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Zürich Handelsgericht 30.11.2015 HG120240

30. November 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·13,300 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Design

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG120240-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Matthias Städeli, Dr. Michael Ritscher und Dr. Jacques Troesch sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Design

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit den nachfolgend wiedergegebenen Saunagestaltungen die von der Beklagten gestützt auf die folgenden IR-Registrierungen: IR-Sammelgeschmacksmuster Nr.DM/1, Anm. tt.mm.2010, reg. tt.mm.2011 (A) IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/2, Anm. tt.mm.2012, reg. tt.mm.2012 (B) IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/3, Anm. tt.mm.2008, reg. tt.mm.2008 (C) IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/4, Anm. tt.mm.2011, reg. tt.mm.2011 (D) geltend gemachten Rechte nicht verletzt und deshalb auch nicht verpflichtet ist, die folgende Unterlassungserklärung gegenüber der Beklagten abzugeben: a) " ... es ab sofort zu unterlassen, Saunen mit den im Folgenden wiedergegebenen Erscheinungsformen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen".

b) Saunen mit beweglichen vierkantigen Pritschenlatten anzubieten wie im Folgenden eingeblendet:

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2. Es sei weiter festzustellen, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die nachfolgenden gegenüber Ziffer 1 modifizierten Unterlassungserklärungen mit Konventionalstrafverpflichtung (Ziffern 1- 4) abzugeben bzw. dem unter Ziffer 5 erwähnten Auskunftsbegehren nachzukommen und sich zum Ersatz von Aufwendungen bzw. von Schaden zu verpflichten:

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- 6 - 3. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung im Übertretungsfall gestützt auf Art. 292 StGB zu verbieten, in ihren Offerten die folgenden, im Handel erhältlichen Normprodukte mit dem Vermerk "Design geschützt (Exklusivität B._____)" zu kennzeichnen: - Kantige Pritschenlatten in Espe 9 cm - Abluftschieber rechteckig (ein bei D._____ für jedermann erhältliches Produkt) - Glastüre rechteckig - Glasfront 10 mm - Lautsprecher 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer).

Geänderte Rechtsbegehren: (act. 21 S. 2 ff.) 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte von ihrem Unterlassungsbegehren vom 24. September 2012 rechtsverbindlich Abstand genommen hat, soweit diese nicht im Abmahnschreiben und Unterlassungsbegehren vom 24. Oktober 2012 enthalten sind, eventualiter wird am Klagebegehren 1 der Klageschrift vom 08. November 2012 festgehalten; 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit den nachfolgend wiedergegebenen Saunagestaltungen die von der Beklagten gestützt auf die folgenden IR-Registrierungen: IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/1, Anm. tt.mm.2010, reg. tt.mm.2011 (A) IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/2, Anm. tt.mm.2012, reg. tt.mm.2012 (B) IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/3, Anm. tt.mm.2008, reg. tt.mm.2008 (C) IR-Sammelgeschmacksmuster Nr. DM/4, Anm. tt.mm.2011, reg. tt.mm.2011 (D) geltend gemachten Rechte nicht verletzt und deshalb auch nicht verpflichtet ist, die nachfolgenden gegenüber Begehren 1 modifizierten Unterlassungserklärungen vom 24. Oktober 2012 mit Konventionalstrafverpflichtung (Ziffern 1-4) abzugeben bzw. dem unter Ziffer 5 erwähnten Auskunftsbegehren nachzukommen und sich zum Ersatz von Aufwendungen bzw. von Schaden zu verpflichten:

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- 9 - 3. An Rechtsbegehren 3 wird festgehalten; 4. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; Eventualiter ist das Unterlassungsbegehren bezogen auf DM 4 auf das Gesamtbild 1.1. zu beschränken unter verbaler Bezeichnung der wesentlichen Gestaltungsmerkmale mit dem expliziten Vorbehalt, dass einzelne Details der Gestaltung wie Vierkant- oder runde Stützen, Dreieckspritschen aufgehängt oder abgestellt nicht generell verboten sind. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin.

Widerklagebegehren: (act. 12 S. 2 ff.) 1. Der Widerbeklagten sei widerklageweise unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung zu verbieten, - Pritschen mit durchgehenden Pritschenstützen mit den im Folgenden wiedergegebenen Ausführungsformen

- sowie aufgehängte Dreieckspritschen mit den im Folgenden wiedergegebenen Ausführungsformen

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- sowie Pritschen mit beweglichen Pritschenlatten, wie im Folgenden abgebildet

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen oder durch die Schweiz zu führen, zu lagern, zu bewerben und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen sowie zu verbieten, die Gegenstände zu diesen Zwecken zu besitzen.

- 11 - 2. Es sei die Widerbeklagte zu verpflichten, über den im Zusammenhang mit ihren widerrechtlichen Handlungen gemäss Widerklage-Rechtsbegehren 1. erzielten Umsatz und Gewinn umfassend Rechnung zu legen, insbesondere durch Herausgabe der Buchhaltung und aller Belege betreffend die Herstellung, den Verkauf und das Inverkehrbringen aller von ihnen angebotenen Ausführungsformen gemäss Widerklage-Rechtsbegehren 1. 3. Es sei die Widerbeklagte zu verpflichten, nach Wahl der Widerklägerin, die aufgrund des Ergebnisses der Auskunft gemäss Widerklage- Rechtsbegehren 2. zu treffen ist, - entweder der Widerklägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus widerrechtlichen Handlungen der Beklagten gemäss Widerklage-Rechtsbegehren 1. entstanden ist, oder - der Widerklägerin den Gewinn herauszugeben, den die Widerbeklagte aus ihren widerrechtlichen Handlungen gemäss Widerklage-Rechtsbegehren 1. erzielt hat, - je nebst 5% Zins seit erstmaligem Vertrieb der in Widerklage- Rechtsbegehren 1. beanstandeten Produkte, vorbehältlich einer späteren Festlegung dieses Datums nach Durchführung des Beweisverfahrens. Zu Klage und Widerklage Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien Bei der Klägerin und Widerbeklagten (fortan: Klägerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …. Sie bezweckt u.a. die Planung, Entwicklung, Herstellung und den Verkauf von Saunen und Saunazubehör, Solarien, Fitnessgeräten und allen anderen Maschinen und Geräten, hauptsächlich im Gesundheits- und Fitnessbereich sowie die Ausführung von Holzarbeiten aller Art (act. 1 Rz. 18; act. 3/7).

- 12 - Die Beklagte und Widerklägerin (fortan: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, welche u.a. die Fabrikation und den Verkauf von Saunen, Freizeitfabrikation und verwandter Produkte sowie deren Montage bezweckt (act. 12 Rz. 89; act. 3/6). b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob die Klägerin mit drei verschiedenen Saunagestaltungen (durchgehende Pritschenstützen, aufgehängte Dreieckspritschen und Pritschen mit beweglichen Pritschenlatten) die Designrechte der Beklagten gemäss den Hinterlegungen DM/2, DM/4, DM/1 und DM/3 verletzt (Widerklage) bzw. nicht verletzt (Hauptklage) und ob die Klägerin mit gewissen Saunagestaltungen gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstösst (Widerklage). Ausserdem will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, bestimmte Produkte in Offerten mit dem Vermerk "Design geschützt (Exklusivität B._____)" zu kennzeichnen, da diese Angabe unlauter sei.

- 13 - B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 8. November 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift beim Handelsgericht Zürich ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte Den ihr mit Verfügung vom 9. November 2012 (act. 5) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete die Klägerin fristgemäss (act. 9), worauf der Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2012 Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt wurde (act. 10). Mit der Klageantwort vom 15. Februar 2013 erhob die Beklagte Widerklage (act. 12). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (act. 14) Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses für die Widerklage angesetzt. Dieser wurde innert Frist bezahlt (act. 16). Mit Verfügung vom 18. März 2013 wurde der Klägerin Frist zur Einreichung einer zweiten Rechtsschrift angesetzt (act. 19). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Klägerin die Replik und Widerklageantwort ein (act. 21). Eine am 23. September 2013 durchgeführte Vergleichsverhandlung führte zu keiner Einigung (Prot. S. 9). Anlässlich der Verhandlung beantragten die Parteien aber übereinstimmend eine Sistierung des Verfahrens um zwei Monate (Prot. S. 9). Mit Verfügung vom 24. September 2013 wurde das Verfahren bis am 25. November 2013 sistiert. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 teilte die Beklagte mit, dass die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien gescheitert seien (act. 26). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde die Sistierung aufgehoben und der Beklagten wurde Frist zur Einreichung ihrer Duplik/Widerklagereplik angesetzt (act. 27). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Beklagte ihre zweite Rechtsschrift ein (act. 29). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderungen hin (act. 31) reichte die Klägerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 33-35; Prot. S. 12) am 3. April 2014 eine weitere Rechtsschrift (Widerklageduplik) ein (act. 37). Diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. April 2014 zugestellt (act. 39).

- 14 - Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung; die Beklagte ausdrücklich mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (act. 43); die Klägerin stillschweigend (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2015, Prot. S. 15). Erwägungen 1. Formelles zur Klage 1.1. Zuständigkeit Die Klägerin macht in objektiver Klagenhäufung mehrere Ansprüche (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1-3) gegen die Beklagte geltend. Eine solche Vereinigung von Ansprüchen ist zulässig, sofern das gleiche Gericht zur Beurteilung sämtlicher Ansprüche sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart zur Anwendung kommt (Art. 90 ZPO). Über den Wortlaut hinaus muss das angerufene Gericht für alle Ansprüche auch örtlich zuständig sein (OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 90 ZPO). Diese Besonderheiten sind im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Zuständigkeit zu berücksichtigen. 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit 1.1.1.1. Die Klägerin führt aus, dass nach Auffassung der Beklagten ein internationaler Sachverhalt vorliege, was aber unzutreffend sei (act. 1 Rz. 9). Die Beklagte äussert sich in ihren Rechtsschriften nicht zur Frage der internationalen Zuständigkeit. Sie macht lediglich in ihrer Widerklage Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit und bezieht sich dabei auf Art. 14 ZPO (act. 12 Rz. 85). Damit bringt sie (implizit) zum Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung ein Binnensachverhalt vorliegt. Die Annahme der Klägerin, die Beklagte gehe von einem internationalen Sachverhalt aus, stützt sich wohl auf die Aussage in der Abmahnung vom 24. September 2012, worin der Klägerin gerichtliche Schritte in der Schweiz und in Deutschland in Aussicht gestellt wurden (act. 3/2 S. 6). In der Replik nimmt die Klägerin noch einmal zur Internationalität Stellung und führt aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb ein ausländisches Gericht in dieser Sache überhaupt zuständig sein sollte, gehe es doch um eine Streitigkeit zwischen zwei Schweizer

- 15 - Firmen, welche hauptsächlich (die Beklagte) bzw. ausschliesslich (die Klägerin) auf dem Schweizer Markt aufträten (act. 21 Rz. 23). 1.1.1.2. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG), wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Anwendbarkeit des IPRG und von völkerrechtlichen Verträgen setzt das Vorliegen eines internationalen Sachverhalts voraus. Erforderlich ist ein über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichender Bezug. Welcher Art und Intensität der Auslandsbezug sein muss, wird gesetzlich nicht definiert; es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen, ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt (BGE 131 III 76 E. 2.3). 1.1.1.3. Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in … (act. 3/7). Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, die in ... domiziliert ist (act. 3/6). In der Sache geht es zunächst um zwei Feststellungsklagen (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2), mit welchen die Klägerin eine Verletzung von Designrechten der Beklagten bestreitet. Eine internationale Komponente ist insofern auszumachen, als die im Streit liegenden Designrechte der Beklagten bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) mit Schutzwirkung für die EU und die Schweiz (DM/2, DM/4, DM/1; act. 13/12, act. 13/13, act. 13/15) bzw. für die EU, die Schweiz und Liechtenstein (DM/3; act. 13/14) international hinterlegt sind (vgl. dazu STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, Stämpflis Handkommentar zum Designgesetz, 2006, N. 1 zu Art. 29 DesG). Im vorliegenden Verfahren geht es indes nur um die Wirkungen bzw. Grenzen der für die Schweiz angemeldeten Schutzrechte. Dies erhellt aus den Ausführungen der Klägerin, wonach Schutz für die Schweiz beansprucht werde (act. 1 Rz. 41). Missverständlich ist vor diesem Hintergrund die Aussage in der Klagebegründung, wonach vor dem zuständigen Gericht sowohl die Nichtverletzung eines schweizerischen als auch eines ausländischen Immaterialgüterrechts geltend gemacht werden könne (act. 1 Rz. 11). Gemeint ist wohl, dass einem international hinterlegten Design mit Benennung Schweiz der Schutz

