Skip to content

Zürich Handelsgericht 14.06.2012 HG090067

14. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·13,663 Wörter·~1h 8min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. HG090067-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Dr. Stephan Weber, Dr. Thomas Lörtscher und Ursula Suter sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 14. Juni 2012 in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Unfall vom 08.08.2001 unter dem Titel Schadenersatz Fr. 211'848.55 zu bezahlen, samt 5 % Zins

- 2 a) auf Fr. 174'887.00 ab 23.03.2009 b) auf Fr. 36'961.55 ab 28.02.2006 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung Die Klägerin erlitt am 8. August 2001 einen Autounfall, für dessen allfällige Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin C._____ haftet. Über den aus diesem Unfall bis 31. Juli 2006 entstandenen Schaden einigten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche. Am 27. Juni 2007 erlitt die Klägerin einen zweiten Autounfall, für dessen Folgen ein anderer Versicherer, die D._____, haftet. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für Erwerbsausfall und Haushaltschaden in der Zeit zwischen 31. Juli 2006 und 27. Juni 2007, also für den Zeitraum zwischen dem letzten Tag, der vom Teil-Vergleich der Parteien noch erfasst ist, und dem Tag des zweiten Unfalls, Forderungen von rund CHF 175'000 geltend. Zudem fordert die Klägerin rund CHF 37'000 für vorprozessuale Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen, dass für den relevanten Zeitraum ein Schaden vorliege, für den der Unfall vom 8. August 2001 kausal gewesen sei, und beantragt daher die Abweisung der Klage.

- 3 - II. Prozessuales 1. Prozessverlauf Am 26. März 2009 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die undatierte Klageschrift sowie die Weisung vom 17. März 2009 ein (act. 1 und act. 3). In der Klageschrift wurde u.a. beantragt, der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. X._____ mit der Rechtsverbeiständung zu beauftragen (act. 1 Rz. 5). Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde der Klägerin Frist zur Beibringung verschiedener Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage angesetzt und gleichzeitig der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort (Prot. S. 2 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte die Klägerin einen Teil der verlangten Unterlagen ein (act. 6 und act. 7/1-14; vgl. auch act. 36). Die Klageantwort datiert vom 22. Juni 2009; mit Eingabe vom 23. Juni 2009 wurde eine zusätzliche Beilage nachgereicht (act. 11 und act. 13). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 teilte die Beklagte im Hinblick auf die anberaumte Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung mit, dass für sie nur ein Gesamtvergleich mit Saldoklausel in Frage komme (act. 15). Am 19. November 2009 fand die Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher den Parteien Substantiierungshinweise erteilt wurden, eine Befragung der Parteien erfolgte und sich Gericht und Parteien über das weitere Vorgehen im vorliegenden Verfahren einigten. Demgemäss hatte die Klägerin weitere Auskünfte zu erteilen und die Parteien hatten dem Gericht bis Ende Januar 2010 den Stand der Dinge mitzuteilen (Prot. S. 6-22; act. 22). Nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht erstattete die Klägerin mit Eingaben vom 30. November, vom 17. Dezember und vom 23. Dezember 2009 die genannten Auskünfte bzw. reichte die entsprechenden Unterlagen ein (act. 24 ff.; Prot. S. 23). Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte die Beklagte mit, dass sich die Parteien nicht über einen Vergleich hätten einigen können (act. 35). Mit Verfü-

- 4 gung vom 5. Februar 2010 wurde der Klägerin Frist angesetzt, ihre sämtlichen Einkünfte aus den Jahren 2008 und 2009 offenzulegen, welcher Aufforderung sie erst nach einer weiteren Fristansetzung mit Verfügung vom 12. April 2010 vollständig nachkam (act. 36-44; Prot. S. 25-27). Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt und ihr wurden im Hinblick darauf weitere Substantiierungshinweise erteilt (act. 45; Prot. S. 28). Die Beklagte reichte am 30. September 2010 eine Ergänzung zur Klageantwort ein, welche mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 samt Beilagen aus dem Recht gewiesen wurde (act. 48 und act. 49/1-3; Prot. S. 30 f.). Die Replik wurde am 15. November 2010 erstattet; ein Teil der zugehörigen Beilagen wurde nach Rücksprache mit dem Gericht mit Eingabe vom 25. November 2010 nachgeliefert (act. 52-55; Prot. S. 32). Die Duplik datiert vom 20. Dezember 2010 (act. 59). Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu neuen Behauptungen in der Duplik Stellung zu nehmen, wobei die als neu bezeichneten Behauptungen zu zitieren seien, widrigenfalls die Eingabe aus dem Recht gewiesen würde (Prot. S. 35). Am 5. Februar 2011 reichte die Klägerin eine als "Triplik" bezeichnete Rechtsschrift ein, in welcher sie der Auflage gemäss Verfügung vom 3. Januar 2011, die als neu bezeichneten Behauptungen der Duplik zu zitieren, nicht nachkam, sondern stattdessen einlässlich zur Duplik Stellung nahm, weshalb die Eingabe aus dem Recht gewiesen und das Hauptverfahren als geschlossen erklärt wurde (act. 63; Prot. S. 36 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2011 legte der zur Mitwirkung an der Urteilsberatung eingeladene Handelsrichter E._____ einen möglichen Ausstandsgrund offen, nämlich dass er in anderen Personenschadenfällen die Gegenpartei der Beklagten als Anwalt vertrete; subjektiv fühle er sich allerdings nicht befangen (act. 69). Nach entsprechender Fristansetzung (Prot. S. 40) liess die Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Handelsrichter E._____ stellen (act. 71), worauf die Akten der Verwaltungskommission des

- 5 - Obergerichts überwiesen wurden (Prot. S. 41). Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 wurde das Ablehnungsbegehren gutgeheissen und Handelsrichter E._____ von der Ausübung seines Amtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (act. 75). Auf die Beschwerde der Klägerin, welche sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses vom 20. Februar 2012 richtete, trat die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 18. April 2012 nicht ein (act. 76). Mit Verfügung vom 25. April 2012 wurde den Parteien u.a. bekanntgegeben, dass im vorliegenden Prozess nunmehr Handelsrichter F._____ anstelle von Handelsrichter E._____ als Beisitzer mitwirken werde (Prot. S. 42), worauf die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2012 mitteilen liess, dass der bei ihr für den Fall zuständige G._____ mit F._____ bekannt und der Götti seiner Tochter sei (act. 78). Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 liess die Klägerin ein Ausstandsbegehren gegen F._____ stellen (act. 80). Nach entsprechender Fristansetzung erklärte F._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2012, in den Ausstand treten zu wollen (Prot. S. 44; act. 82). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde F._____ der Ausstand bewilligt und den Parteien bekanntgegeben, dass an seiner Stelle Handelsrichterin Ursula Suter als Beisitzerin im Verfahren mitwirken werde (Prot. S. 45). Der Prozess erweist sich als spruchreif. 2. Anwendbares Verfahrensrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten, welche die bis anhin gültigen kantonalen Prozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit dagegen

- 6 nach neuem Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach altem Recht erhalten bleibt. 3. Zuständigkeit 3.1. Die Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in der Stadt Zürich. Die örtliche Zuständigkeit in Zürich ergibt sich neu aus Art. 38 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung mit dem nach altem Recht anwendbaren Art. 26 Abs. 1 GestG übereinstimmt. 3.2. Zivilverfahren, die am 1. Januar 2011 erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt (§ 206 GOG). Gemäss § 62 GVG entscheidet das Handelsgericht des Kantons Zürich alle Zivilprozesse zwischen Parteien, die als Firmen im Handelsregister eingetragen sind, sofern sich der Streit auf das von einer Partei betriebene Gewerbe oder auf Handelsverhältnisse überhaupt bezieht und wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht, nämlich CHF 30'000.00, erreicht wird. Falls der Streitgegenstand im Übrigen den Anforderungen von § 62 GVG entspricht, kann die Klägerin gemäss § 63 Ziffer 1 GVG zwischen dem Bezirksgericht und dem Handelsgericht wählen, wenn die Beklagte im Handelsregister als Firma eingetragen ist. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht (act. 1 Rz. 2). Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen, der Streit bezieht sich auf das von ihr betriebene Versicherungsgewerbe und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. 3.3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit gegeben und blieb auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 11 Rz. 1).

- 7 - III. Materielles A. Vorbemerkungen 1. Haftungsvoraussetzungen 1.1. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Eine Haftung ist gegeben, wenn kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und dem Schaden zu bejahen sind. Das Verschulden bildet keine Haftungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Als Schaden kommt dabei eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR in Betracht, welche vorliegt, wenn eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität zu einem Schaden im Sinne einer materiellen Einbusse führt (SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl. 2007, Art. 42 N 2). Wer Schadenersatz geltend machen will, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dieser Beweis umfasst unter anderem eine substantiierte Schadensberechnung sowie den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Ursache und Schaden (BSK OR I-SCHNYDER, Art. 42 N 1 m.w.H.).

- 8 - 1.2. Die Beklagte haftet somit grundsätzlich für einen Schaden, welcher der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 8. August 2001 verursacht worden ist. Die Klägerin hat zu beweisen, dass sie im Sinne der natürlichen Kausalität durch den Unfall verletzt wurde und ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Zudem wird ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden vorausgesetzt. 2. Substantiierung 2.1. Das Streitverhältnis ist im Hauptverfahren darzulegen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 i.V.m. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH). Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungshinweisen seitens des Gerichts. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte kein Anspruch auf Beweisführung besteht und das Gericht auf das

- 9 mangelhafte Parteivorbringen abstellt. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt und führt, wenn Behauptungs- und Beweislast bei der klagenden Partei liegen, zur Verneinung des entsprechenden Anspruches (BGE 127 III 365 E. 2.b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1.; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1.; ZR 102 [2003] Nr. 15, S. 68 ff.; FRANK / STRÄULI / MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 55 ZPO/ZH N 4, § 113 ZPO/ZH N 1 ff. und § 130 ZPO/ZH N 3). 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatz im Besonderen hat nach allgemeinen Grundsätzen die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden bzw. generell das Quantitativ zu beweisen (Art. 8 ZGB). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.). 2.3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen oder eine allgemeine Erklärung, dass die eingereichten Beilagen integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bilden, genügen grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5.a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2.; Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 5. Februar 2007, E. II/5). Durch Verweis auf die eingelegten Akten können Sachverhaltselemente nur dann als prozessgenüglich behauptet gelten, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile

- 10 des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen (ZR 97 [1998] Nr. 87; ZR 102 [2003] Nr. 15, S. 69). 2.4. Um der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH gerecht zu werden, wurden den Parteien, insbesondere der Klägerin, Hinweise zur Erfüllung ihrer Substantiierungsobliegenheit erteilt (Prot. S. 6 ff., insbes. S. 7 und S. 15; act. 45 S. 10). Damit wurde der richterlichen Fragepflicht Genüge getan. Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht ausreichend substantiiert erweisen, so wäre alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. B. Unbestrittener Sachverhalt Am 8. August 2001, um ca. 16.35 Uhr, war die Klägerin als Lenkerin ihres Mercedes …, ..., in H._____ in einen Verkehrsunfall involviert. Als sie in der …strasse hinter einem Lastwagen anhielt, konnte C._____ als Lenkerin des nachfolgenden Fahrzeuges VW …, …, nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass es zu einer Auffahrkollision auf das Fahrzeug der Klägerin kam. Ob es überdies zu einem Kontakt mit dem vorderen Fahrzeug kam, ist unklar. Unbestritten ist jedoch, dass weder der vorne stehende Lastwagen noch der Mercedes der Klägerin Spuren einer solchen Kollision aufwiesen. Nach der Auffahrkollision vom 8. August 2001 wurde die Polizei nicht beigezogen, doch füllte die Klägerin mit dem Ehegatten von C._____ ein Unfallprotokoll aus, aus welchem u.a. hervorgeht, dass es keine Verletzte gegeben habe und der Fahrer des vordersten Fahrzeugs offensichtlich keine Schäden gehabt habe, denn er habe seine Autorückseite betrachtet, sei wieder eingestiegen und ohne sich zu äussern weiter gefahren. Der VW … von C._____ war in jenem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert, weshalb die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin für allfällige Unfallfolgen haftet (Klägerin: act. 1 Rz. 8 und act. 52 Rz. 3; Beklagte: act. 11 S. 3; Unfallprotokoll vom 08.08.01: act. 12/2; Unfallanalyse vom 19.01.07:

