Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG120213-O U/dz
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Patrik Howald, Hans-Rudolf Müller und Dr. Ursina Pally Hofmann sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Kläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG [Versicherung], Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungspflicht (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu ihren Lasten zu verpflichten, dem Kläger CHF 145'776.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2010 zu bezahlen." Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ............................................................................................... 3 A. Sachverhaltsübersicht ............................................................................................... 3 B. Prozessverlauf ............................................................................................................ 5 Erwägungen ........................................................................................................................ 6 1. Zuständigkeit............................................................................................................... 6 2. Strittige Punkte ........................................................................................................... 7 3. Verjährungseinrede ................................................................................................... 7 3.1. Parteivorbringen ................................................................................................. 7 3.2. Verjährungsfrist und Unterbrechung ............................................................... 8 3.3. Fazit....................................................................................................................10 4. Erlöschen der Leistungspflicht ...............................................................................10 4.1. Unbestrittener Sachverhalt .............................................................................10 4.2. Übersicht strittige Parteivorbringen ...............................................................11 4.3. Vereinbarung der EVB ....................................................................................12 4.4. Globalübernahme.............................................................................................20 4.5. Auslegung von Ziffer 3.2 der EVB .................................................................22 4.6. Ungewöhnlichkeitsregel ..................................................................................29 4.7. Inhaltskontrolle .................................................................................................36 4.8. Abweichende Vereinbarung ...........................................................................37 4.9. Verlegung des Wohnsitzes des Klägers.......................................................40 4.10. Zusammenfassung ..........................................................................................45 5. Fazit............................................................................................................................46 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................................46 6.1. Gerichtskosten..................................................................................................46 6.2. Parteientschädigungen ...................................................................................46
- 3 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Der Kläger schloss mit der Beklagten die beiden Versicherungspolicen Nr. 1 (act. 3/3) und Nr. 2 (act. 3/4) der gebundenen Vorsorge mit Beginn 1. Dezember 1998 resp. 1. Oktober 1999 ab. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, die den Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten, der Invaliditäts- und der Krankenversicherung sowie der Unfallzusatzversicherung bezweckt (act. 3/1). b. In der Versicherungspolice Nr. 1 vereinbarten die Parteien für den Kläger als versicherte Person eine Versicherungssumme von CHF 100'000.–, zahlbar im Todesfall, versichert ab 1. Dezember 1998 bis 30. November 2030, die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit vom 91. Tag an, versichert ab 1. Dezember 1998 bis 30. November 2030, sowie eine monatliche Rente von CHF 4'074.– bei Erwerbsunfähigkeit vom 721. Tage an, versichert ab 1. Dezember 1998 bis 30. November 2030. In der Versicherungspolice Nr. 2 vereinbarten die Parteien für den Kläger als versicherte Person eine Erlebensfallsumme, fällig am 30. September 2030 in der Höhe des angesparten Altersguthabens, mindestens CHF 110'000.–, eine Versicherungssumme zahlbar im Todesfall von CHF 110'000.– sowie die aus den Anlagefonds resultierenden Überschüsse, versichert ab 1. Oktober 1999 bis 30. September 2030, die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit vom 361. Tage an, versichert ab 1. Oktober 1999 bis 30. September 2030 sowie eine monatliche Rente von CHF 2'000.– bei Erwerbsunfähigkeit vom 721. Tage an versichert ab 1. Oktober 1999 bis 30. September 2030. Der Kläger erlitt im Sommer 2002 eine Hirnblutung und einen Schlaganfall und war in der Folge zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Bis zum 30. April 2007 erbrachte die Beklagte die Rentenzahlungen aus den beiden genannten Policen an den Kläger. Ab dem 30. April 2007 stellte sie ihre Leistungen indessen ein. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten (act. 1 S. 3, act. 15 S. 2).
- 4 c. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der je per Monatsende fällig gewordenen Renten aus den beiden Versicherungspolicen von monatlich CHF 4'074.– (Police Nr. 1) und CHF 2'000.– (Police Nr. 2) für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2011, mithin insgesamt CHF 145'766.– (24 x [CHF 4'074.– + CHF 2'000.-]), nebst Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall 15. Dezember 2010 (act. 15 S. 7 f.). Zur Begründung dieser Forderung macht er zusammengefasst geltend, dass seine vollständige Erwerbsunfähigkeit seit Sommer 2002 durchgehend bestehe und fortdauere. Die Beklagte sei daher auch nach dem 30. April 2007 verpflichtet gewesen, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Weder für eine vorübergehende Einstellung der Leistungen noch für deren endgültiges Entfallen würden Gründe bestehen. Insbesondere sei das von der Beklagten behauptete endgültige Entfallen der Leistungen aus den beiden Versicherungsverträgen wegen Wohnsitzes des Klägers in Ungarn für eine Dauer von mehr als zwei Jahren nicht vereinbart worden, resp. falls doch, seien die entsprechenden Bedingungen nachträglich abgeändert worden oder handle es sich nur um eine vorübergehende Einstellung der Leistungen für die weitere Dauer des Wohnsitzes im Ausland mit Wiederaufleben bei erneuter Wohnsitznahme in der Schweiz und nicht um ein endgültiges Entfallen. Darüber hinaus sei beim Kläger die Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausland von mehr als zwei Jahren nicht erfüllt. Schliesslich seien weder das Stammrecht der Renten aus den beiden Versicherungsverträgen noch die vorliegend eingeklagten Leistungen für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2011 verjährt (act. 1 S. 4 ff.). d. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie bestätigt aber, dass der Kläger die für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2011 eingeklagten Rentensummen der beiden Policen korrekt ermittelt habe. Indessen bestreitet sie, dass eine nach dem 30. April 2007 andauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % vorgelegen habe. Weiter macht sie im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich am 30. April 2005 in C._____ [Schweiz] abgemeldet und seinen Wohnsitz per 1. Mai 2005 nach K._____ [Ungarn] verlegt. Der Kläger habe sich erst am 22. Februar 2008 nach Zuzug aus Ungarn in D._____ [Schweiz] wieder angemeldet. Gemäss den von den Parteien bei Abschluss der beiden Versiche-
- 5 rungsverträge vereinbarten ergänzenden Vertragsbedingungen Ziffer 3.2 erlösche sowohl die Prämienbefreiung als auch die Rente bei Erwerbsunfähigkeit zwei Jahre nach einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Etwas Abweichendes sei von den Parteien nicht vereinbart worden. Demnach sei die Rente (und die Prämienbefreiung) des Klägers per 1. Mai 2007 endgültig erloschen. Die Beklagte habe, da sie nicht vorher vom Wohnsitz des Klägers im Ausland erfahren habe, ab August 2007 ihre Leistungen eingestellt und die Prämienbefreiung storniert. Die Zusatzversicherungen seien per 1. Mai 2007 ausgeschlossen worden. Die vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen habe die Beklagte zurückgefordert und die Prämien nachgefordert. Die Grundversicherungen (Kapitalzahlungen im Todesfall bzw. bei Vollendung des 65. Altersjahres) seien fortgeführt und nur noch die dafür berechnete Prämie nachgefordert worden. Des Weiteren erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede. Sie hält fest, die Verjährungsfrist von 2 Jahren sei Ende Juli 2009 oder spätestens am 21. Januar 2010 abgelaufen und seither seien die Forderungen des Klägers verjährt. Eine Wiederinkraftsetzung der Zusatzversicherungen für Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit habe die Beklagte nach unbenütztem Ablauf der am 21. Juli 2009 eingeräumten gesetzlichen Nachfrist und damit nach Aufhebung der Versicherungen ausdrücklich abgelehnt. Schliesslich erhebt die Beklagte im Umfang der von ihr ihrer Ansicht nach zu Unrecht erbrachten Leistungen von CHF 19'262.40 die Einrede der Verrechnung (act. 15 S. 2 ff.). B. Prozessverlauf a. Mit Einreichung der Klageschrift vom 24. September 2012 (act. 1) machte der Kläger die Klage hierorts rechtshängig. Mit derselben Sendung übermittelte er zudem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichen Datums (act. 4). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt sowie beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern (act. 8). Da die Parteien mit Eingaben vom 26. Oktober 2012 (act. 10) und 23. November 2012 (act. 12) die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausdrücklich anerkannten und diese
- 6 zwischenzeitlich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt worden war (BGE 138 III 694), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. November 2012 Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 13). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 13. Dezember 2012 (act. 15) wurden die Parteien auf den 29. Mai 2013 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, anlässlich welcher sie unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen und zu Protokoll unterzeichneten (Prot. S. 6 f.). b. Der Kläger widerrief diesen Vergleich mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (act. 23) fristgerecht, weshalb mit Verfügung vom 25. Juni 2013 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (act. 24). Der Kläger erstattete seine zweite Rechtsschrift mit Eingabe vom 27. September 2013 (act. 26), die Beklagte mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (act. 30). Nach Zustellung der zweiten Rechtsschrift der Beklagten (vgl. Verfügung vom 4. Dezember 2013, act. 33) reichte der Kläger am 13. Dezember 2013 eine Noveneingabe ein (act. 35), zu welcher die Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2014 ihre Bemerkungen einreichte (act. 39). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (act. 40) zugestellt. Zudem reichte die Beklagte am 29. Juli 2014 eine Eingabe (act. 43) ein, welche der Beklagten am 30. Juli 2014 zugestellt wurde (Prot. S. 13). c. Beide Parteien verzichteten auf Anfrage auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 14, act. 47 und 48). d. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen 1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestritten (act. 10 und 12) und nach Art. 10 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG gegeben.
