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Zürich Handelsgericht 17.06.2013 HG040128

17. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·14,165 Wörter·~1h 11min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. HG040128 U04/ei

Mitwirkend: Die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. Johann Zürcher, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Dr. Stephan Weber und Dr. Roger Peter sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic

Urteil vom 17. Juni 2013 in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. NVB - Nationales Versicherungsbüro Schweiz, 2. ........., Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Korrigiertes Rechtsbegehren (act. 11 S. 2 f.): "1. Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Sachschaden aus dem Unfall vom 4.7.1997 mit CHF 3'610.-- zu ersetzen, nebst Zins zu 5% seit 4.7.1997. 2a. Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger für den durch den Unfall vom 4.7.1997 bis zum 31.12.2002 (Teilklage) erlittenen Personenschaden CHF 141'744.95 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Anpassung dieses Betrages nach Massgabe des Beweisverfahrens und unter Vorbehalt der Nachklage, und CHF 50'700 Genugtuung zu bezahlen, nebst Schadenzins zu 5% seit dem 4.7.1997 auf Schadenersatz und Genugtuung. 2b. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger für den durch den Unfall vom 7.9.1998 bis zum 31.12.2002 (Teilklage) erlittenen Personenschaden CHF 141'744.95 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Anpassung dieses Betrages nach Massgabe des Beweisverfahrens und unter Vorbehalt der Nachklage, und CHF 50'700 Genugtuung zu bezahlen, nebst Schadenzins zu 5% seit dem 7.9.1998 auf Schadenersatz und Genugtuung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Rechtsbegehren gemäss Replik (act. 30 S. 2 f.): "1. Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten dem Kläger aus dem Unfall vom 4.7.1997 für den bis zum 31.12.2002 (Teilklage) erlittenen Schaden CHF 190'529.95 Schadenersatz zu bezahlen, unter Vorbehalt der abschliessenden Bezifferung nach Massgabe des Beweisverfahrens und unter Vorbehalt der Nachklage, nebst Zins zu 5 % ab 4.7.1997 auf CHF 3'610 1.7.2001 auf CHF 46'001 1.7.2001 auf CHF 43'845 2.4.2000 auf CHF 74'888 2.4.2000 auf CHF 6'500 11.6.2003 auf CHF 15'685.95, und CHF 50'700 Genugtuung zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 4.7.1997 auf CHF 75'000 abzüglich Zins zu 5 % seit 15.12.2003 auf CHF 24'300. 2. (...) 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. Prozessverlauf und Prozessuales 1. Am 7. April 2004 gingen Weisung (act. 3) und Klageschrift ein (act. 1). Mit Verfügungen vom 7. und 28. April 2004 forderte das Gericht den Kläger auf, sein Rechtsbegehren gemäss Klageschrift (act. 1 S. 2) zu verbessern (Prot. S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 teilte der Kläger dem Gericht seine – oben aufgeführte – korrigierte Fassung des Begehrens mit der Erklärung mit, dass die Rechtsbegehren Ziffer 2a und 2b zueinander komplementär seien, also nicht kumulativ gestellt würden. Weiter sei der in Ziffer 8 (S. 5) der Klageschrift einstweilen als Streitwert angegebene Betrag von CHF 245'000.– mit einstweilen CHF 141'744.95 zu ersetzen (act. 11 S. 2 f.). 2. Nach Eingang der Klageantwortschriften der Beklagten 2 vom 20. August 2004 und der Beklagten 1 (in der Folge Beklagte) vom 13. September 2004 fand am 18. November 2004 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien nicht einigen konnten (Prot. S. 7 ff.). Das Verfahren wurde schriftlich fortgesetzt. 3. Mit jeweiligen Schreiben vom 4. März 2005 teilten der Kläger und die Beklagte 2 mit, dass sie sich zwischenzeitlich aussergerichtlich verglichen hätten (act. 26 und 27). Der Kläger ziehe die Klage gegen die Beklagte 2 zurück und die Beklagte 2 verzichte im Gegenzug auf eine Prozessentschädigung. Die Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. März 2005 wurde das Verfahren gegen die Beklagte 2 als durch Rückzug der Klage infolge Vergleichs erledigt abgeschrieben (Prot. S. 28). Gegen die Auferlegung der Kosten erhob der Kläger Einsprache (act. 32), welche mit Beschluss vom 14. April 2005 abgewiesen wurde (Prot. S. 30.). 4. Die Replik datiert vom 18. März 2005 (act. 30) und wurde ergänzt durch eine Noveneingabe vom 17. Mai 2005 (act. 36). Nachdem die Beklagte die Frist zur Einreichung der Duplik verpasst hatte, ersuchte sie am 26. Mai 2005 um

- 4 - Wiederherstellung der Frist (act. 39), welches Gesuch mit Beschluss vom 5. Juli 2005 gutgeheissen wurde (Prot. S. 33). Die Duplik datiert vom 26. September 2005 (act. 45). In dieser nahm die Beklagte auch Stellung zur Noveneingabe des Klägers (act. 45 S. 46 f.). Am 7. Dezember 2005 äusserte sich der Kläger zu den neuen Vorbringen in der und den neuen Beilagen zur Duplik (act. 55). Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 äusserte sich die Beklagte abschliessend zu allfälligen Noven in der vorangehenden klägerischen Eingabe (act. 59). Am 17. Februar 2006 wurde das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (Prot. S. 39). 5. Nach Erarbeitung eines Exposés ergingen am 13. August 2007 ergänzende Substantiierungshinweise an den Kläger (Prot. S. 40). Mit Eingabe vom 27. September 2007 reichte der Kläger ergänzende Substantiierungen ein (act. 64), zu welchen die Beklagte mit Eingabe vom 20. November 2007 (act. 68) Stellung nahm. 6. Am. 13. Juni 2008 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 69). Die Beweisantretungsschrift des Klägers datiert vom 26. August 2008 (act. 77), diejenige der Beklagten vom 5. September 2008 (act. 79). Am 2. August 2009 erging der Beweisabnahmebeschluss (act. 92). Mit Eingaben vom 8. September 2009 (Kläger, act. 94) und 9. Oktober 2009 (Beklagte, act. 101) nahmen die Parteien zum Beweisabnahmebeschluss Stellung. Mit Beschluss vom 30. März 2010 wurde der Beweisabnahmebeschluss ergänzt (act. 103). Am 28. Oktober 2010 fand eine Beweisverhandlung statt, anlässlich welcher sämtliche vom Kläger zum Kausalzusammenhang offerierten Zeugen einvernommen wurden, namentlich Z1._____, Dr. Z2._____ und Z3._____ (Prot. S. 269 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Beweisergebnis zu den Beweissätzen 33 bis 36 (Hauptbeweis des Klägers zum Kausalzusammenhang) Stellung zu nehmen (Prot. S. 298). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 10. Januar 2011 (act. 131), diejenige der Beklagten vom 17. Januar 2011 (act. 132). Am 21. Januar 2011 wurden die Stellungnahmen je der Gegenpartei zugestellt (Prot. S. 299). Am 6. Dezember 2011 fand gestützt auf ein umfangreiches Exposé eine Beratung statt (Prot. S. 302). Da diese zu keinem konkreten Entscheid führte, ging der Fall nochmals in die Bearbeitung, was den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2012 mitgeteilt wurde (Prot. S. 303). Am

- 5 - 25. Oktober 2012 fand eine Beweisverhandlung statt, anlässlich welcher die Zeugen Z4._____, Z5._____, Z6._____ und Z7._____ hauptsächlich hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens einvernommen wurden (Prot. S. 312 ff.). An einer weiteren Beweisverhandlung vom 28. November 2012 fand die Einvernahme der Zeugen Z8._____ und Z9._____ statt (Prot. S. 350 ff.). Am 7. Januar 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Beweisurkunden, welche die Beklagte als Gegenbeweis zu den Beweissätzen 33 bis 35 angerufen hatte, sowie zum Beweisergebnis bezüglich der Beweissätze 67 bis 73 Stellung zu nehmen (Prot. S. 365 f.). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte mit Eingaben vom 28. Februar (act. 168) und 11. März 2013 (act. 169). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 25. März 2013 (act. 171). 7. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordung (ZPO) in Kraft getreten. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Auf das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht, mithin die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG), anwendbar. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel ist vorliegend somit das neue Prozessrecht massgebend (Art. 308 ff. ZPO). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). 8. Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 74 SVG sowie Art. 26 Abs. 1 und 2 GestG örtlich und gemäss § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG sachlich für die Klage zuständig (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Das wird von den Parteien denn auch nicht bestritten (act. 1 S. 3 f. und 17 S. 2 f.). 9. In ihrer Klageantwort machte die Beklagte geltend, die Weisung sei dem Gericht nicht rechtzeitig eingereicht worden (Ausstellung der Weisung am 16. Dezember 2003; Ende der Frist zur Einreichung unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 5. April 2004; act. 17 S. 2). Nachdem der Kläger mittels Auszug

- 6 aus dem Postempfangsscheinbuch nachgewiesen hatte, dass die Klage am 5. April 2004 der Post übergeben wurde (act. 20/56), verzichtete die Beklagte auf ihre Einwendung (Prot. S. 23 und act. 45 S. 2). 10. Der Kläger macht im Bereich des Erwerbs- und Haushaltschadens sowie bei den Heilungskosten nur einen Teil seines angeblichen Schadens geltend, nämlich den bis am 31. Dezember 2002 aufgelaufenen Erwerbs- und Haushaltschaden sowie die für die Jahre 1997 bis 2002 entstandenen Heilungskosten. Eine Teilklage ist zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch teilbar ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, Kap. 7 N 47). Dies ist bei Geldforderungen immer der Fall. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kläger bis zur Einreichung der Klage erst einen Teil seines Schadens abschätzen kann und deshalb eine Teilklage erhebt, wie dies die Beklagte allenfalls meint (act. 17 S. 31). Gegen die Teilklage ist also nichts einzuwenden. 11. In der Replik hat der Kläger sein Rechtsbegehren neu formuliert und die eingeklagte Forderung aus Personenschaden einerseits auf einzelne Schadensposten aufgeteilt und andererseits von CHF 141'744.95 auf CHF 186'919.95 erhöht. Weiter hat er den Zinsenlauf für die verschiedenen Schadensposten angepasst (act. 11 S. 2 f. und act. 30 S. 2 f. und S. 88). Was die Aufteilung der Forderung auf einzelne Schadensposten und die Anpassung des Zinsenlaufes betrifft, sind diese Änderungen ohne Weiteres nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH (Verdeutlichung des Rechtsbegehrens und Nachbringen von Nebenpunkten) zulässig. Bei der Erhöhung der Klage handelt es sich dagegen um eine Klageänderung, welche lediglich unter den Voraussetzungen von § 61 ZPO/ZH zulässig ist. Der neue Anspruch muss folglich mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang stehen und das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert würde. Die um CHF 45'175.– höhere Forderung ergibt sich wohl aus der nun auch im Rechtsbegehren geltend gemachten Erschwerung des wirtschaftlichen

- 7 - Fortkommens in der Höhe von CHF 43'845.–. Diese wurde bereits in der Klagebegründung angeführt, aber wohl noch nicht in die Forderung aufgenommen (vgl. act. 1 S. 30 Rz. 38 m.w.H.: Es verbleibe ein aufgelaufener Schaden von mindestens CHF 46'001.–; wahrscheinlich betrage der Schaden aber brutto sogar CHF 89'846.–). Damit steht die zusätzlich ins Rechtsbegehren aufgenommene Forderung zweifellos in engem Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten Anspruch und bringt auch keine Verfahrensverzögerung oder Beeinträchtigung der Stellung der Beklagten mit sich. Dies wird von der Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Unklar ist, woher der Fehlbetrag von CHF 1'330.– (Differenz zwischen CHF 45'175.– und 43'845.–) stammt, um welchen die Klage ebenfalls erhöht wurde. Es dürfte sich dabei aber wohl um einen Rechnungsfehler in der Bezifferung des korrigierten Rechtsbegehrens vom 6. Mai 2004 handeln. Dort wurde der Personenschaden mit CHF 141'744.95 beziffert, tatsächlich ergeben die entsprechenden Schadensposten aus der Klageschrift dagegen aber CHF 143'074.95 (46'001.– aufgelaufener Erwerbsschaden bis 31.12.2002 + 74'888.– Haushaltschaden bis 31.1.2.2002 + 6'500.– Heilungskosten + 15'685.95 vorprozessuale Anwaltskosten = 143'074.95, act. 1 S. 30 ff.). Auch ergibt sich aus der Auflistung der Schadenspositionen aus Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens ein Betrag von CHF 99'846.– und nicht – wie der Kläger errechnet – von CHF 89'846.–. Der Rechnungsfehler liegt darin, dass der Kläger den Schaden für das Jahr 2002 mit CHF 32'524.– anstatt richtigerweise mit CHF 42'524.– angibt (vgl. act. 1 S. 29). Entfallen von CHF 99'846.– CHF 46'001.– auf den aufgelaufenen Erwerbsschaden, macht der Kläger einen Schaden aus Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens von CHF 53'845.– geltend. Die Korrektur von Rechnungsfehlern ist selbstredend und nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH zulässig. Die Beklagte bringt dagegen vor, es gehe nicht an, dass der Kläger den ihm entstandenen Personenschaden ohne Genugtuung in der Klagebegründung auf CHF 232'920.95 berechne, aus diesem einen pauschalen Betrag von "einstweilen CHF rund 245'000.–" mache, dann ohne materielle Änderung in der Klagebegründung oder dem Klagefundament und ohne weitere Schadenspositionen geltend zu machen, den geforderten Ersatz mit der Eingabe

