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Zürich Handelsgericht 26.01.2015 HG120149

26. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,980 Wörter·~1h 5min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG120149-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Präsident, die Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Ivo Eltschinger, Peter Leutenegger und Markus Koch sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 26. Januar 2015

in Sachen

SAirGroup AG in Nachlassliquidation, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, 7. G._____, 8. H._____, 9. I._____, 10. […] 11. J._____, 12. K._____, 13. L._____, 14. M._____, 15. N._____,

- 2 - 16. O._____, 17. Kanton Basel-Stadt, 18. République et Canton de Genève, 19. Kanton Zürich, 20. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. AY._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. BY._____ 3 vertreten durch Vertreter Fürsprecher Dr. CY._____ 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. DY._____ 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. EY._____ 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. FY._____ 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. GY._____ 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HIY._____ 11 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. JY1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. JY2._____ 12 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. KY._____ 13 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LY._____ 14 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. MY._____ 15 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. NY1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. NY2._____ 16 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. OY1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. OY2._____ 17 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P._____ 18 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Q._____ 19, 20 vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. R._____ betreffend Forderung

- 3 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren .................................................................................................. 5 Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 6 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................ 6 a. Parteien und ihre Stellung ....................................................................... 6 b. Prozessgegenstand ................................................................................ 6 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 7 a. Klageeinleitung ........................................................................................ 7 b. Wesentliche Verfahrensschritte ............................................................... 7 c. Umfangreiche Parteivorbringen ............................................................... 8 Erwägungen ......................................................................................................... 8 1. Formelles, anwendbares Recht .................................................................. 8 2. Verjährung ................................................................................................ 12 3. Sachverhalt, Parteibehauptungen ............................................................. 21 3.1. Sachverhalt, Hintergrund ................................................................... 21 3.2. Parteibehauptungen .......................................................................... 22 4. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit ........................................................... 25 4.1. Grundsatz .......................................................................................... 25 4.2. Klägerin, Klagelegitimation ................................................................ 26 4.3. Beklagte, Organeigenschaft .............................................................. 26 4.4. Differenzierte Solidarität .................................................................... 27 4.5. Behauptungs- und Beweislast ........................................................... 28 5. Schaden .................................................................................................... 28 5.1. Parteibehauptungen .......................................................................... 28 5.2. Schadensbegriff ................................................................................. 30 5.3. Schadenseintritt ................................................................................. 31 5.4. Aktivenverminderung ......................................................................... 32 5.5. Beteiligungskauf "Air Littoral" ............................................................. 33 5.5.1. "Air Littoral" ein Non-Valeur? .............................................................. 33 5.5.2. Schaden der SAirGroup ..................................................................... 35 5.5.3. Darlehensverzicht/Verrechnung ......................................................... 38 5.5.4. "Portage" ............................................................................................ 40 5.5.5. Fazit .................................................................................................... 42 5.6. Sanierungsdarlehen "Air Littoral" ....................................................... 42 5.6.1. Darlehensgewährung ......................................................................... 42 5.6.2. Forderungsverzicht ............................................................................. 43 5.6.3. Sanierungsaussichten ........................................................................ 44 5.6.4. Zinszahlungen .................................................................................... 45 5.7. Zusammenfassung Schaden ............................................................. 45 6. Décharge .................................................................................................. 45 6.1. Parteibehauptungen .......................................................................... 46 6.2. Déchargeerteilung ............................................................................. 46 6.3. Würdigung ......................................................................................... 47 6.4. Bekanntgegebene Tatsachen ............................................................ 47 6.5. Fazit ................................................................................................... 49 7. Pflichtverletzung ....................................................................................... 49 7.1. Parteibehauptungen .......................................................................... 49

- 4 - 7.2. Pflichtwidrigkeit .................................................................................. 50 7.3. Business Judgment Rule? ................................................................. 51 7.3.1. Interessenkonflikt ............................................................................... 54 7.3.2. Entscheidungsverfahren ..................................................................... 54 7.3.3. Angemessene Information .................................................................. 60 7.3.4. Entscheidinhalt ................................................................................... 76 7.3.5. Zusammenfassung ............................................................................. 97 7.4. Konzernleitung/CFO .......................................................................... 98 7.4.1. Besonderheiten .................................................................................. 98 7.4.2. Konkrete Vorwürfe .............................................................................. 98 7.4.3. Fazit .................................................................................................. 101 7.5. Vorwerfbarkeit ................................................................................. 101 7.5.1. Anwesenheit, Teilnahme .................................................................. 101 7.5.2. Austritte ............................................................................................ 103 7.6. Zusammenfassung Pflichtverletzung ............................................... 104 8. Ergebnis .................................................................................................. 104 9. Prozesskosten ........................................................................................ 104 Das Handelsgericht erkennt: .......................................................................... 106

- 5 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 6)

"1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 124'088'100.– nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1998 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in solidarischer Verbindung - EUR 69'553'310.– nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1998 sowie - USD 7'895'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1998 zuzüglich des der Klägerin zum Urteilszeitpunkt entstandenen Währungsschadens, zu bezahlen. 3. Es sei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. 4. Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz) den Beklagten in solidarischer Verbindung aufzuerlegen."

Mit der Replik geänderte Ziffer 2 (act. 153 S. VI)

"2. Eventualiter seien die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in solidarischer Verbindung - EUR 69'553'310.– nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1998 sowie - USD 7'895'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1998, zuzüglich des der Klägerin entstandenen Währungsschadens im Umfang von CHF 31'945'759.– zu bezahlen. Nachforderung ausdrücklich vorbehalten."

- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist die Nachlassmasse der SAirGroup AG. Die SAirGroup AG (nachfolgend: SAirGroup) fungierte nach der Überführung der Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich ("alte Swissair") in den Jahren 1996/97 in einen Konzern mit Holdingstruktur als oberste Holdinggesellschaft der Swissair-Gruppe. Das Fluggeschäft wurde unter einer Subholding, der SAirLines AG (nachfolgend: SAirLines), betrieben, die eine 100%ige Tochtergesellschaft von SAirGroup war. Am 5. Oktober 2001 wurde der SAirGroup die provisorische Nachlassstundung bewilligt. Am 20. Juni 2003 bestätigte der Nachlassrichter den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 26. Juni 2002. Der Genehmigungsentscheid wurde am 26. Juni 2003 rechtskräftig. Seither befindet sich die SAirGroup in Nachlassliquidation. Die Beklagten 1-14 amteten im September 1998 als Verwaltungsräte der SAirGroup. Der Beklagte 15 war Konzernleitungspräsident, der Beklagte 16 oberster Finanzchef ("Chief Financial Officer") des Konzerns. Die Beklagten 17-20 werden gestützt auf Art. 762 Abs. 4 OR als entsendende Körperschaften ins Recht gefasst. b. Prozessgegenstand Klagegegenstand sind aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Akquisition "Air Littoral" am 11. September 1998. Den Beklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten die SAirGroup pflichtwidrig und schuldhaft kausal geschädigt, indem sie den Erwerb eines wertlosen Sanierungsobjekts in den Konzern veranlasst und dafür Konzernmittel von CHF 124'088'100 aufgewendet hätten.

- 7 - B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Die Klägerin machte die vorliegende Klage am 9. Juli 2012 mit Einreichung der Klageschrift vom 6. Juli 2012 beim Handelsgericht des Kantons Zürich rechtshängig (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses für die Gerichtskosten (act. 8) sowie der von den Beklagten verlangten Sicherstellung der Parteientschädigung (vgl. act. 14, 17, 20, 22, 25, 28, 31, 33, 36, 37, 43, 45, 47, 48, 50, 53, 54, 57, 60 und 62) reichten die Beklagten innert der ihnen angesetzten Frist am 15. Januar 2013 die Klageantworten ein (act. 70, 72, 74, 75, 77, 79, 81, 84, 87, 89, 91, 93, 96, 98, 100, 102, 105, 107). b. Wesentliche Verfahrensschritte Die Parteien wurden hierauf auf den 12. September 2013 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 119; Prot. S. 21 f.), in deren Anschluss das Verfahren im Hinblick auf aussergerichtlich geführte Vergleichsgespräche bis Ende Oktober 2013 informell ausgesetzt blieb (Prot. S. 22 f.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde die Einholung zweiter Rechtsschriften angeordnet (act. 146). Die Replikschrift datiert vom 28. Februar 2014 (act. 153), die Beklagten 1-9 und 11-20 erstatteten die Duplikschriften fristgerecht bis 7. Juli 2014 (act. 163, 165, 167, 169, 171, 173, 175, 177, 179, 181, 183, 185, 187, 189, 191, 193, 195). Während laufender Frist zur Einreichung der Duplik wurde bekannt, dass der Beklagte 10 am tt. November 2013 verstorben war (act. 157). Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde deshalb das Verfahren gegen den Beklagten 10 einstweilen eingestellt (act. 158). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurden die Duplikschriften der Klägerin zugestellt (act. 198), welche mit Eingabe vom 19. September 2014 eine Stellungnahme einreichte (act. 201). Nach deren Zustellung an die Beklagten äusserten sich diese in diversen Eingaben (act. 211-226), die wiederum der Klägerin zugestellt wurden (act. 227). Innert mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2014 angesetzter Frist erklärten sowohl die Klägerin als auch die Beklagten 1-9 und 11-20 den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 229-239).

- 8 - Der Prozess gegen die Beklagten 1-9 und 11-20 ist spruchreif. Mit separatem Beschluss vom heutigen Datum wurde das Verfahren gegen den Beklagten 10 vom vorliegenden Prozess abgetrennt (act. 240). c. Umfangreiche Parteivorbringen Das Verfahren erweist sich allein schon aufgrund der Zahl der beklagten Parteien als ausserordentlich umfangreich. Wie das Obergericht in einem vergleichbaren Verfahren (LB090080, Urteil vom 25. März 2013, E. 6.c) festgehalten hat, muss sich das Gericht mit all diesen "Vorbringen und Behauptungen (…) zwar beim Aktenstudium, nicht jedoch in der Entscheidbegründung auseinandersetzen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verlangt nur, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteibehauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandelt und widerlegt (BGer 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E. 2)." An dieser Richtschnur orientieren sich die nachstehenden Ausführungen. Das Vorgehen bringt es mit sich, dass die gleiche Argumentation mehrerer oder aller beklagten Parteien mitunter nur mit beispielhaften Aktenverweisen auf diesbezügliche Vorbringen unterlegt wird und dort auf abweichende Standpunkte oder spezielle Vorbringen eingegangen wird, wo es für den Entscheid relevant ist. Erwägungen 1. Formelles, anwendbares Recht 1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 40 und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG; im internationalen Verhältnis ist Art. 151 Abs. 1 IPRG massge-

- 9 blich (vgl. Vock/Nater, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 40). 1.2. Nach Art. 762 Abs. 3 und 4 OR gilt, dass die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die von der Generalversammlung gewählten; die Körperschaft haftet für sie der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber (unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone). Es handelt sich auch insoweit um eine zivilrechtliche Klage (Buob, Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung, Diss. 2008, Rz 827), für welche die Zuständigkeit gegeben und im Übrigen unbeanstandet ist. 1.3. Die Klägerin behält sich die Klage für zusätzlichen Schaden, der durch den Betrieb und die Sanierung der "Air Littoral" verursacht worden sei, ausdrücklich für einen allfälligen Folgeprozess vor (act. 1 S. 7). Die Zivilprozessordnung lässt die Erhebung einer Teilklage zu, soweit ein Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Ohnehin zulässig ist die Erhebung einer unechten Teilklage insofern, als eine Klage mit Bezug auf einen weiteren Lebenssachverhalt oder weitere Personen vorbehalten wird; da die materielle Rechtskraft eines Entscheides auf den Streitgegenstand beschränkt ist, steht sie einer Klage über einen anderen Lebenssachverhalt ohnehin nicht entgegen (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 5 f. zu Art. 86 ZPO). 1.4. Die Klägerin hat ihr Rechtsbegehren (Eventualbegehren gemäss Ziff. 2) mit der Replik abgeändert, indem sie neu den ihr ihrer Meinung nach entstandenen Währungsschaden beziffert. Ob es sich dabei um eine Präzisierung des Rechtsbegehrens oder eine Klageänderung handelt (vgl. act. 153 S. VI und 114; vgl. z.B. act. 189 S. 21; 171 S. 20), braucht nicht entschieden zu werden, zumal auch letztere vorliegend gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig wäre. 1.5. Die Beklagten sind einfache Streitgenossen. Sie können den Prozess unabhängig von einander führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Umgekehrt bedeutet dies, dass prozessuales Handeln grundsätzlich nur für den handelnden Streitgenossen wirkt. Jeder hat seinen Standpunkt individuell zu substantiieren.

