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Zürich Handelsgericht 15.12.2015 HG090292

15. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·12,254 Wörter·~1h 1min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. HG090292-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Vorsitzender, und Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Dr. Alexander Müller und Dr. Daniel Hüssy sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder

Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt und Verfahren................................................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................................. 4 B. Prozessverlauf .............................................................................................................. 7 Erwägungen .......................................................................................................................... 8 1. Formelles ...................................................................................................................... 8 1.1. Anwendbares Prozessrecht ................................................................................. 8 1.2. Zuständigkeit ........................................................................................................ 8 1.3. Teilweiser Klagerückzug ...................................................................................... 9 1.4. Vorbringen in Triplik und Quadruplik ................................................................... 9 1.5. Fazit ...................................................................................................................... 9 2. Haftungsvoraussetzungen .......................................................................................... 10 2.1. Im Allgemeinen................................................................................................... 10 2.2. Natürlicher Kausalzusammenhang .................................................................... 10 2.3. Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen............................................. 11 3. Unfallereignis vom 7. April 1997................................................................................. 12 3.1. Unbestrittener Sachverhalt ................................................................................ 12 3.2. Umstrittene Einzelaspekte ................................................................................. 14 3.2.1. Sitz des Versicherten löste sich beim Aufprall (Beweissatz 6.4)......................... 14 3.2.2. Maximales Delta-v unter 10 km/h infolge Stillstands des Fahrzeugs.................. 15 3.3. Fazit zum Unfallhergang .................................................................................... 16 4. Parteibehauptungen zu unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen................ 17 4.1. Klägerin .............................................................................................................. 17 4.2. Beklagte.............................................................................................................. 20 4.3. Beweisverfahren................................................................................................. 22 5. Widersprüchliche medizinische Aktenlage der ersten Jahre (1997-1999) ................ 23 5.1. Einleitend zur Beweislage .................................................................................. 23 5.2. Übersicht über die medizinischen und weiteren Berichte (1997 - 1999) .......... 24 6. Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung / C5-Senke, Tinnitus und muskuloskelettalen Zeichen ............................................................................................... 39 6.1. Anforderungen an das Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung.................. 39 6.2. Würdigung der Beweismittel der ersten Jahre (1997 bis 1999) ........................ 40 6.2.1. Keine objektiv nachweisbaren Beschwerden ...................................................... 40 6.2.2. Anforderungen an den Nachweis nicht objektivierbarer Beschwerden............... 42 6.2.3. Keine echtzeitliche Dokumentation von Initialbeschwerden (Latenzzeit) trotz behaupteter Erstuntersuchung........................................................................... 42

- 3 - 6.2.4. Widersprüchliche Angaben des Versicherten zu Initialbeschwerden ................. 52 6.2.5. Zu den einzelnen medizinischen Berichten (1997 – 1999) ................................. 59 6.2.5.1. Behandlungsverlauf und Beweiswert der Berichte ........................................... 59 6.2.5.2. Hauptbeweismittel der Klägerin ........................................................................ 62 6.2.5.3. Gegenbeweismittel der Beklagten .................................................................... 84 6.2.5.4. Fazit zur Beweislage (HWS-Distorsion) der Jahre 1997 bis 1999 ................... 92 6.3. Neurologisches Gutachten J._____ zuhanden Versicherungsgericht vom 11. August 2000 ....................................................................................................... 97 6.3.1. Wesentlicher Inhalt des Gutachtens .................................................................... 97 6.3.2. Würdigung des Gutachtens.................................................................................. 99 6.3.3. Fazit zum Beweiswert des Gutachtens .............................................................. 106 6.4. Urteil Versicherungsgericht vom 27. März 2002 (act. 4A/II/100) .................... 107 6.5. Spätere medizinische und weitere angerufene Urkunden (ab 2001).............. 108 6.5.1. Einleitend zum Beweiswert der später erstellten Berichte ................................ 108 6.5.2. Die Hauptbeweismittel der Klägerin (ab 2001) .................................................. 109 6.5.3. Gegenbeweismittel der Beklagten ..................................................................... 111 6.6. Weitere angerufene Urkunden ab 2001 (der Vollständigkeit halber) .............. 116 6.7. Fazit zum Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung .................................... 118 7. Zum Vorliegen einer unfallbedingten MTBI.............................................................. 119 7.1. Einleitend .......................................................................................................... 119 7.2. Hauptbeweismittel der Klägerin ....................................................................... 119 7.3. Gegenbeweismittel der Beklagten ................................................................... 122 7.4. Fazit zum Vorliegen einer MTBI ...................................................................... 124 8. Zum Vorliegen einer unfallbedingten posttraumatischen Anpassungsstörung ....... 125 8.1. Vorliegen einer psychischen Störung .............................................................. 125 8.2. Diagnose „posttraumatische Anpassungsstörung“.......................................... 125 8.3. Fehlen einer HWS-Distorsion als Ursache ...................................................... 126 8.4. Beweisverfahren (Beweissätze 1.5 und 3.1) ................................................... 128 8.5. Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweiswürdigung ............................. 142 9. Adäquanz der psychischen Störung ........................................................................ 147 9.1. Zur Adäquanz von psychischen Folgen .......................................................... 147 9.2. Zurechenbarkeit im vorliegenden Fall.............................................................. 148 10. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ....................................................... 150 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................................... 153

- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von CHF 2'519'309.00, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'190'426.00 ab 1. November 2009 zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." Rechtsbegehren gemäss Triplik: (act. 29 S. 4) "1. In Abänderung der Rechtsbegehren in der Klage vom 30. November 2009 sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von CHF 2'452'132.00, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'134'726.00 ab 1. November 2009 zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge."

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht 1. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern (Art. 61 Abs. 1 UVG). Sie betreibt die obligatorische Unfallversicherung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist der Betrieb von Versicherungen aller Art und von Rückversicherungen (act. 4/5). 2. Am 7. April 1997 erlitt C._____ (in der Folge: Versicherter) einen Heckauffahrunfall, während er im Feierabendverkehr mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne stand. Unfallverursacher war ein bei der Beklagten versicherter Lenker. Hinsichtlich des Behandlungsverlaufs nach dem Schadenereignis ist unbestritten, dass der ORL-Facharzt Dr. med. D._____ am 10. April 1997 (drei Tage nach dem Schadenereignis) wegen eines geklagten Tinnitus ein Tonaudiogramm erstellte und der Versicherte gleichentags im Medizinisch-Radiologischen Institut von Dr.

- 5 med. E._____ geröntgt wurde (act. 21 Rz. 15 f.; act. 12 Rz. 45 und 139). Ebenfalls drei Tage nach dem Schadenereignis erstattete die Arbeitgeberin eine Unfallmeldung an die Klägerin. Zwei Wochen nach dem Heckauffahrunfall diagnostizierte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F._____, in seinem Arztzeugnis vom 21. April 1997 ein Schleudertrauma der HWS und attestierte dem Versicherten rückwirkend per 8. April 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer ersten neurologischen Untersuchung durch den vom Hausarzt beigezogenen Facharzt Dr. med. G._____ drei Wochen nach dem Ereignis (30. April 1997) und weiteren neurologischen Untersuchungen durch den A._____-Kreisarzt und Neurologen Dr. med. H._____ (22. und 30. Mai 1997) weilte der Versicherte zwecks interdisziplinärer Behandlung vom 4. Juni bis 30. Juli 1997 in der Rehaklinik Bellikon und sodann vom 19. November bis zum vorzeitigen Abbruch am 28. November 1997 in der Klinik Valens. 3. Mit Verfügung vom 12. Januar 1998 (act. 4A/I/66) stellte die Klägerin ihre Versicherungsleistungen per 31. Januar 1998 ein mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und die zu jenem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Auffahrereignis vom 7. April 1997 stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Klägerin mit Entscheid vom 21. April 1998 ab (act. 4A/I/87). Gegen den Einspracheentscheid führte der Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 27. März 2002 (act. 4A/I/100) bejahte das Versicherungsgericht gestützt auf ein von ihm eingeholtes neurologisches Gutachten das Vorliegen eines für HWS-Schleudertraumata typischen Beschwerdebildes, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Schadenereignis vom 7. April 1997 anzunehmen sei. Der Entscheid blieb unangefochten. Die Klägerin und weitere Sozialversicherer erbrachten in der Folge Leistungen, die Gegenstand dieses Regressprozesses sind (act. 1 Rz. 37 ff.; act. 12 Rz. 107 ff.). 4. Der am tt. Januar 1958 geborene Versicherte arbeitete seit dem 19. Oktober 1983 bei der Firma I._____ AG als Vorarbeiter in der Heizkörperfabrikation. Mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 22. Dezember 1997 wurde ihm aus wirt-

- 6 schaftlichen Gründen und unter Einhaltung der Sperrfrist per 31. März 1998 gekündigt (act. 1 Rz. 16; act. 12 Rz. 32). 5. Gemäss einem früheren Tonaudiogramm bestand beim Versicherten seit 1992 unstreitig ein binauraler Hörschaden von 14.9% (act. 12 Rz. 47; act. 21 Rz. 14 ff.; act. 25 Rz. 24; act. 4A/I/49, Audiogramm vom 2. Juli 1992). Unbestritten blieb weiter, dass der Versicherte als Vorarbeiter in einer Heizkörperfabrik Lärmimmissionen ausgesetzt und mit dem Heben von schweren Lasten körperlich sehr beansprucht war (act. 25 Rz. 74, act. 29 Rz. 39). Unbestritten ist sodann, dass der Versicherte im August 1994 beim Zügeln ein Verhebetrauma erlitt und nach einer mehrmonatigen Phase der Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai bis 14. Juni 1995 in der Rehaklinik Rheinfelden weilte, wo neben einer schmerzbedingten Einschränkung der HWS-Rotation und Muskelhartspann im Bereich LWS eine reaktive depressive Verstimmung festgestellt wurde (act. 12 Rz. 82; act. 21 Rz. 20). Unbestritten blieb schliesslich, dass ein MRI vom September 1994 eine leichte Hyperlordose der LWS mit weitgehend erhaltenen Bandscheibenräumen und einer ausladenden Diskusprotrusion L4/L5 zeigt (act. 25 Rz. 25, act. 29 Rz. 21 i.V.m act. 21 Rz. 14-27). 6. Die Klägerin macht geltend, dass der Versicherte beim Heckauffahrunfall vom 7. April 1997 ein HWS-Schleudertrauma und eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten habe und an einer posttraumatischen Anpassungsstörung leide. Der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs sei mittels des neurologischen Gerichtsgutachtens J._____ aus dem Jahre 2000 und der weiteren zum Beweis angerufenen Urkunden erbracht und vom Versicherungsgericht bejaht worden. Hierauf sei nicht zurückzukommen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. Sie anerkennt zwar ihre grundsätzliche Schadenersatzpflicht, bestreitet jedoch das Vorliegen von unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die zur Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit des Versicherten geführt hätten. Sie hält dafür, dass die beim Versicherten schon kurz nach dem Unfall im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden nicht auf das Schadenereignis vom 7. April 1997 zurückzuführen seien. Sie erachtet den Nachweis des Auftretens von initialen HWS- oder Nackenbeschwerden während der Latenzzeit als nicht erbracht und

- 7 äussert Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Versicherten. Sie nimmt sodann kritisch Stellung zum Beweiswert mehrerer der im Recht liegenden medizinischen Berichte, insbesondere des erwähnten neurologischen Gerichtsgutachtens aus dem Jahre 2000. Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, nachfolgend eingegangen. B. Prozessverlauf 1. Am 30. November 2009 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Weisung (act. 3) und Klageschrift samt Beilagen ein (act. 1; act. 4/2-9; act. 4A/I-III; act. 4B; act. 4C/1-2). Nach Eingang der Klageantwortschrift am 15. März 2010 (act. 12) wurde mit Verfügung vom 2. September 2010 die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung fand nach Rücksprache mit den Parteien nicht statt (Prot. S. 7). Nach Eingang der Replik vom 1. November 2010 (act. 21) und der Duplik vom 24. Januar 2011 (act. 25) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich ausschliesslich zu neuen Behauptungen bzw. Beilagen der Duplik zu äussern (Prot. S. 9). 2. Am 27. April 2011 erstattete die Klägerin eine ausführliche Triplik (act. 29). Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 stellte die Beklagte den Antrag, die Triplik sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihr das Recht auf eine Quadruplik einzuräumen (act. 32). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 (Prot. S. 11 f.) wurde der Antrag, die Triplik aus dem Recht zu weisen, abgewiesen und der Beklagten Frist angesetzt, um sich ausschliesslich zu allfälligen neuen Behauptungen und Beilagen in der Triplik zu äussern. Am 20. Juni 2011 (act. 35) reichte die Beklagte eine Quadruplik als Stellungnahme zur Triplik ein. Darin stellte sie den Antrag, das vorliegende Verfahren auf die Frage der natürlichen Kausalität zu beschränken (Rz. 101). Innert der ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2011 angesetzten Frist zur Stellungnahme beantragte die Klägerin die Abweisung des Antrags (Prot. S. 13, act. 38). Am 4. April 2013 erging der Beweisauflagebeschluss, mit welchem zugleich der Antrag der Beklagten auf Prozessbeschränkung abgewiesen wurde (act. 46). Am 24. Mai 2013 erstattete die Klägerin ihre Beweisantretungsschrift samt Beilagen (act. 52; act. 53/1-11). Die Beweisantretungsschrift der Beklagten datiert vom

