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Zürich Handelsgericht 08.12.2017 HG150280

8. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,911 Wörter·~1h 5min·6

Zusammenfassung

Forderung etc.

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150280-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse, Ivo Eltschinger und Dr. Martin Liebi sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt

Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____ AG, , 2. C._____ Ltd., (vormals: D._____ Ltd.), Beklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung etc.

- 2 - Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt und Verfahren ........................................................................................ 6 A. Sachverhaltsübersicht............................................................................................... 6 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 6 b. Parteibezeichnung der Beklagten 2 sowie weitere Beteiligte ......................... 6 c. Prozessgegenstand und wesentliche Prozessstandpunkte ............................ 7 B. Prozessverlauf............................................................................................................ 9 C. Beweisvorbringen der Parteien ............................................................................. 11 II. Formelles ..................................................................................................................... 13 1. Zuständigkeit............................................................................................................. 13 1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit ...................................................... 13 1.2. Sachliche Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen ............... 14 2. Anwendbares Recht ................................................................................................ 15 3. Klägerische Noveneingabe..................................................................................... 15 3.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte......................................................... 15 3.2. Rechtliches ........................................................................................................ 16 3.3. Würdigung.......................................................................................................... 17 3.4. Fazit .................................................................................................................... 19 III. Materielles .................................................................................................................. 19 1. Vertragliche Grundlagen ......................................................................................... 19 1.1. Unbestrittener Sachverhalt.............................................................................. 19 1.2. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 20 1.3. Rechtliches ........................................................................................................ 22 1.3.1. Treuhand. ..................................................................................................... 22 1.3.2. Vermögensverwaltungsvertrag ................................................................. 23 1.3.3. Fiduziarischer Verwaltungsrat ................................................................... 24 1.3.4. Wirtschaftliche Berechtigung ..................................................................... 24 1.4. Würdigung und Vertragsqualifikation............................................................. 25 1.4.1. "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 ................................... 25 1.4.2. "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 ................................... 25 1.4.3. Vermögensverwaltungs- bzw. Hinterlegungs- ........................................ 26 oder Darlehensvertrag? ............................................................................. 26 1.4.4. Treuhandverhältnis? .................................................................................. 26 1.4.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................... 27 1.4.4.2. Beweislast ............................................................................................... 28 1.4.4.3. Würdigung............................................................................................... 28 1.4.4.4. Fazit ......................................................................................................... 30 2. Ansprüche auf Rückübertragung von Treuhandvermögen? ............................. 30 2.1. Vertragliche Ansprüche ................................................................................... 30

- 3 - 2.2. Durchgriff auf E._____ Ltd. ............................................................................. 31 2.2.1. Anwendbares Recht ................................................................................... 32 2.2.2. Rechtliche Voraussetzungen für einen Durchgriff ................................. 32 2.2.3. Würdigung .................................................................................................... 34 2.3. Fazit .................................................................................................................... 35 3. Schadenersatzanspruch des Klägers? ................................................................. 35 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 35 3.2. Rechtliches und Beweislast ............................................................................ 37 3.2.1. Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht ............................................ 37 3.2.2. Zum Schaden im Besonderen................................................................... 38 3.3. Würdigung.......................................................................................................... 40 3.3.1. Schaden des Klägers ................................................................................. 40 3.3.2. Abtretungserklärung vom 8. Mai 2017 ..................................................... 41 3.4. Fazit .................................................................................................................... 42 4. Rückforderung der belasteten Rechnungen ........................................................ 42 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 42 4.2. Rechtliches ........................................................................................................ 44 4.2.1. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen?................................ 44 4.2.2. Rückforderung Auslagenersatz? .............................................................. 45 4.3. Würdigung.......................................................................................................... 46 4.3.1. Würdigung bzgl. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen .... 46 4.3.2. Würdigung bzgl. Auslagenersatz .............................................................. 46 4.4. Fazit .................................................................................................................... 47 5. Vorprozessuale Rechtskosten ............................................................................... 48 5.1. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 48 5.2. Rechtliches ........................................................................................................ 48 5.3. Würdigung.......................................................................................................... 49 6. Rechenschaft- und Ablieferungspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2).......... 50 6.1. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 50 6.2. Rechtliches ........................................................................................................ 51 6.3. Würdigung.......................................................................................................... 52 7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen................................................... 53 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................... 54

- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte 1 sei unter Strafandrohung von StGB 292 zu verpflichten, ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kläger vollständig zu erfüllen und insbesondere sämtliche Rechnungen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 betreffend die Jahren 2010 bis 2013 (unter anderem die Rechnungen 2013/1209 und 2013/1004 der Beklagten 1) im Zusammenhang mit den für den Kläger gegründeten Gesellschaften dem Rechtsvertreter des Klägers mit detailliertem Leistungsverzeichnis auszuhändigen. 2. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien in solidarischer Verbindung unter Strafandrohung von StGB 292 zu verpflichten, die Aktien sowie die Funktion als Direktor der E._____ Ltd., Anguilla auf vom Kläger zu bezeichnende Personen zu übertragen. 3. Die Beklagten seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, dem Kläger EUR 52'137.64 nebst Zins zu 5 % seit 15.11.2013, EUR 66'622.25 nebst Zins zu 5 % seit 22.11.2013, EUR 66'637.05 nebst Zins zu 5 % seit 26.11.2013 sowie CHF 34'002.83 nebst Zins zu 5 % gemäss folgender Aufstellung zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage): • auf CHF 3'514.90 per 30. April 2014 • auf CHF 4'094.25 per 23. Mai 2014 • auf CHF 2'742.40 per 16. Juni 2014 • auf CHF 4'866.75 per 8. Juli 2014 • auf CHF 4'789.50 per 11. August 2014 • auf CHF 8'845.15 per 12. Nov. 2014 • auf CHF 4'944.00 per 30. Dez. 2014 • auf CHF 424.90 per 13. Januar 2014 4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 07.02.2014 sowie USD 6'427.50 nebst Zins zu 5 % seit 08.04.2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 5 - Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 32 S. 2) "1. Der folgende Antrag sei (allenfalls mit dem Endentscheid) wegen Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten abzuschreiben: Die Beklagte 1 sei unter Strafandrohung von StGB 292 zu verpflichten, ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kläger vollständig zu erfüllen und insbesondere sämtliche Rechnungen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 betreffend die Jahren 2010 bis 2013 (unter anderem die Rechnungen 2013/1209 und 2013/1004 der Beklagten 1) im Zusammenhang mit den für den Kläger gegründeten Gesellschaften dem Rechtsvertreter des Klägers mit detailliertem Leistungsverzeichnis auszuhändigen. 2. Der folgende Antrag sei (allenfalls mit dem Endentscheid) wegen Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten abzuschreiben: Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien in solidarischer Verbindung unter Strafandrohung von StGB 292 zu verpflichten, die Aktien sowie die Funktion als Direktor der E._____ Ltd., Anguilla auf vom Kläger zu bezeichnende Personen zu übertragen. 3. Die Beklagten seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, dem Kläger EUR 52'137.64 (eventualiter USD 70'000) nebst Zins zu 5 % seit 15.11.2013, EUR 66'622.25 (eventualiter USD 90'000) nebst Zins zu 5 % seit 22.11.2013, EUR 66'637.05 (USD 90'000) nebst Zins zu 5 % seit 26.11.2013 sowie CHF 34'002.83 nebst Zins zu 5 % gemäss folgender Aufstellung zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage): • auf CHF 3'514.90 per 30. April 2014 • auf CHF 4'094.25 per 23. Mai 2014 • auf CHF 2'742.40 per 16. Juni 2014 • auf CHF 4'866.75 per 8. Juli 2014 • auf CHF 4'789.50 per 11. August 2014 • auf CHF 8'845.15 per 12. Nov. 2014 • auf CHF 4'944.00 per 30. Dez. 2014 • auf CHF 424.90 per 13. Januar 2014 4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 07.02.2014 sowie USD 6'427.50 nebst Zins zu 5 % seit 08.04.2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 6 - I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Beim Kläger A._____ handelt es sich um einen russischen Staatsangehörigen, wohnhaft in Moskau und ehemaliges …-Mitglied des russischen Konzerns F._____ (act. 1 Rz. 2; act. 36 Rz. 20). Bei der B._____ AG (Beklagte 1) handelt es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften aller Art, Organisation und Führung von Buchhaltungen, Steuerberatung, Vermögensverwaltungen sowie Durchführung von Treuhandgeschäften bezweckt (act. 3/1). Gemäss eigener Darstellung betreibt die Beklagte 1 primär ein sog. "Multi Family Office" (act. 17 Rz. 27). Die C._____ Ltd. (Beklagte 2) ist eine nach dem Recht von Anguilla (British West Indies; ursprünglicher Sitz in St. Vincent & the Grenadines) inkorporierte Gesellschaft (act. 1 Rz. 4 und 10; act. 13/3-5). b. Parteibezeichnung der Beklagten 2 sowie weitere Beteiligte Da die Beklagte 2 unbestrittenermassen am 15. Januar 2015 von D._____ Ltd. in C._____ Ltd. umfirmiert wurde – womit weder ein Parteiwechsel vorliegt noch ein Zweifel über deren Identität besteht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1. m.w.H.) – wurde das Rubrum im Laufe des Verfahrens angepasst (act. 15; vgl. unten Prozessverlauf S. 9). Ursprünglich bestand ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der G._____ AG, bei welcher H._____ (Streitberufene) ihre Dienstleistungen für den Kläger erbrachte (act. 1 Rz. 8). Nach ihrem Ausscheiden bei der G._____ AG im Jahre 2010 gründete H._____ die B._____ AG, bei welcher sie u.a. als Verwaltungsratspräsidentin fungiert und führte die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger konkludent weiter (act. 1 Rz. 13; act. 17 Rz. 36). Bei I._____ (Streitberufener)

- 7 handelt es sich um einen Geschäftspartner des Klägers, welcher von diesem zur Betreuung der Geschäftsbeziehung mit den Beklagten bevollmächtigt wurde (act. 1 Rz. 22; act. 17 Rz. 7 ff. und 76). Aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen Vertrages vom 13. November 2006 übernahm die Beklagte 2 (damals noch: D._____ Ltd.) verschiedene Funktionen für die E._____ Ltd. (act. 1 Rz. 4; act. 17 Rz. 21; act. 3/3). Gestützt auf einen Vertrag zwischen dem Kläger und der G._____ AG vom 21. November 2006 wurde sodann die E._____ AG gegründet und am tt.mm.2006 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen (act. 1 Rz. 11 f.; act. 17 Rz. 33; act. 3/7; act. 18/4). Zuletzt wurde von der Beklagten 1 am 4. Februar 2014 die E._____ Consulting Ltd. in den British Virgin Islands gegründet (act. 1 Rz. 54; act. 17 Rz. 132 ff.; act. 3/36). c. Prozessgegenstand und wesentliche Prozessstandpunkte Grundlegend stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass seine in Treuhandstrukturen (E._____ AG und E._____ Ltd.) eingebrachten Vermögenswerte den Beklagten anvertraut worden seien, wobei er als wirtschaftlich Berechtigter jederzeit Weisungen geben oder die Rückerstattung habe verlangen können (act. 1 Rz. 12 ff.). Unbestrittenermassen bestand u.a. ein auf den Namen der E._____ Ltd. lautendes Bankkonto bei der Bank J._____ ASA (Oslo), Konto-Nr. 1, für welches H._____ über Einzelunterschriftsberechtigung verfügte (act. 1 Rz. 21; act. 17 Rz. 58). Nicht bestritten ist, dass die auf diesem Bankkonto vorhandenen Gelder aus einem Energiegeschäft mit Open Joint Stock Company F._____ stammen, welche per Kontoüberweisung von Moskau aus überwiesen wurden (act. 32 Rz. 20; act. 36 Rz. 60). Die Instruktionen des Klägers wurden in der Regel über seinen Geschäftspartner I._____ erteilt, welcher u.a. mit der E-Mail-Adresse "K._____@mail.ru" mit der Beklagten 1 kommunizierte, was unumstritten ist (act. 1 Rz. 22; act. 17 Rz. 59). Gemäss klägerischer Darstellung – von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten (act. 17 Rz. 65) – wurde genau dieser E-Mail- Account von I._____ von unbekannter Seite gehackt, sodass unberechtigte Dritte zwischen dem 15. November 2013 bis zum 26. November 2013 insgesamt sieben betrügerische Zahlungsinstruktionen an die Beklagte 1 hätten erteilen können,