- 7 - 2. Strittige Punkte Zwischen den Parteien ist zum einen strittig, ob nach dem 30. April 2007 und somit auch in der massgeblichen Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2011 noch eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers als das in der Zusatzversicherung versicherte Risiko vorgelegen hat und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente bei Erwerbsunfähigkeit aus den beiden Lebensversicherungen noch gegeben war. Zum andern erhebt die Beklagte für den Fall, dass noch eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat, die Verjährungseinrede und macht darüber hinaus primär geltend, der Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen sei gestützt auf Ziffer 3.2 der vereinbarten Ergänzenden Vertragsbedingungen erloschen. Im Folgenden werden zunächst die Verjährungseinrede und anschliessend das Erlöschen des Anspruchs auf Rentenleistungen geprüft. Ist ein allfälliger Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen weder verjährt noch erloschen, ist alsdann auf die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nach dem 30. April 2007 einzugehen. 3. Verjährungseinrede 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Die Beklagte führt aus, der Kläger sei gemäss den von ihm eingereichten Arztzeugnissen seit September 2002 erwerbsunfähig gewesen, womit die Verjährung der Leistungspflicht der Beklagten zu laufen begonnen habe. Durch die jeweiligen Rentenzahlungen sei die Verjährung unterbrochen worden. Ab dem 1. August 2007 habe die Beklagte dem Kläger keine Leistungen mehr erbracht. Die Verjährungsfrist von 2 Jahren sei somit Ende Juli 2009 abgelaufen und seither seien die Forderungen des Klägers verjährt. Jedenfalls habe die Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 VVG spätestens mit ihrer Leistungsablehnung vom 21. Januar 2008 zu laufen begonnen und sämtliche Ansprüche seien am 21. Januar 2010 gesamthaft verjährt. Auch das Stammrecht verjähre innert zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem die Invalidität feststehe (act. 15 S. 5, 11 f.). Rentenbetreffnisse, die vor dem 16. Dezember 2009 fällig gewesen wären, seien auf jeden Fall
- 8 verjährt (act. 30 S. 19, act. 39 S. 2). Ferner hält die Beklagte zum Entscheid des Bundesgerichts vom 18. März 2013 zur Verjährung des Stammrechts (BGE 139 III 263) fest, es werde so eine sachlich nicht begründbare Privilegierung der Rente bei Erwerbsunfähigkeit gegenüber dem Invaliditätskapital geschaffen. Art. 46 VVG beziehe sich auf Forderungen aus dem Versicherungsvertrag schlechthin. Damit bestehe keine Lücke im VVG und kein Raum für die Anwendung von Art. 131 OR in Verbindung mit Art. 100 VVG (act. 30 S. 20). 3.1.2. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, seine Forderungsklage beschlage nur die 2 Jahre vor dem die Verjährung unterbrechenden, am 16. Dezember 2011 beim Friedensrichteramt … eingegangenen Schlichtungsbegehren vom 15. Dezember 2011 und betreffe somit nur Rentenbetreffnisse, welche innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG fällig geworden seien. Ausserdem habe das Bundesgericht entschieden, dass das Stammrecht auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Lebensversicherung entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 127 OR erst nach 10 Jahren verjähre und nicht bereits nach 2 Jahren wie das einzelne Betreffnis einer Rente gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG (act. 26 S. 10). 3.2. Verjährungsfrist und Unterbrechung 3.2.1. Gemäss dem von den Parteien ebenfalls genannten, neuen Urteil des Bundesgerichts beträgt die Verjährungsfrist des Stammrechts einer Invalidenrente aus Versicherungsvertrag 10 Jahre (BGE 139 III 263 E. 2.2, falsch übersetzt in Pra 102 (2012) Nr. 77). Dieser neuen, höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich auch mit den zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheidungen zu diesem Thema (BGE 127 III 268 und 111 II 501) auseinandersetzt, ist zu folgen. Das Stammrecht der Invalidenrente des Klägers unterliegt somit einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 131 OR in Verbindung mit Art. 100 VVG. Die zehnjährige Frist seit Fälligkeit der jeweils ersten rückständigen Leistung (Art. 131 Abs. 1 OR) aus den beiden Versicherungsverträgen, die nach unbestrittener Darstellung per 31. August 2007 fällig waren, ist nicht abgelaufen. Die Stammrechte der Renten des Klägers aus den beiden Versicherungsverträgen sind somit noch nicht verjährt.
- 9 - 3.2.2. Die einzelnen Rentenbetreffnisse unterliegen demgegenüber, wie auch die Parteien übereinstimmend ausführen, der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 VVG. Die eingeklagten Rentenbetreffnisse der Monate Dezember 2009 bis November 2011, zahlbar jeweils am Monatsende (act. 1 S. 8, act. 15 S. 13), verjähren somit 2 Jahre nach deren Fälligkeit, die erste - falls die Verjährung nicht unterbrochen wurde - am 31. Dezember 2011. 3.2.3. Der Kläger macht eine Unterbrechung der Verjährung der eingeklagten Rentenbetreffnisse durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt … am 15. Dezember 2011 geltend. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten, zumal sie zu den einzelnen Rentenbetreffnissen bestätigt, dass nur vor dem 16. Dezember 2009 fällig gewordene Rentenbetreffnisse auf jeden Fall verjährt sind. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB und Art. 100 VVG wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch an die zuständige Schlichtungsbehörde unterbrochen. Mit Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (Art. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB und Art. 100 VVG). Das weitere Schicksal des Schlichtungsgesuchs hat auf die Unterbrechungswirkung keinen Einfluss (BGE 132 V 404 E. 4.1, 118 II 479 E. 3, 114 II 261 E. a), 101 II 77 E. 2.c); DÄPPEN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 6 zu Art. 135 OR). Durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 15. Dezember 2011 (act. 27/11) beim zuständigen Friedensrichteramt (Art. 6 Abs. 3 ZPO und e contratrio Art. 198 lit. f ZPO; dem Kläger stand ein Wahlrecht offen und eine spätere Klageeinleitung bei einem Bezirksgericht wäre möglich gewesen, weshalb keine zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bestand) am 16. Dezember 2011, mit welchem auch die im vorliegenden Verfahren strittigen Rentenbetreffnisse eingeklagt wurden (act. 27/11 S. 6), wurde somit die Verjährungsfrist der streitigen Rentenbetreffnisse unterbrochen, auch wenn weder eine Einigung zustande kam noch anschliessend eine Klagebewilligung beim Gericht eingereicht wurde. Die zweijährige Verjährungsfrist begann nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens durch die Klagebewilligung vom 28. März 2012 (act. 27/12) neu zu laufen. Die Verjährung war
- 10 daher bei deren erneuter Unterbrechung durch Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 24. September 2012 (act. 1) noch nicht eingetreten. Die eingeklagten Rentenbetreffnisse sind somit nicht verjährt. 3.3. Fazit Weder das Stammrecht der Renten aus den beiden Versicherungspolicen Nr. 1 und Nr. 2 noch die eingeklagten Rentenbetreffnisse für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2011 sind verjährt. Die Beklagte dringt mit ihrer Verjährungseinrede nicht durch. 4. Erlöschen der Leistungspflicht 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Folgenden Sachverhalt legen die Parteien übereinstimmend dar: Die Beklagte erbrachte an den Kläger nach dessen Hirnblutung und Schlaganfall im Jahr 2002 die in den beiden Versicherungspolicen vereinbarten Rentenleistungen im Umfang von CHF 4'074.– und CHF 2'000.– pro Monat. Ausserdem wurde der Kläger von der Leistung der Prämien befreit. Am 25. November 2004 fand ein Besuch des zuständigen Vertreters der Beklagten, E._____, beim Kläger und dessen Ehefrau statt. Anlässlich dieses Besuchs wurde auch darüber gesprochen, ob der Kläger nach Ungarn reisen und sich dort behandeln lassen könne, da er die dortigen Ärzte lobte. Von einer Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn war bei diesem Gespräch nicht die Rede, und auch nicht davon, dass der Kläger für längere Zeit nach Ungarn gehen würde. Am 29. April 2005 meldete sich der Kläger an seinem damaligen Wohnort C._____/… [Abk. CH Kanton] nach K._____ ab. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihre Leistungen für Prämienbefreiung und Rente gestützt auf Ziff. 3.2 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen per 30. April 2007 einstelle resp. eingestellt habe und die Zusatzversicherung per 1. Mai 2007 ausschliesse. Am 22. Februar 2008 zog der Kläger von Ungarn nach D._____ und meldete sich dort an (act. 1 S. 4, 8, act. 26 S. 3; act. 15 S. 3 f.)
- 11 - 4.2. Übersicht strittige Parteivorbringen 4.2.1. Die Beklagte macht geltend, nach Ziff. 3.2 der vereinbarten Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) beider Verträge erlösche der Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit (Renten bzw. Prämienbefreiung), wenn der Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein) verlege, zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung. Wegen der Wohnsitznahme des Klägers in Ungarn am 30. April 2005 für eine Dauer von mehr als zwei Jahren sei die Leistungspflicht der Beklagten gemäss Ziff. 3.2 EVB per 30. April 2007 oder, falls von der Anmeldung in Ungarn ausgegangen werde, spätestens per 16. Februar 2008 erloschen. Eine abweichende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen (act. 15 S. 4, 6, act. 30 S. 20). 4.2.2. Der Kläger bestreitet die gültige Vereinbarung der Ergänzenden Versicherungsbedingungen der Beklagten. Sollten diese doch Vertragsbestandteil geworden sein, macht er geltend, die angerufene Bestimmung Ziff. 3.2 EVB sei wegen Ungewöhnlichkeit nicht anwendbar oder so auszulegen, dass damit nicht ein endgültiges Erlöschen der Leistungspflicht der Beklagten, sondern nur eine Sistierung der Leistungen für die über zwei Jahre hinausgehende Dauer der Wohnsitznahme im Ausland vereinbart sei. Und schliesslich habe er in Ungarn keinen Wohnsitz begründet, sondern sein Lebensmittelpunkt sei immer in der Schweiz gewesen (act. 1 S. 6 ff., act. 26 S. 3 ff.). Überdies macht der Kläger geltend, E._____ als Vertreter der Beklagten habe sich im Gespräch am 25. November 2004 sinngemäss bereit erklärt, nach Rücksprache mit anderen Personen bei der Beklagten dem Kläger zu melden, falls der Aufenthalt in Ungarn problematisch sei. Der Kläger hält aber ausdrücklich fest, er behaupte nicht, E._____ habe eine Zusage gemacht, dass der Kläger auch für mehr als zwei Jahre seinen Wohnsitz nach Ungarn verlegen dürfe, ohne dass dies auf die Leistungserbringung durch die Beklagte einen Einfluss hätte (act. 26 S. 5). 4.2.3. Auf diese strittigen Punkte ist nunmehr im Einzelnen einzugehen.
