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Zürich Handelsgericht 10.07.2015 HG120228

10. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,636 Wörter·~1h 3min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG120228-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Martin Fischer und Handelsrichterin Ursula Mengelt Steiner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____ SA, Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

C._____ International AG, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Kläger: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 CHF 711'265.12 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 12. August 2011 zu bezahlen; 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 3 der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 711'265.12 zu beseitigen; 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 CHF 339'081.13 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 12. August 2011 zu bezahlen; 4. Es sei in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 3 der Rechtsvorschlag zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 15 S. 2) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2011) sei aufzuheben und aus dem Betreibungsregister zu löschen. 3. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2011) sei aufzuheben und aus dem Betreibungsregister zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger."

- 3 - Inhaltsverzeichnis: A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 5 a. Parteien und ihre Stellung ................................................................................ 5 b. Sachverhaltsübersicht ....................................................................................... 5 B. Prozessverlauf ................................................................................................. 6 Erwägungen ...................................................................................................................... 7 1. Formelles ........................................................................................................... 7 1.1. Zuständigkeit .................................................................................................... 7 1.2. Streitgenossenschaft...................................................................................... 7 1.3. Noven .................................................................................................................. 8 2. Materielles ......................................................................................................... 9 2.1. Allgemeines ....................................................................................................... 9 2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt ................................................................................ 9 2.1.2. Qualifikation der Verträge ................................................................................10 2.1.3. Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen ..................................................11 2.1.4. Zentrale Fragestellung .....................................................................................12 2.1.5. Angebotene Beweismittel ................................................................................13 2.2. Erste Phase: Ursprüngliche Verwaltungsverträge ...............................15 2.2.1. Vertragsabschluss ............................................................................................15 2.2.2. Inhalt der Verträge ............................................................................................15 2.2.3. Auswahl des Anlegerprofi ls .............................................................................19 2.2.3.1. Anlegerprofil des Klägers 1 ..........................................................................20 2.2.3.2. Anlegerprofil der Klägerin 2 .........................................................................23 2.2.3.3. Grundzüge des dynamischen Anlageprofils..............................................24 2.2.4. Vertragsverletzung............................................................................................26 2.2.4.1. Kauf von Call-Optionen.................................................................................26 2.2.4.2. Investitionen in Obligationen........................................................................28 2.2.4.3. Beanspruchung des Lombard-Kredits (Depot II) ......................................31 2.2.4.4. Missachtung der Behavioural Finance Strategie ......................................32 2.2.4.5. Fehlende Diversifizierung .............................................................................33 2.2.4.6. Unterschiedliche Bewirtschaftung der Depots ..........................................34 2.2.4.7. Mangelhafte Risikoaufklärung .....................................................................37 2.2.4.8. Mangelhafte Rechenschaftsablage ............................................................38 2.2.4.9. Devisengeschäfte ..........................................................................................40 2.2.5. Fazit betreffend der ersten Zeitperiode .........................................................41 2.3. Zweite Phase: Strategie "Zeit kaufen" .....................................................41 2.3.1. Vertragsabschluss ............................................................................................42 2.3.2. Inhalt der Verträge mit der G._____ Bank SA..............................................43 2.3.3. Abänderung der Verwaltungsverträge...........................................................45 2.3.3.1. Standpunkte der Parteien.............................................................................45 2.3.3.2. Depot A._____ ...............................................................................................46 2.3.3.3. Depots II und B._____ ..................................................................................49 2.3.3.4. Zusammenfassung ........................................................................................50

- 4 - 2.3.4. Vertragsverletzung durch den Verkauf von Put-Optionen..........................51 2.3.4.1. Vertragskonformität der Transaktionen......................................................51 2.3.4.2. Genehmigung der Transaktionen ...............................................................53 2.3.4.3. Sorgfaltswidrige Reaktion auf die Verluste................................................56 2.3.5. Fazit betreffend die zweite Zeitperiode .........................................................57 2.4. Weitere Haftungsvoraussetzungen...........................................................58 2.4.1. Schaden .............................................................................................................58 2.4.1.1. Parteistandpunkte..........................................................................................58 2.4.1.2. Rechtliches .....................................................................................................61 2.4.1.3. Schaden durch die Beanspruchung des Lombard-Kredits .....................63 2.4.1.4. Schaden durch den Verkauf der Put-Optionen.........................................64 2.4.1.5. Fazit .................................................................................................................74 2.4.2. Kausalzusammenhang.....................................................................................74 2.4.3. Verschulden .......................................................................................................76 2.4.4. Schadenersatzbemessung ..............................................................................77 2.4.5. Zins......................................................................................................................79 2.4.6. Fazit.....................................................................................................................80 2.5. Herausgabe der Courtagen/Churning ......................................................80 2.5.1. Unbestrittener Sachverhalt ..............................................................................80 2.5.2. Parteistandpunkte .............................................................................................80 2.5.3. Rechtliches.........................................................................................................81 2.5.4. Würdigung ..........................................................................................................81 2.5.5. Höhe der Retrozessionen ................................................................................83 2.5.6. Fazit.....................................................................................................................84 2.6. Rückerstattung der Management-Gebühren ..........................................84 2.6.1. Unbestrittener Sachverhalt ..............................................................................84 2.6.2. Parteistandpunkte .............................................................................................84 2.6.3. Rechtliches.........................................................................................................85 2.6.4. Würdigung ..........................................................................................................85 2.6.5. Fazit.....................................................................................................................86 2.7. Beseitigung der Rechtsvorschläge...........................................................86 2.7.1. Parteistandpunkte .............................................................................................86 2.7.2. Rechtliches.........................................................................................................87 2.7.3. Würdigung ..........................................................................................................87 2.7.4. Fazit.....................................................................................................................87 2.8. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .....................................88 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................88 3.1. Streitwert ..........................................................................................................88 3.2. Gerichtsgebühr...............................................................................................89 3.3. Parteientschädigung .....................................................................................90 Dispositiv .........................................................................................................................90

- 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Beim Kläger 1 handelt es sich um eine Privatperson und den einzelzeichnungsberechtigten Vertreter der Klägerin 2. Die Klägerin 2 ist eine Familienunternehmung, die im Bereich der Immobilienverwaltung tätig ist (act. 1 Rz. 1). Die Beklagte ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 2). b. Sachverhaltsübersicht Gestützt auf drei nacheinander abgeschlossene Vermögensverwaltungsverträge verwaltete die Beklagte ab dem 29. Juni 2010 insgesamt drei Depots der Kläger (zwei Depots des Klägers 1 und ein Depot der Klägerin 2). Nachdem auf allen Depots grössere Verluste zu verzeichnen waren, kündigten die Kläger eine Überprüfung der Tätigkeit der Beklagten an, worauf die Verwaltungsverträge per 12. August 2011 aufgehoben wurden. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit den Vermögensverwaltungsverträgen verschiedene darin festgehaltene Anweisungen verletzt, sei übermässige Risiken eingegangen, habe einseitig investiert und die Kläger falsch über die Risiken informiert. Dadurch seien verschiedene gemachte Anlagen vertragswidrig, wodurch dem Kläger 1 ein Schaden von CHF 711'265.12 und der Klägerin 2 ein solcher von CHF 339'081.13 entstanden sei (act. 1 Rz. 4 ff.). Die Beklagte hält dagegen, das sämtliche Anlagen im Rahmen des nach den Verträgen Zulässigen erfolgt seien, sie die Kläger über die ganze Vertragsdauer regelmässig über Anlagen und Risiken aufgeklärt habe und die bewirtschafteten Depots genügend diversifiziert gewesen seien. Entsprechend seien die Verträge jederzeit erfüllt worden (act. 15 Rz. 7 ff.).

- 6 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 15. Oktober 2011 (Datum Poststempel) liessen die Kläger die vorliegende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren beim hiesigen Handelsgericht anhängig machen (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wurde ihnen Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt (act. 7). Dieser wurde von beiden Klägern fristgerecht geleistet (act. 9/1 und 2). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. November 2012 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Klageantwort wurde am 25. Februar 2013 (Datum Poststempel) beim hiesigen Gericht innert angesetzter Nachfrist (act. 13) eingereicht (act. 15). Das Gericht verfügte am 14. März 2013 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und setzte zugleich den Klägern Frist für die Erstattung der Replik an (act. 20). Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichten die Kläger die Replik fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (act. 22). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde sodann der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 25). Diese erging mit Eingabe vom 11. September 2013 fristgerecht (act. 27). In der Folge wurden die Parteien auf den 7. Juli 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu der Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Kläger und in Begleitung des Klägers 1 (Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin 2) sowie Rechtsanwalt Dr. Y._____ namens der Beklagten und in Begleitung von D._____ (Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten) und E._____ (Direktor der Beklagten mit Kollektivunterschrift) erschienen waren (Prot. S. 10). Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. S. 11 f.). Mit Schreiben vom 19. September 2014 hat die Beklagte den Vergleich innert der vereinbarten Frist widerrufen (act. 33). Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 41). Stillschweigend verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wurde ausdrücklich anerkannt (act. 15 Rz. 3) und ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 1.2. Streitgenossenschaft Gemäss Art. 71 ZPO können Personen gemeinsam klagen, sofern Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, welche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Erforderlich ist weiter, dass dasselbe Gericht sowohl örtlich wie auch sachlich zuständig ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Auf klägerischer Seite finden sich zwei Parteien. Dabei handelt es sich bei der Klägerin 2 um eine Gesellschaft, für die der Kläger 1 unterschriftenberechtigt ist (act. 1 Rz. 1). Die Forderungen der Kläger beruhen beide auf Vermögensverwaltungsverträgen mit der Beklagten, die inhaltlich gleich lauten (act. 1 Rz. 3). Die behaupteten Vertragsverletzungen gegenüber den Klägern stimmen ebenfalls überein. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass sich die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf gleichartige Tatsachen und Rechtsgründe stützen. Ein gemeinsames Vorgehen der Kläger rechtfertigt sich insbesondere auch, weil im zu beurteilenden Sachverhalt der Kläger 1 jeweils für die Klägerin 2 gehandelt hat. Die beiden Klagen sind folglich gemeinsam zu behandeln.

- 8 - Da die formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, sind die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft gegeben. 1.3. Noven Die Parteien verzichteten in ihrer zweiten Rechtsschrift teilweise einstweilen auf die Nennung von Beweismitteln und behielten sich die Bezeichnung weiterer Beweismittel vor (act. 22 Rz. 11; act. 27 Rz. 5). Gemäss Art. 229 ZPO sind neue Beweismittel nach dem zweiten Schriftenwechsel lediglich noch zulässig, wenn damit Noven bewiesen werden sollen. In diesem Fall sind die Noven unverzüglich vorzubringen (vgl. ERIC PAHUD in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur ZPO, Zürich 2011, Art. 229 N 14). Eine entsprechende Fristansetzung ist daher nicht erforderlich. In der Eingabe vom 23. Oktober 2013 führt der Vertreter der Kläger aus, es würden sich in der Duplik Noven finden, zu denen er bei Scheitern der Vergleichsverhandlung schriftlich Stellung nehmen möchte (act. 30). Ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts, wobei dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich erscheint. Den Parteien steht somit lediglich das Replikrecht nach Art. 29 Abs. 1 BV zu. Will eine Partei davon Gebrauch machen, so hat sie dies unverzüglich und ohne Aufforderung zu tun (vgl. PAHUD, a.a.O., Art. 225 N 5). Der Hinweis in der klägerischen Eingabe genügt dabei nicht, weshalb den Klägern auch keine entsprechende Frist anzusetzen ist. Mit Eingabe vom 24. September 2014 halten die Kläger fest, dass offenbar weitere Kunden der Beklagten Verluste erlitten hätten (act. 36 Rz. 1). Zwar mag es sich dabei um ein Novum handeln (act. 36 Rz. 2 ff.), doch ist die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und allfälligen weiteren Kunden - sofern es sich dabei überhaupt um die Beklagte handelt, was sich aus der Eingabe nicht klar ergibt - für das vorliegende Verfahren irrelevant.