- 11 act. 4/7 S. 1 und S. 5). Sechs Tage später, am 14. August 2001, suchte die Klägerin erstmals einen Arzt auf (Klägerin: act. 1 Rz. 9; Beklagte: act. 11 S. 3). Mit Vereinbarung vom 2. August 2005 einigten sich die Parteien über den aus diesem Unfall bis 31. Juli 2006 entstandenen Schaden per Saldo aller Ansprüche. Ausgenommen von der Vergleichsvereinbarung waren Heilungskosten sowie Ansprüche für Genugtuung und Anwaltskosten. Insgesamt leistete die Beklagte der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses Akontozahlungen von mindestens rund CHF 233'000 (Klägerin: act. 1 Rz. 31-32, Prot. S. 21; Beklagte: act. 11 S. 23 f., Prot. S. 8 und S. 21; Vereinbarung vom 02.08.05: act. 4/19; Zahlungsaufstellung: act. 4/16). Am 27. Juni 2007 war die Klägerin erneut in einen Auffahrunfall involviert, wobei I._____ mit einem Audi, …, auf den Mercedes …, ..., der Klägerin auffuhr. Dessen Fahrzeug war bei der D._____ haftpflichtversichert (Klägerin: act. 1 Rz. 11 und Prot. S. 16; Beklagte: act. 11 S. 5; Polizeirapport vom 23.08.07: act. 4/3). Bezüglich dieses zweiten Unfalls leistete die D._____ der Klägerin gemäss Vergleich vom 8. April 2009 per Saldo aller Ansprüche eine Zahlung von CHF 170'000 (Klägerin: Prot. S. 16, act. 24 und act. 26; Beklagte: act. 59 S. 3; Vereinbarung vom 08.04.09: act. 25/3). C. Teilklage Betreffend den Erwerbs- und Haushaltschaden bezieht sich die vorliegende Teilklage auf den Zeitraum zwischen dem letzten Tag, der vom Teil- Vergleich der Parteien noch erfasst ist, und dem Tag des zweiten Unfalls. Für den Erwerbsschaden werden CHF 142'919 zuzüglich Schadenszins von CHF 15'682, für den Haushaltschaden CHF 14'676 zuzüglich Schadenszins von CHF 1'610 eingeklagt, beides zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. März 2009. Zudem werden für vorprozessuale Anwaltskosten bis 28. Februar 2007 CHF 36'961.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab diesem Datum geltend gemacht (act. 1 Rz. 4, Rz. 35, Rz. 38, Rz. 40, Rz. 46).

- 12 - Eine Teilklage ist zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch teilbar ist (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl. 2006, Kap. 7 N 47). Dies ist bei Geldforderungen wie vorliegend immer der Fall. D. Kausalzusammenhang 1. Allgemeines 1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Als Ursachen in diesem Sinne gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 117 V 359 E. 4a; BGE 119 V 335 E. 1). Die Beweislast für diesen natürlichen Kausalzusammenhang obliegt der Klägerin (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 131 III 12 = Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht publ. E. 2.).

- 13 - Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von Halswirbelsäule und Kopf auch ohne organisch nachweisbare (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletzungen sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet (BGE 134 V 109 E. 7.1; BGE 136 V 279 E. 3.1). Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist anhand der medizinischen Fakten, des Unfallherganges, des unmittelbar folgenden Verlaufes sowie des gesundheitlichen Vorzustandes der verunfallten Person zu untersuchen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis verursacht wurden (ZR 102 [2003] Nr. 36, S. 168). 1.2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2006 bis 27. Juni 2007 geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise auf den Unfall vom 8. August 2001 zurückzuführen sind. 2. Unfallhergang 2.1. Je höher das Mass der biomechanischen Einwirkungen auf den Körper des Verletzten, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verletzung eingetreten ist; je geringer das Mass der Einwirkung, desto geringer wird diese Wahrscheinlichkeit. Zur Bestimmung der Belastung der Fahrzeuginsassen wird im Allgemeinen auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zurückgegriffen, die das betroffene Fahrzeug im Rahmen des Unfalls erfährt. Über den Schwellenwert für die Geschwindigkeitsänderung, von dem an eine HWS-Verletzung bei Auffahrunfällen als möglich betrachtet wird (sog. Harmlosigkeitsgrenze), gehen die Meinungen auseinander. In der Regel bewegt sich der Streit jedoch um die 10 km/h. Neben kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen wird das

- 14 - Ausmass der mit der trägheitsbedingten Relativbewegung zwischen Kopf und Rumpf verbundenen Rückwärtsbewegung der HWS durch fallspezifische Faktoren wie etwa Sitzhaltung, Muskelanspannung, Sitzkonstruktion, Kopfstützeneinstellung und Vorschädigung der HWS usw. beeinflusst (ZR 102 [2003] Nr. 36, S. 170 m.w.H.). 2.2. Der Ablauf des Auffahrunfalles vom 8. August 2001 ist unbestritten. Umstritten ist jedoch die Geschwindigkeitszunahme des Fahrzeuges der Klägerin durch den Aufprall des unfallverursachenden Fahrzeuges (Delta-v). Die Klägerin geht in dieser Hinsicht gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing. J._____, Sicherheitsmethodik und -technologie in der Automobil- und Flugzeug-Entwicklung (SAFE), …, vom 22. Februar 2008 (act. 4/9) von einem Delta-v 9.5 bis 14.8 km/h aus (act. 1 Rz. 17). Die Diskussion über die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen (Delta-v) sei aber letztlich nicht entscheidend. Es gehe ja nicht darum, wie gross der Aufprall gewesen sei, der von der Klägerin als heftig empfunden worden sei, sondern was er ausgelöst habe. Aufgrund der Ausgangssituation sei keine Beschleunigung nach dem Aufprall über Deltav 15 zu erwarten und wohl auch keine unter 10 bei einem neutralen Gerichtsgutachten. In diesem Zusammenhang werde übereinstimmend wohl nicht von einem objektiv schweren Unfallereignis auszugehen sein. Gemäss Ansicht der Klägerin sei es in der Taxation des Bundesgerichts als ein mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen zu betrachten (act. 52 Rz. 5). Gemäss Ansicht der Beklagten sei der Aufprall gering gewesen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Mercedes sei höchstens um 10 km/h gewesen. Die Beklagte habe ein Delta-v von 7.2 bis höchstens 11.2 km/h ermittelt (Analyse 19.01.07: act. 4/7), und ein von ihr eingeholtes Privatgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) habe ein Delta-v zwischen 7.5 und 11.6 km/h ergeben (Kurzgutachten AGU, 08.10.08: act. 4/11 S. 5) und damit die Annahme der Beklagten be-

- 15 stätigt. Auch ein von der Klägerin selbst in Deutschland eingeholtes Parteigutachten komme nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen. Auch hier bleibe ein letztlich massgebliches Delta-v von jedenfalls höchstens unwesentlich über 10 km/h. Dieses liege im Bereich der Bagatellgrenze, bis zu der in aller Regel keine Verletzungen zu erwarten seien (act. 11 S. 13). Führende Biomechaniker in der Schweiz und in Deutschland akzeptierten seit Jahren einhellig die Wahrscheinlichkeitsaussage, dass bei einem Delta-v von weniger als 10-15 km/h ohne besondere Umstände auch bei Heckaufprall keine HWS-Distorsionen entstünden (act. 59 S. 10). Dass die Kollision sehr schwach gewesen sei, zeige schon der geringe Schaden am Auto der Klägerin. Dieser entspreche etwa einem Parkschaden, der entstehe, wenn man beim Manövrieren rückwärts gegen einen Pfosten fahre (act. 11 S. 14, vgl. auch act. 59 S. 12). 2.3. Beide Parteien gehen somit von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitszunahme des klägerischen Fahrzeuges von höchstens 15 km/h aus. Die von den Parteien genannten Werte liegen in einem Bereich von Geschwindigkeitsänderungen, die zu Folgen wie den hier zur Diskussion stehenden führen können, jedoch nicht zwingend führen müssen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der relevante Zeitraum erst rund fünf Jahre nach dem Unfallereignis beginnt und nur allfällige in diesem Zeitraum noch vorhandene Unfallfolgen von Bedeutung sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, wie gross die Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges anlässlich der Kollision vom 8. August 2001 war.

- 16 - 3. Unfallfolgen 3.1. Parteibehauptungen In der Klageschrift führt die Klägerin aus, sie habe gehofft, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden mit etwas Ruhe vorübergehen würden. Als die Nacken- und Rückenschmerzen (Brust- und Lendenwirbelsäule) zugenommen hätten und die Sensibilitätsstörungen am linken Fuss nicht abgeklungen seien, habe die Klägerin, welche seit ihrem Umzug in die Schweiz bis zum Unfall nie gesundheitliche Probleme gehabt habe, über eine Nachbarin zu Dr. K._____ gefunden, der ihr am Dienstag, 14.08.2001 einen Arzttermin gegeben und neben einem HWS-Trauma mit Kopfanprall ein posttraumatisches thoracolumbales und lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit Dysästhesiegefühlen DIG I-III Fuss links (DD lumboradiculäre Symptomatik L5 links) bei Rückenkontusion diagnostiziert habe (act. 1 Rz. 9). Die Unfallfolgen seien nicht abgeklungen, sondern trotz verschiedener Therapien geblieben (act. 1 Rz. 10). In der Replik bringt die Klägerin vor, sie habe am 9. August 2001 von 17 - 21.00 Uhr ein öffentlich ausgeschriebenes Seminar zur Schulung von Messepersonal gehalten, weshalb sie sich tagsüber habe ausruhen können. Die Abendveranstaltung vom 9. August sei die letzte Anstrengung vor dem Wochenende gewesen, die keinen Aufschub erlaubt habe. Die Klägerin habe Kopfweh und ein Druckgefühl am Oberkörper und über den Rücken wie Muskelkater nach ungewohnter sportlicher Betätigung gehabt und den Abend dank Schmerzmitteln durchgestanden. Als die Beschwerden am Wochenende nicht besser geworden seien, habe sie am Montag den ihr empfohlenen Arzt angerufen (act. 52 Rz. 3). Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie noch heute an Beschwerden leide, die auf den Unfall vom 8. August 2001 zurückgingen und sie infolgedessen im Zeitraum zwischen 31. Juli 2006 und 27. Juni 2007 einen Erwerbs- und Haushaltschaden erlitten habe (act. 1 Rz. 21, Rz. 35 und Rz. 38).