- 8 - 27. Mai 2013 (act. 54). Mit Beschluss vom 26. August 2013 erfolgte die Beweisabnahme (act. 55). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum vorläufigen Beweisergebnis angesetzt (act. 59). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 25. März 2015 (act. 64), jene der Beklagten vom 5. Mai 2015 (act. 70). Mit Eingabe vom 16. April 2015 (act. 66) reichte die Klägerin eine weitere Urkunde als Novum ins Recht (act. 67). Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (act. 72) nahm die Beklagte dazu Stellung. Das Verfahren ist spruchreif (§ 188 Abs. 1 ZPO/ZH). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 404 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordung (ZPO) gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Auf das vorliegende Verfahren sind demnach die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG) anwendbar. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), somit das neue Prozessrecht. 1.2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine nach dem alten Recht bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Das angerufene Gericht ist sowohl örtlich (Art. 26 Abs. 1 GestG) als auch sachlich (§ 62 GVG resp. § 64 Ziff. 1 GVG, act. 7) zuständig. Die Klage wurde gehörig eingeleitet (act. 3; § 102 ZPO/ZH).

- 9 - 1.3. Teilweiser Klagerückzug Mit Eingabe vom 26. April 2011 ("Triplik"; act. 29 Rz. 61) reduzierte die Klägerin ihre Forderung für zukünftige Heilungskosten um CHF 67'177.–. Eine Beschränkung der Klage, sei es durch Verzicht auf einzelne Rechtsbegehren oder, wie vorliegend, durch Reduktion eines Leistungsanspruchs, ist jederzeit zulässig (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 107 N 7). Das Verfahren ist in diesem Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 1.4. Vorbringen in Triplik und Quadruplik Die Parteien haben das Streitverhältnis im Hauptverfahren darzustellen (§ 113 Satz 1 ZPO/ZH). Grundsätzlich sind sie mit Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben (§ 114 ZPO/ZH). Weitere Vorträge werden nur aus zureichenden Gründen gestattet und können auf das in der Duplik oder in späteren Vorträgen neu Vorgebrachte beschränkt werden (§ 128 i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO/ZH). Sie sind anzuordnen, wenn in der Duplik neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, über welche sich die Klägerin noch nicht aussprechen konnte, zur Behebung unklarer oder unvollständiger Parteivorbringen oder wenn eine Partei (echte) Noven nach § 115 ZPO/ZH vorbringt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 3 zu § 121 ZPO). Vorliegend wurde der Klägerin, wie dargelegt, Frist angesetzt, um sich ausschliesslich zu neuen tatsächlichen Behauptungen sowie neuen Beilagen der Duplik zu äussern (Prot. S. 9). Dabei wurde festgehalten, dass neues Vorbringen vorbehältlich § 115 ZPO/ZH nicht mehr zulässig ist. Mit der am 27. April 2011 erstatteten Triplik (act. 29) reichte die Klägerin eine umfassende Rechtsschrift ein. Inwieweit es sich dabei um zulässige neue Vorbringen handelt, ist nachfolgend bei den einzelnen Haftungsvoraussetzungen, soweit entscheidrelevant, zu prüfen. 1.5. Fazit Die Prozessvoraussetzungen sind damit im Ergebnis erfüllt (§ 108 ZPO/ ZH).

- 10 - 2. Haftungsvoraussetzungen 2.1. Im Allgemeinen Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Art. 58 SVG statuiert eine Gefährdungshaftung. Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Der Versicherte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Die Beweislast für die positiven Haftungsvoraussetzungen trägt der Versicherte. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) zugetragen, weshalb die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Erlasses nicht anwendbar sind (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG; Art. 72 ff. ATSG). Gemäss aArt. 41 UVG, aArt. 52 IVG und aArt. 48ter AHVG traten die Klägerin, die IV und die AHV im Zeitpunkt des Unfallereignisses am 7. April 1997 bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein. Die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung hat ihre Grundlage in aArt. 41 ff. UVG, aArt. 48ter ff. AHVG, aArt. 79quater AHVV und aArt. 52 IVG, wonach die Klägerin auch die Rückgriffsansprüche der AHV und IV geltend zu machen hat Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Sozialversicherern wurde getroffen (act. 4/3). Das Subrogations- und Regressrecht der Klägerin wird von der Beklagten nicht bestritten (act. 12 Rz. 6 ff., 122). 2.2. Natürlicher Kausalzusammenhang a) Gemäss ständiger Praxis ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2), das fragliche Verhalten demnach nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit eingetrehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-715%3Ade&number_of_ranks=0#page715

- 11 ten gedacht werden könnte. Nicht erforderlich ist, dass ein Schadenereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; vielmehr genügt es, dass dieses zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). b) Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b; 128 III 271 E. 2b/aa, je mit Hinweisen). Dies ist zu bejahen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3). 2.3. Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen a) Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 V 359 E. 4b, bestätigt u.a mit BGE 134 V 109) kann ein Unfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind. Sind für bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar, so wird der natürliche Kausalzusammenhang dann vermutet, wenn ein für diese Verletzung als typisch bezeichnetes "buntes" Beschwerdebild – diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 E. 6.2.1, 117 V 360 E. 4a) – vorliegt, welches im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die diagnostizierte HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 E. 5b/bb). b) Im Gegenzug zu dieser Kausalitätsvermutung sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher typischer Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen. Zum einen können HWS-Schleuderverletzungen zwar klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-II-269%3Ade&number_of_ranks=0#page269 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-271%3Ade&number_of_ranks=0#page271 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_275%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-321%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page321

- 12 viert werden, weshalb den Angaben des Versicherten über bestehende Beschwerden zwangsläufig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, was ein gewisses Missbrauchspotenzial birgt. Zum anderen können die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes bei identischer Symptomatik auch nichttraumatischer Genese sein. Aus den genannten Gründen kommt der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallhergangs einerseits und der anschliessend auftretenden Beschwerden andererseits als den ersten tatbeständlichen Grundlagen gemäss Praxis grosses Gewicht zu (BGE 134 V 109). c) Es ist nachfolgend zunächst auf das Unfallereignis vom 7. April 1997 und hernach auf das Vorliegen der geltend gemachten Beschwerden resp. Diagnosen einzugehen.

3. Unfallereignis vom 7. April 1997 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Der Versicherte fuhr am 7. April 1997 abends innerhalb einer kompakten Fahrzeugkolonne in Aarau auf der Bahnhofstrasse, vom Aargauerplatz her kommend, in Richtung Bahnhof. Die Kolonne bewegte sich mehr oder weniger zähflüssig. Auf der Höhe der Bahnhofsapotheke kam die Kolonne nach einem kurzen Anfahrmanöver erneut zum Stillstand. Während der Versicherte sein Auto abbremste, realisierte der nachfolgende Lenker in seinem Opel Frontera dies zu spät und fuhr auf den Personenwagen des Versicherten auf, dessen PW dadurch nach vorne in das vor ihm stehende Auto geschoben wurde (act. 1 Rz. 14; act. 12 Rz. 20). Unbestritten und belegt ist, dass das Fahrzeug des Versicherten im Zeitpunkt der Kollision bis zum Stillstand abgebremst war (act. 1 Rz. 14; act. 12 Rz. 104), dass der Versicherte keinen Kopfanprall erlitt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 12 Rz. 20 ff.; act. 21 Rz. 3 und 27; act. 25 Rz. 3 ff.) und der Unfall weder zu Bewusstlosigkeit des Versicherten führte noch bei diesem Schwindel vorlag. Der Versicherte war angegur-

- 13 tet und sein Fahrzeug mit Kopfstützen ausgerüstet. Unbestritten und belegt ist weiter, dass der Versicherte gegenüber der Polizei am Unfallort angab, nicht verletzt zu sein (act. 12 Rz. 20 ff.; act. 21 Rz. 3; act. 4B). Weiter ist erstellt, dass der Versicherte nach Erledigung der Formalitäten mit seinem Wagen bis zum Bahnhof Aarau fuhr. Da er den Eindruck hatte, dass sein Fahrzeug nicht mehr fahrfähig sei, organisierte er einen Bekannten zum Abschleppen des Wagens und liess sich hernach im von ihm gesteuerten Auto bis nach K._____ abschleppen (act. 12 Rz. 25; act. 21 Rz. 3). Die Parteien äussern sich weiter gestützt auf die Feststellungen des Berichts des Expertenbüros L._____ vom 8. April 1997 (vgl. act. 4A/I 38) übereinstimmend zum Schadensbild am Fahrzeug des Versicherten, wonach Front und Heck des Fahrzeugs des Versicherten eingedrückt waren, wobei der Frontschaden nicht gut erkennbar war (act. 1 Rz. 34; act. 12 Rz. 103). Unbestritten blieb sodann das Vorbringen der Beklagten, dass das im Unfallzeitpunkt 13-jährige Fahrzeug des Versicherten wohl einen wirtschaftlichen, nicht aber einen mechanischen Totalschaden erlitten habe (act. 12 Rz. 103; act. 21 Rz. 31). Die Parteien sind sich weiter einig, dass mittels des Gutachtens des M._____ (M._____) vom 19. Januar 1999 (act. 4A/II vor 97) einschliesslich Beantwortung der Zusatzfragen vom 19. Februar 1999 ein maximaler Grenzwert der Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 11 km/h ermittelt wurde (act. 1 Rz. 34 ff.; act. 12 Rz. 104 f.; act. 21 Rz. 31). Unbestritten ist sodann, dass die an die Heckkollision anschliessende Frontalkollision nur eine untergeordnete Rolle spielte (act. 1 Rz. 35; act. 21 Rz. 3). Weiter bringen die Parteien übereinstimmend und unter Bezugnahme auf den biomechanischen Bericht Prof. Dr. med. N._____ vom 12. September 1999 (A._____-Akten 4A/II vor act. 97) vor, dass hinsichtlich des maximalen Grenzwerts von einer Toleranz von +/- 1 km/h auszugehen und das Kollisionsereignis aus technischer und biomechanischer Sicht knapp geeignet sei, die initial festgestellten Beschwerden zu erklären (act. 1 Rz. 36; act. 12 Rz. 106).