- 12 - 4.3. Vereinbarung der EVB 4.3.1. Zunächst ist zwischen den Parteien strittig, ob vereinbart wurde, dass die Ergänzenden Versicherungsbedingungen der Tarife i (für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) und r (für Renten bei Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) der Beklagten im Rahmen der zwei Lebensversicherungsverträge auf die Zusatzversicherungen Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit anwendbar sind. 4.3.2. Die Beklagte hält dazu fest, in beiden vom Kläger unterzeichneten und vom Agenten der Beklagten visierten Antragsformularen stehe ganz am Schluss unmittelbar vor der Unterschrift "Die Unterzeichner bescheinigen den Empfang und die Annahme der Versicherungsbedingungen.". In den Antragsformularen und in der Police seien zwar diese Versicherungsbedingungen nicht näher bezeichnet, sondern es würden einfach "die Versicherungsbedingungen" genannt. Gemeint seien damit für jedermann erkennbar diejenigen Versicherungsbedingungen, die damals in Kraft und vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) genehmigt gewesen seien. Der damalige Agent habe dem Kunden die damals aktuellen AVB und EVB übergeben, wie er das immer getan habe. Der Kläger habe denn auch diese als Beilagen zur Klageschrift eingereicht. Eine Präzisierung, welche Versicherungsbedingungen übergeben worden seien, sei deshalb nicht nötig gewesen, weil damals die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einem weiteren Sinne, d.h. alle vorformulierten und für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmten Bedingungen, ob Allgemeine, Besondere oder Ergänzende Versicherungsbedingungen, vor ihrer Verwendung dem BPV zur Prüfung und Genehmigung hätten eingereicht werden müssen und erst hätten verwendet werden dürfen, wenn diese erfolgt sei. Anhand dieser Genehmigung durch das BPV lasse sich auch rekonstruieren, dass damals tatsächlich die heute zur Diskussion stehenden EVB (Prämienbefreiung: Tarife i, ii/1995, Rente: Tarife r, IRE/1995) verwendet und damit übergeben worden seien. Die Beklagte habe 1990 eine Totalrevision der Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB und EVB) für die Lebensversicherungen durchgeführt. Das BPV habe die damals neuen AVB und EVB am 25. September 1990 genehmigt und diese seien dann als Ausgabe 1991
- 13 verwendet worden. Die Ergänzenden Bedingungen für gewisse Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit, darunter jene für die Prämienbefreiung und für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (Tarife i, ii / r, IRE), habe die Beklagte am 29. September 1995 in einigen Punkten modifiziert. Das BPV habe dies am 29. September 1995 genehmigt. Diese Revisionen hätten dann die Version 1995 der EVB für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (Tarife r, IRE/1995) und für die Prämienbefreiung bei Erwerbunfähigkeit (Tarife i, ii/1995) ergeben. Die revidierten EVB seien dem Kläger bei Vertragsabschluss zusammen mit den AVB (Fassung 1991) übergeben worden. Es seien die einzigen damals vom BPV genehmigten und damit zur Verwendung bei Neuabschlüssen zugelassenen AVB und EVB der Beklagten für die entsprechenden Sparten gewesen. Der Kläger habe diese EVB eingereicht und behaupte nicht, er habe sie nicht aus seinen eigenen Unterlagen. Die Versionen 1995 der EVB für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Tarife i, ii/1995) und für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (Tarife r, IRE/1995) gehörten zu den beiden Policen und seien in diesem Prozess wesentlich. Die eigentlichen Tarife und AVB seien hier nicht betroffen, doch seien in beiden Policen die massgeblichen Tarife "i" und "r" erwähnt (act. 15 S. 6 f.). Der Kläger behaupte zu Recht nicht, die Beklagte hätte zur Zeit des Vertragsabschlusses auch noch andere EVB für Prämienbefreiung und für Rente bei Erwerbsunfähigkeit angewendet, die keine Regelung entsprechend Ziff. 3.2 der von ihm eingereichten EVB enthalten hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Erklärung ganz am Schluss der vom Kläger unterzeichneten Antragsformulare könne sich damit einzig auf diese Bedingungen beziehen. Dass nur die vom BPV genehmigten Versicherungsbedingungen hätten verwendet werden dürfen und die hier aktuellen gleichzeitig die einzigen vom BPV genehmigten EVB der Beklagten für die entsprechenden Deckungen gewesen seien, dränge den Schluss auf, dass der Kläger mit seiner Unterschrift tatsächlich den Erhalt der hier aktuellen EVB bestätigt habe, ihm also genau diese übergeben worden seien (act. 30 S. 9 f.). Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe nie behauptet, er habe den Vertrag aufgrund anderer als der von ihm selbst eingereichten Bedingungen abgeschlossen oder diese bei Vertragsabschluss nicht erhalten (act. 30 S. 5). Wenn der Kläger am 25. November 2004, weil er um die Vertragsklausel Ziff. 3.2 EVB gewusst habe, dazu weitere Informationen ver-
- 14 langt haben wolle, räume er gleichzeitig ein, dass er diese Bestimmung zu diesem Zeitpunkt schon gekannt und nicht erst im Gespräch mit E._____ davon erfahren habe. Er müsse also auch die EVB der Beklagten gekannt haben. Da er nicht behaupte, diese EVB zwar vor dem Gespräch mit E._____ am 25. November 2004, aber erst nach Vertragsabschluss erhalten zu haben, könne er sie nur bei Vertragsabschluss erhalten haben, womit erstellt sei, dass sich seine Bestätigung in den Anträgen auf diese Bedingungen beziehe. Hätte der Kläger diese EVB erst später und/oder auf anderem Weg erhalten, hätte er dies geltend gemacht. Der Agent habe dem Kläger die damals aktuellen AVB und EVB übergeben. Indem der Kläger am 25. November 2004 in Kenntnis von Ziff. 3.2 der anwendbaren EVB E._____ gefragt habe, ob die Beklagte die Rente weiter zahle, wenn er nach Ungarn gehe, und als sich dieser nicht sicher gewesen sei, erklärt habe, dass er auf jeden Fall nach Ungarn reise, um sich behandeln zu lassen, und dass er, wenn die Beklagte diesfalls die Rente nicht weiter zahle, keine Leistungen wolle, die Beklagte ihr Geld behalten könne, habe er die erwähnte EVB als Vertragsbestandteil zumindest konkludent akzeptiert (act. 30 S. 9). 4.3.3. Im Gegensatz dazu macht der Kläger geltend, die EVB seien nicht Vertragsbestandteil geworden, denn in keiner der beiden Versicherungspolicen Nr. 1 und 2 werde festgehalten, dass und welche Versicherungsbedingungen zur Anwendung gelangten. Somit habe die Beklagte auch kein Recht, aus Ziff. 3.2 der EVB etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere nicht die Einstellung der Leistungen per 30. April 2007 und den Ausschluss der Zusatzversicherungen per 1. Mai 2007 (act. 1 S. 6). Der von der Beklagten zitierte Satz sei in den Antragsformularen zwar zu finden. Aber auch in diesen gebe es keinen Hinweis darauf, um welche Versicherungsbedingungen es sich dabei genau handle. Der Kläger habe trotz der Empfangs- und Annahmebestätigung die Versicherungsbedingungen nicht erhalten. Die Unterschrift des Klägers unter diese beiden Antragsformulare reiche nicht aus, um der Beklagten die Beweislast für den Erhalt und die Annahme der EVB, insbesondere deren Ziff. 3.2, abzunehmen. Es bleibe dabei, dass Ziff. 3.2 EVB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Der Umstand, dass die Beklagte es unterlassen habe, die anwendbaren Bedingungen zu nennen und nur pauschal auf "die Versicherungsbedingungen" verwiesen habe, führe dazu, dass
- 15 die erst später dem Kläger zugekommenen Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht anwendbar seien. Anwendbar seien nur der eigentliche Policeninhalt und die gesetzlichen Bestimmungen. Die damalige Genehmigungspflicht für Versicherungsbedingungen sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Die in den Vertragsdokumenten fehlende Bezeichnung der Versicherungsbedingungen könne nicht durch die Genehmigung von Versicherungsbedingungen durch das Bundesamt für Privatversicherung ersetzt werden. Es werde bestritten, dass der Agent F._____ dem Kläger vor bzw. bei der Unterzeichnung der Antragsformulare die hier zur Diskussion stehenden EVB sowie die AVB übergeben habe. Der Kläger habe die zur Diskussion stehenden Versicherungsbedingungen nicht bei Vertragsschluss erhalten, sondern erst später, vermutlich erst nach Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Anspruchserhebung. Der Kläger bestreite, dass diese Versicherungsbedingungen in der Zeit der Vertragsabschlüsse die einzigen zur Verwendung zugelassenen und verwendeten Versicherungsbedingungen gewesen seien (act. 26 S. 5 ff.). Da die erwähnten EVB nicht Vertragsbestandteil geworden seien, hätten sie am 25. November 2004 auch nicht als Vertragsbestandteil anerkannt werden können. Dies gelte umso mehr, als der Kläger als juristischer Laie um die diesbezügliche Problematik nicht gewusst habe (act. 35 S. 7). 4.3.4. Einleitend ist festzuhalten, dass beide Parteien davon ausgehen, dass die beiden Lebensversicherungsverträge zwischen ihnen gültig zustande gekommen sind und dass keine Partei das Zustandekommen der Verträge an die (Nicht-) Vereinbarung der Ergänzenden Versicherungsbedingungen knüpft. Weil das unstrittige Zustandekommen der Verträge den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte voraussetzt (Art. 1 OR i.V.m. Art. 100 VVG), gehen somit auch beide Parteien davon aus, dass die Vereinbarung der Ergänzenden Versicherungsbedingungen zu den Tarifen i und r keinen (objektiv oder subjektiv) wesentlichen Vertragspunkt (vgl. dazu GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2008, N 309 ff.) der Lebensversicherungsverträge darstellen. Es liegt kein Konsensstreit vor. Zudem sind vorliegend nur Rentenleistungen aus den beiden Versicherungsverträgen eingeklagt, weshalb nur für die Ergänzenden Versicherungs-
- 16 bedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls als Zusatzversicherung (Tarife r und IRE, Ausgabe 1995) geprüft werden muss, ob sie gültig vereinbart wurden. 4.3.5. Aus rechtlicher Sicht sind die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls als Zusatzversicherung (Tarife r und IRE, Ausgabe 1995) als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) resp. Allgemeine Versicherungsbedingungen zu qualifizieren (AVB; vgl. dazu STEPHAN FUHRER, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N 28 ff. zu Art. 33 VVG). Diese EVB sind daher auf die beiden Lebensversicherungsverträge der Parteien nur anwendbar, sofern sie gültig einbezogen wurden (sog. Einbeziehungsvereinbarung). Ist die Einbeziehung strittig, ist eine Geltungskontrolle durchzuführen, also mithin zu prüfen, ob die EVB rechtswirksam in die Einzelverträge übernommen wurden (STEPHAN FUHRER, in: HONSELL/VOGT/ SCHNYDER, a.a.O., N 39 f. zu Art. 33 VVG m.w.H.). Diese Frage ist durch Auslegung der Verträge zu entscheiden (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., N 1134). Da das VVG keine allgemein gültigen Regeln über die Auslegung von Versicherungsverträgen enthält, gelten die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen, namentlich Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 18 OR i.V.m. Art. 100 VVG. Es ist primär der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, muss auf den mutmasslichen Willen abgestellt werden. Er ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln (normative Auslegung). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 119 II 368 E. 4.b m.w.H.). Grundlage der Auslegung und primäres Willensindiz ist der Wortlaut entweder der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes, wobei bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden muss. Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beizutragen, wie etwa die Begleitumstände des Vertragsschlusses, das Ver-