- 17 - Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klägerin sei bei der Auffahrkollision vom 8. August 2001 nicht verletzt worden und habe insbesondere kein Schleudertrauma erlitten. Sie habe erst sechs Tage später einen Arzt konsultiert und diesem über Nacken- und Rückenschmerzen geklagt. Schon das spreche gegen eine bei der Kollision erlittene Verletzung und deute darauf hin, dass die Klägerin nach einigen Tagen über das Wochenende auf die Idee gekommen (oder gebracht worden) sei, nach einer Bagatellkollision in leider weit verbreiteter Manier dank der Gunst der Stunde auf Schleudertrauma zu machen und die dafür typischen Beschwerden zu schildern. Wer erst sechs Tage nach der Kollision solche Beschwerden schildere, sei unglaubwürdig (act. 11 S. 3). Der angeblich sechs Tage nach dem Unfall erhobene und fast ein halbes Jahr später angegebene Befund ("gerötete Schwellung…im Bereich des thoracolumbalen Übergangs", "Schmerzen im Bereiche der BWS und LWS"; act. 4/1) käme als Folgen der leichten Auffahrkollision vom 08.08.01 schon rein biomechanisch nicht in Frage (act. 11 S. 5). Die Erwähnung der geröteten Schwellung deute darauf hin, dass die Klägerin um jene Zeit anderweitig ein Trauma mit Beteiligung des Oberkörpers erlitten habe (act. 11 S. 19). Verletzungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule wie auch Prellungen im Bereich des Oberkörpers könnten unmöglich von der Kollision vom 08.08.01 stammen (act. 11 S. 17). Aus rheumatologischer Sicht hätten (im Juni 2006) wesentliche Einschränkungen einzig im Bereich der Brustwirbelsäule bestanden, welche sicher unfallfremd seien (act. 11 S. 4, vgl. auch act. 59 S. 16). Der (im Juni 2006 gegenüber dem Neuropsychologen angegebene) Schmerz im Lendenwirbelbereich als das aktuell grösste Problem habe mit dem Mechanismus eines Schleudertraumas gar nichts zu tun. Solche Beschwerden wären ausschliesslich unfallfremd, bei der Klägerin offenbar vorbestehend (act. 59 S. 16). Aufgrund der medizinischen Feststellungen stehe fest, dass die behaupteten Beschwerden gar nicht primär von der HWS ausgingen, sondern von tiefer liegenden Bereichen lumbal. Dort hätte selbst eine wesentlich stärkere Heckkollision keine Schäden auszurichten vermocht (act. 11 S. 33). Die behaupteten Beschwerden seien keine natürliche Folge der Ba-

- 18 gatellkollision, sondern von vorbestehenden degenerativen Veränderungen, einem nicht bekannten weiteren Ereignis kurz vor oder nach dem 08.08.01 sowie der psychischen Konstitution der Klägerin als Folge von biographischen Umbruchsituationen und einer vorbestehenden beruflichen Überbelastung (act. 11 S. 32, vgl. auch S. 10 sowie act. 59 S. 14 und S. 19). Die Klägerin habe bei der Bagatellkollision vom 08.08.01 keinen Gesundheitsschaden erlitten, der mehr als allenfalls ein vorübergehendes Unwohlsein hätte bewirken können. Insbesondere habe der Unfall weder ihre Erwerbsfähigkeit noch ihre Fähigkeit zu anderweitiger Betätigung, namentlich im Haushalt, messbar beeinträchtigt (act. 11 S. 2). Jeder Erwerbsschaden als Folge des Unfalls werde bestritten. Jedenfalls ab dem 01.07.06 habe die Klägerin keine durch die Kollision vom 08.08.01 verursache Einkommenseinbusse erlitten (act. 11 S. 24). Auch sei die Klägerin durch die Folgen der Kollision vom 08.08.01 in ihrer Fähigkeit zur Haushaltführung in keiner Weise eingeschränkt. Allfällige Einschränkungen wären unfallfremd (act. 11 S. 26). 3.2. Gutachten der ...klinik L._____ vom 24. August 2006 3.2.1. Die Beklagte gab im Einvernehmen mit der Klägerin bei der ...klinik L._____ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (Klägerin: act. 1 Rz. 10, Beklagte: act. 11 S. 4). Das Gutachten vom 24. August 2006 kommt im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (act. 4/2 S. 9 f.): „G. Diagnosen St. n. HWS- und allgemeinem Rückenkontusionstrauma bei schwerer Auffahrkollision am 08.08.2001: - Aktuell im Vordergrund stehende wechselnde unspezifische, vorwiegend lumbale Schmerzzustände mit sekundärer Beeinträchtigung der generellen Leistungsfähigkeit. - Daneben überwiegend wahrscheinlich undifferenzierte Somatisierungsstörung mit somatoformer Schmerzstörung. - Klassisch-neurologisch keine Hinweise auf eine Schädigung des Nervensystems.

- 19 - - Neuropsychologisch ebenfalls keine Hinweise auf eigentliche Hirnleistungsstörung, bzw. vor allem kognitive Störung. - Keine MTBI (= leichte traumatische Hirnverletzung) durchgemacht. H. Beurteilung Frau A._____ hatte vor dem Unfall eine langjährige vollständige Leistungsfähigkeit trotz verschiedenen psychischen und sozialen Belastungsmomenten. Sie erlitt im August 01 eine schwere unverschuldete Auffahrkollision mit Kontusionen im gesamten Rückenbereich. Klassisch-organisch sind heute praktisch keine sicher fassbaren Störungen mehr zu eruieren, so ist insbesondere das Nervensystem intakt und es lassen sich auch rheumatologisch keine sicheren Läsionen finden. Es wurde keine MTBI oder traumatische Hirnverletzung durchgemacht. Im Vordergrund stehen allerdings heute erhebliche Beschwerden, welche psychiatrisch als somatoforme Schmerzstörungen bzw. Somatisierungsstörung eingeordnet werden müssen, vergleiche psychiatrisches Teilgutachten. Bei diesen Beschwerden spielt der Unfall eine richtunggebende Rolle im Sinne der Auslösung der geklagten und arbeitsverminderten Störungen, wie im psychiatrischen Gutachten eingehend dargelegt. Damit besteht unseres Erachtens doch eine partielle Unfallkausalität dieser Schmerzstörungen, welche von allen unterzeichnenden Gutachtern als glaubhaft eingeschätzt werden. Eine adäquate spezialisierte psychiatrische Behandlung der somatoformen Störungen hat bis heute noch nie stattgefunden und sollte unbedingt versucht werden. Deshalb ist ein Endzustand noch nicht erreicht. I. Haupt-Fragenkatalog für den medizinischen Experten […] 5.1. Sind die zur Zeit noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Unfall als einzige oder als Teilursache ("conditio sine qua non") zurückzuführen? Falls nicht sicher beurteilbar, mit welchem der drei genannten Beweisgrade? Die vorhandenen Beeinträchtigungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Teil noch auf den Unfall zurückzuführen, vergleiche Beurteilung. 5.2. Falls unfallfremde Ursachen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den derzeitigen gesundheitlichen Störungen mitwirken:

- 20 - 5.2.1. Welche unfallfremden Ursachen wirken mit? Wenn ja, wie begründen Sie diese? Unfallfremd ist die Prädisposition zur somatoformen Reaktionsweise auf die primär durchgemachten erheblichen HWS- und vor allem Rückenkontusionen. 5.2.2. Handelt es sich um unfallfremde Ursachen, die auch ohne Unfall zu einer Gesundheitsstörung geführt hätten (ab wann? Inwiefern?) oder um solche, die sich ohne Unfall nicht ausgewirkt hätten? Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sich diese unfallfremden Ursachen von 5.2.1. ohne den Unfall nicht ausgewirkt." 3.2.2. Die Klägerin führt dazu aus, aus dem umfassenden, gemeinsamen (und damit erhöhten Stellenwert geniessenden) Gutachten der ...klinik L._____ sei unmissverständlich hervorgegangen, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschwerden der Klägerin verursacht habe (act. 1 Rz. 21). Deren heutiger Gesundheitszustand stehe nach Ansicht der Ärzte in einem natürlich kausalem Zusammenhang zum Unfall (act. 1 Rz. 45). Die Beklagte wendet ein, es wäre Sache der Klägerin, die angeblich auf den Unfall zurückgehenden gesundheitlichen Folgen darzulegen. Der blosse Hinweis auf ein rund 5 Jahre nach der Kollision erstelltes Gutachten (act. 4/2) erfüllte die Anforderung an eine Substantiierung der Behauptungen nicht ansatzweise (act. 11 S. 4). Bei der Beurteilung, ob ein Schleudertrauma entstanden sei, seien neben medizinischen Befunden auch die Aussagen und das Verhalten der Beteiligten, hier namentlich der Klägerin, zu würdigen. Bei der Beurteilung ärztlicher Diagnosen sei die Glaubwürdigkeit des Patienten und seiner Aussagen, auf die der Arzt mangels "harter" Befunde weitgehend abstellen müsse, ganz entscheidend (act. 11 S. 7). Die Ärzte, die der Klägerin ein Schleudertrauma zu attestieren schienen, seien in der hier zentralen Frage von vorgefassten Meinungen ausgegangen - der "Status nach Schleudertrauma der HWS" sei die Prämisse, die hier wie in unzähligen anderen Fällen der erstbehandelnde Arzt rund eine Woche nach

- 21 dem Unfall gestützt auf blosse Schilderungen der Patientin festgelegt habe und die später anderen Ärzte und beigezogene Spezialisten mehr oder weniger kritiklos kolportiert, aber nie hinterfragt hätten (act. 11 S. 8). Die Klägerin habe den behandelnden Ärzten masslos übertriebene Angaben über den Ablauf und vor allem die Heftigkeit der Kollision gemacht, damit diese ihre Schilderungen über angebliche Beschwerden glauben, die gewünschte Diagnose "Schleudertrauma" stellen und ihr entsprechende Arbeitsunfähigkeiten bescheinigen würden. Die unzähligen Ungereimtheiten in den Aussagen der Klägerin gegenüber Ärzten seien so auch falsch in spätere Berichte eingeflossen. Dass verschiedene Ärzte in ihren Berichten ein Schleudertrauma erwähnten, erstaune deshalb nicht. Auf Arztberichte, die auf derart ungenauen Angaben beruhten, könne nicht abgestellt werden (act. 59 S. 6). Die Beklagte weist diesbezüglich auf das im Gutachten beschriebene Unfallgeschehen hin (act. 4/2 S. 6): "Ihren Unfall erlitt sie am Steuer ihres eigenen Wagens an einer roten Ampel stehend, als sie von hinten von einem PW (mit wahrscheinlich eingeschlafenem Fahrer) mit voller Geschwindigkeit gerammt und in der Folge in den vor ihr stehenden Kleinlastwagen geschoben wurde." Bei dermassen übertriebener Schilderung erstaune es nicht, dass Ärzte einen "Status nach … schwerer Auffahrkollision 08.08.01" angenommen und dann die behaupteten Beschwerden in der Wirbelsäule als mögliche Folge der Kollision bewertet hätten (act. 11 S. 10). Die Klägerin habe eine massiv dramatisierte Darstellung des Unfalls abgegeben. Die darauf gestützten Beurteilungen seien damit unbrauchbar (act. 11 S. 20). Auch habe die Klägerin die einzelnen Fachgutachten, die im Sommer 2006 im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung erstellt worden seien, nicht eingereicht (act. 11 S. 4). Die Teilgutachten aus L._____ würden differenzierte Hinweise darauf enthalten, dass die von der Klägerin behauptete Problematik vor allem im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule angesiedelt sei und damit offensichtlich nicht von einer bloss leichten Auffahrkollision stammen könne (act. 59 S. 17).

- 22 - 3.2.3. Festzuhalten ist, dass der von der Klägerin gegenüber den sie begutachtenden Ärzten in der ...klinik L._____ geschilderte Unfallhergang nicht demjenigen entspricht, wie er von beiden Parteien übereinstimmend dargelegt wird (vgl. vorstehend B.). Der dargelegte Unfallhergang ist somit unbestritten und stimmt mit den Angaben im von der Klägerin unterzeichneten Unfallprotokoll überein, welches sie zusammen mit dem Ehegatten von C._____ ausgefüllt hatte (Klägerin: act. 1 Rz. 8; Beklagte: act. 11 S. 3; Unfallprotokoll vom 08.08.01: act. 12/2). Die im Vergleich zum erstellten Unfallhergang deutlich dramatischere Darstellung des Unfallgeschehens gegenüber den Ärzten dürfte namentlich in Bezug auf nicht objektivierbare Beschwerden der Klägerin in die Befunde eingeflossen sein, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. August 2001 und den von der Klägerin im relevanten Zeitraum geltend gemachten Beschwerden besteht, offen bleiben. Damit erübrigt es sich auch, auf die Thematik des adäquaten Kausalzusammenhanges einzugehen. E. Erwerbsschaden 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer von Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens. Der Nachteil ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Invaliditätsschaden soweit als möglich konkret nachgewiesen sein. Das Gericht hat vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln. Um die finanziellen Fol-