- 8 welche diese in grober Verletzung ihrer Pflichten ausgeführt haben soll (act. 1 Rz. 26 ff.). Dass für das erwähnte Konto der E._____ Ltd. sieben Zahlungsinstruktionen erfolgten, wird von den Beklagten nicht bestritten (act. 1 Rz. 30 ff. und Rz. 50 f.; act. 17 Rz. 115): (1) 15. November 2013 [act. 1 Rz. 30]: EUR 52'137.64 (Überweisung nach Singapur; Schicksal der Gelder unbekannt) (2) 18. November 2013 [act. 1 Rz. 31]: EUR 103'811.36 (Überweisung nach Singapur; Gelder beschlagnahmt in Singapur) (3) 20. November 2013 [act. 1 Rz. 32]: EUR 59'197.87 (Überweisung in die Niederlande; Gelder rücküberwiesen) (4) 21. November 2013 [act. 1 Rz. 33]: USD 90'000.– (Australien; Überweisung wurde nicht ausgeführt) (5) 22. November 2013 [act. 1 Rz. 34]: EUR 66'622.25 (Überweisung nach Australien; Schicksal der Gelder unbekannt) (6) 26. November 2013 [act. 1 Rz. 35]: EUR 37'015.10 (Überweisung nach Singapur; Gelder rücküberwiesen) (7) 26. November 2013 [act. 1 Rz. 35]: EUR 66'637.05 (Überweisung nach Australien; Schicksal der Gelder unbekannt) Infolge der veranlassten Überweisungen von Geldern, welche teilweise nicht restituiert werden konnten, macht der Kläger nun gestützt auf einen behaupteten Erfüllungs- bzw. Schadenersatzanspruch u.a. die Rückerstattung von vorläufig EUR 185'396.94 geltend. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Beklagte 1 unberechtigterweise Aufwendungen in Höhe von EUR 12'970.93 in Rechnung gestellt habe, da diese durch ihr Fehlverhalten verursacht worden seien (act. 1 Rz. 53). Schliesslich fordert der Kläger die Rückerstattung von Auslagen in Höhe von USD 6'427.50 hinsichtlich der E._____ Consulting Ltd., da kein einschlägiger Auftrag zu einer Gründung ergangen sein soll (act. 1 Rz. 54). Ferner fordert der Kläger die Erstattung von vorprozessualen Rechtskosten in Gesamthöhe von

- 9 rund CHF 34'000.– bezüglich der Wiedererlangung von blockierten Geldern und der Auseinandersetzung mit den Beklagten (act. 1 Rz. 60). Die Beklagten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, ihm kein Erfüllungsanspruch zustehe, er noch keinen Schaden erlitten habe und für den behaupteten Verlust nicht die Beklagten verantwortlich seien (act. 17 Rz. 26). Selbst wenn der Kläger aktivlegitimiert wäre, lägen die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs (Schaden, Vertragsverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) nicht vor (act. 36 Rz. 171). Ausserdem bestehe kein Anspruch auf Rückerstattung von Vergütungen und Auslagen, da dem Kläger wiederum die Aktivlegitimation fehle, die Rechnungen der Beklagten gerechtfertigt, von ihm autorisiert und in seinem Interesse gewesen seien sowie die Gründung der E._____ Consulting Ltd. vom Vertreter des Klägers gebilligt und vom Mandatsumfang gedeckt sei (act. 17 Rz. 26 und 129 ff.). Die Beklagten bestreiten überdies jegliche Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ausführung der (angeblich betrügerischen) E-Mail-Instruktionen (act. 17 Rz. 68 ff.). B. Prozessverlauf Am 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 17'750.– sowie um einen dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren Registerauszug der Beklagten 2 aus Anguilla einzureichen (act. 5). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. Februar 2016 liess der Kläger mitteilen, dass sich im Zuge der Bemühungen zur Einholung eines Registerauszuges betreffend die Beklagte 2 ergeben habe, dass keine Registrierung für die Gesellschaft "D._____ Ltd." bestehe (act. 8 S. 1; act. 9/1-2). Weiter liess der Kläger ausführen, er habe davon Kenntnis, dass eine "D._____ Ltd." Rechtsanwalt Y._____ zur Rechtsvertretung bevollmächtigt habe, eine Verjährungs-verzichtserklärung unterzeichnet habe, sich im Handelsregister von Anguilla als Director der E._____ Ltd. habe eintragen lassen und Rechnungen gestellt habe, etc., was die Vermutung nahelege, dass

- 10 es sich bei diesen Vorgängen um Täuschungshandlungen von H._____ gehandelt haben könnte; die Parteifähigkeit der Beklagten 2 sei zu prüfen (act. 8 S. 1 f.; act. 9/3-4; act. 3/8). Zudem verkündete er H._____ den Streit gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO (act. 8 S. 2). Gleichzeitig hat der Kläger innert Frist den geforderten Gerichtskostenvorschuss geleistet (act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um sich zu der klägerischen Eingabe vom 3. Februar 2016 (act. 8) zu äussern; weiter wurde von der Streitverkündung an H._____ Vormerk genommen (act. 10). Die Beklagten äusserten sich hierzu mit Eingabe vom 26. Februar 2016 und beantragten, die Parteibezeichnung der Beklagten 2 sei anzupassen und neu als "C._____ Ltd." aufzuführen (act. 12 S. 2). Unter Verweis auf entsprechende Belege (act. 13/3-5) erklärten sie, dass es sich bei der "D._____ Ltd." und der "C._____ Ltd." um dieselbe Gesellschaft handle; es habe eine Umfirmierung stattgefunden (act. 12 Rz. 8 ff.). Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 zeigte die Streitberufene H._____ dem Gericht an, dass sie den Eintritt in den Prozess als Privatperson ablehne (act. 14). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wurde das Rubrum in Bezug auf die Beklagte 2 angepasst (C._____ Ltd. anstatt D._____ Ltd.) sowie der Beklagten eine Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 15). Am 19. Mai 2016 erstatteten die Beklagten fristgerecht die Klageantwort und verkündeten zudem I._____ den Streit im Sinne von Art. 78 ff. ZPO, wovon mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Vormerk genommen wurde (act. 17; act. 19). Die Streitverkündung wurde I._____ am 22. August 2016 im Rahmen des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und ausser-gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen in Bulgarien zugestellt (act. 20/3). Der Streitberufene I._____ hat sich bis anhin nicht zum vorliegenden Prozess erklärt. In der Folge wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 21). Die Replik erstattete der Kläger – innert erstreckter Frist – am 19. September 2016 (Prot. S. 9; act. 32). Die Beklagten reichten ihre Duplik rechtzeitig am 28. November 2016 ein, womit der Aktenschluss eingetreten ist (act. 36; act. 38). Am 18. Mai 2017 reichte der Kläger eine Noveneingabe samt Beilagen hierorts ein (act. 40 und act. 41/1-4). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe

- 11 angesetzt sowie dem Kläger eine Frist zur Leistung eines zusätzlichen Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt, welcher von diesem fristgerecht geleistet wurde (act. 42; act. 49). Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte der Kläger in Ergänzung zur Noveneingabe eine weitere Beilage ins Recht (act. 44 und 45). Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 (Datum Poststempel) nahmen die Beklagten fristgerecht Stellung zur klägerischen Noveneingabe (act. 47). Am 26. Juni 2017 reichte der Kläger – unaufgefordert – eine weitere Stellungnahme ein (act. 50). Nachdem die Parteien (vorerst) nicht gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung gemäss Art. 233 ZPO verzichtet hatten (act. 54 und 55), wurde zu einer Hauptverhandlung am 30. November 2017 vorgeladen. Da anlässlich dieses Termins keine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts für die Durchführung einer Hauptverhandlung bestand, wurde – im Einverständnis mit den Parteien – eine Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO durchgeführt (vgl. Prot. S. 19 ff.). Massgebliche Noven wurden dabei keine vorgebracht. Unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens verzichteten die Parteien schliesslich gemeinsam auf die Durchführung eines Hauptverfahrens (Prot. S. 25). C. Beweisvorbringen der Parteien Die Parteien offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, jeweils versehen mit Beweismittelverzeichnissen. Der Kläger offeriert zum Beweis seiner Behauptungen diverse Urkunden (act. 3/1-38; act. 33/1-19), die Zeugen I._____ und RA L._____, die eigene Parteibefragung sowie die Edition des "Protokolls der Aussagen von Frau H._____ anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2014" (Beweismittelverzeichnisse: act. 3/1-38 [S. 2], act. 33/1-19 [S. 2]). Die Beklagten offerieren zum Beweis ihrer Darstellungen diverse Urkunden (act. 18/3-33; act. 37/1-19), die Zeugen M._____ und N._____, die Parteibefragung von H._____ und des Klägers sowie die Edition von "Unterlagen zur Belegung des Stands und des Resultates des Strafverfahrens in Russland" und schliesslich das Einholen einer Expertise als Gutachten (act. 17 S. 56; act. 36 Rz. 43 und S. 42).

- 12 - Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 13 - Erwägungen II. Formelles 1. Zuständigkeit 1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Für die örtliche Zuständigkeit stützt sich der Kläger auf einen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten 2 geschlossenen Mandatsvertrag vom 13. November 2006, welcher wörtlich vorsieht: "This Agreement shall be construed in accordance with the substantive laws of Switzerland. Any dispute arising out of or in connection with this Agreement shall be settled by the competent courts in the Canton of Zurich (Meilen)." (act. 1 Rz. 4; act. 3/3 ["Article 7", S. 3]). Da das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) weder auf St. Vincent & the Grenadines noch Anguilla anwendbar ist und nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Staatsvertrag anwendbar wäre, beurteilt sich die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung nach dem IPRG (PASCAL GROLIMUND, in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Zürich 2011, N. 28 zur Allgemeinen Einleitung; ROHNER/LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 1 LugÜ). Da sich die Gerichtsstandsvereinbarung (i) auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, (ii) hinreichend bestimmt ist, (iii) der gesetzliche Gerichtsstand durch die Gerichtsstandsvereinbarung abdingbar ist und (iv) zudem schriftlich abgeschlossen wurde, sind die Voraussetzungen von Art. 5 IPRG erfüllt (BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, in: Fuhrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 16 und 26 zu Art. 5 IPRG). Die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte 1 lässt sich auf Art. 15 Abs. 1 ZPO bzw. aufgrund des Sitzes der Beklagten 1 in Zürich auf Art. 31 ZPO stützen. Die örtliche Zuständigkeit wird überdies von den Beklagten anerkannt (act. 17 Rz. 3).