- 17 halten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck oder auch Verkehrssitte und Usanzen. Dabei kommt dem Wortlaut gegenüber den sonstigen Auslegungsmitteln nur dann ein Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen (WOLFANG WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 18 OR, m.w.H.). Massgebend für den Vertragsinhalt ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts die Police (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2009 vom 28. Juli 2009). Doch ist auch der Versicherungsantrag in die Betrachtungen einzubeziehen, denn einerseits enthält er die Willenserklärung des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Vertrages und andererseits kommt der Versicherungsvertrag spätestens mit der Zustellung der Police durch konkludente Annahme zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls dann Vertragsbestandteil wird, wenn er alle wesentlichen Vertragspunkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden, die infolge dessen keiner Berichtigung bedurfte (BGE 122 III 188 E. 2.b). 4.3.6. Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wurde von keiner Partei dargelegt. Beide Parteien machen nur Ausführungen dazu, wie die Nichtnennung der EVB in der Police resp. der Satz "Die Unterzeichner bescheinigen den Empfang und die Annahme der Versicherungsbedingungen." in den vom Kläger unterzeichneten Versicherungsanträgen verstanden werden müssen. Ausserdem diskutieren sie die Frage, ob dem Kläger die EVB tatsächlich übergeben wurden oder nicht und was die Folgen daraus für den Vertragsinhalt sind. Der Vertragsinhalt ist daher einzig durch normative Auslegung zu ermitteln. 4.3.7. Es wurde von keiner Partei geltend gemacht, dass die beiden Policen einer Berichtigung bedurft hätten oder dass die wesentlichen Vertragspunkte der durch die Versicherungsanträge des Klägers und konkludente Annahme der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsverträge durch die Policen abgeändert worden seien. Entsprechend sind die beiden Versicherungsanträge Vertragsbestandteile des jeweiligen Lebensversicherungsvertrages geworden und in die normative Auslegung einzubeziehen. Zum Wortlaut der Versicherungspolicen ist zunächst mit dem Kläger festzuhalten, dass in den Policen (act. 3/3 und 3/4) keine AVB oder EVB erwähnt werden. Es darf jedoch nicht unbesehen des Wortlau-
- 18 tes der Versicherungsanträge als Erklärung des Versicherungsnehmers sowie der weiteren Umstände allein daraus geschlossen werden, dass die Ergänzenden Versicherungsbedingungen nach dem mutmasslichen Willen der Parteien nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Im Gegensatz zu den Policen ist nämlich in den durch den Kläger gestellten und unterzeichneten Versicherungsanträgen unter "7. Unterschriften" der erwähnte, von der Beklagten zitierte Satz bezüglich Bescheinigung von Empfang und Annahme der Versicherungsbedingungen durch den Unterzeichner zu lesen (act. 16/5 und 16/6 S. 3). Diese vom Versicherer vorgedruckte und vom Kläger als Unterzeichner bescheinigte "Annahme der Versicherungsbedingungen" bedeutet nach ihrem Wortlaut, dass nach dem mutmasslichen Willen der Parteien "Versicherungsbedingungen" in die Versicherungsverträge einbezogen wurden. Darüber hinaus erwähnen sowohl die Versicherungsanträge als auch die Policen die auf die versicherten Risiken der Lebensversicherungsverträge anwendbaren Tarife. Es ist dies - soweit hier relevant - der Tarif r für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (vgl. act. 3/3 und 3/4 je S. 1, act. 16/5 und 16/6 je S. 2 Ziff. 4). Aus Ziffer 7 der Versicherungsanträge ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vertraglichen Regelungen der Lebensversicherungsverträge, dass die Parteien mit dem Begriff "Versicherungsbedingungen" die von der Beklagten für die versicherten Risiken unter den vereinbarten Tarifen formulierten Versicherungsbedingungen vereinbaren wollten. Nur diese Auslegung der Verträge ist sachgerecht. Vereinbart waren somit für die Zusatzversicherung "Monatliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit vom 721. Tag an […] (Tarif r)" die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) nach Tarif r. Bezüglich der Ausgabe dieser EVB ist der Beklagten zuzustimmen, dass es nur dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen haben kann, in ihrem Versicherungsvertrag Regelungen zu treffen, die die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Genehmigungspflicht Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch das Bundesamt für Privatversicherungen gemäss dem Art. 26 Abs. 2 lit. a SchVV einhalten. Demzufolge sind unter den "Versicherungsbedingungen" gemäss ihrem Vertrag die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellsten, für die Verwendung bei Neuversicherungen durch das BPV genehmigten Versicherungsbedingungen zu den
- 19 vereinbarten Risiken und Tarifen zu verstehen. Dies war nach Darstellung der Beklagten bezüglich der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r und IRE deren Ausgabe 1995. Der Kläger bestreitet zwar, dass dies in der Zeit der Vertragsabschlüsse die einzigen zur Verwendung zugelassenen und verwendeten Versicherungsbedingungen der Beklagten waren. Da jedoch wie dargelegt die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Parteien nur die AGB der Beklagten zu den vereinbarten Risiken und Tarifen, insbesondere für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit nach Tarif r die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarif r und IRE, vereinbart haben, ist nicht von Bedeutung, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für andere Risiken und Tarife auch noch andere vom Bundesamt für Privatversicherungen zugelassene Versicherungsbedingungen verwendete. Entscheidend ist einzig - und diese Darstellung der Beklagten blieb unbestritten -, dass die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarif r und IRE Ausgabe 1995 die einzigen zugelassenen und bei Neuabschlüssen verwendeten Versicherungsbedingungen der Beklagten für das Risiko Erwerbsunfähigkeit mit einer Rente als Versicherungsleistung gemäss Tarif r waren. Diese Auslegung der Lebensversicherungsverträge stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil vom 26. Juni 2014 überein, in dem es festhielt: "[…] il faut bien plutôt comprendre, à la lumière du principe de la confiance, que référence est faite aux conditions d'assurance en vigueur à l'époque de la conclusion du contrat. […]" (Urteils des Bundesgerichts 4A_213/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3.2.). Zudem wird diese Auslegung auch dadurch bestätigt, dass es den allgemein bekannten Usanzen der Versicherungen entspricht, solche Massenverträge wie die vorliegenden Lebensversicherungsverträge nur unter Einbezug der aktuellen Fassung ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen zum entsprechenden Versicherungszweig abzuschliessen, während Individualabreden in diesem Bereich die Ausnahme bilden. Die vom Kläger gar behauptete vertragliche Regelung einzig im Umfang des Policeninhalts unter Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen und ohne Einbeziehung von AGB oder Aushand-
- 20 lung von Individualabreden steht demgegenüber in völligem Widerspruch zu den Usanzen der Versicherer und kann nach Treu und Glauben nicht angenommen werden. Schliesslich legt auch die Behauptung des Klägers, ihm seien die EVB nicht bereits vor Antragstellung, sondern tatsächlich erst nach Eintritt des in den Zusatzversicherungen versicherten Risikos übergeben worden, keinen davon abweichenden Sinn nahe. Im Gegenteil legen die Parteien übereinstimmend dar, dass bei einer Besprechung des Klägers mit E._____, einem Vertreter der Beklagten, am 25. November 2004 die Vertragsklausel, wonach bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland nach zwei Jahren der Anspruch auf Versicherungsleistungen entfalle, vom Kläger angesprochen und dann von den Parteien erörtert wurde (act. 26 S. 3, act. 30 S. 5). Da sich diese Vertragsklausel aber einzig in den EVB findet, jedoch keine Partei geltend macht, man habe zunächst diskutiert, ob die EVB überhaupt in den Vertrag einbezogen worden seien, bestätigt auch dieses Verhalten insbesondere des Klägers den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss, die EVB einzubeziehen. Weitere Umstände, die auf eine davon abweichende Auslegung des Vertrages hinweisen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 4.3.8. Zusammengefasst ergibt die Auslegung der Lebensversicherungsverträge, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r, IRE Ausgabe 1995 (act. 3/15) vom Konsens der Parteien erfasst waren. 4.4. Globalübernahme 4.4.1. Aufgrund der Vermutung bei Versicherungsverträgen (STEPHAN FUHRER, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., N 45 zu Art. 33 VVG) und da nichts anderes geltend gemacht wurde, ist aber auf Seiten des Klägers von einer Globalübernahme der EVB auszugehen. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die AGB zwar in deren Gesamtheit übernehmen will, aber deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden hat (STEPHAN FUHRER, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., N 44 zu Art. 33 VVG). Einer Globalübernahme durch den Kläger entspricht auch dessen unbestrittene Darstellung, wonach er die
- 21 - Vertragsklausel von Ziffer 3.2. bei Vertragsschluss nicht kannte, sondern erst nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit darum wusste (act. 26 S. 3). Die Globalübernahme ist indes nach dem Vertrauensprinzip nur gültig, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (STEPHAN FUHRER, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., N 46 zu Art. 33 VVG). 4.4.2. Bezüglich des Hinweises auf die EVB und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme derselben beruft sich die Beklagte auf den bereits zitierten Satz in Ziffer 7 der Antragsformulare direkt über den Unterschriften des Klägers, wonach der Unterzeichner den Empfang und die Annahme der Versicherungsbedingungen bescheinigt (act. 16/5 und 16/6 je S. 3). Einen anderen Hinweis auf die Versicherungsbedingungen macht die Beklagte nicht geltend. Sie legt auch nicht dar, dass der Kläger abgesehen von der von ihr behaupteten, tatsächlichen Übergabe der EVB und deren Bescheinigung in den Versicherungsanträgen eine andere Möglichkeit zur Kenntnisnahme derselben gehabt hätte. Der Kläger bestätigt zunächst die Unterzeichnung der Anträge mit diesem Satz in Ziffer 7. oberhalb des Unterschriftenblocks (act. 26 S. 5), womit feststeht, dass er vor Vertragsabschluss auf die Versicherungsbedingungen hingewiesen wurde. 4.4.3. Dessen ungeachtet bestreitet der Kläger aber, die EVB tatsächlich erhalten zu haben; trotz seiner Bestätigung sei keine Übergabe erfolgt. Doch ist vorliegend die unterschriftliche Bescheinigung des Empfangs der Versicherungsbedingungen durch den Kläger im Rahmen der Versicherungsanträge als Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den EVB Kenntnis zu nehmen, wie sie für deren Globalübernahme vorausgesetzt wird, als genügend zu erachten. Indem der Kläger diese Bescheinigung in Anwesenheit des Versicherungsvermittlers F._____ (vgl. act. 16/5 und 16/6 je S. 4) unterzeichnet hat, machte er deutlich, dass er die EVB entweder tatsächlich erhalten hat, oder aber, sollte dies in Wahrheit nicht der Fall gewesen sein, dass er auf deren Übergabe verzichtet und die Bescheinigung dennoch abgegeben hat. Ein solcher Verzicht ist zulässig, da die tatsächliche Übergabe der EVB für eine Globalübernahme nicht notwendig ist. Sie wäre nur
- 22 vorausgesetzt, falls sich der Kläger auf die einseitige Unverbindlichkeit der Versicherungsverträge nach Art. 3 Abs. 2 aVVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB berufen hätte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, stützt der Kläger doch die eingeklagten Ansprüche auf diese Verträge. Die Bescheinigung des Empfangs der Versicherungsbedingungen durch den Kläger genügt damit als Möglichkeit zur Kenntnisnahme derselben in zumutbarer Weise. Die Voraussetzungen für eine gültige Globalübernahme der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r und IRE Ausgabe 1995 (act. 3/15) durch den Kläger sind damit erfüllt. 4.4.4. Die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r und IRE Ausgabe 1995 (act. 3/15) wurden somit gültig in die beiden Lebensversicherungsverträge der Parteien einbezogen, wobei es sich auf Seiten des Klägers um eine Globalübernahme handelt. 4.5. Auslegung von Ziffer 3.2 der EVB 4.5.1. Die Beklagte stützt das Erlöschen ihrer Leistungspflicht auf Ziffer 3.2 der in den Vertrag einbezogenen Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r und IRE Ausgabe 1995. Diese Versicherungsbedingung lautet wie folgt (act. 3/5 S. 1): "3. Wann können wir keine Leistungen erbringen 3.1. […] 3.2 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein), so erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit 2 Jahre nach der Wohnsitzverlegung, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist." Die Auslegung der Klausel ist zwischen den Parteien strittig, wobei insbesondere die Begriffe des Wohnsitzes im Ausland und des Erlöschens diskutiert werden.