- 8 vom 6. Mai 2004 auf CHF 141'744.95 reduziere und dann mit derselben Begründung, denselben Schadenspositionen und -berechnungen für denselben Zeitraum wiederum für den Personenschaden CHF 186'919.95 fordere, ohne diese Erhöhung zu begründen. Diese nachträgliche Erhöhung sei nach der vorher erfolgten Reduktion unzulässig und es sei bezüglich des Personenschadens lediglich über den Betrag von CHF 141'744.95 zu entscheiden (act. 45 S. 3 f.). Der Kläger hat seine Forderung den Personenschaden betreffend mit der Klage noch nicht beziffert. Er hat lediglich den Streitwert mit rund CHF 245'000.– bezeichnet. Eine Ausscheidung nach Personen-, Sachschaden oder Genugtuung hat er dabei nicht vorgenommen (act. 1 S. 5 Rz. 8). Aufforderungsgemäss hat er mit Eingabe vom 6. Mai 2004 sein Rechtsbegehren "unter Vorbehalt der Anpassung dieses Betrages nach Massgabe des Beweisverfahrens und unter Vorbehalt der Nachklage" erstmals explizit beziffert (Prot. S. 2 - 4 und act. 11 S. 2). Der Kläger hat in dieser Angabe weiter vermerkt, der in der Klageschrift mit einstweilen CHF 245'000.– angegebene Streitwert sei mit einstweilen CHF 141'744.95 zu ersetzen (act. 11 S. 3). Dies ist in der Tat etwas verwirrlich und liesse den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, dass der Kläger lediglich den Personenschaden ohne Genugtuung in der Klage auf jenen Betrag geschätzt hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Kläger sein Rechtsbegehren den Personenschaden betreffend erstmals mit der Eingabe vom 6. Mai 2004 beziffert hat und damit nicht von einer Reduktion der Klage respektive einem Teilrückzug mit den entsprechenden Rechtskraftfolgen durch diese Eingabe gesprochen werden kann. Der in der Replik vorgenommenen Klageänderung stand damit nichts im Wege. 12. Der Kläger behält sich vor, seine Schadenersatzbegehren nach Massgabe des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffern. In der Begründung seiner Klage beziffert er allerdings den Erwerbsausfall (bis auf den Bonus) sowie die weiteren Schadensposten genau und detailliert. Zum Ausfall des Bonus macht der Kläger geltend, er könne diesen erst nach Edition des seit 1998 neuen Bonusprogrammes der P._____ Versicherung und somit nach durchgeführtem Beweisverfahren beziffern (act. 1 S. 28). Dazu ist auf die Ausführungen bei der Abhandlung zum Bonus des Klägers ohne Unfall zu verweisen, wo festgehalten

- 9 wird, dass eine Nichtbezifferung dieses Postens nicht zulässig respektive mangels Substantiierung eines Teils dieses Postens irrelevant ist (vgl. nachstehend III. C. Ziffer 6). Bezüglich der anderen Schadensposten muss die Klage, nachdem der Kläger diese selber genau beziffert hat, nach Treu und Glauben als beziffert gelten. Der Kläger könnte davon nach dem Beweisverfahren nur noch unter den Voraussetzungen der Klageänderung und nach Massgabe von § 115 ZPO/ZH abweichen. Der vom Kläger für den Vorbehalt der Bezifferung der Klage nach Durchführung des Beweisverfahrens weiter angeführte Grund, dass die Aufteilung des Schadens auf die beiden Beklagten erst dann möglich sein wird, ist mit der Erledigung der Klage gegen die ursprünglich Beklagte 2 durch Rückzug infolge Vergleichs weggefallen. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage mit dieser Begründung erübrigen sich damit. II. Einleitung und Sachverhalt Der Kläger verlangt Schadenersatz und Genugtuung wegen der Folgen zweier voneinander unabhängiger Unfallereignisse. Schadenersatz wird im Sinne einer Teilklage einstweilen lediglich bis zum 31. Dezember 2002 eingeklagt. Ausgeklammert wurden zudem einstweilen der Schaden aus dem Verlust von Nebenerwerb und die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens als Geschäftsführer der Familien-AGs des Klägers (act. 1 S. 4). Der erste Unfall ereignete sich am 4. Juli 1997 in …/TI, im Bereich der Ausfahrt der A2 …. C._____ setzte von der Ausfahrt der A2 her kommend seine Fahrt nicht ordnungsgemäss Richtung … fort, sondern wendete seinen Wagen mit einem sogenannten U-Turn über die Sperrfläche und Sicherheitslinie hinweg. Der Kläger näherte sich auf der zur ursprünglichen Fahrtrichtung von C._____ parallelen Fahrspur und kollidierte mit dessen quer über seiner Fahrspur wendendem Cadillac. C._____ ist bei der D1._____, einer ausländischen Versicherung, versichert. Diese ist eine Tochter der D._____ (D._____), welche ihrerseits in Europa durch eine Tochtergesellschaft D._____ EUROPE mit

- 10 - Zweigniederlassung in Zürich vertreten ist (act. 1 S. 3 und 6; act. 17 S. 4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 SVG deckt das nationale Versicherungsbüro (die Beklagte, kurz NVB) die Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursachen, und zwar im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das NVB (Art. 74 Abs. 4 SVG). Das NVB ist als Verein mit Sitz in Zürich organisiert und als solcher im Handelsregister eingetragen. Der zweite Unfall geschah am 7. September 1998 in …. Der Kläger war auf der Höhe der … [Adresse] für ein Linksabbiegen zur Mitte hin eingespurt, als die bei der Beklagten 2 versicherte E._____ wegen einer Unaufmerksamkeit auf ihn auffuhr. Der Kläger und die Beklagte 2 legten ihren Streit vergleichsweise bei (siehe vorstehend I. Ziffer 3.). Der Kläger macht – seit er sich mit der Beklagten 2 verglichen hat – geltend, seine sämtlichen Gesundheitsbeschwerden und deren finanzielle Folgen seien allein auf den ersten Unfall zurück zu führen. Die Beklagte macht geltend, die vom Kläger heute behaupteten und bestrittenen Beschwerden und Verletzungsbilder seien, wenn, dann einzig durch den zweiten Unfall oder durch krankhafte Vorzustände verursacht worden. Durch den ersten Unfall sei er nicht in seiner Gesundheit beeinträchtigt und vor dem zweiten Unfall voll arbeitsfähig und vollständig genesen gewesen. Weiter erhebt die Beklagte 1 die Einrede der Verjährung und bestreitet auch den geltend gemachten Sachschaden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie entscheidrelevant sind, im Folgenden eingegangen. III. Personenschaden A. Verjährungseinrede der Beklagten

- 11 - 1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeugunfällen in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. 2. Beginn der Verjährung gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG a) Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bereits am Unfalltag, mithin am 4. Juli 1997, Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Die gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG zweijährige Verjährungsfrist habe also dannzumal zu laufen begonnen (act. 17 S. 11 ff.). b) Der Kläger legt den Zeitpunkt der Kenntnis des Körperschadens anhand des Unfallscheines (act. 18/2) auf den Jahreswechsel 1997/1998 fest. Damals habe sich die Arbeitsunfähigkeit stabilisiert und der Kläger habe davon Kenntnis erhalten, dass die Verletzungen nicht weiter ausheilen würden (act. 30 S. 22). Die Beklagte dupliziert, der Kläger habe am Unfalltag Kenntnis vom Sachschaden gehabt und behaupte selber, seine Beschwerden seien unmittelbar nach dem ersten Unfall aufgetreten. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich durch die angegebenen Prozentzahlen zudem von Anbeginn problemlos feststellen lassen (act. 45 S. 25 f.). c) Kenntnis des Schadens ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Geschädigte feststellt, dass er überhaupt einen Schaden erlitten hat. Die Kenntnis muss sich auch auf das Ausmass des Schadens beziehen. Solange der Geschädigte nicht Kenntnis von den wesentlichen Elementen seines Schadens hat, kann er die wirkliche Tragweite seiner Forderung noch gar nicht bestimmen. Er muss seinen gesamten Schaden überblicken können. Bei Personenschäden genügt die Kenntnis sämtlicher wesentlicher Elemente des Schadens. Der Geschädigte hat Kenntnis vom Schaden, wenn er die schädlichen Auswirkungen so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen, auch wenn er nicht genau weiss, wie hoch der Schaden ziffernmässig

- 12 ist. Bezüglich der Verjährung muss der Personenschaden zudem grundsätzlich als Ganzes betrachtet werden. So verjährt z.B. der Anspruch aus Lohnausfall nicht, wenn die Invalidität noch nicht feststeht. Der Geschädigte muss mithin sämtliche verschiedenen Komponenten des Personenschadens überblicken können (BK-Brehm, Art. 60 OR N 27 ff.). Das Bundesgericht führt in BGE 74 II 30, 37 E. 1d (bestätigt in BGE 89 II 415, 417 E. 1a) aus, der Schaden aus einem Schadensereignis müsse als ein Ganzes betrachtet werden und die Verjährung beginne grundsätzlich für den gesamten Schaden nicht zu laufen, bis der Geschädigte Kenntnis von allen Konsequenzen des schädigenden Ereignisses habe. Rey hält – entsprechend der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts – dafür, dass die Verjährung auch bei verschiedenartigen Schadensposten – wie hier Sach- und Personenschaden – erst mit hinreichender Kenntnis vom letzten eingetretenen Schadensposten für den gesamten Schaden gleichzeitig zu laufen beginnt (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 1628). Dies leuchtet ein, da dem Geschädigten so ermöglicht wird, seinen gesamten Schaden gegenüber dem Ersatzpflichtigen in einem einzigen Prozess geltend zu machen. Das ist auch aus Gründen der Prozessökonomie zu befürworten. Würde man anders entscheiden, müsste der Geschädigte unter Umständen bezüglich eines bereits bekannten Sachschadens gegen den Ersatzpflichtigen vorgehen, bevor ihm dies bezüglich anderer Schadensposten überhaupt möglich wäre. Bei Arbeitsunfähigkeit hängt die Kenntnis des Schadens in erster Linie von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab, bei Invalidität bedarf es einer ärztlichen Schätzung des Invaliditätsgrades, welche sich jedoch noch in einer gewissen Bandbreite bewegen kann (BK-Brehm, Art. 60 OR N 37 ff. mit Beispielen). Vorliegend kann also von Kenntnis des Schadens i.S.v. Art. 83 Abs. 1 SVG gesprochen werden, sobald sich der Zustand des Klägers insoweit stabilisiert hatte, als sich die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, respektive der Invaliditätsgrad mindestens in groben Zügen abschätzen liess. Die Ausführungen der Beklagten gehen damit an der Sache vorbei. Es stand keineswegs bereits im Zeitpunkt des Unfalles fest, zu welchem Grad und wie lange der Kläger arbeitsunfähig sein würde und ob die volle Arbeitsfähigkeit

- 13 wieder hergestellt werden könnte. Wann der Kläger sonst Kenntnis vom Grad und der Dauer einer – stabilisierten – Arbeitsunfähigkeit erhalten haben soll, führt die Beklagte nicht aus. Es ist daher von der klägerischen Darstellung auszugehen, welche durch die Unfallmeldung belegt ist. Aus dieser lässt sich ablesen, dass die Ärzte den Kläger nach einer angegebenen Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und dann 50 % erstmals am 17. November 1997 ab dem 1. Dezember 1997 zu 25 % arbeitsunfähig schrieben. Diese Einschätzung wiederholte sich am 26. Januar 1998 und dann weiter bis zum vom Kläger so benannten Rückfall nach dem zweiten Unfall im Herbst 1999 (act. 18/2). Nicht abzustellen ist hier auf die Ausführungen des Klägers, welche er im Zusammenhang mit der Bezifferung des Sühnbegehrens vom 28. Juni 2001 gemacht hat (dass sich der Schaden im Sommer 2001 noch nicht habe abschätzen lassen, act. 1 S. 10 und act. 30 S. 25). Die erneute Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit folgte erst auf den zweiten Unfall. Dies konnte aber den Beginn des Verjährungslaufes für die ursprünglichen Beschwerden und deren Auswirkungen nicht nochmals neu begründen (vgl. BGE 74 II 30, 38, E. 1.d). Die relative Verjährungsfrist von 2 Jahren gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG begann somit wie vom Kläger selber dargelegt am 1. Januar 1998 für den ganzen Schaden zu laufen. Ausgenommen wären lediglich zusätzliche Folgen des ersten Unfalles nach dem vom Kläger so benannten Rückfall nach dem zweiten Unfall im Herbst 1999. 3. Längere strafrechtliche Verjährungsfrist a) Der Kläger hält dafür, dass aufgrund von Art. 83 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 125 und 70 StGB die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte (act. 1 S. 8 und act. 30 S. 22). b) Nach der Beklagten kommt vorliegend eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist nicht zur Anwendung, denn der Kläger sei nicht im Sinne des Strafrechtes verletzt worden, sprich, er habe mindestens keine Körperverletzung, auch keine einfache erlitten (act. 17 S. 11 f., Prot. S. 19).

