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Zürich Handelsgericht 13.05.2015 HG150011

13. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·4,374 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Kraftloserklärung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150011-O U/dz

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Roland Schmid, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Martin Fischer und Christian Zuber sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 13. Mai 2015 in Sachen

A._____ Corporation, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. X2._____

gegen

B._____ Holding AG, Beklagte

betreffend Kraftloserklärung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der Beklagten) von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (Valorennummer: …; ISIN: …) für kraftlos zu erklären. "2. Es seien alle von der Beklagten eingeräumten, ausstehenden Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 22. Januar 2015 reichte die Klägerin hierorts die Klageschrift vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) ein (act. 1). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4). Die Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von einstweilen CHF 30'000.00 erfolgte fristgerecht (act. 6). 1.2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 7). Gleichzeitig wurde die dreimalige Veröffentlichung des Rechtsbegehrens der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und – entgegen einem entsprechenden Antrag der Klägerin (act. 1 S. 2, S. 10) – auch in der C._____ Zeitung (C'._____) angeordnet und den restlichen Aktionären der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 7). 1.3. Am 1. April 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein. Darin hält sie unter anderem fest (act. 17): "B._____ hat die Klage von A._____ Corporation zur Kenntnis genommen und anerkennt die Klage vollumfänglich. B._____ ersucht das Handelsgericht des Kantons Zürich entsprechend, im Sinne der Rechtsbegeh(r)en der A._____ Corporation zu entscheiden."

- 3 - 1.4. Die Klageantwort der Beklagten wurde der Klägerin zugestellt (act. 18). 1.5. Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt. Februar 2015 (act. 10), tt. März 2015 (act. 14) und tt. April 2015 (act. 19), während die Klage in der C'._____ am tt. Februar 2015 (act. 11), tt. März 2015 (act. 13) und tt. April 2015 (act. 22) öffentlich bekannt gemacht wurde. 1.6. Mit Fax-Schreiben vom 11. Mai 2015 reichte die Klägerin noch eine aktualisierte Aufstellung der gehaltenen Aktien sowie weitere Beilagen ein (act. 23, act. 24/1-5). 2. Prozessuales 2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft des Schweizerischen Rechts mit Sitz in … (act. 3/4). Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG ist im internationalen Verhältnis das Gericht am Sitz der (Ziel-) Gesellschaft für die Kraftloserklärungsklage örtlich zuständig (RAMPINI/REITER, in: WATTER/VOGT, Basler Kommentar Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 27 zu Art. 33). Örtlich sind damit die Gerichte des Kantons Zürich zuständig. 2.2. Sodann betrifft das vorliegende Verfahren eine Streitigkeit nach dem Börsengesetz (BEHG), wofür das Handelsgericht des Kantons Zürich als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG). 2.3. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.4. Wie gezeigt, erfolgte die erstmalige Publikation der Klage im SHAB am tt. Februar 2015 (act. 10). Die angesetzte dreimonatige Frist lief damit am tt. Mai 2015 ab. Innert Frist hat sich weder ein Aktionär gemeldet, noch ist ein solcher dem Prozess beigetreten. Es ist nachfolgend daher einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Nachdem allerdings die Beklagte die Klage und damit auch die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 17), ist von dem von der Klägerin dargestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. act. 1).

- 4 - 3. Materielles 3.1. Gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin, die mit dem eingereichten Handelsregisterauszug übereinstimmt, beträgt das Aktienkapital der Beklagten CHF 49'513'812.00, eingeteilt in 123'784'530 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (act. 1 S. 5; act. 3/4-5). 3.2. Die Namenaktien der Beklagten sind an der Schweizer Börse / SIX Swiss Exchange kotiert (Valorennummer: …; ISIN: …). 3.3. Die Klägerin publizierte am 1. Oktober 2014 ein öffentliches Kaufangebot für alle 118'095'706 sich im Publikum befindenden Aktien der Beklagten (act. 1 S. 5; act. 3/6). Die ordentliche Frist zur Annahme des Angebots lief vom 16. Oktober 2014 bis zum 14. November 2014 (Angebotsfrist), die obligatorische Nachfrist vom 21. November 2014 bis zum 4. Dezember 2014 (act. 1 S. 5; act. 3/6). Das öffentliche Kaufangebot wurde am 11. Dezember 2014 vollzogen und abgeschlossen (act. 1 S. 6; act. 3/9; act. 3/10). 3.4. Die Klägerin legte ihre Beteiligung an der Beklagten bei Klageeinleitung wie folgt dar (act. 1 S. 7):