- 23 - 4.5.2. Die Beklagte führt aus, die Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Rente bei Erwerbsunfähigkeit hielten in Ziff. 3.2 ausdrücklich fest, dass der Anspruch auf Rente zwei Jahre nach einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlösche, sofern nichts anderes vereinbart worden sei (act. 15 S. 12). Als Wohnsitz werde schon im allgemeinen Sprachgebrauch das verstanden, was auch das ZGB festhalte: wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Dies sei zwar nicht zwingend dort, wo die amtliche Anmeldung erfolgt sei und die Schriften deponiert seien. Dies sei aber ein gewichtiges Indiz dafür (act. 15 S. 9). Das Wort "erlöschen" sei schon vom Wortlaut her klar. Es meine die definitive Beendigung eines Rechts (act. 15 S. 10). Die Schweizer Privatrechtsordnung verwende das Wort "erlöschen" durchwegs für die definitive Beendigung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Die einzige Ausnahme in Art. 79 Abs. 1 VVG betreffe den Wegfall der Begünstigung aus der Lebensversicherung mit der Pfändung des Versicherungsanspruchs und mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer, obwohl sie nach Dahinfallen der Pfändung oder Widerruf des Konkurses wieder auflebe. Dieser Tatbestand unterscheide sich aber auch materiell wesentlich von dem hier zu beurteilenden, denn hier habe der Kläger den Tatbestand, der zum Erlöschen der Leistungspflicht führe, selbst verwirklicht, indem er seinen Wohnsitz nach Ungarn verlegt habe. Weiter hält die Beklagte fest, aus dem Hinweis auf "dauernden" Wohnsitz im Ausland in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2008 könne der Kläger nichts ableiten. Sie beziehe sich dort direkt auf EVB Ziff. 3.2. In diesem Zusammenhang bedeute dieser Hinweis nur, dass der Tatbestand von EVB Ziff. 3.2 erfüllt sei, d.h. dass der Kläger während mehr als zwei Jahren und damit während der Dauer gemäss EVB Ziff. 3.2 im Ausland gewohnt und damit den dort genannten Tatbestand erfüllt habe. Die Beklagte habe denn auch im gleichen Schreiben den Anspruch auf Leistungen bis 30. April 2007 berechnet und die ab 1. Mai 2007 erbrachten Leistungen zurückverlangt (act. 30 S. 17 f.). Der Kläger könne nichts daraus ableiten, dass die Beklagte erst eine Wohnsitzbestätigung eingeholt habe, als ihr Schreiben vom 26. Oktober 2007 an seiner angegebenen Adresse in G._____ nicht habe zugestellt werden können (act. 30 S. 18).
- 24 - 4.5.3. Im Vergleich dazu macht der Kläger geltend, Ziff. 3.2 EVB sei restriktiv auszulegen. Dies gelte insbesondere für den zentralen Begriff "Wohnsitzverlegung" und auch für "erlischt" (act. 1 S. 6 f.). Die restriktive Auslegung des Wortes "erlischt" führe dazu, dass damit keine definitive Einstellung der Leistungen verbunden sein dürfe, sondern höchstens eine vorübergehende Sistierung der Leistungen bis zur Rückkehr in die Schweiz. Dies auch deshalb, weil Sinn und Zweck einer solchen Bestimmung nur sein könne zu verhindern, dass durch die bei einem Wegzug ins Ausland entstehenden Schwierigkeiten bei der Kontrolle des Fortbestehens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ungerechtfertigte Leistungen ausbezahlt würden. Eine andere Interpretation des Wortes erlöschen würde in krassem Widerspruch zu verfassungsmässigen Rechten stehen, insbesondere zur persönlichen Freiheit (act. 1 S. 7). Ziff. 3.2 EVB könne nur dann als vertragstypisch bzw. nicht ungewöhnlich beurteilt werden, wenn das Wort "erlischt" nicht wie von der Beklagten geltend gemacht als definitive Beendigung des Rechts angesehen werde, sondern nur als vorübergehende Sistierung bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz und somit dem Wegfall allfälliger Schwierigkeiten, die Erwerbsunfähigkeit oder andere Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2008 an den Kläger zeige, dass die Beklagte dies auch so sehe. Darin werde festgehalten: "Da die Zusatzversicherung bei dauerndem Wohnsitz im Ausland wegfallen…". Das Wort dauernd sei bekanntlich der Gegensatz zu vorübergehend. Demzufolge halte auch die Beklagte in diesem Schreiben indirekt fest, dass die Zusatzversicherungen bei vorübergehendem Wohnsitz im Ausland nicht wegfielen, mit anderen Worten wieder aufgenommen würden, sobald der Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt werde. Und auch die mit Schreiben vom 8. November 2007 ergangene Aufforderung der Beklagten an den Kläger, ihr eine Wohnsitzbestätigung zukommen zu lassen, zeige in die gleiche Richtung. Würde nach zwei Jahren Wohnsitz im Ausland der Anspruch auf Leistungen tatsächlich definitiv erlöschen, hätte diese Aufforderung nach bereits erfolgter Leistungseinstellung keinen Sinn gemacht, da es dafür dann infolge Ablaufs der massgebenden zwei Jahre längstens viel zu spät gewesen wäre. Zu ergänzen sei, dass bezüglich Ungarn als europäisches und seit 2004 als EU-Land die Schwierigkeiten bezüglich Überprüfbarkeit einer
- 25 andauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität nicht bestünden bzw. nicht oder zumindest nicht erheblich grösser seien als in der Schweiz (act. 26 S. 9). In seiner Stellungnahme zu den Noven in der Duplik fügt der Kläger an, die Formulierung in Art. 79 Abs. 1 VVG zeige sehr gut, dass das Wort "erlischt" nicht bedeute, dass ein Anspruch nach dessen Erlöschen nicht wieder aufleben könne. Dasselbe gelte auch bezüglich einer der vorliegend zu beurteilenden Versicherung ähnlichen Versicherung hinsichtlich der Frage der Auswirkung einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und der Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz auf den Rentenanspruch: Gemäss den Randziffern 3011 und 2009 der Wegleitung über die Renten erlösche die Altersrente der AHV mit Ablauf des Monats der Abreise bzw. Wohnsitzverlegung ins Ausland und könne vom nächstfolgenden Monat nach erfolgter Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz an wieder beansprucht werden. Und noch deutlicher halte Randziffer 3113 der Wegleitung über die Renten (RWL) bezüglich der Invalidenrenten der IV deren erneutes Aufleben nach erfolgtem Erlöschen fest "Verlegt eine Person, deren Rente nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden kann, ihren Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz, so kann die Invalidenrente vom Monat der Einreise an (erneut) beansprucht werden.". Dass die Invalidenrente bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlösche, werde in Randziffer 3120 festgehalten (act. 35 S. 10). 4.5.4. Die AGB müssen als Bestandteil eines konkreten Einzelvertrags individuell, d.h. anhand der Umstände des Einzelfalls, ausgelegt werden (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., N 1158 und 1241 m.w.H.). Das Vorgehen zur Auslegung der EVB entspricht somit dem oben unter Erwägung 4.3.5. beschriebenen. Anzufügen ist, dass mangels anderer Anhaltspunkte zu vermuten ist, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache verwendet haben (Urteils des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Wurde ein Wort verwendet, dem ein juristisch-technischer Sinn zukommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem juristischen Sinn verstanden haben. Dies gilt allerdings nur, wenn der juristische Sinn des Wortes eindeutig und allgemein - zumindest in Kreisen der beteiligten
- 26 - Parteien - bekannt ist (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., N 1209 m.H.a. BGE 131 III 606 E. 4.1). Erst wenn die primären und ergänzenden Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, ist unter anderem die sog. Unklarheitenregel anwendbar. Diese besagt, dass diejenige Vertragspartei die für sie ungünstigere Auslegung als Konsequenz hinnehmen muss, die eine unklare Vertragsbestimmung, die mindestens zwei vertretbare Deutungen zulässt, verfasst hat (WOLFANG WIE- GAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, a.a.O., N 40 zu Art. 18 OR). Die vom Kläger postulierte restriktive Auslegung von AGB ist dagegen nicht vorgesehen. 4.5.5. Auch hier behauptet keine Partei einen übereinstimmenden wirklichen Willen, sondern beide Parteien stützen den von ihnen behaupteten Inhalt von Ziffer 3.2. der EVB für Renten bei Erwerbsunfähigkeit auf eine normative Auslegung. Bei der normativen Auslegung ist die Bedeutung der beiden Ausdrücke "Wohnsitz" und "erlischt" in dieser Vertragsklausel zentral. Gemäss Bedeutungswörterbuch (Duden, Band 10, 4. Aufl. 2010) ist der Wohnsitz eine Wohnung an einem bestimmten Ort, die jemandem zum ständigen Aufenthalt dient. Diese Bedeutung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dem Wort Wohnsitz kommt darüber hinaus jedoch ein eindeutiger, juristisch-technischer Sinn zu. Nach dem im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden aArt. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Partei an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz (aArt. 26 ZGB). Da diese juristische Definition des Begriffs mit dessen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch im Wesentlichen übereinstimmt und daher allgemein bekannt ist, ist zu vermuten, dass die Parteien das Wort im juristischen Sinn verstanden haben. Eine andere Bedeutung des Wortes "Wohnsitz" legen auch die weiteren Umstände nicht nahe. Es ist somit auf dessen juristischen Sinn gemäss aArt. 23 Abs. 1 und aArt. 26 ZGB abzustellen, wie es überdies auch die Parteien in ihren Ausführungen machen. aArt. 23 Abs. 1 ZGB stellt auf zwei Kriterien ab, damit eine Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist die innere Absicht dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen er-
- 27 kennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Normalerweise ist dies am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Effekten befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich dagegen nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck, wie dem Besuch einer Lehranstalt oder der Unterbringung in ein Spital, befindet. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung. Möglich sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen. Weiter ist der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht. Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer zur Begründung eines Wohnsitzes. Für den Wohnsitz dagegen nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat. Dies sind jedoch Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Unerheblich sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt (DANIEL STAEHLIN, in: HONSELL/VOGT/GEISER, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage 2010, N 5 ff. zur Art. 23 ZGB). Alsdann bedeutet die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gemäss Ziff. 3.2. der EVB für Renten bei Erwerbsunfähigkeit, dass anstelle eines bisherigen Wohnsitzes im Sinne von aArt. 23 Abs. 1 ZGB in der Schweiz neu ein solcher im Ausland begründet wird. 4.5.6. Das Wort "erlöschen" ist sodann ein Synonym für "aufhören", "auslaufen" oder auch "enden" (vgl. Duden, Band 8, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. 2008). Eine von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung in Ziffer