- 14 - Die Beklagte bestreitet zwar nicht, dass nach dem Unfall mindestens eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) diagnostiziert wurde. Sie bestritt aber zunächst – genauso wie bezüglich der weiteren vom Kläger geschilderten Verletzungen und Beschwerden –, dass dieser tatsächlich eine solche erlitt (act. 17 S. 22 f). In der Duplik wird dagegen ausgeführt, mehr als eine Gehirnerschütterung und die erwähnten Kontusionen an der rechten Schulter und am Bein sei nicht festgestellt worden, weil es nicht mehr gegeben habe. Damit anerkennt die Beklagte wenigstens das Vorliegen dieser Beschwerden (act. 45 S. 20). Unbestritten ist weiter, dass der Kläger nach dem Unfall bis zum 8. Juli 1997 hospitalisiert war (act. 1 S. 14 und act. 17 S. 22 ff.). c) Eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzes liegt dann vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Eine blosse Tätlichkeit liegt nur dann vor, wenn kleine Verletzungen oder Irritationen so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen (siehe statt vieler BSK StGB II-Roth, Art. 123 N 4, mit ausdrücklicher Nennung der Hirnerschütterung). Da wenigstens die Hirnerschütterung des Klägers von der Beklagten als Folge des Unfalles anerkannt wird, lag eine Körperverletzung im Sinne des Strafrechtes vor. Eine solche reicht alleine zur Erfüllung des Straftatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB). Die vorliegend relevante Verjährungsfrist für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung beträgt 5 Jahre (Art. 70 Abs. 3 aStGB [in der Fassung vom 21. Dezember 1937: lex mitior] i.V.m. Art. 125 StGB). Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ergänzt die zivilrechtliche Frist und beginnt nach Massgabe des Strafrechtes und damit am Tage der Tatbegehung zu laufen (Rey, a.a.O., N 1677 f., m.w.H., und N 1701 ff.), mithin vorliegend am Unfalltag vom 4. Juli 1997. 4. Unterbrechung der Verjährung a) Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch Klage vor einem Gericht und Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m.

- 15 - Art. 83 Abs. 4 SVG). Zur Unterbrechung genügt die Postaufgabe des Sühnbegehrens. Die Vorladung zur Sühnverhandlung unterbricht gemäss dem wörtlichem Gesetzestext nochmals die Verjährung (ZK-Berti, Art. 135 OR N 49 m.w.H.). Mit Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR). Dies gilt auch für eine allfällige längere strafrechtliche Frist, bei welcher mit Unterbrechung eine neue Verjährungsfirst mit der ursprünglichen, strafrechtlichen Dauer in Gang gesetzt wird (Rey, a.a.O., N 1682). b) Zur Unterbrechung der Verjährung macht der Kläger geltend, er habe am 1. Juli 1999 ein Sühnbegehren gegen die europäische Tochter der D._____ und gegen die F._____ Versicherung gestellt, welche damals als geschäftsführende Gesellschaft der heutigen Beklagten passivlegitimiert war. Mit der SVG-Revision sei die Funktion der F._____ Versicherung als geschäftsführende Gesellschaft unter- und im NVB aufgegangen. Der Pretore di B._____ habe die Beklagte sowie die D._____ Europe am 30. Juni 2000 auf Klage des Klägers hin zudem auf den 2. Oktober 2000 erneut zu einer Sühnverhandlung vorgeladen. Ein weiteres Sühnbegehren sei am 28. Juni 2001 gestellt und erneut am 11. Juli 2001 zur Sühnverhandlung vorgeladen worden. Zuletzt sei die Verjährung mit dem Sühnbegehren vom 19. November 2003 unterbrochen worden (act. 1 S. 8 ff und act. 30 S. 22 ff.). Die Beklagte bestätigt, dass der Kläger drei Sühnbegehren datierend vom 1. Juli 1999, 30. Juni 2000 und 28. Juni 2001 gestellt hat. Sie bestreitet indes – auch unter der Prämisse einer 5jährigen Verjährungsfrist –, dass auch nur eines davon "vor dem 4. Juli 1997 der Post übergeben" worden sei (act. 17 S. 12, Hervorhebung durch das Gericht). Die letzte Aussage ergibt keinen Sinn und zwar selbst dann nicht, wenn man "1997" durch "1999" oder "2002" ersetzen würde. Die beiden Sühnbegehren der Jahre 2000 und 2001 konnten schlechterdings nicht vor dem 4. Juli 1999 aufgegeben worden sein. Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass die Beklagte geltend machen will, keines der genannten Sühnbegehren sei vor dem 4. Juli 2002 oder gar nicht der Post übergeben worden, bezeichnet sie die Sühnbegehren doch selber als "gestellt" und bestreitet die weiteren Behauptungen des Klägers zu den Vorladungen zu Sühnverhandlungen nicht. Dass die Sühnbegehren erst lange nach ihrer

- 16 - Datierung und wann der Post übergeben worden seien oder dass die Daten gefälscht seien, behauptet die Beklagte nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Kläger die genannten Sühnbegehren jeweils mindestens innert nützlicher Frist (von allenfalls mehreren Tagen oder wenigen Wochen) seit Abfassung und Datierung, wenn auch vielleicht nicht am selben Tag, der Post übergab. c) Zur Unterbrechung der 5jährigen strafrechtlichen Frist, welche am 4. Juli 1997 zu laufen begann, reichten die Sühnbegehren in den Jahren 1999, 2000 und 2001. Am 11. Juli 2001 wurde die Verjährung durch Ladung zum Sühnversuch unterbrochen und lief also neu bis zum 11. Juli 2006. Allfällige klägerische Ansprüche aus dem Personenschaden wären damit nicht verjährt. 5. Nur betragsmässig beschränkte Unterbrechung der Verjährung? a) Die Beklagte macht geltend, der Kläger wäre gehalten gewesen, in seinen Sühnbegehren jede Forderung(sart) einzeln zu benennen und jede einzelne Forderung betragsmässig zu beziffern, wenn er die jeweils laufende Verjährung für jede dieser Forderungen habe unterbrechen wollen. Nicht geltend gemacht habe der Kläger bis zum Sühnbegehren vom 28. Juni 2001 zudem den Erwebsausfall und den Haushaltschaden. Neben der Beklagten habe der Kläger stets auch die vormals Beklagte 2 eingeklagt. Da nach Ansicht des Klägers zu keiner Zeit Solidarschuldnerschaft bestanden habe, hätte er, um die Verjährung zu unterbrechen, in allen Sühnbegehren aufführen müssen, welche Forderung in welcher Betragshöhe er gegen welche Versicherungsgesellschaft geltend machte. Eventualiter dürften jedenfalls die kapitalisierten Entschädigungen beider Beklagten den vom Kläger genannten Gesamtbetrag von CHF 1 Mio. inklusive Schadenszins nicht übersteigen (act. 17 S. 12 ff.). b) Der Kläger widerspricht den Ausführungen der Beklagten (act. 1 S. 9 f. und act. 30 S. 24 f.). Es handelt sich bei diesen um Rechtsfragen.

- 17 c) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in seinem Begehren um einen Sühnversuch vom 1. Juli 1999 zwischen Sach- und Körperschaden unterschied und den geltend gemachten Sachschaden durch Beilage des entsprechenden Schreibens an die D._____ Europe … vom 17. November 1997 genau spezifizierte (act. 4/10 S. 2 und act. 4/14). Dieses Schreiben legte er auch seinem Begehren um einen Sühnversuch vom 28. Juni 2001 bei (act. 4/11 S. 2). Diesbezüglich verfängt die beklagtische Kritik also nicht. Im Sühnbegehren vom 28. Juni 2001 führte der Kläger zum Körperschaden neben dessen Ursache aus, dieser werde kapitalisiert ca. CHF 1 Mio. betragen. In Klammer zählte er als Schadensposten exemplarisch Verdienstausfall, Rentenschaden und Genugtuung auf ("perdita di guadagno futuro, 'Rentenschaden', torto morale, ecc.", act. 4/11 Ziff. 7). Dies muss für eine Unterbrechung der Verjährung genügen, auch wenn der Kläger heute neben den schon damals (exemplarisch) bezeichneten Schadensposten auch einen Haushaltschaden, Heilungskosten und vor- und ausserprozessuale Anwaltskosten geltend macht. Die verjährungsunterbrechende Wirkung setzt zwar immerhin voraus, dass der Beklagten ersichtlich ist, wegen welcher Forderung sie belangt wird, aber nicht mehr. Der Lebenssachverhalt der vom Kläger behaupteten Leistungspflicht war für die Beklagte identifizierbar (vgl. ZK-Berti, Art. 135 OR N 63 und N 101). Es ginge zu weit, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, vom Kläger zu verlangen, bereits im Sühnbegehren alle Schadensposten detailliert aufzuführen und einzeln zu beziffern. Ob das Sühnbegehren vom 28. Juni 2001 die Verjährung bezüglich des Körperschadens lediglich bis zu CHF 1 Mio. zu unterbrechen vermochte, kann offen bleiben, da mit der vorliegenden Teilklage weniger gefordert wird.

B. Gesundheitszustand, Arbeitsunfähigkeit und Kausalität 1. Bezüglich des geforderten Schadenersatzes, welcher vorliegend einstweilen lediglich bis zum 31. Dezember 2002 eingeklagt wird, können die nach diesem Zeitpunkt vorhandenen Beschwerden grundsätzlich ausser Acht gelassen werden.

- 18 - 2. a) Der Kläger macht geltend, er habe beim ersten Unfall vom 4. Juli 1997 ein schweres Schleudertrauma mit schwerer Commotio cerebri (Hirnerschütterung) mit bedeutendem post-commotionellem Syndrom, eine schwere Verletzung der rechten Schulter (anteriore Instabilität mit ausgedehnter Läsion der ventralen Gelenkkapsel und des anterioren und des ventrokranialen Labrum glenoidale) und eine Visusstörung (Augenflimmern mit Doppelbildern) erlitten. Er sei nach der Kollision auf der Unfallstelle etwa eine halbe Stunde bewusstlos gewesen, mit Amnesie für das Ereignis selber und die Zeit vorher (anterior und retrograd). Er habe schon auf der Unfallstelle Schmerzen in der rechten Schulter, am rechten Oberschenkel und Kopfschmerzen gehabt. Auch während des folgenden Spitalaufenthaltes bis am 8. Juli 1997 habe er Schmerzen beim Bewegen der rechten Schulter, diffuse Kopfschmerzen und Brechreiz gehabt. Die ersten Untersuchungen im Spital seien aber mangels fachlicher Kompetenz der Ärzte klar ungenügend gewesen (act. 1 S. 14 und act. 30 S. 41). Ein CT der Schädelbasis noch am Unfalltag im Ospedale M._____ habe eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht ausschliessen lassen. Dass nach der Einlieferung des Klägers ins Spital ein solches CT veranlasst wurde, lasse darauf schliessen, dass eine Verletzung der HWS, insbesondere des Übergangsbereichs der HWS zum Kopf, bereits damals als ernst angesehen worden sei. Konsequenzen seien aus dem Befund des CT jedoch keine gezogen worden. Ein auf Veranlassung des nachbehandelnden Arztes Dr. H._____ an der Clinica … in … am 18. Juli 1997 durchgeführtes feingeschichtetes CT der Schädelbasis habe keinen (negativen) Befund mehr geliefert. Aus der Tatsache, dass Dr. H._____ ein solches veranlasst habe, sei aber zu schliessen, dass er und Dr. I._____ von der Clinica … aus der Aufnahme vom 4. Juli 1997 genügend Anhaltspunkte für den Verdacht auf Rückenmarksverletzungen der Halswirbelsäule gewonnen hätten (act. 1 S.15 f. und act. 30 S. 41 f.). b) Später seien die Kopfschmerzen alle drei Tage aufgetreten. Der Kläger habe unter Konzentrationsmangel, depressiven Episoden, Doppelbildern, intermittierend auch an Parästhesien (Fehlempfindungen, Kribbeln, Ameisenlaufen) des III. und IV. Fingers rechts gelitten. Am 11. Juli 1997 habe der Kläger gegenüber

- 19 - Dr. H._____ bei einer eingehenden Untersuchung über Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen in der rechten Schulter, Drehschwindel (Trümmel), Fremdkörpergefühl im rechten Ohr mit Tinnitus und Schwindel geklagt. Er habe den rechten Arm nicht über die Waagerechte anheben können. Bei der Aufnahme des Allgemeinstatus habe Dr. H._____ eine depressive Verstimmung festgestellt, was für den Kläger absolut wesensfremd gewesen sei. Die Untersuchung der Halswirbelsäule habe eine deutliche Störung des Gleichgewichts und einen positiven Rhomberg-Test mit Drehschwindel im Uhrzeigersinn gezeigt. Neigungen des Kopfes hätten Schmerzen in der linken Nackenseite erzeugt und Drehbewegungen des Kopfes seien nach links nur noch zu 30 ° und nach rechts zu 40 ° (in der Replik ist von 40 ° und 50 ° die Rede, act. 30 S. 38; dann wieder von 30 ° und 40 ° auf S. 39) möglich gewesen. Die Kraft des rechten Armes sei nicht messbar, im Halsmuskel ein Druckschmerz vorhanden, der Bizepsreflex nicht mehr auslösbar und die Hautsensibilität bei C5 reduziert gewesen. Am 16. Juli 1997 habe der Kläger immer noch Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen und anhaltenden Tinnitus gehabt. Beim Anheben des rechten Armes habe immer noch eine Sperre in der Waagerechten bestanden, mit Parästhesien in der Hand. Die Drehwinkelverhältnisse des Halses hätten sich noch verschlechtert, dagegen sei der Bizepsreflex rechts wieder auslösbar gewesen. c) Bezüglich der Schulter habe es sich um eine Instabilität, herrührend von einer flächigen Verletzung des vorderen Knorpelrandes der Rotatorenmanschette respektive eine ausgedehnte Läsion der ventralen Gelenkkapsel und des vorderen Labrum glenoidale sowie des ventrokranialen Labrums gehandelt, welche zu einer Blockade des Schultergelenks geführt habe. Mit Hilfe von Physiotheraphie habe die Schulterverletzung bis zum 9. September 1997 muskulär zu 50 % kompensiert werden können (act. 1 S. 16 und 30 S. 37). Bis im Spätherbst 1997 seien die Schulterschmerzen etwas abgeklungen (act. 30 S. 46). d) Bei einer Octopusuntersuchung (Sehfeldtest) sei eine linksbetonte Einschränkung des Gesichtsfeldes (Tunnelblick) festgestellt worden, weiter eine bilaterale Papillenatrophie sowie eine Verengung der beiden Sehnerven als Reaktion auf einen Druckanstieg in den Augen.

