Skip to content

Zürich Handelsgericht 27.11.2014 HG130100

27. November 2014·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·4,502 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130100-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichter Urs Stahlberger, Daniel Schindler und Christoph Pfenninger sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 27. November 2014

in Sachen

A._____ SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.--, zuzügl. Zins seit 25. November 2011 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.-- zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Aarau, Mitteldorfstrasse 37, Postfach 20, 5033 Buchs AG, Zahlungsbefehl vom 17. April 2013, zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin (vormals A'._____ SA) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen den Export europäischer Produkte (insbes. tierischer Produkte) für den ausländischen Markt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen im Immobilienbereich als General- bzw. Totalunternehmerin entsprechende Dienstleistungen bezweckt. b. Prozessgegenstand Im Zuge eines von der Klägerin beabsichtigten Grundstückskaufs in C._____, wofür die Parteien eine "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" datiert vom 11. November 2011 schlossen und unterzeichneten, überwies die Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt CHF 50'000.– in zwei Tranchen zu je CHF 25'000.–. Der beabsichtigte Grundstückskaufvertrag kam in der Folge jedoch nicht zustande. Die Klägerin fordert nun mit der vorliegenden Klage den erwähnten Betrag (CHF 50'000.–) von der Beklagten zurück.

- 3 - B. Prozessverlauf Die Klägerin liess am 11. Juni 2013 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage einreichen (act. 1). Den von ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2013 geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgemäss (act. 5; act. 7). Die Klageantwort vom 25. September 2013 wurde innert angesetzter Frist eingereicht (act. 8; act. 10; act. 12). Nachdem die auf den 27. November 2013 anberaumte Vergleichsverhandlung auf Gesuch der Beklagten verschoben wurde (act. 14), fand schliesslich am 16. Januar 2014 eine Instruktionsverhandlung nach Art. 226 ZPO statt, anlässlich welcher die Parteien mündlich ihre Replik bzw. Duplik erstatteten und ihre jeweiligen Beweismittel abschliessend vorbrachten. In der Folge kam es zu keiner Einigung (Prot. S. 7 ff.). Beide Parteien haben ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet (act. 22; act. 27). C. Wesentliche Prozesserklärungen der Parteien Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservationszahlung für das entsprechende (Teil-)Grundstück (2'200 m2) gehandelt habe. Dabei hätte dieser Betrag an den noch zu bezahlenden Kaufpreis angerechnet werden sollen. Da in der Folge jedoch kein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, sei ihr der genannte Betrag mangels gültigen Vorvertrags wegen fehlender öffentlicher Beurkundung zurückzuerstatten (act. 1 S. 4 ff.; Prot. S. 8). Demgegenüber vertritt die Beklagte die Meinung, dass die von der Klägerin geleistete Zahlung von insgesamt CHF 50'000.– nichts mit dem Kaufvertrag zu tun gehabt habe. Vielmehr habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, mit dem (Teil-)Grundstückskauf (2'200 m2) zusätzlich sämtliche bei der Beklagten angefallenen Kosten für Projektentwicklungsarbeiten auf dem gesamten Grundstück (10'000 m2) in einem Betrag von CHF 102'045.18 zu übernehmen. Die Klägerin könne daher die von ihr geleisteten CHF 50'000.– nicht zurückverlangen (act. 10 S. 3 f.).

- 4 - D. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschränken ihre Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden, welche sie beide form- und fristgerecht zu den Akten reichten (act. 3/2-37; act. 11/1-17; Prot. S. 11; act. 16; act. 17/1-3). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2014 offerierte die Klägerin zudem den Beweis zweier Parteiaussagen (Prot. S. 10). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gegeben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Tatfrage 2.1. Einig sind sich die Parteien, dass die Klägerin im Oktober 2011 zunächst ein Grundstück von einer abzuparzellierenden Fläche von 1'650 m2 in der Industriezone in C._____ kaufen wollte und CHF 25'000.– zugunsten der Beklagten überwies. In der Folge einigten sich die Parteien für eine andere abzuparzellierende Fläche von 2'200 m2 für einen Kaufpreis von CHF 335'000.– an derselben Örtlichkeit und unterzeichneten eine "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" datiert vom 11. November 2011. Sodann überwies die Klägerin einen weiteren Betrag von CHF 25'000.– zugunsten der Beklagten. Als in der Folge kein Grundstückskaufvertrag zustande kam, setzte die Klägerin der Beklagten schliesslich mit eingeschriebenem Brief vom 3. Februar 2012 eine Frist bis zum 8. Februar 2012, um den geleisteten Betrag von CHF 50'000.– zurück zu bezahlen (act. 1 S. 4 ff.; act. 10 S. 3; Prot. S. 7 ff.).