- 14 - 3.2. Umstrittene Einzelaspekte 3.2.1. Sitz des Versicherten löste sich beim Aufprall (Beweissatz 6.4) Die Beklagte macht geltend, dass der Versicherte am 18. September 1997 gegenüber dem Schadeninspektor der A._____ bei der Befragung zum Unfallhergang zu Protokoll gegeben habe (act. 4A/I26), dass sein Auto mit Kopfstützen ausgerüstet gewesen und sein Sitz durch den Aufprall nach hinten verschoben worden sei. Die Arretierung habe sich gelöst. Dieser Umstand sei weder in der Unfallanalyse noch im biomechanischen Bericht berücksichtigt worden und führe zu einem zusätzlichen effektiven Schutz vor Verletzungen (act. 12 Rz. 24). Diesem Vorbringen hält die Klägerin entgegen, dass die technischen Gutachten M._____ vom 19. Januar resp. 19. Februar 1999 sowie der biomechanische Bericht Prof. Dr. med. N._____ vom 12. September 1999 unter Berücksichtigung sämtlicher Akten, einschliesslich medizinischer Beurteilungen, erstellt worden seien (act. 21 Rz. 3). Die Behauptung der Beklagten fand Eingang in Beweissatz 6.4. Aus den angerufenen Beweismitteln (vgl. act. 55) ergibt sich, dass der Versicherte die vorgenannte Angabe gegenüber dem Schadeninspektor der A._____ im September 1997 so machte (act. 4A/I/26) und dass Prof. Dr. med. N._____ bei der Erstellung des biomechanischen Berichts (act. 4A/II/vor 97) – nebst den technischen Analysen, dem Polizeirapport und verschiedenen medizinischen Berichten aus den Jahren 1997 und 1998 – der Bericht des Schadeninspektors vorlag. Der Gutachter nimmt zwar zunächst Bezug auf die Aussage des Versicherten (sein Sitz habe sich nach hinten bewegt, die Arretierung habe sich gelöst, vgl. S. 2). In seiner Beurteilung (S. 6) zu den Einzelheiten des Bewegungsablaufs berücksichtigt Prof. Dr. med. N._____ den Umstand allerdings nicht, noch bezeichnet er ihn als irrelevant. Der Umstand findet damit nicht Eingang in die Beurteilung des Biomechanikers, demgemäss das Kollisionsereignis aus technischer und biomechanischer Sicht nur knapp geeignet gewesen sei, die initial festgestellten Beschwerden zu erklären.

- 15 - In der Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (O._____) vom 6. April 1999, dem Technischen Gutachten M._____ vom 19. Januar 1999 (vgl. insbesondere S. 8 ff. zur Insassenbelastung) und der Beantwortung von Zusatzfragen durch das M._____ vom 19. Februar 1999 (alle in act. 4A/II/vor 97) wird der Umstand (Verschiebung des Sitzes nach hinten zufolge gelöster Arretierung) nicht erwähnt. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ersteller der technischen Berichte Kenntnis vom Bericht des Schadeninspektors der A._____ und der darin protokollierten Angabe hatten. Gemäss den ohne Weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen zum grundsätzlichen Bewegungsablauf eines Körpers bei einer Heckkollision und dessen zeitlicher Abfolge gemäss M._____-Bericht vom 19. Februar 1999 wird dem Oberkörper des Insassen durch den Sitz die von der Heckkollision bewirkte Vorwärtsbewegung aufgezwungen, nicht aber dem Kopf, da dieser bei normaler Körperhaltung häufig nicht direkt an der Kopfstütze anliege. Der Oberkörper vollziehe daher in einer ersten Phase eine Bewegung relativ zum Kopf, die zu Scherkräften im oberen HWS-Bereich führe, was der Hauptgrund für HWS-Verletzungen sei. Löst sich der Sitz und bewegt er sich bei der Heckkollision mangels Arretierung nach hinten, mithin in die gleiche Richtung wie der Kopf, so ist die relative Bewegung des Oberkörpers zum Kopf zwangsläufig eine geringere und sind die Scherkräfte, die für das Verletzungsrisiko massgeblich sind, dementsprechend ebenfalls geringer. Aufgrund des Beweisergebnisses ist somit davon auszugehen, dass der erstellte (und im Übrigen kaum substantiiert bestrittene) Umstand, dass sich die Arretierung des Sitzes beim Aufprall löste und sich dieser nach hinten bewegte, zu einer Verminderung des Verletzungsrisikos führte. 3.2.2. Maximales Delta-v unter 10 km/h infolge Stillstands des Fahrzeugs Die Beklagte macht geltend, dass ein maximaler Grenzwert für die Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h ermittelt worden sei, was unter Berücksichtigung des unbestrittenen Umstands (vgl. act. 1 Rz. 14), dass das Fahrzeug des Versicherten im Kollisionszeitpunkt bis zum Stillstand abgebremst gewesen sei, zu einem tiefe-

- 16 ren maximalen Delta-v von unter 10 km/h führe. Gemäss dem technischen Ergänzungsgutachten M._____ vom 2. März 2010 sei für das gebremste Fahrzeug von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von maximal 10 bis 11 km/h auszugehen (act. 12 Rz. 104 f.). Die Klägerin verweist auf das technische Gutachten M._____ vom 19. Januar 1999 mit ermitteltem maximalem Delta-v von 11 km/h resp. die Ergänzung vom 19. Februar 1999 betreffend die Frontalkollision unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte eigenen Angaben zufolge auf der Bremse stand (act. 21 Rz. 31). Mit Triplik verweist die Klägerin auf ihre Replik (act. 29 Rz. 6). Dieser ist zur Frage, ob der Stillstand des Fahrzeugs des Versicherten zu einem maximalen Delta-v von 10 km/h führe, ein Festhalten am maximalen Wert von 11 km/h zu entnehmen. Die Behauptung fand Eingang in Beweissatz 6.3. Aus den angerufenen Beweismitteln aus dem Jahre 1999 ergeben sich die Werte gemäss klägerischem Vorbringen (max. delta-v von 11 km/h). Das Ergänzungsgutachten M._____ vom 2. März 2010 (act. 13/6) hält fest, dass beim Test M._____ gemäss technischer Analyse vom 19. Januar 1999 vom ungebremsten Fahrzeug des Versicherten ausgegangen worden sei. Es kommt zum Schluss, dass von einer maximalen kollisionsbedingten Geschwindigkeit von 10 bis 11 km/h auszugehen sei. Im Übrigen behalte das technische Gutachten vom 19. Januar 1999 seine volle Gültigkeit. Es ist somit von einer Heckkollision mit maximalem delta-v von 10 bis 11 km/h auszugehen. 3.3. Fazit zum Unfallhergang In Ergänzung des unbestrittenen Sachverhalts ist von einem maximalen delta-v von 10 bis 11 km/h und davon auszugehen, dass die gelöste Arretierung des Sitzes des Versicherten zu einem zusätzlichen Schutz vor Verletzungen führte. Anhand der Schwere des Kollisionsereignisses allein lässt sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und zuverlässig medizinisch dokumentierten Beschwerden des Versicherten nicht mit dem erforderlichen Be-

- 17 weismass nachweisen. Die Unfallschwere ist einer von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren. Dem erstellten Unfallsachverhalt als einer der tatbeständlichen Grundlagen für die Prüfung des Kausalzusammenhangs ist schliesslich bei der Würdigung der medizinischen Berichte Rechnung zu tragen.

4. Parteibehauptungen zu unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen 4.1. Klägerin Die Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen von unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen im Wesentlichen in Zitaten aus den zahlreichen im Recht liegenden medizinischen Akten (act. 1 Rz. 18 bis 33; act. 21 Rz. 14 bis 28). Zusammengefasst wird vorgetragen: a) Der Versicherte habe am 7. April 1997 eine HWS-Distorsion Grad II gemäss Québec-Task-Force erlitten und leide an deren typischen Folgeerscheinungen. Dabei handle es sich vorwiegend um muskuloskelettale Zeichen, die in ausreichender Weise dokumentiert seien. Letztere seien nicht als psychogen bzw. psychosomatisch zu werten. Organische Unfallfolgen würden nebst diesen initial festgestellten muskuloskelettalen Zeichen zudem die initial durchgeführte audiometrische Untersuchung von Dr. D._____ mit einer festgestellten C5-Senke beidseits und dem Nachweis eines Tinnitus im gleichen Frequenzbereich darstellen. Das Ohrgeräusch habe sich im Rahmen des Schleudertraumas der Wirbelsäule entwickelt. b) Am Tag nach dem Unfall habe der Versicherte an einer Vielzahl von Beschwerden gemäss dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion gelitten. Gemäss Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 21. April 1997 sei die Beweglichkeit der HWS wegen muskulärer Verspannungen deutlich eingeschränkt gewesen, die Rotation nach rechts habe 30°, nach links 20° betragen; auch seien Inklination und Reklination eingeschränkt gewesen. Weiter sei eine Sensibilitätsstörung im Bereich C4 links aufgetreten (act. 1 Rz. 19)

- 18 c) Weiter leide der Versicherte unter einer schweren posttraumatischen Anpassungsstörung mit agitiert-depressiven Zügen und prononcierter psychovegetativer Symptomatik. Er leide an Depression, Hoffnungslosigkeit ohne Zukunftsperspektive sowie fehlender Konzentrationsfähigkeit. Festgestellt worden seien weiter kognitive Störungen als Folge der emotionellen Verarbeitungsstörung oder einer leichten traumatischen Hirnverletzung. d) Sämtliche Diagnosen stünden in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. April 1997. Dieser sei mit dem vorliegenden neurologischen Gutachten von Prof. J._____ vom 11. August 2000, erstattet zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, nachgewiesen. Das Versicherungsgericht habe gestützt auf das Gutachten das Vorliegen des typischen Beschwerdebilds bejaht und das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsbeschwerden einschliesslich posttraumatischer Anpassungsstörung und Unfall angenommen (act. 1 Rz. 78). Im Gerichtsgutachten werde festgestellt, dass zum einen die audiometrisch festgestellte C5-Senke sowie der Tinnitus, zum anderen die initial durch den Hausarzt festgestellten muskuloskelettalen Zeichen organische Unfallfolgen darstellen würden. Durch das Unfallereignis sei eine richtungsgebende Verschlimmerung eines die Arbeitsfähigkeit bisher nicht behindernden Zustands eingetreten. Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. April 1997 zurückzuführen (act. 1 Rz. 27; act. 21 Rz. 28). e) Zur Frage des Auftretens von HWS- oder Nackenbeschwerden während der Latenzzeit von 72 Stunden und der mangelnden Dokumentation der (behaupteten) Erstbehandlung bringt die Klägerin vor, der Versicherte habe sich unmittelbar nach dem Unfall zu Dr. med. P._____, dem Ferienvertreter seines Hausarztes Dr. F._____, begeben, der ihn an den ORL-Facharzt Dr. med. D._____ überwiesen habe. Dr. D._____ habe in seinem Bericht vom 11. April 1997 festgehalten, dass im Anschluss an ein Schleudertrauma vom 7. April 1997 (Akzeleration) nebst starken Schmerzen im Halsbereich ein starkes Ohrgeräusch bei audiometrisch nachweisbaren C5-Senken aufgetreten sei (act. 1 Rz. 18). Weiter ergebe sich aus der Unfallmeldung des Arbeitgebers des Versicherten vom 10. April 1997

- 19 an die Klägerin, dass der Versicherte wegen eines Schleudertraumas bei Dr. med. P._____ in Erst- und bei Dr. med. F._____ in Nachbehandlung stehe (act. 21 Rz. 15 f.). Zudem sei dem Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 21. April 1997 ebenso wie dessen Zuweisungsschreiben vom 25. April 1997 an den Neurologen Dr. med. G._____ zu entnehmen, dass Dr. med. P._____ dessen Ferienvertretung wahrgenommen und der Versicherte bei diesem am 8. April 1997 in Behandlung gestanden habe, sowie weiter, dass am 10. April 1997 ein Röntgenbild der HWS durchgeführt worden sei. Solches wäre wohl kaum angeordnet worden, wenn keine Beschwerden an der HWS geklagt worden seien (act. 21 Rz. 15 f.). Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. G._____ vom 1. Mai 1997 habe der Geschädigte bei der Untersuchung vom 30. April 1997 angegeben, es seien einen Tag nach dem Unfall Kopfweh, Schwindel, Ohrensausen, Nackenschmerzen, Schwächegefühl im linken Arm mit Gefühlsstörungen, Steifigkeit der Finger, Gefühllosigkeit beider Beine linksbetont, begleitet von abnormer Nervosität und zeitweise Taubheitsgefühl in beiden Armen aufgetreten (act. 1 Rz. 20). f) Was den von der Beklagten geltend gemachten „Crescendo-Verlauf" der geklagten Beschwerden anbetreffe, so sei es eine medizinische Frage, ob dieser Verlauf so stattgefunden habe (act. 21 Rz. 8). g) Dem Einwand, dass die geklagten Beschwerden auf Vorzustände zurückzuführen seien, sei entgegen zu halten, dass der schicksalsmässige Verlauf nicht zu einer entsprechenden schwerwiegenden psychischen Fehlentwicklung geführt hätte. Vorbestehend sei keine relevante Psychopathologie von Krankheitswert diagnostiziert worden; unfallfremde Faktoren seien keine zu erkennen (act. 1 Rz. 27 f.). h) Aus technischer und biomechanischer Sicht sei das Kollisionsereignis mit einem Delta-v von maximal 11 km/h knapp geeignet, die initial festgestellten Beschwerden im HWS-Kopfbereich zu erklären (act. 1 Rz. 35 f.). i) Schliesslich gibt die Klägerin, wie dargelegt, den Inhalt diverser ärztlicher Berichte auszugsweise wieder. Auf diese Vorbringen zur Vielzahl von medizinischen