- 9 - 2. Materielles 2.1. Allgemeines 2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt a. Unbestritten ist, dass die Vertragsanbahnung von Seiten des Klägers 1 ausgegangen ist. Grund war eine schlechte Performance seiner Depots und derjenigen der Klägerin 2 in der Finanzkrise, sodass er einen neuen Verwalter suchte. Auf die Beklagte wurde er aufmerksam, nachdem ihn Prof. Dr. F._____, Institut für Banking und Finance der Universität Zürich auf Anfrage an E._____, Direktor bei der Beklagten, verwiesen hat (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/11; act. 15 Rz. 9). Dem Vertragsabschluss gingen einige Besprechungen und E-Mails voraus. Ausserdem wurden dem Kläger 1 diverse Broschüren etc. übergeben (act. 1 Rz. 30 f. und 53 f.; act. 15 Rz. 56). b. Am 29. Juni 2010 wurde bei der G._____ Bank SA ein Konto, lautend auf den Namen des Klägers 1, mit der Nummer ... eröffnet (act. 3/28; act. 17/15). Mit "Verwaltungsauftrag" vom 1. Juli 2010 zwischen dem Kläger 1 und der Beklagten wurde die Verwaltung dieses Depots (in der Folge gemäss den Parteien als "Depot A._____" bezeichnet) auf die Beklagte übertragen (act. 3/3). Auf dieses Konto hat der Kläger 1 am 2. Juli 2010 CHF 350'000.– (act. 3/31) und am 13. Juli 2010 USD 130'000.– (act. 3/32) überwiesen (act. 1 Rz. 54 ff.; act. 15 Rz. 28 ff.). Aufgrund der guten Performance entschied sich der Kläger 1 zwei weitere Vermögensverwaltungsverträge abzuschliessen (act. 1 Rz. 103). Am 6. Oktober 2010 schlossen der Kläger 1 und die Beklagte einen weiteren Verwaltungsvertrag ab (act. 3/4). Gegenstand war das bereits zuvor bei der G._____ Bank SA bestehende Konto Nr. ... (in der Folge gemäss den Parteien als "Depot II" bezeichnet, act. 1 Rz. 58 ff.; act. 15 Rz. 31 f.). Dieses wies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen positiven Saldo von CHF 580'074.– auf (act. 3/31). Im Verlauf der Vertragsdauer wurden von diesem Konto am 26. November 2010 und am 2. Mai 2011 zwei Barbezüge von je CHF 17'000.– getätigt (mit Gebühren jeweils CHF 17'085.–; act. 3/34 und 35).

- 10 - Schliesslich hat die Klägerin 2, handelnd durch den Kläger 1, der Beklagten mit Vertrag vom 7. Dezember 2010 (act. 3/6) ebenfalls einen Verwaltungsauftrag erteilt. Dieser betraf das bei der G._____ Bank SA neu eröffnete Konto Nr. ... (in der Folge gemäss den Parteien als "Depot B._____" bezeichnet). Auf dieses überwies die Klägerin 2 am 14. Dezember 2010 CHF 600'000.– (act. 1 Rz. 62 ff.; act. 3/36; act. 15 Rz. 33). c. Nachdem die Beklagte die Depots für eine gewisse Zeit bewirtschaftet hatte, unterzeichneten die Kläger am 25. November 2010 (Depot A._____; act. 3/59) bzw. am 29. April 2011 (Depot II und B._____; act. 3/60+61) drei Verträge "über den Handel mit Optionen und Futures". d. Da auf allen Depots Verluste verzeichnet wurden, wandte sich der Rechtsvertreter der Kläger am 11. August 2011 an die Beklagte und teilte ihr mit, dass er mit der Überprüfung ihrer Verwaltungstätigkeit beauftragt worden sei und Rechenschaft verlange (act. 1 Rz. 161; act. 3/75). Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte er ihr sodann Anweisungen zur weiteren Verwaltung der Depots während der Untersuchung, wobei die Verantwortung für sämtliche Transaktionen bei der Beklagten liegen solle (act. 1 Rz. 162; act. 3/76). Diese erklärte am 12. August 2011 um 15:41 Uhr, unter diesen Umständen die Vermögensverwaltung nicht mehr weiter besorgen zu können, weshalb sie den Vertrag per sofort kündige (act. 1 Rz. 163; act. 3/78 und 79; act. 15 Rz. 118). 2.1.2. Qualifikation der Verträge Die Parteien betiteln die Verträge als "Verwaltungsauftrag" (act. 3/3, 3/4 und 3/6). Dabei handle es sich um Vermögensverwaltungsverträge (act. 1 Rz. 191 f.; act. 15 Rz. 121). Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags wird einem Dritten die Verfügungsmacht über Vermögenswerte eingeräumt. Durch die Nutzung dessen besonderen Kenntnisse und Ressourcen soll ein bestimmtes Anlageziel erreicht werden (vgl. P. CHRISTOPH GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich 2008, S. 23). Eine solche Vereinbarung liegt hier ohne Weiteres vor. Nach allgemeiner Auffassung sind auf den Vermögensverwaltungsauftrag die Regeln des einfachen Auftrags gemäss Art. 394 ff. OR zur Anwendung

- 11 zu bringen (vgl. BGE 124 III 155 E. 2b; GUTZWILLER, Rechtsfragen, a.a.O., S. 26 f., m.w.H.; CHRISTOPHE ROSAT, Der Anlageschaden, Diss., Bern 2009, S. 4 f.; ähnlich aber ohne explizite Bezeichnung auch JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, Zürich 2013, N 45 ff.). 2.1.3. Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf die Verletzung der Verwaltungsverträge. Unter welchen Voraussetzung der Vermögensverwalter für einen Schaden einzustehen hat, richtet sich entsprechend der Qualifikation der Verträge nach Auftragsrecht. Die Kläger betonen dabei immer wieder, dass die Beklagte die Anlagen auf deren eigenes Risiko getätigt bzw. die Verantwortung zu tragen habe (z.B. act. 1 Rz. 91; 101; 130). Dem ist nur beschränkt beizustimmen. Einem Vermögensverwaltungsvertrag ist gerade immanent, dass die Anlagetätigkeit des Vermögensverwalters auf Risiko der Anleger erfolgt. Deren Gelder werden angelegt und sie partizipieren direkt und (grundsätzlich) alleine am Erfolg oder eben auch am Misserfolg einer Anlage. Der Verwalter steht einzig insofern in der Verantwortung, als dass er seine Pflichten zu erfüllen hat. Ein Erfolg ist nicht geschuldet (dazu SCHALLER, a.a.O., N 86 ff.). Bei einem Verwaltungsvertrag handelt der Vermögensverwalter im Rahmen der allgemeinen Weisungen des Kunden auf eigenes Ermessen (GUTZWILLER, Rechtsfragen, a.a.O., S. 141). Er ist verpflichtet, die Grenzen des erteilten Auftrages zu beachten und innerhalb dieser Grenzen sorgfältig zu handeln (GUTZWIL- LER, Rechtsfragen, a.a.O., S. 157). Hält der Vermögensverwalter die genannten Grundsätze nicht ein, liegt eine Vertragsverletzung vor. Diese ist durch die Geschädigten zu beweisen ist (GUTZWILLER, Rechtsfragen, a.a.O., S. 159 m.w.H.; BGE 120 II 248 E. 2.c). Ist eine Vertragsverletzung gegeben, wird weiter vorausgesetzt, dass ein Schaden besteht, dass zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht und dass der Beauftragte den Schaden verschuldet hat. Bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen ist dem Auftraggeber das positive Vertragsinteresse zu ersetzen (ROLF H. WEBER in: Honsell/Vogt/Wie-

- 12 gand, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 N 30). Dabei hat der Auftraggeber Schaden, Sorgfaltswidrigkeit und Kausalzusammenhang zu beweisen, während das Verschulden vermutet wird, wobei der Beauftragte zum Entlastungsbeweis zugelassen ist (WEBER, a.a.O., Art. 398 N 32). Die Vertragsverletzung ist dabei sowohl qualitativ als auch quantitativ zu beweisen. Beim Vermögensverwaltungsvertrag zeigt sich dies vor allem darin, dass zwischen einer pflichtwidrigen Einzelanlage und der pflichtwidrigen Anlagestrategie zu unterscheiden ist. Im ersteren Fall erstreckt sich auch der Schadenersatzanspruch nur auf die entsprechende Anlage, während in der zweiten Variante der Vertrag als solcher als nicht korrekt erfüllt anzusehen und eine Gesamtbewertung des Schadens vorzunehmen ist (ROSAT, a.a.O., S. 90 ff.; SCHALLER, a.a.O., N 471; GUTZWILLER, Rechtsfragen, a.a.O., S. 252). Gestützt darauf ist einerseits zu prüfen, ob die Beklagte mit den ihr vorgeworfenen Handlungsweisen ihre Sorgfaltspflicht und damit die Verwaltungsverträge verletzt hat. Ausserdem stellt sich die Frage, ob dadurch ein genügend ausgewiesener Schaden entstanden ist, der damit in einem Kausalzusammenhang steht. Schliesslich ist zu beurteilen, ob der Beklagten ihr Verhalten vorgeworfen werden kann. 2.1.4. Zentrale Fragestellung Im vorliegenden Verfahren ist in erster Linie zwischen zwei Fragestellungen zu unterscheiden: Einerseits gilt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beklagte die abgeschlossenen Verwaltungsverträge verletzt hat. Dabei ist die Vertragsdauer in zwei wesentliche Zeiträume zu unterteilen. Nach dem Abschluss der ursprünglichen Verwaltungsverträge am 1. Juli 2010 (Depot A._____; act. 3/3), am 6. Oktober 2010 (Depot II; act. 3/4) und am 7. Dezember 2010 (Depot B._____; act. 3/6), wurden die Depots durch die Beklagte bewirtschaftet. Nach einiger Zeit unterzeichneten die Kläger am 25. November 2010 (Depot A._____; act. 59) und am 29 April 2011 (Depot II; act. 60 und Depot B._____; act. 61) jeweils einen "Vertrag über den Handel mit Optionen und Futures". Danach änderte sich auch die durch

- 13 die Beklagte angewandte Anlagestrategie. Aufgrund der verschiedenen Vertragsdokumente und der unterschiedlichen Bewirtschaftung drängt sich eine getrennte Beurteilung dieser beiden Zeiträume auf (hinten E. 2.2 und 2.3). Andererseits stellt sich die Frage nach der Höhe des eingetretenen Schadens und dem Umfang eines allfälligen Schadenersatzes, sowie der weiteren Haftungsvoraussetzungen, was in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (hinten E. 2.4). Ebenfalls separat sind die von den Klägern vorgebrachten Ansprüche auf Herausgabe der Courtagen (E. 2.5) und Rückerstattung der Management- Gebühren (E 2.6) zu beurteilen. Da die abgeschlossenen Verträge jeweils übereinstimmen (act. 3/3, 3/4 und 3/6 sowie act. 3/59-61), sind die drei Depots gemeinsam zu behandeln. Auch werden jeweils lediglich die Verträge über das Depot A._____ (act. 3/3, 3/3.1-3.8 und 3/59) zitiert, wenn sämtliche Verträge betroffen sind. 2.1.5. Angebotene Beweismittel Die Kläger haben zu sämtlichen Sachverhaltsfragen die Parteiaussage des Klägers 1 als Beweis offeriert (act. 1 Rz. 21 ff.). Gleichzeitig bietet die Beklagte zu denselben Punkten die Aussage von E._____, zuständige Kontaktperson für die Kläger und Direktor der Beklagten, als Beweismittel an (act. 15 Rz. 4). Beide angebotenen Aussagen stellen grundsätzlich Parteiaussagen dar. Beim Kläger 1 handelt es sich um eine Partei. E._____ ist Direktor mit Kollektivunterschrift bei der Beklagten (act. 5). In dieser Rolle ist er gemäss Art. 159 ZPO im Beweisverfahren wie eine Partei zu behandeln (vgl. CHRISTIAN LEU in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 159 N 6). Die Parteibefragung richtet sich nach Art. 191 ff. ZPO. Dabei unterliegen die Aussagen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. HEINRICH ANDREAS MÜLLER in: Brunner/Gasser/ Schwander, a.a.O., Art. 191 N 31). Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei einer Parteibefragung der Beweiswert meist gering ist und daher mit einem weiteren Beweismittel zu unterlegen wäre. Eine generell geringere Glaubwürdigkeit kann

- 14 jedoch nicht angenommen werden, vielmehr ist dies von den konkreten Umständen abhängig (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 191 N 33). Im vorliegenden Fall sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung folgende Eckpunkte massgebend: Die Streitthemen, über welche die Parteien allenfalls befragt werden müssten, betreffen Sachverhalte, welche sich zwischen Juni 2010 und August 2011, also vor vier bis fünf Jahren, abgespielt haben. Dabei handelt es sich beinahe ausschliesslich um Gespräche zwischen den zu befragenden Personen. Die einzelnen Punkte sind weitgehend dokumentiert. Damit eine Parteiaussage diesbezüglich etwas zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte, müssten sich die Befragten an den genauen Wortlaut erinnern können. Der Kläger 1 behauptet dies an mehreren Stellen in den Rechtsschriften. Die Beklagte stützt sich demgegenüber häufig auf die damals angefertigten (internen) Aufzeichnungen. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass die Befragten im Rahmen einer Einvernahme von den in den Rechtsschriften vorgebrachten Positionen abweichen würden. Da sich beide lediglich auf ihre Erinnerung abstützen können, erscheint auch von vornherein klar, dass keiner Aussage eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen kann. Insbesondere ist hier zu wiederholen, dass teilweise einzig der genaue Wortlaut eine andere Würdigung der Parteistandpunkte aufdrängen könnte, wobei aufgrund des Zeitablaufs ohnehin nicht auf den genauen Wortlaut der Aussagen abgestellt werden könnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Befragung des Klägers 1 und von E._____ weder neue Erkenntnisse bringen noch den vollen Beweis für die behaupteten Tatsachen erbringen könnte. Demzufolge rechtfertigt es sich, grundsätzlich auf die angebotenen Parteibefragungen zu verzichten. Auf die weiteren Beweismittel und die einzelnen durch die Einvernahmen zu beweisenden Punkte, ist im Rahmen der jeweiligen Fragestellung näher einzugehen.