- 23 gen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt hätte, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 2.2). Das Gericht ist dabei an die Schlussfolgerungen von Experten nicht gebunden. Besonders bei der Schätzung des Invaliditätsschadens entscheidet es nach seinem Ermessen, mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge. Es hat nämlich sämtliche weiteren Schadenskomponenten zu berücksichtigen, etwa die mutmassliche Entwicklung des Arbeitsmarktes, die beruflichen Chancen des Geschädigten unter Berücksichtigung seines Milieus und seines Charakters und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels (BREHM, Berner Kommentar, OR AT, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Aufl. 2006, Art. 46 N 67 und N 70-71 mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheide). Das Gericht muss unter anderem künftig wahrscheinliche Lohnerhöhungen oder -reduktionen des Geschädigten während der berücksichtigten Zeitspanne Rechnung tragen. Allerdings muss es dabei über ein Mindestmass an konkreten Angaben verfügen. Es obliegt der betreffenden Partei, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht auf die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Lohnveränderungen schliessen kann. Ob der Geschädigte mit einer tatsächlichen Erhöhung seines Einkommens rechnen kann oder eine Einkommensverminderung gewärtigen muss, ist ein Element der Schadensermittlung und folglich eine Tatfrage. Die Gerichte gehen im Allgemeinen bei der Annahme solcher Lohnveränderungen vorsichtig vor. Das Bundesgericht pflichtet dieser Zurückhaltung bei (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 2.2. m.w.H.; vgl. auch LANDOLT, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Teilband V 1c, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Zweite Lieferung Art. 45- 49 OR, 3. Aufl. 2007, Art. 46 N 628 ff. m.w.H.). Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass die zukünftige Lohnentwicklung massgeblich vom Ausbildungsniveau abhängt. Ein tieferes Ausbildungsniveau ist mit einem flacher

- 24 ansteigenden Lohnprofil verbunden (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 650). Bei Selbstständigerwerbenden hängt die zukünftige Gewinnentwicklung mit und ohne Erwerbsunfähigkeit einerseits von den konkreten Verhältnissen (Betriebsgrösse, Branche etc.) und andererseits von der konjunkturellen Entwicklung ab (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 732). 1.2. Der Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem, was die Klägerin im relevanten Zeitraum ohne Unfall hätte verdienen können (Valideneinkommen) und dem, was sie mit dem Unfall noch realisiert hat (Invalideneinkommen). Bei Unselbstständigerwerbenden ist das Nettoeinkommen, bei Selbstständigerwerbenden der durchschnittliche Betriebsgewinn zu berücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 482, N 492, N 542, N 697). Massgeblicher Erwerbsausfall ist vorliegend somit die Differenz zwischen dem Valideneinkommen, das die Klägerin in der Zeit vom 1. August 2006 bis 27. Juni 2007 erzielt hätte, und dem in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkommen. Um einen allfälligen Erwerbsschaden der Klägerin bestimmen zu können, ist in einem ersten Schritt auf ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang einzugehen und anschliessend in einem zweiten Schritt auf das Validen- sowie das Invalideneinkommen im relevanten Zeitraum. 2. Tätigkeit für die ...fabrik M._____ 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt in der Klageschrift aus, sie sei gelernte Kauffrau (act. 1 Rz. 34). Sie habe bis Juni 1998 in Deutschland für die ...fabrik M._____ im Bereich Marketing und Personalführung gearbeitet. Mit den steuerfreien durchschnittlich monatlich CHF 1'800 für Auto und Reisespesen habe sie jährlich mehr als DEM 120'000 verdient (act. 1 Rz. 22). Auf entsprechende Frage anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 korrigierte die Klägerin, dass es sich beim Betrag von 1'800 um DEM gehandelt habe (Prot. S. 15).

- 25 - Dazu bringt die Beklagte in der vor der Referentenaudienz erstatteten Klageantwort vor, die klägerische Darstellung über ihr Einkommen bis Juni 1998 erwecke durch den Miteinbezug von Ersatz für Auto- und Reisespesen sowie durch die Vermischung von Währungen ein völlig falsches Bild. Die Beklagte hält dafür, dass die Spesen abzuziehen seien, um das wirkliche Einkommen zu erhalten, wobei sie bei ihrer Berechnung aufgrund der unzutreffenden Angaben in der Klageschrift von einem Betrag von CHF 1'800 anstatt DEM 1'800 ausgeht und so auf ein monatliches Einkommen von umgerechnet CHF 6'200 kommt (act. 11 S. 21). Die Klägerin sei in einer ...fabrik administrativ tätig gewesen (act. 59 S. 13 f.). 2.2. Würdigung Dem von der Klägerin dazu eingereichten Beleg ist zu entnehmen, dass sie vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 bei der M._____ GmbH in … ein Bruttoeinkommen von DEM 54'760 erzielte. Von Hand ist angemerkt "Steuerfrei pro Monat [durchschnittlich] 1'800 zusätzlich für Auto und Reisekosten." (act. 4/13 S. 2). Festzuhalten ist zunächst, dass die Klägerin abgesehen vom Hinweis, gelernte Kauffrau zu sein, weder darlegt, welches ihr schulischer und beruflicher Werdegang bis zur Tätigkeit bei M._____ war noch wie lange sie dort arbeitete. Nachdem sich die Klägerin rund drei Jahre nach ihrer Tätigkeit bei M._____ in der Schweiz als selbstständige Trainerin, Dozentin und Beraterin zu betätigen begann (vgl. nachfolgend), kann offen bleiben, wie hoch das von der Klägerin bis Ende Juni 1998 erzielte Einkommen effektiv war. Dass die Klägerin bei M._____ administrativ tätig war, ist unbestritten. Aufgrund des mehrjährigen Unterbruchs der Erwerbstätigkeit und des neuen Betätigungsfeldes in einem anderen Land lässt das bis 1998 in Deutschland erzielte Einkommen keine Rückschlüsse auf das Valideneinkommen der Klägerin im vorliegend relevanten Zeitraum in den Jahren 2006 und 2007 zu.

- 26 - 3. Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin legt in der Klageschrift dar, sie sei im Frühling 1998 aus persönlichen Gründen (zweite Ehe) in die Schweiz gezogen und noch bis Ende Juni 1998 nach Deutschland zur Arbeit (bei M._____) gependelt. Nach der Trennung von ihrem zweiten Mann habe sie sich mit Planung und Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit befasst. Sie habe die Firma "N._____.ch" gegründet, in deren Rahmen sie als Trainerin, Dozentin und Beraterin im Bereich Marketing, Kommunikation, moderne Umgangsformen, Führung, Teambildung und Konfliktmanagement tätig gewesen sei. Sie habe dabei ein höheres Einkommen angestrebt, als sie zuletzt bei der M._____ verdient habe. 2000 habe sie aufgrund fremdenpolizeilicher Vorschriften noch kaum aktiv werden können, so dass der eigentliche Unternehmensstart 2001 erfolgt sei (act. 1 Rz. 23). In der Replik führt die Klägerin ergänzend aus, der Geschäftsstart habe sich verzögert, weil sie die Bewilligung für die selbstständige Berufsausübung nach Wohnortswechsel erst verspätet erhalten habe. Sie habe aber vorhergesehen, dass sie im ersten Jahr noch nicht genügend Einkommen generieren würde und deshalb einen Kredit über DEM 50'000 aufgenommen. Diesen Kredit habe sie von einer deutschen Bank (O._____) gestützt auf ihre bisherige Reputation und Geschäftstätigkeit und ohne Sicherheiten erhalten. Sie habe dem Unternehmen P._____ eine Anzahlung für ein Franchising gemacht. Der Vertrag sei im gegenseitigen Einvernehmen wieder aufgelöst worden, da im 2. Jahr die Franchisegebühren nicht mehr hätten aufgebracht werden können. Die Firma sei in "N._____" umbenannt worden. Nach dem Unfall sei die Klägerin wieder als Trainerin, Dozentin und Beraterin im Bereich Marketing, Kommunikation, moderne Umgangsformen, Führung, Teambildung und Konfliktmanagement in ihrer Einzelfirma "N._____.ch" tätig gewesen (act. 52 Rz. 8-11). An anderer Stelle führt die Klägerin aus, im Jahr 2000 sei eine erste Anzahlung an P._____ geleistet worden (act. 52 Rz. 39).

- 27 - Dazu macht die Beklagte unter Hinweis auf den von der Klägerin eingereichten Beleg (act. 55/25) geltend, die Klägerin behaupte einen weit übersetzten Kredit. Die Bank habe ihr nicht einen Kredit von DEM 50'000 gegeben, sondern nur einen offenbar bereits vorhandenen Dispositionsrahmen auf DEM 15'000 erhöht. Die Klägerin habe sich also bei weitem nicht so verschuldet, wie sie das darstellen wolle. Die klägerischen Ausführungen zu ihrer temporären Zusammenarbeit mit P._____ seien weder substantiiert noch aussagekräftig. Sie zeigten, dass die Klägerin diese Zusammenarbeit schon vor der Kollision vom 08.08.01 wieder aufgegeben habe, denn schon im Mai 2000 habe sie mit "N._____.ch" angefangen (act. 59 S. 13). 3.2. Würdigung Bei der von der Klägerin als "Kreditvertrag O._____" bezeichneten Beilage handelt es sich um ein Schreiben der …bank [O1._____], Filiale …, vom 12. Juni 2000. Diesem ist zu entnehmen, dass der Dispositionsrahmen des O1._____]-Verfügungskredites um DEM 15'000 erhöht wurde (act. 55/25). Der von der Klägerin geltend gemachte Kreditbetrag von DEM 50'000 geht daraus hingegen nicht hervor. Nachdem sich eine allfällige Kreditaufnahme offenbar auf einen Zeitpunkt vor Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht und keinen Einfluss auf die Berechnung eines allfälligen Erwerbsschadens hat, kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe die Klägerin im Jahre 2000 einen Kredit aufnahm. Was die Klägerin aus ihren Ausführungen in Bezug auf P._____ ableiten möchte, ist sodann nicht nachvollziehbar. Bei der als "Anzahlung P._____" bezeichneten Beilage handelt es sich um einen Aus- und Weiterbildungsvertrag zwischen dem P._____-College, P1._____ in …, als Ausbilderin einerseits und der Klägerin als College-Teilnehmerin andererseits. Den wesentlichen Vertragsinhalt bildet eine mehrtägige Ausbildung durch die Ausbilderin. Der Vertrag wurde von den Vertragsparteien nicht unterzeichnet; von Hand ist auf den betreffenden Zeilen "Nov 99" und "…" [Initialen A._____s] eingetragen (act. 55/26). Dass die Klägerin im Hinblick auf ihre

- 28 selbstständige Erwerbstätigkeit als Trainerin, Dozentin und Beraterin irgend eine Aus- oder Weiterbildung absolviert hätte, wird von ihr jedenfalls nicht geltend gemacht. Dem von ihr eingereichten Bescheid der deutschen Rentenversicherung vom 27. Oktober 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als selbstständige Trainerin und Dozentin keine spezielle Ausbildung absolvierte (act. 30/3 S. 3). Den klägerischen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass der Vertrag mit P._____ aufgelöst worden sei, bevor die Firma in "N._____" umbenannt worden sei (act. 52 Rz. 10). Weiter legt die Klägerin dar, ab Januar 2001 mit N._____.ch ein Einkommen erzielt zu haben (act. 1 Rz. 26 und act. 4/15). Die Zusammenarbeit mit P._____ wurde somit gemäss den klägerischen Ausführungen bereits vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2001 beendet. Dass die vorübergehende Zusammenarbeit mit P._____ einen Einfluss auf das ab dem Jahre 2001 erzielte Einkommen gehabt hätte, wird nirgends dargelegt, so dass sich die diesbezüglichen Ausführungen als irrelevant erweisen. 4. Valideneinkommen mit "N._____.ch" ab dem Jahre 2001 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin legt dar, wegen des Unfalls und der Beschwerden, die daraus resultiert hätten, sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre geplanten Umsatzziele zu erreichen. Die Ertragseinbussen in den Jahren 2001 bis 2006 werden von der Klägerin in der Klageschrift wie folgt beziffert (act. 1 Rz. 26): Jahr Ertragsziel Ertrag erzielt Ertragseinbusse 2001 80'000 76'723 - 3'277 2002 100'000 67'016 - 32'984 2003 120'000 106'371 - 13'629 2004 150'000 54'616 - 95'384 2005 200'000 33'812 - 166'188 2006 200'000 42'401 - 157'799 850'000 380'939 - 469'061