"Anzahl Aktien in %1 Unter dem Angebot angediente Namenaktien der Beklagten 91'123'722 73.61 Von der Klägerin und der mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (einschliesslich der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften) per 26. September 2014 gehaltene Namenaktien der Beklagten 5'688'824 4.60 Von der Klägerin und der mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen bis zum Ablauf der Nachfrist ausserhalb des Angebots erworbene Namenaktien der Beklagten 23'212'386 18.75 Nach Ablauf der Nachfrist bis zum 14. Januar 2015 durch die Klägerin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen erworbene Namenaktien der Beklagten 1'315'191 1.06 Von der Klägerin und den mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen per 16. Januar 2015 gehaltene Namenaktien der Beklagten2 121'340'123 98.03 Per 16. Januar 2015 im Publikum verbliebene Namenaktien der Beklagten 2'444'407 1.97 1 Gerundet, berechnet auf Basis der 123'784'530 im Handelsregister eingetragenen Namenaktien der Beklagten 2 Von den 121'340'123 Namenaktien w erden 120'026'299 Namenaktien der Beklagten durch D._____ Holdings Limited (vgl. Beilage 12) und 1'313'824 Namenaktien der Beklagten durch die Beklagte als eigene Aktien gehalten (vgl. Rz. 9)."

- 5 - Somit hält die Klägerin nunmehr, was (auch von Seiten der Beklagten) unbestritten geblieben ist, gesamthaft 121'340'123 Namenaktien der Beklagten, was einem Anteil von 98.03% entspricht (121'340'123 / 123'784'530 = 98.0252%; so auch act. 1 S. 7). Bis zum 11. Mai 2015 hat die Klägerin ihren Anteil zudem weiter gesteigert und hält heute gesamthaft 122'054'577 Namenaktien der Beklagten, was einem Anteil von nunmehr 98.60 % entspricht (122'054'577 / 123'784'530 = 98.602%, vgl. act. 24/1). 3.5. Mit Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 hat die schweizerische Übernahmekommission (UEK) (unter anderem) festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot der Klägerin den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (act. 3/7). 3.6. Gemäss Art. 33 BEHG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist infolge eines öffentlichen Kaufangebots über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären ("Squeeze out"). Die Kraftloserklärung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 BEHG somit zunächst (und bezogen auf die vorliegende Firmenkonstellation) voraus, dass (1) es sich bei der Zielgesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt und (2) die Aktien dieser Zielgesellschaft zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind. Weiter ist erforderlich, dass (3) ein öffentliches Kaufangebot stattgefunden hat, (4) der Anbieter im Nachgang zu diesem Kaufangebot über mehr als 98% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügt und schliesslich (5) die dreimonatige Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt ist. Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 33 Abs. 1 BEHG).

