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Zürich Handelsgericht 08.10.2014 HG110247

8. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·6,963 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Parteiwechsel durch Forderungsabtretung; "gelockertes" Territorialitätsprinzip in Bezug auf Konkursverfahren im Ausland.

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110247-O Z24/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Thomas Steinebrunner und Christian Zuber sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn

Beschluss vom 8. Oktober 2014

in Sachen

1. … 2. … 3. A._____ Limited 4. B._____ Limited 5. C._____ Limited 6. … 7. D._____ Limited Kläger

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

E._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____

- 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Forderung

- 3 - Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 44 S. 3 ff., act. 63 S. 3) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 100.04, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 EUR 30.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 383.40, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 228'411.62, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 EUR 1'738.64, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 1'446.55, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 4 USD 153'107.20, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 5 USD 1'625, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 9. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 EUR 20'684.13, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 7 EUR 8'380.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen. 11. Die Beklagte sei zu verpflichten, 7 Anteile des …FUND zugunsten der Klägerin 3 auf das Klientendepot … der … AG zu übertragen. 12. Die Beklagte sei zu verpflichten, 80'000 Anteile des …FUND sowie die im Wertschriftendepot … befindlichen 104.621 Anteile des …FUND zugunsten der Klägerin 3 auf das Klientendepot … der … AG zu übertragen. 13. Die Beklagte sei zu verpflichten, 50'000 Aktien der … HOLDING sowie 50'000 Aktien der … HOLDING zugunsten der Klägerin 4 auf das Klientendepot … der … AG zu übertragen. 14. Die Beklagte sei zu verpflichten, 16 Anteile des … FUND zugunsten der Klägerin 5 auf das Klientendepot … der … AG zu übertragen.

- 4 - 15. Die Beklagte sei zu verpflichten, 50'000 Aktien der … HOLDING und 50'000 Aktien der … HOLDING zugunsten der Klägerin 7 auf das Klientendepot … der … AG zu übertragen. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Vorbereitung des Hauptverfahrens wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. September 2013 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 36). Darauf brachte die Beklagte mit Eingabe vom 23. September 2013 vor, über den Kläger 1 und die Klägerin 2 sei am 3. Juni 2013 vom ... Court der H._____-Inseln der Konkurs eröffnet worden und es seien durch die Konkursverwaltung Anträge auf Auflösung und Liquidation der Klägerinnen 3-7 unter Aufsicht des ... Court der H._____ gestellt worden, weshalb die Prozessführungsbefugnis der Kläger 1-7 weggefallen und auf deren Klagen nicht einzutreten sei (act. 38). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 bestätigten die Klägerinnen die Konkurseröffnung in Bezug auf den Kläger 1 und die Klägerin 2 sowie die stattfindenden Liquidationsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht in Bezug auf die Klägerinnen 3-7, wobei als Liquidatoren F._____ und G._____, die ebenfalls als Konkursverwalter des Klägers 1 und der Klägerin 2 fungierten, bestellt worden seien. Allerdings hätten der Kläger 1 und die Klägerin 2 durch ihre Konkursverwalter am 30. November 2013 ihre Ansprüche an die Klägerin 3 abgetreten, was insofern zu einem Parteiwechsel führe. Im Weiteren zeitige das gegenüber den Klägerinnen 3-7 laufende Liquidationsverfahren keine Auswirkungen auf deren Prozessführungsbefugnis (act. 44). Darauf machte die Beklagte mit Eingabe vom 9. Januar 2014 geltend, die Abtretungen der streitigen Forderungen des Klägers 1 und der Klägerin 2 durch die ausländische Konkursverwaltung an die Klägerin 3 seien mangels Verfügungs-

- 5 macht unwirksam, weshalb kein Parteiwechsel zustanden gekommen sei und die auf die Klägerin 3 umformulierten Rechtsbegehren abzuweisen seien (act. 50). Die Klägerinnen nahmen dazu am 14. Februar 2014 Stellung. Die Abtretung vom 30. November 2013 sei gültig. Für den Fall, dass das Handelsgericht von deren Ungültigkeit ausgehen sollte, hätten die Kläger 1 und 2 persönlich die Ansprüche am 13. Februar 2014 selber und mit ausdrücklicher Zustimmung der Konkursverwalter an die Klägerin 3 abgetreten und damit die Abtretung durch die Konkursverwaltung vom 30. November 2013 ausdrücklich genehmigt. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerinnen 3-7 sei nach wie vor intakt (act. 56). Dagegen wiederum brachte die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2014 vor, auch die Abtretungen durch den Kläger 1 und die Klägerin 2 persönlich vom 13. Februar 2014 seien unwirksam, da die letztgenannten Kläger zu diesem Zeitpunkt infolge Übergangs der Forderungen an die Konkursverwalter nicht mehr über die streitigen Forderungen hätten verfügen können (act. 60). Hierauf erklärten die Kläger 1-7 mit Eingabe vom 21. März 2014, F._____ und G._____ hätten in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter des Klägers 1 und der Klägerin 2 bzw. als Liquidatoren der Kläger 3-5 und 7 am selben Tag beim Einzelgericht des Bezirksgerichts … ein Gesuch um Anerkennung der Konkursdekrete bzw. Liquidationsentscheide des ... Court der H._____-Inseln eingereicht. Da der Ausgang des pendenten Anerkennungsverfahrens direkt die Frage der Prozessführungsbefugnis der Kläger im hiesigen Verfahren beeinflusse, sei dieses zu sistieren. Im Weiteren hätten die Liquidatoren der Klägerin 6 deren Ansprüche gegenüber der Beklagten am 6. Januar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten, weshalb die bisher von der Ersteren gestellten Rechtsbegehren neu von der Letzteren gestellt würden. Im Zuge des Konkursverfahrens über den Kläger 1 und die Klägerin 2 sei deren Beteiligung an der Klägerin 6 veräussert worden und das Liquidationsverfahren mit Verfügung vom 15. Januar 2014 durch den ... Court der H._____-Inseln permanent eingestellt worden. Werde die Gültigkeit der Abtretung durch die Beklagte bestritten, so rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen auch bezüglich des Anspruchs der Klägerin 6 eine Sistierung des Verfahrens (act. 63). Dem Sistierungsbegehren widersetzte sich die Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2014, im Wesentlichen mit der Begründung, die Einleitung