- 20 e) Schon im Herbst 1997 (act. 1 S. 19 und act. 30 S. 59; andernorts: ab dem Frühjahr 1998, act. 30 S. 17) habe der Kläger zudem an Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen gelitten. Bis zum zweiten Unfall habe er weiterhin an Beschwerden mit der rechten Schulter, starken Kopf- und Nackenschmerzen, Visusproblemen, Konzentrationsmängeln, Gedächtnisproblemen, Ängsten und Phobien und einer Depression gelitten. Er sei somit im Zeitpunkt des zweiten Unfalles noch rekonvaleszent und in physiotherapeutischer Behandlung gewesen, bis zur Trennung von Dr. H._____ bei J._____ in B._____-… und danach bis Ende 1999 bei K._____ in …. Ab 1999 habe er sich auch Physiotherapien in der Clinica M._____, …, unterzogen und habe zu Hause Übungen ausgeführt (act. 1 S. 18 und act. 30 S. 58). f) Im Sommer 1998 habe der Kläger die Geduld verloren und sich vom bisherigen Behandlungskoordinator Dr. H._____, welcher auch sein Schwager sei, getrennt. Dieser sei zwar ein führender Neurochirurg auf dem Platz B._____, aber seine Kernkompetenz sei nicht die Behandlung von komplexen Folgen eines schweren Schleudertraumas. In der Folge übernahm der Hausarzt des Klägers, Dr. Z2._____, …, die Koordination der Behandlung (act. 1 S. 17). g) Im Frühjahr 1999 sei die Belastung durch die Beschwerden und Schmerzen allmählich übermächtig geworden und der Kläger habe sich nur noch mit übermässiger Medikamentierung – gar missbräuchlich hohe Einnahme von Voltaren vor den Sommerferien 1999 – auf einem Niveau der Arbeitsfähigkeit von 75 % halten können. Im Februar 1999 habe der Kläger erneut an Kopfschmerzen (allenfalls medikamentös induziert), Konzentrationsproblemen, Gedächtnisverlust, Müdigkeit/Ermüdbarkeit, verstärkter Nervosität, Stimmungsschwankungen und Depression gelitten. Im März sei eine gewisse Charakterveränderung dazu gekommen. Vor dem Unfall sei der Kläger ein ausgesprochen angenehmer und aufgeschlossener Mensch und guter Jurist ohne jedes Anzeichen einer psychischen Schwäche gewesen (act. 30 S. 61). Am 12. April 1999 sei eine erhebliche Gedächtnisstörung festgestellt worden (ausgeprägt sprachlich und auch visuell-räumlich, ungenaue zeitliche Orientierung, ungenügende Leistungsfähigkeit bei Tests unter anhaltender Konzentration, frontale Störung, reduzierter Sprachfluss, Defizite beim Einhalten grafischer Sequenzen sowie bei

- 21 reziproker Koordination, Defizite beim Raven-Test). Der Kläger habe sich als allgemein verlangsamt und markant ermüdbar erwiesen. Vom 28. September bis 15. Oktober 1999 sei der Kläger zur stationären Rehabilitation in die Clinica M._____ in … eingetreten. Beim Eintritt habe der Kläger unter einer massiven Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, vor allem der unteren Abschnitte, einer druckdolenten, verspannten Nackenmuskulatur, einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie des Gesichtsfeldes und Kopfschmerzen gelitten. Durch die stationäre Behandlung hätten viele Beschwerden gelindert werden können, die Kopfschmerzen hätten jedoch angehalten (act. 30 S. 46 f. und 61). h) Im Juli 2000 seien bei einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung weiterhin eine teilweise zeitliche Desorientierung, Verlangsamung, Ermüdung sowie starke Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und zunehmende Kopfschmerzen gegen das Ende der Untersuchung festgestellt worden. Ebenso hätten sich Defizite in verschiedenen Tests (Umbenennungstest nach Boston, Hooper, Tests bezüglich des Kurzzeitgedächtnisses und im verbalen und visuellräumlichen Bereich, etc.) und bezüglich der frontalen Funktionen gefunden. Das Erinnern von Daten sei dem Kläger nicht mehr möglich (act. 30 S. 48). i) Aufgrund erneuter Zunahme der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, der Nackenschmerzen und eines damit verbundenen erneut übermässigen Schmerzmittelkonsums habe sich der Kläger vom 21. Januar bis am 19. Februar 2001 erneut in stationäre Rehabilitation begeben. Die Eintrittsdiagnose sei wie im Vorjahr (gemeint wohl im Herbst 1999) ausgefallen, bis zum Austritt sei wieder eine Reduktion der Nackenschmerzen und der Beweglichkeit des Schultergelenks erreicht worden. Eine weitere stationäre Rehabilitation habe vom 4. Februar bis 2. März 2002 stattgefunden. Die Diagnosen seien unverändert gewesen (act. 30 S. 48 f.; zu allen Beschwerden: act. 1 S. 13 ff., act. 30 S. 14 ff. und S. 35 ff.). 3. a) Die Beklagte bestreitet grundsätzlich die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und eventualiter deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 1997. Subeventualiter macht sie geltend, die heute geklagten (und bestrittenen) Leiden des Klägers wären ohne den zweiten Unfall vom 7.

- 22 - September 1998 gar nicht eingetreten respektive seien einzig und alleine auf diesen zurück zu führen, der Kläger sei vor dem zweiten Unfall, genauer ab dem 31. Mai 1998 vollständig genesen gewesen und habe wieder zu 100 % gearbeitet. Weiter hätten gewisse Vorzustände bestanden (act. 17 S. 19 f.). Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass der Kläger eine halbe Stunde lang bewusstlos gewesen sei und dass er sich an die halbe Stunde vor und nach dem Unfall nicht erinnern könne. Weiter, dass die Untersuchung im Ospedale M._____ ungenügend gewesen sei. Es sei eine neurologische Untersuchung durchgeführt und festgestellt worden, dass diesbezüglich keine Defizite vorlägen. Es seien Computertomographien und Röntgenbilder angefertigt und von Fachleuten betrachtet worden. Trotzdem sei lediglich eine Hirnerschütterung diagnostiziert worden und auch diese werde bestritten, da die Diagnose einzig auf Schilderungen des Klägers beruht habe. In der Duplik wird dagegen ausgeführt, mehr als eine Gehirnerschütterung und die erwähnten Kontusionen an der rechten Schulter und am Bein sei nicht festgestellt worden, weil es nicht mehr gegeben habe. Damit anerkennt die Beklagte das Vorliegen dieser Beschwerden. Anerkannt wird zudem, dass der Kläger beim Unfall seinen Kopf und die Schulter angeschlagen hat (act. 17 S. 22 f., act. 30 S. 13, 32 und 38 und act. 45 S. 20 und 31 [nicht bestritten bei "zu Ziff. 18"]). Die Beklagte bestreitet weiter, dass dem CT der Schädelbasis vom 4. Juli 1997 irgendetwas hätte entnommen werden können, was auf Verletzungen der Halswirbelsäule hingewiesen hätte. Das CT sei denn auch nicht durchgeführt worden, weil man den Verdacht auf eine HWS-Verletzung gehabt habe. Vielmehr sei dies bei einem Unfall mit Kopfaufprall eine reine Vorsichtsmassnahme gewesen, um abzuklären, ob die Schädelbasis eine Fraktur erlitten habe. Dr. H._____ und Dr. I._____ hätten aufgrund des CT vom 4. Juli 1997 auch keinen Verdacht auf Rückenmarksverletzungen des Klägers gehegt. Die Untersuchungen der Ärzte des Ospedale M._____ in B._____ seien von Fachspezialisten durchgeführt worden und die radiologischen Untersuchungen von einem Spezialisten zu deren Diagnostik begleitet worden (act. 17 S. 25 und act. 45 S. 36). b) Die Beklagte bestreitet weiter alle vorstehend unter Ziffer 2. lit. b geschilderten, vom Kläger behaupteten Beschwerden (act. 17 S. 22 ff.).

- 23 c) Die Beklagte scheint auch die vom Kläger behauptete Verletzung der rechten Schulter zu bestreiten (act. 17 S. 27 und act. 45 S. 35). d) Die Beklagte bestreitet, dass Dr. … den Kläger am 14. April 1999 ein weiteres Mal untersucht habe (act. 17 S. 27). Dies erscheint insofern irrelevant, als bei dieser Untersuchung laut dem Kläger lediglich ein leichtes Schielen festgestellt worden sei, was sich in Bezug auf die eingeklagten Posten kaum ausgewirkt haben dürfte. Jedenfalls macht auch der Kläger solches nicht geltend (act. 1 S. 16). Die Beklagte bestreitet weiter, dass am 6. August 1997 eine Oktopusuntersuchung stattgefunden habe. Auffallend sei, dass der Neurologe Dr. N._____ in seinen Untersuchungen vom 20. bzw. 30. Oktober 1997 hinsichtlich der Augenproblematik keine Besonderheiten mehr habe feststellen können. Eine Untersuchung an Kopf und Hals habe keine Auffälligkeiten und eine Magnetresonanzuntersuchung völlig normale Resultate ergeben. Selbst wenn der Kläger Sehbeschwerden im behaupteten, geringen Umfang aufgewiesen und tatsächlich Kopfschmerzen gehabt hätte, wäre er dennoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen (act. 17 S. 27). Der Kläger repliziert, dass eine eigentliche Augenuntersuchung nicht Gegenstand der Untersuchung von Dr. N._____ gewesen sei. Dieser habe am 20. und 30. Oktober und auch im November 1997 aber ein Doppeltsehen und eine Reduktion des Sehfeldes im Sinne eines beidseitigen "Röhrensehens" gefunden und bemerkt, dies könne bei Traumen auch ohne erkennbare Verletzungen beobachtet werden (act. 30 S. 43 f. und 46). Daraufhin dupliziert die Beklagte nichts mehr, sondern führt lediglich noch aus, dass der Kläger darauf zu behaften sei, dass er schon vor dem Unfall vom 4. Juli 1997 Brillenträger gewesen sei (vgl. act. 30 S. 43: Brillenträger mit starker Brille) und die von ihm behaupteten Sehstörungen demnach schon vor dem Unfall bestanden hätten (act. 45 S. 37). Es ist nach der Formulierung der Beklagten davon auszugehen, dass sie die Sehstörungen des Klägers auch als solche noch bestreitet. e) Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger bereits im Herbst 1997 an Gedächtnisund Konzentrationsstörungen gelitten habe sowie dass Dr. N._____ dies am