- 16 des Designgesetzes (DesG) zukommt (vgl. Art. 29 DesG). Ein genügender Auslandsbezug liegt nach dem Gesagten nicht vor. 1.1.1.4. Weiter macht die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch geltend (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3). Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich ohne Weiteres als rein national. Die beanstandete Offerte der Beklagten richtet sich an Kunden in …. Auslandsbezüge werden weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Die Streitigkeit weist damit insgesamt keine relevanten Auslandsbezüge auf. Somit richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO. 1.1.1.5. Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts kommen vorliegend die Grundsatzbestimmung für Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 36 ZPO) und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO (allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei) in Betracht. Die strittige Frage (vgl. dazu WIDMER/LEIS, Zuständigkeiten gemäss ZPO im Immaterialgüterprozess, sic! 2012, 363, 367), ob sich die Zuständigkeit für negative Feststellungsklagen des mutmasslichen Schädigers aus Art. 36 ZPO oder aus Art. 10 ZPO ergibt, kann hier offen gelassen werden. Beide Bestimmungen sehen einen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei vor. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist mit Blick auf die Feststellungsbegehren folglich begründet. Ebenfalls begründet ist die Zuständigkeit für den lauterkeitsrechtlichen Anspruch. Die Zuständigkeit ergibt sich hierfür aus Art. 36 ZPO (vgl. MARTI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 36 ZPO). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG ist das Handelsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte als einzige Instanz zuständig. Die beiden Feststellungsklagen (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2) sind als immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu qualifizieren, zu deren Beurteilung das Handelsgericht zuständig ist. Weiter macht die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch geltend (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3). Das

- 17 - Handelsgericht beurteilt Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Die Klägerin beziffert den Streitwert ihrer Begehren auf mindestens CHF 50'000.–, ohne zu differenzieren, welchen Streitwert sie ihrem lauterkeitsrechtlichen Begehren beimisst (vgl. act. 1 Rz. 16 f.). Ist die sachliche Zuständigkeit streitwertabhängig, so erfolgt zu deren Bestimmung vorab eine Zusammenrechnung der Streitwerte aller gehäufter Rechtsbegehren, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 14 zu Art. 90 ZPO). Folglich steht einer objektiven Klagenhäufung von Rechtsbegehren innerhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des Handelsgerichts nicht entgegen, dass einzelne Ansprüche für sich alleine einen vorausgesetzten Streitwert unterschreiten (vgl. LIVSCHITZ, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N. 10 zu Art. 90 ZPO). Insofern kann an dieser Stelle offen bleiben, wie hoch der Streitwert des lauterkeitsrechtlichen Begehrens anzusetzen ist. Die von der Klägerin gestellten Begehren schliessen sich nicht gegenseitig aus und die Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche führt zu einem Streitwert von über CHF 30'000.–. Entsprechendes gilt im Übrigen für die Bestimmung der anwendbaren Verfahrensart: Aufgrund der Zusammenrechnung ist für alle Ansprüche das ordentliche Verfahren anwendbar. Das Handelsgericht ist damit auch zur Beurteilung des lauterkeitsrechtlichen Anspruchs zuständig. 1.2. Klageänderung 1.2.1. In Ziff. 1 der Rechtsbegehren gemäss Klageschrift (act. 1) ersucht die Klägerin um Feststellung, dass sie mit einzelnen, in der Folge abgebildeten Saunagestaltungen die Designrechte der Beklagten nicht verletze und sie deshalb nicht verpflichtet sei, gegenüber der Beklagten eine im Wortlaut abgedruckte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Verpflichtungserklärung gemäss Abmahnungsschreiben vom 24. September 2012, act. 3/2 S. 7 f.). In Ziff. 2 verlangt sie sodann, es sei weiter festzustellen, dass sie auch nicht verpflichtet sei, eine - im Vergleich mit der Erklärung gemäss Ziff. 1 - modifizierte, wiederum im Wortlaut wiederge-

- 18 gebene Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Verpflichtungserklärung gemäss Abmahnungsschreiben vom 24. Oktober 2012, act. 3/3 S. 5 ff.). 1.2.2. Nachdem die Beklagte in der Klageantwort (act. 12) darauf hingewiesen hatte, dass die Abmahnung vom 24. September 2012 längst nicht mehr ihrem aktuellen Abmahnungs- bzw. Unterlassungsbegehrensinhalt entspreche (vgl. act. 12 Rz. 20), sah sich die Klägerin zur Modifizierung eines ihrer Rechtsbegehren veranlasst. Sie ersucht nun in der neu formulierten Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren um Feststellung, dass die Beklagte von ihren Unterlassungsbegehren vom 24. September 2012 rechtsverbindlich Abstand genommen habe, soweit diese nicht im Abmahnschreiben und Unterlassungsbegehren vom 24. Oktober 2012 enthalten seien, eventualiter werde am Klagebegehren 1 der Klageschrift festgehalten. 1.2.3. Eine Klageänderung im Vorbereitungsverfahren ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch in der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu beurteilen ist und mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). 1.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der neu formulierten Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegehren um ein geändertes Begehren und nicht etwa - als Reaktion auf die Widerklage der Beklagten - um eine Wider-Widerklage handelt. Eine solche wäre ohnehin unzulässig (vgl. Art. 224 Abs. 3 ZPO). Die Verpflichtungserklärung gemäss Abmahnungsschreiben vom 24. September 2012 war bereits Gegenstand der Klageschrift. Verlangt wird neu aber nicht mehr die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, eine derartige Unterlassungserklärung abzugeben, sondern dass die Beklagte davon Abstand genommen habe, die Klägerin zur Abgabe einer solchen Erklärung anzuhalten. Damit ändert die Klägerin einerseits das Rechtsbegehren und passt andererseits das Klagefundament teilweise an. Es liegt also eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeit sich nach Art. 227 Abs. 1 ZPO richtet. 1.2.5. Die Klägerin macht - wie bereits ausgeführt - mehrere Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dabei ist der Streitwert der geltend gemachten Ansprüche

- 19 grundsätzlich zusammenzurechnen (Art. 93 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu bereits Ziff. 1.1.2.). Die Klägerin beziffert den Streitwert ihrer Begehren auf mindestens CHF 50'000.–, ohne zu differenzieren, welchem Begehren sie welchen Streitwert beimisst (act. 1 Rz. 16 f.). Aus der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte resultiert vorliegend aber jedenfalls ein Streitwert von über CHF 30'000.–. Der geänderte Anspruch ist damit, wie der bisherige Anspruch - zusammen mit den übrigen Begehren -, im ordentlichen Verfahren zu behandeln (vgl. Art. 243 ZPO). Der geänderte Anspruch steht mit dem bisherigen Anspruch ausserdem in einem sachlichen Zusammenhang, stützt sich doch die Klägerin im Wesentlichen auf denselben Lebensvorgang, nämlich das Abmahnungsschreiben vom 24. September 2012. Die Klageänderung erweist sich damit im Ergebnis als zulässig. Über die Zulässigkeit des geänderten Begehrens ist damit aber noch nichts gesagt (vgl. dazu Ziff. 1.3.1.5.). 1.2.6. Wird in diesem Entscheid (einschliesslich Entscheiddispositiv) Bezug auf die Rechtsbegehren der Klägerin genommen, sind damit die geänderten Rechtsbegehren gemeint. Soweit sich Ausführungen auf die ursprünglichen Rechtsbegehren beziehen, wird dies entsprechend vermerkt. 1.3. Rechtsschutzinteresse 1.3.1. Immaterialgüterrechtliche Ansprüche (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2) 1.3.1.1. Die Klägerin will zum einen feststellen lassen, dass die Beklagte vom Unterlassungsbegehren vom 24. September 2012 rechtsverbindlich Abstand genommen habe (Ziff. 1). Zum anderen ersucht sie um Feststellung, dass sie mit einzelnen Saunagestaltungen die Designrechte der Beklagten nicht verletze und sie deshalb nicht verpflichtet sei, gegenüber der Beklagten verschiedene Unterlassungserklärungen abzugeben, einem Auskunftsbegehren nachzukommen und sich zum Ersatz von Aufwendungen bzw. Schaden zu verpflichten (Ziff. 2). Die Rechtsbegehren sind demnach als Feststellungsbegehren formuliert.

- 20 - 1.3.1.2. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob die Feststellungsklagen zulässig sind. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass seit Erhalt der beiden Abmahnungsschreiben vom 24. September 2012 bzw. 24. Oktober 2012 Unsicherheit darüber bestehe, ob sie gleich in drei Bereichen Designrechte der Beklagten verletze. Mit dem Verbot von durchlaufenden Stützen, beweglichen und dreieckigen Pritschen würde ihre wirtschaftliche Entfaltung auf mehreren Ebenen gravierend eingeschränkt. Ausserdem fordere die Beklagte Schadenersatz und wolle eine Vertragsstrafe in der Höhe von CHF 10'000.– durchsetzen (act. 21 Rz. 7 ff.). 1.3.1.3. Nach dem Dafürhalten der Beklagten hat die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an der negativen Feststellungsklage, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Nach Rechtsprechung und Lehre sei bei einer negativen Feststellungsklage von äusserst restriktiven Voraussetzungen auszugehen (act. 12 Rz. 11). Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einer baldigen Leistungsklage der Beklagten hätte rechnen müssen und ihr ein Zuwarten bis zur Klärung der Rechtslage im Rahmen eines solchen Prozesses zumutbar gewesen wäre (act. 29 Rz. 20 f.). Weiter sei zu beachten, dass der Inhalt des Abmahnschreibens eng spezifiziert sei; moniert worden seien nur drei spezifische Saunabau-Elemente (Pritschen mit durchgehenden Vierkantpritschenstützen, aufgehängte Dreieckspritschen und Pritschen mit beweglichen, vierkantigen Pritschenlatten). Das gegenwärtige Angebot auf der Website der Klägerin zeige, dass diese abgemahnten Elemente nur einen kleinen Anteil ihrer angebotenen Produktpalette tangieren würde (act. 12 Rz. 16). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung der negativen Feststellungsklage sie zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung zwingen würde, obwohl ihr noch wenig Informationen über die effektiv vertriebenen Saunen der Klägerin vorlägen (act. 12 Rz. 16). 1.3.1.4. Gemäss Art. 33 DesG kann, wer ein rechtliches Interesse nachweist, gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach dem Gesetz besteht oder nicht besteht. Ein genügendes Interesse besteht, wenn kumulativ (i) die Rechtsstellung des Klägers ungewiss oder gefährdet ist, (ii) die Fortdauer der Ungewissheit unzumutbar ist und (iii) nicht auf andere Weise behoben wer-