- 29 - Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 führte die Klägerin auf die Frage, wie sie auf ein Ertragsziel von CHF 200'000 gekommen sei aus, dies sei eine Hochrechnung dessen, was sie in normaler gesundheitlicher Verfassung mit Blick auf andere Seminaranbieter erwirtschaften könnte. Für ein Referat von eineinhalb Stunden bekomme sie ein Honorar von 1'500 und für ein Tagesseminar ein solches von 2'900 bis 3'000, und realistischerweise könne von drei bis vier Seminaren pro Monat ausgegangen werden. Nach dem Hinweis, dass weder die Zusammensetzung dieser Umsatzzahlen noch allfällige Vergleichseinkommen bislang substantiiert worden seien und sich auch in den Unterlagen keine Hinweise darauf fänden, gab die Klägerin zu Protokoll, bereits einige Kollegen gebeten zu haben, ihre Umsatzzahlen als Vergleichszahlen offen zu legen, was aber verständlicherweise nicht gerne getan werde. Sie könne aber versuchen, noch bei anderen Kollegen anzufragen (Prot. S. 21). In der Folge wurden der Klägerin mit Beschluss vom 24. August 2010 verschiedene Substantiierungshinweise erteilt. Unter anderen wurde ihr aufgetragen zu substantiieren, gestützt auf welche konkreten Überlegungen und Annahmen (Businessplan) sie ihre Umsatzziele für die Jahre 2001 bis 2005 (und danach) festgelegt habe, und wann dies geschehen sei (act. 45 S. 10). In der Replik führt die Klägerin aus, die Umsatzziele seien schon vor Beginn der Geschäftstätigkeit festgelegt worden (act. 52 Rz. 35). Den Businessplan habe die Klägerin Ende 1999 gemacht. Die Überlegungen habe sie damals auf einem Excel-Sheet zusammengefasst. Da stehe auch unter Risiko: "Aufbau geht zu langsam, Konjunktur, Krankheit, Debitorenausfälle." Das Risiko Unfall sei nicht vorgesehen gewesen (act. 52 Rz. 39). Sie habe im Zeitpunkt ihres Einstiegs in die Selbstständigkeit anhand von Informationen von (grösseren) Konkurrenten ihr mutmassliches Einkommen festgelegt. Ausgangspunkt sei die Information eines Coaches der Firma Q._____ gewesen, wonach von einem Coach im Jahr 2000 pro Jahr 100 bis 110 Schulungstage erwartet würden, die zu CHF 3'500 verrechnet würden, was einen Umsatz von CHF 350'000 ergebe. Da die Klägerin neu im Markt gewesen

- 30 sei, habe sie einerseits tiefer offeriert (CHF 2'800 pro Tag) und sei auch davon ausgegangen, dass sie erst nach einer gewissen Zeit mit rund 75 bis 80 verkauften Tagen voll ausgelastet wäre. Gestützt darauf habe die Klägerin schon vor Aufnahme der Tätigkeit einen Businessplan gemacht und sei davon ausgegangen, dass sie im ersten Jahr mit dem tiefer angesetzten Tagessatz auf ca. CHF 82'000 Einkommen kommen würde (act. 52 Rz. 7- 8). Gemäss Businessplan sei für das erste Geschäftsjahr ein Umsatz von CHF 82'040 budgetiert, im zweiten Jahr (2002) sollte es eine Steigerung um 20'000, im dritten (2003) nochmals um 20'000, im vierten (2004) um 30'000 und im fünften Jahr (2005) nochmals um 50'000 auf CHF 200'000 Umsatz geben. Dabei sollten die Seminare via Schule und öffentliche Seminare verkauft werden, also über berufliche Beziehungen. Deshalb habe die Klägerin angenommen, dass der Umsatz nach anfänglichem linearen Verlauf etwas stärker zunehme, weil die positiven Rückmeldungen sich gegenseitig verstärken und zu neuen Mandaten führen würden, was im Dienstleistungssektor üblicherweise passiere. Das Umsatzziel seien CHF 200'000 gewesen, mit denen sie ihren angestrebten Lebensunterhalt gut hätte finanzieren können. Das sei ein realistisches Ziel, das mit 72 verkauften Seminartagen bzw. weniger als zwei Seminartagen pro Woche bereits erreicht worden wäre. Da die Klägerin ausserdem eine breite berufliche Erfahrung mitbringe, sei sie zuversichtlich gewesen, die gesteckten Umsatzziele zu erreichen (act. 52 Rz. 11-12). Weiter legt die Klägerin dar, ein Konkurrent mit ähnlichen Seminarinhalten habe mitgeteilt, dass er Tagespauschalen von CHF 2'800 bis CHF 3'200 verlangen würde, Halbtagespauschalen von CHF 1'500 bis CHF 2'000. Das beinhalte Meetings, Vorbereitung und Nachbereitung der Seminare. Daneben biete er Leistungscoaching und "Feldbegleitung" an zu Tagespauschalen von CHF 1'800 bis CHF 2'500. Im Schnitt rechne er mit etwa 30 Coachingtagen pro Jahr. Im hier interessierenden Zeitrahmen habe er durchschnittlich 90 Trainingstage verkauft (Schwankung zwischen 80 bis 120). Dabei handle es sich nicht um ein grosses Managementtraining-Geschäft wie die Q._____, sondern um einen regionalen Anbieter in Form eines Einzelunternehmens (allerdings verpackt in eine

- 31 - GmbH), R._____ (act. 52 Rz. 43). Sodann hält die Klägerin dafür, sie könne für ihre speziellen Seminare zu modernen Umgangsformen mitunter auch Halbtagespauschalen von CHF 2'800 verrechnen, so für die …bank in … am 30. November und 1. Dezember 2006 oder am 24. Februar 2007. Aus den Abrechnungen mit der …bank ergebe sich auch, dass die variablen Kosten wie Fahrspesen in den Aufträgen üblicherweise gedeckt gewesen seien (act. 52 Rz. 44). Die mutmassliche Entwicklung aufgrund der Marktchancen müsse allenfalls noch gutachterlich bestätigt werden. Dabei werde der Gutachter bestätigen können, dass A. die Marktchancen intakt gewesen und weiterhin seien für ihr Produkt, B. die Entwicklung des Geschäfts realistisch gewesen und weiterhin sei, C. die Klägerin qualifiziert sei für dieses Geschäft, und D. das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Klägerin stimme (act. 52 Rz. 47). Die Beklagte bestreitet ein Valideneinkommen der Klägerin von CHF 200'000 (act. 59 S. 8, vgl. auch act. 11 S. 24). Dass die Klägerin ein höheres Einkommen angestrebt habe als zuletzt bei M._____, sei zwar plausibel, aber noch keine Garantie für entsprechenden Erfolg. Für die Berechnung eines allfälligen Erwerbsschadens sei nicht die Planung der Klägerin entscheidend, sondern eine realistische Beurteilung, was sie hätte erzielen können. Die angeblich budgetierten Umsatzzahlen seien recht hochgesteckt und nicht realistisch (act. 11 S. 21). Die Kalkulation der Klägerin über ihre Verdienstmöglichkeiten als "Coach" sei offensichtlich viel zu optimistisch gewesen. Die Klägerin habe ursprünglich weder pädagogische Ausbildung noch Erfahrung mit Schulung von Führungskräften gehabt, sondern habe sich einfach nach administrativer Tätigkeit in einer ...fabrik und zwei gescheiterten Ehen letztlich etwas Neuem zuwenden wollen. Sie habe sich in der damaligen biographischen Umbruchsituation offensichtlich allzu optimistische Vorstellungen vor allem zur Nachfrage nach ihren Diensten gemacht. Der Aufbau einer solchen Beratungstätigkeit, vor allem eines Kundenstammes, passiere nicht von heute auf morgen. Was die Klägerin hier vorrechne, basiere auf nicht belegten irrealen Annahmen (act. 59 S. 13). Die Umsatzziele und die erwartete Entwicklung seien von Anfang an

- 32 utopisch gewesen. Die Klägerin behaupte nicht, sie verfüge über eine didaktische Ausbildung oder wenigstens eingehende praktische Erfahrung im Marketing. Als Quereinsteigerin zwischen Erwachsenenbildung, Lifestyle- Beratung und Marketing habe sie gerade in einer wirtschaftlich nicht allzu rosigen Zeit realistischerweise nicht von derart positiven Aussichten ausgehen können. Ihre behaupteten, von Anfang an massiv übersetzten Umsatzziele widersprächen ebenfalls den eigenen Angaben in der persönlichen Befragung, wonach man "realistischerweise" von 3-4 Seminaren pro Monat ausgehen könne. Das wären 36-48 Seminare pro Jahr, also die Hälfte bis 2/3 von dem, was in der Replik wieder behauptet werde (act. 59 S. 14). In dem von der Klägerin bearbeiteten Segment von Coaching, Lifestyle- Beratung und Ähnlichem tummelten sich eine Unzahl von Anbietern, weshalb möglicherweise nicht für jeden so viel abfalle, dass man davon ausgelastet wäre (act. 59 S. 15). Sollte die Klägerin allenfalls nicht ausgelastet sein, würde dies darauf zurückgehen, dass sie im Geschäft noch zu wenig etabliert sei (act. 59 S. 19 f.). Es gebe neben ihr viele Anbieter, die mit einer nicht genau definierten Ausbildung versuchten, mit allen möglichen Seminaren für kadernahe Interessenten Geld zu verdienen. Da der Markt nicht beliebig gross und das Kostenbewusstsein vor allem von Arbeitgebern in den letzten Jahren wieder ausgeprägter sei, würden viele von ihnen ebenso rasch von der Bildfläche verschwinden, wie sie erschienen seien (act. 59 S. 20). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin (ausser in Einzelfällen) CHF 2'800 pro Halbtag fakturiert hätte. In den eingereichten Rechnungen stehe jedenfalls nichts von halben Tagen. Mit der Hin- und Rückfahrt im Auto über ca. 200 bis ca. 300 km (24.02.07) wende die Klägerin aber auch für ein halbtätiges Seminar letztlich einen ganzen Tag auf - und erst noch einen anstrengenden (act. 59 S. 20). 4.2. Umsatzziele 4.2.1. Den Ausführungen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie im Jahre 1999 die Umsatzziele für die kommenden sieben Jahre festlegte. Der Beginn der Geschäftstätigkeit war demgemäss für das Jahr 2000 vorgese-

- 33 hen. Es ist indessen unbestritten, dass die Pläne der Klägerin bereits im ersten Jahr durchkreuzt wurden und sie die geplante Tätigkeit erst 2001 und damit mit einem Jahr Verspätung aufnehmen konnte. Auch kam die zunächst geplante Zusammenarbeit mit P._____ schliesslich nicht zustande. Eine Anpassung der Umsatzziele an diese geänderten Begebenheiten erfolgte indessen nicht, sondern ein Vergleich des Businessplanes mit dem Titel "Plan P._____" mit den Ausführungen in der Replik ist zu entnehmen, dass der im Businessplan für das Jahr 2000 angenommene Umsatz dem Umsatzziel für das Jahr 2001 entspricht etc. (vgl. act. 52 Rz. 8 ff. sowie Anhang von act. 55/26). Mit anderen Worten wurden die Umsatzziele lediglich um ein Jahr hinausgeschoben, ohne dass die geänderten Grundlagen sowie die aktuelle Marktlage in einem aktualisierten Businessplan berücksichtigt worden wären. Was die Klägerin daraus ableiten will, dass sie in ihrem Businessplan unter dem Stichwort "Risiko" zwar eine Krankheit, nicht aber einen Unfall in Erwägung gezogen habe, ist nicht nachvollziehbar. 4.2.2. Bezüglich des Umsatzziels von CHF 200'000 ab dem fünften Geschäftsjahr ging die Klägerin von 72 verkauften Seminartagen jährlich aus (vgl. act. 52 Rz. 12). Dem Businessplan (Anhang von act. 55/26) ist zu entnehmen, dass sich der für das erste Geschäftsjahr angenommene Umsatz von CHF 82'040 aus Erträgen für die Bereiche Schule, Coaching, Beratungen, Firmenseminare und Öffentliche Seminare zusammensetzt. Auf Firmenseminare entfallen davon CHF 14'000, was bei einem angenommenen Ansatz von CHF 2'800 pro Tag gerade einmal 5 Firmenseminaren entspricht. Unter Umsetzung steht: "Fokus auf Firmenkunden Akquisition wird leichter bei steigender Bekanntheit via Schule und öffentliche Seminare erforderlich bei nur Firmenseminaren 72 Seminartage"