- 6 des Anerkennungsverfahrens nach Art. 166 ff. IPRG sei verspätet erfolgt. Die Abtretung durch die Klägerin 6 sei mangels Verfügungsmacht unwirksam. Da kein Parteiwechsel zustande gekommen sei, sei das neu im Namen der Klägerin 3 gestellte Rechtsbegehren abzuweisen (act. 67). Schliesslich hielten die Klägerinnen mit Eingabe vom 23. April 2014 unter Stellungnahme zu den neu von der Beklagten vorgebrachten Umständen an ihren Standpunkten fest (act. 70). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. April 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 73/2). Mit Noveneingabe vom 26. Mai 2014 teilte die Klägerseite dem Handelsgericht mit, dass der Court of Appeal der H._____-Inseln mit Verfügung vom 15. April 2014 eine gegen das Konkursdekret betreffend den Kläger 1 und die Klägerin 2 erhobene Berufung gutgeheissen und deren Insolvenzerklärungen vom 10. Mai 2013 abgewiesen habe, womit sich der Kläger 1 und die Klägerin 2 nicht mehr in einem Konkursverfahren befänden. Zudem sei in den nächsten Tagen mit einer permanenten Sistierung der gerichtlichen Liquidation der Klägerinnen 3-5 und 7 zu rechnen, welche gemäss dem Recht der H._____-Inseln zu einer Wiedereinsetzung der vormaligen Organe führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO durchzuführen (act. 75 S. 3 f.). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 12. Juni 2014 dazu Stellung und beantragte in Konsolidierung ihrer zuvor in diesem Zusammenhang gestellten Eingaben (act. 38, 50, 60 und 67), die Klagen der Kläger 1 und 2 seien abzuweisen und auf die Klagen der Kläger 3-5 und 7 sei nicht einzutreten, eventuell seien diese auch abzuweisen (act. 79 S. 2 f.). Zur Begründung führte sie aus, die Kläger legten nicht dar, welche materiellrechtlichen Wirkungen dem Entscheid des Court of Appeal der H._____-Inseln zukommen würden, was jedoch entscheidend für die Frage sei, ob die Kläger 1 und 2 die Verfügungsmacht über die streitigen Forderungen wiedererlangt hätten, was bestritten werde, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt (ex tunc oder ex nunc). Der Court of Appeal der H._____-Inseln habe mit Dispositiv-Ziff. 3 seines Entscheids vielmehr zum Ausdruck gebracht, die Gutheissung der Berufung und Abweisung der klägerischen Anträge auf Konkurseröffnung gebe Anlass zu weiteren Anträgen, welche der Beurteilung durch den ... Court als Erstinstanz vorbehalten blieben. Da die Kläger 1 und 2 ihre Aktivlegiti-

- 7 mation nicht rechtsgenügend dargetan hätten, seien ihre Klagen abzuweisen (act. 79 S. 3-5). Das Nichteintreten auf die Klagen der Kläger 3-5 und 7 habe zu erfolgen, da sich diese – auch nach deren letzten Eingabe – weiterhin in amtlicher Liquidation befänden, weshalb sie nicht prozessführungsbefugt seien. Eventualiter seien deren Rechtsbegehren abzuweisen, da die Forderungen der Kläger 1 und 2 mangels rechtswirksamer Abtretung nicht auf sie übergegangen seien und kein Parteiwechsel zustande gekommen sei. Der Klägerin 3 gehe daher insoweit die Aktivlegitimation ab. Gleiches gelte auch in Bezug auf das vormals durch die Klägerin 6 geltend gemachte Rechtsbegehren 9 (act. 79 S. 5 ff.). Mit einer weiteren Noveneingabe vom 2. Juli 2014 brachten die Kläger vor, der ... Court der H._____-Inseln habe mit Verfügung vom 17. Juni 2014 die Liquidationen unter gerichtlicher Aufsicht über die Klägerinnen 3-5 und 7 eingestellt und die Liquidatoren von ihren Aufgaben entbunden. Damit seien sämtliche die Kläger betreffenden Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren beendet, weshalb auch das beim Bezirksgericht … anhängige Gesuch um Anerkennung dieser Verfahren zurückgezogen worden sei. Entsprechend zögen die Kläger auch ihren Sistierungsantrag im hiesigen Verfahren zurück (act. 82 S. 3 f. und 7). Die Kläger würden im Weiteren davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Handlungs- und Prozessfähigkeit nicht weiter bestreite. Offen bleibe allein die Frage der Gültigkeit der von den Klägern 1, 2 und 6 vorgenommenen Abtretungen ihrer Ansprüche an die Klägerin 3. Die Beantwortung sei indessen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, da bei Gültigkeit der Abtretungen die Klägerin 3 anstelle der Kläger 1, 2 und 6 den Prozess fortführe und bei deren Ungültigkeit die Letztgenannten im Prozess verblieben (act. 82 S. 7). Zudem reichten die Kläger beglaubigte und appostillierte Kopien der Verfügungen des ... Court der H._____-Inseln vom 15. Januar 2014 (betr. Einstellung des Liquidationsverfahrens über die Klägerin 6) und vom 17. Juni 2014 (betr. Einstellung der Liquidationsverfahrens über die Kläger 3-5 und 7) sowie der Verfügung des Court of Appeal der H._____-Inseln vom 15. April 2014 bzw. 6. Mai 2014 (betr. Abweisung der Insolvenzerklärungen der Kläger 1 und 2) ein. Über die Frage der Wirkung dieser Verfügungen verwiesen sie auf ein eingeholtes Affidavit, welches ausführt, die Konkursverfügungen in Bezug auf die Kläger 1 und 2 seien im Zeitpunkt ihrer Aufhebung für knapp ein Jahr