- 14 - 1.2. Sachliche Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen Die Beklagte 1 ist im schweizerischen Handelsregister, die Beklagte 2 in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen (act. 3/1; act. 9/2 bzw. act. 13/3-5). Zum Streitwert machten die Parteien keine Angaben, womit das Gericht diesen (hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2) festzusetzen hat. Im Rahmen der Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von CHF 17'750.– wurde für die Rechtsbegehren 1 und 2 bereits (implizit) ein Streitwert von rund CHF 100'000.– zugrunde gelegt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Der Streitwert betreffend die Rechtsbegehren 3 und 4 beträgt umgerechnet CHF 255'408.88 (EUR 52'137.64 + EUR 66'622.25 + EUR 66'637.05 + EUR 12'970.93 = EUR 198'367.87 [=CHF 215'053.75; Wechselkurs am 28. Dezember 2015: 1 EUR = 1.0841 CHF] + CHF 34'002.83 + USD 6'427.50 [=CHF 6'352.30; Wechselkurs am 28. Dezember 2015: 1 USD = 0.9883 CHF]). Insgesamt beträgt der Streitwert demgemäss rund CHF 350'000.–, wodurch gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. Nachdem sich die Streitigkeit überdies auf Leistungen der Beklagten nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR bezieht (act. 1 Rz. 63; act. 17 Rz. 164), womit die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, ist das hiesige Gericht sodann für die Klage gestützt auf Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO sachlich zuständig. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist damit sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was im Übrigen unbestritten blieb (act. 17 Rz. 3). Mit vorliegender Klage hat der Kläger ungeachtet dem vorgängig durchgeführten Schlichtungsverfahren (act. 1 Rz. 6; act. 3/4) zulässigerweise sein Wahlrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO zugunsten des hiesigen Gerichts wahrgenommen (ZR 112 [2013] Nr. 18; vgl. zum Ganzen DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], FS Handelsgericht Zürich 1866-2016, S. 200 f.). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 11A/1; act. 11A/2). Der Kläger hat ebenfalls den von ihm geforderten Kostenvorschuss sowie den zusätzlichen Vorschuss fristgerecht geleistet (act. 5: Dispositiv-Ziffer 3; act. 7; act. 42: Dispositiv-Ziffer 2; act. 49). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

- 15 - 2. Anwendbares Recht Gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien untersteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten Schweizer Recht (act. 1 Rz. 62; act. 17 Rz. 164). Dementsprechend haben die Parteien eine zulässige Rechtswahl nach Art. 116 IPRG getroffen, womit ohne Weiteres Schweizer Recht anzuwenden ist (zum anwendbaren Recht des Gesellschaftsstatuts der E._____ Ltd.: vgl. unten Ziff. 2.2.1. S. 32). 3. Klägerische Noveneingabe 3.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 macht der Kläger als neue Tatsache gemäss Art. 229 ZPO geltend, mit Erklärung vom 8. Mai 2017 habe die E._____ Ltd. sämtliche bestehenden und zukünftigen Ansprüche, die ihr gegen die Beklagten zustehen oder erwachsen werden, an den Kläger abgetreten (act. 40 Rz. 1 und 7). Er bringt vor, ihm seien wohl bereits am 25. Juli 2016 die Aktien der E._____ Ltd. überreicht worden, allerdings sei die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht gewesen ("struck off and dissolved"; act. 40 Rz. 4). Die Neuerrichtung der Struktur [der E._____ Ltd.] zur Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte habe aufgrund des enormen Zeitaufwandes – letztlich verursacht durch Versäumnisse der Beklagten – erst jetzt vorgenommen werden können (act. 40 Rz. 5 ff.; act. 41/1-4; act. 44 und 45; act. 50 Rz. 7 f.). Mit der Abtretung wäre nun aber in jedem Fall die Aktivlegitimation gegeben. Weiter bringt er vor, die Abtretung selber sei im vorliegenden Verfahren noch als Novum zu berücksichtigen, jedoch vorliegend unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Jedenfalls liege weder eine Prozessverschleppung noch gar ein Rechtsmissbrauch seinerseits vor (act. 40 Rz. 12; act. 50 Rz. 5 ff.). Weiter sei die lange Zeitdauer nicht von ihm verschuldet, sondern zurückzuführen auf administrative Vorgaben, Compliance Vorgänge und andere Umständlichkeiten, wobei sämtliche Vorgänge von Dritten (Registered Agents, Directors und Offshoredienstleistern) hätten vorgenommen werden müssen (act. 40 Rz. 6; act. 50 Rz. 8).

- 16 - Vorab wird von den Beklagten die Passivlegitimation für die Ansprüche aus den abgetretenen Forderungen bestritten (act. 47 Rz. 3). Zu den vom Kläger vorgebrachten Argumenten betreffend Wiederherstellung der Gesellschaft und Abtretung entgegnen die Beklagten – unter Verweis auf die Klageantwort und Duplik – (a.) H._____ habe schon am 7. April 2014 den Rücktritt unterzeichnet und mitgeteilt, (b.) der Kläger habe damals weder auf das schriftliche Angebot zur Übergabe des Aktienzertifikates reagiert noch (c.) das Aktienzertifikat anlässlich der Friedensrichterverhandlung angenommen (act. 47 Rz. 5). Erst nach über zwei Jahren habe der Kläger das Aktienzertifikat schliesslich doch noch angenommen – demgegenüber hätte er bei sofortiger Annahme seit April 2014 genügend Zeit für die Reorganisation der Gesellschaft gehabt (act. 47 Rz. 7). Überdies sei den Beklagten keine Nachlässigkeit bei der Geschäftsführung vorzuwerfen (act. 47 Rz. 8). Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, u.a. liege keine Frage des externen Zugangs von echten Noven vor, sondern ein Fall von (verspäteter) Novenproduktion (act. 47 Rz. 12 ff.). 3.2. Rechtliches Sofern neue Tatsachen und Beweismittel nach Aktenschluss in den Prozess eingeführt werden sollen, unterliegen diese der Regelung von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz unterscheidet zwischen echten und unechten Noven. Unabhängig von der begrifflichen Unterscheidung in echte und unechte Noven liegt das massgebliche Kriterium für die Zulässigkeit von Noven in der Entschuldbarkeit der Verspätung (ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 229 ZPO). Es obliegt derjenigen Partei, welche das Novenrecht beansprucht, substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind (DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], FS Handelsgericht Zürich 1866-2016, S. 211 f. m.w.H.). Sie hat daher auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, und insbesondere, warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war, und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen bestanden haben sollen (ERIC PAHUD, a.a.O., N. 15 zu Art. 229 ZPO).

- 17 - Im Zusammenhang mit materiell-rechtlichen Einreden (z.B. Verrechnungseinrede) unter dem Aspekt von Art. 317 ZPO hat das Bundesgericht ausgeführt, dass alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel unter das Novenrecht fallen (Urteile des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2. f. und 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 3.1.). Das Bundesgericht bestätigte sodann in Urteil 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.3. die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Tatsache der Fälligstellung einer Verrechnungsforderung zwar als echtes Novum zu betrachten sei, im dort vorliegenden Fall allerdings der Eintritt der Fälligkeit allein vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei, sodass es ihm mit der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Einrede der Verrechnung im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Indem er dies nicht getan habe, habe er gegen die Eventualmaxime verstossen. 3.3. Würdigung Mit seinen Noveneingaben macht der Kläger grundsätzlich zwei (neue) Tatsachen samt Beweismitteln geltend: einerseits die "Neukonstituierung" der E._____ Ltd., andererseits die darauf basierende Abtretungserklärung sämtlicher Ansprüche gegenüber den Beklagten sowie als Konsequenz das Vorhandensein der Aktivlegitimation. Analog zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid und in Übereinstimmung mit der klägerischen Interpretation lag die fragliche Abtretung von Ansprüchen grundsätzlich allein in den Händen des Klägers respektive seiner Beauftragten. So behauptet er auch lediglich das Vorliegen von nicht von ihm zu vertretenden Umständen zur vorgängig nötigen "Wiederherstellung" der E._____ Ltd. Unabhängig davon, ob es sich hier um echte oder unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt, sind vom Kläger die Zulässigkeitsvoraussetzungen hinreichend darzutun, d.h. konkret, inwiefern es (ihm) trotz zumutbarer Sorgfalt vor Aktenschluss (2. Dezember 2016; vgl. act. 38) nicht möglich gewesen sein soll, die E._____ Ltd. in die Lage zu versetzen, dass eine Abtretung erfolgen konnte und diese dann vorzunehmen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO werden vom Kläger dagegen in mehrfacher Hinsicht unzureichend dargetan: So beziehen sich die Vorbringen des Klägers in der Noveneingabe schon chronologisch lediglich auf

- 18 den Zeitraum ab dem 25. Juli 2016 (Datum des Erhalts des Aktienzertifikates der E._____ Ltd.; act. 40 Rz. 4 ff.). Demgegenüber haben die Beklagten bereits in ihren Rechtsschriften überzeugend die Umstände dargelegt, weshalb sich der Kläger schon im Verlaufe des Jahres 2014 die Aktienzertifikate hätte verschaffen und die E._____ Ltd. "wiederherstellen" können (vgl. act. 47 Rz. 5 ff.; act. 17 Rz. 53; act. 36 Rz. 42 ff.), was der Kläger durch seine Vorbringen nicht zu entkräften vermochte (insbesondere: act. 1 Rz. 17, Rz. 58; act. 32 Rz. 10 ff.). Spätestens mit Erhalt der Klageantwort am 1. Juni 2016 (act. 20/1) hätte dem Kläger zudem eindeutig klar sein müssen, dass die Aktivlegitimation in Frage steht – gleichwohl wird auch die weitere Dauer von rund einem Jahr bis zur "Neukonstituierung" nicht ausführlich erklärt. Den entsprechenden klägerischen Behauptungen (act. 40 Rz. 4 ff.; act. 50 Rz. 7 f.) sowie den ins Recht gelegten diversen Auszügen aus E-Mail-Korrespondenzen (act. 41/3) lässt sich zwar entnehmen, dass die "Wiederherstellung" der E._____ Ltd. offensichtlich weder problemlos noch zügig vorgenommen werden konnte, indessen legt der Kläger nicht substantiiert dar, weshalb es ihm trotz Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die relevanten Tatsachen vor dem Aktenschluss beizubringen. Insbesondere fehlt eine Darstellung dazu, welche einzelnen Schritte unternommen worden sein sollen, um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen. Im Übrigen obliegt es nicht dem Gericht, die wesentlichen Umstände aus der gesamten ins Recht gelegten Korrespondenz zusammenzusuchen. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Dinge überhaupt nicht selber in der Hand gehabt hätte, so wäre es zumindest an ihm gelegen, die entsprechenden Vorkehren wesentlich früher in die Wege zu leiten. Schliesslich fehlen Hinweise darauf, dass die Verzögerungen von den Beklagten verschuldet worden wären. Inwiefern die in Frage stehende Abtretung sodann unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 164 ff. OR; Art. 145 IPRG) gültig ist, kann zwar offen bleiben, nachdem die Beklagten deren Gültigkeit nicht bestritten haben, allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Abtretung den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt (act. 47 Rz. 11). Da die klägerischen Noven bereits aus formellen Gründen nicht zu berücksichtigen sind, erübrigt sich weiter die Frage, inwiefern

- 19 durch eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen der E._____ Ltd. eine Veränderung des bestehenden Klagefundaments vorläge. 3.4. Fazit Zusammengefasst sind die klägerischen Noveneingaben samt Beilagen vom 18. und 19. Mai 2017 (act. 40; act. 41/1-4; act. 44-45) aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichtigen. Wie noch zu zeigen sein wird, würde aber selbst ein Zulassen der Noven, d.h. die Berücksichtigung der Abtretung, nichts am Ergebnis ändern (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3.2. S. 40 f.). III. Materielles 1. Vertragliche Grundlagen 1.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien sind sich darüber einig, dass folgende Vereinbarungen geschlossen worden sind: Kläger-Beklagte 2: • "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3); Zweck der Vereinbarung war unbestrittenermassen die Gründung einer Gesellschaft in Anguilla sowie die Einsetzung der Beklagten 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. (act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Kläger-Beklagte 1 (bzw. vormals G._____ AG): • "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7); wiederum bestand der Zweck dieser Vereinbarung unbestrittenermassen in der Gründung einer Gesellschaft, hier die schweizerische Aktiengesellschaft E._____ AG, sowie die Einsetzung der Beklagten 1 als "directors", "managers" und "shareholders" (act. 1 Rz. 8 und 11 ff.; act. 17 Rz. 22 und 36 ff.).