- 15 - 2.2. Erste Phase: Ursprüngliche Verwaltungsverträge 2.2.1. Vertragsabschluss Wie zuvor ausgeführt, haben der Kläger 1 am 29. Juni 2010 und am 6. Oktober 2010 sowie die Klägerin 2 am 7. Dezember 2010 insgesamt drei Vermögensverwaltungsverträge mit der Beklagten abgeschlossen, mit welchen die Beklagte mit der Verwaltung der Depots A._____, II und B._____ betraut wurde (vorne E. 2.1.1). Dabei handelt es sich um Vermögensverwaltungsverträge, auf welche die Regeln des Auftrags anzuwenden sind (vorne E 2.1.2). 2.2.2. Inhalt der Verträge a. Im vorliegenden Fall wurde die erforderliche Sorgfalt der Beklagten in verschiedener Weise präzisiert. So sind in Ziff. 1 der Verwaltungsaufträge verschiedene Regelungen vorgesehen, nach denen die Beklagte die Vermögensverwaltung zu richten hat (act. 3/3). Weiter wurde im Vertrag jeweils festgehalten, dass der Auftraggeber verschiedene Formulare und Richtlinien erhalten hat (act. 3/3 Ziff. 7). Bei der Frage, was als sorgfältige Anlage zu qualifizieren ist, sind damit die von klägerischer Seite erteilten besonderen Anlageinstruktionen zu beachten (act. 3/3 Ziff. 1; act. 3/3.3). Ausserdem sind die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiervereinigung (act. 3/3.7) und die Standesregeln für unabhängige Vermögensverwalter der PolyReg massgebend (act. 3/3.8). b. Daneben machen die Kläger geltend, auf den Verwaltungsvertrag würden auch die Anlagerichtlinien der Beklagten (act. 3/38) Anwendung finden. Die Einhaltung derselben sei ihnen versprochen worden. Ausserdem ergebe sich dies aus den Richtlinien der PolyReg (act. 1 Rz. 81; act. 22 Rz. 67; act. 3/3.5 Art. 16). Die Beklagte hält dagegen fest, die eingereichten Anlagerichtlinien nicht zu kennen. Diese seien nie als interne Richtlinien erlassen worden, weshalb deren Echtheit bestritten werde. Ausserdem sei die Einhaltung der Richtlinien ohnehin nie versprochen und damit nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Sie seien im Verhältnis zu den Klägern unerheblich (act. 15 Rz. 180).

- 16 c. Massgebend für den Inhalt der Verträge ist in erster Linie der schriftliche Vertrag, welcher nach objektiven Massstäben auszulegen ist. Behauptet eine Partei das Vorliegen eines vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Vertragswillens, trägt sie hierfür die Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b. aa.; PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar zu Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, Art. 18 N 36 und 45; ERNST A. KRAMER in: Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-18 OR, Bern 1986, Art. 18 N 13). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt ist entsprechend zuerst mittels objektiver Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut beizuziehen. Auch wenn keine eigentliche Hierarchie der Auslegungsmittel besteht, so kommt doch dem Wortlaut dann ein Vorrang zu, wenn die übrigen Mittel keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn erlauben (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 1220; WOLFGANG WIEGAND in: Honsell/Vogt/Wiegand, BSK OR I, a.a.O., Art. 18 N 18). Es besteht insofern eine Vermutung, dass der Wortlaut der Vertragsurkunde dem Willen der Parteien entspricht (KRAMER, a.a.O., Art. 18 N 102). Gestützt auf die Qualifikation als Auftrag sind auch die Pflichten des Vermögensverwalters auszulegen. Nach Art. 398 Abs. 2 OR hat die Beauftragte für die sorgfältige Besorgung der übertragenen Geschäfte einzustehen. Der Erfolg der Geldanlage ist hingegen nicht geschuldet, entsprechend haftet der Vermögensverwalter auch nicht für das Ausbleiben eines Erfolgs. Es ist lediglich ein Hinwirken auf das mit der vereinbarten Anlagepolitik angestrebte Ziel geschuldet (BENE- DICT BURG, Kundenschutz bei externer Vermögensverwaltung - Geltendes Recht, Schwachstellen und Handlungsbedarf, Diss. Zürich 2013, N 132). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist dabei von einem strengeren Sorgfaltsmassstab als bei einem Arbeitnehmer auszugehen. Das erforderliche Mass der Sorgfalt richtet sich danach, wie sich ein gewissenhafter Beauftragter in derselben Lage bei der Besorgung der übertragenen Geschäfte verhalten würde. An einen Beauftragten der berufsmässig und gegen Entgelt handelt, sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen (BGE 115 II 62, E. 3a; WEBER, a.a.O., Art. 398 N. 23). Die Beklagte hat denn auch zugesichert, bei der Vermögensverwaltung dieselbe Sorgfalt walten zu

- 17 lassen, wie in ihren eigenen Angelegenheiten (act. 3/3.5 Art. 16). Im Rahmen der Sorgfaltspflicht wurde aber auch vereinbart, dass die Anlage nach freiem Ermessen der Beklagten erfolgen soll (act. 3/3, Ziff. 1 Abs. 2). d. Bei den eingereichten Anlagerichtlinien handelt es sich um ein als "Interne Weisung" bezeichnetes Dokument, datiert auf den 24. April 2007, welches gemäss Briefkopf von H._____ erstellt worden ist (act. 3/38). Im Verwaltungsvertrag findet sich kein Hinweis auf diese Anlagerichtlinien der Beklagten, insbesondere sind diese nicht bei den dem Kunden ausgehändigten Unterlagen aufgeführt (act. 3/3 Ziff. 7). Dies deutet darauf hin, dass die Anlagerichtlinien gerade nicht Teil des Vertrages geworden sind. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger nicht ausführen, wann sie das Dokument erhalten haben wollen. Auch haben sie sie nicht als Bestandteil des Vertrages eingereicht. Die Kläger stützen die Verbindlichkeit auf die Tatsache, dass die Anlagerichtlinien existieren (act. 1 Rz. 81). Weitere Beweise nennen sie nicht. Selbst im Rahmen der Replik führen sie lediglich aus, dass die Beklagte gestützt auf die Standesregeln der PolyReg zum Erlass von schriftlichen Anlagerichtlinien verpflichtet sei (act. 22 Rz. 335). Eine solche Verpflichtung findet sich in den Standesregeln jedoch nicht (act. 3/3.8). Auch kann alleine aus der Tatsache, dass die "Interne Weisung" mit dem Briefkopf der Beklagten versehen ist, nichts hergeleitet werden. Insbesondere erwähnen bereits die Kläger die Möglichkeit, dass es sich dabei um einen Vorschlag zu Handen des Verwaltungsrats gehandelt haben könnte (act. 22 Rz. 335), dass dieser den Erlass entsprechender Richtlinien auch abgelehnt haben könnte, ziehen sie jedoch nicht in Betracht. Weitere Hinweise dafür, dass diese Anlagerichtlinien zum Vertragsbestandteil geworden seien, zeigen die klägerischen Behauptungen nicht auf. Aus dem Dokument als solchen lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Kläger ableiten. Dieses wurde klar an interne Empfänger und nicht an die Kunden gerichtet. Es ist als Arbeitspapier gestaltet und entspricht bereits optisch nicht den übrigen, durch die Beklagte ausgehändigten Broschüren (act. 3/17 und 18). Mit den von klägerischer Seite offerierten Beweismitteln lässt sich eine Verbindlichkeit der Anlagerichtlinien nicht nachweisen. Da die Kläger eine Ergänzung

- 18 der Verwaltungsverträge behaupten, tragen sie jedoch das Beweisrisiko. Entsprechend ist die interne Weisung nicht als Bestandteil der Verwaltungsverträge anzusehen und es kann offen gelassen werden, ob das Dokument den internen Richtlinien entspricht. Dasselbe gilt für die von klägerischer Seite eingereichte Investment Strategy der Beklagten (act. 39). e. Schliesslich können dieselben Schlüsse auch für die von den Klägern geltend gemachten mündlichen Zusicherungen von E._____ gezogen werden. Er soll ausgeführt haben, es handle sich bei der Strategie mehr um ein, einem Fonds ähnlichen Produkt, die Anlagen würden auf intern abgesprochenen Analysen basieren und es würden keine aggressiven Investitionen verfolgt, wobei bei 20% ein Stop Loss gemacht werde. Ausserdem würde der Aktienanteil mindestens 60% betragen und Obligationen würden zur Absicherung und einem Fix-Income dienen, während Futures und Optionen nur bei Gelegenheit, in sehr kleinem Rahmen gewählt würden (act. 1 Rz. 85). Weiter seien die in Anhang 2 aufgeführten Anlageinstrumente im Rahmen der Behavioural Finance zwingend nötig (act. 22 Rz. 61). Die Beklagte bestreitet diese Aussagen (act. 15 Rz. 181; act. 27 Rz. 134). Die Kläger können ihre Behauptung nicht substantiiert belegen und bieten als Beweisofferten die Befragungen des Klägers 1 und von E._____ an. Mit den genannten Beweismitteln kann den Klägern der erforderliche Beweis nicht gelingen, zumal wiederum nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu befragenden Personen vom bisherigen Parteistandpunkt abweichen würden (vgl. vorne E. 2.1.5.). f. Betreffend die nach Beendigung der Vertragsverhältnisse übergebenen Dokumente zur Behavioural Finance (act. 1 Rz. 35; act. 3/19 und 20) gilt zu sagen, dass diese bereits aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe nicht zum Vertragsbestandteil werden konnten. Da sie von der Beklagten als Grundlage der Strategie bezeichnet werden, sind sie jedoch bei der Beurteilung des Sorgfaltsmassstabs zu berücksichtigen. Dies wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten (act. 15 Rz. 168). g. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vertragliche Zusammenarbeit auf den in den Verwaltungsverträgen und deren Anhänge verein-

- 19 barten Grundsätzen beruht. Darüber hinaus gehende Abmachungen können die Parteien nicht belegen. 2.2.3. Auswahl des Anlegerprofils Als Teil der Verwaltungsverträge sind die Anlegerprofile der Kläger wesentlicher Anhaltspunkt für die Frage, was als sorgfältiges Handeln im Sinne der Verträge anzusehen ist. Bei der Erstellung desselben sind der Umfang des zu verwaltenden Vermögens, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, die Risikofähigkeit, sowie Geschäftserfahrung und Fachkenntnisse des Kunden zu berücksichtigen (vgl. BURG, a.a.O., N 150 ff.). Vorliegend haben sich beide Kläger für das dynamische Anlageprofil entschieden, welches in Ziff. 7 der Verwaltungsverträge wie folgt definiert wird (act. 3/3 Ziff. 7): Anlageziel: langfristiges Vermögenswachstum durch die stärkere Gewichtung von Sachwerten (u.a. Aktien); Ertragserzielung vorwiegend durch Kapital- und Währungsgewinne; Risikobereitschaft: überdurchschnittliche Risikobereitschaft; Inkaufnahme erhöhter Vermögensschwankungen; Vermögensaufteilung: Sachwerte sind in der Regel gegenüber Nominalwerten deutlich übergewichtet; je nach Einschätzung der Marktsituation kann das Schwergewicht der Anlagen auch ausserhalb der Referenzwährung liegen. Die Wahl des Anlageprofil stützt sich dabei auf die Einschätzung durch die Beklagte (act. 17/11 und 12) und die Selbsteinschätzung der Kläger.