- 24 - 12. Mai 1999 festgehalten habe – dessen Ausführungen auf S. 2 seines Berichts beruhten einzig auf Schilderungen des Klägers –, vielmehr seien im Bericht von Dr. N._____ vom 22. November 1997 keine Gedächtnisstörungen und Konzentrationsschwächen des Klägers erwähnt. Sie bestreitet weiter, dass er im Zeitpunkt des zweiten Unfalles (am 7. September 1998) noch rekonvaleszent gewesen sei und noch Physiotherapie habe in Anspruch nehmen müssen oder genommen habe. Sie bestreitet weiter, dass der Kläger depressiv sei. Als Indiz gegen eine Beeinträchtigung des Klägers in seinen geistigen Funktionen verweist die Beklagte auf ein Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 3. August 1998 (act. 18/10), worin dem Kläger eine genaue Definition und Beschreibung seiner Funktion als Stabsjurist der O._____, einer schwierigen Aufgabe mit grosser Verantwortung, vorgehalten würden. Der Kläger habe die O._____ führen müssen, die Verantwortung für sämtliche Schadenfälle getragen, sämtliche Prozesse der O._____ vor Gericht geführt, sei Rechtsberater für sämtliche rechtliche Probleme aus der O._____ gewesen und habe sämtliche komplexen Körperschadenfälle zu leiten und zu bearbeiten gehabt (act. 17 S. 29 ff. und act. 45 S. 48 ff.). Der Kläger repliziert zum Schreiben seiner Arbeitgeberin, dies dokumentiere die Zurückstufung des Klägers vom Schadenleiter zum Stabsjuristen (nicht mehr mit Führungsaufgaben). Der Satz "schwierige Aufgaben mit grosser Verantwortung" lösen zu sollen, sei in allen Kader-Stellenbeschreibungen üblich. Der Kläger habe auch nicht mehr die Verantwortung für alle Schadenfälle der O._____ gehabt, sondern nur noch für speziell bezeichnete. Er habe keine Prozesse geführt, sondern extern prozessführende Anwälte zu mandatieren und instruieren gehabt. Die Körperschadenfälle seien von Schadeninspektoren durch den Hauptsitz bearbeitet worden. Für Regress- und Schadenkoordination sei der Kläger lediglich Ansprechstelle in B._____ gewesen, die Koordinationsfunktionen seien vom Hauptsitz aus wahrgenommen worden. Der Titel "Schadenkoordinator" sei ihm, dem früheren Schadenleiter, lediglich unter dem Titel "Besitzstand" belassen worden. Die Stellenbeschreibung sei wie folgt zu verstehen: Der Kläger sei Rechtsberater aller Bereiche der O._____ geblieben – da er damals der einzige Jurist gewesen sei, sei keine andere Lösung übrig geblieben –, er habe, stets auf

- 25 schriftliche Weisungen des Hauptsitzes, Prozesse instruiert, welche externe Anwälte geführt hätten, er habe Berufshaftpflichtfälle von Anwälten, Treuhändern, Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bearbeitet und zwar ebenfalls gestützt auf schriftliche Weisungen des Hauptsitzes, er habe einzelne Spezialfälle bearbeitet, speziell Rechts- und Deckungsfragen, Vermögensschäden juristischer Personen, weiter Baugarantie-, Kredit- und Kautionsfälle der P._____-Tochter Q._____. Auch in den letzten drei genannten Spezialbranchen sei der Kläger auf taktischer Stufe vom Hauptsitz respektive von der Direktion der Q._____ geführt worden und habe keine Entscheidungskompetenzen gehabt, sondern lediglich Abklärungsaufträge aus der Deutschschweiz ausgeführt. Ziffer 3.7 der Stellenbeschreibung bedeute lediglich, dass der Kläger für die P._____ neben deren externen Anwälten vor Gericht vorgeladen habe werden können, so wie auch das Handelsgericht Zürich leitende Personen der Parteien vorlade. Mit der Neuregelung der Aufgaben des Klägers habe die Arbeitgeberin der reduzierten Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine Vereinfachung seiner Aufgaben Rechnung getragen (act. 30 S. 59 ff.). Die Beklagte bleibt bei der eigenen Übersetzung/Interpretation der Stellenbeschreibung und macht geltend, der Kläger sei nicht zurückgestuft worden und habe von Anfang an mittelmässige Arbeitszeugnisse und Mitarbeiterbeurteilungen ausgestellt erhalten und auch vor dem Unfall vom 4. Juli 1997 keine Prozesse zu führen gehabt (act. 45 S. 49 f.). f) Die Beklagte schliesst aus dem Wechsel von Dr. H._____ zu Dr. Z2._____ darauf, dass der Kläger damit Dr. H._____ jegliche Fähigkeit abgesprochen habe, Distorsionen der HWS zu behandeln und damit auch zu diagnostizieren (act. 17 S. 24 und 28). Auch die Verordnung eines Schanz'schen Kragens weise darauf hin, dass Dr. H._____ keine besonderen Kenntnisse im Zusammenhang mit "Schleudertraumafällen" habe. Wissenschaftlich sei nämlich schon längst anerkannt, dass das Tragen eines Schanz'schen Kragens sich negativ auf den Heilverlauf auswirken könne (act. 17 S. 25). Dem hält der Kläger entgegen, Dr. H._____ habe diagnostisch sicher die nötigen Fähigkeiten gehabt und er habe auch die Behandlungskoordination richtig

- 26 gemacht. Weiter sei 1997 die Verordnung eines Schanz'schen Kragens noch eine völlig übliche Therapiemassnahme zur Ruhigstellung und Stützung des Halses gewesen (act. 30 S. 40 f.). g - i) Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten und unter vorstehend Ziffer 2 lit. g - i aufgeführten Beschwerden und neuropsychologischen Defizite und die Notwendigkeit der Rehabilitationsaufenthalte. 4. a) Der Kläger macht aufgrund seiner Beschwerden folgende (Teil)Arbeitsunfähigkeiten geltend (act. 1 S. 22, act. 30 S. 16 ff. und S. 55 und 36 S. 4 und act. 64 S. 3 ff.): 04.07.1997 - 14.09.1997: 100 % AUF 15.09.1997 - 30.11.1997: 50 % AUF 01.12.1997 - 27.09.1999: 25 % AUF (ab 1.12.1997 von Dr. H._____ mit 50 % beurteilt, doch habe der Kläger 75 % gearbeitet, act. 30 S. 46) 28.09.1999 - 15.10.1999: 100 % AUF (Reha-Aufenthalt) 16.10.1999 - 25.09.2000: 30 % AUF 26.09.2000 - 31.12.2002: 50 % AUF b) Der Kläger macht geltend, dass er in Wirklichkeit ab Sommer/Herbst 2002 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, weil ihm durch die Verletzung wichtige Fähigkeiten abhanden gekommen seien. Wenn er bei der P._____ entlassen worden wäre, wäre er – auch gemäss der Einschätzung der Neuropsychologin G._____ – in einer neuen Position mit weniger Verantwortung nicht arbeitsfähig gewesen. Dr. N._____ habe im Oktober 2002 eingesehen, dass seine Schätzung der theoretischen Arbeitsfähigkeit wegen Symptomverschlechterung nicht realisierbar sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei konsensual bei 4 Stunden am Tag, im angestammten Umfeld, geblieben. Der Kläger führt weiter aus, bereits im Jahr 2000 hätten sich seine Defizite in der Mitarbeiterbeurteilung ausgewirkt. Es sei festgehalten worden, er könne die zugeteilte Arbeit quantitativ

- 27 nicht mehr erledigen – auch unter Berücksichtigung des 50 %-Pensums; seine Arbeitsdisziplin sei ungenügend, weil er sich nicht mehr in den Betrieb integriere; die (Selbst-)Planung und Organisation sei ungenügend; mangelhafte Information nach oben, namentlich Vergessen der Meldung von Absenzen, weswegen die Stellvertretung nicht funktioniere; ungenügende Initiative und Kreativität, was früher ein ausgeprägtes Persönlichkeitsmerkmal des Klägers gewesen sei; mangelhafte Arbeitsqualität hinsichtlich Sorgfalt, Strukturierung/Organisation und Pünktlichkeit; der Kläger sei zum Einzelgänger und unachtsam geworden (act. 30 S. 49 f.). Andernorts führt der Kläger aus, er habe nach den Unfällen nur noch am Morgen gearbeitet und am Nachmittag zu Hause geruht oder Therapien gehabt (act. 1 S. 29). c) Die Beklagte bestreitet die obigen Ausführungen des Klägers und macht geltend, er habe bereits im Jahr 1997, nur wenige Tage nach dem Unfall (act. 17 S. 33), wieder voll gearbeitet respektive sei sicher ab Januar 1998 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, allfällige (bestrittene) Restbeschwerden seien keinesfalls geeignet gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Klägers einzuschränken (act. 17 S. 27; diese ungenauen und etwas widersprüchlichen Ausführungen der Beklagten sind insofern nicht von Relevanz, als der Kläger selber ausführt, er habe bis Ende 1998 keinen Erwerbsausfall gehabt [act. 1 S. 27, act. 30 S. 32]). Eventualiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe seine (bestrittenen) Gesundheitsschädigungen allein aufgrund des zweiten Unfalls vom 7. September 1998 erlitten, er sei vorher – ab Mai 1998 (act. 45 S. 22) – wieder vollständig genesen und arbeitsfähig gewesen und habe auch wieder voll gearbeitet. Als Begründung und Beweismittel führt sie eine Bemerkung von Dr. H._____ im Bericht vom 1. Dezember 1997, eine Aussage von Dr. Z2._____ in seinem Arztzeugnis vom 17. März 1999, ein Schreiben des Klägers an Dr. H._____ vom 19. Juni 1998 sowie die entsprechenden Angaben in der Unfallmeldung an die P._____ Versicherung vom 1. Oktober 1999 an (act. 4/19, 18/8, 4/26 und 4/30). Letztere sei eine Bagatell-Unfallmeldung, welche nur dann zu verwenden sei, wenn die gemeldete Körperverletzung keinerlei Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Der Kläger habe zudem darin bestätigt, dass er die betriebsüblichen 41¼ Stunden

- 28 pro Woche, verteilt auf 5 Tage, gearbeitet habe und damit voll arbeitsfähig gewesen sei (act. 45 S. 63). Weiter bestätige die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, dass vor dem zweiten Unfall keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten; die IV-Stelle habe dem Kläger erst ab dem zweiten Unfall einen Invaliditätsgrad von 50 % attestiert. Zudem sei der Kläger zwischen dem 14. Mai 1998 und dem zweiten Unfall vom 7. September 1998 nicht mehr ärztlich untersucht worden, und seine Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht echtzeitlich festgestellt worden (act. 45 S. 21). Die Einschätzung der Restarbeitsunfähigkeit von Dr. S._____ von 25 % sei lediglich wegen der rechten Schulter gegeben gewesen, habe aber den Kläger in seiner Arbeitsleistung nicht behindert (act. 17. S. 6 f., S. 19 f. und S. 28 f.). Der Kläger bestätigt bezüglich der Verfügung der IV, dass er die IV-Anmeldung spät eingereicht habe. Dies, weil er immer noch auf Genesung gehofft und Lohnfortzahlung erhalten habe (act. 30 S. 34). Der Kläger entgegnet zur Konsultation von Ärzten zwischen dem 14. Mai 1998 und dem zweiten Unfall, er habe regelmässig seinen Hausarzt Dr. Z2._____ und die Ärzte der Clinica M._____ konsultiert, wo er bereits ab dem 27. Januar 1998 in ambulanter Behandlung gewesen sei (act. 30 S. 17). Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger habe ab Januar 1998 wieder im selben Pensum wie vor dem Unfall bei der Gemeinde, der Feuerwehr, der FDP und seinen beiden Aktiengesellschaften gearbeitet. Gerade seine Tätigkeit in der Gemeinde (inklusive Feuerwehr, FDP und Militär) bis und mit dem Jahr 2000 sowie seine Aktivitäten für die vier Gesellschaften (die Beklagte bezeichnet diese Gesellschaften hier nicht näher, gemeint sind wohl die T._____ SA, die U._____ SA und die V._____ AG; welche vierte Gesellschaft gemeint ist, ist unklar, allenfalls die angebliche nebenberufliche Anwaltstätigkeit) auch über diesen Zeitraum heraus zeigten auf, dass er auch abends sehr aktiv gewesen sei. Dies belegten auch die ins Recht gelegten Videoaufnahmen, auf welchen beobachtet werden könne, dass der Kläger auch abends körperlich sehr aktiv und unterwegs sei (act. 17 S. 7 und 44 sowie act. 45 S. 21 und 62). Der Kläger bestreitet dies. Am Abend sei er ab dem 4. Juli 1997 bis im Frühjahr 1999 abnehmend und heute überhaupt nicht mehr aktiv. Unmöglich sei dies zudem gewesen, als er mit seiner Familie im Jahr 2000 von W._____/TI nach AA._____/GR umgezogen sei. Seine

- 29 - Ämter in W._____ hätten damit geendet und in die FDP AA._____ sei er gar nicht eingetreten (act. 30 S. 18 und 79 f.). Von der Beklagten wird als Indiz gegen die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers weiter geltend gemacht, er sei am 28. November 1997 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift für die V._____ SA ins Handelsregister aufgenommen worden (act. 45 S. 64). Dies bestreitet der Kläger nicht und ist belegt (act. 16/10). Anerkannt wird, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit – trotz Arbeitsfähigkeit – während der Reha-Aufenthalte nicht ausüben konnte (act. 17 S. 32 und act. 45 S. 50). Unbestritten ist, dass Dr. H._____ Mitte August 1997 davon ausging, dass der Kläger ab Mitte September 1997 wieder zu 50 % werde arbeiten können und der Fall medizinisch voraussichtlich Ende September 1997 abgeschlossen sein werde. Auch Dr. S._____ hat in seinem Bericht vom 9. September 1997 festgehalten, die Situation um die rechte Schulter habe sich sehr verbessert und der Kläger werde per 15. September 1997 wieder zu 50 % arbeiten können (act. 17 S. 6). Der Kläger fügt aber an, das seien zu optimistische Prognosen gewesen, welche sich nicht erfüllt hätten (act. 30 S. 16). Insbesondere bestreitet die Beklagte die Ausführungen des Klägers zu seiner nur noch theoretischen Arbeitsfähigkeit ab Sommer/Herbst 2002. Als Indizien dagegen führt sie an, dass der Kläger sich um eine Stelle als Leiter der Suva AB._____ beworben habe, eine Stelle, an welcher er ca. 70 Mitarbeiter hätte führen und die Fähigkeiten für die Umsetzung von strategischen Aufgaben und die Führung von Projekten hätte mitbringen müssen. Weiter habe er sich Mitte 2003 auf eine Stelle als Richter am Bundesstrafgericht in Bellinzona beworben (act. 45 S. 38 f.). Der Kläger hält dem entgegen, die (unbestritten erfolgten) Bewerbungen bei der Suva und dem Bundesstrafgericht seien im Zusammenhang mit der Dissimulationstendenz des Klägers zu sehen und seien offensichtlich unrealistisch gewesen (act. 30 S. 25 und act. 55 S. 19).