- 21 den kann, insbesondere durch Leistungs- oder Gestaltungsklage (STUTZ/BEUTLER/ KÜNZI, a.a.O., N. 32 zu Art. 33 DesG). Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf negative Feststellung klagt, zwingt damit die beklagte Partei zu vorzeitiger Prozessführung. Ein vorzeitiger Prozess aber kann den Gläubiger bzw. Geschädigten benachteiligen, indem er ihn zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist, und bevor er seinerseits aus eigenem Antrieb klagen würde (BGE 120 II 20 E. 3a). Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, ist auf die Klage nicht einzutreten (Umkehrschluss aus Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 1.3.1.5. Das Feststellungsinteresse ist für die beiden Rechtsbegehren (Ziff. 1 und 2) gesondert zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das zweite Rechtsbegehren verschiedene Komponenten enthält. Das erste Rechtsbegehren ist schwer verständlich. Dessen Sinn ist unter Berücksichtigung der Begründung zu ermitteln. Darin führt die Klägerin aus, dass das Gericht entsprechend der Äusserung in der Klageantwort rechtsverbindlich feststellen könne, dass die Beklagte vom Unterlassungsbegehren 1 Abstand nehme. Sollte die Beklagte das verbindliche Abstandnehmen widerrufen, werde am ursprünglichen Begehren 1 festgehalten (act. 21 Rz. 26). Fest steht, dass die Beklagte in der Klageantwort ausführt, die Abmahnung vom 24. September 2012 entspreche längst nicht mehr ihrem aktuellen Abmahnungs- bzw. Unterlassungsbegehrensinhalt. Mit ihrem zweiten, modifizierten Abmahnschreiben und dem Verweis auf die beigelegte überarbeitete Verpflichtungserklärung habe sie gerade deutlich gemacht, dass sie sich nur noch auf letztere abstütze (act. 12 Rz. 20). Gegenteiliges wird von ihr in der Duplik nicht ausgeführt (vgl. act. 29 Rz. 28). Das eventualiter gestellte Begehren ist damit - im Einklang mit der Auffassung der Klägerin - hinfällig. Hinsichtlich des Hauptbegehrens führt die Beklagte aus, dass die Klägerin damit die Feststellung von Tatsachen verlange. Dies sei kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (act. 29 Rz. 28). Darin ist der Beklagten zuzustimmen. Für die Feststellung einer blossen Tatsache besteht kein schutzwürdiges Interesse (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 33 zu Art. 33 DesG; MARKUS, a.a.O., N. 35 zu Art. 88 ZPO; BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 88 ZPO). Letztlich zielt die Klägerin

- 22 aber genau darauf ab. Sie will die Beklagte "beim Wort" nehmen (vgl. act. 21 Rz. 26) und dementsprechend vom Gericht feststellen lassen, dass die Beklagte Abstand von ihrem Unterlassungsbegehren vom 24. September 2012 genommen hat. Es soll mithin gerichtlich festgehalten werden, dass die Beklagte eine bestimmte Erklärung abgegeben oder - je nach Sichtweise - widerrufen hat. Bei diesem äusserlich wahrnehmbaren Vorgang handelt es sich um eine Tatsache. Das Feststellungsbegehren erweist sich damit als unzulässig. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Klägerin mit der beantragten Feststellung nichts gewinnen würde. Damit wäre nämlich weder festgestellt, dass die umstrittenen Rechte der Beklagten nicht verletzt wurden noch wäre die Beklagte verpflichtet, von gleichartigen Unterlassungsforderungen in Zukunft abzusehen. Einer späteren Leistungsklage der Beklagten würde demnach nichts entgegen stehen und die rechtliche Ungewissheit würde andauern. Auch insofern fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. Nach dem Gesagten ist auf das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 nicht einzutreten. 1.3.1.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beklagten auch nicht etwa als Anerkennung des ursprünglichen klägerischen Begehrens gemäss Ziff. 1 gedeutet werden können. Die Beklagte äussert sich in der Klageantwort lediglich zu vorprozessualen Geschehnissen und kommt zum Schluss, das klägerische Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1a und 1b erweise sich vor diesem Hintergrund als obsolet (vgl. act. 12 Rz. 20). Eine Äusserung zum Rechtsbegehren und eine Anerkennung im Sinne einer Unterwerfung unter dieses kann darin nicht erblickt werden. 1.3.1.7. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 enthält mehrere Elemente. Zunächst ersucht die Klägerin damit um Feststellung, dass sie mit einzelnen, in der Abmahnung vom 24. Oktober 2012 enthaltenen Saunagestaltungen vier registrierte Designs der Beklagten nicht verletze. Es ist der Klägerin beizupflichten, dass nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung und Aufforderung zur Unterzeichnung zweier Unterlassungserklärungen eine rechtliche Ungewissheit besteht (vgl. act. 21 Rz. 13). Daran ändert nichts, dass die Beklagte ihre Forderungen nach dem ersten Abmahnungsschreiben in einem zweiten Schreiben spezifiziert hat. Vielmehr

- 23 ist dieses Vorgehen geeignet, eine rechtliche Ungewissheit zu verschärfen, denn sieht sich der mutmassliche Verletzer mit wechselnden Forderungen konfrontiert, fällt es umso schwerer, das eigene Verhalten so auszurichten, dass keine rechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen sind. Damit geht eine Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit einher, womit die rechtliche Ungewissheit unzumutbar wird. Die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ist sodann das einzige Mittel, welches der Klägerin zur Abklärung der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zur Verfügung steht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist demzufolge zu bejahen. Dieses Resultat steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach i.d.R. von einem schutzwürdigen Interesse an einer negativen Feststellungsklage auszugehen ist, wenn der vermeintliche Verletzer verwarnt wurde (BGE 129 III 545 E. 1). Zu keinem anderen Schluss gelangt man, wenn die Interessen der Beklagten in die Überlegungen mit einbezogen werden. Nach der Darstellung der Beklagten würde sie mit der negativen Feststellungsklage zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung gezwungen (act. 12 Rz. 16). Dieses Argument entkräftet sie gleich selbst, wenn sie mit der Klageantwort Widerklage erhebt und damit den praktisch gleichen Sachverhalt zum Gegenstand einer Leistungsklage macht. Die von der Beklagten genannten Schwierigkeiten bei der Beweisführung sind denn auch nicht durch eine vorzeitige Prozessführung bedingt. Vielmehr liegt die Schwierigkeit darin, dass ihr Informationen fehlen, die sich in der Sphäre der Klägerin befinden, wie sie selbst darlegt (vgl. act. 12 Rz. 126 f.). Diese Schwierigkeit würde auch zu einem späteren Zeitpunkt bestehen und kann nur durch die Mitwirkung der Klägerin entschärft werden. Damit kann festgehalten werden, dass bei Anhängigmachung der Klage ein schutzwürdiges Interesse bestand, soweit die Klägerin die Feststellung einer Nichtverletzung von Rechten der Beklagten verlangt. Welche Folgen das widerklageweise geltend gemachte Leistungsbegehren für das Feststellungsbegehren hat, wird später aufgezeigt (vgl. Ziff. 3.2.). 1.3.1.8. Mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 will die Klägerin sodann feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet sei, verschiedene Unterlassungserklärungen abzugeben, einem Auskunftsbegehren nachzukommen und sich zum Ersatz von Aufwendungen bzw. Schaden zu verpflichten. Dass hierfür ein schutz-

- 24 würdiges Interesse bestehen würde, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Würde die Feststellungsklage insofern gutgeheissen, als festgestellt würde, die Klägerin verletze mit den beanstandeten Saunagestaltungen die Designrechte der Beklagten nicht, wäre dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ohne Weiteres Genüge getan. Die Pflicht zur Unterlassung bestimmter Handlungen, der Informationsanspruch sowie die Schadenersatzpflicht sind direkte Folgen einer Designrechtsverletzung (vgl. Art. 35 DesG). Würde aber festgestellt, dass die Klägerin keine Designrechtsverletzung begangen hat, würden dementsprechend auch keine weitergehenden Verpflichtungen der vermeintlichen Verletzerin bestehen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Feststellung. Demnach ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin insofern zu verneinen, als sie feststellen lassen will, dass sie nicht verpflichtet sei, gegenüber der Beklagten verschiedene Unterlassungserklärungen abzugeben, einem Auskunftsbegehren nachzukommen und sich zum Ersatz von Aufwendungen bzw. Schaden zu verpflichten. Diesbezüglich ist auf die Klage nicht einzutreten. 1.3.1.9. Anzumerken ist schliesslich, dass unter gewissen Umständen eine ungerechtfertigte Verwarnung Anlass zu einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs sein kann (vgl. HEINRICH, Kommentar zum Designgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 10 DesG; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 24 zu Art. 10 DesG). Auch das UWG bietet indes keine Grundlage für eine Feststellung der beantragten Art. Mit einer wettbewerbsrechtlich motivierten Klage könnte bspw. um Feststellung ersucht werden, dass die Verwarnung durch die Beklagte unlauter sei (Feststellungsklage) oder dass die Beklagte derartige Verwarnungen inskünftig zu unterlassen habe (Leistungsklage). Nichts Derartiges macht die Klägerin aber zum Gegenstand ihres Begehrens. Damit bleibt es bei der festgestellten Unzulässigkeit dieses Teils des Rechtsbegehrens. 1.3.2. Wettbewerbsrechtlicher Anspruch (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3) 1.3.2.1. Mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, bestimmte Produkte in Offerten mit dem Vermerk "Design geschützt (Exklusivität B._____)" zu kennzeichnen. Das Begehren ist dem Wortlaut nach als Leistungsbegehren formuliert. Gleichwohl wird es von der Klägerin

- 25 mehrmals in den Zusammenhang mit den beiden Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 gebracht (vgl. act. 21 Rz. 17 f., 21). Einmal erwähnt die Klägerin sogar, dass sie "nicht nur negative Feststellungsbegehren, sondern auch ein positives (Begehren 3)" stelle (act. 21 Rz 8). Die Replik schliesst sie mit den Worten, "Aus ausgeführten Gründen sind die Feststellungsbegehren gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen […]" (act. 21 Rz. 95). Die Klägerin führt aber auch aus, dass sie als am Markt Beteiligte legitimiert sei, die Unterlassung der irreführenden Kennzeichnungen zu beantragen (act. 1 Rz. 70). Zu Recht trägt die Beklagte vor, dass die Ausführungen der Klägerin missverständlich seien (act. 29 Rz. 22). Die Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben (vgl. dazu BGer 4A_551/2008 E. 2.2) führt zum Schluss, hier von einem Leistungsbegehren auszugehen. Namentlich der klare Wortlaut des Rechtsbegehrens sowie die Erklärung in der Klagebegründung, wonach die Klägerin die Unterlassung der irreführenden Kennzeichnungen bezwecke, legen diesen Schluss nahe. Kommt hinzu, dass die Klägerin im Rubrum ihrer Replik unter anderem den Betreff "Unterlassungsbegehren" aufführt. Damit gemeint ist wohl Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren. Nachfolgend ist folglich von einem Unterlassungsbegehren auszugehen. 1.3.2.2. Wie jedes Rechtsbegehren setzt auch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus, das besteht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a; RÜETSCHI/ROTH, in: Basler Kommentar UWG, 2013, N. 16 zu Art. 9 UWG). 1.3.2.3. Die Beklagte bestreitet die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens (vgl. act. 12 Rz. 33 ff.). Vor diesem Hintergrund ist von einem hinreichenden Rechtsschutzin-

- 26 teresse der Klägerin auszugehen. Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 12 Rz. 37). Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 ist folglich einzutreten. 2. Formelles zur Widerklage 2.1. Zulässigkeit der Widerklage 2.1.1. Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Ein sachlicher Zusammenhang von Klage und Widerklage ist nur vorausgesetzt, wenn für die Widerklage am Gerichtsstand der Hauptklage ausser dem besonderen Gerichtsstand der Widerklage gemäss Art. 14 ZPO kein Gerichtsstand besteht. 2.1.2. Die Beklagte hat die Widerklage mit ihrer schriftlichen Klageantwort (vgl. act. 12 Rz. 85 ff.) und somit rechtzeitig eingereicht. Sie macht damit mehrere Unterlassungsansprüche (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1), ein Informationsbegehren (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 2) und kompensatorische Ansprüche (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 3) gegen die Klägerin geltend. Nachdem sich der Streitwert - wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 1.2.5.) - aus der Zusammenrechnung der gehäuft geltend gemachten Rechtsbegehren ergibt und dieser zusammengerechnete Streitwert nach Angaben der Beklagten auf mindestens CHF 150'000.– (act. 12 Rz. 87) bzw. nach Auffassung der Klägerin auf mindestens CHF 50'000.– (act. 21 Rz. 68 i.V.m. act. 1 Rz. 16 f.) zu veranschlagen ist, sind die Widerklagebegehren im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (vgl. Art. 243 ZPO). Damit steht fest, dass die Widerklage nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (vgl. Ziff. 1.2.5.). Die Widerklage erweist sich daher mit Blick auf Art. 224 Abs. 1 ZPO als zulässig. 2.2. Zuständigkeit 2.2.1. Wie die Klägerin macht die Beklagte in objektiver Klagenhäufung mehrere Ansprüche (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1-3) geltend. Auf die entsprechen-