- 8 in Kraft gewesen. Die Beendigung der Konkurse als Folge der Berufung habe den gleichen praktischen Effekt wie die Annullierung der Konkurse. In beiden Fällen werde der Konkursverwaltung die Verfügungsbefugnis über die Masse entzogen und die Kläger hätten die sofortige, vollständige und endgültige Verfügungs- und Handlungsfähigkeit betreffend ihre Vermögenswerte am 6. Mai 2014 wiedererlangt. Als Folge der Verfügung vom 17. Juni 2014 seien die Liquidationen der Gesellschaften tatsächlich beendet und die Organe wieder in ihre Funktion als Leitung der Gesellschaften eingesetzt worden, die sich nicht länger in Liquidation befänden (act. 82 S. 4 ff.). Diese Noveneingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Juli 2014 am 9. Juli 2014 zugestellt (act. 85/2), worauf diese keine Stellungnahme mehr einreichte. II. 1. Zunächst ist unbestritten, dass der ... Court der H._____-Inseln am 3. Juni 2013 den Konkurs über den Kläger 1 und die Klägerin 2 auf deren eigene Begehren hin eröffnete (sog. "absolute orders for bankruptcy"; act. 38 Rz. 2 f.; act. 44 Rz. 5; vgl. act. 39/1-3). Im Weiteren steht fest, dass in Bezug auf die Klägerinnen 3-5 und 7 am 1. August 2013 und in Bezug auf die Klägerin 6 bereits am 29. Mai 2013 ein (freiwilliges) Liquidationsverfahren unter Aufsicht des ... Court der H._____-Inseln eingeleitet wurde (sog. "liquidation under the supervision of the Court"; act. 38 Rz. 4; act. 44 Rz. 20; vgl. act. 45/4-8). Darüber hinaus ist erstellt, dass der Court of Appeal der H._____-Inseln mit Verfügung vom 15. April 2014 (eröffnet am 6. Mai 2014) die Insolvenzerklärungen der Kläger 1 und 2 in Gutheissung einer gegen die obgenannte Konkurseröffnung erhobenen Berufung abwies (act. 75 Rz. 2; act. 79 Rz. 2 f.; act. 82 Rz. 4; vgl. act. 83/2). Ebenso steht fest, dass der ... Court der H._____-Inseln mit Verfügungen vom 15. Januar 2014 und vom 17. Juni 2014 die Liquidationen der Klägerin 6 bzw. der Klägerinnen 3-5 und 7 einstellte und die Liquidatoren aus ihrer Funktion entliess (act. 63 Rz. 5; act. 67 Rz. 1 ff.; act. 82 Rz. 2 und 4). 2. Im Weiteren kann aufgrund übereinstimmender oder nicht ausdrücklich bestrittener Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten, dass

- 9 - F._____ und G._____ sowohl als Konkursverwalter im Konkursverfahren über die Kläger 1 und die Klägerin 2 (sog. "trustee's Agents", die in Vertretung des eigentlichen "Trustee" handeln, der von Amtes wegen der "Clerk of the Court" ist) als auch als Liquidatoren in den Liquidationsverfahren über die Klägerinnen 3-7 (sog. "Joint Official Liquidators") eingesetzt wurden (act. 38 Rz. 4; act. 44 Rz. 9 und 20; vgl. act. 39/3 und act. 45/4-8). Gleiches gilt für den Umstand, dass verschiedene schriftliche Erklärungen existieren, wonach die Forderungen des Klägers 1, der Klägerin 2 sowie der Klägerin 6 gegenüber der Beklagten an die Klägerin 3 abgetreten würden. Im Einzelnen besteht eine solche "deed of assignment" mit Bezug auf die im Streit liegenden Forderungen des Klägers 1 und der Klägerin 2, datierend vom 30. November 2013 und unterzeichnet auf der einen Seite durch den Trustee des Konkursverfahrens über den Kläger 1 und die Klägerin 2 und auf der anderen Seite durch F._____ und G._____ in ihrer Funktion als Joint Official Liquidators für die Klägerin 3. Mit Verfügungen vom 26. November 2013 hatte der ... Court der H._____-Inseln der Übertragung der Ansprüche zugestimmt (act. 44 Rz. 9-14; act. 50 Rz. 2 ff.; vgl. act. 45/1-3). Im Weiteren liegt eine deed of assignment vom 13. Februar 2014 vor, in welcher der Kläger 1 und die Klägerin 2 persönlich erklären, sie stimmten der durch den Trustee vorgenommen deed of assignment vom 30. November 2013 ausdrücklich zu und träten alle streitigen Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin 3 ab. Diese Erklärungen sind auf der einen Seite vom Kläger 1 und der Klägerin 2 persönlich und auf der anderen Seite erneut durch F._____ und G._____ in ihrer Funktion als Joint Official Liquidators für die Klägerin 3 unterzeichnet. Darüber hinaus unterschrieben die Letztgenannten zusätzlich in ihrer Funktion als trustee's Agents im Konkursverfahren über den Kläger 1 und die Klägerin 2 (act. 56 Rz. 14; act. 60 Rz. 5; vgl. act. 57/1). Schliesslich existiert eine deed of assignment vom 6. Januar 2014, in welcher F._____ und G._____ in ihrer Funktion als Joint Official Liquidators der Klägerin 6 sowie der Klägerin 3 erklären, die im Streit liegenden Ansprüche der Klägerin 6 würden an die Klägerin 3 abgetreten. Dies wurde mit Verfügung vom ... Court der H._____-Inseln am selben Tag bewilligt (act. 63 Rz. 4, act. 67 Rz. 10- 12; vgl. act. 64/2-3).