- 20 - 2.2.3.1. Anlegerprofil des Klägers 1 a. Der Kläger 1 definiert sein Anlegerprofil und seine Risikobereitschaft wie folgt (act. 1 Rz. 68): "- Vermögen von CHF 1'068'133.00, zusammengesetzt aus ersparten Geldern, die für späteren Lebensabschnitt reserviert sind. Es handelt sich um einen sehr wesentlichen Teil des Vermögens des Klägers 1. - Anlagehorizont von 5 bis 10 Jahren bzw. über 25 Jahre. - Konjunkturell bedingte Durststrecken sind verkraftbar, da er auf investiertes Kapital kurzfristig nicht angewiesen ist. - Für langfristigen Anlagehorizont typische Risikobereitschaft für Verluste, die durch Gewinne kompensiert werden können. Keine Bereitschaft für spekulative Verluste, die das Kapital derart angreifen, dass eine Erholung undenkbar wäre. - Reagiert sehr sensibel auf Verluste, die sich nicht durch eine allgemeine und negative Marktentwicklung rechtfertigen lassen. - Misstraut den eigenen Fähigkeiten zur Risikoeinschätzung, vertraute ganz auf die Fähigkeiten von E._____ aufgrund dessen historischer Performance." Dazu kommt, dass der Kläger 1 nach eigenen Angaben gute Kenntnisse betreffend Direktanlagen in Aktien und Immobilien habe. Er kenne sich ausserdem in volkswirtschaftlichen Zusammenhängen gut aus. Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Optionen habe er gekannt, diese aber nie angewendet (act. 1 Rz. 69). Insgesamt habe er sehr rudimentäre Kenntnisse des Derivatehandels und keine Kenntnisse bezüglich strukturierter Produkte gehabt. Mit anderen Anlagen als Aktien habe er nie gehandelt (act. 22 Rz. 25 ff.). Die ihm von der Beklagten angedichteten beruflichen Kenntnisse des Finanzmarktes, würden nicht zutreffen. Er sei im Immobilienbereich tätig und habe auch entsprechendes Wissen, in der Vermögensberatung sei er jedoch nie tätig gewesen (act. 22 Rz. 27 ff.). Die Beschreibung im Protokoll zum Abschlussgespräch und dem Kundenprofil (act. 17/11 und 12) würden dem Grundsatz nach stimmen, abgesehen davon, dass sich die Renditeerwartung auf einen Zeitraum von mehreren Dekaden und nur auf Aktien bezogen habe (act. 22 Rz. 44). Er wäge Risiko und Rendite ab, wobei klar sei, dass das eine ohne das andere nicht möglich sei und wisse, wie man Risiken beschränken und Chancen optimieren könne. Er wolle mit seinem

- 21 - Vermögen arbeiten und eine Rendite erwirtschaften, die klar über den Erträgen traditioneller Sparformen liegen würden. Dabei würden ihn Schwankungen in der Entwicklung des Vermögens mit Blick auf die Gesamtentwicklung nicht stören. Damit erfülle er alle Merkmale eines risikobewussten Anlegers, wobei dieser Anlegertyp häufig schon etwas erfahren sei in Gelddingen und nicht mehr alles auf Risiko setzen wolle, sondern auch die Vorsorge für Familie und Alter im Blick habe (act. 22 Rz. 45). Demgegenüber stellt die Beklagte den Kläger 1 als versierten Anleger dar, der beruflich auf diesem Gebiet tätig sei. Entsprechend verstehe er selbst komplexe Finanztransaktionen und kenne die grundlegenden Begriffe. Weiter habe er Kenntnisse betreffend aller im Rahmen der vorliegenden Vermögensverwaltung verwendeten Anlageinstrumente. Er habe auch regelmässig die Performance verglichen und mit E._____ ausführliche Gespräche über den Finanzmarkt und die verwalteten Depots geführt (act. 15 Rz. 9 ff.; act. 27 Rz. 7 ff.). Im erstellten Risikoprofil wurde dem Kläger 1 sodann eine grosse Risikobereitschaft, eine grosse Risikofähigkeit, eine grosse Anlageerfahrung und eine mittlere Betreuungsintensität zugeschrieben (act. 17/12). b. Zentral ist vorliegend das im schriftlichen Vertrag vereinbarte und von Seiten des Klägers 1 gewünschte Risikoprofil (act. 3/3 Ziff. 7). Dieses entspricht der durch die Beklagte protokollierten Risikoabklärung im Abschlussgespräch. Darin wird eine dynamische Geldanlage mit einer Rendite von 8-10% bei niedrigem Sicherheitsbedürfnis und Liquiditätsbedarf aufgeführt (act. 17/11). Demgegenüber widerspricht die Selbstdarstellung des Klägers 1 weitgehend dem vereinbarten dynamischen Profil. Gestützt auf die Vereinbarung lässt es dieses gerade zu, dass auch in risikoreichere Anlagen investiert werden darf. Dies beinhaltet aber ohne weiteres, dass auch Verluste eintreten können, die nicht allein auf die Marktentwicklung oder die Konjunkturlage zurückzuführen sind. Vielmehr würde das anlässlich der Klageschrift geschilderte Profil einer konservativen Anlagepolitik mit erhöhter Investition in Aktien von gewisser Sicherheit entsprechen. Gestützt auf die Ausführungen in der Replik erscheint die Risikoaversion des Klägers jedoch deutlich weniger ausgeprägt.

- 22 - Der Kläger 1 hebt mehrfach hervor, dass er aufgrund der guten historischen Performance die Beklagte mit der Verwaltung seines Vermögens betraut hat. Diese wird in den Benchmarkvergleichen für die Jahre 2005 bis 2010 dargestellt. Darin ist ersichtlich, dass sich die von der Beklagten für die dynamische Strategie erzielten Profite zwischen -14.20 % (2008) und 25.7 % (2005) bewegten. Insgesamt ergibt sich eine Durchschnittsrendite von 10.37 % pro Jahr (act. 3/23). Dass eine solche Rendite nur mit einem erhöhten Risiko erzielt werden kann, musste dem Kläger, aufgrund seiner selbst geltend gemachten Kenntnisse des Finanzmarktes bewusst sein (act. 1 Rz. 69), selbst wenn nicht von einem Kenntnisgrad auszugehen ist, wie ihn die Beklagte beschreibt. Gerade diese Aussicht auf eine erhöhte Rendite hat den Kläger 1 zur Beklagten geführt und ihn bewegt, sich von seinem früheren Vermögensverwalter zu trennen (act. 1 Rz. 27). So habe er auch davon gesprochen, dass die Aktienmärkte über die Jahre eine Rendite von 8 % erwirtschaftet hätten (act. 22 Rz. 41), was die Beklagte als Renditeerwartung verstanden haben will (act. 15 Rz. 18.1). Unter diesen Umständen erscheint die Aussage im Rahmen der Klageschrift, man sei nicht bereit gewesen weitergehende Risiken als die allgemeine Marktentwicklung einzugehen, wenig glaubhaft. Die Wahl der Beklagten als Vermögensverwalterin und des dynamischen Profils wurde bewusst getätigt um eine Rendite über den durchschnittlichen Anlagestrategien zu erzielen. Damit ist aber zwingend auch ein erhöhtes Risiko verbunden, welches sich insbesondere in schlechten Marktlagen zeigt. Demnach kann von der in der Kundenbeurteilung aufgeführten hohen Risikobereitschaft ausgegangen werden, die der Kläger 1 denn grundsätzlich auch bestätigt (act. 22 Rz. 44). Aufgrund des langen Anlagehorizonts und der Tatsache, dass dem Kläger 1 neben den anvertrauten Geldern weitere Vermögenswerte im Umfang von rund CHF 500'000.– zur Verfügung standen (act. 17/12), durfte die Beklagte auch von einer entsprechenden Risikofähigkeit ausgehen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Risikobereitschaft um eine individuelle, subjektive Einschätzung des Anlegers handelt (BURG, a.a.O., N 158), die für den Vermögensverwalter nur schwer überprüfbar ist. Dass das dynamische Profil nicht dem Anlegerprofil des Klägers 1 entspricht bzw. die Beklagte bei

- 23 der Erstellung desselben ihre Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hätte, wird denn auch nicht geltend gemacht. c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger 1 und der Beklagten vom vereinbarten dynamischen Anlegerprofil auszugehen ist. Die Grundlagen des Profils ergeben sich dabei aus dem schriftlichen Vertrag (act. 3/3) und den ergänzenden Weisungen des Klägers 1 (act. 3/3.3). 2.2.3.2. Anlegerprofil der Klägerin 2 a. Zum Risikoprofil der Klägerin 2, äussert sich diese nur rudimentär. Bei den investierten Geldern habe es sich um Mittel gehandelt, die sie aufgrund der Marktsituation nicht im angestammten Tätigkeitsfeld habe anlegen wollen. Dabei hätte ein konjunktureller Verlust ohne Weiteres verkraftet werden können. Eine weitere Risikobereitschaft habe aufgrund der Rechenschaftspflicht des Klägers 1 gegenüber den Aktionären nicht bestanden (act. 1 Rz. 71). Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin 2 durch den Kläger 1 vertreten worden sei und sich entsprechend dessen Kenntnisse anzurechnen habe. Sie verfolge die gleichen Interessen wie der Kläger 1 (act. 15 Rz. 23 ff.). b. Auch die Klägerin 2 macht nicht geltend, das Risikoprofil sei falsch erstellt worden. Dabei ist auch hierzu festzuhalten, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ersichtlich ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger 1, welcher für die Klägerin 2 handelte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon seit geraumer Zeit Kunde der Beklagten war. Sie durfte die Kenntnisse der Risiken des Klägers 1 dem Wissen der Klägerin 2 anrechnen. Bei der Klägerin 2 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die in der Immobilienverwaltung tätig ist. Da es sich bei den investierten CHF 600'000.– um überschüssige Liquidität handelte, durfte die Beklagte bezüglich dieses Betrags eine hohen Risikofähigkeit annehmen. Aufgrund des Auftretens des Klägers 1 durfte sie ausserdem von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen.

- 24 c. Auch im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten wurden ergänzende Anlagebestimmungen vereinbart. Diese entsprechen dem Wortlaut der in den Verträgen mit dem Kläger 1 gemachten Einschränkungen. Aufgrund des Gesagten ist auch für die Klägerin 2 vom im Vertrag (act. 3/6) und in den Anhängen (act. 3/6.3) umschriebenen dynamischen Anlageprofil auszugehen, welches demjenigen des Klägers 1 entspricht. 2.2.3.3. Grundzüge des dynamischen Anlageprofils a. Der anwendbare Sorgfaltsmassstab richtet sich nach dem gewählten dynamischen Anlageprofil. Das Profil ist davon geprägt, dass eher höhere Gewinne erzielt werden sollen und dafür auch ein erhöhtes Risiko eingegangen werden kann (act. 3/3 Ziff. 7). Diese Risikobereitschaft zeigt sich denn auch in den ergänzenden Weisungen, welche die Kläger der Beklagten zur Bewirtschaftung erteilt haben. So haben sie explizit verschiedene "bankunübliche" Anlagen zugelassen, welche gemäss Aufzählung mit einem stark erhöhten Risiko verbunden sind (act. 3/3.3). b. Nach dem Dafürhalten der Kläger seien diese nicht banküblichen Geschäfte lediglich autorisiert worden, weil seitens der Beklagten betont worden sei, dass diese zur Absicherung im Rahmen der Investmentstrategie benötigt würden (act. 1 Rz. 76). Diese Einschränkung wird von der Beklagten bestritten (act. 15 Rz. 178). Sie bezieht sich bei der Frage nach den zulässigen Anlagetypen alleine auf die schriftliche Vereinbarung (act. 15 Rz. 39 ff.; act. 27 Rz. 27). c. Weder im schriftlichen Verwaltungsvertrag noch im dazugehörigen Anhang 2 wurde die behauptete Zusicherung erwähnt. Dies erscheint im Gesamtzusammenhang mehr als fragwürdig. Die Kläger haben im besagten Anhang verschiedene Konkretisierungen und Wünsche angebracht. Einschränkungen machten sie lediglich punktuell, wobei die Bestimmung hervorzuheben ist, wonach keine Handelstätigkeiten zulässig sein sollen, bei denen mögliche Verluste den Einsatz übersteigen (act. 3/3.3). Alleine das zeigt, dass sich die Kläger der Möglichkeit