- 27 den Voraussetzungen (vgl. Ziff. 1.1.) ist im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Zuständigkeit einzugehen. 2.2.2. Örtliche Zuständigkeit 2.2.2.1. Was die Internationalität des Sachverhalts anbelangt, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Klage verwiesen werden (vgl. Ziff. 1.1.1.3.). Auch die Widerklagebegehren weisen keine relevanten Auslandsbezüge auf. 2.2.2.2. Die Begehren der Beklagten sind als immaterialgüterrechtlich (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1-3) bzw. als lauterkeitsrechtlich (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1 soweit es um eine Verletzung des UWG geht) zu qualifizieren und fallen damit in den Anwendungsbereich von Art. 36 ZPO (vgl. HAAS/STRUB, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 36 ZPO). Die genannte Bestimmung sieht einen Gerichtsstand am Sitz der geschädigten Person vor. Im Rahmen der Widerklage ist die Beklagte als geschädigte Person zu behandeln. Sie hat Sitz in … (act. 3/6). Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit begründet. 2.2.3. Sachliche Zuständigkeit 2.2.3.1. Die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1-3) sind - soweit sie sich auf das DesG stützen - als immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu qualifizieren, zu deren Beurteilung das Handelsgericht zuständig ist (vgl. § 44 lit. a GOG). Die Unterlassungsbegehren (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1) begründet die Beklagte zudem - unter teilweiser Erweiterung der Sachverhaltsbehauptungen - mit einer Verletzung des UWG. Das Handelsgericht beurteilt Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Der Streitwert beträgt vorliegend mindestens CHF 50'000.– (vgl. Ziff. 2.1.2.). Das Handelsgericht ist damit zur Beurteilung aller geltend gemachten Ansprüche der Beklagten sachlich zuständig.

- 28 - 2.3. Rechtsschutzinteresse Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in keiner Weise ein Interesse an ihren Widerklagebegehren nachgewiesen, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle (act. 21 Rz. 67). Die Beklagte begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass die Klägerin die Widerrechtlichkeit ihres Tuns bestreite und die beanstandeten Produkte auf ihrer Website abbilde (act. 12 Rz. 122 ff.). 2.3.1. Immaterialgüterrechtliche Ansprüche (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1-3) 2.3.1.1. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist bei Abwehrklagen nach Art. 35 Abs. 1 DesG meist evident und nicht gesondert nachzuweisen; es ergibt sich direkt aus einer behaupteten Designrechtsverletzung (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 13 und 101 f. zu Art. 35 DesG; HEINRICH, a.a.O., N. 94 ff. zu Art. 35 DesG). 2.3.1.2. Die Beklagte beruft sich auf eine Verletzung ihrer Designrechte. Damit besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer immaterialgüterrechtlich begründeten Rechtsbegehren. 2.3.2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1) 2.3.2.1. Die Beklagte begründet ihre Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 1 zum einen mit Designrechtsverletzungen, zum anderen mit einem Verstoss gegen das UWG. Zum schutzwürdigen Interesse kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1.3.2.2. verwiesen werden. Hervorzuheben ist auch hier, dass von einem schutzwürdigen Interesse an einem Unterlassungsbegehren auszugehen ist, wenn die beklagte Partei die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet. 2.3.2.2. Die Klägerin bestreitet die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens sowohl in der Begründung ihrer eigenen Klage als auch im Rahmen der Widerklage umfassend. Vor diesem Hintergrund ist von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse der Beklagten auszugehen.

- 29 - 2.4. Klagerückzug 2.4.1. Mit ihrem Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1 stellt die Beklagte ein Unterlassunsbegehren betreffend bewegliche Pritschenlatten. In der Duplik wird dieses Begehren von ihr "fallengelassen" (vgl. act. 29 S. 2 und Rz. 81). 2.4.2. Die entsprechende Parteierklärung stellt einen Klagerückzug dar (vgl. dazu auch den von der Beklagten verwendeten Wortlaut ["zurückgezogen"] im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Kostenfolgen, act. 29 Rz. 81), welcher den Prozess in Bezug auf diese Streitfrage unmittelbar beendet (vgl. LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 241 ZPO) und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO). In diesem Punkt ist das Verfahren zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.4.3. Die Klägerin trägt in der Widerklageduplik vor, dass die Beklagte mit Fallenlassen des Widerklagebegehrens 1, 3. Spiegelstrich, sinngemäss ihr negatives Feststellungsbegehren betreffend bewegliche Pritschenlatten anerkannt habe, wovon Vormerk zu nehmen sei (act. 37 Rz. 1 und 3). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie später noch eingehender aufzuzeigen ist (vgl. Ziff. 3.2.), liegt zwischen den von der Klägerin und der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen - jedenfalls teilweise - Identität vor. Die Klägerin äussert sich widersprüchlich dazu, wie es sich diesbezüglich mit den Begehren zu den beweglichen Pritschenlatten verhält. Zunächst führt sie aus, das Widerklagebegehren sei in Bezug auf die beweglichen Pritschenlatten umfassender formuliert als ihr Feststellungsbegehren (act. 37 Rz. 2). An anderer Stelle hält sie fest, dass in den Widerklagebegehren 1 und 2 kein zusätzlicher Anspruch zu den in der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüchen der Widerklägerin [recte: Widerbeklagten] formuliert werde bzw. in der Widerklage dieselben Ansprüche wiederholt würden (act. 37 Rz. 5 und 29). So oder anders ist vorliegend von Identität auszugehen. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Trotz abweichender Umschreibung sind zwei Ansprüche nicht verschieden, wenn der eine Anspruch im anderen enthalten ist oder wenn das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (vgl. BGE 139 III 126

- 30 - E. 3.2.3). Nach der einen Argumentation der Klägerin wäre die Identität insofern zu bejahen, als der von ihr geltend gemachte Anspruch in jenem der Beklagten enthalten wäre. Im anderen Fall wäre das kontradiktorische Gegenteil zu beurteilen. Die Bejahung der Anspruchsidentität hat zur Folge, dass spätestens nach dem Rückzug des Unterlassungsbegehrens durch die Beklagte das Feststellungsbegehren der Klägerin betreffend bewegliche Pritschenlatten gegenstandslos wird, weil das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beurteilung der identischen Streitsache entfällt, liegt doch in dieser Angelegenheit nunmehr ein Entscheidsurrogat mit Rechtskraftwirkung vor (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Für eine Anerkennung und ein darauf beruhendes, weiteres Entscheidsurrogat besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. 2.4.4. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Rückzug der Beklagten hinsichtlich des Begehrens zu den beweglichen Pritschenlatten umfassend ist. Zwar macht sie - nachdem sie den Rückzug des Begehrens erklärt hat (vgl. act. 29 Rz. 81) - im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs weitere Ausführungen zu den beweglichen Pritschenlatten (vgl. act. 29 Rz. 97). Einen Vorbehalt, wonach der Rückzug aber nur auf den designrechtlichen, nicht aber auf den wettbewerbsrechtlichen Anspruch zu beschränken wäre, bringt sie nicht an. Vielmehr macht sie deutlich, dass sie nicht am Begehren festhalte und das Begehren bei den Kostenfolgen nicht zu berücksichtigen sei (act. 29 Rz. 81). Kommt hinzu, dass sich die Beklagte in der Duplik in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb nur noch auf eine angebliche Nachahmung der Präsentation der beweglichen Pritschenlatten bezieht. Was die Art und Weise der Präsentation betrifft, hat die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsbegehren gestellt. 3. Formelles zu beiden Klagen 3.1. Abgeurteilte Sache 3.1.1. Die Parteien standen sich - mit vertauschten Parteirollen - bereits in einem früheren handelsgerichtlichen Verfahren gegenüber. Die heutige Beklagte leitete am 24. Dezember 2009 (Datum Poststempel) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

- 31 - „1. Es sei der Beklagten zu untersagen, ihren Kunden anzubieten, die Produkte der Klägerin nachzubauen und es sei das Verbot mit der Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten mit Haft oder Busse wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden; 2. es sei der Beklagten zu untersagen, die Produkte der Klägerin nachzubauen und es sei das Verbot mit der Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten mit Haft oder Busse wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden; 3. es sei der Beklagten zu untersagen, Saunaliegen, Saunatüren, Sauna- Glasfrontgestaltungen und Sauna-Innenwandverkleidungen gemäss der Abbildung in Klagebeilage 10 herzustellen, in Verkehr zu bringen und Werbung dafür zu betreiben, und es sei das Verbot mit der Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten mit Haft oder Busse wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden; 4. es sei der Beklagten zu untersagen, kubische Saunagestaltungen gemäss der Abbildung in Klagebeilage 12 herzustellen, in Verkehr zu bringen und Werbung dafür zu betreiben, und es sei das Verbot mit der Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten mit Haft oder Busse wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden; 5. es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 01.01.2005 zu bezahlen. Die Bezifferung der klägerischen Forderung erfolgt entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens und der von der Beklagten gemäss Ziff. 6 und Ziff. 7 zu erteilenden Auskünfte. Entsprechend sei der Klägerin im Anschluss an das Beweisverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Klage definitiv zu beziffern; 6. es sei die Beklagte zu verpflichten, über Umsatz und Gewinn, den die Beklagte mit den Saunaliegen, Saunatüren, Sauna-Glasfrontgestaltungen und Sauna-

- 32 - Innenwandverkleidungen gemäss der Abbildung in Klagebeilage 10 seit 01.01.2005 erzielt hat, abzurechnen; 7. es sei die Beklagte zu verpflichten, über Umsatz und Gewinn, den die Beklagte mit den kubische Saunagestaltungen gemäss der Abbildung in Klagebeilage 13 seit 01.01.2005 erzielt hat, abzurechnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beklagten.“ Sie begründete ihre Klage zusammengefasst damit, dass die Klägerin (damalige Beklagte) kennzeichnungskräftige Produkte der Beklagten (damalige Klägerin) systematisch nachgeahmt und Machenschaften an den Tag gelegt habe, um unter Vermeidung eines entsprechenden Entwicklungsaufwandes in den Besitz von durch die Beklagte entwickelte Konzepte, Pläne und Designs zu gelangen, um gestützt auf diese Arbeitsergebnisse dann "eigene" Saunen" zu bauen. Die Klägerin habe die Saunaliegen, Glasfronten, den Horizontaltäfer und die kubistischen Gestaltungen der Beklagten sklavisch nachgeahmt, obwohl tausend andere Gestaltungsmöglichkeiten für die Produkte der Klägerin bestanden hätten. Hierdurch habe sie eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten Produkten der Beklagten geschaffen. Auch aus der sofortigen Angleichung ihres Logos an die geschützten Marken der Beklagten, der Nachahmung des Abluftventils und des Ofenschutzes der Beklagten habe sich ergeben, dass sich die Klägerin dazu entschieden habe, die neuen, einzigartigen Design-Produkte der Beklagten sklavisch nachzuahmen und zu verkaufen und dieses Vorgehen zu ihrer Geschäftsgrundlage zu machen. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Beklagte dieses Verhalten der Klägerin als Verstoss gegen das UWG (Beizugsakte HG090318 act. 18 S. 24). Anlässlich der Referentenaudienz vom 24. Juni 2010 schlossen die Parteien nachfolgenden Vergleich (Beizugsakte HG090318 act. 18): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, inskünftig beim Bau von Saunaliegen keine runden und geraden Stützen mit einem Aussendurchmesser von 21 bis und mit 44 mm zu verwenden.