- 20 - • Konkludente Vereinbarung betreffend das treuhänderische Halten der Aktien der E._____ Ltd. durch die Beklagte 1 (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 30, Rz. 37, Rz. 154; act. 32 Rz. 14, Rz. 42; act. 36 Rz. 50). Zur Qualifikation ihrer Vertragsverhältnisse vertreten die Parteien übereinstimmend die Ansicht, diese seien im Wesentlichen als Auftragsverhältnisse im Sinne von Art. 394 ff. OR (laut den Beklagten allenfalls mit Elementen des Arbeitsvertrages: act. 17 Rz. 164) zu qualifizieren (act. 1 Rz. 63, Rz. 72 ff.; act. 17 Rz. 41, Rz. 164, Rz. 186). 1.2. Wesentliche Parteistandpunkte Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den zwischen den Parteien zugrundeliegenden Vertragsverhältnissen um sog. Treuhandverträge (act. 1 Rz. 8, Rz. 13; act. 32 Rz. 7). Die geschlossenen Verträge würden nicht nur die Anerkennung der wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers beinhalten, sondern auch jeweils in Art. 1 ein Weisungsrecht hinsichtlich anvertrauter Vermögenswerte statuieren (act. 1 Rz. 12). Den Aufgabenbereich der Beklagten 1 sieht der Kläger u.a. darin, dass durch ihn in Auftrag gegebene Zahlungen zu prüfen und auszulösen gewesen seien, wozu er diverse Rechnungen als Beweis offeriert (act. 1 Rz. 13; act. 3/8). Ausserdem seien durch die Beklagte 1 weitere Leistungen erbracht worden, welche nicht in den fixen Gebühren enthalten gewesen seien (act. 1 Rz. 14). Zu den diversen Bankkonten führt der Kläger aus, diese seien zur Verwahrung der von ihm anvertrauten Vermögenswerte und zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen im Namen der E._____ Ltd. eröffnet worden (act. 1 Rz. 20 f.). Replicando liess der Kläger ausführen, dass von der Beklagten 1 treuhänderisch die E._____ Ltd. sowie die E._____ Consulting Ltd. (BVI) gegründet worden seien. Letztere Gesellschaft sei gegründet worden, um Vermögenswerte der E._____ Ltd. darauf zu übertragen zur Vereinfachung der Eröffnung eines neuen Bankkontos. Gerade dieser Vorgang – die Verwendung verschiedener Gesellschaften und Bankkonten – zeige, dass die Beklagte 1 letztlich einfach Vermögen des Klägers verwaltet habe. Den Beklagten sei somit das Recht eingeräumt wor-

- 21 den, Vermögen des Klägers treuhänderisch zu halten und für ihn Geschäfte zu besorgen (act. 32 Rz. 15 f.). Die Beklagten bestreiten, dass es sich primär um ein Treuhandverhältnis gehandelt haben soll. Aus act. 3/3 und 3/7 erhelle, dass es sich nicht um Treuhandverträge handle, fehle doch u.a. jegliche Treuhandabrede und die Bezeichnung laute "Mandate Agreement" und nicht "Fiduciary Agreement" (act. 17 Rz. 37; act. 36 Rz. 22). Aus act. 3/8 sei ersichtlich, dass die Rechnungen nicht an den Kläger, sondern an die E._____ Ltd., vereinzelt an die E._____ AG, adressiert gewesen seien. Das Verhältnis sei daher zwischen den Beklagten und den Gesellschaften, nicht dem Kläger, zustandegekommen (act. 17 Rz. 41). Ausserdem seien von der Beklagten 1 lediglich die Aktien der E._____ AG treuhänderisch gehalten worden und es habe Besitz am Zertifikat der E._____ Ltd. bestanden, nicht aber habe sie die Vermögenswerte gehalten und sei zuständig für deren Verwaltung gewesen (act. 36 Rz. 57, Rz. 111, Rz. 116). Normalerweise werde weder Mitgliedern des Verwaltungsrates (Beklagte 2) noch Zeichnungsberechtigten (Mitarbeiter der Beklagten 1) oder denjenigen, welche Aktien einer Gesellschaft treuhänderisch halten, das Recht zur Vermögensverwaltung zugestanden (act. 36 Rz. 54). Gemäss beklagtischer Ansicht seien Dienstleistungen eines sog. Multi Family Offices vereinbart worden, wobei sie beispielsweise die Vermögensplanung übernehme, hingegen explizit die Vermögensverwaltung und Anlageberatung generell gar nicht angeboten werde (act. 17 Rz. 27 ff., Rz. 176; act. 36 Rz. 51 ff., Rz. 116). Es handle sich um Mandatsverträge, die zwischen den Parteien geschlossen worden seien (act. 17 Rz. 154 f., Rz. 164, Rz. 186). Die Beklagte 2 habe ausschliesslich als Auftragnehmerin gehandelt und sei faktisch in einem Auftragsverhältnis mit der E._____ Ltd., deren "Director" sie gewesen sei, gestanden (act. 17 Rz. 155). Insbesondere die Überweisung von Zahlungsaufträgen basiere auf der Tätigkeit als "Director" und der Zeichnungsberechtigten H._____ (act. 17 Rz. 155). Der Kläger habe eine Offshore-Struktur errichtet haben wollen, um seine Geschäfte abzuwickeln und die Kommissionen zu vereinnahmen, was durch die Beklagte 1 zu betreuen gewesen sei (act. 36 Rz. 20).

- 22 - 1.3. Rechtliches 1.3.1. Treuhand Grundsätzlich fehlt im Schweizer Recht eine Regelung der Treuhand (so schon ROLF WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht, ZSR 114/1995 II, S. 188 f.). Die Rechtsprechung und Mehrheit der Lehre sind sich insofern einig, dass die klassische Treuhand in der Regel aus einem Grundgeschäft (pactum fiduciae) besteht, gestützt worauf Treugut vom Treugeber (Fiduziant) auf den Treuhänder (Fiduziar) übertragen wird (Verfügungsgeschäft), mit der Verpflichtung das Treugut bestimmungsgemäss zu verwenden, verwalten, verwahren, (später) zurückzugeben, zu veräussern, etc. (sog. Verwaltungstreuhand) (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 7 zu Art. 394 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.3.; BGE 71 II 99 E. 2; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Bern 1992, N. 57 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2014, N. 190 ff.; CHRISTINA LIPS-RAUBER, Die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten fiduziarischen Verwaltungsrat und dem Fiduzianten, SSHW Band/Nr. 241 [2005], S. 5; ROLF WATTER, a.a.O., S. 187 f.). Nach allgemeiner Auffassung wird der Treuhänder mit der fiduziarischen Rechtsübertragung voller Rechtsinhaber, namentlich mit der Konsequenz, dass er die Verfügungsmacht über das ihm überlassene Recht ausüben kann (BGE 117 II 429 E. 3b; BGE 91 II 442 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2016 vom 20. Januar 2017 E. 5.1.; Urteil des Obergerichts Zürich PS160103 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2.; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 143 f. zu Art. 18 OR; BERNHARD BERGER, Treuhand- und Trustverhältnisse in der Einzelzwangsvollstreckung und im Konkurs, ZZZ 2008/2009 Nr. 18, S. 147). Dem Fiduziar wird damit eine "überschiessende Rechtsmacht" eingeräumt, wobei ihn der Treuhandvertrag gleichzeitig verpflichtet, dieses Recht nur gemäss dem vom Fiduzianten festgesetzten Zweck auszuüben, d.h. seine dingliche Stellung als Träger des fiduziarisch übertragenen Rechts ist obligatorisch beschränkt (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., N. 140 zu Art. 18 OR; WALTER

- 23 - FELLMANN, a.a.O., N. 62 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 204). Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertragene Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen oder sie doch wenigstens im Interesse des Treugebers zu verwenden (EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, § 4/VIII S. 49; ROLF WATTER, a.a.O., S. 190). Nicht von Bedeutung für die Qualifikation des Treuhandverhältnisses ist die Herkunft des Treugutes (ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 394 OR). Nach Massgabe von Rechtsprechung und herrschender Lehre sind für Treuhandverhältnisse bzw. fiduziarische Geschäfte gemeinhin die Regeln des Auftragsrechts anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2014 vom 20. Juli 2015 E. 6.3; spezifisch zur Anwendung von Art. 400 OR: BGE 112 III 97 E. 4b = PRA 76 [1987] Nr. 73; ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 394 OR; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 65 zu Art. 394 OR). Teilweise sollen ausserdem Normen des Hinterlegungsvertrages anwendbar sein (ROLF WATTER, a.a.O., S. 190). 1.3.2. Vermögensverwaltungsvertrag Von der Qualifikation des zwischen den Parteien herrschenden Vertragsverhältnisses hängt u.U. ab, welche Sorgfaltspflichten anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.2. f.). Für die Annahme eines Vermögensverwaltungsvertrages ist die andauernde, sorgfältige Verwaltung einer anvertrauten Vermögensmasse im Interesse und gemäss Weisungen des Anlegers geschuldet, wobei an sich ein entsprechender Erfolg nicht geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 5.1.; JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N. 98). Zu den objektiv wesentlichen Vertragspunkten werden gezählt, (i) der hinreichend klar geäusserte Wille des Anlegers, sein Vermögen durch den Vertragspartner verwalten zu lassen, (ii) Angaben zur Person des Anlegers und (iii) zur Vermögensmasse sowie (iv) zur Anlagestrategie (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N. 158; vgl. auch P. CHRISTOPH GUTZWILLER, Rechtsfra-

- 24 gen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 78 und EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N. 1852). 1.3.3. Fiduziarischer Verwaltungsrat Als fiduziarischer Verwaltungsrat wird derjenige verstanden, welcher das Amt eines Verwaltungsrats anstelle eines dritten Kapitalgebers und in dessen Interessen bekleidet. Er übt das Amt im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung aus (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 10). Ein solcher fiduziarischer Verwaltungsrat übt sein Mandat regelmässig auf vertraglicher Grundlage mittels eines Arbeits-, Mandats- oder Aktionärbindungsvertrages aus. In den vertraglichen Vereinbarungen (Mandatsvertrag) zwischen Treugeber und fiduziarischem VR- Mitglied werden oft Haftungsausschlüsse und Schadloshaltungsklauseln aufgenommen, die den Treugeber verpflichten, dem fiduziarischen VR-Mitglied allfällige zu erbringende Leistungen aufgrund einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit zu ersetzen (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, N. 175 zu § 28). Der Mandatsvertrag beinhaltet die Erfüllung von Aufgaben, welche typischerweise Gegenstand eines Auftrages sind, er hat deshalb auftragsrechtlichen Charakter (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 34). 1.3.4. Wirtschaftliche Berechtigung Bis anhin ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zivilrecht – im Gegensatz zum öffentlichen sowie ausländischen Recht (für das ausländische Recht: sog. beneficial owner) – fremd (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 691 f.). Neu wird diese Figur im Aktienrecht in Art. 697j OR erwähnt, wo die wirtschaftlich berechtigte Person definiert wird als "Person, für die der Erwerber letztlich handelt". Dem (treuhänderischen) Halten von Aktien des Strohmannaktionärs und dem wirtschaftlich Berechtigten liegt in der Regel ein fiduziarisches Rechtsverhältnis zugrunde (DETTWILER/HESS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 697j OR; VISCHER/GALLI, Wer ist die wirtschaftlich berechtigte Person gemäss Art. 697j OR?, SJZ 112/2016 S. 483).

