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Zürich Handelsgericht 15.09.2025 HE250056

15. September 2025·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·1,498 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250056-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 15. September 2025 in Sachen 1. A1._____ [Genossenschaft], 2. A2._____ [Genossenschaft], Gesuchstellerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f. ) "1. Der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verbieten, die folgenden Äusserungen wörtlich oder sinngemäss zu verbreiten: a. … [Äusserung]; b. … [Äusserung]; c. … [Äusserung]; d. … [Äusserung]; e. … [Äusserung]." 2. Die Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verpflichten, a. den Artikel "C._____" von der Website unter <www.D._____.ch> zu entfernen; eventualiter zu lit. a: die Äusserungen gemäss Ziff. 1 lit. a bis lit. e von der Website unter <www.D._____.ch> zu entfernen; b. die Äusserungen gemäss Ziff. 1 lit. a bis lit. e von sämtlichen von der Gesuchsgegnerin betriebenen Social-Media-Präsenzen zu entfernen, insbesondere den Instagram-Post vom 24. Mai 2025 und den Facebook-Post vom 24. Mai 2025, wie unten abgebildet zu löschen: 3. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1 und 2 seien unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie der Bestrafung der in Handelsregister eingetragenen Organe der Gesuchsgegnerin mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall auszusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 machten die Gesuchsteller das vorliegende Gesuch mit obgenannten Begehren beim Einzelgericht des Handelsgericht anhängig (act. 1). Den eingeforderten Kostenvorschuss leisteten die Gesuchstellerinnen fristgerecht (act. 6). Innert angesetzter Frist erstattete die Gesuchsgegnerin am 25. Juli 2025 ihre Gesuchsantwort (act. 7). In der Folge fand am 3. September 2025 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihr Replikrecht

- 3 wahrnehmen konnten (Prot. S. 4 f.; act. 10). Zudem wurden Vergleichsgespräche geführt, welche zu keiner Einigung führten (Prot. S. 5). 2.1. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Preisvergleich, welchen die Gesuchsgegnerin in ihrem Magazin «D._____» in der Ausgabe 1/2025 vom tt.mm.2025 publiziert hat. Diesen hat die Gesuchsgegnerin mit der Schlagzeile «C._____» versehen. 2.2. Die Gesuchstellerinnen stellen sich auf den Standpunkt, der Artikel mit dem Preisvergleich sei verletzend und schädige sie enorm. Sie bemängelt in erster Linie die Erhebung der einzelnen Preise und bezeichnet insbesondere die Preise von drei Artikeln (E._____ [Nahrungsmittel], F._____ [Haushaltsbedarf], und G._____ [Haushaltsbedarf]) als falsch und irreführend. Der Titel und der Fliesstext der Publikation enthalte in den verschiedenen publizierten Fassungen verschiedene Falschaussagen, welche gemäss Rechtsbegehren verboten werden sollen. Die Aussagen hätten bei Lesern und generell bei Schweizer Konsumenten starke Reaktionen ausgelöst. Die Gesuchsgegnerin habe unlauter gehandelt und verletze die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen. Es handle sich um herabsetzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und um einen unlauteren Vergleich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG. Zudem würden die Gesuchstellerinnen durch die Publikation in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die publizierten Falschaussagen hätten wegen der grossen Reichweite grosses Schädigungspotential. Die anhaltende Verfügbarkeit des Artikels perpetuiere diese Nachteile. Hinzu komme, dass die Konkurrenz aktuell prominent mit dem unlauteren Artikel werbe. Diese Nachteile liessen sich nicht leicht wieder gutmachen. Die Marktstellung der Gesuchstellerinnen in der Schweiz werde erheblich geschädigt, solange die Gesuchsgegnerin die streitgegenständlichen Falschaussagen weiterhin verbreiten dürfe (act. 1 Rz. 31 ff.). 2.3. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie regelmässig Preisvergleiche häufig eingekaufter Produkte bei den grössten Detailhändlern publiziere. Die Durchführung derselben erfolge nach genau definierten Richtlinien. Die Zusammensetzung des gesuchten Warenkorbs werde jeweils geändert. Die beanstandeten Preisvergleiche im strittigen Artikel seien zulässig gewesen und hätten den de-