- 33 - Im Übrigen wird die Klage zurückgezogen. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 10'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen." Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 wurde das Verfahren gestützt auf den gerichtlichen Vergleich abgeschrieben (vgl. § 188 ZPO/ZH; Beizugsakte HG090318 act. 18). 3.1.2. Die Klägerin trägt an einer Reihe von Stellen vor, dass die Rechtskraftwirkung des gerichtlichen Vergleichs der Beurteilung verschiedener Fragen im Rahmen eines neuerlichen Verfahrens entgegenstehe (vgl. act. 1 Rz. 61 und 67; act. 21 Rz. 4, 6, 18, 50, 63, 67, 70, 77, 78, 82, 83). So gehe aus den Akten des Verfahrens HG090318 hervor, dass übereinander stehende (scheinbar durchlaufende) Metallstützen bereits damals im Verkehr gewesen seien. Über diesen Streitgegenstand sei somit entschieden (act. 21 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 22/22/9/5 S. 17). Der Widerklage hält sie entgegen, dass in dieser Sache bereits unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten entschieden worden sei (act. 21 Rz. 67). Ausserdem seien Glasfronten, verglaste Saunen, Transparenz, Saunen mit möglichst wenig Stützen und schlicht-ästhetisches Design bereits Gegenstand des Verfahrens HG090318 gewesen und damit als res iudicata zu qualifizieren (act. 21 Rz. 70). 3.1.3. Nach dem Dafürhalten der Beklagten weist der mit Vergleich abgeschlossene Vorprozess keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit auf. Damals sei es um Saunaliegen, -türen, -innenwandverkleidungen, isolierte Glasfrontengestaltungen sowie kubische Saunagestaltungen gegangen, wohingegen es im vorliegenden Verfahren um die konkreten Ausgestaltungen von durchgehenden Vierkantpritschenstützen, aufgehängten Dreieckspritschen und Saunen mit beweglichen, querverbauten, kantigen Pritschenlatten gehe (act. 29 Rz. 9).

- 34 - 3.1.4. Der gestützt auf den gerichtlichen Vergleich ergangene Abschreibungsentscheid vom 25. Juni 2010 erfolgte in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht. Der Umfang der Rechtskraft dieses Entscheids ist daher grundsätzlich nach dem damals in Kraft stehenden Recht zu beurteilen (BGer 4A_496/2012 E. 1.4 [nicht publiziert in BGE 139 III 126]). Dabei ist zu beachten, dass die materielle Rechtskraft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits vor der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts grundsätzlich eine Frage des Bundesrechts war (BGer 4A_496/2012 E. 1.4 [nicht publiziert in BGE 139 III 126]; BGer 4A_124/2010 E. 3.2). Vom Bundesgericht nicht eindeutig entschieden wurde demgegenüber die Frage, ob die Rechtskraftwirkung von Bundesrechts wegen auch einem Vergleich zukommt, oder ob dies das Vorliegen einer entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmung voraussetzt (BGer 4C.262/2001 E. 1c; BGer 5C.247/2004 E. 3.2). Auch an dieser Stelle kann die Frage offen bleiben. § 191 Abs. 2 ZPO/ZH ordnet unter der Marginalie "Materielle Rechtskraft" ausdrücklich an, dass den Erledigungsentscheiden, welche auf Grund eines Klagerückzugs, einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs ergangen sind, die gleiche Rechtskraft wie einem gerichtlichen Entscheid in der Sache zukommt. Ein Vergleich führte mithin zu einem Erledigungsentscheid mit materieller Rechtskraft. 3.1.5. Die materielle Rechtskraft verbietet jedem später angerufenen Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist (Umkehrschluss aus Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO). Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Aus Art. 60 ZPO ergibt sich, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt. Eine entsprechende Einrede ist demnach nicht vorausgesetzt (DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 60 ZPO). 3.1.6. Zur Bestimmung des Streitgegenstands des Vorverfahrens ist insbesondere auf die damaligen Tatsachenvorbringen und Klagebegehren in der Klage zurückzugreifen (vgl. OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 Vor

- 35 - Art. 84-90 ZPO), zumal der Rechtsstreit nach einfachem Schriftenwechsel durch Vergleich erledigt wurde. Ziff. 2 der damaligen Rechtsbegehren weist eine sehr allgemeine, weite Formulierung auf. Die Beklagte verlangte damit, es sei der Klägerin zu untersagen, die Produkte der Beklagten nachzubauen (Beizugsakte HG090318 act. 1 S. 2). Darum geht es grundsätzlich auch im vorliegenden Verfahren. So vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass die Klägerin von ihr designrechtlich geschützte Elemente von Saunen ohne relevante Abweichungen übernehme (vgl. act. 29 Rz. 102). Die Berücksichtigung der Ausführungen zum Sachverhalt im früheren Verfahren sowie von Ziff. 3 und 4 der damaligen Rechtsbegehren erhellt aber, dass es damals um drei konkrete Arten der Saunagestaltung ging. Die Beklagte warf der Klägerin vor, dass diese eine von ihr entwickelte und verkaufte Saunaliege mit einer Rahmenkonstruktion aus flachen abgerundeten Kanthölzern, einer Liegefläche aus in Längsrichtung angebrachten Kanthölzern und verchromten Metallstützen mit schwarzen Gummipuffern imitiert habe (Beizugsakte HG090318 act. 1 Rz. 29 ff.). Weiter lastete sie der Klägerin an, dass diese Saunen mit durchgehenden Glasfronten und horizontal verlegtem, durch ein schwarz gefärbtes Holzelement verbundenem Holztäfer angeboten habe (Beizugsakte HG090318 act. 1 Rz. 42 ff.). Schliesslich hielt sie der Klägerin vor, sie habe Saunen angeboten, die identisch mit den von ihr entwickelten Saunen mit skulpturalen, kubistischen Elementen bzw. mit kontrastierenden Materialien seien (Beizugsakte HG090318 act. 1 Rz. 57 ff.). Zur Dokumentation der angeblichen Nachahmungen reichte die Beklagte verschiedene Bilder ein (vgl. Beizugsakte HG090318 act. 1 Rz. 29, 36, 45, 53, 57, 59; act. 22/21/10, act. 22/21/12). Ein Vergleich dieser Bilder und der oben wiedergegebenen Sachverhaltsbehauptungen mit den eingereichten Bildern sowie den Ausführungen zum Sachverhalt im vorliegenden Verfahren macht deutlich, dass es damals um Saunagestaltungen ging, die sich - zum Teil wesentlich - von den heute im Streit stehenden Gestaltungen unterscheiden. Dabei gilt es vor Augen zu halten, dass gerade bei der Beurteilung ästhetischer Fragen bereits kleine Unterschiede in der Gestaltung oder eine unterschiedliche Präsentation einer Gestaltung im Kontext dazu führen können, dass sich der relevante Sachverhalt unterschiedlich darstellt und demzufolge keine abgeurteilte Sache vorliegt.

- 36 - 3.1.7. Pritschen mit beweglichen Pritschenlatten waren im früheren Verfahren zu keinem Zeitpunkt Prozessthema. Diesbezüglich liegt demnach keine abgeurteilte Sache vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Design mit beweglichen Pritschenlatten von der Beklagten bereits im Jahr 2008 international hinterlegt wurde (vgl. act. 13/14) und die Klägerin gemäss eigenen Angaben bewegliche Pritschenlatten schon seit mehreren Jahren vor Anhängigmachung des Vorprozesses verwendete, was von der Beklagten nicht beanstandet worden sei (act. 1 Rz. 8). Es liegt grundsätzlich im Ermessen einer jeden Partei, wann sie welche Ansprüche einklagt. Die Möglichkeit, mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend zu machen ist ein Recht, keine Pflicht (vgl. Art. 90 ZPO bzw. zum damaligen Verfahrensrecht § 58 ZPO/ZH). Fest steht, dass bewegliche Pritschenlatten im Vorprozess nicht Streitgegenstand bildeten. Die materielle Rechtskraft des Erledigungsentscheids im Vorprozess steht demnach dem Rechtsbegehren betreffend die beweglichen Pritschenlatten und - zurückkommend auf obige Ausführungen (vgl. Ziff. 2.4.) - einem Entscheidsurrogat zufolge Rückzugs des betreffenden Begehrens nicht entgegen. Weiter bildeten auch dreieckige Pritschen, die hängend montiert sind, nicht Gegenstand des früheren Verfahrens. Auch in dieser Beziehung liegt demnach keine res iudicata vor. Schliesslich geht es im vorliegenden Verfahren um durchlaufende bzw. den Anschein des Durchlaufens erweckende Pritschenstützen. Die Gestaltung von Pritschenstützen war bereits Gegenstand des Vorverfahrens. Wie die Beklagte aber zutreffend ausführt (vgl. act. 29 Rz. 40), wird aus den Unterlagen des damaligen Verfahrens ersichtlich, dass sich die Parteien damals ausschliesslich um Saunagestaltungen stritten, bei welchen zwei unabhängige, versetzte Pritschen eingebaut wurden. Es trifft zwar zu, dass auf einer Beilage, die von der Klägerin im Vorprozess eingereicht wurde, übereinander angeordnete Pritschen zu sehen sind (act. 21 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 22/22/9/5 S. 17). Die Ähnlichkeit mit den durchgehenden Stützen, für welche die Beklagte heute Schutz beansprucht, ist zwar nicht zu verkennen (vgl. dazu Ziff. 6.4.7. ff.). Diese Art der Gestaltung wurde aber weder von der Beklagten noch von der Klägerin in den Rechtsschriften thematisiert und fand auch keinen Eingang in den gerichtlichen Vergleich. Insofern kann auch bei dieser Gestaltungsform nicht von einer abgeurteilten Sache gesprochen werden. Kommt hinzu

- 37 - - dies gilt im Übrigen auch für die dreieckigen Pritschen -, dass die entsprechenden Designs erst einige Zeit nach Abschluss des Vorprozesses international hinterlegt wurden (vgl. act. 13/12, act. 13/13, act. 13/15). Mit diesen Hinterlegungen wurde die tatsächliche Grundlage geschaffen, um gestützt auf Art. 33 ff. DesG Rechtsschutz zu erlangen. Diese nachträgliche Sachverhaltsänderung kann von der materiellen Rechtskraft von Vornherein nicht erfasst sein (vgl. dazu ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 49 zu Art. 59 ZPO). Nach dem Dargelegten besteht zwischen den Streitgegenständen keine Identität. Folglich steht dem Eintreten auf die Klagen unter dem Gesichtswinkel von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO nichts entgegen. 3.2. Gegenstandslosigkeit 3.2.1. In ihrer Widerklage stellt die Beklagte drei Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1), die in inhaltlicher Hinsicht eine grosse Ähnlichkeit mit den Feststellungsbegehren der Klägerin (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2) aufweisen. Da Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 60 ZPO eine Koordination von gleichzeitig geltend gemachten identischen Ansprüchen verlangen, ist nachfolgend zu klären, ob und inwiefern die einleitend genannten Ansprüche identisch sind und, für den Fall dass die Identität bejaht wird, welche Folgen dies hat. 3.2.2. Nach dem Rückzug des Widerklagebegehrens gemäss Ziff. 1, 3. Spiegelstrich, durch die Beklagte mit den aufgezeigten Folgen für das korrespondierende Feststellungsbegehren der Klägerin (vgl. Ziff. 2.4.), sind nachfolgend nur noch die Rechtsbegehren der Parteien zu den durchgehenden Pritschenstützen und den dreieckigen Pritschen von Relevanz und zwar nur insofern, als auf die Begehren überhaupt einzutreten ist (vgl. dazu insbesondere Ziff. 1.3.1.8.). 3.2.3. Die Klägerin ersucht um Feststellung, dass sie mit durchgehenden Pritschenstützen wie sie im Abmahnungsschreiben vom 24. Oktober 2012 enthalten sind, die Designrechte DM/1 und DM/2 nicht verletze. Die Beklagte will der Klägerin gewisse Handlungen verbieten lassen und zwar als Folge einer Verletzung der beiden genannten hinterlegten Designs. Wie bereits aufgezeigt, ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen (vgl.