- 20 - Berichten und weiteren Urkunden wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. nachfolgend 6.) eingegangen. 4.2. Beklagte a) Die Beklagte bestreitet das Bestehen von unfallbedingten Gesundheitsschäden des Versicherten im Einzelnen, indem sie sich ihrerseits mit den zitierten medizinischen und anderen Akten auseinandersetzt (act. 12 Rz. 43-97; act. 25 Rz. 23-87). Es seien keine objektivierbaren organischen Beschwerden diagnostiziert worden. Das typische Beschwerdebild bestehe nicht. Sämtliche Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine starke posttraumatische Anpassungsstörung vorliege, die sich aber mit dem Unfallereignis nicht in Einklang bringen lasse (act. 12 Rz. 98 f.). Der Versicherte habe binnen kurzer Zeit überaus massiv psychogen reagiert (act. 25 Rz. 97). b) Zusammengefasst macht die Beklagte weiter geltend, dass das Aussageverhalten des Versicherten zu Art und Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden Widersprüche aufweise: Gemäss unbestrittenem Sachverhalt habe sich der Versicherte am Unfalltag gegenüber der Polizei auf deren ausdrückliche Nachfrage nach Verletzungen als nicht verletzt bezeichnet (act. 12 Rz. 23). Gegenüber dem Schadeninspektor der A._____ habe der Versicherte am 18. September 1997 zu Protokoll gegeben, dass er am Unfalltag weder Schwindel verspürt habe noch bewusstlos geworden sei. Der Versicherte, der gemäss unbestrittenem Sachverhalt sein Fahrzeug beim Abschleppen nach dem Unfall habe steuern können, habe nach dem Unfall klare Gedanken fassen und Entscheide treffen können. Die kognitiven Fähigkeiten seien intakt gewesen (act. 12 Rz. 25). Eine Mild Traumatic Brain Injury, wie sie später in Arztberichte Eingang gefunden habe, liege nicht vor. Der Versicherte habe gemäss unbestrittenem Sachverhalt und Aktenlage keinen Kopfanprall erlitten und sich nach dem Unfall wohl gefühlt (act. 12 Rz. 38, 72; act. 25 Rz. 55). Gemäss dem vorerwähntem Protokoll des Schadeninspektors A._____ vom 18. September 1997 habe der Versicherte beim Hausbesuch des Inspektor messer-

- 21 stichartige Schmerzen zwischen den Schultern angegeben, die unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien und die er gegenüber dem Lenker des Vorderfahrzeugs geäussert haben wolle. Demgegenüber habe er solche messerstichartigen, sofortigen Schmerzen trotz expliziter Nachfrage weder gegenüber der Polizei am Unfalltag, noch gegenüber den behandelnden Ärzten P._____, D._____, F._____ und G._____ in den folgenden Wochen erwähnt. Vor dem Besuch des Schadeninspektors am 18. September 1997 habe der Versicherte andere Angaben zu initialen Schmerzen gemacht (act. 12 Rz. 26). Dem Bericht des Hausarztes Dr. F._____ vom 21. April 1997 und dessen Zuweisungsschreiben an den Neurologen Dr. G._____ vom 25. April 1997 lasse sich zu den geklagten Beschwerden demgegenüber einzig eine Sensibilitätsstörung C4 links entnehmen (act. 12 Rz. 26). Eigentliche Nackenschmerzen fänden sich erstmals im Bericht des Neurologen Dr. med. G._____ vom 1. Mai 1997 betreffend die Untersuchung vom 30. April 1997, in welchem auch erstmals das typische Beschwerdebild erscheine. So halte Dr. G._____ als Angaben des Versicherten u.a. fest, dass dieser am Tag nach dem Unfall „Kopfweh, Schwindel, Ohrensausen, Nackenschmerzen, Schwächegefühl im linken Arm mit Gefühlsstörungen, Steifigkeit der Finger, Gefühllosigkeit beider Beine linksbetont“ verspürt habe. Am Tag vor der vorerwähnten Begutachtung durch den Neurologen Dr. G._____ und der erstmaligen Angabe des typischen Beschwerdebildes habe der Versicherte unbestrittenermassen die Anwaltskanzlei Q._____ mandatiert, obwohl zu jenem Zeitpunkt weder eine Ablehnung von Versicherungsleistungen im Raum gestanden habe noch sich komplexe Rechtsfragen gestellt hätten (act. 12 Rz. 26 ff.). Trotz der genannten Widersprüche hätten weder der medizinische Dienst der Klägerin noch die folgenden behandelnden Ärzte die Aussagen des Versicherten zu Unfallhergang und Beschwerden kritisch anhand der erhobenen Befunde und der vorhandenen weiteren Angaben zum Unfallhergang überprüft, weshalb die betreffenden Berichte den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Unterlagen nicht genügen würden (act. 12 Rz. 29).

- 22 c) Innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall seien die für ein Schleudertrauma typischen Schmerzen an der HWS, Hartspann resp. Muskelbeschwerden an der HWS und Nackenschmerzen nicht geltend gemacht resp. nicht beobachtet oder dokumentiert worden (act. 12 Rz. 44, 84, 88; act. 25 Rz. 73). Erst am 30. April 1997 bei der Untersuchung durch Dr. G._____ sei eine Auswahl der Beschwerden gemäss dem typischen Beschwerdebild vom Versicherten vorgebracht worden (act. 12 Rz. 38). Die Beweglichkeit der HWS habe wegen der unkooperativen Haltung des Versicherten nicht überprüft werden können (act. 12 Rz. 54 f. und 88). Es sei unwahrscheinlich, dass der Versicherte die gemäss Anamnese von Dr. G._____ vom 30. April 1997 bereits am Unfallfolgetag aufgetretenen Beschwerden gegenüber dem erstbehandelnden Arzt verschwiegen hätte (act. 12 Rz. 30). Es finde sich kein Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. P._____ bei den Akten (act. 12 Rz. 43). Es sei anhand der Aktenlage weder belegt, dass der Versicherte am Unfallfolgetag tatsächlich in die Sprechstunde des Ferienvertreters seines Hausarztes gegangen sei, noch welche Beschwerden der Versicherte gegenüber Dr. P._____ beschrieben habe (act. 12 Rz. 43 f.; act. 25 Rz. 9 und 28). d) Die Beklagte nimmt sodann ihrerseits im Einzelnen Stellung zu Inhalt und Beweiswert der von der Klägerin zitierten und kommentierten medizinischen Berichte, worauf, soweit entscheidrelevant, bei der Beweiswürdigung einzugehen ist (vgl. 6.2 nachfolgend). 4.3. Beweisverfahren a) Der Klägerin wurde mit Beweisauflagebeschluss vom 4. April 2013 (act. 46) der Nachweis auferlegt, dass der Versicherte beim Unfall vom 7. April 1997 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat und seither am typischen Beschwerdebild leidet (Beweissätze 1.1, 1.4), sowie dass insbesondere organische Unfallfolgen in Form einer C5-Senke und eines Tinnitus im gleichen Frequenzbereich einerseits und muskuloskelettale Zeichen im Sinne von Grad II der Québec-Task-Force andererseits bestehen (Beweissatz 1.3), auf welche die Klägerin – gestützt auf das Gutachten J._____ – das Vorliegen eines HWS-Schleuderverletzung im Wesentlichen stützt (vgl. act. 1 Rz. 27, act. 21 Rz. 28). Der Klägerin wurde weiter der

- 23 - Nachweis auferlegt, dass beim Versicherten innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Schadenereignis zumindest HWS- oder Nackenschmerzen auftraten und er wegen solcher Beschwerden innert der genannten Latenzzeit anlässlich einer behaupteten Erstkonsultation am Unfallfolgetag von einem Arzt an der Wirbelsäule untersucht wurde (Beweissätze 3.2 und 3.3). Schliesslich wurde ihr der Nachweis auferlegt, dass der Versicherte beim Schadenereignis eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat (Beweissatz 1.2), dass er an einer schweren posttraumatischen Anpassungsstörung leidet (Beweissatz 1.5) und sämtliche genannten Beschwerden resp. Diagnosen gemäss den Beweissätzen 1.1 bis 1.5 auf das Schadenereignis vom 7. April 1997 zurückzuführen sind (Beweissatz 3.1). Die Beklagte wurde zum Gegenbeweis insbesondere ihrer Behauptungen zugelassen, dass der Versicherte aggraviere bzw. simuliere (Gegenbeweissatz 2.1), dass er ein deutlich dysfunktionales Schmerzverhalten zeige (Gegenbeweissatz 2.2) und dass schon nicht ganz zwei Monate nach dem Schadenereignis psychovegetative Symptome im Vordergrund gestanden hätten (Gegenbeweissatz 2.3).

5. Widersprüchliche medizinische Aktenlage der ersten Jahre (1997-1999) 5.1. Einleitend zur Beweislage a) Mit der Klägerin (act. 12 Rz. 78; act. 29 Rz. 4) und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (act. 4A/II/100 S. 7) ist festzustellen, dass die medizinische Aktenlage der ersten Jahre widersprüchlich ist, was das Versicherungsgericht zur Einholung eines neurologischen Gutachtens veranlasste, welches schliesslich alleinige Grundlage für seinen Entscheid vom 27. März 2002 bildete (vgl. act. 4A/II/100 S. 8 E. 3a). Die Klägerin stützt sich zwar massgeblich auf das vom Versicherungsgericht eingeholte Gutachten des Neurologen Prof. Dr. J._____ vom 11. August 2000 (vgl. act. 21 Rz. 28), ruft daneben jedoch eine Vielzahl weiterer medizinischer und anderer Berichte als Beweismittel an. Ein polyoder interdisziplinäres Gutachten zum Gesundheitszustand oder dessen Unfallkausalität wurde nicht eingeholt und wird von der Klägerin in diesem Verfahren

- 24 nicht beantragt (vgl. act. 52). Das neurologische Gutachten Prof. Dr. J._____ fasst die Vorakten, soweit dem Gutachter vorliegend, zwar grob zusammen, setzt sich jedoch nur mit wenigen resp. im Wesentlichen den initialen Berichten des ORL- Facharztes Dr. D._____ und dem initialen Befund des Hausarztes Dr. med. F._____ auseinander (vgl. nachfolgend 6.3). Auf Inhalt und Beweiswert der angerufenen medizinischen Berichte ist daher nachfolgend im Einzelnen einzugehen. b) Der wesentliche Inhalt der von den Parteien zum Beweis- resp. Gegenbeweis eines unfallbedingten Gesundheitsschadens angerufenen medizinischen und weiteren Urkunden, die in den ersten Jahren nach dem Schadenereignis vom 7. April 1997 bis zur Erstattung des Gerichtsgutachtens vor Versicherungsgericht Solothurn vom 11. August 2000 verfasst wurden, wird nachfolgend chronologisch wiedergegeben. 5.2. Übersicht über die medizinischen und weiteren Berichte (1997 - 1999) - In der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 10. April 1997 (act. 4A/I/1) wurden drei Tage nach dem Schadenereignis als erstbehandelnder Arzt Dr. med. P._____ und als nachbehandelnder Arzt Dr. med. F._____ angegeben. Unter "Art der Schädigung" wird "Schleudertrauma" angegeben. - Ebenfalls am 10. April 1997 wurden von Dr. E._____ vom Medizinisch- Radiologischen Institut in Olten Röntgenaufnahmen gemacht. Nach ausführlichem Befund hielt Dr. E._____ folgende Beurteilung im Bericht vom 10. April 1997 (act. 13/4) fest: "Keine nachweisbare Wirbelkörperfraktur oder Zeichen einer Rotationsdislokation. Vorbestehende Chondrosis intervertebralis C5/C6." Die Erhebung dieses Befunds ist unbestritten (act. 12 Rz. 52, act. 21 Rz. 14 ff.). - Bei der Untersuchung vom 10. April 1997, wiederum drei Tage nach dem Schadenereignis, erstellte der ORL-Facharzt Dr. D._____ (Bericht vom 11. April 1997) (act. 4A/I/9) ein Tonaudiogramm wegen eines geklagten Ohrgeräusches und hielt in seinem Bericht fest: "Angeblich keine früheren Ohrerkrankungen. Vor einigen Jahren sei ein A._____-Audiomobiltest durchgeführt worden am Arbeitsplatze, dessen Resultat uns nicht bekannt ist. […] Im Anschluss an das Schleudertrauma vom