- 10 - 3. Im Weiteren ist – auf vorsorgliche Bestreitung durch die Beklagte hin (act. 67 Rz. 3) – von den Klägern nachgewiesen und von der Beklagten nicht mehr bestritten worden, dass F._____ und G._____ in ihrer Funktion als trustee's Agents im Konkursverfahren über den Kläger 1 und die Klägerin 2 sowie in ihrer Funktion als Joint Official Liquidators der Klägerinnen 3-5 und 7 am 21. März 2014 beim Bezirksgericht … ein Gesuch um Anerkennung der Konkursdekrete bzw. der Liquidationsentscheide des ... Court der H._____-Inseln eingereicht hatten (act. 63 Rz. 1 und act. 70 Rz. 1; act. 64/1 und act. 71/1: Geschäfts-Nr. …). Ebenso unbestritten geblieben ist der Umstand, dass diese Gesuche mittlerweile wieder zurückgezogen wurden (act. 82 Rz. 5). III. 1. Über die von beiden Parteien gestellten Gesuche um Sistierung des Verfahrens (vgl. act. 38 S. 3 Eventualantrag; act. 44 S. 3; act. 56 S. 3; act. 63 S. 3) ist infolge deren Rückzugs (act. 79 S. 2 f.; act. 82 Rz. 6) nicht zu befinden. 2. Für den Fortgang des Verfahrens stellt sich die Frage, wie sich die auf den H._____-Inseln eröffneten Konkurs- und Liquidationsverfahren und die mittlerweile erfolgte Gutheissung einer gegen das Konkursdekret betreffend den Kläger 1 und die Klägerin 2 erhobenen Berufung sowie die Einstellung der Liquidationsverfahren auf die Prozessfähigkeit der Klägerinnen 3-7 und auf die von der Konkursverwaltung der Kläger 1 und 2 sowie von den Klägern 1, 2 und 6 getätigten Abtretungserklärungen auswirken. 3.1. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Gültigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung in den Schranken der Verhandlungsmaxime jeweils vorfrageweise zu prüfen (SCHWANDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Art. 83 N. 17). 3.2. Vorliegend stützen sich die geltend gemachten Parteiwechsel auf die oben genannten Abtretungserklärungen vom 30. November 2013, 6. Januar 2014 und

- 11 - 13. Februar 2014 und erweisen sich – trotz abgeschlossenem Schriftenwechsel in der Hauptsache (vgl. act. 36) – im derzeitigen Prozessstadium grundsätzlich als zulässig (vgl. SCHWANDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Art. 83 N. 12; BSK ZPO-GRABER/FREI, Art. 83 N. 20; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 83 N. 12), zumal die entsprechenden neuen Umstände jeweils zeitnah geltend gemacht wurden (act. 44, 56, 63 sowie act. 67 Rz. 10 und act. 79 Rz. 16-18, wo auch die Beklagte ihren Standpunkt insofern auf den Eintritt dieser Umstände abstützt, als sie die darauf basierende Änderung der Rechtsbegehren der Kläger als zulässig erachtet und daraus auf (teilweise) Abweisung der Klagen schliesst). 3.3. Die materiellrechtliche Gültigkeit der Abtretung richtet sich grundsätzlich anknüpfend an das Forderungsstatut nach Schweizerischem Recht (Art. 145 Abs. 1 IPRG; so im Ergebnis auch die Kläger in act. 56 Rz. 23; zum unter den Parteien nicht streitigen Forderungsstatut ferner act. 15 Rz. 38, act. 20 Rz. 112 sowie act. 16/47 S. 2). 4. Zunächst zu einem Parteiwechsel der Kläger 1 und 2 zur Klägerin 3. 4.1. Eingewendet wird von der Beklagten gegen die Gültigkeit der geltend gemachten Abtretungen der Forderungen der Kläger 1 und 2 an die Klägerin 3 einzig, weder der Trustee des Konkursverfahrens über die Kläger 1 und 2 noch diese selbst hätten über die streitigen Forderungen rechtswirksam verfügen können. Im Wesentlichen stünde der Anerkennung einer Abtretung durch Ersteren das System von Art. 166 ff. IPRG entgegen (act. 50 Rz. 3 ff.). Eine Abtretung durch Letztere habe nicht erfolgen können, da einerseits die streitigen Forderungen nach den materiellrechtlichen Wirkungen des Konkursrechts der H._____-Inseln auf den Trustee bzw. die trustee's Agents übergegangen seien (act. 60 Rz. 7 f.) und andererseits die Kläger 1 und 2 nicht rechtswirksam über die in die Konkursmasse gefallenen und in der Schweiz gelegenen Forderungen hätten verfügen können, da gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich ziehe (act. 60 Rz. 11 f.).

- 12 - 4.2. Der Court of Appeal der H._____-Inseln wies die Insolvenzerklärungen der Kläger 1 und 2 in Gutheissung einer gegen die Konkurseröffnung erhobene Berufung ab. Die von den Klägern geltend gemachten Abtretungen fallen in die Zeit zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens durch den ... Court der H._____- Inseln und des soeben genannten Entscheids des Court of Appeal. Wäre davon auszugehen, die Gutheissung der gegen die Konkurseröffnung erhobenen Berufung hätte die an die Konkurseröffnung geknüpften Rechtswirkungen rückwirkend beseitigt (Wirkung ex tunc, vgl. act. 79 Rz. 7), könnte einer Abtretung durch den Trustee bereits deshalb keine Rechtswirkung zukommen. Allerdings könnte der Abtretung durch die Kläger 1 und 2 persönlich auch nicht der Einwand entgegen gehalten werden, sie hätten über die Forderungen infolge Konkurseröffnung nicht mehr verfügen können. Eine solche Wirkung des Entscheids des Court of Appeal nach dem Recht der H._____-Inseln ist allerdings nicht ausgewiesen. Deren Vorliegen kann auch offen bleiben, da der Konkurseröffnung bereits aus anderen Gründen im hiesigen Verfahren nur sehr beschränkt Beachtung zu schenken ist. 4.3. Die streitigen Forderungen sind in der Schweiz belegen (Art. 167 Abs. 3 IPRG). Das hiesige internationale Konkursrecht steht auf dem Boden des sog. "gelockerten" Territorialitätsprinzips. Das Bundesgericht stellte in jüngerer Zeit mehrfach klar (BGE 137 III 570, E. 2; 139 III 236, E. 4.2.), dass ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz nur unter gewissen, eng definierten Voraussetzungen Wirkung entfalte. Im Einzelnen bedeute dies: Vermindere sich bei einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland zufolge Konkurses die Verfügungsbefugnis, werde dies in der Schweiz nach Massgabe von Art. 35 IPRG berücksichtigt. Beeinträchtige ein Konkurs die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bzw. veränderten sich deren Organe, werde diesem Umstand in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG Rechnung getragen. Ob eine ausländische Konkursmasse (bzw. deren Konkursverwalter) auf Vermögen in der Schweiz greifen könne, beurteile sich nach dem abschliessenden System von Art. 166 ff. IPRG und setze namentlich voraus, dass das ausländische Konkursdekret in der Schweiz vorgängig anerkannt worden sei, wobei eine vorfrageweise Anerkennung nicht möglich sei. Es ist daher davon auszugehen, dass ausserhalb dieser Umstände ein ausländischer Hauptkonkurs keine Wirkungen im