- 5 - 2.2. Entscheidende, aber strittige Frage ist, wofür die Klägerin den geleisteten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– zugunsten der Beklagten überwies. 2.2.1. Die Klägerin liess hierzu in ihrer Klageschrift ausführen, dass sie zunächst für eine Fläche von 1'650 m2 eine Teil-Reservationszahlung im Umfang von CHF 25'000.– überwiesen habe. In der Folge habe man sich jedoch auf ein anderes Vertragsobjekt festgelegt und sodann die "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" datiert vom 11. November 2011 abgeschlossen und unterzeichnet. Dabei sei unter anderem vereinbart worden, insgesamt CHF 50'000.– als Reservationszahlung, wovon CHF 25'000.– bereits von der Klägerin geleistet worden seien, zu überweisen. Dies sei in der Folge auch getan worden. Anlässlich einer Besprechung bei der Gemeinde C._____ am 9. Dezember 2011 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Beklagte wohl kein Recht mehr habe, die entsprechende Parzelle zu kaufen bzw. zu verkaufen, worauf sie (die Klägerin) der Beklagten mit E-Mail vom 28. Dezember 2011 mitgeteilt habe, dass der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Nachdem die Klägerin im Januar 2012 von der Gemeinde C._____ schliesslich erfahren habe, dass die Beklagte nicht mehr für den Kauf des entsprechenden Grundstücks vorgesehen sei, habe sie (die Klägerin) der Beklagten mitgeteilt, dass die "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" als aufgelöst gelte, weil der Kaufvertrag nicht bis am 25. November 2011 unterzeichnet worden sei (act. 1 S. 4 ff.). Die Beklagte liess hierzu in ihrer Klageantwort entgegenhalten, dass sie (die Beklagte) für die Projektentwicklung zuständig gewesen sei und nach Absprache für die Realisierung der Immobilie durch Werkvertrag hätte beauftragt werden müssen. Die Anzahlung habe für die bis dahin geleisteten Arbeiten der Beklagten gedient und daher nichts mit dem Kaufvertrag zu tun gehabt. Nach dem Wechsel vom hinteren reservierten Land (1'600 m2) zum viel besser gelegenen vorderen Grundstück (2'200 m2) sei neu und in geändertem Mass übereinstimmend vereinbart worden, dass die Klägerin die bis anhin entstandenen Kosten aus den Projektentwicklungsarbeiten der Beklagten bis Ende 2011 in der Höhe von CHF 102'045.18 übernehme. Die Anzahlung habe dabei angerechnet werden sol-

- 6 len. Dies sei in der Vereinbarung Art. IV Ziffer 5, Absatz 3 ausdrücklich so festgehalten. Die Beklagte habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass fortgeschrittene Verhandlungen für das vordere Grundstück im Gange gewesen seien. Deshalb habe die Klägerin beim Kauf des vorderen Grundstücks (2'200 m2) – anders als beim hinteren Grundstück (1'600 m2) – die bis anhin entstandenen Aufwendungen aller Beteiligten für dieses Geschäft zu übernehmen und nebst einer zusätzlichen Anzahlung von CHF 25'000.– eine sofortige Reservations- und Kaufzusage für dieses Land zu unterzeichnen gehabt (act. 10 S. 3 ff.). Replicando liess die Klägerin ergänzen, dass die Kosten, welche die Beklagte geltend mache, Projektkosten für ein früheres Projekt auf dem ganzen Grundstück von über 10'000 m2 seien. Die Klägerin sei aber lediglich interessiert gewesen, einen Teil dieses Grundstücks zu erwerben. Die Beklagte habe darauf nichts projektiert oder geplant. Die Anzahlung sei nur für den Kaufvertrag des (Teil-)Grundstücks gewesen. Mit den ausgeführten Projektierungskosten habe die Klägerin nichts zu tun. Es sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin die Kosten aus Projektentwicklungsarbeiten der Beklagten übernehme. Eine Verrechnung solcher Kosten sei daher unzulässig (Prot. S. 7 ff.). Duplicando liess die Beklagte darauf hinweisen, dass der Klägerin damals klar kommuniziert worden sei, dass es verschiedene Interessenten gebe, und sie sich entscheiden müsse; denn die anderen Interessenten seien bereit, eine gewisse Anzahlung zu leisten. Beim Wechsel vom hinteren (1'600 m2) zum vorderen Grundstück (2'200 m2) seien die Karten offen gelegt worden, dass die Klägerin die Kosten tragen müsse, sollte sie das Grundstück nicht kaufen. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin diesem Kauf zugesagt habe. Die Auftragssituation und Kostentragung hinsichtlich des zweiten Grundstücks (2'200 m2) sei klar gewesen, und die Klägerin habe dem auch zugestimmt (Prot. S. 11 f.). 2.2.2. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erachten ihre jeweiligen Behauptungen durch die von ihnen am 11. November 2011 unterzeichnete "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" sowie durch den vorangegangen E-Mail- Verkehr als erwiesen, was in der Folge durch eine Vertragsauslegung zu prüfen ist.