- 6 - 3.7. Prüfung des Rechtsbegehrens Nr. 1 Die Prüfung der Voraussetzungen ergibt Folgendes: 3.7.1. Die Beklagte hat ihren statutarischen Sitz in der Schweiz und ihre Aktien sind an einer Schweizer Börse / SIX kotiert. 3.7.2. Zudem hat die Klägerin den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentliches Kaufangebot unterbreitet (act. 3/6). Die diesbezügliche Angebotsfrist endete – mit dem Ablauf der obligatorischen Nachfrist – am 4. Dezember 2014 (act. 3/6; act. 1 S. 5). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG massgebend. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel; act. 1) rechtzeitig Klage (vgl. dazu: RAMPI- NI/REITER, in: WATTER/VOGT, Basler Kommentar Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 16 zu Art. 33 BEHG). 3.7.3. Die Berechnung des von der Klägerin gehaltenen Stimmrechtsanteils erfolgt unter Berücksichtigung aller Aktien, welche die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinleitung direkt oder indirekt hält (Art. 33 BEHG i.V.m. Art. 54 BEHV). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob nicht auch noch ein späterer Zeitpunkt hier massgeblich wäre, lag doch der Stimmrechtsanteil im Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits (wenn auch knapp) über 98% (121'340'123 / 123'784'530 = 98.0252% Stimmrechtsanteil). Somit verfügt(e) die Klägerin – so oder so – über mehr als 98% der Aktien, entsprechend Aktienkapital und Stimmrechten, der Beklagten (98.03% ). 3.7.4. Die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG sind demnach erfüllt, weshalb sämtliche restlichen, sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten, also alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der Beklagten) von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der Beklagten für kraftlos zu erklären sind, weshalb dem klägerischen Begehren Nr. 1 stattzugeben ist.

- 7 - 3.8. Prüfung des Rechtsbegehrens Nr. 2 Die Klägerin stellte sodann das Begehren Nr. 2, es seien alle von der Beklagten eingeräumten, ausstehenden Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären (act. 1 S. 2). 3.8.1. Die Klägerin führte dazu einleitend aus, dass sie noch nicht über eine vollständig gesicherte Kenntnis in Bezug auf die Ausgabe solcher Finanzinstrumente oder Anrechte verfüge (act. 1 S. 7 Rz 17). Die Klägerin gehe zwar aufgrund von Bestätigungen der Beklagten davon aus, dass keine Finanzinstrumente oder Anrechte irgendwelcher Art auf Beteiligungspapiere der Beklagten ausstehend seien. Die Klägerin hätte aber im Rahmen der Transaktionsverhandlungen keine vertiefte "Due Diligence" in Bezug auf nicht öffentliche Informationen durchführen können, und die Integration der Beklagten in die Gruppe der Klägerin sei erst am Anlaufen (act. 1 S. 7 Rz 17). 3.8.2. Die Klägerin begründete diesen Antrag sodann damit, dass gemäss Art. 33 BEHG auch die "restlichen Beteiligungspapiere" für kraftlos erklärt werden können. Der Begriff "Beteiligungspapiere" sei zwar im BEHG nicht eindeutig definiert. Die Klägerin verweist hierzu auf die verschiedenen Fassungen der Verordnungen der UEK. Gemäss Art. 2 lit. a UEV würden als Beteiligungspapiere neu zwar nur noch Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine gelten. Diese Änderung auf Verordnungsstufe werde jedoch nicht als Ausdruck einer Änderung des gesetzgeberischen Willens bezüglich der Arten von Beteiligungspapieren, die gemäss Art. 33 BEHG für kraftlos erklärt werden könnten, verstanden, sondern einzig als Folge von Anpassungen an das neue Offenlegungsrecht (act. 1 S. 9). Die Kraftloserklärung gemäss Art. 33 BEHG soll der Anbieterin, so die Klägerin weiter, die Möglichkeit verschaffen, die Kontrolle über 100% der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu erlangen, wenn er als Folge der Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots den gesetzlichen Schwellenwert von Art. 33 BEHG überschreite. Der Zweck der gesetzlichen Regelung von Art. 33 BEHG dürfe auch nach der Revision der UEV-UEK (nun UEV) nicht durch allenfalls noch ausstehende bzw. weiter bestehende Options- oder ähnliche Rechte vereitelt werden.

