Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140207-O U (vorher: HG080027)
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Christian Zuber, Fabio Oetterli und Ursula Suter sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier
Urteil vom 13. August 2015
in Sachen
1. A._____, 2. .. Kläger
1 vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
sowie
C._____, Nebenintervenientin
- 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Forderung
- 3 - Inhaltsübersicht 1. Parteien und unbestrittener Sachverhalt ............................................................ 10 2. Prozessuales .............................................................................................................. 10 2.1. Prozessverlauf....................................................................................................... 10 2.2. Anwendbares Prozessrecht ................................................................................ 15 2.3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 ........................................................................................................................ 16 2.4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids.......................... 16 2.5. Zuständigkeit ......................................................................................................... 17 2.6. Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage .......................................... 17 2.7. Noven...................................................................................................................... 18 2.8. Adresse des Klägers 1 ......................................................................................... 19 2.9. Einreichung des Originals des IMA (act. 54/216) durch die Kläger .............. 19 2.10. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebenintervenientin ........................ 23 3. Materielles ................................................................................................................... 25 3.1. Anwendbares Recht ............................................................................................. 25 3.2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA ............................................................... 25 3.2.1. Zustandekommen........................................................................................ 25 3.2.1.1. Vorbemerkung................................................................................. 25 3.2.1.2. Unterzeichnung des IMA namens der Beklagten ...................... 26 3.2.1.3. Unterzeichnung des IMA mit Wirkung für die Beklagte ............ 39 3.2.1.4. Fazit zum Zustandekommen ........................................................ 49 3.2.2. Gültigkeit des IMA bzw. Irrtumsanfechtung............................................. 49 3.2.3. Weitere Beanstandungen der Beklagten ................................................. 55 3.2.3.1. Unterzeichnung zusätzlicher Dokumente am 30. Mai 2007 .... 55 3.2.3.2. Erteilen von Anlageinstruktionen und Genehmigung ............... 58 3.2.4. Rechte und Pflichten des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA........................................................................................................ 61 3.2.4.1. Aktiv- und Passivlegitimation ........................................................ 61 3.2.4.2. Leistung des "initial investment"................................................... 61 3.2.4.3. Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten ................. 63 3.2.5. Ansprüche der D2._____ gegen die Beklagte aus dem IMA vom 12. März 2007...................................................................................... 72 3.3. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo .................................................................................... 73 3.4. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Kontobeziehung "D2._____" ............................................................................................................. 73 4. Gerichtskosten und Prozessentschädigung ..................................................... 77 5. Erkenntnis ................................................................................................................... 80
- 4 - Rechtsbegehren Klage: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 12. März 2007 abgeschlossenen "Investment Management Agreements" für sämtliche Bankkontobeziehungen, welche die Kläger bei der Beklagten unterhalten, rechtsgültig sind; 2. Die Beklagte sei unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern mit Bezug auf ihre Bankkontobeziehungen, welche die Beklagte für die Kläger führt, vollständig Rechenschaft gemäss Art. 400 OR abzulegen; - Konto Nr. 1 des Klägers 1 mit dem Namen "D1._____", für die Zeit ab dem 4. November 2004 bis zum heutigen Datum, - Konto Nr. 2 der Klägerin 2 mit dem Namen "D2._____", für die Zeit ab dem 10. Dezember 2004 bis zum heutigen Datum, - Konto Nr. 3 des Klägers 1 mit dem Namen "D3._____", für die Zeit ab dem 1. November 2006 bis zum heutigen Datum, - sämtliche weiteren Konti und/oder Unterkonti, welche die Beklagte für die Kläger führt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten"
Rechtsbegehren Replik: (act. 27 S. 2 ff.) "1. Hauptforderungsbegehren 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" als Kontosaldo den Betrag von EUR 24'999'983.86 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom 13. März 2007 bis zum 13. März 2008, ausmachend EUR 1'892'498.78, total EUR 26'892'482.64, Valuta 13. September 2008 gutzuschreiben, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2008; 1.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger 1 aus dem Investment Management Vertrag vom 12. März 2007 die vertraglich festgelegte Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009 auf dem Betrag von EUR 26'892'482.64 schuldet; 1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13.
- 5 - März 2008 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom 13. März 2007 bis zum 13. März 2008 Valuta 13. September 2008 gutzuschreiben, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2008; 1.4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin 2 aus dem Investment Management Vertrag vom 12. März 2007 die vertraglich festgelegte Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009, berechnet auf dem Betrag gemäss Rechtsbegehren 1.3., schuldet; 2. Eventualforderungsbegehren 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 mit Bezug auf das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" den Saldo von EUR 24'999'983.86 Valuta 13. März 2007 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- oder Depotstelle zu leisten; 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13. März 2007 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- oder Depotstelle zu leisten, unter vorgängiger Gutschrift auf das genannte Konto der Beträge von - USD 10'050.00 Valuta 21. November 2006, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, ausmachend total USD 156.35, - CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 366.00, - CHF 60'000.00 Valuta 23. Mai 2007, - EUR 120'000.00 Valuta 9. Juli 2007; 3. Sub-Eventualforderungsbegehren 3.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 mit Bezug auf das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen; 3.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 mit Bezug auf das Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von
- 6 - - USD 10'050.00 Valuta 21. November 2006, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, ausmachend total USD 156.35, - CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 366.00, - EUR 120'000.00 Valuta 9. Juli 2007, - CHF 60'000.00 Valuta 25. Mai 2007; 4. Klageänderungsvorbehalt / Nachklagevorbehalt 4.1. (falls das vorliegende Verfahren bis zum 13. September 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte) Es sei vom Vorbehalt der Klageänderung des Klägers 1 und der Klägerin 2 von Feststellung auf Leistung der Hauptforderungsbegehren 1.2. und 1.4. Vormerk zu nehmen; 4.2. (falls das vorliegende Verfahren bis zum 31. Dezember 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte) Es sei vom Vorbehalt der Klageänderung des Klägers 1 und der Klägerin 2 von Gutschrift resp. von Feststellung auf Leistung der Hauptforderungsbegehren 1.1. bis 1.4. an eine noch zu bezeichnende Zahl- oder Depotstelle Vormerk zu nehmen; 4.3. Es sei vom generellen Nachklagevorbehalt des Klägers 1 und der Klägerin 2 Vormerk zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Geänderte Rechtsbegehren Stellungnahme Duplik: (act. 62 S. 2 ff.) "1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" als Kontosaldo den Betrag von EUR 26'892'482.64 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009, ausmachend EUR 2'213'251.32, total EUR 29'105'733.96, Valuta 13. September 2009 gutzuschreiben, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13. März 2008 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009 Valuta 13. September 2009 gutzuschreiben, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009;
- 7 - 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13. März 2007 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- oder Depotstelle zu leisten, unter vorgängiger Gutschrift auf das genannte Konto der Beträge von - USD 10'050.00 eventualiter CHF 12'494.80 (Umrechnungskurs vom 21. November 2006) Valuta 21. November 2006, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, ausmachend total USD 154.95 eventualiter CHF 192.60, - CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 371.65, - CHF 60'000.00 Valuta 23. Mai 2007, - EUR 120'000.00 eventualiter CHF 199'225.00 Valuta 9. Juli 2007; 3.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 mit Bezug auf das Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von - USD 10'050.00 eventualiter CHF 12'494.80 (Umrechnungskurs vom 21. November 2006) Valuta 21. November 2006, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, ausmachend total USD 154.95 eventualiter CHF 192.60, - CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 371.65, - EUR 120'000.00 eventualiter CHF 199'225.00 Valuta 9. Juli 2007, - CHF 60'000.00 Valuta 25. Mai 2007;"
Rechtsbegehren gemäss Klageänderung vom 16. Juni 2011: (act. 104 S. 1 ff.) "1. Hauptforderungsbegehren 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 5'100'307.36, eventualiter CHF 8'159'471.72 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen; Eventualiter 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 26'892'482.64, eventualiter
- 8 - CHF 43'022'593.72, abzüglich des gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldos per 13. September 2008 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 14. September 2008 bis 13. September 2009; 1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 3'030'327.16, eventualiter CHF 4'587'006.22, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; Eventualiter 1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 29'105'733.96, eventualiter CHF 44'057'349.49, abzüglich des gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldos per 13. September 2009 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; 1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von EUR 1'273'378.79, eventualiter CHF 2'037'151.39, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen; Eventualiter 1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldo per 13. März 2007 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom 13. März 2007 bis zum 13. März 2008 abzüglich des gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldos per 13. September 2008 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 14. September 2008 bis 13. September 2009; 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von EUR 242'441.89, eventualiter CHF 366'984.30, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; Eventualiter 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldo per 13. März 2008 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009 abzüglich des gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldos per 13. September 2009 auf das Konto
