Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200253-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 6. Oktober 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Bei der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin, welche ihr Domizil inzwischen eingebüsst hat, vormals aber Sitz in B._____ hatte, liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt − über keine eingetragene bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 2 IPRG) sowie − über kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt und diese auf ihr Ersuchen bis zum 17. September 2020 erstreckt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich allerdings ungenutzt. Bis heute liess sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr verlauten. 3. Eine Löschung der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin in der Schweiz fällt nicht in Betracht, zumal gegen sie Betreibungen eingeleitet wurden (act. 12). Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin daher aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Dabei handelt es sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen
- 3 eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE-356.139.232) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den (Niederlassungs-)Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin mit Rückschein und zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Zürich-Riesbach. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 4 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 6. Oktober 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher
Urteil vom 6. Oktober 2020 Rechtsbegehren: (act. 1) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: über keine eingetragene bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 2 IPRG) sowie über kein (gültiges) Domizil. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE-356.139.232) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den (Niederlassungs-)Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin mit Rückschein und zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und unter Bei... 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...