- 8 - Dies entspreche dem mit Art. 33 BEHG verfolgten Zweck, wonach klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen seien und Konflikte mit Minderheiten vermieden werden sollten (act. 1 S. 9). Das Recht der Anbieterin auf Kraftloserklärung erstrecke sich deshalb unverändert auch auf Wandel- und Erwerbsrechte auf Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (act. 1 S. 9). Dies hätten mittlerweile verschiedene Gerichte in Kraftloserklärungsverfahren bestätigt (vgl. z.B. Entscheid des Tribunale d'appello des Kantons Tessin in Sachen E._____ AG gegen F._____ Holding SA, publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. … vom tt. April 2012, Meldenummer …, act. 24/2; Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in Sachen G._____ B.V. gegen H._____ Holding AG, publiziert im SHAB Nr. … vom tt. April 2011, Meldenummer …, act. 24/3; Entscheid des Zivilgerichts Basel- Stadt in Sachen I._____ AG gegen J._____ Holding AG, publiziert im SHAB Nr. … vom tt. August 2009, Meldenummer …; vgl. auch weitere Entscheide in act. 24/4 und act. 24/5). Somit könnten neben den im Publikum verbliebenen Namenaktien der Beklagten auch allenfalls noch ausstehende Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos erklärt werden. 3.8.3. Die Beklagte anerkennt diesen Antrag (act. 17). 3.8.4. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, welche Arten von Beteiligungspapieren in Anwendung von Art. 33 BEHG für kraftlos erklärt werden können. Gemäss Art. 2 lit. a UEV gelten als Beteiligungspapiere Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine, während lit. b dieser Bestimmung Optionen den Finanzinstrumenten zuordnet. Aufgrund von Art. 2 lit. e BEHG, welcher auch andere Beteiligungspapiere als Gegenstand von öffentlichen Kaufangeboten nennt (vgl. TSCHÄNI/IFFLAND/DIEM in: WATTER/VOGT, a.a.O., N 6 zu Art. 2 lit. e BEHG), plädieren verschiedene Autoren für eine Anwendung von Art. 33 BEHG (auch) auf Wandel- und Optionsrechte, zumal dies der gesetzlichen Ordnung unter Geltung der UEV-UEK entspreche (vgl. RAMPINI/REITER in: Watter/Vogt, a.a.O. N 17 zu Art. 33 BEHG; GERICKE/WIEDMER, Kommentar Übernahmeverordnung (UEV), Zürich 2011, N 4 und 10 zu Art. 2 UEV; TSCHÄNI, Squeeze Out, in: TSCHÄNI, Mergers & Acquisitions XII, Zürich 2010, S. 37 ff., S. 45 f.; TSCHÄNI/DIEM/WOLF, M&A-