- 25 - 07.04.1997 (Akzeleration) traten nebst starken Schmerzen im Halsbereich auch ein starkes beidseitiges hochfrequentes Ohrgeräusch auf linksbetont, subjektiv keine sichere Gehörsverminderung. […] die Wirbelsäule und Kopfgelenke sind durch den Stützkragen ruhig gestellt. […]. Im heutigen Reintonaudiogramm findet man eine leichtgradige hochtonbetonte Schallempfindungshörstörung im Sinne von beidseitigen C5-Senken von max. -40 dB rechts bei 6‘000 Hz bzw. -35 dB links zwischen 4‘000 und 6‘000 Hz. Das Ohrgeräusch ist zwischen 4‘000 und 6‘000 Hz an der Hörschwelle lokalisierbar." Es ergaben sich im Übrigen anatomisch Normalbefunde. Der ORL-Facharzt kam zu folgender Beurteilung: "Im Rahmen des Schleudertraumas der Wirbelsäule Entwicklung eines akuten starken Ohrgeräusches bei audiometrisch nachweisbaren C5-Senken. Es wird eine Behandlung mit Trental […] eingeleitet." - Gemäss Polizeirapport vom 21. April 1997 (act. 4B) gab der Versicherte am Unfallort auf Nachfrage an, keine Verletzung erlitten zu haben. - Zwei Wochen nach dem Unfall verfasste Dr. med. F._____ als Hausarzt des Versicherten ein Arztzeugnis (21. April 1997) (act. 4A/I/2) zuhanden der Klägerin. Als Erstbehandlungsdatum wurde der 8. April 1997 angegeben. Dr. F._____ hielt die Angaben des Patienten wie folgt fest: "Am 07.04.1997 Auffahrunfall in Aarau. Anfänglich nur wenig Schmerzen, erst Schmerzen am nächsten Morgen, einige Tage später Auftreten eines lästigen Tinnitus.“ Unter „Allgemeinzustand“ hält der Hausarzt fest: "a) Besondere Wahrnehmungen (Gemütsverfassung, Alkohol, Drogen usw.) Gemäss meinem Ferienvertreter Dr. P._____ unauffällig b) Folgen von Krankheiten und Unfällen sowie Körperanomalien (Invalidität) Status nach Diskushernieoperation mit entsprechenden Restbeschwerden" Der Hausarzt erhob folgenden Befund: "Die Beweglichkeit der HWS ist deutlich eingeschränkt, die Rotation nach rechts beträgt 30°, nach links 20°. Auch Inklination und Reklination sind deutlich eingeschränkt. Bei der Untersuchung findet man zudem eine Sensibilitätsstörung im Bereiche von C4 links. Wegen des Tinnitus ist der Patient bei Herrn Dr. D._____ untersucht worden, eine Berichtskopie hat man Ihnen zugestellt. Röntgenbefund: HWS ap/seitl.: Keine ossäre Läsion"

- 26 - Der Arzt stellt die Diagnose "Schleudertrauma der HWS". Unter Kausalität wird bei der Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden, „Ja“ angekreuzt“. In Bezug auf die Therapie wird eine "Immobilisation mit Kragen, ab nächster Woche sorgfältige Physiotherapie ohne allzu eingreifende Mobilisationen" angegeben. - Dem vier Tage nach Erstellen des Arztzeugnisses UVG vom 21. April 1997 verfassten Zuweisungsschreiben des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 25. April 1997 (act. 4A/I/3) an den von ihm beigezogenen Facharzt Neurologie, Dr. med. G._____, "für eine Beurteilung bei einem Schleudertrauma" ist zu entnehmen: "Am 07.04.97 erlitt der Patient einen Auffahrunfall. Anfänglich verspürte er keine Schmerzen, am Tage danach hatte er jedoch die typischen Beschwerden als Folge eines Schleudertraumas, gleichzeitig ist auch ein Tinnitus aufgetreten, weswegen mein Vertreter Dr. P._____ den Patienten D._____ zugewiesen hat. Anfänglich ging es dem Patienten recht gut, er klagte jedoch schon von Anbeginn über Sensibilitätsausfälle im Bereiche der linken Schulter, welche ich auf das Dermatom C4 zurückgeführt habe. In der Zwischenzeit haben die Schmerzen zugenommen, der Patient klagt auch über Sensibilitätsstörungen im Bereiche des ganzen Armes, ohne dass speziell ein Dermatom angegeben werden kann. Der Händedruck ist symmetrisch." - Am 30. April 1997 wurde der Geschädigte vom Neurologen Dr. med. G._____ nach Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. F._____ untersucht. Dr. med. G._____ erhob in seinem Bericht vom 1. Mai 1997 (act. 4A/I/6) folgende Anamnese: "Am 07.04.97 in Auffahrunfall verwickelt, dabei wurde sein Fahrzeug von einem schweren Geländewagen von hinten gerammt. Am darauffolgenden Tag Kopfweh, Schwindel, Ohrensausen, Nackenschmerzen, Schwächegefühl im linken Arm mit Gefühlsstörungen, Steifigkeit der Finger, Gefühllosigkeit beider Beine linksbetont. Begleitend abnorme Nervosität, zeitweise Taubheitsgefühl in beiden Armen. Radiologisch keine nachweisbaren Wirbelkörperfrakturen oder Rotationsdislokation im Bereiche der HWS. Vor rund 2 Jahren offenbar mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit wegen chronischen Rückenschmerzen, damals Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Rheinfelden. […]" Er erhob folgenden Befund: "Gesichtsfeld digital intakt, normale Pupillen- und Augenmotorik, kein Spontan- oder Lagensystagmus, Cornealreflex seitengleich lebhaft. Komplette Blockierung der

- 27 - HWS-Beweglichkeit, Verspannung und Gegenstemmen bei Lasègue-Prüfung bds. Reflexe an oberen und unteren Extremitäten seitengleich auslösbar, Babinski negativ. Normale Trophik der Muskulatur, grobe Kraft kooperationsbedingt nicht prüfbar, Gangbild normal, schwierige Gangarten nicht prüfbar, Angabe einer Hypästhesie [Anm.: Vermindertes Berührungsempfinden] am linken Arm, Schulterbeweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt, passiv bis in Endstellung mobilisierbar. BD 140/100." Dr. med. G._____ kam zu folgender Beurteilung: "Der Patient klagt über multiple diffuse subjektive Beschwerden, wie sie im Zusammenhang mit einer Distorsion der Halswirbelsäule charakteristischerweise auftreten können. Klinisch imponiert ein schweres linksbetontes cervikobrachiales Schmerzsyndrom [Anm.: Schulter-Arm-Syndrom]. Der Patient bewegt sich überdies wie bei einer akuten Lumbago, was im Zusammenhang mit dem abgelaufenen Ereignis nicht plausibel ist. Sämtliche klinischen Befunde, die nicht willkürlich beeinflusst werden können, sind unauffällig, insbesondere finden sich seitengleiche Reflexe und die Beobachtung der Bewegungsabläufe ausserhalb des Untersuchungsganges erlaubt zuverlässig, motorische Lähmungen auszuschliessen. (…) Trotz der bei mangelhafter Kooperation erschwerten Untersuchung finden sich schliesslich keine Hinweise für zentralnervöse Ausfälle oder eine cervikale Rückenmarksläsion. 3 Wochen nach dem fraglichen Unfall sind die geklagten Beschwerden glaubhaft. So wie sich der Patient aber präsentiert, besteht der Verdacht auf eine massive funktionelle Überlagerung. Aufgrund der Vorgeschichte mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden vor 2 Jahren ist die Prognose auch beim derzeitigen Ereignis eher ungünstig." - Nachdem am 2. Mai 1997 ein zweites Tonaudiogramm erstellt worden war (act. 4A/I/9), stellte der ORL-Facharzt Dr. D._____ im Zwischenbericht vom 5. Mai 1997 (act. 4A/I/8) die Diagnose "Ohrgeräusch links mit linksbetonter C5-Senke, Zustand nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule vom 07.04.1997." Zum Verlauf hält Dr. D._____ fest, dass "subjektiv immer noch störendes Ohrgeräusch links, angeblich auch Hörstörung links und Lärmempfindlichkeit" bestehe, sowie weiter, dass „das subjektiv starke Ohrgeräusch […] nach Angabe des Patienten erst im Anschluss an das Wirbelsäulentrauma aufgetreten“ sei. Der Versicherte sei aus ohrenärztlicher Sicht im Prinzip arbeitsfähig, doch bestünden erhebliche Beschwerden im Zusammenhang mit der Halswirbelsäule, weshalb die

- 28 - Bestimmung der weiteren Arbeitsunfähigkeit seitens des Hausarztes erforderlich sei. - Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 (act. 4A/I/7) ersuchte der Hausarzt den A._____- Kreisarzt Dr. med. H._____ um Aufbietung des Versicherten zu einer Standortbestimmung. Gemäss Bericht des A._____-Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 22. Mai 1997 (act. 4A/I/10) an den Hausarzt über die gleichentags durchgeführte Untersuchung klagte der Versicherte bei der Untersuchung über „multiple Beschwerden, welche von Vergesslichkeit über Schwindel, Erbrechen, HWS-Beschwerden, Rückenbeschwerden sowie Beinbeschwerden gehen“. Es bestehe keine Schmerzarchitektur und es würden vom Patienten keine schmerzauslösenden Momente angegeben. Der Arzt erhob folgenden Befund: "[…] Die Untersuchung ist mangels Kooperation erschwert. Die Befunde können teilweise über Trickbewegungen evaluiert werden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist unbeobachtet spontan normal. Bei der Untersuchung wird die Halswirbelsäule praktisch steif gehalten. Bei mehrmaliger Umlagerung auf der Untersuchungsliege konnte ich ebenfalls eine gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellen. Die paravertebrale Muskulatur ist weich. Eine segmentale Untersuchung ist mangels Kooperation nicht durchführbar, obwohl dies an und für sich nicht zu Schmerzen führen sollte. Die Globalfunktionen des Rückens sind nicht zu untersuchen. Beim Inklinationsversuch bewegt sich der Patient höchstens einige Grade. Andererseits kann er sich im Sitzen bei ausgestreckten Beinen problemlos halten. Auch beim Besteigen der Untersuchungsliege sind keine typischen Probleme zu sehen, welche vom Patienten bei Rückenschmerzen normalerweise angegeben werden. Radikulär kann ich auch heute keine Probleme feststellen. Die Reflexe sind symmetrisch. Der Lasègue-Test [….] kann im Liegen nicht geprüft werden, da schon bei ungefähr 60° eine massive Blockierung eintritt, welche sich aber durch etwas Geduld plötzlich löst. Auch bei der Prüfung des Lasègue im Sitzen (straight leg distraction test) sind keine Zeichen für ein Lasègue zu finden. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben. Die paravertebrale Muskulatur ist gesamthaft weich. Die Kraftverhältnisse können nicht geprüft werden, da hier keine Kooperation, auch nicht für die kleinsten Kraftversuche, vorhanden ist. Allgemein kann auch bei der schon leichtesten Berührung eine Überreaktion festgestellt werden. Bei Rotation der Wirbelsäule bei fixiertem Becken gibt der Patient weniger Schmerzen an als bei der Rotation unter passiver Mitführung des Beckens. Beim Burn's hysterical bench test praktisch Steifhaltung des Rückens." Er gelangte zu folgender Beurteilung:

- 29 - "Der Patient erlitt eine HWS-Distorsion anlässlich eines Auffahrunfalls vor sieben Wochen. […] Aufgrund der erst nach 12 Stunden aufgetretenen Beschwerden darf hier von einer leichten HWS-Distorsion ausgegangen werden und man sollte unter diesen Umständen auch von einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen dürfen. […] Der Patient weist bei der Untersuchung verschiedene Unregelmässigkeiten auf. Der Patient kann durch einfache Trickuntersuchungen in praktisch jedem Fall überführt werden. […] Das heutige Benehmen des Patienten spricht aber nicht mehr gross für Unfallfolgen, sondern für eine bewusste oder unbewusste funktionelle Überlagerung. Ich glaube, dass diesem Zustand durch eine vorsichtige Reintegration im Arbeitsprozess am besten ein Ende gesetzt werden kann. Es geht darum, dem Patienten wieder Vertrauen in seinen Rücken und in seine Halswirbelsäule zu geben, was er am ehesten im Betrieb […] wieder erwerben kann […]. Auf jeden Fall ist eine weitere spezialärztliche Abklärung (…) kontraindiziert. […] Es würde die ganze Problematik der meines Erachtens sicher vorliegenden psychischen Überlagerung nur noch verstärken. Konkret habe ich dem Patienten ab Morgen, 23.5.97 eine Arbeitsfähigkeit zu 25% während eines halben Tages attestiert […]." - Entsprechend der Empfehlung von Dr. med. H._____ zur vorsichtigen Reintegration in den Arbeitsprozess (25% Arbeitsfähigkeit während eines halben Tages, vgl. hiervor) unternahm der Versicherte einen kurzen Arbeitsversuch. Gemäss Schreiben des Hausarztes Dr. med. F._____ an Dr. med. H._____ vom 27. Mai 1997 (act. 4A/I/111) zum Arztbesuch vom gleichen Tag brach der Versicherte die Arbeit nach wenigen Stunden ab wegen Auftretens von Konzentrationsstörungen, Schwindel, Nausea und Magenbeschwerden. Der Hausarzt Dr. med. F._____ erachtete es zwar als dem Arbeitsbetrieb des Versicherten nicht zumutbar, einen solchen Patienten „zu hüten“, doch dürfe man „den Patienten nicht weiterhin damit belohnen, ihn weiterhin voll arbeitsunfähig zu schreiben“. Er empfahl eine raschmöglichste Anmeldung in der Rehaklinik Bellikon, da man mit ambulanten Methoden nicht weiterkomme. - Nach der erneuten kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. med. H._____ im Bericht an den Hausarzt vom 30. Mai 1997 (act. 4A/I/12) fest:

- 30 - "Diagnose: 07.04.1997 Auffahrunfall mit Schmerzauftreten ungefähr 12 Stunden nach dem Unfallereignis mit jetzt schon wesentlichen Zeichen von somatoformen Schmerzen. […] Angaben: Der Patient berichtet heute über massivste Beschwerden. Er kommt bei mir schon nach kurzem Sitzen ins Zittern und ins Schwitzen. Eine Untersuchung ist wegen Steifhaltung der Halswirbelsäule nicht möglich. Periphere Neurologie nach wie vor ungestört. Procedere: Bei Status nach typischem Auffahrunfall mit einer Noncontactverletzung der Halswirbelsäule bestehen heute im wesentlichen psychovegetative Symptome, welche meines Erachtens interdisziplinär angegangen werden müssen. […]" Im Hinblick auf das weitere Vorgehen schloss der Neurologe Dr. med. H._____ auf die Notwendigkeit eines interdisziplinären Vorgehens und schlug dem Versicherten eine Hospitalisation in Bellikon vor. - Vom 4. Juni bis 30. Juli 1997 weilte der Versicherte in der Rehaklinik Bellikon zur stationären Behandlung. Im Austrittsbericht Bellikon vom 26. August 1997 (act. 4A/I/20) werden folgende „Angaben des Patienten“ festgehalten: Er sei total ruiniert, habe Kopfschmerzen unterschiedlicher Intensität, Ohrgeräusche, Nackenschmerzen, lumbale Rückenschmerzen, es tue ihm überall weh. Er habe Schmerzen über und im Auge. Er leide an Übelkeit und Erbrechen und sei psychisch am Boden. Zum Verlauf der Therapie wird festgehalten, dass es nicht möglich gewesen sei, einen therapeutischen Zugang zum Patienten zu finden. Das somatische Problem habe kaum angegangen werden können. Er sei durch seine psychische Verfassung nicht in der Lage mitzuarbeiten. Der Patient wirke immer sehr nervös und unruhig. Er zeige ein sehr tiefes Leistungsniveau. Er zittere fast immer am ganzen Körper. Gemäss der "Beurteilung bei Austritt: Organische Schädigung und funktionelle Störung", wird festgehalten: „Bewegungseinschränkung der HWS und LWS wegen muskulären Verspannungen. Depression und Hoffnungslosigkeit ohne Zukunftsperspektive. Feh-

- 31 lende Konzentrationsfähigkeit. Er hat dauernde Schmerzen und gibt keine Schmerzlinderung beim Sitzen oder Liegen an. Ausgeprägte posttraumatische Anpassungsstörung. Behinderung/Fähigkeitsstörung: Der Patient ist depressiv, hoffnungslos und ohne Zukunftsperspektive […]" Bis zur erneuten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klägerin sei die Psychotherapie weiterzuführen, die Physiotherapie wegen fehlender Wirkung nicht. Der Patient wird in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen. Im Bericht zum psychosomatischen Konsilium der Reha-Klinik Bellikon vom 13. Juni 1997 (act. 4A/I/vor20), auf welchen im obigen Austrittsbericht (Seite 3) verwiesen wird, wird unter „Angaben des Patienten“ u.a. festgehalten: "Er sei allgemein am Boden mit den Nerven, es gehe immer schlechter. […] Am schlimmsten zu ertragen seien die permanenten, stechenden Kopfschmerzen (im ganzen Kopf lokalisiert) […]. Schmerzverstärkend seien langes Sitzen und Gehen (Schwindel), Lärm und Wetterwechsel. Neben dem Kopfweh habe er auch Schmerzen vom Nacken bis ins Kreuz ausstrahlend, manchmal seien Arme und Beine ganz steif, die Augenbewegungen seien schmerzhaft, in beiden Ohren habe er einen Tinnitus, er leide unter Übelkeit, Lärmempfindlichkeit, Appetit- und Libidoverlust sowie Schlaflosigkeit. Angst habe er lediglich bei Höhenexpositionen; als Beifahrer im Auto ängstige er sich nicht sonderlich, aber selber würde er seit dem Unfall aufgrund der gestörten Befindlichkeit nicht mehr Auto fahren. Vom Unfall habe er nie geträumt, dieser sei nicht so sehr dramatisch gewesen. Jedenfalls habe er nach dem Heckaufprall lediglich ein Stechen zwischen den Schulterblättern gespürt. Erst am anderen Morgen sei er ‚völlig blockiert’ gewesen und habe vor lauter Schmerzen kaum noch aufstehen können. Eine spezialärztliche Untersuchung beim Neurologen Dr. R._____ in Basel sei ihm verweigert worden, und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe er vor Schmerzen laut aufgeschrien […]. Er fühle sich in seinen Beschwerden nicht ernst genommen und als Simulant hingestellt. Unter "Eigene Beobachtungen" wird festgehalten: "[…] Auffallend ist die innere Gespanntheit mit motorischer Unruhe […]. Das Denken ist auf die zahlreichen Beschwerden inkl. die psychische Symptomatik eingeengt und fixiert. Der Patient macht einen glaubhaft verzweifelten Eindruck und leidet unter tiefsitzenden Zukunftsängsten […]. Von den Beschwerden sind inzwischen fast der ganze Körper mit sämtlichen Organsystemen betroffen, so dass der Patient psychovegetativ völlig entgleist erscheint."

- 32 - Es wird folgende psychopathologische Beurteilung abgegeben: "Ausgeprägte posttraumatische Anpassungsstörung mit agitiert-depressiven Zügen und prononcierter psychovegetativer Symptomatik bei leistungsorientierter Persönlichkeit mit hohem Autarkie- und internalem Kontrollbedürfnis. (ICD-10: F 43.25)" - Dem Bericht der behandelnden Assistenzärztin Dr. med. S._____ des Ambulatoriums der psychiatrischen Klinik Solothurn vom 7. Oktober 1997 (act. 4A/I/44), visiert von der Oberärztin Dr. med. S._____, ist zu entnehmen, dass der Versicherte nach initialer medikamentöser Behandlung durch den ORL-Facharzt seit dem Austritt in Bellikon von seinem Hausarzt weiterbetreut werde. Seit dem 7. August 1997 werde er im psychiatrischen Ambulatorium Solothurn betreut aufgrund einer „posttraumatischen Anpassungsstörung mit agitiert-depressiven Zügen“. Zur „aktuellen Situation“ werden (nebst Angaben des Versicherten zu seit dem Schadenereignis vorliegenden Kopfschmerzen, Tinnitus, Zittern an oberer und unterer Extremität links usf.) insbesondere Zukunftsängste in beruflicher wie familiärer Hinsicht, eine zunehmende depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, eine Störung der Vitalgefühle und latente Suizidalität festgehalten. In der Familie seien grosse Spannungen aufgetreten, es sei zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern und zu schwierigen Situationen vor allem mit dem Sohn gekommen. Unter „Psychostatus bei Eintritt“ wird nebst Normalbefunden festgehalten, dass die Konzentration vermindert sei und das Denken auf seine Schmerzproblematik und Zukunftsängste konzentriert sei. Gemäss „Beurteilung“ liege eine „traumatische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt“ (IDC-10 F 43.22) vor. - Die Beurteilung des ORL-Facharztes Dr. U._____ (A._____-Ärzteteam) vom 14. November 1997 (act. 4A/I/49) nimmt Bezug auf das Audiogramm des behandelnden ORL-Facharztes Dr. D._____ vom 10. April 1997 mit beidseitiger C5- Senke mit einem binauralen Hörverlust von 16,4%, wobei das intakte Gesamtgehör mit 200% veranschlagt wird. Die Erheblichkeitsgrenze bei binauralem Hörschaden liege bei 70% Hörverlust. Der ORL-Facharzt nimmt sodann Bezug auf den unstreitig seit 1992 vorbestehenden binauralen Hörschaden von 14,9%. Im

- 33 - Vergleich zur Voruntersuchung vom 2. Juli 1992 habe sich das Gehör nur sehr schwach im Rahmen der physiologischen Alterung verschlechtert. Durch das Unfallereignis vom April 1997 sei damit zumindest kein organischer Hörschaden verursacht worden. Ohne Vorliegen eines unfallbedingten Gehörschadens sei ein als erheblich zu bezeichnender Tinnitus unfallbedingter Art sehr unwahrscheinlich. Den subjektiv geklagten Tinnitus des Versicherten erachtet er aus ORL-ärztlicher Sicht als nicht plausibel resp. kein ORL-ärztliches Problem. - Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 11. Dezember 1997 (act. 4A/I/55), wo sich der Versicherte vom 19. bis 28. November 1997 (vorzeitiger Abbruch) zu einer weiteren stationären Behandlung aufhielt, diagnostizierten die Ärzte ein HWS- Distorsionstrauma mit ausgeprägter posttraumatischer Anpassungsstörung mit agitiert-depressiven Zügen und prononcierter psychovegetativer Symptomatik bei leistungsorientierter Persönlichkeit. Gemäss Beurteilung stehe beim Versicherten „zur Zeit die psychiatrische Problematik, die sich nach dem Unfall vor allem sekundär entwickelt habe, deutlich im Vordergrund.“ Eine somatische Rehabilitation sei daher überhaupt nicht möglich. Der Versicherte werde daher an die Privatklinik Wyss (an welche der Austrittsbericht gerichtet ist) überwiesen zwecks stationärer psychiatrischer Behandlung. Radiologische Abklärungen ergaben nebst unauffälligen Befunden den „Verdacht auf kleine Retroosteophyten“, die „wahrscheinlich posttraumatisch bedingt“ seien. Zu geklagten Beschwerden ist dem Bericht zu entnehmen: Kopfschmerzen vom Nacken bis frontal. Konstantes Ohrgeräusch beidseits, ständige Übelkeit mit gelegentlichem Erbrechen und allgemeiner Appetitlosigkeit, Schmerzausstrahlung vom Nacken bis gegen lumbal, Gedächtnis generell und Konzentrationsfähigkeit klar reduziert, Dysästhesien [Anm. PSCHY- REMBEL: Empfindungsstörungen] in Extremitäten beim Liegen, aber auch Stehen und Sitzen, in beiden Armen und ventral an beiden Oberschenkeln; könne maximal noch 15 Minuten gehen; Schlafprobleme. Zum objektiven Befund ist dem Bericht zu entnehmen: Unauffälliger Allgemeinstatus; neurologisch keine sensomotorischen Ausfälle, Muskeleigenreflexe symmetrisch normal auslösbar und keine pathologischen Reflexe. Rheumatologisch: Im Waddell-Test seien alle einzelnen Punkte positiv; eine aussagekräftige Untersuchung der Beweglichkeit der HWS sei nicht möglich, da der Geschädigte bei kleinster Bewegung starke Schmerzen