- 13 - Inland entfaltet (vgl. auch kürzlich Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2013 vom 6. Juni 2014, E. 3.2.1, sowie bereits SIEHR, Grundfragen des internationalen Konkursrechts, SJZ 95/1999 85, 87). 4.4. Vorliegend ist ein allfälliges Eintreten der ausländischen Konkursmasse (bzw. deren Konkursverwalter) in den vorliegenden Prozess – nicht zuletzt infolge Aufhebung der Konkurseröffnung – derzeit kein Thema mehr. Während der Zeit, in welcher die Konkurseröffnung des ... Court der H._____-Inseln noch nicht aufgehoben war, erfolgte keine Anerkennung des Konkursdekrets im Rahmen von Art. 166 ff. IPRG und die zwischenzeitlich erhobenen Anerkennungsgesuche wurden wieder zurückgezogenen. Ein Verfügen der ausländischen Konkursverwaltung über die hier im Streit liegenden Forderungen, das sich auf das ausländische Konkursdekret stützt und dessen Zwecken dient, verstösst ohne erfolgte Anerkennung nach Art. 166 ff. IPRG gegen das Territorialitätsprinzip und kann von vornherein keine Wirkung entfalten. Die deed of assignment vom 30. November 2013, unterzeichnet durch den Trustee des Konkursverfahrens über den Kläger 1 und die Klägerin 2, hat daher im hiesigen Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Anderes gilt für die ebenso schriftlich erfolgte, aber von den Klägern 1 und 2 persönlich unterzeichnete deed of assignment vom 13. Februar 2014, in welcher sie erklären, alle streitigen Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin 3 abzutreten (act. 56 Rz. 14; act. 60 Rz. 5; vgl. act. 57/1). Die Gültigkeit einer solchen Abtretung kann aber nur dann angenommen werden, wenn von einer entsprechenden Verfügungsmacht der handelnden Personen auszugehen ist, was die Beklagte mit der oben dargelegten Begründung in Abrede stellt. 4.5. Zu den von der Beklagten unter Berufung auf Art. 170 Abs. 1 IPRG (im Rahmen einer Eventualbegründung) mit Bezug auf die im Streit liegenden Forderungen geltend gemachten konkursrechtlichen Folgen des Schweizerischen Rechts (act. 60 Rz. 11 f.) ist vorweg zu bemerken, dass solche ohne entsprechende Anerkennung, die hier gerade nicht vorliegt, nicht eintreten können. Vielmehr ist zu fragen, ob die Wirkungen des Konkursrechts der H._____-Inseln – für den Fall, dass diese vorübergehend vorhanden waren – die Verfügungsmacht der

- 14 - Kläger 1 und 2, soweit sie im hiesigen Verfahren zu beurteilen ist, in Bezug auf die streitigen Forderungen einschränken konnten. Soweit ersichtlich geht nach dem Recht der H._____-Inseln mit dem Erlass eines Konkurserkenntnisses das Vermögen des Gemeinschuldners unverzüglich auf den Trustee über, ohne dass es einer Abtretung, Übertragung oder Übergabe bedarf (Section … Bankruptcy Law … der H._____-Inseln; vgl. act. 57/2). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 204 SchKG) ist dagegen nicht vorgesehen. Auch den Eingaben beider Parteien lässt sich kein gegenteiliges Verständnis entnehmen. Die Beklagte weist freilich darauf hin, die klägerische Behauptung, das Recht der H._____-Inseln sehe keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit vor, gehe angesichts des Umstands fehl, dass die Vermögenswerte der Kläger 1 und 2 nach den materiellrechtlichen Wirkungen des Konkursrechts der H._____-Inseln auf den Trustee übergegangen seien (act. 60 Rz. 8). Dass aber die Handlungsfähigkeit als solche vom Konkurs betroffen sei, bringt indessen auch sie nicht vor und es bestehen – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür (vgl. ferner für das System der Gesamtrechtsnachfolge im verwandten britischen Recht: TRIEBEL/ILLMER/RINGE/VOGENAUER/ZIEGLER, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Frankfurt a. M. 2012, S. 313 N. 20). Wie auch in der oben zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung zum Ausdruck gekommen, ist zwischen den personen- und den vermögensrechtlichen Wirkungen des ausländischen Konkurses in der Schweiz zu unterscheiden (SIEHR, a.a.O., SJZ 95/1999 85, 87; STAEHELIN, in: Konkurs im Ausland – Drittschuldner in der Schweiz, Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht – Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 412 ff.; LORANDI, Handlungsspielraum ausländischer Insolvenzmassen in der Schweiz, AJP 2008 560, 564; ZR 99 Nr. 63 E. 3b). Beim gesetzlichen Übergang des Vermögens auf den Trustee nach dem Recht der H._____-Inseln handelt es sich um eine konkurstypische Wirkung, da darunter all diejenigen Bestimmungen zu zählen sind, die darauf hinzielen, das Vermögen des Schuldners mit Beschlag zu belegen, dieses zugunsten der Gläubiger zu verwerten und dem Schuldner einen Neubeginn zu ermöglichen. Dazu zählt auch der Konkursbeschlag, selbst wenn dieser vom Recht des Konkurs-