- 9 - Transaktionen nach Schweizer Recht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 458 f.). Dies wurde auch verschiedentlich von Gerichten so entschieden (act. 24/2-5). Ob eine Kraftloserklärung ausstehender Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren auch unter der Geltung der UEV vom 21. August 2008 möglich wäre, kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden. Aus dem klägerischen Antrag Nr. 2 ergibt sich nämlich nicht, um welche Art von Anrechten es sich dabei handeln soll. Die Klägerin geht zudem davon aus, dass keine solchen Anrechte bestehen würden (act. 1 S. 7). Damit würde es ohnehin keine zu entkräftenden Beteiligungspapiere geben, welche neben die Namenaktien treten, und das klägerische Interesse würde entfallen. Diese klägerische Aussage erscheint jedoch nur beschränkt glaubhaft, zumal sich aus dem Angebotsprospekt ergibt, dass aufgrund verschiedener Mitarbeiterbeteiligungspläne per 26. September 2014 1'194'720 Share Units im Umlauf waren, wobei vorerst keine in Aktien umgewandelt werden sollten (act. 3/6 S. 14). Dies deutet immerhin darauf hin, dass zumindest Anrechte im Sinne des klägerischen Antrags bestanden haben müssten. Damit eine Kraftloserklärung dieser Anrechte erfolgen könnte, müsste aber substantiiert dargelegt werden, was überhaupt Gegenstand des Begehrens sein soll. Eine pauschale Kraftloserklärung sämtlicher potentieller (und nicht bezeichneter) Bezugsrechte, und so lautet das Rechtsbegehren Nr. 2, ist hingegen nicht möglich. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Publikation der klägerischen Rechtsbegehren den verbleibenden Aktionären ermöglichen soll, dem Prozess beizutreten (Art. 33 Abs. 1 BEHG). Dabei muss für die Öffentlichkeit der Gegenstand der Kraftloserklärung ohne Weiteres erkennbar sein, um die eigenen Ansprüche prüfen zu können. Dafür reicht das pauschale Rechtsbegehren Nr. 2 der Klägerin nicht aus. Auch die von der Klägerin selbst eingereichten Gerichtsentscheide zeigen, dass es jeweils um klar bezeichnete Rechte ging. Es ist zudem nicht Sache des mit der Prüfung befassten Gerichtes, selbst in den (spärlichen) Akten und Beilagen nach entsprechenden Rechten zu fahnden, zumal (a) der entsprechende Antrag Nr. 2 der Klägerin zu pauschal gefasst ist, (b) jegliche Präzisierung und Substantiierung in der Eingabe der Klägerin selbst (act. 1) fehlt. Es genügt deshalb nicht, auf "alle von der Beklagten eingeräumten, aus-

- 10 stehenden Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten" zu verweisen. Da es vorliegend an der gehörigen Substantiierung mangelt, ist das Rechtsbegehren Nr. 2 der Klägerin abzuweisen. 4. Prozesskosten / Parteientschädigung 4.1. Prozesskosten 4.1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert entspricht dem Wert der zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage per 19. Januar 2015 sich im Publikum befindlichen Aktien und beläuft sich auf CHF 41'799'359.70 (2'444'407 Aktien multipliziert mit CHF 17.10; act. 1 S. 5 ff.). Mit Blick (vor allem) auf das Äquivalenzprinzip kann vorliegend allerdings nicht der Streitwert allein massgeblich sein, denn die festzusetzende Gerichtsgebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung bzw. Amtshandlung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 25 f. zu Art. 96). Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 berechnete Gerichtsgebühr ist daher unter Berücksichtung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falls zu ermässigen, wobei die Praxis des hiesigen Handelsgerichts und die Besonderheit des Antrags Ziffer 2, welcher eine zusätzliche Prüfung veranlasste, zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 90'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die bereits entstandenen Kosten für die Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in der C._____ Zeitung (C'._____) sowie die noch entstehenden Publikationskosten bezüglich dieses Urteils.

- 11 - 4.1.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann allerdings insbesondere dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Besonderheit der Kraftloserklärung nach Art. 33 BEHG liegt darin, dass Aktionäre gegen ihren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können, und zwar unabhängig davon, ob diese ein Verschulden für den Ausschluss tragen. Sodann ist es nicht die Gesellschaft, die den "Ausschluss" (Kraftloserklärung) dem Gericht beantragt, sondern einer ihrer Aktionäre. Das Interesse an der Kraftloserklärung der Aktien liegt beim Aktionär, der über 98% der Stimmrechte auf sich vereint. Es wäre deshalb unbillig, die Kosten für das Verfahren der Kraftloserklärung der Gesellschaft als Beklagter aufzuerlegen. Von dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Verteilungsgrundsatz ist daher abzuweichen und es sind die Prozesskosten – entgegen dem (hier auch nicht weiter begründeten) Antrag der Klägerin (act. 1 S. 2) – praxisgemäss der Klägerin aufzuerlegen. 4.2. Parteientschädigung Mangels erheblicher Umtriebe und angesichts der Klageanerkennung ist der Beklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der Beklagten) von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der B._____ Holding AG (Firmennummer: …) mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (Valorennummer: … / ISIN: …) werden für kraftlos erklärt. 2. Das Rechtsbegehren Nr. 2 wird abgewiesen. 3. Dispositiv Ziffern 1 und 2 werden nach Rechtskraft je einmal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in der C._____ Zeitung (C'._____) publiziert. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 90'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'797.45 (bisherige Publikationskosten). 5. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 – zuzüglich Publikationskosten entsprechend vorstehender Dispositiv Ziffer 3 – werden der Klägerin auferlegt; die von der Klägerin geleistete Kaution wird angerechnet. 6. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 41'799'359.70.