- 25 hoher Verluste durchaus bewusst waren. Inwiefern diese Zulassung von risikoreicheren Anlagen das Risiko einschränken sollte (act. 22 Rz. 90), ist hingegen nicht erkennbar. Im Rahmen des Abschlussgesprächs wurde von der Beklagten unter anderem weiter dokumentiert, dass der Kläger 1 nicht viel von Obligationen halte, weshalb diese stark unterzugewichten seien (act. 17/11). Dies bestätigte der Kläger 1 (act. 22 Rz. 136). Diese Bevorzugung der im Anlagegeschäft grundsätzlich als risikoreicher angesehenen Sachwerte spricht ebenfalls für eine höhere Risikobereitschaft der Kläger. Warum eine zentrale Bestimmung, wie die Einsatzmöglichkeit von Derivaten, nicht festgehalten wird, lässt sich unter diesen Umständen kaum erklären. Als Beweis dafür, dass die Zusicherung erfolgt sein soll, offerieren die Kläger die Parteibefragung des Klägers 1 (act. 1 Rz. 76), während die Beklagte den Gegenbeweis mittels Befragung von E._____, der das Gespräch mit dem Kläger 1 geführt hat, erbringen will (act. 27 Rz. 25). Da es sich bei beiden Beweismitteln um Aussagen von im Prozess beteiligten Personen handelt, kann keiner von beiden eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuteil kommen (vgl. vorne E. 2.1.5). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, kann das Resultat einer Beweisabnahme bereits vorweg genommen werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beide potentiell Befragten die Behauptungen in den jeweiligen Rechtsschriften der Parteien stützen werden. Da die Kläger diese Abweichung vom schriftlichen Vertrag behaupten, obliegt ihnen auch die entsprechende Beweislast (vgl. vorne E. 2.2.2.c.). Nachdem ihnen dieser Beweis nicht gelingen kann, ist in dieser Hinsicht allein von der schriftlichen Vereinbarung der Parteien auszugehen, welcher beträchtliche Risiken erlaubt. d. Im Nachhinein lässt sich leicht sagen, man habe nicht die verwirklichten Risiken, sondern lediglich diejenigen der allgemeinen Marktbewegungen eingehen wollen. Die Kläger haben jedoch die Beklagte aufgrund ihrer guten Performance als Vermögensverwalterin gewählt und letztlich darauf vertraut, dass sie diese fortführen kann. Sie haben bewusst das dynamische Profil gewählt, um eine hohe Rendite zu erzielen. Dies haben sie aber auch im Wissen um die damit verbunde-

- 26 nen stark erhöhten Risiken getan. Dieses Risiko haben sich die Kläger entgegenzuhalten. 2.2.4. Vertragsverletzung Wie ausgeführt, schuldet der Vermögensverwalter keinen Erfolg, sondern lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden. Alleine eine negative Performance ist folglich nicht haftungsbegründend. Eine Haftung ist lediglich gegeben, wenn der Vermögensverwalter über die vertragliche Vereinbarung hinaus oder innerhalb der Grenzen sorgfaltswidrig gehandelt hat (vorne E. 2.1.3.). Die Kläger führen verschiedene Handlungsweisen auf, welche aus ihrer Sicht gegen die Verträge verstossen haben. In einem ersten Schritt sind daher die einzelnen bemängelten Handlungen zu beurteilen, während in einem zweiten Schritt die Auswirkungen allfälliger Vertrags- bzw. Sorgfaltspflichtverletzungen auf die gesamte vertragliche Tätigkeit darzulegen sind. 2.2.4.1. Kauf von Call-Optionen a. Unbestritten ist, dass die Beklagte auf sämtlichen Depots verschiedene Positionen von Call-Optionen bzw. Mini-Futures erworben hat. Darunter haben diverse Anlagen einen Verlust verzeichnet. b. Die Kläger halten fest, dass der Kauf von Call-Optionen unter den ursprünglichen Verwaltungsverträgen vertragswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe sich hier rein spekulativ verhalten und es habe sich um keinerlei Absicherungsgeschäfte gehandelt. Dies habe dem Anlegerprofil der Kläger widersprochen. Insbesondere habe man bewusst der Risikovervielfachung vorbeugen wollen, weshalb Handelsgeschäfte, die zu höheren Verlusten als dem Einsatz führen können, kategorisch ausgeschlossen worden seien (act. 1 Rz. 95). Die Kläger seien davon ausgegangen, dass die Derivate lediglich der Absicherung dienen würden (act. 22 Rz. 117), was nicht der Fall gewesen sei (act. 1 Rz. 97). Der insgesamt investierte Betrag sei sehr hoch gewesen und habe einem enormen Hebel entsprochen (act. 1 Rz. 98). Insgesamt seien vom Depot A._____ CHF 199'176.40 (act. 1

- 27 - Rz. 98), vom Depot II CHF 161'156.03 (act. 1 Rz. 106) und vom Depot B._____ CHF 208'753.72 (act. 1 Rz. 111) in Call-Optionen investiert worden. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Kläger (act. 15 Rz. 184 ff.) und stellt sich auf den Standpunkt, der Einsatz von Call-Optionen bzw. Mini-Futures sei vertragsgemäss gewesen, und sie sei dahingehend instruiert worden, dass sie die Instrumente einzusetzen habe. Die Kläger seien auch über die entsprechenden Risiken aufgeklärt worden (act. 15 Rz. 74 ff.). c. Bei den hier eingesetzten Instrumenten handelt es sich um Call-Optionen. Eine solche gibt dem Käufer das Recht, den Basistitel zum vorgesehenen Preis zu erwerben. Bei steigenden Kursen des Basistitels ergibt sich aus dem tieferen Kaufpreis eine theoretisch unbegrenzte Gewinnmöglichkeit. Demgegenüber ist das Verlustrisiko auf den Kaufpreis der Option beschränkt (vgl. URS EMCH/HUGO RENZ/RETO ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011, N 2231; act. 3.6 Rz. 28 ff. und 37 ff.). Ob der Erwerb von Call-Optionen im Rahmen der Verwaltungsaufträge zulässig war, ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vertrag. Im jeweiligen Anhang 2 zu den Verwaltungsauftrag ist explizit vermerkt, dass "Direktanlagen in Rohstoffe, Immobilien und Nichtedelmetalle sowie deren Indizes und Anlagen mit Derivaten darauf", sowie "Optionen mit Hebelwirkung auf das Gesamtportfolio" erlaubt sind (act. 3/3.3). Eine Einschränkung bestand einzig bezüglich Handelstätigkeiten, bei denen mögliche Verluste den Einsatz übersteigen (act. 3/3.3), was hier gerade nicht der Fall ist. Wie ausgeführt, wurde hingegen der Einsatzzweck der einzelnen Produkte nicht eingeschränkt (vgl. vorne E. 2.2.2.e.). Das Berufen auf die Richtlinien von SwissBanking, wonach keine Optionsgeschäfte zulässig seien, welche eine Hebelwirkung auf das Gesamtportfolio haben (act. 1 Rz. 95, act. 3/3.7 Ziff. 13), verfängt hier ebenfalls nicht. Die vertragliche Vereinbarung geht vor und erlaubt diese Anlageinstrumente explizit (act. 3/3.3). Die Richtlinien von Swiss- Banking lassen den Parteien diesen Spielraum und legen daneben fest, dass sie keine direkten Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Vermögensverwalter und Kunde haben (act. 3/3.7, Präambel).

- 28 - Aus dem Gesagten erhellt, dass der Kauf von Call-Optionen gestützt auf die abgeschlossenen Verträge zulässig war, auch wenn nicht von einer dahingehenden expliziten Weisung der Kläger ausgegangen werden darf. d. Die Kläger machen sodann geltend, dass die insgesamt in Call-Optionen investierten Beträge einen erheblichen Hebel ausmachten (act. 1 Rz. 98). Dabei kann jedoch nicht massgebend sein, wieviel Vermögen über die ganze Vertragsdauer in Call-Optionen investiert worden ist. Vielmehr müsste der Anteil der Optionen für einen bestimmten Zeitraum über dem Erlaubten liegen. Inwiefern dies der Fall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern nicht substantiiert behauptet. e. Insgesamt gilt zu sagen, dass der Erwerb von Call-Optionen im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsverträge durchaus zulässig war und die Investition dem vereinbarten Anlageprofil entsprochen hat. Eine Vertragsverletzung ist nicht ersichtlich. 2.2.4.2. Investitionen in Obligationen a. Unbestrittenermassen war die Beklagte berechtigt, Teile der Vermögen der Kläger in Obligationen zu investieren, was sie auf sämtlichen Depots auch gemacht hat. b. Von klägerischer Seite wird bemängelt, dass es sich dabei um Papiere mit schlechten Ratings gehandelt habe, welche als spekulativ zu qualifizieren seien. Dadurch hätten die Papiere ihre Aufgabe, den defensiven Teil der Strategie zu sichern, nicht mehr erfüllen können. Auch sei dadurch keine Risikodiversifikation, sondern vielmehr eine Risikoakkumulation erreicht worden (act. 1 Rz. 99 f.). Die Kläger hätten keine Pflicht gehabt, die Tätigkeit der Beklagten zu überprüfen und die Ratings anzusehen; genauso wenig hätten sie der Investition in Anleihen schlechter Schuldner zugestimmt (act. 1 Rz. 101 f.). Auch dies bestreitet die Beklagte (act. 15 Rz. 187 f.) und hält dagegen, dass die Schuldner mehrheitlich eine genügende bis gute Bonität aufgewiesen hätten. Lediglich bei drei Schuldnern sei das Risiko erhöht gewesen, wobei bei keinem

- 29 dieser Schuldner bis heute Zahlungsausfälle eingetreten seien (act. 15 Rz. 80 f.). Die erhöhte Risikobereitschaft und Renditeerwartung hätten geradezu Investitionen in Obligationen mit erhöhter Rendite erfordert. Die Beklagte habe eine ausgewogene Strategie mit guten und schlechten Schuldnern verfolgt (act. 15 Rz. 84 ff.). c. In diesem Punkt ist ebenfalls in erster Linie auf die Bestimmungen des Verwaltungsauftrags zu verweisen. Dieser lässt Investitionen in Obligationen ohne Weiteres zu. Es sind auch im Anhang und in den externen Richtlinien keine diesbezüglichen Präzisierungen ersichtlich. Insbesondere ist zu wiederholen, dass die von den Klägern beigebrachten Anlagerichtlinien der Beklagten, welche ein Rating von mindestens "A" verlangen (act. 3/38 Ziff. 2.4.5), zwischen den Parteien nicht rechtsgültig vereinbart worden sind (vgl. vorne E. 2.2.2.d.). Das von den Klägern gewählte dynamische Anlegerprofil erlaubte der Beklagten, wie gezeigt, das Eingehen von erhöhten Risiken. Dies ist auch im Bereich der Obligationen zulässig, so dass auch in risikoreichere Anleihen investiert werden durfte, ohne dass hierfür die Zustimmung der Kläger oder eine individuelle Risikoaufklärung nötig gewesen wäre. Einzig die mündliche Äusserung des Klägers 1, dass er nicht viel von Obligationen halte (act. 22 Rz. 136), hat auf die Investitionen einen gewissen Einfluss. Allerdings erlaubt diese Abneigung der Beklagten eher grössere Risiken einzugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht auf die Sicherheiten setzen wollte, die Obligationen grundsätzlich mit sich bringen. d. Bei verschiedenen Obligationen wird angeführt, dass für die Schuldner überhaupt kein Rating bestehe (act. 22 Rz. 132). Alleine das Fehlen eines Ratings macht eine Obligation noch nicht zu einer spekulativen Investition. Das fehlende Rating äussert sich in der Vermögensverwaltung dahingehend, dass seitens des Verwalters besondere Vorkehrungen und Erkundigungen einzuholen sind. Dies mit dem Zweck, die tatsächlichen Risiken der Papiere besser abschätzen zu können. Die Beklagte bringt vor, diese Gesellschaften (I._____ und J._____) gekannt und von ihrer Bonität überzeugt gewesen zu sein (act. 15 Rz. 82). Sie macht damit sinngemäss geltend, die erforderliche Sorgfalt eingehal-

- 30 ten zu haben. Dem widersprechen die Kläger nicht, sie führen lediglich aus, die Schuldner selbst nicht gekannt zu haben (act. 22 Rz. 132), was auch nie behauptet wurde. Weiter würde selbst eine Anlagerichtlinie, welche ein Mindestrating von "A" verlangt, nicht verhindern, dass im Einzelfall eine Anlage ohne Rating gekauft wird, zumal dies nur die erlaubten Risiken umschreibt. Insbesondere steht dies mit der von der Beklagten verfolgten Strategie im Einklang, wonach die Obligationen bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden sollten (act. 27 Rz. 165.2). Diesfalls sind die Zinszahlungen und die Rückzahlung durch die Schuldner höher zu gewichten als die Volatilität der Titel. In diesem Zusammenhang kann ausserdem auf das von klägerischer Seite eingereichte Rating der K._____ verwiesen werden. Am 14. Dezember 2010 bestand für diese Gesellschaft anscheinend kein Rating, während bereits zwei Monate später ein Rating von "Aa3" bzw. "A" angegeben wird (act. 3/53 S. 3). Auch dies zeigt, dass mit einem fehlenden Rating nicht zwingend ein erhöhtes Ausfallrisiko verbunden ist. e. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Investition in Obligationen von Schuldnern mit verschiedenen - insbesondere auch schlechteren und teilweise ohne - Ratings gestützt auf die Verwaltungsverträge zulässig war. Ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht könnte höchstens dann vorliegen, wenn die Obligationen, welche keine Anlagequalität erreichen, einen zu grossen Anteil an den Gesamtinvestitionen ausmachen würden. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Zusammensetzung der Obligationen ausgewogen gewesen sei (act. 15 Rz. 86; act. 27 Rz. 165.2), was von den Klägern nicht bestritten wird. Vielmehr bezeichnen sie die Strategie pauschal als sorgfaltswidrig, was wie gesagt nicht der Fall ist. Anzumerken bleibt, dass die Kläger mehrfach Verluste geltend machen, die sie durch Papiere erlitten haben, die selbst in ihren Augen als zulässige Investitionen mit einem Rating von mindestens "A" anzusehen waren. Dass die Kläger keinen Ersatz für Misserfolge im Rahmen von zulässigen Anlagen verlangen können, ist allerdings offensichtlich.