- 15 staats materiellrechtlich qualifiziert wird (STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz (Art. 166 ff. IPRG), Basel/Frankfurt a. M. 1989, S. 15). Die konkurstypischen Wirkungen erlangen aber – ohne einen positiven Exequaturentscheid – gerade keine Geltung im hiesigen Verfahren. Die davon zu unterscheidenden personenrechtlichen Wirkungen sind nach Massgabe von IPRG 35 zu beurteilen, wonach sich die Qualifizierung der Handlungsfähigkeit der Kläger 1 und 2 nach dem Recht der H._____-Inseln bestimmt. Nach diesem ist – wie dargelegt – eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als solcher jedoch weder ersichtlich noch geltend gemacht. Sind nun die – ohnehin höchstens zwischenzeitlich bis zur Abweisung der Konkursbegehren durch den Court of Appeal der H._____-Inseln geltenden – vermögensrechtlichen Wirkungen des Konkurses nicht zu beachten, ist davon auszugehen, dass die Forderungsinhaberschaft in Bezug auf die im Streit liegenden Forderungen bei den Klägern 1 und 2 verblieben ist. Da sie zudem nach dem Recht der H._____-Inseln in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt waren, konnten sie über die im Streit liegenden Forderungen in Form der Abtretung verfügen und taten dies durch die deed of assignment vom 13. Februar 2014 auch in materiellrechtlich gültiger Weise. Ein solches Ergebnis steht auch im Einklang mit der von STAEHELIN geäusserten Meinung, ein Gemeinschuldner, der eine natürliche Person sei, bleibe über die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte verfügungsberechtigt, solange keine Anerkennung des Konkursdekretes erfolgt sei (Konkurs im Ausland – Drittschuldner in der Schweiz, a.a.O., S. 414; so auch BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N. 49b und CHK-GASSMANN, Art. 166 IPRG N. 16; LORANDI, a.a.O., 564, hält dafür, der Gemeinschuldner könne zumindest mit Zustimmung der ausländischen Konkursverwaltung handeln). Durch dieses Ergebnis wird auch das geschlossene System von Art. 166 ff. IPRG nicht ausgehöhlt. Letzteres stellt eine besondere Form der Rechtshilfe dar, der sich die ausländische Konkursverwaltung oder die Gläubiger bedienen müssen, um einem ausländischen Konkursdekret in der Schweiz konkursrechtliche Wirkungen zuteil werden zu lassen. Die Anerkennung von Handlungen durch den Gemeinschuldner selbst stellt diesbezüglich keine Umgehung dar. Dies wäre al-

- 16 lenfalls anzunehmen, sofern der Gemeinschuldner von der ausländischen Konkursverwaltung zu bestimmten Handlungen gezwungen würde (STAEHELIN, Konkurs im Ausland – Drittschuldner in der Schweiz, a.a.O., S. 415), wofür vorliegend keine Anzeichen bestehen. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kläger 1 und 2 die im Streit liegenden Forderungen am 13. Februar 2014 berechtigterweise an die Klägerin 3 abgetreten haben, was vorzumerken ist. Die Klägerin 3 tritt in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 ZPO antragsgemäss an die Stelle der Kläger 1 und 2. Das Rubrum und die Rechtsbegehren sind im Rahmen des Parteiwechsels antragsgemäss zu ändern (act. 44 S. 3 ff.). 5. Im Folgenden ist der Blick auf die restlichen Klägerinnen zu richten. 5.1. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerinnen 3-5 und 7 derzeit partei- und prozessfähig sind. Nachdem die Beklagte in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2014 noch darauf hingewiesen hatte, die Klägerinnen 3-5 und 7 befänden sich zurzeit weiterhin in amtlicher Liquidation, weshalb ein Nichteintreten zu erfolgen habe (act. 79 Rz. 10), legten die Klägerinnen daraufhin in ihrer Noveneingabe vom 2. Juli 2014 einlässlich und von der Beklagten in der Folge unwidersprochen dar, dass die Liquidationsverfahren mittlerweile mit Verfügung des ... Court der H._____-Inseln vom 17. Juni 2014 tatsächlich beendet und die Organe wieder in ihre Funktion als Leitung der Gesellschaften eingesetzt worden seien (act. 82 Rz. 2 f.). Ausgehend von diesen Umständen ist der von der Beklagten angeführten Sachdarstellung, aufgrund deren es den Klägern 3-5 und 7 an der Prozessfähigkeit mangle, der Boden entzogen. Der entsprechende Antrag der Beklagten auf Nichteintreten ist daher abzuweisen. 5.2. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Abtretung durch die Klägerin 6 vom 6. Januar 2014 ist in erster Linie deren Handlungsfähigkeit und Vertretungsbefugnis ihrer Organe im besagten Zeitpunkt von Belang. Einem allfälligen Entzug der Verfügungsmacht über die Forderung infolge einer ausländischen konkurstypischen Massnahme wäre ohne entsprechende Anerkennung von vornherein die Geltung im hiesigen Verfahren versagt (vgl. oben E. 4.5.). Die Handlungsfähigkeit

- 17 und allfällige Änderungen der Organe richten sich nach dem Personalstatut, vorliegend dem Recht der H._____-Inseln, und sind dagegen in jedem Fall zu beachten (Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c IPRG; vgl. auch BGE 137 III 570, E. 2.). Diesbezüglich wird von den Klägerinnen 3 und 6 selbst vorgebracht und von der Beklagten anerkannt, dass mit Fortsetzung des Liquidationsverfahrens über die Klägerin 6 unter Aufsicht des Gerichts am 29. Mai 2013 anstelle der bisherigen Organe die bestellten Joint Official Liquidators F._____ und G._____ getreten sind (act. 44 Rz. 20 ff., act. 50 Rz. 19). Ebenso ist nicht umstritten und ergibt sich aus der Natur der Sache, dass diese in genannter Funktion nach dem Recht der H._____-Inseln grundsätzlich für die Klägerin 6 zu handeln berechtigt waren, insbesondere nach ausdrücklicher Ermächtigung durch den ... Court der H._____- Inseln (act. 63 Rz. 4, act. 67 Rz. 12; vgl. act. 64/2 sowie Sec. … des Companies Law der H._____-Inseln, zu finden in act. 45/9Exhibit PAB-7). Einzig fraglich ist, ob deren Handlungen Rechtswirkungen im hiesigen Verfahren zeitigen können, was infolge des im Sinne von Art. 166 ff. IPRG "gelockerten" Territorialitätsprinzips zu verneinen wäre, wenn ihren Handlungen konkurstypische Wirkung zukommen würde (vgl. auch act. 67 Rz. 11 f.). Die Klägerinnen 3 und 6 führen diesbezüglich aus, über die Klägerin 6 sei gerade nicht der Konkurs eröffnet worden. Die Anordnung der Liquidation unter Aufsicht des Gerichts mit der Ernennung der Joint Official Liquidators stelle kein Konkursdekret dar, da es nicht Folge eines von einem Privatrechtssubjekt betriebenen Vollstreckungsverfahrens gewesen und auch nicht die Generalexekution des Vermögens der Klägerin 6 angeordnet worden sei. Die Liquidation einer Gesellschaft werde nicht deswegen zum Konkurs oder konkursähnlich, weil ihre Aktionäre in Konkurs gefallen seien und der Liquidationsertrag schlussendlich in die Konkursmasse der Aktionäre falle. Sodann sei die Klägerin 6 weder überschuldet, illiquid noch zahlungsunwillig gewesen (act. 44 Rz. 19 ff., act. 56 Rz. 27 ff.). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, mit Bezug auf die von der Klägerin 6 eingeklagte Forderung habe durchaus ein Konkursdekret im Sinne von Art. 166 IPRG vorgelegen. Die Liquidation der Klägerin 6 stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konkursverfahren über die Kläger 1 und 2 und bilde dessen