- 9 - Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; 2. Eventualforderungsbegehren 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 4'066'596.30, eventualiter CHF 6'033'202.27, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007; 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von EUR 1'083'318.32,, eventualiter CHF1'607'211.06, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007; Eventualiter 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldo per 13. März 2007 abzüglich EUR 1'210'134.61 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007. Wichtiger Hinweis: Der Text der Erwägungen in grüner Schrift und Zeilenabstand 1 ist dem Beschluss und Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Februar 2014 (HG080027) entnommen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Parteien und unbestrittener Sachverhalt Der Kläger 1 ist niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden. D2._____ (vormals Klägerin 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., Samoa, und ein Vermögensgefäss des Klägers 1. Der Kläger 1 ist Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der D2._____ mit Einzelunterschri ft (act. 1 Rz. 2; act. 10 Rz. 1 u. 31). Die Beklagte ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 3; act. 10 Rz. 1). Der Kläger 1 und D2._____ unterhielten seit dem 4. November 2004 bzw. 10. Dezember 2004 Kontobeziehungen mit der Beklagten. Die Korrespondenz war banklagernd aufzubewahren (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 95), bis die Kläger die entsprechenden Vereinbarungen gegenüber der Beklagten am 23. Oktober 2008
- 10 widerriefen (act. 27 Rz. 19; act. 47 Rz. 253). Insgesamt hatten die Kläger etwa EUR 27,5 Mio. bei der Beklagten deponiert (act. 10 Rz. 1; act. 27 Rz. 189). Bei der Beklagten war die Nebenintervenientin für die Betreuung der Kläger zuständig. Die Nebenintervenientin verfügte über Kollektivzeichnungsberechtigung für die Beklagte (act. 10 Rz. 2; act. 47 Rz. 2). Nachdem die Nebenintervenientin am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teilweises Geständnis abgelegt hatte, wonach sie in Einzelfällen Unterschriften gefälscht habe, wurde sie gleichentags von der Beklagten wegen schwerer Verfehlungen fristlos entlassen. Am 3. Dezember 2007 wurde sie als Folge einer Strafanzeige der Beklagten verhaftet und befand sich bis am 9. Dezember 2008 in Untersuchungshaft (act. 10 Rz. 3 f.; act. 47 Rz. 2 f.). E.______ war ebenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob neben der Nebenintervenientin auch er das "Investment Management Agreement" (fortan IMA) vom 12. März 2007 unterzeichnet hat. Am 26. März 2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis (Prot. S. 52). Die Konti, welche die Beklagte für die Kläger führte, wurden nach Abschluss des Abzugs der klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten per 11. März 2011 saldiert und von der Beklagten anschliessend per 15. März 2011 geschlossen (act. 104 Rz. 7; act. 110 Rz. 32). 2. Prozessuales 2.1. Prozessverlauf Am 4. Februar 2008 (Eingangsdatum) wurde die Klageschrift eingereicht (act. 1). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (Prot. S. 2 f.) leistete D2._____ für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Prozesskaution von CHF 174'000 (act. 6; act. 7). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwortschrift angesetzt (Prot. S. 4), welche am 9. Mai 2008 erstattet wurde (act. 10). Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 wurde D2._____ verpflichtet, vor dem Termin der Referentenaudienz zum Prozessantrag der Beklagten in der Klageantwort formell Stellung zu nehmen und entsprechende Urkunden vorzulegen (Prot. S. 5); dem kam sie mit Eingabe vom 29. August 2008 nach (act. 14). Am 3. September 2008 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 4. September 2008 ergingen Substantiierungshinweise und wurde den Klägern Frist zur Einreichung ihrer Replik angesetzt (Prot. S. 9; act. 19). Nach einem entsprechenden Antrag der Kläger (act. 22; act. 23) wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 eine Beweissicherung angeordnet und den Klägern Frist angesetzt, um die Adresse der angerufenen Zeugin – der Nebenintervenientin – zu nennen, die Beweisthemen genau zu bezeichnen und die Kosten der vorsorglichen Beweisabnahme mit einer Barkaution sicherzustellen (Prot. S. 10). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 stellte die Beklagte betreffend die Verfügung vom 9. Dezember 2008 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. erhob eventualiter Einsprache
- 11 - (act. 25). Gleichentags gaben die Kläger die Adresse der Nebenintervenientin an (act. 26), wurde die Replik mit geänderten Rechtsbegehren erstattet (act. 27) und ging die Kaution ein (act. 29). Am 22. Dezember 2008 bezeichneten die Kläger die Beweisthemen (act. 30). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2009 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Duplik und den Klägern zur Stellungnahme zu act. 25 angesetzt (Prot. S. 11 f.); Letztere erstatteten die Kläger mit Eingabe vom 12. Januar 2009 (act. 32). Mit Beschluss vom 17. Januar 2009 wurde die Einsprache abgewiesen und wurden die Kläger aufgefordert, das Original von act. 3/4 und act. 3/19 zu den Akten zu reichen (Prot. S. 13 f.; act. 34). Mit Eingabe vom 6. Februar 2009 stellten die Kläger ein Wiedererwägungsgesuch zu den Säumnisfolgen des genannten Beschlusses (act. 37), welche der Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2009 zugestellt wurde (Prot. S. 15). Nach einem entsprechenden Antrag der Beklagten (act. 41) wurde dieser mit Verfügung vom 17. März 2009 Frist angesetzt, um zu act. 37 Stellung zu nehmen (Prot. S. 17). Am 9. April 2009 (Eingangsdatum) erklärte die Nebenintervenientin ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Litisdenunziatin (act. 43), worauf ihr mit Verfügung vom 9. April 2009 Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin beitreten wolle, und wenn ja, auf welcher Seite (Prot. S. 18). Am 14. April 2009 wurde die Duplik mit der Stellungnahme zu act. 37 eingereicht (act. 47). Mit Verfügungen vom 17. April 2009 wurde eine Ausfertigung der Duplik den Klägern zugestellt und das Hauptverfahren damit als geschlossen erklärt sowie den Klägern Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 19 f.). Nach einer entsprechenden Eingabe der Nebenintervenientin (act. 50) wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2009 von deren Beitritt als Nebenintervenientin der Beklagten Vormerk genommen (Prot. S. 21). Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 reichten die Kläger ein Original des IMA vom 12. März 2007 ein (act. 53; act. 54/216). Am 2. Juni 2009 nahmen die Kläger zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung (act. 55). Am 24. Juni 2009 fand die vorsorgliche Beweisabnahme mit Befragung der Nebenintervenientin statt (Prot. S. 22 ff.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen und – nach entsprechenden Eingaben (act. 56; act. 57) – davon Vormerk genommen, dass der Beklagten nach Eingang der Stellungnahmen der Kläger eine abschliessende Stellungnahme zur klägerischen Sachdarstellung offen stehe (Prot. S. 28). Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 befürworteten die Kläger die Durchführung einer zweiten Vergleichsverhandlung (act. 60). Mit Eingabe vom 2. November 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik, wobei sie ihre Rechtsbegehren erneut teilweise änderten und ergänzten, und stellten prozessuale Anträge (act. 62). Nach einem entsprechenden Antrag (act. 64) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 13. November 2009 Frist angesetzt, um ausschliesslich zu den Beilagen von act. 62 Stellung zu nehmen (Prot. S. 30). Am 14. Dezember 2009 reichten die Kläger Beilagen nach bzw. ein und korrigierten Fehler (act. 68), wobei den Parteien mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 die entsprechende Akturierung angezeigt wurde (Prot. S. 31). Mit Eingabe vom 1. März 2010 nahm die Beklagte zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 53, act. 55, act. 62 und act. 68 Stellung (act. 71), welche den Klägern und der Nebenintervenientin zugestellt wurde; das Hauptverfahren wurde zum zweiten Mal als geschlossen erklärt (Prot. S. 32). Zu dieser Eingabe nahmen die Kläger
- 12 mit Eingabe vom 19. März 2010 Stellung (act. 73). Dies veranlasste die Beklagte zur Eingabe vom 24. März 2010 (act. 76), welche den Klägern mit Verfügung vom 6. April 2010 zugestellt wurde (Prot. S. 34). Am 13. Oktober 2010 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 35 f.; act. 79), worauf die Parteien mit Eingabe vom 25. November 2010 ihre Beweisantretungsschriften einreichten (act. 83; act. 84/376-381). Die Beklagte stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beweisauflagebeschluss vom 13. Oktober 2010 und ersuchte um Überprüfung der Prozesskaution bezüglich der D2._____ (act. 85). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 erfolgte die Beweisabnahme, wobei – in Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses – die durch die Kläger angebotenen Beweise lediglich für den Kläger 1 abgenommen wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien F._____, Gruppenchef, Forensisches Institut Zürich, Urkundenlabor, als Sachverständiger vorgeschlagen, der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der von ihr verlangten Beweiserhebungen auferlegt sowie das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten abgewiesen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Beweisabnahme durch eine Delegation des Gerichts erfolgen werde, sofern nicht eine Partei die Durchführung vor dem Kollegialgericht verlange (Prot. S. 37 f.; act. 86). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 erklärten die Kläger, dass sie mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen sowie der Beweisabnahme durch eine Gerichtsdelegation einverstanden seien (act. 88). Die Beklagte leistete den ihr auferlegten Vorschuss fristgemäss (act. 90) und teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2011 ebenfalls mit, gegen den vorgeschlagenen Experten und die Delegation der Beweiserhebungen keine Einwendungen zu haben. Zudem ersuchte sie um Zustellung des Entwurfs der Experteninstruktion an die Parteien zur freigestellten Stellungnahme (act. 91). Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde E.______ aufgefordert, dem Gericht 20 Dokumente aus den Jahren 2005 und 2006 einzureichen, welche seine eigenhändige Unterschrift tragen bzw. mit seinen eigenhändigen Initialen versehen sind (Prot. S. 40 f.). Nachdem die Kläger mit Eingabe vom 7. März 2011 vor dem Hintergrund, dass die Echtheit der Unterschrift von E.______ nicht Bestandteil des Beweissatzes sei, um eine entsprechende Korrektur der Editionsverfügung vom 3. März 2011 ersucht hatten (act. 94), wurden sie mit Schreiben vom 7. März 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass aus Gründen der Praktikabilität die Drittperson in den beiden Parallelverfahren HG080025 und HG080027 einheitlich zur Edition aufgefordert worden sei, weshalb eine formelle Änderung der Verfügung vom 3. März 2011 nicht notwendig erscheine (act. 95). Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte E.______ dem Gericht mit, dass er weder über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Unterschriften noch über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Initialen aus den Jahren 2005 und 2006 verfüge, und ersuchte das Gericht, entsprechende Originaldokumente direkt bei der Beklagten erhältlich zu machen (act. 98). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 21. April 2011 Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Prot. S. 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 nannten die Kläger u.a. Gründe, weshalb ihrer Ansicht nach dem von E.______ vorgebrachten Ansinnen, entsprechende Geschäftsunterlagen bei der Beklagten zu erheben, nicht zu folgen sei (act. 100). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2011, das kantonale Steueramt Zürich sei zu ersuchen, die von E.______ in den Jahren 2005 und