Mit anderen Worten war geplant, den Umsatz innert fünf Jahren von jährlich rund CHF 82'000 auf CHF 200'000 zu steigern, indem der Bereich Firmenseminare von 5 auf 72 Tage ausgebaut und der angestrebte Umsatz ohne die weiteren Bereiche erreicht worden wäre. Vom Ausbau des Bereichs

- 34 - Firmenseminare um rund die 14-fache Anzahl an Seminartagen wurde gemäss Ausführungen der Klägerin deshalb ausgegangen, "weil die positiven Rückmeldungen sich gegenseitig verstärken würden und zu neuen Mandaten führen würden, was im Dienstleistungssektor üblicherweise passiert" (act. 52 Rz. 12). Abgesehen vom Hinweis auf den gemäss Klägerin üblichen Effekt im Dienstleistungssektor, bei welchem es sich um eine reine Hypothese handelt, sind den klägerischen Ausführungen - trotz ausdrücklicher Substantiierungshinweise durch das Gericht - keine konkreten Darlegungen zur geplanten Umsatzsteigerung zu entnehmen. Dieser verallgemeinernde Hinweis genügt den Anforderungen an eine genügende Substantiierung nicht. Daran ändert auch der Hinweis auf drei Firmenseminare, für welche die Klägerin CHF 2'800 habe verrechnen können, nichts. Die Klägerin führt dazu selber aus, lediglich "mitunter" Halbtagespauschalen in dieser Höhe verrechnen zu können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Jahre 2001 mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit begann. Erfahrungsgemäss benötigt ein eigenes Unternehmen eine gewisse Anlauf- und Entwicklungszeit. Dem Risiko von Startschwierigkeiten und dem Umstand, dass die Gewinnerwartung in der Startphase eines Unternehmens auf Grund der Notwendigkeit finanzieller Investitionen reduziert ist, sind bei der Berechnung des mutmasslichen Gewinnausfalls angemessen Rechnung zu tragen (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 710 m.w.H.). Die bescheidene Anzahl an Firmenseminaren - über fünf Jahre nach dem Geschäftsstart des klägerischen Unternehmens - spricht sodann gegen das Potential zu einem massiven Ausbau dieses Bereiches. 4.2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende über keine spezifische Ausbildung verfügt, weshalb schon aus diesem Grund ein steiler Einkommensanstieg als unwahrscheinlich erscheint, zumal ein tieferes Ausbildungsniveau erfahrungsgemäss mit einem flacher ansteigenden Einkommensprofil verbunden ist.

- 35 - 4.2.4. Auch das von der Klägerin beantragte Gutachten (act. 52 Rz. 47) erweist sich als nicht zielführend. Es ist nämlich nicht die Aufgabe eines Gutachtens, mangelhafte Parteibehauptungen mit den nötigen Substantiierungen zu ergänzen (vgl. dazu das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 1998, in: ZR 100 [2001] Nr. 31 S. 104). 4.3. Vergleichseinkommen Die Klägerin macht geltend, anhand von Informationen von grösseren Konkurrenten im Jahre 1999 ihr mutmassliches Einkommen für die kommenden Jahre festgelegt zu haben. Die Klägerin führt in dieser Hinsicht einerseits die Information eines Coaches der Firma Q._____ und andererseits die Mitteilung durch R._____, eines Konkurrenten mit ähnlichen Seminarinhalten, an. Zu berücksichtigen ist, dass die Q._____ von der Klägerin als grosses Managementtraining-Geschäft - im Gegensatz zum regionalen Anbieter R._____ "in Form eines Einzelunternehmens (allerdings verpackt in eine GmbH)" - bezeichnet wird (act. 52 Rz. 43). Die Klägerin legt somit im Wesentlichen dar, dass es sich bei Q._____ um eine grössere, international tätige Unternehmung handelt und sie ihre Angaben auf die blosse "Information" eines einzigen der dort tätigen Coaches stützt. Den klägerischen Ausführungen ist weder der Name des betreffenden Coaches zu entnehmen noch in welcher Weise - ob mündlich oder schriftlich - sie von diesem Coach informiert wurde. Die Klägerin stützt sich somit nicht etwa auf die konkreten Umsatzzahlen der genannten Unternehmung, sondern auf die Angaben eines einzigen, nicht namentlich genannten Coaches. Auch wird weder dargelegt, welchen Inhalt die genannten Schulungen und Seminare haben noch über welche Ausbildung und Erfahrung der erwähnte und allfällige weitere bei dieser Unternehmung tätige Coaches verfügen. Sodann behauptet die Klägerin nicht, dass ein Coach der betreffenden Unternehmung jährlich 110 Seminartage effektiv erreichen würde, sondern lediglich, dass dies von ihm erwartet werde. Eine gerichtliche Beurteilung der diesbezüglichen klägerischen Behauptungen ist aufgrund dieser unsubstantiierten Angaben nicht möglich. Hinzu kommt, dass eine etablierte, international ver-

- 36 netzte Unternehmung mit derjenigen der Klägerin als neu einsteigender Einzelunternehmerin nicht vergleichbar ist. Die Ausführungen in Bezug auf die Tätigkeit von R._____ sind sodann nicht nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet, R._____ vermittle ähnliche Seminarinhalte, ohne konkret darzutun, welche Seminarinhalte dies sind. Eine gerichtliche Beurteilung der Frage, ob die Seminarinhalte der Klägerin und von R._____ vergleichbar sind, ist mangels konkreter Behauptungen nicht möglich. Es wird auch nicht dargetan, ob die erwähnten Leistungscoachings und Feldbegleitungen mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbar sind. Weiter ist nicht nachvollziehbar, ob die 90 Trainingstage lediglich die Seminare oder alle drei erwähnten Kategorien umfassen. Zudem wird nicht ausgeführt, welches der "hier interessierende Zeitrahmen" ist, in welchem R._____ durchschnittlich 90 Trainingstage verkauft habe. Namentlich geht aus diesen Angaben nicht hervor, in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt erzielt wurde und auf welche Zeiteinheit sich die Angabe "90 Trainingstage" bezieht. In welcher Form - ob mündlich oder schriftlich - die Mitteilung von R._____ erfolgte, ist den klägerischen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls macht die Klägerin in dieser Hinsicht nicht geltend, Einblick in die effektiven Umsatzzahlen der Unternehmung von R._____ gehabt zu haben. Die Klägerin legt auch nicht dar, wann die Mitteilung von R._____ erfolgte, so dass unklar bleibt, ob diese Mitteilung bei der Erstellung des Businessplanes im Jahre 1999 überhaupt berücksichtigt wurde. Dagegen spricht, dass im Businessplan für das Jahr 2000 unter dem Stichwort "Wettbewerber" steht: "vergl. Q._____ Trainer - 110 Seminartage/Jahr - ca. 3500/Tag - 385'000" (Anhang von act. 55/26). Schliesslich werden auch in Bezug auf R._____ keine Ausführungen zu dessen Ausbildung oder beruflicher Erfahrung gemacht. Zusammenfassend erweisen sich auch die klägerischen Behauptungen in Bezug auf R._____ als unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass die Klägerin in dieser Hinsicht lediglich Ausführungen zum Umsatz von Q._____ und R._____ macht. Für einen Betätigungsvergleich sind indessen neben einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers etc.) die branchenüblichen

- 37 - Durchschnittsgewinne relevant (vgl. LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 493). In dieser Hinsicht liegen keinerlei klägerische Behauptungen vor. 5. Valideneinkommen im Anstellungsverhältnis 5.1. Die Klägerin macht schliesslich geltend, sie habe vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vorgesehen, dass, sollte sie ihre Ziele nicht erreichen können, eine Festanstellung als Alternative in Frage gekommen wäre (act. 52 Rz. 8). Sie hätte ohne Unfall bei Misserfolg in ihrer freiberuflichen Tätigkeit auf ein Anstellungsverhältnis wechseln können und ihr angestrebtes Einkommen von monatlich CHF 10'000 (netto) auch so erreichen können (act. 52 Rz. 45). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin in einem Anstellungsverhältnis auch nur annähernd ein monatliches Einkommen von CHF 10'000 hätte erzielen können (act. 59 S. 15 und S. 20). 5.2. Auch in dieser Hinsicht erweisen sich die klägerischen Ausführungen als unsubstantiiert. Die Klägerin unterlässt es darzulegen, mit welcher Tätigkeit in welcher Branche sie ein Einkommen von CHF 10'000 netto zu erzielen plante, so dass die Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. eine gerichtliche Beurteilung dieser Frage von Vornherein nicht möglich ist. Dazu hätte es auch konkreter Angaben zur Ausbildung und beruflichen Erfahrung der Klägerin bedurft. Der blosse Hinweis, dass die Klägerin gelernte Kauffrau sei (act. 1 Rz. 34), erweist sich in dieser Hinsicht als zu unpräzise, zumal es sich dabei lediglich um einen Überbegriff handelt, unter welchem verschiedene Ausbildungen subsumiert werden können, die sich etwa in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Dauer voneinander unterscheiden. Auch die von ihr geltend gemachte breite berufliche Erfahrung (act. 52 Rz. 12) wird nirgends substantiiert. Konkrete Ausführungen gibt es einzig zur ihrer Tätigkeit für M._____, wobei unbestritten ist, dass es sich dabei um eine administrative Tätigkeit handelte. Wie bereits ausgeführt wurde, kann in Bezug auf das erzielbare Einkommen in einem Anstellungsverhältnis im vorliegend relevanten Zeitraum (01.08.06 bis 27.06.07) nicht auf das von der Klägerin bei M._____ erzielte Einkommen abgestellt wer-

- 38 den, zumal die Klägerin diese Tätigkeit bereits im Juni 1998 beendete, während rund zweieinhalb Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging und ab dem Jahre 2001 in einem anderen Bereich und in einem anderen Land selbstständig tätig wurde. Damit fehlt es in verschiedener Hinsicht an der erforderlichen Kontinuität, um von dem bis 1998 erzielten Einkommen Rückschlüsse auf das in den Jahren 2006 bis 2007 erzielbare Einkommen ziehen zu können. Schliesslich legt die Klägerin selber dar, die Suche nach einer Festanstellung im Jahre 2003 sei gescheitert, einerseits weil sie nur eine Teilzeitfestanstellung gesucht habe und anderseits weil diese noch gut bezahlt sein sollte (act. 52 Rz. 14). 6. Invalideneinkommen 6.1. In der Klageschrift werden die gemäss Angaben der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2006 erzielten Erträge in der bereits vorstehend abgebildeten Tabelle unter der Rubrik "Ertrag erzielt" aufgeführt (act. 1 Rz. 26). Im Jahr 2006 habe die Klägerin bei einem Ertragsziel von CHF 200'000 Einkünfte von insgesamt CHF 42'001 erzielt (act. 1 Rz. 33). Die Klägerin habe sich bis zum zweiten Unfall am 27. Juni 2006 auf eine Schulungstätigkeit von vier Wochenstunden und zwei Stunden Vorbereitung beschränken müssen. Dazu seien vier bis zehn Stunden pro Woche Büroarbeiten gekommen (act. 1 Rz. 34). Die Beklagte hält es für möglich, dass die tatsächlichen Umsätze den Zahlen gemäss den eingereichten Jahresrechnungen entsprechen. Die Tätigkeit als Dozentin aber, zumindest an Fachhochschulen und anderen Bildungsinstituten, werde nicht über die Einzelfirma abgerechnet, sondern direkt entlöhnt. Solche Einkünfte seien deshalb zum Einkommen als Selbstständige zu addieren (act. 11 S. 22). Wenn die Klägerin ihr Ertragsziel 2006 bei weitem verfehlt haben sollte, liege dies einerseits an der unrealistischen, weil viel zu hohen Zielsetzung, und andererseits daran, dass die Klägerin andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe. Zudem wäre eine allfällige Einbusse nicht unfallbedingt. Die Schulungstätigkeit der Klägerin vor

