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Zürich Handelsgericht 28.09.2020 HE200328

28. September 2020·Deutsch·Zürich·Handelsgericht·PDF·2,001 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Rechtsschutz in klaren Fällen

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200328-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier

Urteil vom 28. September 2020

in Sachen

A._____ Bank AG, Gesuchstellerin

gegen

B._____ Technologies AG,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "1. Es sei die Beklagte im Sinne von Art. 257 ZPO zu befehlen der Klägerin das Fahrzeug Maserati GranCabrio, Stamm-Nr. 1, Farbe weiss, sofort herauszugeben, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB. 2. Leistet die Beklagte der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 nicht innert der gesetzten Frist Folge, sind in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO zweckdienliche Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeuges anzuordnen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 11. August 2020 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 13. August 2020 wurde ihr Frist zur Leistung einer Kaution von CHF 3'500.00 angesetzt, und der Gesuchsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 3). Die Kaution ging rechtzeitig ein (act. 5). Obwohl die Verfügung vom 13. August 2020 zugestellt werden konnte (act. 4/2), ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 1 S. 1, Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. 3. Sachverhalt Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen klaren Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1 S. 2): Am 29. Juli 2019

- 3 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag (act. 2/2) mit den zugehörigen Leasingbedingungen (act. 2/3). Leasingobjekt ist ein weisser Maserati GranCabrio, Stamm-Nr. 1. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich zur Bezahlung des ersten Leasingszinses von CHF 5'000.– sowie weiteren 47 monatlich zahlbaren Leasingraten von CHF 724.80. Das Leasingfahrzeug wurde der Gesuchsgegnerin, vertreten durch deren Verwaltungsratspräsident, am 29. Juli 2019 übergeben. Die Gesuchsgegnerin geriet in der Folge in Zahlungsrückstand mit mehr als drei Leasingraten, weshalb die Gesuchstellerin den Leasingvertrag am 3. April 2020 unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist per 11. April 2020 kündigte (act. 2/8). Am 25. Mai 2020 erfolgte lediglich eine Teilzahlung in der Höhe einer Leasingrate. Die Gesuchsgegnerin gab das Leasingfahrzeug in der Folge nicht zurück und entsprechende Bemühungen der Gesuchstellerin blieben erfolglos 4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). 4.2. Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasingnehmerin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende – sei dies das ordentliche durch Ablauf der Vertragsdauer oder das durch Kündigung vorzeitig herbeigeführte Vertragsende – können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig verpflichtet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand herauszugeben (BSK OR I- AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinweisen). 4.3. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB).

- 4 - 5. Würdigung 5.1. Der Sachverhalt blieb zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin unbestritten und die Rechtslage ist klar. 5.2. Da sich die Gesuchsgegnerin mit der Zahlung von mehr als drei Leasingraten in Verzug befand, war die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 16.1 der Leasingbedingungen (act. 2/3) berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen. Für den Fall einer solchen vorzeitigen Vertragsauflösung haben die Parteien vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin das Leasingobjekt sofort zurückzugeben hat (Ziffer 16.3 der Leasingbedingungen, act. 2/3). Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin das Leasingfahrzeug trotz entsprechender Bemühungen der Gesuchstellerin (Kontaktaufnahme am Sitz der Beklagten, telefonische Kontaktaufnahme) nicht zurückgegeben. Demnach hat die Gesuchstellerin einen obligatorischen Rückgabeanspruch gegen die Gesuchsgegnerin. 5.3. Es ist unstrittig, dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der Gesuchstellerin steht. Die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das dem Anspruch der Gesuchstellerin entgegenstehen könnte, bzw. das ihren Besitz legitimieren würde. Indem die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug bislang dennoch nicht zurückgegeben hat, enthält sie es der Gesuchstellerin vor. Die Gesuchstellerin hat demnach auch einen Rückgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB. 6. Vollstreckungsmassnahmen 6.1. Auf Antrag der der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Vollstreckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmassnahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292

- 5 - StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm, Art. 236 N 25). 6.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die Anordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin geweigert hat, das Fahrzeug zurückzugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an das Stadtammannamt als zweckmässige Massnahme. Da lediglich "zweckdienliche Zwangsmassnahmen" beantragt wurden und dem Gesuch keine weiteren Anhaltspunkte bezüglich des Standortes des Fahrzeuges zu entnehmen sind, ist das zuständige Stadtammannamt am Sitz der Gesuchsgegnerin anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen und der Gesuchstellerin zu übergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anweisung in zeitlicher Hinsicht auf ca. drei Monate zu begrenzen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 39'500.– (vgl. act. 1 S. 1) beträgt die Grundgebühr CHF 6'045.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund einen Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten

- 6 - Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat der nicht berufsmässig vertretenen Gesuchstellerin für ihre Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle befohlen, das Fahrzeug Maserati GranCabrio, Stamm-Nr. 1, Farbe weiss, sofort herauszugeben. 2. Das Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken und das Fahrzeug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu behändigen und der Gesuchstellerin zu übergeben. Diese Anweisung ist befristet bis 15. Januar 2021. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamtes Dübendorf sowie an den Verwaltungsratspräsidenten der Gesuchsgegnerin C._____, D._____-str. …, E._____ [Ort].

- 7 - 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 39'500.–.

Zürich, 28. September 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Iunco-Feier

Urteil vom 28. September 2020 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 2. Zuständigkeit 3. Sachverhalt 4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). 4.2. Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasingnehmerin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird (BGer 4A_... 4.3. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). 5. Würdigung 5.1. Der Sachverhalt blieb zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin unbestritten und die Rechtslage ist klar. 5.2. Da sich die Gesuchsgegnerin mit der Zahlung von mehr als drei Leasingraten in Verzug befand, war die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 16.1 der Leasingbedingungen (act. 2/3) berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen. Für den Fall einer solchen vorz... 5.3. Es ist unstrittig, dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der Gesuchstellerin steht. Die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das dem Anspruch der Gesuchstellerin entgegenstehen könnte, bzw. das ihren Besi... 6. Vollstreckungsmassnahmen 6.1. Auf Antrag der der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Vollstreckungsmassn... 6.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die Anordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeuges im Sinne von Art... 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit.... 7.2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat der nicht berufsmässig vertretenen Gesuchstellerin für ihre Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen (Ar... Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle befohlen, das Fahrzeug Maserati GranCabrio, Stamm-Nr. 1, Farbe weiss, sofort herauszugeben. 2. Das Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken und das Fahrzeug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu behändigen und der Gesuchstellerin zu übergeben. Diese Anweisung is... Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamtes Dübendorf sowie an den Verwaltungsratspräsidenten der Gesuchsgegnerin C._____, D._____-str. …, E._____ [Ort]. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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