- 13 - 2006 eingereichten Steuererklärungen zu edieren, und sie, die Beklagte, sei aufzufordern, die Dokumente gemäss Beilagen – die Beklagte hatte Kopien von Bankbelegen mit Originalunterschriften und -initialen von E.______ eingereicht (act. 103/A+B) – im Original einzureichen, wobei ihr zu erlauben sei, die geschwärzten Passagen vorgängig auszuschneiden (act. 102). Die Kläger reichten mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Juni eine weitere Klageänderung ein (act. 104). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Gericht die in Aussicht gestellten Originale der drei Bankbelege mit den Originalinitialen von E.______ einzureichen, wobei sie berechtigt war, die in den Kopien geschwärzten Stellen in den Originaldokumenten auszuschneiden (Prot. S. 44; act. 106). Dieser Aufforderung kam die Beklagte innert Frist nach (act. 108). Am 7. Oktober 2011 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur weiteren Klageänderung (act. 104) sowie eine Noveneingabe ein (act. 110; act. 111/1-106). Mit Verfügung vom 8. November 2011 wurde diese Eingabe (act. 110) den Klägern und der Nebenintervenientin zugestellt mit dem Hinweis, dass über die Frage der Klageänderungen der Kläger (act. 27, act. 62 und act. 104) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Gleichzeitig wurde als Gutachter F._____ ernannt und die Parteien sowie der Zeuge E.______ mit separater Vorladung zu einer Beweisverhandlung vorgeladen (Prot. S. 46 f.). Die klägerische Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 2011 (act. 110) vom 21. November 2011 (act. 113) wurde der Beklagten und der Nebenintervenientin am 11. Januar 2012 zugestellt (Prot. S. 48). Am 28. März 2012 wurde eine Beweisverhandlung und mündliche Experteninstruktion durchgeführt (Prot. S. 49 ff.), wobei in Ergänzung der an der Verhandlung mündlich erfolgten Experteninstruktion am 2. April 2012 noch eine schriftliche Experteninstruktion erging (act. 119). Ebenfalls am 2. April 2012 wurde das Protokoll der Beweisverhandlung und der mündlichen Experteninstruktion vom 28. März 2012 sowie der entsprechende schriftliche Gutachterauftrag an den Gutachter F._____ den Parteien sowie der Nebenintervenientin zugestellt. Den Parteien wurde dabei Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. S. 67). Die Kläger verzichteten mit Schreiben vom 11. April 2012 auf das Stellen von Ergänzungsfragen und beantragten, die zu weite Formulierung der Fragestellung in der schriftlichen Experteninstruktion vom 2. April 2012 sei auf die Echtheit bzw. Fälschung der Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 zu beschränken. Mit Eingabe vom 13. April 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie derzeit auf das Stellen von Ergänzungsfragen an den Gutachter F._____ verzichte (act. 122). Am 17. April 2012 wurde die Fragestellung gemäss schriftlicher Experteninstruktion vom 2. April 2012 gemäss dem klägerischen Antrag (act. 121) abgeändert bzw. beschränkt (Prot. S. 68). Auf entsprechende Eingabe der Beklagten vom 25. April 2012 hin (act. 125) wurde die durch den Gutachter zu beantwortende Frage nochmals präzisiert (Prot. S. 69). Am 7. Mai 2012 erstattete der Gutachter F._____ sein Gutachten (act. 127), welches den Parteien mit Verfügung vom 29. Mai 2012 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergebnis des gesamten Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Prot. S. 70). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien vom 19. November 2012 (act. 132; act. 133) wurden mit Verfügung vom 26. November 2012 je der Gegenpartei zugestellt (Prot. S. 71; act. 135). Am 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 137), welche den Klägern sowie der Nebenintervenientin am 6. Dezember 2012 zugestellt wurde (Prot. S. 72). Zu
- 14 dieser Noveneingabe reichten die Kläger die ihnen antragsgemäss (act. 139) gewährte (act. Prot. S. 73; act. 140) Stellungnahme vom 30. Januar 2013 ein (act. 142), welche der Beklagten und der Nebenintervenientin am 4. März 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 74). Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 schrieb das Handelsgericht das Rechtsbegehren 1 bezüglich des Kontos mit der Nr. 1 und der Bezeichnung "D1._____" sowie das Rechtsbegehren 2 gemäss act. 1 als durch Rückzug erledigt ab. Ferner liess es die Klageänderungen der Rechtsbegehren 2.2 und 3.2 gemäss act. 62 nicht zu. Ebenfalls nicht zugelassen wurden die Klageänderungen der Rechtsbegehren 1.1-2.2 gemäss act. 104, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung in Schweizerfranken beantragt wurde. Im Übrigen wurden die Klageänderungen bzw. -ergänzungen zugelassen. Zudem wurden die Rechtsbegehren 4.1 und 4.2 gemäss act. 27 bzw. das Rechtsbegehren 4.1 gemäss act. 62 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. Schliesslich wurden die Rechtsbegehren 4.3 gemäss act. 27 bzw. 4.2 gemäss act. 62 betreffend den generellen Nachklagevorbehalt der Kläger sowie die klägerischen prozessualen Anträge 1-3 gemäss act. 62 abgewiesen (act. 143 S. 115 f.). Mit gleichentags gefälltem Urteil verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, dem Kläger 1 EUR 8'130'634.52 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen. Die Forderungsbegehren der D2._____ wies das Handelsgericht ab (act. 143 S. 116 f.). Mit Eingabe vom 31. März 2014 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den oben genannten Entscheid (vgl. act. 145) und beantragte im Wesentlichen, es sei auch die Klage des Klägers 1 kostenfällig abzuweisen (vgl. act. 149 S. 3). Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hob das Bundesgericht – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – das Urteil des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Klage an das Handelsgericht zurück (act. 149). Das Verfahren des Handelsgerichts wurde unter der Geschäftsnummer HG140207 fortgesetzt. 2.2. Anwendbares Prozessrecht
- 15 - Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Der ZPO ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung gelangt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens oder Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung bewirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheriges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Frei/Willisegger, in: BSK ZPO, Art. 404 N 13; Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass es nach der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) fortzuführen ist. Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 Der Beschluss vom 21. Februar 2014 (act. 143) war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 auch nicht aufgehoben (act. 149, S. 3 und Dispositiv). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Klagerückzügen, den teilweise zugelassenen Klageänderungen, den gegenstandslos gewordenen oder abgewiesenen Rechtsbegehren im Zusammenhang mit Nachklagevorbehalten sowie den abgewiesenen prozessualen Anträgen der Kläger. 2.4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und
- 16 - Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35; von Werdt, in: BSK BGG, Art. 107 N 9; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 rügte die Beklagte in ihrem Eventualstandpunkt zur Forderungshöhe zu Recht die Nichtberücksichtigung der "management fees" (act. 149 E. 6). Weitere Rügen der Beklagten wies das Bundesgericht als unbegründet ab, soweit es auf sie eintrat (act. 149 E. 3-5). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ist vorliegend somit nicht mehr über den Bestand, sondern lediglich noch über die Höhe der Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten und – nach Massgabe des definitiven Verfahrensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Dabei werden die neuen Erwägungen in die entsprechenden Stellen des Urteils des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 (act. 143) eingefügt. Die unverändert übernommenen Stellen des Urteils vom 21. Februar 2014 werden, wie im eingangs aufgeführten "Wichtigen Hinweis" erwähnt (S. 9), in grüner Schrift und mit Zeilenabstand 1 dargestellt. 2.5. Zuständigkeit Die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten (act. 1 Rz. 6; act. 10 Rz. 90) und ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG sowie § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH. Ob sich die örtliche Zuständigkeit auch auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen lässt, kann offen gelassen werden. 2.6. Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage 2.6.1. Parteistandpunkte Die Kläger bringen vor, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellungsklage ergebe sich aus der Weigerung der Beklagten, das IMA für ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen anzuerkennen. Dadurch sei für sie ungewiss, ob die
- 17 - IMA Bestand hätten. Weil deren Laufzeit andauere und ihre Ansprüche erst im März 2008 resp. gegebenenfalls sechs Monate später fällig würden, besässen sie keine Möglichkeit, eine Leistungs- oder eine andere Klage zu erheben. Der Fortbestand dieser Ungewissheit sei für sie angesichts ihrer bei der Beklagten im Rahmen der IMA deponierten Vermögenswerte unzumutbar, und sie seien dadurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert. Sie hätten weiter ein manifestes Interesse daran, dass ihre Vermögenswerte von der Beklagten gemäss den in den IMA vertraglich vereinbaren Bedingungen weiterbewirtschaftet würden. Auch dieser Fortbestand der Ungewissheit, ob sich die Beklagte weiterhin weigern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA mit Bezug auf ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen korrekt zu erfüllen, sei für die Kläger unzumutbar (act. 1 Rz. 48 f.). Die Beklagte erklärt, es sei nicht auszumachen, inwiefern die Kläger in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt sein sollten. Sie wüssten, dass die Beklagte die Gültigkeit des IMA bestreite. Die Kläger könnten die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. Die Beklagte habe im Übrigen seit Bekanntwerden der Machenschaften der Nebenintervenientin nie einen Zweifel darüber gelassen, dass sie das IMA nicht anerkenne. Es könne daher nicht gesagt werden, für die Kläger würde eine Ungewissheit darüber bestehen, ob sich die Beklagte weiterhin weigern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA zu erfüllen (act. 10 Rz. 127). 2.6.2. Rechtliches Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (§ 59 ZPO/ZH). Als Rechtsschutzinteresse ist ein rechtliches, d. h. rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses vorausgesetzt. Es ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: 1. Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, 2. Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit und 3. Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungsoder Gestaltungsklage. Wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststellungsklage aber ausnahmsweise zulässig zur Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft, wenn nur Teilleistungen fällig sind. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch welche der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert ist. Die Erhebung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage ist zulässig, wenn nicht nur die fällige Leistung verlangt, sondern die Gültigkeit des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung festgestellt werden soll. Fehlen die Voraussetzungen, so ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 59 N 13, 19 u. 28). 2.6.3. Würdigung