- 39 dem zweiten Unfall sei weit intensiver als von ihr dargestellt gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin 2006 lediglich ca. CHF 42'000 eingenommen habe (act. 11 S. 24). 6.2. Die in der Klageschrift unter der Rubrik "Ertrag erzielt" genannten Zahlen stimmen für die Jahre 2001 bis 2004 mit den in der Tabelle "Umsatzzahlen Vergleich" von ... Treuhand (act. 4/15) aufgeführten Jahresumsätzen von "N._____.ch" überein. Für die Jahre 2005 und 2006 werden in der Tabelle von ... Treuhand hingegen höhere Beträge genannt, nämlich CHF 39'477 für das Jahr 2005 und CHF 43'121 für das Jahr 2006. Der gemäss Klageschrift mit "N._____.ch" erzielte Ertrag von CHF 33'812 für das Jahr 2005 und von CHF 42'401 für das Jahr 2006 stimmt hingegen mit den in den Jahresrechnungen 2005 und 2006 von N._____.ch aufgeführten Dienstleistungserträgen überein (act. 4/15.5-6). Zu dieser Diskrepanz (vgl. act. 18) erläuterte die Klägerin anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009, dass sie an der S._____ in …, an welcher Schule sie unterrichtet habe, zunächst freiberuflich tätig und dann angestellt gewesen sei, wobei die Stundenzahl im Laufe der Jahre abgenommen habe. Die Klägerin bestätigte, dass - im Gegensatz zum Dienstleistungsertrag - die Umsatzzahlen gemäss Tabelle das Einkommen bei der S._____ beinhalteten (Prot. S. 9 f.). Sie bestätigte weiter, dass die in der Klagebegründung für die Zeit vor dem zweiten Unfall vom 27.06.07 geltend gemachten vier Wochenstunden Schulung und zwei Stunden Vorbereitung ihre Tätigkeit für die S._____ in … betrafen. Die Klägerin bestätigte auch, dass im Dienstleistungsertrag von CHF 42'401, welcher der Erfolgsrechnung von N._____.ch für das Jahr 2006 zu entnehmen ist, der Lohn der S._____ nicht enthalten ist. Auf Befragen führte sie aus, dass sie mit N._____.ch im Jahre 2006 Einzelberatungen, Referate an Hochschulen u.a in … und an der …, Schulungen und Vorträgen für Banken in … und Deutschland und weitere Dienstleistungen im Coaching-, Marketing- oder Schulungsbereich erbracht habe (Prot. S. 12-15). Mit anderen Worten anerkannte die Klägerin eine weit umfangreichere Tätigkeit und ein höheres Einkommen als in der Klageschrift dargelegt. In der Steuererklärung für 2006 ist denn auch zum ei-

- 40 nen ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 8'681.00 angeführt und zum anderen CHF 12'821.00 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (act. 7/1 S. 4). Der Betrag von CHF 12'821.00 entspricht dem in der Erfolgsrechnung von N._____.ch für 2006 ausgewiesenen Gewinn (act. 4/15.6 S. 5). Das in der Klageschrift für den Zeitraum von 01.08.06 bis 27.06.07 geltend gemachte Invalideneinkommen von CHF 42'400 erweist sich damit als unzutreffend (act. 1 Rz. 35), handelt es sich doch bei diesem Betrag um das im Jahre 2006 erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nicht um das im relevante Zeitraum gesamte Einkommen der Klägerin. 6.3. Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Klägerin u.a. aufgetragen zu substantiieren, welches Erwerbseinkommen (unter jedwedem Titel) sie vom 01.08.06 bis 27.06.07 tatsächlich erzielte. Weiter wurde die Klägerin dazu angehalten, diejenigen Vorbringen aus der Klageschrift, welche sich an der Verhandlung als unzutreffend herausgestellt hatten, zu korrigieren (act. 45 S. 10). In der Replik macht die Klägerin ein Erwerbseinkommen vom 01.08.06 bis 27.06.07 von CHF 45'354.05 geltend. Der detaillierten Liste ist zu entnehmen, dass sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch unselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden (act. 52 Rz. 38 und Rz. 40). Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe mit ihren verschiedenen beruflichen Aktivitäten, teils auf eigene Rechnung und teils im Anstellungsverhältnis, weit mehr verdient als sie wahrhaben wolle. Immerhin werde die Klägerin dabei behaftet, dass sie in den 11 Monaten von August 2006 bis Juni 2007 ein "Erwerbseinkommen" (nicht Umsatz) von CHF 45'354 erzielt habe (act. 59 S. 19). Aus den klägerischen Ausführungen geht indessen hervor, dass sie unter dem Begriff Erwerbseinkommen den im relevanten Zeitraum erzielten Umsatz versteht (act. 52 Rz. 38 und Rz. 41).

- 41 - Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, ob das von der Klägerin im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen höher als CHF 45'354 war. 7. Berechnung des Erwerbsschadens 7.1. Parteibehauptungen In der Klageschrift legt die Klägerin dar, dass die Fixkosten in ihrem Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzhöhe (ca. 250'000 Franken) konstant blieben. Da sich diese nicht reduzieren liessen, entspreche entgangener Umsatz im Einpersonenunternehmen der Klägerin entgangenem Gewinn (act. 1 Rz. 30 f.). Im relevanten Zeitraum vom 01.08.06 bis zum 27.06.07 sei aufgrund der dargelegten Einkommenseinbussen ein Erwerbsschaden von CHF 142'919 aufgelaufen. Gemäss der Tabelle "bisheriges Einkommen" geht die Klägerin dabei von einem Zeitraum von 331 Tagen, einem Valideneinkommen von CHF 200'000 und einem Invalideneinkommen von CHF 42'400 aus (act. 1 Rz. 35). Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 bestätigte der Vertreter der Klägerin, dass zur Berechnung des Erwerbsschadens die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen im Jahre 2006, nämlich CHF 157'600, auf 331 Tage heruntergerechnet worden sei. Weshalb das Invalideneinkommen von 2006 auch als Basis für dasjenige im Jahre 2007 herangezogen wurde, konnte der klägerische Vertreter nicht erklären, weshalb in dieser Hinsicht ein Substantiierungshinweis erging (Prot. S. 11 f.). In der Replik führt die Klägerin aus, sie habe in der Klage nicht gemeint, dass die Fixkosten in ihrem Unternehmen konstant bleiben würden, sondern dass das Geschäft einen gewissen Kostensatz mit sich bringe (Auto und Miete, Buchhaltung und Telefon), der mehr oder weniger umsatzunabhängig sei. Bei CHF 200'000 Umsatz im Jahr wären das in 331 Tagen CHF 181'370. Wenn man davon den erzielten Umsatz von CHF 45'354 abziehe, so komme man auf einen Umsatzausfall von CHF 136'016. Da praktisch der ganze Umsatzausfall wegen des kleinen Anteils an variablen Kosten gleichzusetzen sei mit entgangenem Ge-

- 42 winn, habe die Klägerin in dieser Zeitspanne einen Erwerbsschaden von mindestens CHF 130'000 (gewisse nicht verrechenbare Spesen wie Fahrund Reisespesen würden wohl in grösserem Umfang anfallen, sicher aber nicht mehr als CHF 6'000 zusätzlich in 11 Monaten). Von den Aufwandpositionen hätten sich bei CHF 136'016 Mehrumsatz folgende nicht geändert: Personalaufwand, Raumkosten, Abschreibungen, Kapitalzinsen, Bürospesen/Buchhaltung, Reklame/Fachschriften. Das ergäbe einen Gewinn von CHF 135'000 statt CHF 4'833.85 (act. 52 Rz. 41-42). Die Beklagte bestreitet einen erzielbaren Gewinn von CHF 135'000. Die Unkosten hingen sehr wohl von der Intensität der Tätigkeit ab, auch wenn diese nicht unbedingt proportional zum Umsatz steigen würden (act. 59 S. 19). 7.2. Würdigung Die Klägerin korrigiert den in der Klageschrift geltend gemachten Umsatzausfall von CHF 142'919 in der Replik auf CHF 136'016, nachdem sich das zunächst angenommene Invalideneinkommen von CHF 42'400 als unzutreffend erwiesen hatte, da einerseits das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit darin nicht berücksichtigt und andererseits auf das im Jahre 2006 anstatt im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen abgestellt worden war (vgl. vorstehend 6.). Sodann setzt die Klägerin in der Replik den Umsatzausfall - anders als in der Klageschrift - nicht mehr mit dem Erwerbsschaden gleich. Die Klägerin beziffert den Erwerbsschaden mit mindestens CHF 130'000 und begründet die Differenz zum neu geltend gemachten Umsatzausfall von rund CHF136'000 damit, dass gewisse nicht verrechenbare Spesen wie Fahr-, Reise- und Telefonspesen wohl in grösserem Umfang anfallen würden, sicher aber nicht mehr als CHF 6'000 zusätzlich in 11 Monaten. In der Replik macht die Klägerin somit einen um CHF 12'919 tieferen Erwerbsschaden geltend als in der Klageschrift. In dem CHF 130'000 übersteigenden Betrag liegt somit keine klägerische Behauptung mehr vor. In

- 43 der Höhe von CHF 12'919.00 ist die Klage daher mangels entsprechender Behauptung abzuweisen. Zum Erwerbsschaden bzw. entgangenen Gewinn von CHF 130'000 führt die Klägerin in der Replik sinngemäss aus, der Gewinn hätte - ohne den Umsatzausfall - CHF 135'000 statt CHF 4'833.85 betragen. In diesem Zusammenhang nennt die Klägerin eine Reihe von Aufwandpositionen, welche sich bei einem Mehrumsatz von CHF 136'016 nicht geändert hätten. Sie verweist dazu auf die Jahresrechnung von 2007, welcher ein Betriebsgewinn von CHF 4'833.85 zu entnehmen ist (act. 55/34 S. 4). Der vorliegend relevante Zeitraum ist indessen nicht das Jahr 2007, sondern der Zeitraum vom 01.08.06 bis zum 27.06.07. Für diesen Zeitraum liegen in Bezug auf den Einfluss von Aufwandpositionen auf den Erwerbsschaden keine klägerischen Behauptungen vor. Hinzu kommt, dass es sich beim klägerischen Vorbringen, der Aufwand hätte sich bei einem Mehrumsatz von rund CHF 136'000 um nicht mehr als CHF 6'000 erhöht, um eine pauschale, nicht nachvollziehbare Behauptung handelt. Indem die Klägerin unterlässt, die Zusammensetzung der Aufwandpositionen im relevanten Zeitraum und des Einflusses einer Änderung des Umsatzes im Einzelnen darzulegen, erweist sich eine gerichtliche Beurteilung dieser Frage als von Vornherein ausgeschlossen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdarstellung der Klägerin in Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Aber selbst ein Beizug der Jahresrechnungen 2006 und 2007 von N._____.ch (act. 4/15.6 und act. 55/34) ist in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig. Der geltend gemachte Erwerbsschaden von CHF 130'000 erweist sich damit als ungenügend substantiiert.