- 25 - 1.4. Würdigung und Vertragsqualifikation 1.4.1. "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 Für die Vertragsqualifikation sind in erster Linie die schriftlichen Verträge zu analysieren: Im zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 geschlossenen "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3) wurde im Wesentlichen vereinbart, dass die Beklagte 2 die Funktion als "director" und "manager" der E._____ Ltd. übernehmen solle, wobei festgehalten wurde, dass der Kläger wirtschaftlich Berechtigter an der Gesellschaft sei: "D._____ has agreed to act as director and manager of E._____ LTD, a Company duly organised and existing under the Laws of St. Vincent & the Grenadines […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Company" (Hervorhebungen hinzugefügt). Von allfälligen Vermögenswerten oder Bankkonten, welche die Beklagte 2 (treuhänderisch) zu betreuen und verwalten hätte, ist im Vertrag keine Rede. Es sind einzig Bestimmungen ersichtlich, welche Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gesellschaft selber betreffen ("Article 3" und "Article 4"). Ausserdem findet sich in "Article 2" eine umfassende Klausel zu Haftungsausschluss und Schadloshaltung. Zumindest nach schweizerischem Recht dürfte es sich bei diesem Vertrag um einen sog. Mandatsvertrag handeln, bei welchem die Beklagte 2 u.a. die Funktion eines fiduziarischen Verwaltungsrates übernehmen sollte. 1.4.2. "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 Kernpunkt des "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7) zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 ist die (treuhänderische/fiduziarische) Übernahme der Geschäftsführung, der Funktion als Verwaltungsrat und Aktionär der E._____ AG. Wiederum wurde festgehalten, dass letztlich der Kläger der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft sein soll. Von der Betreuung und Verwaltung irgendwelcher Vermögenswerte oder Bankkonten ist dagegen ein weiteres Mal keine Rede: "G._____ has agreed to act as directors, managers and shareholders of E._____ AG, a Company duly organised and existing under the Laws of Switzerland […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Company" (Hervorhebungen hinzugefügt).

- 26 - Nach den Angaben der Parteien bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 kein schriftlicher Vertrag bezüglich der E._____ Ltd., freilich habe faktisch dieselbe Vereinbarung bestanden wie bei dem zwischen dem Kläger und der G._____ AG am 21. November 2006 geschlossenen Vertrag (vgl. act. 3/7). Mit dem Mandatsvertrag, der nach übereinstimmender Darstellung somit auch in Bezug auf die streitgegenständliche E._____ Ltd. gelten sollte, hatte die Beklagte 2 demgemäss die (treuhänderische) Funktion als "director" und "manager" sowie die Beklagte 1 das (treuhänderische) Halten der Aktien übernommen. Wie auch die Parteien übereinstimmend ausführen, untersteht der Mandatsvertrag den Bestimmungen des Auftragsrechts nach Art. 394 ff. OR. Demgemäss haben sich denn auch die Beklagten grundlegend zum sorgfältigen Tätigwerden für den Kläger verpflichtet. Demgegenüber liegt kein Arbeitsvertrag vor, nachdem nicht ersichtlich ist, dass ein dafür notwendiges Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen hätte. 1.4.3. Vermögensverwaltungs- bzw. Hinterlegungs- oder Darlehensvertrag? Die Annahme eines eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages sowie die Anlageberatung fällt ausser Betracht, zumal insbesondere weder behauptet noch erkennbar ist, dass sich die Parteien über eine Anlagestrategie verständigt hätten und zudem keine klare Definition von zu verwaltenden Vermögenswerten ersichtlich ist. Da sich in den zugrundeliegenden Verträgen weder eine Verpflichtung zur Übertragung von Vermögenswerten noch der Verwahrung oder Rückgabe findet, fällt ebenso die Annahme eines Hinterlegungs- oder Darlehensvertrages ausser Betracht. 1.4.4. Treuhandverhältnis? Vorliegend will der Kläger den eingeklagten Rückerstattungs- bzw. Erfüllungsanspruch auf ein Treuhandverhältnis stützen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob den Beklagten nebst der treuhänderischen Funktion als "director" und "manager" (Beklagte 2) sowie dem (treuhänderischen) Halten der Aktien (Beklagte 1) auch die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten des Klägers übertragen wurde.

- 27 - 1.4.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten seine Vermögenswerte, insbesondere diejenigen auf den Konten der E._____ Ltd., treuhänderisch gehalten hätten. Er könne direkt Leistung an sich verlangen (act. 1 Rz. 18). In den Verträgen (act. 3/3 und 3/7) werde ausdrücklich festgestellt, dass er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten sei. Das Vermögen sei direkt ihm zuzurechnen. Andererseits handle es sich bei den Gesellschaften E._____ AG und E._____ Ltd. um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selbständigkeit, welche als Gefässe für die vom Kläger treuhänderisch übertragenen Gelder und für die Abwicklung von Geschäften des Klägers errichtet worden seien. Hierzu bringt er vor, wie auswechselbar und daher unbeachtlich die eigentliche Gesellschaftsstruktur sei, ergebe sich beispielsweise dadurch, dass die Beklagte 1 ohne Rücksprache mit dem Kläger die neue Gesellschaft E._____ Consulting Ltd. (BVI) errichtet habe, auf welche Vermögenswerte der E._____ Ltd. übertragen worden seien (act. 1 Rz. 12 ff.). Es liege ein Treuhandverhältnis (Verwaltungstreuhand) vor, bei welcher der Treuhänder für den Treugeber Geschäfte besorge und das Treugut verwalte. Diese Konstellation sei hier vorgelegen, nachdem die Beklagten die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des Klägers durch das treuhänderische Eigentum an den Aktien und die Besetzung der Organe der Gesellschaften sowie Zeichnungsberechtigungen innegehabt hätten. Dies führe aber auch dazu, dass ihm ein direkter Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens zustehe (act. 32 Rz. 44 ff.). Die Beklagten bestreiten eine Treuhandabrede und verweisen auf die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. (act. 17 Rz. 12 und 209; act. 36 Rz. 22, Rz. 117, Rz. 148, Rz. 171). Dem klägerischen Argument, dass es sich bei den gegründeten Gesellschaften nur um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selbständigkeit handle, entgegnen die Beklagten, dass diese sehr wohl ein eigenes wirtschaftliches Leben geführt hätten, so hätten diese Rechnungen gestellt, mehrere Verträge abgeschlossen sowie mehrere Konten gehalten (act. 17 Rz. 45 f.; act. 3/8; act. 3/10; act. 3/25; act. 3/28; act. 3/29). Bezüglich der [E._____] AG sei-

- 28 en sodann Jahresrechnungen erstellt worden, Revisionen erfolgt, Steuererklärungen eingereicht und Generalversammlungen abgehalten worden (act. 17 Rz. 47). Nichts daran zu ändern vermöge, dass dies alles im Interesse eines Alleinaktionärs geschehen sei. Im Einzelnen lägen insbesondere die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht vor, da (i) die Gesellschaften und die dazugehörige Struktur schon vor bald zehn Jahren gegründet und seither gelebt worden seien, (ii) die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften mitnichten missbräuchlich sei und (iii) ein Durchgriff zugunsten der Gesellschafter, d.h. des Klägers, erfolgen würde, welcher selber vor zehn Jahren diese Gründung verlangt habe (act. 17 Rz. 48 [BO: Parteibefragung des Klägers und H._____]). Schliesslich sei irrelevant, ob die Beklagten die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. missachtet hätten oder nicht (act. 36 Rz. 113). 1.4.4.2. Beweislast Vorliegend ist das Bestehen eines Treuhandverhältnisses somit bestritten, weshalb der Kläger nach Art. 8 ZGB die Grundlagen für das Bestehen eines solchen Vertrages darzulegen und zu beweisen hat. 1.4.4.3. Würdigung Es ist nicht bestritten, dass der Kläger wirtschaftlich Berechtigter an den "Vermögenswerten" war. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass gestützt auf eine Treuhandabrede Vermögenswerte auf die Beklagten übertragen worden sind. Wie erwähnt ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zivilrecht grundsätzlich fremd (vgl. oben Ziff. 1.3.4.). Vorliegend lässt sich den Vertragsgrundlagen zur E._____ Ltd. alleine die Abrede zur treuhänderischen Übernahme der Funktionen als "director" und "manager" durch die Beklagte 2 sowie das treuhänderische Halten von deren Aktien durch die Beklagte 1 entnehmen. Entgegen der klägerischen Auffassung umfasst die Verwahrung und Verwaltung der Aktien nicht ohne Weiteres auch das treuhänderische Halten von Vermögenswerten der E._____ Ltd. Der Kläger hat nicht dargetan, dass darüber hinaus eine Treuhandabrede (pactum fiduciae) erfolgt ist, aus welcher sich nachvollziehbar die Pflicht der Verwaltung, Verwahrung und Rückgabe von Vermö-

- 29 genswerten (abgesehen von den Aktien der E._____ Ltd.) ergibt. Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, inwiefern tatsächlich Vermögenswerte gestützt auf eine Treuhandabrede auf die Beklagten übertragen worden sind. Die "Vermögenswerte", um welche es im vorliegenden Prozess geht, befanden sich auf dem Bankkonto der E._____ Ltd., bei der J._____ ASA (Oslo). Die E._____ Ltd. war die alleinige Kontoinhaberin des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo) und somit nach schweizerischem und vermutlich norwegischem Recht die unmittelbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte (act. 3/10; vgl. auch act. 3/14, act. 3/16 etc.). Der Kläger hat weder substantiiert behauptet, dass die Beklagten unmittelbar (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten gehabt hätten noch dass sie selber Inhaber des entsprechenden Bankkontos gewesen seien. Wie sich auch aus den Mandatsverträgen ergibt, wurden bewusst juristische Personen gegründet, um Vermögenswerte auf diese zu übertragen. Die rechtliche Selbständigkeit dieser juristischen Personen war gewollt. Klar vom Eigentum an den Vermögenswerten zu trennen ist das Bestehen einer Bankvollmacht (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 816). H._____ verfügte unumstritten per Einzelunterschriftsberechtigung über die Vermögenswerte des fraglichen Bankkontos (act. 3/10). Unklar ist, ob sich diese Verfügungsberechtigung aus ihrer Beziehung zur E._____ Ltd. (als Organ der juristischen Person) herleitet oder auf eine andere Grundlage zurückführen lässt (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 826 ff.). Nachdem indessen unabhängig von dieser Frage keine Eigentümerstellung der Beklagten begründet wird, kann dies dahingestellt bleiben. Ebenso deutlich ist zwischen dem Eigentum und der wirtschaftlichen Berechtigung (vgl. oben Ziff. 1.3.4.) zu unterscheiden, welche auf der privatrechtlichen Ebene zwischen Bank und Kunde ohne Relevanz ist (EMCH/ RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 430). Primär ist das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank massgeblich, selbst wenn der Kunde im Rahmen eines Treuhand- bzw. Auftragsverhältnisses gegenüber einem wirtschaftlich berechtigten Dritten verpflichtet ist (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 692; siehe auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2008.3 vom 15. August 2011 E. 1b; ferner BGE 139 II 404