- 18 - Bestandteil. Die streitige Forderung der Klägerin 6 gehöre zur Konkursmasse in den genannten Konkursverfahren. Die Liquidation der Klägerin 6 diene der Befriedigung der Gläubiger der Kläger 1 und 2. Mit dem Konkurs über Letztere seien die zuvor von ihnen gehaltenen Aktien in die Konkursmasse gefallen. Die Verfügung, mit welcher das Liquidationsverfahren der Klägerin 6 der Aufsicht des Gerichts unterstellt worden sei, entfalte zumindest minimale konkurstypische Wirkung. Eine Überführung des aus den in der Schweiz gelegenen streitigen Forderungen angestrebten Erlöses in die ausländische Konkursmasse sei einzig im Rahmen eines IPRG-Konkurses zulässig (act. 38 Rz. 18, act. 50 Rz. 13 ff., act. 67 Rz. 10 ff., act. 79 Rz. 16-19). Der Umstand, dass die Liquidation der Klägerin 6 im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich eröffneten Konkursverfahren über die Kläger 1 und 2 steht, begründet für sich genommen noch keine konkurstypische Wirkung. Insbesondere können lediglich die Beteiligungen der Kläger 1 und 2 an der Klägerin 6 als Teil der Konkursmasse aufgefasst werden, nicht jedoch die von der selbstständigen Rechtspersönlichkeit der Klägerin 6 geltend gemachte und hier im Streit liegende Forderung (daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Kläger 1 und 2 die Forderung als ihnen zustehende Vermögenswerte aufgeführt haben, act. 50 Rz. 17). Gründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger 1 und 2 in Bezug auf ihre Beteiligung an der Klägerin 6 sind nicht ausgewiesen. Ohnehin käme einem nach dem Recht der H._____-Inseln stattfindenden Übergang der Beteiligungen der Kläger 1 und 2 auf die ausländische Konkursverwaltung infolge des eröffneten Konkurses konkurstypische Wirkung zu und wäre daher im hiesigen Verfahren ohne Belang. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Liquidationsverfahren an sich oder die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens unter Aufsicht des Gerichts auf (konkurstypische) Massnahmen der Konkursverwaltung der Kläger 1 und 2 zurückgeht, wurde doch die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens über die Klägerin 6 unter Aufsicht des Gerichts bereits am 29. Mai 2013 verfügt, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Konkurs über die Kläger 1 und 2 noch gar nicht eröffnet worden war. Daher bleibt darüber zu befinden, ob der Verfügung des ... Court der H._____-Inseln vom 29. Mai 2013 (vgl. act. 45/7) – losgelöst vom Konkursverfahren über die Kläger 1 und 2 – konkurstypische Wirkung zukommt.

- 19 - Ob ein ausländisches Dekret als konkursrechtlich zu betrachten ist, entscheidet sich nach der Schweizer lex fori (CHK IPRG-GASSMANN, Art. 166 N. 4). Dekret ist eine hoheitliche Rechtsfolgeanordnung eines Gerichts oder einer Behörde. Konkurs ist Ausfluss der Verhängung rechtlicher Sanktionen als Folge der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit eines Schuldners, Zahlungspflichten nachzukommen. Das Dekret muss zudem minimale konkurstypische Wirkungen entfalten, d.h. eine Einschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners über seine Vermögensstücke bewirken, mit anschliessender genereller Zwangsliquidation dieser Vermögensstücke zugunsten aller Gläubiger, die sich frist- und formgerecht am Verfahren beteiligen, unter Berücksichtigung der par conditio creditorum (BSK IPRG- BERTI/MABILLARD, Art. 166 N. 8 m.w.H.). Während die Verfügung des ... Court der H._____-Inseln vom 29. Mai 2013 – so wie sich deren Inhalt aus den Parteivorbringen in tatsächlicher Hinsicht ergibt – zwar als Dekret eingestuft werden kann, fehlt ihr hingegen der konkursrechtliche Charakter. Vielmehr wird mit ihr die bislang (freiwillige) Liquidation in Anwendung von Sec. … des Companies Law … der H._____-Inseln unter die Aufsicht des ... Court der H._____-Inseln gestellt, wobei keine Anhaltspunkte geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, dies sei als Verhängung rechtlicher Sanktionen infolge einer Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit der Klägerin 6 geschehen, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Vielmehr bringen die Parteien einhellig vor, dass durch die Liquidation von deren Vermögenswerten ein Erlös generiert werden sollte (act. 50 Rz. 17 ff., act. 56 Rz. 32). Dass dieser Erlös schliesslich an die Kläger 1 und 2 als Aktionäre der Klägerin 6 ausgeschüttet werden sollte, vermag am Charakter des Dekrets nichts zu ändern, zumal einer allfälligen (zwischenzeitlichen) Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Konkursverwaltung infolge ihrer konkurstypischen Wirkung gerade keine Beachtung zu schenken ist. Ebenfalls ist eine konkurstypische Wirkung nicht alleine aus dem Umstand zu schliessen, dass mit der Funktion der Joint Official Liquidators dieselben Personen betraut wurden, welche später auch die Stellung als trustee's Agents im Konkursverfahren der Kläger 1 und 2 inne hatten. Der von der Beklagten propagierten finalen Betrachtungsweise, wonach es letztlich darum ginge, den Erlös in die ausländische Konkursmasse der Kläger 1 und 2 zu überführen (act. 50 Rz. 15 unter Ver-