- 34 angebe und stark zu zittern beginne. Die gesamte Wirbelsäule sei stark druckdolent. Es folgte eine Überweisung an die Privatklinik Wyss in Münchenbuchsee zwecks stationärer psychiatrischer Behandlung. Zu dortigen Befunden wurde nicht plädiert und ein Bericht nicht ins Recht gelegt. - Mit Einsprache des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 29. Januar 1998 (act. 4A/I/69) gegen die Verfügung der Klägerin vom 12. Januar 1998 ersucht der Hausarzt um ein Zurückkommen auf den Entscheid (Leistungseinstellung). Es sei eine interdisziplinäre Beurteilung der ganzen Situation angezeigt. - Dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 25. März 1998 an die IV -Stelle Solothurn (inkl. Beiblatt zum Arztbericht, S. 2, act. 53/1) sind die Diagnosen „HWS Distorsionstrauma vom 7. April 1997“ und "ausgeprägte posttraumatische Anpassungsstörung mit depressiven Zügen und psychovegetativer Symptomatik" zu entnehmen. In Bezug auf den Befund hält der Hausarzt fest, dass chronische Beschwerden im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den Rücken bestehen würden. Hinsichtlich des Status führt er aus, dass sämtliche Kopfbewegungen schmerzbedingt eingeschränkt seien. Der Geschädigte trage stets einen Halskragen. Während allen Arztbesuchen zeige sich eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe. - Die Beurteilung von Dr. med. V._____ vom 30. März 1998 (Facharzt Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der A._____) wurde in Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren gestützt auf die Akten einschliesslich Röntgenbilder erstattet. Nebst einer Zusammenfassung der bisherigen Einschätzungen seitens der Klägerin (die zum Fallabschluss führten) äusserte er sich insbesondere zur Feststellung gemäss Austrittsbericht der Klinik Valens, wonach die radiologischen Veränderungen C5/6 in den Röntgen vom 21.11.1997 „wahrscheinlich posttraumatisch“ seien: "Hingegen belegen die Aufnahmen vom 10.4.97 vorbestehende degenerative Veränderungen C5/6 (kleine Osteophyten dorsal, Verkalkung des vorderen Längsbandes). Für eine Verschlimmerung derselben ergeben sich auf den späteren Röntgen keine objektiven Hinweise.

- 35 - Wenn ein Assistenzarzt im Austrittsbericht von Valens einfach behauptet (leider unkritisch vom Oberarzt visiert), die radiologischen Veränderungen C5/6 in den Röntgen vom 21.11.97 seien "posttraumatisch", so ist das schlicht leichtfertig. Man hat sich leider nicht die Mühe genommen, mit den ersten Aufnahmen vom 10.04.97 zu vergleichen. Der direkte Vergleich zeigt nun aber eindeutig, dass die Bilder unverändert sind. Der Radiologe Dr. W._____ hatte am 21.11.97 noch seriös auf die Differentialdiagnose (DD) "degenerativ" verwiesen. Auch er hatte die früheren Röntgen nicht zur Verfügung. Für einen erfahrenen Traumatologen ist es auch sonst klar, dass solche (noch altersentsprechenden) degenerativen Veränderungen an typischer Stelle unmöglich in so kurzer Zeit "posttraumatisch" entstehen können, ausser bei massivsten Bandverletzungen im Rahmen von Frakturen oder (Sub-)Luxationen mit sofortigen sehr starken Schmerzen und evtl. neurologischen Ausfällen. Das ist jedoch mit dem konkreten Unfall, speziell den intakten Kopfstützen und der deutlichen Beschwerde-Latenz nicht vereinbar.“ - Dr. med. R._____ stellte mit Schreiben vom 25. März 1998 (act. 4A/I/84) an die Rehaklinik Rheinfelden ein Kostengutsprachegesuch für eine erneute Hospitalisation des Versicherten. Dr. R._____ geht von einem HWS-Distorsionstrauma sowie einer milden traumatischen Hirnverletzung aus: "Als Folge dieser Verletzung besteht noch heute ein deutliches links betontes Cervicalsyndrom sowie cervicocephale Beschwerden. Zusätzlich ergeben sich anhand der Anamnese Anhaltspunkte für leichte kognitive Störungen. Als u.a. Folge der Einbussen kam es zu einer ausgeprägten posttraumatischen Anpassungsstörung mit agitiert depressiven Zügen. […] [Der Versicherte] befindet sich in einer schwierigen sozialen Situation; er fühlt sich verlassen und hat Angst vor seiner Zukunft. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten ergeben sich auch familiäre Probleme. Ehefrau und Kinder 'halten den Patienten kaum noch aus'. Heute leidet [der Versicherte] noch immer unter ständigen Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Ohrschmerzen, einem Schulter-Arm-Schmerz links, einer ausgeprägten Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, einer Schlafstörung, Sehstörungen, einem vollkommenen Libidoverlust sowie unter einer ausgeprägten quälenden Angst. Ferner bestehen Rückenschmerzen. (…)" - Das weitere Schreiben des Neurologen Dr. med. R._____ vom 22. Juni 1998 (act. 4A/II/vor 95) richtet sich an den drei Wochen nach dem Schadenereignis mandatierten Rechtsanwalt des Versicherten (Dr. AA._____) und enthält eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand auf Nachfrage des Rechtsvertreters. Es hält wiederum fest, dass der Versicherte am 7. April 1997 eine HWS-Verletzung sowie eine milde traumatische Gehirnverletzung erlitten habe. Organisch habe

- 36 sich konsistent ein deutliches linksbetontes Cervicalsyndrom objektivieren lassen. Das Cervicalsyndrom sei belegt durch eine verspannte Muskulatur im Genickbereich sowie im oberen Brustwirbelsäulenbereich mit in diesem Bereich auch sogenannten "Myogelosen". Bei diesen handle es sich um schmerzhafte "Verklebungen" der Muskulatur. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass der Zustand des Versicherten nicht Folge der Auffahrkollision vom 7. April 1997 sei. Daneben bestehe eine emotionelle Verarbeitungsstörung mit auch kognitiven Störungen, eventuell als Folge der emotionellen Verarbeitungsstörung oder einer MTBI, welche sehr ausgeprägt sei. - Der Bericht des Instituts Dr. AB._____ vom 25. Mai 1998 (act. 4A/II/vor 95) zu den am 11. Mai 1998 erstellten MRI enthält folgende radiologische Diagnose: "Kopf: Keine postkontusionellen Hirnparenchymläsionen. HWS: Streckhaltung der HWS mit lokaler Kyphose C2 - C5. Osteochondrose C5 / 6 mit ventraler hypostotischer Spondylose. Blockierung der Segmente C5 und C6 in Inklination. Normale Reklination. Keine Discushernien oder anderweitigen Neurokompressionen C2 - Th4. Keine fokalen Läsionen des cervicalen Rückenmarks. Keine posttraumatische Syrinx. Rotationsfehlstellung C2 (Processus spinosus ragt nach rechts). Schiefhaltung der HWS nach links (mitbedingt durch leichte Kyphoskoliose der oberen BWS). Craniocervicaler Uebergang [Anm.: Übergang zwischen Kopf und Hals] Diskrete Arthrose in den atlantooccipitalen Gelenken und in der gelenkigen Verbindung zwischen vorderem Atlasbogen und Dens. Rotationsfehlstellung C2 (Dens ragt nach rechts). Die direkte Darstellung der craniocervicalen Ligamente zeigt diese kontinuierlich, normointens und normal breit. Beidseits massiv eingeschränkter Rotationsumfang C0 - C2, wahrscheinlich schmerzbedingte Blockierung." - Dem Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn an die IV- Stelle Solothurn vom 20. Mai 1998 (act. 53/2) ist zu entnehmen, dass der Versicherte aktuell aufgrund eines HWS-Distorsionstraumas und einer milden traumatischen Hirnverletzung 100% arbeitsunfähig sei und die IV ihren Fragenkatalog an die Rehaklinik Rheinfelden richten solle. - Der Arztbericht der Rehaklinik Rheinfelden, Dr. med. AC._____, vom 11. August 1998 (inkl. einseitiges und siebenseitiges Beiblatt) richtet sich an die IV-

- 37 - Stelle (act. 53/3). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Versicherte weiterer ärztlicher Behandlung durch seinen Hausarzt und seinen Psychotherapeuten bedürfe. Auf Seite 1 des Beiblatts hält Dr. med. AC._____ unter dem Titel "Diagnose" Folgendes fest: "Heckauffahr- und Frontalkollision am 07.04.1997 mit St.n. HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung mit cervio-cephalem Syndrom, neuropsychologischen Defiziten, schwerer posttraumatischer Anpassungsstörung mit agitierten Zügen, schwere psychovegetative Erschöpfung". Der Bericht basiert auf dem Aufenthalt des Versicherten im Juni/Juli 1998 in Rheinfelden (vgl. S. 2), wozu sich das siebenseitige Beiblatt äussert. Dieses Beiblatt zum Arztbericht ist inhaltlich im umfangreicheren Austrittsbericht von Dr. med. AC._____ vom Vortag zuhanden des zuweisenden Neurologen Dr. med. R._____ (act. 4A/II/vor 95, vgl. sogleich) enthalten, der ebenfalls als Beweismittel angerufen wird. - Mit Schreiben der Rehaklinik Rheinfelden, Dr. med. AC._____, an Dr. med. R._____ vom 10. August 1998 (act. 4A/II/vor 95) wurde dem zuweisenden Neurologen der Austrittsbericht nach Abschluss des stationären Aufenthalts (4. Juni bis zum 29. Juli 1998) erstattet. Nach ausführlicher Anamnese (S. 1-5) werden als bei Eintritt geklagte Beschwerden u.a. cervicale Dauerschmerzen und permanente Kopfschmerzen, häufig auch hinter den Augen, Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel, zeitweise auch in beide Arme, Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V, lumbale Dauerschmerzen von wechselnder Intensität, zunehmend im Sitzen und beim Gehen nach einer halben Stunde, Schmerzausstrahlung in beide Beine, häufig verbunden mit Kribbelparästhesien, zeitweise blitzartig auftretende Schmerzen im rechten Bein bei Belastung, Sehstörungen mit Verschwommensehen, Nebelsehen, vor allem rechts, beidseitigem dauernd vorhandenem Tinnitus, Schwindel, etwas gelindert durch das Tragen des Halskragens, Schluckstörungen, Kiefergelenksschmerzen, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Vergesslichkeit, Traurigkeit, Aggressivität angegeben. Unter "Diagnosen" wird festgehalten:: "Heckauffahr- und Frontalkollision am 07.04.1997 mit - St. n. HWS-Distorsion mit leichter traumatischer Hirnverletzung mit - cervico-cephalem Syndrom - neuropsychologischen Defiziten - schwerer posttraumatischer Anpassungsstörung mit agitierten Zügen

- 38 - - schwere psychovegetative Erschöpfung" Unter "Beurteilung und Verlauf" (S. 6 ff.) wird festgehalten: "Die Schilderung des Unfallherganges, das Auftreten und der Verlauf der Symptome und die heute noch feststellbaren neuroorthopädischen Befunde belegen eine durch den Unfall erlittene Ligament- bzw. Weichteilläsion im Bereiche der oberen HWS. Zusätzlich erlitt der Patient auch eine leichte traumatische Hirnverletzung. […] Gemäss Kriterien […] ist für die Diagnose eines MTBI keine Bewusstlosigkeit erforderlich. Es genügt eine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung und/oder eine amnestische Lücke. [Der Versicherte] gab uns in der Unfallanamnese an, dass er sich nicht mehr erinnere, wie er in das vordere Auto hineingeschoben wurde. Den Aufprall und auch den Knall der Kollision habe er nicht wahrgenommen. Es besteht somit eine klare anamnestische Lücke […]" Der Austrittsbericht geht gestützt auf die Anamnese von einem sofortigen Auftreten von messerstichartigen Schmerzen zwischen den Schulterblättern aus. Er hält weiter fest, dass beim Geschädigten zweifellos eine schwerste posttraumatische Anpassungsstörung vorliege, hinter welcher allerdings Begleitumstände seit dem Unfall stünden, die zur heutigen Beurteilung berücksichtigt werden müssten: So u.a. der Umstand, dass dem Geschädigten der Eindruck vermittelt worden sei, er simuliere resp. aggraviere, und dass ihm die gewünschte Beurteilung durch Dr. R._____, der dem Versicherten von Bekannten als Schleudertraumaspezialist empfohlen worden sei, abgelehnt worden sei. Der Bericht befasst sich weiter kritisch mit den Beurteilungen durch die A._____-Ärzte und hält abschliessend fest, dass aufgrund dieser sehr ungünstigen Begleitumstände der Verlauf aufs schwerste ungünstig beeinflusst worden sei. - Der biomechanische Bericht von Prof. Dr. N._____ vom 12. September 1999 (act. 4A/II/vor 97) hält gestützt auf die technischen Berichte des M._____ vom 19. Januar 1999 samt Beantwortung der Zusatzfragen vom 19. Februar 1999 sowie die dem Biomechaniker vorliegenden medizinischen Berichte aus den Jahren 1997 und 1998 fest, dass das Kollisionsereignis aus technischer und biomechanischer Sicht nur knapp geeignet gewesen sei, die initial festgestellten Beschwerden zu erklären. Hinsichtlich der unfalltechnischen Berichte wird auf 3.1 hiervor verwiesen.