- 10 - Allgemein gilt, dass nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO die Tatsachenbehauptungen in die Klage aufzunehmen sind. Sie können nicht nur in ihren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substantiiert (in Einzeltatsachen gegliedert) werden und sind so umfassend, detailliert und klar darzulegen, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 43; Willisegger, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 29). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt resp. behauptet werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Richter - soweit die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht - nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass eingereichte Akten als integrierender Bestandteil der Rechtschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht genügend nachgekommen (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27). Damit erweisen sich pauschale Verweise auf die Ausführungen anderer Beklagter (oder gar auf die Ausführungen aller anderen Beklagten) als unzureichend; zulässig sind hingegen Hinweise auf die Ausführungen einer bestimmten Partei unter genauer Bezeichnung der massgeblichen Stellen. Immerhin wirken sich jedoch faktisch die Tatsachenbehauptungen eines Streitgenossen auch auf die Stellung der übrigen Streitgenossen aus (so jedenfalls Ruggle, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 33 zu Art. 71). Zwar wäre ein Beweisverfahren im Prinzip selbständig zu führen (vgl. Staehelin/Schweizer in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 71 N 15); auch hier wirkt sich indes die Beweisführung eines Streitgenossen über Tatsachen, die auch alle anderen betreffen, jedenfalls zu ihren Gunsten auf deren Stellung aus (so BSK ZPO- Ruggle, N 37 zu Art. 71). Die Beklagten stellen die genügende Substantiierung der Klage in Frage und sind namentlich der Ansicht, die Klägerin sei ihrer Bestreitungslast in der Replik nicht nachgekommen, so dass die Ausführungen der Beklagten in den Klageantworten weitgehend als anerkannt zu gelten hätten (vgl. u.a. act. 169 S. 16 ff.; 171 S. 15

- 11 ff.; 173 S. 15 f.; 163 S. 16 ff.). Die Kritik gründet darin, dass die Klägerin in der Replik nicht auf jede Klageantwortschrift der Beklagten im Einzelnen eingeht, sondern "die ausschweifenden Ausführungen und Einwände der Beklagten (ordnet) und (…) diese auf der Sachverhaltsebene (§ 1) sowie der rechtlichen Ebene (§ 2) (entkräftet)", wobei sie sich auf den Standpunkt stellt, dass bereits eine substantiierte Bestreitung sämtlicher Tatsachenbehauptungen der Beklagten erfolge, indem die Klägerin eine eigene und nachweisbar richtige Darstellung der ex ante relevanten Gesamtumstände vornehme (act. 153 S. 9). Grundsätzlich gilt, dass Bestreitungen substantiiert zu erfolgen haben, also detailliert und auf konkrete Behauptungen der anderen Partei bezogen sein müssen; immerhin kann ausdrückliches Bestreiten der gegnerischen Tatsachenbehauptungen dann nicht notwendig sein, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung der beklagten Partei widerlegt werden (vgl. BSK ZPO-Willisegger, N 21 zu Art. 222). Es wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen und soweit für die Entscheidfindung erforderlich näher zu prüfen sein, inwiefern der Standpunkt der Parteien unbestritten ist bzw. aus prozessualen Gründen als anerkannt zu gelten hat. 1.6. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO muss die Klage die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den substantiiert behaupteten Tatsachen (Prinzip der Beweisverbindung) enthalten. Dabei ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Mangels solcher Beweisofferten der beweisbelasteten Partei unterbleibt eine Beweisabnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4). Die Beweismittel sind vor Aktenschluss zu nennen, und ein späteres Nachreichen ist nur möglich, soweit noch neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 52). 1.7. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen auf Vorgängen im Zeitraum ab 1998. Nach der allgemeinen Regel der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB) ist

- 12 grundsätzlich das in diesem Zeitpunkt geltende Recht massgeblich für deren Beurteilung. Die am 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen im Aktien- und Rechnungslegungsrecht (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 betreffend GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht; Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 betreffend das Rechnungslegungsrecht) haben daher, soweit überhaupt relevant, ausser Acht zu bleiben. Anwendbar ist auch im internationalen Verhältnis das schweizerische Recht (vgl. Art. 154 i.V.m. Art. 155 lit. g IPRG). 2. Verjährung 2.1. Alle Beklagten machen die Verjährung allfälliger Ansprüche geltend (vgl. u.a. act. 72 S. 114 f.; 79 S. 79 ff.; 102 S. 93 ff.; 81 S. 91 ff.; 75 S. 7; 87 S. 166 f.; 70 S. 18; 93 S. 113; 107 S. 12; 100 S. 102 ff.). Die Klägerin stellt dies in Abrede (act. 153 S. 49 ff.). 2.2. Nach Art. 760 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die Verjährung wird nach Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen "durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch" (bis Ende 2010 geltende Fassung); die Verjährung beginnt mit der Unterbrechung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). 2.3. Die absolute (10-jährige) Verjährungsfrist beginnt mit der schädigenden Handlung, die nach Meinung der Klägerin auf den 11. September 1998 fällt. Ohne Unterbrechungshandlung wäre der Anspruch folglich am 11. September 2008 verjährt. 2.4. Die Beklagten berufen sich indessen in erster Linie auf die Verjährung in relativer Hinsicht. Verschiedene Beklagte [2-5; 17-20] legen das Schwergewicht

- 13 darauf, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis der Gesellschaft vom Schaden massgeblich sei. Aktionäre und Gläubiger bzw. der Liquidator würden den Gesellschaftsschaden einzig auf der Grundlage des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches der geschädigten Gesellschaft geltend machen. Als Geschädigte im Sinn von Art. 760 Abs. 1 OR müsse daher die Gesellschaft gelten, so dass die Kenntnis der Generalversammlung relevant sei. Sollte es sich bei der "Air Littoral" um einen Non-Valeur gehandelt haben, so hätte die Generalversammlung dies mit der Abschreibung der Beteiligung auf Null in der Jahresrechnung 1998 erkannt und genehmigt. Mit Ablauf von fünf Jahren seit der Generalversammlung wäre ein allfälliger Anspruch am 15. April 2004 verjährt (act. 177 S. 130 ff.; 179 S. 130 ff.; 195 S. 184 ff.; 173 S. 123 ff.; 175 S. 180 ff.; 189 S. 160 ff.; 183 S. 156 ff.). 2.4.1. Die relative (5-jährige) Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die Existenz eines Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (vgl. BGE 136 III 322 E. 4.1). Keinesfalls aber kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die fünfjährige (relative) Verjährung für Verantwortlichkeitsansprüche der Gesamtheit der Gläubiger, welche einem Gesellschaftsgläubiger nach Art. 260 SchKG abgetreten wurden, einsetzen, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 122 III 195 E. 9c S. 202 mit Hinweis), denn die Forderung der Gesamtheit der Gläubiger ist nicht einklagbar, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 136 III 322 E. 4.4). Dies gilt auch, wenn nicht ein Abtretungsgläubiger, sondern die Konkursverwaltung den Anspruch geltend macht. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid auch ausdrücklich fest, dass der eigene Anspruch der Gesellschaft im Konkurs durch denjenigen der Gläubigergesamtheit abgelöst werde mit dem Zweck, diejenigen Einreden auszuschliessen, welche den Abtretungsgläubigern gegenüber nicht gerechtfertigt seien. Dass unter diesen Ausschluss die Einrede der relativen Verjährung fallen müsse, soweit sie der Gesellschaft entgegengehalten werden könnte, verstehe sich ohne Weiteres, da die zur Verantwortung gezogenen Organe nicht von ihrer eigenen Untätig-

- 14 keit profitieren sollen und die Abtretungsgläubiger vor Konkurseröffnung die Verjährung nicht unterbrechen könnten (a.a.O. E. 4.5). 2.4.2. Es ergibt sich somit, dass ein Anspruch der Gläubigergesamtheit jedenfalls nicht vor der Konkurseröffnung zu verjähren beginnen kann. Indessen steht die Klägerin nicht in Konkurs-, sondern in Nachlassliquidation. Auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gelangen die für den Konkurs aufgestellten Regeln analog zur Anwendung (vgl. Gericke/Waller, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N 3 zu OR 757). Das Bundesgericht hat in BGE 125 III 154 E. 3 b festgehalten, dass im Nachlassverfahren die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet werde, gleichartige Wirkungen wie die Konkurseröffnung und der Pfändungsvollzug zeitige. Frühester massgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn wäre demnach vorliegend das Datum der provisorischen Bewilligung der Nachlassstundung, mithin der 5. Oktober 2001. Der Klägerin ist jedoch beizupflichten, dass die konkursähnliche Wirkung im vorliegenden Kontext mit der Genehmigung des Nachlassvertrages eintritt, da die Liquidationsorgane zuvor noch keine Möglichkeit der Durchsetzung entsprechender Ansprüche haben (act. 153 S. 51; BSK OR II-Gericke/Waller, N 5 zu Art. 760 OR), hingegen nicht erst mit der Auflage des Kollokationsplans. Die fünfjährige relative Verjährungsfrist begann mithin am 20. Juni 2003 zu laufen, und die Verjährung ist bis zur Einleitung der vorliegenden Klage im Juli 2012 nur dann nicht eingetreten, wenn rechtzeitig Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden. 2.5. Unterbrechungshandlungen Die Klägerin macht geltend, sie habe am 3. Oktober 2006 und 27. Dezember 2010 zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Sühnebegehren gestellt (act. 153 S. 54; act. 154/23-24). Die Beklagten bestreiten die verjährungsunterbrechende Wirkung des Sühnebegehrens vom 3. Oktober 2006. 2.5.1. Gemäss BGE 114 II 261 bezeichnet die Wendung "Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch" im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 aOR das Begehren des Ansprechers um Abhaltung eines amtlichen Sühneversuchs, wobei die Verjährung

- 15 bereits durch Postaufgabe des Begehrens unterbrochen wird. Die Unterbrechung der Verjährung setzt nach dieser Rechtsprechung weder voraus, dass der Schuldner vom Sühnebegehren Kenntnis erhält, noch dass er innert angemessener Frist zur Sühneverhandlung vorgeladen wird. Soweit namentlich der Beklagte 1 vorbringt, das Sühnebegehren sei ihm fälschlicherweise nach Deutschland an eine c/o-Adresse und damit mangelhaft zugestellt worden (act. 171 S. 165), erweist sich der Einwand damit als unbegründet. Wesentlich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Unterbrechungswirkung, dass der Gläubiger zur Bekräftigung seines Interesses am Weiterbestand der Forderung ein Rechtsschutzgesuch stellt; ein Zutun der Behörde und insbesondere eine amtliche Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich (Däppen, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 5 zu Art. 135 OR). Anzumerken ist im Übrigen, dass der Beklagte 1 laut eigenen Angaben tatsächlich Kenntnis vom Sühnebegehren erhielt und durch seinen Vertreter dazu Stellung nahm (act. 171 S. 166; act. 172/16-17). 2.5.2. Der Umfang der Unterbrechung war bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Nunmehr muss der Streit gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO individualisiert sein, damit das Schlichtungsgesuch die Verjährung unterbricht, d.h. es muss die Parteien, das Rechtsbegehren sowie den individualisierten Streitgegenstand - unter Umständen auch nur mit einem Stichwort bezeichnet - enthalten (BSK OR I-Däppen, N 6c und 20a zu Art. 135; vgl. auch 4. Aufl. 2007, N 20a zu Art. 135 aOR). Wesentlich ist auch nach Meinung des Bundesgerichts, dass der Schuldner erkennen kann, um welche Forderung es geht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4C.185/2005 E. 3.2 unter Bezugnahme auf BGE 114 II 335). Das Bundesgericht wendet sich gegen eine formalistische Betrachtungsweise und legt das Gewicht darauf, dass der Schuldner die Möglichkeit haben muss, sich auf die Situation einzustellen, so dass er nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Praxis ist mithin durchaus unterbrechungsfreundlich, auch wenn kein Grundsatz "in dubio contra praescriptionem" existiert (vgl. BSK OR I-Däppen, N 2 vor Art. 127-142).