- 38 - Ziff. 2.4.3.). In ihrer Widerklage macht die Beklagte - gewissermassen mit umgekehrten Vorzeichen - den gleichen Anspruch geltend. Es wird folglich das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt, womit zwischen dem Feststellungsbegehren der Klägerin und dem Leistungsbegehren der Beklagten Identität besteht (vgl. dazu HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. 1990, Rz. 397). Entsprechendes gilt auch für die Begehren zu den dreieckigen Pritschen. Die Klägerin will feststellen lassen, dass sie mit den dreieckigen Pritschen wie sie im Abmahnungsschreiben vom 24. Oktober 2012 enthalten sind, das Designrecht DM/4 nicht verletze, während die Beklagte der Klägerin als Folge einer Verletzung des genannten Designrechts gewisse Handlungen verbieten lassen will. Auch diesbezüglich ist das kontradiktorische Gegenteil zu beurteilen. Zwischen den beiden relevanten Feststellungs- und den Leistungsbegehren besteht nach dem Gesagten Anspruchsidentität. Diese Auffassung wird auch von der Klägerin geteilt, wenn sie ausführt, in den Widerklagebegehren 1 und 2 werde kein zusätzlicher Anspruch zu den in der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüchen der Widerklägerin [recte: Widerbeklagten] formuliert bzw. in der Widerklage würden dieselben Ansprüche wiederholt (vgl. act. 37 Rz. 5 und 29). Dem daraus gezogenen Schluss, dass auf die Widerklagebegehren daher nicht einzutreten sei (vgl. act. 37 Rz. 4), kann aber nicht gefolgt werden. Der Streitgegenstand einer widerklageweise erhobenen Leistungsklage konsumiert den Streitgegenstand einer entsprechenden negativen Feststellungsklage; die Widerklage wird dadurch nachträglich zur Hauptklage (ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 102). Da die Beklagte in Ziff. 1 ihrer Widerklage zwei Leistungsbegehren stellt, welche mit den Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 2 der Hauptklage korrespondieren, entfällt das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung nachträglich (vgl. AD- DOR, a.a.O., S. 102; HABSCHEID, a.a.O., Rz. 435). Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bzgl. der klägerischen Rechtsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 53 zu Art. 60 ZPO; OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 88 ZPO). Damit ist das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 der Hauptklage - unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziff. 2.4.3. - insge-

- 39 samt als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu Ziff. 1.3.1.8.). Einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sind demnach nur die beiden Leistungsbegehren der Beklagten gemäss Ziff. 1 ihrer Widerklagebegehren. Die Ausführungen der Parteien zu den Feststellungsbegehren der Klägerin sind aber im Rahmen dieser Prüfung zu berücksichtigen. 4. Offertengestaltung (Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3) 4.1. Parteivorbringen 4.1.1. Die Klägerin hält der Beklagten vor, sie wolle Gemeingut und Produkte ab Stange monopolisieren und ihrem Exklusivanspruch unterstellen. So deklariere die Beklagte in ihren Offerten Normprodukte ab Stange, die für jeden Konsumenten beziehbar seien, auf unlautere Weise mit dem Zusatz "Design geschützt (Exklusivität B._____)". Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine Offerte der Beklagten vom 22. August 2012, welche den Zusatz bei folgenden Produkten enthalte: kantige Pritschenlatten in Espe 9cm, Abluftschieber rechteckig (ein bei D._____ für jedermann erhältliches Produkt), Glastüre rechteckig (sic!), Glasfront 10mm (sic!), Lautsprecher (im Handel erhältlich) (act. 1 Rz. 27). Die genannten Produkte seien in keiner Weise exklusiv nur bei der Beklagten erhältlich und seien auch nicht designrechtlich geschützt. Solche Werbe- und Kommunikationsmethoden seien zweifelsfrei als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu qualifizieren (act. 1 Rz. 28 und 69 f.). 4.1.2. Die Beklagte führt aus, sie deklariere überhaupt keine "Normprodukte ab Stange" auf unlautere Art mit Hinweisen auf ihre Designs noch strebe sie nach einem Monopol. Es stehe ihr grundsätzlich frei, in ihrer Geschäftskorrespondenz auf die von ihr registrierten Schutzrechte hinzuweisen. Eine unlautere Schutzrechtsanmassung wäre ihr nur vorzuwerfen, wenn die Designs (festgestellterweise) nicht oder nicht mehr rechtsbeständig wären und sie dies auch wüsste. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche ihrer IR-Designs die von ihr in ihren Offerten markierten Bestandteile enthielten. Zu diesen Designs gehörten neben den in den Rechtsbegehren aufgelisteten Designs ausserdem folgende Hinterlegungen: DM/5, DM/6, DM/7, DM/8, DM/9, DM/10, DM/11, DM/12, DM/13,

- 40 - DM/14, DM/15, DM/16 sowie DM/17. Im Übrigen übersehe die Klägerin den Nachsatz "Exklusivität B._____" und dessen sprachliche Bedeutung. Mit dieser Formulierung seien "absolute Exklusivitäten" von ihr gemeint, d.h. Bestandteile, die exklusiv und speziell für sie vorangefertigt und von ihr vertrieben würden. Hierzu gehöre insbesondere das von ihr verwendete Täfer. Zwar liessen sich solche Elemente von Wettbewerbern "imitieren", doch im Detail und der Qualität würden sie sich nach wie vor unterscheiden. Mit dem Hinweis "Exklusivität B._____" stehe daher keineswegs ein Monopolisierungsstreben im Vordergrund, sondern nur der sinngemässe Hinweis: "Das gibt es eben nur bei B._____." (act. 12 Rz. 33 ff.). 4.2. Beweislastverteilung 4.2.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach der daraus abgeleiteten Grundregel hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2aa). 4.2.2. Eine allgemeine Regel, wonach negative Tatsachen nicht zu beweisen sind ("negativa non sunt probanda"), gilt nicht (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 18 Rz. 61). Auch negative Tatsachen, genauer: das Nichtvorhandensein bestimmter Tatsachen, sind grundsätzlich zu beweisen, wenn daraus Ansprüche abgeleitet werden (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 150 ZPO). Keine besonderen Schwierigkeiten bieten hierbei die bestimmten negativen Tatsachen. Diese Negativa lassen sich durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einkreisen, dass das Gericht auf ihr Fehlen mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad schliessen kann (BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 218; WALTER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2012, N. 337 zu Art. 8 ZGB). Probleme können

- 41 sich jedoch bei unbestimmten negativen Tatsachen ergeben. Diese sind im Regelfall wegen der Vielzahl und Dichte darzulegender positiver Sachumstände nicht stringent zu beweisen, namentlich wenn sie zeitlich gedehnt oder in multipler Weise zu verwirklichen sind. Sie können sich jedem Beweis entziehen (BRÖNNI- MANN, a.a.O., S. 219; WALTER, a.a.O., N. 340 zu Art. 8 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Pflicht zum Beweis unbestimmter negativer Tatsachen allgemein dadurch gemildert, dass der Beweisgegner nach Treu und Glauben verpflichtet wird, zur Beweisführung beizutragen, indem er das Gegenteil beweist. Misslingt ihm dieser gegenteilige Beweis, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei gewertet werden (SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 10. Kap. Rz. 53 mit Verweisung auf BGE 119 II 305, BGE 106 II 29, BGE 98 II 231). 4.2.3. Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht (STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 10 Rz. 16). Die beweisfreie Partei trifft hingegen die Bestreitungslast; sie hat darzulegen, ob und inwiefern sie die Behauptungen der beweisbelasteten Partei bestreitet (vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 220 ZPO). 4.2.4. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO enthält die Klage die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (Prinzip der Beweisverbindung). Dabei ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Mangels solcher Beweisofferten der beweisbelasteten Partei unterbleibt eine Beweisabnahme (vgl. BGer 4A_56/2013 E. 4.4). 4.2.5. Die Beweismittel sind grundsätzlich vor Aktenschluss zu nennen, und ein späteres Nachreichen ist nur möglich, soweit noch neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/

- 42 - Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 51 f. zu Art. 221 ZPO). Verfügbare Urkunden sind nach Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO mit der Klage einzureichen. Solange der Aktenschluss nicht eingetreten ist, können Urkunden - namentlich als Beilage zur Replik - auch später noch eingereicht werden und sind bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 221 ZPO). 4.2.6. Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO ist bei umfangreichen Urkunden die Stelle zu bezeichnen, die für den Beweis der rechtserheblichen Tatsachen massgebend ist (WEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 180 ZPO). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in umfangreichen Dokumenten nach der massgeblichen Belegstelle für eine bestimmte Behauptung zu forschen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 101). 4.2.7. Die Ausführungen der Klägerin enthalten zwei Sachverhaltselemente, woraus sie einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG ableitet. Einerseits behauptet sie, dass die Beklagte für jeden Konsumenten und Händler erhältliche Normprodukte ab Stange mit "Design geschützt (Exklusivität B._____)" kennzeichne. Andererseits führt sie aus, dass die Beklagte für die fünf genannten Produkte keine Designrechte registriert habe. Zum Teil werden diese beiden Elemente auch vermischt (act. 1 Rz. 27 und 69; act. 21 Rz. 35). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihre designrechtlichen Registrierungen der gekennzeichneten Produkte oder wenigstens den exklusiven Vertrieb drittgeschützter Produkte zu beweisen habe. Von der Klägerin könne der Beweis nicht erbracht werden: negativa non sunt probanda. Dies könne sie nicht, weil die fünf erwähnten Produkte für jeden Händler und Konsumenten auf dem Markt erhältlich seien (act. 21 Rz. 35). 4.2.8. Zunächst ist festzuhalten, dass die Argumentation der Klägerin, sie habe keine Negativa zu beweisen, in zweierlei Hinsicht nicht verfängt: Einerseits gilt wie aufgezeigt - kein allgemeiner Grundsatz, wonach negative Tatsachen nicht zu beweisen sind. Andererseits handelt es sich bei der Behauptung, die fünf in der Offerte vom 22. August 2012 genannten Produkte seien Normprodukte ab Stange und für jeden Konsumenten und Händler erhältlich, keineswegs um eine negative,

- 43 sondern vielmehr um eine positive Tatsache. Deren Beweis ist ohne Weiteres möglich und zumutbar, z.B. mit dem Prospekt eines Händlers. Zum Beweis dieser Tatsache reicht die Klägerin denn auch einen Produktekatalog der E._____ GmbH ein (act. 3/19). Sie äussert sich aber mit keinem Wort dazu, wo im Katalog die einzelnen Produkte abgebildet sein sollen, obwohl dieser mehrere hundert Produkte enthält. Einzig im Katalog sind auf den Doppelseiten 10/11 und 14/15 zwei Reiter angebracht. Auf den Seiten 14 und 15 ist keines der fünf Produkte auszumachen. Auf den Seiten 10 und 11 finden sich zwei unterschiedliche Lautsprecher und ein Lüftungsschieber. Weiterungen hierzu erübrigen sich aber, denn die rechtliche Erheblichkeit der Behauptung ist nicht ersichtlich. Weshalb "Normprodukte ab Stange" nicht immaterialgüterrechtlich geschützt sein können, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Gerade wenn Erzeugnisse in grosser Anzahl produziert und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist ein immaterialgüterrechtlicher Schutz interessant. Aus dieser Behauptung kann die Klägerin - selbst wenn sie den Beweis dafür erbringen könnte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demgegenüber kommt der Behauptung, die Beklagte habe für die fünf Produkte keine Designs hinterlegt, durchaus rechtliche Relevanz zu, denn Angaben, die auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Immaterialgüterschutz hindeuten, werden von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst (vgl. JUNG, in: Stämpflis Handkommentar zum UWG, 2010, N. 42 zu Art. 3 lit. b UWG). Die Klägerin stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie den Beweis für diese Tatsache nicht erbringen könne. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Das Fehlen von Designrechten der Beklagten für die genannten fünf Produkte kann dadurch bewiesen werden, dass die Klägerin aufzeigt, welche Designs die Beklagte bei der WIPO und/oder beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegt hat. Geht aus diesen beiden Registern kein Schutz für die fünf Produkte hervor, kann durch Umkehrschluss das Fehlen von entsprechenden Hinterlegungen abgeleitet werden. Es handelt sich damit um den Beweis einer bestimmten negativen Tatsache, der von der Klägerin nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt. An die erforderlichen Informationen zu den von der Beklagten hinterlegten Designs kann sie auf verschiedene Wege gelangen. Zunächst sieht Art. 10 DesG eine (gerichtlich durchsetzbare) Auskunftspflicht von