- 18 - Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Rechtsstellung der Kläger ungewiss, da sie nicht wussten, ob sie ihren Standpunkt rechtlich durchsetzen können, wonach die Beklagte das IMA gegen sich gelten lassen muss. Nicht entscheidend ist die Bestreitung des Anspruchs durch die Beklagte, könnte doch ansonsten nie eine Feststellungsklage erhoben werden, da es nur zu einer solchen kommt, wenn die Gegenseite nicht bereit ist, den Anspruch zu anerkennen. Die Kläger waren sodann in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert, da es ihnen angesichts des bei der Beklagten angelegten Millionenvermögens nicht zumutbar war, die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Beklagte das IMA gegen sich gelten zu lassen hat, weiter aufzuschieben bzw. dieses vorzeitig zu kündigen und damit der ihrer Ansicht nach geschuldeten Rendite verlustig zu gehen. Das Fortdauern dieser Rechtsungewissheit war für die Kläger somit unzumutbar. Schliesslich konnten sie zum Zeitpunkt der Klageeinleitung mangels Fälligkeit ihres behaupteten Anspruchs aus dem IMA auch keine Leistungsklage erheben. Damit ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Ebenso sind die Feststellungsbegehren 1.2 und 1.4 gemäss Replik zulässig, da in jenem Zeitpunkt erst die Zahlung für das erste Investitionsjahr fällig war und es um die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft ging. 2.7. Noven 2.7.1. Parteistandpunkte Die Beklagte macht geltend, die act. 53, 55, 62 und 68 enthielten wiederholt und in unzulässiger Weise völlig neue Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen. Auf diese weist sie im Einzelnen hin (act. 71 Rz. 28 ff.). Die Kläger bestreiten dies (act. 73 Rz. 4 ff.). 2.7.2. Rechtliches Gemäss § 114 ZPO/ZH sind die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben. Die letzte Rechtsschrift der Kläger war die Replik, diejenige der Beklagten die Duplik (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2008, Kass.-Nr. AA070172, E. II.13.a). Die Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 115 N 1). Ausgenommen von § 114 ZPO/ZH sind gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH u.a. Behauptungen, die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können. Gemäss dieser Bestimmung bleibt das Verschulden einer Partei an der Säumnis unberücksichtigt, wenn der Prozess keine Verzögerung erfährt. Eine neu eingereichte Urkunde ist zu berücksichtigen, wenn dadurch eine klare Rechtslage geschaffen wird oder erhebliche Gegenbehauptungen des Gegners ohne weiteres Beweisverfahren widerlegt werden können (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 N 8). Unstatthaft sind Verzögerungen des Prozesses wegen neuen Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsermittlungen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2004, Kass.-Nr. AA040128, E. II.2.3.2). Die Vorschrift stellt für die Zulässigkeit von Noven einzig auf die Liquidi-
- 19 tät, d.h. sofortige Beweisbarkeit, der neuen Vorbringen und damit auf den Umstand ab, dass deren nachträgliche Berücksichtigung wegen der Entbehrlichkeit beweismässiger Weiterungen zu keiner Verfahrensverzögerung führt (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010, Kass.-Nr. AA090146, E. II.3.3.3.c). 2.7.3. Würdigung Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 28). Mit Eingabe vom 2. November 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik (act. 62). Auf die Frage von unzulässigen Noven ist – soweit erforderlich und relevant – bei den jeweiligen Behauptungen zurückzukommen. 2.8. Adresse des Klägers 1 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Beklagten und den Angaben der Kläger war die Adresse des Klägers 1 im Rubrum von "H._____" in "H'._____" zu ändern (act. 10 Rz. 85; act. 32 S. 1; act. 47 Rz. 24). 2.9. Einreichung des Originals des IMA (act. 54/216) durch die Kläger 2.9.1. Parteistandpunkte Die Kläger reichten mit der Klage Kopien der IMA vom 12. März 2007 ein (act. 3/4; act. 3/19). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 verlangt die Beklagte, die Kläger seien in Anwendung von § 134 ZPO/ZH vor Ansetzung der Frist zur Einreichung der Duplik aufzufordern, das Original des IMA vom 12. März 2007 einzureichen. Dies erscheine auch im Lichte der Prozessökonomie als zulässig und geboten, damit die Beklagte im Rahmen der Duplik dazu Stellung nehmen könne. Auch dürfe angenommen werden, dass sich durch die Vorlage des Originals des IMA vom 12. März 2007 ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen werde (act. 25 Rz. 4). Die Kläger erklären mit Eingabe vom 12. Januar 2009, sie hätten gesetzeskonform im Hauptverfahren Kopien des IMA eingereicht und würden für das Beweisverfahren auf gerichtliche Anordnung hin die Einreichung der Originale offerieren. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Originale nicht einfach aus der Hand zu geben bzw. zu riskieren, dass solche Unterlagen abhanden kommen könnten. Einer Aufforderung der Beklagten auf Vorlage von Beweismitteln hätten die Kläger nicht nachzukommen, schon gar nicht von Originalen. Die Kläger müssten solches erst auf gerichtliche Aufforderung hin tun, und das hätten sie offeriert. Die Beklagte habe nicht substantiiert, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötige, und sie substantiiere auch mit keinem Wort, weshalb sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen sollte (act. 32 Rz. 7 ff.). Auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (Prot. S. 13 f.) führen die Kläger mit Eingabe vom 6. Februar 2009 aus, dass sie über keine Originale der IMA vom 12. März 2007 (act. 3/4 und 3/19) verfügen würden. Der Kläger 1 habe
- 20 am 12. März 2007 act. 3/4 und act. 3/19 unterzeichnet. Beide Dokumente habe er gleichentags an die Nebenintervenientin senden lassen, act. 3/4 per Post und act. 3/19 gescannt per E-Mail. Die Nebenintervenientin habe ihm act. 3/19 unterzeichnet durch sie und E.______ am 12. März 2007 wieder gescannt per E-Mail zukommen lassen. Die Nebenintervenientin habe zuvor offenbar auch die handschriftliche Korrektur des Beginns des ersten Investitionsjahrs ("13 March") in Absatz 5.1. von act. 3/19 angebracht. Das seitens der Beklagten durch die Nebenintervenientin und E.______ unterzeichnete act. 3/4 habe der Kläger 1 von der Nebenintervenientin an einem späteren Datum als Kopie des Originals erhalten. Die Originale von act. 3/4 und act. 3/19 habe die Nebenintervenientin als Bankdokumente bei der Beklagten aufbewahrt. Die Kläger stellen in diesem Zusammenhang ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, es sei der letzte Satz in Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses, mit dem sie zur Einreichung der Originale der IMA vom 12. März 2007 aufgefordert worden waren ("Bei Säumnis würde act. 3/4 aus dem Recht gewiesen"), ersatzlos zu streichen. Zur Begründung führen sie an, die angedrohte Versäumnisfolge sei zu weitgehend bzw. zu schwerwiegend (act. 37 Rz. 1 ff.). Mit der Duplik erklärt die Beklagte, spätestens als sie die Vorlage des Originals des IMA verlangt habe, hätten die Kläger damit rechnen müssen, dass sie das Original vorzulegen haben würden. Es sei anzunehmen, dass sie schon damals gewusst hätten (wenn nicht schon bei Klageeinleitung), dass sie über kein Original verfügten, oder zumindest hätten sie unter diesen Umständen Anlass gehabt, den Verbleib des Originals herauszufinden. Stattdessen hätten sie in ihrer Stellungahme vom 12. Januar 2009 das Gericht und die Beklagte glauben gemacht, sie verfügten über ein Original – offenkundig hätten sie darauf spekuliert, das Editionsbegehren würde abgewiesen. Die Kläger seien mit Beschluss vom 17. Januar 2009 aufgefordert worden, die Originale von act. 3/4 und act. 3/19 einzureichen, andernfalls, so die Androhung, act. 3/4 aus dem Recht gewiesen würde. Die Kläger seien säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. Gleiches müsse für act. 3/19 gelten, für welches Aktenstück die Androhung der Säumnisfolge bislang unterblieben sei (act. 47 Rz. 25). Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 reichten die Kläger das Original der Urkunde gemäss act. 3/4 ein (act. 54/216) und erklären, anlässlich einer Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter vom 27. Mai 2009 seien nochmals die gesamten Fallakten durchsucht worden. Dabei sei das Original aufgefunden worden, von welchem seinerzeit für die Klageschrift act. 3/4 angefertigt worden sei. Damit sei der im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2009 gestellte Antrag gegenstandslos geworden (act. 53). Mit Eingabe vom 2. November 2009 präzisieren die Kläger, der Kläger 1 habe act. 54/216 per Post an die Beklagte geschickt, nachdem er bei dieser Version das Datum eingefügt und sie unterschrieben habe. Die durch die Nebenintervenientin handelnde Beklagte habe das durch die Nebenintervenientin und E.______ unterzeichnete Original anschliessend per Post an den Kläger 1 retourniert. Auf act. 3/19 sei das Datum vereinbarungsgemäss durch die Nebenintervenientin eingefügt worden, nachdem sie diese Version vom Kläger 1 unterzeichnet per E-Mail erhalten habe (act. 62 Rz. 10). Die Beklagte entgegnet hierzu mit Eingabe vom 1. März 2010, die Kläger könnten das Original des IMA vom 12. März 2007 nicht nachreichen. Die Kläger seien
- 21 säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und act. 3/4 aus dem Recht zu weisen sei. Gleiches müsse für act. 3/19 und act. 54/216 gelten, für welche die Androhung der Säumnisfolge bislang unterblieben sei. Wer auf eine gerichtliche Aufforderung hin das Original nicht vorlege, habe das Beweismittel verwirkt. Die Beklagte würde vorsorglich bestreiten, dass es sich bei act. 54/216 tatsächlich um das Original des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 3/4 handle. Schliesslich sei act. 54/216 offenkundig unvollständig, indem es die AGB ("Terms und Conditions") nicht enthalte. Das "Original" sei damit auch vor diesem Hintergrund aus dem Recht zu weisen. Dies gelte auch für die angeblichen Fotokopien (act. 71 Rz. 7 ff.). 2.9.2. Rechtliches Gemäss § 113 ZPO/ZH sollen Beweismittel schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Ordnungsvorschrift (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Rz. 18 zu § 113). Auf gerichtliche Anordnung hin hat eine Partei die sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden einzureichen. Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft oder hat sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach § 148 ZPO/ZH (§ 183 ZPO/ZH). Das Gericht kann die Edition aus Zweckmässigkeitsgründen (§ 134 Abs. 1 ZPO/ZH) oder zur Beweissicherung (§ 135 ZPO/ZH) auch schon im Hauptverfahren speziell anordnen. Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden, wobei das Gericht die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen kann (§ 185 Abs. 1 ZPO/ZH). Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf die Kopie abgestellt werden kann oder die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt werden muss, weil eine Verfälschung nicht ausgeschlossen ist oder es auf Einzelheiten besonders ankommt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 185 Rz. 1). Schliesslich besagt § 186 Abs. 1 ZPO/ZH, dass jede Urkunde vollständig vorgelegt werden muss. Bezieht sich eine Urkunde auf andere Urkunden, wie Nebenverträge oder Rechnungsbeilagen, sind auch diese einzureichen. Dieser Vorschrift kommt allerdings ebenfalls lediglich Ordnungscharakter zu (ErgBd. Frank zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2000, § 186 Rz. 1). Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht (§ 196 GVG/ZH). Die Androhung der Versäumnisfolgen im einzelnen Fall stellt einen Akt der Prozessleitung dar, der als solcher von der Rechtskraft nicht erfasst wird. Deshalb ist der Richter an die einmal ausgesprochene Androhung nicht gebunden. Er kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die erlassene Androhung jederzeit in Wiedererwägung ziehen und sie aufgrund veränderter Anschauung widerrufen oder durch eine andere ersetzen. Für alle Fälle, in denen der Richter die Versäumnisfolgen festlegen darf, stellt § 196 GVG/ZH den Grundsatz auf, dass die Androhung nicht weitergehen darf, als der ordentliche Fortgang des Prozesses es erfordert. Die Folgen der Fristversäumnis dürfen deshalb nicht strenger angesetzt werden, als der Zweck der Fristansetzung es erfordert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 196 N 7 und 13).