- 30 - E. 2.1.1 mit der Bemerkung: "Wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen lässt, hat regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen"). 1.4.4.4. Fazit Vereinbart wurde das treuhänderische Halten von Aktien sowie die fiduziarische Übernahme von Funktionen durch die Beklagten. Für die Verwaltung und Betreuung von Vermögenswerten ist demgegenüber keine vertragliche Grundlage ersichtlich. Die Beklagten haben auch kein (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten erlangt und waren nicht selber Inhaber des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo). Die alleinige Kontoinhaberin dieses Bankkontos nach schweizerischem und (wohl) norwegischem Recht ist die unmittelbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte, die E._____ Ltd., gewesen. Daran ändert auch die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an diesen Vermögenswerten nichts. 2. Ansprüche auf Rückübertragung von Treuhandvermögen? 2.1. Vertragliche Ansprüche? Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertragene Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien beschränken sich vorliegend auf je ein "Mandate Agreement" zwischen dem Kläger und je den beiden Beklagten. Dem Kläger stehen vertragliche Ansprüche gegenüber den Beklagten insoweit zu, als sich diese aus den Mandatsverträgen ableiten lassen. Gestützt auf den Mandatsvertrag hat der Kläger gegenüber der Beklagten 1 einen Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückübertragung der von der Beklagten 1 treuhänderisch gehaltenen Aktien der E._____ Ltd. Dies hat der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 denn auch beantragt. Mit Einreichung der Replik hat der Kläger jedoch anerkannt, dass dies inzwischen geschehen ist und er beantragt die Abschrei-

- 31 bung von Rechtsbegehren Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit (act. 32 S. 2 und Rz. 2). Gegenüber der Beklagten 2 hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass diese von den treuhänderisch übernommenen Funktionen bei der E._____ Ltd. zurücktritt, damit der Kläger veranlassen kann, dass diese neu besetzt werden. Eine direkte Übertragung der Funktion als Direktor der E._____ Ltd. auf vom Kläger bezeichnete Personen – wie der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt – ist hingegen wohl nicht möglich, da hierüber die Generalversammlung zu bestimmen hat. Nachdem der Kläger in der Replikschrift die Abschreibung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragt hat (act. 32 S. 2 und Rz. 2), ist auch dies offenbar inzwischen nicht mehr streitig. Durch den Rücktritt der Beklagten 2 von Funktionen bei der E._____ Ltd. ist der Kläger in die Lage versetzt worden, diese Funktionen selber bzw. auf von ihm bezeichnete Personen zu übertragen und über die E._____ Ltd. zu bestimmen. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (Erw. 1.4.3. ff.) hervorgeht, fehlt hingegen eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögenswerten, die sich auf dem Bankkonto bei der J._____ ASA (Oslo) befanden, da die Beklagten weder Kontoinhaberinnen sind noch (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten erlangt haben. Insoweit sind die Beklagten für treuhänderische Rückgabeansprüche in Bezug auf die auf dem Konto deponierten Vermögenswerte nicht passivlegitimiert. 2.2. Durchgriff auf E._____ Ltd. Weiter ist zu prüfen, ob der Kläger aufgrund eines Durchgriffs von den Beklagten die Vermögenswerte der E._____ Ltd. herausverlangen kann. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, argumentiert der Kläger – zumindest sinngemäss – mit einer Durchgriffskonstellation. Ohne den Durchgriff explizit zu erwähnen, bringt er vor, die von den Beklagten geschaffenen Strukturen mit verschiedenen nach inländischem und ausländischem Recht gegründeten juristischen Personen seien nicht zu beachten, es sei irrelevant, wo sich die klägerischen Vermögenswerte befun-

- 32 den hätten, ihm stünde ohnehin ein direkter Rückerstattungsanspruch bezüglich diesen Vermögenswerten zu. 2.2.1. Anwendbares Recht Falls es sich bei der E._____ Ltd. um eine schweizerische Gesellschaft handeln würde, so wäre grundsätzlich deren Eigenständigkeit als juristische Person zu respektieren, sofern kein Durchgriffstatbestand vorliegt. Bei der E._____ Ltd. handelt es sich um eine nach dem Recht von Anguilla (ursprünglich St. Vincent & the Grenadines) inkorporierte Gesellschaft (vgl. oben S. 6). D.h. dass gemäss Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG in erster Linie das Gesellschaftsstatut von Anguilla zur Anwendung kommt. Nach dieser Anknüpfung richtet sich u.a. die Frage des Durchgriffs (BGE 128 III 346 E. 3.1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_337/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.1) sowie die Frage der internen Beziehung zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern, die Rechtsfähigkeit (BGE 138 III 714 E. 3.3.4), etc. (RICHARD GASSMANN, in: Fuhrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 155 IPRG). Gegenüber einem Dritten ist daneben die Ausnahmenorm Art. 159 IPRG zu beachten, sofern der Anschein erweckt wurde, dass auf die Gesellschaft schweizerisches Recht anwendbar sei (EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 159 IPRG). Die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht nach Art. 159 IPRG fällt ausser Betracht, da der Kläger nicht ernstlich von dessen Anwendbarkeit ausgehen konnte, was er im Übrigen nicht behauptet. Auch ein möglicher Durchgriffstatbestand auf die Beklagten richtet sich nach dem Recht von Anguilla (vgl. BGE 128 III 346 E. 3.1.5). 2.2.2. Rechtliche Voraussetzungen für einen Durchgriff Durchgriff nach Schweizer Recht bedeutet das Ausserachtlassen der eigenen Persönlichkeit der juristischen Person, Ignorieren der Rechtsform und der formalrechtlichen Selbständigkeit, Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter

- 33 dadurch, dass die Trennung zwischen der juristischen Person und den Dahinterstehenden aufgehoben wird (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 2 Rz. 45). Die Rechtsprechung setzt für einen Durchgriff erstens die wirtschaftliche Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied voraus und zweitens die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_498/ 2007 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; BGE 108 II 213 E. 6; BGE 137 III 550 E. 2.3.1 = PRA 101 [2012] Nr. 41; vgl. ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschaft- und Steuerrecht, SSW Nr. 22 [2012], S. 111 ff.). In englischsprachigen Rechtskreisen wird i.d.R. von "piercing (lifting) the corporate veil" gesprochen (MARKUS WICK, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, SSHW Bd. 170 [1996] S. 20; vgl. bspw. für das Vereinigte Königreich den Entscheid vom 12. Juni 2013 des United Kingdom Supreme Court Ziff. 16 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: <http://www.bailii.org/uk/cases/UKSC/2013/34.html>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Der Durchgriff stellt ein weltweit bekanntes Rechtsinstitut des Gesellschafts- und Steuerrechts dar (PETER V. KUNZ, Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz, 2016, § 14 N. 792). Soweit ersichtlich kennt auch die Rechtsordnung von Anguilla – wie andere nach englischem Recht geschaffene Rechtsordnungen des Commonwealth oder der Britischen Überseegebiete – die Figur der juristischen Person ("legal personality" oder "legal entity") und die Trennung der Gesellschaft von ihren Mitgliedern (ANDREW BURGESS, Commonwealth Caribbean Company Law, London 2013, S. 86; International Business Companies Act, Revised Statues of Anguilla, Chapter I.20, insbesondere: "section 2", "section 4" und "section 73" [abrufbar unter: <http://www.commercialregistry.ai/pdf/I020-International%20Business%20Companies%20Act.pdf>, zuletzt besucht am 04.12.2017]; ferner DENIS KEENAN, English Law, 11. Aufl. 1995 [GB], S. 166). Weiter ist zu beachten, dass der ebenso für Anguilla letztinstanzlich zuständige Judicial Committee of the Privy Council (<https://www.jcpc.uk/docs/jurisdiction-ofthe-jcpc.pdf> [zuletzt besucht am 04.12.2017]; DENIS KEENAN, a.a.O., S. 39 f.) in einem Entscheid vom 23. März 2015 betreffend Bahamas den Durchgriff ("piercing

- 34 the corporate veil") geprüft hat (Central Bank of Ecuador and others v Conticorp SA and others, JCPC 2013/0072 [abrufbar unter: <https://www.jcpc.uk/cases/docs/jcpc- 2013-0072-judgment.pdf>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Folglich kann ohne Zweifel angenommen werden, dass sich das Recht von Anguilla in einer Durchgriffs- Konstellation an den erwähnten Grundsätzen orientiert. 2.2.3. Würdigung Nach schweizerischem Recht würde die Berufung auf einen Durchgriff bereits daran scheitern, dass vom Kläger nicht substantiiert dargelegt wurde, inwiefern sich die Beklagten rechtsmissbräuchlich auf die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person berufen, was jedoch die Voraussetzung für einen Durchgriffstatbestand darstellt (für das Commonwealth: ANDREW BURGESS, a.a.O., S. 96 ff.; siehe auch die Erwägungen des United Kingdom Supreme Court in Ziff. 17 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: <http://www.bailii.org/uk/cases/UKSC/2013/34.html>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Noch zentraler ist sodann, dass der Kläger selber die Beklagten mit dem Aufbau von Strukturen beauftragt hat, infolgedessen u.a. im Auftrag und mit Genehmigung des Klägers die E._____ Ltd. gegründet worden ist. Dies steht nicht nur nach schweizerischem Recht, sondern gleichermassen nach Sinn und Zweck der Konzeption des englischen "piercing the corporate veil" (vgl. oben Ziff. 2.2.2.) grundlegend einer Berufung auf Rechtsmissbrauch entgegen. Weiterungen zu einem möglichen Durchgriff nach dem Recht von Anguilla erübrigen sich, da massgebliche klägerische Behauptungen fehlen, was weder durch den Grundsatz iura novit curia noch durch die in Art. 16 IPRG vorgesehene Mitwirkung der Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 = PRA 104 [2015] Nr. 36; BGE 128 III 346 E. 3.2.1) geheilt werden könnte. Demzufolge kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Rückerstattungs- /Erfüllungsanspruch auch nicht auf einen Durchgriff auf die E._____ Ltd. abstützen.

