Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200249-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 14. August 2020
in Sachen
1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
B._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2/7 sinngemäss) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsregister zu verzichten."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1). 2. Auf die vorgängig am 19. Februar 2020 publizierte Aufforderung des Handelsregisteramtes, es sei die Löschung der Gesellschaft anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrechterhalten bleiben solle, meldeten sich verschiedene Personen. Zunächst teilte ein C._____ auf elektronischem Weg mit, der Sitz der Gesuchsgegnerin solle nach D._____ [Ort] verlegt werden, um einer vorzeitigen Löschung zu entgehen (act. 2/4). Sodann meldete sich ein E._____ mit der Mitteilung, die Gesuchsgegnerin habe ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen (act. 2/7; act. 2/9; act. 2/10; act. 2/13). Schliesslich gingen auch Eingaben von A._____, dem Verwaltungsratspräsident und Aktionär der Gesuchsgegnerin, beim Handelsregisteramt ein, mit welchen dieser sinngemäss sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags der Beklagten im Handelsregister bekundete (act. 2/15). Verschiedentlich wurde in den Eingaben von E._____ und A._____ auf ein Schreiben vom 24. März 2020 verwiesen, wonach der Gesuchsgegnerin der Auftrag zum Umbau eines denkmalgeschützten Hauses erteilt werde und ferner erklärt, dass noch weitere Aufträge anstehen würden (vgl. act. 2/7 und act. 2/9). 3. Praxisgemäss wurde das Handelsregisteramt als Gesuchsteller 2 und der Aktionär der Gesellschaft, A._____, als Gesuchsteller 1 sowie die betroffene Gesellschaft als Gesuchsgegnerin ins Rubrum aufgenommen. 4. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Gesuchsteller 1 (A._____) aufgegeben, einen Kostenvorschuss zu leisten (Disp.-Ziff. 1) und sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrages der Gesuchsgegnerin darzulegen sowie um ge-
- 3 schäftliche Aktivitäten und Aktiven der Gesuchsgegnerin zu dokumentieren (Disp.-Ziff. 2). Es wurden jeweils Säumnisfolgen angedroht, nämlich Nichteintreten auf das Begehren bei Nichtleisten der Kaution innert Frist bzw. Entscheidung aufgrund der vorhandenen Akten bei Ausbleiben einer Eingabe und Dokumentation. 5. Gleichzeitig wurde vom Betreibungsamt Hinwil ein Betreibungsauszug über die Gesuchsgegnerin eingeholt (act. 5). Daraus erhellt, dass im Juni 2019 auf Begehren einer Privaten eine Konkursandrohung ausgestellt wurde, dass ein Verlustsschein der SVA des Kantons Zürich besteht und dass im Oktober sowie Dezember 2019 zwei weitere Betreibungen gegen die Gesuchsgegnerin eingeleitet wurden. Insgesamt bestehen gemäss diesem Auszug Ausstände von knapp CHF 70'000.00; dass Zahlungen geleistet wurden, ist nicht ersichtlich. 6. A._____ teilte am 19. Juni 2020 dem Handelsregisteramt mit, er sei ab 1. Juli 2020 an seiner Privatadresse F._____-strasse … in D._____ zu erreichen. Davor sei Post an ihn an die B._____ AG, zuhanden G._____, H._____ [Strasse] …, D._____ zu adressieren (act. 2/21). Die erwähnte Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Gesuchsteller 1 an die von ihm genannte Adresse und der Gesuchsgegnerin an die Adresse H._____ …, D._____ zugestellt. Beide Sendungen konnten nicht zugestellt werden, sondern wurden mit dem Kommentar "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 4/1; act. 4/3). Hierauf wurde die Verfügung am tt.mm.2020 im SHAB publiziert (act. 6 und act. 7). Der Vorschuss von CHF 2'200 ging innert Frist, am 29. Juli 2020, ein (act. 8). Eine Eingabe des Gesuchstellers 1, in welcher dieser darlegen würde, worin sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesuchsgegnerin besteht und mit welcher Geschäftsaktivitäten und das Vorhandensein von Aktivitäten dokumentiert würden, blieb dagegen aus. 8. Bei der vorhandenen Aktenlage spricht alles gegen geschäftliche Aktivitäten der Gesuchsgegnerin. Weder sie noch der Gesuchsteller 1 verfügen trotz expliziter Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt über eine Postanschrift, an welcher sie auffindbar wären, was fehlende Geschäftsaktivität klar indiziert. Zudem leistet die Gesuchsgegnerin offenkundig seit mehr als einem Jahr keinerlei Til-
- 4 gungen an offene und bereits betriebene Forderungen. Das dem Handelsregisteramt mehrfach eingereichte Schreiben vom 24. März 2020, unterzeichnet von einer unbekannten Person im Namen des Hauses der Begegnung am I._____, wonach ein GU-Vertrag mit der Gesuchsgegnerin für einen kompletten Umbau des historischen Hauses, H._____ … in D._____ geschlossen werde, sobald deren Domizilwechsel erfolgt sei, ist sehr vage. Ein schriftlicher Vertrag über einen solchen Auftrag ist anscheinend nicht vorhanden, und weshalb ein Domizilwechsel der Gesuchsgegnerin abgewartet werden müsste, ist unerfindlich. Bemerkenswert ist überdies, dass es sich beim angeblich umzubauenden Haus genau um die für die Gesuchsgegnerin angegebene Zustelladresse handelt, wo allerdings kein Briefkasten für sie angeschrieben ist. Die weiteren, vom ohne schriftliche Vollmacht handelnden E._____ und vom Gesuchsteller 1 behaupteten anstehenden Aufträge in den nächsten Monaten, wurden lediglich behauptet und in keiner Form belegt. Mit anderen Worten ist kein einziges überzeugendes schriftliches Dokument dafür vorhanden, dass die Gesuchsgegnerin geschäftlich aktiv wäre, obwohl es ihr leicht möglich wäre, solche Belege zu präsentieren, wenn sie tatsächlich mit der Bearbeitung der behaupteten Aufträge beschäftigt wäre. Dafür, dass die Gesuchsgegnerin über Aktiven verfügt, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die zahlreichen unbezahlten Forderungen legen vielmehr das Gegenteil nahe. Angesichts all dieser Umstände ist das Gesuch abzuweisen. 9. Damit kann die Gesuchsgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden. 10. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller 1 kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die gerichtliche Streitwertschätzung (CHF 30'000 übersteigend) blieb unbestritten. Die Einzelrichtein erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.
- 5 - 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller 1 und die Gesuchsgegnerin mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.
Zürich, 14. August 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers
Urteil vom 14. August 2020 Rechtsbegehren: (act. 2/7 sinngemäss) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Die Einzelrichtein erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller 1 und die Gesuchsgegnerin mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...