- 31 - 2.2.4.3. Beanspruchung des Lombard-Kredits (Depot II) a. Im Rahmen der Bewirtschaftung des Depots II des Klägers 1 beanspruchte die Beklagte einen Lombard-Kredit, welchen dieser für das Depot II am 30. Januar 2009 abgeschlossen hat (act. 17/35). b. In der Klagebegründung bringt der Kläger 1 vor, die Beklagte habe für das Depot II einen Lombard-Kredit aufgenommen (act. 1 Rz. 108). Nachdem die Beklagte ausgeführt und belegt hat, dass dieser bereits zuvor bestanden habe (act. 15 Rz 87 f.; act. 17/35), richtet sich der Vorwurf des Klägers auf dessen Beanspruchung ohne vertragliche Grundlage (act. 22 Rz. 144 f.). Demgegenüber führt die Beklagte aus, sie habe aufgrund des Bestehens des Kredits bei der Übergabe des Depots davon ausgehen dürfen, dass sie diesen belasten könne. Insbesondere sei ihr freies Ermessen bei den Anlagen gewährt worden und Anlagen mit Hebelwirkung seien zulässig gewesen (act. 27 Rz. 170). c. Im Verwaltungsvertrag bezüglich des Depots II findet sich einzig folgende Passage betreffend Kreditgeschäfte (act. 3/4 Ziff. 1): "Kreditoperationen oder ähnliche Geschäfte werden von C._____ International nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers getätigt. Entsprechende Kreditverträge sind in jedem Falle vom Auftraggeber zu unterzeichnen." Entgegen der Argumentation des Klägers 1 wird die Kreditbeanspruchung durch das in Anhang 2 enthaltene Verbot von Securities Lendings (act. 3/4.3) nicht ausgeschlossen. Die Ergänzung bezieht sich ausdrücklich auf Securities Lendings, also die Wertpapierleihe, und kann damit im Bereich von weiteren Kreditverträgen keine Wirkung entfalten. Aus der vertraglichen Bestimmung ergibt sich klar, dass der Beklagten keine Kompetenz zum Abschluss von Kreditverträgen zukommt, dies in Übereinstimmung mit den SwissBanking Richtlinien (act. 3/3.7 Ziff. 11). Eine Definition, was als Kreditoperation angesehen wird, findet sich im Vertrag hingegen nicht. Der Wortlaut, wonach Kreditverträge in jedem Fall durch den Auftraggeber zu unter-

- 32 zeichnen sind, suggeriert, dass auch weitere Handlungsweisen als Kreditoperationen anzusehen sind. Die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers ist demnach für Handlungen, die der Aufnahme eines Kredits ähnlich sind, zu verlangen. Dazu ist insbesondere das Abrufen von einzelnen Tranchen im Rahmen von bereits bestehenden Krediten zu zählen. Wird ein vorbestehender, aber nicht beanspruchter Kredit abgerufen, so hat dies ähnliche Wirkungen wie der Abschluss eines neuen Vertrages. So sind für den beanspruchten Teil Zinskosten zu tragen und es sind die erforderlichen Sicherheiten zu leisten (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N 968). Umso mehr hat dies zu gelten, wenn, wie vorliegend, nicht nur eine Möglichkeit der Erhöhung besteht, sondern der Kredit zuvor überhaupt nicht beansprucht worden ist. Allein aus dem Umstand, dass eine Kreditlimite zur Verfügung gestanden hat, durfte die Beklagte folglich nicht auf eine Einwilligung des Klägers 1 zur Beanspruchung schliessen. Eine ausdrückliche Ermächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung wird demgegenüber nicht geltend gemacht. Die Beklagte führt lediglich aus, der Kläger 1 hätte die Beanspruchung jederzeit verbieten können (act. 27 Rz. 170). Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung ist eine Ablehnung jedoch gerade nicht erforderlich. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte den Lombard-Kredit auf dem Depot II ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers 1 nicht hätte beanspruchen dürfen; diese lag nicht vor. Sie hat damit gegen den abgeschlossenen Verwaltungsvertrag verstossen. 2.2.4.4. Missachtung der Behavioural Finance Strategie a. Die Kläger führen aus, die Beklagte habe die Behavioural Finance lediglich als Marketinginstrument genutzt. Eine Analyse der Titel nach wissenschaftlichen Grundsätzen sei ausgeblieben und die Auswahl sei insbesondere nicht dem Beirat vorgelegt worden. Gewinne und Verluste würden wohl alleine auf Zufall beruhen (act. 1 Rz. 118 ff. und 176 ff.). b. Die Kläger begnügen sich mit pauschalen Behauptungen und halten fest, es wäre an der Beklagten, diese These zu widerlegen (act. 1 Rz. 120). Inwiefern die

- 33 angewendete Anlagestrategie der Behavioural Finance widersprechen soll, legen sie jedoch nicht dar. Der Ansicht der Kläger ist nicht zu folgen. Mit der Behauptung, die Beklagte habe die Grundsätze der Behavioural Finance nicht eingehalten, machen die Kläger nichts anderes geltend als eine insgesamt unsorgfältige Ausübung der Vermögensverwaltung. Dabei handelt es sich, wie gezeigt, um eine Vertragsverletzung, welche durch den Geschädigten zu beweisen wäre (vgl. vorne E. 2.1.3.). Eine pauschale Behauptung kann dafür nicht genügen. Auch die angebotenen Beweismittel - die Zeugenaussage verschiedener leitender Angestellten und der Beiräte der Beklagten - vermögen die Sachlage nicht zu klären. Aus den Rechtsschriften ergibt sich denn nicht einmal, worin die Vertragsverletzung genau bestanden haben soll und wozu die Zeugen entsprechend zu befragen wären. Dementsprechend kann auch offen gelassen werden, ob den Klägern die Bewirtschaftung nach den Massstäben der Behavioural Finance überhaupt zugesichert worden ist, wobei der Kläger 1 selbst ausführt, er habe die Beklagte nicht deswegen sondern aufgrund ihrer guten historischen Performance ausgewählt (act. 1 Rz. 36). Ein Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung findet sich sodann in den Verwaltungsverträgen nicht, geschweige denn eine Pflicht des Vermögensverwalters, sämtliche Anlagen dem Beirat vorzulegen. Die Dokumente, welche den Klägern nach der Beendigung der vertraglichen Beziehung überreicht wurden (act. 1 Rz. 35), können dabei nicht als vereinbarter Vertragsinhalt angesehen werden (vgl. vorne E. 2.2.2.f.). c. Die Tätigkeit der Beklagten kann aus diesem Grund nicht als generell sorgfaltswidrig angesehen werden. 2.2.4.5. Fehlende Diversifizierung a. Auch die fehlende Diversifizierung und eine falsche Gewichtung der einzelnen Anlagetypen wird von klägerischer Seite bemängelt (act. 1 Rz. 5, act. 22 Rz. 149 ff.). Sollte dies zutreffen, würde dies ebenfalls auf eine generell sorgfaltswidrige Tätigkeit durch die Beklagte hinweisen.

- 34 - Die Beklagte bringt dagegen vor, dass die Depots genügend diversifiziert bewirtschaftet worden seien (act. 15 Rz. 99 ff.). b. Ihre Behauptung versuchen die Beklagten mittels der Anlagerichtlinien der Klägerin und Vergleichsfonds zu belegen. Die Kläger nennen eine Aufteilung in 20-30 % Bonds und Convertibes, 60-70 % Aktien und rund 7 % andere Anlagen zur Absicherung als zu erwartendes Portfolio. Dieses leiten sie aus den von Seiten der Beklagten angewendeten Benchmarkfonds ab (act. 1 Rz. 83 f.). Vorab ist dazu festzuhalten, dass weder die Einhaltung der Anlagerichtlinien (vgl. vorne E. 2.2.2.d.) noch eine bestimmte Bandbreite für die einzelnen Anlagetypen vereinbart worden ist. Vielmehr gilt aufgrund der Verträge, dass die Anlagetätigkeit im Ermessen der Beklagten lag, wobei auch die Diversifikation in ihrer Entscheidungsbefugnis lag. In den Rechtsschriften führen die Kläger die tatsächliche Diversifizierung ihrer Depots und eine angebliche Fehlgewichtung nur punktuell auf. Insbesondere beziehen sie sich dabei auf die Kontoauszüge vom 14. August 2011 und die Folgen des Verkaufs der Put-Optionen (act. 22 Rz. 149, 151 und 152 ff.). Dass bei einem länger andauernden Vertragsverhältnis eine in einem bestimmten einzelnen Zeitpunkt bestehende Fehlgewichtung keine per se sorgfaltswidrige Verwaltungstätigkeit darstellen kann, ist offensichtlich. Vielmehr wären die Konten über eine längere Zeitdauer auszuwerten. Dazu genügt jedoch die pauschale Behauptung, die Situation habe schon länger bestanden (act. 22 Rz. 152), nicht. Dies bringen die Kläger nicht vor, weshalb der Vorwurf einer falschen Gewichtung im Rahmen der Diversifizierung nicht substantiiert erscheint. c. Auch aufgrund der Diversifizierung der Depots kann daher nicht von einer insgesamt unsorgfältigen Tätigkeit ausgegangen werden. 2.2.4.6. Unterschiedliche Bewirtschaftung der Depots a. Die Kläger machen auch geltend, die Beklagte habe bei der Bewirtschaftung der Depots II und B._____ generell unsorgfältig gearbeitet, weil sie diese nicht gleich wie das Depot A._____ bewirtschaftet habe. In den Depots hätten sich kei-

- 35 ne übereinstimmenden Titel befunden und die Beklagte habe auf den neuen Depots weit weniger gehandelt als auf dem ersten. Diese beiden Depots hätten dann auch wesentlich schlechter abgeschnitten als das Depot A._____ (act. 1 Rz. 104 ff.). Das Depot II habe bereits vorbestanden, wobei E._____ das Depot weitgehend gleich belassen und die freie Liquidität in Obligationen und Call- Optionen investiert habe (act. 1 Rz. 106). Beim Depot B._____ sei die Beklagte bereits am Anfang krass vom Verwaltungsvertrag abgewichen, der Anteil der Aktien sei zu tief gewesen und es sei auch hier in zweit- und drittklassige Obligationen investiert worden (act. 1 Rz. 110). Dem Kläger 1 sei nicht aufgefallen, dass es sich um spekulative Obligationen und Optionen gehandelt habe, er habe lediglich gemerkt, dass nicht gleich angelegt worden war, was ihn angesichts der erwarteten konsistenten Vorgehensweise erstaunt habe. Schliesslich habe der Kläger 1 auf die schlechtere Performance hingewiesen und mehrmals nachgefragt, weshalb das erfolgreiche Depot A._____ nicht auf die anderen Depots kopiert werde (act. 1 Rz. 114 ff.). Die Beklagte betont, dass verschiedene Verwaltungsverträge bestanden hätten, weshalb auch eine unterschiedliche Bewirtschaftung erforderlich gewesen sei. Eine einheitliche Anlage hätte zudem mit Bezug auf die beiden Depots des Klägers 1 dem Diversifikationsgebot widersprochen und zu Klumpenrisiken geführt (act. 15 Rz. 191). b. Die vorliegenden Verwaltungsverträge erlauben der Beklagten die Verwaltung nach freiem und alleinigem Ermessen, unter Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten. Eine Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Portfolios genau gleich zu verwalten, ergibt sich daraus nicht, auch wenn der Kläger 1 verstanden haben will, dass es sich um eine fondsähnliche Anlage handle (act. 1 Rz. 49). Daran vermag auch die Bestimmung nichts zu ändern, wonach es sich um eine standardisierte Anlagetätigkeit handle (act. 3/3 Ziff. 2). Eine einheitliche Anlagestrategie wird gerade nicht versprochen. Auch wenn die Beklagte ihre Performance in der Vergangenheit mit verschiedenen Fonds verglichen hat, ist darin ebenfalls keine Zusicherung einer fondsähnlichen Anlage zu sehen. Insbesondere ist bei den Benchmarkvergleichen ersichtlich, dass bei der Beklagten kein bestimmtes Produkt ge-