- 13 - Zürich, 13. Mai 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsident:

Oberrichter Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 13. Mai 2015 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 22. Januar 2015 reichte die Klägerin hierorts die Klageschrift vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) ein (act. 1). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten... 1.2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 7). Gleichzeitig wurde die dreimalige Veröffentlichung des Rechtsbegehrens der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und – entgegen einem ents... 1.3. Am 1. April 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein. Darin hält sie unter anderem fest (act. 17): 1.4. Die Klageantwort der Beklagten wurde der Klägerin zugestellt (act. 18). 1.5. Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt. Februar 2015 (act. 10), tt. März 2015 (act. 14) und tt. April 2015 (act. 19), während die Klage in der C'._____ am tt. Februar 2015 (act. 11), tt. März 2015 (act. 13) und tt. April 2015 (act. 22) öffentl... 1.6. Mit Fax-Schreiben vom 11. Mai 2015 reichte die Klägerin noch eine aktualisierte Aufstellung der gehaltenen Aktien sowie weitere Beilagen ein (act. 23, act. 24/1-5). 2. Prozessuales 2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft des Schweizerischen Rechts mit Sitz in … (act. 3/4). Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG ist im internationalen Verhältnis das Gericht am Sitz der... 2.2. Sodann betrifft das vorliegende Verfahren eine Streitigkeit nach dem Börsengesetz (BEHG), wofür das Handelsgericht des Kantons Zürich als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und §... 2.3. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.4. Wie gezeigt, erfolgte die erstmalige Publikation der Klage im SHAB am tt. Februar 2015 (act. 10). Die angesetzte dreimonatige Frist lief damit am tt. Mai 2015 ab. Innert Frist hat sich weder ein Aktionär gemeldet, noch ist ein solcher dem Prozess... 3. Materielles 3.1. Gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin, die mit dem eingereichten Handelsregisterauszug übereinstimmt, beträgt das Aktienkapital der Beklagten CHF 49'513'812.00, eingeteilt in 123'784'530 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (ac... 3.2. Die Namenaktien der Beklagten sind an der Schweizer Börse / SIX Swiss Exchange kotiert (Valorennummer: …; ISIN: …). 3.3. Die Klägerin publizierte am 1. Oktober 2014 ein öffentliches Kaufangebot für alle 118'095'706 sich im Publikum befindenden Aktien der Beklagten (act. 1 S. 5; act. 3/6). Die ordentliche Frist zur Annahme des Angebots lief vom 16. Oktober 2014 bis ... 3.4. Die Klägerin legte ihre Beteiligung an der Beklagten bei Klageeinleitung wie folgt dar (act. 1 S. 7): Somit hält die Klägerin nunmehr, was (auch von Seiten der Beklagten) unbestritten geblieben ist, gesamthaft 121'340'123 Namenaktien der Beklagten, was einem Anteil von 98.03% entspricht (121'340'123 / 123'784'530 = 98.0252%; so auch act. 1 S. 7). Bis zum 11. Mai 2015 hat die Klägerin ihren Anteil zudem weiter gesteigert und hält heute gesamthaft 122'054'577 Namenaktien der Beklagten, was einem Anteil von nunmehr 98.60 % entspricht (122'054'577 / 123'784'530 = 98.602%, vgl. act. 24/1). 3.5. Mit Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 hat die schweizerische Übernahmekommission (UEK) (unter anderem) festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot der Klägerin den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (act. 3/7). 3.6. Gemäss Art. 33 BEHG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist infolge eines öffentlichen Kaufangebots über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist vom... Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 33 Abs. 1 BEHG). 