- 22 - 2.9.3. Würdigung Die Einreichung des Originals des IMA vom 12. März 2007 war mit der Begründung angeordnet worden, dass ein allfälliger Vorhalt des Originaldokuments im Rahmen der Befragung der Nebenintervenientin, welche die Aussage verweigert hatte (Prot. S. 22 ff.), authentischer durchgeführt werden kann. Weiter wurde festgehalten, dass kein Grund bestehe, der Beklagten bis zur Einreichung dieser Originale die Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen (act. 34 S. 5). Mit den Klägern ist denn auch davon auszugehen, dass die Beklagte nicht darlegt, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötigt hätte und sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren hätte erübrigen sollen. Die Beklagte bestreitet zwar mit dem Hinweis auf die widersprüchlichen Ausführungen der Kläger bzw. mangels einer klägerischen Erklärung, wie die Kläger nun doch in den Besitz des Originals gekommen sein sollen, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 54/216 um das Original der Urkunde gemäss act. 3/4 handelt. Ein Vergleich der beiden Dokumente ergibt aber, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/4 um eine Kopie der Urkunde gemäss act. 54/216 handelt, da die handschriftlich eingefügten Teile exakt übereinstimmen. Damit ist es für den Prozessfortgang nicht erforderlich, die Kopie (act. 3/4) des Originals (act. 54/216) aus dem Recht zu weisen. Die Säumnisfolge (Satz 2) in Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses vom 17. Januar 2009 ist in Wiedererwägung zu ziehen und mangels Relevanz aufzuheben. Betreffend act. 3/19 und 54/216 ist eine Ausweisung aus dem Recht bereits aufgrund der fehlenden Androhung nicht angezeigt. Auf die widersprüchlichen Aussagen der Kläger betreffend den (Nicht-)Erhalt eines Originals eines IMA vom 12. März 2007 von der Beklagten sowie den Umstand, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/19 eventuell um eine Fälschung handelt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3. hiernach). Auch wegen einer allfälligen Unvollständigkeit sind die Urkunden gemäss act. 3/4, act. 3/19 und act. 54/216 nicht aus dem Recht zu weisen, da es sich bei § 186 ZPO/ZH wie erwähnt um eine Ordnungsvorschrift handelt. 2.10. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebenintervenientin 2.10.1. Parteistandpunkte Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 als Novum ein, mit welchem die Nebenintervenientin u.a. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (act. 137; act. 138). Sie macht geltend, nachdem der dem Strafurteil zugrunde liegende Sachverhalt derselbe wie im vorliegende Verfahren sei, solle der Zivilrichter nicht ohne Not von der Auffassung des Strafrichters abweichen. Es könne naturgemäss nur eine Richtlinie für die Entscheidung der Richter geben, wenn es um die Beurteilung ein und desselben Sachverhalts gehe: die Erforschung der materiellen Wahrheit (act. 137 Rz. 6 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich bestätige den Standpunkt der Beklagten (act. 137 Rz. 9 ff.).
- 23 - Die Kläger erklären dazu, die Beklagte halte einerseits fest, dass es sich bei dem E.______ in der Einvernahme vom 8. September 2008 vorgelegten IMA vom 12. März 2007 nicht um das angebliche Original gemäss act. 54/216 handle, versuche aber andererseits, die Ausführungen im besagten, nicht rechtskräftigen Strafurteil als Feststellungen zu act. 54/216 umzudeuten (act. 142 Rz. 2 f.). Es gelte im Übrigen die Unabhängigkeit des Zivilrichters (act. 142 Rz. 4 ff.). 2.10.2. Rechtliches Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 2 OR). Diese etwas unklare Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach, an was der Zivilrichter nicht gebunden ist, ohne zu präzisieren, ob die Aufzählung in Abs. 1 und 2 abschliessend oder analog auch auf andere, nicht aufgeführte Fragen anwendbar ist. Heute gilt die Auslegung, dass für sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen zwingend ist, was Art. 53 OR ausdrücklich erwähnt bzw. dass insoweit der Zivilrichter nicht gebunden sein darf. Was Art. 53 OR nicht regelt, bleibt der Zuständigkeit des kantonalen Prozessrechts vorbehalten (Brehm, in: BK OR, Bd. VI/1/3/1, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 53 N 3 ff.). Das Stillschweigen von Art. 53 OR bezüglich Tatbestands- bzw. Sachverhaltsfragen lässt somit auch die kantonalen Gesetze (bzw. Rechtsprechungen) darüber entscheiden, ob der Zivilrichter an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 24a). Auch mangels einer solchen kantonalrechtlichen Bindung stützt sich die zivilrechtliche Gerichtspraxis oft auf den Strafrichter ab, weil dessen Feststellungen und Erwägungen mit jenen des Zivilrichters in der Regel übereinstimmen und er meistens zeitlich näher zum Tatbestand steht, so dass seine Abklärungen oft zuverlässiger sind als das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter. In diesem Sinne kann sich der Zivilrichter bei seiner eigenen Würdigung an die Auffassung des Strafrichters anlehnen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Die Auffassung, dass der Zivilrichter nicht ohne Not oder zureichende bzw. sehr gewichtige Gründe vom Strafurteil abweichen darf, ist indessen abzulehnen (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 30 ff.). Dem Gut der (dadurch in Einzelfällen tangierten) Rechtssicherheit sind die Unabhängigkeit des Zivilrichters sowie die Parteirechte im Zivilprozess gegenüber zu stellen, welche sogleich im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer älteren Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 38 Nr. 1) zu erläutern sind. Nach dieser Praxis, die in ZR 65 Nr. 113 ohne genauere Prüfung der Frage übernommen wurde, wird aus allgemeinen Grundsätzen des zürcherischen Prozessrechts hergeleitet, eine Bindung des Zivilrichters an ein strafrechtliches Erkenntnis bestehe im Kanton Zürich insoweit, als die Rechtskraft des Strafurteils reiche. Der Zivilrichter sei an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden, soweit sie notwendige Voraussetzungen der im Dispositiv ausgesprochenen Ver-
- 24 urteilung bilden würden. Dazu gehöre, dass der Verurteilte die ihm im Dispositiv zur Last gelegte Handlung oder Unterlassung begangen habe, und dass dies widerrechtlich sei. Diese Praxis wurde 1979 von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt: Die bisher vom Obergericht vertretene Auffassung könne sich nicht auf ausdrückliche Gesetzesbestimmungen abstützen, was hier, wo es um die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Zivilrichters gehe, wohl verlangt werden müsste. Die Nichtbindung des Zivilrichters durch Strafurteile sei schon deshalb zu befürworten, weil an einem Strafverfahren in der Regel nur eine der beiden am Zivilprozess beteiligten Parteien teilnehme und die gesetzlich vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Geschädigten auf den Gang des Strafverfahrens, insbesondere der Beweisabnahme, gering seien und keinen Vergleich mit dem Zivilprozess aushalten würden, wie denn der Strafprozess überhaupt von völlig anderen Grundsätzen beherrscht sei. Jedenfalls würde es gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstossen, wenn es dem Zivilrichter nicht freigestellt wäre, aufgrund neuer Parteivorbringen und eigener Beweiserhebung allenfalls einen bestimmten Sachverhalt und die damit zusammenhängende Frage der Widerrechtlichkeit anders zu beurteilen, als dies der Strafrichter getan habe. An der erwähnten älteren zürcherischen Praxis ist somit nicht festzuhalten und eine entsprechende kantonale Bindung des Zivilrichters ist zu verneinen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 ZPO N. 3, mit zahlreichen Hinweisen). 2.10.3. Würdigung Ob die beklagtische Auffassung zutrifft, wonach dem Strafrichter im Allgemeinen mehr und tauglichere Mittel zur Verfügung stehen, um einen Tatbestand festzustellen (act. 137 Rz. 8), kann dahin gestellt bleiben; im Strafurteil gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 wurde von solchen jedenfalls kein Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt auf drei Seiten erstellt, wobei zur Hauptsache die Aussagen von E.______ und (mittels Verweis) jene der Nebenintervenientin gewürdigt wurden (act. 138 S. 110 f. und 104). Die Protokolle der massgebenden entsprechenden Einvernahmen im Strafverfahren werden im vorliegenden Verfahren in Form von Urkunden als Beweismittel offeriert und mitgewürdigt. Damit ist klar, dass dem genannten Argument, der Strafrichter stehe näher zum Tatbestand, vorliegend keine Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten schaffen die Feststellungen im Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2012 aber ohnehin kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren. Der durch die Beklagte erwähnte Umstand, dass im Strafverfahren die Offizialmaxime gilt, ändert daran nichts. Das erkennende Gericht hat die ihm form- und fristgemäss angebotenen Beweismittel frei zu würdigen. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann naturgemäss von jener des Strafgerichts abweichen. Ob das besagte Strafurteil gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 inzwischen rechtskräftig ist, muss demnach nicht geklärt werden. 3. Materielles 3.1. Anwendbares Recht
- 25 - Unbestritten ist (act. 1 Rz. 8; act. 10 Rz. 91), dass die vorliegende Streitigkeit gemäss der Rechtswahl der Parteien dem schweizerischen materiellen Recht untersteht (Art. 116 IPRG; Art. 33 der General Conditions and Custody Account Regulations der Beklagten). Demnach ist schweizerisches Recht anzuwenden. 3.2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA 3.2.1. Zustandekommen 3.2.1.1. Vorbemerkung Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, das IMA vom 12. März 2007 sei namens und mit Wirkung für die Beklagte von der Nebenintervenientin und E.______ abgeschlossen worden, welche damals kollektivzeichnungsberechtigt waren für die Beklagte. Die Beklagte bestreitet, durch das IMA gebunden zu sein und macht geltend, die Unterschrift von E.______ sei gefälscht bzw. missbraucht worden. Zudem seien die Kläger nicht gutgläubig. Keine Ansprüche leiten die Kläger aus dem IMA vom 6. Februar 2007 (act. 38/210; act. 3/18) ab. Auf dieses ist somit mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. In einem ersten Schritt ist somit die Frage zu beantworten, ob neben der Nebenintervenientin auch E.______ das IMA vom 12. März 2007 namens der Beklagten unterzeichnet hat. Falls die erste Frage bejaht wird, ist zu klären, ob sie dies auch mit Wirkung für die Beklagte getan haben. 3.2.1.2. Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 namens der Beklagten 3.2.1.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger machen in der Klagebegründung geltend, nach Austausch diverser E- Mails zwischen der Nebenintervenientin und I._____ – das ist der Kläger 1 im Parallelverfahren HG080025 sowie ein Geschäftspartner und Freund des Klägers 1 – habe die Beklagte dem Kläger 1 mit Schreiben vom 31. Januar 2007 das IMA für das Konto Nr. 3 "D3._____" zur Unterzeichnung zugesandt, wobei das Dokument seitens der Beklagten bereits durch E.______ und die Nebenintervenientin unterzeichnet gewesen sei (act. 1 Rz. 23). Der Kläger 1 habe das IMA seinerseits unterzeichnet, wobei er in Ziff. 5.1. das Datum vom 28. Februar 2007 auf den 13. März 2007 abgeändert habe, und das Agreement an die Beklagte zurückgesandt (act. 1 Rz. 24). Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, das IMA vom 12. März 2007 (act. 3/19) sei, wenn überhaupt, nur von der Nebenintervenientin unterschrieben; die angeblich von E.______ stammende Zweitunterschrift auf Seite fünf sei gefälscht. Auch trügen die einzelnen Seiten des Dokuments keine Initialen, die von E.______ stammen würden. E.______ habe keine Kenntnis von diesem Agreement. Die Nebenintervenientin habe die Unterschrift und die Initialen ihres Arbeitskollegen gefälscht. In einer solchen Situation liege keine rechtlich verbindliche Erklärung vor (act. 10 Rz. 5 f., 27, 41).