- 28 - 3.2 EVB ist auch aus der Gesamtheit der vertraglichen Regelungen und den weiteren Umständen nicht ersichtlich. Im Besonderen steht diese Auslegung auch im Einklang mit der von den Parteien zur Auslegung beigezogenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Rz 3110 bis 3113, 3120 und 7111 (act. 32/8 und 36/14; www.bsv.admin.ch/vollzug/storage/documents/75/75_7_de.pdf besucht am 11. Juli 2014), zumal dort nicht das Wort "erlöschen" in den Rz 3110, 3120 und 7111 abweichend verwendet wird, sondern Rz 3113 positiv festhält, dass eine Person, deren Rente nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden kann, die Invalidenrente bei einer Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz vom Monate der Einreise an erneut beanspruchen kann. In Übereinstimmung mit der Umschreibung in der Wegleitung würde auch in den EVB das Wort "erlöschen" der zusätzlich positiv umschriebenen Vereinbarung eines erneuten Anspruchs auf die Rente für den Fall, dass der Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz verlegt wird, nicht entgegenstehen. Eine solche positiv umschriebene Regelung wurde aber nicht geltend gemacht und ist auch act. 3/15 nicht zu entnehmen. Nebenbei ist anzumerken, dass das Wort "erlöschen" in Art. 29 Abs. 4 IVG, welcher an den angerufenen Stellen der Wegleitung erläutert wird, gar nicht verwendet wird, dieser Begriff mithin nicht dem Gesetz sondern allein der Wegleitung entspringt. Schliesslich lässt sich auch aus den beiden vom Kläger angeführten Schreiben der Beklagten vom 8. November 2007 und 21. Januar 2008 keine abweichende Bedeutung entnehmen. Denn sowohl die Aufforderung, eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen, als auch der Hinweis auf einen dauernden Wohnsitz im Ausland stehen dieser Auslegung nicht entgegen, sondern entsprechen gerade der in Ziffer 3.2 EVB vorgesehenen Regelung, wonach bei Wohnsitzverlegung der Anspruch auf Rente noch zwei Jahre weiterbesteht und erst dann definitiv endet. 4.5.7. Die normative Auslegung von Ziffer 3.2 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) der Tarife r und IRE Ausgabe 1995 anhand des Wortlauts und der weiteren Umstände führt somit zum eindeutigen Ergebnis, dass für den Fall, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz im Sinne von aArt. 23 Abs. 1 und
- 29 aArt. 26 ZGB ins Ausland verlegt, vereinbart ist, dass 2 Jahre nach der Wohnsitzverlegung der Anspruch auf Rentenleistungen aufhört/endet. Ein erneuter Anspruch bei späterer (Rück-)Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz ist nicht vorgesehen, sondern der Anspruch auf Rentenleistungen endet definitiv. Aufgrund dieses eindeutigen Ergebnisses der Auslegung erübrigt sich die Anwendung der Unklarheitenregel. Auch liegen nicht mehrere vertretbare Deutungen vor, aus denen die für die Beklagte ungünstigere Auslegung gewählt werden müsste. Im Folgenden ist aber aufgrund der Globalübernahme der EVB durch den Kläger zu prüfen, ob deren Ziffer 3.2 die Anwendung gestützt auf die sog. Ungewöhnlichkeitsregel versagt werden muss. Dies wendet der Kläger nämlich ein für den Fall, dass die Auslegung zu diesem Ergebnis kommen sollte. 4.6. Ungewöhnlichkeitsregel 4.6.1. Der Kläger macht hierzu geltend, Ziff. 3.2 EVB betreffe nicht den räumlichen Geltungsbereich im eigentlichen Sinn der hier zu Diskussion stehenden Versicherung, sondern stelle einen ungewöhnlichen und überraschenden Grund für die Einstellung der Versicherungsleistungen dar. Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung sei in der Police nicht eingeschränkt worden, die Versicherung gewähre daher Schutz auf der ganzen Welt. Die hier zur Diskussion stehende Versicherungsbedingung habe keinen Einfluss auf die Prämienhöhe, sondern mit ihr werde eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlossen resp. gänzlich verweigert, der Versicherungsnehmer um einen vertragstypischen Anspruch gebracht. Im vorliegenden Fall gehe es um die definitive Einstellung der Rentenzahlung zwei Jahre nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland. Es gehe nicht nur um eine allenfalls zulässige vorübergehende Leistungseinstellung, sondern um die wegen Ungewöhnlichkeit unzulässige definitive Verweigerung der vereinbarten Erwerbsunfähigkeitsrente und somit des vertragstypischen Anspruchs. Es sei keines der vom Obergericht genannten Kriterien für die Zulässigkeit einer solchen Ausschlussklausel - Beeinflussung der Prämienhöhe in erheblichem Ausmass oder Unzumutbarkeit der Überprüfung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Ausland - erfüllt. Die Änderung der Versicherungsbedingungen der Beklagten zeige, dass auch sie sich bewusst geworden sei, dass weder die Voraussetzung der
- 30 - Beeinflussung der Prämienhöhe in erheblichem Ausmass noch der Unzumutbarkeit der Überprüfung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Ausland erfüllt seien (act. 1 S. 6, act. 26 S. 7 f.). Weiter fügt der Kläger an, nur weil einige andere Versicherungsbedingungen das Erlöschen eines Anspruchs nach Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes ins Ausland bzw. einige Zeit danach vorsehen würden, sei Art. 3.2 der EVB noch lange nicht eine nicht ungewöhnliche Klausel. Dies auch deshalb nicht, weil der von der Beklagten ins Feld geführte Wegfall der IVund AHV-Renten bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland für Schweizer Bürger wie den Kläger gerade nicht gelte, und weil der Anspruch auf eine AHV-Rente bei der Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz wieder auflebe (act. 35 S. 8). 4.6.2. Die Beklagte führt demgegenüber aus, Ziff. 3.2 der EVB sei weder ungewöhnlich noch überraschend. Allgemeine Versicherungsbedingungen würden primär den Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln regeln. Bei einer Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit seien die Leistungen nur solange geschuldet, als eine Erwerbsunfähigkeit andauere. Das versicherte Ereignis sei damit nicht nur der Eintritt, sondern auch das Fortbestehen einer versicherten Erwerbsunfähigkeit. Eine Einschränkung der Leistungspflicht bei Wohnsitz im Ausland betreffe damit ebenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Versicherungsdeckung. Eine Erwerbsunfähigkeit sei nur bei Wohnsitz in der Schweiz uneingeschränkt und bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur noch während 2 Jahren gedeckt. Es könne daher bei einer Klausel, die den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung einschränke, nicht von einem versteckten Deckungsausschluss gesprochen werden. Gleichzeitig handle es sich um eine zeitliche Risikobegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit im Ausland analog der vor allem bei Heilungskosten seit langem üblichen zeitlichen Risikobegrenzungen, etwa auf 5 Jahre nach einem Unfall. Ferner sei es verbreitet, dass Ansprüche auf Renten oder Prämienbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nach einer gewissen Zeit erlöschen würden, und schon deshalb nicht ungewöhnlich. Bei anderen, von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Versicherungsgesellschaften gebe es entsprechende Regelungen, wobei teilweise der Versicherungsschutz schon nach 6 oder 12 Monaten
- 31 erlösche, und auch das Bundesrecht verlange in gewissen Fällen Wohnsitz in der Schweiz als Voraussetzung für die Zahlung von Renten. So hätten ausländische Staatsangehörige teilweise nur Anspruch auf Rente der IV, solange sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben; verlege ein Ausländer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, erlösche der Anspruch auf Altersrente der AHV. Jeder Anspruch auf ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente erlösche sofort, wenn die berechtige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ins Ausland verlege. In einer Zeit, in der mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werde als auf die Staatsangehörigkeit, sei damit die Bestimmung in den EVB der Beklagten, die die Leistungen bei Wohnsitz im Ausland sogar während zwei Jahren gewähre, jedenfalls nicht ungewöhnlich. Diese Klausel bedeute auch keine unzulässige Beschränkung der freien Wahl des Wohnsitzes (act. 15 S. 8, act. 30 S. 11 f.). Zudem macht die Beklagte geltend, der Wegfall der Leistung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland sei statistisch nicht zu vernachlässigen, vor allem in einem Land wie der Schweiz mit einem sehr hohen Anteil an Immigranten, die erfahrungsgemäss häufig nach dem Ende der Berufstätigkeit wieder in ihre Heimat zurückkehrten. Eine unbefristete Weiterzahlung der Rente auch bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland würde den gesamten Aufwand beeinflussen und eine höhere Prämie erfordern. Die Bezahlung von Renten an Personen im Ausland beeinflusse vor allem die Kosten der Abklärung überdurchschnittlich, namentlich über Fortbestand und Höhe einer rentenbegründenden Invalidität und auch, ob der Berechtigte überhaupt noch lebe. Bei Rentenbezügern im Ausland seien diese Abklärungen für den Versicherer ganz allgemein schwieriger und mit wesentlich grösserem Aufwand verbunden, und auch das Missbrauchspotential sei wesentlich grösser. Gerade in den letzten Jahren sei auch in der Öffentlichkeit bekannt geworden, dass in gewissen ausländischen Staaten viele Angehörige von Verstorbenen deren Invaliden- und Altersrenten auch noch nach dem Ableben von Versicherten weiter bezögen, weil der Versicherer vom Tod nichts wisse. Diese zusätzlichen Kosten und das entsprechende Missbrauchspotenzial würden den Aufwand des Versicherers und damit die Prämienhöhe beeinflussen. Bei Personenversicherungen sei bei Heilbehandlungen der Ort der Leistungserbringung bzw. der Wohnsitz des Bezügers von Leistungen
- 32 bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit sowie bei Hinterlassenen- und Leibrenten wesentlich, um mit vertretbarem Aufwand überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen zur Leistungserbringung noch bestünden, namentlich ob eine Erwerbsunfähigkeit andauere und in welchem Umfang und allgemein, ob der Bezüger der Rente noch lebe. Damit werde der Aufwand des Versicherers erheblich höher und sei im Ergebnis eine verlässliche Kontrolle oft überhaupt nicht mit vertretbarem Aufwand möglich, was diese praktisch unzumutbar mache. Dass ein Land Mitglied der EU sei, ändere nichts daran, dass es Ausland sei und deshalb gewisse Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Aktivitäten eines Leistungsbezügers und allenfalls auch ein Missbrauchspotential bestünden. Dies rechtfertige es, die Leistungspflicht bei Wohnsitz im Ausland auf 2 Jahre zu befristen (act. 30 S. 13 f., 18). Schliesslich könne der Kläger nichts daraus ableiten, dass spätere Ausgaben der entsprechenden Versicherungsbedingungen keine entsprechende Regelung mehr enthielten. Eine spätere Anpassung könne verschiedene Gründe haben (act. 15 S. 9, act. 30 S. 14). 4.6.3. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von einer global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes sind die persönlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers soweit massgebend, als sie für den Versicherer erkennbar sind; es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben dieser subjektiven Voraussetzung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer we-