- 7 - Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Tatfrage). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten (normativen) Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel. Vorliegend besteht für eine objektivierte Vertragsauslegung kein Raum, da die Klägerin mit ihren ins Recht gelegten Urkunden ohne Weiteres den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen vermag. In der am 11. November 2011 getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" wird nämlich mehrfach von einer Reservationszahlung von insgesamt CHF 50'000.–, die vollumfänglich an den Kaufpreis von CHF 335'000.– anzurechnen ist, gesprochen. Auf diesen unmissverständlichen Begriff ist abzustellen, zumal von Seiten der Beklagten nicht vorgebracht wurde, dass der Begriff "Reservationszahlung" irrtümlich verwendet worden sei. Auch die von der Klägerin ins Recht gelegte E-Mail- Dokumentation (act. 3/6-17; act. 3/19-22; act. 3/24-27) stützt ihre Behauptung. Dagegen vermag die Beklagte mit ihren Vorbringen sowie ihren Verweisen auf die eingereichten Beilagen ("Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" und E-Mail- Verkehr [act. 11/2 und act. 11/8-12]) nicht durchzudringen. Ungeachtet dessen, dass ihre diesbezüglichen Äusserungen wohl nicht dem Erfordernis einer substantiierten Bestreitung genügen dürften, vermöchten die von ihr zu den Akten gereichten Urkunden ohnehin ihre Vorbringen in keiner Weise zu stützen. Denn weder aus der getroffenen Vereinbarung ("Kaufzusage und Reservationsversprechung") noch dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien geht hervor, dass sich die Klägerin verpflichtet hätte, Projektentwicklungskosten – geschweige denn solche für das gesamte Grundstück von 10'000 m2 – zu übernehmen. So trifft denn auch die beklagtische Äusserung, wonach die Übernahme der Projektentwicklungskosten aus IV.5. (3. Absatz) der genannten Vereinbarung hervorgehe, nicht zu. Die entsprechende Vertragsklausel regelt nämlich lediglich den Fall eines all-

- 8 fälligen Vertragsrücktritts, womit die Beklagte für den vorliegenden Prozess ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Auch durch die angeführte E-Mail vom 14. November 2011 von der Beklagten an den Notar (act. 11/12) lässt sich ihre Behauptung in keiner Weise stützen, wurde doch auch nicht vorgebracht, dass die Klägerin vom Inhalt der genannten E-Mail in Kenntnis gesetzt worden sei. 2.3. Im Ergebnis erbringt die Klägerin damit den Beweis, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservationszahlung handelt, die an den Kaufpreis anzurechnen gewesen wäre. Angesichts dieser Beweislage kann ein Beweisverfahren (betreffend die von der Klägerin offerierten Parteiaussagen) unterbleiben. 3. Rechtsfrage 3.1. Vorvertrag (Art. 22 OR) Mit der von den Parteien getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" wurde eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet, einen weiteren schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag), nämlich einen Grundstückskaufvertrag, abzuschließen und eine Reservationszahlung zu leisten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine solche Vereinbarung als Vorvertrag gemäss Art. 22 OR zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht von Belang ist, ob die Beklagte zivilrechtlich Eigentümerin des betreffenden Grundstücks war. Dies deshalb, weil der Vorvertrag zwischen den Parteien geschlossen und die Reservationszahlung zugunsten der Beklagten im Hinblick auf den Abschluss eines künftigen Kaufvertrags geleistet wurde. Die diesbezüglichen Äusserungen der Parteien (Prot. S. 7 ff.) sind daher für die hier vorzunehmende Beurteilung unbeachtlich.