- 44 - 8. Gründe für die Einkommensentwicklung 8.1. Parteibehauptungen In der Klageschrift führt die Klägerin aus, sie habe im Jahre 2001 den geplanten Umsatz von CHF 80'000 trotz des Unfalls fast erreicht. Die Jahre 2002 und 2003 habe sie in ihrem Unternehmen trotz unfallbedingter Beschwerden dank grosser Willensanstrengungen mit nur geringen Einbussen überstanden. In der zweiten Jahreshälfte 2003 sei die Klägerin aber in einen Erschöpfungszustand geraten. Da sie an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gelangt sei, seien die Umsätze ab 2004 eingebrochen. Ursache sei gemäss dem Gutachten der …-Klinik L._____ mindestens teilweise der Unfall (act. 1 Rz. 24 und Rz. 27). Auf Veranlassung der Beklagten habe sich die Klägerin (im Jahre 2004) zu zwei mehrwöchigen stationären Aufenthalten und anschliessend verschiedenen ambulanten Behandlungen in die Osteopathische Heilpraxis … in …. in Deutschland begeben, welche aber zur Problemlösung nicht geeignet gewesen seien. Ohne Rücksprache mit dem Hausarzt sei die Klägerin durch die Beklagte nach … geschickt worden. Schon allein bedingt durch die langen Anreisen und die Dauer der ungeeigneten und daher nutzlosen, von der Beklagten veranlassten Behandlungen habe die Klägerin im Jahre 2004 ihre Ertragsziele nicht mehr erreichen können (act. 1 Rz. 28 f.). In der Replik hält die Klägerin zunächst fest, sie sei im Plan gelegen und habe sich auch durch den Unfall anfänglich nicht durcheinanderbringen lassen. Aufgrund ihrer eigenen hohen Leistungsansprüche sei sie bis an ihre Leistungsgrenzen und darüber hinausgegangen, begleitet (oder je nachdem gepusht oder gecoacht?) von der Betreuerin der T._____, dies im Auftrag der Beklagten (act. 52 Rz. 13). Statt die Klägerin aufgrund der von ihr geführten Listen über ihre Befindlichkeit beratend zu bremsen, sei sie von der Case Managerin der T._____ dazu ermutigt worden, weiter zu arbeiten (act. 52 Rz. 16). Sinnigerweise habe die Klägerin sich seit dem Unfall auch nicht in der Lage gesehen, irgendwann einmal Ferien zu machen, da sie ja die volle Leistung bringen sollte. Sie sei also im-

- 45 mer ihrer eigenen Leistung nachgerannt. Ein Zusammenbruch sei in der Luft gelegen und hätte von der Beklagten und ihren Hilfspersonen vorhergesehen werden können, spätestens im Juli 2003 (act. 52 Rz. 17). Die Beklagte habe den Rehabilitationsaufenthalt in … vorgeschlagen und die Klägerin habe diesbezüglich kooperieren wollen und auch Vertrauen zum Therapeuten dort gefunden. Selbstverständlich hafte die Beklagte auch für die Folgen allfälliger von ihr in die Wege geleiteter Fehlbehandlungen. Es sei anzunehmen, dass Herr … (der Sachbearbeiter der Beklagten) gar keine medizinische Ausbildung habe und die Klägerin aufs Geratewohl in eine Behandlung ohne medizinische Überwachung und ohne Konsultation des behandelnden Arztes gedrängt habe. Wenn der Klägerin dadurch Schaden entstanden sei, habe sie dafür aufzukommen. Die Klägerin sei vom 8.4.- 25.4.2004 und vom 11.7. bis 1.8.2004 in … gewesen, später noch ambulant. Genützt habe die Behandlung nichts, ausser dass sie aus ihrer beruflichen Tätigkeit gerissen worden sei. Nach der zweiten Kur sei es der Klägerin schlechter gegangen als vorher. Es seien ihr Probleme eingeredet worden, die sie zuvor nicht gehabt habe. Die Behandlung in … habe nicht geholfen, sondern geschadet (act. 52 Rz. 20-23). Nach dem Gutachten L._____ hätte die Klägerin sich gerne in die Behandlung "BrainJoin" begeben, welche aber nicht zustande gekommen sei, da die Beklagte die Kostengutsprache dafür verweigert habe (act. 52 Rz. 30 f.). Sodann legt die Klägerin dar, in Bezug auf die anvisierten Umsatzziele sei im Jahr 2001 zunächst der Unfall im Weg gestanden, wobei die beiden Seminare nach dem Unfall ja noch mit Schmerzmedikamenten hätten durchgestanden werden können. Der Umsatz im zweiten Halbjahr sei sehr gut gewesen, wobei dies hauptsächlich auf die bereits im ersten Halbjahr akquirierten Aufträge zurückzuführen gewesen sei. Wegen der Schmerzen nach dem Unfall habe dann jedoch die Kapazität für die Akquise gefehlt, weshalb der Umsatz 2002 schlechter gewesen sei (act. 52 Rz. 36). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin unfallbedingt eine Erwerbseinbusse erzielt hätte. Jährliche Schwankungen im Umsatz seien bei selbstständig Erwerbenden normal. Trotzdem habe die Klägerin ihren Umsatz

- 46 von 2001 bis 2003 von CHF 76'000 um rund 40 % auf CHF 106'000 erheblich gesteigert. Der spätere Rückgang der Umsätze sei keinesfalls unfallbedingt. Wenn die Klägerin unfallbedingt in ihrer Tätigkeit eingeschränkt gewesen wäre, hätte sich die Einschränkung in den ersten Monaten und allenfalls in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgewirkt (act. 11 S. 21 f.). Dass die Klägerin bis 2003 die sehr hoch gesteckten Ertragsziele immerhin weitgehend erreicht habe, bestätige, dass sie mindestens nicht unfallbedingt beeinträchtigt gewesen sei. Dass ein Erschöpfungszustand erst zwei Jahre nach dem Unfall eintreten würde, sei nicht plausibel (act. 11 S. 23, vgl. auch act. 59 S. 17). Die Klägerin habe ihre Berufstätigkeit nicht wegen der Unfallfolgen reduziert. Sollte sie nach einer positiven Entwicklung in den ersten zwei Jahren dann Ende 2003 tatsächlich an die "Grenzen ihrer Belastbarkeit" gestossen sein, hätte dies unfallfremde Gründe: Ursachen wären ihre prätraumatische Persönlichkeitsstruktur, nicht verarbeitete Erlebnisse aus früherer Zeit und namentlich die zwei Scheidungen. Dazu komme noch die späte Erkenntnis, dass sie sich zuviel vorgenommen gehabt habe (act. 59 S. 14). Wenn die Klägerin in anderen Phasen weniger intensiv als im Sommer 2003 gearbeitet habe, müsse dies entweder auf mangelnde Aufträge oder dann darauf zurückgehen, dass sie einen Teil der Zeit noch in Anstellungsverhältnissen leiste, die gar nicht in die Aufzeichnung der selbstständig bearbeiteten Mandate einfliesse (act. 59 S. 15). Die Empfehlungen der Beklagten, sich verschiedenen Behandlungen zu unterziehen, und die Übernahme der entsprechenden Kosten seien erfolgt, weil die Beklagte damals noch gemeint habe, die behaupteten Beschwerden der Klägerin würden bestehen und seien unfallbedingt. Beides habe sich später als falsch erwiesen. Die Behandlung bei einem Osteopathen in Deutschland und damit in einem ihr vertrauten Umfeld habe im Übrigen die Klägerin gewünscht (act. 11 S. 23). Keine von der Beklagten vorgeschlagene Behandlung habe die Klägerin geschädigt (act. 59 S. 17).

- 47 - 8.2. Würdigung 8.2.1. Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Umsatzentwicklung sind nicht nachvollziehbar. Einerseits legt sie dar, der Umsatz im Jahre 2004 sei infolge ihres Erschöpfungszustandes im Jahre 2003 eingebrochen. Diesen Erschöpfungszustand führt die Klägerin zum Einen auf das Unfallereignis vom 8. August 2001 und zum Anderen auf die Beratung der Klägerin durch die T._____ zurück. Andererseits hält sie dafür, die bei Dr. U._____ durchgeführten Behandlungen seien die Ursache für den Umsatzrückgang im Jahre 2004. Sowohl für den Erschöpfungszustand als auch die gemäss Klägerin negativen Auswirkungen der Behandlungen bei Dr. U._____ macht sie die Beklagte verantwortlich. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht somit parallel mehrere Gründe geltend, ohne im Einzelnen darzulegen, aufgrund welchen Grundes eine Umsatzeinbusse in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang entstanden sei. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, inwiefern welcher der genannten Gründe sich auf die Umsatzentwicklung im vorliegend relevanten Zeitraum in den Jahren 2006 und 2007 ausgewirkt habe, beziehen sich ihre Ausführungen zu T._____ und Dr. U._____ doch auf die Jahre 2003 und 2004. Mangels konkreter Behauptungen erweist sich eine gerichtliche Beurteilung dieser Thematik von Vornherein als nicht möglich. Es ist auch nicht Aufgabe eines Beweisverfahrens, die Ausführungen einer Partei mit Sachbehauptungen zu ergänzen. 8.2.2. Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang nicht nachvollziehbar ist. Für die Jahre 2001 bis 2004 stimmen die in der Klageschrift aufgeführten Erträge mit den in der Tabelle "Umsatzzahlen Vergleich" von ... Treuhand aufgeführten überein. Gemäss Tabelle sank der Ertrag im Jahre 2002 gegenüber dem Vorjahr um rund 13 %, konnte indessen im Folgejahr um rund 59 % gesteigert werden, worauf er im Jahre 2004 wiederum um rund 49 % zurückging (act. 1 Rz. 26 und act. 4/15). Wie bereits festgestellt, wurden bei den in der Klageschrift für die Jahre 2005 und

- 48 - 2006 geltend gemachten Erträgen lediglich die Erträge mit N._____.ch, nicht aber die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt (vgl. vorstehend 6.). Rechnet man für die Jahre 2005 und 2006 das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung (act. 7/1 S. 4) hinzu, so ergibt dies für das Jahr 2005 einen Ertrag von CHF 46'213 (CHF 33'812 + CHF 12'401) und für das Jahr 2006 von CHF 51'082 (CHF 42'401 + CHF 8'681). Gegenüber dem Vorjahr liegt 2005 somit ein Umsatzrückgang um rund 15 %, 2006 eine Umsatzsteigerung um rund 10 % vor. Für das Jahr 2007 ist den von der Klägerin eingereichten Beilagen (act. 7/4 S. 6; act. 55/34 S. 3) ein Ertrag von CHF 48'961 (CHF 42'395 + CHF 6'566) zu entnehmen, was einem Umsatzrückgang von 4 % entspricht. Der Umsatz erweist sich somit als schwankend. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Umsatz - wie von der Klägerin geltend gemacht - ab dem Jahre 2004 eingebrochen wäre. In dieser Hinsicht fällt zudem auf, dass in der Tabelle von ... Treuhand in den Monaten März, April und Juni 2001 kein Umsatz verzeichnet ist. Dies weist auf einen bereits vor dem Unfall vom 8. August 2001 schwankenden Umsatz hin. Die Umsatzentwicklung im klägerischen Unternehmen steht sodann im Einklang mit dem Umstand, dass ein neu gegründetes Unternehmen in der Regel eine gewisse Anlauf- und Entwicklungszeit benötigt. Hinzu kommt, dass angesichts der fehlenden spezifischen Ausbildung der Klägerin für ihre Tätigkeit in ihrem Einzelunternehmen in einem Zeitraum von sieben Jahren ohnehin keine steile Ertragssteigerung zu erwarten gewesen wäre. 9. Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Erwerbsschaden von CHF 142'919 nebst Schadenszins von CHF 15'682 und zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23.03.2009 abzuweisen.

- 49 - F. Haushaltschaden 1. Allgemeines 1.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushaltes berechtigt gemäss Art. 46 Abs. 1 OR zu Schadenersatz. Unter Haushaltschaden ist der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, zu verstehen. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der Wertverlust bemisst sich nach dem Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1; BGE 131 III 360 = Pra 95 [2006] Nr. 18 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 96 [2007] Nr. 43 E. 4.1; BGE 127 III 403 E. 4b). Auch dieser normative Schaden beruht aber auf einem Vergleich zwischen dem Aufwand, den der Geschädigte vor dem Unfall für Haushalt und Kinderbetreuung erbracht hat, und jenem Aufwand, den er nach dem Unfall dafür aufzubringen noch in der Lage ist. Die Differenz dieser beiden Werte bildet den Haushaltschaden. Massgebend ist die verminderte Fähigkeit der geschädigten Person, die Haushaltarbeit auszuführen (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1). Von der Hausarbeit abzugrenzen sind die nicht hauswirtschaftliche Selbstversorgung sowie Freizeit- und Ferienaktivitäten, insbesondere Hobbys. Kann der Geschädigte diesen Aktivitäten verletzungsbedingt nicht mehr nachgehen, liegt kein Haushaltschaden vor (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 945, vgl. a

HG090067 — Zürich Handelsgericht 14.06.2012 HG090067 — Swissrulings