- 16 - Das Sühnebegehren vom 3. Oktober 2006 (act. 154/23) verlangt die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 5'000'000'000.00 zuzüglich Zins unter solidarischer Haftung und gerichtlicher Festsetzung der Ersatzpflicht eines jeden Beklagten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und richtet sich an insgesamt 44 Beklagte. Als Forderungsgrund sind verschiedene "Sachthemenkomplexe, bei denen den Beklagten ein verantwortlichkeitsrelevantes Verhalten vorgeworfen wird" aufgeführt, darunter "Beteiligung am französischen Luftfahrtunternehmen Air Littoral (insbesondere der Erwerb und Leistung von Sanierungsbeiträgen)". Das Begehren bezeichnet somit die Parteien, das Rechtsbegehren wie auch den Streitgegenstand. Zwar differenziert das Begehren nicht, welche der insgesamt 44 Beklagten von welchen Teilen der Forderung betroffen waren. Das schadet allerdings nicht. Nach Art. 136 Abs. 1 OR wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegen einen solidarisch Haftenden für alle, wobei dies auch für Verantwortlichkeitsklagen Geltung hat (BSK OR II-Gericke/Waller, N 8 zu Art. 760). Es muss deshalb zulässig sein, alle auch nur entfernt möglichen Verantwortlichen mit der Verjährungsunterbrechung zu bedienen, statt sich mit derselben Wirkung auf einzelne zu beschränken. Die Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs selbst dürfen nicht überstrapaziert werden. Es geht einzig darum zu verifizieren, welche Streitsache anhängig gemacht wird; es genügt, wenn alle notwendigen Elemente enthalten sind, damit der Streit individualisiert werden kann (Infanger, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 202). Aus der Bezeichnung als "Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 ff. OR" in Verbindung mit Stichworten zum Sachthemenkomplex, aus welchem solche Ansprüche behauptet werden, ist ohne weiteres erkennbar, mit was für einer Forderung die Beklagten konfrontiert werden sollten. Dabei genügt auch die Umschreibung der Thematik mit "Beteiligung am französischen Luftfahrtunternehmen Air Littoral (insbesondere der Erwerb und Leistung von Sanierungsbeiträgen)" für die in diesem Zeitpunkt aktiven Organe war damit nicht nur der Zeitraum, in welchem Handlungen ihrerseits als verantwortlichkeitsrelevant eingeklagt werden

- 17 sollten, sondern auch die Art der Handlungen selbst abgesteckt, was genügt, um sich auf die Geltendmachung solcher Ansprüche einstellen zu können. 2.5.3. Verschiedene Beklagte [1, 6-9, 11-16] stellen sich auf den Standpunkt, die mit dem Sühnebegehren geltend gemachte Forderung sei in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens gefallen, womit der angerufene Friedensrichter nach damals gültiger kantonaler Zivilprozessordnung sachlich unzuständig gewesen sei und das Begehren die Verjährung nicht habe unterbrechen können (act. 169 S. 23, 133 ff.; 171 S. 167 ff.; 167 S. 117 ff.; 185 S. 138 ff.; 193 S. 128 ff.; 187 S. 139 ff.; 165 S. 112 ff.; 191 S. 113 ff.; 163 S. 108 ff.; 181 S. 134 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag grundsätzlich nur ein an den zuständigen Sühnebeamten gerichtetes Sühnebegehren die Verjährung zu unterbrechen (BGE 132 V 404 E. 4.1; Berti, Zürcher Kommentar zu Art. 127-142 OR, 2002, N 56 zu Art. 135 OR). Für die Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit war im Jahr 2006 im innerstaatlichen Verhältnis Art. 29 GestG massgeblich, wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig war. Im Anwendungsbereich des IPRG sind alternativ die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz (bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort) des Beklagten zuständig (Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG). Im Anwendungsbereich des LugÜ steht hingegen der Gerichtsstand im Sitzstaat der Gesellschaft nicht zur Verfügung; es gelten die allgemeinen Regeln gemäss Art. 2 ff. LugÜ. Im Vordergrund steht der Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Nr. 1 LugÜ), allenfalls nach Art. 5 Nr. 1 oder 3 LugÜ am Sitz der Gesellschaft sowie nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Blunschi, in Müller/Wirth, Kommentar GestG, Zürich 2001, N 17 ff. zu Art. 29 GestG; Killias, in: Schnyder, Kommentar Lugano-Übereinkommen, Zürich 2011, N 79 zu Art. 22 Nr. 2; BSK OR II-Gericke/Waller, N 4a vor Art. 754-761). Verantwortlichkeitsklagen gegen natürliche Personen wurden im Kanton Zürich nach dem 2006 massgeblichen Prozessrecht in der Regel vom Bezirksgericht beurteilt und waren grundsätzlich mit einem Sühnverfahren einzuleiten (§ 31 Ziff. 1 GVG/ZH; § 93 ZPO/ZH); die direkte Klageerhebung beim Gericht war unter ande-

- 18 rem obligatorisch vorgeschrieben für Klagen im Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens (§ 104 lit. d ZPO/ZH). Das Sühnebegehren der in 8001 Zürich domizilierten (act. 4/2) Klägerin vom 3. Oktober 2006 ist adressiert an das Friedensrichteramt Zürich Kreis 1 und 2 und richtet sich gegen 44 Beklagte; fünf Beklagte haben ihren Wohnsitz laut dem Begehren im Ausland (USA: S._____, T._____, U._____; Saudi Arabien: O._____; Belgien: V._____), und bei einem Beklagten (A._____) ist der schweizerischen Adresse eine Zustelladresse in Deutschland angefügt (act. 154/23). Laut dem Sühnebegehren befand sich somit lediglich der Wohnsitz des Beklagten V._____ in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens, während A._____ über eine Schweizer Adresse verfügte. Dieser, der vorliegend Beklagte 1, behauptet nicht, dass er in jenem Zeitpunkt tatsächlich Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, sondern führt aus, das Sühnebegehren sei ihm "fälschlicherweise nach Deutschland an eine c/o-Adresse zugestellt worden" (act. 171 S. 165); auch im Rahmen des Sühneverfahrens beanstandete er zwar die mangelhafte Zustellung und bestritt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Friedensrichters (vgl. act. 172/15-17), ohne aber seine eigenen Verhältnisse näher darzulegen oder sich auf seinen Wohnsitzgerichtsstand zu berufen. Verschiedene Beklagte [6-9, 11-16] beziehen sich sodann beiläufig, jedoch ohne nähere Substantiierung auf einen Wohnsitz des Beklagten 1 in Deutschland (act. 169 S. 135; 167 S. 117; 185 S. 140; 193 S. 128; 187 S. 139; 165 S. 112; 191 S. 113; 163 S. 108; 181 S. 134). Mangels ausreichender Behauptungen (und ohnehin mangels Beweismittelbezeichnung) haben unter diesen Umständen aber Weiterungen zu unterbleiben (vgl. oben Ziff. 1.6). 2.5.4. Auch wenn lediglich ein Beklagter Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, genügt dies allerdings, um die Anwendbarkeit des LugÜ zu begründen. Gestützt auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ hätte dieser, ebenso wie weitere Beklagte mit schweizerischem Wohnsitz, am Wohnsitz eines erstbeklagten Schweizers verklagt werden können (vgl. Müller, in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, Bern 2011, Art. 6 N 23); umstritten ist hingegen, ob dies auch mit Bezug auf Beklagte mit Wohnsitz

- 19 in einem Nicht-Vertragsstaat gilt (a.a.O., N 32 ff.). Zudem wäre ein Gerichtsstand am Erfüllungs- resp. Handlungs- und Erfolgsort in Betracht gefallen (Art. 5 LugÜ). Die Klage im Kanton Zürich wäre 2006 nach dem Gesagten ohne Sühnverfahren direkt beim Gericht einzureichen gewesen. Das Friedensrichteramt Zürich 1 und 2 erweist sich unter diesen Umständen nicht als zuständig für die Behandlung des Sühnebegehrens vom 3. Oktober 2006. Die Parteien behaupten nicht, dass der Friedensrichter das Begehren zurückgewiesen und auf seine fehlende Zuständigkeit hingewiesen habe. Ein Vorgehen nach Art. 139 aOR stand daher nicht zur Diskussion. Das vorliegende Verfahren fällt sodann nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ. Zu beantworten ist auch nicht die Frage der korrekten Klageeinleitung und der Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts. Vielmehr steht zur Diskussion, ob sich die heute beklagten Parteien auf die fehlende Unterbrechungswirkung des beim damals unzuständigen Friedensrichter eingereichten Sühnebegehrens berufen können. Sämtliche im vorliegenden Verfahren Beklagte wären nach dem Dargelegten im Binnen- oder (aussereuropäisch) internationalen Verhältnis zurecht in ein Sühnverfahren gezogen worden. Auf die Unzuständigkeit des Friedensrichters hätten sie sich nicht berufen können, zumal diese einzig aufgrund der Rechtsposition eines Mitbeklagten und nicht aufgrund ihrer eigenen in Frage stand; daran ändert nichts, dass sich die Beklagten bei direkter Klageeinleitung beim Gericht nicht gegen dieselbe hätten wenden können (vgl. u.a. act. 169 S. 140), weil diesfalls nämlich kein Fehler in der Klageeinleitung vorgelegen hätte. Zugunsten der Beklagten lässt sich auch aus der gemäss Art. 759 Abs. 2 OR vorgesehenen Möglichkeit der gemeinsamen Klage auf den Gesamtschaden nichts ableiten. Dass die Klage nicht gegen mehrere Beteiligte gemeinsam geführt werden muss, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die gemeinsam Beklagten sind einfache Streitgenossen, die den Prozess unabhängig voneinander führen können. Auch wenn dem Gericht eine Trennung des Verfahrens nicht ohne weiteres freistehen sollte (so z.B. act. 193 S. 133 mit Hinweis auf Läser, Mehrheit von Ersatzpflichtigen in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, S. 147), handelt es sich umgekehrt um grundsätzlich eigenständige Verfahren gegen jeden Beklagten, die in ihren Rechtspositio-

- 20 nen separat zu beurteilen sind. Das trifft selbstverständlich auch für die Zuständigkeit zu. Soweit die Beklagten schliesslich Sinn und Zweck von § 104 lit. d ZPO/ZH anführen, der mit Rücksicht auf das Problem der Rechtshängigkeit nach LugÜ resp. des "forum running" ins Gesetz aufgenommen worden sei (act. 169 S. 141), so steht diese Thematik hier ebenfalls nicht im Vordergrund; es ist nicht entscheidend, ob die Klage 2006 im eurointernationalen Verhältnis rechtshängig wurde, sondern einzig, ob das eingeleitete Sühneverfahren als Rechtsschutzgesuch im Sinne einer Bekräftigung des Gläubigerinteresses am Weiterbestand seiner Forderung genügt. Mit Bezug auf die heute im Prozess stehenden Beklagten, die für sich sämtliche fehlerfrei in ein Sühneverfahren zu ziehen waren, ist dies zu bejahen. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass mit der Einreichung des Schlichtungsbegehrens vom 3. Oktober 2006 die Unterbrechungswirkung eingetreten ist und die Fristen von neuem beginnen. 2.5.5. Am 27. Dezember 2010 stellte die Klägerin ein weiteres Sühnebegehren (act. 154/24). Mit diesem wurde insbesondere verlangt, es seien die (dortigen) Beklagten 1-4, 6, 9-23 (die heutigen Beklagten 1-20) zur Bezahlung von CHF 132'634'120.50 zuzüglich Zins zu verpflichten. Als Sachthemenkomplex wurde vermerkt: "Beteiligung an der französischen Luftfahrtgesellschaft Air Littoral: Gegenstand dieses Verantwortlichkeitskomplexes ist insbesondere der Erwerb einer Beteiligung an der Air Littoral im September 1998. Mit der Akquisition wurde für die SAirGroup kein Gegenwert geschaffen." Unter Hinweis auf obige Ausführungen erweist sich auch dieses Sühnebegehren als taugliche Unterbrechungshandlung. Die Verjährungsfristen haben damit erneut zu laufen begonnen. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der am 9. Juli 2012 rechtshängig gemachte Verantwortlichkeitsanspruch nicht verjährt ist. Festzuhalten ist dabei aber, dass dies nur für den im Rahmen der Unterbrechungshandlungen näher konkretisierten Sachthemenkomplex gilt. Während im

- 21 - 2006 gestellten Begehren an den Friedensrichter die "Beteiligung am französischen Luftfahrtunternehmen Air Littoral (insbesondere der Erwerb und Leistung von Sanierungsbeiträgen)" genannt wurde, vermerkt dasjenige im Dezember 2010 die "Beteiligung an der französischen Luftfahrtgesellschaft Air Littoral: Gegenstand dieses Verantwortlichkeitskomplexes ist insbesondere der Erwerb einer Beteiligung an der Air Littoral im September 1998. Mit der Akquisition wurde für die SAirGroup kein Gegenwert geschaffen." Mit der zweiten Unterbrechungshandlung wurde folglich einerseits der Zeitpunkt (im September 1998) konkret benannt und andererseits die Thematik auf den "Erwerb einer Beteiligung" eingeschränkt, versehen zudem mit der Kurzbegründung, dass mit der Akquisition für die SAirGroup kein Gegenwert geschaffen worden sei. Nicht mehr explizit erwähnt wird die Leistung von Sanierungsbeiträgen. Es ist damit diskutabel, ob der Lauf der Verjährungsfristen auch bezüglich der Sanierungsdarlehen an "Air Littoral" unterbrochen wurde. Im Ergebnis kann diese Frage aber offen bleiben (vgl. unten Ziff. 8). Nicht unterbrochen wurde die Verjährung aber auf jeden Fall insoweit, als die mit der Klage erhobenen Ansprüche aus ausserhalb des genannten Sachthemenkomplexes liegenden Umständen abgeleitet werden sollten; dies betrifft insbesondere Vorbringen im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung der SAirGroup sowie zu Vorgängen nach dem Erwerb der Beteiligung "Air Littoral" bis zu ihrem Verkauf. 3. Sachverhalt, Parteibehauptungen 3.1. Sachverhalt, Hintergrund Die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich wurde ab 1996 in einen Konzern mit Holdingstruktur überführt. Als Dachholdinggesellschaft fungierte die SAirGroup. Die operativen Tätigkeiten waren in fünf Teilbereiche gegliedert, die ihrerseits wieder in einer Holdingstruktur organisiert waren. Das Fluggeschäft insbesondere wurde unter der Subholding SAirLines geführt, welche die Swissair und weitere Beteiligungen an Fluggesellschaften hielt (act. 1 S. 17 f.; vgl. z.B. act. 87 S. 39 f.).

- 22 - Nachdem der Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum im Dezember 1992 in der Volksabstimmung gescheitert war, blieb der Swissair der Zugang zum europäischen Luftverkehrsmarkt verschlossen. Es war ihr verwehrt, mittels Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem EU-Luftverkehrsunternehmen im EU- Markt Fuss zu fassen (act. 1 S. 18 f.; vgl. z.B. act. 87 S. 50 f.). Die Swissair- Gruppe suchte in der Folge nach Möglichkeiten, um die Nachteile des kleinen Heimmarktes Schweiz und die Zugangsbeschränkungen zum EU-Luftraum zu beheben. Nachdem sich in den Jahren 1993/94 das Projekt Alcazar (eine Fusion mit den Fluggesellschaften KLM, AUA und SAS) zerschlagen hatte, erwarb sie 1995 eine Beteiligung an der belgischen Fluggesellschaft Sabena (vgl. z.B. act. 75 S. 26 ff.; 87 S. 54 f.). Die SAirGroup verfolgte ab anfangs 1998 das Ziel, einen Airline-Verbund als sogenannte vierte Kraft in Europa (neben Lufthansa, Air France und British Airways) aufzubauen. Dabei stand der Erwerb von Beteiligungen an kleineren europäischen Fluggesellschaften im Vordergrund. Die Parteien sprechen in diesem Zusammenhang von der "Hunter-Strategie" oder der "Hub/Feeder-Strategie" (act. 1 S. 19 f.; z.B. act. 75 S. 37 ff.; 87 S. 61 ff.). Unter dem Traktandum "4.1 Asterix (mündlich) 22/98" genehmigte der Verwaltungsrat der SAirGroup anlässlich seiner Sitzung vom 11. September 1998 die Akquisition einer Beteiligung an der französischen Regionalfluggesellschaft "Air Littoral"; die Investition bestand laut dem Protokoll der Sitzung aus dem Kauf von 49.9% an "Air Littoral", wobei der Kaufpreis auf der Basis von 100% FRF 270 Mio. betrug und zusätzlich weitere FRF 270 Mio. investiert werden mussten. 3.2. Parteibehauptungen 3.2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die ungenügend geprüfte Akquisition von Air Littoral sei unzulänglich oder gar nicht hinterfragt worden (act. 1 S. 8). Der "Hunter-Strategie" habe kein durchdachtes oder klar umrissenes Konzept zugrunde gelegen. Entgegen der Ende 1997/Anfang 1998 erarbeiteten McKinsey-Studie seien statt Minderheitsbeteiligungen von 10 bis 30% und einem Kapitaleinsatz von CHF 290 bis 390 Mio. tatsächlich Beteiligungen an acht Fluggesellschaften für über CHF 3'700 Mio. erworben worden, die mit zwei Ausnah-

- 23 men alle finanziell angeschlagen und sanierungsbedürftig gewesen seien (act. 1 S. 18 ff.). Es sei zu jenem Zeitpunkt keine Konsolidierung im Sinne von Übernahme von Gesellschaften im europäischen Luftverkehrsmarkt im Gang gewesen, sondern die Bildung von Allianzen ohne Kapitalbeteiligungen; entsprechend habe auch kein Verkäufermarkt geherrscht. Das Bewusstsein für die mit der Akquisitionsstrategie verbundenen Gefahren sei noch 1997 innerhalb der Konzernleitung und des Verwaltungsrats vorhanden gewesen; das Umschwenken auf die "Hunter"- Strategie habe einen Bruch dargestellt (act. 153 S. 9 ff.). Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 11. September 1998 sei lediglich mündlich der Antrag "Asterix 22/98" gestellt worden, der in der Einladung nicht traktandiert gewesen sei; daneben seien diverse weitere Geschäfte zu behandeln gewesen (act. 1 S. 27). Die Einladung habe in verschiedener Hinsicht Mängel aufgewiesen. Dem Verwaltungsrat seien keine Unterlagen über die Grundzüge der geplanten Akquisition oder die Due Diligence vorgelegt worden; er sei nur mündlich mittels eines überdies unvollständig gezeigten Foliensatzes informiert worden. Trotz ungenügender Information sei der Verwaltungsrat auf die Vorlage eingetreten und habe diese gutgeheissen (act. 1 S. 31 ff.). Auch die materielle Sorgfalt sei nicht eingehalten worden (act. 1 S. 54 ff.). Der Verwaltungsrat habe die elementaren Fragen nach der Werthaltigkeit, der Tragbarkeit der vorhandenen Risiken, dem Konzept für die Integration des Akquisitionsobjekts, den finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen und der Einfügung in die Unternehmensstrategie nicht aufgeworfen (act. 1 S. 58 ff.) und habe auch die "Hunter-Strategie" nicht überprüft (act. 1 S. 85 ff.). Damit habe er in der Erfüllung seiner Kernaufgaben versagt. Sämtliche Beklagten seien aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Werdegangs und ihrer Kenntnisse befähigt gewesen, die formalen und materiellen Aspekte der Akquisition mit einem überdurchschnittlich hohen Sorgfaltsmassstab zu prüfen (act. 1 S. 90-136).

- 24 - Die bei der Akquisition leicht erkennbaren Risiken hätten sich in der Folge realisiert. Die erworbene, wertlose Beteiligung sei bereits Ende 1998 vollständig abgeschrieben worden. Zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 32'577'520.– und CHF 31'240'600.– seien zur Sanierung der Gesellschaft Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 60'269'980.– gewährt worden, auf deren Rückzahlung schliesslich per 31. Dezember 1999 habe verzichtet werden müssen. Am 30. Juni 2001 sei Air Littoral für FRF 1 verkauft worden. Der durch den pflichtwidrigen Entscheid von Konzernleitung und Verwaltungsrat verursachte Schaden belaufe sich insgesamt auf CHF 124'088'100.– (act. 1 S. 163 ff.). 3.2.2. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Sie beanstanden teilweise eine mangelhafte Substantiierung der Klage (u.a. act. 70 S. 11, 252; act. 72 S. 12; act. 87 S. 213; act. 107 S. 9). Weiter berufen sich verschiedene Beklagte darauf, dass ihnen am 15. April 1999 vorbehaltlos und einstimmig Décharge erteilt worden sei (z.B. act. 70 S. 267 ff.; act. 72 S. 104 ff.; act. 75 S. 147 f.). Sie legen dar, dass es sich bei der SAirGroup um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit Beteiligungen von Bund und Kantonen und einer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung gehandelt habe. Der Verwaltungsrat sei breit abgestützt und bescheiden honoriert gewesen. Anlässlich der Generalversammlung vom 15. April 1999 habe eine Reduktion der Mitgliederzahl stattgefunden (z.B. act. 70 S. 30 ff.; act. 75 S. 31 ff.; act. 72 S. 19 ff., act. 100 S. 16 ff.). Der Kauf von "Air Littoral" sei in einem strukturierten Verkaufsprozess unter der Leitung von Schroders France SA abgewickelt worden. Die Konzernleitung habe einen sorgfältigen und professionellen Due Diligence-Prozess eingeleitet und durchgeführt. 1998 sei für die Swissair und die SAirGroup ein Rekordjahr gewesen, und es habe sich um eine verhältnismässig kleine Investition gehandelt; die rund CHF 31 Mio. für eine Beteiligung von 49.9% zuzüglich Rekapitalisierung seien aus dem Cash Flow finanzierbar gewesen. Überdies habe durch den Bidding- Prozess ein zeitlicher Druck seitens der Verkäufer bestanden (u.a. act. 70 S. 101 ff.; act. 75 S. 75 ff.; act. 72 S. 55 ff.; act. 100 S. 31 ff.). Der Ausschuss und der Verwaltungsrat habe sich an verschiedenen Sitzungen mit französischen Gesellschaften befasst. Der Sitzungsplan habe 12 Monate im

- 25 - Voraus festgestanden, und nach der Einladung sei am 7. September 1998 ein weiteres Schreiben mit der Erwähnung des Traktandums "Allianzen" versandt worden. Zudem sei bei Dringlichkeit nach Art. 6 und 7 OrgR auch Beschlussfassung adhoc möglich gewesen. Der Antrag sei mündlich detailgetreu und überzeugend präsentiert, die Chancen und Risiken seien ausführlich diskutiert worden (u.a. act. 75 S. 61 ff., 103 ff.; act. 70 S. 130, 133 ff.). Sie bestreiten, dass es sich bei "Air Littoral" um ein wertloses Sanierungsobjekt gehandelt habe, denn der durch sie ermöglichte Marktzugang und die "Slots" seien für die SAirGroup attraktiv und der Kaufpreis marktkonform gewesen (u.a. act. 72 S. 37 ff., 62 f.; act. 105 S. 74 ff.). Verschiedene Beklagte berufen sich darauf, dass die Platzierung von Aktien bei externen Investoren erst nach ihrem Austritt erfolgt und am 11. September 1998 weder diskutiert noch beschlossen worden sei (act. 72 S. 73 f.; act. 102 S. 65 f.). In den Jahren 2000/2001 sei ein Strategiewechsel erfolgt; der Verkaufspreis von FRF 1 im Jahr 2001 sei nicht darin begründet, dass die Beteiligung beim Erwerb nicht werthaltig gewesen sei (act. 72 S. 75 f.; act. 102 S. 67). Die Beklagten bestreiten zusammengefasst sowohl die Verursachung eines Schadens als auch eine Pflichtverletzung resp. die Massgeblichkeit der Business Judgment Rule und stellen auch die Kausalität und das Verschulden in Abrede. 3.2.3. Auf diese und die weiteren Parteivorbringen wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen näher einzugehen sein. 4. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 4.1. Grundsatz Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die blosse Verletzung einer Pflicht genügt nicht zur Anspruchs-

- 26 begründung; erst wenn dadurch ein Schaden verursacht wird, stellt sich die Frage der Schadenersatzpflicht. 4.2. Klägerin, Klagelegitimation Die Klägerin ist die Nachlassmasse der SAirGroup AG. Auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gelangen - wie erwähnt - die für den Konkurs aufgestellten Regeln analog zur Anwendung (vgl. BSK OR II-Gericke/Waller, N 3 zu OR 757 mit Hinweisen). Die Nachlassmasse (bzw. deren Verwaltung) macht als solche Ansprüche der Gläubigergesamtheit geltend (vgl. a.a.O.; N 12 ff. und N 18 zu OR 757), und zwar den Schaden der Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 E. 3.2). Die Beklagten 8 und 9 bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und machen geltend, legitimiert wäre, wenn überhaupt, einzig die Tochtergesellschaft SAirLines AG zur Geltendmachung des behaupteten Schadens (act. 87 S. 24 ff.). Auf diesen Einwand wird im Zusammenhang mit dem Schaden näher einzugehen sein (unten Ziff. 5). 4.3. Beklagte, Organeigenschaft Es ist unbestritten, dass die Beklagten 1-14 als Mitglieder des Verwaltungsrates Organe der SAirGroup waren. Auch die Erfassung der Beklagten 15 und 16 vom Anwendungsbereich von Art. 754 Abs. 1 OR wird nicht in Abrede gestellt (vgl. act. act. 93 S. 113 ff.; act. 107 S. 122 ff.). Unbestritten ist schliesslich, dass die Beklagten 17-20 als entsendende Körperschaften haftbar sind. Auf die Generalversammlung vom 15. April 1999 hin sind die Beklagten 1-5 und 17-20 (A._____, B._____, C._____, D._____, E._____ sowie die Vertreter für die Kantone Genf, Basel Stadt, Zürich [der allerdings als ad personam gewähltes Mitglied im Verwaltungsrat verblieb] und der Eidgenossenschaft; vgl. act. 94/125 S. 4) aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten. Der Beklagte 6 (F._____) ist per 27. April 2000 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden (act. 75 S. 149; act. 71/163). Der Beklagte 15 (N._____) wurde am 20. Januar 2001 mit sofortiger Wirkung freigestellt und trat gleichzeitig formell zurück (act. 93 S. 111). Der Beklagte 16

- 27 - (O._____) wurde ab dem 23. Mai 2001 von der Funktion als Chief Financial Officer entbunden. Diese Beklagten machen geltend, sie müssten nicht für Entscheide, Handlungen oder Unterlassungen einstehen, die nach dem 15. April 1999 resp. nach ihrem Ausscheiden erfolgt sind. Sie beziehen sich auf die klägerischen Ausführungen zur Platzierung von Aktien bei Drittinvestoren, zur späteren Weiterverfolgung und Umsetzung der Hub/Feeder-Strategie und deren Änderung, zur Sanierung und Umschichtung von Aktien und Ausübung von Optionen (vgl. z.B. act. 72 S. 73; act. 102 S. 65 ff.; act. 100 S. 70). Mit dem Verlust der formellen Organeigenschaft endet in aller Regel auch die Verantwortlichkeit. Soweit den Beklagten als Pflichtverletzung jedoch Handlungen am 11. September 1998 resp. während ihrer Amtszeit vorgeworfen werden, ist ihr späterer Austritt nicht relevant, da sie für ihre Handlungen als Verwaltungsräte oder mit der Geschäftsführung betraute Personen auch noch nach ihrem Austritt haftbar bleiben. Es ist auch nicht erforderlich dass ein allfälliger Schaden (vollständig) während ihrer Amtszeit eingetreten ist. Vielmehr wird gegebenenfalls im Rahmen der Kausalität zu prüfen sein, ob nach ihrem Austritt entstandener Schaden auf während der Amtszeit begangene Pflichtverletzungen zurück zu führen ist. 4.4. Differenzierte Solidarität Die Klägerin belangt alle Beklagten für den gleichen Schaden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR erst, wenn die zur Verantwortung gezogenen Personen effektiv für den gleichen Schaden haftbar sind. In einem ersten Schritt ist daher der von einem Verantwortlichen durch schuldhafte Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat verursachte Schaden zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen. Mit anderen Worten, nur die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Für den Umfang der Ersatzpflicht eines solida-

- 28 risch Haftenden ist es im Aussenverhältnis unerheblich, ob auch andere für den gleichen Schaden haften. Ebenso wenig spielt der (geringe oder volle) Umfang ihrer Haftung eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_468/2011 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.5. Behauptungs- und Beweislast Entsprechend der allgemeinen Regel des Haftpflichtrechts, zu welchem die Art. 754 ff. OR gehören, obliegt es dem Verantwortlichkeitskläger, die Elemente des Verantwortlichkeitsanspruchs zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 E. 3.1; 4A_462/2009 E. 2). 5. Schaden 5.1. Parteibehauptungen 5.1.1. Die Klägerin stellt zunächst in einer Übersicht sämtliche ihrer Meinung nach eingetretenen schädigenden Folgen der Akquisition dar, dies jedoch ausdrücklich nur, um dem Gericht den Blick für den Gesamtzusammenhang zu erlauben (act. 1 S. 163). Als Schaden macht sie die Beeinträchtigung des Bilanzvermögens geltend. Der Verwaltungsrat habe für eine wertlose Investition FRF 540 Mio. an Ausgaben bewilligt. Damit sei die SAirGroup bereits am 11. September 1998 im Umfang von FRF 540 Mio. (entsprechend CHF 132'180'000) geschädigt gewesen (act. 1 S. 181 f.). Die Beteiligung sei konzernintern gegen Darlehen an die SAirLines übertragen worden; bereits per 31. Dezember 1998 sei sie auf null abgeschrieben worden. Folgende Ausgaben seien erfolgt: Am 25. September 1998 habe die SAirGroup gestützt auf einen Kaufvertrag vom 23. September 1998 39.3% der Aktien zum Preis von FRF 106'110'169 (entsprechend CHF 26'114'800) und weitere 4.68% für FRF 012'644'910 (entsprechend CHF 03'112'040) gekauft. Die Aktien seien gegen Einräumung eines Darlehens von CHF 29'460'000 an die SAirLines übertragen worden. Auf dieses Darlehen habe die SAirGroup am 29. Dezember 2000 verzichtet. Sodann seien am 29. Januar 1999 gestützt auf den Kaufvertrag vom 23. September 1998 weitere 5.02% für FRF 013'667'419 (entsprechend CHF 03'350'680) erworben und gegen ein

- 29 - Darlehen von CHF 03'360'818.37 an die SAirLines übertragen worden; auf dieses Darlehen habe die SAirGroup ebenfalls am 29. Dezember 2000 verzichtet. Schliesslich seien am 30. Juni 1999 mit Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 46.28% der Aktien für FRF 127'430'359 (CHF 31'240'600) gekauft und gegen ein Darlehen von CHF 31'093'007.60 an die SAirLines übertragen worden; auch auf dieses Darlehen sei am 29. Dezember 2000 verzichtet worden (act. 1 S. 183 ff.). Sodann habe die SAirGroup der Air Littoral an folgenden Daten Darlehen mit folgenden Beträgen gewährt (act. 1 S. 197 ff.): 28. September 1998 FRF 040'000'000 (CHF 09'865'880) 13. Oktober 1998 FRF 020'000'000 (CHF 04'836'260) 23. Dezember 1998 FRF 040'000'000 (CHF 09'721'960) 28. Mai 1999 FRF 016'387'500 (CHF 04'017'530) 30. Juni 1999 USD 006'430'000 (CHF 09'978'070) 08. Juni 1999 FRF 025'000'000 (CHF 06'128'950) 07. Juli 1999 FRF 025'000'000 (CHF 06'128'950) 24. September 1999 FRF 030'000'000 (CHF 07'354'740) 24. September 1999 USD 001'465'000 (CHF 02'237'000) Auf alle diese Darlehen sei am 31. Dezember 1999 verzichtet worden. Insgesamt habe die SAirGroup demnach CHF 124'088'100 aufgewendet. Entscheidend für die Schadensberechnung sei der Urteilstag der letzten kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen könne. Die Darlehen gegenüber SAirLines seien vollständig untergegangen, so dass der Verminderung der Aktiven von SAirGroup kein adäquater Gegenwert mehr gegenüberstehe (act. 153 S. 100). Die Darlehensforderungen gegenüber "Air Littoral" seien von Anfang an wertlos gewesen und zum Urteilszeitpunkt untergegangen; auch die Gesellschaft "Air Littoral" existiere nicht mehr (act. 153 S. 101). 5.1.2. Die Beklagten sind der Meinung, die Klägerin verkenne den Begriff des Schadens im Sinne der Differenztheorie. Die Ausgaben infolge Kauf und "Portage" seien nicht mit einem Schaden gleich zu setzen, denn die Beteiligungen seien jeweils gegen Einräumung von Darlehen in der Höhe des Kaufpreises an die SAirLines übertragen und die Darlehen in der Folge durch Verrechnung getilgt worden. Bei den Ausgaben infolge Sanierung habe es sich ebenfalls um Darlehen gehandelt, also lediglich um eine Umschichtung von Aktiven mit dem Ziel, "Air Littoral" den Turnaround zu ermöglichen. "Air Littoral" sei im Zeitpunkt des Beteili-

- 30 gungserwerbs auch kein Non-Valeur gewesen (vgl. u.a. act. 72 S. 90 ff.; 87 S. 208 ff.; 100 S. 88 ff.). Es sei fraglich, ob die Aktien "Air Littoral" überhaupt je im Eigentum der SAirGroup gewesen seien; es habe sich lediglich um eine Zwischenfinanzierung gehandelt (vgl. u.a. act. 173 S. 37; 171 S. 30). Soweit die Einräumung der Darlehen gegenüber der SAirLines als Vorteil anzusehen sei, wären diese gegenüber dem Mittelabfluss anzurechnen, denn es sei sowohl die Voraussetzung der adäquaten Kausalität als auch jene des inneren Zusammenhangs gegeben (act. 173 S. 39; 171 S. 34). 5.2. Schadensbegriff Auch im Verantwortlichkeitsrecht entspricht der Schaden dem allgemeinen Schadensbegriff: Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 359 E. 4; 132 III 564 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2009 E. 2.1 (nicht publ. in BGE 136 III 322 ff.); 4A_177/2011 E. 4.3; vgl. z.B. auch Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage Zürich 2009, § 18 N 360). Der Schaden kann in einer direkten Abnahme des Vermögens (Verminderung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven) oder auch in entgangenem Gewinn bestehen. Die Klägerin (Nachlassmasse) macht wie erwähnt Ansprüche der Gläubigergesamtheit geltend (BSK OR II-Gericke/Waller; N 12 ff. und N 18 zu OR 757). Dabei geht es um den Schaden der Gesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 E. 3.2); der gesamte Schaden der Gläubiger, den gemäss Art. 757 Abs. 1 OR in erster Linie die Konkursverwaltung einzuklagen berechtigt ist, besteht in der unfreiwilligen Vermögenseinbusse, welche die konkursite Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen ihrer Organe erlitten hat (BGE 132 III 342 E. 2.3.3).

- 31 - 5.3. Schadenseintritt Die Klägerin macht in der Klageschrift unter Berufung auf BGE 116 II 441 E. 3.a)aa) geltend, der Schaden trete bereits mit der rechnerischen Vermögensverminderung ein und belaufe sich auf deren gegenwärtiges oder mit hinreichender Sicherheit voraussehbar künftiges Ausmass (act. 1 S. 180). Entsprechend ist sie der Meinung, bereits mit dem "Entscheid, das wertlose Flugunternehmen Air Littoral zu kaufen", hätten der Verwaltungsrat und die Konzernleitung per 11. September 1998 eine Beeinträchtigung des Bilanzvermögens der SAirGroup im Umfang von FRF 540 Mio. herbeigeführt; sie verlangt folgerichtig Zins ab 11. September 1998. In der Replik stellt sie klar, dass sie zwischen dem schädigenden Ereignis, das in der formell und materiell unsorgfältigen Akquisition "Air Littoral" bestehe, und dem später erfolgten Eintritt eines Schadens unterscheide (act. 153 S. 100); eventualiter beruft sie sich für den Schadenseintritt auf den Zeitpunkt der Aufwendung aus ihrem Vermögen (act. 153 S. 105 f.). Richtig ist - und das wird auch in BGE 116 II 441 E. 3.a)aa) so festgehalten - dass ein Schaden nicht erst entstanden ist, wenn der Geschädigte einen Verlust seines Barvermögens erleidet. Bei einer Vermehrung der Passiven tritt der Schaden bereits mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ein und nicht erst bei deren Erfüllung. Vorliegend ist jedoch mit dem Entscheid des Verwaltungsrats vom 11. September 1998 noch keine Beeinträchtigung des Bilanzvermögens der SAirGroup herbeigeführt worden. Zwar hat der Verwaltungsrat laut Protokoll "die Investition genehmigt" (act. 4/4 S. 4), bezogen auf den Antrag zum Kauf von 49.9% an Air Littoral, wobei der Kaufpreis auf der Basis von 100% FRF 270 Mio. betrug und zusätzlich weitere FRF 270 Mio. investiert werden mussten (act. 4/4 S. 4; siehe auch Antrag gemäss act. 4/16 S. 15 f.). Mit der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat wurden jedoch weder die Aktiven der SAirGroup vermindert noch die Passiven vergrössert. Der Verwaltungsratsbeschluss allein bewirkte noch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten, sondern einzig die interne Ermächtigung, die Akquisition zu tätigen. Der Akquisitionsentscheid erreichte noch nicht einmal ein mit hinreichender Sicherheit voraussehbares künftiges Ausmass, zumal weder nach

- 32 - Darstellung der Klägerin noch der Beklagten am 11. September 1998 der Bietprozess bereits abgeschlossen war, so dass noch nicht klar war, dass die Klägerin als "Siegerin" daraus hervorgehen würde. Es lag am 11. September 1998 noch keine Beeinträchtigung des Bilanzvermögens vor. Ein Schaden wäre (gegebenenfalls) erst mit der Ausführung des Entscheides eingetreten, als zunächst mit Vertrag vom 23. September 1998 tatsächlich Aktien gekauft resp. anschliessend Darlehen gewährt wurden. 5.4. Aktivenverminderung Die Klägerin beziffert den Schaden auf CHF 124'088'100, eine Zahl, die sie aus der (in CHF umgerechneten) Summe der einzelnen Transaktionen zwischen 25. September 1998 und 24. September 1999 (Beteiligungskäufe und Darlehenshingaben) ermittelt (vgl. oben Ziff. 5.1). Die von der Klägerin dargelegten Mittelabflüsse (Kaufpreise, Darlehenshingaben) sind grundsätzlich nicht bestritten. Soweit die zugrunde gelegten Wechselkurse in Frage gestellt werden, wird im Zusammenhang mit der Währung resp. einem allfälligen Währungsschaden darauf zurück zu kommen sein (vgl. z.B. act. 93 S. 181; act. 153 S. 105 ff.). Sowohl nach Darstellung der Klägerin als auch der Beklagten erfolgten die Mittelabflüsse indessen nicht ohne Gegenleistung, sondern im Rahmen einerseits von Kaufverträgen, gegen Übertragung der erworbenen Aktien, und andererseits von Darlehensverträgen, unter Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers. Ein Schaden im Rechtssinn kann nur bewirkt worden sein, wenn sich das Vermögen der SAirGroup durch diese Transaktionen einseitig zulasten der SAirGroup vermindert hat. Dies wäre im Zeitpunkt der Transaktionsausführung dann der Fall gewesen, wenn die Gegenleistungen nicht werthaltig, die erworbenen Beteiligungen also wertlos resp. die gewährten Darlehen uneinbringlich waren. Die Klägerin stellt sich jedoch wie erwähnt in der Replik zusätzlich auf den Standpunkt, für die Schadensberechnung sei der Urteilszeitpunkt massgeblich; ent-

- 33 scheidend sei deshalb, dass "Air Littoral" untergegangen sei und die Darlehensforderungen von SAirGroup sowohl gegen SAirLines als auch gegen "Air Littoral" mittlerweile erloschen seien (act. 153 S. 100 f.; 180). Die Beklagten folgen dieser Argumentation nicht (vgl. u.a. act. 171 S. 186; 163 S. 134 f.). Wohl trifft es zu, dass haftpflichtrechtlich die Schadensberechnung bis zum Urteilstag konkret vorzunehmen ist (Art. 42 Abs. 1 OR; Brehm, Berner Kommentar, 3. A. 2006, N 7 zu Art. 42 OR). Das Haftpflichtrecht erfasst alle Schäden, die ein haftungsbegründendes Ereignis adäquat verursacht, unabhängig davon, wann sie eintreten oder manifest werden (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, § 6 N 4). Inwiefern allerdings die von der Klägerin als schädigendes Ereignis bezeichnete Akquisition von "Air Littoral" resp. die Gewährung von Darlehen mit einer im Jahr 2004 angeordneten gerichtlichen Schliessung von "Air Littoral" resp. dem Erlöschen von Darlehensforderungen in einem ursächlichen Zusammenhang steht, ist nicht im Rahmen der Schadensfeststellung, sondern gegebenenfalls bei der Kausalitätsprüfung zu klären. 5.5. Beteiligungskauf "Air Littoral" 5.5.1. "Air Littoral" ein Non-Valeur? 5.5.1.1. Die Klägerin macht geltend, "Air Littoral" habe per Ende März 1998 gemäss Konzernbilanz nur über ein konsolidiertes Eigenkapital von FRF 277 Mio. verfügt. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Geschäftsjahre 1996/97/98 wiesen, wie auch der Forecast 1998/99 und die Budgets 99/2000, durchwegs negative Ergebnisse aus. Zur Erzielung der internen Renditevorgaben hätte die Airline jedoch einen durchschnittlichen Gewinn nach Steuern von rund 65-68 Mio. pro Jahr erzielen müssen (act. 1 S. 66 f.). Der Substanzwert habe infolge Überschuldung 0.– betragen (konsolidiertes Eigenkapital von FRF 277 Mio. abzüglich Rückstellungen für diverse Rechtsfälle FRF 30 Mio. und Wertberichtigung des Goodwill aus früheren Fusionen, dessen Natur unklar und Werthaltigkeit nicht erkennbar war, um FRF 304 Mio., Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungen für Diverses FRF 67 Mio.). Ein Ertragswert habe ebenfalls nicht vorgelegen, angesichts der vergangenen sowie budgetierten Jahresergebnisse, die durchwegs

- 34 - Verluste aufwiesen, zumal in den Budgets keine Kosten für Restrukturierung berücksichtigt worden seien (act. 1 S. 70 f.). Entsprechend habe es auch an einem Fortführungswert gefehlt. Die erworbene Beteiligung sei im Zeitpunkt des Erwerbs aktiviert, jedoch bereits im Erwerbsjahr vollständig abgeschrieben worden (act. 1 S. 72 mit Hinweis auf act. 4/48). Diese Schlussfolgerungen hätten aufgrund der präsentierten Zahlen gezogen werden können (act. 153 S. 42). 5.5.1.2. Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei "Air Littoral" um einen Non- Valeur gehandelt habe (vgl. z.B. act. 75 S. 78; 93 S. 73; 79 S. 65). Sie berufen sich darauf, dass an "Air Littoral" auch Air France (Brit Air) und Lufthansa interessiert waren (was die Klägerin bestreitet; act. 153 S. 23), wobei Brit Air denselben Preis geboten habe wie die SAirGroup (act. 75 S. 77); diese habe in einem intensiven Bietprozess obsiegt (u.a. act. 75 S. 78; 87 S. 108 f.; 107 S. 79 f.); der Kaufpreis von FRF 270 Mio. sei ein unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommener Marktpreis (vgl. auch act. 107 S. 80, 149). Der Wert der Beteiligung habe nicht primär in der Substanz gelegen, sondern im Recht auf Slots in Nizza und in der Erschliessung des Passagieraufkommens. Verwiesen wird sodann auf den Due Diligence-Bericht, der vor der Akquisition erstellt wurde, und auf KPMG, die den Wert auf FRF 260 Mio. beziffert habe (act. 75 S. 220; act. 4/39). Allein die von "Air Littoral" gehaltenen Slots hätten einen Wert von CHF 83.3 Mio. gehabt (act. 75 S. 65 und 220; vgl. auch act. 107 S. 69 ff.; 87 S. 217). Die Abschreibung sei nicht erfolgt, weil man den Kaufpreis im Nachhinein als zu hoch eingeschätzt habe, und dieser reflektiere auch nicht die Ertragskraft. Da aber ein Grossteil der erwarteten Erträge nicht bei "Air Littoral", sondern bei Swissair und flugnahen Betrieben erwartet worden sei, Flugslots keine veräusserbaren Aktiven seien und das Markterweiterungspotential Goodwill, sei es kaufmännisch vorsichtig gewesen, die Abschreibung vorzunehmen. Zudem sei das im Geschäftsjahr 1998 ohne weiteres verkraftbar gewesen und die Bildung stiller Reserven bei Publikumsgesellschaften üblich (act. 75 S. 138 f.; 220 f.). Schliesslich blende die Klägerin sämtliche Vorteile aus (act. 75 S. 221; vgl. auch act. 107 S. 119, 149; 93 S. 73 ff., 85; 87 S. 217; 91 S. 109 ff., 121).

- 35 - 5.5.1.3. Die Klägerin stellt mit ihrer Behauptung der Wertlosigkeit im Zeitpunkt des Kaufes die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage. Zu beachten ist dabei zum Einen, dass ein Kaufpreis keinen absoluten (objektiv richtigen) Wert darstellt und sich mit den buchführungsrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Beteiligung nicht decken muss. Der Preis liegt an der Schnittstelle von Angebot und Nachfrage; er kann optimistische Erwartungen enthalten und nicht nur die Innensicht, sondern auch das Marktumfeld berücksichtigen, wobei zudem die Verhandlungstaktik und die Rahmenbedingungen eine Rolle spielen (vgl. dazu z.B. Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, Düsseldorf 1998, S. 53 f.; ders., 25 Grundsätze der Unternehmensbewertung, in: ST 2002 S. 736; Daeniker, "Like me, but don’t buy my shares", in: GesKR 2012 S. 440 f.). Die Klägerin behauptet zum Andern die fehlende Werthaltigkeit der Beteiligung im Zeitpunkt des Erwerbs. Als bestrittene Tatsache wäre es Sache der Klägerin zu beweisen, dass die "Air Littoral"-Beteiligung im Erwerbszeitpunkt nicht werthaltig war. Die Frage kann indessen an dieser Stelle offen bleiben. 5.5.2. Schaden der SAirGroup Die Beklagten bestreiten nämlich bereits, dass gegebenenfalls bei der SAirGroup ein Schaden eingetreten wäre, da sie die erworbenen Beteiligungen gegen Einräumung eines Darlehens in ungefährer Höhe des Kaufpreises umgehend an die SAirLines übertragen hatte (vgl. u.a. act. 87 S. 24 ff.; 77 S. 275 f.; 91 S. 217). Wie die Klägerin selbst in der Klageschrift ausführlich darlegt, wurden die erworbenen Aktienpakete - wie bereits im Kaufvertrag vorgesehen - in das Vermögen der Tochter SAirLines übertragen und liess sich die SAirGroup im Gegenzug Darlehensforderungen von insgesamt CHF 63'913'825 einräumen (act. 1 S. 184 ff.); in der Klageschrift wird weiter auch die "wechselvolle und teilweise chaotisch anmutende Geschichte" dieser Darlehen geschildert und belegt (a.a.O.). Wie ausgeführt (oben Ziff. 5.4) ist im Vermögen der SAirGroup dann kein Schaden eingetreten, wenn sie als Gegenleistung für ihre Investition im gleichen Umfang einen Darlehensrückzahlungsanspruch erworben hat, zumindest dann, wenn

- 36 dieser werthaltig war. Die Transaktion im Gesellschaftsvermögen - Übertragung der erworbenen Beteiligungen an die SAirLines gegen Einräumung von Darlehen - war neutral, wenn lediglich eine Verschiebung innerhalb der Aktiven der SAirGroup stattfand. Nach Darstellung der Klägerin überstiegen die eingeräumten Darlehen an die SAirLines (insgesamt CHF 63'913'825) die bezahlten Kaufpreise für die Aktienpakete (umgerechnet CHF 63'818'120; vgl. vorne Ziff. 5.1.1) um rund CHF 100'000. Dass der Darlehensrückzahlungsanspruch bei der SAirLines von vornherein uneinbringlich gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Damit hat sich das Vermögen der SAirGroup durch die Transaktion nicht vermindert. Die Beklagten wenden weiter ein, selbst wenn "Air Littoral" wertlos gewesen wäre, wäre der Schaden bei der SAirLines eingetreten und die SAirGroup hätte infolge der Wertminderung der Tochter höchstens einen Reflexschaden erlitten (z.B. act. 75 S. 217; act. 87 S. 27 f.). Tatsächlich hätte es sich um eine Vermögensverschiebung innerhalb des Konzerns gehandelt, indem die SAirGroup (Muttergesellschaft) von der SAirLines (100%ige Tochter) dadurch begünstigt worden wäre, dass ihr diese die wertlose "AirLittoral" gegen Vergütung des vollen Kaufpreises abgenommen hätte. Damit hätte eine Vermögensverschiebung konzernaufwärts vorgelegen, eine Gewinnausschüttung der Konzernuntergesellschaft an ihre Aktionärin (vgl. dazu Rubli, Sanierungsmassnahmen im Konzern aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, Zürich 2002, S. 130 f.). Im Rahmen einer solchen Transaktion wird die Konzernuntergesellschaft wirtschaftlich definitiv entreichert, während sich die Vermögenslage bei der Konzernobergesellschaft per Saldo nicht ändert. Bei dieser stellt zwar der Mittelzufluss Gewinn dar, doch steht dieser Gewinnzunahme eine entsprechende Reduktion des Wertes ihrer Beteiligung an ihrer Konzernuntergesellschaft gegenüber, was zu einer entsprechenden Minderung dieser Beteiligung führt. Ein allfälliger Schaden wäre folglich nicht im Vermögen der SAirGroup, sondern in jenem der SAirLines eingetreten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Organhaftung nur auf die Interessen der einzelnen Gesellschaft abzustellen ist und nicht auf jene des ganzen Konzerns (Urteil des Bundesgerichts

- 37 - 4A_188/2008 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 130 III 213 E. 2.2.2 und 2.3), wäre der Klägerin die Geltendmachung eines solchen Schadens verwehrt. Die Klägerin stellt denn in der Replik auch klar, dass sie keinen Reflexschaden geltend mache, sondern unmissverständlich den Direktschaden im Vermögen der SAirGroup (act. 153 S. 100, 102). Hingegen bringt sie vor, die Übertragung der Beteiligung an SAirLines sei bereits eine Folge des schädigenden Ereignisses, was auch darin zum Ausdruck komme, dass dies nicht Gegenstand des Antrages an den Verwaltungsrat gewesen sei (act. 153 S. 102). Eine allfällige Vorteilsanrechnung durch Verrechnung von Darlehensforderungen der SAirGroup mit unabhängig vom schädigenden Ereignis entstandenen Forderungen der SAirLines sei ausgeschlossen, da es sich um Leistungen Dritter gehandelt hätte. Eine Vorteilsanrechnung komme nur in Frage, wenn ein innerer Zusammenhang gegeben sei (act. 153 S. 104). Die Beklagten widersprechen dieser Betrachtungsweise, zumal es sich lediglich um eine Zwischenfinanzierung innerhalb des Konzerns gehandelt habe (vgl. oben Ziff. 5.1.2). Angesichts der bei Durchführung der Transaktion unbestrittenermassen bestehenden Konzernstruktur der SAirGroup (vgl. oben Ziff. 3.1), in deren Rahmen das Fluggeschäft und die entsprechenden Beteiligungen unter der Subholding SAirLines geführt wurde, steht ausser Frage, dass die Übertragung der erworbenen Aktienpakete an die "zuständige" Tochtergesellschaft in einem direkten Zusammenhang mit der Akquisition selbst stand. Die Klägerin weist denn auch selbst darauf hin, dass bereits im Kaufvertrag vom 23. September 1998 vorgesehen war, dass die SAirGroup die erworbenen Aktienpakete in das Vermögen ihrer Tochter übertragen würde (act. 1 Rz 337), und auch in der Präsentation "Asterix" wurden dem Verwaltungsrat die Auswirkungen der Akquisition auf die Bilanz der SAirLines dargestellt (act. 4/16 S. 17). Überdies stellt sich hier die Frage der Vorteilsanrechnung von vornherein nicht. Die Übertragung der Beteiligungen an die SAirLines erfolgte gegen Gewährung von Darlehen in der Höhe des Kaufpreises, mithin gegen Entgelt. Ein Schaden ist bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Beteiligung umgehend und ohne Einschlag weiterübertragen werden konnte, die Werte also umgehend realisiert werden konnten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich

- 38 werthaltig waren. Dies gälte umso mehr, wenn die Beteiligungen - wie die Beklagten in den Raum stellen (vgl. u.a. act. 91 S. 136) - von der Verkäuferin direkt ins Eigentum der SAirLines übergegangen sein sollten. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass bei der SAirGroup durch die Einräumung werthaltiger Darlehen in gleicher Höhe des Kaufpreises kein Schaden entstanden ist. 5.5.3. Darlehensverzicht/Verrechnung 5.5.3.1. Die Klägerin führt aber weiter aus, die Verrechnung der Darlehensforderungen und der Darlehensverzicht habe den vollständigen Untergang der Darlehensansprüche bewirkt, womit letztendlich sämtliche Ausgaben an der SAirGroup haften geblieben seien (act. 1 S. 191). Dem Argument der Forderungsverrechnung hält sie entgegen, dass praxisgemäss nicht der Stand des Gesamtvermögens massgeblich sei, sondern zu untersuchen sei, welche Aktiven durch das schädigende Ereignis weggefallen oder vermindert worden seien. Auch unter dem Aspekt der Vorteilsanrechnung verbiete sich eine Berücksichtigung der Verminderung der Passiven, denn die konzerninterne Vermögensverschiebung sei ohne adäquate Gegenleistung erfolgt, nachdem "AirLittoral" bereits nach vier Monaten auf null abgeschrieben worden sei. Ein allfälliger Vorteil müsse deshalb als unrechtmässig bezeichnet werden. Schliesslich sollten Leistungen Dritter (hier der SAirLines) den Schädiger nicht entlasten (act. 1 S. 192 ff.). Die Beklagten bestreiten und werfen der Klägerin ein falsches Verständnis der Vorteilsausgleichung vor (vgl. u.a. act. 167 S. 148; 169 S. 171). Es wurde bereits festgehalten, dass grundsätzlich die Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem hypothetischen ohne das schädigende Ereignis den Schaden bildet. Selbst wenn in der Praxis gelegentlich verkürzt nicht das gesamte Vermögen verglichen, sondern lediglich untersucht wird, welche Aktiven durch das schädigende Ereignis weggefallen oder vermindert und welche Passiven dazugekommen oder vergrössert worden sind, im Vermögen der geschädigten Person mit anderen Worten nur einzelne Schadensposten addiert werden, was aus praktischen Gründen angezeigt sein kann (so Luterbacher, Die Schadenminderungspflicht - Unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlich-

- 39 keit, Zürich 2005, S. 77), so trifft dies hier gerade nicht zu: Das (behauptete) schädigende Ereignis liegt ja gerade im Erwerb der Beteiligung, wobei die Transaktion selbst im Vermögen der SAirGroup durch die Weitergabe der Beteiligung gegen Einräumung von Darlehen in den Kaufpreis übersteigender Höhe neutralisiert wurde; ein Schaden liegt nicht vor. Auf die Frage der konzerninternen Vermögensverschiebung wurde bereits eingegangen. Eine allfällige Schädigung der SAirLines wäre durch diese geltend zu machen gewesen. 5.5.3.2. Zur Verrechnung resp. zum Darlehensverzicht machen die Beklagten geltend (vgl. u.a. act. 75 S. 140 ff.; act. 87 S. 142 ff.), die Forderung sei bereits vor dem 29. Dezember 2000 vollumfänglich durch Verrechnung untergegangen, womit der SAirGroup ohnehin kein Schaden entstanden sei. Die ersten beiden "Air Littoral"-Darlehen an die SAirLines seien am 23. März 1999 zusammengefasst und dabei bereits geringfügig reduziert worden (von CHF 32'820'818.37 auf CHF 32'515'190.–). Dieses Darlehen sei mehrmals im gleichlautenden Betrag ersetzt worden. Am 28. Juli 1999 sei das Darlehen teilweise mit Forderungen der SAirLines verrechnet und durch ein neues im Betrag von CHF 22'506'856.93 ersetzt, also erneut um rund CHF 10 Mio. reduziert worden. Am 16. Dezember 1999 sei dieses Darlehen mit zwei weiteren vereinigt und wiederum durch ein neues über CHF 210'108'250.96 ersetzt worden. Das dritte "Air Littoral"-Darlehen (über CHF 31'093'007.60) sei laut Angaben der Klägerin mit einem weiteren vereinigt worden und habe am 30. September 1999 noch auf CHF 17'072'052.52 gelautet, womit eine Tilgung von min. CHF 14 Mio. einhergegangen sei. Diese beiden verbleibenden Darlehen seien am 30. Dezember 1999 zusammengefasst worden, wobei das neue Darlehen CHF 110'183'374.79 betragen habe. Also sei erneut eine Tilgung im Umfang von rund CHF 100 Mio. erfolgt. Die Beklagten machen geltend, dass damit auch die verbleibende Schuld aus den "Air Littoral"-Darlehen, rund CHF 39 Mio., getilgt worden sei (vgl. z.B. act. 87 S. 143 f.; 75 S. 140 ff.; s.a. 173 S. 40; 171 S. 35 ff.). Der (globale) Forderungsverzicht über CHF 726 Mio. sei schliesslich erst im März 2001 rückwirkend per Ende 2000 erfolgt und habe keinen Bezug zu "Air Littoral"

- 40 gehabt, sondern sei eine Massnahme zur Stärkung des Eigenkapitals der SAirLines gewesen (act. 75 S. 143 ff.). Auch die Klägerin hat in der Klageschrift die von der SAirGroup an die SAirLines gewährten Darlehen und ihre "wechselvolle und teilweise chaotisch anmutende Geschichte" ausführlich dargelegt (act. 1 S. 184 ff.; act. 4/164 ff.). Der beklagtischen Argumentation, die Darlehensforderungen seien vollumfänglich durch Verrechnung getilgt worden, hält sie in der Replik lediglich entgegen, deren Berücksichtigung verbiete sich mangels zulässiger Vorteilsanrechnung; im Übrigen bestreitet sie, dass sich die Passiven der SAirGroup im gleichen Umfang vermindert hätten, wobei der Nachweis aufgrund der Konsolidierung in der Konzernrechnung auch nicht zu erbringen sei (act. 153 S. 104 f.). Damit vermag sie aber der sich sowohl ihrer eigenen Darstellung als auch jener der Beklagten zu entnehmenden, detaillierten Abfolge von Darlehensablösungen und Verrechnungen nichts entgegenzusetzen; vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer Bestreitung im Einzelnen erläutern müssen, weshalb und in welchem Ausmass die ursprünglichen Darlehensforderungen der SAirGroup von den erfolgten Verrechnungen ausgenommen worden waren. Solche Behauptungen stellt die Klägerin nicht auf, so dass von der Tilgung der eingeräumten Darlehen auszugehen ist. 5.5.3.3. Soweit die Klägerin eine unzulässige Vorteilsanrechnung darin sieht, dass die der SAirLines gegenüber bestehenden Darlehensforderungen durch Leistungen Dritter getilgt worden seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie erwähnt greift im Rahmen der Verantwortlichkeitshaftung keine Konzernbetrachtung Platz; soweit die SAirLines eigene Darlehensschulden durch Verrechnung mit ihr gegenüber der Darlehensgeberin zustehenden Forderungen begleicht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine unangebrachte Vorteilsanrechnung oder eine unangemessene Entlastung der SAirGroup eingetreten sein sollte. 5.5.4. "Portage" Die Klage unterscheidet nicht zwischen dem Kauf der Beteiligungen und der sogenannten Portage, in deren Rahmen ein Teil der erworbenen Aktienpakete auf in Frankreich domizilierte Dritte übertragen worden waren (vgl. dazu noch unten Ziff.

- 41 - 7.3.4.3). Dies ist denn auch durchaus zutreffend, zumal die entsprechenden Beteiligungen und Auslagen gleichermassen zunächst auf die SAirLines übertragen worden waren. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. 5.5.4.1. Verschiedene Beklagte wenden ein, dass der Verwaltungsrat am 11. September 1998 nur beschlossen habe, 49.9% der "AirLittoral"-Aktien zu erwerben und eine Rekapitalisierung von FRF 270 Mio. vorzunehmen; für Vorgänge nach dem 15. April 1999 seien sie nicht verantwortlich (act. 79 S. 34, 42, 63) resp. der Entscheid der Platzierung sei von der Konzernleitung getroffen worden, am 11. September 1998 sei darüber weder diskutiert noch Beschluss gefasst worden (act. 81 S. 63 f.; act. 102 S. 65 f.). Andere räumen ein, dass immerhin die Absicht des Verwaltungsrats, sobald rechtlich möglich und zulässig eine Mehrheitsbeteiligung zu erlangen, bekannt gewesen sei (act. 72 S. 74). Der Beklagte 6 ist der Meinung, der Verwaltungsrat habe die 100%-Akquisition bewilligt und der Bilanzbereinigung mit FRF 270 Mio. zugestimmt; per 31. Dezember 1999 habe er einer Nettoverpflichtung von FRF 400 Mio. zugestimmt (act. 75 S. 111; S. 115 ff.). Der Beklagte 16 macht geltend, bereits der Antrag an den Verwaltungsrat habe die Eingehung einer Gesamtverpflichtung für FRF 520-540 Mio., den Erwerb einer Beteiligung von 49.9% für FRF 125 Mio. und die Platzierung von 50.1% bei Investoren für FRF 125-135 Mio. enthalten (act. 107 S. 95 mit Hinweis auf act. 4/16 S. 15 f.; siehe auch act. 93 S. 92 f.). Die Beklagten 8 und 9 finden, der Antrag habe auf Eingehen einer Gesamtverpflichtung von FRF 520-540 Mio. gelautet, einschliesslich der Zusage, für FRF 125-135 Mio. französische Investoren zu suchen, also sei die Akquisition von 100% sowie die Bilanzbereinigung im Umfang von FRF 270 Mio. beantragt worden (act. 87 S. 129 f.). 5.5.4.2. Ob alle Beklagte dem Erwerb von mehr als 49.9% des Aktienkapitals von "Air Littoral" zugestimmt haben, ist damit streitig. Wie noch zu sehen sein wird (unten Ziff. 7.3.2.2), enthält das Protokoll der Verwaltungsratssitzung weder einen eindeutigen Antrag noch einen Verweis auf ein bestimmtes schriftliches Dokument. Es wäre Sache der Klägerin, den Beklagten die Kenntnis resp. die Bewilligung der gesamten Investition einschliesslich des Kaufs der weiteren 50.1% der Aktien nachzuweisen. Nachdem aber nach dem oben Ausgeführten kein Schaden

- 42 der SAirGroup durch den Beteiligungskauf ersichtlich ist, braucht auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden. 5.5.5. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der SAirGroup kein Schaden entstanden ist, soweit sie Mittel für den Kauf der Aktienpakete "Air Littoral" aufgewendet hat. 5.6. Sanierungsdarlehen "Air Littoral" 5.6.1. Darlehensgewährung Es ist unbestritten, dass die SAirGroup der "Air Littoral" zwischen dem 28. September 1998 und dem 24. September 1999 Darlehen von insgesamt FRF 196'387'500 und USD 7'895'000 (gemäss Klägerin entsprechend total CHF 60'269'980) eingeräumt hat (oben Ziff. 5.1.1). Die Klägerin macht geltend, die Darlehensforderungen gegenüber "Air Littoral" seien von Anfang an wertlos gewesen und hätten keinen adäquaten Gegenwert dargestellt. Per 31. Dezember 1999 habe die SAirGroup auf die Darlehen verzichtet und die Forderungen abgeschrieben; ein hypothetischer Vermögensrückfluss sei heute ohnehin ausgeschlossen (act. 153 S. 101, 107). Die Beklagten bestreiten. Sie beanstanden einerseits die genügende Substantiierung. Andererseits machen sie geltend, beim Akquisitionsentscheid sei eine Investition bewilligt worden und die Form der Rekapitalisierung noch unbestimmt gewesen. Eine Abschreibung der Darlehensforderungen sei nicht erfolgt, ebenso wenig wie ein vorbehaltloser Verzicht (u.a. act. 169 S. 44 ff.; 187 S. 45 ff.). Soweit sie zudem behaupten, die SAirGroup habe hier die Sanierungspflicht für die SAirLines erledigt, so dass die Sanierungsdarlehen von Anfang an letztere belastet hätten (act. 87 S. 146), finden ihre Behauptungen in den Akten allerdings keine Stütze; die Darlehen sind klarerweise von der SAirGroup direkt an "Air Littoral" begeben worden (act. 4/183 ff.).

- 43 - Mit der Darlehenseinräumung an sich tritt - wie erwähnt - noch kein Schaden ein, wenn die Rückforderung nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Darlehensgewährung an "Air Littoral" erfolgte vorliegend, wie sich bereits aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 11. September 1998 (act. 4/4) ergibt, weil bei "Air Littoral" eine Rekapitalisierung erforderlich war und FRF 270 Mio. investiert werden mussten, um gemäss Budget im Jahr 2001 den Break-even zu erreichen (vgl. act. 4/4 S. 4). Dass damit ein gewisses Risiko verbunden war, erscheint offensichtlich. Ob die Rückzahlung der Darlehen jedoch bereits bei der Hingabe aussichtslos war, hängt von der Vermögenslage der Darlehensnehmerin ab. Im Konzernverhältnis sind Leistungen an Konzernuntergesellschaften ohne Gegenleistung solange vermögensneutral, als die Konzernuntergesellschaft nicht überschuldet ist resp. der Vermögenszufluss die bestehende Überschuldung noch beseitigen kann (vgl. Glanzmann/Wolf, Sanierung von Tochtergesellschaften, in: SJZ 110/2014 S. 4 mit Hinweisen). Das war nach den dem Verwaltungsrat präsentierten Zahlen vorliegend der Fall (vgl. noch unten Ziff. 7.3.4.4.1). 5.6.2. Forderungsverzicht Unbestrittenermassen bezahlte die "Air Littoral" die gewährten Darlehen nicht zurück. Mit Vertrag vom 31. Dezember 1999 verzichtete die SAirGroup auf den Rückzahlungsanspruch (act. 4/211). Zwar wenden die Beklagten ein, es habe sich nicht um einen vorbehaltlosen Forderungsverzicht gehandelt; vielmehr sei vorgesehen worden, dass "Air Littoral" die Darlehensschuld zurückzahlen müsse, sobald sie wieder über ein Eigenkapital von mehr als FRF 300 Mio. verfügen werde (act. 75 S. 145 f. mit Hinweis auf act. 4/211; act. 93 S. 148). Im Zusammenhang mit dem bedingten Forderungsverzicht sei eine weitere Sanierungsmassnahme, nämlich die Ausgabe einer Wandelanleihe, geplant gewesen, aufgrund welcher der Eintritt der Bedingung möglich gewesen wäre (vgl. u.a. act. 87 S. 76 f.; 169 S. 46 f.; 187 S. 47 f.). Auch wenn es sich beim Darlehensverzicht vom 31. Dezember 1999 um eine Art Rangrücktritt gehandelt hat, wobei diesem - auch nach den Behauptungen der

- 44 - Klägerin (act. 1 S. 169 ff.) - ein neuer Antrag betreffend "Rekapitalisierung Air Littoral" vom 16. September 1999 zugrunde lag (vgl. act. 4/149 und 4/26), stellt keine der beklagten Parteien in Abrede, dass die SAirGroup keine Darlehensrückzahlungen von "Air Littoral" mehr erhalten hat. Unbestrittenermassen wurden sämtliche Beteiligungen an "Air Littoral" am 30. Juni 2001 für FRF 1 verkauft (vgl. act. 4/161). Am 17. Februar 2004 wurde die Gesellschaft laut Darstellung der Klägerin gerichtlich geschlossen (act. 153 S. 180); Gegenteiliges behaupten auch die Beklagten nicht. Dass die Investition im Ergebnis als Totalverlust angesehen werden muss und sich das Vermögen der SAirGroup damit um die Höhe der gewährten Sanierungsdarlehen von insgesamt FRF 196'387'500 und USD 7'895'000 vermindert hat, ist damit grundsätzlich unbestreitbar (vgl. etwa auch OGer ZH LB120010 vom 16. Januar 2013, E. II.A.2). Ungeklärt bleibt dabei allerdings die Frage der Kausalität (vgl. oben Ziff. 5.4). 5.6.3. Sanierungsaussichten Die Beklagten tragen verschiedene Argumente vor, weshalb die Gewährung der Sanierungsdarlehen sinnvoll gewesen sei: So habe die Sanierung im Gesellschaftsinteresse der SAirGroup gelegen, denn diese habe selbst von den Synergien profitieren wollen; mit der Sanierung seien die Slots gesichert worden; der Turnaround sei als realistisch eingeschätzt worden; und "Air Littoral" sei bis im Herbst 2001 solvent gewesen (siehe z.B. act. 171 S. 40 f.; 163 S. 102; 183 S. 39 ff.). Die Frage, ob die Beklagten bei der Bewilligung der Investition zurecht von konkreten Sanierungsaussichten bzw. von einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für die SAirGroup ausgegangen sind, ist nicht im Rahmen des Schadens, sondern im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung näher zu prüfen (unten Ziff. 7; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2013 vom 28. August 2013, E. 5).

- 45 - 5.6.4. Zinszahlungen Die Beklagten wenden zudem ein, dass die gewährten Darlehen verzinslich gewesen seien und einzig die ursprünglich gewährten Darlehenskapitalbeträge vom Rangrücktritt betroffen waren (vgl. u.a. act. 169 S. 48 ff.; 171 S. 42 ff.). Die Klägerin bestreitet die Bezahlung von Darlehenszinsen, ohne sich näher mit der Thematik auseinander zu setzen (act. 201 S. 9). Im vorliegenden Zusammenhang kann die Frage offen bleiben. Die Verzinsung der Darlehen beschlägt nicht den ausstehenden Kapitalbetrag, sondern lediglich die Frage, ob und ab wann ein Schadenszins gefordert werden könnte; hierauf wird gegebenenfalls noch einzugehen sein. 5.7. Zusammenfassung Schaden Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Schaden vorliegt, soweit die von der SAirGroup erworbenen Beteiligungen an "Air Littoral" gegen werthaltige Darlehen an die SAirLines übertragen und die Darlehensrückzahlungsforderungen durch Verrechnung getilgt worden waren. Die Klage ist deshalb bereits mangels Schaden im Umfang von FRF 259'852'857 (resp. dem entsprechenden Betrag von CHF 63'818'120) abzuweisen. Hingegen ist in der Höhe der gewährten und nicht zurückbezahlten Sanierungsdarlehen von insgesamt FRF 196'387'500 und USD 7'895'000 ein Verlust und damit ein Schaden eingetreten, der verantwortlichkeitsrelevant sein kann, sofern nicht ohnehin von der Verjährung der Thematik Leistung von Sanierungsbeiträgen auszugehen ist (oben Ziff. 2.6). 6. Décharge Bevor näher auf die geltend gemachten Pflichtverletzungen einzugehen ist, ist nachfolgend die Einrede der Décharge zu prüfen.

- 46 - 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Verschiedene Beklagte (u.a. 1, 2, 4, 5 etc.) berufen sich zu ihrer Entlastung auf die ihnen anlässlich der Generalversammlung vom 15. April 1999 vorbehaltlos erteilte Décharge (act. 79 S. 73 ff.; 102 S. 63 ff.; 81 S. 61; vgl. act. 94/125), weitere (u.a. die Beklagten 6 und 11) auf die ihnen sowohl anlässlich der Generalversammlung vom 15. April 1999 als auch vom 27. April 2000 erteilte Décharge (act. 75 S. 228 ff.; 70 S. 267 ff.; act. 71/163). Die Beklagten argumentieren, die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Folge der Raschein-Praxis scheine mit dem Einredenausschluss vor allem das Ziel zu verfolgen, besondere Situationen, insbesondere Missbräuche zu regeln. Das ergebe sich sowohl aus BGE 117 II 432 und dem dortigen Sachverhalt als auch aus Raschein (Die Abtretung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs, Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 357 ff.) selbst. Auch das Bundesgericht habe ja mit der Zulassung der Verrechnung gezeigt, dass der Einredenausschluss nicht starr gelte und offensichtlich auf Praktikabilitätsüberlegungen basiere. Die Ablösungstheorie stosse im Schrifttum mehrheitlich auf deutl

HG120149 — Zürich Handelsgericht 26.01.2015 HG120149 — Swissrulings