hand), R119.009 (Transport, Gebühren) und 511.212 (Stabstahlarmierung) anerkennt die Beklagte explizit (act. 46 S. 29 f.). Zu den unter den übrigen Positionen geltend gemachten Beträgen äussert sie sich nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen und Beträge (brutto, exkl. MwSt.) haben deshalb – mit Ausnahme der Position R193.101 (Liftunterfangung zu TP1024) – als anerkannt zu gelten. 2.6.1.3. Zusammen

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