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Zürich Handelsgericht 22.03.2024 HE240018

22. März 2024·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·581 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240018-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 22. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die Gesuchsgegerin sei aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (zzgl. 8,1% MWST)." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 12. Februar 2024 (Datum Poststempel, eingegangen am 14. Februar 2024) reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Da die Sendung nicht abgeholt wurde (act. 5/2), wurde die Aufforderung, eine Stellungnahme einzureichen, am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 7). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Androhungsgemäss ist im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine AG. Eine AG muss über einen Verwaltungsrat verfügen (Art. 707 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Im Handelsregister ist als einziges Mitglied des Verwaltungsrates C._____ eingetragen (act. 3.1). Nach der unbestrittenen und belegten Darstellung der Gesuchstellerin ist C._____ am tt.mm.2023 verstorben (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3.4). Seit dem 9. Oktober 2023 verfügt die Gesuchsgegnerin somit über keinen Verwaltungsrat mehr, weshalb sie einen Organisationsmangel aufweist. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 100'000.00 (vgl. act. 1 Rz. 3) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Ferner ist der obsiegenden

- 3 - Gesuchstellerin antragsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 3'000.00 inkl. MWST) festzusetzen ist (§ 9 AnwGebV). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Embrach wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug - das Betreibungsamt Embrachertal (Bahnstrasse 1, 8424 Embrach) und - das Konkursamt Embrach (Postfach, 8424 Embrach), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

- 4 - 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00. Zürich, 22. März 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel

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