- 44 - Personen vor, die auf Waren oder Geschäftspapieren auf einen Designschutz hinweisen, ohne die Nummer des Designrechts zu nennen (vgl. STUTZ/BEUTLER/ KÜNZI, a.a.O., N. 10 und 19 zu Art. 10 DesG). Weiter könnte die Klägerin auf die Informationen der Beklagten in der Klageantwort zurückgreifen. Die Beklagte gibt darin nämlich bekannt, durch welche Designs die von ihr markierten Bestandteile geschützt sein sollen (vgl. act. 12 Rz. 35). Ausserdem bzw. ergänzend zu den aufgezeigten Vorgehensweisen könnte die Klägerin die von der Beklagten hinterlegten Designs mittels einer Recherche beim IGE und bei der WIPO in Erfahrung bringen (vgl. Art. 27 DesG sowie Art. 18 Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle [nachfolgend: HMA-G]; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 20 zu Art. 10 DesG). Die so ausfindig gemachten Designs der Beklagten könnten in Form von Auszügen aus dem jeweiligen Register als Urkunde in das Verfahren eingebracht werden. Nachdem die Klägerin zu dieser Behauptung aber keine Unterlagen einreicht und auch sonst keine Beweismittel nennt, ist der Beweis dieser streitigen Tatsache gescheitert. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 ist daher abzuweisen. 5. Verletzung der Firmengebrauchspflicht 5.1. Die Klägerin führt unter diesem Titel aus, die Beklagte nehme es mit der Firmenbezeichnung nicht sehr genau. Die Marke Nr. … werde unter der nicht im Handelsregister eingetragenen Firma "B1._____ AG …", "B1._____ AG …, …strasse …", und die Marke Nr. … unter dem nicht im Handelsregister eingetragenen Namen "B._____ … AG" geführt (act. 1 Rz. 30). Der Gebrauch einer nicht im Handelsregister eingetragenen Firma sei unlauter (weil irreführend) und die Klägerin sei als am Markt Beteiligte legitimiert, die Unterlassung der irreführenden Kennzeichnungen zu verlangen (act. 1 Rz. 70). 5.2. Die Klägerin stellt unter diesem Titel kein Rechtsbegehren und holt dies nach entsprechendem Hinweis durch die Beklagte in der Klageantwort (vgl. act. 12 Rz. 38) - auch in der Replik nicht nach. Aus den pauschalen Ausführungen in ihren Rechtsschriften lässt sich ein solches mit der erforderlichen Bestimmtheit auch nicht ableiten. Auf die Ausführungen der Klägerin ist daher nicht weiter einzugehen.

- 45 - 6. Durchgehende Pritschenstützen (Widerklagebegehren gemäss Ziff. 1, 1. Spiegelstrich) 6.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte ist Inhaberin der (mit Schutzwirkung u.a. für die Schweiz) bei der WIPO international hinterlegten Designs gemäss DM/1 und DM/2. Diese Designs geben visuelle Gestaltungen von Saunen und/oder Sauna-Bestandteilen wieder (vgl. act. 13/15 und act. 13/12). 6.2. Parteistandpunkte 6.2.1. In der Widerklagebegründung vertritt die Beklagte die Auffassung, die von der Klägerin angebotene "F._____-Sauna" bediene sich genau derselben Charakteristika, durch welche sich das von ihr hinterlegte Design DM/2 auszeichne, namentlich (i) der vierkantigen durchlaufenden Stützen, (ii) deren Positionierung zwischen linker/rechter Seite der Pritsche und rechter/linker Seite der Bank (spiegelverkehrt), (iii) der horizontalen Täferungen der Pritschen- und Banklatten und erwecke damit (iv) denselben schlicht-ästhetischen Gesamteindruck (act. 12 Rz. 104). In der Duplik präzisiert die Beklagte ihre Ausführungen insofern, als sie den von der Klägerin vorgenommenen Vergleich der gesamten Saunagestaltungen (Türen, Wandtäferung, Positionierung des Ofens etc.) als nicht relevant bezeichnet. Entscheidend seien bloss die geschützten konkreten Ausgestaltungen, in diesem Fall die durchgehenden Stützen (act. 29 Rz. 54 und 60). Aus der Abbildung Nr. 7 des Designs DM/2 sowie den Abbildungen Nr. 3.1, 4.1 und 4.2 des Designs DM/1 gehe klar hervor, für welche konkreten Ausgestaltungen die Beklagte ein Schutzrecht besitze. Diese Bilder sowie die eingereichten Abbildungen von Saunagestaltungen, wie sie von der Beklagten gebaut worden seien, seien mit den von der Klägerin angebotenen, spezifischen Stützengestaltungen (Kursivdruck hinzugefügt), wie in act. 13/19-20 und act. 30/26-28 ersichtlich, zu vergleichen. Der Vergleich des Bildmaterials ergebe, dass die konkreten Ausgestaltungen 4.1 und 4.2 des Designs DM/1 sowie jene aus Abbildung 7 des Designs DM/2 von der Klägerin ohne nennenswerte Abweichungen verwendet würden (act. 29 Rz. 56-58).

- 46 - 6.2.2. Die Klägerin hält den Ausführungen in der Widerklagebegründung entgegen, dass übereinander gestellte, den Anschein des Durchlaufens erweckende Stützen unter designrechtlichen Gesichtspunkten nicht schützbar seien. Zunächst hält sie fest, dass die durchlaufende Stütze technisch bedingt sei. Sie liege nicht nur nahe, sie sei zwingend, wenn Pritsche und Bank auf der gleichen Stütze abstellen sollen, könne doch nur so die gleiche Stütze sowohl für Bank wie für die darüber liegende Pritsche verwendet werden. Nur so könne ein Kippen der Bank beim Aufsitzen auf der Ecke verhindert werden. Die durchlaufende Stütze könne nur in der Ecke durchlaufend sein, weil sonst die Bank nicht mehr genutzt bzw. die Stabilität der Pritsche nicht gewährleistet werden könne (act. 1 Rz. 52). Sodann seien bei der Registrierung weder die Konstruktionsweise noch die gestalterische Form neu und auch nicht eigenartig gewesen (act. 21 Rz. 39). Schliesslich zeige das Design DM/2 keine durchlaufende Stütze (nur die Komponente 7 sei durchlaufend) (act. 21 Rz. 6 lit. d). Diese stehe nicht auf einer Täferung und habe eine doppelte Beplankung (doppelt belagertes Holztäfer). Die Gestaltung der Klägerin weiche augenfällig von der Registrierung der Beklagten ab. Weder verwende die Klägerin doppelt belagertes Holztäfer mit einer Trennlinie noch stehe die Holzstütze auf einer gleich gestalteten Bank. Unterschiedlich seien auch die Täferung und die fehlende Abschrägung im Vergleich mit der in der Gesamtansicht gemäss DM/1 registrierten Konstruktion (act. 21 Rz. 80). 6.2.3. Soweit es sich als erforderlich erweist, ist im Rahmen der Subsumtion näher auf die Parteivorbringen einzugehen. 6.3. Rechtliches 6.3.1. Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz des Designgesetzes wie bei einer Hinterlegung in der Schweiz (Art. 29 DesG; Art. 14 Abs. 1 HMA-G). Das Designrecht verleiht dem Rechtsinhaber das Recht, anderen zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen (Art. 9 DesG). Wird er in seinen Rechten verletzt oder gefährdet, kann er vom Gericht insbesondere verlangen, die drohende Verletzung zu verbieten (Art. 35 Abs. 1 lit. a DesG).

- 47 - 6.3.2. Für die Definition des Schutzbereichs des Designrechts ist der Gesamteindruck massgebend, der namentlich durch die wesentlichen Merkmale bestimmt wird, wie sie sich einem am Kauf interessierten Verbraucher präsentieren. Dabei ist für die Beurteilung massgebend, wie der Kaufinteressent die in Frage stehenden Gebrauchsgegenstände in kurzfristiger Erinnerung behält (vgl. Art. 8 DesG; BGE 129 III 545 E. 2.3). 6.3.3. Der Schutz eines Designs richtet sich immer nach dem Registereintrag, weshalb bei Beurteilung einer Designrechtsverletzung auf die hinterlegten Bilder abzustellen ist (BGE 129 III 545 E. 2.4; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 47 zu Art. 8 DesG). Es ist somit nicht auf das konkretisierte, sich auf dem Markt befindende Erzeugnis, sondern einzig auf die mit dem Eintragungsgesuch eingereichten Abbildungen abzustellen. Das Erzeugnis, welches der Rechtsinhaber tatsächlich herstellt und auf den Markt bringt, kann auch nicht zum besseren Verständnis oder zur Vervollständigung berücksichtigt werden (HEINRICH, a.a.O., N. 14 zu Art. 19 DesG). Bei einer Mehrheit von Abbildungen des selben Designs sind diese nicht isoliert zu betrachten. Sie ergeben vielmehr erst in ihrer Zusammensetzung (sog. optische Synthese) den für die Beurteilung der Schutzvoraussetzungen (und des Schutzumfanges) massgeblichen Gesamteindruck (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 39 zu Art. 2 DesG; HEINRICH, a.a.O., N. 63 zu Art. 8 DesG). Demgegenüber dürfen Sammelhinterlegungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 HMA-G bzw. Art. 20 DesG) für die Prüfung auf gleichen Gesamteindruck nicht berücksichtigt werden (HEINRICH, a.a.O., N. 62 zu Art. 8 DesG). Bei Vorliegen einer Sammelhinterlegung mehrerer ähnlicher Designs darf also nicht aus diesen ein abstrakter Begriff gebildet werden, sondern es ist jedes hinterlegte Design einzeln als schutzbegründend zu betrachten. Die Merkmale verschiedener Designs können ferner nicht gemischt werden (HEINRICH, a.a.O., N. 99 zu Art. 1 DesG). 6.3.4. Das hinterlegte Design kann im Wesentlichen alle Aspekte des Erzeugnisses enthalten oder auch nur einen Teilaspekt. In beiden Fällen sind nur die den hinterlegten Abbildungen entsprechenden Aspekte (Ansichten) der Form des angegriffenen Erzeugnisses mit dem hinterlegten Design zu vergleichen (HEINRICH, a.a.O., N. 71 zu Art. 8 DesG).