- 33 sentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren. Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1 m.w.H., BGE 119 II 443 E. 1.a, Urteil des Bundesgerichts 5C.220/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 2.a). 4.6.4. Bei Abschluss der beiden Lebensversicherungsverträge führte der Kläger eine Tankstelle als Einzelunternehmen (vgl. act. 15 S. 3), und es wurde nicht vorgebracht, dass er Branchenkenntnisse im Bereich der (Lebens-)Versicherungsverträge gehabt hätte. Der Kläger war demnach branchenfremd. Ausserdem kann er vorliegend ohne Weiteres als schwächere Partei bezeichnet werden. Die Beklagte behauptet sodann nicht, den Kläger bei Vertragsschluss auf Ziffer 3.2 EVB aufmerksam gemacht zu haben. Demnach ist diese Klausel von der global erklärten Zustimmung des Klägers ausgenommen, falls es sich dabei um eine ungewöhnliche Klausel handelt. 4.6.5. Kein Indiz für die Gewöhnlichkeit der Ziffer 3.2 EVB ist die Genehmigung der EVB durch das BPV, zumal der Zivilrichter nicht an den verwaltungsrechtlichen Genehmigungsentscheid gebunden ist und dessen präventive Kontrolle die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel nicht ausschliesst (STEPHAN FUHRER, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., N 245 zu Art. 33 VVG). Die strittige Klausel Ziffer 3.2 der EVB betrifft einen Deckungsausschluss bezüglich der Versicherungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit, welcher den räumlichen Geltungsbereich der Zusatzversicherung regelt. Der Deckungsausschluss enthält zudem ein zeitliches Element, da er erst 2 Jahre nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eintritt. Die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Versicherer seine Leistungen zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln sind der eigentliche Gegenstand von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich stellt sich bei jedem Versicherungsvertrag. Da die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes in erheblichem Ausmass die Prä-
- 34 mienhöhe beeinflusst, sind auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen wie die vorliegende Ziffer 3.2 EVB zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen (Urteil des Bundesgerichts 5C.220/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 2.b) f. m.w.H.). Ferner ist gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Beklagten, wonach auch andere Personenversicherer in der Schweiz wie auch in Deutschland und Österreich eine Ziffer 3.2 EVB entsprechende resp. das Erlöschen des Rentenanspruchs bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gar zeitlich früher vorsehende Klausel verwenden, davon auszugehen, dass damals ein derartiger territorialer Deckungsausschluss in der Lebensversicherungsbranche üblich war. Dies sagt zwar nichts darüber aus, ob der streitige Deckungsausschluss vertragstypisch erscheint. Die Branchenüblichkeit kann aber als Indiz dafür angesehen werden, dass die Klausel nicht geschäftsfremd ist (Urteil des Obergerichts Zürich LB100030 vom 19. November 2011, E. 3.4.3.6., act. 16/17; dazu: EVA POUGET-HÄNSELER, in: HAVE 2012 S. 171 ff.). Auch aufgrund der im IVG und AHVG enthaltenen Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich bezüglich des Anspruchs auf Rentenleistungen (vgl. etwa Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 29 Abs. 4 IVG resp. Art. 28 Abs. 1ter aIVG oder auch Art. 18 Abs. 2 und Art. 42 AHVG) ist festzuhalten, dass eine Klausel wie Ziffer 3.2 EVB als vertragstypisch zu qualifizieren ist. Zwar ist dem Kläger (act. 35 S. 8) zuzustimmen, dass Art. 6 Abs. 2 IVG den Anspruch auf Rentenleistungen nur für Ausländer an den Wohnsitz in der Schweiz knüpft und das Erlöschen des Anspruchs auf die Dauer eines ausländischen Wohnsitzes beschränkt ist. Dennoch zeigen die Bestimmungen der obligatorischen Sozialversicherung eindeutig, dass die strittige Klausel nicht aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt, sondern solche Regelungen über den räumlichen Geltungsbereich für Personenversicherungsverträge über Rentenleistungen gerade typisch sind. Ziffer 3.2 EVB erscheint somit vorliegend als vertragstypisch. 4.6.6. Die Ungewöhnlichkeitsregel kann im Bereich von AVB zur Anwendung gelangen, wenn der durch Bezeichnung und Werbung beschriebene Deckungsumfang erheblich reduziert wird, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt sind, wenn Sinn und Tragweite einer Bestimmung infolge komplizierter Formulierung verklausuliert sind oder wenn sie aufgrund ihres Standorts innerhalb
- 35 der AVB für den Versicherungsnehmer überraschend und unerwartet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.2). Vorliegend ist die Tragweite des Deckungsausschlusses nicht verklausuliert (vgl. dazu oben Erwägung 4.5) und dieser ist aufgrund seines Standortes innerhalb der EVB unter Ziffer 3. "Wann können wir keine Leistungen erbringen" für den Versicherungsnehmer nicht überraschend und unerwartet. Auch wird der Deckungsumfang nicht in erheblichem Umfang reduziert. Die Parteien schlossen zwei Lebensversicherungen ab, worin Leistungen im Erlebens- resp. Todesfall sowie als Zusatzversicherungen Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Prämienbefreiungen bei Erwerbsunfähigkeit versichert waren (act. 3/3 und 3/4, act. 16/5 und 16/6). Hiervon beschlägt der Deckungsausschluss gemäss Ziffer 3.2 EVB nur einen Teilbereich, nämlich den Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente nach 2 Jahren bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Damit wird nur ein Teil der Leistungen aus der Zusatzversicherung ausgeschlossen und dies auch nur nach einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland für mehr als 2 Jahre. Der Versicherte hat es demnach selbst in der Hand, auf diese Leistungen zu verzichten oder nicht. Auch dass die Klausel das definitive Erlöschen des Anspruchs auf Rentenleistungen und keinen erneuten Anspruch bei Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz vorsieht, reduziert den Deckungsumfang der Versicherung nicht erheblich. Dies gerade deshalb, weil der Rentenanspruch während zweier Jahre weiterbesteht und erst dann bei noch länger dauerndem Wohnsitz im Ausland erlischt. Demgegenüber kann der Kläger allein daraus, dass die EVB Ausgabe 2007 der Beklagten die Regelung von Ziffer 3.2 EVB nicht mehr enthalten, keine Ungewöhnlichkeit der Klausel ableiten. Ziffer 3.2 EVB kann somit insgesamt nicht als erhebliche Reduzierung des Deckungsumfangs der abgeschlossenen Lebensversicherungen bezeichnet werden. 4.6.7. Zusammenfassend ist die Regelung in Ziffer 3.2 EVB nach den objektiven Voraussetzungen nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Sie führt weder zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt sie in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Ziffer 3.2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit in-
- 36 folge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r, IRE Ausgabe 1995 ist somit von der Globalübernahme des Klägers nicht ausgenommen, sondern wurde Vertragsbestandteil der Lebensversicherungsverträge der Parteien. 4.7. Inhaltskontrolle 4.7.1. Der Kläger macht überdies geltend, ein definitives Erlöschen des Rentenanspruchs des Versicherungsnehmers bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nach zwei Jahren stehe in krassem Widerspruch zu den verfassungsmässigen Rechten, insbesondere zur persönlichen Freiheit (act. 26 S. 7). 4.7.2. Nach Art. 19 OR kann der Inhalt des Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. In Ergänzung zu Art. 19 Abs. 2 OR bestimmt Art. 27 Abs. 2 ZGB, dass sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken kann. 4.7.3. Die Freiheit zur Wahl des Wohnsitzes wird durch Ziffer 3.2 EVB nicht grundsätzlich beschränkt. Der Versicherungsnehmer bleibt frei, seinen Wohnsitz zu bestimmen. Die Freiheit zur Wahl des Wohnsitzes wird auch nicht in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschränkt. Der Deckungsausschluss durch diese Klausel hat sodann sachliche Gründe. Mit der Beklagten (act. 30 S. 13 f.) ist nämlich festzuhalten, dass die Abklärung einer andauernden Erwerbsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, welche als versichertes Ereignis Voraussetzung für das Fortbestehen des Anspruchs auf Rentenleistungen ist, gerade bei einem mehrjährigen Wohnsitz im Ausland ohne intensive und damit kaum zumutbare Nachforschungen des Versicherers nur schwer zu bewerkstelligen ist. Aber auch das vom Kläger als einzig zulässig erachtete Wiederaufleben des Rentenanspruchs nach Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz würde
- 37 auf Seiten des Versicherers dieselben nicht zumutbaren Nachforschungen verursachen. Auch dann müsste der Versicherer, um in der Lage zu sein, seine vertraglichen Rechte geltend zu machen und die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Rentenanspruch einschätzen zu können, fortwährend über den Gesundheitszustand des Versicherten und die Fortdauer der Erwerbsunfähigkeit im gleichen Umfang Bescheid wissen. Die strittige Klausel ist daher nicht nichtig. 4.8. Abweichende Vereinbarung 4.8.1. Ziffer 3.2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r, IRE Ausgabe 1995 enthält einen Vorbehalt zugunsten einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien. 4.8.2. Im Hinblick darauf macht der Kläger zwar geltend, weil er im November 2004, nach Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit und im Gegensatz zur Situation bei Vertragsschluss, um die Vertragsklausel gewusst habe, wonach bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland nach zwei Jahren der Anspruch auf Versicherungsleistungen entfalle, sofern nichts anderes vereinbart worden sei, habe er verbindlich wissen wollen, ob dies aufgrund seines Aufenthalts in Ungarn der Fall sein werde oder nicht, um so keine Probleme mit dieser Vertragsklausel zu bekommen (act. 26 S. 3 f.). Bei der Besprechung vom 25. November 2004 habe ihm E._____ gesagt, wenn er nichts von ihm höre, sei bezüglich seines Aufenthaltes in Ungarn und der Erbringung der Leistungen durch die Beklagte alles gut. E._____ habe sich sinngemäss bereit erklärt, nach Rücksprache mit anderen Personen bei der Beklagten dem Kläger Mitteilung zu machen, falls der Aufenthalt in Ungarn problematisch sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass E._____ sich wieder gemeldet hätte, falls sein Aufenthalt in Ungarn bezüglich der Versicherungsleistungen der Beklagten problematisch sein könnte. Da er sich nicht mehr gemeldet habe, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass sein Aufenthalt in Ungarn zu keiner Einstellung von Leistungen führen würde resp. dass die Beklagte seinen Aufenthalt in Ungarn nicht zum Anlass nehmen würde, ihre Leistungen zu verweigern (act. 1 S. 6, act. 26 S. 5, 7, 10). Die Berufung der Beklagten auf das Erlöschen