3.7. Prüfung des Rechtsbegehrens Nr. 1 Die Prüfung der Voraussetzungen ergibt Folgendes: 3.7.1. Die Beklagte hat ihren statutarischen Sitz in der Schweiz und ihre Aktien sind an einer Schweizer Börse / SIX kotiert. 3.7.2. Zudem hat die Klägerin den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentliches Kaufangebot unterbreitet (act. 3/6). Die diesbezügliche Angebotsfrist endete – mit dem Ablauf der obligatorischen Nachfrist – am 4. Dezember 2014 (act. 3/6; act. 1 S. 5... 3.7.3. Die Berechnung des von der Klägerin gehaltenen Stimmrechtsanteils erfolgt unter Berücksichtigung aller Aktien, welche die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinleitung direkt oder indirekt hält (Art. 33 BEHG i.V.m. Art. 54 BEHV). Es kann vorliegen... Somit verfügt(e) die Klägerin – so oder so – über mehr als 98% der Aktien, entsprechend Aktienkapital und Stimmrechten, der Beklagten (98.03%). 3.7.4. Die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG sind demnach erfüllt, weshalb sämtliche restlichen, sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten, also alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich de... 3.8. Prüfung des Rechtsbegehrens Nr. 2 Die Klägerin stellte sodann das Begehren Nr. 2, es seien alle von der Beklagten eingeräumten, ausstehenden Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären (act. 1 S. 2). 3.8.1. Die Klägerin führte dazu einleitend aus, dass sie noch nicht über eine vollständig gesicherte Kenntnis in Bezug auf die Ausgabe solcher Finanzinstrumente oder Anrechte verfüge (act. 1 S. 7 Rz 17). Die Klägerin gehe zwar aufgrund von Bestätigung... 3.8.2. Die Klägerin begründete diesen Antrag sodann damit, dass gemäss Art. 33 BEHG auch die "restlichen Beteiligungspapiere" für kraftlos erklärt werden können. Der Begriff "Beteiligungspapiere" sei zwar im BEHG nicht eindeutig definiert. Die Klägeri... Somit könnten neben den im Publikum verbliebenen Namenaktien der Beklagten auch allenfalls noch ausstehende Anrechte zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos erklärt werden. 3.8.3. Die Beklagte anerkennt diesen Antrag (act. 17). 3.8.4. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, welche Arten von Beteiligungspapieren in Anwendung von Art. 33 BEHG für kraftlos erklärt werden können. Gemäss Art. 2 lit. a UEV gelten als Beteiligungspapiere Aktien, Partizipationsscheine und G... 4. Prozesskosten / Parteientschädigung 4.1. Prozesskosten 4.1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a ... Mit Blick (vor allem) auf das Äquivalenzprinzip kann vorliegend allerdings nicht der Streitwert allein massgeblich sein, denn die festzusetzende Gerichtsgebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung bzw. A... 4.1.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann allerdings insbesondere dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausg... 4.2. Parteientschädigung Mangels erheblicher Umtriebe und angesichts der Klageanerkennung ist der Beklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der Beklagten) von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der B._____ Holding AG (Firmennummer: …) mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (Valorennummer: … / ISIN: …) werden für ... 2. Das Rechtsbegehren Nr. 2 wird abgewiesen. 3. Dispositiv Ziffern 1 und 2 werden nach Rechtskraft je einmal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in der C._____ Zeitung (C'._____) publiziert. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 90'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'797.45 (bisherige Publikationskosten). 5. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 – zuzüglich Publikationskosten entsprechend vorstehender Dispositiv Ziffer 3 – werden der Klägerin auferlegt; die von der Klägerin geleistete Kaution wird angerechnet. 6. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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