- 48 - 6.3.5. Materielle Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart (HEINRICH, a.a.O., N. 1 zu Art. 2 DesG). Ein Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte (Art. 2 Abs. 2 DesG). Sodann weist ein Design keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von einem Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet (Art. 2 Abs. 2 DesG). 6.4. Würdigung 6.4.1. Zu vergleichen sind im vorliegenden Fall die im Register eingetragenen Designs der Beklagten, auf welche sie sich beruft, und die vermeintlichen Verletzungsobjekte der Klägerin. Soweit sich die Beklagte auf Abbildungen stützt, die von ihr gebaute Saunen bzw. Sauna-Bestandteile zeigen (vgl. act. 29 Rz. 56), ist sie nicht zu hören, denn der Schutz eines Designs richtet sich immer nach dem Registereintrag. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Designs gemäss DM/1 und DM/2 um Sammelhinterlegungen i.S.v. Art. 5 Abs. 4 HMA-G handelt. Aus den Ordnungsnummern folgt, dass beide Sammelhinterlegungen sieben verschiedene Designs bzw. Muster und Modelle zum Gegenstand haben (vgl. Section 405 der Verwaltungsvorschriften zum Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle; STUTZ/ BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 282, 307 zu Teil C: Internationaler Designschutz; vgl. auch STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 23 zu Art. 20 DesG). Eine optische Synthese ist nach dem unter Ziff. 6.3.3. Gesagten nur insoweit zulässig, als dabei Bilder des gleichen Designs berücksichtigt werden. Wie die Klägerin zutreffend ausführt (vgl. act. 1 Rz. 56), weist etwa die Sauna gemäss Bild Nr. 1 der Sammelhinterlegung DM/1 keine durchgehenden Stützen auf. Bei den Bildern Nr. 3.1 und 3.2 sowie 4.1 und 4.2 handelt es sich somit nicht um eine Detailansicht einer designrechtlich geschützten Saunagestaltung, sondern um eigenständige Hinterlegungen. Gleiches gilt für die Sauna gemäss Bild Nr. 1 und die Abbildung der Stützen in Bild Nr. 7 der Hinterlegung DM/2 (vgl. act. 1 Rz. 6 lit. d). Nachdem die Beklagte in ihrer ersten Rechtsschrift im Zusammenhang mit den Designs gemäss DM/2 noch

- 49 ausführte, es sei eine optische Synthese der einzelnen Bildelemente (insbesondere der Bilder Nr. 1.1, 1.2, 5.1, 6 und 7) vorzunehmen, nimmt sie in ihrer Duplik - zu Recht - Abstand von dieser Betrachtungsweise (vgl. insbesondere act. 29 Rz. 58). Sie führt dabei aus, es sei bloss die Ausgestaltung der Stützen und nicht die Saunagestaltung insgesamt einem Vergleich zu unterziehen (vgl. act. 29 Rz. 54, 57, 60). Soweit sich die Beklagte auf den Schutz durchgehender Stützen beruft, ist eine optische Synthese nur in Bezug auf die Bilder Nr. 3.1 und 3.2 sowie 4.1 und 4.2 der Sammelhinterlegung DM/1 zulässig, wobei eine solche Zusammenführung von Nr. 4.1 und 4.2 zu keinem anderen Bild führt, sind doch die beiden Bilder aus derselben Perspektive aufgenommen und somit praktisch identisch. Bild Nr. 7 der Hinterlegung DM/2 ist ein von den übrigen Gestaltungen unabhängiges Design, weshalb die anderen Bilder dieser Sammelhinterlegung beim Vergleich mit den Gestaltungen der Klägerin nicht zu berücksichtigen sind. Massgebend für den Vergleich mit den vermeintlichen Verletzungsobjekten der Klägerin sind somit die nachfolgenden Abbildungen, auf welche sich letztlich auch die Beklagte beruft (vgl. act. 29 Rz. 17 und 56; act. 13/15 und act. 13/12): DM/1: DM/2:

6.4.2. Nachdem diese Abbildungen nicht als Teil einer ganzheitlichen Saunagestaltung hinterlegt wurden, sind sie mit beanstandeten Gestaltungen der Klägerin zu vergleichen, welche die gleichen Erzeugnisse bzw. Teile von Erzeugnissen zum Gegenstand haben. Es fragt sich vor diesem Hintergrund, auf welche Elemente diese Referenzbilder einzugrenzen sind. Beide Parteien verwenden den Begriff der "durchlaufenden" bzw. "durchgehenden" Stützen. Nach Darstellung

- 50 der Klägerin handelt es sich dabei um Stützen, die bei beiden Parteien nicht effektiv durch die untere Pritsche durchlaufen würden. Vielmehr stehe die obere Stütze auf der unteren Pritsche. Beide Konstruktionen würden nur den Anschein des Durchlaufens erwecken. Die Vierkant-Metallstütze der Klägerin sei an der oberen Bank an einem Vierkant-Holz mit Schraube befestigt und auf der unteren Bank abgestellt (ohne jegliche technische Vorrichtung). Die untere Stütze sei auf der unteren Bank an einem Vierkant-Holz mit Schraube befestigt. So ergebe sich der Eindruck des Durchlaufens (act. 21 Rz. 2). Die Beklagte bestreitet die rechtliche Relevanz dieser Ausführungen, nicht aber deren Richtigkeit (act. 29 Rz. 7). Der optische Effekt des Durchlaufens ergibt sich demnach aus einer Kombination von Stütze, Bank und Pritsche. Diese Auffassung teilt auch die Beklagte, wenn sie ausführt, das Design ergebe sich aus der Positionierung bzw. Kombination von Vierkantstützen und Pritschen zusammen (act. 12 Rz. 30). 6.4.3. Das Designgesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design (Art. 1 DesG). Vom Schutz gemäss Art. 1 DesG wird somit ausdrücklich die Gestaltung von Teilen von Erzeugnissen erfasst (vgl. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 34 zu Art. 1 DesG). Insofern wären vorliegend die einschlägigen hinterlegten Designs, sofern rechtsbeständig, mit den mutmasslichen Verletzungsobjekten bezüglich der entsprechenden Teile zu vergleichen und anhand von Art. 8 DesG wäre zu prüfen, ob diese die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. 6.4.4. Bevor die Frage einer allfälligen Rechtsverletzung zu prüfen ist, muss der für die Verletzung relevante Sachverhalt erstellt sein, wozu i.w.S. auch die Rechtsbeständigkeit der Designs gehört. Hierher gehören neben der aufgeworfenen Frage der technischen Bedingtheit insbesondere das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart, welche von der Klägerin beide in Abrede gestellt werden (vgl. Ziff. 6.2.2.).

- 51 - 6.4.5. Das DesG gewährt reinen Formenschutz, weshalb technische Ideen nur über das PatG geschützt werden können (vgl. Art. 4 lit. c DesG; STUTZ/BEUTLER/ KÜNZI, a.a.O., N. 25 zu Art. 4 DesG). Entgegen den klägerischen Ausführungen sind scheinbar „durchlaufende“ Stützen im Bereich von Saunapritschen und -bänken nicht ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt. Das geschützte Merkmal ist vorliegend nicht die Pritsche, Bank oder die Stütze an sich, sondern deren Kombination in einer bestimmten, äusserlich wahrnehmbaren Anordnung bzw. Kombination innerhalb des Ganzen. Innerhalb des technisch-funktionellen Bereichs, wonach eine Pritsche oder Bank auf zumindest einer Stütze stehen muss, sofern sie nicht an einer Wand befestigt ist oder an der Decke hängt, gibt es für die Auswahl und Kombination von Formen in Bezug auf vorgenannte Elemente praktisch beliebigen gestalterischen Freiraum (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beklagten in act. 12 Rz. 65). Zu denken ist etwa an eine unterschiedliche Anzahl, abweichende Anordnung (Positionierung) oder verschiedene Dimensionierung der Pritschen, Bänke und Stützen im Einzelnen. Der Klägerin würden zumutbare Gestaltungsalternativen zur Verfügung stehen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 4 lit. c DesG liegt somit nicht vor. 6.4.6. Weiter ist auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Neuheit des Designs einzugehen. Die Klägerin hat keine Urkunden ins Recht gelegt, welche ein vorbestehendes, identisches Design darlegen würden, welches im Vergleich zu den Designs Nr. 3 und 4 gemäss DM/1 sowie Nr. 7 gemäss DM/2 exakt gleich aussieht oder nur in kaum wahrnehmbaren oder optisch nicht ins Gewicht fallenden Einzelheiten abweicht (vgl. STUTZ/BEUTLER/ KÜNZI, a.a.O., N. 90 zu Art. 2 DesG). Es scheitert bspw. an der Datierung (Zeitpunkt) (vgl. act. 1 Rz. 35 und 46 mit Verweisung auf act. 3/14; act. 21 Rz. 42 mit Verweisung auf act. 22/26a), der Quellenangabe (vgl. act. 1 Rz. 35 und 46 mit Verweisung auf act. 3/14), der Ersichtlichkeit des „Durchlaufeffekts“ an sich (vgl. act. 1 Rz. 58 mit Verweisung auf act. 3/15 und 3/18), der Anzahl der Stützen (zweite versetzte Stütze) (vgl. act. 21 Rz. 29 und act. 37 mit Verweisung auf act. 22/21 [act. 3/10, 3/11 im Verfahren HG090318]) oder es handelt sich um eine unschädliche Eigenoffenbarung (vgl. act. 1 Rz. 36 und 51 sowie act. 21 Rz. 50 mit Verweisung auf act. 3/15 sowie act. 22/21 [act. 3/8 im Verfahren HG090318], wobei durchgehende Stützen -

- 52 wenn überhaupt - nur textlich erwähnt, nicht aber ersichtlich sind), worauf auch die Beklagte in ihren Rechtsschriften zutreffend hinweist (vgl. act. 12 Rz. 43, act. 29 Rz. 51; act. 12 Rz. 44; act. 29 Rz. 40; act. 29 Rz. 83). 6.4.7. Mit act. 22/23 (Abbildung der Sauna eines Dritten in einem Katalog als Beilage zur Klageantwort vom 29. März 2010 im Geschäft-Nr. HG090318; abgedruckt nachfolgend unter Ziff. 6.4.9.) - ebenfalls verwiesen in act. 22/22 Rz. 4 und 17 (Klageantwort vom 29. März 2010 im Geschäft-Nr. HG090318) - wurde von der Klägerin allerdings ein Dokument ins Recht gelegt, aus welchem die rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass den inländischen Verkehrskreisen vor dem 22. Juli 2010 (Hinterlegungsdatum DM/1; Hinterlegungsdatum DM/2: 12. März 2012) ein Design bekannt sein konnte, welches sich im Gesamteindruck von den drei Designs der Beklagten nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet (vgl. act. 21 Rz. 6 lit. b und d). 6.4.8. Dass es sich hierbei um einen Auszug aus einem an Abnehmer - und damit an den mit Blick auf Art. 2 Abs. 3 DesG relevanten Verkehrskreis (vgl. STUTZ/ BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., N. 97, 100 f. zu Art. 2 DesG; HEINRICH, a.a.O., N. 124 zu Art. 2 DesG) - gerichteten Katalog mit Schweizer Bezug handelt, geht auch aus anderen Auszügen der Klageantwortbeilage 5 (S. 5, 8, 14 und 17) im Geschäft-Nr. HG090318 (act. 22/22) hervor, wenn man die Sprache, das "Look and Feel" der Kataloggestaltung (Schrift, „Spektrum“, Formatierung, etc.), die gelisteten Anbieter (Unternehmen) und den Verweis auf Bezugsadressen mit Seitenangabe berücksichtigt. Zu prüfen ist damit nachfolgend, ob sich die im Katalog abgebildete Gestaltung von den im Streit liegenden Designrechten der Beklagten nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. 6.4.9. Bei der von der Klägerin eingereichten Urkunde (act. 22/23) handelt es sich um folgende Abbildung:

- 53 -

Die Abbildung, welche sich auf S. 57 eines Katalogs mit der Bezeichnung „…“ in der Rubrik „Spektrum“ befindet, zeigt eine runde, metallene, scheinbar „durchlaufende“ Stütze, positioniert zwischen linker/rechter Seite einer Saunapritsche und rechter/linker Seite einer Saunabank. In Anbetracht dieses vorbestehenden Formenschatzes unterscheiden sich die drei Designs der Beklagten nur in für den kritischen, interessierten Konsumenten unwesentlichen Eigenschaften, so dass bei jenen Hinterlegungen im Vergleich dazu von keiner ästhetischen Individualität (deutlicher Unterschied) ausgegangen werden kann. Dem Abnehmer geht es primär um den Effekt des „Durchlaufens“ und nicht darum, ob bei dreidimensionalen,

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