- 36 nannt wird, wie dies bei den verglichenen Banken der Fall ist (act. 3/23). Selbst wenn gestützt auf die Anlagerichtlinien von einer einheitlichen Anlagepolitik ausgegangen würde (act. 3/38 Ziff. 2.1), wäre darin keine Pflicht der exakt gleichen Anlage auf den verschiedenen Depots zu sehen. Vielmehr hatte die Beklagte aufgrund der Verträge die Pflicht, für jedes Konto eine individuelle Strategie zusammen zu stellen. Zwar haben die Kläger für sämtliche Depots die dynamische Strategie gewählt. Gemäss ihrer eigenen Darstellung unterscheiden sich die Depots aber in gewissen Details. So wurden zum Beispiel für die Depots unterschiedliche Anlagehorizonte gewählt (Depot A._____ 25 Jahre; Depot II 5-10 Jahre; act. 1 Rz. 67), es ist von verschiedenen Startzeitpunkten der Anlage auszugehen und schliesslich handelte es sich beim Depot II um ein vorbestehendes Depot, was im Rahmen der Anlagestrategie ebenfalls zu berücksichtigen war. So ist denn auch ersichtlich, dass der Kläger mit den Obligationen von L._____ auf dem Depot A._____ einen Gewinn erzielte, während auf dem Depot II aus denselben Papieren ein Verlust resultierte (act. 1 Rz. 99 und 108). Ausserdem ist zu beachten, dass das Depot der Klägerin 2 erst zur Verwaltung übergeben wurde, als auf dem ersten Depot des Klägers 1 bereits mit Put- Optionen gehandelt wurde, was eine Vergleichbarkeit nur beschränkt möglich macht. Schliesslich ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass bei der Bewirtschaftung der Konten des Klägers 1 das jeweils andere, zwar nicht im Sinne einer gesamthaften Diversifizierung, aber doch zumindest teilweise zu berücksichtigen war, da dies einem Totalverlust auf beiden Depots entgegen wirken konnte. c. Unter diesen Umständen ist eine nicht übereinstimmende Anlage für die verschiedenen Depots nicht als sorgfaltspflichtwidrig anzusehen. Inwiefern die Strategie an sich unsorgfältig wäre, legen die Kläger zudem nicht dar. Sie begründen diese einzig mit der schlechteren Performance der später übergebenen Konten. Dabei verkennen die Kläger, dass im Rahmen eines Verwaltungsauftrages gerade kein Erfolg geschuldet ist. Alleine deswegen ist eine Anlage folglich nicht als unsorgfältig einzustufen.

- 37 - 2.2.4.7. Mangelhafte Risikoaufklärung a. Von den Klägern wird weiter geltend gemacht, sie seien unvollständig und falsch über die eingegangenen Risiken aufgeklärt worden. Die Parteien hätten nie Anlageinstrumente definiert und der Kläger 1 könne sich auch nicht daran erinnern, dass über Risiken einzelner Anlagekategorien gesprochen worden sei. Es sei lediglich das Risiko der dynamischen Anlagestrategie erörtert worden (act. 22 Rz. 275). Die Beklagte hält dagegen fest, dass am 1. Juli 2010 eine ausführliche Aufklärung über die Risiken des Anlageprofils sowie die Risiken im Zusammenhang mit traditionellen und nicht-traditionellen Anlageinstrumente erfolgt sei (act. 15 Rz. 57). b. Zu den Aufgaben eines Vermögensverwalters zählt die vollumfängliche Aufklärung des Anlegers über die mit der Anlage verbundenen Risiken (SCHALLER, a.a.O, N 126 f.). Bei der Frage nach dem Umfang der Aufklärung sind dabei die Kenntnisse des Kunden zu berücksichtigen. Hat dieser bereits Vorkenntnisse, so sind an die erforderliche Aufklärungen geringere Anforderungen zu stellen (SCHALLER, a.a.O., N 131 ff.). c. Vorliegend handelt es sich beim Kläger 1 um einen Privatanleger, der in der Immobilienverwaltung tätig ist und nach eigenen Angaben bereits Erfahrungen auf dem Aktienmarkt gesammelt hat. Ausserdem liess er bereits früher ein Depot durch einen Vermögensverwalter betreuen (act. 1 Rz. 21 und 24 f.). Die Beklagte durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass beim Kläger 1 bereits gewisse Kenntnisse vorhanden waren. Eine Aufklärung über die Risiken der grundlegenden Anlageprodukte, war demzufolge ohnehin nicht erforderlich. Dass die Beklagte den Kläger 1 über die Risiken weiterer Anlagemöglichkeiten aufgeklärt hätte, bestreitet dieser lediglich pauschal. Ausserdem führt er aus, dass er mit den risikoreichen Anlagen einverstanden gewesen sei, da eine eigenständige Spekulation ausgeschlossen gewesen sei (act. 1 Rz. 76). Dies deutet jedoch auf eine Aufklärung durch E._____ hin, auch wenn der Ansicht, dass ihm

- 38 der eingeschränkte Einsatz zugesichert worden sei, nicht gefolgt werden kann (vgl. vorne E. 2.2.2.e.). Ausserdem wurde den Klägern bei Vertragsschluss jeweils die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel" der SBVg übergeben (act. 3/3.6), worin die Risiken sämtlicher in Frage stehenden Anlagevehikel im Detail aufgeführt sind. Dies genügt an sich und unter den konkreten Umständen. Letztlich sind auch die Ausführungen der Kläger im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung in den Verträgen "über den Handel mit Optionen und Futures" in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dazu halten sie fest, dass sie die in den Verträgen beschriebenen Risiken als rein theoretischer Natur angesehen und im konkreten Fall ausgeschlossen hätten (act. 22 Rz. 97). Dies deutet darauf hin, dass die Kläger die Risiken verstanden haben und die Beklagte ihre Aufgabe der Risikoaufklärung grundsätzlich wahrgenommen hat. Was der Anleger daraus schliesst, liegt hingegen nicht im Risikobereich des Verwalters. Entsprechend hat er dafür auch nicht einzustehen. d. Aus dem Gesagten erhellt, dass davon auszugehen ist, dass die Kläger durch die Beklagte in genügender Weise über die eingegangenen Risiken aufgeklärt worden sind. Eine Vertragsverletzung ist darin nicht zu sehen. 2.2.4.8. Mangelhafte Rechenschaftsablage a. Schliesslich wird seitens der Kläger geltend gemacht, ihnen gegenüber sei nicht im vereinbarten Masse Rechenschaft abgelegt worden. Massgebend seien dabei die allgemeinen Vertragsbestimmungen, da in den Verwaltungsverträgen die Passage betreffend den Verzicht auf die individuelle Rechenschaftsablage gestrichen worden sei (act. 1 Rz. 165). Die Beklagte bringt dagegen vor, sie habe während der ganzen Vertragsdauer regelmässigen Kontakt mit dem Kläger 1 gehabt, in welchem Zusammenhang sie diesen auch über die Entwicklung des Depots sowie getätigte und beabsichtigte Anlagen aufgeklärt habe. Ausserdem habe er über die Website der G._____ Bank SA jederzeit Zugriff auf das Depot gehabt und Performanceberichte und Vermögensauszüge abrufen können (act. 15 Rz. 70 ff.).

- 39 b. Zu den Pflichten des Vermögensverwalters ist auch die Rechenschaftsablage zu zählen. Diese ist bereits aufgrund von Art. 400 Abs. 1 geschuldet, wobei ein Verzicht darauf nicht möglich ist (vgl. WEBER, a.a.O., Art. 400 N 2 ff. und N 21). Bei der Vermögensverwaltung sind dabei der Stand des Vermögens, die Zusammensetzung der Vermögensmasse, deren wertmässige Entwicklung, das geschuldete Honorar und weitere Kosten und Vergütungen sowie makroökonomische Ereignisse an Börsen und Märkten relevant (SCHALLER, a.a.O., N 359). In welcher Form die Rechenschaftsabgabe zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. c. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Beklagten sehen vor, dass sie jeweils halbjährlich über den Bestand des betreuten Vermögens und die getätigten Transaktionen Rechenschaft ablegt, sofern keine andere Vereinbarung mit dem Kunden vorliegt (act. 3/3.5 Art. 14). Eine individuelle vertragliche Vereinbarung ist nicht ersichtlich (act. 3/3), insbesondere bezieht sich der von den Klägern zitierte Passus lediglich auf die Courtagen. Damit ist von der Regelung in den AGB auszugehen. Seitens der G._____ Bank SA wurden den Klägern monatlich Vermögensauszüge zugestellt. Diese enthielten jeweils den detaillierten Bestand des betreuten Vermögens (z.B. act. 31/46/4 S. 6 ff.). Weiter erhielten sie halbjährlich Kontoauszüge, auf welchen sämtliche vorgenommenen Transaktionen aufgeführt wurden (z.B. act. 31/46/4 S. 260 ff.). Ausserdem erhielten sie Belege zu sämtlichen Transaktionen, worauf auch alle Kosten verzeichnet sind (z.B. act. 31/46/4 S. 1). Dies entspricht dem in den allgemeinen Vertragsbestimmungen Aufgeführten sowie den obgenannten allgemeinen Eckpunkten. Inwiefern die Rechenschaftsablage der Beklagten darüber hinaus hätte gehen müssen, legen die Kläger nicht dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Unterlagen durch die Beklagte selbst erstellt werden müssten, zumal sämtliche durch die Beklagten verwalteten Vermögenswerte bei der G._____ Bank SA gehalten wurden. Die Beklagte durfte sodann auch davon ausgehen, dass den Klägern diese Art der Rechenschaft genügt. Immerhin hatte der Kläger 1 regelmässig über seine Vergleiche mit den Benchmarks berichtet (act. 3/47-51) und dafür offenbar zumindest

- 40 teilweise in die zur Verfügung gestellten Dokumente Einsicht genommen. Die aufgrund der obigen Ausführungen zu fordernden Auskünfte wurden den Klägern folglich teilweise telefonisch und teilweise über die G._____ Bank SA erteilt. d. Da den Klägern die vertraglich zugesicherten Dokumente zur Verfügung standen, ist keine mangelhafte Rechenschaftsablage ersichtlich. 2.2.4.9. Devisengeschäfte a. In einem letzten Punkt machen die Kläger einen Ersatz für Verluste geltend, welche sie durch Devisentransaktionen verloren hätten. Sie machen geltend, die vertragswidrigen Investitionen seien "conditio sine qua non" für die Devisengeschäfte und damit für die Währungsverluste. Auch das Festhalten an der Strategie, als der Franken erstarkt sei, habe dazu beigetragen (act. 1 Rz. 164 und 245). Die Beklagte hält dagegen fest, dass die Investition in Fremdwährungen in den Verwaltungsverträgen ausdrücklich zugelassen gewesen sei (act. 15 Rz. 204). b. Gestützt auf die Verwaltungsverträge war die Investition in Anlagen in Fremdwährungen zulässig. Es wurde einzig festgehalten, dass der Schweizer Franken die Referenzwährung des Depots sei (act. 3/3 Ziff. 7). Dies schliesst aber nicht aus, dass auch Anlagen in anderen Währungen getätigt werden konnten(vgl. BURG, a.a.O., N 165). Eine sorgfältige Verwaltung verlangt unter Umständen sogar eine Diversifikation nach Währungen, um einem Verlust der Referenzwährung vorzubeugen. So führen auch die Kläger aus, dass das Schwergewicht der Anlagen je nach Marktsituation ausserhalb der Referenzwährung liegen könne (act. 1 Rz. 47). Wenn sich der Markt nicht wie erwartet entwickelt, hat dafür der Vermögensverwalter in Anwendung von Art. 398 OR nicht einzustehen. Dieses Risiko waren die Kläger auch ausdrücklich bereit zu tragen (act. 1 Rz. 68e). Sie führen auch nicht aus, inwiefern die Devisengeschäfte an sich vertragswidrig sein sollen. Zuletzt ist anzufügen, dass die Erstarkung des Schweizer Franken im Bereich der Put-Optionen für die Kläger sogar einen positiven Effekt hatte. Bei den in Fremdwährung ausgegebenen Put-Optionen konnten die zu erwerbenden Basiswerte