- 35 - 2.3. Fazit Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Vermögenswerte, welche sich auf dem Bankkonto bei der J._____ ASA (Oslo) befanden, zusteht, da die Beklagten diese Vermögenswerte nicht treuhänderisch für den Kläger gehalten haben. Die alleinige Kontoinhaberin dieses Bankkontos, die unmittelbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte, ist die E._____ Ltd. gewesen, deren rechtliche Selbständigkeit zu beachten ist. Auch die Voraussetzungen für einen Durchgriff sind nicht gegeben. Mithin kann auch die Frage offengelassen werden, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erfüllungsanspruch im Rahmen des Vertragsverhältnisses Bankkunde-Bank (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Bundesgerichts 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.2. sowie die diversen Hinweise der Parteien auf Rechtsprechung und Lehre [bspw. act. 1 Rz. 68 passim]) analog auf Treuhandverhältnisse bzw. auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden können, da es – wie erwähnt – vorliegend an einer klaren Abrede zur Aufbewahrung und Verwaltung des Vermögens fehlt. 3. Schadenersatzanspruch des Klägers? 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte In seiner Klageschrift erwähnt der Kläger, dass er (eventualiter) einen Schadenersatzanspruch wegen Vermögensverminderung des treuhänderisch gehaltenen Vermögens habe (act. 1 Rz. 18). Im Einzelnen liess er dazu ausführen, dass er (i) im Umfang der unberechtigten, streitgegenständlichen Transaktionen einen Schaden erlitten habe; hierzu verweist der Kläger auf die Tabelle in Klage "N 37" [recte: Rz. 36] (act. 32 Rz. 48). (ii) Der Umstand, dass gegenüber der J._____ Bank keine Ansprüche geltend gemacht worden seien, hindere nicht die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagten, da im Gegensatz zu ihnen die J._____ Bank richtig erfüllt habe (act. 32 Rz. 51 ff., Rz. 71). (iii) Sollte vorliegend die Aktivlegitimation anstatt beim Kläger bei der E._____ Ltd. gegeben sein,

- 36 so würde dies dadurch geheilt, dass ihm die entsprechenden Ansprüche nach Bestellung neuer Direktoren abgetreten würden (act. 32 Rz. 7 und 55 f.). (iv) Weiter sei die Kausalität gegeben, der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges infolge grobem Selbstverschulden von Herrn I._____ stehe zum einen entgegen, dass dieser nicht der Kläger sei und zum anderen, dass die Beklagten mit ihrer Streitverkündung zum Ausdruck brächten, dass sie und Herr I._____ potentiell beide gegenüber dem Kläger solidarisch haftbar sein könnten. Ausserdem stellt sich der Kläger unter Berufung auf Art. 5.3.2 des Reglementes der SRO Treuhand auf den Standpunkt, es wiege ungleich schwerer, dass die Beklagten die Zahlungen angesichts der Umstände und in Kommunikation mit den Hackern ausgeführt hätten. Den Beklagten sei mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Schliesslich dürfte die Kausalität zwischen dem klägerischen Schaden und den Ausführungen der Zahlungen unbestritten sein (act. 32 Rz. 57 ff., Rz. 69). (v) Das Verschulden der Beklagten sieht der Kläger darin, dass die Beklagten hätten bemerken müssen, dass sie Instruktionen von einer anderen Person als Herrn I._____ entgegengenommen hätten. So seien die angeblichen Investments vollkommen aus dem bekannten Rahmen gefallen und inhaltlich unglaubwürdig gewesen (act. 32 Rz. 62 ff.). Die Beklagten halten dafür, dass es sich um ein Konto der E._____ Ltd. handle, welches von den streitgegenständlichen Dispositionen betroffen gewesen sei, folglich fehle dem Kläger nicht nur die Aktivlegitimation für einen Erfüllungsanspruch, sondern auch für einen möglichen Schadenersatzanspruch (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 17; act. 36 Rz. 16). Er habe sinngemäss zu respektieren, dass sein eigenes Handeln und das der Gesellschaft zu unterscheiden sei. Nichts daran ändere der Umstand, dass Aktien treuhänderisch gehalten worden seien, es sei dem Kläger unbenommen gewesen, im Namen der beiden Gesellschaften zu klagen (act. 17 Rz. 55). Solange nicht feststehe, dass kein Erfüllungsanspruch gegenüber der Bank bestehe, habe der Kläger noch gar keinen Schaden erlitten (act. 17 Rz. 20, Rz. 26; act. 36 Rz. 121 und 127). Falls der Kläger einen Schaden hätte, müsse er eine Schadenersatzklage anheben und die Vertragsverletzung beweisen (act. 17 Rz. 167). Generell hätten die Beklagten alle ihre Sorgfaltspflichten erfüllt (act. 17 Rz. 215 passim).

- 37 - Duplicando wiederholen die Beklagten, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht substantiiert sei. Sie bringen vor, der Kläger verschweige, dass die E._____ Ltd. zwar reaktiviert sei, im heutigen Zustand aber nicht in der Lage, um neue Direktoren zu bestellen und somit weder einen Willen bilden noch verbindliche Rechtshandlungen vornehmen könne. Der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, um rechtzeitig die Gesellschaft ordnungsgemäss zu reaktivieren und eine Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs durchzuführen. Selbst falls noch eine Abtretung erfolgen würde, sei es weder mit der Eventualmaxime nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, dass der Kläger damit zugewartet habe; durch die bewusste Geltendmachung eines fremden Anspruchs sei sein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Frage gestellt (act. 36 Rz. 5 ff., Rz. 23, Rz. 121, Rz. 128 f., Rz. 144; act. 37/1-4). Es sei kein Schadenersatzanspruch gegeben, da (i) nicht feststehe, ob der Kläger einen klagbaren Schaden erlitten habe, (ii) keine konkrete Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht behauptet oder bewiesen sei, (iii) kein Verschulden der Beklagten vorliege und letztlich (iv) das Verhalten des Streitberufenen dem Kläger anzurechnen sei, was den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 36 Rz. 21, Rz. 25, Rz. 130 ff., Rz. 137 ff., Rz. 171). 3.2. Rechtliches und Beweislast 3.2.1. Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht Wie bereits dargelegt kommt zwischen den Parteien primär schweizerisches Auftragsrecht zur Anwendung (vgl. oben S. 25): Die Schadenersatzklage des Auftraggebers gegen den Beauftragten stützt sich auf Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Dabei hat der Auftraggeber zu beweisen, dass (i) eine Vertragsverletzung durch den Beauftragten vorliegt, (ii) er dadurch einen Schaden erlitten hat und (iii) zwischen seinem Schaden und der Vertragsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 316 zu Art. 97 OR; vgl. weiter Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.2). Liegt eine

- 38 - Vertragsverletzung vor, wird das Verschulden vermutet und die Haftung entfällt nur dann, wenn der Beauftragte beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 332 zu Art. 398 OR). Das Mass der Sorgfalt bei Art. 398 Abs. 2 OR bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 127 III 328 E. 3; BGE 115 II 62 E. 3a). 3.2.2. Zum Schaden im Besonderen Der Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1 m.w.H.; BGE 132 III 359 E. 4; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 147 ff. zu Art. 97 OR). Im Haftpflichtrecht wird für den Schaden differenziert zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden, wobei auf die "Länge der Kausalkette" zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden abgestellt wird. Anders als im vertraglichen Schadensrecht ist dabei im Haftpflichtrecht grundsätzlich jeder Schaden zu ersetzen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I 2012, Rz. 138 zu § 2; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Aufl. 1995, Rz. 26 und 71 zu § 2). Die weitere Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Schaden (Drittschaden, Reflexschaden) knüpft an die Person des Geschädigten an. Direkt geschädigt ist die Person, die in ihren Rechtsgütern durch die schädigende Handlung selbst betroffen ist, d.h. bei einer Vertragsverletzung die Vertragspartnerin (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 14.19 zu § 14). Für das Aktienrecht formulieren es Marc Amstutz und Ramin Silvan Gohari so: "Von einem indirekten Schaden ist die Rede, wenn das Vermögen der klagenden Person nur mittelbar, d.h. über die Verminderung des Vermögens einer anderen Person abgenommen hat" (AMSTUTZ/GOHARI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 63 zu Art. 754). Die erwähnten Begriffe (mittelbarer, unmittelba-

- 39 rer, direkter und indirekter Schaden) werden in Lehre und Rechtsprechung, u.a. bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, oftmals nicht einheitlich verwendet (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, Rz. 333; ferner BAUM/VON DER CRONE, Durchsetzungsordnung für Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs, SZW 2016, S. 233 ff.). Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden bzw. mittelbaren Schaden erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Reflex- oder Drittschäden sind nach allgemeinen Prinzipien des Schadensrechts nicht zu ersetzen (BGE 142 III 433 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 138 III 276 E. 2.2 m.w.H. [Entscheide zum ausservertraglichen Haftpflichtrecht]; BGE 131 III 306 E. 3.1.1 ["Biber Holding"; aktienrechtliche Verantwortlichkeit]; WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., N. 40 zu Art. 97 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 203 und 296 zu Art. 97 OR; FURRER/WEY, in: Furrer/ Schnyder [Hrsg.] Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl. 2016, N. 92 zu Art. 97-98). Bei einem Vertragsverhältnis ist prinzipiell nur der im Vermögen des Gläubigers entstandene Schaden zu ersetzen. Nach dem Grundsatz der Relativität von Verträgen können sich nur die Vertragspartner auf den Bestand eines Vertragsverhältnisses berufen und bei Missachtung vertraglicher Pflichten Schadenersatz aus Vertragsverletzung verlangen (BGE 123 III 204 E. 2f; ebenso BGE 117 II 315 E. 5b = PRA 82 [1993] Nr. 58). Der Fall, dass Schaden im Vermögen einer Drittperson entstanden ist, welche nicht ersatzberechtigt ist, wird unter dem Titel der sog. Drittschadensliquidation behandelt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, N. 2882 ff. zu § 27). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt zwar die Konstruktion der Drittschadensliquidation, hat deren Zulässigkeit indessen bislang offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2.6). In der Lehre wird zuweilen die An-

- 40 wendbarkeit der Drittschadensliquidation u.a. in Bezug auf Treuhandverhältnisse bejaht (LEONORA MARTI-SCHREIER, Vertragliche Drittschadensliquidation, ASR Bd./ Nr. 814 [2015] N. 158 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 2883 zu § 27; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 14.24 und 14.26 zu § 14). Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird – im Unterschied zur Drittschadensliquidation, wo der Gläubiger den Schaden eines Dritten liquidiert – dem unbeteiligten Dritten ein eigener vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz eingeräumt (FURRER/WEY, a.a.O., N. 95 zu Art. 97-98). 3.3. Würdigung 3.3.1. Schaden des Klägers Grundlegend ist die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bzw. das Vorliegen eines unmittelbaren klägerischen Schadens bestritten. Für die klägerische Legitimation steht seine Stellung als Auftraggeber nach Art. 394 ff. OR im Zentrum, gemäss welcher er Träger des behaupteten Anspruchs ist (Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 OR). Wie dargelegt ist das fragliche Konto bei der J._____ ASA (Oslo), von welchem die streitgegenständlichen Vermögensübertragungen erfolgten, der E._____ Ltd., einer selbständigen juristischen Person, zuzuordnen. Wenn nun von dort die unrechtmässige Überweisung von Vermögenswerten veranlasst wird, erleidet primär die E._____ Ltd. einen unmittelbaren Schaden. Erstellt ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vermögensübertragungen lediglich wirtschaftlich Berechtigter dieser Vermögenswerte und nicht (mehr) der rechtliche Eigentümer war und selber höchstens einen mittelbaren Schaden dadurch erlitten hat, dass sich dies allenfalls auf den Wert der Aktien der E._____ Ltd. auswirkte. Der Kläger macht ohne eingehende Begründung einen unmittelbaren Schaden in eigenem Namen geltend. Dabei stützt er sich auf seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter bzw. implizit als Auftraggeber. Im Einklang mit den Grundsätzen im Haftpflicht- und Verantwortlichkeitsrecht erleidet der Kläger vorliegend höchstens