- 26 - In der Replik bestreiten die Kläger, dass die Unterschriften nicht alle von E.______ stammten und er nicht gewusst habe, was er unterschrieben habe (act. 27 Rz. 92). Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass E.______ die IMA resp. deren Inhalt gekannt habe und im Bewusstsein über deren Inhalt unterzeichnet habe (act. 27 Rz. 95). Mit der Duplik führt die Beklagte aus, die Kläger reichten zwei Versionen des angeblich abgeschlossenen IMA vom 12. März 2007 ein (act. 3/4 und 3/19), könnten aber kein Original, unterzeichnet von beiden Parteien, vorlegen. Sodann stammten die Unterschriften in beiden Versionen nicht von E.______. Betreffend act. 3/4 sei seine richtige Unterschrift, vermutlich durch die Nebenintervenientin, missbraucht worden; die Nebenintervenientin habe ihn offenbar andere Dokumente unterzeichnen lassen, um anschliessend eines seiner Unterschriftenblätter an einen anderen Vertrag anzuheften. Betreffend act. 3/19 sei seine Unterschrift gefälscht worden (act. 3/19; vertauscht in act. 47 Rz. 125). In beiden Fällen würden die Initialen nicht von ihm stammen. E.______ seien andere Verträge mit "performance targets" unterbreitet worden. Diese habe er unterzeichnet, weil ein Performance-Ziel nicht einer garantierten Rendite entspreche (act. 47 Rz. 86 f. u. 324). Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, act. 54/216 sei das Original des IMA vom 12. März 2007 (act. 62 Rz. 9). In act. 3/4 bzw. act. 54/216 sei das Datum vom Kläger 1 eingefügt worden. Bei act. 3/19 sei das Datum vereinbarungsgemäss von der Nebenintervenientin eingefügt worden, nachdem sie diese Version vom Kläger 1 unterzeichnet per E-Mail erhalten habe (act. 62 Rz. 10). 3.2.1.2.2. Rechtliches 3.2.1.2.2.1. Rechtsgeschäftliches Handeln für eine Aktiengesellschaft Juristische Personen handeln durch ihre Organe (vgl. Art. 55 ZGB). Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Dieser kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR) oder auch Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen (Art. 721 OR), wobei er die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft bzw. die Kollektiv-Prokura vorsehen kann (Art. 718a Abs. 2 OR und Art. 460 OR). "Andere Bevollmächtigte" im Sinne von Art. 721 OR bedeutet zunächst, dass der Verwaltungsrat Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 OR bestimmen kann, wobei diese im Handelsregister aber nicht eintragbar sind. Darüber hinaus erlaubt die Registerpraxis auch die Eintragung von Personen mit einem Zeichnungsrecht, ohne dass diese Personen explizit als Direktoren bezeichnet werden (Watter, in: BSK OR II, Art. 721 N 8). Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). Eine Willenserklärung besteht in der Mitteilung des Willens, dass ein Recht oder Rechtsgeschäft begründet, geändert oder beendet werden soll (Gauch/Schluep et al., OR AT Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 120), wobei diese Erklärung auch in schriftlicher Form erfolgen kann
- 27 - (Gauch/Schluep et al., a.a.O., N 183). Unterschreibt jemand eine nicht gelesene Urkunde, so kommt aufgrund der Vertrauenstheorie der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande, wobei in diesem Fall u.U. die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich ist (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 37.18). Bei Einzelhandlungen einer lediglich kollektivzeichnungsberechtigten Person kommt indessen kein vertraglicher Anspruch zustande. Immerhin kommt ein Schadenersatzanspruch des Dritten in Betracht, wenn für den Dritten nicht erkennbar ist, dass nur ein kollektivzeichnungsberechtigter Vertreter handelt, weil der Handelnde etwa die Unterschrift des zweiten Vertreters fälscht (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 23; Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, N 96; BGE 105 II 289). Hier haftet der Geschäftsherr im Umfang des negativen Vertragsinteresses (BSK OR I-Watter, Art. 460 N 20). 3.2.1.2.2.2. Beweislast Nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Rechtserzeugende (rechtsbegründende) Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos, wenn das Sachgericht in Würdigung von Beweisen zum Ergebnis gelangt, bestimmte Tatsachenbehauptungen seien bewiesen oder widerlegt (BGE 138 III 359 E. 6.3; BGE 130 III 591 E. 5.4; BGE 118 II 142 E. 3.a; BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweisen und Verweisen). In diesem Fall gibt es keine Folgen der Beweislosigkeit, welche von der einen oder anderen Partei zu tragen wären. 3.2.1.2.2.3. Grundsätze der Beweisabnahme und -würdigung In der Beweisantretungsschrift haben die Parteien gemäss § 137 ZPO/ZH sämtliche Beweismittel zu bezeichnen. Das gilt auch für die im Hauptverfahren bereits genannten Beweise, weil nur so klargestellt werden kann, mit welchen Mitteln eine Partei welche Beweisthemen wirklich beweisen will. Nach ständiger Praxis wird deshalb nur auf in der Beweisantretungsschrift genannte Beweismittel abgestellt, was den Parteien auch jeweils entsprechend angedroht wird (vgl. Prot. S. 35). Wo die Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis auch auf nicht genannte Beweismittel eingehen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Gemäss § 148 ZPO/ZH würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Als erbracht hat der Beweis dabei dann zu gelten, wenn sich aus dem Beweisverfahren eine richterliche Überzeugung ergibt, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 3). Das Gericht berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Freie Beweiswürdigung darf nicht willkürlich, sondern muss nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen (Frank/Sträuli/Mesmer, a.a.O., § 148 N 3). Bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien im Prozess geht es nicht darum, ein bereits vorliegendes Beweisergeb-
- 28 nis völlig umzustossen, sondern um dessen Ergänzung und das Ausfüllen von Lücken. Der in der Bestimmung ausdrücklich erwähnte Hauptanwendungsfall ist die Verweigerung der Mitwirkung an der Beweiserhebung. Der Vorschrift kommt indessen allgemeine Bedeutung zu. So kann sie z.B. auch bei wahrheitswidriger oder widersprüchlicher Prozessführung einer Partei Anwendung finden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 10 f.). Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer bestimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffenheit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (ZR 87 [1988] Nr. 123). 3.2.1.2.3. Würdigung 3.2.1.2.3.1. Beweisthema Notwendig im Hinblick auf die Abgabe der Willenserklärung bzw. die Verbindlichkeit des IMA vom 12. März 2007 ist, dass dieses neben der Nebenintervenientin auch der ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigte E.______ namens der Beklagten unterzeichnet hat. Es wurde deshalb ein Beweisverfahren zur damit im Widerspruch stehenden beklagtischen Behauptung durchgeführt, dass die Unterschrift von E.______ auf der Urkunde gemäss act. 54/216, welche das IMA vom 12. März 2007 zum Gegenstand hat, einem anderen Vertrag entnommen wurde. Zudem wurde die Frage zum Beweis verstellt, ob seine Initialen gefälscht wurden (Prot. S. 35; act. 79). 3.2.1.2.3.2. Urkunde gemäss act. 54/216 Bei diesem durch beide Parteien angerufenen (act. 83 S. 2 f.; act. 85 S. 4) Beweismittel handelt es sich um eine Urkunde bzw. das schriftlich abgefasste IMA vom 12. März 2007, welches unbestrittenermassen mit der echten Unterschrift von E.______ versehen ist. Der auf Seite sechs bzw. (gemäss Nummerierung im Dokument) vier am Seitenende angefangene Satz "Subject to clause 12.1, this Agreement supersedes all prior agreements, arrangements and untertakings between the Parties in relation to the services being provided under this […]" wird auf Seite sieben bzw. fünf durch "[…] Agreement and constitutes the entire agreement between the Parties relating to the subject matter of this Agreement." zu Ende geführt. Wäre Seite sieben bzw. fünf mit der echten Unterschrift von E.______ einem anderen Vertrag entnommen worden, müsste dies somit ein Vertrag sein, welcher denselben Satz an derselben Stelle enthalten würde. An derselben Stelle käme der Satz indessen nur zu stehen, wenn der Vertrag die gleiche Länge wie das IMA vom 12. März
- 29 - 2007 aufweisen würde. Weiter müsste es sich um einen Vertrag handeln, welcher am 12. März 2007 abgeschlossen wurde, ist doch Seite sieben bzw. fünf der Satz zu entnehmen: "The parties have executed this Agreement on 12 03 2007". Schliesslich müsste es sich um einen Vertrag zwischen denselben Parteien handeln, da Seite sieben bzw. fünf durch den Kläger 1 und die Beklagte bzw. E.______ sowie die Nebenintervenientin (für die Beklagte) unterzeichnet ist. Dass der Kläger 1 und die Beklagte am 12. März 2007 einen Vertrag mit derselben Länge wie jener des IMA vom 12. März 2007 abgeschlossen hätten, wird von der Beklagten nicht behauptet. Zwar führt sie in der Duplik aus, E.______ habe andere Verträge mit "performance targets" unterzeichnet (act. 47 Rz. 87). Gemäss den Aussagen von E.______ in der Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008, worauf sich auch die Beklagte stützt (act. 133 Rz. 94), haben diese Vereinbarungen indessen nur drei bis vier Seiten umfasst (act. 48/3 S. 3 f.). Es wird nicht behauptet, dass die Parteien in dieser Zeit noch andere Verträge abgeschlossen hätten. Für die Echtheit der Urkunde bzw. gegen die Entnahme der durch E.______ unterzeichneten Seite sieben bzw. fünf aus einem anderen Vertrag spricht im Übrigen auch der Umstand, dass ausser dem Deckblatt sämtliche Vertragsseiten – auch die durch E.______ unterzeichnete – unten links mit dem Zeichen "AMS-#291421-v1" versehen sind. Vermutungsweise handelt es sich dabei um eine Art Vertragsnummer, was ebenfalls auf das Zusammengehören der einzelnen Seiten zu einer einheitlichen Vertragsurkunde schliessen lassen würde. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach Würdigung der Urkunde gemäss act. 54/216 nicht von einem Missbrauch der echten Unterschrift von E.______ auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass die Initialen im IMA vom 12. März 2007 nicht von E.______ stammen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.4. hiernach). Selbst wenn erstellt wäre, dass die Nebenintervenientin ihre Initialen auf den Seiten eins bis sechs des IMA vom 12. März 2007 in einer Weise angebracht hätte, dass der Eindruck entstehen sollte, neben ihr und dem Kläger 1 hätte auch E.______ seine Initialen darauf angebracht – die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, zwischen den angeblich für "C._____" und "C._____" [Trennung des Namen C._____] stehenden Initialen sei ein deutlicher Abstand freigelassen worden, wobei die Nebenintervenientin ihre Initialen normalerweise anders anbringe (act. 133 Rz. 117) –, wäre nicht dargetan, dass die Seite mit der echten Unterschrift von E.______ einem anderen Vertrag entnommen wurde. Weiterhin wäre nämlich nicht erklärt, wie das Blatt mit der echten Unterschrift von E.______ die gemäss der Seitennummerierung fünfte Seite eines lediglich drei bis vier Seiten umfassenden Vertrags hätte bilden können. 3.2.1.2.3.3. Aussagen von E.______ (Prot. S. 51 ff.; act. 48/3) Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Einvernahme von E.______ als Zeuge verlangt (act. 85 S. 5). Beide Parteien haben als Urkunde sodann das Protokoll der Zeugeneinvernahme von E.______ im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 (act. 48/3) als Beweismittel genannt (act. 83 S. 3 ff.; act. 85 S. 5). a) Glaubwürdigkeit von E.______