- 41 dadurch zu einem günstigeren Preis beschafft werden und die Verluste sind geringer, von einem Schaden kann daher ohnehin nicht gesprochen werden. In Bezug auf die übrigen - durch die Kläger geltend gemachten - Schadenspositionen, wäre sodann anzuführen, dass dabei die Währungsdifferenzen bereits bei den erlittenen Schäden berücksichtigt wurden. Dies wird deutlich ersichtlich bei den Obligationen der M._____. Deren Kurs stieg im massgeblichen Zeitraum um 5.56%, während der Kläger 1 einen erlittenen Schaden von CHF 6'252.12 geltend macht, der alleine auf Kursverluste zurückzuführen ist (act. 31/46/1, Sheet Obligationen). Dass ein angeblich erlittener Schaden nicht doppelt geltend gemacht werden kann, ist dabei offensichtlich. c. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Investitionen in Fremdwährungen dem Anlagevertrag und einem sorgfältigen Tätigwerden entsprachen. Eine Vertragsverletzung liegt nicht vor. 2.2.5. Fazit betreffend der ersten Zeitperiode Die Parteien haben in den ursprünglichen Verwaltungsverträgen eine dynamische Verwaltung der Depots vereinbart. Dabei wurde die Wahl der Anlagen in das Ermessen der Beklagten gelegt. Einschränkungen nannten die Kläger einzig im Anhang 2 zum Verwaltungsvertrag, wobei insbesondere die Weisung hervorzuheben ist, dass keine Investitionen getätigt werden dürfen, bei welchen Verluste eintreten könnten, die über das eingesetzte Kapital hinaus gehen. Gestützt darauf hat die Beklagte die Depots der Kläger bewirtschaftet. In der ersten Phase kann ihr dabei nur vorgeworfen werden, dass sie den auf dem Depot II bestehenden Lombard-Kredit beansprucht hat. Damit hat sie gegen den Verwaltungsvertrag verstossen. Ihre übrige Tätigkeit ist demgegenüber als genügend sorgfältig und vor allem auch vertragskonform einzustufen. 2.3. Zweite Phase: Strategie "Zeit kaufen" Da sich die Märkte nach der Einschätzung der Parteien seitwärts bewegten, beschlossen die Parteien gemeinsam, eine Strategie zu verfolgen, die sie als "Zeit

- 42 kaufen" bezeichneten (act. 1 Rz. 122 ff.; act. 15 Rz. 48 ff.). Nicht entscheidend ist dabei, von wem der Anstoss, die Depots dynamischer zu bewirtschaften, ausgegangen ist, zumal beide Seiten von einer Strategieanpassung ausgehen. Nach der Darstellung der Kläger habe E._____ vorgeschlagen, "Convertibles" einzusetzen, wobei die Parteien unterschiedliche Produkte darunter verstanden hätten. Die Kläger seien von Wandelanleihen ausgegangen, während die Beklagte strukturierte Produkte gemeint habe. Dieses Missverständnis habe man im Laufe der Gespräche beseitigen können (act. 1 Rz. 128). E._____ habe sodann vorgeschlagen, die sogenannten "Reverse-Convertibles" selber zu erstellen. Die Kläger hätten nichts gegen diesen Vorschlag gehabt, zumal das Emittentenrisiko so wegfallen sollte (act. 1 Rz. 130). Dagegen spricht die Beklagte davon, sie habe die Möglichkeit erläutert "zu konverten". Dazu sollten Put-Optionen verkauft werden, mit dem Ziel, eine Zeitprämie zu erwirtschaften. Vom Kauf oder dem selber erstellen von "Reverse Convertibles" oder "Convertibles" sei nie die Rede gewesen (act. 15 Rz. 63). 2.3.1. Vertragsabschluss Zu diesem Zweck wurde je eine Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, der G._____ Bank SA, abgeschlossen. Der Kläger 1 unterzeichnete den "Vertrag über den Handel mit Optionen und Futures" für das Konto A._____ am 25. November 2010 (act. 3/59) und für das Konto II am 29. April 2011 (act. 3/60). Gleichentags unterzeichnete er auch die entsprechende Vereinbarung namens der Klägerin 2 (act. 3/61). Die Verträge regeln den Handel mit Optionen und Futures an Derivatebörsen über die Handelsplattform der G._____ Bank SA. Letztere setzt den Abschluss des Vertrages voraus, um den Anleger zum entsprechenden Handel zuzulassen (act. 3/59 Ziff. 1). Aus den Vertragsdokumenten ergibt sich nicht, wer der Vertragspartner des Kunden ist, da lediglich dieser unterzeichnen muss und die Dokumente mit keinem Briefkopf oder Ähnlichem versehen sind. Allerdings führen die Parteien übereinstimmend aus, dass es sich um Verträge zwischen

- 43 den Klägern und der G._____ Bank SA handelt, weshalb von dieser Darstellung auszugehen ist (act. 22 Rz. 21; act. 15 Rz. 34). 2.3.2. Inhalt der Verträge mit der G._____ Bank SA a. Die Verträge beinhalten die Bedingungen, zu welchen die G._____ Bank SA Kunden zum Handel mit Optionen und Futures zulässt. Insbesondere müssen die Kunden bestätigen, dass sie über genügende Kenntnisse des Handels verfügen (act. 3/59 Ziff. 4.3), dass sie die erforderlichen finanziellen Ressourcen haben (act. 3/59 Ziff. 4.4), dass ihnen die damit einhergehenden Risiken bewusst sind (act. 3/59 Ziff. 4.5) und dass sie die Positionen überwachen (act. 3/59 Ziff. 4.6). Weiter verpflichteten sich die Kläger, dass sie die von der G._____ Bank SA verlangten Sicherheiten (Margin) jederzeit decken und einem Margin Call Folge leisten bzw. akzeptieren würden, dass die G._____ Bank SA in diesem Fall die erforderlichen Geschäfte tätigt (act. 3/59 Ziff. 4.7 und 4.8). Schliesslich wird hervorgehoben, dass der Kunde mit Zustimmung zum Vertrag die Vollmacht an einen allfällig beteiligten Vermögensverwalter auf ungedeckte Transaktionen ausdehnt, die mit theoretisch unbegrenzt hohen Risiken verbunden sind (act. 3/59 Ziff. 4.13x). Diese Bestimmung ist fett und unterstrichen und wird somit optisch hervorgehoben. b. Unbestritten ist, dass der Kläger 1 diesen Vertrag im Detail gelesen hat (act. 15 Rz. 65 und 67; act. 22 Rz. 97). Die Beklagte macht sodann geltend, durch den Abschluss dieses Vertrages sei ihre Vollmacht gegenüber der G._____ Bank SA ausgeweitet und die Klausel im ursprünglichen Verwaltungsvertrag, wonach keine Geschäfte, die ein Verlustrisiko haben, welches über den Einsatz ausgeht, aufgehoben worden. Dies sei von klägerischer Seite auch so gewünscht worden (act. 15 Rz, 50 ff.). Die Kläger stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der neue Vertrag lediglich ihr Verhältnis zur G._____ Bank SA betreffe, während der ursprüngliche Verwaltungsvertrag weiter Geltung beansprucht habe. Sie hätten die Verträge sodann nur unterzeichnet, weil sie davon ausgegangen seien, dass mit

- 44 den Anlageinstrumenten verantwortungsvoll umgegangen werde und die genannten Risiken nicht zum Tragen kämen, da gerade nicht isolierte Transaktionen stattfinden würden (act. 1 Rz. 131). c. Wie ausgeführt, sind die Verträge über den Handel mit Optionen und Futures zwischen den Klägern und der G._____ Bank SA abgeschlossen worden. Die behauptete Vertragsänderung zwischen den Parteien ist darin nicht vorgesehen. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag in den Räumlichkeiten der Beklagten abgeschlossen worden ist und kein Vertreter der G._____ Bank SA anwesend war. Letztendlich stellt der Vertrag einzig eine Erklärung des Klienten zu Handen der G._____ Bank SA dar, ihre Bedingungen für den Handel mit Optionen und Futures zu akzeptieren, und war damit eine Ergänzung der bestehenden Kontoführungsverträge. Bei der von der Beklagten angerufenen Vollmachtsklausel (act. 3/59 Ziff. 4.13x) handelt es sich um eine Dritten kundgegebene Vollmacht im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR. Die G._____ Bank SA will sich gegenüber der Klientschaft insofern absichern, als dass sie keine eingeschränkten Vollmachten akzeptiert. Die beauftragte Vermögensverwaltung kann durch diese Klausel im Verhältnis zur G._____ Bank SA ohne eine weitere Vollmacht handeln. Eine Überprüfung, ob einzelne Geschäfte vom Verwaltungsvertrag gedeckt sind, ist seitens der G._____ Bank SA kaum möglich und aufgrund dieser Vereinbarung auch nicht erforderlich. Diese Klausel bewirkt jedoch nicht eine Ausweitung der Kompetenzen der Beklagten. Die Mitteilung einer Vollmacht an einen Dritten vermag keine neue Vollmacht zu begründen. Der Umfang der mitgeteilten und der vereinbarten Vollmacht kann nach Art. 33 Abs. 2 und 3 OR ohne Weiteres auseinanderfallen (vgl. ROGER ZÄCH/ADRIAN KÜNZLER, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Stellvertretung, Art. 32-40 OR, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 33 N 126 m.w.H.). Gegenüber dem Beauftragten gilt demnach der vertraglich vereinbarte Umfang der Vollmacht, während gegenüber dem Dritten der bekanntgegebene Umfang gilt. Dass die gegenüber der Bank bekannt gegebene Vollmacht wesentlich weiter geht als die Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter, ist in der Praxis zudem üblich (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen, a.a.O., S. 12 f.).

- 45 - Mit den Verträgen über den Handel mit Optionen und Futures wurde die Vertretungsmacht gegenüber der G._____ Bank SA definiert. Eine Ausweitung der internen Vollmacht ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Vertragsklausel bezieht sich ausdrücklich auf die "Verwaltungsvollmacht für Dritte". Dabei handelt es sich um ein von der G._____ Bank SA ausgestelltes Formular, mit welchem dem Vermögensverwalter eine (eingeschränkte) Vollmacht zur Verwaltung der Konten des Kunden erteilt wird. Eine solche haben die Kläger in Bezug auf alle drei verwalteten Depots erteilt (act. 17/16-18). d. Aufgrund des eindeutigen Bezugs der Vollmachtsklausel im Vertrag mit der G._____ Bank SA ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass lediglich die externe Vollmacht damit ausgeweitet wurde. Ein anderer Sinn kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Auch kann alleine die Kenntnis der externen Vollmacht durch die Beklagte deren Vertretungsbefugnisse nicht erweitern. Der Beklagten als professioneller Vermögensverwalterin musste bewusst gewesen sein, dass die Vollmachtserklärung gegenüber der Bank nicht zwingend der erteilten Vollmacht entsprechen muss. Sie kann sich folglich nicht darauf berufen. 2.3.3. Abänderung der Verwaltungsverträge Da die Handelsverträge keine Vollmacht zu Gunsten der Beklagten enthalten, gilt zu klären, ob die Ausweitung der Kompetenzen auf einer formlosen Vereinbarung zwischen den Parteien beruht. Die Beweislast dafür trägt die Beklagte, zumal diese eine Abweichung der schriftlich festgehaltenen Verwaltungsverträge behauptet (vgl. vorne E. 2.2.2.c.). Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der behaupteten Abänderung und der damit einhergehenden unterschiedlichen Kenntnisse ist dabei zwischen dem Vertrag zum Depot A._____ und den Verträgen zu den Depots II und B._____ zu unterscheiden. 2.3.3.1. Standpunkte der Parteien Die Kläger halten fest, dass es zwar zu einer Änderung der Verwaltungsverträge gekommen sei, die Einschränkung sei jedoch nur insofern abgeändert worden, das Risiko von mehreren zusammenhängenden Transaktionen den jeweili-

- 46 gen Gesamteinsatz nicht übersteigen dürfe

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