- 30 - Weiter bestreitet die Beklagte, dass die in der Mitarbeiterbeurteilung 2000 festgestellten Defizite des Klägers auf einen oder beide der Unfälle zurückzuführen seien. Als solches wird bestritten, dass die Informationen des Klägers nach oben mangelhaft seien und er vergessen habe, Absenzen zu melden (act. 45 S. 39 f.). 5. Kausalzusammenhang a) Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 131 III 12 ff. = Urteil 4C.222/2004 E. 2.1.). Die Beweislast für diesen natürlichen Kausalzusammenhang obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 131 III 12 ff. = Urteil 4C.222/2004 E. 2.). b) Die Beklagte bestreitet, dass allfällige (bestrittene und unbestrittene) Beschwerden des Klägers auf den Unfall vom 4. Juli 1997 zurück zu führen seien (act. 17 S. 3 etc.). Sie macht geltend, dass der Unfall vom 7. September 1998 und gewisse Vorzustände des Klägers alleinige Ursache dieser Beschwerden seien.

- 31 - Insbesondere sei der zweite Unfall für eine allenfalls nachgewiesene HWS- Distorsion allein ursächlich (act. 45 S. 32) und der Unfall vom 4. Juli 1997 gar nicht geeignet gewesen, eine solche zu verursachen (act. 17 S. 7). HWS- Distorsionen träten ausschliesslich bei Autoinsassen auf, welche eine Heckkollision oder einen seitlichen Aufprall auf ihr eigenes Fahrzeug erfahren hätten. Der Bewegungsmechanismus sei bei einer Frontalkollision ein völlig anderer und die Vorwärtsbewegung verletzungsmechanisch für eine HWS- Distorsion bedeutungslos. Die durch eine Frontalkollision beim auffahrenden Fahrer beanspruchte Nackenmuskulatur sei bei Menschen wesentlich stärker ausgeprägt als die Halsmuskulatur, welche beim Fahrer des vorderen Wagens bei einer Auffahrkollision in Anspruch genommen werde. Der Mensch könne wesentlich höheren Widerstand gegen Flexionsmomente (Vorwärtsbiegung) des Kopfes als gegen Extensionsmomente (Rückwärtsbiegung) aufbringen (act. 17 S. 7 f.). Die HWS-Distorsion sei denn von den Ärzten, ausser von Dr. H._____, auch erst nach dem zweiten Unfall diagnostiziert worden (act. 45 S. 22 und S. 24). Eventualiter sei der erste Unfall im Vergleich zum zweiten Unfall nur eine untergeordnete Teilursache im Umfang von 20 % für den Schaden des Klägers. Insbesondere hätten der Bluthochdruck und das deshalb erhöhte Risiko eines Herzspitzenstosses, der Fussnagelpilz und die psoriatische Rötung in der Gesässfalte, welche im Frühling (März/April) 2003 dazugekommen seien, nichts mit dem Unfall vom 4. Juli 1997 zu tun (act. 45 S. 40). Anerkannt wird dagegen, dass der Kläger beim ersten Unfall seinen Kopf und die Schulter angeschlagen sowie eine Hirnerschütterung erlitten hat (act. 17 S. 22 f., act. 30 S. 13 und 38 sowie act. 45 S. 20). Weiter macht die Beklagte geltend, die Schulterverletzung des Klägers, welche allenfalls vom ersten Unfall her stamme, habe keine behindernde Wirkung bei der Erwerbstätigkeit des Klägers (act. 45 S. 17 und S. 32). Dies anerkennt der Kläger, indem er ausführt, die Schulterverletzung wirke sich im Haushalt voll, nicht aber im Büro aus (act. 30 S. 83). Allfällige Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen seien – so die Beklagte – erst durch den zweiten Unfall akut geworden, eventualiter seien sie altersgemäss und damit nicht auf den Unfall vom 4. Juli 1997 zurück zu führen (act. 45 S. 30 und S. 34).

- 32 - Die Beklagte behauptet zudem, die Sehstörungen des Klägers hätten schon vor dem Unfall vom 4. Juli 1997 bestanden (act. 45 S. 37; I: act. 30 S. 43). Ebenso habe der Kläger schon vor dem ersten Unfall an einer deutlich feststellbaren Wirbelsäulenentzündung (C5/C6 und C6/C7) gelitten, was seinem Alter entsprechend gewesen sei (act. 17 S. 12 und S. 21). Der Kläger habe weiter folgende krankhafte Vorzustände gehabt: eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, eine arterielle Hypertonie, eine rechtskonvexe BWS-Skoliose und linkskonvexe LWS-Skoliose, eine lumbale Hyperlordose, eine leichte Chondrose C5/C6 und C6/C7 (Verschmälerung des Zwischenwirbelabstandes im HWS- Bereich) sowie eine beginnende ventrale Spondylosebildung sprich Wirbelsäulenversteifung. Die Beklagte macht hier geltend, dass diese Vorzustände alleinige Ursache für allfällige Beschwerden des Klägers seien, auch für allfällige solche nach dem „Rückfall“ des Klägers, eventualiter, dass diese den eingetretenen Körperschaden im Umfang von 70 % vergrössert bzw. verschlimmert hätten oder die Heilung im Umfang von 70 % erschwert oder verzögert hätten. Wenigstens hätten diese Vorzustände beim Kläger spätestens ab dem 1. Januar 1999 die Beschwerden und die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ausgelöst (act. 45 S. 26). Dass gewisse Beschwerden des Klägers allenfalls durch die vielleicht auch übermässige Einnahme von Medikamenten, insbesondere Saroten und Voltaren, verstärkt oder hervorgerufen wurden (vgl. act. 30 S. 36 und act. 45 S. 21, S. 38 und S. 46), vermöchte an einer gegebenen Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden als Unfallfolgen im Sinne eines Ursache-Wirkungs- Zusammenhanges nichts zu ändern. Dass der Kläger auch ohne ursprüngliche Beschwerden Medikamente eingenommen hätte, behauptet die Beklagte selbst auch nicht. Weitere von der Beklagten nicht näher benannte „unfallfremde Faktoren“ (act. 45 S. 16) sind nicht genügend konkret behauptet worden, um darüber Beweis abzunehmen. Dasselbe gilt für angebliche andere kleine Unfälle des Klägers mit seinem Auto, welche die Beklagte aber nicht näher bezeichnet (act. 45 S. 21 und S. 33). Die Behauptung wurde wahrscheinlich durch die Aussage des Klägers anlässlich der Referentenaudienz veranlasst, er habe Probleme beim

- 33 - Rückwärtsfahren und dabei auch schon kleine Unfälle gemacht (Prot. S. 12). Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Vorfälle unbedeutend waren. Ebenso gilt dasselbe für die Behauptung der Beklagten, der Kläger könne seine Schulter auch vor dem Unfall vom 4. Juli 1997 angeschlagen oder verletzt haben oder nach dem Unfall, beispielsweise bei einem Sturz im Spital. Zu hören ist dagegen die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seine lädierte, rechte Schulter beim zweiten Unfall erneut verletzt bzw. den Vorzustand massiv verschlimmert (act. 45 S. 43 f.). Die Beklagte macht zum Kausalzusammenhang zudem geltend, die vom Kläger für die Zeit nach dem 7. Dezember 2005 behaupteten Beschwerden seien Folgen seiner Depression und/oder Folgen des Unfalls vom 8. September 1998. Die Depression sei nicht auf den Unfall vom 4. Juli 1997 zurückzuführen, sondern habe schon vorher bestanden (act. 68 S. 5). Die Beklagte weist zudem darauf hin, dass der Kläger immer wieder geltend gemacht habe, aus Euphorie mehr gearbeitet zu haben, als ihm die Ärzte empfohlen hätten. Dies habe die Situation des Klägers verschlimmert. Die Beklagte macht deshalb geltend, die jeweiligen "Rückfälle" des Klägers im Herbst eines jeden Jahres seien darauf zurückzuführen, dass der Kläger zu viel gearbeitet habe. Er habe damit selbst seinen Heilungsprozess torpediert, so dass er immer wieder in eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verfallen sei, anstatt sich kontinuierlich einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit anzunähern. Hätte er sich an die Vorgaben der Ärzte von Anfang an gehalten, wäre er bereits im Mai 1998 vollständig genesen (act. 68 S. 9). Die Beklagte macht weiter bezüglich der Perioden 12. März 2006 bis 31. August 2006 und 15. Februar 2007 bis 30. März 2007 eventualiter geltend, dass eine allfällig bestehende Teilarbeitsunfähigkeit durch die Persönlichkeit des Klägers (Depression) verursacht worden sei, bezüglich der Periode vom 12. März 2006 bis 31. August 2006 allenfalls auch durch den Unfall vom 8. September 1998 (act. 68 S. 7 und 9).

- 34 c) Laut dem Kläger sind seine gesundheitlichen Beschwerden und die folgende Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit und im Haushalt einzig auf den Unfall vom 4. Juli 1997 zurück zu führen. Er sei vor diesem Unfall kerngesund gewesen und krankhafte Vorzustände habe es keine gegeben. Die von Dr. H._____ in act. 4/27 S. 2 oben angegebenen Diskopathien der Wirbel C5/C6 und C6/C7 seien altersentsprechend und ohne Auswirkungen gewesen. Der Kläger habe insbesondere nicht an einer Wirbelgelenksentzündung gelitten. Er habe lediglich Dr. Z2._____ als Hausarzt gehabt und sei vor dem 4. Juli 1997 bei keinen anderen Ärzten in Behandlung gewesen. Dr. Z2._____ habe ihn für die Zulassung zur Lastwagenprüfung am 4. Juli 1996 untersucht, wobei er ausser einem erhöhten Blutdruck keine pathologischen Befunde habe erheben können. Insbesondere hätten sich keinerlei Zeichen einer Depression oder einer Konzentrations- oder Gedächtnisstörung gefunden (act. 1 S. 13 und act. 30 S. 23, S. 37 und 51). Die Folgen des Unfalls vom 7. September 1998 seien nach Tagen oder ganz wenigen Wochen vollständig abgeklungen (act. 30 S. 61). HWS-Distorsionen träten zudem auch bei Frontalkollisionen auf, bei welchen die Körper der Passagiere auf den Vordersitzen von Gurten zurück gehalten würden, während der Kopf eine Relativbeschleunigung zum Körper erfahre und dadurch den Hals nach vorn abknicke und überstrecke (act. 30 S. 18 f.). Der Rückfall sei dadurch verzögert worden, dass der Kläger seinen Schmerzmittelkonsum erhöht habe, aber einzig ursächlich auf den Unfall vom 4. Juli 1997 zurück zu führen (act. 30 S. 36). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 45 S. 34).

6. Beweisergebnis a) Anlässlich der Beweisverhandlung vom 28. Oktober 2010 wurden die Zeugen einvernommen, welche vom Kläger im Rahmen des von ihm zu erbringenden Hauptbeweises zum Kausalzusammenhang – Beweissätze 33 bis 36.1 – offeriert wurden (Prot. S. 151 - 159 u. 269 - 297). Im Übrigen offerierte der Kläger als Beweismittel für den Hauptbeweis zu diesen Beweissätzen Urkunden, welche im

- 35 - Recht liegen (Prot. S. 151 - 159). Beide Parteien nahmen zum Beweisergebnis Stellung (act. 131 u. 132, act. 168 und 171). b) Der Kläger macht zur Beweiswürdigung in grundsätzlicher Hinsicht geltend, von grosser Bedeutung unter allen genannten Beweismitteln sei das umfassende Gutachten des USZ vom 8. Dezember 2004, das im Rahmen des UVG- Verfahrens erstellt worden sei (act. 31/57, mit den Nachträgen act. 37/58a-c), das die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität bestätigt habe, wobei der zweite Unfall vom 7. September 1998 als weniger relevant beurteilt worden sei und bloss zu einer Verstärkung der zervikalen Schmerzen geführt habe, auf den Verlauf aber bloss möglicherweise einen Einfluss gehabt habe (mit Verweisung auf act. 31/57 S. 25-26). Der Einfluss des zweiten Unfalls auf die Gesundheit des Klägers sei damit unter dem relevanten Beweismass für eine Durchsetzung einer realistischen "Unfall-Konkurrenz" gegen den ersten Unfall (act. 131 S. 2). Der Kläger macht in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis Folgendes geltend (act. 131 S. 3 ff., act. 168 S. 1 ff.): Dr. Z2._____ bestätige in act. 18/8 die Diagnose "Status nach Commotio Cerebri, Status nach HWS-Schleudertrauma" sowie die anhaltenden Kopfschmerzen als Folge des ersten Unfalls vom 4. Juli 1997, Konzentrationsschwierigkeiten, objektive neurologische Störungen (disturbi). Der zweite Unfall vom 7. September 1998 dagegen sei Dr. Z2._____ keiner Erwähnung wert gewesen. Dr. N._____ habe der IV-Stelle … in act. 18/19 bestätigt, dass die Unfallfolgen von 1997 anhielten und entsprechende Auswirkungen zeitigten, und habe damit die Schwere der Unfallfolgen bestätigt (S. 2 "Si confermava … la gravità delle consequenze dell' infortunio subito …"). Den Unfall vom 7. September 1998 erwähne er wegen seiner Bedeutungslosigkeit aus neurologischer Sicht ebenfalls (wie Dr. Z2._____) nicht. In seinem Arztzeugnis vom 20. Februar 2004 (act. 4/53) bestätige Dr. Z2._____, dass der Kläger vor dem Unfall völlig gesund gewesen sei und auch keine Anzeichen von Depressionen oder Konzentrations- oder Gedächtnisproblemen