- 30 - Zur Glaubwürdigkeit von E.______ ist zu bemerken, dass dieser unter dem Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB (Prot. S. 51; act. 48/3 S. 1) ausgesagt hat. Als langjähriger Mitarbeiter stand E.______ allerdings in einem gewissen Naheverhältnis zur Beklagten und war dieser untergeordnet. Kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren hat er seine Anstellung bei der Beklagten gekündigt (Prot. S. 52). Auf die Frage, ob die Beklagte mit Bezug auf die Beweisverhandlung vom 28. März 2012 irgendwann an ihn herangetreten bzw. ob inhaltlich über den Prozess diskutiert worden sei, antwortete er, das sei innerhalb der letzten fünf Jahre natürlich schon diskutiert worden; er habe die verschiedenen Unterschriften usw. gesehen; in den letzten zwei Jahren aber eigentlich kaum, und kurz vor der Verhandlung habe man nicht über diese gesprochen (Prot. S. 53). Bei einem für die Beklagte negativen Prozessausgang bzw. falls festgestellt würde, dass E.______ das IMA vom 12. März 2007 (eventuell entgegen allfälliger interner Richtlinien) unterzeichnet hätte, wäre zudem zu bedenken, dass E.______ Ansprüche der Beklagten gegenüber sich selbst befürchten könnte. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. b) Wesentlicher Inhalt der Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren vom 28. März 2012: Auf die Frage, ob er wisse, worum es gehe, führte E.______ aus, es gehe um einen oder mehrere Kontrakte mit "performance guarantees", bezüglich derer behauptet werde, dass sie seine Unterschriften tragen würden (Prot. S. 54). Nach Vorhalt von act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 sagte E.______ aus, das besagte Dokumente trage seine Unterschrift auf Seite fünf, die Initialen seien aber nicht von ihm gesetzt worden. Ferner verneinte er die Frage, ob er einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben habe (Prot. S. 54 ff.). Auf Vorhalt von act. 3/4 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 erklärte E.______, bei der Unterschrift auf Seite fünf oberhalb seines Namens handle es sich nicht um seine Unterschrift. In Bezug auf act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 antwortete E.______ auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass auf den Seiten eins bis vier Initialen seien, von denen er sage, diese seien nicht von ihm, und eine Seite fünf existiere, wo er sage, dass sei seine Unterschrift, er könne nur spekulieren, weil er diesen Kontrakt nicht gemacht habe. Auf Nachfrage, ob er über diese Umstände nichts wisse, erklärte E.______, er könne das nicht erklären; aus seiner Sicht habe er diesen Kontrakt nie unterschrieben, aber die Unterschrift auf Seite fünf sei seine (Prot. S. 58 f.). Auf Vorhalt der Urkunde gemäss act. 54/216 führte E.______ aus, dass es sich dabei um das IMA vom 12. März 2007 handle, welches auf Seite fünf seine Unterschrift trage. Die Initialen auf Seiten eins bis vier würden aber nicht von ihm stammen. Auf die Frage, wie er sich die Differenz zwischen seiner Aussage, dass die Initialen in diesem Vertrag nicht von ihm stammen würden, dass aber die Unterschrift auf Seite fünf offenbar von ihm stamme, erkläre, antwortete er, das sei dasselbe wie beim anderen Papier [gemeint ist act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025]: er könne nur spekulieren, wie das passiert sei. Aber er sei sich zu 100 % sicher, dass er diesen Kontrakt niemals unterschrieben habe. Das sei ganz klar für ihn (Prot. S. 59 f.).
- 31 - Auf die Frage, ob E.______ schildern könne, wie es zu und her ging, wenn für eine andere Person "die zweite Unterschrift geliefert" werden musste bzw. ob er Kontrakte oder nur die letzte Seite unterschrieben habe, antwortete er, Kontrakte habe er im Prinzip niemals unterschrieben, ohne dass sie von der internen Compliance-Abteilung kontrolliert worden seien. Offerten hätten sie schon gemacht. Diese seien nie länger als zwei bis maximal drei Seiten gewesen. Die habe er immer durchgelesen, einfach weil er auch habe wissen wollen, was seine Kolleginnen im Sinne von Offerten machen würden. Das habe er immer gemacht. So einen Kontrakt hätte er aus mehreren Ursachen niemals unterschrieben. Die Nebenintervenientin sei vielleicht ein- oder zweimal pro Monat mit einer Offerte oder so was zu ihm gekommen wegen einer zweiten Unterschrift. Die habe er aber immer durchgelesen und dann meistens unterschrieben. Auf Nachfrage erklärte E.______, zu wissen, was Blankounterschriften seien, und auf weitere Nachfrage, dass er niemals für Kolleginnen oder Kollegen Blankounterschriften leisten würde. Auf die erneute Frage, ob er einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben habe, antwortete E.______, das würde er niemals machen (Prot. S. 61 f.). c) Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 48/3 Bei dieser Urkunde handelt es sich – wie erwähnt – um das Protokoll der Zeugeneinvernahme von E.______ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008. Auf Seite sieben erklärte E.______ auf die Frage, ob das IMA vom 12. März 2007 (Beilage 19a/1-8) seine Unterschrift trage, nachdem er jede Seite angesehen habe, könne er sagen, dass keine der Seiten seine Unterschrift trage. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er ebenfalls. Auch die Frage, ob er diesen Vertrag unterschrieben hätte, verneinte er; es sei wieder dasselbe; der Vertrag beinhalte eine "performance guarantee". Auf Vorhalt des IMA vom 12. März 2007 (Beilage 19b/1-8) und die Frage, ob dieser Vertrag seine Unterschrift trage, entgegnete E.______, bis auf die letzte Seite habe er keine der Seiten unterschrieben. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er, und die Frage, ob er sicher sei, dass die letzte Seite seine Unterschrift trage, bejahte er. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass der Vertrag 19b seine Unterschrift trage, Vertrag 19a hingegen nicht, antwortete er, seine einzige Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Vertrag hinein geschoben worden sei. Die Frage, ob er seine Unterschrift auf diese Verträge gesetzt habe, verneinte er und begründete dies auf Nachfrage damit, weil es eine "performance guarantee" habe. Auf die Frage, wie es komme, dass er nur Seite fünf (Beilage 3a/7) dieses Vertrags unterzeichnet habe, entgegnete E.______ auf den Seiten drei und vier, sie [gemeint ist die Nebenintervenientin] sei damals mit drei oder vier Agreements zu ihm gekommen, die alle drei bis vier Seiten "dick" gewesen seien. Diese Verträge hätten ein "performance target" beinhaltet. Er habe sie gefragt, ob sie sich mit "Legal & Compliance" diesbezüglich besprochen habe. Sie habe sein Büro verlassen, sei eine gewisse Zeit später wieder gekommen und habe gesagt, dass sie sich bei "Legal & Compliance" erkundigt habe. Ob sie das wirklich getan habe,
- 32 wisse er aber nicht. Danach sei sie mehrmals zu ihm gekommen und habe ihm mehrmals diese Verträge mit kleineren Änderungen erneut zur Unterschrift vorgelegt. Er habe diese Verträge immer durchgelesen. Das habe er ohnehin immer so gemacht. Diese Verträge hätten alle ein "performance target" zum Inhalt gehabt. Er habe diese Verträge jeweils unterschrieben, nachdem er sie gelesen habe. Er wisse nicht, was die Nebenintervenientin mit den anderen durch ihn unterzeichneten Seiten jeweils gemacht habe. Er habe leider nicht verlangt, dass sie sie vernichte. Er vermute, dass sie Seiten mit seiner richtigen Unterschrift einem Vertrag mit anderem Inhalt angeheftet habe. Er hätte nämlich niemals einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben. Das sei das letzte, was eine Bank machen würde. Auf Seite 13 wies Rechtsanwalt Z1._____, Verteidiger der Nebenintervenientin, darauf hin, dass auf Beilage 3a/7 das Datum und die Versions-Nummer ersichtlich seien und E.______ gesagt habe, er habe den Vertrag gelesen, bevor er unterschrieben habe. Im Anschluss fragte er E.______, wie es möglich sei, dass dieser einen Vertrag, der durchnummeriert sei, unterschreibe und dieser mit einem anderen Vertrag zusammengesetzt werde. Darauf antwortete E.______, er wisse es nicht. Auf Seite neun antwortet E.______ auf die Frage, gestützt auf welche Informationen er die Zweitunterschrift auf diesen Formularen ["Funds Transfer"] gemacht habe, dass normalerweise ein Fax oder Brief im Original beigelegen habe. Manchmal habe man Zahlungen auf telefonische Anweisung hin gemacht. Bei grösseren Beträgen sei das aber nicht ganz normal gewesen. Im Fall der Nebenintervenientin sei es so gewesen, dass die Anweisungen auf Chinesisch gewesen seien. Da er kein Chinesisch könne, habe er die Anweisungen nicht überprüfen können. Er habe der Nebenintervenientin vertraut. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er diese beiden Formulare [zwei "Funds Transfer" je vom 12. Dezember 2006] ohne vorgängige Akteneinsicht unterzeichnet habe, entgegnete E.______, das sei schon möglich. Auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgängiges Aktenstudium geleistet habe, antwortete er, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenientin] gehabt habe. Er habe schon mehrere Jahre mit ihr gearbeitet. Auf Seite 17 antwortet E.______ auf die Frage von Rechtsanwalt Z1._____, welche Rendite er – E.______ – den Kunden für die Jahre 2006 und 2007 in Aussicht gestellt habe, er "mache" keine Jahresrenditen, weil das unmöglich sei. Bei Anlagen über fünf Jahren rede er von einer Jahresrendite von durchschnittlich 7 bis 8 %. d) Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von E.______ Auffallend ist, dass E.______ in seiner Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren keine Begründung mehr liefert bzw. nicht spekulieren will, wie es dazu gekommen sein soll, dass das IMA vom 12. März 2007 seine Unterschrift trägt, obwohl er dieses nicht unterschrieben haben will. Die Behauptung, seine Unterschrift sei einem anderen Vertrag entnommen worden, stellte er lediglich in seiner Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom
- 33 - 8. September 2008 auf, worauf die Kläger zu Recht hinweisen. Die Beklagte macht geltend, dass E.______ auf Nachfrage bestätigt habe, niemals Blankounterschriften gegeben zu haben (act. 133 Rz. 78 f.; Prot. S. 61 f.). Mit den Klägern ist indessen davon auszugehen (act. 132 Rz. 11), dass diese Behauptung im Widerspruch zur Schilderung von E.______ in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 steht, möglicherweise auch Dokumente ohne vorheriges Aktenstudium unterzeichnet zu haben, weil er der Nebenintervenientin vertraut habe (act. 48/3 S. 9). Weiter steht die Behauptung, niemals Blankounterschriften gegeben zu haben, im Widerspruch zu den Aussagen von J._____ im selben Strafverfahren (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.5. hiernach). Selbst wenn die Beklagte belegen könnte, dass E.______ niemals seine Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag setzen würde oder gar wissentlich einen Vertrag mit einer "performance guarantee" für die Beklagte eingegangen wäre, wäre schliesslich nicht erklärt, wie die echte Unterschrift von E.______ auf das IMA vom 12. März 2007 gelangen konnte. Zur Aussage von E.______ betreffend seine echte Unterschrift im IMA vom 12. März 2007, wonach seine einzige Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Vertrag hineingeschoben worden sei, führt die Beklagte aus, mit Verträgen, die er unterschrieben habe, habe E.______ Verträge mit einem "performance target" gemeint, die drei bis vier Seiten umfasst hätten (act. 133 Rz. 94). Wie bereits erwähnt, ist diese Sachdarstellung nicht überzeugend, da die unterschriebene Seite gemäss Nummerierung die fünfte eines Vertrags ist, die erwähnten Verträge mit einem "performance target" gemäss dem beklagtischen Standpunkt jedoch lediglich drei bis vier Seiten umfasst haben. Eine schlüssige Erklärung, weshalb das IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216) mit der echten Unterschrift von E.______ versehen ist, obwohl er diesen Vertrag nicht unterschrieben haben will, ist den Aussagen von E.______ somit nicht zu entnehmen. In den wesentlichen Punkten erscheinen die Aussagen von E.______ demnach als wenig glaubhaft. e) Zwischenfazit Die Aussagen von E.______ deuten darauf hin, dass dessen echte Unterschrift im IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216 bzw. act. 3/4) keinem anderen Vertrag entnommen wurde, sondern legen nahe, dass er dieses – allenfalls ohne vorgängige Durchsicht – unterzeichnet hat. 3.2.1.2.3.4. Gutachten vom 7. Mai 2012 gemäss act. 127 Zur Frage, ob die Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gefälscht sind, offerierte die Beklagte ein Gutachten als Beweismittel (act. 85 Rz. 12). Nach Erteilung der notwendigen Hinweise durch das Gericht (Prot. S. 63 ff.; act. 119) wurde es durch den ernannten Gutachter F._____ erstellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch den Umstand, dass die Initialen auf dem IMA vom 12. März 2007 nicht von E.______ stammen, nicht erstellt, dass die Beklagte die Echtheit des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 zu Recht bestritten hat (act. 133 Rz. 84). Gemäss dem Gutachten ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte, dass sich im IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216) Initialen befin-
- 34 den, bei welchen es sich um solche von E.______ handelt. Ebenso wenig wird indessen davon ausgegangen, dass auf ihn lautende Fälschungen vorliegen (act. 127 S. 12). Die Beklagte macht geltend, aus der Tatsache allein, dass sich auf einer einzelnen Seite eines insgesamt acht Seiten umfassenden Dokuments die Unterschrift von E.______ befinde, könne nicht geschlossen werden, dass dieser auch tatsächlich das fragliche Dokument unterzeichnet und eine dem Inhalt der Urkunde entsprechende Willenserklärung abgegeben habe (act. 133 Rz. 84). Der damit implizit vorgebrachten Auffassung der Beklagten, wonach von einer dem Inhalt einer Urkunde entsprechenden Willenserklärung lediglich dann ausgegangen werden könnte, wenn jede Seite signiert wäre, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für eine solche Zurechnung ausreichend, wenn am Ende des Dokuments die Unterschrift angebracht wird. Wenn unbestritten ist, dass E.______ eine Seite des IMA unterschrieben hat, ist auch unbestritten, dass E.______ eine Willenserklärung abgegeben hat. Naheliegend ist, dass die Willenserklärung für den Inhalt der Urkunde abgegeben wurde, unter welche sie gesetzt wurde. Das Fehlen der Initialen von E.______ stellt weder eine Voraussetzung für die Gültigkeit des IMA noch ein Indiz für dessen Unechtheit dar. Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der ...-Untersuchung der fraglichen Dokumente auf fast allen Blättern latente Schreibdruckrillen sichtbar gemacht werden könnten. Diese würden zum grossen Teil von Initialen und Unterschriften sowie weiteren handschriftlichen Einträgen auf andern Blättern des gleichen Dokumentes stammen. Das bedeute, dass die Blätter mit den sichtbar gemachten Schreibdruckrillen bei der Erstellung dieser Schreibleistungen als Schreibunterlagen gedient hätten (act. 127 S. 7). Die Kläger folgern daraus, dass alle Blätter der Urkunde gemäss act. 54/216 zusammen ein einheitliches Dokument darstellen (act. 132 Rz. 9). Ob dies der Fall ist, hatte der Gutachter indessen nicht zu prüfen. Jedenfalls kann mit dem Gutachten der Beweis aber nicht erbracht werden, dass die Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 (bzw. act. 3/4) gefälscht sind. Dieser Beweis hätte im Übrigen ohnehin höchstens ein Indiz für die beklagtische Behauptung dargestellt, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 bzw. act. 3/4 einem anderen Vertrag entnommen wurde. 3.2.1.2.3.5. Aussagen von J._____ (act. 48/5) Beide Parteien haben als Urkunde das Protokoll der Zeugeneinvernahme von J._____ im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 48/5) als Beweismittel genannt (act. 83 S. 5.; act. 85 S. 5). a) Glaubwürdigkeit von J._____ J._____ sagte ebenfalls unter dem Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB aus (act. 48/5 S. 1). Als Arbeitnehmerin der Beklagten steht sie dieser zwar auch nicht neutral gegenüber. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht wahrheitsgetreu hätte aussagen sollen. b) Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 48/5
- 35 - Bei dieser Urkunde handelt es sich – wie erwähnt – um das Protokoll der Zeugeneinvernahme von J._____ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 48/5). Auf Seite acht bejahte J._____ die Frage, ob zwischen der Nebenintervenientin, I._____ und dem Kläger 1 Verträge abgeschlossen worden seien. Sie wisse nicht, ob diese Verträge noch von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet worden seien. Auf die Frage, woher sie wisse, dass Verträge abgeschlossen worden seien, entgegnete sie, sie habe das irgendwo gesehen. Auf die Frage, ob E.______ die Verträge mitunterzeichnet habe, antwortete sie, E.______ habe viele Sachen unterschrieben. Bei diesen Verträgen wisse sie aber nicht, ob er unterschrieben habe. Sie sei schon lange bei der Beklagten und E.______ habe grosses Vertrauen in sie. Wenn sie ihm Unterlagen gebracht habe, habe er sie deswegen auch unterschrieben, ohne sie zu lesen. Diese spezifischen Verträge habe sie ihm aber nicht gebracht. Auf die Frage, weshalb sie ihm diese Verträge nicht gebracht habe, antwortete J._____, weil sie sie nicht vorbereitet habe. Auf Seite 16 f. nannte J._____ auch den Namen E.______ als Antwort auf die Frage, wen sie informiert habe über ihr "komisches" Gefühl betreffend die vorgefallenen Sachen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe dieses Gefühl schon im Februar 2007 gehabt. Die Frage, ob sie zu E.______ gesagt habe, dass er mit der Zweitunterschrift vorsichtiger sein solle, bejahte sie. c) Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von J._____ Die Ausführungen von J._____ sind klar und ohne Widersprüche. Wenn E.______ aufgrund seines grossen Vertrauens zu J._____ Unterlagen, die sie ihm gebracht hat, unterschrieben hat, auch ohne diese zu lesen, heisst das, dass er seine Unterschrift auch unter nicht gelesene Dokumente setzte, wenn er der Person, welche ihm diese vorlegte, vertraute. Dies räumte er im Fall der Nebenintervenientin denn auch selbst ein, indem er in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgängiges Aktenstudium geleistet habe, antwortete, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenientin] gehabt habe. Die Urkunde gemäss act. 48/5 spricht somit ebenfalls nicht dafür, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 bzw. act. 3/4 einem anderen Vertrag entnommen wurde. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von E.______ davon auszugehen, dass dieser entgegen seinen eigenen Äusserungen seine Unterschrift auch unter nicht gelesene Urkunden setzte. 3.2.1.2.3.6. W