Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150170-O Z11/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy
Verfügung vom 11. September 2017
in Sachen
1. A._____ S.A., 2. B._____, Kläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
C._____ SA, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Datenschutz
- 2 - Unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des hiesigen Handelsgerichts vom 30. Mai 2017 (act. 47 S. 64), mit dem Bemerken, dass die Beklagte mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (Datum Poststempel) gegen das Urteil vom 30. Mai 2017 Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht erhob (act. 49 und 53), dass die Beklagte in ihrer Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht vom 6. Juli 2017 weder aufschiebende Wirkung verlangt hat, noch eine solche vom angerufenen Bundesgericht erteilt worden ist (act. 52 und act. 53, je S. 2), dass die Klägerin 1 in der Folge mit Schreiben vom 5. September 2017 (Datum Poststempel) darum ersucht, es sei die von ihr geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 17'550.–) wieder freizugeben, und die Obergerichtskasse des Kantons Zürich anzuweisen, der Klägerin 1 die von ihr geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 17'550.–) zurückzuerstatten (act. 52 S. 2), in der Erwägung, dass die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 30. Mai 2017 vollstreckbar geworden ist (vgl. dazu INGRID JENT-SØRENSEN, Resolutiv bedingte Vollstreckung und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110 [2014] S. 57 ff.; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 103 N 1 ff.; BSK ZPO- DROESE, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 336 N 10 ff., m.w.H.), weshalb die Obergerichtskasse des Kantons Zürich anzuweisen ist, der Klägerin 1 die von ihr geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 17'550.–) zurückzuerstatten,
- 3 verfügt der Vizepräsident: 1. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, der Klägerin 1 die von ihr geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 17'550.–) zurückzuerstatten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 52, und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich.
Zürich, 11. September 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber:
Silvan Sdzuy
Verfügung vom 11. September 2017 verfügt der Vizepräsident: 1. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, der Klägerin 1 die von ihr geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 17'550.–) zurückzuerstatten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 52, und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich.