Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG120117-O/U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, die Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Peter Edelmann, Daniel W. Schindler und Dr. Rolf Dürr sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 12. März 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 40'931.80 nebst 5% Zins seit 15. Dezember 2011 sowie CHF 103.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kredit- und Debitorenmanagement, insbesondere besorgt sie das Inkasso von Forderungen für Dritte (act. 15). Bei der Beklagten handelt es sich um eine in C._____ domizilierte Aktiengesellschaft, die u.a. die Führung einer Generalunternehmung, die Übernahme von Bauleitungen und die Ausführung von Gipserarbeiten und Malerservice bezweckt (act. 3/2). Die Beklagte war – nach unbestrittener Darstellung der Klägerin – seit Sommer 2011 Kundin der E._____ AG, die einen Handel mit Stahl, Metallen und Kunststoffen betreibt sowie deren Verarbeitung anbietet (act. 1 Rz 1). Für ihre Bauprojekte bestellte die Beklagte bei der E._____ AG Bewehrungsstahl und andere Armierungsprodukte. Nachdem die ersten vier Rechnungen von der Beklagten bezahlt worden waren, geriet diese mit den nachfolgenden Rechnungen jedoch in grösseren Verzug (act. 1 Rz 2). In der Folge zedierte die E._____ AG ihre behaupteten Forderungen gegen die Beklagten an die heutige Klägerin. Diese verlangt mit der vorliegenden Klage die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen (act. 1 Rz 5).
- 3 - B. Prozessverlauf Am 7. Juni 2012 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Den mit Verfügung vom 8. Juni 2012 vom Gericht geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'400.– leistete die Klägerin fristgerecht (Prot. S. 2; act. 5). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Klageantwort zu erstatten (Prot. S. 4). Nachdem die genannte Verfügung zufolge Verlusts der Gerichtsurkunde seitens der Post nicht zugestellt werden konnte, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. November 2012 erneut Frist angesetzt, um die Klageantwort zu erstatten (Prot. S. 5). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 antwortete die Beklagte pauschal auf die Klagebegründung (act. 10), jedoch wurde sie mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 unter Hinweis auf Art. 221 und 222 ZPO darauf aufmerksam gemacht, dass die genannte Eingabe nicht den Anforderungen an eine Klageantwort entspreche und daher nicht als solche entgegen genommen werden könne (Prot. S. 6). Die Beklagte wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist zur Erstattung der Klageantwort noch bis zum 28. Januar 2013 laufe (Prot. 6). Nachdem die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um eine Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2013 und unter Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist bis zum 26. Februar 2013 angesetzt, um die Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht entweder – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (Prot. S. 7). Da die Beklagte auch innert der ihr angesetzten Nachfrist die Klageantwort nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Erwägungen des Gerichts: 1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.). 2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO. In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht zuständig, da die vorliegende Streitigkeit die gewerbliche Tätigkeit der Parteien betrifft, der Streitwert höher als CHF 30'000.– ist und beide
- 5 - Parteien im Handelsregister eingetragen sind (§ 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). 3. Materielles 1.1.1.1. Bezahlung der ausstehenden Rechnungen Die Klägerin verlangt die Bezahlung der folgenden Rechnungen (act. 1 Rz 3): Bestellung 31.8.2011 Lieferschein ... vom 5.9.2011 Rechnung Nr. ... vom 12.9.2011 CHF 1'380.65 Bestellung 31.8.2011 Lieferschein … vom 5.9.2011 Rechnung Nr. ... vom 12.9.2011 CHF 3'052.60 Bestellung 31.8.2011 Lieferschein … vom 5.9.2011 Rechnung Nr. ... vom 12.9.2011 CHF 1'047.20 Bestellung 12.9.2011 Lieferschein … vom 12.9.2011 Rechnung Nr. … vom 14.9.2011 CHF 3'162.95 Bestellung 23.9.2011 Lieferschein … vom 30.9.2011 Rechnung Nr. … vom 30.9.2011 CHF 14'387.15 Bestellung 23.9.2011 Lieferschein … vom 25.9.2011 Rechnung Nr. … vom 30.9.2011 CHF 2'286.45 Bestellung 23.9.2011 Lieferschein … vom 29.9.2011 Rechnung Nr. … vom 30.9.2011 CHF 229.45 Bestellung 30.8.2011 Lieferschein … vom 30.8.2011 Rechnung Nr. … vom 17.10.2011 CHF 13'605.40
- 6 - Bestellung 3.10.2011 Lieferschein … vom 3.10.2011 Rechnung Nr. … vom 19.10.2011 CHF 1'779.95 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, resultieren diese Rechnungen aus diversen Bestellungen der Beklagten bei der E._____ AG für Bewehrungsstahl und andere Armierungsprodukte (act. 1 Rz 2). Diese Bestellungen sind als Kaufverträge im Sinne von Art. 184 OR zu qualifizieren. Damit verpflichtete sich die E._____ AG, die bestellten Mengen Bewehrungsstahl und Armierungsprodukte an den vereinbarten Ort zu liefern und der Beklagten daran das Eigentum zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, der E._____ AG die jeweiligen Kaufpreise zu bezahlen (vgl. die Aufstellung oben, insgesamt CHF 40'931.80). Gemäss den Rechnungen der E._____ AG waren die Beträge binnen 30 Tagen netto zu bezahlen (act. 1 Rz 5; act. 3/9; act. 3/11; act. 3/13; act. 3/15; act. 3/17; act. 3/19; act. 3/21; act. 3/23; act. 3/25). Das entspricht einer üblichen Zahlungsfrist. Mit Ablauf der 30 Tagen wurde somit die Bezahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages fällig. Die Forderungen gegen die Beklagten zedierte die E._____ AG in der Folge an die Klägerin (act. 1 Rz 5; act. 3/26), so dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 40'931.80 zu bezahlen. 1.1.1.2. Verzugszinsen und Zahlungsbefehlskosten Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf den eingeklagten Betrag Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2011, da die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 gemahnt worden sei (act. 1 Rz 4). Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5% für das Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuld-
- 7 ner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltag wird verabredet, indem genau festgelegt wird, an oder bis zu welchem Tag die geschuldete Leistung zu erbringen ist (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Bd. II, Rz 2711 ff.). Die Klägerin verlangt den Zins ab dem 15. Dezember 2011, also ab der Inverzugsetzung der Beklagten durch Mahnung (act. 1 Rz 4). Der Verzugseintritt gilt als Beginn der Zinsdauer. Dabei gilt je nach Grund des Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt als Beginn der Zinsdauer. Dabei gilt Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR analog, so dass bei einer Mahnung der Verzug am Tag nach ihrem Eintreffen eintritt (BSK OR I-WIEGAND, Art. 104 N 3). Die Klägerin legt dar, dass die an die Beklagte versandte Mahnung vom 14. Dezember 2011 datiert, so dass diese frühestens am 15. Dezember 2011 bei der Beklagten hat eintreffen können. Folglich fiel die Beklagte erst am 16. Dezember 2011, also am darauffolgenden Tag, in Verzug, so dass der Zins von 5% erst ab dem 16. Dezember 2011 geschuldet und zuzusprechen ist. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen. Die Betreibungskosten und damit auch die Zahlungsbefehlskosten sind gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG im Rahmen der betreffenden Betreibung vorab zu erheben und daher nicht gesondert zuzusprechen. 1.1.1.3. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin verlangt im Weiteren die Aufhebung des am 17. Februar 2012 von der Beklagten erhobenen Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (act. 1 Rz 4). Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 7. Juni 2012 – und damit innerhalb dieser Jahresfrist (Zahlungsbefehl datiert vom 14. Februar 2012; act. 3/31) – eingereicht, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
- 8 - Da die Klägerin eine höhere Summe als die vorliegend eingeklagte in Betreibung setzte, sowie den Zins von 6% ab dem 4. Februar 2012 forderte (act. 3/31), ist der Rechtsvorschlag lediglich im Umfang von CHF 40'931.80 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Februar 2012 aufzuheben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 40'931.80 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'600.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (SUTTER/VON HOL- ZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 95 N 30). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) rechtfertigt es sich, der Klägerin eine volle Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt das Gericht: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 40'931.80 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2012) wird im Umfang von CHF 40'931.80 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Februar 2012 aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–.
- 9 - 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. In diesem Umfang wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'200.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'931.80. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic. iur. Kerstin Habegger
Urteil vom 12. März 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kredit- und Debitorenmanagement, insbesondere besorgt sie das Inkasso von Forderungen für Dritte (act. 15). Bei ... Die Beklagte war – nach unbestrittener Darstellung der Klägerin – seit Sommer 2011 Kundin der E._____ AG, die einen Handel mit Stahl, Metallen und Kunststoffen betreibt sowie deren Verarbeitung anbietet (act. 1 Rz 1). Für ihre Bauprojekte bestellte d... In der Folge zedierte die E._____ AG ihre behaupteten Forderungen gegen die Beklagten an die heutige Klägerin. Diese verlangt mit der vorliegenden Klage die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen (act. 1 Rz 5). B. Prozessverlauf Am 7. Juni 2012 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Den mit Verfügung vom 8. Juni 2012 vom Gericht geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'400.– leistete di... Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 antwortete die Beklagte pauschal auf die Klagebegründung (act. 10), jedoch wurde sie mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 unter Hinweis auf Art. 221 und 222 ZPO darauf aufmerksam gemacht, dass die genannte Eingabe n... Da die Beklagte auch innert der ihr angesetzten Nachfrist die Klageantwort nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen des Gerichts: 1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eing... 2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO. In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht zuständig, da die vorliegende Streitigkeit die gewerbliche Tätigkeit der Parteien betrifft, der Streitwert höher als CHF 30'000.– ist und beide Part... 3. Materielles 1.1.1.1. Bezahlung der ausstehenden Rechnungen Die Klägerin verlangt die Bezahlung der folgenden Rechnungen (act. 1 Rz 3): Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, resultieren diese Rechnungen aus diversen Bestellungen der Beklagten bei der E._____ AG für Bewehrungsstahl und andere Armierungsprodukte (act. 1 Rz 2). Diese Bestellungen sind als Kaufverträge ... Gemäss den Rechnungen der E._____ AG waren die Beträge binnen 30 Tagen netto zu bezahlen (act. 1 Rz 5; act. 3/9; act. 3/11; act. 3/13; act. 3/15; act. 3/17; act. 3/19; act. 3/21; act. 3/23; act. 3/25). Das entspricht einer üblichen Zahlungsfrist. Mit... Die Forderungen gegen die Beklagten zedierte die E._____ AG in der Folge an die Klägerin (act. 1 Rz 5; act. 3/26), so dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 40'931.80 zu bezahlen. 1.1.1.2. Verzugszinsen und Zahlungsbefehlskosten Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf den eingeklagten Betrag Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2011, da die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 gemahnt worden sei (act. 1 Rz 4). Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5% für das Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch... Die Klägerin verlangt den Zins ab dem 15. Dezember 2011, also ab der Inverzugsetzung der Beklagten durch Mahnung (act. 1 Rz 4). Der Verzugseintritt gilt als Beginn der Zinsdauer. Dabei gilt je nach Grund des Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt als... Die Betreibungskosten und damit auch die Zahlungsbefehlskosten sind gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG im Rahmen der betreffenden Betreibung vorab zu erheben und daher nicht gesondert zuzusprechen. 1.1.1.3. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin verlangt im Weiteren die Aufhebung des am 17. Februar 2012 von der Beklagten erhobenen Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (act. 1 Rz 4). Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin hat die v... Da die Klägerin eine höhere Summe als die vorliegend eingeklagte in Betreibung setzte, sowie den Zins von 6% ab dem 4. Februar 2012 forderte (act. 3/31), ist der Rechtsvorschlag lediglich im Umfang von CHF 40'931.80 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Febru... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG... Die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (Sutter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 95 N 30). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die ... Demgemäss erkennt das Gericht: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 40'931.80 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2012) wird im Umfang von CHF 40'931.80 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Februar 2012 aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. In diesem Umfang wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'200.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...