- 38 des Anspruchs auf Versicherungsleistungen nach 2 Jahren ab Wohnsitzverlegung gemäss Ziff. 3.2 der EVB sei treuwidrig (act. 1 S. 6). 4.8.3. Gleichzeitig stellt der Kläger indessen klar, dass am 25. November 2004 eine Verlegung des Wohnsitzes im Sinne des Lebensmittelpunktes nach Ungarn nicht erwähnt worden sei und dass dies damals auch kein Thema gewesen sei, insbesondere auch nicht wegen der Übergabe der Tankstellenführung durch den Kläger an seine Ehefrau, weil eine Trennung des Klägers von seiner Ehefrau nicht beabsichtigt gewesen sei. Es treffe auch zu, dass der Kläger damals nicht erwähnt habe, dass er für längere Zeit, z.B. für zwei Jahre oder mehr, nach Ungarn gehen würde, sondern nur, dass er nach Ungarn reisen werde, um sich dort behandeln zu lassen. Wie lange dies dauern würde, habe er damals nicht gewusst, ein Aufenthalt von zwei oder mehr Jahren sei nicht geplant, aber auch nicht auszuschliessen gewesen (act. 26 S. 3). Er behaupte nicht, E._____ habe ihm am 25. November 2004 die Zusage gemacht, dass der Kläger auch für mehr als zwei Jahre seinen Wohnsitz nach Ungarn verlegen dürfe, ohne dass dies auf die Leistungserbringung durch die Beklagte einen Einfluss hätte (act. 26 S. 5). 4.8.4. Entsprechend hält die Beklagte fest, hier bestehe keine solche andere Vereinbarung (act. 15 S. 12). Der Kläger behaupte zu Recht keine Zusage von E._____ betreffend die Folgen einer Wohnsitzverlegung für mehr als zwei Jahre nach Ungarn (act. 30 S. 8). E._____ habe dem Kläger keine Zusicherungen bezüglich künftiger Leistungen gemacht. Anlässlich des Treffens beim Kläger am 25. November 2004 sei eine Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn nicht erwähnt worden. Dass der Kläger für längere Zeit oder gar für zwei Jahre oder mehr nach Ungarn gehen würde, habe dieser nie erwähnt. Auch von längeren Behandlungen oder Therapien in Ungarn sei nicht die Rede gewesen. Der Kläger räume denn auch richtig ein, dass am 25. November 2004 eine Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn weder erwähnt worden noch überhaupt Thema gewesen sei. Eine Reise nach Ungarn sei nur im Zusammenhang mit einem Arztbesuch und allenfalls einem vorübergehenden Aufenthalt zu Heilungszwecken ein Thema gewesen, nachdem der Kläger die ungarischen Ärzte besonders gelobt habe. Auch wenn der Kläger für Behandlungen in anspruchsvolleren Fachgebieten nach Un-
- 39 garn gereist sei, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte aus einer bevorstehenden Reise nach Ungarn für ärztliche Behandlung auf einen auch nur längeren Aufenthalt schliessen würde. Aufgrund der Umstände habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen müssen. Auch aus der Übernahme des Pachtvertrages der Tankstelle durch die Ehefrau des Klägers habe die Beklagte nicht schliessen können, dass der Kläger längere Zeit ins Ausland gehe (act. 15 S. 3, act. 30 S. 4). E._____ habe ohne den geringsten Hinweis des Klägers auf einen möglicherweise länger dauernden Aufenthalt in Ungarn oder gar auf eine Verlegung des Wohnsitzes keinen Anlass dazu gehabt, genauer zu prüfen, ob die Beklagte die Rente weiter zahle, wenn der Kläger nach Ungarn gehe, und sich allenfalls wieder zu melden (act. 30 S. 10). Der Kläger könne daraus, dass er von E._____ einige Zeit nichts mehr gehört habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. E._____ habe keinerlei berechtigtes Vertrauen beim Kläger geweckt (act. 15 S. 8). Der Kläger habe in Kenntnis der vertraglichen Situation zumindest in Kauf genommen, dass die Rentenzahlungen allenfalls eingestellt werden könnten und sei durch die Einstellung der Zahlungen nicht überrascht geworden (act. 30 S. 5). 4.8.5. Da auch nach Darstellung des Klägers eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder gar eine solche für mehr als zwei Jahre an der Besprechung vom 25. November 2004 gerade kein Thema war, kann anlässlich dieser Besprechung keine Vereinbarung für diesen Fall zwischen den Parteien getroffen worden oder auch nur berechtigtes Vertrauen des Klägers, dass die Beklagte sich bei einer Verlegung des Wohnsitzes für mehr als zwei Jahre nicht auf Ziffer 3.2 EVB berufen werde, geweckt worden sein. Ein Gespräch über eine Reise nach Ungarn zum Zwecke der Heilbehandlung vermag kein Vertrauen des Klägers für den Fall einer Wohnsitzverlegung von über zwei Jahren zu begründen. Der Kläger kann damit auch nach seiner eigenen Darstellung des Inhalts der Besprechung vom 25. November 2004 weder eine Vereinbarung noch die Erweckung berechtigten Vertrauens im Hinblick auf eine Verlegung des Wohnsitzes aus dieser Besprechung ableiten. Mangels abweichender Vereinbarung für den Fall einer Wohnsitzverlegung ins Ausland für mehr als zwei Jahre gilt somit für die beiden Lebensversicherungsverträge der Parteien der Deckungsausschluss von Ziffer 3.2 der Ergän-
- 40 zenden Vertragsbedingungen für Renten bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Zusatzversicherung) Tarife r, IRE Ausgabe 1995. 4.9. Verlegung des Wohnsitzes des Klägers 4.9.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Ziffer 3.2 EVB - die Verlegung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 aZGB ins Ausland sowie die Dauer derselben von mehr als zwei Jahren - gegeben sind. Trotz seiner ursprünglich ungarischen Abstammung stimmen die Parteien darin überein, dass der Kläger seit seiner Geburt, zumindest bis zum 30. April 2005, Wohnsitz in der Schweiz hatte. Ein ausländischer Wohnsitz des Klägers wurde bis zu diesem Datum nicht behauptet (act. 35 S. 6, act. 39 S. 1). Ausserdem ist unbestritten, dass der Kläger sich per 30. April 2005 in C._____, wo er zu diesem Zeitpunkt angemeldet war, nach K._____ [Stadt in Ungarn] abmeldete und sich in der Folge erst wieder am 22. Februar 2008 in der Schweiz, in D._____, anmeldete. Am 15. Februar 2006 meldete sich der Kläger in K._____ unter der Wohnadresse … an, welche er bereits bei seiner Abmeldung in C._____ als neue Adresse bekannt gegeben hatte (act. 1 S. 4, 6; act. 15 S. 4, act. 20 S. 8). 4.9.2. Zu den Voraussetzungen von Ziffer 3.2 EVB bringt die Beklagte weiter vor, zwischen der Abmeldung des Klägers in C._____ nach K._____ am 29. April 2005 und der Rückkehr in die Schweiz mit Anmeldung am 22. Februar 2008 in D._____ sei der Kläger nach seinen eigenen Angaben tatsächlich mehr als zwei Jahre zumindest hauptsächlich in Ungarn gewesen. Der Kläger habe deutlich mehr als zwei Jahre in Ungarn gelebt und dort auch seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Dies sei auch im Sinne der anwendbaren Ziff. 3.2 EVB als Verlegung des Wohnsitzes nach Ungarn zu verstehen. Damit habe er seinen Wohnsitz mehr als 2 Jahre im Ausland gehabt, weshalb die Versicherungsansprüche nach Ziff. 3.2 EVB erloschen seien. Der Kläger habe keine weiteren Ansprüche aus einer allenfalls über den 30. April 2007 hinaus andauernden Erwerbsunfähigkeit. Da der Kläger sich in C._____ ausdrücklich nach Ungarn abgemeldet habe, sei auch nicht zu prüfen, wie es sich verhalten würde, wenn nur entweder der längere tatsächliche Aufenthalt oder die polizeiliche Abmeldung ins Ausland verlegt worden wäre. Die Abmeldung nach Ungarn schliesse es auch aus, den Aufenthalt in Un-
- 41 garn als rein zum Sonderzweck der medizinischen Behandlung zu betrachten und damit trotz längerer Anwesenheit in Ungarn den Wohnsitz im Sinne des ZGB zu verneinen (act. 15 S. 10, 12). Selbst wenn man einen Wohnsitz des Klägers in K._____ erst ab seiner amtlichen Anmeldung bei der dortigen Einwohnerkontrolle am 15. Februar 2006 annehmen würde, habe dieser bis zur Rückkehr in die Schweiz und Anmeldung in D._____ am 22. Februar 2008 mehr als zwei Jahre gedauert. Auch in diesem Fall wären die Ansprüche des Klägers auf Rente und Prämienbefreiung seit dem 16. Februar 2008 erloschen (act. 30 S. 20). 4.9.3. Sodann fügt die Beklagte an, der Kläger sei nicht nur für ärztliche Behandlungen, sondern gemäss eigener Zugabe auch noch wegen in der Schweiz bestehender Probleme mit der Mutter seiner Tochter und vermutlich damit in Zusammenhang stehender Überfälle mit Verletzungsfolgen auf den klägerischen Tankstellenshop nach Ungarn gezogen. Der Wegzug aus diesem Grund sei nicht nur vorübergehender Natur gewesen, denn der Kläger behaupte selbst nicht, diese Probleme seien vor einer Lösung gestanden oder seit seinem Wegzug gelöst worden. Dass er am 15. Januar 2005 seine Einzelfirma im Handelsregister habe löschen lassen, spreche ebenfalls dafür, dass er schon damals einen längeren Aufenthalt ausserhalb der Schweiz geplant habe (act. 30 S. 15). Wenn der Kläger die Schweiz aus Angst vor disziplinarischen Massnahmen aus dem Umfeld der Mutter seiner Tochter verlassen habe und nach Ungarn gezogen sei, sei das zumindest für gewisse Zeit gewesen, also für dauernd im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB. Dies erkläre gleichzeitig, weshalb er trotz Abmeldung in C._____ seine neue Adresse nicht überall angegeben habe. Immerhin habe offenbar die IV seine Adresse in K._____ gehabt, die er auch der Gemeinde C._____ gemeldet habe. Es sei wohl klar, dass ein Mann, der ins Ausland ziehe, um unter anderem pendenten Problemen auszuweichen, nicht auch noch die Möbel aus der vorübergehend mit seiner Frau bewohnten Wohnung mitnehme, da seine Frau auch weiter Möbel brauche. Zudem sei es auch günstiger, die Möbel für eine dortige Wohnung in Ungarn zu beschaffen (act. 30 S. 16 f.). 4.9.4. Ferner hält die Beklagte fest, der Kläger habe sich nicht nur am 29. April 2005 abgemeldet, sondern er habe noch gar keinen Wohnsitz im Sinne des ZGB
- 42 in C._____ begründet. Der Aufenthalt des Klägers in C._____ sei gar nie auf Dauer ausgelegt gewesen, wenn er am 25. November 2004 anlässlich der damaligen Besprechung noch nicht einmal dort angemeldet gewesen sei und bereits die Abreise geplant habe. Er könne auch daraus, dass seine Frau vorerst noch in C._____ geblieben sei, nichts ableiten. Sie habe dort keinen eigentlichen Lebensmittelpunkt begründet, habe sie sich doch bei Gründung ihrer Einzelfirma am 22. Dezember 2004 mit Wohnsitz in G._____ eintragen lassen, obwohl sie bereits in C._____ gewesen sei und sich dort per 1. Januar 2005 angemeldet habe, während der Kläger im Handelsregister weiter H._____ als Wohnsitz eingetragen gelassen habe, wo er sich schon am 31. März 1999 nur gut 4 Monate nach seiner Eintragung abgemeldet habe. Wenn die beiden Ehegatten verschiedenen Behörden sehr zeitnah und kurz vor der Abmeldung des Klägers ins Ausland verschiedene Wohnorte angegeben hätten, spreche dies ebenfalls gegen einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Klägers in C._____. Er behaupte nicht, seine Frau sei nach seiner Abreise nach K._____ noch länger in der nur vorübergehend benutzten Wohnung in C._____ geblieben. Beides bleibe bestritten. Auch sie habe sich ein gutes Jahr später in C._____ wieder abgemeldet und sei nach I._____ gezogen. Der Kläger sei aber bei seiner Rückkehr nicht zu ihr nach I._____ gezogen, sondern nach D._____, wo er offenbar noch immer lebe, während seine Frau weiter in I._____ lebe. Auch das spreche gegen die These von einem aufrechterhaltenen Wohnsitz bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Klägers und bestätige vielmehr, dass der Aufenthalt in C._____ von Anfang an nur vorübergehend gewesen sei. Damit habe der Kläger schon vor seiner Abmeldung nach Ungarn gar keinen Wohnsitz gemäss ZGB in C._____ gehabt, der habe fortdauern können (act. 30 S. 6, 16). 4.9.5. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe sich zwar am 29. April 2005 in C._____ abgemeldet, jedoch nicht in der Absicht, in der für ihn trotz ungarischer Wurzeln fremden ungarischen Hauptstadt einen dauernden Wohnsitz zu begründen, sondern um bei seinem Ziel, wieder gesund zu werden, dank vielfältigerer Therapiemöglichkeiten in Ungarn und Abstand zu all seinen gesundheitlichen, beruflichen und familiären Problemen bessere Chancen als in der Schweiz zu haben. Bis zur Abmeldung in C._____ Richtung K._____ habe der Kläger be-
- 43 reits seit seiner Geburt, d.h. beinahe 40 Jahre, in der Schweiz gelebt. Sein Aufenthalt in Ungarn sei zum Einen zum Zweck der besseren Heilbehandlung, zum Anderen um Abstand zu gewinnen von den hier in der Schweiz bestehenden Problemen mit der Mutter seiner Tochter und den vermutlich damit in Zusammenhang stehenden Überfällen mit Verletzungsfolgen auf den klägerischen Tankstellenshop bzw. dessen Angestellten erfolgt. Ungarn sei für den Kläger damals der sicherere Ort als die Schweiz gewesen. Er sei mit anderen Worten nicht deshalb für eine Zeit lang in K.____