- 20 weis auf BGE 137 III 631 E. 2.3.4), steht entgegen, dass es vorliegend gerade nicht um ein Handeln einer Konkursverwaltung, sondern von (gerichtlich) bestellten Liquidatoren geht. Diesen ist es aber unbenommen, über die im Streit liegende Forderung zu verfügen, auch wenn ein daraus entstehender Liquidationserlös schliesslich der Konkursmasse der Kläger 1 und 2 zugute gekommen wäre. Ein Verstoss gegen Art. 166 ff. IPRG liegt nicht vor. Nach dem Ausgeführten handelt es sich beim Liquidationsverfahren unter Aufsicht des ... Court der H._____-Inseln nicht um ein Konkursverfahren oder ein Verfahren mit konkurstypischer Wirkung. Die Abtretungserklärung vom 6. Januar 2014 durch die Joint Official Liquidators der Klägerin 6, F._____ und G._____, die nach dem Recht der H._____-Inseln und mit Ermächtigung des ... Court der H._____-Inseln für die Klägerin 6 handeln konnten, ist daher auch nicht infolge konkurstypischer Wirkung unbeachtlich, sondern ihr kommt im hiesigen Verfahren uneingeschränkte Geltung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Streit liegende Forderung der Klägerin 6 infolge gültiger Abtretungserklärung vom 6. Januar 2014 auf die Klägerin 3 übergegangen ist, was entsprechend vorzumerken ist. Die Klägerin 3 tritt in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 ZPO antragsgemäss an die Stelle der Klägerin 6. Das Rubrum und das Rechtsbegehren 9 sind im Rahmen des Parteiwechsels antragsgemäss zu ändern (act. 44 S. 3 ff.). 6. Vor dem Hintergrund des Erörterten besteht kein Anlass, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen. Der entsprechende klägerische Antrag (act. 75 S. 3, act. 82 S. 3) ist daher abzuweisen. IV. Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten; vorbehalten bleibe die allfällige Durchführung eines Beweisverfahrens. Bei Stillschweigen würde Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung angenommen (Prot. S. 16; act. 36). Die Kläger haben ausdrücklich auf die Durchführung

- 21 einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 40); von der Beklagten besteht dazu die Eingabe vom 23. September 2013 (act. 38). Darin erachtet die Beklagte angesichts der Konkurseröffnung einen Entscheid über die Durchführung einer Hauptverhandlung als "zurzeit verfrüht". Die Beklagte ersucht darin um Abnahme der Frist und spätere Neuansetzung (act. 38 S. 13). Diesem Antrag wurde stattgegeben (Verfügung vom 5. Dezember 2013 [act. 46, Prot. S. 19]). Diese Frist ist deshalb heute nochmals neu anzusetzen, mit Verweisung auf den Inhalt der Verfügung vom 2. September 2013. V. Über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) ist in der Regel im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Ein Abweichen von dieser Regel drängt sich vorliegend nicht auf. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger 1 seine im Streit liegenden Forderungen mit Abtretungserklärung vom 13. Februar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten hat. 2. Mit Wirkung ab heute tritt die Klägerin 3 an die Stelle des Klägers 1 in diesem Prozess; das Rubrum und die Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 12 sind entsprechend geändert. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 2 ihre im Streit liegenden Forderungen mit Abtretungserklärung vom 13. Februar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten hat. 4. Mit Wirkung ab heute tritt die Klägerin 3 an die Stelle der Klägerin 2 in diesem Prozess; das Rubrum und die Rechtsbegehren 3-5, 11 und 12 sind entsprechend geändert.

- 22 - 5. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 6 ihre im Streit liegende Forderung mit Abtretungserklärung vom 6. Januar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten hat. 6. Mit Wirkung ab heute tritt die Klägerin 3 an die Stelle der Klägerin 6 in diesem Prozess; das Rubrum und das Rechtsbegehren 9 sind entsprechend geändert. 7. Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Klagen der Kläger 3-5 und 7 nicht einzutreten, wird abgewiesen. 8. Der Antrag der Kläger auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung wird abgewiesen. 9. Den Parteien wird eine einmalige Frist bis 30. Oktober 2014 angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten. Vorbehalten bleibt die allfällige Durchführung eines Beweisverfahrens. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen. 10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Zürich, 8. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber:

Matthias-Christoph Henn

Hinweis: Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

Beschluss vom 8. Oktober 2014 Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 44 S. 3 ff., act. 63 S. 3) Das Gericht zieht in Erwägung: I. II. III. IV. V. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger 1 seine im Streit liegenden Forderungen mit Abtretungserklärung vom 13. Februar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten hat. 2. Mit Wirkung ab heute tritt die Klägerin 3 an die Stelle des Klägers 1 in diesem Prozess; das Rubrum und die Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5 und 12 sind entsprechend geändert. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 2 ihre im Streit liegenden Forderungen mit Abtretungserklärung vom 13. Februar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten hat. 4. Mit Wirkung ab heute tritt die Klägerin 3 an die Stelle der Klägerin 2 in diesem Prozess; das Rubrum und die Rechtsbegehren 3-5, 11 und 12 sind entsprechend geändert. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 6 ihre im Streit liegende Forderung mit Abtretungserklärung vom 6. Januar 2014 an die Klägerin 3 abgetreten hat. 6. Mit Wirkung ab heute tritt die Klägerin 3 an die Stelle der Klägerin 6 in diesem Prozess; das Rubrum und das Rechtsbegehren 9 sind entsprechend geändert. 7. Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Klagen der Kläger 3-5 und 7 nicht einzutreten, wird abgewiesen. 8. Der Antrag der Kläger auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung wird abgewiesen. 9. Den Parteien wird eine einmalige Frist bis 30. Oktober 2014 angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten. Vorbehalten bleibt die allfällige Durchführung eines Beweisverfahrens. Bei Stillschweigen wir... 10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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