- 36 gehabt habe. Der Rat zur Blutdruckkontrolle sei altersentsprechend gewesen, und dieses Risiko habe sich seit dem Unfall nicht speziell manifestiert. Das Gutachten der Rheumaklinik USZ vom 8. Dezember 2004 (act. 31/57) sei in einem justizförmigen Verwaltungsverfahren erstellt worden. Das Beweismittel sei, zumindest als Urkunde (und sei auch so offeriert worden), zulässig (mit Verweisung auf Art. 86 SVG). Es sei umfassend (ergänzt durch die Nachträge act. 37/58a-c) und schlüssig und mache damit das von der Beklagten beantragte interdisziplinäre Gutachten entbehrlich, da aufgrund der Reputation der USZ- Rheumaklinik mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, dass andere Gutachter zu erheblich abweichenden Ergebnissen und Beurteilungen gelangen würden. Das Gutachten beweise die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität (S. 25-26), wobei der zweite Unfall vom 7. September 1998 für die Gutachter punkto Kausalität der Beschwerden im Hintergrund bleibe. Das Schreiben der Rheumaklinik und Instituts für Physikalische Medizin USZ vom 29. April 2005 (act. 37/58a) bestätige das Fehlen einer hirnorganischen Störung oder auch einer blossen neurodegenerativen Erkrankung; die "Unfallereignisse … ['spielten' also] … eine entscheidende Rolle." Das Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik USZ vom 8. April 2005 (act. 37/58b) bestätige ebenfalls, dass die Beschwerden des Klägers posttraumatisch und damit natürlich kausal zum ersten Unfall seien (S. 1). Die Trigger- d.h. Auslösewirkung des Schädel-Hirn- Traumas sei im Jahre 1997 gelegen (S. 3) und nicht 1998 oder später, und es habe keine Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung gegeben, und eine hirnorganische Genese habe ausgeschlossen werden können (mit Verweisung auf act. 37/58c S. 2). Auch Dr. med. Z2._____ als Zeuge (Prot. S. 287 ff.) habe bestätigt, dass es dem Kläger vor dem Unfall "tiptop" gegangen sei (S. 290) und er keine Anzeichen irgendwelcher Erkrankungen aufgewiesen habe (Prot. S. 291). Nach dem Unfall, als er ab 1999 zu ihm in Behandlung eingetreten sei, "war er total verändert, ein komplett anderer Mensch" (Prot. S. 291, 293). Dr. Z2._____ habe den Schmerzmittelmissbrauch aufgrund der starken Schmerzen des Klägers bestätigt (Prot. S. 292), aber auch, dass der Kläger in der Therapie sehr aktiv und kooperativ gewesen sei (Prot. S. 293 unten). Von der Bewerbung beim

- 37 - Bundesstrafgericht habe er ihm aus ärztlicher Sicht abgeraten (Prot. S. 294). Dr. Z2._____ habe auch bestätigt, dass der Kläger auch ihm berichtet habe, dass er sich bei Arbeiten im Freien entspannen könne und sich besser fühle (Prot. S. 295, 296). Dr. Z2._____ habe auch die Dissimulierungstendenzen des Klägers bestätigt, die in der USZ-Begutachtung vermerkt seien (Prot. S. 295; act. 31/57 S. 21), d.h. der Kläger habe jeweils mehr leisten wollen als er gekonnt habe. Aus den von der Beklagten angerufenen Beweismitteln würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Leistung des Beweises durch den Kläger in Frage stellen könnten. Es sei ernstlich keine andere Ursache für die bis heute anhaltenden Beschwerden des Klägers denkbar als der Unfall vom 4. Juli 1997; namentlich sei eine hirnorganische Genese explizit ausgeschlossen (mit Verweisung auf act. 37/58c S. 2). Er, der Kläger, habe den zweiten Unfall erst auf Anfrage der D._____ (vgl. act. 4/29) nach einem Jahr und 23 Tagen mit dem Formular Bagatellunfallmeldung dem UVG-Versicherer angemeldet. Aus dieser Bagatellunfallmeldung (act. 4/30) könne die Beklagte nichts für ihren Standpunkt ableiten, denn dieses Formular sei nur dann zu verwenden, wenn durch den Unfall keine Arbeitsunfähigkeit entstand habe ("alcuna incapacità lavorativa"). Das sei nach dem 7. September 1998 offenbar der Fall gewesen, denn der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25 %, vom ersten Unfall stammend, habe sich durch den zweiten Unfall nicht verändert. Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten finde Dr. N._____, dass die klägerischen Beschwerden sehr wahrscheinlich als Folgen des ersten Unfalles angesehen werden könnten ("possono essere considerati come consequenza molto probabile del primo incidente subito", act. 4/32 S. 2). Der Röntgenbericht vom 8. Juli 1997 (act. 31/61/4) bestätige einzig, dass am Tag nach dem ersten Unfall keine Gehirnblutungen hätten festgestellt werden können. c) Die Beklagte erachtet den klägerischen Hauptbeweis als gescheitert und macht in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis Folgendes geltend (act. 132 S. 2 ff., act. 171 S. 4 ff.):

- 38 - Die vom Kläger ins Recht gelegten Urkunden vermöchten die Behauptungen des Klägers überhaupt nicht zu stützen bzw. auch nur ansatzweise zu beweisen. Act. 4/53 sei eine Aufstellung des Klägers selber über dessen pauschale Auslagen für Klinik- und Spitalbesuche und daher völlig untauglich als Beweismittel. Dasselbe gelte für die Urkunden act. 18/8 und 18/19. In act. 18/8 werde im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass der Unfall vom 7. September 1998 ursächlich für die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers gewesen sei. Der Bericht von Dr. N._____ (act. 18/19) habe sich mit der Ursache der Beschwerden des Klägers überhaupt nicht auseinandergesetzt gehabt. Dem Bericht sei auch nicht zu entnehmen, ob Dr. N._____ in jenem Zeitpunkt überhaupt etwas vom zweiten Unfall vom 7. September 1998 gewusst habe. Die neurologische Begutachtung habe zudem gar nicht ordentlich durchgeführt werden können, weil der Kläger die Zuführung eines Kontrastmittels verweigert habe. Die limitiert durchgeführten Untersuchungen hätten durchwegs Resultate im normalen Bereich ergeben. Das Gutachten der Rheumaklinik des USZ vom 8. Dezember 2004 (act. 31/57) sei wie ein Parteigutachten zu werten, welches im Übrigen die Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten nicht erfülle. Es sei von der P._____ Versicherung in ihrer Eigenschaft als UVG-Versicherer in Auftrag gegeben worden. Die P._____ Versicherung sei aber auch die Arbeitgeberin des Klägers gewesen und die für diesen UVG-Fall Verantwortlichen hätten den Kläger natürlich bestens als einen der ihren gekannt. Der Beklagten sei nicht die Möglichkeit gegeben gewesen, bei der Auswahl der Ärzte und bei der Erteilung des Gutachterauftrages mitzuwirken. Zudem habe sie keine Möglichkeit gehabt, Fragen an den oder die Gutachter zu stellen. Der Kläger sei zudem lediglich ambulant untersucht worden. Die Anamnese sei teilweise nur aufgrund der Akten sowie der Aussagen der Ehefrau des Klägers erstellt worden. Die Aussagen der Ehefrau des Klägers seien nicht glaubhaft. Sie habe ein bereits offenkundig gewordenes erhebliches finanzielles Interesse daran, zugunsten des Klägers auf diesen Prozess einzuwirken. Die Gutachter würden auf Seite 26 festhalten, es gebe weder anamnestisch, noch aus den Akten, noch in den durchgeführten MRI-Untersuchungen des Schädels Hinweise für eine Contusio cerebri den Unfall vom 4. Juli 1997 betreffend. Sei eine Hirnerschütterung nicht nachgewiesen, seien die nach diesem Unfall

- 39 geschilderten Beschwerden erst recht nicht plausibel, geschweige denn rechtserheblich bewiesen. Auf Seite 5 des Gutachtens sei festgehalten, dass der Kläger der ursprünglich auch eingeklagten F._____-Versicherung (Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus dem Unfall vom 7. September 1998) am 23. Dezember 1998 geschrieben habe, er habe beim Auffahrunfall (vom 7. September 1998) eine HWS-Distorsion erlitten und leide immer noch unter diesen Folgen (starke Kopfschmerzen etc.). Die Diagnose der HWS-Distorsion sei immer erst nach und nur mit Bezug auf den Unfall vom 7. Juli [recte September] 1998 gestellt worden. Der Kläger habe die F._____-Versicherung gebeten, den Fall nicht abzuschliessen, da sein aktueller Zustand noch unstabil und der Verlauf nicht absehbar sei. Ebenso sei auf Seite 6 des Gutachtens der Austrittsbericht vom 5. November 1999 (act. 4/33) erwähnt, in welchem sowohl die Hirnerschütterung durch den Autounfall vom 4. Juli 1997 wie auch die HWS-Distorsion aus dem Auffahrunfall (vom 17. September 1998) als ursächlich für den damaligen Gesundheitszustand des Klägers bezeichnet worden seien. Auch jene Diagnosen hätten jedoch einzig auf den Schilderungen des Klägers gegenüber den Gutachtern sowie gegenüber jenen Ärzten beruht, welche jene Berichte verfassten, die den Gutachtern vorgelegen hätten. Somit handle es sich nicht um zeitnahe und umfassende Untersuchungen der Gutachter selber, sondern nur um die Übernahme von Drittdiagnosen, welche nur aufgrund der einseitigen und beweismässig unbeachtlichen Schilderungen des Klägers gestellt worden seien. Auf Seite 14 des Gutachtens, Ziff. 1.6 "jetziges Leiden", seien Genickschmerzen und eine HWS-Distorsion des Klägers als Folge des Unfalles vom 7. September 1998 erwähnt. Weiter seien als Vorzustand degenerative Wirbelsäulenveränderungen festgehalten worden. Sodann hätte der Kläger auf Seite 15 dem Gutachter gegenüber ausgesagt, er könne "nicht sagen, welche Beschwerden vor und nach dem zweiten Unfall wie stark vorhanden waren". Vielmehr sei im Gutachten erwähnt, nach einigen Monaten (nach dem Unfall vom 4. Juli 1997) hätte sich langsam eine Besserung all dieser Symptome eingestellt

- 40 und die Probleme bei der Arbeit seien geringer geworden, die Arbeitsfähigkeit habe auch weiter gesteigert werden können. Die dort behaupteten Schilderungen der angeblichen Schmerzen hätten ebenfalls von der Ehefrau des Klägers gestammt. Dann habe sich der zweite Unfall ereignet, und die behaupteten Symptome (Kopfschmerzen, verstärkte Nervosität, Stimmungsschwankungen, starke Ermüdbarkeit sowie ausgeprägte Gedächtnisstörungen) hätten sich verstärkt. Auf Seite 17 sei ein eindeutiger und erheblicher Vorzustand festgehalten: Es habe sich eine rechtskonvexe BWS- sowie linkskonvexe LWS-Skoliose sowie eine diskrete lumbale Hyperlordose gefunden. Auf Seite 19 sei zudem eine beginnende ventrale Spondylosebildung festgehalten, welche bereits im Röntgenbild vom 11. Juli 1997 festgestellt worden sei. Im Vergleich zu diesem Vorbild habe man dann auch progrediente Verknöcherungen festgestellt, welche nun über die ganze Bandscheibenhöhe feststellbar gewesen seien. Letztlich habe man auch eine Chondrose der Wirbel C5/6 und C6/7 festgestellt. Dies alles seien deutliche Vorzustände, welche mit Sicherheit einen erheblichen Einfluss auf das Beschwerdebild des Klägers gehabt hätten, so er deswegen Schmerzen verspürt gehabt habe. Im Dünnschicht-CT der Schädelbasis vom 18. Juli 1997 seien auch keine für traumatische Läsionen verdächtige Ergüsse oder Hämatome festgestellt worden. Auf Seite 20 des Gutachtens, zu Ziff. 4 Beurteilung, sei wiederum festgehalten, die Art und das Ausmass der Beschwerden vor dem zweiten Unfall könnten nicht mehr eruiert werden, da sich der Versicherte nicht daran erinnern könne und in den Akten keine Angaben diesbezüglich zu finden seien. Die Gutachter hätten bis auf die Beschwerden in der rechten Schulter die HWS-Beschwerden und übrigen Beschwerden keinem Unfall zuordnen können. Auch seien sie nicht in der Lage gewesen, eine prozentuale Aufteilung der Beschwerden auf die beiden Unfälle vorzunehmen. Somit sei die Behauptung der Beklagten bewiesen, dass vor dem zweiten Unfall der Kläger gesundet gewesen sei (sofern überhaupt in seiner Arbeitsfähigkeit effektiv behindert, was nach wie vor unbewiesen bleibe) und die heutigen (sofern