- 9 - 3.2. Formzwang Vorverträge, welche einen Grundstückskaufvertrag zu begründen beabsichtigen, bedürfen ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 216 Abs. 2 OR und Art. 22 Abs. 2 OR). Vom Formzwang erfasst sind dabei diejenigen Abreden, welche das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags berühren. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffen Reservationszahlungen unmittelbar den Inhalt des Grundstückskaufvertrags, weshalb "bloss" schriftliche Reservationsvereinbarungen demzufolge nichtig, also für beide Parteien gänzlich unverbindlich sind (vgl. BGE 116 II 700 E. 3b; 106 II 146 E. 3). Vorliegend handelt es sich um eine mit dem Kaufpreis zu verrechnende Reservationszahlung und damit um einen wesentlichen Vertragsinhalt, welcher vom Formzwang erfasst ist. Es ist unbestritten, dass eine öffentliche Beurkundung unterblieb und die Form demnach nicht eingehalten wurde. Somit erweist sich der Vorvertrag als nichtig. 3.3. Rückerstattungsanspruch Da der vorliegende Vertrag keine Vertragswirkung entfaltet, kann die erbrachte Leistung grundsätzlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff.) zurückverlangt werden. Stellt eine Vertragspartei auf einen Formfehler ab, so kann sie sich aber nur dann darauf berufen, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist, d.h. wenn ihre Einwendung nicht wegen besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstösst. Dabei ist der Rechtsmissbrauch nur insoweit von Amtes wegen zu beachten, als die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetragen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede bedarf es dabei nicht (BGE 133 III 497 E. 5.1; 121 III 60 E. 3 d). Vorliegend liess die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift überzeugend darlegen, weshalb die Berufung auf den Formmangel nicht rechtsmissbräuchlich sei. So wurde unter Hinweis auf BGE 4P.195/2003 ausgeführt, dass der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt worden sei, und es D._____, welche als Organ für die Klä-

- 10 gerin die damaligen Vertragsverhandlungen führte, an der Erfahrung auf dem Gebiet des Immobilienrechts gefehlt habe (act. 1 S. 14). Die Beklagte liess dagegen nichts vorbringen, was zur tatsächlichen Feststellung eines allfälligen Rechtsmissbrauchs beizutragen vermöchte. Im Ergebnis ist die Berufung auf den Formmangel nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin nichts entgegen steht. 3.4. Verrechnungseinrede Auch unter der Annahme, dass die beklagtischen Vorbringen (Übernahme der Projektentwicklungskosten durch die Klägerin) eine Verrechnungseinrede darstellten, wäre der Beklagten kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hätte dann nämlich den Bestand der Verrechnungsforderung zu beweisen. Es versteht sich von selbst, dass ihr dies angesichts der eben vorgenommenen Beweiswürdigung (siehe dazu Erw. II.2.2.2.) nicht gelingen würde. 3.5. Verzugszinsen und Zahlungsbefehlskosten 3.5.1. Die Klägerin macht für ihre Forderung Verzugszinsen von 5 % seit dem 25. November 2011 geltend. Für den Zeitpunkt beruft sie sich auf IV.2. der "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" vom 11. November 2011, worin festgehalten wird, dass der notarielle Kaufvertrag bis spätestens zum 25. November 2011 zu unterzeichnen ist (act. 3/2 S. 2). Da dies nicht geschehen sei, habe sie (die Klägerin) die geleistete Reservationszahlung ab diesem Zeitpunkt zurückfordern können (act. 1 S. 14). Zur Bezahlung von Verzugszinsen ist der Schuldner verpflichtet, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn eine Forderung fällig ist und der Gläubiger ihn mahnt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat der Klägerin demnach Verzugszinsen zu bezahlen. Ob die Klägerin indessen aus Ziffer IV.2. der "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" für ihren Anspruch auf Verzugszinsen (hinsichtlich des Zeitpunkts) etwas abzuleiten vermag, kann vorliegend offen bleiben. Denn unbestritten setzte die Klägerin