- 41 einen mittelbaren Schaden, wenn die Vermögenswerte, an welchen er nur wirtschaftlich bzw. obligatorisch berechtigt ist, vermindert werden. Dies genügt indessen für die Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht. 3.3.2. Abtretungserklärung vom 8. Mai 2017 Mit Noveneingabe vom 18. Mai 2017 (act. 40; act. 41/1) beruft sich der Kläger sodann darauf, dass mit Erklärung vom 8. Mai 2017 die E._____ Ltd. sämtliche Ansprüche gegenüber den Beklagten an ihn abgetreten habe. Wie erwähnt ist diese Noveneingabe indessen unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn jedoch von einer gültigen Abtretung der Ansprüche der E._____ Ltd. an den Kläger auszugehen und diese im vorliegenden Verfahren zu beachten wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger, der vorliegend Schadenersatzansprüche aus eigenem Rechtsverhältnis zur Beklagten geltend macht, keinen unmittelbaren Schaden erlitten hat. Die E._____ Ltd. kann nur Ansprüche, die ihr aus einem eigenen Rechtsverhältnis zu den Beklagten zustehen, an den Kläger abtreten. Solche Ansprüche hat der Kläger vorliegend nicht rechtsgenügend dargetan. In Frage kämen insbesondere Verantwortlichkeitsansprüche, da die Beklagte 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. amtete (act. 3/3; act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Der Kläger hat indessen nicht behauptet, dass er vorliegend gesellschaftsrechtliche (Verantwortlichkeits-)Ansprüche der E._____ Ltd. gegen die Beklagten geltend mache. Solche Ansprüche wären im Übrigen zufolge Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 lit. g IPRG (BGE 142 III 23 E. 2) nach dem Gesellschaftsstatut, d.h. wiederum nach dem Recht von Anguilla, zu beurteilen. Selbst wenn schweizerisches Recht anwendbar wäre, so hätte der Kläger, welchem die Beweislast obliegt, das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen weder substantiiert behauptet noch bewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1 jeweils unter Verweis auf BGE 132 III 342 E. 4.2).

- 42 - Ansprüche, die sich aus der Rechtsposition der E._____ Ltd. ableiten liessen, sind indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und wurden auch nicht rechtsgenügend dargetan. Der Kläger hat vielmehr nur Ansprüche aus seinem eigenen Rechtsverhältnis zu den Beklagten dargetan. Allfällige Ansprüche der E._____ Ltd. können durch die nachträgliche Abtretung nicht mehr zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden. Somit bleibt die Stellung des Klägers als Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter. Wie dargelegt ist bloss die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten nicht mit dem Eigentum gleichzusetzen. Nach schweizerischem Verständnis ist allerdings nur das Eigentum als solches geschützt und anspruchsbegründend. Auch eine allfällige Abtretung von Ansprüchen aus einem Rechtsverhältnis zwischen E._____ Ltd. und den Beklagten könnte somit das Fehlen eines unmittelbaren Schadens des Klägers nicht "heilen". 3.4. Fazit Der Schadenersatzanspruch des Klägers aus seinem Vertragsverhältnis zu den Beklagten scheitert somit bereits am Fehlen eines unmittelbaren Schadens. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegeben sind. Eine andere Anspruchsgrundlage lässt sich den klägerischen Behauptungen nicht entnehmen. So behauptet er nicht, dass ein Fall einer Drittschadensliquidation, Prozessstandschaft, eines Verantwortlichkeitsanspruchs oder ein anderer Anspruch vorliege. 4. Rückforderung der belasteten Rechnungen 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger verlangt von der Beklagten 1 die Rückerstattung verschiedener Beträge, u.a. (a) den Betrag von EUR 12'970.93 (=CHF 15'799.45), welcher dieser am 7. Februar 2014 überwiesen worden sei. Als Begründung bringt der Kläger vor, dass die Aufwendungen der E._____ Ltd. – trotz Verursachung durch das Fehl-

- 43 verhalten der Beklagten – in Rechnung gestellt worden seien (act. 1 Rz. 52 f.; act. 3/35). Ausserdem fordert er (b) die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von USD 6'427.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. April 2014, da die Beklagte 1 ohne ihn oder seinen Geschäftspartner zu informieren eine neue Gesellschaft (E._____ Consulting Ltd.) gegründet und die entsprechenden Kosten dem Treuhandvermögen belastet habe (act. 1 Rz. 54 f.; act. 32 Rz. 15; act. 3/36-37). Mit der Gründung einer neuen Gesellschaft wäre er nicht einverstanden gewesen (act. 32 Rz. 88). Replicando führte der Kläger aus, mit Einreichung der Klageantwortbeilage act. 18/5 könne nun bestimmt werden, dass sämtliche Leistungen ab dem 15. November 2013 als Aufwendungen zu gelten hätten, die für den Kläger nutzlos bzw. sogar schädlich oder darauf gerichtet gewesen seien, den von den Beklagten angerichteten Schaden einzugrenzen. Demzufolge sei der Aufwand für insgesamt 24 Stunden und 40 Minuten zurückzuerstatten, wobei die Beklagte 1 die verrechneten Stundenansätze zur Berechnung zu edieren habe, andernfalls werde die Rückerstattung von 2/3 des Rechnungsbetrages beantragt (act. 32 Rz. 65). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kläger die Zahlung der jeweiligen Rechnungen autorisiert habe. Dem Kläger stehe kein Ersatzanspruch zu, sodass das volle Honorar geschuldet sei. Ausserdem sei die Klage widersprüchlich, nachdem der Kläger die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Betrug ursprünglich autorisiert habe (act. 17 Rz. 129 ff.; act. 36 Rz. 140). In Bezug auf die Gründung der E._____ Consulting Ltd. bestreiten die Beklagten vorab, dass der Kläger zur Erhebung dieses Anspruchs aktivlegitimiert sei (act. 17 Rz. 132). Der Streitberufene sei über deren Gründung informiert gewesen und habe diese genehmigt. Zum Hintergrund führen die Beklagten aus, dass sich die J._____ Bank von allen nicht-norwegischen Kunden habe trennen wollen, womit unter Zeitdruck ein neues Bankkonto habe eröffnet werden müssen (BO: H._____). Um ein Konto in Shanghai eröffnen zu können, sei mit der E._____ Consulting Ltd. eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands gegründet worden. Über die Suche einer neuen Bank sei der Streitberufene als Vertreter des

- 44 - Klägers informiert und einverstanden gewesen, dem Kläger hätte klar sein müssen, dass dazu eine neue Gesellschaft hätte gegründet werden müssen. Das ganze Vorgehen sei zwar mit dem klägerischen Vertreter abgesprochen gewesen, aber selbst wenn nicht, hätten die Beklagten im Interesse des Klägers gehandelt (act. 17 Rz. 132 ff.; act. 18/32; act. 36 Rz. 163 ff.; act. 37/6; act. 37/19). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen? Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen (Urteile des Bundesgerichts 4A_658/2015 vom 30. März 2016 E. 3.1. und 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung. Immerhin steht dem Beauftragten selbst im Falle der mangelhaften Erfüllung des Auftrages ein Honorar für diejenige Tätigkeit zu, die er vertragsgemäss ausgeübt hat (BGE 124 III 423 E. 4a = PRA 88 [1999] Nr. 22; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1.). Einschränkungen sind dort gegeben, wo es um die Honorarberechtigung für die schädigende Handlung selber oder um die nachfolgende Beseitigung und Verringerung derselben geht (PETER DEREN- DINGER, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Freiburg 1988, Rz. 467 ff.). Führt der Beauftragte den Auftrag nicht oder nur unvollständig aus oder handelt er unsorgfältig, ist die Vergütung nach dem "Äquivalenzgedanken" zu kürzen; dies als eine Variante der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung, neben der Schadenersatzpflicht und der Kombination der beiden Möglichkeiten (PETER DERENDINGER, a.a.O, Rz. 436 ff.; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 501 zu Art. 394 OR; ROLF H. WE- BER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 395 OR). Die Beweislast für das Vorliegen eines Herabsetzungstatbestandes, d.h. die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang, obliegt dem Auftraggeber. Falls dieser Beweis gelingt, hat der Beauftragte nachzuweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 541 ff. zu Art. 394 OR).

- 45 - In Ergänzung zum bereits Dargestellten (vgl. oben Ziff. 3.2.1.) ist festzuhalten, dass die Vertragsverletzung in einer Verletzung der Haupt- oder Nebenleistungspflichten oder blossen Nebenpflichten bestehen kann (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 341 zu Art. 398 OR). Das konkrete Pflichtenprogramm des einzelnen Vertrags, welches die Hauptpflichten festlegt, bildet den Massstab für die Frage, ob der Beauftragte seine Pflichten erfüllt hat oder nicht (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 6 zu Art. 398 OR). Im Rahmen der Vergütung bei nicht gehöriger Erfüllung kann der Fall gegeben sein, dass der Beauftragte den Auftrag nicht gehörig ausführt, dem Auftraggeber gleichwohl kein ersatzfähiger Schaden entsteht. In einer solchen Situation kann das Gleichgewicht (Äquivalenz) zwischen Leistung und Gegenleistung nur durch eine Herabsetzung der Vergütung wiederhergestellt werden (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 528 ff. zu Art. 394 OR unter Hinweis auf BGE 87 II 290 ff.). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass bei teilweiser oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Leistung die Rückforderung des Honorars vertraglicher und nicht bereicherungsrechtlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1 ff.). 4.2.2. Rückforderung Auslagenersatz? Nach Art. 402 Abs. 1 OR ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Als Voraussetzungen des Auslagen- und Verwendungsersatzes muss (i) ein Auftragsverhältnis bestehen und (ii) eine richtige Ausführung des Auftrages vorliegen, d.h. die Auslagen oder Verwendungen müssen zum Zweck der Auftragsausführung erbracht worden, geboten und objektiv erforderlich sein (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 402 OR). War die Vornahme von Auslagen oder Verwendungen nicht erforderlich und somit unberechtigt, da nicht vom Mandatskonsens gedeckt, kann der Auftraggeber deren Ersatz ablehnen (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 77 zu Art. 402 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2011 vom 1. Juli 2011 E. 3.2).

- 46 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Würdigung bzgl. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen In der Begründung seiner Replik stützt sich der Kläger für die Rückforderung von Honoraren einzig auf die Rechnung vom 31. Dezember 2013 ("Invoice no. 2013/ 1209"; act. 33/1) und berechnet als Aufwand insgesamt 24 Stunden und 40 Minuten, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien. Gleichwohl lässt er Ziffer 4 des Rechtsbegehrens gegenüber der Klageschrift unverändert und fordert weiterhin die Bezahlung von EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar 2014. Nachdem die entsprechenden Vergütungen offenkundig der E._____ Ltd. in Rechnung gestellt worden sind, kann sogleich – unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen (vgl. Ziff. 2.3. und 3.4.) – festgestellt werden, dass dem Kläger gar kein unmittelbarer Schaden entstanden sein konnte, womit es an der vertraglichen Grund

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