- 41 überhaupt vorhandenen) Beschwerden des Klägers nur noch auf den zweiten Unfall zurückgehen würden. Dies werde gestützt durch die Beurteilung des Gutachtens auf Seite 21. Dort sei festgehalten, dass nach dem zweiten Unfall über Jahre stärkste Kopfschmerzen und zum Teil auch Nackenschmerzen mit Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Nervosität und depressiven Phasen im Vordergrund gestanden hätten. Auf Seite 24 hätten die Gutachter festgehalten, dass (auch ihnen) eine auffällige Diskrepanz zwischen den relativ geringfügigen rheumatologischen Befunden und den ausgesprochen gravierend dargestellten mnestischen Störungen aufgefallen sei. Auch act. 37/58a gebe absolut keine Hinweise auf die Kausalität einer der beiden Unfälle oder auf das Nichtvorhandensein eines Vorzustandes. In act. 37/58b seien beide Verkehrsunfälle erwähnt. Aber auch diese Urkunde sei untauglich zum Beweis der Behauptungen des Klägers. In diesem Dokument seien erstmalig 1999 ausgeprägte mnestische Defizite dokumentiert worden. Auf Seite 2 des Berichts der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 8. April 2005 sei wiederum festgehalten, dass eine Diskrepanz der verhaltensneurologischen Befunde zum dissimulierenden Verhalten und den fehlenden Einschränkungen im Rahmen der anspruchsvollen Tätigkeit des Klägers als Anwalt aufgefallen seien. Letztlich seien die Unfallereignisse nur möglicherweise als prädisponierende Faktoren bezeichnet worden. Als Zeuge befragt, habe Z1._____ überhaupt keine sachdienlichen Aussagen machen können. Sein Auftritt dürfe in die Rubrik Zeitverschwendung eingeordnet werden. Der Zeuge Dr. med. Z2._____ habe zum Kausalzusammenhang gar keine Aussagen aus eigener Erfahrung machen können. Er habe den Kläger vor den beiden Unfällen zuletzt ein einziges Mal 1996 gesehen und danach erst wieder im Jahre 1999. Der Kläger habe also seinen Hausarzt nach dem ersten Unfall vom 4. Juli 1997 nicht einmal aufgesucht, was als gewichtiges Indiz dazu herangezogen werden könne, dass es ihm nicht so schlecht gegangen sei, wie er

- 42 es heute darzustellen versuche. Die gesundheitlichen Beschwerden, so sie vorhanden gewesen seien, seien nicht derart gravierend gewesen, dass er es in Betracht gezogen habe, sich bei seinem Hausarzt zu melden und sich von ihm nach dem Unfall vom 4. Juli 1997 behandeln zu lassen. Vielmehr habe er ihn erst im Jahre 1999 aufgesucht, als er wegen des zweiten Unfalles gesundheitliche Beschwerden bekommen habe. Act. 4/28, 4/30, 4/31 und 4/32 sei zu entnehmen, dass der Kläger wegen des zweiten Unfalles ein Schleudertrauma erlitten sowie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gelitten habe. lm Röntgenbericht vom 8. Juli 1997 (act. 31/61/4), vier Tage nach dem ersten Unfall, seien keinerlei Verletzungen des Klägers weder an Knochen noch an Sehnen, Muskeln etc. erkennbar gewesen. Der Kläger habe sich durch den ersten Unfall somit gar nicht verletzt gehabt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis der Kausalität nicht gelungen sei. Die angerufenen Arztberichte würden sich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang gar nicht oder nur ungenügend auseinandersetzen. Ihnen hätten zudem keine eigenen oder dann ungenügende Untersuchungen zu Grunde gelegen. Die Ärzte hätten zudem bei ihrer Beurteilung keine oder dann nur unzureichende Kenntnisse über den gesundheitlichen Vorzustand des Klägers gehabt oder hätten diese nicht oder ungenügend gewürdigt. Allen Ärzten inklusive den Gutachtern seien weder die Kollisionsdynamik beider Unfälle, die biomechanischen Komponenten noch die jeweils auf den Körper des Klägers wirkenden Kräfte bekannt gewesen. Sie hätten keine Kenntnis von der Natur und der Schwere des Unfallgeschehens gehabt. Ohne dieses Wissen sei eine Beurteilung der Kausalitätsfrage nicht möglich. Die Berichte würden sich zudem erheblich widersprechen. Sie erfüllten keineswegs die Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten. Die verfügbaren Unterlagen und Beweismittel würden keinesfalls eine zuverlässige Beurteilung der Kausalitätsfrage gestatten. Mit den vorhandenen Urkunden lasse sich nicht beurteilen, ob der (nicht bewiesene) Gesundheitsschaden des Klägers (einzig bzw. auch nur teilweise) die natürliche

- 43 - Folge des Unfalles vom 4. Juli 1997 gewesen sei (und nicht des Vorzustandes oder des Unfalles vom 7. September 1998). Selbst wenn dem Gutachten Beweiswert zukommen würde, sei dadurch der Beweis der natürlichen Kausalität bzw. des Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 4. Juli 1997 nicht erbracht und demnach gescheitert. d) Würdigung Der Zeuge Z1._____ konnte keine brauchbaren Aussagen machen, was der Kläger anerkennt. Der Zeuge Dr. med. Z2._____ ist seit 1989 Hausarzt des Klägers. Auf die Frage, ob er wisse, worum es im Prozess gehe, antwortete der Zeuge Z2._____, der Kläger habe einen Unfall gehabt und Jahre später habe er begonnen, ihn zu behandeln. Ganz zu Beginn sei er nicht bei ihm gewesen, er habe ihn früher in Behandlung gehabt, danach habe er seinen Unfall erlitten und sei bei Spezialisten gewesen; danach sei er zu ihm zurückgekehrt, dazwischen habe er ihn nicht gesehen. Der Zeuge gab an, dass sich nach seiner Erinnerung der Unfall 1997 ereignet habe. Er habe aber erst im Jahre 1999 den Kläger wieder zu behandeln begonnen. Der Zeuge Z2._____ sagte zusammengefasst Folgendes aus: Er habe den Kläger vor den Unfällen zuletzt am 4. Juli 1996 gründlich untersucht, wobei der Kläger keine Anzeichen von Konzentrationsproblemen, Depression, trauriger Verstimmung, Kopfschmerzen und Ängsten gezeigt habe. Als er 1999 wieder zu ihm gekommen sei, sei er total verändert gewesen, ein komplett anderer Mensch. Wenn er ihn etwas gefragt habe, habe er sich nicht erinnern und konzentrieren können. Das sei sehr auffällig gewesen, vor allem zu Beginn. Zu Beginn sei er derart schlecht dran gewesen, dass er nicht einmal mehr das Unfalldatum gewusst habe. Er habe nicht mehr gewusst, ob es 1997 oder 1998 gewesen sei. Auf die Frage des Instruktionsrichters, ob es aus der Erinnerung des Zeugen heraus ein oder zwei Unfallereignisse gewesen seien und ob dies klar hervorgegangen sei, antwortete der Zeuge, dass es gemäss Unterlagen klar gewesen sei, zu Beginn der Kläger aber nicht recht drausgekommen sei. Der Zeuge bestätigte, dass der Kläger im Jahre 1999 mit Beschwerden wie Kopfschmerzen, Konzentrationsproblemen, Gedächtnisverlust, Müdigkeit,

- 44 - Nervosität, Stimmungsschwankungen und Depression zu ihm gekommen sei, und bestätigte, dass der Kläger im Frühling 1999 wahrscheinlich Voltaren und auch andere Medikamente gegen seine Schmerzen missbraucht habe. Auf die Frage, ob die Beschwerden, welche 1999 festgestellt worden seien, allein auf den Unfall vom 4. Juli 1997 zurückzuführen seien, antwortete der Zeuge, der Kläger habe insgesamt zwei Unfälle erlitten, es sei für ihn – den Zeugen – schwierig zu sagen. Er müsse es aus den Akten von Dr. N._____ und Dr. H._____ nehmen. Auf die Frage, ob er auf die Beziehung der beiden Unfälle auf ein Krankheitsbild etwas sagen möchte, antwortete der Zeuge, er würde sagen, das sei sicher; früher sei der Kläger Gemeindeschreiber gewesen, habe Sport getrieben, sei tiptop in Form gewesen, man habe gut mit ihm diskutieren können, er sei offen gewesen; nachher, als er zu ihm gekommen sei, sei er zusammengefallen gewesen, depressiv; es sei ein ganz anderes Bild gewesen; er habe sich gefragt, ob der Kläger überhaupt arbeitsfähig sei. Fast jährlich habe er den Kläger in stationäre Rehabilitation geschickt, damit er habe weiterarbeiten können. Es sei darum gegangen, dass er weiterhin arbeitsfähig bleibe. In den nachfolgenden Jahren habe sich das Ganze schon etwas verbessert, weil der Kläger durch die gelernten Systeme bei den Neuropsychologen sich aufgefangen und gewusst habe, wie er mit seinen Gedächtnislücken umzugehen habe und wie er am Arbeitsplatz arbeiten müsse. Das sei eine intensive Arbeit der Neuropsychologin gewesen. Dies habe dem Kläger wieder eine gewisse Sicherheit gegeben. Es sei besser geworden, weniger depressiv. Der Kläger habe sich an seine Arbeit gewöhnt und sei sehr speditiv gewesen. Er habe sie vier bis fünf Stunden pro Tag gut erledigen können. Von einem Wechsel ans Gericht habe er dem Kläger abgeraten. Der Kläger kenne seine jetzige Arbeit, er kenne den Ablauf, alle Eintragungen. Hätte er eine andere Arbeit, dann würde er diese bestimmt nicht fertig bringen. Die Zeugnisse habe der Zeuge jeweils anhand der Meinungen des Neurologen und der Neuropsychologin ausgestellt. Die landwirtschaftlichen Arbeiten würden dem Kläger gut tun, um sich am Wochenende zu entspannen. Der Kläger habe keine Simulierungstendenzen gezeigt, er habe immer mehr machen und wieder zu hundert Prozent arbeiten wollen. Eine IV-Anmeldung habe der Kläger anfänglich nicht gewollt. Nach so langer Zeit habe man ihn dann aber anmelden müssen. Der Kläger habe immer gesagt, er könne demnächst wieder zu hundert Prozent

- 45 arbeiten, was aber nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Klinik habe er den Kläger als Anwalt zu 40 % arbeitsfähig eingestuft. Nach Meinung des Zeugen könne der Kläger nur seine bisherige Tätigkeit weiterführen, etwas, das er gelernt habe und das repetitiv sei. Er würde dem Kläger empfehlen, zu 40 % als Anwalt zu arbeiten und sich am Wochenende körperlich zu beschäftigen (Prot. S. 290 ff.). Gemäss dem Zeugen Z2._____ scheint es demnach dem Kläger im Jahre 1999 sowohl physisch als auch psychisch deutlich schlechter gegangen zu sein als im Jahre 1996, als der Zeuge den Kläger vor den Unfällen zuletzt gesehen und als gesund eingeschätzt hatte. Dass die Verschlechterung auf die Unfälle zurückzuführen sei, scheint dem Zeugen Z2._____ sicher zu sein. Eine genaue Zuordnung zu den beiden Unfällen konnte er jedoch nicht vornehmen. Im Schreiben von Dr. N._____ vom 16. Oktober 2002 (act. 18/19) wird festgehalten, dass es dem Kläger schlecht gehe und es wird auf den Unfall vom Juli 1997 verwiesen. Der zweite Unfall wird nicht erwähnt. In seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. Februar 2004 (act. 4/53 S. 2) hält Dr. Z2._____ fest, dass sich der Kläger anlässlich der Untersuchungen vor den Unfällen, letztmals am 4. Juli 1996, in einem guten Gesundheitszustand präsentiert habe, wie dies Dr. Z2._____ auch als Zeuge ausgesagt hatte. Weiter offerierte der Kläger zum Beweis das Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 8. Dezember 2004 (act. 31/57) sowie die ergänzenden Schreiben dazu vom 8. April 2005 (act. 37/58b+c) und 29. April 2005 (act. 37/58a). Unzweifelhaft handelt es sich beim vom Kläger eingereichten USZ-Gutachten nicht um ein "gerichtliches" Gutachten und es kann auch nicht wie ein solches gewürdigt werden. Hingegen kann es als Urkunde im Beweisverfahren berücksichtigt und vom Gericht frei gewürdigt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Grundlagen und Fragestellungen zweckmässig waren und ob die Schlussfolgerungen der Gutachter überzeugend erscheinen. Auf den Seiten 2 fortfolgend des USZ-Gutachtens (act. 31/57) listen die Gutachter die Aktenlage auf. Darauf folgen Anamnese und Befund.

- 46 - Zur Frage 4, Diagnose, wird im Gutachten Folgendes festgeha

HG040128 — Zürich Handelsgericht 17.06.2013 HG040128 — Swissrulings