- 11 der Beklagten mit eingeschriebener Postsendung vom 3. Februar 2012 noch eine letzte Frist bis zum 8. Februar 2012, um die geschuldeten CHF 50'000.– zurück zu bezahlen. Damit gewährte die Klägerin der Beklagten aber einen Zahlungsaufschub (Stundung), weshalb Verzugszinsen erst ab dem 9. Februar 2012 geschuldet sind. 3.5.2. Die Klägerin macht weiter Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– geltend. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind ausgewiesen (act. 3/5), weshalb sie der Klägerin zuzusprechen sind. 3.6. Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. 4. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 24. April 2013 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 11. Juni 2013 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzusprechenden Umfang zu beseitigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'600.– festzusetzen. Da die Abweisung des Zinsbegehrens im Mehrumfang nur geringfügig ins Gewicht fällt, sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind aus dem von der Klägerin ge-

- 12 leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies aufgrund der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins seit 9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszinsen) wird die Klage abgewiesen. 2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013) beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–.

Zürich, 27. November 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Präsident:

Oberrichter Peter Helm Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Urteil vom 27. November 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin (vormals A'._____ SA) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen den Export europäischer Produkte (insbes. tierischer Produkte) für den ausländischen Markt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen im Immobilienbereich als General- bzw. Totalunternehmerin entsprechende Dienstleistungen bezweckt. b. Prozessgegenstand Im Zuge eines von der Klägerin beabsichtigten Grundstückskaufs in C._____, wofür die Parteien eine "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" datiert vom 11. November 2011 schlossen und unterzeichneten, überwies die Klägerin zugunsten der Beklagten in... B. Prozessverlauf Die Klägerin liess am 11. Juni 2013 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage einreichen (act. 1). Den von ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2013 geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgemäss (act. 5; act. 7). Die Klageantwort vom... C. Wesentliche Prozesserklärungen der Parteien Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservationszahlung für das entsprechende (Teil-)Grundstück (2'200 m2) gehandelt habe. Dabei hätte dieser Betrag an den noch zu b... Demgegenüber vertritt die Beklagte die Meinung, dass die von der Klägerin geleistete Zahlung von insgesamt CHF 50'000.– nichts mit dem Kaufvertrag zu tun gehabt habe. Vielmehr habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, mit dem (Teil-)Grundstückskau... D. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschränken ihre Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden, welche sie beide form- und fristgerecht zu den Akten reichten (act. 3/2-37; act. 11/1-17; Prot. S. 11; act. 16; act. 17/1-3). Anlässlich der Instruktio... Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gegeben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Tatfrage 2.1. Einig sind sich die Parteien, dass die Klägerin im Oktober 2011 zunächst ein Grundstück von einer abzuparzellierenden Fläche von 1'650 m2 in der Industriezone in C._____ kaufen wollte und CHF 25'000.– zugunsten der Beklagten überwies. In der Folg... 2.2. Entscheidende, aber strittige Frage ist, wofür die Klägerin den geleisteten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– zugunsten der Beklagten überwies. 2.2.1. Die Klägerin liess hierzu in ihrer Klageschrift ausführen, dass sie zunächst für eine Fläche von 1'650 m2 eine Teil-Reservationszahlung im Umfang von CHF 25'000.– überwiesen habe. In der Folge habe man sich jedoch auf ein anderes Vertragsobjekt... Die Beklagte liess hierzu in ihrer Klageantwort entgegenhalten, dass sie (die Beklagte) für die Projektentwicklung zuständig gewesen sei und nach Absprache für die Realisierung der Immobilie durch Werkvertrag hätte beauftragt werden müssen. Die Anzahl... Replicando liess die Klägerin ergänzen, dass die Kosten, welche die Beklagte geltend mache, Projektkosten für ein früheres Projekt auf dem ganzen Grundstück von über 10'000 m2 seien. Die Klägerin sei aber lediglich interessiert gewesen, einen Teil die... Duplicando liess die Beklagte darauf hinweisen, dass der Klägerin damals klar kommuniziert worden sei, dass es verschiedene Interessenten gebe, und sie sich entscheiden müsse; denn die anderen Interessenten seien bereit, eine gewisse Anzahlung zu leis... 2.2.2. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erachten ihre jeweiligen Behauptungen durch die von ihnen am 11. November 2011 unterzeichnete "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" sowie durch den vorangegangen E-Mail-Verkehr als erwiesen, was in... Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Tatfrage). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind ... Vorliegend besteht für eine objektivierte Vertragsauslegung kein Raum, da die Klägerin mit ihren ins Recht gelegten Urkunden ohne Weiteres den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen vermag. In der am 11. November 2011 getroffenen und unterzeichneten ... 2.3. Im Ergebnis erbringt die Klägerin damit den Beweis, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservationszahlung handelt, die an den Kaufpreis anzurechnen gewesen wäre. Angesichts dieser Beweislage kann ein ... 3. Rechtsfrage 3.1. Vorvertrag (Art. 22 OR) Mit der von den Parteien getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" wurde eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet, einen weiteren schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag), nämlich einen Grundstückskaufvertrag, abz... Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht von Belang ist, ob die Beklagte zivilrechtlich Eigentümerin des betreffenden Grundstücks war. Dies deshalb, weil der Vorvertrag zwischen den Parteien geschlossen und die Reser... 3.2. Formzwang Vorverträge, welche einen Grundstückskaufvertrag zu begründen beabsichtigen, bedürfen ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 216 Abs. 2 OR und Art. 22 Abs. 2 OR). Vom Formzwang erfasst sind dabei diejenigen Abreden, welche das Verhältnis vo... Vorliegend handelt es sich um eine mit dem Kaufpreis zu verrechnende Reservationszahlung und damit um einen wesentlichen Vertragsinhalt, welcher vom Formzwang erfasst ist. Es ist unbestritten, dass eine öffentliche Beurkundung unterblieb und die Form ... 3.3. Rückerstattungsanspruch Da der vorliegende Vertrag keine Vertragswirkung entfaltet, kann die erbrachte Leistung grundsätzlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff.) zurückverlangt werden. Stellt eine Vertragspartei auf einen Formfehler ab, so kann sie sich aber ... Vorliegend liess die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift überzeugend darlegen, weshalb die Berufung auf den Formmangel nicht rechtsmissbräuchlich sei. So wurde unter Hinweis auf BGE 4P.195/2003 ausgeführt, dass der Vertrag noch nicht vollständig er... 3.4. Verrechnungseinrede Auch unter der Annahme, dass die beklagtischen Vorbringen (Übernahme der Projektentwicklungskosten durch die Klägerin) eine Verrechnungseinrede darstellten, wäre der Beklagten kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hätte dann nämlich den Bestand der Ver... 3.5. Verzugszinsen und Zahlungsbefehlskosten 3.5.1. Die Klägerin macht für ihre Forderung Verzugszinsen von 5 % seit dem 25. November 2011 geltend. Für den Zeitpunkt beruft sie sich auf IV.2. der "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" vom 11. November 2011, worin festgehalten wird, dass der ... Zur Bezahlung von Verzugszinsen ist der Schuldner verpflichtet, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn eine Forderung fällig ist und der Gläubiger ihn mahnt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat der Klägerin demnach Verzugszinsen zu bezahlen. Ob die Klägerin indessen aus Ziffer IV.2. der "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" für ihren Anspruch auf Verzugszinsen (hinsichtlich des Zeitpunkts) etwas abzuleiten vermag, kann ... 3.5.2. Die Klägerin macht weiter Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– geltend. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind ausgewiesen (act. 3/5), weshalb sie der Klägerin zuzusprechen sind. 3.6. Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. 4. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE... Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 24. April 2013 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 11. Juni 2013 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzu... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'600.– festzusetzen. Da die Abweisung des Zinsbegehrens im Mehrumfang nur geringfügig ins Gewicht fällt, sind der Beklagten al... Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Ist einer mehrwer... Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins seit 9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszinsen) wird die Klage abgewiesen. 2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013) beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HG130100 — Zürich Handelsgericht 27.11.2014 HG130100 — Swissrulings