- 4 finierten Kriterien entsprochen. Die Preiserhebung sei nicht fehlerhaft erfolgt und die kritisierten Aussagen im streitgegenständlichen Artikel seien korrekt. Sodann bestreitet die Gesuchsgegnerin einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Online-Beiträge und Social-Media-Beiträge würden kaum gelesen. Die Zahl der Leserschaft sei tief und abnehmend (act. 7 Rz. 16 ff.). 3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Weiter ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. Schliesslich muss die anzuordnende Massnahme verhältnismässig sein (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). Bei Massnahmen, die sich gegen periodisch erscheinende Medien richten, sind gemäss Art. 266 erhöhte Voraussetzungen an die Nachteilsprognose gestellt, weil verlangt wird, dass die beanstandete (bestehende oder drohende) Rechtsverletzung einen «schweren» Nachteil verursacht oder verursachen kann (lit. a). 4. Im wesentlichen kritisieren die Gesuchstellerinnen die Preisermittlung für drei Produkte. Dabei scheint der Vergleich von H._____ [Nahrungsmittel] mit I._____ [Nahrungsmittel] sowie die Nichtberücksichtigung einer zwei für eins Aktion nicht korrekt. Dagegen ist wohl zulässig, den Preisvergleich auf F'._____ zu beschränken und lediglich verfügbare Produkte zu vergleichen, auch wenn dadurch ein deutlich teureres Produkt berücksichtigt werden muss. Ob darin eine Persönlichkeitsverletzung oder eine wettbewerbswidrige Publikation zu sehen ist, kann offen bleiben. 5. Hinsichtlich des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils machen die Gesuchstellerinnen geltend, die publizierten Falschaussagen würden die A._____ angesichts ihrer aktuellen Kommunikation zur «J._____-strategie» hart und zu einem sensitiven Zeitpunkt treffen. Wegen der grossen Reichweite des D._____ hätten die Aussagen grosses Schädigungspotential. Zudem sei die anhaltende Verfügbarkeit des Artikels problematisch (act. 1 Rz. 173 ff.). Die Gesuchsgegnerin be-

- 5 streitet die Reichweiter ihrer Online-Beiträge. Zudem sinke die Zahl der Klicks mit der Zeit. Für das Verhalten von Drittpersonen sei sie nicht verantwortlich (act. 7 Rz. 87 ff.). Bei der Beurteilung der Nachteilsprognose ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen. Die beanstandete Verletzungshandlung ist mit der Publikation des Artikels am tt.mm.2025 bereits erfolgt. Mit dem vorliegenden Massnahmengesuch kann somit das Begehen einer Verletzungshandlung nicht verhindert werden. Entscheidend ist, ob die Wirkung der Verletzungshandlung heute noch andauert, zumal eine drohende weitere Verletzung nicht geltend gemacht wird. Die Publikation vom tt.mm.2025 dürfte in der Wahrnehmung der relevanten Kundschaft wohl eine negative Auswirkung auf die von der A._____ (angeblich) verfolgten J._____-strategie gehabt haben. Die Wirkung dieser Publikation verblasst jedoch erfahrungsgemäss mit dem Lauf der Zeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2019, 4A_381/2019 E. 1.1.4). Dies deckt sich auch mit der Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach die Anzahl der Klicks nach dem 1. Juli 2025 gesunken sei. Entscheidend ist, dass in der «D._____» Ausgabe 2/2025 vom tt.mm.2025/tt.mm.2025 ein neuer Preisvergleich erschienen ist (act. 12). Mit diesem Artikel - welcher von den Gesuchstellerinnen anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2025 als echtes Novum eingereicht wurde (Prot. S. 4) - erscheint der streitgegenständliche Preisvergleich überholt. Nicht nur ergibt sich aus dem (umfassenderen) neuen Preisvergleich eine nunmehr geringere Differenz von …%. Vielmehr lautet dessen Titel: «K._____, L._____: Preise gleich wie bei M._____ und N._____». Gerade mit Blick auf die «J._____» der A._____ und der damit zusammenhängenden noch laufenden Kommunikation ist dem relevanten Publikum bewusst, dass regelmässige Änderungen der Preise erfolgen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich sowohl das Publikum als auch Folgepublikationen Dritter nunmehr am neuen Preisvergleich orientieren werden. Dieser passt mit dem geringeren Preisunterschied zwischen den Gesuchstellerinnen und den Discountern durchaus ins Bild ihrer eigenen Kommunikation der Preissenkungen. Inwiefern der streitgegenständliche Artikel nach dem Erscheinen der neuen Ausgabe noch

- 6 relevant sein soll bzw. welcher Nachteil durch jenen Artikel noch bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellerinnen nicht ausgeführt. Nach dem Gesagten gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht, einen nicht mehr leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Entsprechend ist das Gesuch vollumfänglich abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Verfügung vom 24 Juni 2025 wurde der Streitwert aufgrund der mutmasslichen Umsatzeinbussen auf CHF 1 Mio. festgesetzt (act. 4 E. 4). Da sich die Auswirkungen der streitgegenständlichen Publikation lediglich auf einige Monate beschränken (vorne E. 5), ist von einem Streitwert von nur CHF 500'000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzulegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt vertreten lassen (act. 7 Rz. 1). Praxisgemäss ist ein Antrag auf eine Umtriebsentschädigung zu begründen. Mangels Begründung (act. 7 Rz. 185) ist der Gesuchsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 10'000.–. 3. Die Kosten werden den Gesuchstellerinnen in solidarischer Haftung auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.–. Zürich, 15. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

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