- 39 - 6. Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung / C5-Senke, Tinnitus und muskuloskelettalen Zeichen 6.1. Anforderungen an das Vorliegen einer HWS-Schleuderverletzung a) Wie hiervor dargelegt, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und danach eingetretener Erwerbsunfähigkeit auch bei einem nicht objektivierbaren Befund in der Regel anzunehmen, wenn ein für HWS-Schleuderverletzungen typisches Beschwerdebild vorliegt und ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist (BGE 117 V 360). b) Mit BGE 119 V 340 ff. wurde klargestellt, dass bei HWS-Schleuderverletzungen der Normalverlauf durch eine initiale Symptomatik mit schmerzhafter Bewegungshemmung im Nacken-/Kopfbereich und Begleiterscheinungen wie Schwindel geprägt sind, sowie weiter, dass blosse Klagen über diffuse Beschwerden, die nach einem Unfall aufgetreten seien, für den Beweis der Unfallkausalität nicht genügen. Vielmehr bilden auch bei Schleuderverletzungen zuallererst die medizinischen Fakten – fachärztliche Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und Vorzustand – die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Bei HWS-Distorsionen ohne nachweisbar unfallbedingtes organisches Beschwerdesubstrat besteht die Gefahr, dass im Sinne von "post hoc ergo propter hoc" die natürliche Kausalität bejaht wird, wo die Angaben des Versicherten sowohl bezüglich Existenz und Ausmass der Beschwerden als auch des Beschwerdebeginns unbesehen übernommen werden. Im Gegenzug zur vorerwähnten Kausalitätsvermutung sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen von Schleuderverletzungen daher hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109; zur Anwendbarkeit des Entscheids auf Unfälle vor Ergehen dieses Entscheids vgl. 6.2.3 hiernach). Zum einen können HWS-Schleuderverletzungen zwar klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden, weshalb den Angaben des Versicherten über Art und Beginn der Beschwerden, wie dargelegt, zwangsläufig ausschlaggebende Bedeutung zukommt, was ein gewisses Missbrauchspotential birgt. Zum anderen können die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Be-

- 40 schwerdebilds bei identischer Symptomatik auch nichttraumatischer Ursache sein. Aus den genannten Gründen kommt der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation nicht nur des Unfallhergangs, sondern auch der anschliessend auftretenden Beschwerden als den ersten tatbeständlichen Grundlagen grosses Gewicht zu. c) Die in der Lehre vertretene Harmlosigkeitsgrenze bei anstossbedingten Geschwindigkeitsveränderungen von 10 bis 15 km/h ist, wie dargelegt, ein Aspekt unter anderen bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs. 6.2. Würdigung der Beweismittel der ersten Jahre (1997 bis 1999) 6.2.1. Keine objektiv nachweisbaren Beschwerden Der Bericht von Dr. E._____ vom 10. April 1997 (act. 13/4, Medizinisch- Radiologisches Institut in Olten), drei Tage nach dem Unfall von einem unabhängigen Facharzt auf der Grundlage von gleichentags erstellten Röntgenaufnahmen verfasst, hält fest, dass keine Schädigung der HWS nach dem Unfall mit bildgebenden Mitteln objektivierbar war. Wie vom Hausarzt Dr. med. F._____ in der Folge ebenfalls festgehalten, ergab der Röntgenbefund keine nachweisbare Wirbelkörperfraktur oder Zeichen einer Rotationsdislokation. Der Befund weist zudem auf altersbedingte degenerative Veränderungen hin (vgl. zum unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten act. 12 Rz. 52, act. 21 Rz. 14 ff.). Der Bericht von Dr. med. G._____ vom 1. Mai 1997 (act. 4/I/6) betreffend die erste neurologische Untersuchung vom 30. April 1997 (act. 4/I/6) ergab ebenfalls (objektive) Normalbefunde. Dem Bericht des Instituts Dr. AB._____ vom 25. Mai 1998 (act. 4A/II/vor95) zu den MRI-/CT-Aufnahmen ist u.a. eine „beidseits eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit“ zu entnehmen, die auf eine „wahrscheinlich schmerzbedingte Blockierung“ zurückgeführt wird. Dies ist kein objektiver, mittels eines bildgebenden Verfahrens ermittelter Befund, sondern eine Mutmassung („wahrscheinlich“) aufgrund von Patientenangaben („wahrscheinlich schmerzbedingt“). Unbestritten blieb das Vorbringen der Beklagten, wonach gemäss Beurteilung des A._____-

- 41 - Unfallmediziners Dr. V._____ vom 10. August 1998 das MRI vom 11. Mai 1998 Normalbefunde ergeben und der Radiologe Dr. AB._____ keine körperlichen Unfallfolgen nachgewiesen habe (act. 12 Rz. 74; act. 21 Rz. 14 ff., insb. 17). Die im Bericht der Klinik Valens vom 11. Dezember 1997 (act.4A/I/55) enthaltene Feststellung, wonach radiologische Abklärungen nebst unauffälligen Befunden den „Verdacht auf kleine Retroosteophyten“, die „wahrscheinlich posttraumatisch bedingt“ seien, ergeben hätten, ist nicht nachvollziehbar begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Berichtsverfasser die drei Tage nach dem Schadenereignis erstellten Röntgenbilder vorlagen. Wohl deshalb wird lediglich eine Vermutung ("wahrscheinlich posttraumatisch") geäussert. Diese Vermutung wird von Dr. med. V._____ in dessen medizinscher Beurteilung vom 30. März 1998 (act. 4A/I/81, von der Beklagten als Gegenbeweismittel angerufen) mit schlüssigen und nachvollziehbaren Argumenten widerlegt: Der Unfallmediziner und Chirurg Dr. V._____ legte durch Vergleich zwischen den am 10. April 1997 (Dr. E._____) und im November 1997 (Valens) erstellten Bildern dar, dass die kleinen Osteophyten [Anm.: kleine Knochenveränderungen/-neubildungen], die als „wahrscheinlich posttraumatisch“ bezeichnet worden waren, unverändert seien und derartige, noch altersentsprechende degenerative Veränderungen an typischer Stelle selbst bei massivsten Bandverletzungen unmöglich in so kurzer Zeit „posttraumatisch“ entstehen würden. Dr. V._____ hält weiter fest, dass der Radiologe Dr. W._____ (in Valens) selber am 21. November 1997 noch seriös auf die Differentialdiagnose (DD) "degenerativ“ hingewiesen habe; Dr. W._____ hätten die früheren Röntgen nicht zur Verfügung gestanden. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten in Zitierung des Berichts von Dr. V._____ blieb unbestritten (act. 12 Rz. 65; act. 21 Rz. 14 ff. zu „erlittene Verletzungen“). Die Einschätzung von Dr. V._____ wird zudem durch den biomechanischen Bericht von Dr. N._____ vom 12.09.1999 bestätigt (vgl. act. 4A/II/vor 97). Auch die weiteren medizinischen Berichte der ersten Jahre ergaben keine objektiv nachweisbaren Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung (BGE 134 V 321 E. 5.1; vgl. hiernach 6.3 zur damit übereinstimmenden Einschätzung des Gutachters und Neurologen Prof. Dr. J._____ zuhanden des Versicherungsgerichts).

- 42 - 6.2.2. Anforderungen an den Nachweis nicht objektivierbarer Beschwerden Wie eingangs dargelegt, bilden bei Schleudermechanismen der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztliche Erhebung über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Sowohl das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 335, 340). HWS-Verletzungen können eine Vielzahl unspezifischer, nicht objektiv nachweisbarer Beschwerden auslösen. Dies gilt unter anderem für Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Depressionen, Antriebsverlust, rasche Ermüdbarkeit, neurologische Defizite sowie das Auftreten eines Tinnitus ohne organische Schädigung (Urteile 8C_948/2012 vom 7. März 2013 E. 2; 4A_549/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.). Sämtliche der genannten Beschwerden können auch nichttraumatischen Ursprungs sein. Fehlt es, wie vorliegend, an einer direkten Verifizierbarkeit der Beschwerden mit apparativen/bildgebenden Abklärungen, so kommt denjenigen Beweismitteln, die der Versicherte beibringen kann, insbesondere seiner Schilderung von Art und Zeitpunkt des Auftreten initialer und späterer Beschwerden, umso mehr Bedeutung zu. Grundvoraussetzung für den Nachweis entsprechender gesundheitlicher Einschränkungen ist folglich, dass die Angaben des Versicherten glaubwürdig sind, da sich auch die untersuchenden Ärzte zwangsläufig auf diese Angaben (und das weitere Verhalten des Versicherten) abstützen. Ergeben sich in den Darstellungen des Versicherten Widersprüche in sich und zum weiteren Beweisergebnis, so misslingt der Schadensnachweis und erscheinen weitere medizinische Abklärungen unbehelflich (Urteil 4A_549/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.). 6.2.3. Keine echtzeitliche Dokumentation von Initialbeschwerden (Latenzzeit) trotz behaupteter Erstuntersuchung a) Wie eingangs dargelegt, kommt angesichts der fehlenden Objektivierbarkeit von HWS-Schleuderverletzungen der genauen und verifizierbaren Dokumentation der Erstabklärung und der initial geklagten Beschwerden sowie von deren Verlauf grosses Gewicht zu. Gemäss BGE 134 V 109 sind die nach dem Schadenereignis

- 43 auftretenden Beschwerden möglichst genau zu dokumentieren und ist der erstbehandelnde Arzt gehalten, den Versicherten sorgfältig abzuklären (in der Regel eingehende Befragung, auch zum gesundheitlichen Vorzustand einschliesslich psychischer Beschwerden vor oder im Zeitpunkt des Unfalls; klinische und gegebenenfalls röntgenologische Untersuchungen, kritische Prüfung der Aussagen des Versicherten zu Unfallhergang und bestehenden Beschwerden gestützt auf die erhobenen Befunde und weitere zur Verfügung stehende Angaben zu Unfallhergang und anschliessendem Verlauf; Angabe, ob die Diagnose HWS- Distorsionstrauma aufgrund vorhandener zuverlässiger Anhaltspunkte nur Verdachts- oder Differentialdiagnose ist; Angabe von der Diagnosestellung zugrunde gelegten Überlegungen sowie genaue Beschreibung des Verlaufs der Beschwerden ab Unfallzeitpunkt; gegebenenfalls Anhaltspunkte für einen protrahierten Verlauf und/oder ein Chronifizierungsrisiko). Es wird nicht verkannt, dass sich das streitgegenständliche Schadenereignis vom 7. April 1997 Jahre vor Ergehen des Entscheids BGE 134 V 109 E. 9.2, der auf dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Jahre 2008 beruht, ereignet hat. Praxisänderungen sind grundsätzlich auf alle noch nicht rechtskräftigen Verfahren anwendbar (Urteil 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 3). Gemäss Rechtsprechung darf indes die unterbliebene und nicht nachholbare polydisziplinäre/interdisziplinäre Begutachtung bei einem Jahre vor der Praxisänderung stattgefundenen Unfallereignis nicht dem Versicherten angelastet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es sich bei den mit BGE 134 V 109 E. 9.2 präzisierten Anforderungen an die me

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