Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200154-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dario König
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Gesuchsteller
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch die superprovisorisch eingesetzte Sachwalterin D._____
betreffend Organisationsmangel (Art. 731b Abs. 1 OR)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei für die Gesuchsgegnerin vorsorglich bis spätestens 30. April 2020 ein Sachwalter im Sinne von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR einzusetzen. 2. Als Sachwalterin sei Frau D._____, geboren tt.06.1988, wohnhaft E._____-Strasse ..., F._____ [Ort], einzusetzen. 2.1. Eventualiter zu Ziff. 2. sei als Sachwalter der Notar des Konkursamts Bülach (Kanton Zürich) einzusetzen. 2.2. Subeventualiter zu Ziff. 2.1 sei der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 Gelegenheit zu geben, eine weitere Person als Sachwalter vorzuschlagen oder es sei ein Sachwalter vom Gericht zu bestimmen und einzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 24. April 2020 setzte das Gericht D._____ superprovisorisch als Sachwalterin der Gesuchstellerin ein (act. 5). 2. Am 29. April 2020 wurde der Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 rechtzeitig bezahlt (act. 10). 3. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 (act. 8) stellte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch die superprovisorisch eingesetzte Sachwalterin D._____, folgenden Antrag: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 24. April 2020 sei vollumfänglich gutzuheissen und die superprovisorische Verfügung vom 24. April 2020 im Verfahren HE200154 sei zu bestätigen und es sei somit D._____, geboren am tt. Juni 1988, wohnhaft E._____- Strasse ..., F._____, definitiv als Sachwalterin für die Gesuchsgegnerin einzusetzen. 2. D._____ sei einstweilen für mindestens sechs Monate, somit einstweilen bis mindestens am 2. November 2020 als Sachwalterin einzusetzen." 4. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin war G._____ (act. 3/6). Am 8. April 2020 ist G._____ verstorben (act. 3/7). Die Ge-
- 3 suchsgegnerin verfügt seither über kein Gesellschaftsorgan, welches für sie handeln könnte. Da die Gesuchsgegnerin einen Organisationsmangel aufweist, können Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR i.V.m. Art. 819 OR getroffen werden. Als Massnahme kommt insbesondere die Ernennung eines Sachwalters in Frage, wobei dessen Befugnisse zu bestimmen und dessen Amtsdauer festzusetzen ist (Art. Art. 731b Abs. 2 OR i.V.m. Art. 819 OR). 5. Im vorliegenden Fall beantragen beide Parteien übereinstimmend die Einsetzung von D._____ als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin. Der Bruder von D._____, der durch diese Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Erbe von G._____ ebenfalls betroffen ist, hat nicht gegen die Einsetzung von D._____ als Sachwalterin opponiert. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Darstellung der Parteien und der Angaben von D._____ davon aus, dass diese fähig und willens ist, die Funktion einer Sachwalterin der Gesuchsgegnerin zu übernehmen. 6. Wie erwähnt ist die Einsetzung eines Sachwalters eine vorübergehende Lösung. Der Sachwalterin kommt insbesondere die Aufgabe zu, innert nützlicher Frist eine a.o. Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Ernennung der Geschäftsführung einzuberufen und bis dann selbst als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu amten. Das Mandat der Sachwalterin würde mit der Wahl einer Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin enden, worüber das Gericht zu informieren ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat auch für die Bemühungen der Sachwalterin aufzukommen (Art. 731b Abs. 2 i.V.m. Art. 819 OR). In Bezug auf die Höhe des Streitwertes ist auf die Verfügung vom 24. April 2020 zu verweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. D._____ (E._____-Strasse ..., F._____) wird zur Sachwalterin der Gesuchsgegnerin ernannt.
- 4 - 2. Als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin verfügt D._____ insbesondere über folgende Kompetenzen bzw. Aufgaben (nicht abschliessend): a) Kompetenzen einer einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin (Art. 809 ff. OR), wobei die Sachwalterin ihre Kompetenzen im objektiven Interesse der Gesuchsgegnerin unabhänig wahrzunehmen hat. b) Einberufung einer a.o. Gesellschafterversammlung innert angemessener Frist im Hinblick auf die Wahl einer Geschäftsführung. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, D._____ als einzelzeichnungsberechtigte Sachwalterin der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einzutragen. 4. Zeitlich endet das Sachwaltermandat spätestens mit der Wahl einer Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin, worüber das hiesige Gericht zu informieren ist. 5. Die Sachwalterin hat zu gegebener Zeit dem Gericht über ihre Bemühungen eine Abrechnung zur Genehmigung zuzustellen. Darüber wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten entschieden. 6. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt und aus dem von den Gesuchsteller geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag zu ersetzen. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an a) die Gesuchsteller, b) die Sachwalterin D._____, E._____-Strasse ..., F._____, für sich und die Gesuchsgegnerin, c) H._____, I._____ ..., J._____ [Ort], d) das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und
- 5 e) die Obergerichtskasse. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 20. Mai 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dario König
Urteil vom 20. Mai 2020 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. D._____ (E._____-Strasse ..., F._____) wird zur Sachwalterin der Gesuchsgegnerin ernannt. 2. Als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin verfügt D._____ insbesondere über folgende Kompetenzen bzw. Aufgaben (nicht abschliessend): a) Kompetenzen einer einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin (Art. 809 ff. OR), wobei die Sachwalterin ihre Kompetenzen im objektiven Interesse der Gesuchsgegnerin unabhänig wahrzunehmen hat. b) Einberufung einer a.o. Gesellschafterversammlung innert angemessener Frist im Hinblick auf die Wahl einer Geschäftsführung. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, D._____ als einzelzeichnungsberechtigte Sachwalterin der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einzutragen. 4. Zeitlich endet das Sachwaltermandat spätestens mit der Wahl einer Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin, worüber das hiesige Gericht zu informieren ist. 5. Die Sachwalterin hat zu gegebener Zeit dem Gericht über ihre Bemühungen eine Abrechnung zur Genehmigung zuzustellen. Darüber wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten entschieden. 6. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt und aus dem von den Gesuchsteller geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag zu ersetzen. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an a) die Gesuchsteller, b) die Sachwalterin D._____, E._____-Strasse ..., F._____, für sich und die Gesuchsgegnerin, c) H._____, I._____ ..., J._____ [Ort], d) das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und e) die Obergerichtskasse. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...